75 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 5. 2000

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossen­schaft betreffend den Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang


ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND
DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT BETREFFEND
DEN MILITÄRDIENST DER DOPPELBÜRGER

Die Republik Österreich

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

vom Wunsch geleitet, Personen, die zugleich die österreichische und die schweizerische Staatsange­hörigkeit besitzen, Schwierigkeiten in bezug auf ihre militärischen Pflichten auszuräumen,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf Personen, die zugleich die schweizerische und die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, in Anwendung der entsprechenden geltenden Gesetze der beiden Staaten. Diese Personen werden als “Doppelbürger” bezeichnet.

Artikel 2

Begriffe

In diesem Abkommen bedeuten:

           1. militärische Pflichten:

                a) in Österreich: die Stellung, den Präsenzdienst und den Zivildienst;

               b) in der Schweiz: die Aushebung, den Militärdienst, den Zivildienst und den Wehrpflichtersatz.

               Die Befreiung von der Erfüllung der militärischen Pflichten in den Fällen, die in einem anwend­baren Gesetz vorgesehen sind, wird der tatsächlichen Erfüllung der militärischen Pflichten gleich­gestellt. Allein die verwaltungstechnische Erfassung eines Doppelbürgers durch einen Staat oder durch eine seiner konsularischen oder diplomatischen Vertretungen im Hinblick auf die Erfüllung der militärischen Pflichten wird nicht als Leistung der militärischen Pflichten betrachtet.

           2. ständiger Wohnsitz:

                a) in Österreich: den Hauptwohnsitz;

               b) in der Schweiz: den Wohnsitz nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

           3. Staat oder Staaten: einer der beiden Vertragsstaaten bzw. beide Vertragsstaaten.

Artikel 3

Grundsätze

(1) Der Doppelbürger ist nur gegenüber einem der beiden Staaten verpflichtet, seine militärischen Pflichten zu erfüllen.

(2) Der Doppelbürger hat seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Wohnsitz hat.

(3) Er kann indessen vor der Vollendung des 19. Lebensjahres erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes.

(4) Der Doppelbürger hat seinen ständigen Wohnsitz durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die dem Muster A im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht.

(5) Dieses Dokument wird durch die von den Staaten bezeichneten Behörden abgegeben und durch den Doppelbürger dem konsularischen Vertreter des Staates zugestellt, in dem er von seinen militärischen Pflichten befreit wird.

(6) Der Doppelbürger, der seinen ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, hat vor Vollendung des 19. Lebensjahres den Staat zu wählen, in dem er seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes.

(7) Unterläßt er die rechtzeitige Wahl und wird deshalb in einem der beiden Staaten zu Leistungen zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen, so ist er gegenüber dem anderen Staat von seinen militärischen Pflichten befreit.

(8) Die Wahlmöglichkeiten, die in den Abs. 3 und 6 vorgesehen sind, sind durch Vorlage einer Erklärung geltend zu machen, die dem Muster B im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Sie wird unterzeichnet:

           a) bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Doppelbürger nach Abs. 3 seinen ständigen Wohnsitz hat;

          b) bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Staates, den der Doppelbürger von Abs. 6 gewählt hat.

(9) Eine Kopie dieser Erklärung über die Wahl wird an die zuständigen Behörden des anderen Staates weitergeleitet.

Artikel 4

Erfüllung der militärischen Pflichten bei späterem Erwerb der Doppelbürgerschaft

(1) Erwirbt ein Bürger eines Staates die Staatsangehörigkeit des anderen Staates erst nach dem 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, so hat er seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er im Zeitpunkt der Einbürgerung seinen ständigen Wohnsitz hat. Er kann indessen innerhalb eines Jahres nach der Einbürgerung erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes. Vorbehalten bleibt Abs. 4.

(2) Den ständigen Wohnsitz hat dieser Doppelbürger mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in Art. 3 Abs. 4 vorgesehen ist, nachzuweisen.

(3) Auf Doppelbürger nach Abs. 1, die ihren ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat haben, ist der Art. 3 Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

(4) Hat der Doppelbürger im ersten Staat vor der Einbürgerung bereits den Präsenz-, Militär- oder Zivildienst angetreten, so bleibt er nur gegenüber diesem Staat dienstpflichtig.

