2986/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.12.2001

 

Bundeskanzler

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jarolim und GenossInnen haben am
22. Oktober 2001 unter der Nr. 2962/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Presseförderung an die Wochenzeitung “Zur Zeit" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Im Rahmen der Förderung gemäß dem Abschnitt l des Presseförderungsgesetzes
1985 wurde im Jahr 2001 an die Wochenzeitung “Zur Zeit" ein Förderungsbetrag in
der Höhe von öS 861.364.50 ausbezahlt.

Dieser Betrag wurde entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Presseförde-
rungsgesetzes 1985 berechnet. Er setzt sich aus drei Teilbeträgen zusammen:
einem Betrag für die Jahresumsatzsteuer, die sich aus dem nach dem Endverkaufs-
preis berechneten Vertriebserlös im vergangenen Kalenderjahr errechnet hätte;
einem Betrag für die für die Beförderung durch die Post aufgewendete Zahlungen
und einem Betrag für die Zahlungen für Telefon- und Fernschreibgebühren.

Die in den oben genannten drei Bereichen von den Förderungswerbern nachgewie-
senen Aufwendungen werden bei der Berechnung des Förderungsbetrages im Ver-
hältnis von 50 zu 30 zu 20 berücksichtigt, wobei der Förderungsbetrag für eine Wo-
chenzeitung 1 v.H. der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel
nicht übersteigen darf. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bindung in der Höhe
von 3 v.H. stand für die Allgemeine Presseförderung gemäß dem Abschnitt l des
Presseförderungsgesetzes 1985 im Jahr 2001 ein Betrag in der Höhe von
öS 78,247.000,- zur Verfügung (Ansatz 1/10456). Von diesem Betrag entfallen
gemäß § 5 Abs.1 Z 5 des Presseförderungsgesetzes 1985 34 v.H. auf die Wo-
chenzeitungen.

Da der Gesamtbetrag der nach § 5 Abs. 1 bis 3 errechneten Förderungsbeträge die
Höhe der im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel überstieg,
waren alle Förderungsbeträge in gleicher Weise anteilsmäßig zu kürzen.


Zu Frage 2:
Nein.

Zu Frage 3:

Durch die Veröffentlichung von Beiträgen zu den in § 2 Abs.1 Z 1 des Presseförde-
rungsgesetzes 1985 angeführten Themenbereichen.

Zu Frage 4:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung.

Zu den Fragen 5 und 6:

Da gemäß § 10 des Presseförderungsgesetzes 1985 die in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Zuwendungen für jenes Kalenderjahr gewährt werden, für das der
Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise
beigebracht hat, und es sich dabei auf Grund der in § 3 des Presseförderungsgeset-
zes 1985 mit den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres festgelegten Ein-
reichfrist jeweils um das dem Ansuchen vorangegangene Jahr handelt, kann das an-
geführte Interview keine Auswirkungen auf die im Jahr 2001 ausbezahlte Förderung
haben.

Hinsichtlich allfälliger zukünftiger Förderungsverfahren weise ich darauf hin, daß ge-
mäß § 4 des Presseförderungsgesetzes 1985 die Beschlußfassung über die Zuer-
kennung von Förderungsmitteln der Bundesregierung obliegt. Beabsichtigt diese,
einem Ansuchen mangels Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen nicht oder
nicht voll zu entsprechen, hat sie vor der Beschlußfassung ein Gutachten der Pres-
seförderungskommission einzuholen. Dieser gesetzlich festgelegte Ablauf der Förde-
rungsvergabe wird auch in der Zukunft einzuhalten sein, sodaß keine Aussagen über
das Ergebnis zukünftiger Förderungsvergaben gemacht werden können.

Zu den Fragen 7 und 8:

Die Bundesregierung hat basierend auf den Vorschlag der Presse-
förderungskommission in ihrer Sitzung vom 10. Juli 2001 beschlossen, der Wo-
chenzeitung “Zur Zeit" einen Förderungsbetrag (siehe Antwort zu Frage 1) zuzuer-
kennen.

Zu Frage 9:

In ihrer Sitzung am 12. Juni 2001 hat die Presseförderungskommission - die sich
unter dem Vorsitz von Dr. Otto Oberhammer aus je 2 Vertretern des Osten.
Gewerkschaftsbundes (Gisela Vorrath, Gerhard Krause), des Bundespressedienstes
(SC Dr. Maria Stoppacher, Mag. Brigitte Zauner-Jelemensky) und des Verbandes
Österr. Zeitungen (Dr. Walter Schaffelhofer, Komm.Rat Julius Kainz) zusammensetzt
- die im Jahr 2001 eingebrachten Förderungsansuchen behandelt. Im
Zusammenhang mit dem Ansuchen der Wochenzeitung “Zur Zeit" wurde von der
Pressefönderungskommission keine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Darüber
hinaus wurde von der Bundesregierung kein Gutachten gemäß § 4 Abs.2 des
Presseförderungsgesetzes 1985 eingeholt.


Zu Frage 10:

In § 2 Abs.1 Z 6 des Presseförderungsgesetzes 1985 ist als Förderungsvorausset-
zung festgelegt, daß Wochenzeitungen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von
mindestens 5.000 Stück pro Nummer aufweisen müssen. Das Überschreiten dieser
Mindestverkaufsauflage wurde von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt

Zu Frage 11:
Zwei.

Zu den Fragen 12 und 13:

Der Einzelverkaufspreis betrug in dem für die Förderung maßgeblichen Jahr 2000
öS 24,-, der Abonnementpreis lag zwischen öS 9,90 und öS 19,90,-. Eine genaue
Aufschlüsselung der Anzahl der in der jeweiligen Preiskategorie verkauften Exem-
plare liegt nicht vor. Zur Anzahl der Gratisexemplare ist anzumerken, daß die In § 2
Abs.1 Z 4 des Presseförderungsgesetzes 1985 normierte Voraussetzung, daß Zei-
tungen “...vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug erhältlich sein"
müssen, erfüllt ist. Ein “Herausrechnen" des auf die Gratisexemplare einer Kaufzei-
tung entfallenden Anteils an den gemäß § 5 Abs.1 des Presseförderungsgesetzes
1985 für die Höhe des Förderungsbetrages relevanten Kosten ist im Gesetz nicht
vorgesehen.