21 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 17. 2. 2000

Regierungsvorlage


Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

Convention 138

CONVENTION CONCERNING MINIMUM AGE FOR ADMISSION TO
EMPLOYMENT


The General Conference of the International Labour Organisation,

Having been convened at Geneva by the Governing Body of the International Labour Office, and having met in its Fifty-eighth Session on 6 June 1973, and

Having decided upon the adoption of certain proposals with regard to minimum age for admission to employment, which is the fourth item on the agenda of the session, and

Noting the terms of the Minimum Age (Industry) Convention, 1919, the Minimum Age (Sea) Convention, 1920, the Minimum Age (Agriculture) Convention, 1921, the Minimum Age (Trimmers and Stokers) Convention, 1921, the Minimum Age (Non-Industrial Employment) Convention, 1932, the Minimum 1959 Age (Sea) Convention (Revised), 1936, the Minimum Age (Industry) Convention (Revised), 1937, the Minimum Age (Non-Industrial Employment) Convention (Revised), 1937, the Minimum Age (Fishermen) Convention, 1959, and the Minimum Age (Underground Work) Convention, 1965, and

Considering that the time has come to establish a general instrument on the subject, which would gradually replace the existing ones applicable to limited economic sectors, with a view to achieving the total abolition of child labour, and

Having determined that this instrument shall take the form of an international Convention,

adopts this twenty-sixth day of June of the year one thousand nine hundred and seventy-three the following Convention, which may be cited as the Minimum Age Convention, 1973:

Article 1

Each Member for which this Convention is in force undertakes to pursue a national policy designed to ensure the effective abolition of child labour and to raise progressively the minimum age for admission to employment or work to a level consistent with the fullest physical and mental development of young persons.

Article 2

1. Each Member which ratifies this Convention shall specify, in a declaration appended to its ratification, a minimum age for admission to employment or work within its territory and on means of transport registered in its territory; subject to Articles 4 to 8 of this Convention, no one under that age shall be admitted to employment or work in any occupation.

2. Each Member which has ratified this Convention may subsequently notify the Director-General of the International Labour Office, by further declarations, that it specifies a minimum age higher than that previously specified.

3. The minimum age specified in pursuance of paragraph 1 of this Article shall not be less than the age of completion of compulsory schooling and, im any case, shall not be less than 15 years.

4. Notwithstanding the provisions of paragraph 3 of this Article, a Member whose economy and educational facilities are insufficiently developed may, after consultation with the organisations of employers and workers concerned, where such exist, initially specify a minimum age of 14 years.

5. Each Member which has specified a minimum age of 14 years in pursuance of the provisions of the preceding paragraph shall include in its reports on the application of this Convention submitted under article 22 of the Constitution of the International Labour Organisation a statement –

         (a) that its reason for doing so subsists; or

         (b) that it renounces its right to avail itself of the provisions in question as from a stated date.

Article 3

1. The minimum age for admission to any type of employment or work which by its nature or the circumstances in which it is carried out is likely to jeopardise the health, safety or morals of young persons shall not be less than 18 years.

2. The types of employment or work to which paragraph 1 of this Article applies shall be determined by national laws or regulations or by the competent authority, after consultation with the organisations of employers and workers concerned, where such exist.

3. Notwithstanding the provisions of paragraph 1 of this Article, national laws or regulations or the competent authority may, after consultation with the organisations of employers and workers concerned, where such exist, authorise employment or work as from the age of 16 years on condition that the health, safety and morals of the young persons concerned are fully protected and that the young persons have received adequate specific instruction or vocational training in the relevant branch of activity.

Article 4

1. In so far as necessary, the competent authority, after consultation with the organisations of employers and workers concerned, where such exist, may exclude from the application of this Convention limited categories of employment or work in respect of which special and substantial problems of application arise.

2. Each Member which ratifies this Convention shall list in its first report on the application of the Convention submitted under article 22 of the Constitution of the International Labour Organisation any categories which may have been excluded in pursuance of paragraph 1 of this Article, giving the reasons for such exclusion, and shall state in subsequent reports the position of its law and practice in respect of the categories excluded and the extent to which effect has been given or is proposed to be given to the Convention in respect of such categories.

3. Employment or work covered by Article 3 of this Convention shall not be excluded from the application of the Convention in pursuance of this Article.

Article 5

1. A Member whose economy and administrative facilities are insufficiently developed may, after consultation with the organisations of employers and workers concerned, where such exist, initially limit the scope of application of this Convention.

2. Each Member which avails itself of the provisions of paragraph 1 of this Article shall specify, in a declaration appended to its ratification, the branches of economic activity or types of undertakings to which it will apply the provisions of the Convention.

3. The provisions of the Convention shall be applicable as a minimum to the following: mining and quarrying; manufacturing; construction; electricity, gas and water; sanitary services; transport, storage and communication; and plantations and other agricultural undertakings mainly producing for commercial purposes, but excluding family and small-scale holdings producing for local consumption and not regularly employing hired workers.

4. Any Member which has limited the scope of application of this Convention in pursuance of this Article –

         (a) shall indicate in its reports under Article 22 of the Constitution of the International Labour Organisation the general position as regards the employment or work of young persons and children in the branches of activity which are excluded from the scope of application of this Convention and any progress which may have been made towards wider application of the provisions of the Convention;

         (b) may at any time formally extend the scope of application by a declaration addressed to the Director-General of the International Labour Office.

Article 6

This Convention does not apply to work done by children and young persons in schools for general, vocational or technical education or in other training institutions, or to work done by persons at least 14 years of age in undertakings, where such work is carried out in accordance with conditions prescribed by the competent authority, after consultation with the organisations of employers and workers concerned, where such exist, and is an integral part of –

         (a) a course of education or training for which a school or training institution is primarily responsible;

         (b) a programme of training mainly or entirely in an undertaking, which programme has been approved by the competent authority; or

         (c) a programme of guidance or orientation designed to facilitate the choice of an occupation or of a line of training.

Article 7

1. National laws or regulations may permit the employment or work of persons 13 to 15 years of age on light work which is –

         (a) not likely to be harmful to their health or development; and

         (b) not such as to prejudice their attendance at school, their participation in vocational orientation or training programmes approved by the competent authority or their capacity to benefit from the instruction received.

2. National laws or regulations may also permit the employment or work of persons who are at least 15 years of age but have not yet completed their compulsory schooling on work which meets the requirements set forth in sub-paragraphs (a) and (b) of paragraph 1 of this Article.

3. The competent authority shall determine the activities in which employment or work may be permitted under paragraphs 1 and 2 of this Article and shall prescribe the number of hours during which and the conditions in which such employment or work may be undertaken.

4. Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2 of this Article, a Member which has availed itself of the provisions of paragraph 4 of Article 2 may, for as long as it continues to do so, substitute the ages 12 and 14 for the ages 13 and 15 in paragraph 1 and the age 14 for the age 15 in paragraph 2 of this Article.

Article 8

1. After consultation with the organisations of employers and workers concerned, where such exist, the competent authority may, by permits granted in individual cases, allow exceptions to the prohibition of employment or work provided for in Article 2 of this Convention, for such purposes as participation in artistic performances.

2. Permits so granted shall limit the number of hours during which and prescribe the conditions in which employment or work is allowed.

Article 9

1. All necessary measures, including the provision of appropriate penalties, shall be taken by the competent authority to ensure the effective enforcement of the provisions of this Convention.

2. National laws or regulations or the competent authority shall define the persons responsible for compliance with the provisions giving effect to the Convention.

3. National laws or regulations or the competent authority shall prescribe the registers or other documents which shall be kept and made available by the employer; such registers or documents shall contain the names and ages or dates of birth, duly certified wherever possible, of persons whom he employs or who work for him and who are less than 18 years of age.

Article 10

1. This Convention revises, on the terms set forth in this Article, the Minimum Age (Industry) Convention, 1919, the Minimum Age (Sea) Convention, 1920, the Minimum Age (Agriculture) Convention, 1921, the Minimum Age (Trimmers and Stokers) Convention, 1921, the Minimum Age (Non-Industrial Employment) Convention, 1932, the Minimum Age (Sea) Convention (Revised), 1936, the Minimum Age (Industry) Convention (Revised), 1937, the Minimum Age (Non-Industrial Employment) Convention (Revised), 1937, the Minimum Age (Fishermen) Convention, 1959, and the Minimum Age (Underground Work) Convention, 1965.

2. The coming into force of this Convention shall not close the Minimum Age (Sea) Convention (Revised), 1936, the Minimum Age (Industry) Convention (Revised), 1937, the Minimum Age (Non-Industrial Employment Convention (Revised), 1937, the Minimum Age (Fishermen) Convention, 1959, or the Minimum Age (Underground Work) Convention, 1965, to further ratification.

3. The Minimum Age (Industry) Convention, 1919, the Minimum Age (Sea) Convention, 1920, the Minimum Age (Agriculture) Convention 1921, and the Minimum Age (Trimmers and Stokers) Convention, 1921, shall be closed to further ratification when all the parties thereto have consented to such closing by ratification of this Convention or by a declaration communicated to the Director-General of the International Labour Office.

