39 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 3. 2000

Regierungsvorlage


Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation


INTERNATIONAL LABOUR CONFERENCE

Instrument

INSTRUMENT FOR THE AMENDMENT OF THE CONSTITUTION OF THE INTERNATIONAL LABOUR ORGANISATION

The General Conference of the International Labour Organisation,

Having been convened at Geneva by the Governing Body of the International Labour Office, and having met in its Eighty-fifth Session on 3 June 1997, and

Having decided upon the adoption of an amendment to the Constitution of the International Labour Organisation, a question which is included in the seventh item on the agenda of the Session;

adopts, this nineteenth day of June of the year one thousand nine hundred and ninety-seven, the following instrument for the amendment of the Constitution of the International Labour Organisation, which may be cited as the Constitution of the International Labour Organisation Instrument of Amendment, 1997:

Article 1

As from the date of the coming into force of this Instrument of Amendment, article 19 of the Constitution of the International Labour Organisation shall be amended by the insertion after paragraph 8 of the following new paragraph:

”9. Acting on a proposal of the Governing Body, the Conference may, by a majority of two-thirds of the votes cast by the delegates present, abrogate any Convention adopted in accordance with the provisions of this article if it appears that the Convention has lost its purpose or that it no longer makes a useful contribution to attaining the objectives of the Organisation.”

Article 2

Two copies of this Instrument of Amendment shall be authenticated by the signatures of the President of the Conference and of the Director-General of the International Labour Office. One of these copies shall be deposited in the archives of the International Labour Office and the other shall be communicated to the Secretary-General of the United Nations for registration in accordance with article 102 of the Charter of the United Nations. The Director-General will communicate a certified copy of the Instrument to all the members of the International Labour Organisation.

Article 3

1. The formal ratifications or acceptances of this Instrument of Amendment shall be communicated to the Director-General of the International Labour Office, who shall notify the Members of the Organisation of the receipt thereof.

2. This Instrument of Amendment will come into force in accordance with the provisions of article 36 of the Constitution of the International Labour Organisation.

3. On the coming into force of this Instrument, the Director-General of the International Labour Office shall so notify all the Members of the International Labour Organisation and the Secretary-General of the United Nations.

CONFÉRENCE INTERNATIONALE DU TRAVAIL

Instrument

INSTRUMENT POUR L’AMENDEMENT DE LA CONSTITUTION DE L’ORGANISATION INTERNATIONALE DU TRAVAIL

La Conférence générale de l’Organisation internationale du Travail,

Convoquée à Genève par le Conseil d’administration du Bureau international du Travail, et s’y étant réunie le 3 juin 1997, en sa quatre-vingt-cinquième session,

Après avoir décidé d’adopter une proposition d’amendement à la Constitution de l’Organisation internationale du Travail, question qui fait l’objet du septième point à l’ordre du jour de la session,

adopte, ce dix-neuvième jour de juin mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept l’instrument ci-après pour l’amendement à la Constitution de l’Organisation internationale du Travail, instrument qui sera dénommé Instrument d’amendement à la Constitution de l’Organisation internationale du Travail, 1997:

Article 1

A compter de la date d’entrée en vigueur du présent instrument d’amendement, l’article 19 de la Constitution de l’Organisation internationale du Travail sera amendé par l’insertion, après l’actuel paragraphe 8, d’un nouveau paragraphe rédigé comme suit:

«9. Sur la proposition du Conseil d’administration, la Conférence peut, à la majorité des deux tiers des voix des délégués présents, abroger toute convention adoptée conformément aux dispositions du présent article s’il apparaît qu’elle a perdu son objet ou qu’elle n’apporte plus de contribution utile à l’accomplissement des objectifs de l’Organistion.»

Article 2

Deux exemplaires authentiques du présent instrument d’amendement seront signés par le Président de la Conférence et par le Directeur général du Bureau international du Travail. L’un de ces exemplaires sera déposé aux archives du Bureau international du Travail, et l’autre entre les mains du Secrétaire général des Nations Unies aux fins d’enregistrement conformément aux termes de l’article 102 de la Charte des Nations Unies. Le Directeur général communiquera une copie certifiée conforme de cet instrument à chacun des Membres de l’Organisation internationale du Travail.

Article 3

1. Les ratifications ou acceptations formelles du présent instrument d’amendement seront communiquées au Directeur général du Bureau international du Travail qui en informera les Membres de l’Organistion.

2. Le présent intrument d’amendement entrera en vigueur dans les conditions prévues à l’article 36 de la Constitution de l’Organisation internationale du Travail.

3. Dès l’entrée en vigueur du présent instrument, le Directeur général du Bureau international du Travail en informera tous les Membres de l’Organisation internationale du Travail ainsi que le Secrétaire général des Nations Unies.

INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ

Urkunde

URKUNDE ZUR ABÄNDERUNG DER VERFASSUNG DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganistion,

die vom Verwaltungsrat des Internaitonalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1997 zu ihrer fünfundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, eine Abändeurng der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzu­nehmen, eine Frage, die zum siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört.

Die Konferenz nimmt heute, am 19. Juni 1997, die folgende Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation an, die als Abänderungsurkunde zur Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, 1997, bezeichnet wird.

Artikel 1

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Abänderungsurkunde an wird Artikel 19 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation durch die Hinzufügung des folgenden neuen Absatzes nach Absatz 8 abgeändert:

“9. Auf Vorschlag des Verwaltungsrats kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Delegierten jedes gemäß den Bestimmungen dieses Artikels angenommene Übereinkommen aufheben, wenn sich herausstellt, daß es gegenstandslos geworden ist oder keinen nützlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Organisation mehr leistet.”

Artikel 2

Zwei authentische Ausfertigungen dieser Abänderungsurkunde werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt. Der Generaldirektor stellt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde zu.

Artikel 3

1. Die förmlichen Ratifikationen oder Annahmen dieser Abänderungsurkunde sind dem General­direktor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen, der den Mitgliedern der Organisation davon Kenntnis gibt.

2. Diese Abänderungsurkunde tritt nach den Bestimmungen des Artikels 36 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in Kraft.

3. Sobald diese Abänderungsurkunde in Kraft getreten ist, gibt der Generaldirektor des Internatio­nalen Arbeitsamtes dies allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation und dem General­sekretär der Vereinten Nationen bekannt.

Vorblatt

Problem:

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation hat am 19. Juni 1997 die Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation angenommen. Die österreichische Delegation, bestehend aus Vertretern der Regierung, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorgani­sationen, hat für die Annahme der Urkunde gestimmt. Derzeit besteht für die Internationale Arbeits­konferenz keine Möglichkeit, angenommene Übereinkommen, die gegenstandslos geworden sind oder keinen nützlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Organisation mehr leisten, aufzuheben. Der dadurch entstandene unübersichtliche Zustand führt zu einer gewissen Rechtsunsicherheit. Die Schaffung einer klaren Situation erscheint wünschenswert.

Ziel:

Ratifizierung der genannten Urkunde.

Inhalt:

Ergänzung der auch von Österreich ratifizierten Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation. Hiedurch soll auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamtes die Internationale Arbeitskonferenz das Recht haben, jedes von ihr angenommene Übereinkommen wieder aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß es gegenstandslos geworden ist oder keinen nützlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Organisation mehr leistet.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Vereinbarkeit mit EU-Recht:

Kein Widerspruch zum EU-Recht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf den verfassungsergänzenden Charakter der Urkunde und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation hat gesetzeser­gänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Die Abänderungsurkunde ist als verfassungsergänzend anzusehen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die in der Zeit vom 3. bis 19. Juni 1997 in Genf zu ihrer 85. Tagung zusammengetreten war und auf der Österreich durch eine aus Vertretern der Regierung, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammengesetzte Delegation vertreten war, hat auf dieser Tagung die

Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren authentischer englischer und französischer Wortlaut samt einer amtlichen deutschen Übersetzung desselben beigeschlossen ist, mit 381 Stimmen bei drei Gegenstimmen und fünf Stimmenthaltungen angenommen; auch die österreichische Delegation hat für die Annahme gestimmt.

Gemäß Artikel 36 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation treten jedoch Änderungen der Verfassung erst in Kraft, sobald zwei Drittel der Mitglieder der Organisation diese ratifiziert oder angenommen haben; dabei müssen diese zwei Drittel fünf der zehn Mitglieder einschließen, die im Verwaltungsrat als Mitglieder vertreten sind, denen nach Artikel 7 Abs. 3 der Verfassung wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt.

Österreich sollte diese Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation nunmehr auch ratifizieren. Sie bringt – wie unten näher ausgeführt – eine Lösung eines jahrzehntelang anstehenden Problems.

Von den befragten Zentralstellen des Bundes und der Länder hat der überwiegende Teil gegen eine Ratifikation der in Rede stehenden Urkunde keine Bedenken oder Einwände geäußert. Einige von ihnen haben sich auch nach einer stillschweigend eingeräumten Fristverlängerung verschwiegen. Auch die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben sich für eine Ratifikation ausgesprochen.

Mit dieser Urkunde wird die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, deren letzte Änderung von Österreich am 13. Juni 1989 ratifiziert worden ist, abgeändert. Sie sieht eine Ergänzung des Artikels 19 der Verfassung durch einen Absatz 9 vor, demzufolge auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamtes die Internationale Arbeitskonferenz das Recht hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Delegierten jedes gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 angenommene Übereinkommen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß es gegenstandslos geworden ist oder keinen nützlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Organisation mehr leistet.

