82 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 18. 5. 2000

Regierungsvorlage

 

ABKOMMEN

 

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
UND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION
ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Die Republik Österreich und die Internationale Atomenergie-Organisation sind im Hinblick auf die Abschnitte 25 und 26 des am 11. Dezember 1957 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation wie folgt übereingekommen:

Teil I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

           1. “IAEO” die Internationale Atomenergie-Organisation;

           2. “Generaldirektor” den Generaldirektor der IAEO oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

           3. “Amtssitzabkommen” das am 11. Dezember 1957 unterzeichnete Abkommen zwischen der Repu­blik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Inter­nationalen Atomenergie-Organisation in der jeweils geltenden Fassung;

           4. “Angestellte” den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der IAEO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

           5. “Pensionsfonds” den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen;

           6. “ASVG” das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils gelten­den Fassung;

           7. “AlVG” das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils gelten­den Fassung.

Teil II

Umfang der Versicherung

Artikel 2

(1) Angestellte haben bei Beginn der Beschäftigung bei der IAEO nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenver­sicherung nach dem AlVG beizutreten.

(2) Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Artikel 3

(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 beginnt mit dem Beginn der Beschäftigung bei der IAEO, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung binnen sieben Tagen nach Beginn der Be­schäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 endet mit dem Ende der Beschäftigung bei der IAEO.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 endet die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 mit der Entsendung eines Angestellten ins Ausland für eine Dauer von mehr als drei Monaten, es sei denn, dass die Versicherung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufrechterhalten wird.

(4) Im Falle des Absatzes 3 kann bei Beendigung der Versicherung die Versicherung nach dem Ende der Entsendung des Angestellten im seinerzeitigen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 fortgesetzt werden.

(5) Angestellte haben bei Aufnahme in den Pensionsfonds nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, ihre Versicherung in jedem gewählten Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG zu beenden.

Artikel 4

Angestellte können

           1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung bei der IAEO,

           2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,

           3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,

           4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds

geltend machen.

Artikel 5

Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Artikel 2 Absatz 1 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.

Teil III

Aufnahme in den Pensionsfonds und Ausscheiden aus dem Pensionsfonds

Artikel 6

(1) Wird ein Angestellter in den Pensionsfonds aufgenommen, so werden ihm über seinen Antrag die von ihm für zu berücksichtigende Versicherungszeiten geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG, erstattet. Der Antrag ist binnen 18 Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds beim zuständigen Träger der Pensionsversicherung zu stellen.

(2) Stichtag für die Feststellung der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des zuständigen Trägers der Pensionsversicherung ist der Zeitpunkt der Aufnahme in den Pensionsfonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr, in dem der Antrag beim Träger der Pensionsversicherung einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG zu verzinsen.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pen­sionsversicherung, die aus Versicherungszeiten erhoben werden können, für die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren, wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch für den Monat gebühren, der dem Einlangen des Antrages nach Absatz 1 beim Versicherungsträger folgt.

Artikel 7

(1) Scheidet ein Angestellter aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der IAEO ohne Anspruch für sich oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können der ausge­schiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an die Pensionsversicherungs­anstalt der Angestellten innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden einen Überweisungsbetrag nach Absatz 2 leisten. Innerhalb der gleichen Frist können der Angestellte oder seine anspruchs­berechtigten Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem Angestellten nach Artikel 6 erstattet wurden, an den betreffenden Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.

(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem Beschäftigungsverhältnis zur IAEO zuge­brachten Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat und der nicht bereits als Beitragsmonat in der österreichischen Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, 20,25% des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den der Angestellte im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der österreichischen Pensionsversicherung. Die rückzu­zahlenden Beiträge nach Absatz 1 zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten.

(3) Der in Absatz 2 genannte Hundertsatz ändert sich in derselben Höhe wie sich der für Beiträge in der Pensionsversicherung der Angestellten geltende Hundertsatz ändert.

(4) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung nach Artikel 6 Absatz 4 erloschenen Versicherungszeiten einschließlich einer allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder auf.