4. When the obligations of this Convention are accepted

         (a) by a Member which is a party to the Minimum Age (Industry) Convention (Revised), 1937, and a minimum age of not less than 15 years is specified in pursuance of Article 2 of this Convention, this shall ipso jure involve the immediate denunciation of that Convention,

         (b) in respect of non-industrial employment as defined in the Minimum Age (Non-Industrial Employment) Convention, 1932, by a Member which is a party to that Convention, this shall ipso jure involve the immediate denunciation of that Convention,

         (c) in respect of non-industrial employment as defined in the Minimum Age (Non-Industrial Employment) Convention (Revised), 1937, by a Member which is a party to that Convention, and a minimum age of not less than 15 years is specified in pursuance of Article 2 of this Convention, this shall ipso jure involve the immediate denunciation of that Convention,

         (d) in respect of maritime employment, by a Member which is a party to the Minimum Age (Sea) Convention (Revised), 1936, and a minimum age of not less than 15 years is specified in pursuance of Article 2 of this Convention or the Member specifies that Article 3 of this Convention applies to maritime employment, this shall ipso jure involve the immediate denunciation of that Convention,

         (e) in respect of employment in maritime fishing, by a Member which is a party to the Minimum Age (Fishermen) Convention, 1959, and a minimum age of not less than 15 years is specified in pursuance of Article 2 of this Convention or the Member specifies that Article 3 of this Convention applies to employment in maritime fishing, this shall ipso jure involve the immediate denunciation of that Convention,

          (f) by a Member which is a party to the Minimum Age (Underground Work) Convention, 1965, and a minimum age of not less than the age specified in pursuance of that Convention is specified in pursuance of Article 2 of this Convention or the Member specifies that such an age applies to employment underground in mines in virtue of Article 3 of this Convention, this shall ipso jure involve the immediate denunciation of that Convention,

if and when this Convention shall have come into force.

5. Acceptance of the obligations of this Convention –

         (a) shall involve the denunciation of the Minimum Age (Industry) Convention, 1919, in accordance with Article 12 thereof,

         (b) in respect of agriculture shall involve the denunciation of the Minimum Age (Agriculture) Convention, 1921, in accordance with Article 9 thereof,

         (c) in respect of maritime employment shall involve the denunciation of the Minimum Age (Sea) Convention, 1920, in accordance with Article 10 thereof and of the Minimum Age (Trimmers and Stokers) Convention, 1921, in accordance with Article 12 thereof,

if and when this Convention shall have come into force.

Article 11

The formal ratifications of this Convention shall be communicated to the Director-General of the International Labour Office for registration.

Article 12

1. This Convention shall be binding only upon those Members of the International Labour Organisation whose ratifications have been registered with the Director-General.

2. It shall come into force twelve months after the date on which the ratifications of two Members have been registered with the Director-General.

3 Thereafter, this Convention shall come into force for any Member twelve months after the date on which its ratification has been registered.

Article 13

1. A Member which has ratified this Convention may denounce it after the expiration of ten years from the date on which the Convention first comes into force, by an act communicated to the Director-General of the International Labour Office for registration. Such denunciation shall not take effect until one year after the date on which it is registered.

2. Each Member which has ratified this Convention and which does not, within the year following the expiration of the period of ten years mentioned in the preceding paragraph, exercise the right of denunciation provided for in this Article, will be bound for another period of ten years and, thereafter, may denounce this Convention at the expiration of each period of ten years under the terms provided for in this Article.

Article 14

1. The Director-General of the International Labour Office shall notify all Members of the International Labour Organisation of the registration of all ratifications and denunciations communicated to him by the Members of the Organisation.

2. When notifying the Members of the Organisation of the registration of the second ratification communicated to him, the Director-General shall draw the attention of the Members of the Organisation to the date upon which the Convention will come into force.

2

Article 15

The Director-General of the International Labour Office shall communicate to the Secretary-General of the United Nations for registration in accordance with Article 102 of the Charter of the United Nations full particulars of all ratifications and acts of denunciation registered by him in accordance with the provisions of the preceding Articles.

Article 16

At such times as it may consider necessary the Governing Body of the International Labour Office shall present to the General Conference a report on the working of this Convention and shall examine the desirability of placing on the agenda of the Conference the question of its revision in whole or in part.

Article 17

1. Should the Conference adopt a new Convention revising this Convention in whole or in part, then, unless the new Convention otherwise provides –

         (a) the ratification by a Member of the new revising Convention shall ipso jure involve the immediate denunciation of this Convention, notwithstanding the provisions of Article 13 above, if and when the new revising Convention shall have come into force;

         (b) as from the date when the new revising Convention comes into force this Convention shall cease to be open to ratification by the Members.

2. This Convention shall in any case remain in force in its actual form and content for those Members which have ratified it but have not ratified the revising Convention.

Article 18

The English and French versions of the text of this Convention are equally authoritative.

Convention 138

CONVENTION CONCERNANT L’AGE MINIMUM D’ADMISSION A L’EMPLOI

La Conférence générale de l’Organisation internationale du Travail,

Convoquée à Genève par le Conseil d’administration du Bureau international du Travail, et s’y étant réunie le 6 juin 1973, en sa cinquante-huitième session;

Après avoir décidé d’adopter diverses propositions relatives à l’âge minimum d’admission à l’emploi, question qui constitue le quatrième point à l’ordre du jour de la session;

Notant les termes de la convention sur l’âge minimum (industrie), 1919, de la convention sur l’âge minimum (travail maritime), 1920, de la convention sur l’âge minimum (agriculture), 1921, de la convention sur l’âge minimum (soutiers et chauffeurs), 1921, de la convention sur l’âge minimum (travaux non industriels), 1932, de la convention (révisée) sur l’âge minimum (travail maritime), 1936, de la convention (révisée) de l’âge minimum (industrie), 1937, de la convention (révisée) sur l’âge minimum (travaux non industriels), 1937, de la convention sur l’âge minimum (pêcheurs), 1959, et de la convention sur l’âge minimum (travaux souterrains), 1965;

Considérant que le moment est venu d’adopter un instrument général sur ce sujet, qui devrait graduellement remplacer les instruments existants applicables à des secteurs économiques limités, en vue de l’abolition totale du travail des enfants;

Après avoir décidé que cet instrument prendrait la forme d’une convention internationale,

adopte, ce vingt-sixième jour de juin mil neuf cent soixante-treize, la convention ci-après, qui sera dénommée Convention sur l’âge minimum, 1973:

Article 1

Tout Membre pour lequel la présente convention est en vigueur s’engage à poursuivre une politique nationale visant à assurer l’abolition effective du travail des enfants et à élever progressivement l’âge minimum d’admission à l’emploi ou au travail à un niveau permettant aux adolescents d’atteindre le plus complet développement physique et mental.

Article 2

1. Tout Membre qui ratifie la présente convention devra spécifier, dans une déclaration annexée à sa ratification, un âge minimum d’admission à l’emploi ou au travail sur son territoire et dans les moyens de transport immatriculés sur son territoire; sous réserve des dispositions des articles 4 à 8 de la présente convention, aucune personne d’un âge inférieur ce minimum ne devra être admise à remploi ou au travail dans une profession quelconque.

2. Tout Membre ayant ratifié la présente convention pourra, par la suite, informer le Directeur général du Bureau international du Travail, par de nouvelles déclarations, qu’il relève l’âge minimum spécifié précédemment.

3. L’âge minimum spécifié conformément au paragraphe 1 du présent article ne devra pas être inférieur à l’âge auquel cesse la scolarité obligatoire, ni en tout cas à quinze ans.

4. Nonobstant les dispositions du paragraphe 3 du présent article, tout Membre dont l’économie et les institutions scolaires ne sont pas suffisamment développées pourra, après consultation des organisations d’employeurs et de travailleurs intéressées, s’il en existe, spécifier, en une première étape, un âge minimum de quatorze ans.

5. Tout Membre qui aura spécifié un âge minimum de quatorze ans en vertu du paragraphe précédent devra, dans les rapports qu’il est tenu de présenter au titre de l’article 22 de la Constitution de l’Organisation internationale du Travail, déclarer:

           a) soit que le motif de sa décision persiste;

          b) soit qu’il renonce à se prévaloir du paragraphe 4 ci-dessus à partir d’une date déterminée.

Article 3

1. L’âge minimum d’admission à tout type d’emploi ou de travail qui, par sa nature ou les conditions dans lesquelles il s’exerce, est susceptible de compromettre la santé, la sécurité ou la moralité des adolescents ne devra pas être inférieur à dixhuit ans.

2. Les types d’emploi ou de travail visés au paragraphe 1 ci-dessus seront déterminés par la législation nationale ou l’autorité compétente, après consultation des organisations d’employeurs et de travailleurs intéressées, s’il en existe.

