Erläuterungen

Zu den Art. 1 bis 3:

Der Beirat für die Renten‑ und Pensionsanpassung hat in seiner Sitzung vom 28. Oktober 1999 empfohlen, den Anpassungsfaktor für das Jahr 2000 mit 1,004 festzusetzen. Eine Minderheit des Beirates sprach sich für eine Pensionsanpassung aus, die den durch das Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraum ausschöpft und soziale Gesichtspunkte mit berücksichtigt. Angesichts der politischen Stimmen, die für eine über den Vorschlag des Beirates hinausgehende Anpassung eintraten, wurden weitere Gespräche mit Vertretern der Pensionisten geführt. Auf Grund des Ergebnisses dieser Gespräche und im Hinblick darauf, dass die Inflationsrate für 1999 voraussichtlich 0,6% betragen wird, wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2000 im Verordnungswege – abweichend von der Empfehlung des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung – mit 1,006 festgesetzt.

Darüber hinaus sollen an die Bezieher niedrigerer Pensionen zusätzliche Zahlungen geleistet werden, und zwar in folgendem Ausmaß:

Zum einen sollen die Ausgleichszulagenrichtsätze mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 erhöht werden, wobei der Ehepaar-Richtsatz in Hinkunft 11 859  S und der Richtsatz für Einzelpersonen 8 312 S betragen sollen, das entspricht einer Erhöhung um jeweils rund 2,46%.

Zum anderen soll das Gesamtpensionseinkommen (das ist die Summe sämtlicher Pensionseinkünfte einer Person) – ebenfalls mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 – abgestuft erhöht werden. Danach sind Gesamtpensionseinkommen bis 7 000 S um 1,5% zu erhöhen, Gesamtpensionseinkommen über 7 000 S bis einschließlich 8 000 S (im Wege einer linearen Interpolation) im Ausmaß von mehr als 1,5% bis höchstens 2,5%. Gesamtpensionseinkommen über 8 000 S bis einschließlich 9 750 S sind um 200 S zu erhöhen, Gesamtpensionseinkommen über 9 750 S bis einschließlich 10 400 S (im Wege einer linearen Interpolation) im Ausmaß von weniger als 200 S bis mindestens 135 S.

Gesamtpensionseinkommen über 10 400 S sind mit einem “Sockel” von 135 S zu erhöhen, dh. dass die Pensionserhöhung im Ausmaß von 0,6% (Anpassungsfaktor für das Jahr 2000), mindestens jedoch im Ausmaß des genannten Betrages gebührt.

Da der besondere Steigerungsbetrag (also jener Bestandteil der Pension, der durch Beiträge zur Höher­versicherung erworben wurde) laut Legaldefinition nicht zum Gesamtpensionseinkommen zählt, ist dieser Pensionsbestandteil mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

Der auf Grund des Gesamtpensionseinkommens ermittelte Erhöhungsbetrag ist, wenn das Gesamt­pensionseinkommen mehrere Pensionen umfasst, auf diese aufzuteilen, und zwar im Verhältnis dieser Pensionen zueinander.

Auf Grund der vorgeschlagenen Maßnahmen führt die Pensionsanpassung für das Jahr 2000 über den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung und durch den Ersatz für Ausgleichszulagen zu einer Mehr­belastung des Bundesbudgets im Gesamtausmaß von 3,21 Milliarden Schilling.