50 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 23. 3. 2000

Regierungsvorlage


Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beige­ordnetem Personal


Convention on the Safety of United Nations and Associated Personnel

THE STATES PARTIES TO THIS CONVENTION,

DEEPLY CONCERNED over the growing number of deaths and injuries resulting from deliberate attacks against United Nations and associated personnel,

BEARING IN MIND that attacks against, or other mistreatment of, personnel who act on behalf of the United Nations are unjustifiable and unacceptable, by whomsoever committed,

RECOGNIZING that United Nations operations are conducted in the common interest of the international community and in accordance with the principles and purposes of the Charter of the United Nations,

ACKNOWLEDGING the important contribution that United Nations and associated personnel make in respect of United Nations efforts in the fields of preventive diplomacy, peacemaking, peace keeping, peace building and humanitarian and other operations,

CONSCIOUS of the existing arrangements for ensuring the safety of United Nations and associated personnel, including the steps taken by the principal organs of the United Nations, in this regard,

RECOGNIZING none the less that existing measures of protection for United Nations and associated personnel are inadequate,

ACKNOWLEDGING that the effectiveness and safety of United Nations operations are enhanced where such operations are conducted with the consent and cooperation of the host State,

APPEALING to all States in which United Nations and associated personnel are deployed and to all others on whom such personnel may rely, to provide comprehensive support aimed at facilitating the conduct and fulfilling the madate of United Nations operations,

CONVINCED that there is an urgent need to adopt appropriate and effective measures for the prevention of attacks committed against United Nations and associated personnel and for the punishment of those who have committed such attacks,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

Article 1

Definitions

For the purposes of this convention:

         (a) ”United Nations personnel” means:

               (i) Persons engaged or deployed by the Secretary-General of the United Nations as members of the military, police or civilian components of a United Nations operation;

              (ii) Other officials and experts on mission of the United Nations or its specialized agencies or the International Atomic Energy Agency who are present in an official capacity in the area where a United Nations operation is being conducted;

         (b) ”Associated personnel” means:

               (i) Persons assigned by a Government or an intergovernmental organization with the agreement of the competent organ of the United Nations;

              (ii) Persons engaged by the Secretary-General of the United Nations or by a specialized agency or by the International Atomic Energy Agency;

             (iii) Persons deployed by a humanitarian non-governmental organization or agency under an agreement with the Secretary-General of the United Nations or with a specialized agency or with the International Atomic Energy Agency,

               to carry out activities in support of the fulfilment of the mandate of a United Nations operation;

         (c) ”United Nations operation” means an operation established by the competent organ of the United Nations in accordance with the Carter of the United Nations and conducted under United Nations authority and control:

               (i) Where the operation is for the purpose of maintaining oe restoring international peace and security; or

              (ii) Where the Security Council or the General Assembly has declared, for the purposes of this Convention, that there exists an exceptional risk to the safety of the personnel participating in the  operation;

         (d) ”Host State” means a State in whose territory a United Nations operation is conducted;

         (e) ”Transit State” means a State, other than the host State, in whose territory United Nations and associated personnel or their equipment are in transit or temporarily present in connection with a United Nations operation.

Article 2

Scope of application

1. This convention applies in respect of United Nations and associated personnel and United Nations operations, as defined in article 1.

2. This Convention shall not apply to a United Nations operation authorized by the Security Council as an enforcement action under Chapter VII of the Charter of the United Nations in which any of the personnel are engaged as combatants against organized armed forces and to which the law of international armed conflict applies.

Article 3

Identification

1. The military and police components of a United Nations operation and their vehicles, vessels and aircraft shall bear distinctive identification. Other personnel, vehicles, vessels and aircraft involved in the United Nations operation shall be appropriately identified unless otherwise decided by the Secretary General of the United Nations.

2. All United Nations and associated personnel shall carry appropriate identification documents.

Article 4

Agreements on the status of the operation

The host State and the United Nations shall conclude as soon as possible an agreement on the status of the United Nations operation and all personnel engaged in the operation including, inter alia, provisions on privilegs and immunities for military and police components of the operation.

Article 5

Transit

A transit State shall facilitate the unimpeded transit of United Nations and associated personnel and their equipment to and from the host State.

Article 6

Respect for laws and regulations

1. Without prejudice to such privileges and immunities as they may enjoy or to the requirements of their duties, United Nations and associated personnel shall:

         (a) Respect the laws and regulations of the host State and the transit State; and

         (b) Refrain from any action or activity incompatible with the impartial and international nature of their duties.

2. The Secretary-General of the United Nations shall take all appropriate measures to ensure the observance of these obligations.

2

Article 7

Duty to ensure the safety and security of United Nations and associated personnel

1. United Nations and associated personnel, their equipment and premises shall not be made the object of attack or of any action that prevents them from discharging their mandate.

2. States Parties shall take all appropriate measures to ensure the safety and security of United Nations and associated personnel. In particular, States Parties shall take all appropriate steps to protect United Nations and associated personnel who are deployed in their territory from the crimes set out in article 9.

3. States Parties shall cooperate with the United Nations and other States Parties, as appropriate, in the implementation of this Convention, particularly in any case where the host State is unable itself to take the required measures.

Article 8

Duty to release or return United Nations and associated personnel captured or detained

Except as otherwise provided in an applicable status-of-forces agreement, if United Nations or associated personnel are captured or detained in the course of the performance of their duties and their identification has been established, they shall not be subjected to interrogation and they shall be promptly released and returned to United Nations or other appropriate authorities. Pending their release such personnel shall be treated in accordance with universally recognized standards of human rights and the principles and spirit of the Geneva Conventions of 1949.

