2763/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.09.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen vom 13. Juli 2001,
Nr. 2777/J, betreffend „Vollziehung Pflanzenschutzgesetz“, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Einleitend ist festzuhalten, dass das Pflanzenschutzgesetz - abgesehen vom 4. Abschnitt,
Einfuhr aus Drittländern - in mittelbarer Bundesverwaltung vom Landeshauptmann vollzogen
wird. Die Zuständigkeit zur Durchführung der phytosanitären Importkontrolle liegt beim
Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (unmittelbare
Bundesverwaltung), wobei die Kontrolle von Früchten, Kartoffeln, Schnittblumen, Saatgut
und Erde mit Ursprung in Drittländern durch fachlich geschulte Zollbeamte erfolgt.
Auch Regelungen betreffend den Pflanzenschutz im engeren Sinne (Überwachung von
landwirtschaftlichen Kulturen, Anordnung von Bekämpfungsmaßnahmen etc.) sind gemäß
den im Pflanzenschutzgrundsatzgesetz 1999 enthaltenen Grundsätzen (Artikel 12 Abs. 1 Z 4
B - VG) vom Landesgesetzgeber zu treffen.
Zu den Fragen 1 bis 3:
Gemäß § 43 Pflanzenschutzgesetz 1995 fällt die Kontrolle von Erzeugern, Handelsbetrieben,
Importeuren und Bauernhöfen in die Kompetenz der Länder. Detaillierte Daten liegen dem
Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft daher nicht
vor.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Anzahl der Untersuchungen auf Befall durch Quarantäne - Schadorganismen nach dem
Pflanzenschutzgesetz 1995 im BFL:
Jahr |
Proben gesamt |
Proben amtl. |
Proben privat |
Einnahmen privat |
1997 |
11.608 |
11.421 |
187 |
14.939,- |
1998 |
8.973 |
8.771 |
202 |
26.358,- |
1999 |
12.909 |
12.785 |
124 |
24.180,- |
2000 |
18.336 |
17.930 |
406 |
82.312,- |
Die amtlichen Proben wurden von Kontrollorganen der Pflanzenschutzdienste der
Bundesländer und von Organen des Pflanzenschutzdienstes für Drittland - Importkontrollen
(Zoll, SGS - Austria) gezogen und dem BFL übermittelt.
Zu Frage 7:
Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurde in einem Fall (im Jahr 2001
betreffend eine Anzeige aus dem Jahr 1999) eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,- ATS
verhängt. In den anderen Jahren gab es keine derartigen Verfahren. Inwieweit im
Zuständigkeitsbereich des Zolls (phytosanitäre Importkontrolle bei Früchten, Kartoffeln,
Schnittblumen, Saatgut und Erde) Geldstrafen verhängt wurden, ist dem Bundesministerium
für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht bekannt. Da Sanktionen im
Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend mitgeteilt werden müssen,
liegen hierüber keine umfassenden Daten
vor.
Zu Frage 8:
Im Bereich der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes ist die Verhängung von
Organstrafmandaten nicht vorgesehen.
Zu Frage 9:
Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im Jahr 1999 4
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Inwieweit im Zuständigkeitsbereich des Zolls
(phytosanitäre Importkontrolle bei Früchten, Kartoffeln, Schnittblumen, Saatgut und Erde)
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurden, ist dem Bundesministerium für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht bekannt.
Da Sanktionen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend mitgeteilt
werden müssen, liegen hierüber keine umfassenden Daten vor.
Zu Frage 10:
Zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz kam
es im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung in einem Fall (siehe Beantwortung zu
Frage 7). Inwieweit im Zuständigkeitsbereich des Zolls (phytosanitäre Importkontrolle bei
Früchten, Kartoffeln, Schnittblumen, Saatgut und Erde) Verwaltungsstrafverfahren in erster
Instanz rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist dem Bundesministerium für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht bekannt.
Da Sanktionen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend mitgeteilt
werden müssen, liegen hierüber keine umfassenden Daten vor.
Zu den Fragen 11 und 12:
In zwei Fällen wurden im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt. In beiden Fällen handelte es sich um
Schmuggel von Waren, deren Einfuhr in die EU aus phytosanitären Gründen verboten ist. In
beiden Fällen wurde die beschlagnahmte
Ware amtlich vernichtet. Inwieweit im
Zuständigkeitsbereich des Zolls (phytosanitäre Importkontrolle bei Früchten, Kartoffeln,
Schnittblumen, Saatgut und Erde) Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt
wurden, ist dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nicht bekannt.
Da Sanktionen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend mitgeteilt
werden müssen, liegen hierüber keine umfassenden Daten vor.
