56 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 26. 4. 2000

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über den Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung samt Annex


ABKOMMEN

ZWISCHEN DER Republik Österreich

UND

DEM INTERNATIONALEN ZENTRUM FÜR MIGRATIONSPOLITIKENTWICKLUNG (ICMPD)

ÜBER DEN AMTSSITZ

DES INTERNATIONALEN ZENTRUMS FÜR MIGRATIONSPOLITIKENTWICKLUNG

Präambel

Unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 1. Juni 1993 in der Fassung des Vertrages vom 27. März 1996 über die Gründung des ICMPD (im Folgenden als Gründungsvertrag bezeichnet);

unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem ICMPD vom 31. Juli 1997, welches mit 20. August 1997 in Kraft trat, über die Einräumung von Privilegien an das ICMPD;

mit der Feststellung, daß sich gemäß Artikel 2 des Gründungsvertrages der Amtssitz des Zentrums in Wien befindet;

im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Zentrums in der Republik Österreich festzulegen und dem Zentrum die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;

in Anbetracht der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Zentrums durch die Republik Österreich;

sind die Republik Österreich und das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen:

           a) bezeichnet der Begriff “zuständige österreichische Behörden” die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

          b) bezeichnet der Begriff “das Zentrum” das Internationale Zentrum für Migrationspolitik­entwicklung (ICMPD);

           c) bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Zentrums” alle Mitarbeiter des Zentrums mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

          d) bezeichnet der Begriff “Angestellte des Zentrums” alle Mitarbeiter des Zentrums sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Zentrum entsandten Personen;

           e) bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten” alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsvertrag angeführten Aufgaben erforderlich sind;

           f) bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher” die vom Institut eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen ICMPD zusammenarbeitet.

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch den Gründungsvertrag geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Zentrums sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:

           a) Verträge abzuschließen;

          b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

           c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und

          d) andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

Artikel 3

Amtssitz

Der Amtssitz des Zentrums ist in Wien.

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

(1) Der Amtssitz des Zentrums ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Öster­reich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Direktors des Zentrums und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen.

(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis des Zentrums, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.

Artikel 5

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

(1) Das Zentrum ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:

           a) wenn das Zentrum in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;

          b) wenn gegen das Zentrum durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Zentrums befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder auf Grund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;

           c) wenn es auf Grund einer richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Zentrum an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Zentrum den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden Entscheidung mitteilt, daß es auf seine Immunität nicht verzichtet.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Zentrums unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Zentrums sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

Artikel 6

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive des Zentrums sind unverletzlich.

Artikel 7

Schutz des Amtssitzbereiches

Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Artikel 8

Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich

Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Zentrum in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

(2) Das Zentrum genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mit­teilungen und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telephongespräche oder andere Kom­munikationsformen gewährt.

Artikel 10

Befreiung von Steuern und Zöllen

(1) Das Zentrum und sein Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Institut gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden dem Zentrum insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Zentrum beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Zentrum ein- oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Zentrum für jedes von ihm gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.

(5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können vom Zentrum innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.

(6) Das Zentrum ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleich­fonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Zentrum in der Lage ist:

           a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;

          b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und

           c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.

Artikel 12

Sozialversicherung

(1) Das Zentrum und die Angestellten des Zentrums sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Mitarbeiter des Zentrums haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die Mitarbeiter des Zentrums können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungs­verhältnisses beim Zentrum durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung beim Zentrum, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Zentrum.

(6) Die Mitarbeiter des Zentrums haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

(7) Die nach Absatz 3 vom Mitarbeiter des Zentrums abzugebenden Erklärungen werden vom Zentrum für den Mitarbeiter des Zentrums der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Zentrum erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Artikel 13

Durchfahrt und Aufenthalt

(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, daß den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, daß sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und daß bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

           a) die Mitglieder der politischen Steuergruppe des Zentrums, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Beratergremiums;

          b) der Direktor und die im gemeinsamen Haushalt lebenden  Familienangehörigen;

           c) die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die vom Institut eingeladen werden;

          d) die Angestellten des Zentrums und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

           e) die amtlichen Besucher und

           f) die Teilnehmer an den vom Zentrum angebotenen Kursen und Seminaren.

(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.

(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Zentrums verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, daß den Quarantäne- und Gesundheitsvor­schriften in angemessener Form entsprochen wird.

Artikel 14

Angestellte des Zentrums

2

(1) Die Angestellten des Zentrums genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

           a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte des Zentrums sind;

          b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Angestellte unter Artikel 15 fällt und nicht österreichische(r) Staatsbürger(in) ist oder seinen/ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks;

           c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;

          d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Zentrum für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Angestellten;

           e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich be­ziehen;

           f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (außer für inländische Liegenschaften), sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, daß die Angestellten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;

          g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

          h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Zentrum unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;

            i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen folgendes einzuführen:

                 i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und

                ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;

            j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;

           k) die Möglichkeit eines bevorzugten Zuganges zum Arbeitsmarkt für ihre im selben Haushalt lebenden Ehepartner und unterhaltsberechtigten Angehörigen im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, unter der Voraussetzung, daß bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die in diesem Abkommen angeführten Privilegien und Immunitäten auf eine solche Tätigkeit keine Anwendung finden. Dieses Privileg wird gemäß dem Annex eingeräumt.

(2) Die Angestellten des Zentrums sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familien­mitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger sind noch ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben.

Artikel 15

Mitglieder der politischen Steuergruppe und ihre Stellvertreter, Mitglieder des Beratergremiums und der Direktor des Zentrums

Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder der politischen Steuergruppe, ihre Stellvertreter, die Mitglieder des Beratergremiums und der Direktor des Zentrums sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.

Artikel 16

Amtliche Besucher

(1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

           a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher des Zentrums sind;

          b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;

           c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

          d) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.

(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Zentrum bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Artikel 17

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

(1) Das Zentrum übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Zentrums und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Zentrums und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.

Artikel 18

Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

Österreichische Staatsangehörige und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, (c) und (d) und Artikel 16 (1) (a), (b) und (c) angeführten Privilegien und Immunitäten.

Artikel 19

Zweck der Privilegien und Immunitäten

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Zentrums persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Zentrum zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, daß die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.

(2) Das Zentrum verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, daß diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und daß ein solcher Verzicht die Interessen des Zentrums nicht beeinträchtigt.