(5) Soweit der Betrag, den der ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchberechtigten Hinter­bliebenen aus dem Pensionsfonds an Stelle der laufenden Leistungen erhalten, den Überweisungsbetrag nach Absatz 2 unterschreitet, kann der Überweisungsbetrag vom Angestellten oder seinen anspruchs­berechtigten Hinterbliebenen mit diesem Betrag begrenzt werden. In diesem Fall sind die am längsten zurückliegenden Monate, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht zu berücksichtigen.

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Teil IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 8

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Generaldirektor können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

Artikel 9

Die IAEO wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.

Artikel 10

Die vom Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von der IAEO für den Angestellten der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.

Artikel 11

Die IAEO erteilt den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte.

Artikel 12

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 25 und 26 des Amtssitzabkommens darstellt.

Artikel 13

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der IAEO über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 51 des Amtssitzabkommens Anwendung.

Teil V

Übergangsbestimmungen

Artikel 14

(1) Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei der IAEO einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden.

(2) Angestellte, deren Beschäftigung bei der IAEO bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.

Artikel 15

(1) Für Angestellte, die am 1. Juli 1996 oder bei Inkrafttreten dieses Abkommens dem Pensionsfonds angehört haben oder angehören und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens 12 Ver­sicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben, werden, soweit erfor­derlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung bei der IAEO, während der der Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat, berücksichtigt, als wären es Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung.

(2) Besteht ein Leistungsanspruch aus der österreichischen Pensionsversicherung nur unter Anwen­dung des Absatzes 1, so hat der zuständige österreichische Träger der Pensionsversicherung die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten sowie unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

           1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versiche­rungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der für die Berechnung der Leistung zu berück­sichtigenden österreichischen Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

           2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden österreichischen Versiche­rungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebens­jahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

           3. Ziffer 1 gilt nicht

                a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung;

               b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

Artikel 16

Für Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bei der IAEO beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der IAEO ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7% gilt.

Teil VI

Schlussbestimmungen

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem Generaldirektor erfolgt ist.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation vom 7. August 1973 außer Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

           1. wenn darüber zwischen der Regierung der Republik Österreich und der IAEO Einvernehmen herrscht;

           2. wenn der Amtssitz der IAEO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird.

Artikel 19

Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden die auf Grund dieses Abkommens erwor­benen Rechte nicht beeinträchtigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Dezember 1999 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Dr. Benita Ferrero-Waldner
Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Für die Internationale Atomenergie-Organisation:

Mohamed El Baradei
Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation

AGREEMENT

BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE INTERNATIONAL ATOMIC ENERGY AGENCY ON SOCIAL SECURITY

Having regard to Sections 25 and 26 of the Agreement between the Republic of Austria and the International Atomic Energy Agency concerning the Headquarters of the International Atomic Energy Agency, signed on 11 December 1957, the Republic of Austria and the International Atomic Energy Agency have agreed as follows:

Part I

Definitions

Article 1

In this Agreement:

           1. The expression the ”IAEA” means the International Atomic Energy Agency;

           2. The expression ”Director General” means the Director General of the IAEA or any officer designated to act on his behalf;

           3. The expression ”Headquarters Agreement” means the Agreement between the International Atomic Energy Agency and the Republic of Austria regarding the Headquarters of the International Atomic Energy Agency, which was signed on 11 December 1957, as amended from time to time;

           4. The expression ”officials” means the Director General and all members of the staff of the IAEA except those who are locally recruited and assigned to hourly rates;

           5. The expression ”Pension Fund” means the United Nations Joint Staff Pension Fund;

           6. The abbreviation “ASVG” means the General Social Insurance Act, Federal Gazette No. 189/1955, as amended from time to time;

           7. The abbreviation ”AlVG” means the Unemployment Insurance Act of 1977, Federal Gazette No. 609/1977, as amended from time to time.

Part II

Scope of insurance

Article 2

(1) On taking up their appointment with the IAEA, officials shall have the right in accordance with the provisions of Article 4 to participate in any of the branches of the social insurance provided for in the ASVG and in the unemployment insurance provided for in the AlVG.