Article 9

Crimes against United Nations and associated personnel

1. The intentional commission of:

         (a) A murder, kidnapping or other attack upon the person or liberty of any United Nations or associated personnel;

         (b) A violent attack upon the official premises, the private accommodation or the means of transportation of any United Nations or associated personnel likely to endanger his or her person or liberty;

         (c) A threat to commit any such attack with the objective of compelling a physical or juridical person to do or to refrain from doing any act;

         (d) An attempt to commit any such attack; and

         (e) An act constituting participation as an accomplice in any such attack, or in an attempt to commit such attack, or in organizing or ordering others to commit such attack,

shall be made by each State Party a crime under its national law.

2. Each State Party shall make the crimes set out in paragraph 1 punishable by appropriate penalties which shall take into account their gravue nature.

Article 10

Establishment of jurisdiction

1. Each State Party shall take such measures as may be necessary to establish its jurisdiction over the crimes set out in article 9 in the following cases:

         (a) When the crime is committed in the territory of that State or on board a ship or aircraft registered in that State;

         (b) When the alleged offender is a national of that State.

2. A State Party may also establish its jurisdiction over any such crime when it is committed:

         (a) By a stateless person whose habitual residence is in that State; or

         (b) With respect to a national of that State; or

         (c) In an attempt to compel that State to do or to abstain from doing any act.

3. Any State Party which has established jurisdiction as mentioned in paragraph 2 shall notify the Secretary-General of the United Nations. If such State Party subsequently rescinds that jurisdiction, it shall notify the Secretary-General of the United Nations.

4. Each State Party shall take such measures as may be necessary to establish its jurisdiction over the crimes set out in article 9 in cases where the alleged offender is present in its territory and it does not extradite such person pursuant to article 15 to any of the States Parties which have established their jurisdiction in accordance with paragraph 1 or 2.

5. This Convention does not exlude any criminal jurisdiction exercised in accordance with national law.

Article 11

Prevention of crimes against United Nations and associated personnel

States Parties shall cooperate in the prevention of the crimes set out in article 9, particularly by:

         (a) Taking all practicable measures to prevent preparations in their respective territories for the commission of those crimes within or outside their territories; and

         (b) Exchanging information in accordance with their national law and coordinating the taking of administrative and other measures as appropriate to prevent the commission of those crimes.

Article 12

Communication of information

1. Under the conditions provided for in its national law, the State Party in whose territory a crime set out in article 9 has been committed shall, if it has reason to believe that an alleged offender has fled from its territory, communicate to the Secretary-General of the United Nations and, directly or through the Secretary-General, to the State or States concerned all the pertinent facts regarding the crime committed and all available information regarding the identity of the alleged offender.

2. Whenever a crime set out in article 9 has been committed, any State Party which has information concerning the victim and circumstances of the crime shall endeavour to transmit such information, under the conditions provided for in its national law, fully and promptly to the Secretary-General of the United Nations and the State or States concerned.

Article 13

Measures to ensure prosecution or extradition

1. Where the circumstances so warrant, the State Party in whose territory the alleged offender is present shall take the appropriate measures under its national law to ensure that person’s presence for the purpose of prosecution or extradition.

2. Measures taken in accordance with paragraph 1 shall be notified, in conformity with national law and without delay, to the Secretary-General of the United Nations and, either directly or through the Secretary-General, to:

         (a) The State where the crime was committed;

         (b) The State or States of which the alleged offender is a national or, if such person is a stateless person, in whose territory that person has his or her habitual residence;

         (c) The State or States of which the victim is a national; and

         (d) Other interested States.

Article 14

Prosecution of alleged offenders

The State Party in whose territory the alleged offender is present shall, if it does not extradite that person, submit, without exception whatsoever and without undue delay, the case to its competent authorities for the purpose of prosecution, through proceedings in accordance with the law of that State. Those authorities shall take their decision in the same manner as in the case of an ordinary offence of a grave nature under the law of that State.

Article 15

Extradition of alleged offenders

1. To the extent that the crimes set out in article 9 are not extraditable offences in any extradition treaty existing between States Parties, they shall be deemed to be included as such therein. States Parties undertake to include those crimes as extraditable offences in every extradition treaty to be concluded between them.

2. If a State Party which makes extradition conditional on the existence of a treaty receives a request for extradition from another State Party with which it has no extradition treaty, it may at its option consider this Convention as the legal basis for extradition in respect of those crimes. Extradition shall be subject to the conditions provided in the law of the requested State.

3. States Parties which do not make extradition conditional on the existence of the treaty shall recognize those crimes as extraditable offences between themselves subject to the conditions provided in the law of the requested State.

4. Each of those crimes shall be treated, for the purposes of extradition between States Parties, as if it had been committed not only in the place in which it occurred but also in the territories of the States Parties which have established their jurisdiction in accordance with paragraph 1 or 2 of article 10.

Article 16

Mutual assistance in criminal matters

1. States Parties shall afford one another the greatest measure of assistance in connection with criminal proceedings brought in respect of the crimes set out in article 9, including assistance in obtaining evidence at their disposal necessary for the proceedings. The law of the requested State shall apply in all cases.

2. The provisions of paragraph 1 shall not affect obligations concerning mutual assistance embodied in any other treaty.

Article 17

Fair treatment

1. Any person regarding whom investigations or proceedings are being carried out in connection with any of the crimes set out in article 9 shall be guaranteed fair treatment, a fair trial and full protection of his or her rights at all stages of the investigations or proceedings.

2. Any alleged offender shall be entitled:

         (a) To communicate without delay with the nearest appropriate representative of the State or States of which such person is a national or which is otherwise entitled to protect that person’s rights or, if such person is a stateless person, of the State which, at that person’s request, is willing to protect that person’s rights; and

         (b) To be visited by a representative of that State or those States.

Article 18

Notification of outcome of proceedings

The State Party where an alleged offender is prosecuted shall communicate the final outcome of the proceedings to the Secretary-General of the United Nations, who shall transmit the information to other States Parties.

Article 19

Dissemination

The States Parties undertake to desseminate this Convention as widely as possible and, in particular, to include the study thereof, as well as relevant provisions of international humanitarian law, in their programmes of military instruction.