3. Nonobstant les dispositions du paragraphe 1 ci-dessus, la législation nationale ou l’autorité compétente pourra, après consultation des organisations d’employeurs et de travailleurs intéressées, s’il en existe, autoriser l’emploi ou le travail d’adolescents dès l’âge de seize ans à condition que leur santé, leur sécurité et leur moralité soient pleinement garanties et qu’ils aient reçu, dans la branche d’activité correspondante, une instruction spécifique et adéquate ou une formation professionnelle.

Article 4

1. Pour autant que cela soit nécessaire et après avoir consulté les organisations d’employeurs et de travailleurs intéressées, s’il en existe, l’autorité compétente pourra ne pas appliquer la présente convention à des catégories limitées d’emploi ou de travail lorsque l’application de la présente convention à ces catégories soulèverait des difficultés d’exécution spéciales et importantes.

2. Tout Membre qui ratifie la présente convention devra, dans le premier rapport sur l’application de celle-ci qu’il est tenu de présenter au titre de l’article 22 de la Constitution de l’Organisation internationale du Travail, indiquer avec motifs à l’appui, les catégories d’emploi qui auraient été l’objet d’une exclusion au titre du paragraphe 1 du présent article, et exposer, dans ses rapports ultérieurs, l’état de sa législation et de sa pratique quant à ces catégories, en précisant dans quelle mesure il a été donné effet ou il est proposé de donner effet à la présente convention à l’égard desdites catégories.

3. Le présent article n’autorise pas à exclure du champ d’application de la présente convention les emplois ou travaux visés à l’article 3.

Article 5

1. Tout Membre dont l’économie et les services administratifs n’ont pas atteint un développement suffisant pourra, après consultation des organisations d’employeurs et de travailleurs intéressées, s’il en existe, limiter, en une première étape, le champ d’application de la présente convention.

2. Tout Membre qui se prévaut du paragraphe 1 du présent article devra spécifier, dans une déclaration annexée à sa ratification, les branches d’activité économique ou les types d’entreprises auxquels s’appliqueront les dispositions de la présente convention.

3. Le champ d’application de la présente convention devra comprendre au moins: les industries extractives: les industries manufacturières; le bâtiment et les travaux publics: l’électricité, le gaz et l’eau; les services sanitaires: les transports, entrepôts et communications: les plantations et autres entreprises agricoles exploitées principalement à des fins commerciales, à l’exclusion des entreprises familiales ou de petites dimensions produisant pour le marché local et n’employant pas régulièrement des travailleurs salariés.

4. Tout Membre ayant limité le champ d’application de la convention en vertu du présent article:

           a) devra indiquer, dans les rapports qu’il est tenu de présenter au titre de l’article 22 de la Constitution de l’Organisation internationale du Travail, la situation générale de l’emploi ou du travail des adolescents et des enfants dans les branches d’activité qui sont exclues du champ d’application de la présente convention ainsi que tout progrès réalisé en vue d’une plus large application des dispositions de la convention;

          b) pourra, en tout temps, étendre le champ d’application de la convention par une déclaration adressee au Directeur général du Bureau international du Travail.

Article 6

La présente convention ne s’applique ni au travail effectué par des enfants ou des adolescents dans des établissements d’enseignement général, dans des écoles professionnelles ou techniques ou dans d’autres institutions de formation professionnelle, ni au travail effectué par des personnes d’au moins quatorze ans dans des entreprises, lorsque ce travail est accompli conformément aux conditions prescrites par l’autorité compétente après consultation des organisations d’employeurs et de travailleurs intéressées, s’il en existe, et qu’il fait partie intégrante:

           a) soit d’un enseignement ou d’une formation professionnelle dont la responsabilité incombe au premier chef à une école ou à une institution de formation professionnelle;

          b) soit d’un programme de formation professionnelle approuvé par l’autorité compétente et exécuté principalement ou entièrement dans une entreprise;

           c) soit d’un programme d’orientation destiné à faciliter le choix d’une profession ou d’un type de formation professionnelle.

Article 7

1. La législation nationale pourra autoriser l’emploi à des travaux légers des personnes de treize à quinze ans ou l’exécution, par ces personnes, de tels travaux, à condition que ceux-ci:

           a) ne soient pas susceptibles de porter préjudice à leur santé ou à leur développement;

          b) ne soient pas de nature à porter préjudice à leur assiduité scolaire, à leur participation à des programmes d’ orientation ou de formation professionnelles approuvés par l’autorité compétente ou à leur aptitude à bénéficier de l’instruction reçue.

2. La législation nationale pourra aussi, sous réserve des conditions prévues aux alinéas a) et b) du paragraphe 1 ci-dessus, autoriser l’emploi ou le travail des personnes d’au moins quinze ans qui n’ont pas encore terminé leur scolarité obligatoire.

3. L’autorité compétente déterminera les activités dans lesquelles remploi ou le travail pourra être autorisé conformément aux paragraphes 1 et 2 du présent article et prescrira la durée, en heures, et les conditions de l’emploi ou du travail dont il s’agit.

4. Nonobstant les dispositions des paragraphes 1 et 2 du présent article, un Membre qui a fait usage des dispositions du paragraphe 4 de l’article 2 peut, tant qu’il s’en prévaut, substituer les âges de douze et quatorze ans aux âges de treize et quinze ans indiqués au paragraphe 1 et l’âge de quatorze ans à l’âge de quinze ans indiqué au paragraphe 2 du présent article.

Article 8

1. Après consultation des organisations d’employeurs et de travailleurs intéressées, s’il en existe, l’autorité compétente pourra, en dérogation à l’interdiction d’emploi ou de travail prévue à l’article 2 de la présente convention, autoriser, dans des cas individuels, la participation à des activités telles que des spectacles artistiques.

2. Les autorisations ainsi accordées devront limiter la durée en heures de l’emploi ou du travail autorisés et en prescrire les conditions.

Article 9

1. L’autorité compétente devra prendre toutes les mesures nécessaires, y compris des sanctions appropriées, en vue d’assurer l’application effective des dispositions de la présente convention.

2. La législation nationale ou l’autorité compétente devra déterminer les personnes tenues de respecter les dispositions donnant effet à la convention.

3. La législation nationale ou l’autorité compétente devra prescrire les registres ou autres documents que l’employeur devra tenir et conserver à disposition: ces registres ou documents devront indiquer le nom et l’âge ou la date de naissance, dûment attestés dans la mesure du possible des personnes occupées par lui ou travaillant pour lui et dont l’âge est inférieur à dix-huit ans.

Article 10

1. La présente convention porte révision de la convention sur l’âge minimum (industrie), 1919, de la convention sur l’âge minimum (travail maritime), 1920, de la convention sur l’âge minimum (agriculture), 1921, de la convention sur l’âge minimum (soutiers et chauffeurs) 1921, de la convention sur l’âge minimum (travaux non industriels), 1932 de la convention (révisée) sur l’âge minimum (travail maritime), 1936, de la convention (révisée) de l’âge minimum (industrie), 1937, de la convention (révisée) sur l’âge minimum (travaux non industriels), 1937, de la convention sur l’âge minimum (pêcheurs), 1959, et de la convention sur l’âge minimum (travaux souterrains), 1965, dans les conditions fixcés ci-après.

2. L’entrée en vigueur de la présente convention ne ferme pas à une ratification ultérieure la convention (révisée) sur l’âge minimum (travail maritime), 1936, la convention (révisée) de l’âge minimum (industrie), 1937, la convention (révisée) sur l’âge minimum (travaux non industriels), 1937, la convention sur l’âge minimum (pêcheurs), 1959, et la convention sur l’âge minimum (travaux souterrains), 1965.

3. La convention sur l’âge minimum (industrie), 1919, la convention sur l’âge minimum (travail maritime), 1920, la convention sur l’âge minimum (agriculture), 1921, et la convention sur l’âge minimum (soutiers et chauffeurs), 1921, seront fermées à toute ratification ultérieure lorsque tous les Etats Membres parties à ces conventions consentiront à cette fermeture, soit en ratifiant la présente convention, soit par une déclaration communiquée au Directeur général du Bureau international du Travail.