Artikel 5

Bescheinigung des militärischen Status

Der Doppelbürger, der sich auf die Art. 3 oder 4 berufen kann, hat gegenüber dem Staat, in dem er nicht zur Dienstleistung herangezogen wird, auf dessen Verlangen seinen militärischen Status durch Vorlage einer Bescheinigung, die dem Muster C im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht, nachzuweisen.

Artikel 6

Mobilmachung

Im Fall einer Mobilmachung kann der Doppelbürger nur von dem Staat aufgeboten werden, in dem er seine militärischen Pflichten ganz oder teilweise geleistet hat und militärdienstpflichtig ist.

Artikel 7

Rechtliche Stellung der Doppelbürger

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berühren in keiner Weise die rechtliche Stellung der Betroffenen in bezug auf die Staatsangehörigkeit.

2

Artikel 8

Mißbrauch

Der Doppelbürger, der sich seinen gesetzlichen militärischen Pflichten entzieht, wird von den Vor­teilen des vorliegenden Abkommens auf Verlangen des Staates, in dem er sie erfüllen muß, ausge­schlossen.

Artikel 9

Zusammenarbeit der Behörden

Im Vollzug dieses Abkommens arbeiten das Bundesministerium für Landesverteidigung und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport direkt zusammen.

Artikel 10

Schwierigkeiten bei der Anwendung

Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben und nicht in Anwendung von Art. 9 gelöst werden können, werden von den beiden Staaten auf diplomatischem Weg geregelt.

Artikel 11

Übergangsbestimmungen

(1) Doppelbürger, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits von einem Staat zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen worden sind, haben diese Pflichten ungeachtet der Bestim­mungen des Abkommens weiterhin in diesem Staat zu erfüllen.

(2) Sind sie von beiden Staaten herangezogen worden, haben sie innerhalb eines Jahres nach Inkraft­treten des Abkommens mit formlosem Schreiben den Staat zu wählen, in dem sie die militärischen Pflichten weiterhin erfüllen wollen. Auf Grund der formlosen Erklärung der Wahl sind sie vom anderen Staat von der Erfüllung der militärischen Pflichten befreit. Unterlassen sie diese Wahl, so bleiben sie in dem Staat militärdienstpflichtig, in dem sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ihren ständigen Wohnsitz haben. Liegt dieser Wohnsitz in einem Drittstaat, so bleiben sie in dem Staat militärdienstpflichtig, in dem sie erstmals eine militärische Pflicht erfüllt haben.

(3) Doppelbürger, die beim Inkrafttreten des Abkommens das 18. Lebensjahr vollendet haben und von keinem der Staaten zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen worden sind, haben diese Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens ihren ständigen Wohnsitz haben. Sie können indessen innerhalb eines Jahres erklären, ihre militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt mit Antritt des Präsenz-, Militär- oder Zivildienstes. Sie haben den ständigen Wohnsitz mit Vorlage der Wohnsitz­bescheinigung, die in Art. 3 Abs. 4 vorgesehen ist, nachzuweisen. Liegt der ständige Wohnsitz in einem Drittstaat, ist der Art. 3 Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

(4) Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Wirkungen von Strafurteilen aus der Erfüllung der Militärdienstpflicht, die vor seinem Inkrafttreten gefällt worden sind.

(5) Fälle, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens noch nicht abgeurteilt worden sind, werden im Geiste des vorliegenden Abkommens geregelt.

Artikel 12

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Verfahrens für die Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens mitzuteilen; es tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der der letzten Mitteilung folgt, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit kündigen, und eine solche Kündigung tritt sechs Monate vom Datum des Empfanges der Mitteilung durch die andere Vertragspartei an gerechnet in Kraft.

(3) Zur urkundlichen Beglaubigung dessen haben die gehörig dazu bevollmächtigten Vertreter der zwei Regierungen das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Stempel versehen.


(4) Ausgefertigt in deutscher Sprache in Bern am 19. März 1999 in zwei Exemplaren.

Für die Republik Österreich:

Schüssel m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Ogi m. p.


Formular A

[1]) ........................................................................................................................................................................................

Wohnsitzbescheinigung

vorgesehen in den Artikeln 3, 4 und 11 des Abkommens vom 19. März 1999 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

Das [2]) ................................................................................................................................................................................

bescheinigt, daß (Name und Vornamen) .....................................................................................................................

geboren in ....................................................................... am ......................................................................................... ,

Sohn des ............................................................................ und der .............................................................................. ,

seinen ständigen Wohnsitz:

a) am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, in

............................................................................................................................................................................................

b) am Tag seiner Einbürgerung in

............................................................................................................................................................................................

c) am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in

............................................................................................................................................................................................

gehabt hat und verpflichtet ist, seine militärischen Pflichten in [3])

............................................... zu erfüllen, sofern er nicht erklärt, seine militärischen Pflichten gestützt auf Artikel 3 / Artikel 4 / Artikel 11 [4]) des Abkommens im anderen Staat erfüllen zu wollen.

Er ist im Hinblick auf seine spätere Einberufung in die Listen der Stellungspflichtigen eingetragen worden.

Ort ..............................................................................., Datum ........................................................................................

[5])

 


Formular B

Erklärung über die Wahl

vorgesehen in den Artikeln 3, 4 und 11 des Abkommens vom 19. März 1999 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

Ich, der Unterzeichnende (Name und Vornamen)

............................................................................................................................................................................................

geboren in ....................................................................... am ......................................................................................... ,

Sohn des ............................................................................ und der .............................................................................. ,

mit ständigem Wohnsitz in ............................................................................................................................................

erkläre hiermit gemäß Artikel 3 / Artikel 4 / Artikel 11 1), meine militärischen Pflichten in 2) ....................................................... erfüllen zu wollen.

Ort ..............................................................................., Datum ........................................................................................

Unterschrift ......................................................................................................................................................................

Wir, die unterzeichnende Behörde

3) ............................................................................, bestätigen hiermit die Richtigkeit der obenstehenden Erklärung und die Genauigkeit der Angaben, die in ihr enthalten sind.

Ort ..............................................................................., Datum ........................................................................................

4)


Formular C

Bescheinigung des militärischen Status

vorgesehen in den Artikeln 5 und 11 des Abkommens vom 19. März 1999 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

Das 1)

............................................................................................................................................................................................

bescheinigt, daß (Name und Vornamen)

............................................................................................................................................................................................

geboren in ....................................................................... am ......................................................................................... ,

Sohn des ............................................................................ und der .............................................................................. ,

der zugleich die österreichische und die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und verpflichtet ist, seine militärischen Pflichten in 2) .................................... zu erfüllen, folgenden Status ausweist: 3)

·    Noch nicht zur Erfüllung seiner militärischen Pflichten einberufen worden ist; er ist den Gesetzen über die Stellung/Aushebung 3) in 2) .............................. nachgekommen.

·    Er wurde zur Erfüllung seiner militärischen Pflicht einberufen vom ........................................................ bis ....................................... Gesamte Dauer: ......................................

·    Er wurde befreit oder dispensiert am .................................................................

·    Er leistet den Zivildienst.

·    Er bezahlt den Wehrpflichtersatz.

Ort ..............................................................................., Datum ........................................................................................

4)

Vorblatt

Problem:

Verpflichtung der österreichisch-schweizerischen Doppelstaatsbürger zur Erfüllung der Militärdienst­pflicht in beiden Staaten auf Grund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

Zielsetzung:

Vermeidung einer “doppelten” Militärdienstpflicht in Österreich und der Schweiz durch den Abschluß eines bilateralen Staatsvertrages.

Inhalt:

–   Militärdienstpflicht bei Doppelstaatsbürgern ausnahmslos nur in einem der beiden Vertragsstaaten;

–   Grundsätzliche Anknüpfung an den Hauptwohnsitz des Doppelstaatsbürgers;

–   Einräumung verschiedener Wahlmöglichkeiten betreffend die Erfüllung der Militärdienstpflicht in einem der beiden Vertragsstaaten;

–   Vollständige Gleichstellung eines zivilen Ersatzdienstes mit dem Wehrdienst hinsichtlich der Erfüllung der Militärdienstpflicht.

