88 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 9. 6. 2000

Regierungsvorlage

 

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über soziale Sicherheit

 

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK UNGARN
ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Die Republik Österreich

und

die Republik Ungarn,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

           1. ”Rechtsvorschriften”

               die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

           2. ”zuständige Behörde”

               die Bundesminister, Minister oder entsprechenden Behörden, die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;

           3. ”Träger”

               die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

           4. ”zuständiger Träger”

               den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

           5. ”Wohnort”

               den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

           6. ”Aufenthalt”

               den vorübergehenden Aufenthalt;

           7. ”Familienangehöriger”

               einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

           8. ”Versicherungszeiten”

               Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten als solche gelten;

           9. ”Geldleistung”, ”Rente” oder ”Pension”

               eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

           1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

                a) die Krankenversicherung,

               b) die Unfallversicherung,

                c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

               d) das Arbeitslosengeld;

           2. auf die ungarischen Rechtsvorschriften über

                a) die von der Sozialversicherung zu erbringenden Sach- und Geldleistungen sowie deren Finanzierung hinsichtlich

                        i) Pensionen,

                       ii) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

                      iii) Leistungen bei Unfall,

               b) die Arbeitslosenrente.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

           a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

          b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

           a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;

          b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;

           c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für ungarische Staatsangehörige, die unmittel­bar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geld­leistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht

           a) auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

          b) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbs­tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertrags­staates befindet.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertrags­staates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvor­schriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

(4) Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

(5) Werden Dienstnehmer in einem Betrieb beschäftigt, der sich aus dem Grenzgebiet des einen Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, so gelten diese Dienstnehmer als im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

(1) Für Mitglieder der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen und für private Haus­angestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvor­schriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sachleistungen

(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungs­anspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und

           a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder

          b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat oder

           c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,

hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden, oder wenn nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuf­lich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:

           a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen,

          b) Personen, die ihre in Österreich wohnende Familie besuchen,

           c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Gebietskranken­kasse gewährt wurde.

Artikel 12

Geldleistungen

(1) Im Falle des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

Artikel 13

Pensionsbezieher

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvor­schriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet die Pensionsempfänger wohnen. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechts­vorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Ungarn

von der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung.

2

Artikel 15

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

(3) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistung zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,

in Ungarn

von der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung.

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

Artikel 17

Berufskrankheiten

(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Artikel 18

Entschädigung von Berufskrankheiten

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen mit Ausnahme der Renten im Falle sklerogener Pneumokoniose nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Im Falle sklerogener Pneumokoniose hat der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nur jenen Teil der Rente zu gewähren, der dem Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nach Artikel 19 Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten entspricht.

(3) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvor­schriften eingetreten wäre.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 19

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs­zeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

Artikel 20

Versicherungszeiten unter einem Jahr

(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder 365 Tage nach den ungarischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.

(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvor­schriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

Artikel 21

Feststellung der Leistungen

Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 19 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

Artikel 22

Berechnung von österreichischen Teilleistungen

Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 19 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie der folgenden Bestimmungen festzustellen:

           1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versiche­rungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvor­schriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

           2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungs­falles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

           3. Ziffer 1 gilt nicht

                a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

               b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

Artikel 23

Berechnung von ungarischen Teilleistungen

Die ungarischen Träger haben Artikel 19 nach folgenden Regeln anzuwenden:

           1. Hat eine Person nur unter Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 einen Leistungsanspruch nach den ungarischen Rechtsvorschriften, so berechnet der ungarische Träger denjenigen Leistungs­betrag, den er zu tragen hätte, wenn er die gesamten nach den Rechtsvorschriften beider Vertrags­staaten zurückgelegten Versicherungszeiten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigen hätte. Er gewährt den Teil der nach dem ersten Satz berechneten Leistung, der dem Verhältnis der nach den ungarischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu den gesamten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten entspricht.

           2. Wenn der Antragsteller für einen nach den ungarischen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraum deswegen über keinen für die Feststellung der Leistung erforderlichen Verdienst verfügt, weil seine ungarische Versicherungszeit kürzer als diese Zeit ist, so ist seine Leistung auf Grund des Durchschnittsverdienstes zu berechnen, der in der von ihm im Jahr vor der Feststellung der Leistung zuletzt ausgeübten Beschäftigung gilt.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 24

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags­staates zu berücksichtigen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern versichert war.

(3) Die in Absatz 2 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertrags­staates besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.

(4) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist für die Feststellung der Höhe der Leistung bei Arbeitslosigkeit nach den ungarischen Rechtsvorschriften anstelle des während der österreichischen Versicherungszeiten erzielten Verdienstes der entsprechende durchschnittliche Verdienst in der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit in Ungarn zu berücksichtigen.