4. Dès l’entrée en vigueur de la présente convention:

           a) le fait qu’un Membre partie à la convention (révisée) de l’âge minimum (mdustrie), 1937, accepte les obligations de la présente convention et fixe, conformément à l’article 2 de la présente convention, un âge minimum d’au moins quinze ans entraîne de plein droit la dénonciation immédiate de la convention (révisée) de l’âge minimum (industrie), 1937;

          b) le fait qu’un Membre partie à la convention sur l’âge minimum (travaux non industriels), 1932, accepte les obligations de la présente convention pour les travaux non industriels au sens de ladite convention entraîne de plein droit la dénonciation immédiate de la convention sur l’âge minimum (travaux non industriels) 1932;

           c) le fait qu’un Membre partie à la convention (révisée) sur l’âge minimum (travaux non industriels), 1937, accepte les obligations de la présente convention pour les travaux non industriels au sens de ladite convention et fixe, conformément à l’article 2 de la présente convention, un âge minimum d’au moins quinze ans entraîne de plein droit la dénonciation immédiate de la convention (révisée) sur l’âge minimum (travaux non industriels), 1937;

          d) le fait qu’un Membre partie à la convention (révisée) sur l’âge minimum (travail maritime), 1936, accepte les obligations de la présente convention pour le travail maritime et, soit fixe, conformément à l’article 2 de la présente convention, un âge minimum d’au moins quinze ans, soit précise que l’article 3 de la présente convention s’applique au travail maritime, entraîne de plein droit la dénonciation immédiate de la convention (révisée) sur l’âge minimum (travail maritime), 1936;

           e) le fait qu’un Membre partie à la convention sur l’âge minimum (pêcheurs), 1959, accepte les obligations de la présente convention pour la pêche maritime et, soit fixe, conformément à l’article 2 de la présente convention, un âge minimum d’au moins quinze ans, soit précise que l’article 3 de la présente convention s’applique à la pêche maritime, entraîne de plein droit la dénonciation immédiate de la convention sur l’âge minimum (pêcheurs), 1959;

           f) le fait qu’un Membre partie à la convention sur l’âge minimum (travaux souterrains), 1965, accepte les obligations de la présente convention et, soit fixe, conformément à l’article 2 de la présente convention, un âge minimum au moins égal à celui qu’il avait spécifié en exécution de la convention de 1965, soit précise qu’un tel âge s’applique, conformément à l’article 3 de la présente convention, aux travaux souterrains, entraîne de plein droit la dénonciation immédiate de la convention sur l’âge minimum (travaux souterrains), 1965.

5. Dès l’entrée en vigueur de la présente convention:

           a) l’acceptation des obligations de la présente convention entraîne la dénonciation de la convention sur l’âge minimum (industrie), 1919, en application de son article 12;

          b) l’acceptation des obligations de la présente convention pour l’agriculture entraîne la dénonciation de la convention sur l’âge minimum (agriculture), 1921, en application de son article 9;

           c) l’acceptation des obligations de la présente convention pour le travail maritime entraîne la dénonciation de la convention sur l’âge minimum (travail maritime), 1920, en application de son article 10, et de la convention sur l’âge minimum (soutiers et chauffeurs), 1921, en application de son article 12.

Article 11

Les ratifications formelles de la présente convention seront communiquées au Directeur général du Bureau international du Travail et par lui enregistrées.

Article 12

1. La présente convention ne liera que les Membres de l’Organisation internationale du Travail dont la ratification aura été enregistrée par le Directeur général.

2. Elle entrera en vigueur douze mois après que les ratifications de deux Membres auront été enregistrées par le Directeur général.

3. Par la suite, cette convention entrera en vigueur pour chaque Membre douze mois après la date où sa ratification aura été enregistrée.

Article 13

1. Tout Membre ayant ratifié la présente convention peut la dénoncer à l’expiration d’une période de dix années après la date de la mise en vigueur initiale de la convention, par un acte communiqué au Directeur général du Bureau international du Travail et par lui enregistré. La dénonciation ne prendra effet qu’une année après avoir été enregistrée.

2. Tout Membre ayant ratifié la présente convention qui, dans le délai d’une année après l’expiration de la période de dix années mentionnée au paragraphe précédent, ne fera pas usage de la faculté de dénonciation prévue par le présent article sera lié pour une nouvelle période de dix années et, par la suite, pourra dénoncer la présente convention à l’expiration de chaque période de dix années dans les conditions prévues au présent article.

Article 14

1. Le Directeur général du Bureau international du Travail notifiera à tous les Membres de l’Organisation internationale du Travail l’enregistrement de toutes les ratifications et dénonciations qui lui seront communiquées par les Membres de l’Organisation.

2. En notifiant aux Membres de l’Organisation l’enregistrement de la deuxième ratification qui lui aura été communiquée, le Directeur général appellera l’attention des Membres de l’Organisation sur la date à laquelle la présente convention entrera en vigueur.

Article 15

Le Directeur général du Bureau international du Travail communiquera au Secrétaire général des Nations Unies, aux fins d’enregistrement, conformément à l’article 102 de la Charte des Nations Unies, des renseignements complets au sujet de toutes ratifications et de tous actes de dénonciation qu’il aura enregistrés conformément aux articles précédents.

Article 16

Chaque fois qu’il le jugera nécessaire, le Conseil d’administration du Bureau international du Travail présentera à la Conférence générale un rapport sur l’application de la présente convention et examinera s’il y a lieu d’inscrire à l’ordre du jour de la Conférence la question de sa révision totale ou partielle.

Article 17

1. Au cas où la Conférence adopterait une nouvelle convention portant révision totale ou partielle de la présente convention, et à moins que la nouvelle convention ne dispose autrement:

           a) la ratification par un Membre de la nouvelle convention portant révision entraînerait de plein droit, nonobstant l’article 13 ci-dessus, dénonciation immédiate de la présente convention, sous réserve que la nouvelle convention portant révision soit entrée en vigueur;

          b) à partir de la date de l’entrée en vigueur de la nouvelle convention portant révision, la présente convention cesserait d’être ouverte à la ratification des Membres.

2. La présente convention demeurerait en tout cas en vigueur dans sa forme et teneur pour les Membres qui l’auraient ratifiée et qui ne ratifieraient pas la convention portant révision.

Article 18

Les versions française et anglaise du texte de la présente convention font également foi.

(Übersetzung)

Übereinkommen 138

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS MINDESTALTER FÜR DIE ZULASSUNG ZUR BESCHÄFTIGUNG

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungstat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1973 zu ihrer achtundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Antrage anzunehmen betreffend das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,

nimmt Kenntnis von den Bestimmungen des Übereinkommens über das Mindestalter in gewerb­lichen Betrieben, 1919, des Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, des Übereinkommens über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, des Übereinkommens über das Mindest­alter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, des Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, des Abgeänderten Überein­kommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, des Übereinkommens über das Mindestalter (Fischer), 1959, und des Übereinkommens über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965,

ist der Ansicht, daß es an der Zeit ist, eine allgemeine Urkunde über diesen Gegenstand aufzustellen, die die bestehenden, für begrenzte Wirtschaftsbereiche geltenden Übereinkommen schrittweise ersetzen wurde, um die vollständige Abschaffung der Kinderarbeit zu erreichen, und

hat dabei bestimmt, daß diese Urkunde die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten soll.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1973, das folgende Üereinkommen an, das als Übereinkommen über das Mindestalter, 1973, bezeichnet wird.

Artikel 1

Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.

Artikel 2

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung ein Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit in seinem Gebiet und auf den in seinem Gebiet eingetragenen Verkehrsmitteln anzugeben; vorbehaltlich der Artikel 4 bis 8 dieses Übereinkommens darf niemand vor Erreichung dieses Alters zur Beschäftigung oder Arbeit in irgendeinem Beruf zugelassen werden.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge den Generaldirektor des internationalen Arbeitsamtes durch weitere Erklärungen davon in Kenntnis setzen, daß es ein höheres als das früher angegebene Mindestalter festlegt.

3. Das gemäß Absatz 1 dieses Artikels abzugebende Mindestalter darf nicht unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen.

4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels kann ein Mitglied, dessen Wirtschaft und schulische Einrichtungen ungenügend entwickelt sind, nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, anfangs ein Mindestalter von 14 Jahren angeben.

5. Jedes Mitglied, das gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ein Mindestalter von 14 Jahren angegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorgani­sation vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben:

           a) daß die Grunde hierfür weiterbestehen oder

          b) daß es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die betreffenden Bestimmungen weiter in Anspruch zu nehmen.

Artikel 3

1. Das Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung oder Arbeit, die wegen ihrer Art oder der Verhältnisse, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gefährlich ist, darf nicht unter 18 Jahren liegen.

2. Die Arten der Beschäftigung oder Arbeit, für die Absatz 1 dieses Artikels gilt, sind von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, zu bestimmen.

3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels kann die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, daß das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der betreffenden Jugendlichen voll geschätzt sind und die Jugendlichen eine angemessene sachbezogene Unterweisung oder berufliche Ausbildung in dem entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten haben.

Artikel 4

1. Soweit notwendig, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, begrenzte Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit, bei denen im Zusammenhang mit der Durchführung besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen, von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Überein­kommens vorzulegen hat, die Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 1 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluß, und in den folgenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die ausgeschlossenen Kategorien anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in bezug auf diese Kategorien entsprochen wurde oder entsprochen werden soll.

3. Dieser Artikel berechtigt nicht dazu, eine Beschäftigung oder Arbeit im Sinne des Artikels 3 dieses Übereinkommens von der Anwendung dieses Übereinkommens auszunehmen.

Artikel 5

1. Ein Mitglied, dessen Wirtschaft und Verwaltungseinrichtungen ungenügend entwickelt sind, kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, den Geltungsbereich dieses Übereinkommens anfangs begrenzen.