Alternative:

Beibehaltung der derzeitigen “doppelten” Militärdienstpflicht.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Personen, die mehr als eine Staatsbürgerschaft besitzen (im folgenden kurz “Doppelbürger” genannt), unterliegen grundsätzlich in allen Heimatstaaten auf Grund des völkerrechtlichen “Personalitätsprinzips” – also der Anwendbarkeit einer Rechtsordnung grundsätzlich auf alle Staatsbürger eines Staates – zur Gänze den in den jeweiligen Heimatstaaten normierten Rechten und Pflichten. Zur Vermeidung der hiedurch bewirkten, sachlich unerwünschten Schlechterstellungen von Doppelbürgern, insbesondere durch mehrfache gleichartige Belastungen, bestehen seit längerer Zeit bi- oder multilaterale Abkommen zwischen zahlreichen Staaten. Diese völkerrechtlichen Verträge sehen ua. regelmäßig die Erfüllung gleichartiger gesetzlicher Verpflichtungen nur in einem Vertragsstaat vor.

Ein typisches Beispiel für die Notwendigkeit der erwähnten Staatsverträge bildet die in vielen Ländern nach wie vor normierte Verpflichtung zur militärischen Dienstleistung als Soldat. Ein Doppelbürger hätte nämlich mangels derartiger Abkommen in allen seinen Heimatstaaten die aus der Wehrpflicht erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Konsequenz einer Doppelbürgerschaft stellt für die Betroffenen nicht nur eine erhebliche Mehrbelastung dar, sie erlegt ihnen auf Grund der gegenüber jedem Staat zur erfüllenden besonderen “Treuepflichten” auch kaum lösbare individuelle Probleme im militärischen Bereich auf. Überdies erschweren Wehrdienstleistungen dieser Personen in mehreren Staaten auch in allen betroffenen Ländern diverse militärische Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen in bezug auf diese Personen in beträchtlichem Umfang, insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vorhersehbarkeit einer möglichen weiteren militärischen Verwendung in den einzelnen Staaten. Aus diesen Gründen sehen verschiedene, im gegenständlichen Bereich bereits seit längerem bestehende internationale Abkommen auch im wesentlichen vor, daß Doppelbürger ihre Militärdienstpflicht nur gegenüber jenem Heimatstaat erfüllen müssen, zu dem sie jeweils die engsten tatsächlichen Beziehungen haben. In den anderen Staaten sind sie von ihren militärischen Pflichten (zumindest zum größten Teil) automatisch befreit.

Auf bilateraler Ebene besteht ein Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern (BGBl. Nr. 450/1981). Weiters ist Österreich mit Wirkung vom 31. August 1975 dem Europäischen Übereinkommen über die Ver­minderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehr­facher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975 idF BGBl. Nr. 145/1976) beigetreten. Im Hinblick auf diverse in der Vollziehungspraxis aufgetretene Probleme wurde auf multilateraler Ebene eine vollständige Neu­fassung dieses Abkommens unter dem Titel “Europäisches Übereinkommen über Staatsange­hörigkeit” (BGBl. III Nr. 39/2000) erarbeitet.

Die Schweiz ist aus verschiedenen innerstaatlichen Gründen derzeit nicht Mitglied des erwähnten Europä­ischen Übereinkommens. Dieser Staat ist vielmehr bestrebt, die in Rede stehenden Probleme der Doppel­staatsbürger im Wege bilateraler Vereinbarungen – in erster Linie mit den Nachbarstaaten – zu lösen. Derzeit steht ein solches Abkommen seit Frühjahr 1997 mit Frankreich bereits in Geltung, mit allen anderen Nachbarländern wurden entsprechende Vorarbeiten aufgenommen. Mit Österreich konnte im Frühjahr 1997 in zwei Verhandlungsrunden auf Expertenebene Einvernehmen über einen Entwurf für ein derartiges Abkommen erzielt werden, der sich im wesentlichen an die materiellen Inhalte des erwähnten Europäischen Übereinkommens anlehnt. Dies bedeutet insbesondere auch, daß der in beiden Ländern mögliche zivile Ersatzdienst zur Gänze einer Erfüllung der Wehrpflicht im Wege einer militärischen Dienstleistung als Soldat gleichkommt. Die endgültige Akkordierung der Textes wurde zwischen der Österreichischen Botschaft Bern und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen.

Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher nach Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist in der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates nach Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Finanzielle Auswirkungen

Der gegenständliche Vertrag bedingt keine finanziellen Mehraufwendungen für den Bund. Der geringfügige zusätzliche Vollziehungsaufwand durch die Ausstellung diverser neuer Bestätigungen wird durch den Wegfall der derzeitigen Verwaltungsverfahren betreffend eine allfällige individuelle Befreiung österreichisch-schweizerischer Doppelstaatsbürger von der Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht zumindest kompensiert.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Das vorliegende Abkommen soll jene Personen von der Pflicht zur Leistung des Militärdienstes in beiden Vertragsstaaten befreien, die zugleich die österreichische und die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen und daher in beiden Staaten der jeweiligen Wehrpflicht unterliegen. Sollte einer der beiden Vertragsstaaten in Zukunft die allgemeine Wehrpflicht außer Kraft setzen und statt dessen das System einer reinen Berufsarmee einführen, wird das Abkommen mangels praktischer Relevanz nicht mehr anzuwenden sein.

Zu Artikel 2:

Im Rahmen dieses Artikels sollen die für dieses Abkommen relevanten Begriffe definiert werden. Hiebei ist davon auszugehen, daß der Begriff “Befreiung” nicht nur der im § 36a des Wehrgesetzes 1990 (WG, BGBl. Nr. 305/1990) normierten Befreiung von der Präsenzdienstpflicht entspricht, sondern auch den Aufschub des Grundwehrdienstantrittes (§ 36a Abs. 3 und 3a WG) umfaßt. Darüber hinaus werden unter den in Rede stehenden Begriff auch jene Umstände zu subsumieren sein, die ex lege einen Ausschluß von der Einberufung gemäß § 36 WG bewirken. Weiters soll ausdrücklich festgelegt werden, daß sämtliche im Zeitraum vor der Stellung erfolgten Verwaltungsabläufe in bezug auf die Person eines Doppelbürgers, wie zB die Erfassung der persönlichen Daten, nicht schon als Beginn der Erfüllung der militärischen Pflichten im Sinne des vorliegenden Abkommens angesehen werden soll. Der Beginn der Erfüllung von militärischen Pflichten gegenüber einem Staat wird daher nach den Intentionen der Vertragsparteien vielmehr erst mit der Absolvierung der Stellung bzw. der Aushebung beginnen.

Unter Bedachtnahme auf den in beiden Vertragsstaaten normierten Rechtscharakter des Zivildienstes als Wehrersatzdienst wird die Leistung des Zivildienstes im Sinne dieses Abkommens vollständig der auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhenden Verpflichtung zur Leistung eines Wehrdienstes gleichgestellt. Das bedeutet im Ergebnis, daß auch die Leistung des Zivildienstes eine Erfüllung der “militärischen Pflichten” nach diesem Staatsvertrag mit sich bringt.

Zur Interpretation des Begriffes “Hauptwohnsitz” wird auf die entsprechenden Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 B-VG sowie des Meldegesetzes 1991 (BGBl. Nr. 9/1992) verwiesen. Demnach wird der Haupt­wohnsitz dort begründet sein, wo sich eine Person “in der erweislichen oder aus den Umständen hervor­gehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen”.

Zu den Artikeln 3 bis 5:

Als oberster Grundsatz des vorliegenden Abkommens soll festgelegt werden, daß die Verpflichtung zur Leistung des Militärdienstes ausschließlich nur in einem der beiden Vertragsstaaten besteht. Sollte ein Doppelbürger jedoch auch in seinem anderen Heimatstaat freiwillig den Militärdienst leisten wollen, so steht dem dieses Abkommen nicht entgegen.

Ein Doppelbürger soll grundsätzlich seinen Militärdienst in jenem Staat leisten, in dem er am Beginn des Jahres wohnt, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet. Bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres soll jedoch dem Doppelbürger im Interesse einer Bedachtnahme auf seine individuelle Lebensplanung die Möglichkeit eröffnet werden, durch ausdrückliche Erklärung für die (ausschließliche) Erfüllung der Militärdienstpflicht im anderen Heimatstaat zu optieren. Diese Wahlmöglichkeit soll jedoch nur insoweit bestehen, als er noch nicht im jenen Staat, dem gegenüber er nach diesem Abkommen grundsätzlich militärdienstpflichtig ist, zu entsprechenden Leistungen herangezogen wurde; eine derartige Beschrän­kung dieser Optionsmöglichkeit erscheint im Hinblick auf das diesem Abkommen zugrunde liegende Prinzip der ausschließlichen und vollständigen Erfüllung der Militärdienstpflicht nur in einem der beiden Vertragsstaaten sachlich gerechtfertigt.

