113 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Kulturausschusses

 

über den Antrag (126/A) der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Brigitte Povysil und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern

Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Brigitte Povysil, Dr. Andrea Wolfmayr, Dr. Gerhard Kurzmann und Genossen haben den vorliegenden Initiativantrag am 22. März 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Der vorliegende Gesetzesantrag dient dazu, die Preisbindung für Bücher auf der Einzelhandelsstufe im österreichischen Bundesgebiet gesetzlich zu verankern. Damit soll die Aufrechterhaltung der Bücherviel­falt und die Verhinderung von Beeinträchtigungen des lauteren Wettbewerbs gewährleistet werden. Mit dem vorliegenden Gesetzesantrag soll auch der Position der Europäischen Kommission Rechnung getragen werden, wonach die bisher bestehenden privaten grenzüberschreitenden Vereinbarungen zur Buchpreisbindung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und bis 30. Juni 2000 außer Kraft zu setzen sind.

Eine auf nationaler Gesetzgebung beruhende Buchpreisbindung hat – worauf die Europäische Kommis­sion ausdrücklich hingewiesen hat – die Vorschriften des EG-Vertrages und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Grundsatz des freien Warenverkehrs zu beachten.

Der vorliegende Gesetzesantrag orientiert sich an den Regelungen des französischen Gesetzes zur Buchpreisbindung (Loi Nr. 81-766 idF Loi Nr. 85-500, ,Loi Lang‘) und den dazu ergangenen Durch­führungserlässen (insbesondere dem Circulaire vom 1. Jänner 1990). Diese Regelungen waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die französische Rechtslage gemeinschaftsrechtskonform ausgestaltet ist.

Ähnlich dem französischen Gesetz werden durch den vorliegenden Gesetzesantrag neben in Österreich verlegten Büchern auch importierte Bücher von der Preisbindung erfasst. Eine solche Regelung erweist sich als notwendig, da ein Großteil der in Österreich auf den Markt kommenden Bücher nicht in Österreich verlegt wird. Eine Einbeziehung importierter Bücher ist aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht jedoch nur in Form eines nationalen Gesetzes sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Bedingungen zulässig.

Die Bestimmungen des Gesetzesantrages entsprechen im Wesentlichen den Regelungen der ,Loi Lang‘ und des Circulaire vom 10. Jänner 1990, wonach der Verleger oder Importeur den Endverkaufspreis frei festsetzen kann. Unverzichtbar ist nach der Judikatur des EuGH die Bestimmung, wonach ein erzielter Einkaufsvorteil sich im Preis niederschlagen können muss (vgl. Rs 229/83, Leclerc, Slg. 1985, 1, Rdnr. 26; Rs 281/83, Cullet, Slg. 1985, 305, Rdnr. 25).

Im gegenständlichen Antrag ist ein Mindestpreis vorgesehen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Verhältnismäßigkeit) sollte nämlich der geringste Eingriff in die Privatautonomie gewählt werden (vgl. VfGH vom 6. 10. 1999, G 239/96).

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist den Buchhändlern durch die Einräumung von Rabattmöglich­keiten unter Beachtung der Zwecke der Buchpreisbindung ein möglichst großer Gestaltungsspielraum für autonom unternehmerische Entscheidungen einzuräumen (vgl. VfSlg. 14 259/1994).

Der Katalog der Ausnahmen und Sonderpreise wurde im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Judikatur zu Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit weit gefasst.

Was die Dauer der Preisbindung betrifft, orientiert sich der Gesetzesantrag an der französischen Regelung.

Auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs der Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem UWG wird vorgesehen, dass Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung zur Preisfestsetzung und gegen die Preisbindung nach der Bestimmung des § 1 UWG zu sanktionieren sind.

Hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereiches wurde auf Grund der dynamischen Entwicklungen auf dem Buchmarkt eine Befristung auf fünf Jahre vorgesehen.”

Der Kulturausschuss hat diesen Antrag erstmals in seiner Sitzung am 5. April 2000 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatterin im Ausschuss fungierte die Abgeordnete Dr. Sylvia Papházy.

Sodann wurde beschlossen, gemäß § 40 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz 1975 Stellungnahmen zum gegenständlichen Gesetzentwurf von folgenden Institutionen einzuholen:

  Präsidium des Nationalrates

  Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst

  Rechnungshof

  Büro des Datenschutzrates

  Volksanwaltschaft

  Oesterreichische Nationalbank

  Finanzprokuratur

  Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

  Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

  Bundesministerium für Finanzen

  Bundesministerium für Inneres

  Bundesministerium für Justiz

  Bundesministerium für Landesverteidigung

  Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

  Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

  Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

  Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

  Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

  Amt der Wiener Landesregierung

  Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

  Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

  Amt der Salzburger Landesregierung

  Amt der Steiermärkischen Landesregierung

  Amt der Tiroler Landesregierung

  Amt der Vorarlberger Landesregierung

  Amt der Kärntner Landesregierung

  Amt der Burgenländischen Landesregierung

  Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

  Bundesarbeitskammer

  Österreichischer Gewerkschaftsbund

  Freie Gewerkschaft Österreichs

  Wirtschaftskammer Österreich

  Österreichischer Landarbeiterkammertag

  Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

  Österreichische Ärztekammer

  Österreichische Apothekerkammer

  Österreichische Dentistenkammer

  Industriellenvereinigung

  Kammer der Wirtschaftstreuhänder

  Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

  Österreichische Notariatskammer

  Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

  Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs

  Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

  Österreichische Patentanwaltskammer

  Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz

  Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich

  Österreichische Bundes-Sportorganisation

  Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

  Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich

  Österreichischer Wirtschaftsbund

  Freier Wirtschaftsverband Österreichs

  Ring Freiheitlicher Wirtschaftstreibender

  Wirtschaftsforum der Führungskräfte

  Österreichischer Bundesjugendring

  Österreichischer Städtebund

  Österreichischer Gemeindebund

  Zentralausschuss der Österreichischen Hochschülerschaft

  Hauptverband des Österreichischen Buchhandels

  IG-Autoren

  IG-Kultur

  Übersetzergemeinschaft

  Österreichische Nationalbibliothek

  Buchmarketing GesmbH

  P.E.N. Club

  Österreichische Gesellschaft für Literatur

  Vereinigung österreichischer Bibliothekare (VÖB)

  Internationales Institut für Jugendliteratur und Leseforschung

  Grazer Autorenversammlung

  AKM

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Weiter beschäftigte sich der Kulturausschuss in seiner Sitzung am 23. Mai 2000 mit dem gegen­ständlichen Initiativantrag.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Andrea Wolfmayr, Dr. Reinhold Mitterlehner,  Dr. Eva Glawischnig, Reinhart Gaugg, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Peter Wittmann und die Ausschussobfrau Dr. Brigitte Povysil sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

Die Abgeordneten Dr. Andrea Wolfmayr und Dr. Brigitte Povysil brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

“Aus der Tatsache, dass eine gesetzliche Regelung der Buchpreisbindung eingeführt werden soll, ergeben sich im Unterschied zum derzeit praktizierten System auf Grund der privatrechtlichen Vereinbarung des Sammelrevers gänzlich neue Regelungsansätze: Was im Sammelrevers detailreich geregelt war, scheint vielfach im Rahmen einer gesetzlichen Regelung nicht mehr notwendig bzw. entbehrlich, da einerseits keine strengere Regelung als im Sammelrevers geschaffen werden soll und andererseits aus verfassungs­rechtlichen Gründen ein möglichst maßvoller Eingriff in die Erwerbsfreiheit geboten ist.

Insgesamt soll eine gesetzliche Regelung der Buchpreisbindung den geringstmöglichen Eingriff in die Privatautonomie darstellen, ohne die grundlegenden Zielsetzungen des Gesetzes zu unterlaufen. Dement­sprechend umfasst der Abänderungsantrag Vorschläge zur weiteren Abschlankung und Vereinfachung des Gesetzentwurfes.

Zu § 1:

Der Internethandel sollte aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Durch einheit­liche Regelungen auf EU-Ebene ist eine einseitige Regelung des grenzüberschreitenden Internethandels nicht möglich. Eine Beschränkung auf österreichische Verleger würde diese in dieser neuen Geschäfts­sparte aber unverhältnismäßig benachteiligen.

Zu § 2 Z 6:

Eine Buchgemeinschaft ist wirtschaftlich gesehen entweder Verleger, Importeur oder Buchhändler. Sie hat jeweils jene Verpflichtungen nach diesem Gesetz einzuhalten, die dem entsprechenden Marktteil­nehmer auferlegt sind. In diesem System ist daher auch eine Regelung über die Mindestabnahme­verpflichtung der Buchgemeinschaftsmitglieder entbehrlich, da auch eine geringe oder nur einmalige Abnahmepflicht keine Umgehungsmöglichkeit der Preisbindung mehr eröffnet. Durch die Streichung der Sonderpreise (vgl. die Begründung der Abänderung zu § 7) erscheint eine Definition der Buchgemein­schaft entbehrlich. § 2 Z 6 wird daher ersatzlos gestrichen.