2. Jedes Mitglied, das die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch nimmt, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung die Wirtschaftszweige oder Betriebsarten anzugeben, auf die es die Bestimmungen des Übereinkommens anwenden wird.

3. Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens hat mindestens einzubeziehen: Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien; Baugewerbe und öffentliche Arbeiten; Elektrizität, Gas und Wasser; sanitäre Dienste; Verkehrswesen, Lagerung und Nachrichtenübermittlung; Plantagen und andere vorwiegend zu Erwerbszwecken erzeugende landwirtschaftliche Betriebe, mit Ausnahme von Familien- oder Kleinbetrieben, deren Erzeugnisse für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind und die nicht regelmäßig Lohnarbeiter beschäftigen.

4. Jedes Mitglied, das den Geltungsbereich dieses Übereinkommens gemäß diesem Artikel begrenzt hat,

           a) hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegen­den Berichten die allgemeine Lage in bezug auf die Beschäftigung oder Arbeit von Jugendlichen und Kindern in den Wirtschaftszweigen anzugeben, die von dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind, sowie anzugeben, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens erzielt worden sind;

          b) kann jederzeit den Geltungsbereich durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete förmliche Erklärung erweitern.

Artikel 6

Dieses Übereinkommen gilt nicht für Arbeiten, die von Kindern und Jugendlichen in allgemein­bildenden Schulen, berufsbildenden Schulen oder Fachschulen oder in anderen Ausbildungsanstalten oder von Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind, in Betrieben ausgeführt werden, sofern diese Arbeiten unter Bedingungen verrichtet werden, die von der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, vorgeschrieben sind und einen integrierenden Bestandteil bilden

           a) eines Bildungs- oder Ausbildungslehrgangs, für den eine Schule oder Ausbildungsanstalt die Hauptverantwortung trägt;

          b) eines von der zuständigen Stelle anerkannten Ausbildungsprogramms, das überwiegend oder ausschließlich in einem Betrieb durchgeführt wird; oder

           c) eines Beratungs- oder Orientierungsprogramms, das dazu bestimmt ist, die Wahl eines Berufs oder eines Ausbildungsganges zu erleichtern.

Artikel 7

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann zulassen, daß Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren bei leichten Arbeiten beschäftigt werden oder solche Arbeiten ausführen, sofern diese Arbeiten

           a) für ihre Gesundheit oder Entwicklung voraussichtlich nicht schädlich sind; und

          b) nicht so beschaffen sind, daß sie ihren Schulbesuch, ihre Teilnahme an den von der zuständigen Stelle genehmigten beruflichen Orientierungs- oder Ausbildungsprogrammen oder ihre Fähigkeit beeinträchtigen, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann ferner zulassen, daß Personen, die mindestens 15 Jahre alt, aber noch schulpflichtig sind, bei Arbeiten beschäftigt werden oder Arbeiten ausführen, die die in Absatz 1 Buchstabe a und b dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllen.

3. Die zuständige Stelle hat die Tätigkeiten zu bestimmen, bei denen gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels eine Beschäftigung oder Arbeit zugelassen werden kann, und die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit sowie die Bedingungen, unter denen sie ausgeübt werden kann, vorzuschreiben.

4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 und 2 dieses Artikels kann ein Mitglied, das die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 4 in Anspruch genommen hat, für die Dauer dieser Inanspruchnahme anstelle des Alters von 13 und 15 Jahren in Absatz 1 dieses Artikels 12 und 14 Jahre und anstelle des Alters von 15 Jahren in Absatz 2 dieses Artikels 14 Jahre einsetzen.

Artikel 8

1. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerver­bände, soweit solche bestehen, in Einzelfällen Ausnahmen von dem in Artikel 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verbot der Beschäftigung oder Arbeit zulassen, beispielsweise zum Zweck der Teilnahme an künstlerischen Veranstaltungen.

2. Derartige Genehmigungen haben die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit zu begrenzen und die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen sie ausgeübt werden kann.

Artikel 9

1. Die zuständige Stelle hat alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangsmaß­nahmen, zu treffen, um die wirksame Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Personen zu bezeichnen, die für die Einhaltung der zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Bestimmungen verantwortlich sind.

3. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Aufzeichnungen oder anderen Unterlagen zu bestimmen, die vom Arbeitgeber zu führen und zur Verfügung zu stellen sind; diese Aufzeichnungen oder Unterlagen haben Namen, Alter oder Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsge­mäß bescheinigt, der von ihm beschäftigten oder für ihn arbeitenden Personen unter 18 Jahren zu enthalten.

Artikel 10

1. Dieses Übereinkommen ändert die folgenden Übereinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels: Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abge­ändertes Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.

2. Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schließt weitere Ratifikationen der folgenden Überein­kommen nicht aus: Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abge­ändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.

3. Das Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, das Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, das Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirt­schaft), 1921, und das Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, können von dem Zeitpunkt an nicht mehr ratifiziert werden, in dem alle Mitglieder, die ihnen beigetreten waren, durch die Ratifikation dieses Übereinkommens oder durch eine dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelte Erklärung hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.

4. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

           a) durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, ratifiziert hat und gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,

          b) in bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen ratifiziert hat, schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,

           c) in bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen ratifiziert hat und gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Überein­kommens in sich,

          d) in bezug auf die Beschäftigung in der Seeschiffahrt durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, ratifiziert hat und gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, daß Artikel 3 dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seeschiffahrt Anwendung findet, schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,

           e) in bezug auf die Beschäftigung in der Seefischerei durch ein Mitglied, daß das Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, ratifiziert hat und gemäß Artikel 2 dieses Überein­kommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, daß Artikel 3 dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seefischerei Anwendung findet, schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,

           f) durch ein Mitglied, daß das Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965, ratifiziert hat und gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter dem gemäß jenem Übereinkommen angegebenen Mindestalter liegt, oder angibt, daß ein solches Alter gemäß Artikel 3 die dieses Übereinkommen für die Beschäftigung bei Untertage­arbeiten in Bergwerken gilt, schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,

vorausgesetzt, daß dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

5. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

           a) schließt die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, gemäß Artikel 12 jenes Übereinkommens in sich,

          b) in bezug auf die Landwirtschaft schließt die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, gemäß Artikel 9 jenes Übereinkommens in sich,

           c) in bezug auf die Beschäftigung in der Seeschiffahrt schließt die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, gemäß Artikel 10 jenes Übereinkommens und des Übereinkommens über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, gemäß Artikel 12 jenes Übereinkommens in sich,

vorausgesetzt, daß dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 11

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 12

1. dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 13

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 14

1. Der Generaldirektor des internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 15


Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 16

Der Verwaltungstat des internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allge­meinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 17

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Obereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

           a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

          b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft Flur die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 18

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maß­gebend.

Vorblatt

Problem:

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation hat am 26. Juni 1973 das Überein­kommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung angenommen. Von der dreigliedrig zusammengesetzten österreichischen Delegation stimmten die Vertreter der Regierung und der Vertreter der Arbeitnehmer für die Annahme der Urkunde, der Vertreter der Arbeitgeber stimmte mit Stimmenthaltung. Das Übereinkommen wurde im Laufe der XIII Gesetzgebungsperiode dem Nationalrat in Anbetracht des Umstandes, daß einer Reihe der Bestimmungen des Übereinkommens in der österreichi­schen Rechtsordnung nicht entsprochen wurde, lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt. Nachdem inzwischen fast alle der damals bestehenden Ratifikationshindernisse beseitigt wurden und das Überein­kommen zu den sieben Kernnormen der IAO gehört, auf die auf vielen Konferenzen und in vielen Gremien und Abkommen Bezug genommen wird, erschiene eine Ratifikation des Übereinkommens im jetzigen Zeitpunkt opportun.

Das Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Ziel:

Ratifizierung des Übereinkommens.

Inhalt:.

Anhebung des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit auf einen Stand, bei dem die volle geistige und körperliche Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.

Alternativen:

Abstandnahme von einer Ratifikation.

Kosten:

Keine.

Vereinbarkeit mit EU-Recht:

Ist gegeben.

Erläuterungen


A. Vorbemerkungen

Das Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das Übereinkommen wurde auf der 58. Tagung der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeits­organisation, die vom 6. bis 27. Juni 1973 in Genf stattgefunden hat, am 26. Juni 1973 angenommen.

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation ist gemäß Artikel 19 der Verfassung der Organi­sation, BGBl. Nr. 223/1949 in der geltenden Fassung, verpflichtet, die von der Internationalen Arbeits­konferenz angenommenen internationalen Instrumente den zuständigen innerstaatlichen Stellen im Hinblick auf ihre Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder durch andere Maßnahmen vorzulegen.

In Entsprechung dieser Verpflichtung wurde dem Ministerrat am 24. September 1974 ein Vortrag mit dem Antrag auf Kenntnisnahme des oben angeführten Übereinkommens unterbreitet. Ein Antrag auf Ratifikation erschien nicht möglich, da einer Reihe der Bestimmungen des Übereinkommens in der österreichischen Rechtsordnung nicht entsprochen wurde. Vom Nationalrat wurde ein entsprechender Bericht (III-149 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP) im Jahre 1975 zur Kenntnis genommen. Fast alle der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Ratifikations­hindernisse sind inzwischen beseitigt worden. Zuletzt durch die Novelle zum Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 101/1998, im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Mit ihrer Umsetzung in den Landarbeits­ordnungen ist in den nächsten Monaten zu rechnen. Lediglich hinsichtlich Artikel 7 Absätze 1 und 3 sowie hinsichtlich Artikel 9 des Übereinkommens besteht – wie aus der nachstehenden Gegenüberstellung der Forderungen des Übereinkommens mit den österreichischen Vorschriften zu entnehmen ist – ein geringfügiger Anpassungsbedarf.

In Anbetracht des Umstandes, daß das Übereinkommen Nr. 138 zu den sieben Kernnormen der IAO gehört, auf die auf vielen Konferenzen und in vielen Gremien und Abkommen Bezug genommen wird, erschiene eine Ratifikation des Übereinkommens im jetzigen Zeitpunkt opportun.

B. Die Internationale Urkunde

Zweck des Übereinkommens ist es, die zahlreichen bestehenden, jedoch nur für begrenzte Wirtschafts­bereiche geltenden Übereinkommen, die von der Internationalen Arbeitskonferenz seit 1919 über denselben Gegenstand angenommen wurden, durch eine umfassende allgemeine Urkunde schrittweise zu ersetzen und gleichzeitig das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle geistige und körperliche Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist. Das Mindestalter im Sinne des Übereinkommens darf grundsätzlich nicht unter dem Alter liegen, in dem die Schulpflicht endet, und keinesfalls unter 15 Jahren; das Mindestalter für die Zulassung zu sogenannten gefährlichen Beschäftigungen oder Arbeiten darf nicht weniger als 18 Jahre betragen. Von dieser grundsätzlichen Zielforderung sieht das Übereinkommen eine ganze Reihe genau und eng begrenzter Ausnahmemöglichkeiten vor, die im wesentlichen auf den Entwicklungsstand des ratifi­zierenden Mitgliedstaates, auf die Art der Arbeiten, das Alter der Jugendlichen und die Erfordernisse der Ausbildung Rücksicht nehmen. Endziel ist die absolute Beseitigung der Kinderarbeit, wo noch eine solche besteht, und die weitestgehende Einschränkung von Ausnahmen der angeführten Art zur Sicherstellung des Schutzes der vollen körperlichen und geistigen Entwicklung der Jugend.

C. Rechtslage und Folgerungen

Die nachstehende Gegenüberstellung der Forderungen des Übereinkommens mit den österreichischen Vorschriften zeigt, daß lediglich – wie bereits oben erwähnt – Artikel 7 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 9 des Übereinkommens als noch nicht voll erfüllt angesehen werden müssen. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist bemüht, so umgehend wie möglich die entsprechenden Anpassungen der österreichischen Rechtsordnung in die Wege zu leiten.

Zu Artikel 1:

Gemäß Art. 1 verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat der IAO, der das Übereinkommen ratifiziert, eine innerstaatliche Politik zu verfolgen, die darauf abzielt, die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.

Diese Forderung hat lediglich programmatischen Charakter und es wurde ihr, wie dem Bericht an den Nationalrat aus dem Jahre 1975 (III-149 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XIII. GP) zu entnehmen ist, bereits damals weitgehend entsprochen. Da sich die Rechtslage seither weiter verbessert hat, kann heute um so mehr von einer Erfüllung des Artikel 1 ausgegangen werden.

Die geltende Rechtslage auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendlichenbeschäftigung in Österreich stellt sich folgendermaßen dar:

Zentrales Gesetz ist das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599, idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 126/1997 (KJBG). Dieses gilt gemäß § 1 Abs. 1 für die Beschäftigung von

           1. Kindern mit Arbeiten jeder Art und

           2. Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.

Die Sonderbestimmung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Abs. 1a), ist für das Übereinkommen Nr. 138 nicht von Relevanz.

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind gemäß § 1 Abs. 2 KJBG bei Vorliegen bestimmter Voraus­setzungen vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sowie gemäß § 1 Abs. 3 KJBG grundsätzlich die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Jugendlichen in privaten Haushalten.

Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft gilt das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, idF BGBl. I Nr. 101/1998 (LAG), im besonderen die §§ 109 bis 110. Das Landarbeitsgesetz ist ein Grundsatzgesetz gemäß Art. 12 B-VG, die Ausführungsgesetzgebung obliegt den Ländern. Die letzte Novelle, die am 24. Juli 1998 in Kraft getreten ist, wurde zwar in den Landarbeitsordnungen noch nicht umgesetzt, die Länder sind jedoch gemäß § 239 Abs. 7 LAG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 B-VG verpflichtet, binnen sechs Monaten die entsprechenden Ausfüh­rungsgesetze zu erlassen.

Für die Beschäftigung von Jugendlichen in privaten Haushalten gilt das Hausgehilfen- und Hausange­stelltengesetz (HGHAG), BGBl. Nr. 235/1962, idF BGBl. Nr. 314/1994.

Gemäß § 1 Abs. 4 KJBG sind auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckerei­arbeiterInnengesetz 1996 (BäckAG), BGBl. Nr. 410/1996, gilt, einige Bestimmungen des KJBG nicht anzuwenden, dies ist jedoch für das Übereinkommen Nr. 138 nicht weiter von Relevanz.

Darüber hinaus nehmen folgende arbeitsrechtliche Vorschriften in Sonderbestimmungen auf die besondere Schutzbedürftigkeit der jugendlichen Arbeitnehmer Bedacht:

           1. Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27,

           2. Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 (VAIG), BGBl. Nr. 650,

           3. Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,

           4. Post-Betriebsverfassungsgesetz (P-BVG), BGBl. Nr. 326/1996,

           5. Bahn-Betriebsverfassungsgesetz (B-BVG), BGBl. I Nr. 66/1997,

           6. Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG), BGBl. Nr. 626/1991,

           7. Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, samt den auf dessen Grundlage erlassenen Ausbildungsordnungen,

           8. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990.

Zu Artikel 2:

Nach Art. 2 Abs. 1 und 3 darf das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit nicht unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, auf keinen Fall aber unter 15 Jahren liegen.

In Österreich gelten gemäß § 2 Abs. 1 KJBG, seit der Novelle BGBl. I Nr. 79/1997, als Kinder “Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht”. Die Definition des Begriffes “Kinder” im LAG erfolgt nun im § 110 Abs. 6 und ist gleichlautend jener im KJBG. Das HGHAG enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffes “Kinder”, da auf Kinder in privaten Haushalten ebenfalls das KJBG zur Anwendung kommt. Gemäß § 1 Abs. 3 KJBG ist nämlich nur die Beschäftigung von Jugendlichen in privaten Haushalten ausgenommen. Der Forderung des Art. 2 Abs. 1 und 3 wird daher zur Gänze entsprochen.

Gemäß Art. 2 Abs. 4 kann das Mindestalter mit 14 Jahren festgesetzt werden, sofern die Wirtschaft und schulische Einrichtungen ungenügend entwickelt sind. Dies trifft auf Österreich nicht zu und ist daher ohne Bedeutung.

Zu Artikel 3:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 darf das Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung oder Arbeit, die wegen ihrer Art oder der Verhältnisse, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gefährlich ist, nicht unter 18 Jahren liegen.

Gemäß § 23 Abs. 1 KJBG hat der Dienstgeber vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit, Gesundheit und für die Sittlichkeit des Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln, dabei sind insbesondere Körperkraft, Alter sowie der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Jugendlichen zu berücksichtigen. Weiters hat der Dienstgeber nach Abs. 1a alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen.

Der Dienstgeber hat gemäß § 25 Abs. 1 KJBG die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG rechtzeitig zu informieren, sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren und sie zur Teilnahme anzuhalten. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Diese Untersuchungen dienen zur Früherkennung von Krankheiten und sind jährlich durchzuführen.

Weiters ist auf § 21 KJBG hinzuweisen, der ein Verbot der Akkord- oder akkordähnlichen Arbeiten für jene Jugendlichen enthält, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen. § 21a KJBG sieht darüber hinaus ein Verbot der Beförderung höherer Geld- und Sachwerte unter eigener Verantwortung für alle Jugendlichen vor.

Gemäß § 7 HGHAG ist bei der Verwendung Jugendlicher im Hauhalt auf deren Körperkräfte besondere Rücksicht zu nehmen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichen geboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugendliche auf die mit der Dienstleistung allenfalls verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen. Zur Überwachung des Gesundheitszustandes ist der Jugendliche halbjährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Nach § 8 HGHAG hat der Dienstgeber bei der Regelung der einzelnen Dienstleistungen dafür zu sorgen, daß weder die verlangten Verrichtungen noch die Arbeitsgeräte und Arbeitsräume das Leben, die Gesundheit, die Sittlichkeit und das Eigentum des Dienstnehmers gefährden. Bei Erfüllung dieser Pflicht hat der Dienstgeber auf das Lebensalter, das Geschlecht und den allgemeinen Zustand des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Auch im LAG ist ein ausreichender Schutz für Jugendliche vorgesehen. Vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen sind gemäß § 77 Abs. 4 LAG die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Ergibt diese Beurteilung eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber gemäß § 109 Abs. 4 und 5 LAG dafür Sorge zu tragen, daß in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a ASVG stattfindet und ist zugleich verpflichtet, die dafür erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

§ 109a Abs. 3 und 6 LAG normieren darüber hinaus ebenfalls das Akkordarbeitsverbot für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr, sowie das Verbot der Beförderung höherer Geld- und Sachwerte unter eigener Verantwortung für alle Jugendlichen. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Zwecken der Ausbildung fallweise im Akkord arbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten. Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß dieses Verbot für ein Lehrverhältnis, das gemäß § 10 LFBAG im Anschluß an eine andere abgeschlossene Lehre eingegangen wird (Anschlußlehre), keine Geltung hat.

Nach Art. 3 Abs. 2 sind von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder den zuständigen Stellen nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbände die Arten der Beschäftigung oder Arbeiten, für die Abs. 1 dieses Artikels gilt, zu bestimmen.

Die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, kann entweder generell durch Verordnung oder in einzelnen Fällen durch das Arbeitsinspektorat untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.

Diesbezüglich gilt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 17. Dezember 1998 über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998).

Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft normiert § 109a Abs. 1 LAG, daß bei der Beschäftigung Jugendlicher auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen ist. Die Ausführungsgesetzgebung hatte schon bisher festzulegen, welche Arbeiten wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit für Jugendliche verboten oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind. Nunmehr ist dabei auch die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, insbesondere der Anhang, umzusetzen.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 kann die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 1 eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, daß das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der betreffenden Jugendlichen voll geschützt sind und die Jugendlichen eine angemessene sachbezogene Unterweisung oder berufliche Ausbildung in dem entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten haben.

Die obgenannte KJBG-VO enthält eine Reihe von Betrieben und Arbeiten, die für Jugendliche gänzlich verboten sind, daneben werden aber viele Arbeiten aufgezählt, die ab dem vollendeten 17. Lebens­jahr für alle Jugendlichen bzw. für Jugendliche in der Ausbildung nach 18 Monaten Ausbildung bereits nach zwölf Monaten mit einer entsprechenden Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichtes zulässig sind. Für die Ausbildung sind die Regelungen des Berufsausbildungsgesetzes und die erlassenen Ausbildungsvorschriften maßgebend. Alle Ausnahmen sind nur unter Aufsicht zulässig und nur dann, wenn diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den vorgenannten Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind. Diese Regelungen ermöglichen somit unter Bedachtnahme auf alle Erfordernisse des Schutzes der Jugendlichen eine umfassende berufliche Ausbildung.

Jugendliche sind gemäß § 24 Abs. 1 KJBG vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienstgebers über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen. Vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheits­schädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen sind Jugendliche nach § 24 Abs. 2 unter Verantwortung des Dienstgebers über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen. Weiters sind die Unterweisungen über die im Betrieb bestehenden Gefahren gemäß § 24 Abs. 3 in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich zu wiederholen.

Für die Land- und Forstwirtschaft gilt folgendes: Die Ausführungsgesetze der Länder sehen entweder selbst ausdrücklich vor, welche Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für die Beschäftigung von Jugendlichen gelten, oder verweisen auf eine von der jeweiligen Landesregierung zu erlassende Verordnung. Gemäß § 77 Abs. 1 und 2 LAG ist der Dienstgeber auch verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sind dabei zu berücksichtigen. Jugendliche sind auch gemäß § 84 Abs. 3 LAG bei Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden Gefahren und die zur Abwendung getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterrichten und gemäß § 84b Abs. 2 regelmäßig zu unterweisen.

Der Artikel 3 des Übereinkommens wird daher zur Gänze erfüllt.

Zu den Artikeln 4 und 5:

Auf Grund der Bestimmungen des Art. 4 kann die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit notwendig, begrenzte Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit, bei denen im Zusammenhang mit der Durchführung besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen, von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen. Nach Art. 5 kann ein Mitglied, dessen Wirtschafts- und Verwaltungseinrichtungen ungenügend entwickelt sind, nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände den Geltungsbereich dieses Übereinkommens anfangs begrenzen. Diese beiden Artikel haben für Österreich keinerlei Bedeutung.

Zu Artikel 6:

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sollen gemäß Art. 6 nicht für Arbeiten von Kindern und Jugendlichen gelten, die in schulischer Ausbildung stehen, wenn die in Betrieben ausgeführten Arbeiten nach festgelegten Bedingungen verrichtet werden und einen integrierenden Bestandteil einer schulischen Ausbildung, eines von einer zuständigen Stelle anerkannten Ausbildungs-, Beratungs- oder Orientierungs­programmes bilden.

§ 4 Abs. 2 KJBG sieht vor, daß die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, nicht als Kinderarbeit gilt. § 110 Abs. 3 erster Halbsatz LAG hat nunmehr denselben Wortlaut. Daher ist die Bestimmung des Art. 6 in Österreich zur Gänze erfüllt.

Zu Artikel 7:

Nach Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens kann die innerstaatliche Gesetzgebung zulassen, daß Personen von 13 bis 15 Jahren bei leichten Arbeiten beschäftigt werden oder solche Arbeiten ausführen, sofern diese Arbeiten weder für ihre Gesundheit oder Entwicklung schädlich sind, noch der Schulbesuch beeinträchtigt wird. Dasselbe gilt gemäß Art. 7 Abs. 2 für Personen, die mindestens 15 Jahre alt, aber noch schulpflichtig sind.

Diese Forderung wird in Österreich derzeit noch nicht erfüllt, da § 5a Abs. 1 KJBG bzw. § 110 Abs. 3 LAG bereits die Beschäftigung von Kindern zulassen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Nach Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens hat die zuständige Stelle die Tätigkeiten, bei denen gemäß Abs. 1 und 2 dieses Artikels eine Beschäftigung oder Arbeit zugelassen werden kann, zu bestimmen und die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit sowie die Bedingungen, unter denen sie ausgeübt werden kann, vorzuschreiben.

§ 5a Abs. 1 KJBG zählt die Tätigkeiten auf, mit denen Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden beschäftigt werden dürfen. Es sind dies Arbeiten in Familienbetrieben (Z 1), Arbeiten im Haushalt (Z 2), sowie Botengänge, Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, das Sammeln von Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten und jeweils gleichwertige Tätigkeiten (Z 3), sofern es sich dabei um leichte und vereinzelte Arbeiten handelt und die unter Z 3 angeführten Arbeiten weder in einem Gewerbebetrieb noch im Rahmen eines Dienstver­hältnisses geleistet werden.

Gemäß § 5a Abs. 2 KJBG gelten Arbeiten dann nicht als leicht, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird.

§ 5a Abs. 3 und 4 normieren weitere Beschränkungen der zulässigen vereinzelten, leichten Arbeiten mit denen Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, beschäftigt werden dürfen:

           1. Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen,

           2. Nachtarbeitsverbot,

           3. höchstens zwei Stunden Arbeit an Schultagen sowie an schulfreien Tagen, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden höchstens sieben betragen darf,

           4. Verbot der Beeinträchtigung des Schulbesuches sowie der Erfüllung der religiösen Pflichten,

           5. es dürfen keine Gefährdungen der körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung oder der Sicherheit möglich sein, weiters keine Unfallgefahren sowie keine schädlichen Einwirkungen durch Hitze, Kälte oder Nässe, gesundheitsgefährliche Stoffe oder Strahlen, Staub, Gase oder Dämpfe.

Gemäß § 5a Abs. 5 ist eine derartige Beschäftigung eines Kindes nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig, der diese nur erteilen darf, wenn er sich vergewissert hat, daß gegen die Beschäftigung des Kindes weder vom gesundheitlichen noch vom schulischen Standpunkt Bedenken bestehen.

Auch § 110 Abs. 3 bis 5 LAG sieht Beschränkungen der Kinderarbeit vor. Eigene Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit leichten und vereinzelten Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, beschäftigt werden. Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die Schulausbildung nicht beeinträchtigen und es ist auf die Gesundheit, Sicherheit und körperliche Entwicklung der Kinder besondere Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit zu vermeiden. Weitere Beschränkungen sind:

           1. ein Nachtarbeitsverbot,

           2. höchstens zwei Stunden Arbeit an Schultagen, sowie an schulfreien Tagen, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden höchstens sieben betragen darf,

           3. eine Mindestdauer von Ruhepausen nach dem Unterricht.

