2986/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.12.2001
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.
Jarolim und GenossInnen haben am
22. Oktober 2001 unter der Nr. 2962/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend
Presseförderung an die Wochenzeitung “Zur Zeit" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Rahmen der Förderung gemäß dem Abschnitt l des
Presseförderungsgesetzes
1985 wurde im Jahr
2001 an die Wochenzeitung “Zur Zeit" ein Förderungsbetrag in
der Höhe von öS 861.364.50 ausbezahlt.
Dieser Betrag wurde entsprechend den Bestimmungen des § 5 des
Presseförde-
rungsgesetzes 1985
berechnet. Er setzt sich aus drei Teilbeträgen zusammen:
einem Betrag für die Jahresumsatzsteuer, die sich aus dem nach dem
Endverkaufs-
preis berechneten Vertriebserlös im vergangenen Kalenderjahr errechnet
hätte;
einem Betrag für die für die Beförderung durch die Post
aufgewendete Zahlungen
und einem Betrag für die Zahlungen für Telefon- und
Fernschreibgebühren.
Die in den oben genannten drei Bereichen von den
Förderungswerbern nachgewie-
senen Aufwendungen werden bei der Berechnung des Förderungsbetrages im
Ver-
hältnis von 50 zu 30 zu 20 berücksichtigt, wobei der
Förderungsbetrag für eine Wo-
chenzeitung 1 v.H. der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mittel
nicht
übersteigen darf. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bindung in
der Höhe
von 3 v.H. stand für die Allgemeine Presseförderung gemäß
dem Abschnitt l des
Presseförderungsgesetzes
1985 im Jahr 2001 ein Betrag in der Höhe von
öS 78,247.000,-
zur Verfügung (Ansatz 1/10456). Von diesem Betrag entfallen
gemäß § 5 Abs.1 Z 5 des Presseförderungsgesetzes 1985 34
v.H. auf die Wo-
chenzeitungen.
Da der Gesamtbetrag der nach § 5 Abs.
1 bis 3 errechneten Förderungsbeträge die
Höhe der im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel
überstieg,
waren alle Förderungsbeträge in gleicher Weise
anteilsmäßig zu kürzen.
Zu Frage 2:
Nein.
Zu Frage 3:
Durch die
Veröffentlichung von Beiträgen zu den in § 2 Abs.1 Z 1 des
Presseförde-
rungsgesetzes 1985 angeführten Themenbereichen.
Zu Frage 4:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung.
Zu den Fragen 5 und 6:
Da gemäß § 10 des Presseförderungsgesetzes
1985 die in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen
Zuwendungen für jenes Kalenderjahr gewährt werden, für das der
Förderungswerber
die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise
beigebracht hat, und es sich dabei auf Grund der in § 3 des
Presseförderungsgeset-
zes 1985 mit den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres festgelegten
Ein-
reichfrist jeweils um das dem Ansuchen vorangegangene Jahr handelt, kann das
an-
geführte Interview keine Auswirkungen auf die im Jahr 2001 ausbezahlte
Förderung
haben.
Hinsichtlich allfälliger
zukünftiger Förderungsverfahren weise ich darauf hin, daß ge-
mäß §
4 des Presseförderungsgesetzes 1985 die Beschlußfassung über
die Zuer-
kennung von Förderungsmitteln der Bundesregierung obliegt. Beabsichtigt
diese,
einem Ansuchen mangels Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen nicht oder
nicht voll zu
entsprechen, hat sie vor der Beschlußfassung ein Gutachten der Pres-
seförderungskommission einzuholen. Dieser gesetzlich festgelegte Ablauf
der Förde-
rungsvergabe wird auch in der Zukunft einzuhalten sein, sodaß keine
Aussagen über
das Ergebnis zukünftiger Förderungsvergaben gemacht werden können.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die Bundesregierung hat basierend auf den
Vorschlag der Presse-
förderungskommission in ihrer Sitzung vom 10. Juli 2001 beschlossen, der
Wo-
chenzeitung “Zur Zeit" einen Förderungsbetrag (siehe Antwort zu
Frage 1) zuzuer-
kennen.
Zu Frage 9:
In ihrer Sitzung am 12. Juni 2001 hat die
Presseförderungskommission - die sich
unter dem Vorsitz von
Dr. Otto Oberhammer aus je 2 Vertretern des Osten.
Gewerkschaftsbundes (Gisela Vorrath, Gerhard Krause), des Bundespressedienstes
(SC Dr. Maria Stoppacher, Mag. Brigitte Zauner-Jelemensky) und des Verbandes
Österr. Zeitungen (Dr. Walter Schaffelhofer, Komm.Rat Julius Kainz)
zusammensetzt
- die im Jahr 2001
eingebrachten Förderungsansuchen behandelt. Im
Zusammenhang mit dem
Ansuchen der Wochenzeitung “Zur Zeit" wurde von der
Pressefönderungskommission keine ablehnende Stellungnahme abgegeben.
Darüber
hinaus wurde von der Bundesregierung kein Gutachten gemäß § 4
Abs.2 des
Presseförderungsgesetzes 1985 eingeholt.
Zu Frage 10:
In § 2 Abs.1 Z 6 des
Presseförderungsgesetzes 1985 ist als Förderungsvorausset-
zung festgelegt, daß Wochenzeitungen nachprüfbar eine verkaufte
Auflage von
mindestens 5.000 Stück pro Nummer aufweisen müssen. Das
Überschreiten dieser
Mindestverkaufsauflage wurde von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt
Zu Frage 11:
Zwei.
Zu den Fragen 12 und 13:
Der Einzelverkaufspreis betrug in dem für die Förderung
maßgeblichen Jahr 2000
öS 24,-, der
Abonnementpreis lag zwischen öS 9,90 und öS 19,90,-. Eine genaue
Aufschlüsselung der Anzahl der in der jeweiligen Preiskategorie verkauften
Exem-
plare liegt nicht vor. Zur Anzahl der Gratisexemplare ist anzumerken, daß
die In § 2
Abs.1 Z 4 des Presseförderungsgesetzes 1985 normierte Voraussetzung,
daß Zei-
tungen “...vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug
erhältlich sein"
müssen, erfüllt ist. Ein “Herausrechnen" des auf die
Gratisexemplare einer Kaufzei-
tung entfallenden Anteils an den gemäß § 5 Abs.1 des
Presseförderungsgesetzes
1985 für die Höhe des Förderungsbetrages relevanten Kosten ist
im Gesetz nicht
vorgesehen.