67 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Budgetausschusses

 

über die Regierungsvorlage (61 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozess­ordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Gerichtsgebühren­gesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Tabak­steuergesetz 1995, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuerge­setz 1992, das Gebührengesetz 1957, das Agrarverfahrensgesetz, das Verwaltungsstraf­gesetz 1991, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, das Altlastensanie­rungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Poststruk­turgesetz, das Postgesetz 1997, das Wohnbauförderungsgesetz 1984, das Wohnhaussanie­rungsgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Budgetbegleit­gesetz 2000)

 

Der Kurs der Budgetkonsolidierung, wie er in dem Regierungsprogramm vorgezeichnet ist, erfordert budgetwirksame Änderungen einer Anzahl von Bundesgesetzen. Im Folgenden werden die Schwerpunkte der in der Regierungsvorlage vorgesehenen einzelnen Gesetzesänderungen überblicksweise dargestellt:

Zu Art. 1 (Änderung des Parteiengesetzes) und 2 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes):

Beide Förderungen werden für das Jahr 2000 auf dem Stand der Jahre 1998 und 1999 “eingefroren”.

Zu Art. 3 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes):

Dieses Änderungsvorhaben hat die Öffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zum Inhalt, soll das Aufkommen an elektronischen Eingaben weiter steigern und damit Einsparungseffekte zum Tragen bringen.

Zu Art. 4 (Änderung der Zivilprozessordnung):

Im Bereich der ZPO sind Maßnahmen zur Entlastung der Gerichte als auch zur Verfahrensbeschleunigung vorgesehen, die Einsparungspotenzial besitzen.

Zu Art. 5 (Änderung der Strafprozessordnung 1975):

Die kostenintensiven Zustellungen zu eigenen Handen (“RSa”) und mit Zustellnachweis (“RSb”) sollen auf die unbedingt notwendigen Fälle beschränkt und die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und moderner Bürotechnik sollen auch im Strafverfahren ermöglicht werden.

Zu Art. 6 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes):

Mit der Novelle soll vor allem der ADV-Einsatz im Strafvollzug auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt werden.

Zu Art. 7 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Bei den vorgesehenen Änderungen handelt es sich vor allem um die gerichtsgebührenrechtliche Entsprechung zur Öffnung des elektronischen Rechtsverkehrs für das allgemeine Publikum. Bei den Z 5 bis 13 handelt es sich um Anpassungen von Gebührenbeträgen.

Zu Art. 8 (Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes):

Die vorgeschlagenen Änderungen sind organisatorischer Natur.

Zu Art. 9 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997):

Mit der Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1997 wird der Schlüssel für die Verteilung der motor­bezogenen Versicherungssteuer so geändert, dass die Mehreinnahmen aus der Erhöhung ausschließlich dem Bund zugute kommen.

Zu Art. 10 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Das Gesetzesvorhaben dient einerseits der Beseitigung des als entbehrlich anzusehenden Planes für Datenverarbeitungsanlagen, wodurch eine Verwaltungsvereinfachung und entsprechende Einsparungen erzielt werden können. Zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrats sollen im Arbeitsbehelf künftighin das “Maastricht-Defizit” und die “Maastricht-Verschuldung” ausgewiesen werden. Bei Leistungen zwischen den Organen des Bundes soll der Grundsatz der gegenseitigen Leistungsverrechnung verstärkt und damit das Kostenbewusstsein gestärkt werden.

Zu Art. 11 (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sollen die kostenintensiven Varianten der Zustellung zurückgedrängt werden (vgl. auch die Ausführungen zur StPO).

Zu Art. 12 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes):

Mit der Einführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) gibt es neben den (bisherigen) Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes auch zugelassene Unternehmen, die mit elektrischer Energie handeln. Aus diesem Grund ist eine Anpassung der Tatbestände des § 1 Abs. 1 des Elektrizitätsabgabegesetzes notwendig. Als weiterer Schritt in Richtung Ökologisierung des Steuerrechts wird die Elektrizitätsabgabe angehoben.

Zu Art. 13 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995):

Der durch Art. 2 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S. 8) festgelegte EU-Mindeststeuersatz von 57% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der gängigsten Preisklasse wird derzeit unterschritten. Es muss daher die EU-Konformität wiederhergestellt und die Steuerbelastung angehoben werden.

Zu Art. 14 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953) und 15 (Änderung des Kraftfahr­zeugsteuergesetzes 1992):

Bei der steuerlichen Belastung mit Kraftfahrzeugsteuer erfolgte seit über 15 Jahren keine Valorisierung. Auch die Umstellung der bis 30. April 1993 nach Hubraumklassen mit Kfz-Steuermarken zu entrichtenden Steuer auf die motorbezogene Versicherungssteuer wurde praktisch aufkommensneutral gestaltet. Da es sich bei der motorbezogenen Versicherungssteuer um eine “Mengensteuer” handelt, ist nunmehr eine Anpassung an die geänderten Geldwertverhältnisse berechtigt. Gleichzeitig werden auch im Versicherungssteuergesetz die Schillingbeträge auf Euro-Beträge umgestellt.

Zu Art. 16 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Die letzte generelle Korrektur des Tarifs der Bundesverwaltungsabgaben geht auf das Jahr 1983 zurück. Mit der gegenständlichen Novelle des Gebührengesetzes soll diesem Umstand Rechnung getragen und die Bundesverwaltungsabgaben der zwischenzeitig eingetretenen Geldwertveränderung angepasst werden.

Zu Art. 17 (Änderung des Agrarverfahrensgesetzes):

Durch den Entfall der Gebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz sollen im Jahr 2000 Gebührenmehreinnahmen von rund 75 Millionen Schilling und in den Folgejahren von rund 150 bis 220 Millionen Schilling erzielt werden.

Zu Art. 18 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Auf Grund der durch das 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 eingetretenen Aufhebung des Reichspolizeikostengesetzes fließen auch sämtliche in Vollziehung von Bundesgesetzen (zB dem Kraftfahrgesetz 1967) eingehobenen Strafgelder nicht mehr dem Bund, sondern gemäß § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, für Zwecke der Sozialhilfe dem Land bzw. bestehenden Sozialhilfeverbänden zu. Durch die beabsichtigte Änderung des § 15 VStG soll eine Ersatzregelung geschaffen werden.

Die Frage der Tragung der Haftkosten für die Strafvollstreckung im Sinne des III. Teiles des VStG, insbesondere der Kosten uneinbringlicher Strafvollzugsbeiträge im Sinne des § 54d VStG, wurde in letzter Zeit vom Bund und einem einzelnen Land unterschiedlich beurteilt. Die beabsichtigte Änderung des § 54d VStG dient der Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage.

Zu Art. 19 (Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes):

Entsprechend der Bundesministeriengesetz- Novelle 2000 übernimmt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Generalkompetenz für den Innovations- und Technologiefonds.

Zu den Art. 20 (Änderung des Bundesbahngesetzes 1992) und 21 (Änderung des Schieneninfra­strukturfinanzierungsgesetzes):

Die vorgesehenen Klarstellungen bzw. Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen.

2

Zu Art. 22 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Zur Finanzierung der pensionsrechtlichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten werden die in den Jahren 1999 und 2000 beim Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen entstandenen Überschüsse an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) überwiesen. Die dadurch entstehende Belastung des Reservefonds/Familienlastenausgleichsfonds beträgt insgesamt 8 200 Millionen Schilling (3 848 Millionen Schilling im Jahr 1999, 4 352 Millionen Schilling im Jahr 2000), was zu einer Reduzierung des Bundesbeitrags zur Pensionsversicherung in gleicher Höhe führt.

Zu Art. 23 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes):

Durch die Änderungen des IESG soll im Jahr 2000 ein einmaliger Beitrag zur Abdeckung der budgetären Mehraufwendungen der Pensionsversicherung geleistet werden.

Zu Art. 24 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Durch die Novelle zum AMPFG soll der allgemeine Haushalt um insgesamt 3 100 Millionen Schilling entlastet werden.

Zu Art. 25 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Die vorgesehene Umschichtung von 1 000 Millionen Schilling von der AUVA an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger bewirkt eine zusätzliche Entlastung beim Bundesbeitrag im Jahr 2000.

Zu Art. 26 (Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981):

Der Kunstförderungsbeitrag wurde zuletzt mit 1. Jänner 1993 angehoben. Auf Grund der zwischenzeitig erfolgten Indexentwicklung und auf Grund der großen Bedeutung, die der Kunstförderung beizumessen ist, erscheint eine Anhebung in dem Umfang gerechtfertigt.

Zu Art. 27 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes) und 28 (Änderung des Umweltförderungs­gesetzes):

Durch den Abbau von Verbindlichkeiten des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gegenüber dem FAG-Sonderkonto “Siedlungswasserwirtschaft” soll die Dotation der Siedlungswasserwirtschaft über die Finanzausgleichspartner in den Jahren 2000 bis 2003 um insgesamt 7 200 Millionen Schilling reduziert werden.

Zu Art. 29 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes):

Die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen zur kommerziellen Erprobung soll wegen gegen diese Bestimmung aus EU-wettbewerbsrechtlicher Sicht bestehender Bedenken sowie mangels echten Bedarfs entfallen.

Zu Art. 30 (Änderung des Poststrukturgesetzes) und 31 (Änderung des Postgesetzes 1997):

Die gesetzliche Begünstigung des Postzeitungsversandes soll entfallen.

Zu Art. 32 (Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984):

Durch die Reduktion der Nutzflächengrenze für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 sollen im Jahr 2000 und in den Folgejahren Gebührenmehreinnahmen von jeweils mehr als 1 Million Schilling erzielt werden.

Durch den Entfall der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 4 WFG 1984 sollen im Jahr 2000 Gebühren­mehreinnahmen von rund 50 Millionen Schilling und in den Folgejahren von rund 100 bis 150 Millionen Schilling erzielt werden.

Zu Art. 33 (Änderung des Wohnhaussanierungsgesetzes):

Diese Gesetzesänderung wird keine nennenswerten budgetären Auswirkungen zeitigen, doch ist § 42 Abs. 3 WSG gleich zu gestalten wie § 53 Abs. 3 WFG 1984.

Zu Art. 34 (Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes):

Durch den Entfall der Gebührenbefreiungen nach § 30 Abs. 1 und 2 WGG sollen im Jahr 2000 Gebührenmehreinnahmen von rund 25 Millionen Schilling und in den Folgejahren von rund 50 Millionen Schilling erzielt werden.

Der Budgetausschuss hat den vorliegenden Gesetzentwurf am 5. April 2000 in Verhandlung gezogen und im Zuge der Vorberatung ein öffentliches Hearing unter Teilnahme von Prof. Dr. Gerhard Lehner, Mag. Bruno Rossmann und Dr. Ewald Walterskirchen abgehalten.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner, Dr. Alexander Van der Bellen, Hermann Böhacker, Mag. Martina Pecher, Marianne Hagenhofer, Mag. Gilbert Trattner, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Rudolf Parnigoni, Reinhart Gaugg, Mag. Franz Steindl, Günter Kiermaier, Rudolf Edlinger, Mag. Werner Kogler und Mag. Reinhard Firlinger sowie der Obmann des Ausschusses Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Bei der Abstimmung wurde der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf unter Berück­sichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Mag. Gilbert Trattner mit Mehrheit angenommen.

Ein Abänderungsantrag des Abgeordneten Rudolf Parnigoni sowie ein Abänderungsantrag des Abgeord­neten Dr. Alexander Van der Bellen fand nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Dem vom Ausschuss angenommenen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Mag. Gilbert Trattner war folgende Begründung beigegeben:

Zu Art. 3 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes):

Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Durch den Entfall der Widerrufsmöglich­keit zufolge der Änderung des § 89a Abs. 2 ist der Verweis auf diese Bestimmung im § 89b Abs. 2 überflüssig.