(2) The insurance under paragraph (1) shall have the same legal effect in each of the selected branches as compulsory insurance.

Article 3

(1) Insurance under Article 2 (1) shall take effect on the day on which the official takes up his/her appointment with the IAEA, if a written declaration to participate is made within seven days of taking up the appointment, otherwise on the day following that on which the declaration is made.

(2) Insurance under Article 2 (1) shall cease on the date on which the appointment with the IAEA terminates.

(3) Notwithstanding the provisions of paragraph (2), insurance under Article 2 (1) shall cease when an official is assigned to duty outside Austria for a period of more than three months, unless the insurance is maintained by submission of a written declaration.

(4) In the case of termination of the insurance under paragraph (3), the former insurance may be resumed with the same scope of coverage upon completion of the assignment according to the terms of paragraph (1).

(5) On becoming participants in the Pension Fund, officials shall have the right, according to the terms of Article 4, to terminate their insurance in each of the selected branches of the social insurance provided for in the ASVG and in the unemployment insurance provided for in the AlVG.

Article 4

Officials may avail themselves of

           1. the right under Article 2 (1) within three months of taking up their appointment with the IAEA,

           2. the right under Article 3 (3) before taking up their assignment,

           3. the right under Article 3 (4) within one month of completing their assignment,

           4. the right under Article 3 (5) within three months of becoming participants in the Pension Fund.

Article 5

Throughout the duration of the insurance in the selected branches under Article 2 (1) the official shall be responsible for the payment of the entire contributions in accordance with the provisions of the ASVG and the AlVG.

Part III

Effects of becoming a participant in or separating from the Pension Fund

Article 6

(1) When an official becomes a participant in the Pension Fund, the contributions that he/she has paid to the pension insurance scheme for insurance periods to be taken into account, shall, upon his/her application, be refunded to him/her increased by the adjustment factor under the ASVG applicable for the year of payment of the contributions. Such application shall be made, within eighteen months of the official becoming a participant in the Pension Fund, to the competent pension insurance institution.

(2) The date for determining the insurance periods to be taken into account and for determining the competent pension insurance institution shall be the day the official became a participant in the Pension Fund, if it is the first day of a month, otherwise the first day of the following month.

(3) The contributions to be refunded shall be due six months after the pension insurance institution has received the application. In the event of a delay in payment, interest shall be payable on the amount involved on the basis of the ASVG adjustment factor for the year in which the application is received by the pension insurance institution.

(4) On refund of the contributions, all claims and entitlements under the pension insurance scheme in respect of the insurance periods for which contributions have been refunded shall lapse; also, any claims to periodic benefits shall automatically lapse, but the pension and any additional allowances shall still be due for the month following receipt by the insurance institution of the application provided for in paragraph (1).

Article 7

(1) If upon the date on which his/her appointment with the IAEA terminates an official or his/her survivors are not entitled to periodic benefits from the Pension Fund, the said official or his/her survivors eligible for a benefit may, within eighteen months after the date on which his/her appointment terminates, transfer the amount provided for in paragraph (2) to the Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Within the same period the official or his/her survivors eligible for a benefit may also repay to the pension insurance institution concerned the contributions refunded to the official under Article 6.

(2) For every month of service with the IAEA during which the former official participated in the Pension Fund and which is not already taken into account as a contributory month under the Austrian pension insurance scheme, the amount to be transferred shall be 20.25% of the gross monthly remuneration to which the official was entitled in the month preceding the date on which the appointment terminates, but shall not exceed thirty times the maximum contributory basis under the Austrian pension insurance scheme in effect at the time when the appointment terminates. The amount of the contributions to be repaid under paragraph (1), second sentence, shall be increased by application of the adjustment factor valid at the time when the appointment terminates for the year in which the contributions were refunded.

(3) The percentage referred to in paragraph (2) shall be adjusted by the same amount as the percentage applicable for contributions in the pension insurance scheme for employees.

(4) The full months taken into account in establishing the amount transferred shall be considered as contributory months of compulsory insurance in the Austrian pension insurance scheme. Through repayment of the contributions, insurance periods, including any increased‑benefit insurance, which had lapsed owing to the refund of the contributions under Article 6 (4), shall be restored.

