47 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 7. 4. 2000

Regierungsvorlage


Internationales Übereinkommen zu Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge


International Convention for the Suppression of Terrorist Bombings

The States Parties to this Convention,

Having in mind the purposes and principles of the Charter of the United Nations concerning the maintenance of international peace and security and the promotion of good-neighbourliness and friendly relations and cooperation among States,

Deeply concerned about the worldwide escalation of acts of terrorism in all its forms and manifestations,

Recalling the Declaration on the Occasion of the Fiftieth Anniversary of the United Nations of 24 October 1995,

Recalling also the Declaration on Measures to Eliminate International Terrorism, annexed to General Assembly resolution 49/60 of 9 December 1994, in which, inter alia, ”the States Members of the United Nations solemnly reaffirm their unequivocal condemnation of all acts, methods and practices of terrorism as criminal and unjustifiable, wherever and by whomever committed, including those which jeopardize the friendly relations among States and peoples and threaten the territorial integrity and security of States”,

Noting that the Declaration also encouraged States ”to review urgently the scope of the existing international legal provisions on the prevention, repression and elimination of terrorism in all its forms and manifestations, with the aim of ensuring that there is a comprehensive legal framework covering all aspects of the matter”,

Recalling further General Assembly resolution 51/210 of 17 December 1996 and the Declaration to Supplement the 1994 Declaration on Measures to Eliminate International Terrorism, annexed thereto,

Noting also that terrorist attacks by means of explosives or other lethal devices have become increasingly widespread,

Noting further that existing multilateral legal provisions do not adequately address these attacks,

Being convinced of the urgent need to enhance international cooperation between States in devising and adopting effective and practical measures for the prevention of such acts of terrorism, and for the prosecution and punishment of their perpetrators,

Considering that the occurrence of such acts is a matter of grave concern to the international community as a whole,

Noting that the activities of military forces of States are governed by rules of international law outside the framework of this Convention and that the exclusion of certain actions from the coverage of this Convention does not condone or make lawful otherwise unlawful acts, or preclude prosecution under other laws,

Have agreed as follows:

Article 1

For the purposes of this Convention:

           1. ”State or government facility” includes any permanent or temporary facility or conveyance that is used or occupied by representatives of a State, members of Government, the legislature or the judiciary or by officials or employees of a State or any other public authority or entity or by employees of officials of an intergovernmental organization in connection with their official duties.

           2. ”Infrastructure facility” means any publicly or privately owned facility providing or distributing services for the benefit of the public, such as water, sewage, energy, fuel or communications.

           3. ”Explosive or other lethal device” means:

              (a) An explosive or incendiary weapon or device that is designed, or has the capability, to cause death, serious bodily injury or substantial material damage; or

              (b) A weapon or device that is designed, or has the capability, to cause death, serious bodily injury or substantial material damage through the release, dissemination or impact of toxic chemicals, biological agents of toxins or similar substances or radiation or radioactive material.

           4. ”Military forces of a State” means the armed forces of a State which are organized, trained and equipped under its internal law for the primary purpose of national defence or security, and persons acting in support of those armed forces who are under their formal command, control and responsibility.

           5. ”Place of public use” means those parts of any building, land, street, waterway or other location that are accessible or open to members of the public, whether continuously, periodically or occasionally, and encompasses any commercial, business, cultural, historical, educational, religious, governmental, entertainment, recreational or similar place that is so accessible or open to the public.

           6. ”Public transportation system” means all facilities, conveyances and instrumentalities, whether publicly or privately owned, that are used in or for publicly available services for the transportation of persons or cargo.

Article 2

1. Any person commits an offence within the meaning of this Convention if that person unlawfully and intentionally delivers, places, discharges or detonates an explosive or other lethal device in, into or against a place of public use, a State or government facility, a public transportation system or an infrastructure facility:

         (a) With the intent to cause death or serious bodily injury; or

         (b) With the intent to cause extensive destruction of such a place, facility or system, where such destruction results in or is likely to result in major economic loss.

2. Any person also commits an offence if that person attempts to commit an offence as set forth in paragraph 1.

3. Any person also commits an offence if that person:

         (a) Participates as an accomplice in an offence as set forth in paragraph 1 or 2; or

         (b) Organizes or directs others to commit an offence as set forth in paragraph 1 or 2; or

         (c) In any other way contributes to the commission of one or more offences as set forth in paragraph 1 or 2 by a group of persons acting with a common purpose; such contribution shall be intentional and either be made with the aim of furthering the general criminal activity or purpose of the group or be made in the knowledge of the intention of the group to commit the offence or offences concerned.

Article 3

This Convention shall not apply where the offence is committed within a single State, the alleged offender and the victims are nationals of that State, the alleged offender is found in the territory of that State and no other State has a basis under article 6, paragraph 1, or article 6, paragraph 2, of this convention to exercise jurisdiction, except that the provisions of articles 10 to 15 shall, as appropriate, apply in those cases.