Zu Art. 4 (Änderung des Zivilprozessordnung):

Den Wünschen der Praxis folgend soll es auch im Verkehr zwischen den Rechtsanwälten möglich sein, sich modernster Kommunikationsmittel zu bedienen und daher eine Übermittlung auch mittels E-Mail zulässig sein.

Zu Art. 5 (Änderung der Strafprozessordnung 1975):

Zu § 79 Abs. 1 StPO:

Der Ausschuss will ausdrücklich klarstellen, dass Ladungen der Staatsanwaltschaft wie bisher grund­sätzlich ohne Zustellnachweis erfolgen sollen. Gleiches soll künftig auch für die – erste – Ladung eines Zeugen gelten. Denn im Vorverfahren ist ein ausgebliebener Zeuge jedenfalls  ein zweites Mal und unter entsprechender Androhung zu laden, ehe er – im Falle neuerlichen Ausbleibens – vorgeführt werden kann. Zwar ermöglicht die Bestimmung des § 242 Abs. 1 in der Hauptverhandlung die sofortige Vorführung des nicht erschienenen Zeugen, doch setzt dieses Vorgehen die vorhergehende eigenhändige Übernahme der Ladung durch den Zeugen voraus. Eine solche ist aber, da bei der derzeit gebräuchlichen Zustellung mit Zustellnachweis (“RSb”) Ersatzzustellung zulässig ist, vom Zufall abhängig und vielfach nicht gegeben, weshalb auch im Stadium der Hauptverhandlung häufig erforderlich ist, dass ein aus­bleibender Zeuge mehrfach geladen wird, bevor Zwangsmaßnahmen gegen ihn erlassen werden können. Unter diesen Voraussetzungen und angesichts dessen, dass die Anzahl der auf dem Postweg in Vorstoß geratenden “einfachen” Postsendungen vernachlässigbar ist und gerichtliche Ladungen in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle befolgt werden, stellt sich die generelle erstmalige Ladung von Zeugen mit Zustellnachweis als verzichtbar dar.

Zum Entfall der Z 2 betreffend Änderung des § 376 Abs. 1 StPO:

Die Neuregelung bestimmter gerichtlicher Kundmachungen durch elektronische Publikation soll erst in einem späteren Gesetzgebungsakt erfolgen.

Zu Art. 6 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes):

Zum Entfall der Z 1 und 2 des Art. 6 betreffend § 1 Z 5 und § 1a StVG:

Die mit der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2000 vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Strafzeitberechnung würden zwar insgesamt eine Vereinfachung darstellen. Es hat sich jedoch bereits auf der Basis des geltenden Rechts und im Rahmen der IVV eine Praxis etabliert, von der abzugehen einen jedenfalls derzeit nicht vertretbaren Aufwand mit sich bringen würde.

Zum Entfall des zweiten Satzes des vorgeschlagenen § 15a Abs. 4 StVG:

Mit dem Entfall des zweiten Satzes des vorgeschlagenen § 15a Abs. 4, demzufolge ohne nähere Determinierung normiert werden sollte, dass Amtshilfe auch durch Eröffnung einer Abfragemöglichkeit gewährt werden könne, soll datenschutzrechtlichen Bedenken aus dem Begutachtungsverfahren Rechnung getragen werden.

Zu § 48 Abs. 3 StVG:

Durch die Abstufung auf 8 vH soll die Arbeitsvergütung für arbeitstherapeutische Beschäftigung eine Höhe erreichen, dass sie betragsmäßig ungefähr zwischen dem Hausgeld der Vergütungsstufe a und dem monatlichen Betrag für unverschuldet unbeschäftigte Strafgefangene liegt.

Zu Art. 10 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Zu § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 14 und 15, § 80 Abs. 4 und § 81 Abs. 3 und 4 BHG:

In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, können bei Forderungen des Bundes Sicherstellungen zur Verbesserung des Vertragspartnerrisikos vereinbart werden. Es ist daher eine Klarstellung erforderlich, dass es sich dabei um keine voranschlagswirksamen Einnahmen/Ausgaben oder Finanzschulden handelt.

Zu § 65c:

Die Investoren am Kapitalmarkt der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion sind bereit, für Anleihen mit großem Nominale Liquiditätsprämien zuzugestehen. Die Koordination von Finanzierungs­notwendigkeiten des Bundes mit denen der Bundesländer führt daher zur bestmöglichen Finanzierung dieser Gebietskörperschaften. In Ausnützung der Vielfalt der Finanzinstrumente kann darüber hinaus das Schuldenportfolio je nach nach individueller Intention strukturiert werden.

Dem § 15 F-VG folgend, wird durch die Ergänzung der Z 1 die Möglichkeit einer Darlehensgewährung durch den Bund an die Bundesländer unter Heranziehung der Österreichischen Bundesfinanzierungs­agentur eröffnet. Dadurch können die dargestellten Vorteile an die Länder weitergegeben werden, sofern sie derartige Darlehen in Anspruch nehmen. Die Darlehen würden den Ländern nämlich zu denselben Konditionen gewährt, zu denen der Bund die finanziellen Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnimmt.

Zu § 16 Abs. 1 und § 81 Abs. 3:

Die gegenständlichen Ergänzungen für die sonstigen Rechtsträger dienen der rechtlichen Klarstellung.

Zu § 81 Abs. 4:

Die Gebarung für sonstige Rechtsträger und die Länder gemäß § 65c sowie aus der Veranlagung für sonstige Rechtsträger gemäß § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, ist dem Bund nicht direkt zuzuordnen und soll daher gleichfalls nicht im Bundeshaushalt, sondern in einer gesonderten Gesamtverrechnung dargestellt werden.

Damit wird die bisherige Einnahmen/Ausgaben-“Bilanzverlängerung” im Bundeshaushalt beseitigt.

Kosten:

Gesamtstaatlich werden sich durch die Lukrierung von Liquiditätsprämien Einsparungen ergeben, die allerdings nicht quantifiziert werden können.

Zu Art. 14 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953):

Zu § 4 Abs. 3 Z 8 VersStG 1953:

Mit dieser Änderung soll die kurzfristige Stilllegung von Kraftfahrzeugen (§ 52 Kraftfahrgesetz 1967) im Interesse einer Entlastung der privaten Zulassungsstellen unterbunden werden.

Zu § 12 Abs. 3 Z 14 und 15 VersStG 1953:

§ 12 Abs. 3 Z 14 regelt das Inkrafttreten der inhaltlich geänderten Befreiungsbestimmung bei der Still­legung von Kraftfahrzeugen. Die neue Z 15 trägt einem Anliegen der Versicherungswirtschaft Rechnung, jenen Unternehmen, welche die erforderlichen EDV-technischen Umstellungsarbeiten nicht rechtzeitig abschließen können, die Möglichkeit zu geben, den Teil der motorbezogenen Versicherungssteuer, der sich auf Grund des geänderten Tarifes ergibt und auf Prämien entfällt, die im Juni 2000 fällig werden, gesondert von den Versicherungsnehmern anzufordern.

Zu Art. 15 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992):

Zum § 2 Abs. 1 Z 10 und § 11 Abs. 1 Z 5 KfzStG 1992:

Die Ausnahme von der Besteuerung soll im Gleichklang mit der korrespondierenden Bestimmung bei der motorbezogenen Versicherungssteuer geregelt werden.

Zu Art. 16 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Zu § 14 Tarifpost 8 Abs. 2 Z 1 GebG:

Mit dieser Änderung wird bloß ein Redaktionsversehen beseitigt. Eine neue Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes wird dadurch nicht geschaffen.

Zu § 33 Tarifpost 8 Abs. 4 GebG:

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 14. Oktober 1999, C-439/97, festgestellt, dass der Ersatzbeurkundungstatbestand des § 33 Tarifpost 8 Abs. 4 GebG für Darlehen eines ausländischen Darlehensgebers der Freiheit des Kapitalverkehrs entgegensteht und demnach gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Die Änderung dieser Bestimmung trägt dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes Rechnung.

Zu Art. 17 (Änderung des Agrarverfahrensgesetzes):

Durch diese Änderung wird für jene Vorgänge die Befreiung von den Gerichtsgebühren weiterhin aufrechterhalten, die unmittelbar und notwendigerweise aus einem behördlichen Verfahren resultieren, bei denen also nicht primär ein individuelles, sondern ein übergeordnetes allgemeines Interesse am jeweiligen Vorgang besteht. In diesen Zusammenhängen wäre es unangemessen, Parteien, die unter Umständen sogar gegen ihren Willen mit solchen Rechtsvorgängen konfrontiert sind, auch noch Gerichtsgebühren für die grundbücherliche Durchführung derselben aufzuerlegen. Im Übrigen ist die insoweit eingeschränkte Aufrechterhaltung der Gebührenbefreiung auf die Fälle des § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 des Agrarverfahrens­gesetzes (Verfahren zur Regelung der Flurverfassung oder von Wald- und Weidenutzungsrechten sowie anderen Felddienstbarkeiten) beschränkt.

Zu Art. 19 (Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes) Z 5:

Die vorgesehene Änderung stellt eine redaktionelle Anpassung an die neue Bestimmung im § 4 Abs. 2 des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ESA-Wahlprogramme) dar.

Zu Art. 29 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes) Z 3 bis 27:

Allgemeines:

Seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 1. August 1997 sind weitere EU-Richtlinien in der Telekommunikation in Kraft getreten. Diese müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Im Hinblick darauf, dass die Fristen zur Umsetzung bereits abgelaufen sind, sind auch bereits Vertragsverletzungsverfahren bis hin zu Klage beim EuGH anhängig. Eine ehestmögliche Umsetzung durch eine TKG-Novelle ist daher dringend geboten.

Derzeit ist es nicht möglich, mehrerer Konzessionen bzw. Frequenzen simultan, also gleichzeitig in einem einzigen Vergabeverfahren zu vergeben. Diese Möglichkeit soll geschaffen werden, insbesondere im Hinblick auf die in Aussicht genommene Vergabe der Frequenzen für Mobilfunksysteme der dritten Generation. Aus diesem Anlass wird auch das System umgestellt; anstelle der Versteigerung der Kon­zessionen sollen in Hinkunft die für die Ausübung der Konzession erforderlichen Frequenzen versteigert werden.

Zu § 5 und § 5a:

Hiermit wird die in der Richtlinie 98/10/EG normierte Veröffentlichungspflicht von Schnittstellenbedin­gungen umgesetzt.

Zu § 15 Abs. 1:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 97/13. Wenn es nicht möglich ist ein Konzessionsverfahren in der Frist von sechs Wochen abzuschließen, gilt die allgemeine Entscheidungs­frist des AVG von sechs Monaten. Das steht im Widerspruch zur Richtlinie, welche eine maximale Verfahrensdauer von vier Monaten vorsieht. Aus diesem Grund war Abs. 1 entsprechend zu ergänzen; siehe auch § 49 Abs. 4b. Praktisch konnten bisher alle Verfahren in der Sechs-Wochen-Frist abgewickelt werden.

Zu § 15 Abs. 2 und 3:

Legistische Anpassung im Hinblick auf die Neugestaltung des Verfahrens zur Zuteilung von Frequenzen; siehe § 49a.

Zu § 16 Abs. 2a:

Hiermit wird die Bestimmung an Art. 9 der Richtlinie 97/13 angepasst.

Zu § 18 Abs. 5:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/10/EG.

Zu § 18 Abs. 9:

Diese Verordnungsermächtigung soll es ermöglichen, die Verrechnung in einzelnen, besonders sensiblen Bereichen des Nummerierungsplanes im Interesse der Nutzer zu steuern.

