2763/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.09.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen vom 13. Juli 2001,

Nr. 2777/J, betreffend „Vollziehung Pflanzenschutzgesetz“, beehre ich mich Folgendes

mitzuteilen:

 

 

Einleitend ist festzuhalten, dass das Pflanzenschutzgesetz - abgesehen vom 4. Abschnitt,

Einfuhr aus Drittländern - in mittelbarer Bundesverwaltung vom Landeshauptmann vollzogen

wird. Die Zuständigkeit zur Durchführung der phytosanitären Importkontrolle liegt beim

Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (unmittelbare

Bundesverwaltung), wobei die Kontrolle von Früchten, Kartoffeln, Schnittblumen, Saatgut

und Erde mit Ursprung in Drittländern durch fachlich geschulte Zollbeamte erfolgt.

Auch Regelungen betreffend den Pflanzenschutz im engeren Sinne (Überwachung von

landwirtschaftlichen Kulturen, Anordnung von Bekämpfungsmaßnahmen etc.) sind gemäß

den im Pflanzenschutzgrundsatzgesetz 1999 enthaltenen Grundsätzen (Artikel 12 Abs. 1 Z 4

B - VG) vom Landesgesetzgeber zu treffen.

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Gemäß § 43 Pflanzenschutzgesetz 1995 fällt die Kontrolle von Erzeugern, Handelsbetrieben,

Importeuren und Bauernhöfen in die Kompetenz der Länder. Detaillierte Daten liegen dem

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft daher nicht

vor.

 

Zu den Fragen 4 bis 6:

 

Anzahl der Untersuchungen auf Befall durch Quarantäne - Schadorganismen nach dem

Pflanzenschutzgesetz 1995 im BFL:

 

Jahr

Proben gesamt

Proben amtl.

Proben privat

Einnahmen privat

1997

11.608

11.421

187

14.939,-

1998

8.973

8.771

202

26.358,-

1999

12.909

12.785

124

24.180,-

2000

18.336

17.930

406

82.312,-

 

Die amtlichen Proben wurden von Kontrollorganen der Pflanzenschutzdienste der

Bundesländer und von Organen des Pflanzenschutzdienstes für Drittland - Importkontrollen

(Zoll, SGS - Austria) gezogen und dem BFL übermittelt.

 

Zu Frage 7:

 

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurde in einem Fall (im Jahr 2001

betreffend eine Anzeige aus dem Jahr 1999) eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,- ATS

verhängt. In den anderen Jahren gab es keine derartigen Verfahren. Inwieweit im

Zuständigkeitsbereich des Zolls (phytosanitäre Importkontrolle bei Früchten, Kartoffeln,

Schnittblumen, Saatgut und Erde) Geldstrafen verhängt wurden, ist dem Bundesministerium

für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht bekannt. Da Sanktionen im

Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend mitgeteilt werden müssen,

liegen hierüber keine umfassenden Daten vor.

Zu Frage 8:

Im Bereich der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes ist die Verhängung von

Organstrafmandaten nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 9:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im Jahr 1999 4

Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Inwieweit im Zuständigkeitsbereich des Zolls

(phytosanitäre Importkontrolle bei Früchten, Kartoffeln, Schnittblumen, Saatgut und Erde)

Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurden, ist dem Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht bekannt.

 

Da Sanktionen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend mitgeteilt

werden müssen, liegen hierüber keine umfassenden Daten vor.

 

Zu Frage 10:

Zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz kam

es im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung in einem Fall (siehe Beantwortung zu

Frage 7). Inwieweit im Zuständigkeitsbereich des Zolls (phytosanitäre Importkontrolle bei

Früchten, Kartoffeln, Schnittblumen, Saatgut und Erde) Verwaltungsstrafverfahren in erster

Instanz rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist dem Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht bekannt.

 

Da Sanktionen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend mitgeteilt

werden müssen, liegen hierüber keine umfassenden Daten vor.

 

Zu den Fragen 11 und 12:

 

In zwei Fällen wurden im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung

Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt. In beiden Fällen handelte es sich um

Schmuggel von Waren, deren Einfuhr in die EU aus phytosanitären Gründen verboten ist. In

beiden Fällen wurde die beschlagnahmte Ware amtlich vernichtet. Inwieweit im

Zuständigkeitsbereich des Zolls (phytosanitäre Importkontrolle bei Früchten, Kartoffeln,

Schnittblumen, Saatgut und Erde) Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt

wurden, ist dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft nicht bekannt.

 

Da Sanktionen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend mitgeteilt

werden müssen, liegen hierüber keine umfassenden Daten vor.

 

Zu Frage 13:

Grundsätzlich entzieht sich die Verwendung der Einnahmen aus Straferkenntnissen der

Kenntnis des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft, da diese als Bundeseinnahmen verbucht werden.

 

Zu Frage 14:

lm Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kam es bis dato zu keinen strafrechtlichen

Anzeigen.

 

Zu den Fragen 15 bis 19:

 

Die Ergebnisse werden im Jahresbericht des BFL veröffentlicht, der in der Bibliothek des

BFL und des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft aufliegt und soweit vorrätig - an Interessenten zugesendet wird.

 

Zu den Fragen 20 bis 23:

 

Zu diesen Fragen darf auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage

Nr. 2771/J verwiesen werden.

Zu Frage 26:

 

Die Erhebung der Kosten ist erst seit Einführung des Controlling 1999 möglich, wobei

gesicherte Daten erst für das Jahr 2000 vorliegen. Die Auswertung der vorliegenden Daten

ergab folgende durchschnittliche Probenkosten:

 

Jahr

Gesamtkosten pro

bearbeiteter Probe

1999

393,--

2000

165,--

 

Zu den Fragen 24, 25, 27 bis 33:

 

Gerade die Vorkommnisse der letzten Zeit und nicht zuletzt die BSE - Krise haben gezeigt,

dass vielen Problemen im Bereich Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung nur durch

konzentriertes Zusammenarbeiten der zuständigen Stellen wirksam und auf Dauer begegnet

werden kann. So plant die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Offensive für einen

weiteren Ausbau der Sicherheit von Lebensmitteln die rasche Gründung einer Europäischen

Lebensmittelbehörde. In Entsprechung dieses Vorhabens ist auch in Österreich umgehend

eine solche Institution aufzubauen. Primäres Ziel einer Neuorganisation ist nicht eine

Steigerung der Einnahmen sondern die Sicherung und Erweiterung der Kontrollen, die auch

den Erwartungen der Konsumenten entsprechen.

 

Das bisherige Personal und auch die Sachmittel werden zur Gänze in die Agentur für

Ernährungssicherheit eingebracht. Ziel der Agentur ist die weitere quantitative und

qualitative Verbesserung der Kontrolle. Die Regierungsvorlage sieht vor, dass bis Oktober

2002 ein Geschäftskonzept vorliegt, das auch die Kontrolltätigkeit dem Umfang nach festlegt

und von den Eigentümervertretern zu genehmigen ist.

Zu Frage 34:

 

Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Eine Erweiterung bzw. Reduzierung

von Kontrollen hängt von Risiko - Analysen betreffend Auftreten oder Einschleppungsgefahr

von Quarantäne - Schadorganismen ab.

 

Zu den Fragen 35 bis 37:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht in

meinen Kompetenzbereich fällt; außerdem ist die Einrichtung bzw. der Aufbau von

Organisationsstrukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten

und nicht auf EU - Ebene vorgegeben.

 

Gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit 9 der Richtlinie 2000/29/EG übermittelt die Kommission den

Mitgliedstaaten die Angaben über die amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten (ohne nähere

Spezifikation), die für die Durchführung der Phytosanitären Kontrolle zuständig sind.

Nachfolgend eine Zusammenstellung der Ansprechstellen, darunter auch nachgeordnete

Dienststellen, sofern solche der EK als Ansprechstellen bekanntgegeben wurden:

 

BELGIEN

Ministere des Classes Moyennes et de l'Agriculture

Service de la Protection des Végétaux

W.T.C. 3, 6ème étage

Boulevard Simon Bolivar, n° 3

B - 1000 BRUXELLES

 

DÄNEMARK

Ministry of Food, Agriculture and Fisheries

The Danish Plant Directorate

Skovbrynet 20

DK - 2800 Kgs LYNGBY

DEUTSCHLAND

Biologische Bundesanstalt für Land - und Forstwirtschaft (BBA)

Messeweg 11 - 12

D - 38104 BRAUNSCHWEIG

 

GRIECHENLAND

Ministry of Agriculture

Chief of Plant Protection

General Directorate of Plant Produce

Directorate of Plant Produce Protection

Division of Phytosanitary Gontrol

Ippokratous str. 3 - 5

GR - ATHENS

 

SPANIEN

Subdireccion General de Sanidad Vegetal

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentacion

Avenida Ciudad de Barcelona, 6 - 2a Planta

E - 28007 MADRID

 

FRANKREICH

Ministere de l'Agriculture et la Pêche

Sous Direction de la Protection des Végétaux

251, rue de Vaugirard

F - 75732 PARlS CEDEX 15

 

IRLAND

Department of Agriculture and Food

Agriculture House

Kildare Street

IRL - DUBLIN 2

 

Sowie für den Forstbereich:

Forest Service - Forest Protection Section

Department of the Marine and Natural Resources

Leeson Lane

IRL - DUBLIN 2

 

ITALIEN

Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (MiPAF)

Servizio Fitosanitario

Via XX Settembre 20

1 - 00187 ROMA

 

LUXEMBURG

Ministére de l'Agriculture

Adm. des Services Techniques de l'Agriculture

Service de la Protection des Végétaux

16, route d'Esch - BP 1904

L - 1019 LUXEMBOURG

 

NIEDERLANDE

Plantenziektenkundige Dienst

Fytosanitaire Ontwikkeling

Geertjesweg 15/Postbus 9102

NL - 6700 HC WAGENINGEN

 

PORTUGAL

Direccao - Geral de Proteccao das Culturas

Quinta do Marquês

P - 2780 OEIRAS

 

FINNLAND

Plant Production Inspection Centre

Plant Proteotion Service

Vilhonvuorenkatu 11 .C

P.O. Box 42

FIN - 00501 Helsinki

SCHWEDEN

Jordbruks Verket

Swedish Board of Agriculture

Plant Protection Service

S - 55182 Jönköping

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Central Science Laboratory,

Sand Hutton

UK - YORK YO41 1LZ

 

Sowie für den Forstbereich:

Forestry Commission

231 Corstorphine Road

UK - Edinburgh EH12 7AT

 

Zu den Fragen 38 bis 40:

 

Hierüber liegen dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft keine Daten vor; es darf auf die einleitenden Bemerkungen hingewiesen

werden.

 

Zu Frage 41:

 

Der Strafrahmen mit einer Höchststrafe von 500.000,- ATS erscheint ausreichend. Darüber

hinaus bieten die §§ 182 und 183 Strafgesetzbuch eine ausreichende Basis für

strafrechtliche Verfahren.

 

Zu Frage 42:

 

Eine diesbezügliche Novellierung erscheint nicht erforderlich.

Zu Frage 43:

 

Importsendungen aus Drittländern wurden - soweit es sich um kontrollpflichtige Waren

gemäß den einschlägigen EG - Vorschriften handelte unmittelbar bei der Einfuhr in die EU

(an der Eintrittstelle) in unmittelbarer Bundesverwaltung einer Kontrolle durch den amtlichen

Pflanzenschutzdienst zugeführt. Erforderlichenfalls wurden im Rahmen dieser Kontrollen

auch labormäßige Untersuchungen durchgeführt. Eine Einfuhr war nur möglich, wenn die

Waren den EG - Bestimmungen entsprach. Andernfalls wurde die beanstandete Sendung

zurückgewiesen oder vernichtet.

 

Jede Sendung mit Waren des Anhanges V B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 wird mittels

Dokumenten - , Nämlichkeits - und Gesundheitskontrolle (visuell) auf Befall durch Quarantäne -

Schadorganismen kontrolliert. Bei Verdacht oder im Zuge eines Schwerpunktprogrammes

werden zusätzlich Laboruntersuchungen durchgeführt. Alle Kontrollen und

Laboruntersuchungen sind amtlich.

 

Zu Frage 44:

 

Kontrolle von Importsendungen aus Drittstaaten nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995

(ausgenommen Holz und Forstpflanzen) an österreichischen Eintrittsstellen in die EU -

Mitgliedstaaten:

 

Jahr

Anzahl der Kontrollen

(visuelle Inspektionen)

durch SGS und Zoll

Laboruntersuchungen am BFL

1997

9.720

75 Saatgut

12 Pflanzenpr.

8 Kultursubstrate

1998

9.502

74 Saatgut

8 Pflanzenpr.

6 Kultursubstrate

392 Schnittreben


 

1999

11.962

1.830 Saatgut

4 Pflanzenpr.

6 Kultursubstrate

239 Schnittreben

2000

12.097

412 Saatgut

2 Pflanzenpr.

 

Anm.: Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist nicht möglich.

 

Im Bereich der phytosanitären Importkontrolle wurden im betreffenden Zeitraum Kontrollen

gemäß nachstehender Tabelle durchgeführt.

 

Jahr

1997

1998

1999

2000

Anzahl der Kontrollen

9.749

9.598

12.102

12.016

 

Anm.: Die Zahlen beziehen sich auf alle Kontrollen, die an österreichischen Eintrittstellen durchgeführt wurden, ungeachtet des Bestimmungslandes innerhalb der EU. Eine Zuordnung zu den einzelnen Bundesländern ist nicht möglich.

 

Zu Frage 45:

 

Zu dieser Frage darf auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage

Nr. 2771/J verwiesen werden.