116 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über die Regierungsvorlage (110 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafgesetzbuch geändert werden


Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass Österreich auf Grund seiner geographischen Lage vom Phänomen der illegalen Migration in besonderem Maße betroffen ist. Die Dokumentation und Analyse der Schleppereikriminalität durch das Bundesministerium für Inneres haben verdeutlicht, dass diese Kriminalitätsform kontinuierlich im Steigen begriffen ist. Zudem kommt auf Grund der multi­nationalen Aktivitäten von Schlepperorganisationen der Harmonisierung der Rechte, insbesondere der Vertragsstaaten der Europäischen Union, und einem effizienten vereinfachten Regelungsregime besondere Bedeutung zu.

Bereits der Grundtatbestand der Schlepperei soll, um dem Unwert des Deliktes gerecht zu werden, künftig gerichtlich strafbar sein. Zudem soll die Schaffung einer entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Sondernorm gewährleisten, dass in jenen Fällen, die nicht gerichtliches Unrecht darstellen, eine lücken­lose Bekämpfung der verschiedenen Kriminalitätsformen im Bereich des Fremdenrechtes gewährleistet ist. Der Entwurf sieht mehrstufige Delikts- und Erfolgsqualifikationen und insbesondere eine an­gemessene Reaktion auf besonders menschenverachtende und organisierte Begehungsweisen der Schlepperei vor. Weiters wird eine Verbesserung der Informationslage durch die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden, mit dem Vollzug einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zur Vernehmung des Geschleppten zuzuwarten, vorgesehen. Der Tatbestand der Ausbeutung eines Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter Ausnutzung seiner besonderen sozialen Abhängigkeit zum Zwecke der Bereicherung des Täters wird verselbständigt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Walter Murauer, Dr. Helene Partik-Pablé, Helmut Dietachmayr, Paul Kiss, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Karl Donabauer, Emmerich Schwemlein, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser und der Ausschussvorsitzende Abgeordneter Anton Leikam das Wort.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Paul Kiss und Dr. Helene Partik-Pablé einen gesamt­ändernden Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages in getrennter Abstimmung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein Entschließungsantrag der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit. Weiters traf der Ausschuss für innere Angelegenheiten mehrheitlich folgende Ausschussfeststellung:

Zu den §§ 9 und 18:

Mit der Erlassung des FrG 1997 (BGBl. I Nr. 75/1997) wurden die Bestimmungen über die Saisonarbeits­kräfte in das Gesamtkonzept ,Integration vor Neuzuwanderung‘ eingearbeitet. Saisonarbeitskräfte sollen erst dann im Ausland angeworben werden, wenn das am inländischen Arbeitsmarkt verfügbare Arbeitskräftepotential nicht ausreicht; darüber hinaus wurde die Möglichkeit geschaffen, jenen Fremden, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, aber noch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, eine ,Saisonbeschäftigungsbewilligung‘ zu erteilen.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass dieses Arbeitskräftepotential jedoch den Anforde­rungen der Wirtschaft im Fremdenverkehr und der Landwirtschaft nicht genügt. Es sind wiederholt Phasen eines zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs aufgetreten, der aus Sicht der betroffenen Arbeitgeber nichtzufrieden stellend abgedeckt werden konnte. Mit den vorgesehenen Änderungen soll den besonderen Erfordernissen der genannten Wirtschaftszweige Rechnung getragen und die Zulassung ausländischer Saisonarbeitskräfte erweitert werden. Hiezu wird einerseits die Geltungsdauer für Beschäftigungsbewilli­gungen für kurzfristige Saisonbeschäftigungen von vier auf sechs Wochen erhöht und andererseits ein eigener Erntehelferstatuts im Gesetz normiert. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer ist jedenfalls mit sechs Wochen beschränkt; diese Beschäftigungsbewilligungen werden wie bisher im Reisedokument des – zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten – Fremden durch die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ersichtlich gemacht und gelten während ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel. Die Erteilung eines gesonderten Aufenthaltstitels ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Neueinfügung des Begriffs ,Erntehelfer‘ ins Gesetz findet ihren Nieder­schlag auch in § 18 Abs. 3, der festlegt, dass die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer – in der Niederlassungsverordnung festzulegen ist.