Artikel 20

Streitbeilegung

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Zentrum über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Zentrum, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegen­heiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs (6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder des Zentrums vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

Artikel 21

Meistbegünstigung

Sofern und insoweit die Regierung mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf das Zentrum aus.

Artikel 22

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens

(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem ICMPD vom 31. Juli 1997, über die Einräumung von Privilegien an das ICMPD, außer Kraft.

(2) Das Abkommen tritt in Kraft, sobald das Institut und die Republik Österreich einander vom Abschluß der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

(3) Das Abkommen tritt bei Beendigung der Tätigkeit des Zentrums in Österreich außer Kraft.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmung von Absatz 3 kann das Abkommen bis zum fünften Jahrestag des Inkrafttretens des Gründungsvertrages in der Fassung des Vertrages vom 27. März 1996 nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich beendet werden. Danach kann dieses Abkommen von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigungsfrist beendet werden.

Geschehen in Wien am 8. September 1999

in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.

Für die Republik Österreich:

Dr. Benita Ferrero-Waldner m.p.

Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Für das ICMPD:

Jonas Widgren m.p.

Direktor

ANNEX

Zugang zum Arbeitsmarkt

1. Die Ehegatten der Angestellten des Zentrums und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 17 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt ist die Definition “Angestellte des Zentrums” gemäß Artikel 1 (d) lediglich auf Grund der sich von zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in Österreich unterscheidenden spezifischen Struktur des ICMPD anzuwenden. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegen­heiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarkt­probleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.

AGREEMENT

BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA

AND

THE INTERNATIONAL CENTRE FOR MIGRATION POLICY DEVELOPMENT (ICMPD)

REGARDING THE HEADQUARTERS OF THE INTERNATIONAL CENTRE FOR MIGRATION POLICY DEVELOPMENT

Preamble

The Republic of Austria and the International Centre for Migration Policy Development,

HAVING REGARD to the Agreement of 1 June 1993 and its amended version of 27 March 1996 on the establishment of ICMPD (hereinafter referred to as the ”Agreement Establishing the Centre”);

HAVING REGARD to the Agreement of 31 July 1997 between the Austrian Federal Government and ICMPD on the granting of privileges to ICMPD, which entered into force on 20 August 1997;

NOTING that Article 2 of the Agreement Establishing the Centre provides that the headquarters of the Centre shall be located in Vienna;

DESIRING to define the status, privileges and immunities of the Centre in the Republic of Austria and to enable the Centre to fulfil its purposes and functions;

CONSIDERING the assistance provided by the Republic of Austria for the establishment and operation of the Centre;

HAVE AGREED as follows:

Article 1

DEFINITIONS

For the purpose of this Agreement:

         (a) ”Appropriate Austrian Authorities” means such federal, state, municipal or other authorities in the Republic of Austria as may be appropriate in the context, and in accordance with the laws and customs applicable in the Republic of Austria;

         (b) ”the Centre” means the International Centre for Migration Policy Development (ICMPD);

         (c) ”Staff Member of the Centre” means all staff members of the Centre except those who are locally recruited and assigned to hourly rates;

         (d) ”Official of the Centre” means all staff members of the Centre as well as all persons serving with a Government or an international organization and seconded to work at the Centre;

         (e) ”official activities” means any activities necessary for carrying out the purpose of the Centre as set forth in the Agreement Establishing the Centre and

          (f) ”Official Visitors” means representatives of Governments and international organizations co-operating with the Centre who are invited by the Centre.

Article 2

LEGAL PERSONALITY

The Republic of Austria recognizes the international juridical personality of the Centre, deriving from the Agreement Establishing the Centre, and its legal capacity within Austria, in particular its capacity:

         (a) to contract;

         (b) to acquire and dispose of immovable and movable property;

         (c) to institute and respond to legal proceedings and

         (d) to take such other action as may be necessary or useful for its purpose and activities.

Article 3

HEADQUARTERS

The headquarters of the Centre shall be in Vienna.

Article 4

INVIOLABILITY OF THE HEADQUARTERS

1. The headquarters of the Centre shall be inviolable. No officer or official of the Republic of Austria, or other person exercising any public authority within the Republic of Austria, may enter the headquarters to perform any duties except with the consent of, and under conditions approved by, the Director of the Centre.

2. Except as otherwise provided in this Agreement and subject to the power of the Centre to make regulations, the laws of the Republic of Austria shall apply within the seat of the headquarters.

3. Instruments issued by Austrian authorities may be served at the headquarters premises.

Article 5

IMMUNITY FROM JURISDICTION AND OTHER ACTIONS

1. The Centre shall have immunity from jurisdiction and enforcement, except:

         (a) to the extent that the Centre shall have expressly waived such immunity in a particular case;

         (b) in the case of civil action brought by a third party for damages resulting from an accident caused by a motor vehicle belonging to, or operated on behalf of, the Centre, or in respect of any infringement of regulations governing the keeping, operation and use of motor vehicles;

         (c) in the case of attachment, pursuant to a decision by the judicial authorities, of the salary, emoluments or indemnities owed by the Centre to a staff member, unless the Centre informs the Austrian authorities within 14 days of the date on which it is notified of said decision that it does not waive its immunity.

2. Without prejudice to paragraphs 1 and 3, the property and assets of the Centre, wherever situated, shall be immune from any form of seizure, confiscation, expropriation and sequestration.

3. The property and assets of the Centre shall also be immune from any form of administrative or provisional judicial restraint.

Article 6

INVIOLABILITY OF ARCHIVES

The archives of the Centre shall be inviolable.

Article 7

PROTECTION OF THE HEADQUARTERS PREMISES

The competent Austrian authorities shall exercise due diligence to ensure that the tranquillity of the headquarters is not disturbed by any person or group of persons attempting unauthorized entry into the headquarters.

Article 8

PUBLIC SERVICES IN THE HEADQUARTERS PREMISES

The Republic of Austria shall take all appropriate measures to ensure that the headquarters are supplied with the necessary public services on equitable terms.

Article 9

COMMUNICATIONS

1. The Republic of Austria shall ensure that the Centre is able to send and receive communications in connection with its official activities without censorship or other interference.

2. The Centre shall enjoy in the Republic of Austria, for its official communications and the transfer of all its documents, treatment not less advantageous to the Centre than the most favourable treatment accorded by the Republic of Austria to any international organization, in the matter of priorities, rates and surcharges on mail, cables, radiogrammes, telefax, telephone and other forms of communication.