Article 4

Each State Party shall adopt such measures as may be necessary:

         (a) To establish as criminal offences under its domestic law the offences set forth in article 2 of this Convention;

         (b) To make those offences punishable by appropriate penalties which take into account the grave nature of those offences.

Article 5

Each State Party shall adopt such measures as may be necessary, including, where appropriate, domestic legislation, to ensure that criminal acts within the scope of this Convention, in particular where they are intended or calculated to provoke a state of terror in the general public or in a group of persons or particular persons, are under no circumstances justifiable by considerations of a political, philosophical, ideological, racial, ethnic, religious or other similar nature and are punished by penalties consistent with their grave nature.

2

Article 6

1. Each State Party shall take such measures as may be necessary to establish its jurisdiction over the offences set forth in article 2 when:

         (a) The offence is committed in the territory of that State; or

         (b) The offence is committed on board a vessel flying the flag of that State or an aircraft which is registered under the laws of that State at the time the offence is committed; or

         (c) The offence is committed by a national of that State.

2. A State Party may also establish its jurisdiction over any such offence when:

         (a) The offence is committed against a national of that State; or

         (b) The offence is committed against a State or government facility of that State abroad, including an embassy or other diplomatic or consular premises of that State; or

         (c) The offence is committed by a stateless person who has his or her habitual residence in the territory of that State; or

         (d) The offence is committed in an attempt to compel that State to do or abstain from doing any act; or

         (e) The offence is committed on board an aircraft which is operated by the Government of that State.

3. Upon ratifiying, accepting, approving or acceding to this Convention, each State Party shall notifiy the Secretary-General of the United Nations of the jurisdiction it has established in accordance with paragraph 2 under its domestic law. Should any change take place, the State Party concerned shall immediately notify the Secretary-General.

4. Each State Party shall likewise take such measures as may be necessary to establish its jurisdiction over the offences set forth in article 2 in cases where the alleged offender is present in its territory and it does not extradite that person to any of the States Parties which have established their jurisdiction in accordance with paragraph 1 or 2.

5. This Convention does not exclude the exercise of any criminal jurisdiction established by a State Party in accordance with its domestic law.

Article 7

1. Upon receiving information that a person who has committed or who is alleged to have committed an offence as set forth in article 2 may be present in its territory, the State Party concerned shall take such measures as may be necessary under its domestic law to investigate the facts contained in the information.

2. Upon being satisfied that the circumstances so warrant, the State Party in whose territory the offender or alleged offender is present shall take the appropriate measures under its domestic law so as to ensure that person’s presence for the purpose of prosecution or extradition.

3. Any person regarding whom the measures referred to in paragraph 2 are being taken shall be entitled to:

         (a) Communicate without delay with the nearest appropriate representative of the State of which that person is a national or which is otherwise entitled to protect that person’s rights or, if that person is a stateless person, the State in the territory of which that person habitually resides;

         (b) Be visited by a representative of that State;

         (c) Be informed of that person’s rights under subparagraphs (a) and (b).

4. The rights refferred to in paragraph 3 shall be exercised in conformity with the laws and regulations of the State in the territory of which the offender or alleged offender is present, subject to the provision that the said laws and regulations must enable full effect to be given to the purposes for which the rights accorded under paragraph 3 are intended.

5. The provisions of paragraphs 3 and 4 shall be without prejudice to the right of any State Party having a claim to jurisdiction in accordance with article 6, subparagraph 1 (c) or 2 (c), to invite the International Committee of the Red Cross to communicate with and visit the alleged offender.

6. When a State Party, pursuant to this article, has taken a person into custody, it shall immediately notify, directly or through the Secretary-General of the United Nations, the States Parties which have established jurisdiction in accordance with article 6, paragraphs 1 and 2, and, if it considers it advisable, any other interested States Parties, of the fact that such person is in custody and of the circumstances which warrant that person’s detention. The State which makes the investigation contemplated in paragraph 1 shall promptly inform the said States Parties of its findings and shall indicate whether it intends to exercise jurisdiction.

Article 8

1. The State Party in the territory of which the alleged offender is present shall, in cases to which article 6 applies, if it does not extradite that person, be obliged, without exception whatsoever and whether or not the offence was committed in its territory, to submit the case without undue delay to its competent authorities for the purpose of prosecution, through proceedings in accordance with the laws of that State. Those authorities shall take their decision in the same manner as in the case of any other offence of a grave nature under the law of that State.

2. Whenever a State Party is permitted under its domestic law to extradite or otherwise surrender one of its nationals only upon the condition that the person will be returned to that State to serve the sentence imposed as a result of the trial or proceeding for which the extradition or surrender of the person was sought, and this State and the State seeking the extradition of the person agree with this option and other terms they may deem appropriate, such conditional extradition or surrender shall be sufficient to discharge the obligation set forth in paragraph 1.