Artikel 25

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeits­losigkeit bezogen hat.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

Amts- und Rechtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

           a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,

          b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertrags­staates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung nur der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechts­vorschriften der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechts­sachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 27

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen festzulegen.

Artikel 28

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwen­dung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 29

Datenschutz

(1) Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner Durchführung zwischen den Behörden oder den Trägern der beiden Vertragsstaaten übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Vertragsstaates. Für jede Weiterleitung sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt das Datenschutzrecht des Empfängerstaates. Der Empfängerstaat hat dabei bemüht zu sein, im wesentlichen ein Schutzniveau sicherzustellen, das dem im Einzelfall im übermittelnden Vertragsstaat anwendbaren Schutzniveau entspricht.

(2) Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen Sicherheit darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen.

Artikel 30

Einreichung von Schriftstücken

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechts­vorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags­staates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Artikel 31

Zahlungsverkehr

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können die Leistungen mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 32

Vollstreckungsverfahren

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Urkunden der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertrags­staates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen werden bei der Zwangsvollstreckung, im Konkurs- und Ausgleichsverfahren sowie im Liquidations- und Endabrechnungsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates in gleicher Weise berücksichtigt wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 33

Verrechnung von Vorschüssen

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Artikel 34

Schadenersatz

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von Ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 35

Streitbeilegung

(1) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, ist soweit möglich einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu regeln.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschen­rechte ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den beiden Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

 

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet Ungarns zurück­gelegte Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versicherungszeiten.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.

(5) Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Ab­kommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.

(6) Unbeschadet des Absatzes 4 sind vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellte Leistungen nicht neu festzustellen.

Artikel 37

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Budapest, am 31. März 1999 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Dr. Hannes Porias

Für die Republik Ungarn:

Dr. Árpád Gógl

3

 

Vorblatt

Problem:

Die soziale Sicherheit von Personen und ihrer Familienangehörigen, die ihr Erwerbsleben in Österreich und Ungarn zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewähr­leistet.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Abkommen mit Ungarn wird ein weitestgehender Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung durch die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen, die Pensionsfeststellung entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und den Leistungsexport sichergestellt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Ungarn werden insbesondere auch Doppelversicherungen hinsichtlich derselben Erwerbstätigkeit verhindert und damit der Wirtschaftsstandort Österreich gefördert.

Kosten:

Kosten von rund 17,8 Millionen Schilling in der Pensionsversicherung und 1,9 Millionen Schilling in der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 2000 bis 2003.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende österreichisch-ungarische Abkommen über soziale Sicherheit enthält gesetzändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

2. Werdegang des Abkommens

Unmittelbar nach der Öffnung der osteuropäischen Staaten wurden Kontakte mit den Nachbarstaaten hinsichtlich des möglichen Abschlusses von Abkommen über soziale Sicherheit aufgenommen. Diesbezügliche Gespräche wurden mit Ungarn im Mai 1990 aufgenommen. Die Gespräche haben sich im Hinblick auf die gesellschaftlichen Änderungen und Reformen in Ungarn in der Folge sehr schwierig gestaltet. Bei Besprechungen im April 1997 in Wien konnte schließlich über den Abkommensinhalt im Wesentlichen Einvernehmen erzielt werden. Nach Durchführung des innerstaatlichen Begutachtungs­verfahrens konnten die noch erforderlichen Änderungen bei weiteren Besprechungen im September 1997 in Budapest vereinbart und das Abkommen schließlich am 31. März 1999 in Budapest unterzeichnet werden.

3. Das Abkommen im Allgemeinen

Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht den in den letzten Jahren von Österreich insbesondere mit Kroatien und Slowenien geschlossenen Abkommen, berücksichtigt aber insbesondere auch die im Hinblick auf die Kündigung dieser Abkommen vorgenommene formale Neugestaltung in den mit diesen beiden Staaten am 16. Jänner 1997 und 10. März 1997 unterzeichneten neuen Abkommen.

Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung fest.

Abschnitt II normiert in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften das Territorialitätsprinzip sowie Ausnahmen von diesem Grundsatz und sieht die Möglichkeit vor, im Einzelfall Ausnahmen hievon zu vereinbaren.

Abschnitt III enthält die besonderen Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungsarten:

Für den Bereich der Krankenversicherung ist neben der Zusammenrechnung der beiderseitigen Versiche­rungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches insbesondere die aushilfsweise Sachleistungs­gewährung im jeweils anderen Vertragsstaat zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers vorgesehen.

