77 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Industrieausschusses

 

über die Regierungsvorlage (48 der Beilagen): Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)

 

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll das ÖIAG-Gesetz 1986 neu gefasst und an die geänderte Aufgabenstellung der ÖIAG angepasst werden. Durch zahlreiche Novellierungen ist das ÖIAG-Gesetz nicht nur unübersichtlich geworden; viele Bestimmungen haben ihre Bedeutung verloren, da sie auf die Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgerichtet waren, der durch die nachfolgenden Entwicklungen und Maßnahmen heute nicht mehr aktuell ist. Die ÖIAG hat auf Basis der ÖIAG-Gesetznovelle 1993, mit der ein umfangreicher gesetzlicher Auftrag zur Privatisierung der ehemals verstaatlichten Unternehmen erteilt wurde, eine große Anzahl von Unternehmen zu 100% veräußert und auch die Mehrheit an den börsenotierten Industrieunternehmen Böhler-Uddeholm AG, OMV AG, VOEST-ALPINE STAHL AG und VA Technologie AG abgegeben.

Der ÖIAG wurden außerdem durch Gesetz weitere, bis dahin direkt im Eigentum des Bundes gestandene Anteilsrechte an österreichischen Unternehmen übertragen, nämlich an Austria Tabak AG, Austrian Airlines AG, Flughafen Wien AG, Österreichische Salinen AG, Österreichische Staatsdruckerei AG und Dorotheum Auktions-, Versatz und Bank-Gesellschaft mbH; inzwischen wurden die Anteilsrechte an der mittlerweile ebenfalls an der Börse notierenden Austria Tabak AG mehrheitlich privatisiert, die Anteile an der Österreichischen Salinen AG wurden zur Gänze verkauft und der Anteil an der AUA ist durch eine Kapitalerhöhung auf 39,7% gesunken. Die Privatisierung von Österreichische Staatsdruckerei GmbH, Print Media Austria AG und Flughafen Wien AG wird zurzeit vorbereitet.

Auf Basis des Poststrukturgesetzes 1996 erfolgte die Ausgliederung der Post- und Telegraphenverwaltung in die Post und Telekom Austria AG und die Bildung der Holdinggesellschaft Post und Telekombeteili­gungsverwaltungsgesellschaft (PTBG). In der Folge kam es auch im Bereich der PTA zu Umstrukturie­rungen und Teilprivatisierungen. Derzeit stehen die Mobilkom Austria AG und die Telekom Austria AG noch zu 75% (minus eine Aktie) im Eigentum der PTA. Ferner besteht noch eine 100%ige Beteiligung der PTA an der Österreichischen Post AG.

Der PTBG wurden außerdem sämtliche Anteilsrechte an der aus dem Bundesvermögen ausgegliederten Österreichische Postsparkasse AG übertragen, mit der Ermächtigung, 49% der PSK-Anteile zu privatisieren; 51% der PSK-Anteile müssen gemäß BGBl. 742/1996 im Eigentum der PTBG verbleiben.

Im Regierungsübereinkommen ist eine grundlegende Neuordnung des ÖIAG-Bereiches und des Post­bereiches vorgesehen: ÖIAG, PTA und PTBG sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf fusioniert werden; die ÖIAG soll dann die kumulierten Verbindlichkeiten, für die eine Bundeshaftung und teilweise auch eine Refundierungsverpflichtung des Bundes besteht, durch Privatisierungen und Dividendenein­nahmen tilgen, so dass diese Altschulden und Bundeshaftungen endgültig und dauerhaft entfallen; bis zur Tilgung der Altschulden bleibt die Refundierungsverpflichtung des Bundes aufrecht. Daneben soll das der ÖIAG 1993 gewährte nachrangige Gesellschafterdarlehen getilgt werden. Weiters bleibt die bestehende Bundeshaftung bis zur Tilgung der jeweiligen Schulden aufrecht.

