3398/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.04.2002
BM für Land- und Fortstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier,
Kolleginnen und Kollegen
vom 13.02.2002, Nr. 3383/J,
betreffend “Pflanzenschutzmittelgesetz - Berichte - Kon-
trolle - Konsequenzen -
Kompetenzen", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Hinsichtlich allgemeiner Ausführungen, insbesondere
EU-rechtlicher Vorgaben und
Kontaktadressen in der Gemeinschaft, darf auf die Beantwortung der
schriftlichen par-
lamentarischen Anfrage Nr. 2276/J verwiesen werden.
Zu den Fragen 1 und 2:
Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wird durch
das Pflanzenschutzmittel-
gesetz 1997, BGBI. l 1997/60
in der Fassung BGBI. l 2001/109 (im Folgenden kurz:
PMG 1997) geregelt. Dieses Bundesgesetz wird durch Bundesbehörden
(unmittelbare
Bundesverwaltung) vollzogen. Im PMG 1997 ist daher keine Dokumentations- und
Be-
richtspflicht des
Landeshauptmannes gegenüber dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft normiert.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Satz
des PMG 1997 obliegt - bis zur Übernah-
me der Agenden durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit - die
Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesamt und For-
schungszentrum für Landwirtschaft (BFL). Diese kann sich bei der
Überwachung fach-
lich befähigter Personen des Bundesamtes für Agrarbiologie als
Aufsichtsorgane be-
dienen. Über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollmaßnahmen im
Bereich der Inver-
kehrbringung von Pflanzenschutzmitteln ergeht ein jährlicher Bericht des
BFL an das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, wel-
cher gemäß Artikel
17 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates an die Europäische Kom-
mission und an alle Mitgliedstaaten übermittelt wird. Die Ergebnisse der
durchgeführ-
ten Inspektionen sind vor dem 1. August des Folgejahres zu übermitteln.
Gemäß dem § 34 PMG 1997 sind
Verstöße gegen das PMG 1997, sofern sie nicht in
die Zuständigkeit der
Gerichte fallen, von den Bezirksverwaltungsbehörden zu verfol-
gen.
Eine fortlaufende Dokumentation hinsichtlich der erfolgten
Anzeigen ist im Pflanzen-
schutzmittelgesetz 1997,
BGBI. l 1997/60 i.d.g.F. zwar nicht vorgesehen, wird aber
vom Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft geführt. Ein jährlicher Be-
richt über durchgeführte Kontrollen und darauf resultierenden
Anzeigen ergeht an das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft. Ein
zusammenfassender Bericht über diese Kontrolltätigkeit wird im
Jahresbericht des BFL
veröffentlicht.
Zu Frage 6:
Die Einrichtung bzw. der Aufbau von
Organisationsstrukturen nationaler Dienststellen
ist dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten und nicht auf EU-Ebene vorgegeben.
Die
Liste der Ansprechpartner (“Contact Points in the Member States and the
European
Commission") ist auf der Homepage der EK veröffentlicht:
http://europa.eu.int/comm/food/fs/ph_ps/pro/contactpoints_adress0203.xls.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die generelle Berichtspflicht des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, Um-
welt und Wasserwirtschaft an die Europäische Kommission ist im § 33
PMG 1997 ge-
regelt.
Gemäß dem § 33 Z 2 leg. cit. sind am Ende
eines jeden Quartals binnen einem Monat
alle in diesem Quartal zugelassenen Pflanzenschutzmittel einschließlich
der in diesem
Zeitraum erfolgten Abänderungen und Aufhebungen, gemäß §
33 Z 3 leg. cit alle vor-
läufigen Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen
unverzüglich
nach der Zulassung, gemäß dem § 33 Z 4 leg. cit eine
jährlich erstellte Liste aller zu-
gelassenen Pflanzenschutzmittel, gemäß dem § 33 Z 4 leg. cit
die Ergebnisse der im
Vorjahr durchgeführten Kontrollen jährlich vor dem 1. August und
gemäß dem § 33 Z 6
leg. cit die Fälle, in denen bei Prüfung eines Zulassungsantrags ein
Wirkstoff, der von
einer Person oder nach einem Verfahren hergestellt wird, die nicht in den
Unterlagen,
auf Grund derer der Wirkstoff in Anhang l der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen
worden ist, genannt wird, als in Anhang l der Richtlinie 917414/EWG
angeführt einge-
stuft wird, einschließlich sämtlicher Angaben zur Identität und
zu den Verunreinigungen
dieses
Wirkstoffs, zu melden.
Rechtsgrundlage für den generellen
Informationsaustausch sind Artikel 12 und 17 der
Richtlinie 91/414/EWG des
Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln.
Zu den Fragen 9 bis 16:
Es
besteht weder nach der Richtlinie 91/414/EWG noch nach dem PMG 1997 eine Be-
stimmung hinsichtlich einer
Befugnis der Dienststellen der EK für Kontrollen im Bereich
des PMG 1997.
Ein seitens des Lebensmittel- und Veterinäramtes der
EK im Jahr 1998 in Österreich
durchgeführter
Inspektionsbesuch hinsichtlich der Vollziehung der Kontrolle der Inver-
kehrbringung und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgte auf
freiwilliger
Basis Österreichs. Die Ergebnisse des
Inspektionsbesuches sind auf der Homepage
der EK
veröffentlicht:
http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspections/fnaoi/reports/pesticides/austria/index
en.
html.
Zu den Fragen 17 bis 21:
Es gibt in den pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen
keine obligatorischen
Kontrollvorgaben der EU-Kommission für
die nationale Vollziehung, etwa hinsichtlich
der Häufigkeit der Kontrollen oder der Stichproben- und
Mindestprobenanzahl.
Es gibt auch keine EU-weit empfohlenen Monitoringprogramme
bezüglich des Inver-
kehrbringens von Pflanzenschutzmitteln.
Zu Frage 22:
In den Verfahren nach dem PMG 1997 sind umfangreiche
Untersuchungen, Prüfungen
der Unterlagen und Angaben nach den Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen, die
auf der Richtlinie 91/414/EWG des Rates basieren. Die Grundsätze der
Tätigkeit der
Amtlichen
Pflanzenschutzmittelkontrolle sind in §§ 28 und 29 des
Pflanzenschutzmit-
telgesetzes 1997 festgelegt. Zur nationalen Vorgangsweise darf auf die
Beantwortung
der schriftlichen parlamentarischen Anfrage 2776/J verwiesen werden.
Zu den Fragen 23 bis 31:
Wie oben ausgeführt, wird das PMG 1997 in
unmittelbarer Bundesverwaltung vollzo-
gen, weshalb es auch keine Erlässe und Weisungen an Landeshauptleute geben
kann.
Das
durch das Geschäftsfeld AGRO-Kontroll erarbeitete strategische Konzept hat
be-
ginnend mit dem Jahr 1999
Eingang in die Planung der Kontrolltätigkeit des Bundes-
amtes und Forschungszentrums für
Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrar-
biologie gefunden. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
arbeitet
jährlich Probenahmepläne aus, nach denen das Inverkehrbringen von
Pflanzen-
schutzmitteln kontrolliert wird. Die Kontrollorgane des BFL und des Bundesamtes
für
Agrarbiologie
in Linz gehen bei ihrer Kontrolltätigkeit entsprechend diesen Vorgaben
vor. Ergänzend darf auch hier auf die Beantwortung der schriftlichen
parlamentari-
schen Anfrage 2276/J verwiesen werden.
Zu den Fragen 32 und 33:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beantwortung
dieser Frage nicht in den Kom-
petenzbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Was-
serwirtschaft fällt. Die Einrichtung bzw. der Aufbau von
Organisationsstrukturen natio-
naler Dienststellen ist dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten und nicht auf
EU-
Ebene vorgegeben. Im Übrigen darf auf die Beantwortung der Anfrage 2276/J
und zu
Frage 6 verwiesen werden.
Zu Frage 34:
Importe von Pflanzenschutzmitteln aus Drittstaaten sind
prinzipiell nur dann möglich,
wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes und
Forschungszentrums für
Landwirtschaft über deren Zulassung vorgelegt wird. Spezielle
Probeziehungspläne für
Beprobungen an der Grenze sind nicht vorgesehen.
Zu den Fragen 35 und 36:
Die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln in Drittstaaten
unterliegt den Bestimmungen
des Chemikaliengesetzes 1996. Soferne das Inverkehrsetzen nicht durch ein
allgemei-
nes Inverkehrsetzensverbot gemäß einer Verordnung nach § 17
ChemG untersagt ist,
gelten die Bestimmungen der Verordnung des Rates 2455/92/EWG betreffend die
Ausfuhr und Einfuhr
bestimmter gefährlicher Chemikalien. Bezeichnete Behörde im
Sinne dieser Verordnung ist gemäß § 20 Abs. 1 ChemG der
Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft.
Österreich
will das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen
Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche
Chemikalien sowie
Pestizide im internationalen Handel jedenfalls bis zum Weltumweltgipfel in
Johannes-
burg im September 2002 ratifizieren. Im Zuge der Umsetzung dieses
Übereinkommens
wird die oben genannte EU-Verordnung konkretisiert und
verschärft werden. Sie wird in
der Folge so wie die geltende Verordnung direkt anwendbar sein.
Zu Frage 37:
Gemäß dem § 27 PMG 1997 ist der
Zollbehörde für die Einfuhr eines Pflanzenschutz-
mittels aus einem Drittstaat
eine Bestätigung des Bundesamtes und Forschungszent-
rums für Landwirtschaft vorzulegen. Bei Bedarf werden im Rahmen der
Amtshilfe ge-
meinsame Kontrollaktivitäten vorgenommen.
Zu Frage 38:
Eine diesbezügliche Dokumentation liegt dem
Bundesministerium für Land- und Forst-
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht vor. Es ist aber beispielsweise
bekannt,
dass in den Niederlanden die Untersuchung der Pflanzenschutzmittel im Rahmen
der
Kontrolle durch das RIKILT-DLO in Wageningen erfolgt. Das Labor ist Teil der
Univer-
sität und des Forschungszentrums Wageningen, das zu 80% vom
Landwirtschaftsmi-
nisterium
finanziert wird.
Zu den Fragen 39 bis 41:
Zu diesen Fragen darf auf die Beilagen A und B verwiesen werden.