Zu § 18a:

Diese neue Bestimmung dient der Umsetzung insbesondere der Richtlinie 98/10/EG.

Zu § 20 Abs. 4 und 5 und § 22:

Diese Bestimmungen können im Hinblick auf die Neugestaltung des Verfahrens zur Zuteilung von Frequenzen (§ 49a) entfallen.

Zu § 25:

Diese Änderungen dienen der Angleichung an die Richtlinie 98/10/EG.

Zu § 41 Abs. 5:

So wie bei den Geschäftsbedingungen soll auch eine Eingriffsmöglichkeit der Regulierungsbehörde in Standardzusammenschaltungsangebote möglich sein; siehe auch § 18 Abs. 5. Diese Bestimmung dient der Anpassung an Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 97/33/EG. Es handelt sich dabei nicht um einen Eingriff in bestehende Zusammenschaltungsverträge.

Zu § 45 Abs. 2:

Diese neue Bestimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/10/EG.

Zu § 49 Abs. 1:

Die Änderungen in diesem Absatz berücksichtigen, dass gemäß § 49 Abs. 4 und 4a Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde vorgenommen werden.

Zu § 49 Abs. 4 und 4a:

In diesen beiden Fällen erfolgt die Frequenzzuteilung, abweichend von § 49 Abs. 1 durch die Regulie­rungsbehörde; siehe auch § 111.

Zu § 49 Abs. 4b:

Diese Bestimmung dient der detaillierten Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 97/33.

Zu § 49 Abs. 10:

Diese Änderungen dienen der Anpassung an die zur Umsetzung von Richtlinie 99/5/EG vorgenommenen Änderungen.

Zu § 49 Abs. 12:

Es handelt sich um eine legistische Anpassung im Hinblick auf § 49a.

Zu § 49a:

Mit dieser Bestimmung werden die Verfahrensvorschriften für das von der Regulierungsbehörde im Rahmen der Erteilung von Konzessionen zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten durchzuführende Frequenzzuteilungsverfahren festgesetzt, soweit sie von den Bestimmungen des AVG abweichen. Die Bestimmungen stützen sich auf die ursprünglich in § 22 normierten Verfahrens­bestimmungen, wurden jedoch modifiziert, um die in der Zwischenzeit gewonnenen Erfahrungen der Praxis zu verwerten und das Verfahren auch an die Anforderungen anzupassen, die sich bei der Vergabe von Frequenzen für Mobilfunksysteme der dritten Generation ergeben werden. So wird die Möglichkeit geschaffen, mehrere Frequenzen gleichzeitig zu versteigern. Es können in Hinkunft auch Frequenzpakete zur Zuteilung ausgeschrieben werden.

Zu § 104 Abs. 3:

Die Straftatbestände sind an die mit dieser Novelle vorgenommenen Änderungen anzupassen.

Zu § 111:

Diese Bestimmung stellt klar, dass die Verfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Mobilfunkdiensten so wie bisher von der Telekom-Control-Kommission durchgeführt werden.

Zu § 115 Abs. 2:

 

Diese Bestimmung dient der detaillierten Umsetzung der Richtlinie 97/13.

Zu § 126a:

Für die teilweise äußerst umfangreichen Anlagen mit technischem Inhalt soll die Möglichkeit der erleichterten Kundmachung ausgeweitet werden.

Zu Art. 31 (Änderung des Postgesetzes):

Auch nach Wegfall des gesetzlichen vorgesehenen Postzeitungsversandes soll eine entsprechende Leistung begünstigt angeboten werden können.

Zu Art. 35 (Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11, 27 bis 29 und 33):

Diese Änderungen dienen der Beseitigung zweier Redaktionsversehen.

Der Ausschuss beschloss nachstehende Feststellungen:

Zu Art. 5 (Änderung der Strafprozessordnung 1975):

Zu §§ 77 und 78 StPO:

Zur Vermeidung von Missverständnissen hält der Budgetausschuss fest, dass gerichtliche Erledigungen der Staatsanwaltschaft weiterhin unter gleichzeitiger Übermittlung des Aktes zugestellt werden sollen, wenn für die Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels oder aus anderen Gründen die Kenntnis des – weiteren – Akteninhaltes für die Staatsanwaltschaft von Bedeutung ist. Der erste Satz des neuen § 78 soll lediglich eine gesetzliche Grundlage für die – teilweise bereits ausgeübte – Praxis schaffen, in jenen Fällen, in denen eine solche Kenntnisnahme nicht erforderlich ist (zB im Falle der Zustellung eines antragsgemäß gefassten Haftbeschlusses) auf die gleichzeitige Übermittlung des Aktes zu verzichten.

Zu Art. 13 der Regierungsvorlage (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995):

Nach Art. 13 der Regierungsvorlage (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995) soll lediglich die mengenabhängige Komponente der Steuersätze für Zigaretten erhöht werden, eine Absenkung der wert­abhängigen Komponente ist nicht vorgesehen.

Der Budgetausschuss stellt daher fest, dass der Hinweis in den Erläuterungen zu Art. 13 der Regierungs­vorlage (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995), dass gleichzeitig die wertabhängige Komponente abgesenkt werden soll, unrichtig ist. Richtigerweise wäre darauf hinzuweisen, dass die wertabhängige Komponente unverändert bleibt.

Zu Art. 29 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes):

Zu § 49a Abs. 9 TKG:

Der Budgetausschuss geht davon aus, dass

1.  für die Beurteilung der vorhandenen technischen Möglichkeiten insbesondere zu berücksichtigen sind:

     a)   die bestehenden Kapazitätsreserven des verpflichteten Konzessionsinhabers unter Berücksichtigung der zu erwartenden Auslastungsentwicklung,

     b)   die unverminderte Qualität der Diensteerbringung des verpflichteten Konzessionsinhabers,

     c)   die Hinanhaltung zukünftiger Überkapazitäten;

2.  für die Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts, jeweils gemessen an der zur Verfügung stehen­den Gesamtkapazität, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

     a)   die anteiligen Errichtungs-, Betriebs- und Instandhaltskosten der genutzten Infrastruktur,

     b)   die anteiligen Kosten der mitbenützten Verwaltungs- und Kundendienstorganisation des verpflich­teten Konzessionsinhabers,

     c)   die anteiligen Kosten der Vermarktung der genutzten Infrastruktur,

     d)   Kosten des verpflichteten Konzessionsinhabers auf Grund der Bereitstellung der Netzkapazität,

     e)   eine angemessene Verzinsung des vom verpflichteten Konzessionsinhabers eingesetzten Kapitals.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 04 05

                                      Ernst Fink                                                     Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

 

Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsge­setz 1962, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzstraf­gesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Versicherungs­steuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Gebührengesetz 1957, das Agrarverfahrensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Innovations- und Techno­logiefondsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeits­marktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kunst­förderungsbeitragsgesetz 1981, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungs­gesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Postgesetz 1997, das Wohnbauförderungsgesetz 1984, das Wohnhaussanierungsgesetz und das Wohnungs­gemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel  Gegenstand

 1     Änderung des Parteiengesetzes

 2     Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

 3     Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

 4     Änderung der Zivilprozessordnung

 5     Änderung der Strafprozessordnung 1975

 6     Änderung des Strafvollzugsgesetzes

 7     Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

 8     Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

 9     Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

10    Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

11    Änderung des Finanzstrafgesetzes

12    Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

13    Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

14    Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

15    Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

16    Änderung des Gebührengesetzes 1957

17    Änderung des Agrarverfahrensgesetzes

18    Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

19    Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes

20    Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

21    Änderung des Schieneninfrastrukturgesetzes

22    Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

23    Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

24    Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

25    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

26    Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981

27    Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

28    Änderung des Umweltförderungsgesetzes

29    Änderung des Telekommunikationsgesetzes

30    Änderung des Poststrukturgesetzes

31    Änderung des Postgesetzes 1997

32    Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984

33    Änderung des Wohnhaussanierungsgesetzes

34    Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

35    Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11, 27 bis 29 und 33

Artikel 1

Änderung des Parteiengesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz), BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 bis 2000 jeweils 201 718 700 S. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahre 2001 in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 des Vorjahres verändert.”

2. In § 2a Abs. 2 lautet der letzte Satz:

“In den Jahren 1998 bis 2000 sind die Verbraucherpreissteigerungen ab dem 1. Jänner 1997 nicht zu berücksichtigen.”

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 2 Abs. 3 und § 2a Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel 2

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistik­förderungsgesetz 1984 – PubFG), BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 letzter Satz lautet:

“Für die Jahre 1998 bis 2000 sind die Gehaltsansätze bzw. Entgeltsansätze des Jahres 1997 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.”

2. § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:

“Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.”

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 2 Abs. 2 letzter Satz und § 3 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel 3

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 89a Abs. 1 lautet:

“(1) Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.”

2. In § 89a Abs. 2 entfällt die Wortfolge “ , sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat”.

3. In § 89b Abs. 2 entfällt die Wortfolge “ ; dabei ist insbesondere auch festzulegen, auf welche Art und Weise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu widersprechen ist (§ 89a Abs. 2)”.

Artikel 4

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 112 erster Halbsatz lautet:

“Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, die Post oder mittels Telefax oder elektronischer Post direkt zu übersenden;”

2. § 113 wird aufgehoben.

3. In § 329 wird dem ersten Absatz folgender Satz angefügt:

“Die erstmalige Ladung hat ohne Zustellnachweis zu erfolgen.”

3

Artikel 5

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:

Die §§ 77 bis 79 lauten:

§ 77. (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Erledigungen erfolgt durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.

(2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wird, ist der Inhalt der gerichtlichen Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

§ 78. Der Staatsanwaltschaft kann auch durch Übermittlung der gerichtlichen Akten zugestellt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft den Tag des Einlangens und den Tag der Einsichtnahme auf der Urschrift zu beurkunden. Auf ihr Verlangen ist ihr eine Ausfertigung zu überlassen.

§ 79. (1) Vorladungen der Parteien zur Hauptverhandlung, andere Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugestrafe oder andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann, sowie Erledigungen und andere Schriftstücke, deren Zustellung die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs auslöst, sind dem Empfänger zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes) zuzustellen. Einer in die Verteidigerliste eingetragenen Person kann jedoch auch in diesen Fällen mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zugestellt werden. Ladungen der Staatsanwaltschaft und von Zeugen können ohne Zustellnachweis erfolgen.

(2) Der Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten ist eine Übermittlung durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.

(3) Im Übrigen kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden, soweit im Einzelnen nichts Anderes bestimmt wird.

(4) Soweit eine Partei durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen. Die Vorladung und das Abwesenheitsurteil sind in jedem Fall auch an den Beschuldigten selbst zu richten.”

Artikel 6

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c samt Überschriften eingefügt:

Einsatz der Informationstechnik

§ 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automations­unterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verwenden, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zuge­hörigkeit beziehen.

(2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen (§ 50 DSG 2000). Betreiber ist das Bundesministerium für Justiz.

(3) Hiebei kann ein Dienstleister (§ 10 DSG 2000) herangezogen werden, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(4) Die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 11 DSG 2000) zulässig.

Datenverkehr

§ 15b. (1) Die Übermittlung von Daten zwischen Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

(2) Wird eine Person, die sich in polizeilichem Gewahrsam befindet, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann sind von der Sicherheitsbehörde gemäß Abs. 1 alle Daten an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.

Löschung von Daten

§ 15c. (1) Die Daten sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab dem

           1. bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1972, eingetreten ist;

           2. bei Untersuchungshäftlingen eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;

           3. bei sonstigen Haften die Haft beendet wurde.

(2) Erst 80 Jahre nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt sind zu löschen:

           1. Name, Vorname,

           2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie

           3. Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.”