Zu Frage 13:
Grundsätzlich entzieht sich die Verwendung der Einnahmen aus Straferkenntnissen der
Kenntnis des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, da diese als Bundeseinnahmen verbucht werden.
Zu Frage 14:
lm Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kam es bis dato zu keinen strafrechtlichen
Anzeigen.
Zu den Fragen 15 bis 19:
Die Ergebnisse werden im Jahresbericht des BFL veröffentlicht, der in der Bibliothek des
BFL und des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft aufliegt und soweit vorrätig - an Interessenten zugesendet wird.
Zu den Fragen 20 bis 23:
Zu diesen Fragen darf auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 2771/J verwiesen werden.
Zu Frage 26:
Die Erhebung der Kosten ist erst seit Einführung des Controlling 1999 möglich, wobei
gesicherte Daten erst für das Jahr 2000 vorliegen. Die Auswertung der vorliegenden Daten
ergab folgende durchschnittliche Probenkosten:
Jahr |
Gesamtkosten pro bearbeiteter Probe |
1999 |
393,-- |
2000 |
165,-- |
Zu den Fragen 24, 25, 27 bis 33:
Gerade die Vorkommnisse der letzten Zeit und nicht zuletzt die BSE - Krise haben gezeigt,
dass vielen Problemen im Bereich Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung nur durch
konzentriertes Zusammenarbeiten der zuständigen Stellen wirksam und auf Dauer begegnet
werden kann. So plant die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Offensive für einen
weiteren Ausbau der Sicherheit von Lebensmitteln die rasche Gründung einer Europäischen
Lebensmittelbehörde. In Entsprechung dieses Vorhabens ist auch in Österreich umgehend
eine solche Institution aufzubauen. Primäres Ziel einer Neuorganisation ist nicht eine
Steigerung der Einnahmen sondern die Sicherung und Erweiterung der Kontrollen, die auch
den Erwartungen der Konsumenten entsprechen.
Das bisherige Personal und auch die Sachmittel werden zur Gänze in die Agentur für
Ernährungssicherheit eingebracht. Ziel der Agentur ist die weitere quantitative und
qualitative Verbesserung der Kontrolle. Die Regierungsvorlage sieht vor, dass bis Oktober
2002 ein Geschäftskonzept vorliegt, das auch die Kontrolltätigkeit dem Umfang nach festlegt
und von den Eigentümervertretern zu
genehmigen ist.
Zu Frage 34:
Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Eine Erweiterung bzw. Reduzierung
von Kontrollen hängt von Risiko - Analysen betreffend Auftreten oder Einschleppungsgefahr
von Quarantäne - Schadorganismen ab.
Zu den Fragen 35 bis 37:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht in
meinen Kompetenzbereich fällt; außerdem ist die Einrichtung bzw. der Aufbau von
Organisationsstrukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten
und nicht auf EU - Ebene vorgegeben.
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit 9 der Richtlinie 2000/29/EG übermittelt die Kommission den
Mitgliedstaaten die Angaben über die amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten (ohne nähere
Spezifikation), die für die Durchführung der Phytosanitären Kontrolle zuständig sind.
Nachfolgend eine Zusammenstellung der Ansprechstellen, darunter auch nachgeordnete
Dienststellen, sofern solche der EK als Ansprechstellen bekanntgegeben wurden:
BELGIEN
Ministere des Classes Moyennes et de l'Agriculture
Service de la Protection des Végétaux
W.T.C. 3, 6ème étage
Boulevard Simon Bolivar, n° 3
B - 1000 BRUXELLES
DÄNEMARK
Ministry of Food, Agriculture and Fisheries
The Danish Plant Directorate
Skovbrynet 20
DK - 2800 Kgs LYNGBY
DEUTSCHLAND
Biologische Bundesanstalt für Land - und Forstwirtschaft (BBA)
Messeweg 11 - 12
D - 38104 BRAUNSCHWEIG
GRIECHENLAND
Ministry of Agriculture
Chief of Plant Protection
General Directorate of Plant Produce
Directorate of Plant Produce Protection
Division of Phytosanitary Gontrol
Ippokratous str. 3 - 5
GR - ATHENS
SPANIEN
Subdireccion General de Sanidad Vegetal
Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentacion
Avenida Ciudad de Barcelona, 6 - 2a Planta
E - 28007 MADRID
FRANKREICH
Ministere de l'Agriculture et la Pêche
Sous Direction de la Protection des Végétaux
251, rue de Vaugirard
F - 75732 PARlS CEDEX 15
IRLAND
Department of Agriculture and Food
Agriculture House
Kildare Street
IRL - DUBLIN 2
Sowie für den Forstbereich:
Forest Service - Forest Protection Section
Department of the Marine and Natural Resources
Leeson Lane
IRL - DUBLIN 2
ITALIEN
Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (MiPAF)
Servizio Fitosanitario
Via XX Settembre 20
1 - 00187 ROMA
LUXEMBURG
Ministére de l'Agriculture
Adm. des Services Techniques de l'Agriculture
Service de la Protection des Végétaux
16, route d'Esch - BP 1904
L - 1019 LUXEMBOURG
NIEDERLANDE
Plantenziektenkundige Dienst
Fytosanitaire Ontwikkeling
Geertjesweg 15/Postbus 9102
NL - 6700 HC WAGENINGEN
PORTUGAL
Direccao - Geral de Proteccao das Culturas
Quinta do Marquês
P - 2780 OEIRAS
FINNLAND
Plant Production Inspection Centre
Plant Proteotion Service
Vilhonvuorenkatu 11 .C
P.O. Box 42
FIN - 00501 Helsinki
SCHWEDEN
Jordbruks Verket
Swedish Board of Agriculture
Plant Protection Service
S - 55182 Jönköping
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Department for Environment, Food and Rural Affairs
Central Science Laboratory,
Sand Hutton
UK - YORK YO41 1LZ
Sowie für den Forstbereich:
Forestry Commission
231 Corstorphine Road
UK - Edinburgh EH12 7AT
Zu den Fragen 38 bis 40:
Hierüber liegen dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft keine Daten vor; es darf auf die einleitenden Bemerkungen hingewiesen
werden.
Zu Frage 41:
Der Strafrahmen mit einer Höchststrafe von 500.000,- ATS erscheint ausreichend. Darüber
hinaus bieten die §§ 182 und 183 Strafgesetzbuch eine ausreichende Basis für
strafrechtliche Verfahren.
Zu Frage 42:
Eine diesbezügliche Novellierung
erscheint nicht erforderlich.
Zu Frage 43:
Importsendungen aus Drittländern wurden - soweit es sich um kontrollpflichtige Waren
gemäß den einschlägigen EG - Vorschriften handelte unmittelbar bei der Einfuhr in die EU
(an der Eintrittstelle) in unmittelbarer Bundesverwaltung einer Kontrolle durch den amtlichen
Pflanzenschutzdienst zugeführt. Erforderlichenfalls wurden im Rahmen dieser Kontrollen
auch labormäßige Untersuchungen durchgeführt. Eine Einfuhr war nur möglich, wenn die
Waren den EG - Bestimmungen entsprach. Andernfalls wurde die beanstandete Sendung
zurückgewiesen oder vernichtet.
Jede Sendung mit Waren des Anhanges V B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 wird mittels
Dokumenten - , Nämlichkeits - und Gesundheitskontrolle (visuell) auf Befall durch Quarantäne -
Schadorganismen kontrolliert. Bei Verdacht oder im Zuge eines Schwerpunktprogrammes
werden zusätzlich Laboruntersuchungen durchgeführt. Alle Kontrollen und
Laboruntersuchungen sind amtlich.
Zu Frage 44:
Kontrolle von Importsendungen aus Drittstaaten nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995
(ausgenommen Holz und Forstpflanzen) an österreichischen Eintrittsstellen in die EU -
Mitgliedstaaten:
Jahr |
Anzahl der Kontrollen (visuelle Inspektionen) durch SGS und Zoll |
Laboruntersuchungen am BFL |
1997 |
9.720 |
75 Saatgut 12 Pflanzenpr. 8 Kultursubstrate |
1998 |
9.502 |
74 Saatgut 8 Pflanzenpr. 6 Kultursubstrate 392 Schnittreben |
1999 |
11.962 |
1.830 Saatgut 4 Pflanzenpr. 6 Kultursubstrate 239 Schnittreben |
2000 |
12.097 |
412 Saatgut 2 Pflanzenpr. |
Anm.: Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist nicht möglich.
Im Bereich der phytosanitären Importkontrolle wurden im betreffenden Zeitraum Kontrollen
gemäß nachstehender Tabelle durchgeführt.
Jahr |
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
Anzahl der Kontrollen |
9.749 |
9.598 |
12.102 |
12.016 |
Anm.: Die Zahlen beziehen sich auf alle Kontrollen, die an österreichischen Eintrittstellen durchgeführt wurden, ungeachtet des Bestimmungslandes innerhalb der EU. Eine Zuordnung zu den einzelnen Bundesländern ist nicht möglich.
Zu Frage 45:
Zu dieser Frage darf auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 2771/J verwiesen werden.