49 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 9. 3. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österrei­chischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschulden­ausschusses


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft

Das Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesell­schaft, Art. I BGBl. Nr. 742/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zur Veräußerung der Aktien der Österreichische Postparkasse Aktiengesellschaft ermächtigt.”

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 3 in der Fassung von Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.”

Artikel II

Änderung des Postsparkassengesetzes 1969

Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 97/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz lautet:

“die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Rechtsnachfolger ihres Unternehmens ist die Hauptstelle für den Postscheck- und den Postsparverkehr.”

2. § 1 Abs. 3 bis 5 lauten:

“(3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines Verkaufes der Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ein­bringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 742/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2000 in einem Ausmaß von mehr als 50 vH, namens des Bundes die Bürgschaft des Bundes gemäß Abs. 2 unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten frühestens zum 31. Dezember 2000 aufzukündigen. Im Falle der Aufkündigung sind diese und der Kündigungstermin spätestens vier Wochen vor dessen Eintritt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, die vor dem Wirk­samwerden der Kündigung begründet sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften, bleibt die Haftung des Bundes als Bürge aufrecht. Für die Haftung des Bundes ist maßgeblich, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Für Verbindlichkeiten aus Spar- und Wertpapierkonten ist auf den Einlagen­stand einschließlich zuzurechnender Zinsen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der Bürgschaft abzustellen, auch wenn die Kontobezeichnung oder Kontonummer bei sonstiger Identität der Einlage später geändert wird.

(5) Für die Abgeltung der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 und Abs. 4 ist von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit dem Bundesminister für Finanzen ein angemessenes Haftungsentgelt zu vereinbaren. Als Bemessungsgrundlage für das Haftungsentgelt dienen jene Fremdwährungsschuldverschreibungen und Euroschuldverschreibungen der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, soweit sie nicht unmittelbar für Kredite und Darlehen an die Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) verwendet wurden, die auf Grund der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 und Abs. 4 einen Zinsenvorteil aufweisen. Die Höhe des Haftungsentgelts beträgt höchstens 0,1 vH p. a. der Bemes­sungsgrundlage. Dieses Haftungsentgelt kann in einem oder mehreren Teilbeträgen entrichtet werden.”

3. In § 2 werden die Worte “Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft” durch die Worte “Österreichische Post Aktiengesellschaft” ersetzt.

4. § 3, § 4 und § 5 entfallen.

5. § 7 Abs. 1 bis 3 lauten:

“(1) Die Bundesbediensteten (Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes), die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehören, werden der Österreichische Post­sparkasse Aktiengesellschaft oder dem Rechtsnachfolger ihres Unternehmens auf Dauer ihres Dienst­standes zur Dienstleistung zugewiesen; die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Rechtsnachfolger ihres Unternehmens üben das Weisungsrecht gegenüber diesen Bundesbediensteten aus. Eine Verwendung der zugewiesenen Bundesbediensteten bei einem Unternehmen, an dem die Österrei­chische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Rechtsnachfolger ihres Unternehmens direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, ist zulässig; in diesem Fall wird das Weisungsrecht von jenem Unternehmen ausgeübt, bei dem der Bundesbedienstete verwendet wird.

(2) Die Dienststelle der Bundesbediensteten, die der Österreichische Postsparkasse Aktiengesell­schaft oder ihrem Rechtsnachfolger gemäß Abs. 1 zugewiesen sind, ist das Österreichische Post­sparkassenamt, das die Funktionen einer Dienstbehörde und einer Personalstelle ausübt, und dem Bundesminister für Finanzen untersteht. Insoweit nach den Vorschriften über das Dienstrecht der Bundes­bediensteten Verwaltungsakte nur mit Zustimmung eines anderen Organes gesetzt werden können, bedarf es hinsichtlich der dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundes­bediensteten dieser Zustimmung nicht, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Vorsitzende des Leitungsorganes des Rechtsnachfolgers ihres Unternehmens, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter, übt gegenüber den Beamten des Österreichischen Postsparkassenamtes die Obliegen­heiten eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich der dort verwendeten Vertragsbediensteten nimmt er alle Aufgaben der Personalstelle wahr.”

6. In § 7 Abs. 4 und 5 wird die Wortfolge “Österreichische Postsparkasse” durch die Wortfolge “Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft” ersetzt.

7. § 7 Abs. 10 entfällt.

8. Die Überschriften vor § 8 und § 9 sowie die §§ 8, 9, 10, 11, 12 und 13 entfallen.

9. In § 14 wird die Wortfolge “der Österreichischen Postsparkasse” durch die Wortfolge “der Österrei­chische Postsparkasse Aktiengesellschaft” ersetzt.

10. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge “Die Österreichische Postsparkasse” durch die Wortfolge “Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft” und das Wort “Post” durch die Wortfolge “Österrei­chische Post Aktiengesellschaft” ersetzt.

11. In § 15 Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge “der Österreichischen Postsparkasse” jeweils durch die Wortfolge “der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft” ersetzt.

12. § 15 Abs. 7 lautet:

“(7) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft kann mit ausländischen Postverwaltungen vertraglich vereinbaren, dass Einlagen auf ausländische Postsparbücher und Rückzahlungen aus diesen im Gebiet der Republik Österreich und Einlagen auf österreichische Postsparbücher und Rückzahlungen aus diesem im Ausland erfolgen.”

13. § 16 entfällt.

14. In § 17 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge “die Österreichische Postsparkasse” durch die Wortfolge “die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft” ersetzt.

15. § 18 entfällt.

16. In § 19 wird die Wortfolge “Die Österreichische Postsparkasse” durch die Wortfolge “Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft” ersetzt.

17. In § 21 und in § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge “Österreichische Postsparkasse” jeweils durch die Wortfolge “Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft” ersetzt.

18. Die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift vor § 23 und § 23 entfallen.

19. Die Abschnittsbezeichnung vor § 24 lautet:

“ABSCHNITT IV”.

20. Die §§ 26, 27 und 28 entfallen.

21. Dem § 29 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 1, § 2, § 7, § 14, § 15, § 17, § 19, § 21, § 22, die Abschnittsbezeichnung vor § 24 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten am 1. Mai 2000 in Kraft. § 3, § 4, § 5, die Überschriften vor § 8 und § 9, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift vor § 23 und § 23, § 26, § 27, § 28 und § 30 treten mit Ablauf des 30. April 2000 außer Kraft.”

22. § 30 entfällt.

23. § 31 lautet:

§ 31. Mit der Vollziehung des § 17 ist, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, der Bundes­minister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 und des § 15 Abs. 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, betraut.”

Artikel III

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 3 entfällt Z 7.

2. In § 25 Abs. 6 entfällt Z 5.

3. In § 25 Abs. 7 Z 1 entfällt die Wortfolge “und der Österreichischen Postsparkasse”.

4. Dem § 107 wird folgender Absatz 17 angefügt:

“(17) Der Entfall von § 23 Abs. 3 Z 7 und § 25 Abs. 6 Z 5 tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. § 25 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.”

Artikel IV

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, BGBl. Nr. 742/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 9 wird die Wortfolge “und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind” durch das Wort “ist” ersetzt.

2. In § 1 Abs. 10 wird die Wortfolge “Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und die Österrei­chische Postsparkasse Aktiengesellschaft” durch die Wortfolge “Mitglieder und die Oesterreichische Nationalbank” ersetzt.

3. § 1 Abs. 15 dritter Satz lautet:

“Den Unterausschüssen gehört, falls die Oesterreichische Nationalbank dies wünscht, mit beratender Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank an.”

4. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:


“(3) § 1 Abs. 9, 10 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.”

Vorblatt

Ziele:

Privatisierung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu 100%.

Lösung:

Erweiterung des Privatisierungsauftrages an die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) von 49% der Aktien auf 100%. Anpassung der Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses.

Kosten:

Keine; vielmehr soll die beabsichtigte erweiterte Privatisierungsmaßnahme zu einem wesentlichen Schuldenabbau bei der PTBG und damit zu einer Reduzierung der Haftung des Bundes für deren Verbindlichkeiten führen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Durch das Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktien­gesellschaft, die Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie die Änderung des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 742/1996, sind die Rechtsgrundlagen für die Umgründung der öffentlich-rechtlichen Anstalt Österrei­chische Postsparkasse in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft geschaffen worden. Das gesamte Unternehmen der Österreichischen Postsparkasse ist gemäß § 92 Bankwesengesetz am 14. Mai 1997 in die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Sacheinlage eingebracht worden.

Die Aktien der Gesellschaft wurden zur Gänze unentgeltlich auf Rechnung des Bundes an die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft übertragen, die zur Veräußerung von 49% dieser Aktien ermächtigt ist.

Durch dieses Bundesgesetz sollen einerseits die rechtlichen Voraussetzungen für eine 100%ige Privati­sierung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft geschaffen werden, wozu neben einer Regelung über die Aufhebung der Bürgschaft des Bundes für die Verbindlichkeiten des Unternehmens ab einem bestimmten Stichtag und weiteren Anpassungen im Postsparkassengesetz 1969 auch entsprechende Bereinigungen im Bankwesengesetz gehören.

Andererseits sollen aus Gründen der Rechtsbereinigung im Postsparkassengesetz 1969 überholte Bestimmungen, die sich auf die mittlerweile aufgelöste und abgewickelte öffentlich-rechtliche Anstalt Österreichische Postsparkasse beziehen und somit gegenstandslos geworden sind, auch ausdrücklich aufgehoben werden; weiters werden dort nunmehr auch jene Rechtsänderungen, die sich aus Art. I § 1 Abs. 5 Z 1 und 2, BGBl. Nr. 742/1996, ergeben, ersichtlich gemacht.

Die Zuständigkeit des Bundes zu diesem Bundesgesetz und den damit bewirkten Änderungen in anderen Bundesgesetzen stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen), Z 6 (Zivil­rechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens) und Z 9 (Post- und Fernmeldewesen) B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Post­sparkasse in eine Aktiengesellschaft):

Zu § 3 Abs. 3:

Durch die Aufhebung der bisherigen Veräußerungsbeschränkung (die PTBG durfte nur 49% der Aktien veräußern und musste mindestens 51% der Aktien in ihrem Eigentum halten) ist nunmehr durch Verkauf des gesamten Aktienkapitals eine gänzliche Privatisierung der Österreichische Postsparkasse Aktien­gesellschaft möglich.

Zu Artikel II (Änderung des Postsparkassengesetzes 1969):

Zu § 1 Abs. 1:

Im zweiten Halbsatz wird die sich aus § 1 Abs. 5 Z 1 des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft ergebende Änderung (Rechtsnachfolge) ersichtlich gemacht und klar gestellt, dass die dort genannten Aufgaben auch auf allfällige Rechts­nachfolger des Unternehmens der Aktiengesellschaft übergehen.

Zu § 1 Abs. 3, 4 und 5:

In Hinblick auf die beabsichtigte vollständige Privatisierung der Österreichische Postsparkasse Aktien­gesellschaft wird durch den neuen Abs. 3 die Möglichkeit geschaffen, dass der Bund seine derzeit bestehende Bürgschaft aufkündigen kann. Diese Aufkündigung ist rechtzeitig – vier Wochen vor Eintritt ihrer Rechtsfolgen mit dem Kündigungstermin – im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen (§ 3 Abs. 2 BGBlG) und führt dazu, dass Verbindlichkeiten, die nach dem Kündigungstermin entstehen, nicht mehr durch den Bund verbürgt sind. Für die bis dahin entstandenen Verpflichtungen hingegen bleibt die Bürgenhaftung des Bundes weiterhin auf die Dauer des Bestandes der jeweiligen Verpflichtung bestehen (Abs. 4). Die Berechnungsgrundsätze des Haftungsentgeltes sind in Abs. 5 geregelt; unter Euro-Schuld­verschreibungen sind die ab 1. Jänner 1999 in Euro begebenen Schuldverschreibungen zu verstehen.

Zu § 2:

Hier wird ersichtlich gemacht, dass infolge der Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich der Post und Telekom Austria deren Rechte und Pflichten aus dieser Gesetzesbestimmung auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft übergegangen sind.

Zu §§ 3, 4 und 5:

Die in § 3 enthaltenen Sondervorschriften über die Geschäftsführung des Unternehmens können in Anbetracht der beabsichtigten Privatisierung nicht länger aufrecht erhalten werden und entfallen daher. Nach einer Privatisierung sind auch auf die Eigentümerstellung des Bundes abgestimmte Sonder­regelungen des § 4 für den Staatskommissär nicht mehr erforderlich und entfallen daher ebenfalls.

§ 5 hingegen hatte nur mehr gemäß § 1 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichi­schen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft als Übergangsvorschrift insofern eigenständige Bedeutung, als die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft keiner Konzession nach § 4 Bankwesengesetz bedarf, soweit ihr Rechtsvorgänger, die Österreichische Postsparkasse, auf Grund von § 5 Postsparkassen­gesetz zur Durchführung von Bankgeschäften berechtigt war. Zur Rechtsbereinigung kann diese Vor­schrift daher aufgehoben werden, ohne dass dies Einfluss auf den Inhalt der Übergangsvorschrift hat.

Zu § 7 Abs. 1 bis 3:

Die Neuregelung des Abs. 1 orientiert sich an den gleichartigen Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 1a Poststrukturgesetz. Es wird Vorsorge dafür getroffen, dass die der Österreichische Postsparkasse Aktien­gesellschaft überlassenen (zur Dienstleistung zugewiesenen) Bundesbediensteten auch in Tochtergesell­schaften verwendet werden können. Weiters ergibt sich aus der Bestimmung des Abs. 1 über die Zuweisung der Bundesbediensteten, dass diese auch auf einen Rechtsnachfolger des Unternehmens der Aktiengesellschaft (ähnlich § 3 AVRAG) übergeht.

Abs. 2 und 3 werden in Hinblick auf den in § 2e VBG 1948 neu geschaffenen Begriff “Personalstelle” diesem angepasst.

Zu § 7 Abs. 10:

Die in dieser Bestimmung enthaltene statische Verweisung auf das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B‑GBG) dehnt dessen Anwendungsbereich auf die Arbeitnehmer der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, die keine Bundesbediensteten sind, aus.

Da nach Privatisierung eine sachliche Rechtfertigung der Sondervorschrift jedenfalls nicht mehr gegeben ist, wird sie aufgehoben.

Zu § 8, § 9, § 10, § 11, § 12 und § 13:

Diese, die nicht mehr bestehende öffentlich-rechtliche Anstalt Österreichische Postsparkasse betreffenden und daher gegenstandslosen Bestimmungen (vgl. § 1 Abs. 5 Z 3 des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft) werden nunmehr auch formell aufgehoben.

Zu § 14, § 15 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 1 und 2, § 19, § 21, § 22 und § 31:

Die in diesen Bestimmungen vorgenommenen Änderungen dienen lediglich der Rechtsbereinigung.

Zu § 15 Abs. 1:

Gemäß § 15 Abs. 1 Poststrukturgesetz bezieht sich der im Postsparkassengesetz noch enthaltene Begriff Post auf die Post und Telekom Austria. Daher wird auch hier ersichtlich gemacht, dass infolge der Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich der Post und Telekom Austria deren Rechte und Pflichten aus dieser Gesetzesbestimmung auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft übergegangen sind.

Zu § 16:

Die für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft geltenden Sonderbestimmungen für Über­bringersparbücher werden aufgehoben. Diese hatten ursprünglich für die öffentlich-rechtliche Anstalt die Rechtsgrundlage für die Ausgabe derartiger Sparbücher gebildet. Durch die Umgründung in eine Aktiengesellschaft ergibt sich für diese das Recht zur Ausgabe von Sparbüchern bereits aus den allgemeinen Bestimmungen des Bankwesengesetzes, so dass Sondervorschriften nicht mehr erforderlich sind.

Zu § 18:

Wegen der Bundesbürgschaft des § 1 Abs. 2 hatte § 18 eine zwar von § 230a ABGB formell ab­weichende, mit den Grundsätzen des § 230b ABGB aber sehr wohl im Einklang stehende, Anlage von Mündelgeldern auf Sparbüchern der Österreichischen Postsparkasse (Aktiengesellschaft) zugelassen. Wegen der nun bestehenden Möglichkeit der Kündigung der Bundesbürgschaft (§ 1 Abs. 3) wird diese Bestimmung aufgehoben; bereits bestehende Sparbücher, auf denen Mündelgeld veranlagt worden sind, werden dadurch nicht betroffen, da sie weiterhin durch die Bundesbürgschaft gesichert sind. In Hinkunft sind dann aber Neuveranlagungen von Mündelgeldern nur mehr nach den Vorschriften des § 230a ABGB und der dazu ergangenen Mündelsicherheitsverordnung möglich.


Zu § 23, § 26, § 28 und 30:

Auch diese Bestimmungen betreffen – mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 und 3 – die nicht mehr bestehende öffentlich-rechtliche Anstalt Österreichische Postsparkasse und sind daher gegenstandslos (vgl. § 1 Abs. 5 Z 3 des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktien­gesellschaft); sie werden nunmehr auch formell aufgehoben.

Die Aufhebung von § 27 Abs. 2 (Recht zur Führung des Bundeswappens) und Abs. 3 (fakultative Vertretung durch die Finanzprokuratur) ergibt sich aus der beabsichtigten Vollprivatisierung.

Zu Artikel III (Änderung des Bankwesengesetzes):

Zu § 23 Abs. 3 Z 7:

Die gegenstandslose Sonderbestimmung betreffend das eingezahlte Kapital bei der nicht mehr bestehenden öffentlich-rechtlichen Anstalt Österreichische Postsparkasse (allgemeiner Reservefonds) wird aufgehoben.

Zu § 25 Abs. 6 und Abs. 7:

In Hinblick auf die Vollprivatisierung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft werden die Bestimmungen über die Liquiditätshaltung bei dieser aufgehoben.

Zu Artikel IV (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses):

Zu § 1 Abs. 9, 10 und 15:

Der Entfall der Berechtigung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zur Teilnahme an Sitzungen des Staatsschuldenausschusses (Abs. 9) und dessen Unterausschüssen (Abs. 15) mit beratender Stimme sowie der Berechtigung, zu allen Sitzungen des Staatsschuldenausschusses eingeladen zu werden (Abs. 10), ergibt sich aus der vorgesehenen Privatisierung der Österreichische Postsparkasse Aktien­gesellschaft sowie aus dem Wegfall der bisher in § 3 Abs. 3 Postsparkassengesetz vorgesehenen Ver­pflichtung zur Bedachtnahme auf die Geld- und Finanzpolitik der Bundesregierung und Unterstützung der Oesterreichischen Nationalbank bei Erfüllung ihrer währungs- und kreditpolitischen Aufgaben.