Article 9

1. The offences set forth in article 2 shall be deemed to be included as extraditable offences in any extradition treaty existing between any of the States Parties before the entry into force of this Convention. States Parties undertake to include such offences as extraditable offences in every extradition  treaty to be subsequently concluded between them.

2. When a State Party which makes extradition conditional on the existence of a treaty receives a request for extradition from another State Party with which it has no extradition treaty, the requested State Party may, at its option, consider this Convention as a legal basis for extradition in respect of the offences set forth in article 2. Extradition shall be subject to the other conditions provided by the law of the requested State.

3. States Parties which do not make extradition conditional on the existence of a  treaty shall recognize the offences set forth in article 2 as extraditable offences between themselves, subject to the conditions provided by the law of the requested State.

4. If necessary, the offences set forth in article 2 shall be treated, for the purposes of extradition be­tween States Parties, as if they had been committed not only in the place in which they occurred but also in the territory of the States that have established jurisdiction in accordance with article 6, paragraphs 1 and 2.

5. The provisions of all extradition treaties and arrangements between States Parties with regard to offences set forth in article 2 shall be deemed to be modified as between State Parties to the extent that they are incompatible with this Convention.

Article 10

1. States Parties shall afford one another the greatest measure of assistance in connection with investigations or criminal or extradition proceedings brought in respect of the offences set forth in article 2, including assistance in obtaining evidence at their disposal necessary for the proceedings.

2. States Parties shall carry out their obligations under paragraph 1 in conformity with any treaties or other arrangements on mutual legal assistance that may exist between them. In the absence of such treaties or arrangements, States Parties shall afford one another assistance in accordance with their domestic law.

Article 11

None of the offences set forth in article 2 shall be regarded, for the purposes of extradition or mutual legal assistance, as a political offence or as an offence connected with a political offence or as an offence inspired by political motives. Accordingly, a request for extradition or for mutual legal assistance based on such an offence may not be refused on the sole ground that it concerns a political offence or an offence connected with a political offence or an offence inspired by political motives.

Article 12

Nothing in this Convention shall be interpreted as imposing an obligation to extradite or to afford mutual legal assistance, if the requested State Party has substantial grounds for believing that the request for extradition for offences set forth in article 2 or for mutual legal assistance with respect to such offences has been made for the purpose of prosecuting or punishing a person on account of that person’s race, religion, nationality, ethnic origin or political opinion or that compliance with the request would cause prejudice to that person’s position for any of these reasons.

Article 13

1. A person who is being detained or is serving a sentence in the territory of one State Party whose presence in another State Party is requested for purposes of testimony, identification or otherwise providing assistance in obtaining evidence for the investigation or prosecution of offences under this Convention may be transferred if the following conditions are met:

         (a) The person freely gives his or her informed consent; and

         (b) The competent authorities of both States agree, subject to such conditions as those States may deem appropriate.

2. For the purposes of this article:

         (a) The State to which the person is transferred shall have the authority and obligation to keep the person transferred in custody, unless otherwise requested or authorized by the State from which the person was transferred;

         (b) The State to which the person is transferred shall without delay implement its obligation to return the person to the custody of the State from which the person was transferred as agreed beforehand, or as otherwise agreed, by the competent authorities of both States;

         (c) The State to which the person is transferred shall not require the State from which the person was transferred to initiate extradition proceedings for the return of the person;

         (d) The person transferred shall receive credit for service of the sentence being served in the State from which he was transferred for time spent in the custody of the State to which he was transferred.

3. Unless the State Party from which a person is to be transferred in accordance with this article so agrees, that person, whatever his or her nationality, shall not be prosecuted or detained or subjected to any other restriction of his or her personal liberty in the territory of the State to which that person is transferred in respect of acts or convictions anterior to his or her departure from the territory of the State from which such person was transferred.

Article 14

Any person who is taken into custody or regarding whom any other measures are taken or proceed­ings are carried out pursuant to this Convention shall be guaranteed fair treatment, including enjoyment of all rights and guarantees in conformity with the law of the State in the territory of which that person is present and applicable provisions of international law, including international law of human rights.

Article 15

States Parties shall cooperate in the prevention of the offences set forth in article 2, particularly:

         (a) By taking all practicable measures, including, if necessary, adapting their domestic legislation, to prevent and counter preparations in their respective territories for the commission of those offences within or outside their territories, including measures to prohibit in their territories illegal activities of persons, groups and organizations that encourage, instigate, organize, knowingly finance or engage in the perpetration of offences as set forth in article 2;

         (b) By exchanging accurate and verified information in accordance with their national law, and coordinating administrative and other measures taken as appropriate to prevent the commission of offences as set forth in article 2;

         (c) Where appropriate, through research and development regarding methods of detection of explosives and other harmful substances that can cause death or bodily injury, consultations on the development of standards for marking explosives in order to identify their origin in post-blast investigations, exchange of information on preventive measures, cooperation and transfer of technology, equipment and related materials.

Article 16

The State Party where the alleged offender is prosecuted shall, in accordance with its domestic law or applicable procedures, communicate the final outcome of the proceedings to the Secretary-General of the United Nations, who shall transmit the information to the other States Parties.

Article 17

The States Parties shall carry out their obligations under this Convention in a manner consistent with the principles of sovereign equality and territorial integrity of States and that of non-intervention in the domestic affairs of other States.

Article 18

Nothing in this Convention entitles a State Party to undertake in the territory of another State Party the exercise of jurisdiction and performance of functions which are exclusively reserved for the authorities of that other State Party by its domestic law.

Article 19

1. Nothing in this Convention shall affect other rights, obligations and responsibilities of States and individuals under international law, in particular the purposes and principles of the Charter of the United Nations and international humanitarian law.

2. The activities of armed forces during an armed conflict, as those terms are understood under international humanitarian law, which are governed by that law, are not governed by this Convention, and the activities undertaken by military forces of a State in the exercise of their official duties, inasmuch as they are governed by other rules of international law, are not governed by this Convention.

Article 20

1. Any dispute between two or more States Parties concerning the interpretation or application of this Convention which cannot be settled through negotiation within a reasonable time shall, at the request of one of them, be submitted to arbitration. If, within six months from the date of the request for arbitration, the parties are unable to agree on the organization of the arbitration, any one of those parties may refer the dispute to the International Court of Justice, by application, in conformity with the Statute of the Court.

2. Each State may at the time of signature, ratification, acceptance or approval of this Convention or accession thereto declare that it does not consider itself bound by paragraph 1. The other States Parties shall not be bound by paragraph 1 with respenct to any State Party which has made such a reservation.

3. Any State which has made a reservation in accordance with paragraph 2 may at any time withdraw that reservation by notification to the Secretary-General of the United Nations.

Article 21

1. This Convention shall be open for signature by all States from 12 January 1998 until 31 Dezember 1999 at United Nations Headquarters in New York.

2. This Convention is subject to ratification, acceptance or approval. The instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

3. This Convention shall be open to accession by any State. The instruments of accession shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

Article 22

1. This Convention shall enter into force on the thirtieth day following the date of the deposit of the twenty-second instrument of ratification, acceptance, approval or accession with the Secretary-General of the United Nations.

2. For each State ratifying, accepting, approving or acceding to the Convention after the deposit of the twenty-second instrument of ratification, acceptance, approval or accession, the Convention shall enter into force on the thirtieth day after deposit by such State of its instrument of ratification, acceptance, approval or accession.

Article 23

1. Any State Party may denounce this Convention by written notification to the Secretary-General of the United Nations.

2. Denunciation shall take effect one year following the date on which notification is received by the Secretary-General of the United Nations.

Article 24

The original of this Convention, of which the Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish texts are equally authentic, shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations, who shall send certified copies thereof to all States.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned, being duly authorized thereto by their respective Governments have signed this Convention, opened for signature at New York on 12 January 1998.

(Übersetzung)

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freund­schaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;

tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Art;

unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 zum fünfzigsten Jahrestag der Vereinten Nationen;

sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, daß sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;

im Hinblick darauf, daß die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert werden, den Anwendungs­bereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseiti­gung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu verge­wissern, daß es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfaßt;

unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;

ferner im Hinblick darauf, daß terroristische Anschläge mit Sprengsätzen oder anderen tödlichen Vorrichtungen immer häufiger geworden sind;

sowie im Hinblick darauf, daß die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte diese Anschläge nicht angemessen behandeln;

in der Überzeugung, daß es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;

in der Erwägung, daß solche Handlungen der Völkergemeinschaft insgesamt Anlaß zu ernster Besorgnis geben;

unter Hinweis darauf, daß die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfaßt werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und daß das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, daß ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder daß die Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

           1. umfaßt der Ausdruck “staatliche oder öffentliche Einrichtung” alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von Beamten oder sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben befinden;

           2. bedeutet “Versorgungseinrichtung” öffentliche oder privatwirtschaftliche Einrichtungen, die Dienstleistungen für die Öffentlichkeit wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energie- und Brennstoffversorgung oder Kommunikationsdienste bereitstellen;

           3. bedeutet “Sprengsatz oder andere tödliche Vorrichtung”

                a) Waffen oder Vorrichtungen, bei denen Spreng- oder Brandmittel verwendet werden und die dazu entworfen sind, den Tod, schwere Körperversetzungen oder großen Sachschaden zu ver­ursachen, oder diese verursachen können, oder

               b) Waffen oder Vorrichtungen, die dazu entworfen sind, den Tod, schwere Körperverletzungen oder großen Sachschaden zu verursachen, oder diese verursachen können, indem toxische Chemikalien, biologische Kampfstoffe, Toxine oder ähnliche Stoffe oder Strahlung oder radioaktive Stoffe freigesetzt, verbreitet oder zur Wirkung gebracht werden;