Article 20

Savings clauses

Nothing in this Convention shall affect:

         (a) The applicability of international humanitarian law and universally recognized standards of human rights as contained in international instruments in relation to the protection of United Nations operations and United Nations and associated personnel or the responsiblility of such personnel to respect such law and standards;

         (b) The rights and obligations of States, consistent with the Charter of the United Nations, regarding the consent to entry of persons into their territories;

         (c) The obligation of United Nations and associated personnel to act in accordance with the terms of the mandate of a United Nations operation;

         (d) The right of States which voluntarily contribute personnel to a United Nations operation to withdraw their personnel from participation in such operation; or

         (e) The entitlement to appropriate compensation payable in the event of death, disability, injury of illness attributable to peace-keeping service by persons voluntarily contributed by States to United Nations operations.

Article 21

Right of self-defence

Nothing in this convention shall be construed so as to derogate from the right to act in self-defence.

Article 22

Dispute settlement

1. Any dispute between two or more States Parties concerning the interpretation or application of this Convention which is not settled by negotiation shall, at the request of one of them, be submitted to arbitration. If within six months from the date of the request for arbitration the parties are unable to agree on the organization of the arbitration, any one of those parties may refer the dispute to the International Court of Justice by application in conformity with the Statute of the Court.

2. Each State Party may at the time of signature, ratification, acceptance or approval of this Convention or accession thereto declare that it does not consider itself bound by all or part of paragraph 1. The other States Parties shall not be bound by paragraph 1 or the relevant part thereof with respect to any State Party which has made such a reservation.

3. Any State Party which has made a reservation in accordance with paragraph 2 may at any time withdraw that reservation by notification to the Secretary-General of the United Nations.

Article 23

Review meetings

At the request of one or more States Parties, and if approved by a majority of States Parties, the Secretary-General of the United Nations shall convene a meeting of the States Parties to review the implementation of the Convention, and any problems encountered with regard to its application.

Article 24

Signature

This Convention shall be open for signature by all States, until 31 December 1995, at United Nations Headquarters in New York.

Article 25

Ratification, acceptance or approval

This Convention is subject to ratification, acceptance or approval. Instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

Article 26

Accession

This Convention shall be open for accession by any State. The instruments of accession shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

Article 27

Entry into force

1. This Convention shall enter into force thirty days afters twenty-two instruments of ratification, acceptance, approval or accession have been deposited with the Secretary-General of the United Nations.

2. For each State ratifying, accepting, approving or acceding to the Convention after the deposit of the twenty-second instrument of ratification, acceptance, approval or accession, the Convention shall enter into force on the thirtieth day after the deposit by such State of its instrument of ratification, acceptance, approval or accession.

Article 28

Denunciation

1. A State Party may denounce this Convention by written notification to the Secretary-General of the United Nations.

2. Denunciation shall take effect one year following the date on which notification is received by the Secretary-General of the United Nations.

Article 29

Authentic texts

The original of this Convention, of which the Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish texts are equally authentic, shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations, who shall send certified copies thereof to all States.

DONE at New York this ninth day of December one thousand nine hundred and ninety-four.

(Übersetzung)

Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens:

zutiefst besorgt über die wachsende Zahl von Todesfällen und Verletzungen durch vor­sätzliche Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal,

in dem Bewusstsein, dass Angriffe gegen Personal, das im Namen der Vereinten Nationen handelt, oder sonstige Misshandlungen dieses Personals, gleichviel von wem sie begangen werden, nicht gerechtfertigt und nicht hingenommen werden können,

in der Erkenntnis, dass Einsätze der Vereinten Nationen im Interesse der gesamten Völker­gemeinschaft und im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Satzung der Vereinten Nationen durchgeführt werden,

in Anerkennung des wichtigen Beitrags, den Personal der Vereinten Nationen und beige­ordnetes Personal zu den Bemühungen der Vereinten Nationen in den Bereichen vorbeugende Diplomatie, Friedensschaffung, Friedenssicherung, Friedenserhaltung sowie humanitäre und andere Einsätze leistet,

eingedenk der bestehenden Vereinbarungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, einschließlich der von den Hauptorganen der Vereinten Nationen in dieser Hinsicht unternommenen Schritte,

in der Erkenntnis jedoch, dass die bestehenden Schutzmaßnahmen für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal unzureichend sind,

in der Erkenntnis, dass die Wirksamkeit und Sicherheit der Einsätze der Vereinten Nationen erhöht werden, wenn solche Einsätze mit Zustimmung und unter Mitwirkung des Gaststaats durchgeführt werden,

mit einem Aufruf an alle Staaten, in denen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal eingesetzt ist, und an alle anderen, auf die dieses Personal angewiesen ist, umfassende Unter­stützung zu leisten, um die Durchführung der Einsätze der Vereinten Nationen und die Erfüllung ihres Mandats zu erleichtern,

überzeugt, dass dringend angemessene und wirksame Maßnahmen zur Verhütung von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal und zur Bestrafung derjenigen, die solche Angriffe durchgeführt haben, getroffen werden müssen.

