42 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses

 

über den Antrag 85/A der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und andere Bundesgesetze geändert werden (Bundesministeriengesetz-Novelle 2000)

 

Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 8. Februar 2000 im Nationalrat eingebracht, der wie folgt begründet war:

“Die – eben erfolgte – Neubildung der Bundesregierung bietet Anlass, die vielfach kritisierte und als unzulänglich erkannte Verteilung der Ministerialzuständigkeiten einer gründlichen Reform zu unterziehen. Dabei sollen bestehende Kompetenzzersplitterungen beseitigt und soll sich die Aufteilung der Zuständigkeiten stärker an sachlichen Zusammenhängen orientieren, ohne dass die Zahl der Bundesministerien vermehrt würde.

Bei dieser Neuordnung sollen großteils nicht neue Kompetenzbegriffe geschaffen, sondern überwiegend die bestehenden neu gruppiert, teils auch präzisiert sowie an jüngere Entwicklungen des Bundesrechts angepasst werden.

Unter den zahlreichen vorgeschlagenen Änderungen sind die folgenden hervorzuheben:

–   In einem neuen Bundesministerium für Innovation und Zukunft werden die Verkehrsagenden sowie der Bereich der Technik (im wesentlichen aus dem Wirkungsbereich des Bundes­ministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten) konzentriert.

–   Das Bundeskanzleramt gibt zahlreiche Kompetenzen ab, so den Bereich des Verbraucherschutzes großteils an ein Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.

–   Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten übernimmt als Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor allem auch den Bereich des Arbeitsrechts und Arbeitsmarktes.

–   Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird – als nunmehriges Bundes­ministerium für soziale Sicherheit und Generationen – auch für Frauenangelegenheiten, Jugend und Familie zuständig.

–   Der Umweltbereich fällt dem nunmehrigen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Gewässerschutz und Umwelt zu.

–   Ein neu geschaffenes Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport übernimmt insbesondere den Bereich der zentralen Personalverwaltung aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

–   Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird mit dem Wissenschafts­bereich zum Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Aus Anlass der vorgeschlagenen Änderungen soll auch eine Rechtsbereinigung herbeigeführt werden: Die noch bedeutsamen Regelungsinhalte verstreuter Kompetenzregelungen werden durch einzelne der unter Art. 1 vorgesehenen Änderungen in das Bundesministeriengesetz 1986 übernommen, sodass die betreffenden Sonderregelungen aufgehoben werden können (Art. 2 und 3). Anstelle des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, BGBl. Nr. 70/1966, verbleibt auf diese Weise ein Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie.”

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 17. Februar 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Otto Pendl, Dr. Martin Graf, Dr. Eva Glawischnig, Dr. Günther Kräuter, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Peter Schieder, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Ing. Peter Westenthaler, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Cordula Frieser, Dr. Andreas Khol und Mag. Herbert Haupt sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Ing. Peter Westenthaler brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

“Zu Art. 1 Z 1 (§ 1 Abs. 1) sowie Z 4 bis 45:

Der Antrag Nr. 85/A der Abgeordneten Dr. Khol, Ing. Westenthaler und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und andere Bundesgesetze geändert werden (Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) hat sich zum Ziel gesetzt, die vielfach kritisierte und als unzulänglich erkannte Verteilung der Ministerialzuständigkeiten einer gründlichen Reform zu unter­ziehen; dabei sollen bestehende Kompetenzzersplitterungen beseitigt und soll sich die Aufteilung der Zuständigkeiten stärker an sachlichen Zusammenhängen orientieren, ohne dass die Zahl der Bundes­ministerien vermehrt würde.

Mit dem vorliegenden Abänderungsantrag soll dieser Weg fortgesetzt und sollen einige Änderungen bewirkt werden, die in der Zwischenzeit als zweckmäßig erkannt worden sind. Diese betreffen teils die Bezeichnungen der vorgesehenen Ministerien (nunmehr: Bundesministerium für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie), teils handelt es sich um Konkretisierungen oder Verschiebungen von Kompetenz­tatbeständen. Gegenüber dem Initiativantrag ergeben sich größere Kompetenzverschiebungen bloß zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (im Initiativantrag unter der Bezeichnung ,Bundesministerium für Innovation und Zukunft‘) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Die Änderungen gegenüber dem Antrag Nr. 85/A sind zwar überwiegend geringfügig, insgesamt aber doch so zahlreich, dass es im Sinne der besseren Lesbarkeit zweckmäßig erschien, Art. 1 bis 3 der im Antrag Nr. 85/A vorgeschlagenen Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 zur Gänze neu zu fassen.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 16 Z 5 und 6) sowie Z 4 (§ 17b Abs. 13):

Mit der vorgesehenen Neuordnung der Ministerialkompetenzen sind umfangreiche Verschiebungen von Zuständigkeiten verbunden. Diese wirken sich gemäß dem geltenden § 16 auch auf die mit den betreffenden Angelegenheiten gefassten Bediensteten aus, indem diese ebenfalls das Ressort wechseln.

Werden Bedienstete eines Bundesministeriums in ein anderes Bundesministerium übernommen, so werden für diese Bediensteten nach dem System des geltenden Personalvertretungsrechts in der Regel auch andere Personalvertretungsorgane zuständig. Dies ist bei Änderungen größeren Umfangs, die auch eine größere Zahl von Bediensteten betreffen, unbefriedigend. Wechselt eine – zumindest relative – Mehrheit der von einem bestimmten Personalvertretungsorgan vertretenen Bediensteten das Ressort, so soll dies auch für das Personalvertretungsorgan selbst gelten und sollen die betroffenen Bediensteten möglichst ihre Personalvertretung behalten. Dies versucht der vorliegende Abänderungsantrag sicherzustellen.

Auf Grund der vorgesehenen Änderungen des Bundesministeriengesetzes in Verbindung mit der Bedienstetenüberleitungsregelung des § 16 ergibt sich beispielsweise, dass die Bediensteten des Verwaltungsbereiches Wissenschaft–Forschung in das künftige Bundesministerium für Bildung, Wissen­schaft und Kultur zu übernehmen sein werden, während eine nicht unbeträchtliche Zahl von Bediensteten des bisherigen Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (nämlich insbesondere jene, die für die Angelegenheiten des Straßenbaus, des Wasserbaus, des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft und die Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes verwendet werden) in das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu übernehmen sein werden.

Im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bestehen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 des Personalvertretungsgesetzes vier Zentralausschüsse, und zwar je einer für die Universitätslehrer, die Bediensteten des Verkehrswesens, die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und für die übrigen Bediensteten (Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Bediensteten des Verkehrswesens und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung).

Im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bestehen außerdem, soweit dies für das künftige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von Belang ist, insbesondere ein Dienststellenausschuss für die Bediensteten des Verkehrswesens, ein Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sektion V (Wirtschaft und Technologie) und ein Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Schifffahrtspolizei sowie ein Vertrauenspersonenausschuss für die Bediensteten der obersten Post- und Fernmeldebehörde.

 

Die bisher vorgesehene Formulierung des § 17b Abs. 13 Z 4 legt nun die Auslegung nahe, dass die beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane an die Stelle aller zum Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gehörenden Personalver­tretungsorgane, namentlich auch jener für die Bediensteten des Verkehrwesens und für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, treten solle. Sie soll durch die hier vorgeschlagene Regelung vermieden werden.

Eine ähnliche Problematik wie die, die der bisher vorgesehene § 17b Abs. 13 Z 4 im Auge hat, besteht bezüglich anderer Veränderungen, die jeweils eine größere Zahl von Bediensteten betreffen, so etwa auch im Bereich des militärischen Bauwesens. Sie soll durch die Einbeziehung der bisherigen Bediensteten des Ressortbereichs des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die gemäß § 16 Z 1 bis 3 in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung übernommen werden, gelöst werden.”

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Ing. Peter Westenthaler mehrstimmig angenommen

Ein vom Abgeordneten Dr. Peter Kostelka eingebrachter Abänderungsantrag erhielt nicht die Mehrheit.

Weiters traf der Ausschuss mehrstimmig folgende Feststellungen:

“Zum Punkt ,H. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft‘, Ziffer 17. ,Abfallwirtschaft; Altlastensanierung‘ ist davon auszugehen, dass unter Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Deponien, Ablagerungen und Altstandorten die gesamte Verwaltungsvollstreckung im Sinne des VVG verstanden wird.

Zum Punkt ,J. Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen‘, 16. ,Angelegenheiten des Gesundheitswesens‘ ist davon auszugehen, dass unter die Formulierung ,Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen Strahlenschutzes und der medizinischen Radiologie, medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen sowie der Radiopharmaka‘ die Bewilligung und Überprüfung von Anlagen und Geräten, wie medizinische Großbeschleuniger, Röntgengeräte usw. sowie die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontaminierung zu subsumieren ist.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 02 17

                 Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer                                 Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer

                                 Berichterstatterin                                                              Obmannstellvertreterin

Anlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, das Behörden-Überleitungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mit be­schränkter Haftung und die Verfügung über bundeseigene Liegenschaften einschließlich Mietwohngebäuden (BIG-Gesetz) und mit dem das Bundesfinanzgesetz 1992 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, geändert und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz erlassen werden, und schließlich das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien getroffen werden, aufgehoben werden (Bundesministeriengesetz-Novelle 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl. Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995, BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 21/1997, BGBl. I Nr. 113/1997 und BGBl. I Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

“(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

           1. das Bundeskanzleramt,

           2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

           3. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           4. das Bundesministerium für Finanzen,

           5. das Bundesministerium für Inneres,

           6. das Bundesministerium für Justiz,

           7. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

           8. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           9. das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport,

         10. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen,

         11. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, und

         12. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.”

2. § 7 Abs. 11 lautet:

“(11) Der Bundesminister kann mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen.”

3. § 16 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:

         “5. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der bei den Bundesministerien eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten gemäß Z 1 nicht berührt. Sie gelten als bei jenem Bundesministerium eingerichtet, auf das nach der Änderung der größte Teil der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Personalver­tretungsorgans zuvor erstreckte, entfällt.

           6. Soweit dies in § 17b angeordnet ist oder sonst keine Zugehörigkeit zum Wirkungsbereich eines Personalvertretungsorgans gegeben wäre, erstreckt sich der Wirkungsbereich der Personalver­tretungsorgane, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung beim abgebenden Bundes­ministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiterhin auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten.”

4. § 17b wird folgender Abs. 13 angefügt:

“(13) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

           1. § 1 Abs. 1, § 16 Z 5, Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2, Abschnitt A Z 1 bis 3, 5, 10 und 12 bis 16, Abschnitte B und C, die Neubezeichnung der Abschnitte D bis F, Abschnitt D Z 9 bis 10, Abschnitt E Z 1, 6 und 12, Abschnitt F Z 12, Abschnitt G, die Überschrift des Abschnitts H, Abschnitt H Z 1, 3, 7, 9, 12, 13 und 16 bis 22, Abschnitte I bis K, die Überschrift des Abschnitts L sowie Abschnitt L Z 1 bis 5, 10, 13 bis 15, 19, 25, 28 und 30 bis 35 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 6 und 17 bis 21 sowie der bisherige Abschnitt C (nunmehriger Abschnitt L) Z 7, 8 und 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.

           2. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Gewässerschutz und Umwelt tritt für die Anwendung des § 16 Z 1 bis 5 an die Stelle des bisherigen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Dem im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses zu.

           3. § 16 Z 5 und 6 bezieht sich auf die auf Grund der 9. Personalvertretungswahlen 1999 eingerichteten Personalvertretungsorgane.

           4. Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. April 2000 beim Bundes­ministerium für Finanzen eingerichtet sind, erstreckt sich vorbehaltlich der Z 5 lit. a bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport.

           5. § 16 Z 6 ist bezüglich

                a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder in das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport,

               b) der aus dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in das Bundesministe­rium für Verkehr, Innovation und Technologie oder in das Bundesministerium für Landesver­teidigung und

                c) der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in das Bundesministe­rium für Wirtschaft und Arbeit

               übernommenen Bediensteten anzuwenden.

           6. Z 5 lit. b und § 16 Z 1 bis 4 gilt sinngemäß für die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordneten Dienststellen.”

5. Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 lautet:

         “7. Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums einschließlich der Jahres- und Monatsvoran­schläge, der Bewirtschaftung finanzgesetzlicher Ausgabenermächtigungen, des Buchhaltungs- und Kassendienstes sowie der Erlassung haushaltsrechtlicher Anweisungen für den Ressortbe­reich und Behandlung der den Ressortbereich betreffenden Einschauberichte des Rechnungs­hofes; Angelegenheiten des Beschaffungswesens für den Ressortbereich, soweit sich aus dem Teil 2 nicht anderes ergibt; Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an Genossen­schaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind; Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes.”

6. Abschnitt A Z 1 und 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

         “1. Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik.

               Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit der allgemeinen Regierungspolitik und auf das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen politischen Belangen.

               Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern.

               Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union; Angelegenheiten des Europäischen Rates.

               Wirtschaftliche Koordination.

               Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik; Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds.

               Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds.

               Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung und des staatlichen Krisenmanagements.

               Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien.

               Koordination in kulturellen Angelegenheiten.

           2. Informationstätigkeit der Bundesregierung.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Angelegenheiten der Information der Regierung; Information der Öffentlichkeit über die Arbeit der Regierung.

               Pressedienst mit Ausnahme der Angelegenheiten der Presseattachés; Verbindungsdienst zu den allgemeinen Informationsmitteln Presse, Hörfunk und Fernsehen.

               Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH; Organisations- und Personalangelegenheiten des Amtes der Österreichischen Staatsdruckerei.”

7. In Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck “Volksabstimmungen und Volksbegehren” durch den Ausdruck “Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen” ersetzt und wird der Tatbestand “Kundmachungswesen des Bundes.” durch “Kundmachungswesen des Bundes; Rechtsinformationssystem des Bundes.” ersetzt.

8. Abschnitt A Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

         “5. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungs­bereich des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport fallen.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.

               Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.

               Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.

               Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

               Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

               Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik.

               Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.”

9. Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

10. In Abschnitt A Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck “Wissenschaft und Verkehr” durch den Ausdruck “Verkehr, Innovation und Technologie” ersetzt.

11. Abschnitt A Z 12 bis 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden durch folgende Z 12 bis 16 ersetzt:

       “12. Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.

         13. Angelegenheiten der Archive.

         14. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

         15. Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul- oder Kulturfilme handelt.

         16. Internationale Katastrophenhilfe.”

12. In Abschnitt B wird nach dem Tatbestand “Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration.” eingefügt:

               “Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union mit Ausnahme der Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

               Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union.

               Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und den Neuen Unabhängigen Staaten.

               Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation.”

13. Abschnitte C bis M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden wie folgt neu bezeichnet und alphabetisch gereiht:

          a) Abschnitt C (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) als neuer Abschnitt L,

          b) Abschnitt D (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) als neuer Abschnitt J,

          c) Abschnitt E (Bundesministerium für Finanzen) als neuer Abschnitt D,

          d) Abschnitt F (Bundesministerium für Inneres) als neuer Abschnitt E,

          e) Abschnitt H (Bundesministerium für Justiz) als neuer Abschnitt F,

           f) Abschnitt I (Bundesministerium für Landesverteidigung) als neuer Abschnitt G,

          g) Abschnitt J (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) als neuer Abschnitt H,

          h) Abschnitt K (Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie) als neuer Abschnitt I,

           i) Abschnitt L (Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) als neuer Abschnitt C,

           j) Abschnitt M (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) als neuer Abschnitt K;

im Folgenden werden nur die neuen Abschnittsbezeichnungen verwendet.

14. Abschnitt C des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

“C. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

           1. Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.

           2. Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Angelegenheiten der Universitäten, einschließlich betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.

               Angelegenheiten der Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge).

               Angelegenheiten anderer wissenschaftlicher Anstalten und Forschungseinrichtungen einschließ­lich der österreichischen Akademie der Wissenschaften.

               Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbil­dung.

               Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens.

               Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien.

               Angelegenheiten der Förderung des Baus von Studentenheimen.

               Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen.

               Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der internationalen Mobilitätspro­gramme sowie europäischen Rahmenprogramme.

           3. Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.

           4. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundes­ministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen; Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen National­bibliothek, der Österreichischen Phonothek und der Hofmusikkapelle.