Die Novellierungsanordnungen zu den §§ 10, 12 und 14 sind aus Gründen der Einfügung des Begriffs der ,Erntehelfer‘ in das Gesetz erforderlich.

Zu den §§ 23 Abs. 6 und 28 Abs. 2:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, G 1/00-6, vom 8. März 2000 die in § 28 Abs. 2 enthaltene Wortfolge ,sofern die Mutter über einen Aufenthaltstitel verfügt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt; dies gilt jedoch nur, solange das Aufenthaltsrecht der Mutter weiterhin besteht‘ als verfassungswidrig behoben. Wenngleich der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung bis zum 31. März 2001 immunisiert hat, erscheint es geboten, den Intentionen des Höchstgerichtes so rasch wie möglich – unter Einbeziehung seiner Begründung – Rechnung zu tragen.

Der Gerichtshof hat in seiner Begründung die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht darin gesehen, dass der Gesetzgeber die befristete Sichtvermerksfreiheit des Kindes an die fremdenrechtliche Stellung der Mutter bindet, sondern die ,gleichbehandlungsrechtlichen Bedenken bloß wegen der Ausnahmslosigkeit der betroffenen Regelung geäußert‘. Der Verfassungsgerichtshof bezieht sich in seiner Entscheidung insbesondere auf die Möglichkeit besonderer Fallkonstellationen, in denen der Vater die ,(alleinige) Obsorge über das Kind zu übernehmen hat, wie etwa dann, wenn ihm diese gerichtlich übertragen wird, im Falle des Todes der Mutter bei der Geburt oder der die Betreuung des Kindes hindernden schweren Erkrankung der Mutter, darüber hinaus in ähnlichen, das Wohl des Kindes gefährdenden Situationen, die praktisch möglich sind.‘

Diesen Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die Neufassung des § 28 Abs. 2 Rechnung getragen. Die Sichtvermerksfreiheit des Kindes soll nach wie vor primär an die Rechtmäßigkeit der Niederlassung der Mutter im Bundesgebiet geknüpft sein. Darüber hinaus sind jedoch Situationen denkbar, in denen dem Vater oder einem sonstigen Fremden (zB Großeltern, Onkel, Tante, Geschwister) das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das österreichische Pflegschaftsgericht – dem Kindeswohl entsprechend – einem dieser Menschen das Recht zu Pflege und Erziehung zuerkannt hat. Auch diese Kinder sollen von der Sichtvermerkspflicht befreit sein. Wesentlich ist, dass der Mutter nicht durch Verzicht die Pflege und Erziehung des Neugeborenen nicht zukommt. Diese Einfügung dient der Hintanhaltung von Missbrauchsmöglich­keiten: Einerseits soll es nicht zu der gesellschaftlich nicht erwünschten Druckausübung (in der Regel durch den Kindesvater) auf die Mutter kommen können, auf ihr Recht zur Pflege und Erziehung zu verzichten, andererseits soll es nicht zu fremdenrechtlich nicht erwünschten Umgehungshandlungen kommen können. Die Begriffe Pflege und Erziehung richten sich hiebei nach den familienrechtlichen Bestimmungen des ABGB.

Die vorgeschlagene Änderung nimmt auch auf die Möglichkeit Bedacht, dass das Recht zur Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger zukommt; auch dann sind die Kinder von der Sicht­vermerkspflicht befreit.

Die Dauer der Sichtvermerksfreiheit wird auf sechs Monate erstreckt, da die Praxis gezeigt hat, dass in bestimmten Situationen mit der Dauer der Sichtvermerksfreiheit von drei Monaten nicht das Auslangen gefunden werden konnte; insbesondere dann, wenn es sich um eine schwierige Familiensituation gehandelt hat.