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

           a) bedeutet “Personal der Vereinten Nationen”

                 i) Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen als Angehörige militärischer, polizeilicher oder ziviler Bestandteile von Einsätzen der Vereinten Nationen eingestellt oder eingesetzt werden,

                ii) andere Bedienstete und Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, die sich in amtlicher Eigenschaft in dem Gebiet aufhalten, in dem ein Einsatz der Vereinten Nationen durchgeführt wird,

          b) bedeutet “beigeordnetes Personal”

                 i) Personen, die von einer Regierung oder einer zwischenstaatlichen Organisation mit Zu­stimmung des zuständigen Organs der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden,

                ii) Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen oder von einer Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation beschäftigt werden,

               iii) Personen, die von einer humanitären nichtstaatlichen Organisation oder Einrichtung im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder mit einer Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation eingesetzt werden,

               um Tätigkeiten zur Unterstützung der Erfüllung des Mandats eines Einsatzes der Vereinten Nationen durchzuführen,

           c) bedeutet “Einsatz der Vereinten Nationen” einen Einsatz, der von dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt wird,

                 i) wenn der Einsatz dem Zweck der Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dient oder

                ii) wenn der Sicherheitsrat oder die Generalversammlung für die Zwecke dieses Überein­kommens erklärt hat, dass ein außergewöhnliches Risiko für die Sicherheit des an dem Einsatz teilnehmenden Personals besteht.

          d) bedeutet “Gaststaat” einen Staat, in dessen Hoheitsgebiet ein Einsatz der Vereinten Nationen durchgeführt wird,

           e) bedeutet “Transitstaat” einen Staat, mit Ausnahme des Gaststaats, in dessen Hoheitsgebiet sich Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal oder seine Ausrüstung im Zusam­menhang mit einem Einsatz der Vereinten Nationen im Transit oder vorübergehend befindet.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal sowie auf Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels 1 Anwendung.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf einen vom Sicherheitsrat als Zwangs­maßnahme nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen genehmigten Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem Angehörige des Personals als Kombattanten gegen organisierte bewaffnete Verbände eingesetzt sind und auf den das Recht der internationalen bewaffneten Konflikte anwendbar ist.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1) Die militärischen und polizeilichen Bestandteile eines Einsatzes der Vereinten Nationen sowie ihre Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge tragen eine besondere Kennzeichnung. Anderes Personal sowie andere Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge, die an dem Einsatz der Vereinten Nationen beteiligt sind, werden auf geeignete Weise gekennzeichnet, sofern der Generalsekretär der Vereinten Nationen nichts anderes beschließt.

(2) Das gesamte Personal der Vereinten Nationen und beigeordnete Personal führt geeignete Ausweispapiere mit sich.

Artikel 4

Vereinbarungen über den Status des Einsatzes

Der Gaststaat und die Vereinten Nationen schließen so bald wie möglich eine Vereinbarung über den Status des Einsatzes der Vereinten Nationen und des gesamten an dem Einsatz beteiligten Personals, die unter anderem Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten für militärische und polizeiliche Bestandteile des Einsatzes umfaßt.

Artikel 5

Transit

Ein Transitstaat erleichtert den ungehinderten Transit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals und seiner Ausrüstung zum und vom Gaststaat.

Artikel 6

Achtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

(1) Unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es genießt oder der Erfordernisse seiner Aufgaben

           a) achtet das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gaststaats und des Transitstaats und

          b) unterläßt das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal jede Handlung oder Tätigkeit, die mit dem unparteilichen und internationalen Charakter seiner Aufgaben unvereinbar ist.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Gewähr­leistung der Einhaltung dieser Verpflichtungen.

Artikel 7

Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals

(1) Das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, seine Ausrüstung und seine Räumlichkeiten dürfen nicht angegriffen oder zum Gegenstand einer Handlung gemacht werden, die sie an der Erfüllung ihres Mandats hindert.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals zu gewährleisten. Insbesondere unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, das in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt ist, vor den in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zu schützen.

(3) Die Vertragsstaaten arbeiten mit den Vereinten Nationen und gegebenenfalls mit anderen Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen, insbesondere in allen Fällen, in denen der Gaststaat selbst nicht in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 8

Verpflichtung zur Freilassung oder Rückgabe von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, das in Gefangenschaft oder in Haft gehalten wird

Sofern in einem anwendbaren Truppenstatut nichts anderes vorgesehen ist, darf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das bei der Durchführung seiner Aufgaben gefangen oder in Haft genommen wird und dessen Identität festgestellt worden ist, nicht verhört werden und muss umgehend freigelassen und den Vereinten Nationen oder anderen zuständigen Behörden zurückgegeben werden. Bis zu seiner Freilassung wird dieses Personal im Einklang mit weltweit anerkannten Menschen­rechtsstandards sowie den Grundsätzen und dem Geist der Genfer Abkommen von 1949 behandelt.

Artikel 9

Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal

(1) Die vorsätzliche Begehung

           a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf die Person oder Freiheit eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals;

          b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals, der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden;

           c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff mit dem Ziel, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;

          d) eines Versuchs eines solchen Angriffs und

           e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff oder an einem Versuch eines solchen Angriffs oder an der Organisation oder Anordnung eines solchen Angriffs

wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.

(2) Jeder Vertragsstaat bedroht die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Taten berücksichtigen.

Artikel 10

Begründung der Gerichtsbarkeit

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen

           a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird,

          b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist.

(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit auch über eine solche Straftat begründen,

           a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat,

          b) wenn das Opfer Angehöriger dieses Staates ist oder

           c) wenn sie begangen wird, um diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

(3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Wenn dieser Vertragsstaat später auf diese Gerichtsbarkeit verzichtet, notifiziert er dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er diese Person nicht nach Artikel 15 an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die ihre Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 begründet haben.

(5) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Artikel 11

Verhütung von Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere

           a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb und außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, und

          b) in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.

Artikel 12

Weitergabe von Informationen

(1) Unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen übermittelt der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, dass ein Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den Generalsekretär alle sachdienlichen Angaben über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, welche die Identität des Verdächtigen betreffen.

(2) Ist eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen worden, so bemüht sich jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände der Straftat besitzt, diese Informa­tionen unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang sofort dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den betroffenen Staaten zu übermitteln.

Artikel 13

Maßnahmen zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Auslieferung

(1) Wenn die Umstände es rechtfertigen, trifft der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, nach seinem innerstaatlichen Recht die geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.

(2) Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen sind im Einklang mit innerstaatlichem Recht unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und unmittelbar oder über den Generalsekretär folgenden Staaten zu notifizieren

           a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde,

          b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

           c) dem oder den Staaten, deren Angehöriger das Opfer ist,

          d) anderen interessierten Staaten.

Artikel 14

Strafverfolgung Verdächtiger

Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Artikel 15

Auslieferung von Verdächtigen

(1) Soweit die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten nicht als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen von einem zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfasst werden, gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.

(4) Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 10 Absatz 1 oder 2 begründet haben.

Artikel 16

Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar.

(2) Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.

Artikel 17

Gerechte Behandlung

(1) Jedem, in Bezug auf den Ermittlungen oder ein Verfahren wegen einer der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten durchgeführt werden, sind während der gesamten Ermittlungen oder des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung, ein gerechtes Verfahren und voller Schutz seiner Rechte zu gewährleisten.

(2) Jeder Verdächtige ist berechtigt,

           a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des oder der Staaten, deren Angehöriger er ist oder die sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt sind, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, der auf seine Bitte zur Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und

          b) den Besuch eines Vertreters dieses oder dieser Staaten zu empfangen.

Artikel 18

Notifikation des Ausgangs des Verfahrens

Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Ausgang des Verfahrens mit, dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.

Artikel 19

Verbreitung

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dieses Übereinkommen so weit wie möglich zu verbreiten und insbesondere das Studium seiner Bestimmungen sowie der einschlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen.

Artikel 20

Vorbehaltsklausel

Dieses Übereinkommen berührt nicht

           a) die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts und weltweit anerkannter Menschenrechts­standards, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften enthalten sind, hinsichtlich des Schutzes der Einsätze der Vereinten Nationen sowie des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals oder der Pflicht dieses Personals zur Achtung dieses Rechts und dieser Normen,

          b) die Rechte und Pflichten der Staaten in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen hinsichtlich der Zustimmung zur Einreise von Personen in ihre Hoheitsgebiete,

           c) die Verpflichtung des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals, im Einklang mit den Bedingungen des Mandats eines Einsatzes der Vereinten Nationen zu handeln,

          d) das Recht der Staaten, die freiwillig Personal für einen Einsatz der Vereinten Nationen zur Verfügung stellen, ihr Personal von der Teilnahme an einem solchen Einsatz zurückzuziehen, oder

           e) das Recht auf angemessenen Schadenersatz im Fall des Todes, der Invalidität, der Verletzung oder der Krankheit, die auf die Wahrnehmung von Aufgaben der Friedenssicherung durch Personen, die freiwillig von Staaten für Einsätze der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden, zurückzuführen sind.

Artikel 21

Recht zur Selbstverteidigung

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht zur Selbst­verteidigung.

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 oder einen Teil des Absatzes 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 oder den betreffenden Teil des Absatzes 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 23

Überprüfungssitzungen

Auf Antrag eines oder mehrerer Vertragsstaaten und mit Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Sitzung der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und im Zusammenhang mit seiner Anwendung etwa aufgetretener Probleme ein.

Artikel 24

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1995 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Artikel 25

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 26

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 27

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung von zweizundzwanzig Ratifi­kations‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifi­kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 28

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Artikel 29

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Vorblatt


Problem:

In den letzten Jahren kam es in verschiedenen Teilen der Welt (ua. auch am Balkan) zu wiederholten Übergriffen auf Personal friedenssichernder Einsätze der Vereinten Nationen, die das Personal großer Gefahr aussetzten und die Tätigkeit der Vereinten Nationen in diesen Gebieten gefährdeten. Diese Entwicklung ist gerade aus österreichischer Sicht besorgniserregend, da Österreich traditionell eine große Anzahl von VN-Friedenstruppen stellt. Um einen wirkungsvollen Schutz des betreffenden Personals zu gewährleisten, wurde im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen ein Übereinkommen ausgearbeitet und am 9. Dezember 1994 zur Unterzeichnung aufgelegt.

Problemlösung:

Angesichts der hohen Anzahl von Bundesheersoldaten, die an friedenssichernden Operationen der Vereinten Nationen teilnehmen, erscheint es wichtig, daß Österreich dem Übereinkommen beitritt, das die Verpflichtung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten gegen das durch dieses Übereinkommen geschützte Personal bzw. die Verpflichtung zur Auslieferung der Täter und zur Setzung sonstiger Maßnahmen im Interesse des Schutzes dieses Personals zu treffen vorsieht.

Inhalt:

Verpflichtung der Vertragsparteien zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten gegen das durch dieses Übereinkommen geschützte Personal bzw. die Verpflichtung zur Auslieferung der Täter, sowie die Verpflichtung von Staaten, sonstige Maßnahmen im Interesse des Schutzes dieses Personals zu treffen.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung des Übereinkommens in französischer, spanischer, arabischer, chinesischer und russischer Sprache gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so daß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Art. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder regelt, bedarf es nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die in den letzten Jahren zunehmenden Angriffe gegen Personal, das im Rahmen von Maßnahmen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten oder humanitären Operationen der Vereinten Nationen eingesetzt war, geben weltweit zu größter Besorgnis Anlaß. Im Rahmen der 48. und 49. Tagung der General­versammlung der Vereinten Nationen wurde daher eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die innerhalb kurzer Zeit mit nachhaltiger Unterstützung der überwiegenden Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung eines im Rahmen der 49. Tagung der Generalversammlung mit Konsens angenommenen Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal führte. Das Übereinkommen wurde am 9. Dezember 1994 zur Unterzeichnung aufgelegt und ist am 15. Jänner 1999 in Kraft getreten. Bis 1. Jänner 2000 haben 29 Staaten das Übereinkommen ratifiziert, darunter sieben EU-Mitgliedstaaten.

Kernpunkte des Übereinkommens bilden die Verpflichtung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten gegen das durch dieses Übereinkommen geschützte Personal bzw. die Verpflichtung zur Auslieferung der Täter und die Verpflichtung von Staaten, sonstige Maßnahmen im Interesse des Schutzes dieses Personals zu treffen.

