110 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 9. 6. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafgesetzbuch geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Fremdengesetzes 1997

Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/
2000, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die §§ 105 und 107a:

“§ 105. Ausbeutung eines Fremden

§ 107a. Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt”

2. Die §§ 104 und 105 samt Überschriften lauten:

“Schlepperei

“§ 104. (1) Wer die rechtswidrige Einreise eines Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht (Schlepperei), ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer Schlepperei begeht und innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.

(3) Wer Schlepperei gewerbsmäßig (§ 70 StGB) oder als Mitglied einer Bande begeht, ist mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Wer die Tat auf eine Art und Weise begeht, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat diese Tat jedoch den Tod des Fremden zur Folge, mit Freiheits­strafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(5) Wer in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur fortgesetzten Begehung der Schlepperei führend tätig ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(6) Fremde, deren rechtswidrige Einreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen; § 69 bleibt unberührt.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(8) Das Verfahren wegen der im Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Ausbeutung eines Fremden

§ 105. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.”

3. Nach § 107 wird folgender § 107a samt Überschrift eingefügt:

“Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt

§ 107a. (1) Wer vorsätzlich einem Fremden gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufent­halt im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 1 ist strafbar.

(3) Fremde, denen der Täter vorsätzlich gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Über­tretung nach Abs. 1 nicht strafbar.

(4) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im Voraus oder im Nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.”

4. In § 109 wird die Wortfolge “§§ 104, 107 oder 108” durch die Wortfolge “§§ 107 bis 108” ersetzt.

5. In § 110 Abs. 5 wird der Ausdruck “§ 104” durch den Ausdruck “§ 107a” ersetzt.

6. In § 111 lauten die Absätze 4 bis 6:

“(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(5) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(6) Die §§ 104, 105, 107a, 109, 110 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/
2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.”

7. In § 117 wird die Wortfolge “§§ 105 und 106” durch die Wortfolge “§§ 104 bis 106” ersetzt.

Artikel II

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/
1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 1 Z 4 entfällt nach dem Zitat “(§ 104),” die Wendung “ausbeuterische Schlepperei (§ 104a),”.

2. § 104a entfällt.

3. In § 278 Abs. 1 entfällt nach dem Zitat “(§ 104),” die Wendung “ausbeuterische Schlepperei (§ 104a),” und wird nach dem Wort “Suchtmittelgesetzes” die Wendung “oder nach § 104 Abs. 2 bis 5 des Fremden­gesetzes” eingefügt.

Artikel III

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

(1) Artikel II tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels II ist der Bundesminister für Justiz betraut.

 

Vorblatt

Probleme und Ziele der Gesetzesinitiative:

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass Österreich auf Grund seiner geographischen Lage vom Phänomen der illegalen Migration in besonderem Maße betroffen ist. Die Dokumentation und Analyse der Schleppereikriminalität durch das Bundesministerium für Inneres haben verdeutlicht, dass diese Kriminalitätsform kontinuierlich im Steigen begriffen ist. Zudem kommt auf Grund der multinationalen Aktivitäten von Schlepperorganisationen der Harmonisierung der Rechte, insbesondere der Vertragsstaaten der Europäischen Union, und einem effizienten vereinfachten Regelungsregime besondere Bedeutung zu.

2

Inhalt:

Bereits der Grundtatbestand der Schlepperei soll, um dem Unwert des Deliktes gerecht zu werden, künftig gerichtlich strafbar sein. Zudem soll die Schaffung einer entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Sondernorm gewährleisten, dass in jenen Fällen, die nicht gerichtliches Unrecht darstellen, eine lückenlose Bekämpfung der verschiedenen Kriminalitätsformen im Bereich des Fremdenrechtes gewährleistet ist. Der Entwurf sieht mehrstufige Delikts- und Erfolgsqualifikationen und insbesondere eine angemessene Reaktion auf besonders menschenverachtende und organisierte Begehungsweisen der Schlepperei vor. Weiters wird eine Verbesserung der Informationslage durch die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden, mit dem Vollzug einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zur Vernehmung des Geschleppten zuzuwarten, vorgesehen. Der Tatbestand der Ausbeutung eines Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter Ausnutzung seiner besonderen sozialen Abhängigkeit zum Zwecke der Bereicherung des Täters wird verselbstständigt.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzentwurf gewählte Lösung kommen nicht in Betracht.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelung betragen für den Bereich des Bundes­ministeriums für Inneres:

1. für den zusätzlichen Personalaufwand:    14 Planstellen,

                                                                            das entspricht Kosten in der Höhe von 8,4 Mil­lionen Schilling

2. für den zusätzlichen Sachaufwand:          14 Millionen Schilling

für den Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

1. für den zusätzlichen Personalaufwand:    35 Planstellen,

                                                                            das entspricht Kosten in der Höhe von 19 Millionen Schilling

2. für den zusätzlichen Sachaufwand:          9 Millionen Schilling,

                                                                            sowie einmalig 40 Millionen Schilling für neue Haftplätze.

Hinsichtlich einer detaillierten Kostenberechnung wird auf den allgemeinen Teil der Erläuterungen ver­wiesen.

EG-(bzw. EU-)Konformität:

Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der EU.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass Österreich schon auf Grund seiner geografischen Lage vom Phänomen der illegalen Migration in besonderem Maße betroffen ist. So hat sich die Anzahl der Aufgriffe von geschleppten Menschen sowie illegalen Grenzgängern im Zeitraum von 1993 bis 1999 mehr als verfünffacht und die Anzahl der angezeigten Schlepper im selben Zeitraum von 351 auf 2 949 erhöht. Der Jahresbericht des Bundesministeriums für Inneres über die organisierte Schlepperei 1999 zeigt deutlich, dass diese Kriminalitätsform kontinuierlich im Steigen begriffen ist. So wurden im Kalenderjahr 1999 an Österreichs Grenzen sowie im Bundesgebiet insgesamt 42 812 Personen (Schlepper, Or­ga­ni­sa­to­ren, Beitragstäter, Geschleppte sowie illegale Grenzgänger) angehalten, was einem Zuwachs von 117% gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Die Herkunftsländer der Fremden, die Österreich am stärksten betreffen, sind Jugoslawien, Rumänien, Ukraine, Bosnien-Herzegowina, Iran, Polen, Afghanistan.

Die von den Migranten ausgewählten Zielstaaten sind nicht in der Lage, Einwanderer ungeordnet aufzunehmen, sodass sie sich in international akkordierter Weise dazu entschließen, gesetzliche Einreise- und Niederlassungsregelungen sowie Sanktionen gegen das Schlepperunwesen zu ergreifen oder bereits vorhandene Sanktionsmöglichkeiten auszubauen, um dem vermehrten Zustrom illegaler Einwanderer entgegenzuwirken (vgl. etwa Art. 23 Abs. 3 des Schweizerischen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie §§ 92, 92a des deutschen Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet vom 9. Juli 1990 [BGBl. I 1354; III 26-1] sowie auf internationaler Ebene die Resolution der UN-Generalversammlung 48/102 vom 20. Dezember 1993 zu “Prevention of alien smuggling” sowie die Aktivitäten des Ad Hoc Committee on the Elaboration of a Convention against Transnational Organized Crime [A/AC.254/4/Rev.3] und das “Draft Protocol against the Smuggling of Migrants by Land, Air an Sea, Supplementing the United Nations Convention against Transnational Organized Crime” [A/AC.254/4/Add.1/Rev.5]).

Obwohl sich Migranten, die sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten oder rechtswidrig einreisen, in der Regel keinen Illusionen über ihre bescheidenen Chancen im Zielstaat hingeben, sehen sie ihre einzige Möglichkeit oft darin, sich an Schlepper auszuliefern, die ihnen – in der Regel gegen Leistung eines hohen Vermögensvorteiles – unter Umgehung der jeweiligen nationalen Einreisebestimmungen zur gesetzwidrigen Einreise in ein anderes Land verhelfen. Durch das zahlenmäßige Ansteigen der illegalen Grenzübertritte wurde diese Form der Unterstützung der illegalen Einreise von zahlreichen Staaten für besonders strafwürdig erachtet. Dies insbesondere auch deshalb, weil das Schleppen nunmehr im großen Umfang und in organisierter Weise und sehr oft unter menschenverachtenden Bedingungen begangen wird.

Derzeit ist die Schlepperei (“Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübergang oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird”) nach den §§ 104 und 105 des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, strafbar. Die Verwal­tungsstrafbestimmung (§ 104) bedroht die nicht weiter qualifizierte vorsätzliche Begehung von oder Mitwirkung an der Schlepperei mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling, begeht der Täter die Tat jedoch um seines Vorteiles willen, mit Geldstrafe bis zu 200 000 Schilling. Die gerichtliche Strafbestimmung (§ 105) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor, wenn die Schlepperei um des Täters Vorteiles willen begangen wird und mehr als fünf Fremde betrifft oder der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal vom Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungs­behörde wegen Schlepperei bestraft worden ist. Lediglich die gewerbsmäßige Schlepperei ist mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (§ 105 Abs. 2).

Die Erfahrungen zeigen, dass sich diese Regelungen nicht als praxisgerecht und zweckmäßig erwiesen haben. In vielen Fällen scheint der im geltenden Recht zur Verfügung stehende Strafrahmen zu gering, um insbesondere den organisierten Formen der Schlepperei wirkungsvoll entgegentreten zu können. Es kann mitunter zu der unbefriedigenden Situation kommen, dass den unmittelbaren Täter in der untersten Ebene einer Schlepperorganisation, der nach dem Grenzübertritt nach Deutschland verhaftet wird, wesentlich härtere Strafen erwarten, als dessen Auftraggeber, der sich in Österreich befindet. Zudem stellt die gewerbsmäßige und organisierte Schlepperei längst einen der gewinnträchtigsten Hauptzweige der Organisierten Kriminalität dar, die weltweit geschätzte 100 Milliarden Schilling jährlich umsetzt.

Die auf die §§ 104 f. FrG und 104a StGB aufgeteilte bundesgesetzliche Regelung der Strafbarkeit der Schlepperei ist darüber hinaus wiederholt als kompliziert, unübersichtlich und insgesamt unbefriedigend kritisiert worden (vgl. insbesondere Schmoller, Moos-FS, 110; derselbe in Triffterer, StGB-Kommentar, Rz 31 zu § 104a StGB; aber auch Kienapfel, BT I4, Rz 4 zu § 104a StGB). Dem soll durch die Zusam­menführung aller Delikte im FrG begegnet werden.

In Anlehnung an die Ausbeutungskomponente des § 104a StGB, jedoch in der Reichweite über diese Regelung hinausgehend, soll künftig auch strafbar sein, wer die besondere Abhängigkeit eines Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ausbeutet. Diese in § 105 FrG getroffene Regelung soll in Anlehnung an die im Konnex mit der Zuführung zur Unzucht durch die Strafbestimmungen gegen Menschenhandel (§ 217 StGB) sowie der (in der Regel folgenden) Zuhälterei (§ 216 StGB) ein entspre­chendes Reaktionspotential gegen die Ausbeutung der vitalen Interessen der Geschleppten, die nicht durch den Schlepper selbst erfolgt, gewährleisten.

Ein internationaler Vergleich der Schleppereibestimmungen hat hinsichtlich der Strafdrohungen Folgen­des ergeben:

 

Ohne Vorteil

Mit Vorteil

Gewerbs- oder bandenmäßig

Australien

Freiheitsstrafe bis zu
2 Jahren

Freiheitsstrafe bis zu
2 Jahren

Freiheitsstrafe bis zu
2 Jahren

Canada

Geldstrafe bis zu
C$ 100,000 und/oder Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren

Geldstrafe bis zu
C$ 500,000 und/oder Freiheits­strafe bis zu
10 Jahren für Gruppen von mehr als 10 Personen

Geldstrafe bis zu
C$ 100,000 und/oder Freiheits­strafe bis zu
5 Jahren

Geldstrafe bis zu
C$ 500,000 und/oder Freiheitsstrafe bis zu
10 Jahren für Gruppen von mehr als 10 Personen

Geldstrafe bis zu
C$ 100,000 und/oder Freiheits­strafe bis zu
5 Jahren

Geldstrafe bis zu
C$ 500,000 und/oder Freiheitsstrafe bis zu
10 Jahren für Gruppen von mehr als 10 Personen

Finnland

generelle Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

Frankreich

Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren und Geldstrafe bis zu FF 200,000

Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren und Geldstrafe bis zu FF 200,000

Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren und Geldstrafe
bis zu FF 200,000

Niederlande

 

Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren oder Geldstrafe bis zu Dfl 100,000

Freiheitsstrafe bis zu
8 Jahren oder Geldstrafe bis zu Dfl 100,000

Norwegen

Freiheitsstrafe bis zu
2 Jahren

 

Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren

Schweden

Freiheitsstrafe bis zu
6 Monaten oder Geld­strafe

 

Freiheitsstrafe bis zu
4 Jahren

Schweiz

Freiheitsstrafe bis zu
6 Monaten und/oder Geldstrafe bis zu
Sfr 10,000

Freiheitsstrafe von
3 Tagen bis 3 Jahren und Geldstrafe bis zu
Sfr 100,000

Freiheitsstrafe von
3 Tagen bis 3 Jahren und  Geldstrafe bis zu
Sfr 100,000

Vereinigte Staaten

Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren und/oder eine Geldstrafe

Freiheitsstrafe bis zu
10 Jahren und/oder eine Geldstrafe

Freiheitsstrafe bis zu
20 Jahren und/oder eine Geldstrafe, wenn die Tat mit einer schweren Körperverletzung oder der Gefährdung des Lebens irgendeiner Person verbunden ist

Polen

Freiheitsstrafe bis zu
3 Jahren

 

Freiheitsstrafe von
3 Monaten bis 5 Jahren

Slowenien

Verwaltungsstrafe bis zu 500.000 Tolar (+ Ersatzfreiheitsstrafe)

Gerichtliche Freiheits­strafe bis zu 3 bzw.

5 Jahren (bei Eigennutz)

Freiheitsstrafe von einem bis zu 8 Jahren, wenn als Mitglied einer Vereini­gung oder bei Erwerb eines großen Vermögens­vorteils

Estland

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
in qualifizierten Fällen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe

Tschechien

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren

Ungarn
(Änderung der Bestimmungen derzeit in Vorbereitung)

Freiheitsstrafe bis zu
2 Jahren für Vor­berei­tungs­handlungen zur Schlepperei

Freiheitsstrafe von 2 bis zu 8 Jahren

Freiheitsstrafe von 2 bis
8 Jahren sowie Freiheits­strafe von 5 bis zu
10 Jah­ren bei Begehung im Namen einer krimi­nellen Organisation

Slowakei

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren

Zypern

Geldstrafe bis zu 500.000 Pfund und
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (kumulativ)

Deutschland

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

Freiheitsstrafe von 6 Mo­naten bis zu 10 Jahren

Österreich

Geldstrafe bis zu
ATS 50 000 (Verwaltungsübertretung)

 

Geldstrafe bis zu
ATS 200 000 (Verwaltungsübertretung)

 

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld­strafe bis zu 360 Tages­sätzen

Bei gewerbsmäßiger Begehung Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

Bei ausbeuterischer Schlepperei (§ 104a StGB) Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

Wird diese Tat gewerbs­mäßig, als Mitglied einer Bande oder kriminellen Organisation begangen, oder durch die Tat viele Menschen geschädigt, oder hat die Tat den Tod eines Menschen zur Folge, Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren

Die Darstellung der Rechtslage in anderen Staaten und die vorstehende Übersicht über Strafdrohungen für Schlepperei nach ausländischen Rechten haben folgende Eigenheiten des österreichischen Rechtes erkennen lassen:

1.  Die im österreichischen Recht geltenden Strafdrohungen liegen innerhalb eines Kreises vergleichbarer Staaten im unteren Feld und bleiben beispielsweise hinter den in Deutschland, Frankreich bestehenden Strafdrohungen zurück.

2.  Dass das Grunddelikt der Schlepperei in Österreich eine Verwaltungsübertretung darstellt, wird dem Unrecht der Tat, wie es sich auch im Lichte der Bewertung durch andere europäische Rechtsordnungen darstellt, nicht gerecht. Zudem führt diese Einordnung im Bereich der zwischenstaatlichen Kooperation dann zu Schwierigkeiten, wenn für die Auslieferung oder Rechtshilfe eine gerichtliche Strafbarkeit der Tat Voraussetzung ist.

3.  Die österreichische Regelung ist mit ihrer Aufteilung auf FrG und StGB und mit ihren vielfach abge­stuften Strafdrohungen komplizierter gestaltet als die meisten vergleichbaren Regelung in auslän­dischen Rechten.

4.  Soweit erkennbar, ist Österreich das einzige Land, das auch die Förderung der rechtswidrigen Ausreise als Schlepperei behandelt (wobei anzumerken ist, dass die Rechtswidrigkeit der Ausreise nach österrei­chischem Recht nur aus dem Fehlen eines Reisedokumentes resultieren könnte).

Die im vorgeschlagenen Entwurf umschriebenen Tathandlungen der Schlepperei bedürfen der strafge­richtlichen Sanktionierung und andere Tathandlungen sollen nicht als Schlepperei behandelt werden.

Diese Erkenntnisse sowie die Erfahrungen der Praxis legen im Hinblick auf die Annäherung der öster­reichischen Strafbestimmungen gegen Schlepperei an die der Nachbarstaaten die im vorgeschlage­nen Entwurf gewählte Vorgangsweise wie folgt nahe:

–   Die Förderung der rechtswidrigen Einreise ist vielfach verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert (vgl. zB § 16 Abs. 1 Z 2 bis 4 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996). Diesbezüglich soll durch den vorgeschlagenen Entwurf keine Änderung eintreten. Es werden lediglich jene Fälle, die strafgericht­liches Unrecht darstellen, etwa weil sie etwa durch eine nachhaltige Vermögensleistung, einer beson­deren Form der Organisation des oder der Täter oder die durch eine besonders menschenverachtende Art und Weise der Begehung erfolgen, als Schlepperei definiert und mit gerichtlicher Strafe bedroht.

–   Daneben sollen durch die Einfügung des § 107a FrG auch jene Fälle einer qualifizierten verwaltungs­strafrechtlichen Sanktion mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling unterliegen, in denen der Täter einem Fremden gegen Leistung eines Vermögensvorteiles Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt im Bundes­gebiet leistet. Diese Norm geht über den Bereich der Schlepperei hinaus und erfasst auch jene Fälle, in denen der Täter, den Fremden zB etwa nach einem rechtskräftig verhängten und durchsetzbaren Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung gegen Zuwendung eines Vermögensvorteil versteckt.

–   Soweit nicht diese beiden erstgenannten Regelungen greifen, bleibt die Strafbarkeit wegen “bloßer” (ohne Zuwendung eines Vermögensvorteiles) Beihilfe (§ 7 VStG) zu unbefugtem Aufenthalt nach § 107 FrG bestehen. Hiebei ist an jenen Fall zu denken, bei dem zB der aufenthaltsberechtigte Vater seinen nicht aufenthaltsberechtigten Sohn (sofern dies ohne einen Vermögensvorteil geschieht) in das Bundesgebiet mitnimmt.

–   Der Geschleppte oder derjenige Fremde, dem der unbefugte Aufenthalt verschafft wird, ist selbst nicht wegen Beteiligung (§ 12 StGB), Beihilfe oder Anstiftung (§ 7 VStG) strafbar, seine Strafbarkeit wegen unbefugten Aufenthaltes bleibt jedoch erhalten.

Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelung stellen sich wie folgt dar:

1. Im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

Im Zeitraum von 1995 bis 1998 ist die Anzahl der gerichtlichen Verurteilungen von 65 auf 318 ange­stiegen. Die fremdenrechtlichen Anzeigen sowie die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem FrG sind nicht statistisch erfasst. Im Hinblick auf die Aufwertung des bisherigen Grundtatbestandes der Schlepperei zum Gerichtsdelikt wird es aller Voraussicht zu einer Verminderung von Verwal­tungs­strafverfahren und in sehr begrenztem Umfang zu Einsparungen bei den Bezirks­verwaltungsbehörden kommen, da davon auszugehen ist, dass diese durch die Schaffung des Sonderverwaltungs­straf­tat­bestandes gemäß § 107a FrG bis zu einem gewissen Grad kompensiert werden. Durch die vorgeschlagene Aufteilung in gerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände kommt es somit zu keinem Einnahmenentfall bei den Verwaltungsstrafbehörden.

Im Personal- und Sachbereich der Sicherheitsexekutive wird es zu Mehrausgaben kommen, die sich unter Zugrundelegung des Jahresberichtes 1999 des Bundesministeriums für Inneres zur Schlepperkriminalität wie folgt darstellen:

Personalbereich:

Im Kalenderjahr 1999 sind 2 949 Personen wegen (gerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher) Schlepperei angefallen. Durch die Aufwertung des Grundtatbestandes zu Gerichtsdelikt kommt es vor allem durch die Erfüllung der nunmehr zusätzlichen Aufgaben zu einem zusätzlichen Personalbedarf:

–   erkennungsdienstlichen Behandlung der Täter,

–   sicherheitsbehördliche Einvernahmen im Dienste der Strafjustiz,

–   Kontakte mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Vorfeld sowie nach Bekanntwerden der Tat,

–   zusätzlichen Erhebungen mit höheren qualitativen Anforderungen,

–   statistische Erfassung im kriminalpolizeilichen Aktenindex,

–   Auswertung in der Kriminalstatistik,

–   zusätzlicher Schulungsbedarf.

Bei einem durchschnittlichen zusätzlichen zeitlichen Aufwand von etwa drei Stunden bei jedem Täter ergibt dies für den Täterbereich unter der Annahme von etwa 1 600 Arbeitsstunden eines Beamten pro Jahr einen Mehrbedarf von etwa 5,5 Planstellen.

Unter derselben Prämisse ergibt dies für die nunmehr unter Hinzuziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers zu vernehmenden geschleppten Drittstaatsangehörigen (Kalenderjahr 1999: 13 272), die sich durch die Tat nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (§ 107 FrG), bei einem zusätzlichen Aufwand von etwa einer Stunde einen Mehrbedarf von etwa 8,3 Planstellen, wobei die Berechnung davon ausgeht, dass alle Geschleppten in dieser Form einvernommen werden.

Der zusätzliche Planstellenbedarf der Sicherheitsexekutive beträgt daher

 

 

Anzahl/

Aufteilung

Verwendungs-gruppen

 

8 für die Gruppe Bundesgendarmerie

3 E2a

5 E2b

 

6 für die Gruppe

Bundespolizei

4 E2a

2 E2b

Gesamt

14 Planstellen

 

Bei angenommenen durchschnittlichen jährlichen Personalkosten von etwa 600 000 S pro Beamten ergibt dies einen Bedeckungsbedarf von etwa 8,4 Millionen Schilling.

Sachbereich:

a) Dolmetschkosten:

Die Aufwertung zum gerichtlich strafbaren Tatbestand bedingt in Hinkunft die sicherheitsbehördliche Einvernahme der Täter und der Opfer durch Hinzuziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers. Die statistischen Daten aus 1999 belegen, dass sich unter den Tätern etwa 10% deutschsprachige Menschen befinden. Der zusätzliche Aufwand durch die Einvernahme beträgt

–   pro (rund 2 700) Täter etwa eine Stunde,

–   pro Opfer (1999: 13 272) eine halbe Stunde.

Dies ergibt unter der Prämisse, dass der gesamte Personenkreis einvernommen wird, bei durchschnitt­lichen Kosten für eine Dolmetschstunde von etwa 1 500 S einen

zusätzlichen Aufwand von rund 14 Millionen Schilling.

b) Kosten für zusätzliche (Schub)haftplätze:

Im Kalenderjahr 1999 wurden durch die Sicherheitsbehörden im Schleppereibereich 15 972 Fremde
(= 2 700 drittstaatsangehörige Schlepper und 13 272 Geschleppte) aufgegriffen. Der vorgeschlagene Ent­wurf wird durch die Ermächtigung an die Sicherheitsbehörden, mit dem Vollzug einer aufent­halts­beendenden Maßnahme bis zur erforderlichen Einvernahme des Opfers zuzuwarten, in vereinzelten Fällen zu einer Verlängerung der Anhaltung führen.

Über die künftige Praxis der Gerichte hinsichtlich der Verhängung der Untersuchunghaft kann keine Prognose abgeben werden. Es wird daher im Täterbereich zu einer Einsparung durch die teilweise Verlagerung der Haft an die Justizanstalten kommen. In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass es zu einer geringfügigen – derzeit nicht quantifizierbaren – Einsparung im Bereich des Bundesministeriums für Inneres kommen wird.

Im Bereich des sonstigen Vollzugs des Fremdenrechtes wird es durch die Aufrechterhaltung der sonstigen Verwaltungsstrafbarkeit des FrG, der aufenthaltbeendenden Maßnahmen sowie die Schaffung des Sonder­verwaltungsstraftatbestandes zu keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen kommen.

2. Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

Im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz wird die Gesetzesänderung (bei zugleich steigenden Anfallszahlen) zu einer Steigerung des Personal- und Sachaufwandes im Bereich der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten führen, die sich (unter Berücksichtigung der Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG, FinAbl. Nr. 95/1999) bundesweit wie folgt einschätzen lässt:

 3 Richterplanstellen (Gerichtshof erster Instanz)                      zirka  3 Millionen Schilling

 2 Staatsanwaltsplanstellen                                                           zirka  2 Millionen Schilling

10 Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete (5 v3, 5 v4)     zirka  4 Millionen Schilling

20 Planstellen für Justizwachebedienstete                                  zirka 10 Millionen Schilling

Sachaufwand der Justizbehörden in den Ländern                     zirka  4 Millionen Schilling

Sachaufwand Strafvollzug                                                             zirka  5 Millionen Schilling

––––––––––––––––––––––––

Jährlicher Gesamtaufwand    zirka 28 Millionen Schilling

Im Hinblick darauf, dass Strafsachen wegen Schleppereidelikten schwerpunktmäßig im Osten des Bundesgebietes anfallen, wo vor allem im Bereich der Untersuchungshaft mit einer ständigen hohen Auslastung der Justizanstalten zu rechnen ist, wird sich auch die Notwendigkeit der Neuerrichtung von etwa 20 Haftplätzen stellen, für die ein (einmaliger) Kostenaufwand von zirka 40 Millionen Schilling erforderlich wäre.

Die zu erwartenden Mehrausgaben, die unter Berücksichtigung der Bedeutung des (im Regierungs­programm vorgesehenen) Gesetzesvorhabens unerlässlich sind, können nicht durch Umschichtungen, sondern nur durch Mehreinnahmen und die Bereitstellung der erwähnten zusätzlichen Planstellen im Bundesvoranschlag 2001 bedeckt werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel I Z 2 (§ 104):

Abs. 1: Die Tathandlung besteht in der Förderung der rechtswidrigen Einreise in einen der genannten Staaten gegen Zuwendung eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils. In Frage kommt jede Handlung oder Unterlassung, die dem Fremden die Einreise ermöglicht, erleichtert oder unterstützt, unabhängig vom Zeitpunkt des Grenzübertrittes; in Betracht kommen nicht nur die Beförderung des Fremden oder das Verschaffen von gefälschten Reisedokumenten, sondern zB auch die Bereitstellung und Vermittlung von Information für das Passieren der Grenze (Umgehen der Grenzkontrolle). Der Begriff der Schlepperei bezieht sich – den Intentionen des Entwurfes folgend – auf den gesamten (Reise)weg des Fremden vom Ausgangsstaat bis zum Zielstaat.

Der räumliche Schutzbereich der Strafnormen wird im Lichte der Schaffung einer den Grundsätzen der Europäischen Werte entsprechenden Rechtsgemeinschaft und der daraus erfließenden Personen­freizügigkeit auf die rechtswidrige Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogen. Im Übrigen konzentriert sich diese Deliktsform fast ausschließlich auf den Landweg, das ein Abstellen auf die übrigen Nachbarstaaten Österreichs ausreichend erscheinen lässt.

Der Begriff “Ausreise” kann in Abweichung vom bisherigen Grundtatbestand entfallen, weil jede rechtswidrige Ausreise aus Österreich eine rechtswidrige Einreise in einen anderen Staat bildet. Was als “rechtswidrige” Einreise anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des jeweils betroffenen Staates. Der Begriff Einreise ergibt sich in Österreich aus der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 FrG.

Der Entwurf stellt auf die Pönalisierung der vorsätzlichen Förderung der rechtswidrigen Einreise gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil ab. Der Begriff Vermögensvorteil ist jeder Vorteil, der einer Bewertung in Geld zugänglich ist, somit jede Geld- oder andere Sachzuwendung, aber auch jede sonstige in Geld bewertbare Zuwendung (vgl. Leukauf-Steininger, Komm zum StGB3 Rz 8 zu § 153a und Rz 13 zu § 213). Er stellt im gegebenen Zusammenhang die sogenannte “Risikoprämie” des Täters für die Förderung der rechtswidrigen Einreise dar. Dies schließt zB die Erfassung eines adäquaten Fuhrlohnes bei einer Taxifahrt über die Grenze oder die Verwirklichung des Tatbildes durch den Piloten eines Luftfahrzeuges aus. Die Geringfügigkeit wird unter sinngemäßer Heranziehung jenes Richtwertes, der nach der neueren Rechtsprechung für die Geringwertigkeit einer Sache oder Geringfügigkeit eines Schadens oder einer Tatfolge gilt, zu beurteilen sein.

Die Strafbarkeit der Schlepperei gegen einen Vermögensvorteil ist nicht gebunden an den Ort der Übergabe des Geldes oder sonstigen Vermögenswertes und auch nicht davon abhängig, ob diese für den gesamten Reiseweg zugewendet werden. Darüber hinaus ist es ohne Belang, ob der Vermögensvorteil vom Geschleppten selbst oder von einem Dritten dem Schlepper selbst oder einem Dritten geleistet wird. Auch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Schlepperei ist für die Verwirklichung des Tatbildes nicht erforderlich. Wesentlich ist, dass der Vermögensvorteil geleistet wird, um die rechtswidrige Einreise in einen der von Abs. 1 umfassten Staaten zu erlangen.

Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass es immer wieder dazu kommt, dass Menschen die rechtswidrige Einreise eines Angehörigen “fördern”. Dies kann etwa dann zum Tragen kommen, wenn der Reisepass eines Angehörigen abgelaufen ist oder vergessen wurde. Hiebei wurde bisher der Tatbestand der Schlepperei formal erfüllt, ohne dass das spezifische Migrationsunrecht verwirklicht worden wäre. Da nunmehr bereits im Grundtatbestand auf die Leistung eines Vermögensvorteils als generelle Strafbarkeitsvoraussetzung abgestellt wird, bedarf es keiner Normierung eines eigenen “Ange­hörigenprivileges”, weil bei Schleppung eines Familienangehörigen in der Regel nicht anzunehmen ist, das dies gegen Zuwendung eines Vermögensvorteils geschieht. Dennoch sind Fälle vorstellbar, in denen Angehörige als Schlepper gerichtlich strafbar sind, zB wenn ein Fremder mit Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet Geld in sein Heimatland für die Schleppung seines nicht in Österreich aufenthalts­berechtigten Familienangehörigen übermittelt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Mittel der Diversion zB Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages oder Verhängung einer Probezeit zur Anwendung kommen werden. Ein Strafausschließungsgrund ist jedoch wegen der damit verbundenen Signalwirkung zur Umgehung der österreichischen Zuwanderungsbestimmungen nicht zielführend.

Abs. 2 und 3:

Abs. 2 normiert die Fälle der qualifizierten Strafbarkeit für Rückfallstäter, unabhängig davon, ob der Täter im Inland oder im Ausland (§ 73 StGB) verurteilt wurde. Einen qualifizierten Strafbarkeit (Abs. 3) unter­liegt auch der Täter einer

1.  gewerbsmäßige Begehung (§ 70 StGB) sowie

2.  Verwirklichung der Schlepperei als Mitglied einer Bande.

Diese Deliktsqualifikation stellt darüber hinaus einen Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Strafbestimmungen gegen Geldwäscherei im Hinblick auf den “Schlepperlohn” sicher.

Abs. 4: Die Deliktsqualifikation des Abs. 4 erfasst jene menschenverachtenden Begehungsweisen, mit denen oft auch eine erhebliche Gefährdung der physischen Integrität der Geschleppten verbunden sind. Es ist an jene Fälle gedacht, in denen zB der oder die Geschleppte(n) gezwungen sind, mehrere Stunden in stehender oder bewegungsloser Haltung oder auf engstem Raum zu verharren. Weiters kommen Fälle in Betracht, in denen das Opfer mit unzureichender Kleidung geraume Zeit in großer Hitze oder Kälte – oftmals verbunden mit Hunger und unter äußerster psychischer Belastung – verbringen muß. Der Anwendungsbereich dieser Norm soll sich nicht nur auf die tatsächliche Beförderung, sondern auf das gesamte Täterverhalten dem Geschleppten gegenüber (zB während der Verbringung vom Ausgangs- zum Zielstaat) erstrecken.

Kommt auf Grund dieser Zwangslage ein Mensch zu Tode, soll dies eine strengere Strafdrohung nach sich ziehen als im (Grund)tatbestand des Abs. 4, wenn diese Todesfolge etwa bei der Beförderung des Fremden zumindest fahrlässig herbeigeführt wurde. Tritt die Todesfolge nicht im Zusammenhang mit der angeführten Zwangslage ein, ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 81 Z 1 StGB zum Tragen kommen wird.

Abs. 5:

Ein weiteres Ziel des Entwurfes liegt im Bestreben, “die letzten Glieder am Ende der Kette” der organisierten Kriminalität nicht strenger zu bestrafen, als die Hintermänner, sondern die Organisation als solche zu zerstören. Durch die Ausweitung der möglichen Tatorte auf den Raum der europäischen Rechtsgemeinschaft und die Loslösung von der tatsächlichen Begehung der Schlepperei, sollen durch Abs. 5 jene Täter erreicht werden, denen innerhalb der Verbindung ein maßgeblicher Einfluß auf die sogenannte “Geschäftsführung” zukommt und denen es deshalb möglich ist, leitend auf die Führung der Organisation einzuwirken. Diese qualifizierte Form der Strafbarkeit wurde an die Bestimmung des § 28 des Suchtmittelgesetzes angelehnt und stellt eine spezifisch gegen die organisierte Schlepperei gerichtete Maßnahme dar.

Abs. 6: Der Geschleppte unterliegt nach seinem Aufgriff regelmäßig fremdenpolizeilichen Maßnahmen. Durch eine rasche Zurück- oder Abschiebung werden die Täter indirekt “unterstützt”. Dies kann später im Rahmen sicherheitspolizeilicher Maßnahmen oder des Strafverfahrens gegen den Täter zum Fehlen ausreichender Information führen. Dem soll die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden, mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Einzelfall bis zur Einvernahme des Geschleppten zuzuwarten, Rechnung tragen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Grundrechtseingriffen wird abzuleiten sein, dass eine allfällig durch diese Maßnahme verlängerte Freiheitsbeschränkung so kurz wie möglich zu sein hat und nur bei Aussicht auf erfolgreiche Sachverhaltsklärung anzuwenden ist. Zudem wird die Ermächtigung in der Regelung über die Dauer der Schubhaft (§ 69) sowie in den jeweiligen Rück­übernahmeabkommen ihre zeitliche Grenze finden. Geschleppte Asylwerber, denen nach § 19 AsylG ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt, kommen von vornherein nicht als Adressaten dieser Bestimmung in Betracht.

Abs. 7: Abs. 7 entspricht im Wesentlichen § 105 Abs. 4 FrG des geltenden Rechts mit der Einfügung, dass es den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nunmehr möglich ist, das so genannte “Betriebs­kapital” der Schlepper zum Zwecke der Abschöpfung vorläufig sicherzustellen. Da sich die weitere Vorgangsweise der Gerichte im Falle der Sicherstellung von Gegenständen schon aus der StPO ergibt, kann die diesbezügliche Regelung im FrG entfallen.

Abs. 8: Die Vereinheitlichung der Zuständigkeit zur Führung der Strafverfahren wegen Schlepperei durch die Zuweisung der Begehung des Grundtatbestandes nach Abs. 1 an die Gerichtshöfe erster Instanz trägt den grundsätzlichen Intentionen des Entwurfes zur Schaffung eines effizienten Maßnahmenpakets gegen das Schlepperunwesen Rechnung.

§ 105:

Die Zweiteilung der bundesgesetzlichen Regelung der Strafbarkeit der Schlepperei auf das Fremdengesetz und das Strafgesetzbuch ist wiederholt als kompliziert, unübersichtlich und insgesamt unbefriedigend kritisiert worden. Da die derzeitige Regelung des StGB auch Fälle erfasst, in denen keine “Ausbeutung” vorliegt, zum andern bei Erschleichung eines Entgelts durch Täuschung ohnehin stets ein (zumindest versuchter) Betrug vorliegt, scheint § 104a StGB in der derzeitigen Form verzichtbar. Es wird daher Ausbeutung vom Straftatbestand der “Schlepperei” losgelöst. Die Regelung im Kontext mit der Schlepperei ist jedoch insofern zielführend, als diese Kriminalitätsform in der Regel an die Schlepperei anschließt, da sie durch die oder nach der Schlepperei geschieht. Der Entwurf geht in seiner Reichweite über das Opfer einer Schlepperei hinaus und bezieht auch all jene Fremden in den Schutzbereich dieser Norm ein, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet (§ 31 FrG) aufhalten.

Zur Auslegung des Begriffs “Ausbeutung” ist § 216 Abs. 2 StGB heranzuziehen. Es ist somit darunter nicht die bloße Ausnützung eines Lohn- oder Sozialgefälles zwischen dem Heimatstaat des Fremden und dem Zielland, sondern nur ein rücksichtsloses Ausnützen des Opfers, das gegen dessen vitale Interessen gerichtet ist, zu verstehen. Eine solche Verletzung vitaler Interessen wird unter anderem dann vorliegen, wenn dem Tatopfer für seine Arbeit oder Dienstleistung über längere Zeit hindurch keine oder nur völlig unzureichende Geldmittel überlassen werden sollen oder wenn die nach der Gesetzeslage des Ziellandes erlaubte oder zumutbare Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum exzessiv ausgedehnt oder der Fremde unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung verhalten werden soll. Auch die Annahme von materiellen Vorteilen ohne entsprechende Gegenleistung von einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wie etwa Zuwendung von Geld, aber auch von Sachwerten, wozu auch Kost und Quartier zählen, sind hiebei in Betracht zu ziehen. Die etwa auch längerwährende, nicht übermäßige Unterschreitung des Kollektivvertragslohnes oder nicht übermäßige Überschreitung der Arbeitszeit wird jedoch nicht als Ausbeutung in Betracht kommen.

Besteht zwischen dem Fremden und einem Arbeitgeber ein rechtsgültiger und daher nicht sittenwidriger arbeitsrechtlicher Vertrag, so bedarf es – damit tatbestandsmäßiges Handeln gegeben sein kann – bei der Ausnützung der Abhängigkeit des Fremden einer besonders nachhaltigen Beschränkung dessen freien Willens; in allen anderen Fällen stehen dem Fremden im Hinblick auf den Vertrag alle Möglichkeiten der Durchsetzung seiner Rechtsposition zur Verfügung, so dass dann von einer Ausbeutung nicht die Rede sein kann.

Zu Artikel I Z 3 (§ 107a):

Die Förderung der rechtswidrigen Einreise ist vielfach verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert (vgl. zB § 16 Abs. 1 Z 2 bis 4 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996). § 104 des Entwurfes stellt darauf ab, dass künftig schon der Grundtatbestand der Schlepperei gerichtlich strafbar ist. Um den Anforde­rungen der Praxis gerecht zu werden, bedürfen die Verwaltungsstraftatbestände des FrG einer differen­zierenden Betrachtung. Es wird nunmehr unter den Verwaltungsübertretungen des FrG insofern differen­ziert, als die Beihilfe (§ 7 VStG) zu unbefugtem Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Leistung eines Vermögensvorteiles weiterhin durch § 107 Abs. 1 Z 4 FrG als Verwaltungsübertretung strafbar bleibt.

In den Fällen der Leistung eines Vermögensvorteiles wird dieser gesamte Bereich nunmehr nach § 107a qualifiziert strafbar und geht zudem über die Schlepperei insofern hinaus, als auch jene Fälle erfasst sind, in denen der Täter zB den Fremden im Bundesgebiet etwa auch nach einer rechtskräftig verhängten und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen Leistung eines Vermögensvorteiles versteckt.

Der Fremde, dem der unbefugte Aufenthalt verschafft wird, ist nicht wegen Beihilfe oder Anstiftung strafbar (Abs. 3), die Strafbarkeit wegen unbefugten Aufenthaltes nach § 107 Abs. 1 FrG bleibt jedoch bestehen.

Ansonsten entsprechen die Absätze 2 bis 4 im Wesentlichen den Bestimmungen der bisherigen Verwal­tungsübertretung in § 104.

Zu Artikel I Z 4 bis 7 sowie Artikel II:

Die Änderungen sind redaktioneller Natur und dienen der notwendigen Anpassung an die geänderte Rechtslage.

Die Aufwertung des bisherigen Verwaltungsstraftatbestandes in § 104 FrG zum gerichtlichen Straftat­bestand, die Neufassung des § 105 FrG sowie der ersatzlose Entfall des § 104a StGB bedingen auch eine Richtigstellung der entsprechenden Zitate in übrigen Gesetzesbestimmungen.



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Fremdengesetz 1997


5. Abschnitt

5. Abschnitt


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen


Schlepperei

Schlepperei


§ 104. (1) Schlepperei ist die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.

(2) Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

                                                                                               1.                                                                                               mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen;

                                                                                               2.                                                                                               sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200 000 Schilling zu bestrafen.

(3) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 2 ist strafbar.

(4) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 2 nicht strafbar.

(5) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.

§ 104. (1) Wer die rechtswidrige Einreise eines Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht (Schlepperei), ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


Gerichtlich strafbare Schlepperei

 


§ 105. (1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht und

                                                                                               1.                                                                                               damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder

                                                                                               2.                                                                                               innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder

                                                                                               3.                                                                                               innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer Schlepperei begeht und innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.


(2) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Schlepperei begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer Schlepperei gewerbsmäßig (§ 70 StGB) oder als Mitglied einer Bande begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen.

(4) Wer die Tat auf eine Art und Weise begeht, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat diese Tat jedoch den Tod des Fremden zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(5) Wer in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur fortgesetzten Begehung der Schlepperei führend tätig ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.


(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.

(6) Fremde, deren rechtswidrige Einreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen; § 69 bleibt unberührt.


(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die zur Tatbegehung verwendeten Beförderungsmittel und Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder die Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen und an einem geeigneten Ort zu verwahren. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen, das die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat, insbesondere die Beschlagnahme jener Beförderungsmittel und Behältnisse, die der Abschöpfung der Bereicherung, dem Verfall oder der Einziehung unterliegen.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.


 

(8) Das Verfahren wegen der im Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.


 

Ausbeutung eines Fremden


 

§ 105. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.


 

Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt


 

§ 107a. (1) Wer vorsätzlich einem Fremden gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.


 

(2) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 1 ist strafbar.


 

(3) Fremde, denen der Täter vorsätzlich gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 1 nicht strafbar.


 

(4) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im Voraus oder im Nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.


Subsidiarität

Subsidiarität


§ 109. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 104, 107 oder 108 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 109. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 107 bis 108 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.


Besondere Bestimmungen für die Überwachung

Besondere Bestimmungen für die Überwachung


§ 110. (1) …

§ 110. (1) …


(5) Die wegen Übertretung nach § 104 verhängten Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.

(5) Die wegen Übertretung nach § 107a verhängten Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.


Zeitlicher Geltungsbereich

Zeitlicher Geltungsbereich


§ 111. (1) …

§ 111. (1) …


(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998, treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.


(4) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


Anmerkungen

Der Abs. 4 wurde nochmals vergeben (vgl. Artikel 10 Z 2, BGBl. I Nr. 158/1998).

(6) Die §§ 104, 105, 107a, 109, 110 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.



Vollziehung

Vollziehung


§ 117. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 3 bis 8, 29 Abs. 1 und 2, 59 und 102 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 26 Abs. 2, 28 Abs. 3 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 6, 14 Abs. 7, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 3 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung des § 84 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 105 und 106 ist der Bundesminister für Justiz und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 117. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 3 bis 8, 29 Abs. 1 und 2, 59 und 102 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 26 Abs. 2, 28 Abs. 3 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 6, 14 Abs. 7, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 3 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung des § 84 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 104 bis 106 ist der Bundesminis­ter für Justiz und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.


Strafgesetzbuch


Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden


§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               4.                                                                                             erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), ausbeuterische Schlepperei (§ 104a), Menschenhandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278aAbs. 1) und die nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5, 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;

                                                                                               4.                                                                                             erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a Abs. 1) und die nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5, 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;


Ausbeuterische Schlepperei

 


§ 104a. (1) Wer eine Person durch Täuschung über die Möglichkeiten, sich als Fremder in einem Staat niederzulassen oder dort einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen, zur rechtswidrigen Einreise in einen Staat sowie dazu verleitet, für deren Förderung ein Entgelt zu entrichten oder sich zur Entrichtung eines Entgelts zu verpflichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einer Person zum Zweck ihrer Ausbeutung in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die rechtswidrige Einreise in einen Staat verschafft.

(3) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande oder einer kriminellen Organisation begeht oder durch die Tat viele Menschen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hat.

§ 104a entfällt.


Bandenbildung

Bandenbildung


§ 278. (1) Wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt Morde (§ 75) oder andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, erpresserische Entführungen (§ 102), Überlieferungen an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), ausbeuterische Schlepperei (§ 104a), Raubüberfälle (§ 142), Erpressungen (§ 144), Geldwäscherei (§ 165), gemeingefährliche strafbare Handlungen nach den §§ 169, 171, 173, 176, 177a, 177b, 185 oder 186 oder Menschenhandel (§ 217), strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen (§§ 232 bis 239), nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien oder nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbare Handlungen ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 278. (1) Wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt Morde (§ 75) oder andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, erpresserische Entführungen (§ 102), Überlieferungen an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Raubüberfälle (§ 142), Erpressungen (§ 144), Geldwäscherei (§ 165), gemeingefährliche strafbare Handlungen nach den §§ 169, 171, 173, 176, 177a, 177b, 185 oder 186 oder Menschenhandel (§ 217), strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen (§§ 232 bis 239), nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien oder nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes oder nach § 104 Abs. 2 bis 5 des Fremdengesetzes strafbare Handlungen ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.