(5) In so far as the amount which the former official or his/her survivors eligible for a benefit receive from the Pension Fund instead of periodic benefits falls below the amount to be transferred provided for under paragraph (2), the amount to be transferred by the official or his/her survivors eligible for a benefit may be limited to that amount. In this case the first completed months that are not fully covered in the amount shall be disregarded.

Part IV

Miscellaneous Provisions

Article 8

The Director General and the Federal Minister for Labour, Health and Social Affairs may take the administrative steps required for the implementation of this Agreement.

Article 9

In order to simplify the implementation of social insurance in respect of its officials, the IAEA shall take steps to ensure that the necessary notifications are made and the contributions to be paid under Article 5 are transferred to the Wiener Gebietskrankenkasse.

Article 10

The declarations required to be made by the official under Article 3 shall be transmitted by the IAEA on behalf of the official to the Wiener Gebietskrankenkasse.

Article 11

The IAEA shall, upon request, provide the Austrian insurance institutions with the information necessary for the implementation of this Agreement.

Article 12

No provision of this Agreement may be interpreted as restricting the provisions of Sections 25 and 26 of the Headquarters Agreement.

Article 13

For the settlement of differences between the IAEA and the Republic of Austria concerning the interpretation or implementation of this Agreement, the provisions of Section 51 of the Headquarters Agreement shall apply.

Part V

Transitional Provisions

Article 14

(1) Officials participating in any branch of the social insurance provided for in the ASVG or in the unemployment insurance provided for in the AlVG on account of their service with the IAEA at the time of entry into force of this Agreement shall have the right within a month of that date to terminate their insurance in any branch by means of a written declaration to become effective on the last day of the month in which the declaration is made.

(2) Officials, who took up their appointment with the IAEA prior to entry into force of this Agreement, shall have the possibility within a month of that date of exercising the right under Article 2 (1).

(3) Article 10 shall apply mutatis mutandis to cases covered by paragraphs (1) and (2).

Article 15

(1) In the case of officials who were participants in the Pension Fund on 1 July 1996 or who are participants at the time of entry into force of this Agreement, and who prior to those respective dates have completed at least 12 insurance months in the Austrian pension insurance scheme, the periods of service with the IAEA, during which the official had participated in the Pension Fund prior to entry into force of this Agreement shall be treated, where necessary, as contributory periods of compulsory insurance for the purpose of determining eligibility for benefits under the Austrian pension insurance scheme.

(2) If eligibility for benefit under the Austrian pension insurance scheme exists only through application of paragraph (1), the competent Austrian pension insurance institution shall determine the benefit exclusively on the basis of the Austrian insurance periods and also taking into account the following provisions:

           1. Benefits or parts thereof, the amount of which does not depend on the duration of insurance periods completed, shall be calculated in proportion to the ratio between the duration of Austrian insurance periods to be taken into account for the calculation and the period of 30 years, but shall not exceed the full amount;

           2. Where periods after the event insured against are to be taken into account for the calculation of invalidity or survivors’ benefits, such periods shall be taken into account only in proportion to the ratio between the duration of Austrian insurance periods to be taken into account for the calculation and two-thirds of the number of full calendar months between the date on which the person concerned reached the age of 16 and the date on which the event insured against occurred, but shall not exceed the full period;

 

           3. Subparagraph 1 shall not apply:

              (a) With regard to benefits deriving from increased-benefit insurance;

              (b) With regard to income-dependent benefits or parts of benefits designed to ensure a minimum income.

Article 16

In the case of officials serving with the IAEA at the time of entry into force of this Agreement whose appointment terminates within five years of that date, Article 7 (2) shall apply with the exception that a percentage of 7% shall be applied in place of the percentage amount provided for in that Article.

Part VI

Final Provisions

Article 17

(1) This Agreement shall enter into force on the first day of the third month following an Exchange of Notes between the Director General and the representative of the Republic of Austria, duly authorized to that effect.

(2) Upon entry into force of this Agreement, the Agreement between the Republic of Austria and the International Atomic Energy Agency concerning Social Security for Officials of that Organization, dated 7 August 1973, shall cease to be in force.