Article 10

FREEDOM FROM TAXATION AND CUSTOMS DUTIES

1. The Centre and its property shall be exempt from all forms of taxation.

2. Indirect taxes included in the price of goods or services supplied to the Centre, including leasing and rental charges, shall be refunded to the Centre insofar as Austrian law makes provision to that effect for foreign diplomatic missions.

3. All transactions to which the Centre is a party and all documents recording such transactions shall be exempt from all taxes, recording charges and court fees.

4. Goods, including motor vehicles and spare parts thereof, imported or exported by the Centre, required for its official activities, shall be exempt from customs duties and other charges provided these are not simply charges for public utility services, and from economic prohibitions and restrictions on imports and exports. The Republic of Austria shall issue for each vehicle of the Centre a diplomatic license plate by which it can be identified as an official vehicle of an international organization.

5. Goods imported in accordance with paragraph 4 shall not be ceded or transferred by the Centre to third parties in the Republic of Austria within two years of their importation or acquisition.

6. The Centre shall be exempt from the obligation to pay employer’s contributions to the Family Burden Equalization Fund or an instrument with equivalent objectives.

Article 11

FINANCIAL FACILITIES

The Republic of Austria shall take all measures to ensure that the Centre may:

         (a) purchase and receive through authorized channels, hold and dispose of any currencies or securities;

         (b) open and operate bank accounts in any currency and

         (c) transfer its funds, securities and currencies to, from or within the Republic of Austria.

Article 12

SOCIAL SECURITY

1. The Centre and the officials of the Centre shall be exempt from all compulsory contributions to any social security scheme in the Republic of Austria.

2. The staff members of the Centre shall have the right to participate in any branch of the health, accident and pension insurance as well as in the unemployment insurance. This insurance shall have the same legal effect as a compulsory insurance.

3. The staff members of the Centre may avail themselves of the right under paragraph 2 by submitting a written declaration within three months after entry into force of this Agreement or within three months after taking up their appointment with the Centre.

4. Insurance under paragraph 2 in the selected branch shall take effect with the date of taking up the appointment with the Centre, provided the declaration is submitted within seven days after entry into force of this Agreement or after the date of taking up the appointment, otherwise on the day following the day of submission of the declaration.

5. Insurance shall cease on the date on which the appointment with the Centre terminates.

6. Throughout the duration of the insurance, staff members of the Centre shall be responsible for the payment of the entire contributions to the Wiener Gebietskrankenkasse.

7. The declarations required to be made by the staff member of the Centre under paragraph 3 shall be transmitted by the Centre on behalf of the staff member of the Center to the Wiener Gebietskrankenkasse. The Centre shall upon request provide the Wiener Gebietskrankenkasse with the information necessary for the implementation of the insurance.

Article 13

TRANSIT AND RESIDENCE

1. The Republic of Austria shall take all necessary measures to facilitate the entry into, and sojourn in, the Republic of Austria of the persons listed below, shall allow them to leave the Republic of Austria without interference and shall ensure that they can travel unimpeded to or from the headquarters, affording them any necessary protection when so travelling:

         (a) members of the political Steering Group of the Centre, their alternates and the members of the Advisory Board;

         (b) the Director and members of his family forming part of his household;

         (c) representatives of States or organizations invited by the Centre;

         (d) officials of the Centre and members of their families forming part of their household;

         (e) official visitors; and

          (f) participants in the courses and seminars offered by the Centre.

2. Visas which may be required by persons referred to in paragraph 1 shall be granted free of charge and as promptly as possible.

3. No activity performed by any person referred to in paragraph 1 in his official capacity with respect to the Centre shall constitute a reason for preventing his entry into, or his departure from, the Republic of Austria.

4. The Republic of Austria shall be entitled to require reasonable evidence to establish that persons claiming the rights granted by this Article fall within the categories described in paragraph 1, and to require compliance in a reasonable manner with quarantine and health regulations.

Article 14

OFFICIALS OF THE CENTRE

1. Officials of the Centre shall enjoy, within and with respect to the Republic of Austria, the following privileges and immunities:

         (a) immunity from jurisdiction in respect of words spoken or written and all acts performed by them in their official capacity; this immunity shall continue to apply even after the persons concerned have ceased to be officials of the Centre;

         (b) immunity from the seizure of their personal and official baggage and immunity from inspection of official baggage, and, if the persons come within the scope of Article 15 and are neither Austrian citizens nor have their permanent residence in the Republic of Austria, immunity from inspection of personal baggage;

         (c) inviolability of all official documents, data and other material;

         (d) exemption from taxation in respect of the salaries, emoluments including allowances, remunerations, indemnities and pensions paid to them by the Centre in connection with their service with it. This exemption shall extend also to assistance given to the families of officials of the Centre;

         (e) exemption from any form of taxation on income derived by them and by members of their families forming part of their household from sources outside the Republic of Austria;

          (f) exemption from inheritance and gift taxes, except with respect to immovable property located in the Republic of Austria, insofar as such arise solely from the fact that officials of the Centre or members of their families forming part of their household reside or maintain their usual domicile in the Republic of Austria;

         (g) exemption from immigration restrictions and from registration formalities for themselves and members of their families forming part of their household;

         (h) freedom to acquire or maintain within the Republic of Austria foreign securities, foreign currency accounts, other movable property and, under the same conditions as Austrian nationals, immovable property, and upon termination of their employment with the Centre, the right to transfer out of the Republic of Austria, without interference, their funds in the same currency and up to the same amounts as they had brought into the Republic of Austria;

          (i) the right to import for personal use, free of duty and other charges, provided these are not simply charges for public utility services, and exempt from economic import prohibitions and restrictions on imports and exports:

               (i) their furniture and effects in one or more separate consignments and

              (ii) one motor vehicle every four years;

          (j) the same protection and repatriation facilities with respect to themselves and members of their families forming part of their household as are accorded in time of international crises to members, having comparable rank, of the staffs of chiefs of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria;

         (k) the opportunity for their spouses and dependent relatives living in the same household to have access to the labour market in accordance with the Austrian law on a preferential basis, provided that, insofar as they engage in gainful occupation, privileges and immunities under this Agreement shall not apply with regard to such occupation. This privilege shall be granted according to the Annex.