Österreich ist traditionell eines der Länder, die hohe Kontingente ihrer Streitkräfte auf friedenssichernde Einsätze im Rahmen der Vereinten Nationen entsenden. So versieht seit 1964 ein österreichisches Kontingent seinen Dienst in Zypern (AUSCON/UNFICYP) und seit 1974 eines auf den Golan-Höhen (AUSBATT/UNDOF). Es kommt dabei auch immer wieder zu Übergriffen auf österreichische VN-Soldaten (wie zuletzt die Tötung zweier UNDOF-Soldaten am 30. Mai 1997). Daher ergibt sich ein österreichisches Interesse an einem verbesserten Schutz seiner Soldaten im VN-Einsatz.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

In der Präambel wird festgestellt, daß die wachsende Zahl von Todesfällen und Verletzungen durch vorsätzliche Angriffe auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal sowie der unzureichende Schutz der bestehenden Vereinbarungen dringend angemessene und wirksame Maß­nahmen zur Verhütung von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal sowie zur Bestrafung der Angreifer erfordern.

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel enthält die Definitionen der in den nachfolgenden Vorschriften verwendeten Begriffe. Hiernach erstreckt sich das Übereinkommen nicht nur auf Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen als Mitglieder der militärischen, Polizei- oder Zivilkomponente einer Operation der Vereinten Nationen eingestellt oder eingesetzt werden, sondern etwa auch auf beigeordnetes Personal, dh. Personen, die beispielsweise auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von einer humanitären Nichtregierungsorganisation eingesetzt werden [lit. b (iii)]. Unter Einsatz im Sinne des Übereinkommens sind gemäß lit. c Einsätze zu verstehen, die vom zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt werden, wenn sie der Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dienen oder bei denen vom Sicherheitsrat oder von der Generalversammlung ein außergewöhnliches Sicherheitsrisiko festgestellt wird.

Zu Artikel 2:

Abs. 1 regelt den Anwendungsbereich des Übereinkommens entsprechend den Bestimmungen von Artikel 1. Abs. 2 schließt die Anwendung der Konvention auf nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen beschlossene Einsätze aus, bei denen das beteiligte VN-Personal als Kombattanten gegen organisierte bewaffnete Verbände eingesetzt ist und auf die daher das Kriegsvölkerrecht Anwendung findet.

Zu Artikel 3:

Abs. 1 regelt die Kennzeichnungspflicht der an Einsätzen der Vereinten Nationen beteiligten militärischen und polizeilichen Einheiten einschließlich ihrer Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge. Abs. 2 bestimmt, daß das an den Operationen beteiligte Personal der Vereinten Nationen und beigeordnete Personal geeignete Ausweispapiere mitzuführen hat.

Zu Artikel 4:

In diesem Artikel wird der Gaststaat zum Abschluß eines Statusabkommens mit den Vereinten Nationen, das ua. auch Vorrechte und Immunitäten für militärische und polizeiliche Bestandteile einer Operation der Vereinten Nationen regeln soll, verpflichtet. Ein solches Abkommen wurde in der Vergangenheit beispielsweise für den VN-Einsatz in Zypern (UNFICYP) abgeschlossen (kundgemacht in der Anlage zu BGBl. Nr. 60/1966).

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel Verpflichtet den Transitstaat dazu, die ungehinderte Durchreise des Personals der Vereinten Nationen und beigeordneten Personals samt Ausrüstung zum Gaststaat und zurück zu erleichtern. Grundsätzlich sind auf Personal in Durchführung friedenserhaltender Einsätze der VN die Artikel 104 und 105 der Satzung der Vereinten Nationen anwendbar, das heißt es sind die Privilegien und Immunitäten zu gewähren, die zur Erreichung der Ziele notwendig sind. Nach geltendem Völkerrecht genießen Ausländer, die zur Erfüllung eines zwischenstaatlichen Auftrags in einem Land verweilen, jene Privilegien und Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können. Dies beinhaltet auch einen gewissen Schutz auf der Reise in das Einsatzgebiet. Für den Bereich der Sachverständigen der Vereinten Nationen (worunter auch Militärbeobachter zu subsumieren wären) wurde dies in Art. VI der Allgemeinen Abkommens über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen von 1946, BGBl. Nr. 126/1957, anerkannt; dort werden die Privilegien und Immunitäten auch für die Zeit eingeräumt, “die sie auf der Reise verbringen” (Art. VI, Abschnitt 22). In Anlehnung an diese Bestimmung genießt daher auch Personal, das unter das gegenständliche Übereinkommen fällt, völkergewohnheitsrechtlich funktionelle Immunität. Von dieser Immunität ist beispielsweise der nach den Vorschriften des Entsendestaates unerlaubte Besitz von Waffen, Kriegsmaterial und anderen verbotenen Gegenständen sowie der Schmuggel von Waren nicht erfaßt.

Zu Artikel 6:

Unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten ist das an den Einsätzen beteiligte Personal der Vereinten Nationen und beigeordnete Personal verpflichtet, die Gesetze des Aufenthalts- und Transitstaates zu respektieren und sich jeder Handlung zu enthalten, die mit der Unparteilichkeit und internationalen Natur ihrer Aufgabe unvereinbar ist. Diese Bestimmung entspricht der des Art. 41 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966, für diplomatisches Personal.

Zu Artikel 7:

Abs. 1 regelt den Schutz des Personals der Vereinten Nationen und beigeordneten Personals gegen Angriffe von außen, die es von der Erfüllung seines Auftrags abhalten könnten. Abs. 2 verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Personals der Vereinten Nationen und beigeordneten Personals zu ergreifen. Abs. 3 verpflichtet zu diesem Zweck die Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und gegebenenfalls mit anderen Vertragsstaaten.