Darüber hinaus wird mit der Novellierung ein weiteres – bislang offenes – Problem gelöst; durch den Entfall der Worte ,in Österreich geborene‘ wird jenen in der Vergangenheit eingetretenen Fällen Rech­nung getragen, in denen die Mutter zwar rechtmäßig in Österreich niedergelassen ist, das Kind jedoch zB auf Grund einer Frühgeburt, eines Besuches der Mutter im Ausland zum Geburtstermin oder anderer Umstände nicht in Österreich geboren wurde. Diese Kinder sind de lege lata nicht von der Sicht­vermerkspflicht befreit, der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung muss im Ausland gestellt und die Erteilung dort abgewartet werden. Durch die Erweiterung der Sichtvermerksfreiheit auf diese Kinder, wird vermieden, dass die Mutter zwar rechtmäßig in Österreich niedergelassen ist, aber das Kind nicht in den Genuss derselben Benefizien (Sichtvermerksfreiheit, Quotenfreiheit) kommt wie ein in Österreich Geborenes.


2

Die Änderung in § 23 Abs. 6 (Entfall der Wortfolge: ,als in Österreich geborene‘) ist auf Grund der Änderungen in § 28 Abs. 2 erforderlich. Aus § 13 Abs. 2 ergibt sich, dass in diesen Fällen mangels Beifügung einer Zweckangabe eine Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck zu erteilen sein wird.

Zu § 29 Abs. 3:

§ 29 FrG ermächtigt die Bundesregierung, bestimmten – von Kriegen oder ähnlichen Ereignissen betroffenen – Gruppen von Fremden durch Verordnung ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet einzuräumen. Abs. 3 normiert, dass die Behörde das Aufenthaltsrecht im Reisedokument des Fremden zu bestätigen hat und erleichtert somit die Überprüfung, ob ein Fremder nach § 29 FrG aufenthaltsberechtigt ist oder nicht. Die vorgeschlagene Regelung soll nunmehr sicherstellen, dass in all jenen Fällen, in denen der Fremde bei der Einreise über kein Reisedokument verfügt, ihm von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) auszustellen ist.

Zu § 67 Abs. 2:

Der Entfall der Wortfolge ,im Umkreis von etwa 100 km‘ ermöglicht der Behörde die Schubhaft entweder in der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde oder, sofern diese keinen Haftraum zur Verfügung haben, im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus zu vollziehen. Diese Änderung ermöglicht eine Verwaltungsvereinfachung und kommt der Beschleunigung der Administration entgegen.

Zu § 76 bis 81:

Die derzeit in Verwendung stehenden, durch BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2000 geregelten Fremdenpässe entsprechen nicht mehr dem aktuellen Sicherheitsstandard. Die inhaltliche Ausgestaltung der Fremdenpässe ist derzeit im Anhang zum Fremdengesetz normiert. Dieser bedarf bei einer Anpassung an den aktuellen Stand der Technik jeweils einer Änderung des Fremdengesetzes. Darüber hinaus ist bei der Österreichischen Staatsdruckerei nur mehr eine beschränkte Anzahl von Blankodokumenten vorrätig.

Es erscheint zielführend eine Neugestaltung des Fremdenpasses unter Zugrundelegung der neuesten Erkenntnisse auf dem Gebiet der Fälschungs- und Verfälschungssicherheit vorzunehmen.

Die vorgeschlagene Regelung, dass der neue Fremdenpass in Anlehnung an die beim gewöhnlichen Reisepass durch die Novelle zum Passgesetz, BGBl. Nr. 507/1995 gewählte Vorgangsweise entsprechen soll, gewährleistet auch die Anpassung an den EU-Standard mit den gleichen Sicherheitsmerkmalen.

Da gegen die bisherige Möglichkeit der manuellen Verlängerung des Fremdenpasses aus kriminal­technischer Sicht Bedenken bestehen, soll das Dokument nunmehr einmalig für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt werden.

Die inhaltliche Ausgestaltung des Fremdenpasses soll in Anlehnung an die in § 3 des Passgesetzes für gewöhnliche Reisepässe getroffene Regelung jeweils durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt werden.

Die die Fremdenpässe regelnde Verordnung, hat der jeweils gültigen Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen. Dies gewährleistet die Einhaltung der strengen technischen Anforderungen wie im Passgesetz vorgesehen und führt zu einer Vereinfachung des Norm­erzeugungsverfahrens.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 23

                                Walter Murauer                                                                  Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafgesetzbuch geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Fremdengesetzes 1997

Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/
2000, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die §§ 9, 105 und 107a:

“§ 9.        Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

§ 105.      Ausbeutung eines Fremden

§ 107a.    Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt”

2. Die Überschrift zu § 9 und § 9 Abs. 1 lauten:

“Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

§ 9. (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt – innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes – für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region – mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländer­beschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die einem an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden erteilt werden, sind in dessen Reisedokument ersichtlich zu machen.”

3. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiters ermächtigt, mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäfti­gung ausländischer Erntehelfer festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Fremden, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländer­beschäftigungsgesetz mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen erteilt werden; diese sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.”

4. In § 10 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle der Wendung “Saisonarbeitskräfte (§ 9)” die Wendung “Saison­arbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9)”.

5. In § 12 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wendung “Saisonarbeitskräfte (§ 9)” die Wendung “Saison­arbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9)”.

6. § 14 Abs. 2 letzter Satz lautet:

“Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist.”

7. § 18 Abs. 3 lautet:

“(3) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung festzulegen:

           1. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte (§ 9 Abs. 1), mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf befristete Zweckänderung verbinden darf;

           2. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer (§ 9 Abs. 1a), mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verbinden darf.”

8. § 23 Abs. 6 lautet:

“(6) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist schließlich Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf Dauer niedergelassen bleiben, aber bisher österreichische Staatsbürger waren oder als Kind aus dem Grund des § 28 Abs. 2 keinen Aufenthaltstitel benötigten; Abs. 4 gilt. Verfügt jedoch ein Elternteil über eine Niederlassungsbewilligung mit längerer Gültigkeitsdauer, so ist dem Kind eine Niederlassungs­bewilligung mit gleicher Gültigkeitsdauer auszustellen.”

9. § 28 Abs. 2 lautet:

“(2) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind während ihrer ersten sechs Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes allein zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt jedoch nur solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem aus anderem Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Außerdem besteht für solche Kinder Sichtvermerksfreiheit während der ersten sechs Lebensmonate, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.”

10. In § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Sofern er über kein Reisedokument verfügt, ist ihm ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) von Amts wegen auszustellen.”

11. In § 67 Abs. 2 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge “im Umkreis von etwa 100 km”.

12. § 76 Abs. 2 lautet:

“(2) Form und Inhalt der Fremdenpässe werden entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt; diese Verordnung hat der jeweils gültigen Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839 zu entsprechen.”

13. In § 77 Abs. 3 entfällt die Wortfolge “die Verlängerung der Gültigkeit und”.

14. In § 78 Abs. 3 entfällt die Wortfolge “und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer”.

15. In § 79 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes “zwei” das Wort “fünf”.

16. § 79 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.”

17. § 79 Abs. 3 und 4 entfallen.

18. In § 81 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge “die Verlängerung der Gültigkeitsdauer,”.

19. Die §§ 104 und 105 samt Überschriften lauten:

“Schlepperei

§ 104. (1) Wer die rechtswidrige Einreise eines Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht (Schlepperei), ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer Schlepperei begeht und innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.

(3) Wer Schlepperei gewerbsmäßig (§ 70 StGB) oder als Mitglied einer Bande begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Wer die Tat auf eine Art und Weise begeht, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat diese Tat jedoch den Tod des Fremden zur Folge, mit Freiheits­strafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(5) Wer in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur fortgesetzten Begehung der Schlepperei führend tätig ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(6) Fremde, deren rechtswidrige Einreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen; § 69 bleibt unberührt.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(8) Das Verfahren wegen der im Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Ausbeutung eines Fremden

§ 105. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.”

20. Nach § 107 wird folgender § 107a eingefügt:

“Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt

§ 107a. (1) Wer vorsätzlich einem Fremden gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufent­halt im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 1 ist strafbar.

(3) Fremde, denen der Täter vorsätzlich gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Über­tretung nach Abs. 1 nicht strafbar.

(4) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im Voraus oder im Nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.”

21. In § 109 wird die Wortfolge “§§ 104, 107 oder 108” durch die Wortfolge “§§ 107 bis 108” ersetzt.

22. In § 110 Abs. 5 wird der Ausdruck “§ 104” durch den Ausdruck “§ 107a” ersetzt.

23. In § 111 lauten die Absätze 4 bis 6:

“(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(5) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(6) Die §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 18 Abs. 3 Z 1, 23 Abs. 6, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3, 67 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 104, 105, 107a, 109, 110 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. § 18 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2000, tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits ab dem auf deren Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. § 79 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.”

24. In § 117 wird die Wortfolge “§§ 105 und 106” durch die Wortfolge “§§ 104 bis 106” ersetzt.

Artikel II


Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/
1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 1 Z 4 entfällt nach dem Zitat “(§ 104),” die Wendung “ausbeuterische Schlepperei (§ 104a),”.

2. § 104a entfällt.

3. In § 278 Abs. 1 entfällt nach dem Zitat “(§ 104),” die Wendung “ausbeuterische Schlepperei (§ 104a),” und wird nach dem Wort “Suchtmittelgesetzes” die Wendung “oder nach § 104 Abs. 2 bis 5 des Fremden­gesetzes” eingefügt.

Artikel III

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

(1) Artikel II tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels II ist der Bundesminister für Justiz betraut.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regie­rungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafgesetzbuch geändert werden, 110 der Beilagen


Grundsätzliches:

Die Regierungsvorlage zum Fremdengesetz in der Fassung des Abänderungsantrages enthielt im Gegen­satz zur ursprünglichen Regierungsvorlage Bestimmungen zu einem Kontingent für Erntehelfer, die für die Beschäftigungsverhältnisse in den betroffenen Regionen und für die Beschäftigung von ausländischen StaatsbürgerInnen allgemein nicht unmaßgebliche Folgen haben. Es ist daher unverständlich, dass mein Antrag auf Vertagung nach Klärung der Auswirkungen und Folgen der Bestimmungen zu einem Erntehelferkontingent abgelehnt wurde. So müssen sich die Abgeordneten der Koalitionsparteien den Vorwurf gefallen lassen, in einer schnellen Aktion ein Gesetz beschlossen zu haben, das ungleiche Beschäftigungsverhältnisse schafft, AusländerInnen zu Billigarbeitskräften degradiert, Lohndumping festschreibt und möglicherweise verfassungswidrig ist.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

§ 9:

Zusätzlich zu den bestehenden Kontingenten für Saisonarbeitskräfte beschloss die Bundesregierung die Möglichkeit der Festlegung eigener Kontingente für Erntehelfer, die nur bis zu sechs Wochen einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen dürfen. Somit ist erstmals eine Gruppe ausländischer Arbeits­kräfte festgeschrieben worden, die durch den Wegfall des Pensionsversicherungsbeitrages zu Billiglohn­kräften gemacht und von der Regierung bewusst zum Lohndumping eingesetzt werden. So machen die FPÖ und die ÖVP ihre ständigen Behauptungen vom Verdrängungswettbewerb zwischen In- und AusländerInnen selbst wahr. Die einzigen Vorteile an einer solchen Beschäftigungsform haben die Arbeitgeber, die an Lohnnebenkosten sparen und sich daher auf jeden Fall für ausländische Erntehelfer entscheiden werden. Die betroffenen ausländischen Erntehelfer hingegen werden auf Grund der Bestim­mungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in Verbindung mit dem Fremdengesetz trotz Entrichtung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe erhalten können. Somit profitiert nicht nur die österreichische Wirtschaft sondern auch der Bund von ihrer Beschäftigung.

Die Novellierung des § 7 des ASVG ist nicht zuletzt ausgehend vom Art. 4 der Bundesverfassung bedenklich, der besagt, dass “das Bundesgebiet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet” bildet.

§ 28 Abs. 2:

Statt das Aufenthaltsrecht eines ausländischen Kindes von einem der beiden Elternteile – und nicht nur von der Mutter – abzuleiten, bindet es die Bundesregierung weiterhin prinzipiell an das der Mutter, außer einer anderen Person kommt die alleinige Pflege und Erziehung des Kindes zu. Die in den Erläuterungen angesprochene Abhängigkeit der Mutter von dem (in den meisten Fällen legal niedergelassenen) Vater des Kindes wird durch diese Bestimmung keinesfalls relativiert, da die Bestimmung nur dafür sorgt, dass sowohl das Kind als auch die Mutter des Kindes ohne Aufenthaltsrecht bleiben, sollte die Mutter keinen Aufenthaltstitel haben. Das alte Problem, dass Kinder von solchen Müttern kein Aufenthaltsrecht erlangen, obwohl sie meistens im Bundesgebiet auf die Welt kommen bzw. ein Elternteil ein Auf­enthaltsrecht besitzt, bleibt erhalten, bzw. werden andere Personen als die Mutter durch diese Bestimmung dazu bewegt, die Pflegschaft zu übernehmen, damit das Kind doch zu einem Aufenthaltsrecht kommen kann.

§ 104:

Die Regierung glaubt, Schlepperei statt durch Ursachenbekämpfung durch hohe Freiheitsstrafen eindämmen zu können. Die Verhängung von Freiheitsstrafen für Schlepper von ein bis zu fünf Jahren wird den “Wirtschaftszweig” Schlepperei allerdings nicht eindämmen können, so lange EU-Grenzen für Flüchtlinge ohne Fluchthilfe unpassierbar bleiben.

Dabei kommt laut Regierungsvorlage “jede Handlung oder Unterlassung, die dem Fremden die Einreise ermöglicht, erleichtert oder unterstützt in Frage” wie “zB auch die Bereitstellung und Vermittlung von Information für das Passieren der Grenze”.

Es stimmt zwar, dass die Zahl der an der österreichischen Grenze aufgegriffenen bzw. mit Hilfe der Schlepper eingereisten ausländischen Personen in den letzten Jahren gestiegen ist. Die Zuhilfenahme von Schleppern ist allerdings größtenteils auf die Schließung der EU-Außengrenzen gegen Flüchtlinge und Schutzsuchende, das Schengen-Abkommen und strengere Grenzkontrollen zurückzuführen. Vor allem die an Nicht-EU-Länder angrenzenden EU-Mitgliedstaaten haben ihre Visa- und Grenzkontrollpolitik seit dem Schengen-Abkommen dermaßen verschärft, dass es den Flüchtlingen aus Nicht-EU-Nachbarstaaten ohne Fluchthelfer kaum möglich ist, in ein sicheres EU-Land zu gelangen, um dort um Asyl anzusuchen.

Die in der Regierungsvorlage angesprochene besondere Abhängigkeit eines Geschleppten resultiert genau aus dieser Politik der EU, Flüchtlinge nach Möglichkeit gar nicht einreisen zu lassen bzw. sie mittels Rückübernahmeabkommen in EU-Nachbarstaaten zurückzuschieben, aus denen sie in vielen Fällen in ihre Verfolgerstaaten abgeschoben werden.

Wie auch die Regierungsvorlage in den Erläuterungen bekennt, sehen Migranten und Schutzsuchende “ihre einzige Möglichkeit oft darin, sich an Schlepper auszuliefern, die ihnen – in der Regel gegen Leistung eines hohen Vermögensvorteiles – unter Umgehung der jeweiligen nationalen Einreisebestim­mungen zur gesetzwidrigen Einreise in ein anderes Land verhelfen” (Erläuterungen, Allgemeiner Teil).

Je besser die Grenzen der EU überwacht werden, je undurchdringlicher sie für Flüchtlinge werden, desto stärker werden die von den Schleppern verlangten Preise für die Überschreitung einer EU-Grenze steigen und parallel dazu die Abhängigkeit der Flüchtlinge von ihren Schleppern. Die vorgesehenen Gesetzes­änderungen werden daher zu keiner Eindämmung der unrechtmäßigen Grenzübertritte führen, sondern zu einer “Subventionierung” der Schlepper.