Article 18

This Agreement shall cease to be in force:

           1. By mutual consent of the Republic of Austria and the IAEA;

           2. If the Headquarters of the IAEA is removed from the territory of the Republic of Austria.

Article 19

The termination of the Agreement shall not impair the rights acquired thereunder.

DONE at Vienna on 2 December 1999 in duplicate in the English and German languages, both texts being equally authentic.

For the Republic of Austria:

Dr. Benita Ferrero-Waldner
State Secretary of the Federal Ministery for Foreign Affairs

For the International Atomic Energy Agency:

Mohammed El Baradei
General Director of the International Atomic Energy Agency

Vorblatt

Problem:

Seit Abschluss des Abkommens mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) betreffend die soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation im Jahre 1973 sind im innerstaatlichen, insbe­sondere aber auch im zwischenstaatlichen Bereich wesentliche Rechtsänderungen eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende neue Abkommen über soziale Sicherheit mit der IAEO wird der innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechtsentwicklung Rechnung getragen und die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zur IAEO an die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu den anderen in Wien ansässigen internationalen Organisationen angepasst.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende Abkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation über soziale Sicherheit enthält gesetzändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungs­ändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organi­sationen keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungs­spielraum haben.

2. Werdegang des Abkommens

Das am 11. Dezember 1957 unterzeichnete IAEO-Amtssitzabkommen, BGBl. Nr. 82/1958, eröffnet in Abschnitt 26 die Möglichkeit, über die Bestimmungen des Amtssitzabkommens hinaus Maßnahmen im Interesse eines möglichst weitgehenden Sozialversicherungsschutzes der Angestellten der IAEO zu treffen. Auf der Grundlage dieser Bestimmung wurde das am 7. August 1973 unterzeichnete Abkommen betreffend die soziale Sicherheit der Angestellten der IAEO, BGBl. Nr. 330/1974, geschlossen.

Von der Änderung der österreichischen Rechtslage betreffend die Berücksichtigung der Schul- und Studienzeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf Alterspension nur mehr bei ent­sprechendem Nachkauf im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurden rund 50 Angestellte der IAEO betroffen, die in der Vergangenheit von der IAEO erst nach Vorliegen von 180 österreichischen Versicherungsmonaten in den UN-Pensionsfonds aufgenommen worden waren.

Unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Verwaltungstribunals der Internationalen Arbeitsorgani­sation, die die IAEO zur Nachentrichtung entsprechender Beiträge oder einer Vereinbarung mit Österreich zur Sicherstellung entsprechender Leistungsansprüche verpflichtete, ist die IAEO daher an die öster­reichische Seite mit dem Ersuchen um eine entsprechende Änderung des Abkommens über soziale Sicher­heit herangetreten. Da auch aus österreichischer Sicht eine Änderung dieses Abkommens im Hinblick auf die seit seinem Abschluss eingetretenen Änderungen dringend geboten war, wurde Einvernehmen erzielt, ein neues Abkommen über soziale Sicherheit abzuschließen, das an die Stelle des bestehenden Abkom­mens treten soll.

In der Folge konnte das nunmehr vorliegende Abkommen in mehreren Verhandlungsrunden ausgearbeitet und am 2. Dezember 1999 in Wien unterzeichnet werden.

3. Das Abkommen im Allgemeinen

Das Abkommen orientiert sich in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich am geltenden Abkommen, wobei der seit seinem Abschluss eingetretenen innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechtsent­wicklung Rechnung getragen und die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zur IAEO an die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu den anderen in Wien ansässigen internationalen Organi­sationen angepasst wird. In der Folge wird auf die korrespondierenden Bestimmungen des geltenden Abkommens, BGBl. Nr. 330/1974, einerseits und des zuletzt mit der OPEC geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit vom 20. Juli 1998, BGBl. III Nr. 143/1999, andererseits verwiesen.

Das Abkommen gliedert sich in sechs Teile:

Teil I enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen.

Teil II enthält die Bestimmungen über den Umfang der Versicherung, wobei entsprechend den mit den anderen internationalen Organisationen in Wien bestehenden Regelungen, wie insbesondere auch im Abkommen mit der OPEC allen Angestellten der IAEO ein Wahlrecht hinsichtlich der einzelnen Versicherungswege eingeräumt wird.

Teil III enthält die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in den UN‑Pensionsfonds und dem Ausscheiden aus diesem und sieht in diesen Fällen grundsätzlich wie bisher eine mögliche Erstattung der Beiträge aus der österreichischen Pensionsversicherung bzw. die Leistung eines – nach dem neuen Abkommen allerdings wesentlich höheren – Überweisungsbetrages zum Nachkauf entsprechender öster­reichischer Versicherungszeiten vor.

Teil IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.

Die Teile V und VI enthalten die Übergangs- und Schlussbestimmungen, wobei insbesondere auch die Wahrung der Rechte jener Anstellten der IAEO gewährleistet wird, die am 1. Juli 1996 oder bei Inkrafttreten dieses Abkommens dem UN-Pensionsfonds angehört haben und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens 12 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben. Weiters wird für Angestellte, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bei der IAEO beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der IAEO ausscheiden, hinsichtlich des Überweisungsbetrages beim Einkauf in die österreichische Pensionsversicherung der im bestehenden Abkommen enthaltene Prozentsatz sichergestellt.

4. Finanzielle Auswirkungen

Hinsichtlich der möglichen finanziellen Auswirkungen des vorliegenden neuen Abkommens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Großteil der Regelungen den entsprechenden Regelungen des geltenden Abkommens entsprechen und sich daraus keine finanziellen Auswirkungen ergeben.

Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass bei Nachkauf der in Betracht kommenden Schul- und Studienzeiten durch die IAEO (rund 3,1 Millionen S) entsprechend höhere Pensionen mit einem um mindestens 50% höheren Pensionsaufwand aus diesen Zeiten entstehen würden. Hinsichtlich der Er­höhung des Prozentsatzes beim nachträglichen Einkauf in die österreichische Pensionsversicherung (von 7% auf 20,25%) muss berücksichtigt werden, dass sich diese Erhöhung im Hinblick auf die fünfjährige Übergangsregelung erst entsprechend später auswirken wird, von dieser Nachkaufsmöglichkeit in der Praxis aber nur in Einzelfällen Gebrauch gemacht wird.

Aus der Durchführung des Abkommens werden sich daher weder eine Vermehrung des Personalauf­wandes noch ein finanzieller Mehraufwand (Beitrag des Bundes zur Pensionsversicherung) ergeben.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel bestimmt die im Abkommen verwendeten Begriffe bzw. Kurzbezeichnung näher, die weitestgehend den im geltenden Abkommen verwendeten Begriffsbestimmungen entsprechen.

Zu Art. 2:

Abs. 1 räumt den Angestellten entsprechend Art. 2 des Abkommens mit der OPEC die Möglichkeit ein, sich durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung in einem, mehreren oder allen Zweigen (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) zu versichern.

Nach Abs. 2 kommen der gewählten Versicherung in jedem Zweig die gleichen Wirkungen wie einer Pflichtversicherung zu.

Zu Art. 3:

Die Abs. 1 und 2 enthalten die grundsätzlichen Bestimmungen über den Beginn und das Ende der ge­wählten Versicherung.

Die Abs. 3 und 4 sehen wie das geltende Abkommen (Art. 3 Abs. 5 und 6) diesbezügliche Sonder­regelungen bei Entsendung des Angestellten in das Ausland vor.

Abs. 5 gibt schließlich den Angestellten die Möglichkeit, bei Aufnahme in den Pensionsfonds die Ver­sicherung in jedem gewählten Zweig zu beenden.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel entspricht dem Art. 4 des geltenden Abkommens.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel entspricht dem Art. 5 des geltenden Abkommens.