Zu § 2 Z 7:

Bei der Definition eines Mängelexemplars sollte auch auf sonstige Mängel Bezug genommen werden, wie zB schlechter Druck oder fehlende Seiten. Es sollte nicht auf den subjektiven Eindruck der ,Neuwertig­keit‘, sondern der ,Mängelfreiheit‘ ankommen.

Zu § 3 Abs. 1:

Legistische Verbesserung.

Zu § 3 Abs. 2:

Preisempfehlungen ausländischer Verleger für das österreichische Bundesgebiet sollen nur dann zulässig sein, wenn sie von einem Verleger mit Sitz außerhalb des EWR abgegeben werden. Grenzüber­schreitende Preisempfehlungen innerhalb des EWR, die durch Gesetz sanktioniert werden, könnten mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und den EG-Wettbewerbsregeln konfligieren.

Zu § 3 Abs. 3:

Die Regelung über die Möglichkeit der Weitergabe von Preisvorteilen beim Einkauf ist auf Grund der EuGH-Judikatur zur Warenverkehrsfreiheit notwendig. Diese Regelung kann daher auf Einkäufe in EWR-Staaten beschränkt werden. ,Handelsbedingungen‘ wurde durch ,Einkaufspreise‘ ersetzt, um klarzustellen, dass es sich um Preisvorteile handelt, die weitergegeben werden können. Hinsichtlich der Reimporte sollte klargestellt werden, dass in diesem Fall der Importeur grundsätzlich an den von einem in Österreich ansässigen Verleger festgesetzten Preis gebunden ist. Dies für den Fall, dass eine Ware im Sinne des § 1 auch im Exportstaat verlegt wird. Die Beweislastregel ist gemeinschaftsrechtlich problematisch und sollte daher entfallen.

Zu § 3 Abs. 4:

Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich, dass auch im Falle eines Reimports, dh. der Ausfuhr und späteren Wiedereinfuhr in das Bundesgebiet, der Importeur die Möglichkeit haben muss, den im Ausfuhrmitgliedstaat erzielten Vorteil eines günstigeren Preises im Endverkaufspreis weiterzugeben. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass Reimporte zur alleinigen Umgehung einer gesetzlichen Regelung davon ausgeschlossen sind (Rs 229/83, Rdnr. 27). Abs. 4 trägt dieser Rechtsprechung des EuGH Rechnung.

Zu § 4 Abs. 1:

Für den Zeitpunkt der Bekanntmachung ist statt ,unverzüglich‘ die Formulierung ,rechtzeitig vor dem Inverkehrbringen im Bundesgebiet oder vor jeder Preisänderung‘ zu bevorzugen, da einerseits eine Bekanntmachung für Bücher, die sich noch nicht im Verkauf befinden, nicht erforderlich erscheint und andererseits auf die Möglichkeit der nachträglichen Preisänderung Bedacht genommen werden muss.

Zu § 5 Abs. 3:

Die Bestimmung des § 5 Abs. 3, wonach kein Exemplar der betroffenen Ware in den letzten sechs Monaten bezogen werden darf, erscheint überschießend und sollte unter Bedachtnahme auf die VfGH-Judikatur zur Erwerbsfreiheit, die ausreichende Ausnahmen verlangt, entfallen. Auch die vergleichbare französische Bestimmung (Art. 5 Loi 81-766) enthält diese Regelung nicht.

Zu § 6:

Es handelt sich um eine sprachliche Änderung des Einleitungssatzes.

Zu § 6 Z 1:

Während im Sammelrevers zwischen öffentlichen (5% Rabatt) und wissenschaftlichen Bibliotheken (10%) differenziert wurde, sieht der Entwurf nunmehr bereits eine allgemeine Rabattmöglichkeit von 5% für jedermann vor. Daher wird die Ausnahme in Z 1 auf jedermann zugängliche öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken erweitert.

Zu § 6 Z 3:

Die aus dem Sammelrevers stammende Ausnahme wird gestrichen: Verkäufe im Rahmen des Buchklubs der Jugend sind erstens eher vom Verleger eingeräumte Sonderpreise als Ausnahmen von der Preisbindung, weil vom Verleger an den Buchhändler im Rahmen eines Koupon-Systems ein bestimmter Betrag rückvergütet wurde, zweitens ist die Gesamtkonstruktion ein Relikt aus früherer Zeit und hat ihre gesamte Relevanz stark eingebüßt und sollte neu konzipiert werden, zB durch ein Gutscheinsystem, je nach Vereinbarung zwischen Buchklub und Verlegern.

Zu § 6 Z 4:

Anpassung an § 2 Z 7.

Zu § 6 Abs. 2:

Schulbücher, die im Rahmen der Schulbuchaktion abgegeben werden, sollen eine generelle Ausnahme vom Anwendungsbereich des Gesetzes bilden; im Grunde handelt es sich dabei um keinen regulären Verkauf durch den Buchhandel, sondern um eine zwischen Verlegern und dem zuständigen Ministerium getroffene Sonderlösung im Rahmen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Ein entsprechender Abs. 2 wird daher angefügt.

Zu § 7:

Der gesamte § 7 kann aus folgenden Gründen entfallen: Im Unterschied zum Sammelrevers ist im Rahmen der allgemeinen Zielsetzungen des Gesetzes die Dispositionsfreiheit des Verlegers über die Preise der von ihm verlegten Werke stark gestiegen, die früher auf Grund der fixen Preisbindung notwendigen Sonderpreise des Verlegers erscheinen im neuen System nicht unbedingt erforderlich, da der Verleger diese ohnehin durch zeitlich unterschiedliche Preisfestsetzungen gewähren kann, zB Subskriptionspreis – Neufestsetzung des Preises durch den Verleger drei Monate nach Erscheinen des Werkes; Serienpreis – unterschiedliche Preisfestsetzung für den Einzelband und für die Gesamtausgabe.

Umtauschpreisen kommt nach Rückfragen in der Branche keine praktische Relevanz mehr zu.

Sonderpreise für Autoren oder andere am Zustandekommen des Werkes ausschlaggebend Beteiligte sind weniger als Verkauf im Buchhandel, sondern vielmehr als Teil des Entgeltsanspruches bzw. des Verlagsvertrages einzustufen, in den das Preisbindungsgesetz nicht eingreift. Eine gesetzliche Regelung erscheint hier ebenfalls entbehrlich.

Was Buchgemeinschaften betrifft, kann eine solche wirtschaftlich betrachtet (vgl. auch die Erläuterungen zu § 2 Z 6) folgende Tätigkeiten erbringen:

–   Verleger, dann setzt sie den Preis nach § 3 selbst fest.

–   Importeur, dann setzt sie ebenfalls nach § 3 fest.

–   Buchhändler, dann ist sie an den festgesetzten Preis des Verlegers oder Importeurs gebunden.

–   Stellt ein Verleger eine Sonderausgabe für die Buchgemeinschaft her, setzt dieser den Preis (meist unter Berücksichtigung seines Vertragsverhältnisses mit der Buchgemeinschaft) fest.

Zu § 8:

Die UWG-Sanktion sollte auch auf § 4 Abs. 1 ausgedehnt werden. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, welche Absätze der bezeichneten Paragraphen mit den Mitteln des UWG durchsetzbar sind.

Zu § 9:

Im Gegenzug zur Ausweitung der zivilrechtlichen Sanktion des UWG kann die Verwaltungsstrafbestim­mung ersatzlos entfallen.”

Bei der Abstimmung wurde der im Initiativantrag (126/A) enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Andrea Wolfmayr und Dr. Brigitte Povysil mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein vom Abgeordneten Dr. Josef Cap und ein von der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig eingebrachter Abänderungsantrag fanden jeweils nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Mit Stimmenmehrheit wurde folgende Ausschussfeststellung beschlossen:

Der Kulturausschuss stellt fest:

Zu § 1:

Der Verlag, Import und Handel mit CD-ROMs fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Soweit CD-ROMs allerdings Büchern beigegeben sind bzw. in Kombination mit Büchern angeboten werden, kommt das Gesetz für das gesamte Angebot zur Anwendung. Dies deshalb, da in solchen Fällen in der Regel CD-ROMs bloß den Inhalt des Buches oder von Teilen des Buches wiedergeben oder ergänzen.

Der Internethandel (elektronischer Handel) ist aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Zur Definition von elektronischem Handel im Sinne dieses Gesetzes kann auf die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr bzw. die Definitionen der Richtlinie 98/38/EG idF 98/48/EG zum Begriff Dienst der Informationsgesellschaft zurückgegriffen werden. Demnach ist ein Dienst der Informations­gesellschaft jede gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Leistung (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/38/EG idF 98/48/EG). Unter einer im Fernabsatz erbrachten Leistung wird nach der Richtlinie eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird, verstanden. Demzufolge wäre das Aufstellen von Internetterminals in Geschäftslokalen mit Möglichkeit, vor Ort physisch angebotene Waren über Internet zu bestellen und sofort mitzunehmen, nicht als elektronischer Handel im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.

Zu § 2 Z 3:

Der Begriff des Letztverkäufers ist notwendig, da nicht nur der Buchhändler von der Preisbindungspflicht erfasst werden soll, sondern jeder, der an einen Letztverbraucher (§ 2 Z 4) verkauft (Supermarkt, Fachbücher in anderen Geschäften).

Zu § 2 Z 4:

Diese Definition ist notwendig, da nicht nur der Verkauf an Verbraucher im Sinne des KSchG, sondern auch an Unternehmer, die selbst nicht mehr als Händler auftreten, erfasst sein sollen (zB Gesetzesausgabe für RA-Kanzlei, Ankauf durch Bibliotheken).

Zu § 3 Abs. 1:

Nach der Systematik des Abs. 1 sind Bücher nicht mehr fix preisgebunden, der Verleger oder der Importeur sind verpflichtet, für von ihnen verlegte bzw. importierte Waren einen Mindestpreis festzusetzen; dies ist im Sinne eines maßvollen Eingriffes in die Grundrechte geboten. Zwar besteht die Preisfestsetzungspflicht für alle Waren im Sinne des § 1, will der Verleger jedoch bewirken, dass sich der Preis der Ware auf dem freien Markt bildet, so ist es ihm unbenommen, einen entsprechend niedrigen Preis festzusetzen. Verbilligt er in der Folge einen vorher höher festgesetzten Preis, so kommt für die bereits verkauften Bücher die bereits jetzt übliche Remissionsregelung zum Tragen.

Ein Preisfestsetzungsrecht für die Importeure ist im Hinblick auf die einschlägige Judikatur des EuGH zur Warenverkehrsfreiheit und zur vergleichbaren französischen Gesetzeslage (vgl. Rs. 229/83, Leclerc, Slg. 1985, 1, Rdnr. 25) aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht geboten. Systembedingt kann es daher nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dazu kommen, dass für dieselbe Ware je nach Importeur verschiedene Letztverkaufspreise bestehen.

Zu § 3 Abs. 2:

Die Preisfestsetzungspflicht bzw. das Preisfestsetzungsrecht jedes einzelnen Importeurs ist bedingt durch die Warenverkehrsfreiheit des Binnenmarktes und insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zur französischen Buchpreisbindung (“Loi Lang”). Es wird daher systembedingt dazu kommen können, dass für denselben Titel eine Mehrzahl von Preisen je nach Importeur bestehen wird. Um hier keinen völligen Zusammenbruch des Systems herbeizuführen, ist es erforderlich, den Importeur bei seiner Preisfest­setzung an gewisse Kriterien zu binden:

–   an den von einem Verleger außerhalb des EWR für Österreich empfohlenen Verkaufspreis,

–   an den im Verlagsstaat festgesetzten Preis (zB fester Ladenpreis des Sammelrevers neu in Deutschland),

–   an den für den Verlagsstaat empfohlenen Verkaufspreis.

Ist jedoch keiner der genannten Preise vorhanden, kann der Importeur den Preis frei festsetzen.

Handelt es sich bei dem im Ausland festgesetzten oder empfohlenen Preis um einen Bruttopreis, so ist vom Importeur die ausländische Steuer herauszurechnen (vgl. Definition Letztverkaufspreis in § 1 Z 5).

Zu § 3 Abs. 3 und 4:

Diese Regelung findet ihre Grundlage in der Judikatur des EuGH zur vergleichbaren französischen Gesetzeslage. Dem EuGH zufolge muss es einem Importeur möglich sein, den im Ausfuhrmitgliedstaat erzielten Vorteil eines günstigeren Preises im Endverkaufspreis weiterzugeben (Rs 229/83, Rdnr. 26). In Anlehnung an die französische Gesetzeslage sieht Abs. 3 vor, dass ein vom Importeur beim Einkauf gegenüber den üblichen Einkaufspreisen erzielter Preisvorteil nach dem Verhältnis zwischen erzieltem Vorteil und üblichen Einkaufspreisen bei der Festsetzung des Letztverkaufspreises durch den Importeur, in Abweichung von dem vom Verleger festgesetzten oder empfohlenen Preis, berücksichtigt werden darf. Dabei ist jeglicher von einem Importeur erzielter Preisvorteil (zB Rabatt) zu berücksichtigen.

Die Textierung des Abs. 4 orientiert sich an der Judikatur des EuGH (Rs 229/83, Rdnr. 27). Aus Gründen der besseren Vollziehbarkeit und der erleichterten Beweisführung bei Umgehungshandlungen kommt bei Reimporten die Bindung an den vom inländischen Verleger festgesetzen Preis zum Tragen. Allerdings kann der Importeur, im Einklang mit der Judikatur des EuGH, einen erzielten Preisvorteil beim Einkauf im EWR berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass die Regelung der Reimporte keine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt (Rs 229/83, Rdnr. 26). Um Umgehungen des Gesetzes zu unterbinden, sieht Abs. 4 vor, dass im Falle von Reimporten zur Umgehung des Gesetzes eine Weitergabe von Preisvorteilen durch den Importeur nicht gestattet ist.

Zu § 4 Abs. 1:

Da es im neuen System im Unterschied zum Sammelrevers nicht einen fixen Preis pro Titel geben wird, sondern (insbesondere bei den importierten Waren, aber auch bei in Österreich verlegten Büchern im Falle eines echten Reimports) pro Titel eine Mehrzahl von Letztverkaufspreisen je nach Importeur und ,Charge‘ (= importierter Stückzahl) möglich ist, ist eine rasche und unbürokratische sowie Kosten sparende Bekanntmachung der einzelnen Letztverkaufspreise erforderlich, um die Preistransparenz für den Buchhändler bzw. Letztverkäufer analog zum Verzeichnis lieferbarer Bücher zu gewährleisten. Das Internet scheint hier das tauglichste Medium zu sein.

Zu § 4 Abs. 2:

Da die Preisfestsetzungspflicht gemäß § 3 auch den einzelnen Buchhändler bei Kleinstimporten treffen wird und dieser von der Bekanntmachungspflicht übermäßig belastet würde, ist es notwendig, das entsprechende Veröffentlichungsmedium dafür bereitzustellen. Die Verantwortung für dieses Internet­portal bzw. Datenbank soll beim Bundesgremium in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband liegen.

Zu § 5 Abs. 1:

Diese Bestimmung sieht einen vom Letztverkäufer einzuhaltenden Mindestpreis vor. Aus verfassungs­rechtlichen Gründen, um die Eingriffe in die Erwerbsausübungsfreiheit möglichst gering zu halten, wurde kein einzuhaltender Fixpreis vorgesehen (vgl. VfGH vom 10. Juni 1999, G 239/96).

Zu § 7:

Zuwiderhandlungen gegen die Preisfestsetzungspflicht und die Preisbindung können nach den zivilrecht­lichen Bestimmungen des UWG durchgesetzt werden. Diese Sanktionsmöglichkeiten entsprechen der Systematik und den Zielen des Gesetzes, wonach Beeinträchtigungen und Verfälschungen des Wett­bewerbes durch Preispolitik zu Lasten der Büchervielfalt und der Versorgung der Bevölkerung mit Büchern entgegengewirkt werden soll.

Zu § 8:

Auf Grund der zu erwartenden Dynamik des Buchmarktes generell sowie der völligen Neugestaltung des Systems ist das Gesetz auf fünf Jahre befristet. Bis dahin sollten sich auch die Bestrebungen der EU, Rechtsakte auf dem Gebiet der Buchpreisbindung zu erlassen, konkretisiert haben.

Zu § 10:

Um den Verleger oder Importeur mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht zur übereilten Neufestsetzung des Preises sämtlicher verlegter oder importierter Titel zu zwingen, gilt bis zur Preisfestsetzung durch die genannten Personen gemäß § 3 der in der letzten Ausgabe vor Inkrafttreten veröffentlichte feste Ladenpreis als vom Importeur oder Verleger festgesetzter Preis. Nach Brancheninformationen wird die letzte Ausgabe des VLB vor Inkrafttreten mit 20. Juni 2000 datieren.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 23

                         Dr. Sylvia Papházy MBA                                                      Dr. Brigitte Povysil

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für den Verlag und den Import sowie den Handel, mit Ausnahme des elektronischen Handels, mit deutschsprachigen Büchern und Musikalien. Es zielt auf eine Preisgestaltung ab, die auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der Konsumenten an angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels Bedacht nimmt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des § 1 ge­werbsmäßig übernimmt;

           2. Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt;

           3. Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher veräußert;

           4. Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des § 1 zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;

           5. Letztverkaufspreis, der bei der Veräußerung von Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher einzuhaltende Mindestpreis exklusive Umsatzsteuer;

           6. Mängelexemplar, eine Ware im Sinne des § 1, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird.

Preisfestsetzung

§ 3. (1) Der Verleger oder Importeur einer Ware im Sinne des § 1 ist verpflichtet, für die von ihm verlegten oder die von ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des § 1 einen Letztverkaufspreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.

(2) Der Importeur darf den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis oder den von einem Verleger mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für das Bundesgebiet empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten.

(3) Ein Importeur, der Waren im Sinne des § 1 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann entgegen Abs. 2 den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Preis, im Fall von Reimporten den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis, im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten.

(4) Auf reimportierte Waren im Sinne des § 1 findet Abs. 3 keine Anwendung, wenn diese allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Bundesgesetz zu umgehen.

(5) Zum nach Abs. 1 bis 4 festgesetzten Letztverkaufspreis ist die für die Ware im Sinne des § 1 in Österreich geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

Bekanntmachung des Letztverkaufspreises

§ 4. (1) Der Verleger oder der Importeur hat den von ihm für eine Ware im Sinne des § 1 festgesetzten Letztverkaufspreis im Internet oder in geeigneten anderen Medien rechtzeitig vor dem ersten Inverkehrbringen oder vor jeder Preisänderung bekannt zu machen.

(2) Für die Bekanntmachung nach Abs. 1 ist vom Bundesgremium der Buch- und Medienwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels eine elektronisch jederzeit zugängliche Internetseite zu unterhalten.

 

Preisbindung

§ 5. (1) Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher den nach § 3 festgesetzten Letztverkaufspreis höchstens bis zu 5 vH unterschreiten.

(2) Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Letztverkaufspreises im Sinne des Abs. 1 nicht ankündigen.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Waren im Sinne des § 1, deren Letztverkaufspreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß § 4 bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 ist vom Letztverkäufer nachzuweisen.

Ausnahmen

§ 6. (1) In folgenden Fällen und in folgendem Umfang darf der Letztverkäufer von dem nach § 3 festgesetzten Letztverkaufspreis abweichen:

           1. bei Verkauf von Waren im Sinne des § 1 an jedermann zugängliche öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken ist ein Abweichen von maximal 10 vH zulässig;

           2. bei Verkauf an Hörer eines an einer Universität Vortragenden zum Eigenbedarf, gegen Vorlage eines vom Vortragenden unterschriebenen und mit dem Namen des Hörers versehenen Hörerscheins, ist ein Abweichen von maximal 20 vH zulässig;

           3. bei Verkauf von Mängelexemplaren ist ein handelsübliches Abweichen im Verhältnis zum Mangel zulässig.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Waren im Sinne des § 1, die im Rahmen der Schulbuchaktion (Abschnitt Ic Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.

Handlungen gegen die Preisfestsetzung und Preisbindung

§ 7. (1) Handlungen gegen § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 sowie gegen § 5 Abs. 1 bis 3 gelten als Handlungen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/
1984, in der jeweils geltenden Fassung.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 2000 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 7 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler betraut.

Übergangsbestimmungen

§ 10. Für Waren im Sinne des § 1, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit einem festen Ladenpreis, der im Verzeichnis lieferbarer Bücher, Ausgabe vom 20. Juni 2000, veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser Preis als vom Verleger oder Importeur festgesetzter Preis im Sinne dieses Bundesgesetzes.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

 

zum Bericht des Kulturausschusses über den Initiativantrag 126/A der Ab­geordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Brigitte Povysil, Dr. Andrea Wolfmayr, Dr. Gerhard Kurzmann und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern in der Fassung des Abänderungsantrages

Grundsätzliches

Es besteht eine einhellige Meinung unter allen im Parlament vertretenen Parteien, dass die Preisbindung für Bücher gesetzlich verankert werden soll. Angesichts anderer Alternativen ist diese Regelung zur Aufrechterhaltung der Vielfalt und zur Verhinderung von Konzentrationstendenzen, wie sie in anderen Marktbereichen stattfinden, unerlässlich. Der Initiativantrag der Koalitionsparteien war daher zu begrüßen, zumal man schließlich doch der Aufforderung der Opposition Folge leistete und Stellung­nahmen dazu einholte. Auch gegen einen Großteil der von den Koalitionsparteien vorgeschlagenen Änderungen gibt es keinen Einwand. Insbesondere zu begrüßen ist, dass die Verwaltungsstraf­bestimmungen gestrichen werden und im Gegenzug dazu eine Ausweitung der zivilrechtlichen Sanktionen nach dem UWG erfolgt.

Ausnahme für Internethandel verfassungsrechtlich bedenklich

Nicht nachvollziehbar ist, warum man nun den elektronischen Handel von der Buchpreisbindung ausnehmen will. Damit wird die beschlossene Buchpreisbindung gleichzeitig ausgehöhlt und die Gesetzesinitiative ad absurdum geführt. Was die EU-rechtlichen Bedenken betrifft, hätte die Koalition durchaus den Vorschlag der Stellungnahme des Verfassungsdienstes des BKA – nämlich in einer Ausschussfeststellung klarzustellen, dass sich der Anwendungsbereich nicht auf den grenzüberschreiten­den Handel bezieht – übernehmen können. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass in der E-Commerce-Richtlinie der Buchhandel nicht genannt wird und es namhafte Juristen gibt, die die Rechtsauffassung vertreten, dass diese Richtlinie auf den Buchhandel auf Grund seiner kulturpolitischen Bedeutung nicht anzuwenden ist.

Der Zweck des Gesetzes, kleine und mittlere Buchhändler und Verleger mit dieser Regelung zu schützen, wird durch diese Ausnahmebestimmung für den elektronischen Handel mit einem Federstrich zunichte gemacht. Diese Bestimmung bedeutet einen massiven Schlag insbesondere gegen die kleinen und mittleren Buchhändler sowie Verleger, die gegenüber dem Internethandel, bei dem es keine Buchpreis­bindung gibt, benachteiligt werden. Die Regelung ist verfassungsrechtlich bedenklich, da es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, warum es beim Handel auf elektronischer Basis keine Preisbindung geben soll. Das Argument, dass der Internethandel nicht in Konkurrenz zum Handel in den Geschäfts­lokalen stehe, stimmt nicht, da ein Großteil der Konsumenten ihre Bücher sowohl per Internet als auch im Buchhandel erwerben. Warum sollte aber ein Konsument einen Bestseller noch im Geschäft kaufen, wenn er ihn mangels Preisbindung per Internet wesentlich billiger bekommt. Diese Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich problematisch.

Auch das Argument, der nationale Internethandel müsse von der Buchpreisbindung deshalb ausge­nommen werden, da ansonsten die österreichischen Händler gegenüber anderen EU-Ländern schlechter gestellt würden, geht ins Leere, zumal in Deutschland der elektronische Handel sehr wohl von der Preisbindung erfasst ist. Es ging also offensichtlich nur darum, die insbesondere auch vom Kultursprecher der SPÖ (Abgeordneter Cap) forcierte, libro-freundliche Position zum Durchbruch zu verhelfen.

 

Es war durchaus bemerkenswert, dass zwar der Generalsekretär der Wirtschaftskammer (Abgeordneter Mitterlehner, ÖVP) das Kulturgut Buch verteidigte und die Ausnahme des Internethandels als eine sach­lich nicht zu rechtfertigende Maßnahme verurteilte, der Kultursprecher der SPÖ (Abgeordneter Cap) aber die Koalitions-(Libro-)Linie heftig verteidigte. Warum sich allerdings der Generalsekretär der Wirtschaftskammer (Abgeordneter Mitterlehner, ÖVP) sowie einzelne Abgeordnete der SPÖ (wie zB der ehemalige Staatssekretär Wittmann) sich dann doch der Klub-(Cap-)Linie gebeugt haben, ist nicht verständlich.

Abschließend muss gesagt werden, dass leider eine positive Gesetzesinitiative mit der Ausnahme für den Internethandel praktisch wertlos gemacht wurde. Es ist zu befürchten, dass die Internetterminals zwar nicht in den Librogeschäften – wie angekündigt –, sondern in den integrierten Cafés aufgestellt werden.