2. § 48 Abs. 3 lautet:

“(3) Strafgefangenen, die arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, ist monatlich im Nachhinein ein Betrag von acht vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.”

3. Im § 54 Abs. 3 werden nach dem Wort “Strafgefangene” die Worte “außer dem Fall des § 48 Abs. 3” eingefügt.

4. Dem § 181 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Die §§ 15a bis 15c und 48 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.”

Artikel 7

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

“(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im Einzelfall 1 000 S übersteigen. In diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3) auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem Beleg ist der Vermerk “Gerichtsgebühren” anzubringen und sind die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.”

2. § 4 Abs. 4 lautet:

“(4) Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungs­ermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.”

3. § 6a wird aufgehoben.

4. In § 21 Abs. 4 entfallen die Worte “beim Oberlandesgericht”.

5. In § 31 wird in den Abs. 1 und 5 jeweils der Betrag von “3 000 S” durch den Betrag von “4 000 S” ersetzt.

6. In der Anmerkung 9 zur Tarifpost 1 wird der Betrag von “2 000 S” durch den Betrag von “2 400 S” ersetzt.

7. In der Anmerkung 6 zur Tarifpost 2 wird der Betrag von “2 640 S” durch den Betrag von “3 170 S” ersetzt.

8. In der Anmerkung 6 zur Tarifpost 3 wird der Betrag von “3 960 S” durch den Betrag von “4 750 S” ersetzt.

9. In Tarifpost 6 werden in lit a Z 1 und 2 sowie in lit. b jeweils in der Spalte “Höhe der Gebühren” jeweils die Wendung “10 vH” durch die Wendung “15 vH” und jeweils der Betrag von “3 310 S” durch den Betrag von “4 140 S” ersetzt; in lit. c werden in der Spalte “Höhe der Gebühren” die Wendung “5 vH” durch die Wendung “7,5 vH” und der Betrag von “3 310 S” durch den Betrag von “4 140 S” ersetzt.

10. In Tarifpost 12 wird, jeweils in der Spalte “Höhe der Gebühren”, in lit. a Z 1 der Betrag von “2 000 S” durch den Betrag von “2 400 S”; in lit. b Z 1, 3, 5 und 6 jeweils der Betrag von “550 S” durch den Betrag von “2 000 S”; in lit. c Z 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils der Betrag von “330 S” durch den Betrag von “550 S” und in lit. e der Betrag von “2 760 S” durch den Betrag von “3 310 S” ersetzt.

11. Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 12 lautet:

“2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist in den Fällen der lit. d Z 1 und 2 eine Gebühr von 330 S und in den Fällen der lit. d Z 3 und 4 eine Gebühr von 550 S zu entrichten.”

12. In der Tarifpost 13 wird jeweils in der Spalte “Höhe der Gebühren” der Betrag von “790 S” durch den Betrag von “1 030 S”, der Betrag von “920 S” durch den Betrag von “1 200 S” sowie der Betrag von “1 060 S” durch den Betrag von “1 380 S” ersetzt.

13. In der Tarifpost 14 wird, jeweils in der Spalte “Höhe der Gebühren”, in Z 4 der Betrag von “330 S” durch den Betrag von “550 S”, in Z 5 der Betrag von “530 S” durch den Betrag von “880 S”, in Z 6 der Betrag von “530 S” durch den Betrag von “880 S” und in Z 7 der Betrag von “10 000 S” durch den Betrag von “12 000 S” ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 7a entfällt die lit. b; die bisherige lit. c erhält die Buchstabenbezeichnung “b)”.

2. In § 9 wird in Abs. 1 und 2 jeweils nach dem Wort “Oberlandesgerichtes” das Wort “Wien” eingefügt.

3. § 11 Abs. 1 lautet:

“(1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so ist der geschuldete Betrag im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungs­stelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.”

4. In § 11a wird das Wort “Einbringungsstellen” durch das Wort “Einbringungsstelle” ersetzt.

5. In § 13 Abs. 1a werden die Wendung “die Präsidenten der Oberlandesgerichte” durch die Wendung “der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien” und die Wendung “die ihnen unterstellten Einbringungs­stellen” durch die Wendung “die Einbringungsstelle” ersetzt.

6. § 14 Abs. 2 lautet:

“(2) Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.”

Artikel 9

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996 Art. 65, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr. 130/1997, BGBl. I Nr. 79/1998, BGBl. I Nr. 32/1999 und BGBl. I Nr. 106/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 164/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 wird die Zeile

“Motorbezogene Versicherungssteuer                                               50,000                     50,000                           –”

durch die Zeile

“Motorbezogene Versicherungssteuer                                               63,889                     36,111                           –”

ersetzt.

2. Im § 22 Abs. 1 Z 3 werden der vierte und der fünfte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

“Dieser Kommission gehören der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Finanzen an.”

3. Nach dem § 23 Abs. 3g werden folgende Abs. 3h und 3i eingefügt:

“(3h) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2000, § 22 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(3i) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder gemäß § 11 Abs. 1 ist die motorbezogene Versicherungssteuer zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) in den Monaten Jänner bis September 2000 im Verhältnis 50 : 50, in den Monaten Oktober bis Dezember 2000 im Verhältnis 76,459 : 23,541 zu teilen.”

Artikel 10

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 Abs. 1 entfallen die lit. e und f. Die bisherige lit. g erhält die Bezeichnung “e)”.

2. § 16 Abs. 2 Z 9 lautet:

         “9. die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezüg­liche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes durch Ankauf und Termin­verkauf von Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der An­schaffungskosten;”

3. § 16 Abs. 2 Z 11 lautet:

       “11. Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c;”

4. Im § 16 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 14 und 15 werden angefügt:

       “14. Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanz­schulden gemäß § 65 Abs. 1;

         15. die Gebarung gemäß § 65c.”

5. § 17 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den Stellenplan (§ 26) und den Fahrzeugplan (§ 27) Bedacht zu nehmen.”

6. § 25 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. die der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände und Fahrzeuge;”

7. § 28 samt Überschrift entfällt.

8. § 30 Abs. 2 lautet:

“(2) Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung des Fahrzeugplanes (§ 27), der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) anzuschließen.”

9. § 34 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung, Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoran­schlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten, die Darstellung des Bundesvor­anschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung – insbesondere des öffent­lichen Defizites und der öffentlichen Verschuldung – sowie die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln zu enthalten, wobei die letzteren auch eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres, die Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu umfassen haben.”

10. § 36 Abs. 1 lautet:

“(1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), des Fahrzeugplanes (§ 27), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen nähere Richtlinien aufzustellen; hiebei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.”

11. § 49 Abs. 1 lautet:

“(1) Organe des Bundes (§ 1 Abs. 1) haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen. Eine Vergütung hat jedenfalls zu entfallen, wenn es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung

           1. der Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens oder

           2. von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 58 Abs. 4

handelt.”

12. § 49a lautet:

§ 49a. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist. §§ 15, 63 und 64 bleiben unberührt.”

13. § 65c lautet:

§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf

           1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder für Länder durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffen­den Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen; Kredit­operationen für sonstige Rechtsträger oder Länder sind nicht als Finanzschulden des Bundes zu behandeln;

           2. Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger oder jener Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern. Dabei hat er sich der Österreichischen Bundes­finanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksich­tigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 65b Abs. 3 Z 1 lit. b zu beachten sind.”

14. § 80 Abs. 4 lautet:

“(4) Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 9 bis 14 verrechnet werden.”

15. Dem § 81 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

“(3) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, ist die Gebarung gesondert von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind.

(4) Die Gebarung gemäß § 65c in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Z 15 sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger gemäß § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, in der jeweils geltenden Fassung, ist gesondert von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind.”

16. Dem § 100 wird folgender Abs. 24 angefügt:

“(24) § 16 Abs. 2 Z 14, § 17 Abs. 2, § 25 Abs. 2 Z 1, § 30 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1, § 65c, § 80 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; zugleich tritt § 28 samt Überschrift außer Kraft. § 16 Abs. 1 lit. e, § 16 Abs. 2 Z 9 und 11, § 16 Abs. 2 Z 15, § 49 Abs. 1, § 49a und § 81 Abs. 3 und 4 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft; zugleich treten in § 16 Abs. 1 die bisherigen lit. e und f außer Kraft.”

Artikel 11

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:

Nach dem § 200 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

Zu den §§ 77 bis 81

§ 200a. Der Finanzstrafbehörde sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der Finanzstrafbehörde ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) zu übermitteln.”

Artikel 12

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

           1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitäts­unternehmen im Sinne des § 7 Z 20 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist,

           2. der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet.”

2. § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1), beim Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie oder bei der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Z 16 ElWOG gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.”

3. § 4 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.”

4. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 2000 anzuwenden.”

Artikel 13

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

         “1. für Zigaretten,

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, 255 S je 1 000 Stück und 42 % des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1 000 Stück;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht, 263 S je 1 000 Stück und 42 % des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 896 S je 1 000 Stück;

           2. für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 450 S je 1 000 Stück;”

2. Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt:

§ 44c. (1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/1998 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.”

Artikel 14

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag von “50 000 S” durch den Betrag von “3 650 Euro” ersetzt.

2. § 4 Abs. 3 Z 8 lautet:

         “8. Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden; der Tag, an dem die Hinterlegung erfolgt, und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen;”

3. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge “20 Groschen für je 1 000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon” durch die Wortfolge “0,2 ‰ der Versicherungssumme” ersetzt.

4. § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 lauten:

         “1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahr­zeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraft­fahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versiche­rungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei

                a) Krafträdern um 0,022 Euro je Kubikzentimeter Hubraum;

               b) anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 0,55 Euro je Kilowatt der um 24 Kilo­watt verringerten Motorleistung, mindestens um 5,50 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 60 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20 %, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.

           2. Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Z 1 erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt

               –  halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;

               –  vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;

               –  monatlich zu entrichten ist, um 10%.”

5. Nach § 6 Abs. 3 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       “2a. Der in Euro berechnete Steuerbetrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet. Die Umrechnung der gemäß Z 1 und Z 2 in Euro sowie der nach den beiden ersten Sätzen zu berechnenden Steuerbeträge in Schilling hat nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 123 Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Der ermittelte Betrag ist auf den nächstliegenden Schilling auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.”

6. In § 9 Abs. 3 werden die Beträge von “4 800 S” jeweils durch Beträge von “350 Euro” ersetzt.

7. In § 12 Abs. 3 werden als Z 14 und 15 angefügt:

       “14. § 4 Abs. 3 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf die motor­bezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge anzuwenden, deren Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nach dem 31. Mai 2000 hinterlegt werden.

         15. § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die

                a) nach dem 31. Mai 2000 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2000 liegen;

               b) vor dem 1. Juni 2000 fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. Mai 2000 liegen.

               Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf

                c) Versicherungsentgelte gemäß lit. a entfällt, die vor dem 1. Juli 2000 fällig werden und auf die § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,

               d) Versicherungsentgelte gemäß lit. b entfällt,

               bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten. Die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertrags­gesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 1 hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. c spätestens am 15. September 2000 (Fälligkeitstag) und die motorbezogene Versicherungs­steuer gemäß lit. d spätestens am 15. November 2000 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Ver­sicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versiche­rungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 des Versicherungsvertrags­gesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (§ 5 Abs. 4) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, lit. a und b entsprechend anzuwenden ist.”