Zu Art. 6:

Dieser Artikel sieht entsprechend Art. 7 des geltenden Abkommens bei Aufnahme des Angestellten in den Pensionsfonds die Möglichkeit einer Beitragserstattung der von ihm zur österreichischen Pensions­versicherung geleisteten Beiträge vor. Mit der Beitragserstattung erlöschen nach Abs. 4 alle Ansprüche und Berechtigungen aus den Versicherungszeiten, für die die Beiträge erstattet wurden, sowie allfällige Ansprüche auf laufende Leistungen.

Zu Art. 7 und Art. 16:

 

Art. 7 sieht entsprechend dem Art. 8 des geltenden Abkommens bei Ausscheiden aus dem Beschäfti­gungsverhältnis bei der IAEO die Möglichkeit der Leistung eines Überweisungsbetrages vor. Ein wesent­liches Anliegen Österreichs war es hiebei, insbesondere im Hinblick auf § 506b ASVG den Prozentsatz für den Überweisungsbetrag von derzeit 7% an den aktuellen Beitragssatz von 22,8% heranzuführen. Die IAEO hat schließlich einer Erhöhung des Prozentsatzes auf 20,25% zugestimmt, wobei die Reduzierung gegenüber dem vollen Beitragssatz der aus Gründen einer Verwaltungsvereinfachung jedenfalls ge­wünschten Heranziehung des jeweils letzten Monatsbezuges als Grundlage für den Überweisungsbetrag Rechnung trägt.

Durch Abs. 3 wird sichergestellt, dass sich der festgelegte Prozentsatz entsprechend allfälligen Ände­rungen des Hundertsatzes für Beiträge in der Pensionsversicherung der Angestellten ändert.

Abs. 5 sieht schließlich entsprechend dem § 12 Abs. 6 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 7/1999, die Möglichkeit der Begrenzung des Überweisungsbetrages mit dem allenfalls niedrigeren Erstattungsbetrag aus dem Pensionsfonds vor.

Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Prozentsatzes für den Überweisungsbetrag sieht Art. 16 über ausdrücklichen Wunsch der IAEO für jene Angestellten, die bei Inkrafttreten des Abkommens bereits bei der IAEO beschäftigt sind, eine fünfjährige Übergangsfrist für die Anwendung des neuen Prozentsatzes vor.

Zu den Art. 8 bis 13:

Diese Artikel betreffend die Durchführung des Abkommens entsprechen den Art. 9 bis 13 des geltenden Abkommens.

Zu Art. 14:

Dieser Artikel enthält die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die Angestellten, deren Beschäf­tigungsverhältnis bei der IAEO bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens begonnen hat, und ermög­licht im Hinblick auf die in Art. 2 eingeräumte Wahlmöglichkeit die Beendigung einer in einzelnen Zweigen bestehenden Versicherung (Abs. 1) bzw. den Beitritt zur Versicherung (Abs. 2) im Rahmen der nach Art. 10 in Betracht kommenden Fristen (Abs. 3).

Zu Art. 15:

Dieser Artikel enthält für die Angestellten, die bei Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (1. Juli 1996) oder bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens dem Pensionsfonds angehört haben oder angehören, die erforderlichen Übergangsregelungen zur Wahrung ihrer Leistungsansprüche aus der österreichischen Pensionsversicherung:

–   Abs. 1 sieht entsprechend den diesbezüglichen Regelungen in den Abkommen über soziale Sicherheit mit anderen Vertragsstaaten die Berücksichtigung von Zeiten einer Beschäftigung bei der IAEO, während der der Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat, für den Erwerb eines Leistungsan­spruches aus der österreichischen Pensionsversicherung vor.

–   Nach Abs. 2 sind in diesen Fällen die Leistungen wie nach den bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten zu berechnen, wobei die Z 1 und 2 die erforderlichen ergänzenden Regelungen betreffend die Berechnung der Kinderzuschüsse und des Zurechnungszuschlages enthalten.

Zu Art. 16:

Hinsichtlich dieses Artikels siehe die diesbezüglichen Ausführungen zu Art. 7.

Zu den Art. 17 bis 19:

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussbestimmungen und sehen das Außerkrafttreten des geltenden Abkommens mit Inkrafttreten des neuen Abkommens vor (Art. 17 Abs. 2).