Der Industrieausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage erstmals in seiner Sitzung am 14. März 2000 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka beschloss der Industrieausschuss, schriftliche Stellungnahmen gemäß § 40 Abs. 1 des Ge­schäftsordnungsgesetzes 1975 von folgenden Stellen einzuholen:

–   Rechnungshof

–   Volksanwaltschaft

–   Verbindungsstelle der Bundesländer

–   Österreichischer Städtebund

–   Österreichischer Gemeindebund

–   Wirtschaftskammer Österreich

–   Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen

–   Vereinigung Österreichischer Industrieller

–   Österreichischer Gewerkschaftsbund

–   Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen

–   Post und Telekom Austria AG

–   Ämter der Landesregierungen

–   Bundesarbeitskammer

–   Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

–   Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger

–   Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

–   Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des Öffentlichen Dienstes

–   Verband der Elektrizitätswerke Österreichs

–   Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband

–   Verband österreichischer Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels

–   Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie

–   ARGE ÖIAG-Betriebsräte

–   Institut für Wirtschaftsforschung

–   Institut für Höhere Studien

–   ÖIAG-Vorstand

–   Interessenverband für Anleger

–   Österreichische Staatsdruckerei

–   Dorotheum

–   Print Media Austria AG

–   Flughafen Wien AG

–   PSK AG

–   Austria Tabak AG

–   Voest Alpine Stahl AG

–   OMV AG

–   Böhler Uddeholm AG

–   VA Technologie AG

–   AUA

–   Österreichische Post AG

–   Wiener Börse AG

–   Verfassungsgerichtshof

–   Verwaltungsgerichtshof

–   alle Bundesministerien

–   alle Sektionen des Bundeskanzleramtes

–   Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung

–   Präsidium der Finanzprokuratur

–   Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich

–   Österreichischer Landarbeiterkammertag

–   Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

–   alle Rechtsanwaltskammern

–   Österreichische Notariatskammer

–   Österreichische Patentanwaltskammer

–   Österreichische Ärztekammer

–   Österreichische Dentistenkammer

–   Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

–   Österreichische Apothekerkammer

–   Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

–   Kammer der Wirtschaftstreuhänder

–   Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe

–   Österreichische Rektorenkonferenz

–   Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren

–   Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

–   Österreichische Hochschülerschaft

–   Verband der Professoren Österreichs

–   Österreichischer Bundesjugendring

–   Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs

–   Institut für Entsorgungs- und Deponietechnik

–   Österreichischer Ingenieur- und Architekten-Verein

–   Aktienforum Wien

Weiters wurde im Sinne des § 37 Abs. 9 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 die Abhaltung eines öffentlichen Hearings im Rahmen der Sitzung des Industrieausschusses am 13. April 2000 beschlossen.

In der Sitzung des Industrieausschusses am 13. April 2000 wurden als Experten Prof. Dr. Karl Aiginger, Dr. Fidelis Bauer, Univ.-Prof. Dr. Gerhard Clemenz, Hans Georg Dörfler, DDr. Karl Kehrer, Direktor Mag. Werner Muhm, Dr. Walter Springer und Dr. Stefan Zapotocky angehört. Den Beratungen wurden ferner Mag. Maximilian Kothbauer und Dr. Rudolf Streicher als Auskunftspersonen gemäß § 40 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie Fraktionsexperten im Verhältnis 2 : 2 : 2 : 2 beigezogen.

2

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Heinz Gradwohl, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Ing. Leopold Maderthaner, Dr. Alexander Van der Bellen, Sophie Bauer, Mag. Reinhard Firlinger, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Anna Huber, Mag. Helmut Kukacka, Karl Dobnigg, Wolfgang Großruck, Ing. Kurt Gartlehner, Mag. Martina Pecher, Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller, Nikolaus Prinz, der Ausschussobmann Friedrich Verzetnitsch sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser das Wort.

Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn und Ing. Leopold Maderthaner brachten einen Abän­derungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

“Zu § 4 Abs. 2:

Das Abberufungsrecht gemäß § 87 Abs. 3 AktG soll sicherstellen, dass die Eigentümerverantwortung wahrgenommen werden kann. Um die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates zu gewährleisten, ist die Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich.

Zu § 5 Abs. 1:

Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundesarbeitskammer nominiert und von der Haupt­versammlung auf die Höchstdauer gemäß § 87 Abs. 2 AktG 1965 gewählt. Sie müssen sich wie bisher aus dem Kreis der Belegschaftsvertreter der Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG rekrutieren. Dabei hat die Bundesarbeitskammer auf die Repräsentativität und sachliche und fachliche Ausgewogenheit der fünf nominierten Betriebsräte zu achten. Diese Bestimmung enthält eine Drittelparitätsregelung sui generis. Die Ausschüsse des Aufsichtsrates sind ebenfalls drittelparitätisch zusammenzusetzen.