In der Unfallversicherung ist eine Zuordnung der Leistungspflicht bei Berufskrankheiten in Kollisions­fällen zu dem zuletzt zuständig gewesenen Versicherungsträger sowie eine aushilfsweise Sachleistungs­gewährung im jeweils anderen Vertragsstaat zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers vorgesehen.

Im Bereich der Pensionsversicherung erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten.

In der Arbeitslosenversicherung werden für die Erfüllung der Anwartschaftszeit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes die arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in den beiden Vertrags­staaten zusammengerechnet.

Abschnitt IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.

Abschnitt V enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.

4. Übersicht über das ungarische System der sozialen Sicherheit

Das System der sozialen Sicherheit in Ungarn umfasst, soweit es vom Abkommen erfasst wird, die Sozialversicherung (Gesundheits- und Pensionsversicherung) und die Arbeitslosenversicherung sowie die vom Abkommen nicht erfassten Zweige betreffend die Familienunterstützungen und die Sozialhilfe.

Finanzierung

Die Mittel der Sozial- und Arbeitslosenversicherung werden in erster Linie durch Beiträge von den Versicherten bzw. Arbeitgebern aufgebracht, darüber hinaus besteht eine Ausfallhaftung des Staates.

Die Grundlage für die Berechnung der Beiträge bildet das Erwerbseinkommen der Versicherten. Der Beitragssatz beträgt in der Gesundheitsversicherung insgesamt 18% (15% Dienstgeber- und 3% Dienst­nehmeranteil). Darüber hinaus hat der Dienstgeber einen pauschalen Gesundheitszuschlag in Höhe von 2 100 HUF (rund 130 S) pro Monat und Dienstnehmer zu entrichten. In der Pensionsversicherung beträgt der Beitragssatz insgesamt 31% (24% Dienstgeber- und 7% Dienstnehmeranteil). Für die in die Pflichtversicherung ebenfalls einbezogenen selbständig Erwerbstätigen betragen die Beitragssätze in der Gesundheitsversicherung 18% und in der Pensionsversicherung 31% aus allen Erwerbseinkommen. Die Höchstbeitragsgrundlage für Dienstnehmer beträgt 4 290 HUF (rund 260 S) pro Kalendertag bzw. 1 565 800 HUF (rund 95 510 S) pro Jahr, für Dienstgeber hingegen gibt es keine Obergrenze. In der Arbeitslosenversicherung beträgt der Beitragssatz für Dienstgeber 4,2% (ab 1. Juli 1998: 4%) und für Dienstnehmer 1,5%.

Gesundheitsversicherung

Die Sachleistungen werden grundsätzlich kostenlos, zum Teil aber auch mit Selbstbehalt (10%, 30% oder 50%) für die Versicherten und deren Angehörige (ohne eigene Versicherung) gewährt. Kinder unter 18 Jahren, Pensionisten, Notstandshilfebezieher und Sozialhilfeempfänger gelten als versichert.

Bei Arbeitsunfähigkeit als Folge von Krankheit wird ein Krankengeld in Höhe von 60% vom letzten durchschnittlichen Bruttoeinkommen gezahlt. Das Krankengeld erhöht sich auf 70%, wenn Versiche­rungszeiten im Ausmaß von mindestens zwei Jahren vorliegen. Das Krankengeld wird für höchstens ein Jahr gewährt, hievon zahlt der Dienstgeber die ersten 15 Tage, darüber hinaus die Gesundheitskasse.

Das Wochengeld wird für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes im Ausmaß von 24 Wochen gewährt. Anspruch haben Frauen, wenn mindestens 180 Versicherungstage in den letzten zwei Jahren vor der Entbindung vorliegen. Das Wochengeld beträgt 70% des letzten durchschnittlichen Bruttoeinkommens.

Pensionsversicherung

Mit der am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Pensionsreform sind wesentliche Änderungen des Leistungsumfanges des ungarischen Pensionsversicherungssystems verbunden gewesen:

–   Einführung eines Drei-Säulen-Systems, bestehend aus Sozialversicherungsrente (75% nach dem Umlageverfahren), Privatkassenrente (25% nach dem Kapitaldeckungsverfahren) und freiwilliger Versicherung.

–   Für Berufsanfänger ist das neue System obligatorisch, bereits Erwerbstätige können das neue System (75% der Leistungen, zuzüglich Privatkassenrente) wählen, sonst bleibt das ”alte” System (100% der Leistungen) bestehen.

–   Die Mindestversicherungszeit wird ab 2009 von 15 auf 20 Jahre erhöht.