Eine genauere Beschreibung der zulässigen Tätigkeiten sieht das LAG, im Gegensatz zu KJBG, derzeit nicht vor.

Die Umschreibung “leichte und vereinzelte Arbeiten” dürfte jedoch nicht ausreichend bestimmt sein, um dem Übereinkommen zu entsprechen.

Die Forderung des Art. 7 Abs. 3 wird daher in Österreich nicht zur Gänze erfüllt. Art. 7 Abs. 4 ist für Österreich nicht relevant (siehe Art. 2 Abs. 4).

Zu Artikel 8:

Die zuständige Stelle kann nach Art. 8 des Übereinkommens nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in Einzelfällen Ausnahmen von dem im Art. 2 vorgesehenen Beschäftigungs­verbot zulassen, beispielsweise zur Teilnahme an künstlerischen Veranstaltungen (Abs. 1). Die Genehmi­gungen haben die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit zu begrenzen und die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen sie ausgeübt werden kann (Abs. 2).

Nach § 6 Abs. 1 KJBG kann in Einzelfällen der Landeshauptmann die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

           1. ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichtes vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt und

           2. die Beschaffenheiten und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen.

Nicht bewilligt werden darf die Verwendung von Kindern in Varietés, Kabaretts, Bars, Sex-Shops, Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben.

§ 6 Abs. 3 sieht vor, daß vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit den zuständigen Schulbehörden herzustellen ist, bei erwerbsmäßigen Aufführungen ist zusätzlich das Arbeitsinspektorat zu hören.

Gemäß § 6 Abs. 4 darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich zustimmt. Sofern es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, muß die körperliche Eignung des Kindes für die Beschäftigung amtsärztlich festgestellt sein. Im Falle der Beschäftigung bei Film- und Fernsehaufnahmen oder vergleichbaren Aufnahmen darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn das Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde bescheinigt, daß gegen eine solche Beschäftigung keine Bedenken bestehen.

Nach § 6 Abs. 5 kann die Bewilligung für eine bestimmte Aufführung oder jeweils für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Handelt es sich um erwerbsmäßige Aufführungen, so sind in den Bewilligungs­bescheid zusätzlich Bestimmungen über Dauer und Lage der Arbeitszeit und der Ruhepausen und über etwaige Sonn- und Feiertagsarbeit aufzunehmen.

§ 7 KJBG enthält weitere Beschränkungen der Kinderarbeit. Die Verwendung von Kindern ist nur insoweit gestattet, als der Schutz der Gesundheit, der körperlichen und geistigen Entwicklung, der Sittlichkeit, des ungestörten Schulbesuches sowie die Erfüllung der religiösen Pflichten nicht beein­trächtigt werden. Vorgesehen sind weiters:

           1. ein Nachtarbeitsverbot,

           2. eine Mindestdauer von Ruhepausen nach dem Unterricht,

           3. eine Beschränkung der Beschäftigung von Kindern während der Schulferien auf höchstens ein Drittel im unbedingt erforderlichen Ausmaß, ausgenommen Auslandstourneen sowie

           4. das Vorliegen einer Unbedenklichkeitserklärung der Gemeinde für den Veranstalter.

Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinne dieses Artikels ist für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft nicht vorgesehen. Somit wird den Forderungen des Art. 8 des Übereinkommens zur Gänze entsprochen.

Zu Artikel 9:

Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens hat die zuständige Stelle alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der wirksamen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten. Nach Abs. 2 hat die staatliche Gesetz­gebung oder die zuständige Stelle die Personen zu bezeichnen, die für die Einhaltung der zur Durch­führung des Übereinkommens getroffenen Bestimmungen verantwortlich sind.

§ 9 Abs. 1 KJBG überträgt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes den Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenwirken mit den Arbeitsinspektoraten (Arbeitsinspektoren für Kinderarbeit, Jugend- und Lehrlingsschutz), den Gemeindebehörden und den Schulleitungen.

Eine Anzeigepflicht betreffend Wahrnehmungen über die Verletzung von Vorschriften über die Kinder­arbeit obliegt gemäß § 9 Abs. 2 KJBG Lehrern an Schulen, Ärzten und Organen der privaten Jugendfür­sorge sowie allen Körperschaften, in deren Aufgabengebiet Angelegenheiten der Jugendfürsorge fallen.

Ferner wird auf § 129 ArbVG hingewiesen, wonach der Jugendvertrauensrat berufen ist, die wirtschaft­lichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes wahrzunehmen. Gemäß § 129 Abs. 3 Z 2 ArbVG hat er insbesondere darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer gelten, eingehalten werden und über wahrgenommenen Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmer eingerichteten Stellen, Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken. Gemäß § 60 Abs. 1 P-BVG sowie § 58 Abs. 1 B-BVG ist § 129 ArbVG auch auf die bei Post und Bahn beschäftigten Jugendlichen anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ArbIG 1993 hat die Arbeitsinspektion durch ihre Organe ua. die Einhaltung der dem Schutz der ArbeitnehmerInnen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen betreffen. Gemäß § 17 Abs. 3 ArbIG sind zur besonderen Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche bei jedem Arbeitsinspektorat zumindest ein Arbeitsinspektor für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz zu bestellen. Die §§ 4 und 5 VAIG enthalten im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen.

Gemäß § 5 Abs. 2 AKG können die Arbeiterkammern Lehrlings- und Jugendschutzstellen einrichten und durch diese insbesondere die Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher und arbeitnehmerschutz­rechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer wahrnehmen.

Im § 30 KJBG sind auch die zur Durchsetzung des Arbeitnehmerschutzrechtes erforderlichen Strafbe­stimmungen enthalten. Gemäß § 31 KJBG kann darüber hinaus Dienstgebern und deren Bevollmächtig­ten, die wiederholt wegen Übertretungen gemäß § 30 bestraft wurden, die Beschäftigung von Jugend­lichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagt werden.

Auch die §§ 22 und 23 HGHAG sehen Strafbestimmungen und ein Verbot der Beschäftigung minderjähriger Dienstnehmer vor. Zuständig dafür ist ebenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde. Weiter­gehende Kontrollrechte sind zwar nicht vorgesehen, da die privaten Haushalte gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 ArbIG vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommen sind. Trotzdem sind die Maßnahmen zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens ausreichend.

Die Einhaltung der zum Schutze land- und forstwirtschaftlicher Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften ist durch die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen gewährleistet (§§ 111-123 LAG). Diesen wird ein weitgehendes Überwachungsrecht eingeräumt und sie sind bei Nichtbehebung bestehender Mängel zur Strafanzeige an die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet.

Das LAG enthält zwar keine eigenen Strafbestimmungen, § 237 Abs. 1 ordnet jedoch an, daß die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen hat, daß Verwaltungsübertretungen der in Ausführung des Landarbeitsgesetzes ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsbehörde zu bestrafen sind.

Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens hat die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle die Aufzeichnungen oder anderen Unterlagen zu bestimmen, die vom Arbeitgeber zu führen und zur Verfügung zu stellen sind. Diese Aufzeichnungen haben Namen und Alter der vom Arbeitgeber beschäftigten oder für ihn arbeitenden Personen unter 18 Jahren zu enthalten.

Gemäß § 26 KJBG ist in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Dieses hat neben dem vom Übereinkommen verlangten noch einige weitere Angaben zu enthalten.

Auch gemäß § 236a Abs. 2 LAG haben die Arbeitgeber Aufzeichnungen für Jugendliche zu führen, die über das Übereinkommen hinausgehende Angaben zu enthalten haben.

Im Bereich des HGHAG sind jedoch noch keine diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten vorgesehen. Im Zuge einer Neuerlassung dieses Gesetzes wird jedoch die Aufnahme einer solchen Bestimmung überlegt. Die Forderungen des Art. 9 des Übereinkommens sind daher bis auf das letztgenannte Detail zur Gänze erfüllt.


Zu Artikel 10:

Dieser Artikel zeigt auf, welche früheren Übereinkommen durch das vorliegende Übereinkommen abgeändert werden, welche früheren Übereinkommen ähnlicher Thematik nach wie vor ratifiziert werden oder nicht mehr ratifiziert werden können sowie welche früheren Übereinkommen unter welchen Bedingungen bei Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens automatisch als gekündigt gelten.

Die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Nr. 138 durch Österreich schließt die Kündigung des von Österreich ratifizierten Übereinkommens (Nr. 5) über das Mindestalter in gewerb­lichen Betrieben, 1919, gemäß seinem Artikel 12 und die Kündigung des von Österreich ratifizierten Übereinkommens (Nr. 10) über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, gemäß seinem Artikel 9 sowie ohne weiteres die sofortige Kündigung des ebenfalls von Österreich ratifizierten Übereinkommens (Nr. 33) über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1921, in sich.

Zu den Artikeln 11 bis 18:

Diese Artikel enthalten lediglich die allen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gemeinsamen Schlußbestimmungen.