117 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht und Antrag

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (110 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafgesetzbuch geändert werden, hat der Ausschuss für innere Angelegenheiten am 23. Mai 2000 auf Antrag der Abgeordneten Paul Kiss, Dr. Helene Partik-Pablé und Genossen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungs­gesetz einen selbstständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetz zum Gegenstand hat.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Walter Murauer, Dr. Helene Partik-Pablé, Helmut Dietachmayr, Paul Kiss, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Karl Donabauer, Emmerich Schwemlein, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser und der Ausschussvorsitzende Abgeordneter Anton Leikam das Wort.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Walter Murauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 23

                                Walter Murauer                                                                  Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Z 1 wird nach lit. e folgende lit. f angefügt:

         “f) die Erntehelfer gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 Fremdengesetz.”

2. Nach § 586 wird folgender § 587 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000

§ 587. § 7 Z 1 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.”