           5. Angelegenheiten des Kultus.

           6. Angelegenheiten der Volksbildung.

           7. Angelegenheiten der schulischen, wissenschaftlichen, kulturellen und kirchlichen Stiftun­gen und Fonds.

           8. Angelegenheiten der Förderung der Schul- und Kulturfilme.”

15. In Abschnitt D Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach dem Tatbestand “Erstellung des Bundesfinanzgesetzentwurfes samt Anlagen und Führung des Bundeshaushaltes.” folgender Tatbestand eingefügt:

               “Budgetäre Angelegenheiten der Europäischen Union.”

16. In Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden Z 9 bis 10 durch folgende Z 9 bis 10 ersetzt:

         “9. Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichts­wesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport.

         9a. Personal-, Budget- und Finanzcontrolling.

               Dazu gehört insbesondere auch das Finanzcontrolling für ausgegliederte Rechtsträger des Bundes.

         10. Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen und der öffentlichen Auf­sicht über diese einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.”

17. Abschnitt E Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

         “1. Angelegenheiten des Sicherheitswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Maßnahmen der Wieder­herstellung der subjektiven und objektiven Sicherheit von Verbrechensopfern.

               Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen mit Ausnahme des militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens sowie des Spreng- und Schießmittelwesens im Bergbau.

               Internationale polizeiliche Kooperation.

               Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; Ein- und Auswanderungswesen.

               Fremdenpolizei und Meldewesen einschließlich der Angelegenheiten der Einwohnerver­zeichnisse.

               Untersuchung von Grenzzwischenfällen.

               Volkszählungswesen.

               Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung, Flüchtlingswesen; Angelegenheiten der Auslieferung und der Durchlieferung, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.

               Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

               Die nicht im Dienst der Strafrechtspflege zu besorgenden Angelegenheiten der Pressepolizei einschließlich solcher, die sich auf neue Medien beziehen.

               Wappenwesen.

               Veranstaltungswesen.

               Passangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten der Diplomatenpässe.

               Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen einschließlich der Angelegenheiten des Rettungswesens und der Feuerwehr.

               Koordination des staatlichen Katastrophenschutzmanagements; Mitwirkung bei anlassbezogener Krisenbewältigung.

               Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundes­ministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen.

               Verkehrserziehung und Verkehrsstatistik sowie Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Überwachung des Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie in Angelegenheiten der Straßenpolizei.”

18. Abschnitt E Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

         “6. Angelegenheiten der auf Grund der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volks­begehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen.”

19. Abschnitt E Z 12 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

       “12. Führung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial).”

20. Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 12 angefügt:

       “12. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht bereits unter Z 1 fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

               Angelegenheiten des Konsumentenpolitischen Beirates.

               Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.”

21. In Abschnitt G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Tatbestand

               “Angelegenheiten des militärischen Bauwesens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundes­ministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fallen, insbesondere Verwaltung einschließlich der Errichtung und Instandhaltung militärischer Befestigungsanlagen insbesondere von Kampf- und Waffen­ständen, verbunkerten Führungs- und Fernmeldeeinrichtungen sowie Sperren, von militärischen Munitionslagern, von nicht ortsfest errichteten militärischen Anlagen für Zwecke der Luftraumüber­wachung sowie von Schieß- und Übungsplätzen mit Ausnahme der dazugehörigen Hochbauten samt den damit zusammenhängenden Versorgungsanlagen.”

durch folgenden Tatbestand ersetzt:

               “Angelegenheiten der Errichtung, Instandhaltung und Verwaltung aller Bauten, Anlagen und Liegenschaften des Bundes, die dem Bundesministerium, der Heeresverwaltung oder dem Bundesheer dienen, einschließlich des Heeresgeschichtlichen Museums.”

22. Die Überschrift des Abschnitts H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

“H. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft”

23. In Abschnitt H Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden nach dem Wort “Ernährungswesen” die Worte “ausgenommen Nahrungsmittelkontrolle” eingefügt und wird der Tatbestand “Mastkreditange­legenheiten.” durch den Tatbestand “Angelegenheiten der Entwicklung des ländlichen Raumes.” ersetzt.

24. In Abschnitt H Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck “Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel” durch die Wortfolge “Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzen­schutzmitteln einschließlich der Zulassung, sowie Pflanzenschutzgeräten” ersetzt.