Das Problem, wie ein unwirksames, gegenstandslos gewordenes oder veraltetes Übereinkommen zu behandeln ist, ist bereits sehr alt. Bis zum Jahre 1928 angenommene Übereinkommen der IAO verfügen über keine Schlußbestimmungen, wonach im Fall des Inkrafttretens eines neugefaßten Übereinkommens im Gegenstand das alte von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden kann. Erst die ab der 12. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen verfügen über eine diesbezügliche Schlußbestimmung. Auch normiert diese Schlußbestimmung, daß die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied automatisch, sobald das Übereinkommen in Kraft getreten ist, die Kündigung des alten Übereinkommens im Gegenstand nach sich zieht. Trotz dieser bedeutsamen Neuerung blieb die Situation aber dennoch unbefriedigend:

           1. Lediglich die Aufkündigung eines ratifizierten Übereinkommens durch die Ratifikanten, unter den in dem betroffenen Übereinkommen festgelegten Bedingungen, kann die rechtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beenden, auch wenn die Internationale Arbeits­konferenz der Ansicht ist, daß solche Verpflichtungen keinen nützlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Organisation mehr leisten.

           2. Die Internationale Arbeitskonferenz hat keine Zuständigkeit hinsichtlich vor dem Jahre 1929 angenommener Übereinkommen, da diese Übereinkommen die spezielle Klausel, die es der Konferenz ermöglicht, weitere Ratifikationen auszuschließen, nicht enthielten, auch wenn sie offensichtlich gegenstandslos geworden sind oder keinen nützlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Organisation mehr leisten.

           3. Um zu verhindern, daß ein Übereinkommen, das als gegenstandslos angesehen wird oder keinen nützlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Organisation mehr leistet, weiteren Ratifikationen offen steht, mußte die Internationale Arbeitskonferenz eine Neufassung der entsprechenden Übereinkommen vornehmen. Eine solche Neufassung ist in der Regel mit einem erheblichen Zeit- und Verfahrensaufwand verbunden.

Praktische Maßnahmen, Übereinkommen, die gegenstandslos geworden sind oder keinen nützlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Organisation mehr leisten, als “ruhend”, als “abgelegt” zu betrachten und sie nicht mehr der Berichterstattungspflicht nach Artikel 22 der Verfassung zu unterwerfen, haben zwar Erleichterungen geschaffen. Solche Übereinkommen (sofern sie vor dem Jahre 1929 angenommen worden sind) können aber theoretisch noch immer ratifiziert werden und, sofern sie in Kraft sind, Gegenstand von Beschwerden bzw. Klagen nach den Artikeln 24 oder 26 der Verfassung sein. Diese Überlegungen haben zur Annahme der Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation auf der 85. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz geführt.

In den vorbereitenden Diskussionen kam man überein, daß beim Aufheben von Übereinkommen, die gegenstandslos geworden sind oder keinen nützlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Organisation mehr leisten sowie auch beim Ausscheiden von Übereinkommen, die mangels der erforderlichen Zahl an Ratifikationen formell nie in Kraft getreten sind, und von gegenstandslos gewordenen und für die Ziele der Organisation nicht mehr nützlichen Empfehlungen äußerst behutsam vorzugehen sein wird und dieselben Verfahren zur Anwendung gelangen sollen, wie sie zur Annahme von Internationalen Arbeitsnormen Anwendung finden. Dem Inkrafttreten der Abänderungsurkunde werden daher eine Reihe von Begleitmaßnahmen im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation, nämlich Abänderungen der Geschäftsordnung der Konferenz sowie des Verwaltungsrates, folgen.

Besonderer Teil

Artikel 1 der Urkunde sieht die Ergänzung des Artikels 19 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganistion durch einen Absatz 9 vor. Dieser normiert, daß auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamtes die Internationale Arbeitskonferenz das Recht hat, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Delegierten jedes gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 angenommene Übereinkommen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß es gegenstandslos geworden ist oder keinen nützlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Organisation mehr leistet. Es soll somit das ansonsten den einzelnen Vertragsparteien dieser Übereinkommen zustehende Recht auf Beendigung der vertraglichen Bindungen aus diesen Übereinkommen auf die Internationale Arbeits­konferenz übertragen werden. Da von dieser Bestimmung auch Übereinkommen betroffen sein können, die Angelegenheiten regeln, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, vermag Artikel 9 Absatz 2 B-VG keine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage dafür zu bieten. Aus diesem Grund ist auch die verfassungsergänzende Behandlung des nunmehr vorgesehenen neuen Absatzes 9 von Artikel 19 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation erforderlich.

Die Artikel 2 und 3 der Urkunde enthalten die erforderlichen Schlußbestimmungen.