           4. bedeutet “Streitkräfte eines Staates” die Streitkräfte eines Staates, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind, sowie Personen, die diese Streitkräfte unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind;

           5. bedeutet “öffentlicher Ort” die Teile eines Gebäudes, eines Geländes, einer Straße, einer Wasserstraße oder einer sonstigen Örtlichkeit, die der Öffentlichkeit ständig, zu bestimmten Zeiten oder gelegentlich zugänglich sind oder offenstehen, und umfaßt alle für Gewerbe, Kultur, geschichtliche Zwecke, Bildung, religiöse Zwecke, amtliche Zwecke, Unterhaltung oder Erholung genutzten oder sonstigen Örtlichkeiten, die in gleicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich sind oder offenstehen;

           6. bedeutet “öffentliches Verkehrssystem” alle öffentlichen oder privatwirtschaftlichen Einrichtun­gen, Beförderungsmittel und sonstigen Mittel, die im Rahmen öffentlich zugänglicher Dienst­leistungen zur Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden.

Artikel 2

(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich einen Sprengsatz oder eine andere tödliche Vorrichtung zu einem öffentlichen Ort, einer staatlichen oder öffent­lichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung befördert oder dort beziehungsweise gegen einen solchen Ort, eine solche Einrichtung oder ein solches System in Anschlag bringt, auslöst oder zur Explosion bringt

           a) und beabsichtigt, den Tod oder schwere Körperverletzungen zu verursachen, oder

          b) beabsichtigt, eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verur­sachen, sofern diese Zerstörung zu erheblichem wirtschaftlichem Schaden führt oder führen kann.

(2) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.

(3) Eine Straftat begeht ferner, wer

           a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 2 genannten Straftat teilnimmt,

          b) eine in Absatz 1 oder 2 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen, oder

           c) auf andere Weise zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 2 genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; ein derartiger Beitrag muß vorsätzlich sein und entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das Ziel der Gruppe zu fördern, oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende Straftat oder die betreffenden Straftaten zu begehen, geleistet werden.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, daß in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 Anwendung finden.

Artikel 4

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,

           a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;

          b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berück­sichtigen.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist, Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, daß Straftaten, im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umstän­den gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethni­sche, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und daß für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.

Artikel 6

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn

           a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird,

          b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird oder

           c) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.

(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn

           a) die Straftat gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird,

          b) die Straftat gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, ein­schließlich einer Botschaft oder sonstiger diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, begangen wird,

           c) wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat,

          d) wenn die Straftat mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, oder

           e) wenn die Straftat an Bord eines Luftfahrzeuges begangen wird, das von der Regierung dieses Staates betrieben wird.

(3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.

(4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.

(5) Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

Artikel 7

(1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, daß eine Person, die eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.

(2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der Verfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.

(3) Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen werden, ist berech­tigt,

           a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder der anderweitig zum Schutz ihrer Rechte berechtigt ist, oder, wen sie staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;

          b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen;

           c) über ihre Rechte nach den Buchstaben a und b unterrichtet zu werden.

(4) Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 6 Absatz 1 Buch­stabe c oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Inter­nationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.

(6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Artikel 8

(1) In den Fällen, in denen Artikel 6 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheits­gebiet sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

(2) Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung ausliefern oder sonst überstellen, daß die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Prozesses oder Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sich dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so entbindet diese Auslieferung oder Überstellung unter Bedingung den ersuchten Vertragsstaat von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.

Artikel 9

(1) Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.

(4) Die in Artikel 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.

(5) Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

Artikel 10

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie strafgerichtliche Verfahren und Auslieferungsverfahren, die in bezug auf die in Arti­kel 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die gegenseitige Rechtshilfe. In Er­mangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechts­hilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

Artikel 11

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straf­taten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, daß es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.

Artikel 12

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, daß das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

Artikel 13

(1) Eine Person, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft befindet oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zwecke der Ablegung einer Zeugenaussage, für eine Identifizierung oder eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung im Rahmen von Ermittlungen oder der Verfolgung wegen Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

           a) Die Person willigt nach vorheriger Aufklärung ein, und

          b) die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten, ihre Zustimmung.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt folgendes:

           a) Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat die Befugnis und die Pflicht, die betreffende Person in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem die Person überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;

          b) der Staat, dem die Person überstellt wird, erfüllt entsprechend der vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Pflicht, die Person wieder dem Staat zurückzustellen, von dem sie überstellt wurde;

           c) der Staat, dem die Person überstellt wird, verlangt von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens zwecks Rückstellung dieser Person;

          d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.

(3) Sofern nicht der Vertragsstaat, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, zustimmt, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, verfolgt, in Haft gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

Artikel 14

Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Maßnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, ist eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuß aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.

Artikel 15

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten insbesondere auf folgende Weise zusammen:

           a) indem sie alle durchführbaren Maßnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheits­gebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und diesen entgegenzuwirken, einschließlich Maßnahmen, um in ihren Hoheits­gebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten fördern, organisieren, wissentlich finanzieren, durchführen oder andere zur Begehung solcher Straftaten anstiften;

          b) indem sie genaue, nachgeprüfte Informationen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht austauschen und die Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die sie gegebenenfalls treffen, um die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten zu verhindern;

           c) gegebenenfalls durch Forschung und Entwicklung in bezug auf Methoden zur Aufspürung von Sprengstoff und anderen gefährlichen Stoffen, die den Tod oder schwere Körperverletzungen verursachen können, durch Konsultationen über die Entwicklung von Normen für die Kenn­zeichnung von Sprengstoff, um bei den Ermittlungen nach einer Explosion dessen Herkunft fest­stellen zu können, durch Austausch von Informationen über vorbeugende Maßnahmen, durch Zusammenarbeit sowie durch Weitergabe von Technologie, Ausrüstung und dazugehörigem Material.

Artikel 16

Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.

Artikel 17

Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Ver­tragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht dieses anderen Vertragsstaats ausschließlich seinen Behörden vorbehalten sind.

Artikel 19

(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwort­lichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.

(2) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfaßt werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfaßt; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfaßt, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfaßt sind.

Artikel 20

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 21

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 12. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 22

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifi­kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm bei­tritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.


Artikel 23

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Artikel 24

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Ver­einten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 12. Januar 1998 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unter­schrieben.

Vorblatt

Problem:

Der Terrorismus ist ein internationales Problem, dessen wirksame Bekämpfung setzt internationale Zusammenarbeit voraus.

Problemlösung:

Ratifikation des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung von terroristischen Bombenan­schlägen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Durch die Ratifikation des Internationalen Übereinkommen zur Unterdrückung von terroristischen Bombenanschlägen entstehen keine Kosten.

Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

EU-Konformität:

Dieser multilaterale Vertrag ist mit dem EU-Recht vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Verfahren

Das Übereinkommen ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es ist hinreichend determiniert, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Durch dieses Übereinkommen werden Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nicht berührt, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich ist. Die Fassungen des Übereinkommens in französischer, spanischer, russischer, chinesischer und arabischer Sprache werden gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen. Die Durchführung des Übereinkommens obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.

Österreich hat am 9. Februar 1998 das Übereinkommen unterzeichnet. Die Bundesregierung hat ihn ihrer Sitzung am 27. Jänner 1998 das Übereinkommen in seiner authentischen englischen Fassung genehmigt (Punkt 26 des Beschl. Prot. 42).

Das Übereinkommen tritt gem. Art. 22 Abs. 1 am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiund­zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. Derzeit haben 47 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet, davon haben fünf das Übereinkommen ratifiziert.

2. Entstehungsgeschichte

Unter dem Eindruck einer zunehmenden Anzahl terroristischer Bombenanschläge (zB Lockerbie) ent­schloß sich die internationale Staatengemeinschaft, ein internationales Rechtsinstrument auszuarbeiten, um derartigen Anschlägen in Zukunft effektiver entgegenwirken zu können. Zu diesem Zweck setzte die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Arbeitsgruppe ein, die sich mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Konvention beschäftigen sollte. Der von dieser Arbeitsgruppe ausgearbeitete Konven­tionstext wurde am 19. November 1997 von der 6. Kommission der Generalversammlung ohne Abstim­mung angenommen. Am 15. Dezember 1997 nahm die Generalversammlung den Konventionstext mit der Resolution 52/164 an und legte ihn zur Unterzeichnung auf.

3. Ziele des Übereinkommens

Das Übereinkommen dient der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter Formen des Terrorismus. Es enthält im wesentlichen einen deliktischen Tatbestand (Art. 2), wobei die Vertrags­staaten verpflichtet sind, diesen Tatbestand – also die Vorbereitung und Durchführung von Bombenan­schlägen sowie die Beteiligung daran – unter gewissen Voraussetzungen unter Strafe zu stellen sowie Jurisdiktion darüber zu begründen (Art. 4 und 6). Weiters liegt der Konvention das Prinzip des “aut dedere aut iudicare” zugrunde (Art. 6 Abs. 4; Art. 8 Abs. 1). Zusätzlich enthält der Konventionstext Verpflichtungen zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe und Auslieferung.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel enthält die üblichen Bezugnahmen auf einschlägige Erklärungen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und umschreibt indirekt die Ziele des Übereinkommens.