2. Officials of the Centre, and the members of their families living in the same household, to whom this agreement applies, shall not be entitled to payments out of the Family Burden Equalization Fund or an instrument with equivalent objectives, unless such persons are Austrian nationals or have their permanent residence in Austria.

Article 15

MEMBERS OF THE POLITICAL STEERING GROUP AND THEIR ALTERNATES, MEMBERS OF THE ADVISORY BOARD AND THE DIRECTOR OF THE CENTRE

In addition to the privileges and immunities specified in Article 14, members of the political Steering Group and their alternates, the members of the Advisory Board and the Director of the Centre as well as any senior member of the Official of the Centre acting on behalf of the Director during his absence from duty shall be accorded the privileges and immunities, exemptions and facilities accorded to heads of diplomatic missions or members of such missions having comparable rank, provided they are not Austrian nationals or are not permanent residents of the Republic of Austria.

Article 16

OFFICIAL VISITORS

1. Official visitors shall enjoy the following privileges and immunities:

         (a) immunity from jurisdiction in respect of all words spoken or written, and all acts performed by them in the exercise of their duties. Official visitors shall continue to enjoy this immunity even after they have ceased to be official visitors of the Centre;

         (b) inviolability of all their official documents, data and other material;

         (c) immunity from seizure of their personal and official baggage;

         (d) the exchange facilities necessary for the transfer of their emoluments and expenses.

2. Where the incidence of any form of taxation depends upon residence, periods during which the persons referred to in paragraph 1 may be present in the Republic of Austria for the discharge of their duties shall not be considered as periods of residence. In particular, such persons shall be exempt from taxation on their emoluments and expenses paid by the Centre during such periods of duty and from all tourist taxes.

Article 17

NOTIFICATION OF APPOINTMENTS, IDENTITY CARDS

1. The Centre shall communicate to the Appropriate Austrian Authorities a list of the officials of the Centre and shall revise such list from time to time as may be necessary.

2. The Republic of Austria shall issue to officials of the Centre and members of their families forming part of their household in accordance with the Austrian law an identity card bearing the photograph of the holder. This card shall serve to identify the holder vis-à-vis the Appropriate Austrian Authorities.

Article 18

AUSTRIAN NATIONALS AND PERMANENT RESIDENTS OF THE REPUBLIC OF AUSTRIA

Austrian nationals and persons who, at the time of taking up their duties, are permanent residents of the Republic of Austria, shall enjoy only the privileges and immunities specified in Article 12, Article 14 (1) (a), (b) with the reservations provided for therein, (c) and (d) and Article 16 (1) (a), (b) and (c).

Article 19

PURPOSE OF PRIVILEGES AND IMMUNITIES

1. The privileges and immunities provided for in this Agreement are not designed to give to officials or official visitors of the Centre personal advantage. They are granted solely to ensure that the Centre is able to perform its official activities unimpeded at all times and that the persons to whom they are accorded have complete independence.

2. The Centre shall waive immunity where it considers that such immunity would impede the normal course of justice and that it can be waived without prejudicing the interests of the Centre.

Article 20

SETTLEMENT OF DISPUTES

Any dispute between the Republic of Austria and the Centre concerning the interpretation or application of this Agreement or any question affecting the Headquarters or relations between the Centre and the Republic of Austria, which is not settled by negotiation or other agreed mode of settlement, shall be referred for final decision to a tribunal of three arbitrators; one to be chosen by the Centre, one to be chosen by the Federal Minister for Foreign Affairs of the Republic of Austria, and the third, who shall be chairman of the tribunal, to be chosen by the first two arbitrators. Should the first two arbitrators fail to agree upon the third within six (6) months of their appointment, he shall be chosen by the President of the International Court of Justice at the request of the Republic of Austria or the Centre.

Article 21

MOST-FAVOURED ORGANIZATION

If and to the extent that the Government shall enter into any agreement with a comparable intergovernmental organization having its seat in Austria containing terms or conditions more favourable to that organization than similar terms or conditions of this Agreement, the Government shall extend such more favourable terms or conditions to the Centre, by means of a supplemental agreement.

Article 22

ENTRY INTO FORCE AND DURATION OF THE AGREEMENT

1. With the entry into force of this Agreement, the Agreement between the Austrian Federal Government and the ICMPD of 31 July 1997 on the granting of privileges to ICMPD shall cease to be effective.

2. This Agreement shall enter into force upon the Centre and the Republic of Austria having notified each other of the completion of the procedures required, for each of them, to be bound by it.

3. This Agreement shall cease to be in force upon the termination of the activities of the Centre in Austria.


4. Subject to paragraph 3 above, up until the fifth anniversary of the date upon which the Agreement Establishing the Centre, as amended by the Agreement of 27 March 1996, entered into force, this Agreement may be terminated only by written agreement between the Centre and the Republic of Austria. Thereafter, this Agreement may be terminated upon the expiration of six (6) months following written notice of termination from either party to the other.

Done in Vienna, on 8 September 1999

in the German and English languages, each text being equally authentic.

For the Republic of Austria:

Dr. Benita Ferrero-Waldner m.p.

State Secretary in the Federal Ministry of Foreign Affairs

For the ICMPD:

Jonas Widgren m.p.

Director

ANNEX

Access to the labour market

1. Spouses of officials of the Centre and their children under age of 21, provided they came to Austria for the purpose of family reunion and forming part of the same household with the principal holder of the identity card issued according to Article 17, shall have preferential access to the labour market. For the purpose of access to the labour market, the definition ”Official of the Centre” contained in Article 1 (d) is applicable only because of the specific structure of the ICMPD as opposed to intergovernmental organizations based in Austria. The above mentioned family members are hereinafter called beneficiaries.

2. Upon application, the above mentioned beneficiaries will be issued, by the Federal Ministry for Foreign Affairs, a certificate confirming their preferential status under this Agreement. The issuing of such certificate shall not be conditional on a specific offer of employment. It shall be valid for the entire Austrian territory and its validity shall expire upon expiration of the identity card.

3. The prospective employer of the beneficiary will be granted an employment permit (”Beschäftigungsbewilligung”) upon application, provided that the employment is not sought in a sector of the labour market or a region with grave employment problems, as determined by the Austrian Public Employment Service (”Arbeitsmarktservice”). The employment permit may be granted even if the legally fixed maximum number for employment of foreign labour (”Bundeshöchstzahl”) has been exceeded.