Artikel 15

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 10 lautet:

       “10. Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden; der Tag, an dem die Hinterlegung erfolgt und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen;”

2. § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a lauten:

         “1. Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum

                a) bis 31. Mai 2000 ............................................................................................................................... 0,22 S;

               b) ab    1. Juni 2000 ............................................................................................................................... 0,33 S;

           2. allen anderen Kraftfahrzeugen

                a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen

                     aa) bis 31. Mai 2000 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 5,50 S, mindestens 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinations­kraftwagen höchstens 600 S;

                    bb) ab 1. Juni 2000 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 8,30 S, mindestens 83 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinations­kraftwagen höchstens 910 S;

                     cc) für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinations­kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem 1. Jänner 1995 die Steuer gemäß sublit. aa und bb um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;”

3. § 5 Abs. 4 Z 1 und 2 lautet:

         “1. Krafträder .............................................................................................................................................  10 S;

               ab 1. Juni 2000 ......................................................................................................................................  15 S;

           2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen .....................................................................  20 S;

               ab 1. Juni 2000 ......................................................................................................................................  30 S;”

4. § 11 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

         “5. § 2 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen anzuwenden, für die der Zulassungsschein und die Kenn­zeichentafeln nach dem 31. Mai 2000 hinterlegt werden.”

Artikel 16

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge “ , sofern Gegenseitigkeit besteht,”.

2. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Reisepässe

           1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ................................... 950 S,

           2. Verlängerung der Gültigkeitsdauer ..................................................................................... 850 S,

           3. Erweiterung des Geltungsbereiches ................................................................................... 835 S,

           4. nachträgliche Miteintragung von Kindern ........................................................................ 360 S,

           5. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl                  360 S,

           6. Ausstellung eines Identitätsausweises ............................................................................. 780 S.

(2) Passersätze

           1. Personalausweis .................................................................................................................... 780 S,

           2. Sammelreisepass .................................................................................................................... 300 S

                                                                                                                                                                    plus 50 S pro

                                                                                                                                                                    Person,

                                                                                                                                                                    mindestens

                                                                                                                                                                    jedoch 450 S,

           3. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

                a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt .................................................................. 15 S,

               b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

                    –   bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr .............................................. 30 S,

                    –   bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr .................................. 45 S,

                c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person ................................................................................................................................ 25 S.”

3. § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 lautet:

“(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

            – des Abs. 1 Z 1 ........................................................................................................................ 590 S,

            – des Abs. 1 Z 2 ........................................................................................................................ 490 S,

            – des Abs. 1 Z 3 ........................................................................................................................ 475 S,

            – des Abs. 1 Z 4......................................................................................................................... 180 S,

            – des Abs. 1 Z 6......................................................................................................................... 420 S,

            – des Abs. 2 Z 1 ........................................................................................................................ 480 S,

            – des Abs. 2 Z 2 ........................................................................................................................   50 S je

                                                                                                                                                                    Person,

                                                                                                                                                                    mindestens

                                                                                                                                                                    jedoch 450 S.

In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.”

4. § 14 Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 lauten:

“(1) Führerscheine, ausgestellt

           1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ................................................................ 760 S,

               ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

           2. als Duplikat ............................................................................................................................. 630 S,

           3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung.......................... 760 S,

           4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ................................. 630 S,

               ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

           5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen                               630 S,

           6. auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl                              630 S.

         (2) 1. Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl    ............................................................................................................................................... 450 S,

               2. Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer .......... 500 S.

(3) Ausstellung eines Mopedausweises für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat           .................................................................................................................................................................. 500 S.”

5. § 14 Tarifpost 16 Abs. 5 lautet:

“(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschal­betrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 300 S, in allen anderen Fällen 270 S je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.”

6. In § 33 Tarifpost 8 Abs. 4 entfällt im ersten Satz die Wortfolge “oder über das Darlehen eines Dar­lehensgebers, der im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat,”.

7. § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Mai 2000 eingebracht wird. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juni 2000 eingebracht wird.”

Artikel 17

Änderung des Agrarverfahrensgesetzes

Das Agrarverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 173/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 3 lautet:

“(3) Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind – ausgenommen die Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes – von den Gerichtsgebühren befreit.”

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.”

Artikel 18

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 15 samt Überschrift lautet:

Widmung von Geldstrafen

§ 15. Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,

           1. dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozial­hilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu;

           2. dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde voll­zogen wurde.”

2. § 54d samt Überschrift lautet:

Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54d. (1) Den Aufwand für den Vollzug von Freiheitsstrafen hat jene Gebietskörperschaft zu tragen, die Rechtsträger jener Einrichtung ist, in der die Freiheitsstrafen vollzogen werden.

(2) Außer dem Fall des § 53d Abs. 2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebiets­körperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.

(3) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugs­gerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des VVG über die Einbringung von Geldleistungen, im Fall der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen einzutreiben.

(4) Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die gemäß Abs. 1 den Aufwand für den Strafvollzug zu tragen hatte. Dieser sind uneinbringliche Kostenbeiträge von jener Gebietskörperschaft zu refundieren, in deren Vollzugsbereich die Freiheitsstrafe verhängt wurde.”

3. § 66b wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 54d in der Fassung desselben Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.”

Artikel 19

Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes

Das Innovations- und Technologiefondsgesetz, BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zur Gänze dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(2) Aus diesen Mitteln sind ebenfalls die Kostenbeiträge der von Österreich auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gezeichneten fakultativen Programme nach Art. V Abs. 1 lit. b des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation, BGBl. Nr. 95/1987 (ESA-Wahlprogramme), zu erbringen.”

2. Die Abs. 3 bis 7 des § 4 entfallen.

3. § 5 Abs. 1 lautet:

“(1) Zur Abwicklung der Förderungen aus Mitteln des Fonds gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder eine andere geeignete Institution heranzuziehen. Soweit Organe dieser Institutionen (im Folgenden kurz “beauftragte Fonds gemäß Abs. 1” genannt) auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, haben sie die Funktionsbezeichnung “Geschäftsführung des Innovations- und Technolo­giefonds” zu führen.”

4. § 5 Abs. 2 vierter Satz lautet:

“In diesen Vereinbarungen ist jedenfalls vorzusehen:”

5. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

§ 6b. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft; zugleich tritt § 4 Abs. 3 bis 7 außer Kraft.”

6. § 7 lautet:

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich § 1, § 2, § 4 Abs. 1, § 5a und § 6 der Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich § 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.”

Artikel 20

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 letzter Satz lautet:

“Die Berechnung und Einhebung der Benützungsentgeltsbeträge selbst obliegt dem Fahrwegbetreiber, dem die über den gemäß Abs. 7 abzuführenden Teil der Benützungsentgelte hinaus erzielten Erlöse aus der Benützung und Verwertung der Schieneninfrastruktur verbleiben.”

2. § 2 Abs. 7 lautet:

“(7) Die Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber haben den nachfolgend bestimmten Teil der Benützungsentgelte so lange an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu leisten, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung übertragenen Schieneninfrastrukturvorhaben bezüglich der Österreichischen Bundesbahnen nachge­kommen ist. Der von den Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber an die Schieneninfra­strukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH abzuführende Teil der Benützungsentgelte beträgt für das Jahr 1999 3,695 Milliarden Schilling (268 526 122,25 Euro); für die Folgejahre hat ihn der Bundes­minister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entwicklung am Verkehrsmarkt und das Finanzierungserfordernis für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH unter Einholung eines Vorschlages der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH und Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen festzusetzen.”

3. Nach § 25 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 2 Abs. 6 letzter Satz und § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel 21

Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. durch den jährlich gemäß § 2 Abs. 7 Bundesbahngesetz 1992 zu leistenden Teil der Benützungsentgelte;”

2. Im § 13 wird folgender Satz angefügt:

“§ 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel 22

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

§ 40a. Abweichend von § 40 werden

           1. die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen aus dem Jahre 1999 in Höhe von 3 848 Millionen Schilling und

           2. 4 352 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2000

dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis 31. Oktober 2000 zugeführt.”

2. § 50n lautet:

§ 50n. § 40a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.”

Artikel 23

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2000 2 000 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2000 und am 1. Dezember 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.”

2. Dem § 17a wird folgender Abs. 18 angefügt:

“(18) § 12 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.”

Artikel 24

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 entfällt der Ausdruck “und” am Ende der Z 12; der Punkt am Ende der Z 10 wird durch einen Beistrich ersetzt; der Punkt am Ende der Z 13 wird durch den Ausdruck “und” ersetzt; folgende Z 14 wird angefügt:

       “14. für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 gemäß § 6 Abs. 7.”

2. Im § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck “2000” durch den Ausdruck “2001” ersetzt.

3. Dem § 6 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

“Das Arbeitsmarktservice hat überdies bei einem entsprechenden Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Jahr 2000 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik Mittel in einem solchen Ausmaß an den Bund für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 zu überweisen, als sich gegenüber dem Bundesvoranschlag 2000 ein positiver Saldo ergibt.”

4. Dem § 6 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

“Das Arbeitsmarktservice hat überdies bis zum 1. Oktober 2000 3 100 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.”

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 14 angefügt:

“(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.”

Artikel 25

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 80a wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 16. Oktober 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g) 1 000 Millionen Schilling zu überweisen.”

2. Nach § 584 wird folgender § 585 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 25 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 585. § 80a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.”

Artikel 26

Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981

Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr.  573, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

“(1) Zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ist monatlich an den Bund eine Abgabe von 6,60 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).”

2. Dem § 1 Abs. 3 wird nachstehender Satz angefügt:

“In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.”

3. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender  Abs. 2 wird angefügt:

“(2) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.”

Artikel 27

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

         “6. zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 Umwelt­förderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten.”

2. § 12 Abs. 2 lautet:

“(2) 15 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach §§ 30 ff UFG zu verwenden.

Artikel 28

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:

         “2. Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduk­tionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen;”

2. In § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderung werden aufgebracht:

           1. für Zwecke der Siedlungswirtschaft (§§ 16 ff) im Jahr 2000 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 37 Abs. 5a);

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland (§§ 23 ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanz­gesetzes verfügbaren Mittel;

           3. für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanie­rungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der jeweils geltenden Fassung).”

3. § 24 Z 1 und Z 2 lauten:

         “1. Herstellungsmaßnahmen sowie betriebliche Mobilitäts- und Verkehrsmaßnahmen zur Vermei­dung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch klimarelevante Schadstoffe, insbesondere durch Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase;

           2. unbeschadet Z 1 Herstellungsmaßnahmen

                a) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;

               b) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;

                c) zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder Lagerung von gefährlichen Abfällen;”

4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und Umwelt­förderung im Ausland dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 2 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”

5. § 37 Abs. 5a lautet:

“(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das erforderlich ist, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 5 300 Millionen Schilling einschließlich der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 für die Abwicklung der Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2) im Jahr 2000 sowie für die Abwicklung der Sondertranchen (§ 6 Abs. 2a und 2b) entstehenden Kosten zu bedecken.”

6. § 37 Abs. 5e lautet:

“(5e) Die Erlöse aus der Darlehensverwertung gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber dem Bund erforderlich sind. In den Jahren 2000 bis 2003 dürfen dazu vom Fonds dem Bund nicht mehr als das Kapital sowie die in der Zwischenzeit aufgelaufenen rückgestellten Zinsen bezahlt werden.”

7. In § 22a Abs. 2 entfällt die Wortfolge “des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,”, in § 35 Z 1 lit. b die Wortfolge “und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft”.

8. § 28 Z 3 lit. b und § 34 Abs. 1 Z 1 lit. c entfallen.

9. In den §§ 28 Z 3 lit. c und 34 Abs. 1 Z 1 lit. e wird die Wortfolge “des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr” durch die Wortfolge “des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie” ersetzt.

10. In § 34 Abs. 1 Z 1 wird das Wort “Mitglied” durch das Wort “Vertreter” ersetzt.

Artikel 29

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 entfallen die Absatzbezeichnung “(1)” sowie die Worte “oder kommerziellen”.

