68 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Bericht und Antrag
des Budtgetausschusses
betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz geändert wird
Im Zuge der Vorberatung der Regierungsvorlage 61 der Beilagen (Budgetbegleitgesetz 2000) hat der Budgetausschuss am 5. April 2000 auf Antrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Mag. Gilbert Trattner mit Mehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz geändert wird, vorzulegen.
Dem erwähnten Antrag liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
“Die Investoren am Kapitalmarkt der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion sind bereit, für Anleihen mit großem Nominale Liquiditätsprämien zuzugestehen. Die Koordination von Finanzierungsnotwendigkeiten des Bundes mit denen der Bundesländer führt daher zur bestmöglichen Finanzierung dieser Gebietskörperschaften. In Ausnützung der Vielfalt der Finanzinstrumente kann darüber hinaus das Schuldenportfolio je nach individueller Intention strukturiert werden.
Durch die Erweiterung des Aufgabenbereiches der Bundesfinanzierungsagentur in § 2 Abs. 1 Z 10 (Verfassungsbestimmung) wird deren Heranziehung durch den Bundesminister für Finanzen bei der Gewährung von Darlehen an die Länder (§ 15 F-VG) gemäß § 65c des Bundeshaushaltsgesetzes normiert. Dadurch können die dargestellten Vorteile an die Länder weitergegeben werden, sofern sie – auf freiwilliger Basis – derartige Darlehen in Anspruch nehmen. Die Darlehen würden den Ländern nämlich zu denselben Konditionen gewährt, zu denen der Bund die finanziellen Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnimmt.
Kosten:
Gesamtstaatlich werden sich durch die Lukrierung von Liquiditätsprämien Einsparungen ergeben, die allerdings nicht quantifiziert werden können.”
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2000 04 05
Ernst Fink Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/1997, wird folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 10 lautet:
“10. die Aufnahme von Schulden, den Abschluss von Währungstauschverträgen, die Durchführung von Veranlagungen auch für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes, die Gewährung von Finanzierungen an diese sonstigen Rechtsträger sowie die Aufnahme von Schulden, den Abschluss von Währungstauschverträgen für die Länder und die Gewährung von Darlehen an die Länder jeweils nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen.”
2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
“(5) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”