90 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 15. 5. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 1992, das Auslandseinsatzgesetz, das Militärleistungsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 1995, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Verwundetenmedaillengesetz, das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 und das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970 geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz-Wehr­recht – EUGW)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 59 Abs. 1 wird die Betragsangabe “30 000 S” durch die Betragsangabe “2 200 f ersetzt.

2. Im § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1, § 61, § 62 und im § 63 wird die Betragsangabe “3 000 S” jeweils durch die Betragsangabe “220 f ersetzt.

3. Im § 60 Abs. 2 wird die Betragsangabe “6 000 S” durch die Betragsangabe “440 f ersetzt.

4. Im § 68 wird nach Abs. 4c folgender Abs. 4d eingefügt:

“(4d) § 69 Abs. 26 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.”

5. (Verfassungsbestimmung) § 69a Abs. 5a entfällt.

6. § 69a Abs. 6 lautet:

“(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 4 288 f einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 254 f. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als

           1. Fluglehrer...........................................................................................................................................     109 f,

           2. Stellvertretender Staffelkommandant.............................................................................................     109 f,

           3. Stellvertretender S 3..........................................................................................................................     145 f,

           4. Flugsicherheitsoffizier......................................................................................................................     145 f,

           5. Simulatoroffizier.................................................................................................................................     145 f,

           6. Staffelkommandant...........................................................................................................................     182 f,

           7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant....................................................................     218 f,

           8. Geschwaderkommandant.................................................................................................................     363 f.

Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 f, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 ein­gereiht.”

7. Dem § 69 wird folgender Abs. 26 angefügt:

“(26) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den §§ 59 bis 63 sowie im § 69a Abs. 6 die Betragsangaben wie folgt:

statt   2 200 f........................................................................ 30 000 S,

statt      220 f.......................................................................... 3 000 S,

statt      440 f.......................................................................... 6 000 S,

statt   4 288 f........................................................................ 59 000 S,

statt      254 f.......................................................................... 3 500 S,

statt      109 f.......................................................................... 1 500 S,

statt      145 f.......................................................................... 2 000 S,

statt      182 f........................................................................... 2 500 S

statt      218 f........................................................................... 3 000 S

statt      363 f........................................................................... 5 000 S

statt        73 f........................................................................... 1 000 S.”

Artikel 2

Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 Abs. 1 wird die Betragsangabe “5 000 S” durch die Betragsangabe “360 fersetzt.

2. § 78 Abs. 3 lautet:

“(3) Ist eine Verpflichtung zu Geldleistungen nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.”

3. Im § 89 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

“(4b) § 90 Abs. 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.”

4. Dem § 90 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

“(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lautet im § 37 Abs. 1 die Betragsangabe statt 360 f 5 000 S.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 sind Verpflichtungen zu Geldleistungen auf volle Schillingbeträge abzurunden.”

Artikel 3

Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 39 Abs. 2 und im § 55 Abs. 8 wird die Betragsangabe “100 S” jeweils durch die Betragsangabe “7 fersetzt.

2. Im § 48 wird die Betragsangabe “3 000 S” durch die Betragsangabe “220 f ersetzt.

3. § 49 Abs. 3 lautet:

“(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.”

4. Im § 54 wird nach Abs. 1h folgender Abs. 1i eingefügt:

“(1i) § 39 Abs. 2, § 48, § 49 Abs. 3 sowie § 55 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Artikel 4

Das Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 7 lautet:

“(7) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.”

2. Dem § 6a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Artikel 5

Das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 259/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 35 Abs. 3 wird die Betragsangabe “10 S” durch die Betragsangabe “1 f ersetzt.

2. Im § 36 wird die Betragsangabe “30.000 S” durch die Betragsangabe “2 200 f ersetzt.

3. Im § 37a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) § 35 Abs. 3 und § 36, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Artikel 6

2

Das Sperrgebietsgesetz 1995, BGBl. Nr. 260, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 1 wird die Betragsangabe “30 000 S” durch die Betragsangabe “2 200 f ersetzt.

2. Im § 8 wird vor Abs. 2 folgender Abs. 1b eingefügt:

“(1b) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Artikel 7

Das Munitionslagergesetz, BGBl. Nr. 736/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 2 und im § 20 Z 1 werden die Worte “Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” jeweils durch die Worte “Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.

2. Im § 16 wird die Betragsangabe “100 000 S” durch die Betragsangabe “7 300 fersetzt.

3. Im § 18 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

“(1a) § 7 Abs. 2 und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX, treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(1b) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Artikel 8

Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 wird die Betragsangabe “3 000 S” durch die Betragsangabe “220 fersetzt.

2. Im § 17 wird nach Abs. 1e folgender Abs. 1f eingefügt:

“(1f) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Artikel 9

Das Verwundetenmedaillengesetz, BGBl. Nr. 371/1975 in der Fassung des Bundesverfassungs­gesetzes BGBl. I Nr. 38/1997 wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 wird die Betragsangabe “3000 S” durch die Betragsangabe “220 f ersetzt.

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a. (1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997 ist mit 22. April 1997 in Kraft getreten.

(2) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Artikel 10

Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962, BGBl. Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 388/1977, wird wie folgt geändert:

1. § 8 lautet:

§ 8. Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.”

2. Im § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Artikel 11


Das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 14/1975, wird wie folgt geändert:

1. § 8 lautet:

§ 8. Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.”

2. Im § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung “(1)” und wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Notwendigkeit einer Umstellung sämtlicher Schillingangaben im Wehrrecht in die entsprechenden Euroangaben.

Zielsetzung:

Umsetzung der Euroumstellung im Wehrrecht mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002.

Inhalt:

Umwandlung der Schillingangaben in sämtlichen dem Wehrrecht zuzurechnenden Bundesgesetzen in Euroangaben im Wege einer entsprechenden “Sammelnovelle”.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat betreffend Art. 1 Z 4 (§ 69a Abs. 5a WG).

Erläuterungen


Auf Grund der erforderlichen Umstellung von Schilling- auf Euroangaben im Bundesrecht im Zuge der mit 1. Jänner 2002 wirksam werdenden Wirtschafts- und Währungsunion im Bereich der Europäischen Union wurde eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Als derzeit relevantes Zwischenergebnis der Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe ergibt sich im wesentlichen, dass alle Ressorts die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erforderlichen Gesetzesänderungen bezüglich der Währungsumstellung selbständig vorzubereiten haben.

Mit dem vorliegenden Entwurf eines “Euro-Umstellungsgesetzes-Wehrrecht (EUGW)” sollen nunmehr in sämtlichen dem Wehrrecht zuzurechnenden Bundesgesetzen die in Rede stehenden Formalanpassungen vorgenommen werden. Darüber hinaus ist im Munitionslagergesetz eine auf Grund der mit 1. April 2000 geänderten Bezeichnungen der Bundesministerien und ihrer Zuständigkeiten erforderliche Formal­anpassung ins Auge gefasst. Aus gesetzesökonomischen Erwägungen sowie unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 65 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die Zulässigkeit einer “Sammelnovelle” ist beabsichtigt, diese Adaptierungen im Wege eines geschlossenen Gesetzentwurfes umzusetzen.

Die konkrete Umrechnung der derzeitigen Schillingbeträge in die Währungseinheiten “Euro” und “Cent” ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 des Euro-Währungsangabengesetzes, BGBl. I Nr. 110/1999, geplant; zusätzlich wurden die Beträge den im Aktionsplan des Bundes für die Euroumstellung vom November 1997 enthaltenen Richtlinien entsprechend geglättet. Dabei wurde insbesondere auf die Auf­kommensneutralität geachtet.

Bei der Gestaltung der Rundungsbestimmungen in diversen Wehrrechtsnormen (Heeresdisziplinargesetz 1994, Heeresgebührengesetz 1992, Auslandseinsatzgesetz, Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 und Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970) ist aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit eine Anlehnung an die entsprechende Regelung (§ 12 Abs. 4) in dem am 1. April 1999 in Kraft getretenen Auslandszulagen­gesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, beabsichtigt. Daraus ergibt sich, dass mit Einführung des Euro auch im gesamten Wehrrecht die sogenannte “kaufmännische Rundung” anzuwenden sein wird.

Hinsichtlich des § 69a des Wehrgesetzes (Art. 1 Z 4 und 5) ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund eines Redaktionsversehens im Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998, die Regelung über das Monatsentgelt von Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst im Hinblick auf deren rückwirkendes Inkrafttreten mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/1998 im Verfassungsrang normiert werden musste. Es ist jedoch dem Grunde nach nicht erforderlich, die Besoldung dieser Vertragsbediensteten des Bundes weiterhin auf verfassungsrechtlicher Ebene zu verankern. Da die in Rede stehende Bestimmung auf Grund der darin enthaltenen Schillingangabe im vorliegenden Gesetzentwurf ohnehin modifiziert werden muss, erscheint es aus rechtssystematischen Erwägungen geboten, die Normierung der Entlohnung der Militärpiloten im Luftraumüberwachungs­dienstes ihres verfassungsrechtlichen Ranges zu entkleiden. Mit dieser legistischen Verbesserung sind keinerlei materielle Änderungen verbunden.

Im Hinblick auf eine noch vor der endgültigen Einführung der Eurowährung am 1. Jänner 2002 geplante Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990 sowie des Heeresdisziplinargesetzes 1994 erscheint es aus rechtstechnischen Gründen notwendig, die Modifizierungen in diesen beiden Gesetzen (Artikel 1 bzw. 2) bereits am Tag nach der Kundmachung des vorliegenden Gesetzentwurfes (Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG) in Kraft treten zu lassen. Bis zum Inkrafttreten der Währungsumstellung werden allerdings die derzeitigen, auf die Schillingwährung bezogenen Regelungen im Wege befristeter Übergangs­bestimmungen (§ 69 Abs. 26 WG bzw. § 90 Abs. 9 und 10 HDG 1994) weiter relevant bleiben müssen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen in erster Linie die im Wehrrecht erforderlichen Formal­anpassungen im Zusammenhang mit der am 1. Jänner 2002 erfolgenden endgültigen Einführung der Eurowährung durchgeführt werden. Im Hinblick auf den bloß “technischen” Charakter der entsprechenden Gesetzesänderungen sind demnach weder finanzielle Auswirkungen auf den Bund noch Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält im Art. 1 Z 4 eine Bestimmung mit verfassungsänderndem Inhalt.

Der Gesetzesentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung hinsichtlich der Betragshöhen geringfügig ab.


Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG (“Militärische Angelegenheiten”).

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Euro-Umstellungsgesetz-Wehrrecht


Wehrgesetz 1990


§ 69a.

§ 69a.


(5a) (Verfassungsbestimmung) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 59 000 S einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Entfällt.


(6) Das Monatsentgelt nach Abs. 5a erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 3 500 S. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als

(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 4 288 f einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 254 f. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als


                                                                                               1.                                                                                               Fluglehrer....                                                                                                1 500 S,

                                                                                               2.                                                                                         Stellvertretender Staffelkommandant                                                                                                                                                            1 500 S,

                                                                                               3.                                                                                         Stellvertretender S 3                                                                                                                                                                                         2 000 S,

                                                                                               4.                                                                               Flugsicherheitsoffizier                                                                                                                                                                                              2 000 S,

                                                                                               5.                                                                                          Simulatoroffizier                                                                                                                                                                                              2 000 S,

                                                                                               6.                                                                                    Staffelkommandant                                                                                                                                                                                              2 500 S,

                                                                                               7.                                                                                               S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant                                                                                                                    3 000 S,

                                                                                               8.                                                                          Geschwaderkommandant                                                                                                                                                                                              5 000 S.

                                                                                               1.                                                                                               Fluglehrer....                                                                                                109 f,

                                                                                               2.                                                                                         Stellvertretender Staffelkommandant                                                                                                                                                            109 f,

                                                                                               3.                                                                                         Stellvertretender S 3                                                                                                                                                                                         145 f,

                                                                                               4.                                                                               Flugsicherheitsoffizier                                                                                                                                                                                              145 f,

                                                                                               5.                                                                                          Simulatoroffizier                                                                                                                                                                                              145 f,

                                                                                               6.                                                                                    Staffelkommandant                                                                                                                                                                                              182 f,

                                                                                               7.                                                                                               S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant                                                                                                                    218 f,

                                                                                               8.                                                                          Geschwaderkommandant                                                                                                                                                                                              363 f.


Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 1 000 S, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.

Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 f, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.


Heeresdisziplinargesetz 1994


§ 78.

§ 78.


(3) Verpflichtungen zu Geldleistungen sind auf volle Schillingbeträge abzurunden.

(3) Ist eine Verpflichtung zu Geldleistungen nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.


Heeresgebührengesetz 1992


§ 49.

§ 49.


(3) Sofern ein auszuzahlender Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.


Auslandseinsatzgesetz


§ 3.

§ 3.


(7) Sofern der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(7) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.


Tapfkerkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962


§ 8. Sofern Beträge, die nach diesem Bundesgesetz auszuzahlen sind, nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind die Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

§ 8. Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.


Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970


§ 8. Sofern Beträge, die nach diesem Bundesgesetz auszuzahlen sind, nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind die Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

§ 8. Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.