Zu Artikel 8:

Gemäß dieser Bestimmung ist das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, das bei der Wahrnehmung seines Auftrags festgenommen wird, unverzüglich freizulassen und an die Vereinten Nationen zurückzuführen. Diese Pflicht gilt jedoch nur dann, wenn ein allfälliges Status­abkommen, das gemäß Art. 4 abzuschließen wäre, nichts anderes vorsieht. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß dieser Artikel nicht auf gemäß Art. 5 transitierendes Personal anwendbar ist, da dieses beim Transit nicht als in “Durchführung seiner Aufgaben” handelnd angesehen werden kann. Die Aufgaben des Personals ergeben sich aus dem Mandat und dieses gilt jeweils nur für das Einsatzgebiet. Wie oben zu Art. 5 ausgeführt, wären auf transitierendes Personal die entsprechenden völkergewohnheitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel bestimmt die Handlungen, die von jedem Vertragsstaat mit Strafe bedroht werden sollen. Es fallen nur vorsätzliche Handlungen gegen völkerrechtlich geschützte Personen unter das Überein­kommen: Tötung, Entführung und sonstige Angriffe auf deren Leben oder Freiheit. Es fallen darüber hinaus schwere Angriffe auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen unter die Konvention, wenn sie geeignet sind, das Leben oder die Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person zu gefährden. Nach Abs. 1 lit. d ist auch der Versuch einer solchen Straftat strafbar.

Abs. 2 verpflichtet die Vertragsstaaten, die in Abs. 1 genannten Straftaten innerstaatlich zu pönalisieren und mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen. Für Österreich ist dieser Verpflichtung insbesondere durch die Bestimmungen der §§ 15, 75, 83 ff., 99, 102, 105 bis 107, 125, 126 und 249 bis 251 StGB Rechnung getragen.

Zu Artikel 10:

Abs. 1 dieser Bestimmung sieht eine obligatorische Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten in nachstehenden Fällen vor:

–   wenn die Straftat im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates begangen wird (lit. a);

–   wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines Luftfahrzeuges, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird (lit. a); oder

–   wenn die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird (lit. b).

Die österreichische Gerichtsbarkeit ergibt sich in den ersten beiden Fällen aus den §§ 62 und 63 StGB. Im Hinblick auf die Bestimmung des Artikels 10 Abs. 1 lit. b sind mit der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens alle unter dessen Anwendungsbereich fallenden Straftaten von Österreichern im Ausland als gemäß § 64 Abs. 1 Z 6 StGB den österreichischen Strafgesetzen unterliegend anzusehen.

In Abs. 2 werden jene Fälle angeführt, die einen Vertragsstaat berechtigen, Gerichtsbarkeit über die in Art. 9 angeführten Straftaten zu begründen (fakultative Gerichtsbarkeit).

Abs. 4 verpflichtet die Vertragsstaaten darüber hinaus, ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 9 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und nicht an einen anderen Vertragsstaat ausgeliefert wird (aut dedere aut iudicare). Für Österreich ist dieser Verpflichtungen durch die Bestimmung des § 65 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB und in Fällen der fehlenden Strafbarkeit am Tatort durch die Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 6 StGB Genüge getan.

Zu Artikel 11:

Abgesehen von der Verfolgung der in Art. 9 genannten Straftaten, arbeiten die Vertragsstaaten auch bei der Verhütung derselben zusammen. Dies soll dadurch geschehen, daß sie alle rechtlich zulässigen und praktisch durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um auf ihrem Hoheitsgebiet die Vorbereitung einer Straftat zu verhindern, unabhängig davon, ob die Durchführung innerhalb oder außerhalb ihres Hoheitsgebiets geplant ist. Die Vertragsstaaten sollen außerdem alle verfügbaren Informationen aus­tauschen und geeignete Maßnahmen miteinander abstimmen, um die Begehung der Straftaten zu verhindern. Der Informationsaustausch und die Koordinierung können auf allen geeigneten und zulässigen Wegen erfolgen.

Zu Artikel 12:

Um anderen Vertragsstaaten eine effektive Verfolgung bzw. Inhaftierung von Verdächtigen zu ermöglichen, sieht dieser Artikel vor, dass die Staaten, auf deren Hoheitsgebiet eine in Art. 9 angeführte Straftat verübt wurde bzw. die sonst über Unterlagen betreffend derartige Straftaten verfügen, Informati­onen austauschen werden. Zudem besteht eine Informationsverpflichtung auch gegenüber dem VN-Generalsekretär nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung.

Zu Artikel 13:

In Abs. 1 werden die Vertragsstaaten verpflichtet, für den Fall, dass sich eine Person, die eine der in Art. 9 genannten Straftaten begangen haben soll, in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sachverhalt zu untersuchen und die Anwesenheit der Person für die Zwecke der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Die entsprechenden Verfahren (Anbot zur Auslieferung, Auslieferungshaft) sind für Österreich in den §§ 28 und 29 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG) BGBl. Nr. 529/1979 idF BGBl. Nr. 762/1996) enthalten. Die Bestimmungen dieses Artikels entsprechen weitgehend Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention), BGBl. Nr. 488/1977.

Nach Abs. 2 hat ein Vertragsstaat, der eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen hat, diesen Sachverhalt unverzüglich jenen Vertragsstaaten anzuzeigen, die nach Art. 10 Abs. 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, diesen Staaten die frist­gerechte Stellung eines Auslieferungsersuchen im Gegenstand zu ermöglichen. Gemäß § 28 Abs. 1 ARHG hat der Bundesminister für Justiz jenen Staaten die Auslieferung anzubieten, die für die Stellung eines Auslieferungsersuchens in Betracht kommen.