4. The employment permit shall be issued by the regional office of the Austrian Public Employment Service (”Arbeitsmarktservice”) competent for the area in which employment is taken up; in the case of employment which is not confined to a specific location, the competence of the regional office shall be determined by the business seat of the employer.

5. Children who came to Austria before the age of 21 for the purpose of family reunion and who wish to take up employment after the completion of their 21st year of age shall be considered as beneficiaries if the principal holder of the identity card provided for their livelihood before they reached the age of 21 up to the moment in which they took up employment. For all other dependent relatives the normal regulations for access of foreigners to employment in Austria shall apply.

6. The above rules concerning employment shall not apply to self-employed activities. In such cases, the beneficiaries shall comply with the necessary legal requirements for the exercise of such business activities.

Vorblatt

Problem:

1993 wurde in Wien das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (International Centre for Migration Policy Development – ICMPD) eingerichtet. Zur Regelung des Status des ICMPD in Österreich wurde am 31. Juli 1997 das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem ICMPD über die Einräumung von Privilegien an das Internationale Zentrum für Migrationspolitik­entwicklung (BGBl. III Nr. 127/1997) unterzeichnet, das am 20. August 1997 in Kraft trat. In der Folge fand jedoch eine bedeutende Aufgabenausweitung und eine dadurch bedingte substanzielle Erhöhung des Personalstandes statt. Daher war es notwendig, weitere Regelungen zu treffen.

Problemlösung:

Um dem Zentrum weiterhin eine effiziente Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen, ist es erforderlich, in Form eines Amtssitzabkommens die auf das ICMPD anwendbaren Regelungen jenen vergleichbarer zwischenstaatlicher Organisationen in Österreich (vgl. unter anderem Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997 und Sprachenzentrum Graz, BGBl. III Nr. 153/1998) anzugleichen.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Einnahmenausfall auf Grund der einzuräumenden Steuer- und Zollprivilegien (jährlich bis zu 2,6 Millionen Schilling) war bereits auf Grund des Privilegienabkommens, BGBl. III Nr. 127/1997, gegeben. Zudem dürfte dieser Betrag durch die Ausgaben des ICMPD und seiner Angestellten in Österreich (so sind Käufe von Kraftfahrzeugen und Büroeinrichtungen usw. nur in Österreich geplant) mehr als kompensiert werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungs­ändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die innerstaatliche Durchführung des Abkommens obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.

Das International Centre for Migration Policy Development (Internationales Zentrum für Migrations­politikentwicklung, ICMPD im folgenden) wurde mit Vertrag vom 1. Juni 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Flüchtlinge, und der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, gegründet. In den Folgejahren traten Ungarn und Slowenien der Vereinbarung bei, gegenwärtig bereiten Polen und Tschechien den Beitritt vor. Durch Vertragsänderung vom 27. März 1996, welche mit 1. Mai 1996 in Kraft trat, wurde das ICMPD völkerrechtlich als internationale Organisation im Sinne des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, eingerichtet.

Das ICMPD hat seinen Sitz in Wien und verfolgt statutengemäß den Zweck, Forschungsarbeiten im Auftrag der Mitgliedstaaten durchzuführen, wissenschaftliche Untersuchungen zu verfassen und zu publizieren, Beratungsarbeiten und Sekretariatsfunktionen für Konferenzen und internationale Foren der Zusammenarbeit auszuführen und Veranstaltungen zu organisieren. Als Organe des ICMPD wurden eine politische Steuerungsgruppe (Art. 3 des Gründungsvertrags), der Direktor des ICMPD (Art. 5 des Gründungsvertrags) sowie ein Beratergremium (Art. 9 des Gründungsvertrags) eingerichtet.

Die Inhalte der Arbeit konzentrieren sich entsprechend der Satzung auf die Entwicklung mittel- und langfristiger Strategien in der Wanderungspolitik, auch im Bereich der Erarbeitung von Frühwarn­systemen, der Bekämpfung von Wanderungsursachen, der Vereinheitlichung von Grenzkontrollen und der Koordination der Fremden-, Asyl- und Flüchtlingspolitik.

Zur Regelung des Status des ICMPD in Österreich wurde am 31. Juli 1997 das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über die Einräumung von Privilegien an das Internationale Zentrum für Migrationspolitik­entwicklung (BGBl. III Nr. 127/1997) unterzeichnet, das am 20. August 1997 in Kraft trat.

In der Folge fand jedoch eine bedeutende Aufgabenausweitung und eine dadurch bedingte substanzielle Erhöhung des Personalstandes statt. Unter anderem übernahm das ICMPD die Funktionen eines Sekretariats des “Budapest-Prozesses” (gesamteuropäisches Kooperationsforum der Justiz- und Innen­minister) und gründete Rückführungszentren für Flüchtlinge im Balkanraum (zB Errichtung eines Field office in Sarajewo). Der erhöhte Bedarf an Arbeitskräften führte dazu, dass Personal nun direkt angestellt werden musste und nicht mehr nur durch Dienstzuteilungen seitens anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Organisationen, wie ursprünglich vorgesehen, zur Verfügung gestellt werden konnte. Daher wurde es erforderlich, die auf das ICMPD anwendbaren Regelungen jenen vergleichbarer zwischenstaatlicher Organisationen in Österreich [vgl. unter anderem Joint Vienna Institute (JVI), BGBl. III Nr. 187/1997 und Sprachenzentrum Graz, BGBl. III Nr. 153/1998] anzugleichen. Aus diesem Grunde wurde in mehreren Verhandlungsrunden ein Abkommenstext vereinbart, der in weiten Zügen dem oben erwähnten Amtssitzabkommen mit dem Joint Vienna Institute entspricht (Art. 2 bis 11, 13 bis 21). Mit Inkrafttreten des neuen Amtssitzabkommens wird das oben erwähnte Privilegienabkommen außer Kraft treten (Art. 22 Abs. 1).

Die im Abkommen vorgesehenen Befreiungen entsprechen den geltenden EG-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Zoll- und Steuerbefreiung, wonach Befreiungen auf Grund der üblichen Vorrechte, die gemäß Sitzabkommen, bei denen eine internationale Organisation Vertragspartei ist, gewährt werden können.