Jene Doppelbürger, die in einem Drittstaat wohnen, sollen ebenfalls durch eine bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres abzugebende Erkärung jenen Heimatstaat festlegen, dem gegenüber sie ihre Militär­dienstpflicht erfüllen wollen. Wird eine derartige Option nicht vorgenommen, so soll er automatisch jenem Staat gegenüber militärdienstpflichtig werden, der den Doppelbürger zuerst zu entsprechenden Leistungen tatsächlich heranzieht.

Aus Rechtssicherheitsgründen werden sowohl der Nachweis des ständigen Wohnsitzes als auch die for­melle Ausübung der erwähnten Wahl- bzw. Optionsmöglichkeiten unter Verwendung der in einer Anlage zu diesem Abkommen ausdrücklich festgelegten Formulare durchzuführen sein. Für Österreich ist dabei als “zuständige Behörde” das örtlich zuständige Militärkommando normiert. Eine derartige Zuständig­keitsregelung entspricht der im Wehrgesetz 1990 vorgesehenen allgemeinen Kompetenz dieser Behörde für das Ergänzungswesen.

Aus gleichheitsrechtlichen Gründen sollen auch jene Doppelbürger eine dem Art. 3 vergleichbare Wahlmöglichkeit erhalten, die die Doppelbürgerschaft erst nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten. Diese Wahlmöglichkeit soll jedoch nur insoferne bestehen, als der Doppelbürger nicht innerhalb der Jahresfrist bereits mit der Erfüllung seiner militärischen Pflichten begonnen hat.

Hinsichtlich jener dem gegenständlichen Artikel unterliegenden Doppelbürger, die in einem Drittstaat wohnen, ergibt sich durch Art. 4 Abs. 3, daß diesen Personen innerhalb eines Jahres ab der Einbürgerung im zweiten Staat eine Option hinsichtlich der Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht offensteht. Im Falle der Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit wird die erstmalige tatsächliche Heranziehung zu einer entsprechenden Leistung in einem der beiden Heimatstaaten die Militärdienstpflicht festlegen.

Hat eine Person in sämtlichen Fällen eines späteren Erwerbes der Doppelbürgerschaft bereits vor der Einbürgerung den Militär- bzw. Zivildienst angetreten, so soll sie jedenfalls nur diesem Staat gegenüber dienstpflichtig bleiben. Diese Regelung entspricht ebenfalls dem Grundsatz der ausschließlichen und vollständigen Erfüllung der entsprechenden Pflichten nur einem der beiden Vertragsstaaten gegenüber.

Die von den begünstigenden Regelungen dieses Abkommens betroffenen Doppelbürger sollen im Interesse der Rechtssicherheit durch jenen Heimatstaat, dem gegenüber keine Militärdienstpflicht besteht, zur Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verhalten werden können.

Zu Artikel 6:

Unter dem Begriff der “Mobilmachung” wird die in den §§ 27 Abs. 1 Z 6 und 35 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 normierte Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst zu verstehen sein.

Zu Artikel 7:

Durch diese Bestimmung soll ausdrücklich festgelegt werden, daß durch die Leistung des Militärdienstes eines Doppelbürgers in einem Vertragsstaat seine im Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaft zu dem anderen Vertragsstaat stehenden (sonstigen) Rechte und Pflichten nicht berührt werden.