25. In Abschnitt H Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck “wirtschaftliche Angelegen­heiten” durch den Ausdruck “Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.

26. In Abschnitt H Z 9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck “Bundeskanzleramt” durch den Ausdruck “Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport” ersetzt.

27. Abschnitt H Z 12 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

       “12. Angelegenheiten der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten.”

28. In Abschnitt H Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck “Angelegenheiten der Österreichischen Bundesforste, Bundesgärten, Spanischen Reitschule” durch den Ausdruck “Ange­legenheiten der Österreichischen Bundesforste AG, der Bundesgärten und der Spanischen Reitschule” ersetzt.

29. Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Z 16 bis 22 angefügt:

       “16. Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Allgemeine Umweltschutzpolitik.

               Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.

               Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.

               Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung sowie die Förderung der kommunalen und betrieblichen Siedlungswasserwirtschaft.

               Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.

               Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.

               Angelegenheiten des Mess-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltkontrolle.

               Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur fällt.

               Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.

         17. Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.

               Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Deponien, Ablage­rungen und Altstandorten nach dem Wasserrechtsgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Alt­lastensanierungsgesetz, der Gewerbeordnung und sonstigen Rechtsvorschriften, die Abfälle oder Altstandorte betreffen.

         18. Angelegenheiten des Artenschutzes.

         19. Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.

         20. Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

         21. Allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination.

         22. Angelegenheiten des Giftverkehrs.”

30. Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgenden Abschnitt ersetzt:

“I. Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

           1. Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organi­sationsmaßnahmen.

               Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.

               Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten.

               Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.

               Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten.

               Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichts­wesens.

               Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

               Angelegenheiten der Verwaltungsakademie des Bundes, der Personalvertretungs-Aufsichts­kommission sowie der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission.

               Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes.

           2. Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation.

               Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.

               Allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung.

               Allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens.

               Allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision.

               Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.

           3. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung hinsichtlich der automations­unterstützten Datenverarbeitung.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes.

               Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung.

           4. Angelegenheiten des Sports.”

31. Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

“J. Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

           1. Allgemeine Sozialpolitik.

           2. Angelegenheiten der Sozialversicherung mit Ausschluss der Arbeitslosenversicherung.

           3. Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.

               Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.

           4. Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten.

           5. Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik.

           6. Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwältin für Gleichbehand­lungsfragen; Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Inter­ministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

           7. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung.

           8. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

           9. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

         10. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

         11. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

                a) Wohnungswesen;

               b) öffentliche Abgaben;

                c) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Be­währungshilfe;

               d) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allge­meine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

                e) Volksbildung.

         12. Allgemeine Bevölkerungspolitik.

         13. Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angele­genheiten handelt.

         14. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außer­schulische Berufsausbildung handelt.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.

               Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.

               Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.

         15. Angelegenheiten der Seniorenpolitik.

         16. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Allgemeine Gesundheitspolitik.

               Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

               Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung.

               Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.

               Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend.

               Angelegenheiten der Arbeitsmedizin.

               Angelegenheiten der Sportmedizin.

               Hygienewesen und Impfwesen.

               Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

               Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen Strahlenschutzes und der medizinischen Radiologie; medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen sowie der Radiopharmaka.

               Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.

               Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens.

               Überwachung und Bekämpfung des Missbrauches von Alkohol und Suchtgiften.

               Apotheken- und Arzneimittelwesen; Preisregelung auf diesem Gebiet.

               Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in Bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.

               Angelegenheiten des Suchtgiftverkehrs.

               Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.

               Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.

         17. Angelegenheiten des Veterinärwesens.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln, Desinfektionsmitteln und Tierimpf­stoffen; Preisregelungen auf diesem Gebiet.

               Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und -kontrolle.

               Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

               Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

               Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.

               Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen einschließlich der Ange­legenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

         18. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Angelegenheiten der Ärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen und der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

               Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie der sonstigen Sanitätspersonen.

         19. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmeti­schen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.

               Nahrungsmittelhygiene.

               Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.

         20. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.”

32. Abschnitt K des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

“K. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

           1. Verkehrspolitik.

               Dazu gehören insbesondere auch die verkehrspolitischen Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.

           2. Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur (Netz).