Zu Artikel 14:

Dieser Artikel ist Ausfluß des Prinzips “aut dedere aut iudicare”, wonach die Vertragsstaaten, auf deren Hoheitsgebiet der Verdächtige sich aufhält, verpflichtet sind, die Strafverfolgung unverzüglich einzu­leiten, sofern sie ein Auslieferungsersuchen eines Vertragsstaates ablehnen. Die Vertragsstaaten müssen sich für eine der beiden Alternativen entscheiden. Für das Verfahren gelten die innerstaatlichen Vorschriften der betroffenen Vertragspartei. Vorschriften, nach denen von einer Strafverfolgung oder der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen werden kann, bleiben unberührt. Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen Artikel 7 der Diplomatenschutzkonvention.

Zu Artikel 15:

Dieser Artikel enthält Regelungen um sicherzustellen, dass eine Auslieferung wegen der in Art. 9 genannten Straftaten stattfinden kann, und zwar unabhängig davon, ob ein Vertragsstaat die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrages anhängig macht oder nicht. Abs. 1 legt für jeden zwischen Vertragsstaaten bereits bestehenden zweiseitigen Auslieferungsvertrag fest, dass die Straftaten nach Artikel 9 als in die vertragliche Regelung einbezogene auslieferungsfähige Delikte anzusehen sind. Abs. 2 geht davon aus, dass nach dem Recht einiger Staaten, insbesondere des anglo-amerikanischen Rechtskreises, die Ausliefe­rung vom Bestehen eines Vertrages abhängig ist. Die Vorschrift überläßt es diesen Staaten, in Fällen, in denen ein solcher Auslieferungsvertrag nicht besteht, das vorliegende Übereinkommen als Rechts­grundlage für die Auslieferung anzusehen. Für den vertragslosen Auslieferungsverkehr bestimmt Abs. 3, dass die Straftaten nach Artikel 9 als der Auslieferung unterliegende Straftaten anzusehen sind. Abs. 4 berücksichtigt, dass nach dem Recht einiger Staaten die Auslieferung nur wegen einer Straftat bewilligt werden kann, die im Gebiet des ersuchenden Staates begangen worden ist. Um die Auslieferungs­möglichkeit zu erweitern, wurden die Straftaten zum Zweck der Auslieferung so angesehen, als seien sie auch im Hoheitsgebiet der nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 zur Strafverfolgung verpflichteten Staaten begangen.

Zu Artikel 16:

Dieser Artikel sieht ein weitgehende Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie strafgerichtlichen Verfahren und Auslieferungsverfahren, die im Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, vor. Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe, die in anderen Verträgen enthalten sind, bleiben davon unberührt. Artikel 16 entspricht im wesentlichen Artikel 10 der Diplomatenschutzkonvention.

Ersuchen anderer Staaten gemäß diesem Artikel würden gemäß den Bestimmungen des IV. Hauptstücks des ARHG behandelt werden.

Zu Artikel 17:

Dieser Artikel sieht vor, dass eine Person, gegen die ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, Anspruch auf den Genuß aller Rechte und Garantien hat, die mit dem Recht desjenigen Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich jener über die Menschenrechte im Einklang stehen. Dies beinhaltet gemäß Abs. 2 das Recht des Verdächtigen, mit seinen konsularischen Behörden in Kontakt zu treten (vgl. Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969).

Zu Artikel 18:

Dieser Artikel bestimmt, dass der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wurde, das Ergebnis des Verfahrens an den Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen hat, der es seinerseits an die übrigen Vertragsstaaten weiterleitet. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Staat, in dem das Verfahren eingeleitet worden ist, dieses auch zum Abschluß bringt, und dass die Vertragsparteien über den Ausgang des Verfahrens nicht im Ungewissen bleiben. Eine ähnliche Bestimmung enthält Artikel 11 der Diplomatenschutzkonvention.

Zu Artikel 19:


Analog zu anderen Instrumenten des Völkerrechtes, die sich auf internationale Tätigkeiten von Streitkräften beziehen (vgl. Art. 144 des Vierten Genfer Abkommens, BGBl. Nr. 155/1953 und Art. 25 der Haager Konvention über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964), verpflichtet dieser Artikel die Vertragsstaaten, das Übereinkommen soweit wie möglich zu verbreiten und in die militärische Ausbildung aufzunehmen.

Zu Artikel 20:

In diesem Artikel werden gewisse Rechte und Pflichten von Vertragsstaaten genannt, die vom Übereinkommen unberührt bleiben. Darunter fallen ua. die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts und der weltweit anerkannten Menschenrechtsnormen (lit. a) und das Recht und die Pflicht der Staaten zur Zustimmung zur Einreise von Personen auf ihrem Staatsgebiet in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen (lit. b).

Zu Artikel 21:

Dieser Artikel legt fest, dass das Recht auf Selbstverteidigung durch das Übereinkommen nicht beschränkt wird. Der Begriff des Rechts auf Selbstverteidigung wird im Übereinkommen nicht näher festgelegt, jedoch ist darunter das Recht auf Notwehr und Nothilfe für das betroffene Personal zu verstehen.

Zu Artikel 22:

Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich auf dem im traditionellen Völkerrecht üblichen diplomatischen und politischen Wege beigelegt werden können, sind gemäß dieser Bestimmung auf Verlangen eines der beteiligten Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nicht über die Einrichtung einer Schiedskommission einigen, so kann jede der Streitparteien den Internationalen Gerichtshof anrufen. Abs. 2 räumt den Vertragsstaaten ausdrücklich die Möglichkeit des Vorbehalts gegen die in Abs. 1 festgelegten Bestimmungen ein. Abs. 3 legt fest, dass ein nach Abs. 2 erklärter Vorbehalt jederzeit durch Notifikation gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgenommen werden kann.

Zu Artikel 23:

Um eine allfällig erforderliche Anpassung des Übereinkommens zu gewährleisten, sieht dieser Artikel vor, dass auf Auftrag und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz einberufen kann.

Zu den Artikeln 24 bis 29:

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlußklauseln.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass das Übereinkommen in arabischer, französischer, spanischer, russischer und chinesischer Sprache dadurch kundzumachen ist, dass es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.