–   Die Berechnung der Leistungen mit degressiven Steigerungsbeträgen bleibt bis 2013 unverändert: 43% des durchschnittlichen Nettoeinkommens bei 15 Versicherungsjahren, 80% bei 40 Versicherungs­jahren. (Bei Personen im neuen Versicherungssystem werden jeweils 75% dieser Werte herangezogen). Ab 2013 wird 1,65% für die aus dem Bruttoeinkommen ermittelte Bemessungsgrundlage für jedes Versicherungsjahr herangezogen (im neuen System: 1,22%). Diese Pensionen sind dann auch steuer­pflichtig.

–   Modernisierung der Witwen-(Witwer-)Pension (im Anfallsjahr 50% der Pension des verstorbenen Ehepartners, nachher 20%).

–   Erhöhung der Waisenpension auf 30%.

–   Bis 2009 gleichmäßige Anhebung des Pensionsanfallsalters für Frauen von 55 auf 62 Jahre und für Männer von 60 auf 62 Jahre. Gleichzeitig wird die Voraussetzung für die vorzeitige Alterspension von 33 auf 38 Versicherungsjahre erhöht. Ab 2009 wird eine vorzeitige Alterspension einheitlich (für Männer und Frauen) ab 59 Jahren bei Vorliegen von 37 Versicherungsjahren (mit Abschlag) bzw. ohne Abschlag bei 40 Versicherungsjahren möglich sein.

–   Einführung einer ”Sozialrente” für Personen im Pensionsalter (55 bis 62 Jahre), wenn keine oder nur geringe sonstige Einkünfte vorliegen. Bei Ehepaaren kann somit das Einkommen auf 80% (pro Person) der jeweiligen Mindestpension von derzeit 13 700 HUF (rund 840 Schilling) und bei Alleinstehenden auf 95% erhöht werden.

Arbeitslosenversicherung

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (”Arbeitslosenrente”) ist grundsätzlich eine unselbständige Beschäftigung von einem Jahr innerhalb von vier Jahren erforderlich. Das Arbeitslosengeld gebührt für höchstens zwölf Monate und beträgt höchstens 65% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens. Die Mindesthöhe des Arbeitslosengeldes beträgt 12 330 HUF (rund 750 S), höchstens aber 24 600 HUF (rund 1 500 S).

5. Finanzielle Auswirkungen

Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft insbesondere auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können. Im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigten rund 9 000 ungarischen Staatsbürger können die Auswirkungen längerfristig mit den Abkommen mit Slowenien und Kroatien (rund 6 000 beschäftigte slowenische bzw. 20 000 kroatische Staatsbürger in Österreich) verglichen werden. So wurden 1997 zB in rund 5 600 Fällen Pensionen in der Höhe von insgesamt 166 Millionen Schilling an Pensionsberechtigte in Slowenien und in rund 9 500 Fällen Pensionen in der Höhe von insgesamt 309 Millionen Schilling an Pensionsberechtigte in Kroatien gezahlt. Hiebei muss aber berücksichtigt werden, dass in rund 30% dieser Fälle auch ohne Abkommen ein Anspruch bestünde bzw. in vielen Fällen mit Erreichen des normalen Pensionsalters ein Anspruch auch ohne Abkommen bestehen würde. Umgekehrt wurden von Slowenien nach Österreich rund 1 100 Pensionen mit einem Gesamtbetrag von 18 Millionen Schilling bzw. von Kroatien rund 700 Pensionen mit einem Gesamtbetrag von 14 Millionen Schilling gezahlt. Durch die Überweisung dieser Leistungen nach Österreich reduzieren sich zum Teil die Ansprüche auf Ausgleichszulage bzw., soweit ohne Abkommen kein österreichischer Pensionsanspruch bestünde, entsprechende Leistungen aus der Sozialhilfe der Bundesländer. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Ungarn hinsichtlich jener Personen, die nach 1961 (letzter Stichtag nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz – ARÜG) nach Österreich gekommen sind, in Österreich keinen Pensionsanspruch oder nur einen geringen Pensionsanspruch mit Ausgleichszulage haben und auf Grund des Abkommens für ihre im Gebiet Ungarns zurückgelegten Beschäftigungszeiten entsprechende ungarische Leistungsansprüche geltend machen werden können.

