3359/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.04.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3414/J-NR/2002 betreffend Gebarung des
Kunsthistorischen Museums und
Museums Collection, die die Abgeordneten Dr. Glawischnig,
Kolleginnen und Kollegen am 14. Februar
2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Bei Durchsicht der Konten wurde festgestellt, dass im
Kunsthistorischen Museum aus Buchungen
auf den Hauptbuch-,
Debitoren-, und Kreditorenkonten ein Saldo in Höhe von 580.959,36 €
(ATS 7,994.175,21) ausgewiesen wird. Unter
Berücksichtigung einer pauschalen Einzelwert-
berichtigung in Höhe von 58.095,97 € (ATS 799.418,--) resultiert
eine Forderung von 522.863,39 €
(ATS 7,194.757,21).
Bei
der Museums Collection wurde auf den Hauptbuchkonten ein Saldo von 332.180,376
(ATS 4,570.901,61) erfasst. Weiters wurden
auf einem Kreditorenkonto 248.778,99 €
(ATS 3,423.273,60) gebucht, wobei dieser Betrag im Jahresabschluss zum
31.12.1999 unter der
Position "Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen" 346.328,646 (ATS 4,765.586,09)
zum Ausweis gelangt. Aus diesen beiden Konten resultiert sohin ein Saldo
von 580.959,36 €
(ATS 7,994.175,21), welcher mit dem Saldo im
Kunsthistorischen Museum deckungsgleich ist.
Ad 2.:
Im Jahresabschluss des Kunsthistorischen Museums zum 31.12.2000 ist eine Forderung gegenüber
der Museums Collection in Höhe von 537.755,326 (ATS 7,399.674,61) ausgewiesen, welche in
Höhe von 58.095,97 € (ATS 799.418,—) einer pauschalen Einzelwertberichtigung unterzogen
wurde.
Im Jahresabschluss der Museums
Collection gelangt eine Verbindlichkeit gegenüber verbundenen
Unternehmen in Höhe von
537.755,32 € (ATS 7,399.674,61) zum Ausweis, welche wiederum
deckungsgleich mit der im Kunsthistorischen
Museum ausgewiesenen Bruttoforderung ist.
Demgemäß resultiert in beiden Jahren ein
unterschiedlicher Wertansatz einzig aus der vorge-
nommenen Wertberichtigung. Die
Wertberichtigung erfolgte dabei entsprechend den Bewertungs-
grundsätzen des Handelsrechtes.
Gemäß § 206 Handelsgesetzbuch sind Gegenstände des
Umlaufvermögens mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen
gemäß § 207
Handelsgesetzbuch anzusetzen. Gemäß § 207 (1) Handelsgesetzbuch
sind bei
Gegenständen des
Umlaufvermögens Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem Wert
anzusetzen, der sich aus einem
niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis ergibt. Gemäß
§ 207 (2) Handelsgesetzbuch dürfen Gegenstände des
Umlaufvermögens abgeschrieben werden,
soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig
ist.
Gemäß den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen liegt sohin für
Gegenstände des Umlauf-
vermögens ein strenges
Niederstwertprinzip vor. Nach kaufmännischer Beurteilung - vor allem
unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Langfristigkeit der Forderung gegenüber der Museums
Collection - war sohin eine Wertberichtigung vorzunehmen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wertansätze in den Bilanzen entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt
sind, wobei die Wertansätze unter kaufmännischer Beurteilung
und unter Beachtung des strengen Niederstwertprinzips bei Gegenständen des
Umlaufvermögens
und
strengem Höchstwertprinzip bei Verbindlichkeiten und Rückstellungen
angesetzt wurden.