3398/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.04.2002

BM für Land- und Fortstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 13.02.2002, Nr. 3383/J, betreffend “Pflanzenschutzmittelgesetz - Berichte - Kon-
trolle - Konsequenzen - Kompetenzen", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Hinsichtlich allgemeiner Ausführungen, insbesondere EU-rechtlicher Vorgaben und
Kontaktadressen in der Gemeinschaft, darf auf die Beantwortung der schriftlichen par-
lamentarischen Anfrage Nr. 2276/J verwiesen werden.


Zu den Fragen 1 und 2:

Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wird durch das Pflanzenschutzmittel-
gesetz 1997, BGBI. l 1997/60 in der Fassung BGBI. l 2001/109 (im Folgenden kurz:
PMG 1997) geregelt. Dieses Bundesgesetz wird durch Bundesbehörden (unmittelbare
Bundesverwaltung) vollzogen. Im PMG 1997 ist daher keine Dokumentations- und Be-
richtspflicht des Landeshauptmannes gegenüber dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft normiert.


Zu den Fragen 3 bis 5:

Gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Satz des PMG 1997 obliegt - bis zur Übernah-
me der Agenden durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit - die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesamt und For-
schungszentrum für Landwirtschaft (BFL). Diese kann sich bei der Überwachung fach-
lich befähigter Personen des Bundesamtes für Agrarbiologie als Aufsichtsorgane be-
dienen. Über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der Inver-
kehrbringung von Pflanzenschutzmitteln ergeht ein jährlicher Bericht des BFL an das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wel-
cher gemäß Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates an die Europäische Kom-
mission und an alle Mitgliedstaaten übermittelt wird. Die Ergebnisse der durchgeführ-
ten Inspektionen sind vor dem 1. August des Folgejahres zu übermitteln.

Gemäß dem § 34 PMG 1997 sind Verstöße gegen das PMG 1997, sofern sie nicht in
die Zuständigkeit der Gerichte fallen, von den Bezirksverwaltungsbehörden zu verfol-
gen.

Eine fortlaufende Dokumentation hinsichtlich der erfolgten Anzeigen ist im Pflanzen-
schutzmittelgesetz 1997, BGBI. l 1997/60 i.d.g.F. zwar nicht vorgesehen, wird aber
vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft geführt. Ein jährlicher Be-
richt über durchgeführte Kontrollen und darauf resultierenden Anzeigen ergeht an das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Ein
zusammenfassender Bericht über diese Kontrolltätigkeit wird im Jahresbericht des BFL
veröffentlicht.

Zu Frage 6:

Die Einrichtung bzw. der Aufbau von Organisationsstrukturen nationaler Dienststellen
ist dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten und nicht auf EU-Ebene vorgegeben. Die
Liste der Ansprechpartner (“Contact Points in the Member States and the European
Commission") ist auf der Homepage der EK veröffentlicht:
http://europa.eu.int/comm/food/fs/ph_ps/pro/contactpoints_adress0203.xls.


Zu den Fragen 7 und 8:

Die generelle Berichtspflicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Um-
welt und Wasserwirtschaft an die Europäische Kommission ist im § 33 PMG 1997 ge-
regelt.

Gemäß dem § 33 Z 2 leg. cit. sind am Ende eines jeden Quartals binnen einem Monat
alle in diesem Quartal zugelassenen Pflanzenschutzmittel einschließlich der in diesem
Zeitraum erfolgten Abänderungen und Aufhebungen, gemäß § 33 Z 3 leg. cit alle vor-
läufigen Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen unverzüglich
nach der Zulassung, gemäß dem § 33 Z 4 leg. cit eine jährlich erstellte Liste aller zu-
gelassenen Pflanzenschutzmittel, gemäß dem § 33 Z 4 leg. cit die Ergebnisse der im
Vorjahr durchgeführten Kontrollen jährlich vor dem 1. August und gemäß dem § 33 Z 6
leg. cit die Fälle, in denen bei Prüfung eines Zulassungsantrags ein Wirkstoff, der von
einer Person oder nach einem Verfahren hergestellt wird, die nicht in den Unterlagen,
auf Grund derer der Wirkstoff in Anhang l der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen
worden ist, genannt wird, als in Anhang l der Richtlinie 917414/EWG angeführt einge-
stuft wird, einschließlich sämtlicher Angaben zur Identität und zu den Verunreinigungen
dieses Wirkstoffs, zu melden.

Rechtsgrundlage für den generellen Informationsaustausch sind Artikel 12 und 17 der
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln.

Zu den Fragen 9 bis 16:

Es besteht weder nach der Richtlinie 91/414/EWG noch nach dem PMG 1997 eine Be-
stimmung hinsichtlich einer Befugnis der Dienststellen der EK für Kontrollen im Bereich
des PMG 1997.

Ein seitens des Lebensmittel- und Veterinäramtes der EK im Jahr 1998 in Österreich
durchgeführter Inspektionsbesuch hinsichtlich der Vollziehung der Kontrolle der Inver-
kehrbringung und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgte auf freiwilliger


Basis Österreichs. Die Ergebnisse des Inspektionsbesuches sind auf der Homepage
der EK veröffentlicht:
http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspections/fnaoi/reports/pesticides/austria/index en.

html.

Zu den Fragen 17 bis 21:

Es gibt in den pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen keine obligatorischen
Kontrollvorgaben der EU-Kommission für die nationale Vollziehung, etwa hinsichtlich
der Häufigkeit der Kontrollen oder der Stichproben- und Mindestprobenanzahl.

Es gibt auch keine EU-weit empfohlenen Monitoringprogramme bezüglich des Inver-
kehrbringens von Pflanzenschutzmitteln.

Zu Frage 22:

In den Verfahren nach dem PMG 1997 sind umfangreiche Untersuchungen, Prüfungen
der Unterlagen und Angaben nach den Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen, die
auf der Richtlinie 91/414/EWG des Rates basieren. Die Grundsätze der Tätigkeit der
Amtlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle sind in §§ 28 und 29 des Pflanzenschutzmit-
telgesetzes 1997 festgelegt. Zur nationalen Vorgangsweise darf auf die Beantwortung
der schriftlichen parlamentarischen Anfrage 2776/J verwiesen werden.

Zu den Fragen 23 bis 31:

Wie oben ausgeführt, wird das PMG 1997 in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzo-
gen, weshalb es auch keine Erlässe und Weisungen an Landeshauptleute geben kann.

Das durch das Geschäftsfeld AGRO-Kontroll erarbeitete strategische Konzept hat be-
ginnend mit dem Jahr 1999 Eingang in die Planung der Kontrolltätigkeit des Bundes-
amtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrar-
biologie gefunden. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft arbeitet
jährlich Probenahmepläne aus, nach denen das Inverkehrbringen von Pflanzen-
schutzmitteln kontrolliert wird. Die Kontrollorgane des BFL und des Bundesamtes für


Agrarbiologie in Linz gehen bei ihrer Kontrolltätigkeit entsprechend diesen Vorgaben
vor. Ergänzend darf auch hier auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentari-
schen Anfrage 2276/J verwiesen werden.

Zu den Fragen 32 und 33:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage nicht in den Kom-
petenzbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Was-
serwirtschaft fällt. Die Einrichtung bzw. der Aufbau von Organisationsstrukturen natio-
naler Dienststellen ist dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten und nicht auf EU-
Ebene vorgegeben. Im Übrigen darf auf die Beantwortung der Anfrage 2276/J und zu
Frage 6 verwiesen werden.

Zu Frage 34:

Importe von Pflanzenschutzmitteln aus Drittstaaten sind prinzipiell nur dann möglich,
wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes und Forschungszentrums für
Landwirtschaft über deren Zulassung vorgelegt wird. Spezielle Probeziehungspläne für
Beprobungen an der Grenze sind nicht vorgesehen.

Zu den Fragen 35 und 36:

Die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln in Drittstaaten unterliegt den Bestimmungen
des Chemikaliengesetzes 1996. Soferne das Inverkehrsetzen nicht durch ein allgemei-
nes Inverkehrsetzensverbot gemäß einer Verordnung nach § 17 ChemG untersagt ist,
gelten die Bestimmungen der Verordnung des Rates 2455/92/EWG betreffend die
Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien. Bezeichnete Behörde im
Sinne dieser Verordnung ist gemäß § 20 Abs. 1 ChemG der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Österreich will das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen
Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie
Pestizide im internationalen Handel jedenfalls bis zum Weltumweltgipfel in Johannes-
burg im September 2002 ratifizieren. Im Zuge der Umsetzung dieses Übereinkommens


wird die oben genannte EU-Verordnung konkretisiert und verschärft werden. Sie wird in
der Folge so wie die geltende Verordnung direkt anwendbar sein.

Zu Frage 37:

Gemäß dem § 27 PMG 1997 ist der Zollbehörde für die Einfuhr eines Pflanzenschutz-
mittels aus einem Drittstaat eine Bestätigung des Bundesamtes und Forschungszent-
rums für Landwirtschaft vorzulegen. Bei Bedarf werden im Rahmen der Amtshilfe ge-
meinsame Kontrollaktivitäten vorgenommen.

Zu Frage 38:

Eine diesbezügliche Dokumentation liegt dem Bundesministerium für Land- und Forst-
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht vor. Es ist aber beispielsweise bekannt,
dass in den Niederlanden die Untersuchung der Pflanzenschutzmittel im Rahmen der
Kontrolle durch das RIKILT-DLO in Wageningen erfolgt. Das Labor ist Teil der Univer-
sität und des Forschungszentrums Wageningen, das zu 80% vom Landwirtschaftsmi-
nisterium finanziert wird.

Zu den Fragen 39 bis 41:

Zu diesen Fragen darf auf die Beilagen A und B verwiesen werden.