13 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Gesetzesantrag

der Bundesräte Alfred Gerstl und Genossen

vom 21. Dezember 1999


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, ge­ändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, wird wie folgt geändert:

Es wird folgender § 68d eingefügt:

§ 68d. Richtern der Gehaltsgruppe R 3, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Wien haben, wird eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien ver­ursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung durch Verordnung geregelt.”

Begründung:

Mit dem gegenständlichen Gesetzesantrag soll für die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, welche ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Bundeshauptstadt Wien haben, eine Reisekostenvergütung eingeführt werden. Zusätzlich sollen derartige Richter der Gehaltsgruppe III oder der Gehaltsgruppe R 3 eine Vergütung für die durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten erlangen können, wenn für sie ein tägliches Pendeln von ihrem Hauptwohnsitz nach Wien auf Grund der Entfernung oder der zurückzulegenden Anreisezeit nicht mehr in Frage kommt.

Nach Art 134 Abs. 3 B-VG muß wenigstens ein Viertel der Mitglieder des VwGH aus Berufs­stellungen in den Ländern kommen. Dies bedeutet aber, daß in Frage kommende Personen, die auch das Erfordernis nach Art. 134 B-VG, nämlich eine mindestens 10jährige Berufsstellung nach Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erfüllen, regelmäßig feste persönliche Bindungen einge­gangen und eine fixe Wohnsituation geschaffen haben, die faktisch eine Übersiedlung in die Bundes­hauptstadt als unüberwindbar erscheinen lassen. Es erscheint daher angebracht, für die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes mit Hauptwohnsitz außerhalb der Bundes­hauptstadt Wien die gleichen Reisekostenvergütungen bzw. Nächtigungsvergütungen zu schaffen, die für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes in § 5a des Verfassungsgerichtshofgesetzes normiert und mit Verordnung der Bundesregierung (BGBl. Nr. 259/1993) eingeführt wurden.