Zum Entfall des § 9 Abs. 5 der RV:

Der Ausschuss geht davon aus, dass der Vorstand der ÖIAG im Rahmen der ihm gemäß § 84 AktG zukommenden Sorgfaltspflicht bei seiner Geschäftsführung, insbesondere auch bei der Ausübung der ihm zukommenden Rechte bei der Bestellung von Unternehmensorganen von Beteiligungsgesellschaften nach objektiven und sachlichen Kriterien vorgeht.

Zu § 12 Abs. 3:

Die Zielsetzung, die Kollektivvertragsfähigkeit der PTA AG als Arbeitgeber auf die ÖIAG zu übertragen und jenen Unternehmen, die durch Umgründungsmaßnahmen aus der PTA AG hervorgegangen sind und nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz PTSG kollektivvertragsfähig geworden sind, weiter zu belassen, wird klargestellt. Der Anwendungsbereich des Post-Betriebsverfassungsgesetzes an Unternehmen, an denen die PTBG und die PTA bisher beteiligt waren, soll durch deren Verschmelzung mit der ÖIAG nicht verändert werden.

Zu § 12 Abs. 5:

Der derzeit von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gehaltene Anteil an der Gebühren­inkasso Service GmbH soll nach Fusion der PTA mit der ÖIAG an die Österreichische Post AG übergehen.

Zu § 14 Abs. 7:

Nach vollständiger Schuldentilgung durch die ÖIAG soll die Möglichkeit einer Ausschüttung der Erlöse aus weiteren Privatisierungen in Form einer Dividende an den Bund sichergestellt werden. Es bleibt der Entscheidung des Bundes als Aktionär überlassen, ob und in welchem Ausmaß ein solcher Bilanzgewinn auszuschütten ist. Auf § 9 Abs. 2 ist Bedacht zu nehmen. Der Ausschuss geht dabei davon aus, dass ausgeschüttete Mittel vorrangig für Zwecke der Forschung und Entwicklung verwendet werden.

 

Zu § 19 lit. b:

Die mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 vorgenommene Bezeichnungsänderung wird berück­sichtigt.”

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Sechs Abänderungsanträge der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch und Genossen fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Zu den §§ 7 und 8 ÖIAG-Gesetz 2000 beschloss der Industrieausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellungen:

“Der Ausschuss geht davon aus, dass vor einem Unterschreiten der Sperrminorität der ÖIAG an der Telekom Austria AG Gespräche mit dem Betriebsrat auch unter Einbeziehung des Eigentümervertreters der ÖIAG geführt werden.”

“Der Ausschuss geht davon aus, dass bei der Durchführung von Privatisierungen nach Möglichkeit die Beteiligung von Mitarbeitern an dem zu veräußernden Unternehmen vorgesehen werden soll.”

Ferner wurde zu § 12 Absatz 3 ÖIAG-Gesetz 2000 mit Stimmenmehrheit nachstehende Ausschussfest­stellung beschlossen:

“Diese Bestimmung soll ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung dahin gehend unterzogen werden, ob sie den Interessen eines am Markt agierenden Unternehmens einerseits, sowie den darin beschäftigten Arbeitnehmern andererseits zeitgemäß Rechnung trägt.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Industrieausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 04 13

                           Mag. Helmut Kukacka                                                     Friedrich Verzetnitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Indu­strieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungs­gesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG

Firma, Gegenstand, Grundkapital

§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.

(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind

           a) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),

          b) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie

           c) der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 2 und 3.

Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.

(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 f und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.

Hauptversammlung

§ 2. Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt.

Aufsichtsrat

§ 3. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern.

(2) Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.

(3) Der Aufsichtsrat hat einen Bilanzausschuss und einen Privatisierungsausschuss einzurichten. Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den Ausschüssen haben zumindest drei Mitglieder des Aufsichtsrates anzugehören; dies gilt nicht für Ausschüsse, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln.

Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder

§ 4. (1) Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates sollen für ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer aus der Wirtschaft, Geschäftsführungsmitglieder von Gesellschaften des Handelsrechts oder Persönlichkeiten mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsleben sein. Die Bestellung und Abberufung erfolgt im Wege der Beschlussfassung durch den Kreis dieser Aufsichtsratsmitglieder.