2. § 4 Abs. 2 entfällt.

3. In § 5 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

“Die Bestimmungen über die Konzessionspflicht für öffentliche Telekommunikationsdienste, über die Nutzung von Frequenzen und über die Einhaltung der technischen Anforderungen sowie der Schnitt­stellenbeschreibungen von Funkanlagen und Endgeräten bleiben unberührt.”

4. In § 5 Abs. 2 lautet die Z 4:

         “4. Einhaltung der veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen”

5. § 5 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netz­betriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Interoperabilität von Diensten festlegen.”

6. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

“Schnittstellen

§ 5a. (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben

           1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,

           2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie

           3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle

zu veröffentlichen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91/10 vom 7. 4. 1999 S 10) und die Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ABl. Nr. L 101/24 vom 1. 4. 1998 S 24) durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die Luftschnittstellen für Funkanlagen festsetzen soweit keine harmonisieren Schnittstellen bestehen.”

7. § 15 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Die Regulierungsbehörde hat über den Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden. Sofern auf Grund der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist, hat die Regulierungsbehörde binnen vier Monaten zu entscheiden. Der Antrag auf Erteilung der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu enthalten.”

8. In § 15 Abs. 2 wird am Ende der Z 1 das Wort “und” durch einen Strichpunkt und am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort “und” ersetzt und als neue Z 3 angefügt:

         “3. bei Konzessionen zur Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste die Frequenzen dem Antrag­steller zugeteilt worden sind oder zugleich mit der Konzession zugeteilt werden können.”

9. § 15 Abs. 3 entfällt.

10. In § 16 wird als neuer Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Wenn ein Konzessionsinhaber die ihm in der Konzession erteilten Auflagen im Sinne der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste nicht erfüllt, kann die Regulie­rungsbehörde die Konzession entziehen, ändern oder zeitweilig aufheben oder ihm unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit spezifische Maßnahmen auferlegen, die auf die Einhaltung der Auflagen abzielen. Die Regulierungsbehörde hat dem betroffenen Unternehmen gleichzeitig in ange­messener Weise Gelegenheit zu geben, zu diesen Auflagen Stellung zu nehmen und – außer in den Fällen, in denen das betreffende Unternehmen wiederholt gegen die Auflagen verstößt mit der Folge, dass die Regulierungsbehörde unmittelbar die geeigneten Maßnahmen treffen kann – Mängel innerhalb eines Monats nach Tätigwerden der Regulierungsbehörde abzustellen. Wenn das betroffene Unternehmen die Mängel abgestellt hat, hat die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Tätigwerden ihre Entscheidung zurückzunehmen oder zu ändern, wobei sie die Gründe für ihre Ent­scheidung anzugeben hat. Wenn das Unternehmen die Mängel nicht abstellt, hat die Regulierungs­behörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Tätigwerden ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe zu bestätigen.  Die Entscheidung wird dem betroffenen Unternehmen innerhalb einer Woche mitgeteilt, nachdem sie getroffen wurde.”

11. § 18 Abs. 5 lautet:

“(5) Änderungen der Geschäftsbedingungen, soweit sie die Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefon­dienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld, Abs. 1 tangieren, können durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid verlangt werden, falls dies zum Schutz der Teilnehmer oder Nutzer erforderlich ist, insbesondere dann, wenn sich im Rahmen der Streitschlichtung die Notwendigkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen ergibt.”

12. Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über

           1. Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten im Rufnummernbereich für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen, sowie

           2. die Modalitäten der Mitteilung der in Z 1 genannten Entgelte sowie der Entgelte der frei kalkulierbaren Mehrwertdienste an den Nutzer.

Dabei ist auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.”

13. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt

“Dienstequalität

§ 18a. (1) Öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz sind in der durch eine Verordnung gemäß § 25 Abs. 1 festgesetzten Qualität zu erbringen, wenn der Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. § 25 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Anbieter, die länger als 18 Monate öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz erbracht haben, haben der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung die von ihnen erreichten Leistungskenn­daten hinsichtlich der in einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 1 festgesetzten Kriterien bekannt zu geben. § 25 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.”

14. § 20 Abs. 4 und 5 entfallen.

15. § 22 entfällt.

16. § 25 samt Überschrift lautet:

“Qualität

§ 25. (1) Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzu­legen. Dabei sind jedenfalls zu regeln:

            l. die Sprachübertragungsqualität,

           2. die Frist zur Erlangung eines Anschlusses,

           3. die Störungshäufigkeit,

           4. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,

           5. die Reaktionszeit und die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,

           6. die maximale Wartezeit bei Auskunft,

           7. die Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,

           8. der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen sowie

           9. die Abrechnungsgenauigkeit.

(2) Der Erbringer des Universaldienstes hat die von ihm erreichten Leistungskennwerte einmal jährlich der Regulierungsbehörde bekannt zu geben. Die Regulierungsbehörde hat die bekannt gegebenen Leistungskennwerte zu veröffentlichen. In der auf Grund von Abs. 1 erlassenen Verordnung sind auch die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Bekanntgabe und dieser Veröffentlichung festzusetzen.

(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte zu Lasten des Erbringers des Universaldienstes durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleich­barkeit der bereitgestellten Information überprüfen zu können.

(4) Werden die festgesetzten Leistungskennwerte nachhaltig nicht eingehalten, kann die Regulie­rungsbehörde Anordnungen gemäß § 82 Abs. 3 treffen.”

17. Dem § 41 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Änderungen der Standardzusammenschaltungsangebote können durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid vorgeschrieben werden, falls dies zur Erfüllung der im Abs. 3 genannten Grundsätze erforder­lich ist.”

18. Der bisherige Text des § 45 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Die Regulierungsbehörde hat einmal jährlich eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen über die Kostenrechnung zu veröffentlichen.”

19. § 49 Abs. 1 lautet:

“(1) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung). Die Frequenzzuteilung dafür hat nach Maßgabe des Frequenz­nutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen. Sofern Abs. 4 und Abs. 4a nicht anderes bestimmen, hat die Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 78 zu erfolgen.”

20. § 49 Abs. 4 bis 4b lauten:

“(4) Die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikations­diensten und für andere öffentliche Telekommunikationsdienste vorgesehen sind, erfolgt durch die Regulierungsbehörde.

(4a) Die im Abs. 4 genannten Frequenzen sind grundsätzlich in einem Verfahren gemäß § 49a zuzuteilen. Sofern § 49a Abs. 12 Z 2 bis 4 angewendet wird, sind die Frequenzen antragsgemäß zuzuteilen; das Frequenznutzungsentgelt bestimmt sich in diesem Fall nach dem Anbot im Antrag.

(4b) Über einen Antrag auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen sechs Wochen zu entscheiden. Sofern auf Grund der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist, kann diese Frist auf bis zu vier Monate verlängert werden. Wird über den Antrag in einem Verfahren gemäß § 49a entschieden, ist binnen acht Monaten zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund inter­nationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenz- oder Satellitenkoordination abzuwarten ist.”

21. § 49 Abs. 10 lautet:

“(10) Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für freizügige Nutzung vorgesehen sind, ist keine gesonderte Frequenzzuteilung zu beantragen, wenn die eingesetzten Funksendeanlagen für den Betrieb generell bewilligt sind.”

22. § 49 Abs. 12 entfällt.

23. § 49a samt Überschrift lautet:

“Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

§ 49a. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllt und die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Diese wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungs­entgeltes festgestellt.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Sie hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn

           1. ein Bedarf von amtswegen festgestellt worden ist oder

           2. ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 erfüllt.

Eine Beschränkung der Ausschreibung auf bestimmte Dienste oder bestimmte Versorgungsgebiete ist zulässig. Entsprechend dem Umfang und Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen kann auch die Zuteilung von Frequenzpaketen ausgeschrieben werden. In diesem Fall sind die zuzuteilenden Frequenzpakete abstrakt oder konkret zu bezeichnen.

(3) Nach Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen und hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;

           2. den Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen;

           3. die Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;

           4. eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können.

(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls

           1. die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzu­stellen und

           2. die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die  Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.

Sie können auch Angaben aber die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.

(5) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes (Abs. 7) für zulässig erklärt worden ist.

(6) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antrag­steller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, welche die allgemeinen Voraus­setzungen gemäß § 15 Abs. 2 nicht erfüllen.

(7) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können.  Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.

(8) Die Zuteilung hat an jenen Antragsteller zu erfolgen, der die effizienteste Nutzung der zugeteilten Frequenzen am besten gewährleistet (Abs. 1). Sie kann Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikations­dienste, ABl. Nr. L 117 vom 7. 5. 1997 S 15, bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem Rege­lungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Telekommunikations­diensten, der Qualität der Telekommunikationsdienste und der Zusammenarbeit mit anderen Konzessions­inhabern. Die Nebenbestimmungen haben sich an den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemein­schaften zu orientieren.

(9) Werden Frequenzen für die Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der dritten Mobil­funkgeneration einem Antragsteller zugewiesen, der bereits eine Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der zweiten Mobilfunkgeneration innehat, können die Nebenbestimmun­gen im Sinne des Abs. 8 auch vorsehen, dass dieser Antragsteller verpflichtet ist, anderen Inhabern von Konzessionen zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der dritten Mobilfunkgeneration, die jedoch ihrerseits keine Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der zweiten Mobilfunkgeneration innehaben, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Netzkapazitäten für eine bestimmte, vier Jahre nicht übersteigende Zeitdauer zur Verfügung zu stellen (“nationales roaming”). Eine derartige Verpflichtung darf für den Antragsteller erst ab jenem Zeitpunkt wirksam werden, ab dem der Inhaber der Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der dritten Mobilfunk­generation seinen Netzbetrieb aufgenommen und das Erreichen jenes Versorgungsgrades nachgewiesen hat, der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben wurde. Für nationales roaming ist zwischen den Beteiligten ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Im Streitfall entscheidet darüber die Telekom-Control-Kommission, wobei für das Verfahren § 41 sinngemäß Anwendung findet.

(10) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetz­liche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.

(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.

(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn

           1. die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;

           2. kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt;

           3. kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;

           4. das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.

All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.”

24. Im § 104 Abs. 3 erhalten die bisherigen Z 6 bis 23 die Bezeichnungen “7” bis “24”; als neue Z 6 wird eingefügt:

         “6. entgegen § 18a Abs. 1, § 18a Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 die Leistungskennwerte nicht bekannt gibt;”

25. Im § 111 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und als Z 9 angefügt:

         “9. Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten vorgesehen sind gemäß § 49 Abs. 4 in Verbindung mit § 49a.”

26. Im § 115 Abs. 2 wird nachstehender Satz angefügt:

“Gegen die Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden.”

27. Nach § 126 wird folgender § 126a samt Überschrift eingefügt:

“Verlautbarungen

§ 126a. Verordnungen und Kundmachungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.”

Artikel 30

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktienge­sellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck “Post –,”.

2. In § 24 wird folgender  Abs. 3 angefügt:

“(3) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.”

Artikel 31

Änderung des Postgesetzes 1997

Das Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 10 durch einen Punkt ersetzt; Z 11 bis 17 entfällt.

2. In § 9 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die Worte “und für den Postzeitungsversand”.

3. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die Worte “und für den Postzeitungsversand”.

4. In § 10 Abs. 2 erster Satz entfallen die Worte “und den Postzeitungsversand”.

5. In § 11 Abs. 1 entfallen die Worte “und für den Postzeitungsversand”.

6. In § 11 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 1 durch das Wort “und” und werden Z 2 bis 4 durch folgende Z 2 ersetzt:

         “2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreichs und der Bundesarbeitskammer.”