Hinsichtlich einer Beurteilung der finanziellen Auswirkungen aus kurzfristiger Sicht muss berücksichtigt werden, dass Pensionen für die im Wesentlichen erst seit Beginn der 90er Jahre in Österreich beschäftigten ungarischen Staatsbürger durchschnittlich erst in 20 bis 30 Jahren anfallen werden. Ausgehend von den in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Abkommen mit Jugoslawien (1. Jänner 1967) und der Türkei (1. Oktober 1969) auf Grund der Abkommen in diese Staaten gezahlten Pensionen kann in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit Ungarn mit durchschnittlich 40 Neuzugängen gerechnet werden, wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensions­versicherung die zwischenstaatliche Durchschnittspension von 2 500 S und eine Aufwertung mit 1,03% pro Jahr zugrunde gelegt werden kann.

Direkte finanzielle Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes ergeben sich noch im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Die Zahl der Beschäftigten aus Ungarn entspricht ungefähr der Hälfte der Zahl der Beschäftigten aus Kroatien. Im Jahresdurchschnitt 1997 standen sechs kroatische Staatsbürger im Bezug von Arbeitslosengeld auf Grund des Abkommens mit Kroatien. Es ist daher im Verhältnis zu Ungarn mit drei Abkommensfällen im Jahresdurchschnitt zu rechnen, wobei ein durchschnittliches Arbeitslosengeld von monatlich 12 950 S (inklusive Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungs­beitrag) zugrunde zu legen ist.

Somit kann in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit nachstehenden Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes gerechnet werden:

 

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

insgesamt

Pensionen auf Grund des Ab­kommens                                    


2 100 000


3 610 000


5 200 000


6 880 000


17 790 000

Arbeitslosenversicherung      

470 000

470 000

470 000

470 000

1 880 000

Insgesamt                                  

 

 

 

 

19 670 000

Besonderer Teil

Die einzelnen Regelungen des Abkommens entsprechen weitestgehend den in den letzten Jahren von Österreich mit anderen Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen, insbesondere denen mit Slowenien und Kroatien, wobei auch die im Hinblick auf die Kündigung dieser Abkommen vorgenommene formale Neugestaltung in den mit diesen beiden Staaten unterzeichneten neuen Abkommen berücksichtigt wurde (BGBl. III Nr. 103 bzw. 162/1998). Im Bereich der Pensionsversicherung wurde insbesondere auch den seit den Zusatzabkommen mit Kanada (BGBl. Nr. 570/1996) und den USA (BGBl. Nr. 779/1996) vorgesehenen Regelungen betreffend die ”Direktberechnung” der österreichischen Pensionen Rechnung getragen.

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit üblichen Begriffsbestimmungen.

Zu Art. 2:

Der in Abs. 1 normierte sachliche Geltungsbereich des Abkommens entspricht dem Großteil der von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit und umfasst auf österreichischer Seite im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Systeme sowohl der unselbständig als auch der selbständig Erwerbstätigen sowie das Arbeitslosengeld.

Auf ungarischer Seite werden die entsprechenden Zweige und Leistungen erfasst.

Abs. 2 betreffend zukünftige Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften entspricht der in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen entsprechenden Regelung (siehe zB Art. 2 Abs. 2 der Abkommen mit Slowenien und Kroatien).

Zu Art. 3:

Dieser Artikel legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, der wie alle zuletzt abgeschlossenen Abkommen (zB Art. 3 der Abkommen mit Slowenien und Kroatien) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene umfasst.

Zu Art. 4:

Die in diesem Artikel festgelegte Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen (Abs. 1) entspricht in Verbindung mit den vorgesehenen Ausnahmen (Abs. 2 und 3) den entsprechenden Regelungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit (siehe zB Art. 4 der Abkommen mit Slowenien und Kroatien).

Zu Art. 5:

Die in diesem Artikel normierte Gebietsgleichstellung sichert entsprechend den in allen von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Regelungen den Export der Geldleistungen im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für die vom Abkommen erfassten Personen (siehe zB Art. 5 der Abkommen mit Slowenien und Kroatien).

Wie in allen Abkommen ist die Ausgleichszulage aus der österreichischen Pensionsversicherung vom Export ausgenommen (Abs. 2).

Zu den Art. 6 bis 9:

Diese Bestimmungen regeln die sich aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergebende Versicherungs­pflicht, wobei entsprechend den von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit grundsätzlich auf das Territorialitätsprinzip abgestellt wird (Art. 6).

Art. 7 sieht entsprechend den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit (siehe zB Art. 7 der Abkommen mit Slowenien und Kroatien) in den Abs. 1 und 2 Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip für entsendete Dienstnehmer, in Abs. 3 eine ergänzende Zuordnungsregelung für die Beschäftigung auf Seeschiffen sowie in Abs. 4 für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes vor. Abs. 5 enthält die in Abkommen mit Nachbarstaaten übliche ergänzende Regelung betreffend Dienstnehmer von Grenzbetrieben.

Art. 8 sieht in Abs. 1 die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates für alle zu den beiderseitigen amtlichen Vertretungsbehörden entsendeten Bediensteten vor, während für die Sur-place-Bediensteten nach Abs. 2 das Territorialitätsprinzip festgelegt wird, wobei aber gleichzeitig den eigenen Staatsangehörigen entsprechend den diesbezüglichen Regelungen in den anderen Abkommen (zB Art. 8 Abs. 2 der Abkommen mit Slowenien und Kroatien) ein Wahlrecht eingeräumt wird.

Art. 9 enthält die in allen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehene Ausnahmemöglichkeit und entspricht dem Art. 9 der Abkommen mit Slowenien und Kroatien.

Zu den Art. 10 bis 15:

Die für den Bereich der Krankenversicherung vorgesehenen Regelungen entsprechen den diesbezüglichen Bestimmungen insbesondere auch in den Abkommen mit Slowenien und Kroatien (jeweils Art. 10 bis 15) und sehen im Wesentlichen vor:

–   die Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten (Art. 10),

–   die aushilfsweise Sachleistungsgewährung bei Wohnort im anderen Vertragsstaat, während eines vorübergehenden Aufenthaltes (auf Dringlichkeitsfälle eingeschränkt) oder mit Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers (Art. 11),

–   ergänzende Regelungen betreffend die Zahlung der Geldleistungen (Art. 12),

–   die Zuordnung der Pensionsbezieher zum Wohnortstaat (Art. 13) sowie

–   die ergänzenden Regelungen betreffend die Festlegung der aushelfenden Versicherungsträger (Art. 14) und betreffend die Kostenerstattung (Art. 15).

Zu den Art. 16 bis 18:

Die den Bereich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betreffenden Regelungen entsprechen den diesbezüglichen Bestimmungen insbesondere auch in den Abkommen mit Slowenien und Kroatien (jeweils Art. 16 bis 19) und sehen im Wesentlichen vor:

–   die aushilfsweise Sachleistungsgewährung entsprechend den für den Bereich der Krankenversicherung vorgesehenen Regelungen (Art. 16) sowie

–   die erforderlichen Regelungen hinsichtlich der Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn in beiden Vertragsstaaten entsprechende Expositionszeiten zurückgelegt wurden (Art. 17 und 18), wobei aber im Falle von sklerogener Pneumokoniose nicht der zuletzt zuständige Versicherungsträger für die Gewährung aller Leistungen allein zuständig ist, sondern die Renten entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu gewähren sind (Art. 18 Abs. 2).

Zu den Art. 19 bis 23:

Die Bestimmungen der Art. 19 bis 23 betreffen die Feststellung und Berechnung der Leistungen aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten in den zwischenstaatlichen Fällen, wobei die grundlegenden Bestimmungen betreffend die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Art. 19), Versicherungszeiten unter einem Jahr (Art. 20) sowie die Gewährung der jeweiligen innerstaatlichen Alleinpension, wenn der Leistungsanspruch auch ohne Zusammenrechnung der beiderseitigen Versiche­rungszeiten besteht (Art. 21) bilateral gefasst sind und für die Berechnung der Leistungen in den übrigen Fällen jeweils unilaterale Bestimmungen (Art. 22 und 23) vorgesehen sind.

Zur Feststellung der österreichischen Leistungen in den Fällen, in denen der Anspruch nur unter Berücksichtigung ungarischer Zeiten besteht (Art. 22), ist aus grundsätzlicher Sicht festzuhalten, dass diese praktisch wörtlich den entsprechenden Bestimmungen in allen neuen Abkommen entsprechen (zB Art. 23 Abs. 2 des Abkommens mit Slowenien bzw. Art. 22 Abs. 3 des Abkommens mit Kroatien) und damit auch im Verhältnis zu Ungarn die insbesondere unter Berücksichtigung der Pensionsreform 1993 anstelle der so genannten Pro-rata-Berechnung angestrebte Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten (”Direktberechnung”) mit den erforderlichen ergänzenden Regelungen betreffend Kinderzuschüsse (Z 1) und Zurechnungszuschlag (Z 2) vorgesehen ist.

Art. 23 sieht die erforderlichen Regelungen für die Feststellung der Leistungen nach den ungarischen Rechtsvorschriften in den Fällen vor, in denen der Anspruch nur unter Berücksichtigung der österreichi­schen Versicherungszeiten besteht, wobei die Leistungen nach der im Verhältnis der ungarischen Versicherungszeiten zur Gesamtversicherungsdauer (Pro-rata-Methode) berechnet werden.

Zu den Art. 24 und 25:

Die Regelungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung, die sich auf österreichischer Seite ausschließlich auf das Arbeitslosengeld beziehen (siehe Art. 2 Abs. 1 Z 1 lit. d), entsprechen den diesbezüglichen Bestimmungen in den Abkommen mit Slowenien (Art. 24 und 25) und Kroatien (Art. 23 und 24), wobei die für die erstmalige Inanspruchnahme vorgesehene Mindestbeschäftigungszeit im Staat der Antragstellung wie in allen neuen Abkommen mit 26 Wochen festgelegt wurde.

Zu den Art. 26 bis 35:

 

Die in diesen Artikeln enthaltenen verschiedenen Bestimmungen betreffen die Durchführung des Abkommens und entsprechen praktisch wörtlich den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit, insbesondere auch in den Abkommen mit Slowenien (Art. 27 bis 35) und Kroatien (Art. 25 bis 33). Neu aufgenommen wurde eine Regelung betreffend den Datenschutz, die der diesbezüglich im EU-Bereich geltenden Regelung (Art. 84 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) entspricht.

Zu den Art. 36 und 37:

Diese Artikel enthalten die üblichen Übergangs- und Schlussbestimmungen (siehe zB Art. 36 und 38 des Abkommens mit Slowenien bzw. Art. 34 und 36 des Abkommens mit Kroatien), wobei durch die ergänzende Regelung des Abs. 3 des Art. 35 der Übernahme ungarischer Beschäftigungs- und Versiche­rungszeiten im Rahmen des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes (ARÜG) und der entsprechenden Bestimmungen des § 116 Abs. 6 GSVG bzw. § 107 Abs. 6 BSVG Rechnung getragen wurde. Durch diese Regelung wird insbesondere für die in Österreich wohnenden Pensionsbezieher, in deren Pension entsprechende Zeiten zu berücksichtigen sind, eine Feststellung einer ungarischen Leistung für diese Zeiten vermieden, die zu einer entsprechenden Kürzung der österreichischen Leistung führen würde, sodass sich – außer einem enormen Verwaltungsaufwand – für den Berechtigten keine Verbesserung aus dem Abkommen ergeben würde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Sechster Abschnitt

Sechster Abschnitt


Bibliotheksstücke

Bibliotheksstücke


Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken

Anbietungs- und Ablieferungspflicht


§ 43. (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger) eine durch Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücken

§ 43. (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger) eine durch Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücken


                                                                                               1.                                                                                               an die Österreichische Nationalbibliothek und an die durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- oder Landesbibliotheken abzuliefern und

                                                                                               1.                                                                                               an die Österreichische Nationalbibliothek und an die durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- oder Landesbibliotheken abzuliefern und


                                                                                               2.                                                                                               der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes anzubieten und, wenn diese das binnen einem Monat verlangen, auf eigene Kosten zu übermitteln.

                                                                                               2.                                                                                               der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes anzubieten und, wenn diese das binnen einem Monat verlangen, auf eigene Kosten zu übermitteln.


(2) Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach Abs. 1 trifft den Hersteller eines Druckwerkes, wenn dieses im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird.

(2) Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach Abs. 1 trifft den Hersteller eines Druckwerkes, wenn dieses im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird.


(3) Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, daß das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.

(3) Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.


(4) Bei Bestimmung der Bibliotheken und der Stückzahl ist auf die Aufgaben der Archivierung und Information und die Interessen von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Unterricht sowie auf die bundesstaatliche Gliederung der Republik Österreich Bedacht zu nehmen. Unter diesen Gesichtspunkten kann auch die Ablieferung bestimmter Arten von Druckwerken der im § 50 Z 4 bezeichneten Beschaffenheit wegen ihres über den unmittelbaren Tageszweck hinausgehenden Informationsgehalts an die Österreichische Nationalbibliothek angeordnet, und es könnten Druckwerke aus bestimmten Fachgebieten oder bestimmter Art von der Ablieferung an bestimmte Bibliotheken ausgenommen werden, wenn diese solche Druckwerke zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigen. Die Stückzahl darf insgesamt bei periodischen Druckwerken nicht mehr als zwölf, sonst nicht mehr als sieben betragen.

(4) Bei Bestimmung der Bibliotheken und der Stückzahl ist auf die Aufgaben der Archivierung und Information und die Interessen von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Unterricht sowie auf die bundesstaatliche Gliederung der Republik Österreich Bedacht zu nehmen. Unter diesen Gesichtspunkten kann auch die Ablieferung bestimmter Arten von Druckwerken der im § 50 Z 4 bezeichneten Beschaffenheit wegen ihres über den unmittelbaren Tageszweck hinausgehenden Informationsgehalts an die Österreichische Nationalbibliothek angeordnet, und es könnten Druckwerke aus bestimmten Fachgebieten oder bestimmter Art von der Ablieferung an bestimmte Bibliotheken ausgenommen werden, wenn diese solche Druckwerke zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigen. Die Stückzahl darf insgesamt bei periodischen Druckwerken nicht mehr als zwölf, sonst nicht mehr als sieben betragen.


 

Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken


 

§ 43a. (1) Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß § 43 unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.


 

(2) Durch Verordnung können die Kategorien von Medienwerken, die der Anbietungs- und Ablieferungspflicht unterliegen, vom Bundeskanzler (im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur) näher festgelegt werden.


 

(3) Ist ein Medienwerk seiner Art nach nicht von der Verordnung im Sinne des vorhergehenden Absatzes erfasst, so hat auf Antrag des möglichen Verpflichteten oder der möglichen empfangsberechtigten Stelle der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzustellen, ob die Verpflichtung zur Ablieferung oder Anbietung gemäß Abs. 1 besteht, weil das Medienwerk nach seiner Aufmachung und nach der Art der Verwendung als eine technische Weiterentwicklung eines Druckwerkes angesehen werden kann.


 

(4) § 43 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die Anzahl der abzuliefernden Stücke nicht mehr als fünf betragen darf.


Ablieferung und Vergütung

Ablieferung und Vergütung


§ 44. (1) Der Ablieferungspflicht nach § 43 Abs. 1 Z 1 hat der Medieninhaber (Verleger) binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung, der Hersteller in den Fällen des § 43 Abs. 2 binnen einem Monat ab Herstellung nachzukommen. Gleiches gilt für die Anbietungspflicht nach § 43 Abs. 1 Z 2; dem Verlangen der Bibliotheken nach Übermittlung des angebotenen Druckwerkes ist binnen einem weiteren Monat ab Einlangen der Aufforderung zu entsprechen.

§ 44. (1) Der Ablieferungspflicht nach § 43 Abs. 1 Z 1 und § 43a hat der Medieninhaber (Verleger) binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung, der Hersteller in den Fällen des § 43 Abs. 2 binnen einem Monat ab Herstellung nachzukommen. Gleiches gilt für die Anbietungspflichten nach § 43 Abs. 1 Z 2 und § 43a; dem Verlangen der Bibliotheken nach Übermittlung ist binnen einem weiteren Monat ab Einlangen der Aufforderung zu entsprechen.


(2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 genügt die Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der vom Hersteller ausgelieferten Art.

(2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 genügt die Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der vom Hersteller ausgelieferten Art. Gleiches gilt für Medienwerke gemäß § 43a.


(3) Werden Druckwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 1 600 S übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt.

(3) Werden Druckwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 2 000 S übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt.


 

(4) Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 1 000 S übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 1 000 S nicht übersteigt, nicht zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle dem zur Ablieferung Verpflichteten, wenn für das abgelieferte Medienwerk nachweislich eine Vergütung an Dritte für die Einräumung von Lizenzen zu leisten war, diesen Aufwand zu ersetzen.


Durchsetzung

Durchsetzung


§ 45. (1) Werden Bibliotheksstücke nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Abs. 2 bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach § 43 dazu Verpflichteten aufgetragen wird.

§ 45. (1) Werden Bibliotheksstücke nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Abs. 2 bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach § 43 oder § 43a dazu Verpflichteten aufgetragen wird.


(2) Wer der ihm nach § 43 obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

(2) Wer der ihm nach § 43 oder § 43a obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.


 

Artikel VIa


 

Schlussbestimmungen zu Novellen


 

§§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Xxxxxxxx 2000 in Kraft.


 

Artikel VII


 

Vollziehung


 

Mit der Vollziehung diese Bundesgesetzes sind betraut:


 

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich des Art. I §§ 2 bis 5 und des Artikels VI Abs. 1 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;


 

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich des Art. I § 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42 und § 46 Abs. 1 bis 3 sowie des Art. VI Abs. 2 bis 8 der Bundesminister für Justiz;


 

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich des Art. I §§ 27, 46 Abs. 4 und 49 der Bundesminister für Inneres;


 

                                                                                               3.                                                                                               hinsichtlich des Art. I § 43a der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;


 

                                                                                               4.                                                                                               hinsichtlich des Art. I §§ 47 und 48 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler;


 

                                                                                               5.                                                                                               hinsichtlich des Art. II der Bundeskanzler und sämtliche Bundesminister und


 

                                                                                               6.                                                                                               im Übrigen der Bundeskanzler.