Es ist zu erwarten, dass das ICMPD wie in den vergangenen beiden Jahren eine jährliche Umsatz­steuervergütung von zirka 500 000 Schilling in Anspruch nehmen wird. Dazu kommt der Steuerausfall für den Erwerb von zwei Kraftfahrzeugen, der ungefähr 300 000 Schilling betragen wird. Der Einnahmensausfall auf Grund der Steuerbefreiung für Gehälter (mit Stand Jänner 2000 insgesamt 24 Bedienstete) dürfte zirka 2 Millionen Schilling betragen. Das ICMPD plant derzeit nicht, Güter aus Drittländern einzuführen, daher wird binnen der nächsten drei Jahre wohl keine Zollbefreiung zu erwarten sein. Insgesamt dürfte dieser Betrag bis 2002 also 7,7 Millionen Schilling ergeben. Allerdings wurden diese Privilegien bereits auf Grund Art. 1 und 2 des Privilegienabkommens von 1997, BGBl. III Nr. 127/1997, gewährt. Zudem dürften diese Ausfälle, wie im Falle anderer internationaler Organisa­tionen in Österreich, durch Käufe der Bediensteten und des ICMPD in Österreich (so sind Käufe von Kraftfahrzeugen und Büroeinrichtungen usw. nur in Österreich geplant) mehr als kompensiert werden.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel bringt zum Ausdruck, dass das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) durch ein Übereinkommen zwischen mehreren Staaten (Gründungsvertrag) gegründet wurde, es seinen Sitz in Wien hat und ihm die Republik Österreich die zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Privilegien und Immunitäten einräumt.

Zu Artikel 1:

Da es sich als zweckmäßig erweist, mehrfach wiederkehrende Begriffe in umfangreichen Verträgen zu definieren, um Fehlinterpretationen vorzubeugen, wurde auch in dieses Abkommen ein eigener Artikel aufgenommen, der Begriffsbestimmungen enthält. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Unter­scheidung zwischen “Mitarbeiter” und “Angestellter” hervorzuheben. Da etliche Bedienstete von anderen Staaten oder Regierungen entsandt werden, ist es erforderlich, insbesondere hinsichtlich der sozial­versicherungsrechtlichen Regelungen (entsandtes Personal verbleibt im sozialversicherungsrechtlichen System der entsendenden Stelle) hier zu differenzieren. So umfasst der Begriff “Angestellter” alle mit Dienstvertrag aufgenommenen Bediensteten wie das von anderen Stellen entsandte Personal (lit. d), während vom Begriff “Mitarbeiter” (lit. c) nur die vom Zentrum direkt beschäftigten Bediensteten umfasst sind.

Zu Artikel 2:

Wie andere zwischenstaatliche Organisationen handelt das ICMPD durch seine Organe. Es erscheint daher angebracht, seine Rechtspersönlichkeit, die es ihm beispielsweise ermöglicht, Dienst- oder Bestandsverträge abzuschließen, als juristische Person ausdrücklich anzuerkennen.

Zu Artikel 3:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass sich der Amtssitz des ICMPD in Wien befindet. Eine allfällige Verlegung des Amtssitzes bedürfte daher einer Änderung des Abkommens.

Zu Artikel 4:

Um dem ICMPD eine ungehinderte Tätigkeit zu ermöglichen, soll sein Amtssitz, ähnlich wie Gebäude diplomatischer Vertretungen, unverletzlich sein. Die Unverletzlichkeit wirkt sich insbesondere dahingehend aus, dass österreichische Organe den Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Direktors betreten und dort Amtshandlungen vornehmen dürfen (Abs. 1). Der Unterschied zu diplomatischen Vertretungen besteht aber darin, dass auf diese grundsätzlich die österreichischen Rechtsvorschriften anwendbar sind und nur ihre Durchsetzung auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts gehemmt ist, während gemäß Abs. 2 die österreichischen Rechtsvorschriften auf das Zentrum nur insoweit Anwendung finden, als sie nicht mit den vom ICMPD erlassenen Verordnungen unvereinbar sind.

Zu Artikel 5:

In diesem Artikel wird die allgemeine Immunität in Bezug auf die österreichische Gerichtsbarkeit garantiert, wie sie diplomatischen Vertretern bzw. Staaten gemäß Art. IX Abs. 2 EGJN, RGBl. 110/1895, zukommt. Allerdings normieren lit. a bis c gewisse Ausnahmen, die erheblich weiter gehen, als dies zum Beispiel in Abschnitt 15 lit. c des UNIDO-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 100/1998, der Fall ist. Hier wäre insbesondere der Bereich der Verkehrsunfälle in lit. b hervorzuheben. Sollte einer der erwähnten Ausnahmefälle zutreffen, bleiben trotzdem die Absätze 2 und 3 in Geltung, die unter anderem gerichtliche Vollzugsmaßnahmen, Beschlagnahmungen oder Enteignungen untersagen.

Zu Artikel 6:

Diese Bestimmung entspricht Abschnitt 16 lit. c des Amtssitzabkommens mit der Vorbereitenden Kommission der CTBTO, BGBl. III Nr. 188/1997.

Zu Artikel 7:

Hinsichtlich des Amtssitzbereiches ist Österreich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit des Zentrums nicht durch einzelne Personen oder Personengruppen, die sich außerhalb des Amtssitzbereiches aufhalten, gestört wird. Dies beinhaltet, dass es den Sicherheitsbehörden obliegt, außerhalb und an der Grenze des Amtssitzbereiches jene Befugnisse wahrzunehmen, die zu diesem Zweck im Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 idgF, vorgesehen sind.

Zu Artikel 8:

Für die Tätigkeit des Zentrums im Amtssitzbereich ist es unerlässlich, dass dieser mit den notwendigen öffentlichen Einrichtungen ausgestattet ist und diese auch entsprechend unterhalten bzw. dass die notwendigen Dienstleistungen erbracht werden. Die Republik Österreich hat sich daher in diesem Artikel verpflichtet, im Wirkungsbereich der österreichischen Behörden, die Beistellung dieser Einrichtungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Per analogiam hat dies zu bedeuten, dass diese Leistungen zu den günstigsten, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Bedingungen, zu erbringen sind.

