114 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über die Regierungsvorlage (23 der Beilagen): Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen samt Erklärung der Republik Österreich


Im Übereinkommen Neapel II (Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen) ist der Informationsaustausch bezüglich des Waschens von Erträgen aus allen Zollverstößen geregelt. In dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich ist nur das Waschen von Erträgen aus Drogendelikten erfasst. Das Zollinformationssystem dieses Übereinkommens sollte auch deckungsgleich mit dem Zollinformationssystem der Verordnung (EG) 515/97 des Rates sein.

Mit dem vorliegenden Protokoll wird das fehlende Datenelement “Amtliches Kennzeichen des Transport­mittels” aufgenommen. Weiters soll der Anwendungsbereich des “Waschens von Erträgen” und der diesbezügliche Informationsaustausch im Rahmen des ZIS nicht nur auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Drogendelikten beschränkt bleiben, sondern auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Zollverstößen im weitesten Sinn ausgedehnt werden, wie dies schon in einem anderen Rechtsakt der Dritten Säule, dem Übereinkommen Neapel II, geschehen ist.

Durch die Möglichkeit, weitere Datenelemente einzugeben, wird sich ein unwesentlicher, nicht messbarer Personalmehraufwand ergeben.

Das vorliegende Protokoll (ABl. C 91, 31. 3. 1999, S 1) ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat keinen politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder werden nicht berührt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Emmerich Schwemlein, Dr. Helene Partik-Pablé sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des gegenständ­lichen Übereinkommens zu empfehlen.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt die Auffassung, dass das Protokoll einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich zugänglich ist, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.  Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Euro­päische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Überein­kommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen samt Erklärung der Republik Österreich (23 der Beilagen) wird genehmigt;

2.  gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das Protokoll in seiner dänischen, englischen, finnischen, franzö­sischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundgemacht, dass es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.


Wien, 2000 05 23

                                  Werner Miedl                                                                    Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann