96 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 14. 6. 2000

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen


ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN, im folgenden “Vertragsparteien” genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen zur Vornahme der­artiger Investitionen anregen und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschafts­beziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff “Investor”

in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien

           a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist;

          b) eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Überein­stimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde;

           c) eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Überein­stimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates gegründet oder errichtet wurde und die von unter a) oder b) genannten Investoren kontrolliert wird, wobei diese Investoren einen entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung und Geschäftstätigkeit der erstgenannten Gesellschaft ausüben können, was sich dadurch zeigt, dass

                 i) sie mindestens 51% der Anteilsrechte bzw. Stimmrechte besitzen oder

                ii) eine entscheidende Kontrolle auf die Zusammensetzung des Direktoriums ausüben können,

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2) bezeichnet der Begriff “Investition” alle Vermögenswerte, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei durch einen Investor der anderen Vertragspartei geschaffen oder erworben wurden, und umfasst insbesondere, aber nicht aus­schließlich:

           a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;

          b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften und sonstigen Unternehmen;

           c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

          d) geistige Schutzrechte wie Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei;

           e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Unternehmenskonzessionen, einschließlich Konzessionen für die Aufsuchung und Gewinnung von Öl und anderen Mineralien.

(3) bezeichnet der Begriff “Erträge” die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(4) bezeichnet der Begriff “Hoheitsgebiet”

           a) in Hinblick auf die Republik Österreich:

               das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;

          b) in Hinblick auf die Republik Indien:

               das Hoheitsgebiet der Republik Indien einschließlich ihrer Hoheitsgewässer und des über ihr liegenden Luftraums und anderer Seezonen, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Republik Indien in Übereinstimmung mit ihren gültigen Rechtsvorschriften, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und dem Völkerrecht Souveränität, souveräne Rechte oder ausschließliche Zuständigkeit ausübt.

(5) umfasst der Begriff “Enteignung” auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wieder­veranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Eine Änderung in der Form der Investition oder Wiederveranlagung von Vermögenswerten, einschließlich der Erweiterung, Veränderung oder Umwand­lung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der als Gastland fungierenden Vertragspartei, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Investition.

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig als Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren dritter Staaten.

(2) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Verwaltung, der Nutzung, des Genusses oder der Veräußerung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behand­lung als ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen, je nachdem, welche die günstigere ist.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegen­wärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus

           a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder ähnlichen internationalen Abkommen, wie sie derzeit oder in Zukunft bestehen;

          b) jeglicher Angelegenheit, einschließlich internationaler Abkommen, die sich ganz oder vorwie­gend auf Steuerfragen beziehen.

ARTIKEL 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminie­rung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden.

(2) Die Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt zu entsprechen, zu dem die Entscheidung über die Enteignung verkündet oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, und wird in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegt. Die Entschädigung muss ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und umfasst Zinsen vom Zeitpunkt der tatsächlichen Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz. Der Entschädigungsbetrag ist voll verfügbar, frei konvertierbar und frei transferierbar.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 der­gestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem betroffenen Investor steht unbeschadet der Bestimmungen des Artikels  9 nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Enteignung vornimmt, das Recht zu, die Bewertung seiner Investition und die Modalitäten für die Entschädigungszahlung gemäß den in diesem Artikel dargelegten Grundsätzen durch ein richterliches oder anderes unabhängiges Organ dieser Vertragspartei überprüfen zu lassen.

ARTIKEL 5

Entschädigung für Schaden oder Verluste

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags­partei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Notstands, einer Revolte, eines Aufruhrs, eines Aufstands, auf Grund von Ausschreitungen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz angeführten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch:

           a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei oder

          b) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, die nicht bei Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

eine Rückerstattung oder angemessene Entschädigung. Sich daraus ergebende Zahlungen sind voll verfügbar, frei konvertierbar und frei transferierbar.

ARTIKEL 6

Transfers

(1) Jede Vertragspartei sichert und gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition den freien Transfer von Zahlungen. Derartige Zahlungen erfolgen ohne ungebühr­liche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung und umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich:

           a) das Kapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

          b) Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;

           c) die Erträge;

          d) die Rückzahlung von Darlehen;

           e) die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;

           f) eine Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5;

          g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen zu den am Tag der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Devisenmarkt geltenden Wechselkursen.

(3) Ein Transfer gilt als ohne ungebührliche Verzögerung erfolgt, wenn er innerhalb des Zeitraums, der normalerweise für die Erledigung der Transferformalitäten erforderlich ist, durchgeführt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der entsprechende Antrag mit vollständiger Dokumentation und Information gestellt wurde und darf keinesfalls drei Monate überschreiten.

ARTIKEL 7

Eintrittsrecht

(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution (im folgenden schadloshaltende Partei genannt) ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen nichtkommerzielle Risiken für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die als Gastland fungierende Vertragspartei

           a) die Übertragung aller Rechte und Ansprüche hinsichtlich einer solchen Investition des Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die schadloshaltende Vertragspartei sowie

          b) das Recht der schadloshaltenden Vertragspartei, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts geltend zu machen.

(2) Der schadloshaltenden Partei steht unter allen Umständen die gleiche Behandlung in Bezug auf die von ihr auf Grund der in Absatz 1 genannten Übertragung erworbenen Rechte und Ansprüche zu.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 wird das Recht des Investors, eine Investitionsstreitigkeit einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterziehen, sofern die schadloshaltende Partei zustimmt, in Bezug auf die durch Eintritt erworbenen Rechte nicht durch die Tatsache beeinträchtigt, dass der Investor auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages in Hinblick auf sämtliche oder einige Verluste Zahlungen erhalten hat.

(4) Die durch Eintritt erworbenen Rechte oder Ansprüche dürfen die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche dieser Investoren nicht übersteigen.

ARTIKEL 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie in Bezug auf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei übernommen hat, vorausgesetzt, dass eine Streitbeilegung nach Artikel 9 nur anwendbar ist, wenn kein gewöhnliches, innerstaatliches, gerichtliches Rechtsmittel zur Verfügung steht.

ARTIKEL 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit auf Grund dieses Abkommens zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei in Bezug auf eine Investition des ersteren wird, so weit wie möglich, durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Jede Streitigkeit, die nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei eine freundschaftliche Beilegung durch Verhandlungen beantragt, beigelegt wird, kann, wenn die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, folgenden Verfahren unterworfen werden:

           a) zur Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Investition genehmigt hat, den zuständigen gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder Verwaltungsorganen dieser Vertragspartei nach Wahl des Investors;

          b) einem internationalen Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit der Vergleichsordnung des Zentrums der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL), wenn sich die Parteien darauf einigen.

(3) Machen die Streitparteien von den in Absatz 2 a) oder b) genannten Wahlmöglichkeiten keinen Gebrauch oder wird das internationale Vergleichsverfahren nicht durch Unterzeichnung der Vergleichs­vereinbarung abgeschlossen, kann die Streitigkeit von dem Investor einem Schiedsverfahren wie folgt unterzogen werden:

           a) wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die andere Vertragspartei Mitglied des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsange­hörigen anderer Staaten von 1965 (Washingtoner Konvention) sind, ist eine solche Streitigkeit dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) zu unter­breiten oder

          b) wenn sich beide Streitparteien darauf einigen, gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Vergleichs-, Schieds- und Tatsachenfeststellungsverfahren oder

           c) wenn sich beide Streitparteien darauf einigen, jeder anderen internationalen Schiedsstelle oder

          d) einem Ad-hoc-Schiedsgericht einer Streitpartei in Übereinstimmung mit den UNCITRAL Schiedsregeln von 1976, mit folgenden Änderungen:

                 i) Das ernennende Organ gemäß Artikel 7 der Regeln ist der Präsident, der Vizepräsident oder das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist. Das dritte Mitglied darf kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien sein.

                ii) Die Parteien bestellen ihre jeweiligen Mitglieder innerhalb von zwei Monaten.

               iii) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts.

              iv) Das Schiedsgericht gibt auf Verlangen einer Partei die seiner Entscheidung zugrunde liegen­den Überlegungen an und begründet sie.

               v) Das Schiedsverfahren wird in einem Staat, der Mitglied des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (New Yorker Konvention) ist, abgehalten.

(4) Im Falle eines Schiedsverfahrens nach Absatz 3 verlangt die Vertragspartei nicht die Aus­schöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, sofern nicht ein Verfahren auf dieser Grundlage eingeleitet wurde.

(5) Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei vollstreckt ihn in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit der New Yorker Konvention oder der Washingtoner Konvention.

(6) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds­verfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

ARTIKEL 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitigkeit entstand, nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Ein derartiges Ad-hoc-Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsange­hörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schieds­gericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichts­hofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.


(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.

ARTIKEL 11

Anwendung dieses Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheits­gebiet der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

ARTIKEL 12

Anwendbares Recht

(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, finden auf alle Investitionen die Rechtsvorschriften Anwendung, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem diese Investitionen getätigt werden, gelten.

(2) Keine Bestimmung in diesem Abkommen hält die als Gastland fungierende Vertragspartei davon ab, unter außergewöhnlichen Umständen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen oder in extremen Notsituationen in Übereinstimmung mit ihren in nichtdiskriminierender Weise angewendeten Rechtsvorschriften notwendige Maßnahmen zu ergreifen.

ARTIKEL 13

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Wien, am 8. November 1999, in zwei Urschriften, in deutscher Sprache, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich:

B. Ferrero-Waldner m. p.

Für die Regierung der Republik Indien:

Pramod Mahajan m. p.

2

 

 

AGREEMENT


between the Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of India for the Promotion and Protection of Investments

THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF INDIA hereinafter referred to as ”Contracting Parties”,

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties,

RECOGNIZING that the promotion and protection of investments may stimulate such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

ARTICLE 1

Definitions

For the purposes of this Agreement

(1) the term ”investor” means

in respect of each Contracting Party

         (a) any natural person who is a citizen of either Contracting Party in accordance with its laws in force;

         (b) any juridical person, partnership or any other entity constituted or incorporated in accordance with the laws in force of either Contracting Party;

         (c) any juridical person, partnership or any other entity constituted or incorporated under the laws of a third State, which is controlled by investors referred to in (a) or (b), meaning that these investors have the ability to exercise decisive influence over the management and operation of the firstmentioned entity, demonstrated specifically by way of:

               (i) ownership of at least 51% of shares or voting rights, or

              (ii) the ability to exercise decisive control over the composition of the Board of Directors

making or having made an investment in the territory of the other Contracting Party.

(2) the term ”investment” shall mean every kind of asset established or acquired by an investor of one Contracting Party in the territory of the other Contracting Party in accordance with its laws and regulations and comprises in particular, though not exclusively:

         (a) movable and immovable property as well as any other rights in rem such as mortgages, liens, pledges and similar rights;

         (b) shares and any other type of participation in companies or other business enterprises;

         (c) claims to money that has been given in order to create a financial value or claims to any performance having a financial value;

         (d) intellectual property rights such as copyrights, trademarks, patents, industrial designs and technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill in accordance with the relevant laws of the respective Contracting Party;

         (e) business concessions conferred by law or under contract, including concessions to search for and extract oil and other minerals.

(3) the term ”returns” means the amounts yielded by an investment, and in particular, though not exclusively, profits, interest, capital gains, dividends, royalties, licence and other fees.

(4) the term ”territory” means

         (a) in respect of the Republic of Austria:

               the territory of the Republic of Austria;

         (b) in respect of the Republic of India:

               the territory of the Republic of India including its territorial waters and the airspace above it and other maritime zones including the Exclusive Economic Zone and continental shelf over which the Republic of India has sovereignty, sovereign rights or exclusive jurisdiction in accordance with its laws in force, the 1982 United Nations Convention on the Law of the Sea and International Law.

(5) the term ”expropriation” also comprises the nationalization or any other measure having equivalent effect.

ARTICLE 2

Promotion and Protection of Investments

(1) Each Contracting Party shall in its territory promote, as far as possible, investments of investors of the other Contracting Party, admit such investments in accordance with its legislation and in any case accord such investments fair and equitable treatment.

(2) Investments admitted according to Article 1 paragraph (1) of this Agreement and their returns shall enjoy the full protection of the present Agreement. The same applies without prejudice to the regulations of paragraph (1) also for their returns in case of reinvestment of such returns. Any change of the form in which assets are invested or reinvested including extension, alteration or transformation, made in accordance with the legislation of the host Contracting Party, shall not affect their character as investment.

ARTICLE 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investments of investors of the other Contracting Party treatment no less favourable than that accorded to investments of its own investors or investments of investors of any third State.

(2) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party as regards management, use, enjoyment or disposal of their investments, treatment no less favourable than that which it accords to its own investors or to investors of any third State as regards their investments, whichever is more favourable.

(3) The provisions of paragraph (1) shall not be construed as to oblige one Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from

         (a) any present or future customs union, common market, free trade area or membership in an economic community or a similar international agreement;

         (b) any matter, including international agreements, pertaining wholly or mainly to taxation.

ARTICLE 4

Compensation

(1) Investments of investors of either Contracting Party shall not be expropriated in the territory of the other Contracting Party except for a public purpose on a non-discriminatory basis in accordance with the law and against compensation.

(2) Such compensation shall be equivalent to the fair market-value of the investment, immediately prior to or at the time when the decision for expropriation was announced or became publicly known, whichever is the earlier, and be determined in accordance with generally recognized principles of valuation. The compensation shall be paid without undue delay and shall include interest at a commercial rate established on a market basis from the date of the actual expropriation until the date of payment. The amount of compensation shall be effectively realisable, freely convertible and allowed to be freely transferred.

(3) Where a Contracting Party expropriates the assets of a company which is considered as a company of that Contracting Party pursuant to paragraph (2) of Article 1 of the present Agreement and in which an investor of the other Contracting Party owns shares, it shall apply the provisions of paragraph (1) so as to ensure due compensation to the investor.

(4) The investor shall be entitled to have the legality of the expropriation reviewed by the competent authorities of the Contracting Party having induced the expropriation.

(5) The investor affected shall have, without prejudice to the provisions of Article 9 of this Agreement, the right, under the law of the Contracting Party making the expropriation, to review, by judicial or other independent authority of that Party, of the valuation of his or its investment and the provisions of payment of compensation in accordance with the principles set out in this Article. The Contracting Party making the expropriation shall make every endeavour to ensure that such a review is carried out promptly.

ARTICLE 5

Compensation for Damage or Loss

(1) When investments made by investors of either Contracting Party suffer damage or loss owing to war or other armed conflict, a state of national emergency, revolt, civil disturbances, insurrection, riot or other similar events in the territory of the other Contracting Party, they shall be accorded by the latter Contracting Party, treatment, as regards restitution, indemnification, compensation or other settlement, no less favourable than that which the latter Contracting Party accords to its own investors or investors of any third State, whichever is more favourable.

(2) Without prejudice to paragraph (1), investors of one Contracting Party who in any of the events referred to in that paragraph suffer damage or loss in the territory of the other Contracting Party resulting from

         (a) requisitioning of their property or part thereof by the forces or authorities of the latter Contracting Party, or

         (b) destruction of their property or part thereof by the forces or authorities of the latter Contracting Party which was not caused in combat action or was not required by the necessity of the situation,

shall be accorded restitution or adequate compensation. Resulting payments shall be effectively realisable, freely convertible and freely transferable.

ARTICLE 6

Transfers

(1) Each Contracting Party shall ensure and permit investors of the other Contracting Party, free transfer of payments in connection with an investment. Such payments shall be made without undue delay, in freely convertible currency and shall include in particular but not exclusively:

         (a) the capital and additional amounts for the maintenance or expansion of the investment;

         (b) amounts assigned to cover expenses relating to the management of the investment;

         (c) the returns;

         (d) the repayment of loans;

         (e) the proceeds from total or partial liquidation or sale of the investment;

          (f) compensation according to Articles 4 and 5 of the present Agreement;

         (g) payments arising out of the settlement of a dispute.

(2) The transfers referred to in this Article shall be effected at the rates of exchange quoted on the foreign exchange market on the day of the transfer of payments in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made.

(3) A transfer shall be deemed to have been made without undue delay if effected within such period as is normally required for the completion of transfer formalities. The period shall commence on the day on which the relevant request has been made, with full documentation and information, and may on no account exceed three months.

ARTICLE 7

Subrogation

(1) Where one Contracting Party or its designated agency (hereinafter referred to as indemnifying Party) has made payments to its investor under an indemnity, guarantee or contract of insurance against non-commercial risks given in respect of an investment in the territory of the other Contracting Party, the host Contracting Party shall recognize

         (a) the assignment to the indemnifying Party of all rights and claims in respect of such investment of the investor under a law or pursuant to a legal transaction; and

         (b) the right of the indemnifying Party to exercise all such rights and enforce such claims by virtue of subrogation.

(2) The indemnifying Party shall be entitled in all circumstances to the same treatment in respect of the rights and claims acquired by it by virtue of the assignment referred to in paragraph (1).

(3) Without prejudice to paragraph (1), the right of the investor to refer an investment dispute to conciliation or arbitration shall, if the indemnifying party concurs to the extent of the subrogated rights, not be affected by the fact that the investor has received payments by virtue of an indemnity, guarantee or contract of insurance in respect of all or some of its losses.

(4) The subrogated rights or claims shall not exceed the original rights or claims of such investors.

ARTICLE 8

Other Obligations

(1) If the provisions of law of either Contracting Party or international obligations existing at present or established thereafter between the Contracting Parties in addition to the present Agreement, contain a rule, whether general or specific, entitling investments by investors of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by the present Agreement, such rule shall to the extent that it is more favourable prevail over the present Agreement.

(2) Each Contracting Party shall observe any obligation it may have entered into with regard to investments of an investor of the other Contracting Party, provided that dispute resolution under Article 9 of this Agreement shall only be applicable in the absence of normal, local, judicial remedy being available.

ARTICLE 9

Settlement of Investment Disputes

(1) Any dispute under this Agreement between an investor of one Contracting Party and the other Contracting Party in relation to an investment of the former shall, as far as possible, be settled amicably through negotiations between the parties to the dispute.

(2) Any such dispute which has not been amicably settled within a period of three months from the date on which either party to the dispute requests an amicable settlement through negotiations may be, unless otherwise agreed between the parties to the dispute, submitted:

         (a) for resolution, in accordance with the law of the Contracting Party which has admitted the investment to that Contracting Party's competent judicial, arbitral or administrative bodies at the choice of the investor;

         (b) to international conciliation under the Conciliation Rules of the United Nations Centre for International Trade Law (UNCITRAL), should the parties agree;

(3) Should the parties to the dispute not exercise the options under paragraph (2) (a) or (b) of this Article or should the international conciliation proceedings be terminated other than by signing of the settlement agreement, the dispute may be referred to Arbitration by the investor as follows:

         (a) if the Contracting Party of the investor and the other Contracting Party are both parties to the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States, 1965 (Washington Convention) such a dispute shall be referred to the International Centre for the Settlement of Investment Disputes (ICSID); or

         (b) if both parties to the dispute so agree, under the Additional Facility for the Administration of Conciliation, Arbitration and Fact-Finding Proceedings; or

         (c) if both parties to the dispute so agree, to any other international arbitral body; or

         (d) to an ad hoc arbitral tribunal by either party to the dispute in accordance with the Arbitration Rules of the UNCITRAL, 1976, subject to the following modifications:

               (i) The appointing authority under Article 7 of the Rules shall be the President, the Vice-President or next Senior Judge of the International Court of Justice, who is not a national of either Contracting Party. The third arbitrator shall not be a national of either Contracting Party.

              (ii) The parties shall appoint their respective arbitrators within two months.

             (iii) The arbitral award shall be made in accordance with the provisions of this Agreement and the general principles of International Law.

             (iv) The arbitral tribunal shall state the basis of its decision and give reasons upon the request of either party.

              (v) The arbitration shall take place in a State, party to the United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, 1958 (New York Convention).

(4) In case of arbitration provided for under paragraph (3), the Contracting Party shall not require the exhaustion of domestic administrative or judicial remedies unless proceedings have been initiated thereunder.

(5) The arbitral award shall be final and binding on both parties to the dispute. Each Contracting Party shall execute them in accordance with its laws and in accordance with the New York Convention or the Washington Convention.

(6) A Contracting Party which is a party to a dispute shall not, at any stage of conciliation or arbitration proceedings or enforcement of an award, raise the objection that the investor who is the other party to the dispute has received indemnity by virtue of a guarantee in respect of all or some of its losses.

ARTICLE 10

Settlement of Disputes between the Contracting Parties

(1) Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled through amicable negotiations.

(2) If a dispute cannot be settled according to paragraph (2) within six months from the time the dispute arose it shall, upon the request of either Contracting Party, be submitted to an arbitral tribunal.

(3) Such an ad hoc arbitral tribunal shall be constituted as follows:

each Contracting Party shall appoint one member and these two members shall agree upon a national of a third State as their chairman. Such members shall be appointed within two months from the date one Contracting Party has informed the other Contracting Party, that it intends to submit the dispute to an arbitral tribunal, the chairman of which shall be appointed within the next two months.

(4) If the periods specified in paragraph (3) are not observed, either Contracting Party may, in the absence of any other relevant arrangement, invite the President of the International Court of Justice to make the necessary appointments. If the President of the International Court of Justice is a national of either of the Contracting Parties or if he is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-President or in case of his inability the member of the International Court of Justice next in seniority should be invited under the same conditions to make the necessary appointments.

(5) The tribunal shall establish its own rules of procedure.

(6) The arbitral tribunal shall reach its decision by applying the provisions of the present Agreement and pursuant to the generally recognized rules of international law. It shall reach its decision by a majority of votes. The decision shall be final and binding.

(7) Each Contracting Party shall bear the costs of its own member and of its legal representation in the arbitration proceedings. The costs of the chairman and the remaining costs shall be borne in equal parts by both Contracting Parties. The tribunal may, however, in its award determine another distribution of costs.

ARTICLE 11

Application of the Agreement

(1) This Agreement shall apply to investments made by investors of either Contracting Party in the territory of the other Contracting Party whether made before or after the coming into force of this Agreement.

(2) This Agreement shall not apply to claims which have been settled or procedures which have been initiated prior to its entry into force.

ARTICLE 12

Applicable Laws

(1) Except as otherwise provided in this Agreement, all investments shall be governed by the laws in force in the territory of the Contracting Party in which such investments are made.

(2) Nothing in this Agreement precludes the host Contracting Party from taking necessary action in abnormal circumstances for the protection of its essential security interests or in circumstances of extreme emergency in accordance with its laws applied on a non discriminatory basis.

ARTICLE 13

Entry into Force and Duration

(1) This Agreement is subject to ratification and shall enter into force on the first day of the third month that follows the month during which the instruments of ratification have been exchanged.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of ten years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be denounced in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months’ notice.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Article 1 to 12 of the Agreement shall continue to be effective for a further period of ten years from the date of termination of the Agreement.


DONE at Vienna, on 8 November 1999, in two originals each in the German, Hindi and English languages, all texts being equally authentic. In case of difference of interpretation the English text shall prevail.

For the Government of the Republic of Austria:

B. Ferrero-Waldner m.p.

For the Government of the Republic of India:

Pramod Mahajan m.p.

Vorblatt

Problem:

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne dass der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations­maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglich­keit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkom­mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Indien in vermehrtem Maße Gebrauch machen wird. Auch seitens der Republik Indien besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Indien zu unter­stützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertrags­bestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds­verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

Besonderer Teil

Präambel:

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff “Investor” wird in Bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. durch eine Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie.

Der Begriff “Investition” ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Die Definition der “Erträge” entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Die Definition der “Enteignung” schließt auch andere Maßnahmen ein, sofern sie die gleiche Wirkung hervorrufen.

Zu Artikel 2:

behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung und den Schutz von Investitionen.

Absatz 1 und 2 enthalten Vertragsbestimmungen allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen, vielmehr ist den Vertragsparteien bei der Gestaltung dieser Maßnahmen, unter der Bedingung der Gerechtigkeit und Billigkeit, freie Hand gelassen. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts werden hievon nicht berührt.

Absatz 2 bezieht neben den Investitionen auch deren Erträge und im Falle der Wiederveranlagung der Erträge auch deren Erträge in den Schutz des Abkommens ein. Außerdem legt er fest, dass eine Änderung der Art der Investition, deren Charakter als solche nicht verändert.

Zu Artikel 3:

enthält hinsichtlich der getätigten Investitionen in Absatz 1, hinsichtlich der Investoren in Absatz 2 das Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung.

Absatz 3 schließt aus, dass die Bestimmungen gemäß Absatz 1 und 2 dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei den gegenwärtigen oder künftig sich ergebenden Vorteil aus einer

a)  Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Mitgliedschaft in einer Wirt­schaftsgemeinschaft, oder einem ähnlichen internationalen Abkommen,

b) Angelegenheit inklusive internationale Abkommen, die zur Gänze oder hauptsächlich Steuerangelegen­heiten betreffen,

zu gewähren.

Zu Artikel 4:

behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall einer Enteignung durch eine Vertrags­partei und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

           1. im öffentlichen Interesse,

           2. in nichtdiskriminierender Weise

           3. unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und

           4. gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht so formuliert, dass sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, dh. dass die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muss, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Absatz 3 legt fest, dass die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auch dann Anwendung finden sollen, wenn Unternehmen enteignet werden, die für die enteignende Vertragspartei inländische Unternehmen sind, sofern Aktien an diesen Unternehmen im Besitz von Investoren der anderen Vertragspartei sind.

Absatz 4 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Absatz 5 räumt dem Investor das Recht ein, die Höhe und Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht überprüfen zu lassen.

Zu Artikel 5:

behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinander­setzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Zu Artikel 6:

bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, besonders zu den Artikel 4 und 5, insofern er das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.


Absatz 1 garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus Liquidation oder Veräußerung und Entschädigung.

Absatz 2 regelt die Festlegung des Wechselkurses

Absatz 3 legt fest, dass diese Überweisungen nicht über Gebühr verzögert werden sollen.

Zu Artikel 7:

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Zu Artikel 8:

Absatz 1 bestimmt, dass Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien, die eine günstigere Behandlung als das Abkommen vorsehen, dem Abkommen insoweit vorgehen, als sie günstiger sind.

Absatz 2 erlegt den Vertragsparteien die Beachtung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf genehmigte Investitionen auf.

Zu Artikel 9:

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Können Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden, so kann sie der Investor nach seiner Wahl den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seine Investition getätigt hat, oder einem Streitschlichtungsverfahren nach den Regeln der UNCITRAL, oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965, oder anderen Ad-hoc-Schiedsgerichten unterbreiten. Das Verfahren vor einem nach den Regeln von UNCITRAL eingerichteten Ad-hoc-Schiedsgericht ist ausführlicher geregelt.

Zu Artikel 10:

behandelt Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Vertrages zwischen den Vertragsparteien.

Zu Artikel 11:

sieht die Geltung des Abkommens sowohl für Investitionen, die vor Abschluss, wie auch solche, die nach Abschluss des Abkommens getätigt wurden, vor.

Zu Artikel 12:

behandelt einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt sowie eine Schutzklausel, wobei eine Nichtdiskriminie­rung ihrer Anwendung vereinbart wird.

Zu Artikel 13:

stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.