               Strom- und Schifffahrtspolizei einschließlich Errichtung und Verwaltung der Dienstobjekte der Schifffahrtspolizei, Schiffseichung und Beurkundung ihres Ergebnisses.

               Schifffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.

               Flugsicherung, Flugwetterdienst.

               Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.

           3. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.

           4. Angelegenheiten der Bundesstraßen.

               Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten des Straßenbaus.

           5. Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finan­zierungs-Aktiengesellschaft, sowie an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichi­schen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, solange der Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist.

           6. Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalistation, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des Marchfeldkanals.

           7. Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasser­leitungsangelegenheiten.

           8. Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

           9. Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinan­zierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist.

         10. Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

               Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.

         11. Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens.

               Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

         12. Angelegenheiten der Schwerpunktsetzung in den nationalen Forschungsprogrammen durch einen Rat für Forschung und Technologieentwicklung.

         13. Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen.

               Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft, des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des Innovations- und Technologiefonds.

         14. Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Ge­brauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Waren­bezeichnungen.”

33. Die Überschrift des Abschnitts L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

“L. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit”

34. In Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der Grundtatbestand:

               “Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.”

35. In Abschnitt L Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der Tatbestand “Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer im Bergbau.”.

36. In Abschnitt L Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der Ausdruck “für wirtschaftliche Ange­legenheiten”.

37. In Abschnitt L Z 4, 15 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck “Land- und Forstwirtschaft” durch den Ausdruck “Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt.

38. In Abschnitt L Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck “des Bundeskanzleramtes” durch den Ausdruck “des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen” ersetzt.

39. Abschnitt L Z 7, 8 und 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

40. In Abschnitt L Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der letzte Tatbestand:

               “Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesver­fassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.”

41. In Abschnitt L Z 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden nach der Wortfolge “Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland” die Worte “ein­schließlich Exportcluster” eingefügt.

42. Abschnitt L Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

       “21. Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundesein­richtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:

                a) Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;

               b) Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;

                c) Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;

               d) Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;

                e) Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;

                f) Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenver­trägen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen.

               Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H., der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesell­schaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.”

43. Abschnitt L Z 25 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

       “25. Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Ver­messungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.”

44. Abschnitt L Z 28 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

       “28. Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.”

45. Abschnitt L Z 30 und des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 30 bis 35 ersetzt:

       “30. Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nuklear­technologie.

         31. Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

         32. Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaß­nahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

         33. Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

         34. Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundes­ministeriums für Justiz fallen.

               Dazu gehören insbesondere auch:

                a) Arbeitsvertragsrecht.

                    Dazu gehören insbesondere auch:

                    Arbeitsvertagsrechtliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Ange­legenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;

                    Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen; hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.

               b) Arbeitnehmerschutzrecht.

                    Dazu gehören insbesondere auch:

                    Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;

                    Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;

                    Arbeitsinspektorate mit Ausnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.

                c) Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

                    Dazu gehören insbesondere auch:

                    Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;

                    Angelegenheiten des Schlichtungswesens;

                    Angelegenheiten der Betriebsvertretung.

               d) Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

                    Dazu gehören insbesondere auch:

                    Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von Lohntarifen.

         35. Angelegenheiten des Arbeitsmarktes; Arbeitslosenversicherung.”

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, BGBl. Nr. 70/1966, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 60/1973 und des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

“Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie”

2. § 6 Abs. 1 entfällt.

3. § 29 lautet:

“§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Inneres betraut.”

4. Folgender § 30 wird angefügt:

“§ 30. Der Titel und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 1 außer Kraft.”

Artikel 3

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten, soweit sie noch in Geltung stehen, mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft:

           1. § 52 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945;

           2. das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, BGBl. Nr. 205/
1970, in der Fassung des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389;

 

           3. das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. Nr. 25/1972, in der Fassung des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389;

           4. das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz erlassen werden, BGBl. Nr. 617/1983;

           5. das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundes­ministerien getroffen werden, BGBl. Nr. 439/1984, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 24/1985;

           6. Art. II des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mit beschränkter Haftung und die Verfügung über bundeseigene Liegenschaften einschließlich Mietwohngebäuden (BIG-Gesetz) und mit dem das Bundesfinanzgesetz 1992 und das Bundes­ministeriengesetz 1986 geändert wird, BGBl. Nr. 419/1992.