Laut Erläuterungen zu § 104 kann auch “ein Fremder mit Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet” wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verurteilt werden, wenn er “Geld in sein Heimatland für die Schleppung seines nicht in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen übermittelt”. Wer also keine klassische Schleppertätigkeit begeht, sondern eine/n Familienangehörige/n beim unrechtmäßigen Grenzübertritt finanziell unterstützt, um sie/ihn vor Verfolgung zu schützen, kann auch strafrechtlich verfolgt werden.

Bei einer humanitären Katastrophe wie 1999 im Kosovo, während der viele in Österreich niedergelassene Kosovo-AlbanerInnen ihre Familienangehörigen nach Österreich zu holen versuchten, würde die besagte Gesetzesänderung zur Bestrafung dieser Menschen führen, die das Leben ihrer Angehörigen zu retten versuchen.

§ 105:

Der neue § 105 gibt vor, die Ausbeutung nicht nur der Geschleppten, sondern “auch all jene(r) Fremden in den Schutzbereich dieser Norm ein(zubeziehen), die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten”. Dabei wird aber einerseits die “auch längerwährende, nicht übermäßige Unterschreitung des Kollektiv­vertragslohnes oder nicht übermäßige Überschreitung der Arbeitszeit jedoch nicht als Ausbeutung in Betracht kommen”, so die Erläuterungen zu § 105, nach dem Motto: Ein bisschen Ausbeutung ist keine Ausbeutung!

Andererseits werden zB Vermieter, die den illegalen Aufenthalt und die besondere Abhängigkeit von AusländerInnen ausnutzen und überhöhte Mieten für Stockbetten verlangen oder andere Formen von Massenquartieren einrichten, von dieser Bestimmung nicht erfasst, sodass auch diese Ausbeutung ohne Folgen bleibt.

§ 107a:


Die Bestimmung zur “entgeltlichen Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt” kriminalisiert alle Organisationen verwaltungsrechtlich, die unrechtmäßig aufhältigen AusländerInnen ein Quartier geben und zur Deckung eines Teils ihrer Kosten einen Unkostenbeitrag einheben. NGOs wie Caritas oder Evangelische Diakonie, aber auch andere Organisationen, die nicht in Bundesbetreuung befindliche AsylwerberInnen vor Obdach­losigkeit bewahren oder AusländerInnen ohne Aufenthaltsrecht, die ein Verfahren vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof führen und über deren Antrag auf aufschiebende Wirkung noch nicht entschieden wurde, beherbergen, erhalten für diese Tätigkeit vom Bund keine Unterstützung. Wenn sie aber für die Quartiergewährung auch nur minimale Unkostenbeiträge erhalten, können sie wegen des Vorliegens eines “Vermögensvorteils” bei “vorsätzlicher Erleichterung des unbefugten Aufenthalts” mit Geldstrafe bis zu 50 000 S bestraft werden.

Der Bund vernachlässigt somit nicht nur seine Verpflichtung, Schutzsuchenden menschenwürdige Lebensbedingungen zu garantieren, sondern bestraft auch die NGOs, die von sich aus und ohne staatliche Unterstützung diese Aufgabe zu bewältigen bestrebt sind. Die Kriminalisierung der NGOs, die in diesem Bereich unverzichtbare Arbeit leisten, hätte die Obdachlosigkeit von vielen AusländerInnen, die derzeit noch Schutz und Betreuung finden, zur Folge. Bedürftige Asylwerber ohne Aufenthaltsrecht oder Personen mit negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die nicht abgeschoben werden können oder dürfen, wären zur Obdachlosigkeit gezwungen.

Abschließend muss noch betont werden, dass in der ersten Regierungsvorlage zum Fremdengesetz von den Ankündigungen im Regierungsprogramm zur Integration nichts mehr zu finden ist. Dass die Regierung bei der Novellierung des Fremdengesetzes ausschließlich die Verschärfung der Strafbestim­mungen für Schlepperei im Sinn hatte, aber keines der seit Jahren von NGOs und den Grünen aufgezeigten Probleme in den Bereichen des Familiennachzugs, der Harmonisierung der Ausländer­beschäftigungs- und Fremdengesetze oder der non-refoulementgeschützten Personen angegangen ist, rückt ihre Lippenbekenntnisse zu einer positiven Integrationspolitik in das rechte Licht.