(2) Die Bestellung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit dieser Aufsichtsratsmitglieder; im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung jene des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die vorzeitige Abberufung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln dieser Mitglieder; ein Mitglied, das vorzeitig abberufen werden soll, ist bei dieser Beschlussfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen. Eine Wiederbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 ist nicht möglich; dies gilt nicht für Personen, die für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied als Ersatz gewählt worden sind. § 87 Abs. 3 AktG bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass für den Widerruf der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied ein wichtiger Grund vorliegen muss; die Satzung der ÖIAG kann dazu eine nähere Regelung treffen. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist.

(3) Die Bestellung jedes Aufsichtsratsmitgliedes im Sinne des § 4 Abs. 1 erfolgt bis zum Ablauf jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das siebente volle Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Jahr der Wahl nicht eingerechnet wird. Soweit kein vorzeitiges Ausscheiden stattfindet, scheiden jedes zweite Jahr jeweils zwei Aufsichtsratsmitglieder bzw. im sechsten und im achten Jahr jeweils drei Aufsichtsratsmitglieder aus. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Ersatzwahl für die restliche Funktionsperiode unverzüglich vorzunehmen.

Interessenvertreter der Arbeitnehmer

§ 5. (1) Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundesarbeitskammer nominiert und von der Hauptversammlung bestellt. Die Nominierten müssen Mitglied des Betriebsrates oder der Personal­vertretung in einem Unternehmen sein, an dem die ÖIAG direkt oder indirekt beteiligt ist.

(2) Die Wahl der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt bis zur Beendi­gung der Hauptversammlung, die über das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Werden Aufsichtsratsausschüsse gebildet, haben die gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Mitglieder das Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; dies gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln. Wird kein Vertreter namhaft gemacht, wird hiedurch die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht berührt.

Bestellung des Aufsichtsrates nach Inkrafttreten

§ 6. Mit Ablauf jener Hauptversammlung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, scheiden alle bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates aus ihrer Funktion. In dieser Hauptversammlung ist der gesamte Aufsichtsrat neu zu wählen. Die Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des § 4 sind über Vorschlag der Bundesregierung zu wählen. Bei der Wahl ist ausdrücklich festzuhalten, welche Mitglieder auf die Gruppe nach § 4 entfallen und welche Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer gemäß § 5 gewählt werden. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern, die erstmals als Mitglieder nach § 4 gewählt werden, ist bei der Wahl die Reihenfolge ihres Ausscheidens festzulegen.

Privatisierungsmanagement

§ 7. (1) In Erfüllung des jeweils für eine Legislaturperiode von der Bundesregierung beschlossenen Privatisierungsauftrages ist die ÖIAG mit der gänzlichen oder teilweisen Privatisierung jener Unter­nehmen betraut, deren Anteile ihr übertragen sind oder ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechts­geschäft zur Privatisierung übertragen werden.

(2) Die ÖIAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖIAG kann in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 vorgehen.

(3) Die ÖIAG entscheidet nach dem pflichtgemäßen Ermessen ihrer Organe, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen. Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖIAG sowie die Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖIAG angemessen zu berücksichtigen.

Privatisierungsverfahren

§ 8. (1) Die ÖIAG hat darauf hinzuwirken, dass bei von ihr unmittelbar mehrheitlich gehaltenen Beteiligungen die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforder­lichen Maßnahmen gesetzt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die ÖIAG Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2.

(2) Die zu privatisierenden Gesellschaften und Unternehmen sowie Gesellschaften, an denen diese unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, haben die ÖIAG aktiv und umfassend bei der Vorbereitung und Durchführung einer Privatisierung insbesondere durch Erteilung von Informationen und Mitwirkung am Privatisierungskonzept zu unterstützen.

(3) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligungsgesellschaft betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offen gelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(4) Der Vorstand der ÖIAG hat dem Aufsichtsrat der ÖIAG für die Unternehmen, deren Privatisie­rung beabsichtigt ist, ein mehrjähriges Privatisierungsprogramm zur Genehmigung vorzulegen. Auf Basis dieses Privatisierungsprogrammes sind jährlich im Rahmen der Berichtspflicht gemäß § 81 Aktiengesetz 1965 Privatisierungskonzepte vorzulegen und vom Aufsichtsrat zu beschließen.

(5) Der Vorstand der ÖIAG hat der Hauptversammlung anlässlich der Vorlage des Jahresabschlusses über den Fortgang der Umsetzung des Privatisierungsprogrammes zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen berichtet in der Folge der Bundesregierung.

Beteiligungsmanagement

§ 9. (1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG an ihren Beteiligungsgesellschaften jenen Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder

           a) auf Grund des Haltens einer Beteiligung von 25% und einer Aktie am stimmberechtigten Grund­kapital, oder

          b) auf Grund von Rechten oder Verträgen mit Dritten

Hauptversammlungsbeschlüsse, die nach dem Aktiengesetz mindestens einer Dreiviertelmehrheit bedürfen, mitzubestimmen. Dabei ist auf das nach der Satzung höchstmögliche stimmberechtigte Grundkapital abzustellen, so dass Höchststimmrechte außer Ansatz bleiben.

(2) Die ÖIAG ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres Einflusses und, soweit dies zur Einhaltung bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen teilzunehmen.

(3) Der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften ist insoweit zulässig, als dies auf Grund bestehender Verträge, zur Sicherstellung eines Mindestanteils gemäß § 9 Abs. 1 lit. a oder im Rahmen von Umstrukturierungen geboten ist; der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften, an denen die ÖIAG vor diesem Erwerb bereits mindestens 25% und eine Aktie hält, ist lediglich vorübergehend zulässig.

(4) Die ÖIAG ist weiters berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Beteiligungsgesellschaften und deren Geschäftsbetrieb fördern. Zu diesem Zweck kann die ÖIAG geeignete Kooperationspartner am Grundkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Abgabe von Anteilen oder über Kapitalerhöhungen beteiligen.

Umstrukturierungen

§ 10. (1) Die ÖIAG ist zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgrün­dung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen gemäß Artikel III Umgründungssteuergesetz. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.

(2) Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; diese Befreiung erstreckt sich auch auf durch die Vermögensübertragungen verwirklichten Anteilsvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz.

(3) Nach Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind die grundbücherlichen Rechte gemäß § 136 Grundbuchsgesetz unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges richtig zu stellen. Umgründungs­maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 Mietrechtsgesetz nicht aus.

(4) Soweit es nach § 10 Abs. 1 zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(5) Schuldübernahmen sind von den Gebühren gemäß § 33 Gebührengesetz 1957 befreit.

(6) Schriften und Amtshandlungen, die mit Vorgängen gemäß § 10 Abs. 1 im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957 und den Gebühren des Gerichtsgebühren­gesetzes befreit.

(7) § 4 Umgründungssteuergesetz gilt mit der Maßgabe, dass Verluste der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaften jedenfalls abzugsfähig sind.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten auch für alle Beteiligungsgesellschaften, die zu 100% direkt oder indirekt im Eigentum der ÖIAG stehen.

Allgemeines

§ 11. (1) Auf die ÖIAG sind die Vorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖIAG und ihren Beteiligungsgesell­schaften ist ausgeschlossen.

(3) § 110 Arbeitsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist auf die ÖIAG nicht anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die ÖIAG für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen, nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des § 228 Abs. 3 Handelsgesetzbuch keine Anwendung.

(5) Wird ein Vorstandsmitglied der ÖIAG in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass ein Vorstands­mitglied der ÖIAG mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.

(6) Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Artikel II

Verschmelzung ÖIAG/PTBG/PTA

§ 12. (1) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) und die Post und Telekom Austria AG (PTA) (übertragende Gesellschaften) werden unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung ihres Vermögens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die ÖIAG (übernehmende Gesellschaft) verschmolzen. Eine Gewährung von Aktien findet nicht statt, da der Bund an den übertragenden Gesellschaften und an der übernehmenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis direkt oder indirekt beteiligt ist. Verschmelzungsstichtag ist der 31. Dezember 1999. Der Verschmelzung sind die Jahresabschlüsse der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaften zum 31. Dezember 1999 zugrunde zu legen. Der Verschmelzungsgewinn ist in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen.

(2) Auf die Verschmelzung gemäß § 12 Abs. 1 finden die Bestimmungen des Neunten Teils (§§ 219 bis 234) des Aktiengesetzes 1965 keine Anwendung. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die PTA für das Geschäftsjahr, das zum 31. Dezember 1999 endet, nicht mehr anzuwenden.

(3) Die ÖIAG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PTBG und der PTA in allen mit den Anteilsrechten der PTBG an der PTA und den Anteilsrechten der PTA an der Telekom Austria AG und der Österreichische Post AG rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechten, Verein­barungen und Verbindlichkeiten. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft als Arbeitgeber gemäß § 19 Abs. 3 erster Satz Poststrukturgesetz geht auf die ÖIAG über. Soweit Unternehmen die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz Poststruktur­gesetz erlangt haben, bleiben diese weiter kollektivvertragsfähig. Die Bestimmungen des II. Teiles des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten für die Unternehmen gemäß § 3 Z 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, an denen die ÖIAG direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% hält.