7. Der 3. Abschnitt (§§ 15 und 16) entfällt.

8. In § 31 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung “(4)”; als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

“(3) § 2 Z 10, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Zugleich treten der 3. Abschnitt und § 2 Z 11 bis 17 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit dem Datum des Inkrafttretens werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsdienst außer Kraft gesetzt. Die darauf basierenden Verträge über die Zulassung zum Postzeitungsdienst sind dadurch gegenstandslos, eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich. Sofern die Zulassung zum Postzeitungs­versand auf Bescheid beruht, gelten diese Bescheide mit Inkrafttreten des Gesetzes als behoben.”

9. Im § 34 wird als Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Österreichische Post AG hat für jene Dienste, die bisher im Postzeitungsversand erbracht wurden, im Rahmen des Universaldienstes Geschäftsbedingungen zu erlassen und hiebei auch auf die Möglichkeit des § 10 Abs. 2 Bedacht zu nehmen, dass individuelle Preisabsprachen getroffen werden können.”

Artikel 32

Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984

Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das 3. Wohnrechtsände­rungsgesetz, BGBl. Nr. 800/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs. 3 lautet:

“(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.”

 

2. § 53 Abs. 4 wird aufgehoben.

3. Dem § 60 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.”

Artikel 33

Änderung des Wohnhaussanierungsgesetzes

Das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990, wird wie folgt geändert:

§ 42 Abs. 3 lautet:

“(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.”

Artikel 34

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch die Wohn­rechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 147, wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird samt Überschrift aufgehoben.

2. In Art. IV wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:

“(1e) § 30 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft. Diese Bestimmung ist noch auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Juni 2000 begründet wird.”

Artikel 35

Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11, 27 bis 29 und 33

(1) Dieses Bundesgesetz tritt – soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt – in Kraft:

           1. hinsichtlich des Art. 7 (Gerichtsgebührengesetz): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 (§ 31; Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, Anmerkung 6 zu Tarifpost 2, Anmerkung 6 zu Tarifpost 3; Tarifpost 6, 13 und 14) mit 1. Juni 2000, Z 4 (§ 21 Abs. 4) mit 1. Jänner 2001;

           2. hinsichtlich des Art. 8 (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962) mit 1. Jänner 2001;

           3.  hinsichtlich der Art. 3 (Gerichtsorganisationsgesetz), 4 (Zivilprozessordnung), 5 (Strafpro­zessordnung 1975), 6 (Strafvollzugsgesetz), 11 (Finanzstrafgesetz), 27 (Altlastensanierungs­gesetz), 28 (Umweltförderungsgesetz), 29 (Telekommunikationsgesetz) und 33 (Wohnhaus­sanierungsgesetz) mit 1. Juni 2000.

(2) § 31a GGG ist für die mit Art. 7 dieses Bundesgesetzes sowie mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 jeweils zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucher­preisindex 1986 ist.

(3) Art. 7 Z 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie Art. 33 sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 werden die Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck aufgelassen. Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 die Bezeichnung “Einbringungsstelle” und ist mit diesem Tag auch für die Aufgaben der aufgelassenen Einbringungsstellen bei den anderen Oberlandesgerichten zuständig. Eintreibungen sowie Stundungs- und Nachlassverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 8 bei den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck anhängig sind, sind ab diesem Zeitpunkt von der Einbringungsstelle weiter zu führen.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Alexander Van der Bellen und
Werner Kogler

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Budgetausschusses:
Regierungsvorlage “Budgetbegleitgesetz 2000”

 

Finanzminister Grasser hat die wichtigsten budgetpolitischen Weichenstellungen der Bundesregierung in seiner Budgetrede am 21. März 2000 vorgelegt. Oberstes Prinzip wäre es, “dass diese Regierung in besonderer Weise soziale Gerechtigkeit ermöglichen wird” (S. 2); gleichzeitig sei davon auszugehen, dass die Verpflichtungen des Bundes aus dem Stabilitätsprogramm betreffend das Defizitziel für das Jahr 2000 eingehalten werden. “Kostenwahrheit und Transparenz sollen bei der Entgeltlichkeit von staatlichen Leistungen an oberster Stelle stehen” (S. 3). “Budgetkonsolidierung bedeutet aus Sicht der Bundes­regierung also nicht eine lineare Streichung von Ausgaben, sondern die Überprüfung der Erreichung der Ziele staatlicher Ausgaben” (S. 3/4). Die neue Bundesregierung “beweist Augenmaß bei der Budgetkonsolidierung und spart in erster Linie bei den Ausgaben des Bundes. Wir sparen nicht beim Bürger, sondern bei uns selbst!” (S. 4/5).

Um die Nachhaltigkeit der geplanten Budgetkonsolidierungsmaßnahmen zu überprüfen und die genannten Schwerpunkte und Prioritäten nachzuvollziehen, ist das vorgelegte Budgetbegleitgesetz 2000 im Gesamtkontext der im Regierungsübereinkommen festgelegten budgetpolitischen Zielsetzungen für die Legislaturperiode sowie der im BVA ausgewiesenen Zahlen zu beurteilen.

Diese Überprüfung wurde insofern erschwert, als die Teilhefte zu den einzelnen Budgetkapiteln und der Arbeitsbehelf zum Bundesfinanzgesetz 2000 erst zwei Arbeitstage vor Beginn der Budgetverhandlungen vorgelegt wurden. Auf Grund des seit 1. April 2000 geltenden Bundesministeriengesetzes und der entsprechenden Änderungen und Anpassungen im BVA wäre eine frühzeitige Verteilung der Budget­unterlagen unbedingt erforderlich gewesen. Die grüne Fraktion geht davon aus, dass diese, in früheren Jahren auch von der freiheitlichen Fraktion kritisierte Vorgangsweise nicht zum ständigen Repertoire des “Neuen Regierens” wird.

1. Strukturmaßnahmen außer Acht gelassen

Tatsache ist – und dieser verschließt sich auch Finanzminister Grasser nicht –, dass das Budget­begleitgesetz 2000 keine Strukturmaßnahmen enthält. Dazu wäre die Zeit zu kurz gewesen.

Die Bundesregierung hat sich zu einem aus ihrer Sicht “gelungenen Mix aus Einsparungen und einnahmenseitigen Maßnahmen entschlossen”, der sich teilweise im Budgetbegleitgesetz niederschlägt. Im Wesentlichen setzt sich das Konsolidierungspaket 2000 aus folgenden Maßnahmen zusammen:

Ausgabenseitig: die Kürzung der Ermessensausgaben um 15%, Einsparungen in der Verwaltung vor allem durch den Abbau von 2 000 Planstellen, Abschöpfung von Fondsüberschüssen zugunsten der Entlastung der Zuschüsse des Bundes zur Pensionsversicherung, Reduktion der Zuschüsse zur Wasserwirtschaft.

Einnahmenseitig: Maßnahmen mit Einmaleffekten (Mobilfunklizenz, Liegenschaftsverkäufe an die BIG, Auflösung von Rücklagen), Erhöhung von Steuern und Gebühren.

Zu ausgewählten Maßnahmen im Einzelnen:

–   Der Steuersatz für die einjährige Zahlung der motorbezogenen Versicherungssteuer wird von 5 S/kW auf 7,57 S/kW angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung von rund 51%. Aus ökologischen Gründen ist die Erhöhung einer fahrleistungsunabhängigen Abgabe und die Verstärkung der Quersubventionie­rung vom PKW zum LKW-Verkehr strikt abzulehnen. Gleichzeitige Kürzungen im Bereich des öffent­lichen Verkehrs wirken sich zusätzlich negativ aus. So wird der Zuschuß an die ÖBB zur Abdeckung der Kosten der Eisenbahninfrastruktur von 11 Milliarden auf 9 Milliarden gekürzt, was künftige Budgetspielräume einschränkt. Die ÖV-Mittel für Verkehrsverbünde, Privatbahnen, Eisenbahnausbau sind generell von einer 15%igen Kürzung betroffen.

–   Durch die bestehende Deckelung der Energieabgabe mit 0,35% des Nettoproduktionswertes für die Wirtschaft erhält diese derzeit etwa 2 Milliarden Schilling an Rückvergütung. Die nunmehr geplante Erhöhung um 10,6g/kW zuzüglich 20% Umsatzsteuer trifft deshalb ganz überwiegend die privaten Haushalte, die mit einer Erhöhung von 106% zu rechnen haben.

–   Die vorgesehenen Fondsabschöpfungen sind reine Umschichtungen im Ausmaß von insgesamt 14,3 Milliarden Schilling zugunsten der Reduktion des Bundeszuschusses zur Pensionsversicherung und stellen keine strukturellen Maßnahmen dar. Die längst notwendige kostengerechte Abgeltung der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung findet auch im Jahr 2000 nur teilweise statt. Die künftigen finanziellen Spielräume des FLAF sind entsprechend der Pläne im Regierungsübereinkommen für die Ausweitung der KarenzgeldbezieherInnen reserviert. Die Entnahmen aus der AUVA haben offenbar Tradition; negativ betroffen davon ist der präventive ArbeitnehmerInnenschutz, vor allem der offenbar weiterhin vertagte Aufbau der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung von Klein- und Mittelbetrieben. Beim IESG ist unklar, ob die erforderlichen 2 Milliarden Schilling ohne Kreditaufnahme überhaupt geleistet werden können, da der Fonds seit 1999 erstmals wieder über ein Guthaben von zirka 350 Millionen Schilling verfügt. Angesichts der bereits bekannten Insolvenzen scheint es unrealistisch, dass bis Juli ein Guthaben von 1 Milliarde Schilling aufgebaut werden kann.

     Mit der im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz vorgesehenen Entnahme von zusätzlich 3,1 Milliarden Schilling für die Pensionsversicherung wird die notwendige Erhöhung der Mittel der aktiven Arbeitsmarktpolitik verhindert. Zusätzlich wird dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Blankoscheck zur Umwidmung von Mitteln aus der Gebarung der Arbeitsmarktpolitik zugunsten Kapitel 63 (Wirtschaft und Arbeit) und Kapitel 64 (Bauten und Technik) ausgestellt. Das heißt, während eine Vielzahl von Projekten, Fraueninitiativen usw. vor dem finanziellen Ruin stehen, kann der Wirtschaftsminister bei Vorliegen eines positiven Saldos die Mittel für Wirtschaftsförderung, den Tourismus oder den Hochbau verwenden. Die Zweckbindung wird damit außer Kraft gesetzt.

–   Die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes ist insofern positiv, da endlich im Arbeitsbehelf zum BFG das öffentliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand entsprechend den Grundsätzen des “Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95)” ausgewiesen werden. Wenig aussagekräftig ist hingegen die ebenfalls im Arbeitsbehelf angeführte Darstellung der Transferströme zwischen dem Bundeshaushalt und den ausgegliederten Einheiten. Insgesamt erhöhen unzureichende Begründungen in den Erläuterungen (wie erklärt sich zum Beispiel der explosionsartige Anstieg der Kassenstärker von zirka 50 Milliarden Schilling in den vergangenen Jahren auf 280 Milliarden Schilling im Jahr 2000?), die mangelnde Übereinstimmung einzelner Budgetansätze zwischen Übersichten, Arbeitsbehelf und den einzelnen Teilheften (zB bei den Zahlungen des Bereichs Schule und Wissenschaft an die BIG) sowie die inzwischen üblichen Unterbudgetierungen (zB bei den veranschlagten Personalkosten für die Landeslehrer) die seit Jahren beklagte Intransparenz des Bundeshaushalts.