Zu Artikel 8:

Unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß ein Doppelbürger versuchen könnte, sich durch die Berufung auf das gegenständliche Abkommen und durch Ausnutzung der verwaltungstechnischen Abläufe der Erfüllung seiner militärischen Pflichten in beiden Vertragsstaaten zu entziehen, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, in diesem Fall den Doppelbürger von den Vorteilen des Abkommens auszuschließen; dies hätte zur Konsequenz, daß er dann verpflichtet wäre, in beiden Vertragsstaaten seinen Militärdienst zu leisten. Als Beispiel für einen derartigen Mißbrauch wäre jener Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz anzusehen, der angibt, seine militärischen Pflichten in Österreich erfüllen zu wollen, jedoch den ihm in der Schweiz zugestellten Einberufungsbefehl nicht befolgt.

Zu Artikel 9:

Im Rahmen dieser Bestimmung soll festgelegt werden, daß die österreichischen und Schweizer Behörden in Angelegenheiten der Vollziehung dieses Abkommens zusammenarbeiten und einander gegenseitig unterstützen wollen. Hiezu zählen zB die Klärung dieses Abkommen betreffender Interpretationsfragen oder die Erteilung von Auskünften über den Aufenthaltsort eines Doppelbürgers. Eine rechtsförmliche Zustellung von österreichischen Einberufungsbefehlen an in der Schweiz lebende Doppelbürger soll jedoch von diesem Artikel nicht umfaßt sein, da diese Zustellung im Verantwortungsbereich jedes Staates verbleiben soll.

Zu Artikel 10:

Dieser Artikel normiert den Grundsatz, daß Zweifelsfragen, die mit der Vollziehung des gegenständlichen Abkommens verbunden sind, in erster Linie durch die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beider Vertragsstaaten gelöst werden sollen; sollte hiebei jedoch keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, wären die anliegenden Probleme erst danach auf diplomatischem Wege zu regeln. Darüber hinaus soll diese Bestimmung nur für die Lösung gravierender Probleme Anwendung finden; so zB zur Lösung der Frage, wie einzelne Bestimmungen des vorliegenden Abkommens nach einer Änderung der Rechtslage in einem der beiden Staaten interpretiert werden sollen. Vergleichbare Regelungen sind in zahlreichen bi- und multilateralen Staatsverträgen vorgesehen.

Zu Artikel 11:


Dieser Artikel enthält die für das vorliegende Abkommen relevanten Übergangsbestimmungen. Hiebei soll den grundlegenden Intentionen dieses Abkommens entsprechend allen Doppelbürgern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Rede stehenden Abkommens einerseits bereits gegenüber beiden Vertragsstaaten militärische Pflichten erfüllt haben oder andererseits noch von keinem Vertragsstaat zur Leistung herangezogen worden sind, eine Wahlmöglichkeit betreffend die Festlegung ihrer Dienstpflicht eröffnet werden. Demgegenüber sollen jene Doppelbürger, die bisher lediglich in einem Staat zu entsprechenden Dienstleistungen herangezogen wurden, künftig formell nur in diesem Staat militärdienstpflichtig bleiben; damit wird ebenfalls dem diesem Staatsvertrag zugrunde liegenden Prinzip der ausschließlichen und vollständigen Erfüllung der Militärdienstpflicht in einem Staat Rechnung getragen.

Zu Artikel 12:

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine allfällige Kündigung des gegenständlichen Abkommens durch die Vertragsparteien sowie die üblichen Schlußbestimmungen über das Inkrafttreten.



[1]) Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Bescheinigung auszustellen hat:

    (in Österreich: das örtlich zuständige Militärkommando; in der Schweiz: die Untergruppe Personelles der Armee des Generalstabes des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; in einem Drittstaat: die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates, den der Wahlberechtigte gewählt hat).

[2]) Bezeichnung der oben genannten Behörde.

[3]) Österreich oder Schweiz.

[4]) Nichtzutreffendes streichen.

[5]) Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat.

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Österreich oder Schweiz.

3) Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Richtigkeit der Erklärung zu bestätigen hat (in Österreich: das örtlich zuständige Militärkommando; in der Schweiz: die Untergruppe Personelles der Armee des Generalstabes des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; in einem Drittstaat: die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates, den der Wahlberechtigte gewählt hat).

4) Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Richtigkeit der Erklärung bestätigt hat.

1) Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat (in Österreich: das örtlich zuständige Militärkommando; in der Schweiz: die Untergruppe Personelles der Armee des Generalstabes des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport).

2) Österreich oder Schweiz.

3) Nichtzutreffendes streichen.

4) Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat.