2764/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.09.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT.

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen vom 13. Juli 2001,

Nr. 2778/J, betreffend „Vollziehung Pflanzgutgesetz", beehre ich mich Folgendes

mitzuteilen:

 

Einleitend darf festgehalten werden, dass die §§ 8 Abs. 2 (Zulassung von Labors), 12 Abs. 1

(Register der Obstsorten) und § 13 Abs. 1 (Anerkennung von Pflanzgut) durch das

Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und § 14 (Einfuhr aus Drittländern)

Pflanzgutgesetz vom Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft vollzogen werden. Die Durchführung der übrigen Bestimmungen erfolgt in

mittelbarer Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann.

 

In den Jahren 1998 - 1999 wurde gemeinsam mit den amtlichen Pflanzenschutzstellen der

Länder an der Implementierung des Gesetzes und der Verordnung gearbeitet:

 

Vermittlung des Qualitätsbegriffes bei Obst - Zier - und Gemüsepflanzen

(Qualitätsschaderreger, Sortenechtheit),

- Betonung der Notwendigkeit der Überwachung von kritischen Punkten in den

   Erzeugungsbetrieben,

- Ausarbeitung eines Schemas zur Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Kern - und

   Steinobst (Zertifizierungsschema mit Qualitätsetikett),

- Teilnahme an EU - Vergleichsprüfungen zur Positionierung der Qualität von in Österreich

   produziertem bzw. gehandeltem Pflanzenvermehrungsmaterial.

 

Zu den Fragen 1, 44 und 45:

 

Die Überprüfung der Betriebe erfolgt durch die zuständigen Landesorgane, nur im Rahmen

der Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obstpflanzen werden die von dem

Baumschulbetrieb zur Zertifizierung angemeldeten Quartiere vom Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) kontrolliert.

 

1998 1 Kontrolle, Stmk

1999 2 Kontrollen, Stmk

2000 3 Kontrollen, Stmk

 

Zu Frage 2:

 

1999 1 Probenahme, in Stmk

2000 2 Probenahmen, in Stmk

 

Zu Frage 3:

 

Keine Probenahmen.

 

Zu Frage 4:

 

1998 69 Proben

1999 16 Proben

2000 21 Proben

Zu Frage 5:

1998 11 amtlich, 58 privat gezogene Proben

1999   1 amtlich, 15 privat gezogene Proben

2000   3 amtlich, 18 privat gezogene Proben

 

Zu Frage 6:

 

Einnahmen durch Probenuntersuchungen:

 

1998   4.775,-- ATS

1999   2.778,-- ATS

2000 10.412,-- ATS

 

Die Einnahmen durch Anerkennungsverfahren betragen:

 

2000 11.636,-- ATS

 

Zu den Fragen 7 bis 14:

 

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine

Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet oder Geldstrafen verhängt. Es wurden keine

strafrechtlichen Anzeigen erstattet.

 

Zu den Fragen 15 bis 19:

 

Die Ergebnisse werden im Jahresbericht des BFL veröffentlicht, der in der Bibliothek des

BFL und des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft aufliegt und - soweit vorrätig - an Interessenten zugesendet wird.

 

Zu den Fragen 20 bis 23:

 

Zu diesen Fragen darf auf die Beantwortung der schriftlichen Anfrage Nr. 2771/J verwiesen

werden.

Zu Frage 26:

 

Die Erhebung der Kosten ist erst seit Einführung des Controlling 1999 möglich. Die

Auswertung der vorliegenden Daten ergab folgende durchschnittliche Probenkosten in ATS:

 

1999 3.300,--

2000 3.500,--

 

Der Aufwand für die Abwicklung der Pflanzgutanerkennungsverfahren betrug im Jahre 2000

37.819,-- ATS.

 

Zu den Fragen 24, 25, 27 bis 34:

 

Gerade die Vorkommnisse der letzten Zeit und nicht zuletzt die BSE - Krise haben gezeigt,

dass vielen Problemen im Bereich Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung nur durch

konzentriertes Zusammenarbeiten der zuständigen Stellen wirksam und auf Dauer begegnet

werden kann. So plant die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Offensive für einen

weiteren Ausbau der Sicherheit von Lebensmitteln die rasche Gründung einer Europäischen

Lebensmittelbehörde. In Entsprechung dieses Vorhabens ist auch in Österreich umgehend

eine solche Institution aufzubauen. Primäres Ziel einer Neuorganisation ist nicht eine

Steigerung der Einnahmen sondern die Sicherung und Erweiterung der Kontrollen, die auch

den Erwartungen der Konsumenten entsprechen.

 

Das bisherige Personal und auch die Sachmittel werden zur Gänze in die Agentur für

Ernährungssicherheit eingebracht. Ziel der Agentur ist die weitere quantitative und

qualitative Verbesserung der Kontrolle. Die Regierungsvorlage sieht vor, dass bis Oktober

2002 ein Geschäftskonzept vorliegt, das auch die Kontrolltätigkeit dem Umfang nach festlegt

und von den Eigentümervertretern zu genehmigen ist.

 

Zu den Fragen 35 bis 37:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht in

meinen Kompetenzbereich fällt; außerdem ist die Einrichtung bzw. der Aufbau von

Organisationsstrukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten

und nicht auf EU - Ebene vorgegeben.

 

Die einschlägigen EG - Richtlinien enthalten die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die

zuständigen Amtlichen Stellen bekanntzugeben. Derzeit wird seitens der Kommission eine

Liste der zuständigen Amtlichen Stellen erstellt, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung

gestellt werden wird. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft ist

nicht vorgesehen.

 

Soweit bekannt, ist in den Niederlanden eine diesbezügliche Untersuchungsanstalt aus der

öffentlichen Verwaltung ausgegliedert.

 

Zu Frage 38:

 

Die Kontrollen nach dem Pflanzgutgesetz sind in den allgemeinen Pflanzenschutzdienst

integriert und erfolgen grundsätzlich im Zuge der phytosanitären Kontrollen. Bei

Beschlussfassung des Pflanzgutgesetzes wurde von einem Personalaufwand von ca. 7 B -

Planstellen ausgegangen.

 

Zu den Fragen 39 bis 40:

 

Vergleichbare Daten liegen dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft nicht vor.

 

Zu Frage 41:

 

Der Strafrahmen ( Höchststrafe von 100.000,- ATS, im Wiederholungsfalle bis zu 300.000,-

ATS) erscheint ausreichend.

Zu Frage 42:

 

Eine diesbezügliche Novellierung erscheint nicht erforderlich.

 

Zu Frage 43:

 

Die Importkontrolle gemäß dem Pflanzgutgesetz beschränkt sich auf die Überprüfung des

vorgeschriebenen Begleitdokumentes, mit dem bestätigt wird, dass die Ware den

Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.