43 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

Im Zuge der Vorberatung des Antrages 85/A der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und andere Gesetze geändert werden (Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) hat der Verfassungsausschuss am 17. Februar 2000 auf Antrag der Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler und Dr. Andreas Khol mehrstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird, vorzulegen.

Dem erwähnten Antrag liegen folgende Überlegungen zugrunde:

“Die Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 macht eine Anpassung der entsprechenden haushalts­rechtlichen Vorschriften erforderlich, da nunmehr für die Erstellung des Stellenplanes auch der Bundes­minister für öffentliche Leistung und Sport zuständig ist.

Die Änderung des Abschnittes I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 sieht eine Zuständigkeit des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport zur Erstellung des Stellenplanes des Bundes vor. Diese Änderung macht eine Anpassung haushaltsrechtlicher Bestimmungen erforderlich.

Die gegenständliche rechtsetzende Maßnahme fällt unter Art. 6 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, und ist daher von dieser Vereinbarung ausgenommen.

Zu Z 1 bis 5 (§ 31, § 33, § 24 Abs. 1 und § 36 Abs. 2):

Da die Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 eine Kompetenz des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport im Zusammenhang mit dem Stellenplan vorsieht, ist eine entsprechende Anpassung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen erforderlich.”

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Otto Pendl, Dr. Martin Graf, Dr. Eva Glawischnig, Dr. Günther Kräuter, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Peter Schieder, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Ing. Peter Westenthaler, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Cordula Frieser, Dr. Andreas Khol und Mag. Herbert Haupt sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 02 17

                 Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer                                 Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer

                                 Berichterstatterin                                                              Obmannstellvertreterin

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 31 samt Überschrift lautet:

“Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundes­minister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellen­planentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.”

2. § 33 samt Überschrift lautet:

“Erstellung des Stellenplanentwurfes

§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 hat der  Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.”

3. § 34 Abs. 1 lautet:

“§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster  Satz genannten Anlagen und des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.”

4. § 36 Abs. 2 lautet:

“(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtungen über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.”

5. Im § 100 wird folgender Abs. 23 angefügt:

“(23) § 31 samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 in der Fassung des  Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. April 2000 in Kraft.”