48 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 9. 3. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Indu­strieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungs­gesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG

Firma, Gegenstand, Grundkapital

§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.

(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind

           a) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),

          b) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie

           c) der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 2 und 3.

Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.

(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 f und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.

Hauptversammlung

§ 2. Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt.

Aufsichtsrat

§ 3. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern.

(2) Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.

(3) Der Aufsichtsrat hat einen Bilanzausschuss und einen Privatisierungsausschuss einzurichten. Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den Ausschüssen haben zumindest drei Mitglieder des Aufsichtsrates anzugehören; dies gilt nicht für Ausschüsse, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln.

Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder

§ 4. (1) Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates sollen für ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer aus der Wirtschaft, Geschäftsführungsmitglieder von Gesellschaften des Handelsrechts oder Persönlichkeiten mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsleben sein. Die Bestellung und Abberufung erfolgt im Wege der Beschlussfassung durch den Kreis dieser Aufsichtsratsmitglieder.

(2) Die Bestellung und die vorzeitige Abberufung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln unter diesen Mitgliedern; ein Mitglied, das vorzeitig abberufen werden soll, ist bei dieser Beschlussfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen. Eine Wiederbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 ist nicht möglich; dies gilt nicht für Personen, die für ein vorzeitig aus­geschiedenes Mitglied als Ersatz gewählt worden sind. Das Recht gemäß § 87 Abs. 3 Aktiengesetz bleibt unberührt.

(3) Die Bestellung jedes Aufsichtsratsmitgliedes im Sinne des § 4 Abs. 1 erfolgt bis zum Ablauf jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das siebente volle Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Jahr der Wahl nicht eingerechnet wird. Soweit kein vorzeitiges Ausscheiden stattfindet, scheiden jedes zweite Jahr jeweils zwei Aufsichtsratsmitglieder bzw. im sechsten und im achten Jahr jeweils drei Aufsichtsratsmitglieder aus. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds ist eine Ersatzwahl für die restliche Funktionsperiode unverzüglich vorzunehmen.

Interessenvertreter der Arbeitnehmer

§ 5. (1) Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung über Vorschlag der Bundesarbeitskammer gewählt. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglied des Betriebsrates oder der Personalvertretung in einem Unternehmen sein, an dem die ÖIAG direkt oder indirekt beteiligt ist.

(2) Die Wahl der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt bis zur Beendi­gung der Hauptversammlung, die über das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Werden Aufsichtsratsausschüsse gebildet, haben die gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Mitglieder das Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; dies gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln. Wird kein Vertreter namhaft gemacht, wird hiedurch die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht berührt.

Bestellung des Aufsichtsrates nach Inkrafttreten

§ 6. Mit Ablauf jener Hauptversammlung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, scheiden alle bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates aus ihrer Funktion. In dieser Hauptversammlung ist der gesamte Aufsichtsrat neu zu wählen. Die Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des § 4 sind über Vorschlag der Bundesregierung zu wählen. Bei der Wahl ist ausdrücklich festzuhalten, welche Mitglieder auf die Gruppe nach § 4 entfallen und welche Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer gemäß § 5 gewählt werden. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern, die erstmals als Mitglieder nach § 4 gewählt werden, ist bei der Wahl die Reihenfolge ihres Ausscheidens festzulegen.

Privatisierungsmanagement

§ 7. (1) In Erfüllung des jeweils für eine Legislaturperiode von der Bundesregierung beschlossenen Privatisierungsauftrages ist die ÖIAG mit der gänzlichen oder teilweisen Privatisierung jener Unter­nehmen betraut, deren Anteile ihr übertragen sind oder ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechts­geschäft zur Privatisierung übertragen werden.

(2) Die ÖIAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖIAG kann in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 vorgehen.

(3) Die ÖIAG entscheidet nach dem pflichtgemäßen Ermessen ihrer Organe, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen. Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖIAG sowie die Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖIAG angemessen zu berücksichtigen.

Privatisierungsverfahren

§ 8. (1) Die ÖIAG hat darauf hinzuwirken, dass bei von ihr unmittelbar mehrheitlich gehaltenen Beteiligungen die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforder­lichen Maßnahmen gesetzt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die ÖIAG Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2.

(2) Die zu privatisierenden Gesellschaften und Unternehmen sowie Gesellschaften, an denen diese unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, haben die ÖIAG aktiv und umfassend bei der Vorbereitung und Durchführung einer Privatisierung, insbesondere durch Erteilung von Informationen und Mitwirkung am Privatisierungskonzept zu unterstützen.

(3) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligungsgesellschaft betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offen gelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(4) Der Vorstand der ÖIAG hat dem Aufsichtsrat der ÖIAG für die Unternehmen, deren Privatisie­rung beabsichtigt ist, ein mehrjähriges Privatisierungsprogramm zur Genehmigung vorzulegen. Auf Basis dieses Privatisierungsprogrammes sind jährlich im Rahmen der Berichtspflicht gemäß § 81 Aktiengesetz 1965 Privatisierungskonzepte vorzulegen und vom Aufsichtsrat zu beschließen.

(5) Der Vorstand der ÖIAG hat der Hauptversammlung anlässlich der Vorlage des Jahresabschlusses über den Fortgang der Umsetzung des Privatisierungsprogrammes zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen berichtet in der Folge der Bundesregierung.

Beteiligungsmanagement

§ 9. (1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG an ihren Beteiligungsgesellschaften jenen Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder

           a) auf Grund des Haltens einer Beteiligung von 25% und einer Aktie am stimmberechtigten Grund­kapital, oder

          b) auf Grund von Rechten oder Verträgen mit Dritten

Hauptversammlungsbeschlüsse, die nach dem Aktiengesetz mindestens einer Dreiviertelmehrheit bedürfen, mitzubestimmen. Dabei ist auf das nach der Satzung höchstmögliche stimmberechtigte Grundkapital abzustellen, so dass Höchststimmrechte außer Ansatz bleiben.

(2) Die ÖIAG ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres Einflusses und soweit dies zur Einhaltung bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen teilzunehmen.

(3) Der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften ist insoweit zulässig, als dies auf Grund bestehender Verträge, zur Sicherstellung eines Mindestanteils gemäß § 9 Abs. 1 lit. a oder im Rahmen von Umstrukturierungen geboten ist; der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften, an denen die ÖIAG vor diesem Erwerb bereits mindestens 25% und eine Aktie hält, ist lediglich vorübergehend zulässig.

(4) Die ÖIAG ist weiters berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Beteiligungsgesellschaften und deren Geschäftsbetrieb fördern. Zu diesem Zweck kann die ÖIAG geeignete Kooperationspartner am Grundkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Abgabe von Anteilen oder über Kapitalerhöhungen beteiligen.

(5) Der Vorstand der ÖIAG hat bei der Ausübung der ihm zukommenden Rechte bei der Bestellung von Unternehmensorganen von Beteiligungsgesellschaften nach objektiven und sachlichen Kriterien vorzugehen.

Umstrukturierungen

§ 10. (1) Die ÖIAG ist zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgrün­dung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen gemäß Artikel III Umgründungssteuergesetz. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.

(2) Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; diese Befreiung erstreckt sich auch auf durch die Vermögensübertragungen verwirklichten Anteilsvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz.

(3) Nach Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind die grundbücherlichen Rechte gemäß § 136 Grundbuchsgesetz unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges richtig zu stellen. Umgründungs­maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 Mietrechtsgesetz nicht aus.

(4) Soweit es nach § 10 Abs. 1 zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(5) Schuldübernahmen sind von den Gebühren gemäß § 33 Gebührengesetz 1957 befreit.

(6) Schriften und Amtshandlungen, die mit Vorgängen gemäß § 10 Abs. 1 im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957 und den Gebühren des Gerichtsgebühren­gesetzes befreit.

(7) § 4 Umgründungssteuergesetz gilt mit der Maßgabe, dass Verluste der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaften jedenfalls abzugsfähig sind.

(8) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten auch für alle Beteiligungsgesellschaften, die zu 100% direkt oder indirekt im Eigentum der ÖIAG stehen.

Allgemeines

§ 11. (1) Auf die ÖIAG sind die Vorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖIAG und ihren Beteiligungsgesell­schaften ist ausgeschlossen.

(3) § 110 Arbeitsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist auf die ÖIAG nicht anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die ÖIAG für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen, nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des § 228 Abs. 3 Handelsgesetzbuch keine Anwendung.

(5) Wird ein Vorstandsmitglied der ÖIAG in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass ein Vorstands­mitglied der ÖIAG mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.

(6) Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Artikel II

Verschmelzung ÖIAG/PTBG/PTA

§ 12. (1) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) und die Post und Telekom Austria AG (PTA) (übertragende Gesellschaften) werden unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung ihres Vermögens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die ÖIAG (übernehmende Gesellschaft) verschmolzen. Eine Gewährung von Aktien findet nicht statt, da der Bund an den übertragenden Gesellschaften und an der übernehmenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis direkt oder indirekt beteiligt ist. Verschmelzungsstichtag ist der 31. Dezember 1999. Der Verschmelzung sind die Jahresabschlüsse der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaften zum 31. Dezember 1999 zugrunde zu legen. Der Verschmelzungsgewinn ist in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen.

(2) Auf die Verschmelzung gemäß § 12 Abs. 1 finden die Bestimmungen des Neunten Teils (§§ 219 bis 234) des Aktiengesetzes 1965 keine Anwendung. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die PTA für das Geschäftsjahr, das zum 31. Dezember 1999 endet, nicht mehr anzuwenden.

(3) Die ÖIAG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PTBG und der PTA in allen mit den Anteilsrechten der PTBG an der PTA und den Anteilsrechten der PTA an der Telekom Austria AG und der Österreichische Post AG rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechten, Verein­barungen und Verbindlichkeiten.

(4) Die Verschmelzung ist nur bei der übernehmenden Gesellschaft durch den Vorstand unter Vorlage der Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Das Firmenbuch hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen und die Veröffentlichung zu veranlassen. Mit der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaften einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übertragenden Gesellschaften erlöschen; einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaften bedarf es nicht.

Artikel III

Finanzierung/Privatisierungserlöse/Bundeshaftung

§ 13. (1) Das in der Bilanz der ÖIAG zum 31. Dezember 1999 mit einem Betrag von 5 682 000 000 S ausgewiesene nachrangige Gesellschafterdarlehen wird in Höhe von 20% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG getilgt. Die Tilgungen sind drei Monate nach Zufließen des Privatisierungserlöses fällig. Die Verzinsung des Gesellschafterdarlehens entspricht dem jeweiligen Monatsdurchschnittswert des Eurogeldmarktsatzes für drei Monate (Euribor) gemäß Tabelle 3.1.0 des Statistischen Monatsheftes der Oesterreichischen Nationalbank. Es kommt der Monats­durchschnittswert jenes Monats, der dem Kalenderquartal, für das dieser Zinssatz gilt, unmittelbar vorangeht, als Zinssatz zur Anwendung. Die Verzinsung wird vierteljährlich jeweils zum Ersten eines Kalenderquartals angepasst. Die Zinsenzahlungen erfolgen vierteljährlich jeweils zum Quartalsende im Nachhinein.

(2) Im Zusammenhang mit Artikel II § 12 erhält der Bund weiters einen obligatorischen Genuss­rechtsanspruch auf 80% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG eingeräumt. Dieser Genussrechtsanspruch ist mit der Höhe der Refundierungsansprüche der ÖIAG gemäß § 14 Abs. 2 begrenzt. Darüber hinaus gewährt das Genussrecht dem Bund keine Rechte. Nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 erhöht sich der Genussrechtsanspruch auf 100% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften.

(3) Die Gewinne aus Privatisierungen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 errechnen sich wie folgt: Vom jeweiligen Veräußerungserlös abzüglich dem jeweiligen Buchwert gemäß letztem Jahresabschluss sind alle mit der Vorbereitung und der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die allfälligen Steuern, Abgaben und Vorausleistungen der ÖIAG abzuziehen.

§ 14. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Haftungen des Bundes für Verbindlichkeiten der ÖIAG bleiben aufrecht.

(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, die die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat, und für die eine Refundie­rungsverpflichtung des Bundes besteht, so rechtzeitig zu ersetzen, dass die ÖIAG ihre diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann. Dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG im Wege der Umschuldung oder zum Zweck der Umschuldung mit Haftung des Bundes aufgenommen hat, sowie für Darlehen, welche die ÖIAG zum Zweck von Umschuldungen beim Bund, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, aufgenommen hat oder aufnehmen wird und für die gleichfalls noch eine Refundierungsverpflichtung des Bundes vorliegt. Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluss der ÖIAG als Verbindlichkeit bzw. Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.

(3) Die jeweiligen Zinsenzahlungen für ein Jahr sind aus dem Bilanzgewinn des Jahresabschlusses des Vorjahres zu bedecken. Die Refundierungsverpflichtung des Bundes für Zinsen eines jeden Jahres verringert sich daher maximal um den im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres ausgewiesenen und zur Deckung der Zinsenzahlungen herangezogenen Bilanzgewinn, der insoweit von der Gewinnverteilung ausgeschlossen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist sicherzustellen, dass zumindest die im ersten Satz genannten Zinsenzahlungen des Folgejahres aus dem Bilanzgewinn bedeckt werden können. Die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG darf dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt werden; insbesondere bedarf es keiner Auflösung nicht gebundener Kapitalrücklagen.

(4) Umschuldungsmaßnahmen für Tilgungsausgaben sind über Veranlassung des Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen.

(5) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt in dem Ausmaß, in dem ihr nach Maßgabe des Zufließens von Privatisierungsgewinnen bei der ÖIAG entstandene Genussrechts­ansprüche gemäß § 13 Abs. 2 aufrechenbar gegenüberstehen (§ 1438 ABGB).

(6) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt auch und insoweit, als nach vollständiger Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel II auf die ÖIAG übergehen, liquide Mittel der ÖIAG zur Verfügung stehen, die aus Privatisierungserlösen stammen und zur Tilgung von Verbindlichkeiten, für die der Bund zur Refundierung von Zinsen und Tilgungen verpflichtet ist, verwendet werden können. In diesem Fall sind in Höhe der erlöschenden Refundierungsansprüche auch gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen. Falls nach den genannten Maß­nahmen weitere liquide Mittel, die aus Privatisierungserlösen stammen, der ÖIAG zur Verfügung stehen, sind sie für die Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 zu verwenden.

§ 15. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftung des Bundes für Verbindlichkeiten der PTBG bleibt aufrecht. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1358 ABGB) unter Ausschluss der Haftung der Telekom Austria und Österreichische Post AG. Die ÖIAG hat die auf sie übergegangenen Schulden zu verwalten und zu tilgen.

§ 16. Die Refundierungsverpflichtung des Bundes für Zinsen verringert sich um die der ÖIAG vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugeflossenen, von der ÖIAG aber noch nicht bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Entlastung des Bundes von Refundierungsverpflichtungen verwendeten Geldmittel, die aus der Privatisierung der Austria Tabak Aktiengesellschaft und aus Dividendenaus­schüttungen der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft und der Flughafen Wien Aktiengesellschaft sowie aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung dieser Privatisierungserlöse und Dividendeneinnahmen stammen. Von diesen Erlösen sind die der ÖIAG bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Aufwendungen aus der Verwaltung der Anteilsrechte an diesen Gesell­schaften sowie die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung der Privatisierung der Austria Tabak Aktiengesellschaft verbundenen Aufwendungen sowie allfällige Steuern und sonstige Abgaben abzuziehen.


Artikel IV

Abgaben

§ 17. Auf die Vorgänge gemäß Artikel II und III sind die Bestimmungen gemäß Artikel I, § 10 Abs. 2 bis 7 anzuwenden. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes.

Artikel V

Übergangsvorschriften

§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

           1. Das Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes (ÖIAG-Gesetz), BGBl. Nr. 204/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 298/1987, 421/1991, 973/1993, 426/1996, BGBl. I Nr. 97/1997 und 79/1998.

           2. Das Bundesgesetz betreffend Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichische Industrieverwaltungs Aktiengesellschaft (ÖIAG-Anleihegesetz), BGBl. Nr. 295/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 83/1979, 298/1981, 602/1981, 633/1982, 589/1983, 204/1986, 298/1987, 421/1991, 973/1993, 383/1996 und BGBl. I Nr. 79/1998.

           3. Das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden (ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1991), BGBl. Nr. 421/1991, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 973/1993, 426/1996, BGBl. I Nr. 97/1997 und 126/1998.

           4. Das Bundesgesetz über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen des Bundes an die ÖIAG und die Novelle zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 426/1996.

           5. Das Bundesgesetz über die Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG, BGBl. I Nr. 65/1998.

(2) Mit Eintragung der Verschmelzung gemäß Artikel II werden aufgehoben:

Die §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 11a, 11b, 12, 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz, 16 mit Ausnahme von Abs. 4 erster Satz und 24 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 742/1996 und 797/1996 sowie BGBl. I Nr. 97/1997, 138/1997, 79/1998, 6/1999, 31/1999 und 161/1999.

(3) Verweise auf das ÖIAG-Gesetz 1986 in der zuletzt geltenden Fassung in den anderen Gesetzen beziehen sich auf das ÖIAG-Gesetz 2000.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           a) der Bundesminister für Justiz, soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, des Firmenbuchgesetzes und des Handelsgesetzbuches betroffen sind;

          b) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich des Artikels I §§ 5 und 11 Abs. 3;

           c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Vorblatt

Ziele:

Die über die ÖIAG bzw. PTBG mittelbar im Eigentum des Bundes stehenden Beteiligungen an verschiedenen Wirtschaftsunternehmen sollen mehrheitlich oder zur Gänze privatisiert werden. Die derzeit bestehenden Verbindlichkeiten der ÖIAG und der PTBG sollen durch Privatisierungserlöse getilgt werden. Damit soll die Haftung des Bundes für die Altschulden endgültig und dauerhaft entfallen.

Lösung:

ÖIAG, PTBG und PTA sollen per Gesetz fusioniert werden. Aufgaben und Verfassung der ÖIAG werden neu geregelt. Die ÖIAG wird in Erfüllung des Privatisierungsauftrages der Bundesregierung die notwendigen Privatisierungen durchführen und die Privatisierungserlöse zur Bedienung der Altschulden verwenden.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll das ÖIAG-Gesetz 1986 neu gefasst und an die geänderte Aufgabenstellung der ÖIAG angepasst werden. Durch zahlreiche Novellierungen ist das ÖIAG-Gesetz nicht nur unübersichtlich geworden; viele Bestimmungen haben ihre Bedeutung verloren, da sie auf die Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgerichtet waren, der durch die nachfolgenden Entwicklungen und Maßnahmen heute nicht mehr aktuell ist. Die ÖIAG hat auf Basis der ÖIAG-Gesetznovelle 1993, mit der ein umfangreicher gesetzlicher Auftrag zur Privatisierung der ehemals verstaatlichten Unternehmen erteilt wurde, eine große Anzahl von Unternehmen zu 100% veräußert und auch die Mehrheit an den börsenotierten Industrieunternehmen Böhler-Uddeholm AG, OMV AG, VOEST-ALPINE STAHL AG und VA Technologie AG abgegeben.

Der ÖIAG wurden außerdem durch Gesetz weitere, bis dahin direkt im Eigentum des Bundes gestandene Anteilsrechte an österreichischen Unternehmen übertragen, nämlich an Austria Tabak AG, Austrian Airlines AG, Flughafen Wien AG, Österreichische Salinen AG, Österreichische Staatsdruckerei AG und Dorotheum Auktions-, Versatz und Bank-Gesellschaft mbH; inzwischen wurden die Anteilsrechte an der mittlerweile ebenfalls an der Börse notierenden Austria Tabak AG mehrheitlich privatisiert, die Anteile an der Österreichischen Salinen AG wurden zur Gänze verkauft und der Anteil an der AUA ist durch eine Kapitalerhöhung auf 39,7% gesunken. Die Privatisierung von Österreichische Staatsdruckerei GmbH, Print Media Austria AG und Flughafen Wien AG wird zurzeit vorbereitet.

Auf Basis des Poststrukturgesetzes 1996 erfolgte die Ausgliederung der Post- und Telegraphenverwaltung in die Post und Telekom Austria AG und die Bildung der Holdinggesellschaft Post und Telekombeteili­gungsverwaltungsgesellschaft (PTBG). In der Folge kam es auch im Bereich der PTA zu Umstrukturie­rungen und Teilprivatisierungen. Derzeit stehen die Mobilkom Austria AG und die Telekom Austria AG noch zu 75% (minus eine Aktie) im Eigentum der PTA. Ferner besteht noch eine 100%ige Beteiligung der PTA an der Österreichischen Post AG.

Der PTBG wurden außerdem sämtliche Anteilsrechte an der aus dem Bundesvermögen ausgegliederten Österreichische Postsparkasse AG übertragen, mit der Ermächtigung, 49% der PSK-Anteile zu privatisieren; 51% der PSK-Anteile müssen gemäß BGBl. 742/1996 im Eigentum der PTBG verbleiben.

Im Regierungsübereinkommen ist eine grundlegende Neuordnung des ÖIAG-Bereiches und des Post­bereiches vorgesehen: ÖIAG, PTA und PTBG sollen per Gesetz fusioniert werden; die ÖIAG soll dann die kumulierten Verbindlichkeiten, für die eine Bundeshaftung und teilweise auch eine Refundierungs­verpflichtung des Bundes besteht, durch Privatisierungen und Dividendeneinnahmen tilgen, so dass diese Altschulden und Bundeshaftungen endgültig und dauerhaft entfallen; bis zur Tilgung der Altschulden bleibt die Refundierungsverpflichtung des Bundes aufrecht. Daneben soll das der ÖIAG 1993 gewährte nachrangige Gesellschafterdarlehen getilgt werden. Weiters bleibt die bestehende Bundes­haftung bis zur Tilgung der jeweiligen Schulden aufrecht.

Die nach der Tilgung aller Verbindlichkeiten bei der ÖIAG verbleibenden Beteiligungen sollen von der ÖIAG vorbehaltlich eines Privatisierungsauftrages der Bundesregierung weiter gehalten werden, wobei zusätzliche Veräußerungen unter einen Anteil von 25% plus eine Aktie dann möglich sein sollen, wenn strategische Syndikate mit industriellen Partnern, Banken, Versicherungen, Fonds ua. im Sinne einer Stärkung des Entscheidungs-Standortes Österreich verbindlich gesichert sind.

Künftig wird die Bundesregierung einen Privatisierungsauftrag an die ÖIAG erteilen, der die Grundlage für das von der ÖIAG zu erstellende Privatisierungsprogramm ist. Die Entscheidung darüber, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang privatisiert werden soll, wird den Organen der ÖIAG obliegen.

Der Vorstand der ÖIAG hat der Hauptversammlung der ÖIAG, somit also dem Bundesminister für Finanzen, einmal jährlich anlässlich der Vorlage des Jahresabschlusses über den Fortgang der Umsetzung des Privatisierungsprogrammes zu berichten; der Bundesminister für Finanzen berichtet seinerseits der Bundesregierung.

Die Bestellung eines unabhängigen und kompetenten Aufsichtsrates der ÖIAG soll durch einen neuen Bestellmechanismus sichergestellt werden. Der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu zu bestellende Aufsichtsrat hat sich ausschließlich aus für ihre Leistungen allgemein anerkannten Unter­nehmern aus der Wirtschaft, Geschäftsführungsmitgliedern von Kapital- und Personengesellschaften oder Persönlichkeiten mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsleben zusammenzusetzen. Die Funktionsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt maximal acht Jahre, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Nach Inkraft­treten dieses Bundesgesetzes wählt die Hauptversammlung den gesamten Aufsichtsrat neu. Zehn Auf­sichtsratsmitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung und fünf Aufsichtsratsmitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der Arbeitnehmervertretungen von Beteiligungs­gesellschaften gewählt. Die Hauptversammlung legt bei der Bestellung der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder fest, in welcher Reihenfolge diese ausscheiden und ersetzt werden. In der Folge scheiden jedes zweite Jahr jeweils zwei Mitglieder aus, im sechsten und im achten Jahr scheiden jeweils drei Aufsichtsratsmitglieder aus ihrer Funktion aus, so dass nach acht Jahren eine völlige Erneuerung des Aufsichtsrates eingetreten ist.

Es ist auch durch eine entsprechende Bestimmung vorgesehen, im Bereich der Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG Proporz bei der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern zu vermeiden.

Artikel I §§ 1 bis 6 legen die künftige Verfassung der ÖIAG fest, die in die Satzung zu übernehmen ist und definieren die Aufgaben der ÖIAG neu. Auf die Wiederholung der Gründungsvorschriften wird verzichtet, weil die ÖIAG seit vielen Jahren besteht. Artikel II sieht die Ex-lege-Verschmelzung zwischen ÖIAG, PTBG und PTA vor. Artikel III enthält die abschließende Regelung der Finanzierung und der Bundeshaftung für Altschulden sowie die Behandlung des bestehenden Gesellschafterdarlehens und künftiger Privatisierungserlöse. Artikel IV sieht die Gebührenbefreiung und Abgabenbefreiung für die Verschmelzungs- und Finanzierungsbestimmungen vor. Durch Artikel V werden die bisherigen ÖIAG-Finanzierungsbestimmungen, das ÖIAG-Gesetz 1986 in der geltenden Fassung, die Gesetze über die Übertragungen von Bundesbeteiligungen und – soweit möglich – die Bestimmungen des Poststruktur­gesetzes (PTSG) aufgehoben.

Besondere Bestimmungen

Zu Artikel I:

Zu § 1 Abs. 2:

Diese Bestimmung definiert den Kern des Unternehmensgegenstandes und ist nicht abschließend. Der gesetzlich neu definierte Auftrag der ÖIAG ist die Privatisierung durch teilweisen oder gänzlichen Verkauf von Anteilen nach Maßgabe der näheren Ausführungen zum Privatisierungsmanagement in § 7 und § 8, das Beteiligungsmanagement nach Maßgabe der Bestimmungen in § 9 und der eingeschränkte Erwerb von Anteilen wie in § 9 Abs. 2 und 3 definiert. Diese Aufgaben beziehen sich auf alle Beteiligungen, die die ÖIAG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits hält, die ihr durch dieses Bundesgesetz auf Grund der Verschmelzung oder ihr künftig übertragen werden. Es wird angeordnet, dass diese Aufgaben in die Satzung aufzunehmen sind; Hilfsgeschäfte zur Erfüllung dieser Aufgaben können zusätzlich aufgenommen werden, wie das Wort “jedenfalls” zum Ausdruck bringt.

Zu § 1 Abs. 3:

Gleichzeitig mit der Satzungsänderung wird auch das Grundkapital von derzeit fünf Milliarden Schilling, geteilt in 5 000 Stück Aktien zum Nennwert von einer Million Schilling, ex lege im Sinne des § 8 Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, auf Euro und Stückaktien umgestellt. Die Höhe des Grundkapitals bleibt auch nach der Verschmelzung gemäß Artikel II unverändert.

Zu § 2:

Die Republik Österreich wird als Aktionärin in der Hauptversammlung vom Bundesminister für Finanzen vertreten, der auch sonst die Rechte des Aktionärs ausübt. Dies entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu § 3 Abs. 1:

Wie bisher besteht der Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern, die auf Grund eines neuen Bestellmechanismus zu wählen sind (§ 6); die Aufsichtsratsmitglieder haben ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erfüllen (§§ 4 und 5).

Zu § 3 Abs. 2:

Durch diese Bestimmung wird festgeschrieben, dass der Aufsichtsrat dem Vorstand eine Geschäfts­ordnung gibt.

Zu § 3 Abs. 3:

Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Bilanzausschuss gemäß § 92 Abs. 4 Aktiengesetz 1965 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, hat der Aufsichtsrat einen Privatisierungsausschuss einzurichten, der in Privatisierungsangelegenheiten die Verhandlungen des Aufsichtsrates vorbereiten und die Ausführung seiner Beschlüsse überwachen soll. Nach dem Aktien­gesetz kann der Aufsichtsrat den Ausschüssen auch Entscheidungskompetenz übertragen. Die Rechts­beziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Gesellschaft werden vom Präsidialausschuss (Präsidium) des Aufsichtsrates behandelt, der nicht notwendig aus drei Mitgliedern bestehen muss.

Zu § 4:

Die traditionelle Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in der Hauptversammlung ist mit einem für Stiftungen typischen Kooptierungsmodell, wonach sich die Mitglieder eines Gremiums selbst ergänzen, verknüpft. Diese Abänderung der aktienrechtlichen Bestellungs- und Abberufungsmodalitäten soll die Unab­hängigkeit des Aufsichtsrates und der ÖIAG von politischen Einflüssen sicherstellen. An der Ver­antwortung der Mitglieder des Aufsichtsrates für die Erfüllung ihrer Aufgaben ändert sich dadurch nichts. Der Auswahlprozess im Aufsichtsrat bzw. der dafür relevanten Gruppe ist in der Geschäftsordnung näher zu regeln. Auch die mit der nächsten Hauptversammlung ausscheidenden Mitglieder sind dabei wahl­berechtigt. Damit sich die Zusammensetzung aber den wechselnden wirtschaftlichen Gegebenheiten anpasst und keine Erstarrung eintritt, wird bei den Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 4 eine Wiederwahl oder eine spätere Wahl ausgeschlossen.

Geschäftsführungsmitglieder von Gesellschaften des Handelsrechts sind Geschäftsführungs- und Vor­standsmitglieder von Personen- und Kapitalgesellschaften.

Zu § 5:

Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der Hauptversammlung auf die Höchstdauer gemäß § 87 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 zu wählen. Diese Mitglieder werden wie bisher von der Bundesarbeitskammer nominiert und müssen sich aus dem Kreis der Belegschaftsvertreter der Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG rekrutieren. Diese Bestimmung enthält eine Drittelparitätsregelung sui generis. Die Ausschüsse des Aufsichtsrates sind ebenfalls drittelparitätisch zusammenzusetzen.

Zu § 6:

Durch das Ausscheiden aller bisherigen Aufsichtsratsmitglieder wird der Weg freigemacht für eine Neubestellung im Sinne des weiter oben angeführten Kooptierungsprinzips. Die Reihenfolge des Aus­scheidens ist festzulegen, um zu gewährleisten, dass § 4 Abs. 3 Anwendung findet, der vorsieht, dass periodisch zwei bzw. drei aus dem Kreis der gemäß § 4 bestellten Aufsichtsratsmitglieder ausscheiden und neu gewählt werden. Durch die Überschrift wird klargestellt, dass es sich nicht um die Wahl eines ersten Aufsichtsrates im Sinne des § 87 Abs. 4 Aktiengesetz 1965 handelt.

Zu § 7 Abs. 1:

Der gesetzlich definierte Privatisierungsauftrag an die ÖIAG umfasst die gänzliche oder teilweise Privatisierung, worunter die Veräußerung von bis zu 100% der Anteile ihrer Beteiligungsgesellschaften zu verstehen ist. Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form die Veräußerung zu geschehen hat; dies kann zB durch Veräußerung an institutionelle oder strategische Investoren, durch Verkauf über die Börse oder auf Grund der Nichtausübung von Bezugsrechten bei einer Kapitalerhöhung erfolgen. Der Vorstand hat dabei dem von der Bundesregierung im Ministerrat beschlossenen Privatisierungsauftrag zu entsprechen und diesen Auftrag gemäß § 7 Abs. 3 umzusetzen. Dabei ist das Privatisierungsverfahren gemäß § 8 einzuhalten.

Zu § 7 Abs. 2:

Das Know-how der ÖIAG als erfahrene Privatisierungseinrichtung soll nicht nur für die ihr übertragenen Beteiligungsgesellschaften, sondern auch für andere Privatisierungsvorhaben insbesondere des Bundes nutzbar gemacht werden können. Die ÖIAG kann auf vertraglicher Basis Privatisierungsvorhaben der Gebietskörperschaften ohne vorherige Eigentumsübertragung abwickeln oder beratend tätig werden.

Zu § 7 Abs. 3:

Im Interesse der Optimierung der Verkaufserlöse liegt die Entscheidung über Zeitpunkt und Ausmaß der Privatisierung im pflichtgemäßen Ermessen der Organe der ÖIAG. Für diesen Bereich gilt § 70 Aktien­gesetz 1965 mit der Maßgabe, dass nicht nur das Wohl der ÖIAG, sondern auch die Interessen der zu privatisierenden Beteiligungsgesellschaft sowie die Interessen des Bundes als Aktionär insbesondere an einer möglichst raschen Bedienung der Schulden angemessen zu berücksichtigen sind. Das Gesetz legt nicht fest, welche Beteiligungsgesellschaften privatisiert werden sollen. Die Organe der ÖIAG haben aber jedenfalls bei Privatisierungen dem Privatisierungsauftrag des Eigentümers zu entsprechen. Dieser Auftrag liegt dem mehrjährigen Privatisierungsprogramm gemäß § 8 Abs. 4 zugrunde.

Zu § 8 Abs. 1 bis 3:

§ 8 Abs. 1 bis 3 übernehmen die Regelungen des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Bundes­vermögen (Privatisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/1997, ergänzt um Bestimmungen aus dem Post­strukturgesetz, die sich bei Privatisierungen von Unternehmen der ÖIAG und der PTBG bewährt haben.

Zu § 8 Abs. 4:

Der Vorstand hat für die zu privatisierenden Beteiligungen ein mehrjähriges Privatisierungsprogramm zu erstellen. Das erste Privatisierungsprogramm ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen und hat dem Privatisierungsauftrag der Bundesregierung (Ministerratsbeschluss) zu entsprechen. Spätere Privatisierungsprogramme können derzeit noch nicht festlegbare Rahmenbedingungen enthalten und auf die künftige wirtschaftliche Entwicklung abstellen. Die einzelnen Privatisierungsvorhaben sind in Privatisierungskonzepten zu konkretisieren. Der Aufsichtsrat hat über die Privatisierungskonzepte, die ihm gemäß § 81 Aktiengesetz 1965 jährlich vorzulegen sind, zu beschließen.

Zu § 8 Abs. 5:

Der Vorstand berichtet der ordentlichen Hauptversammlung über den Fortgang der Umsetzung des jeweils gültigen Privatisierungsprogrammes. Der Bundesregierung wird durch den Bundesminister für Finanzen berichtet.

Zu § 9 Abs. 1:

Der zweite wesentliche Kernbereich der Aufgaben der ÖIAG ist die Verwaltung der im Eigentum der ÖIAG stehenden Beteiligungsgesellschaften. Der ÖIAG ist hinsichtlich ihrer Beteiligungsgesellschaften insbesondere im Rahmen von Aktiengesetz und Kapitalmarktgesetz ein aktives Beteiligungsmanagement zu ermöglichen. Die Aufgabe als qualifizierter Minderheitsaktionär, der wesentliche Strukturentschei­dungen mitentscheiden soll, kann entweder durch das Halten einer 25%igen Beteiligung plus einer Aktie oder, bei Unterschreitung einer solchen Beteiligung, durch langfristige Stimmbindungs- oder sonstige Verträge mit Dritten sichergestellt werden. Die Rechte eines qualifizierten Minderheitsaktionärs sind definitionsgemäß solche, die nach dem Aktiengesetz zwingend einer Dreiviertelmehrheit oder einer höheren Mehrheit in der Hauptversammlung bedürfen, insbesondere die Änderung des Unternehmens­gegenstandes, der Ausschluss von Bezugsrechten, genehmigtes Kapital, bestimmte Kapitalmaßnahmen und Umstrukturierungen.

Zu § 9 Abs. 2:

Soweit es die Aufrechterhaltung ihres Einflusses gemäß § 9 Abs. 1 oder bestehende Syndikatsverträge erfordern, kann die ÖIAG auch an Kapitalerhöhungen teilnehmen.

Zu § 9 Abs. 3:

Der Erwerb von Anteilen ist nur eingeschränkt zulässig: Nur zur Erfüllung bestehender Vertragspflichten (zB aus Syndikatsverträgen), zur Absicherung einer 25%igen Beteiligung plus einer Aktie oder zur Durchführung von Umstrukturierungen (zB Schwesternspaltung) ist ein Anteilserwerb zulässig. Hält die ÖIAG bereits eine Beteiligung von 25% und eine Aktie, darf jeder über diese Beteiligungshöhe hinausgehende Anteilserwerb nur “vorübergehend” erfolgen, das heißt in der Absicht, die Anteile kurz- bis mittelfristig wieder zu veräußern. Die der ÖIAG eingeräumten Möglichkeiten dürfen nicht dazu führen, dass eine bestehende Minderheitsbeteiligung auf Dauer aufgestockt wird. Gegenüber dem Beteiligungsstand, den die ÖIAG als qualifizierter Minderheitsaktionär hält, ist dieser Anteil gesondert im Umlaufvermögen auszuweisen.

Zu § 9 Abs. 4:

Die ÖIAG hat im Rahmen einer aktiven Beteiligungsverwaltung die langfristige Bestandssicherung ihrer Beteiligungsgesellschaften zu unterstützen. Geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen, insbesondere die voranschreitende Globalisierung, können dazu führen, dass die ÖIAG allein zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht in der Lage ist. Für diesen Fall wird auch die Möglichkeit eröffnet, die Rolle des qualifizierten Minderheitsaktionärs mit einem industriellen Partner langfristig zu teilen oder unter Umständen auch an diesen weiterzugeben.

Zu § 9 Abs. 5:

Aufsichtsratsbestellungen in Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG sollen analog § 4 Abs. 1 erster Satz nach objektiven und sachlichen Gesichtspunkten erfolgen, um auch in diesem Bereich Proporz zu vermeiden.

Zu § 10 Abs. 1:

Diese Bestimmung entspricht § 13a Poststrukturgesetz. Umgründungen sowie Beteiligungsübertragungen, auch wenn sie keine Umgründungen im technischen Sinn sind, sollen erleichtert werden. Die Gesamt­rechtsnachfolge gilt auch für Einbringungen und für gesetzliche oder durch Verwaltungsakt eingeräumte Bewilligungen.

Zu § 10 Abs. 2:

Die in § 10 Abs. 1 genannten Umstrukturierungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Zur Klarstellung ist auch der Anfall von Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung ausdrücklich ausgenommen.

Zu § 10 Abs. 3:

Zur Richtigstellung der Rechtsverhältnisse nach erfolgten Umstrukturierungen gemäß § 136 Grundbuch­gesetz bedarf es nur der Vorlage des Firmenbuchauszuges, aus dem die Umstrukturierung hervorgeht, nicht jedoch der rechtsbegründenden Urkunden (zB Spaltungspläne, Verschmelzungsverträge). Diese gesetzliche Anordnung erscheint auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit der Verbücherung einer Viel­zahl von grundbücherlichen Rechten geboten. § 10 Abs. 3 zweiter Satz entspricht § 10 Abs. 7 Post­strukturgesetz.

Zu § 10 Abs. 4:

Entspricht § 14 Abs. 1 zweiter Satz Poststrukturgesetz (aufgehoben).

Zu § 10 Abs. 5:

Entspricht § 14 Abs. 2 Poststrukturgesetz (aufgehoben).

Zu § 10 Abs. 6:

Entspricht § 14 Abs. 3 Poststrukturgesetz (aufgehoben).

Zu § 10 Abs. 7:

Zur Sicherstellung der Verwertbarkeit von Verlustvorträgen wird im Interesse des raschen Schulden­abbaus die Abzugsfähigkeit von Verlusten bei Verschmelzungen ausdrücklich geregelt.

Zu § 10 Abs. 8:

Die Erleichterungen bei Umstrukturierungen gelten auch für alle direkt oder indirekt zu 100% im Eigentum der ÖIAG stehenden Beteiligungsgesellschaften. Beispielsweise stehen bei der Österreichischen Post AG noch Umstrukturierungen größeren Umfanges bevor, für die die genannten Erleichterungen gelten sollen.

§ 11 Abs. 2:

Entspricht § 2 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz (aufgehoben) und § 13 Abs. 1 zweiter Satz PTSG (aufgehoben). Da sich das Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 1 auf die Vorbereitung von Privatisierungen beschränkt, fehlt es an der umfassenden Beherrschung und der für ein Konzernverhältnis erforderlichen einheitlichen Leitung durch die ÖIAG; auf Grund der Weisungs- und Richtlinienbefugnis entsteht kein Konzernverhältnis. Dies gilt auch für Zwecke der Zusammenrechnungstatbestände auf Grund von nationalen und europarecht­lichen Wettbewerbs- und kartellrechtlichen Vorschriften.

Zu § 11 Abs. 3:

Aus dieser Bestimmung folgt, dass weiterhin kein Entsendungsrecht des Betriebsrates in den Aufsichtsrat der ÖIAG besteht. Dies entspricht der geltenden Rechtslage. Im Übrigen haben die gemäß § 5 bestellten Aufsichtsratsmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des § 4.

Zu § 11 Abs. 4:

Der erste Satz entspricht § 9 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz in der geltenden Fassung (aufgehoben).

Zu § 11 Abs. 5:

Entspricht § 2 Abs. 4 ÖIAG-Gesetz und § 11 Abs. 7 PTSG (beide aufgehoben).

Zu § 11 Abs. 6:

Entspricht § 7 Abs. 2 ÖIAG-Gesetz (aufgehoben).

Zu Artikel II:

Zu § 12 Abs. 1:

Die Verschmelzung der PTBG und der PTA als übertragende Gesellschaften auf die ÖIAG als übernehmende Gesellschaft findet uno actu und kraft Gesetzes statt, ohne dass es der aktienrechtlichen Formerfordernisse gemäß § 219 bis 234 Aktiengesetz 1965 bedarf. Die Folgen der Verschmelzung sind dem Aktiengesetz nachgebildet, allerdings entfallen die Verzichtserklärungen und Organbeschlüsse. Die Verschmelzung wird mit Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch wirksam. Bis dahin bestehen die PTBG und PTA weiter (siehe § 18 Abs. 2). Die Durchführungsanordnung für das Firmenbuch enthält Abs. 4. Grundsätzlich ist von einer Fortführung der Buchwerte auszugehen.

Zu § 12 Abs. 2:

Die Haftung des Bundes auf Grund der Refundierungsverpflichtung für Schulden der ÖIAG und Schulden der PTBG (Artikel III) bleibt unverändert. Zusätzlich ist der Verschmelzungsgewinn in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen. Durch den Vorgang kommt es zu einer wesentlichen Stärkung der Eigenmittel der ÖIAG. Der Genussrechtsanspruch des Bundes gemäß Artikel III kommt nur dann zum Tragen, wenn eine Verwertung von Anteilsrechten mit Gewinnen möglich ist, wodurch eine dies­bezügliche Schmälerung der Eigenkapitalposition ausgeschlossen ist. Die Gläubigerschutzbestimmungen gemäß § 226 Aktiengesetz 1965 sind daher verzichtbar.

Zu § 12 Abs. 3:

Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Kreis der Gesellschaften, die in §§ 17 bis 19 Poststruktur­gesetz genannt sind, auf jene Gesellschaften beschränkt ist, an denen die PTBG vor Inkrafttreten gemäß § 18 Abs. 2 Anteile hält. Die §§ 17 bis 19 Poststrukturgesetz entfalten ungeachtet der Gesamtrechts­nachfolge keine Rechtswirkungen auf die ÖIAG und ihre anderen Beteiligungsgesellschaften.

Zu § 12 Abs. 4:

Die Organe der übertragenden Gesellschaften verbinden die Verabschiedung der Schlussbilanzen mit der Beschlussfassung über die Entlastung. Die Verschmelzung wird nur vom Vorstand der ÖIAG zur Eintragung im Firmenbuch angemeldet; die übertragenden Gesellschaften erlöschen mit der Eintragung der Verschmelzung.

Zu Artikel III:

Zu § 13 Abs. 1 und 2:

Das nachrangige Gesellschafterdarlehen und die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die eine Refundierungs­verpflichtung des Bundes besteht, sollen aus Gewinnen aus Privatisierungen von Beteiligungsgesell­schaften der ÖIAG getilgt werden. Erlösteile in Höhe der Buchwerte der privatisierten Anteile an Beteiligungsgesellschaften werden für die Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung von der PTBG auf die ÖIAG übergehen und für die der Bund haftet, zu verwenden sein. Die Regelung der Verzinsung des Gesellschafterdarlehens entspricht der bisherigen Rechtslage. Die Leistungen der ÖIAG im Zusammenhang mit dem obligatorischen Genussrecht stellen eine Betriebsausgabe im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG dar und dienen dem möglichst raschen Schuldenabbau.

Zu § 13 Abs. 3:

Für die Berechnung der Gewinne aus Privatisierungen können von der ÖIAG die mit der Vorbereitung und Durchführung von Privatisierungen im ursächlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Leistungen Dritter sowie allfällige Steuern, Abgaben und Aufwendungen für von der ÖIAG selbst erbrachte Leistungen abgezogen werden. Dabei handelt es sich um die dem Privatisierungsvorgang direkt zurechenbaren Kosten. Sollte sich der Privatisierungsgewinn – etwa auf Grund von Gewährleistungs­ansprüchen – nachträglich ändern, so führt dies zu einer Anpassung des Genussrechtsanspruches.

Nach Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens und Abwicklung der Refundierungsansprüche richtet sich die Gewinnverteilung nach dem Aktiengesetz.

Zu § 14:

Die bestehenden Haftungen des Bundes für Verbindlichkeiten der ÖIAG werden bis zu deren Tilgung aufrechterhalten. Die Weiterführung der Refundierungsregelung für Zinsen und Tilgungen der im Gesetz genannten Verbindlichkeiten der ÖIAG ist erforderlich, um das bilanzielle Gleichgewicht der ÖIAG aufrecht zu erhalten. Eine Belastung des Bundesbudgets durch Refundierungszahlungen für Zinsen soll durch die Bestimmung, dass die jeweiligen Zinsenzahlungen für ein Jahr aus dem Bilanzgewinn des Jahresabschlusses des Vorjahres der ÖIAG abzudecken sind, verhindert werden. Eine Belastung des Bundesbudgets durch Refundierungszahlungen für Tilgungen wird durch die erwarteten Gewinne aus Privatisierungen und durch die dem Bundesminister für Finanzen eingeräumte Möglichkeit, Umschul­dungen für Tilgungsausgaben zu veranlassen, ausgeschlossen.


Zu § 15:

Die bestehenden Bundeshaftungen für Verbindlichkeiten, die von der PTBG auf die ÖIAG übergehen, werden bis zu deren Tilgung aufrechterhalten. Für die Erfüllung der Verpflichtung, die durch die Verschmelzung mit der PTBG auf sie übergehenden Verbindlichkeiten zu tilgen, soll die ÖIAG im Zusammenhang mit Privatisierungen Erlösteile in Höhe der Buchwertabgänge der privatisierten Anteile an Beteiligungsgesellschaften verwenden.

Zu § 16:

Diese Bestimmung ist eine Übergangsregelung für die Refundierungsverpflichtung vor Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Artikel IV:

Zu § 17:

Der Verschmelzungsvorgang ist ebenso wie die Übernahme der Haftungen der PTBG (§ 15) und allfällige durch die Abwicklung der in Artikel III genannten Finanzierungsvorgänge ausgelöste Gebühren- und Abgabentatbestände von den Erleichterungen für Umstrukturierungen, die für die ÖIAG generell gelten, erfasst.

Zu Artikel V:

Zu § 18 Abs. 1:

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die in Ziffern 1 bis 3 genannten ÖIAG-Gesetze außer Kraft. Weiters können die in Ziffern 4 und 5 genannten Übertragungsgesetze außer Kraft gesetzt werden, da sich die betroffenen Beteiligungen und Unternehmen im Eigentum der ÖIAG befinden und keinen weiteren Regelungsinhalt haben.

Zu § 18 Abs. 2:

Das PTSG kann nur teilweise aufgehoben werden, weil die nach wie vor in Kraft stehenden Bestimmun­gen entweder für die grundbücherliche Durchführung der bisher vorgenommenen Umstrukturierungs­vorgänge (Schaffung der Telekom Austria und der Österreichischen Post AG) erforderlich sind, oder Bestimmungen über gemeinwirtschaftliche Leistungen der Telekom Austria und der Österreichischen Post AG enthalten, deren Grundlage bis zu einer Neuregelung aufrecht bleiben muss, oder wesentliche dienstrechtliche Vorschriften für die Gesellschaften der PTBG-Gruppe enthalten (§§ 17 bis 19 Post­strukturgesetz einschließlich Übergangs- und Verweisungsbestimmungen), in die nicht eingegriffen werden soll.