2. Maastricht-Defizit nicht erreichbar

Bei der Erstellung des BVA wurde davon ausgegangen, dass der Bund ein Defizit von 2,2% des BIP aufweisen wird, Länder und Gemeinden aber gemeinsam einen Gebarungsüberschuss von 0,5% des BIP erzielen und damit ihren Beitrag zur Erreichung des Budgetziels auf gesamtstaatlicher Ebene – im Stabilitätsprogramm mit 1,7% festgelegt – leisten werden. Diese Festlegung wurde ungeachtet der finanziellen Auswirkungen des Entfalls der Getränkesteuer und der Einnahmenausfälle für Länder und Gemeinden in Folge der 1999 beschlossenen Steuerreform und des Familienpakets getroffen. Die im Rahmen der Budgethearings geäußerte Skepsis der Experten hinsichtlich der Erreichbarkeit des Maastrichtziels wurde durch die inzwischen vorgelegte Prognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung vom 7. April 2000 bestätigt: Das WIFO weist das Finanzierungsdefizit des Gesamtstaates für die Jahre 2000 und 2001 mit rund 2% aus.

Gleichzeitig betonten alle Hearing-Experten ausdrücklich, dass die das Budgetbegleitgesetz und Bundesfinanzgesetz 2000 prägenden Einmalmaßnahmen ab 2001 durch dauerhaft wirkende Sanierungs­schritte ersetzt werden müssen und deswegen keine finanziellen Spielräume für neue Ausgaben – wie im Regierungsübereinkommen vorgesehen – bestehen. Dies gilt insbesondere für die Nato-gerechte Aufrüstung des österreichischen Bundesheeres wie auch für das angekündigte “Karenzgeld für alle”.

3. Gewinner und Verlierer

Zu den verteilungspolitischen Auswirkungen

Finanzminister Grasser betonte mehrmals, dass die neue Regierung in erster Linie “bei sich selbst” spare und nicht bei den Bürgern – diese Aussage beruht auf dem Irrglauben, dass Ausgabenkürzungen die Bevölkerung unberührt lassen. Tatsächlich besteht hinsichtlich der Wirkung auf das verfügbare Einkommen kein Unterschied zwischen ausgaben- und einnahmenseitiger Konsolidierung: verringert der Staat sein Defizit durch Einsparungen um 1 Milliarde Schilling, so sinkt das Einkommen des privaten Sektors um diesen Betrag, erhöht er das Steueraufkommen um 1 Milliarde Schilling, so tritt der gleiche Effekt ein [1]). Die Verteilung der Konsolidierungslast oder – wie Staatssekretär Finz im Ausschuss meinte – des Stabilitätsbeitrages ist die entscheidende Frage, und darauf gibt das von der Regierung vorgelegte Budgetbegleitgesetz 2000 inklusive der für 2001 in Aussicht gestellten Maßnahmen eine eindeutige Antwort.

Die Erhöhung von Verbrauchsteuern und Gebühren wirkt regressiv und trifft einkommensschwächere überproportional. Ewald Walterskirchen vom Wirtschaftsforschungsinstitut hat nachgewiesen, dass die sogenannten “Anpassungen auf der Einnahmenseite” (insbesondere die Erhöhung der Tabaksteuer, der motorbezogenen Versicherungssteuer, der Autobahnvignette und der Gebühren) das Bevölkerungsdrittel mit den niedrigsten Einkommen im Schnitt mit 1,6% ihres Einkommens belasten wird, während das höchstverdienende Einkommensdrittel nur mit rund 0,8% belastet wird. Auf Jahresbasis gerechnet betragen die vorgesehenen Steuer- und Gebührenerhöhungen zirka 13 Milliarden Schilling. Nach Berechnungen der Arbeiterkammer werden die Entlastungseffekte der 1999 beschlossenen Steuerreform durch die neuen Belastungen zu rund zwei Drittel wieder aufgehoben. Die Steuerreform entlastete außerdem alle Einkommensschichten, die jetzigen Maßnahmen belasten untere Einkommensschichten überproportional.

Zieht man die in den nächsten Jahren geplanten Maßnahmen zugunsten von Unternehmen und Landwirten im Ausmaß von zirka 16 Milliarden Schilling zusätzlich in Betracht, vertieft sich die soziale Schieflage. Die ArbeitnehmerInnen werden mit Belastungen von insgesamt zirka 10 Milliarden Schilling zu rechnen haben. Womit offengelegt ist, was die neue Bundesregierung unter “sozialer Gerechtigkeit” versteht.

4. Medienvielfalt und gemeinnützige Einrichtungen bedroht

Gemeinnützige Einrichtungen aus allen Tätigkeitsbereichen sind durch die geplanten Maßnahmen und Kürzungen mehrfach betroffen:

–   Kürzung der Ermessensausgaben: Tatsache ist, dass der österreichische Sektor der Non-Profit-Organisationen ohne öffentliche Gelder nicht auskommen kann. Im Schnitt finanzieren sich NPOs in Österreich zu 50% aus Subventionen, zu rund 44% aus Leistungsverträgen und lediglich zu 6% privat, also über Spenden. Das bedeutet, dass die bereits erfolgten und weiters geplanten Kürzungen zahlreiche NPOs vor unlösbare Probleme stellen, nachdem die gegebene Finanzierungsstruktur nicht kurzfristig verschoben werden kann.

   Streichung des begünstigten Post-Zeitungstarifs

     Die Streichung des begünstigten Post-Zeitungstarifs ist mit 1. Juli 2000 geplant, ohne dass die in Aussicht gestellte Förderung des Zeitungsvertriebs auch nur in Ansätzen vorliegt. Im Gegenteil, auch die finanziellen Mittel für Presse- und Publizistikförderung werden gekürzt.

Die Meinungs- und Medienvielfalt ist nur dann gewährleistet, wenn ein gut funktionierendes Vertriebssystem besteht. In Österreich gibt es kein einheitliches Vertriebssystem für die Zeitungen, an dem alle Medienherausgeber mitpartizipieren könnten (wie zB in Schweden). Über ein nahezu bundesweit funktionierendes Vertriebssystem verfügt nur die Mediaprint. Mit Hilfe des begünstigten Posttarifes wurde eine gewisse Gleichstellung für alle Zeitungsherausgeber erreicht. Die nunmehr beschlossene Streichung der begünstigten Zeitungstarife gefährdet daher die Grundlage eines funktionierenden Mediensystems, das in Österreich ohnehin unter starken Konzentrationstendenzen leidet.

Wenn die Bundesregierung an den Aufbau eines einheitlichen, für alle Medienherausgeber wirksamen Vertriebssystems denkt und eine interministerielle Arbeitsgruppe einrichtet, so ist dies durchaus zu begrüßen. Es ist jedoch unverantwortlich, vor Vorliegen alternativer Lösungsvorschläge den begünstigten Posttarif zu streichen. Es ist zu befürchten, dass durch die Mehrbelastung auf Grund des zwei- bis sechsfachen Posttarifes unzählige Medienherausgeber in der Zwischenzeit finanziell an den Rand des Konkurses gedrängt werden und das Inkrafttreten alternativer Lösungen zu spät kommt. Jeder seriöse Unternehmer wird das alte Betriebsgebäude erst dann abreißen, wenn das neue fertiggestellt und bezugsfertig ist, außer, er will den Betrieb zusperren. Wenn in der Begründung erklärt wird, dass in Härtefällen andere Formen der Unterstützung gewährt werden sollen, so klingt das angesichts der gleichzeitigen Meldung, “die Böcke von den Schafen zu trennen”, eher nach einer gefährlichen Drohung. Es ist mit demokratischen Grundsätzen nicht vereinbar und strikt abzulehnen, allfällige Subventionen vom Goodwill der Regierung abhängig zu machen.

 

Diese Maßnahme trifft neben karitativen und gemeinnützigen Vereinen vor allem auch die Kulturinitiativen. Die Mehrausgaben für die Programmzeitschriften machen zB für das WUK zirka 350 000 S und für das “die theater” zirka 700 000 S aus. Damit wird nicht nur die Möglichkeit zur intensiven Bewerbung der Veranstaltungen gefährdet, sondern auch die Chance auf Unterstützung durch private Firmen über Werbeeinschaltungen genommen. Viele Kulturinitiativen werden sich nach Wegfall der begünstigten Posttarife die Programmzeitungen kaum mehr leisten können. Was die karitativen Vereine betrifft, sei nur erwähnt, dass es zB den Grundsätzen von Amnesty International widerspricht, öffentliche Subventionen anzunehmen. Derartige Vereine sind also auf generelle Regelungen wie begünstigte Posttarife angewiesen.

Wenn die Regierung meint, dass die Hauptnutznießer die politischen Parteien sind und dadurch die Steuerzahler vor unnötigen Postsendungen geschützt werden kann, warum müssen dann gleichzeitig auch die begünstigten Posttarife für die Zeitungen, Zeitschriften, Presseaussendungen und Bettelbriefe der Kulturinitiativen und karitativen Vereine gestrichen werden? Eine Änderung der Bestimmungen des Postgesetzes hätte dazu durchaus ausgereicht. Davon abgesehen sei angemerkt, dass die Streichung des begünstigten Postzeitungstarifes für Mailings und Werbesendungen, die “an einen Haushalt” geschickt werden, kaum eine Verteuerung bedeutet, da für Massensendungen an einen Haushalt (Info-Mail ohne Anschrift) nur ein geringfügig höherer Tarif berechnet wird (70 bzw. 80 Groschen statt 60 Groschen für Sendungen bis 20g) als für Zeitungen. Wir werden daher auch weiterhin mit Postwurfsendungen von Parteien oder Firmen belästigt werden, möglicherweise aber so manche Zeitung, (Progamm-)Zeitschrift oder Vereinsmitteilung nicht mehr erhalten.

   Kürzungen im Bereich des Zivildienstes

     Siehe dazu Abweichende Stellungnahme der Abgeordneten Alexander Van der Bellen, Werner Kogler zum Antrag gemäß § 27 GOG der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Mühlbachler, Mag. Trattner auf Erlassung eines Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird.

5. Falsche Prioritätensetzung

Abschließend muß festgehalten werden, dass der Bundesvoranschlag und das Budgetbegleitgesetz jede zukunftsorientierte Prioritätensetzung vermissen läßt. Darüber können auch die verschiedenen Ankündi­gungen von Finanzminister Grasser und anderen Regierungsmitgliedern nicht hinwegtäuschen. Schließ­lich hat die Bundesregierung mehrfach darum ersucht, nicht an Worten, sondern an Taten gemessen zu werden.

Was nützt ein Bekenntnis zur Erhöhung der F&E-Quote auf 2,5%, wenn gleichzeitig keinerlei budgetäre Vorsorge für eine weitere Technologiemilliarde getroffen wurde und die Mittel der Forschungsförde­rungsfonds (FFF und FWF) eingefroren bzw. gekürzt werden [der FWF etwa erhielt 1999 830 Millionen Schilling, im BVA 2000 sind 610 (!) Millionen Schilling vorgesehen]? Was nützt den Frauen, Jugendlichen und älteren ArbeitnehmerInnen der Verweis auf die Existenz einer nicht budgetierten Rück­lage im Bereich der Arbeitsmarktpolitik, wenn sie bislang ohne konkrete finanzielle Zusage geblieben sind? Was nützt den Vereinen der Verweis auf eine interministerielle Arbeitsgruppe, wenn sie auf Grund der Kürzung der Ermessensausgaben und der Zivildienststellen sowie der Streichung der begünstigten Posttarife schon jetzt in ihrer Existenz bedroht sind?

Aus den genannten Gründen wird die gegenständliche Regierungsvorlage von der grünen Fraktion abgelehnt.



[1]) Stephan Schulmeister “Wer bezahlt die Budgetkonsolidierung?” in “Der Standard” vom 13. März 2000