(4) Die Verschmelzung ist nur bei der übernehmenden Gesellschaft durch den Vorstand unter Vorlage der Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Das Firmenbuch hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen und die Veröffentlichung zu veranlassen. Mit der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaften einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übertragenden Gesellschaften erlöschen; einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaften bedarf es nicht.

(5) Die Anteilsrechte an der Gebühreninkasso Service GmbH sind nach Eintragung der Ver­schmelzung gemäß § 12 Abs. 1 im Firmenbuch an die Österreichische Post AG zu übertragen.

Artikel III

Finanzierung/Privatisierungserlöse/Bundeshaftung

§ 13. (1) Das in der Bilanz der ÖIAG zum 31. Dezember 1999 mit einem Betrag von 5 682 000 000 S ausgewiesene nachrangige Gesellschafterdarlehen wird in Höhe von 20% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG getilgt. Die Tilgungen sind drei Monate nach Zufließen des Privatisierungserlöses fällig. Die Verzinsung des Gesellschafterdarlehens entspricht dem jeweiligen Monatsdurchschnittswert des Eurogeldmarktsatzes für drei Monate (Euribor) gemäß Tabelle 3.1.0 des Statistischen Monatsheftes der Oesterreichischen Nationalbank. Es kommt der Monats­durchschnittswert jenes Monats, der dem Kalenderquartal, für das dieser Zinssatz gilt, unmittelbar vorangeht, als Zinssatz zur Anwendung. Die Verzinsung wird vierteljährlich jeweils zum Ersten eines Kalenderquartals angepasst. Die Zinsenzahlungen erfolgen vierteljährlich jeweils zum Quartalsende im Nachhinein.

(2) Im Zusammenhang mit Artikel II § 12 erhält der Bund weiters einen obligatorischen Genuss­rechtsanspruch auf 80% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG eingeräumt. Dieser Genussrechtsanspruch ist mit der Höhe der Refundierungsansprüche der ÖIAG gemäß § 14 Abs. 2 begrenzt. Darüber hinaus gewährt das Genussrecht dem Bund keine Rechte. Nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 erhöht sich der Genussrechtsanspruch auf 100% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften.

(3) Die Gewinne aus Privatisierungen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 errechnen sich wie folgt: Vom jeweiligen Veräußerungserlös abzüglich dem jeweiligen Buchwert gemäß letztem Jahresabschluss sind alle mit der Vorbereitung und der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die allfälligen Steuern, Abgaben und Vorausleistungen der ÖIAG abzuziehen.

§ 14. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Haftungen des Bundes für Verbindlichkeiten der ÖIAG bleiben aufrecht.

(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, die die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat und für die eine Refundie­rungsverpflichtung des Bundes besteht, so rechtzeitig zu ersetzen, dass die ÖIAG ihre diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann. Dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG im Wege der Umschuldung oder zum Zweck der Umschuldung mit Haftung des Bundes aufgenommen hat, sowie für Darlehen, welche die ÖIAG zum Zweck von Umschuldungen beim Bund, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, aufgenommen hat oder aufnehmen wird und für die gleichfalls noch eine Refundierungsverpflichtung des Bundes vorliegt. Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluss der ÖIAG als Verbindlichkeit bzw. Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.

(3) Die jeweiligen Zinsenzahlungen für ein Jahr sind aus dem Bilanzgewinn des Jahresabschlusses des Vorjahres zu bedecken. Die Refundierungsverpflichtung des Bundes für Zinsen eines jeden Jahres verringert sich daher maximal um den im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres ausgewiesenen und zur Deckung der Zinsenzahlungen herangezogenen Bilanzgewinn, der insoweit von der Gewinnverteilung ausgeschlossen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist sicherzustellen, dass zumindest die im ersten Satz genannten Zinsenzahlungen des Folgejahres aus dem Bilanzgewinn bedeckt werden können. Die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG darf dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt werden; insbesondere bedarf es keiner Auflösung nicht gebundener Kapitalrücklagen.

(4) Umschuldungsmaßnahmen für Tilgungsausgaben sind über Veranlassung des Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen.

(5) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt in dem Ausmaß, in dem ihr nach Maßgabe des Zufließens von Privatisierungsgewinnen bei der ÖIAG entstandene Genussrechts­ansprüche gemäß § 13 Abs. 2 aufrechenbar gegenüberstehen (§ 1438 ABGB).

(6) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt auch und insoweit, als nach vollständiger Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel II auf die ÖIAG übergehen, liquide Mittel der ÖIAG zur Verfügung stehen, die aus Privatisierungserlösen stammen und zur Tilgung von Verbindlichkeiten, für die der Bund zur Refundierung von Zinsen und Tilgungen verpflichtet ist, verwendet werden können. In diesem Fall sind in Höhe der erlöschenden Refundierungsansprüche auch gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen. Falls nach den genannten Maß­nahmen weitere liquide Mittel, die aus Privatisierungserlösen stammen, der ÖIAG zur Verfügung stehen, sind sie für die Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 zu verwenden.

(7) Nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Re­fundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie der Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Ver­schmelzung gemäß Artikel II auf die ÖIAG übergehen, sind Privatisierungserlöse im rechtlich zulässigen Höchstausmaß im Jahresabschluss der ÖIAG als Gewinn darzustellen. Dabei sind bis zur Höhe von mindestens 50% der Buchwerte der veräusserten Beteiligungen gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen.

§ 15. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftung des Bundes für Verbindlichkeiten der PTBG bleibt aufrecht. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1358 ABGB) unter Ausschluss der Haftung der Telekom Austria und Österreichische Post AG. Die ÖIAG hat die auf sie übergegangenen Schulden zu verwalten und zu tilgen.

 

§ 16. Die Refundierungsverpflichtung des Bundes für Zinsen verringert sich um die der ÖIAG vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugeflossenen, von der ÖIAG aber noch nicht bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Entlastung des Bundes von Refundierungsverpflichtungen verwendeten Geldmittel, die aus der Privatisierung der Austria Tabak Aktiengesellschaft und aus Dividendenaus­schüttungen der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft und der Flughafen Wien Aktiengesellschaft sowie aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung dieser Privatisierungserlöse und Dividendeneinnahmen stammen. Von diesen Erlösen sind die der ÖIAG bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Aufwendungen aus der Verwaltung der Anteilsrechte an diesen Gesell­schaften sowie die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung der Privatisierung der Austria Tabak Aktiengesellschaft verbundenen Aufwendungen sowie allfällige Steuern und sonstige Abgaben abzuziehen.

Artikel IV

Abgaben

§ 17. Auf die Vorgänge gemäß Artikel II und III sind die Bestimmungen gemäß Artikel I § 10 Abs. 2 bis 7 anzuwenden. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes.

Artikel V

Übergangsvorschriften

§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

           1. Das Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes (ÖIAG-Gesetz), BGBl. Nr. 204/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 298/1987, 421/1991, 973/1993, 426/1996, BGBl. I Nr. 97/1997 und 79/1998.

           2. Das Bundesgesetz betreffend Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichische Industrieverwaltungs Aktiengesellschaft (ÖIAG-Anleihegesetz), BGBl. Nr. 295/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 83/1979, 298/1981, 602/1981, 633/1982, 589/1983, 204/1986, 298/1987, 421/1991, 973/1993, 383/1996 und BGBl. I Nr. 79/1998.

           3. Das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden (ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1991), BGBl. Nr. 421/1991, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 973/1993, 426/1996, BGBl. I Nr. 97/1997 und 126/1998.

           4. Das Bundesgesetz über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen des Bundes an die ÖIAG und die Novelle zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 426/1996.

           5. Das Bundesgesetz über die Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG, BGBl. I Nr. 65/1998.

(2) Mit Eintragung der Verschmelzung gemäß Artikel II werden aufgehoben:

Die §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 11a, 11b, 12, 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz, 16 mit Ausnahme von Abs. 4 erster Satz und 24 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 742/1996 und 797/1996 sowie BGBl. I Nr. 97/1997, 138/1997, 79/1998, 6/1999, 31/1999 und 161/1999.

(3) Verweise auf das ÖIAG-Gesetz 1986 in der zuletzt geltenden Fassung in den anderen Gesetzen beziehen sich auf das ÖIAG-Gesetz 2000.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           a) der Bundesminister für Justiz, soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen des Aktien­gesetzes 1965, des Firmenbuchgesetzes und des Handelsgesetzbuches betroffen sind;

          b) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich des Artikels I §§ 5 und 11 Abs. 3;

           c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.