Zu Artikel 9:

Auf dem Gebiet der Nachrichtenübermittlung durch zwischenstaatliche Organisationen hat sich der Grundsatz herausgebildet, diese Organisationen in gleicher Weise zu behandeln wie diplomatische Vertretungsbehörden; für diese gilt in diesem Zusammenhang Art. 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966. Demgemäß sind amtliche Nachrichten, die das Zentrum auf welchem Wege und in welcher Form auch immer empfängt oder versendet, von jeder Zensur ausgenommen. Auch hier verpflichtet sich die Republik Österreich, dem Zentrum hinsichtlich seines Nachrichtenverkehrs die günstigsten Bedingungen einzuräumen, die andere internationale Organisationen genießen (zum Beispiel durch Abschnitt 10 des Amtssitzabkommens mit der CTBTO-PREPCOM).

Zu Artikel 10:

Da zwischenstaatliche Organisationen von der modernen völkerrechtlichen Lehre und Praxis als Staatenverbindungen mit eigener Rechtspersönlichkeit angesehen werden, stehen ihnen auf dem Gebiet ihrer Mitgliedstaaten ähnliche Privilegien und Immunitäten zu, wie sie sich Staaten untereinander gewähren; die Einräumung dieser Vorrechte und Befreiungen dient vorwiegend der Sicherung der Unabhängigkeit der Organisation.

Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag bereits in sämtlichen bisher abgeschlossenen multilateralen Übereinkommen, mit denen Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen eingeräumt werden, und in den Amtssitzabkommen gefunden.

Auch das vorliegende Abkommen enthält derartige Privilegien und Immunitäten für das Zentrum und ihr Eigentum. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff “Eigentum” hier auch Sachen und Rechte einschließt, die nur in der Innehabung oder im Besitz des Zentrums stehen, also umfassender als der österreichische Eigentumsbegriff, wie er beispielsweise in §§ 353 ff. ABGB definiert wird, ist.

Die in Abs. 1 vorgesehenen Steuerbefreiungen entsprechen Abschnitt 24 lit. a des UNIDO-Amtssitz­abkommens.

Da im Hinblick auf das in Österreich geltende Umsatzsteuerrecht (Umsatzsteuervergütungsgesetz, BGBl. Nr. 257/1976 idF BGBl. Nr. 798/1996) ein Abzug der Umsatzsteuer an der Quelle, das heißt bei der Entrichtung des Kaufpreises noch nicht durchführbar ist, wird dem Zentrum die Umsatzsteuer in Form von Pauschalbeträgen rückvergütet (Abs. 2). Das Verfahren der Vergütung richtet sich dabei nach den im oben genannten Bundesgesetz festgelegten Grundsätzen. Zusätzlich sind alle Rechtsgeschäfte, an denen das Zentrum beteiligt ist, und alle Urkunden hierüber von jeglichen Abgaben befreit (Abs. 3).

Abs. 4 behandelt die Ein- und Ausgangsabgabenbefreiung von Gütern, einschließlich Kraftfahrzeugen, für amtliche Zwecke. Die Zuverfügungstellung der Kennzeichen durch Österreich erfolgt analog zu der Vorgangsweise bei anderen in Wien ansässigen zwischenstaatlichen Organisationen. Um Missbräuchen bei der Zollbefreiung vorzubeugen, dürfen Gegenstände, die im Einklang mit Abs. 4 eingeführt wurden, für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht verkauft werden (Abs. 5).

Abs. 6 formuliert im Rahmen der allgemeinen Steuerfreiheit des Zentrums aus Klarstellungsgründen auch dessen Befreiung von der Leistung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen.

Zu Artikel 11:

Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen entsprechen im wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen, wie sie üblicherweise in Amtssitzabkommen zwischen internationalen Organisationen und ihrem jeweiligen Gastland aufgenommen werden (vergleiche zB Abschnitt 25 des UNIDO-Amts­sitzabkommens).

Zu Artikel 12:

Das Zentrum und seine Angestellten (Art. 1 lit. d) werden – wie dies auch die entsprechenden Regelungen in anderen Amtssitzabkommen vorsehen – nach Abs. 1 von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit. Abs. 2 räumt den Mitarbeitern des Zentrums (Art. 1 lit. c) das Recht ein, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung mit der Wirkung einer Pflichtversicherung beizutreten. Diese Regelungen entsprechen den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der UNIDO über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 424/1971 (insbesondere dessen Art. 2). Für dieses Wahlrecht ist in Abs. 3 eine dreimonatige Fallfrist ab Inkrafttreten des Abkommens oder ab Beginn des Beschäfti­gungsverhältnisses vorgesehen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden diese Regelungen entgegen den bisherigen Amtssitzabkommen bereits in das Amtssitzabkommen aufgenommen und nicht einem weiteren Sozialversicherungsabkommen vorbehalten.

Zu Artikel 13:

Die seitens der Republik Österreich eingegangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise für die in Abs. 1 lit. a bis f erschöpfend aufgezählten Personen und Personengruppen befreit nicht von der Sichtvermerkspflicht, soweit eine solche noch besteht. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke sind gebührenfrei auszustellen (Abs. 2).

Gemäß Abs. 3 ist Österreich nicht befugt, ein Einreiseverbot oder eine Ausweisung über eine gemäß Art. 13 Abs. 1 privilegierte Person zu verhängen, wenn deren Tätigkeit beim Zentrum Grund für eine derartige Maßnahme sein sollte.

Um zu verhindern, dass die Begünstigungen dieses Artikels von nichtberechtigten Personen in Anspruch genommen werden, gibt Abs. 4 den zuständigen österreichischen Behörden die Möglichkeit, einen ausreichenden Nachweis über das Zutreffen der in Art. 13 Abs. 1 geforderten Qualifikationen zu verlangen.

Zu Artikel 14:

In den Satzungen zwischenstaatlicher Organisationen ist jeweils vorgesehen, dass den Angestellten der Organisationen jene Privilegien und Immunitäten zustehen, die ihnen gestatten, ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit auszuüben (vgl. auch Art. 105 Z 2 der Satzung der Vereinten Nationen). Die Festlegung dieser Privilegien und Immunitäten bleibt jeweils einem besonderen diesbezüglichen Abkommen zwischen der betreffenden Organisation und ihren Mitgliedstaaten vorbehalten. Darüber hinaus räumt aber der Staat, in dem die betreffende zwischenstaatliche Organisation ihren Sitz hat, den Angestellten noch weitere Privilegien und Immunitäten ein.

Die im Artikel 14 eingeräumten Privilegien und Immunitäten entsprechen im wesentlichen denen von Angestellten anderer internationaler Organisationen in Österreich. In diesem Sinne wären folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Die Steuerbefreiungen in lit. e bis f weisen die Angestellten des Zentrums als beschränkt Steuerpflichtige aus, die allenfalls nur aus inländischen Steuerquellen steuerpflichtig werden.

Lit. h räumt den Angestellten nicht nur das Recht ein, ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremder Währung und andere bewegliche und unbewegliche Sachen zu besitzen, sondern diese auch zu erwerben; der Erwerb von Liegenschaften ist jedoch durch die Bestimmung eingeschränkt, dass hiebei dieselben Bedingungen (zum Beispiel Grundverkehrsvorschriften, steuerrechtliche Vorschriften) zu gelten haben wie für österreichische Staatsbürger.

Der Begriff “wirtschaftliche” Einfuhrverbote und -beschränkungen in lit. i bringt zum Ausdruck, dass unter der Befreiung von Einfuhrverboten und -beschränkungen in keinem Fall eine Befreiung von Beschränkungen oder Verbote in Bezug auf die Verwendung der gemäß lit. i (ii) eingeführten Fahrzeuge im österreichischen Straßenverkehr, wie sie beispielsweise im Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF eingeschlossen ist, enthalten sind.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienangehörige wird in lit. k in Verbindung mit dem Annex geregelt. Solange auf Grund der österreichischen Bestimmungen sowie der Arbeitsmarktlage keine generelle Befreiung von Ehegatten und abhängigen Kindern bis 21 Jahre, die im selben Haushalt leben, vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen werden kann, verlangt dieser Abschnitt einen bevorzugten Zugang dieses Personenkreises zum österreichischen Arbeitsmarkt. Um diesen bevorzugten Zugang sicherzustellen, wird den nach Abs. 1 des Annex Begünstigten (Ehegatten und Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren, wenn sie vor Erreichen dieses Alters aus Gründen der Familienzusammenführung nach Österreich kamen) vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung ausgestellt, bei deren Vorlage einem zukünftigen Arbeitgeber in der Regel sofort eine Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 ff. des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, erteilt wird. Für diese Personengruppen kann eine Beschäftigungs­bewilligung auch nach Überschreitung der gesetzlichen Bundeshöchstzahl (§ 12a AuslBG) im Rahmen der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung erteilt werden, wobei allerdings eine Prüfung der Arbeitsmarktlage erforderlich ist. Soll eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung und es sind die einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994) zu beachten.

Zu Artikel 15:

Um der gesteigerten Verantwortlichkeit der höheren und höchstrangigen Angestellten zwischenstaatlicher Organisationen gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise und daher auch in diesem Abkommen diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Dieser Status wird auch den Mitgliedern der politischen Steuergruppe und des Beratergremiums eingeräumt, obwohl diese keine Angestellte des Zentrums im engeren Sinne sind. Auf den in diesem Artikel angesprochenen Personenkreis ist dabei die WDK in ihrer Gesamtheit anzuwenden, dh. die privilegierten Personen haben auch die Pflichten, die ihnen aus der WDK erwachsen (insbesondere in Art. 41 und 42 WDK), zu beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass ein höherer Angestellter keiner Beschäftigung in Österreich nachgehen darf, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist (Art. 42 WDK).

Zu Artikel 16:

Zusätzlich zu den Privilegien betreffend Ein- und Ausreise in Art. 13 genießen amtliche Besucher Befreiungen und Vorrechte, die für Sachverständige bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen üblich sind (siehe zum Beispiel Abschnitt 52 des CTBTO-PREPCOM-Amtssitzabkommens), allerdings in etwas geringerem Ausmaß.

Zu Artikel 17:

Die in diesem Artikel festgeschriebene Zuverfügungstellung der Legitimationskarten an das Zentrum spiegelt die herausgebildete Praxis wider und erfolgt in Angleichung an die entsprechende Vorgangsweise gegenüber ausländischen Vertretungsbehörden. Die Ausstellung erfolgt gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften, hier insbesondere der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 9. August 1979 über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. Nr. 378.

Zu Artikel 18:

Dem verminderten Schutzbedürfnis entsprechend, gelten für Angestellte bzw. amtliche Besucher, die österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, nur bestimmte Privilegien und Immunitäten. Dazu gehören unter anderem die strafrechtliche Immunität in Bezug auf dienstlich getätigte Äußerungen und Handlungen und die Steuerbefreiung bezüglich des vom Zentrum ausbezahlten Gehalts und Ruhegenusses.

Zu Artikel 19:

Abs. 1 legt ausdrücklich fest, dass Angestellte und amtliche Besucher Vorrechte und Befreiungen lediglich und nur insofern, als dies im Interesse des Zentrums liegt, genießen. Das Zentrum hat die Pflicht, auf die Immunität eines Angestellten oder amtlichen Besuchers zu verzichten, wenn dies zur Verfolgung der Gerechtigkeit erforderlich ist und der Immunitätsverzicht ohne Nachteil für das Zentrum erfolgen kann.

Zu Artikel 20:

Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Zentrum, die über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens und Fragen im Zusammenhang mit dem Amtssitzbereich und dem Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Zentrum auftreten sollten und nicht auf anderem Wege beigelegt werden können, sind dem in diesem Artikel vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten. Im Unterschied zu der entsprechenden Bestimmung im CTBTO-PREPCOM-Amtssitz­abkommen kann hier der dritte Schiedsrichter österreichischer Staatsbürger sein.


Zu Artikel 21:

Gemäß diesem Artikel gilt für das Zentrum das Meistbegünstigungsprinzip, wonach das Zentrum und seine Angestellten sowie andere im Amtssitzabkommen begünstigte Personengruppen mittels eines Zusatzabkommens in den Genuss aller jener Privilegien und Immunitäten kommen sollen, die Österreich in Amtssitzabkommen vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisationen in Zukunft einräumen sollte. Diese Regelung entspricht dem bisher von Österreich gehandhabten Grundsatz, in Wien ansässige internationale Organisationen weitgehend gleich zu behandeln, unbeschadet etwaiger aus sachlichen Gründen gebotener Differenzierung.

Zu Artikel 22:

Abs. 1 bestimmt, dass mit Inkrafttreten des Abkommens das Privilegienabkommen von 1997 außer Kraft tritt.

Das Abkommen tritt entweder bei Beendigung der Arbeit des Zentrums oder nach einer Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien außer Kraft (Abs. 2 und 3).