40 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 17. 2. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2000 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2000)


Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2000 bildet, soweit dieses Bundes­gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999, BGBl. I Nr. 105/
1998, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 107/1998, BGBl. I Nr. 123/1998, BGBl. I Nr. 189/
1998, BGBl. I Nr. 5/1999, BGBl. I Nr. 10/1999, BGBl. I Nr. 102/1999, BGBl. I Nr. 127/1999 und BGBl. I Nr. 161/1999.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundes­voranschlag 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorge­sehenen Ausgaben im Ausmaß von 15 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, im Zusammenhang mit EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt der Kapitel 51, 56 und 58, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben:

           1. beim Voranschlagsansatz 1/10218 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/10228 bis zu einem Betrag von 774 Millionen Schilling für erforderliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentral­amtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen – hievon 673 Millionen Schilling beim Titel 102 – und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

           2. beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 395 Millionen Schilling für erforder­liche Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung weiterer Bundesmuseen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

           3. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 255 Millionen Schilling für die Durchführung der OSZE-Präsidentschaft 2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparun­gen und/oder durch Mehreinnahmen (insbesondere durch Auflösung der für die EU-Rats­präsidentschaft im Kapitel 20 gebildeten Rücklagen) sichergestellt werden kann;

           4. nach Maßgabe der durch Zahlungen der EU anfallenden Mehreinnahmen bei den Voranschlags­ansätzen 2/51405, 2/51406, 2/51415 und 2/51425, aus denen gemäß den Vorschriften der Euro­päischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann geneh­migt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.

§ 4. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Ausglie­derung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie mit der Anwendung der Flexibilisierungsklausel durch die Justizanstalt St. Pölten und die Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes sowie für sonstige Erfordernisse werden folgende Titel, Paragrafen und Voranschlagsansätze geändert bzw. eröffnet:

           1. 1/102                Bundesstatistik:

               1/1021              Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes:

               1/10210/43       Personalausgaben

               1/10217/22       Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

               1/10218/43       Aufwendungen

           2. 2/102                Bundesstatistik:

               2/1021              Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes:

               2/10214/43       Erfolgswirksame Einnahmen

           3. 1/1022              Bundesanstalt “Statistik Österreich”:

               1/10227/43       Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

               1/10228/43       Aufwendungen

               2/1022              Bundesanstalt “Statistik Österreich”:

               2/10224/43       Erfolgswirksame Einnahmen

           4. 2/19301/22       Mehrkindzuschlag (Ersatz von Selbstträgern)

           5. 1/3030              Justizanstalten:

           6. 1/3031              Justizanstalt St. Pölten *):

               1/30310/42       Personalausgaben

               1/30313/42       Anlagen

               1/30317            Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

                   22

                   42

               1/30318/42       Aufwendungen

               1/3032              Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg *):

               1/30320/42       Personalausgaben

               1/30323/42       Anlagen

               1/30327            Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

                   22

                   42

               1/30328/42       Aufwendungen

           7. 2/3030              Justizanstalten:

           8. 2/3031              Justizanstalt St. Pölten *):

               2/30314/42       Erfolgswirksame Einnahmen

               2/30317/42       Bestandswirksame Einnahmen

               2/3032              Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg *):

               2/30324/42       Erfolgswirksame Einnahmen

               2/30327/42       Bestandswirksame Einnahmen

           9. 2/514                Zahlungen aus den EU-Strukturfonds

                                        (Periode 2000 bis 2006):

               2/51405/43       Europ. Sozialfonds (EU/Arbeitsmarktpolitik)

               2/51406/43       Europ. Sozialfonds (EU/Übrige)

               2/51415/43       Europ. Regionalfonds (EU)

               2/51425/43       EAGFL/Ausrichtung und FlAF (EU)

               2/51426/43       EAGFL/Garantie (EU)

         10. 587                   Gebarung mit Gegenposition:

               1/58708/43       Stückzinsen mit Gegenposition

               7/58709/43       Tilgung von Bundestiteln mit Gegenposition

               2/58704/43       Stückzinsen mit Gegenposition

               8/58709/43       Entnahme von Bundestiteln mit Gegenposition

         11. 1/58918/43       Aufwendungen mit Gegenposition

               2/58914/43       Erfolgswirksame Einnahmen mit Gegenposition

§ 5. Im Gesetzlichen Budgetprovisorium 2000 lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlags­ansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:


Millionen Schilling

1/30300/42       Justizanstalten; Personalausgaben.............................................................................. 1 687,714

1/30303/42       Justizanstalten; Anlagen.................................................................................................... 44,210

1/30306/22       Justizanstalten; Förderungen.............................................................................................. 2,288

1/30307            Justizanstalten; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)........................................ 41,751

    22                 ................................................................................................................................................. 0,001

    42                 .............................................................................................................................................. 41,750

1/30308/42       Justizanstalten; Aufwendungen.................................................................................. 1 119,931

 

                                                                                                                               Summe 3030 …            2 895,894

 

1/30310/42       Justizanstalt St. Pölten; Personalausgaben..................................................................... 40,122

1/30313/42       Justizanstalt St. Pölten; Anlagen........................................................................................ 0,690

1/30317            Justizanstalt St. Pölten; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)............................. 0,911

    22                 ................................................................................................................................................. 0,001

    42                 ................................................................................................................................................. 0,910

1/30318/42       Justizanstalt St. Pölten; Aufwendungen.......................................................................... 22,382

 

                                                                                                                               Summe 3031 …                 64,105

 

1/30320/42       Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg; Personalausgaben................................. 21,236

1/30323/42       Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg; Anlagen.................................................... 0,100

1/30327            Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)         0,078

    22                 ................................................................................................................................................. 0,001

    42                 ................................................................................................................................................. 0,077

1/30328/42       Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg; Aufwendungen....................................... 6,821

 

                                                                                                                               Summe 3032 …                 28,235

 

2/30304/42       Justizanstalten; Erfolgswirksame Einnahmen................................................................ 421,217

2/30307/42       Justizanstalten; Bestandswirksame Einnahmen................................................................ 0,909

 

                                                                                                                               Summe 3030 …               422,126

 

2/30314/42       Justizanstalt St. Pölten; Erfolgswirksame Einnahmen.................................................... 11,062

2/30317/42       Justizanstalt St. Pölten; Bestandswirksame Einnahmen.................................................. 0,001

 

                                                                                                                               Summe 3031 …                 11,063

 

2/30324/42       Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg; Erfolgswirksame
Einnahmen.............................................................................................................................. 0,977

2/30327/42       Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg; Bestandswirksame Einnahmen                              0,001

 

                                                                                                                               Summe 3032 …                   0,978

 

(2) Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000, jene des Gesetzlichen Bundesprovisoriums 2000 bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2000 zu berücksichtigen.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft und mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für Finanzen betraut.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Bundesregierung hat im Hinblick auf die am 3. Oktober 1999 stattgefundenen Nationalratswahlen zum verfassungsgesetzlichen Termin des Art. 51 Abs. 2 B-VG dem Nationalrat keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorgelegt. Da im Sinne von Art. 51 Abs. 4 B-VG auch nicht ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 im Nationalrat durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht oder von der Bundesregierung ein solcher später vorgelegt wurde, und es nicht mehr vor Ablauf dieses Finanzjahres zu einer Beschlussfassung des Nationalrates über ein Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2000 gekommen ist, ist der Bundeshaushalt auf Grund der Bestimmungen des Art. 51 Abs. 5
B-VG durch ein Budgetprovisorium zu führen, wofür im Wesentlichen das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999 die Grundlage bildet.

Für das (automatische) Budgetprovisorium sieht Art. 51 Abs. 5 B-VG unter anderem vor, dass Finanz­schulden bis zur Hälfte der im letzten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden dürfen. Ein parlamentarischer Beschluss über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 kann angesichts des bekannten Fristenlaufes für die Erstellung und Beschlussfassung eines Bundesfinanzgesetzes vor dem Erreichen des vorerwähnten Limits für die Aufnahme von Finanzschulden jedoch nicht mehr zeitgerecht gefasst werden. Daher ist eine auf Art. 51 Abs. 5 B-VG gestützte besondere gesetzliche Regelung erforderlich, die durch Genehmigung des vorliegenden Initiativantrages geschaffen werden soll.

Der Gesetzesbeschluss betrifft insgesamt eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 B-VG, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird bemerkt:

Zu § 1:

Bindende Grundlage für die Gebarung des Bundes im Zeitraum des Budgetprovisoriums bildet das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, in der Fassung der acht BFG-Novellen.

Der vorliegende Gesetzesantrag stellt eine vorläufige Vorsorge im Sinne des Art. 51 Abs. 5 B-VG dar, sodass für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht die besonderen Regelungen für ein automatisches Budgetprovisorium, sondern die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

Zu § 2:

Die gegenständliche Bestimmung ersetzt Art. XVI des Bundesfinanzgesetzes 1999 und verpflichtet den Bundesminister für Finanzen, Ausgabenbindungen zu verfügen. Dadurch soll eine stabile Grundlage für die Erstellung des Bundesvoranschlages 2000 geschaffen und die Einhaltung des Stabilitätsprogrammes sichergestellt werden.

Zu §§ 3 bis 5:

Die Ausgabenermächtigungen in § 3, die Umbenennung bzw. Einfügung von Titeln, Paragrafen, Vor­anschlagsansätzen in § 4 sowie die Umschichtung von Voranschlagsbeträgen in § 5 sind zum Einen auf die Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, bzw. weiterer Museen (Graphische Sammlung Albertina, Österreichische Galerie, Österreichisches Museum für angewandte Kunst und Technisches Museum Wien) andererseits, jeweils mit Wirksamkeit 1. Jänner 2000, zurückzuführen.

Zum Anderen war für die ordnungsgemäße und jeweils gesondert darstellbare Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen jener Organisationseinheiten (Justizanstalt St. Pölten und Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg) vorzusorgen, die gemäß §§ 17a, 17b des Bundeshaushaltsgesetzes ihre Gebarung im Rahmen der festgelegten Projektprogramme (BGBl. II Nr. 457/1999 und 456/1999) ab 1. Jänner 2000 flexibel gestalten können. Weiters wird für die Bereitstellung der notwendigen Mittel im Zusammenhang mit der OSZE-Präsidentschaft 2000 vorgesorgt.

Die übrigen Titel, Paragrafen und Voranschlagsansätze werden für die ordnungsgemäße Verrechnung der Einnahmen aus dem Ersatz der Selbstträger an den FLAF hinsichtlich des Mehrkindzuschlages, für die Einnahmen aus der neuen EU-Strukturfondsperiode 2000 bis 2006 sowie der Gebarung von Wertpapier-Käufen und -Verkäufen benötigt.

Zu §§ 6 und 7:

Diese beiden Paragrafen betreffen Wirksamkeitsbeginn, Außerkrafttreten und Vollziehung des Budget­provisoriums 2000.

Die Gebarung des Budgetprovisoriums soll in das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2000 einfließen und somit eine einheitliche Gebarung für das Finanzjahr 2000 gewährleisten.



*) Anwendung der Flexibilisierungsklausel