Zu Artikel 1:

Diese Bestimmung enthält die Definitionen zu den Ausdrücken “staatliche oder öffentliche Einrichtung”, “Versorgungseinrichtung”, “Sprengsatz oder andere tödliche Vorrichtung”, “Streitkräfte eines Staates”, “öffentlicher Ort” und “öffentliches Verkehrssystem”. Diese Definitionen sind vor allem für das Verständnis des Artikel 2 erforderlich.

Zu Artikel 2:

Diese Bestimmung enthält den deliktischen Tatbestand. Nach Abs. 1 begeht eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens, wer widerrechtlich und vorsätzlich einen Sprengsatz oder eine andere tödliche Vor­richtung zu einer der in Art. 1 definierten Einrichtungen befördert oder gegen eine solche in Anschlag bringt, auslöst oder zur Explosion bringt, soferne der Täter beabsichtigt, dadurch den Tod, schwere Körperverletzungen oder erhebliche Sachbeschädigungen zu verursachen.

Absätze 2 und 3 sehen vor, daß auch der Versuch der in Abs. 1 erwähnten Straftaten sowie die Bestim­mung zu deren Begehung bzw. die Beteiligung daran strafbar sind. Abs. 3 lit. c pönalisiert weiters die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zum Zweck der Begehung der in Abs. 1 und 2 genannten Straftaten. Die diesbezügliche Definition orientiert sich weitgehend an Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der EU über die Auslieferung vom 27. September 1996.

Zu Artikel 3:

Diese Bestimmung enthält Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens. Danach findet dieses keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird und kein Auslandsbezug vorliegt. Dabei wird klargestellt, daß in derartigen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Art. 10 bis 15 des Übereinkommens dennoch Anwendung finden.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten, die in Art. 2 genannten Straftaten innerstaatlich zu pönalisieren und mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen. Für Österreich ist dieser Verpflichtung insbesondere durch die Bestimmungen der §§ 169, 173, 175, 176, 177a und b, 178, 186, 277, 278 und 278a StGB Rechnung getragen.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel sieht vor, daß jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen – gegebenenfalls auch solche der innerstaatlichen Gesetzgebung – zu treffen hat, um sicherzustellen, daß die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten nicht aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen oder sonstigen Erwägungen ähnlicher Art gerechtfertigt werden können, insbesondere dann, wenn beabsichtigt ist, damit die Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen.

Für Österreich ergibt sich keine Notwendigkeit zur Setzung legislativer Maßnahmen, da Rechtfertigungs­gründe der angeführten Art für die gegenständlichen Straftaten nicht vorgesehen sind.

Zu Artikel 6:

Abs. 1 dieser Bestimmung sieht eine obligatorische Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten in nachstehenden Fällen vor:

–   Wenn die Straftat im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates begangen wird;

–   wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines Luftfahrzeuges, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird; oder

–   wenn die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.

Die österreichische Gerichtsbarkeit ergibt sich in diesen Fällen aus den §§ 62, 63 und 65 Abs. 1 Z 1 StGB. Im Hinblick auf die Bestimmung des Artikels 6 Abs. 1 lit. c sind mit der Ratifikation des gegen­ständlichen Übereinkommens alle unter dessen Anwendungsbereich fallenden Straftaten von Öster­reichern im Ausland als gemäß § 64 Abs. 1 Z 6 StGB den österreichischen Strafgesetzen unterliegend anzusehen.

In Abs. 2 werden jene Fälle angeführt, die einen Vertragsstaat berechtigen, Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 angeführten Straftaten zu begründen (fakultative Gerichtsbarkeit).

Abs. 4 verpflichtet die Vertragsstaaten darüber hinaus, ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und nicht ausgeliefert wird (aut dedere aut iudicare). Für Österreich ist dieser Verpflichtung durch die Bestimmung des § 65 Abs. 1 Z 2 StGB Genüge getan.

Zu Artikel 7:

In Abs. 1 und 2 werden die Vertragsstaaten verpflichtet, für den Fall, daß sich eine Person, die eine der in Art. 2 genannten Straftaten begangen haben soll, in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sachverhalt zu untersuchen und die Anwesenheit der Person für die Zwecke der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich für Österreich aus dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARGH) idF BGBl. III Nr. 762/1996 in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der Strafprozeßordnung bzw. auf der Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, im Verhält­nis zu den Vertragsparteien des erwähnten Übereinkommens.

Die Abs. 3 bis 5 sehen das Recht einer Person, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Verdacht der in Art. 2 genannten Straftaten in Haft befindet, auf konsularische Betreuung sowie – über Initiative eines Vertragsstaates, dem Gerichtsbarkeit im Gegenstand zukommt – auf Kontaktaufnahme mit dem IKRK vor.

Nach Abs. 6 hat ein Vertragsstaat, der eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen hat, diesen Sachverhalt unverzüglich jenen Vertragsstaaten anzuzeigen, die nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Gerichts­barkeit begründet haben. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, diesen Staaten die fristgerechte Stellung eines Auslieferungsersuchens im Gegenstand zu ermöglichen.

Zu Artikel 8:

Abs. 1 dieser Bestimmung stellt entsprechend dem Grundsatz “aut dedere aut iudicare” klar, daß ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, für den Fall der Nichtauslieferung verpflichtet ist, den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten. Eine entsprechende Bestimmung ist in Art. 7 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, enthalten.

Abs. 2 sieht eine Ausnahmeregelung für den Fall vor, daß ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung der Rücküberstellung zum Zwecke der Strafverbüßung ausliefern kann. Im Hinblick darauf, daß Österreich auf Grund der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 12 Abs. 1 ARHG zu einer Auslieferung eigener Staatsangehöriger derzeit unter keinen Umständen in der Lage ist, findet diese Bestimmung auf Österreich keine Anwendung.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel enthält Regelungen entsprechend Art. 3 und 4 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, um sicherzustellen, daß eine Auslieferung wegen der in Art. 2 genannten Straftaten stattfinden kann, und zwar unabhängig davon, ob ein Vertragsstaat die Auslieferung vom Be­stehen eines Vertrages abhängig macht oder nicht.

Für jene Vertragsstaaten, die – anders als Österreich – keine extraterritoriale Gerichtsbarkeit kennen, sieht Abs. 4 vor, daß die gegenständlichen Straftaten nötigenfalls so behandelt werden, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten derjenigen Staaten begangen worden, die nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.

Zu Artikel 10:

Dieser Artikel sieht eine weitgehende Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie strafgerichtlichen Verfahren und Auslieferungsverfahren, die in bezug auf die in Art. 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, vor.

Zu Artikel 11:

Diese Bestimmung stellt klar, daß für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe keine der in Art. 2 erwähnten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammen­hängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird. Entsprechende Regelungen sind in Art. 1 und 8 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus enthalten.

Zu Artikel 12:

Diese Bestimmung sieht entsprechend Art. 5 und 8 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vor, daß die Auslieferung oder Rechtshilfe ungeachtet der Regelung des Art. 11 abgelehnt werden kann, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, daß das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen, ethnischen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Lage dieser Person aus einem der erwähnten Gründe erschwert werden könnte, sollte dem Ersuchen stattgegeben werden.

Zu Artikel 13:

Nach dieser Bestimmung besteht die Möglichkeit der vorübergehenden Überstellung von Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in Haft befinden, in einen anderen Vertragsstaat zum Zweck der Ablegung einer Zeugenaussage oder für eine sonstige Unterstützung im Rahmen von Ermittlungen oder der Verfolgung wegen Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens, sofern die Person ihrer Überstellung zustimmt. Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat diese grundsätzlich in Haft zu halten und nach Durchführung der begehrten Rechtshilfehandlungen unverzüglich zurückzustellen. Ent­sprechende Regelungen sind in Art. 11 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Straf­sachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, enthalten.


Nach Abs. 3 darf die Person von dem Vertragsstaat, dem sie überstellt wird, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, verfolgt, in Haft gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. Diese Bestimmung entspricht Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Zu Artikel 14:

Dieser Artikel sieht vor, daß eine Person, gegen die ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durch­geführt wird, Anspruch auf den Genuß aller Rechte und Garantien hat, die mit dem Recht desjenigen Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestim­mungen einschließlich jener über die Menschenrechte im Einklang stehen.

Zu Artikel 15:

Diese Bestimmung statuiert die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Zusammenarbeit zwecks Ver­hütung der in Art. 2 genannten Straftaten.

Zu Artikel 16:

Nach dieser Bestimmung haben die Vertragsstaaten den Generalsekretär der Vereinten Nationen vom Ergebnis der nach diesem Übereinkommen eingeleiteten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen. Dieser unterrichtet in der Folge die übrigen Vertragsstaaten.

Zu Artikel 17:

Dieser Artikel verweist im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem gegenständ­lichen Übereinkommen auf die Grundsätze der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie auf jenen der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten.

Zu Artikel 18:

Diese Bestimmung stellt klar, daß dieses Übereinkommen einen Vertragsstaat nicht zur Ausübung von Gerichtsbarkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats berechtigt.

Zu Artikel 19:

Diese Bestimmung stellt klar, daß das gegenständliche Übereinkommen die sich aus dem sonstigen Völkerrecht – insbesondere jenen sich aus den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht – ergebenden Rechte und Pflichten nicht berührt und nimmt die Tätigkeit von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts sowie deren Tätigkeit in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten aus dem Anwendungsbereich dieses Übereinkommens aus.

Zu Artikel 20:

Diese Bestimmung enthält eine Schiedsklausel für Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Vertrages ergeben.

Zu Artikel 21 bis 24:

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlußbestimmungen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, daß es zu öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.