123 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht und Antrag

des Bautenausschusses


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Bundes­gesetz über die Nachtarbeit der Frauen geändert werden


Im Zuge seiner Beratung über den Antrag 129/A der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Mag. Reinhard Firlinger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Richtwertgesetz und das Heizkosten­abrechnungsgesetz geändert werden und das Hausbesorgergesetz aufgehoben wird (Wohnrechtsnovelle 2000 – WRN 2000) hat der Bautenausschuss am 23. Mai 2000 über Antrag der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und Mag. Reinhard Firlinger mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen zum Gegenstand hat.

Der Antrag wurde wie folgt erläutert:

“Im Zusammenhang mit dem Initiativantrag einer Wohnrechtsnovelle 2000, der am 23. Mai 2000 im Bautenausschuss behandelt wird, ist auch eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Frauen-Nacht­arbeitsgesetzes erforderlich.

Auch bei künftigen Verträgen zwischen Liegenschaftseigentümern und Arbeitnehmern zur Rein­haltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern soll das Arbeitszeitgesetz nicht zur Anwendung kommen, um die für diese Tätigkeit notwendige Flexibilität zu erhalten. Überdies würde es das Arbeits­zeitgesetz den Arbeitnehmern erschweren, neben dieser Tätigkeit wie bisher ein Dienstverhältnis mit einem gewerblichen Arbeitgeber abzuschließen.

Die Ausnahme erfolgt durch einen Verweis auf die Hausbetreuung im Sinne des Mietrechtsgesetzes. Dies bedeutet keinesfalls, dass die Ausnahme vom Geltungsbereich nur bei Betreuungsarbeiten in Häusern zur Anwendung kommt, die vom Mietrechtsgesetz erfasst sind. Es wird lediglich auf die dort beschriebenen Tätigkeiten abgestellt. Die Ausnahme gilt daher gleichermaßen in einem Haus, dass dem Wohnungs­eigentumsgesetz unterliegt. Nach der Begründung zum Initiativantrag betreffend das WRN 2000 erfolgt die Formulierung des § 23 Abs. 1 ,anhand der bisherigen Judikatur zum Hausbesorgergesetz in der durch die Judikatur entwickelte Ausprägung‘. Die Ausnahme für neue einschlägige Dienstver­hältnisse ist daher mit der geltenden Ausnahme für Hausbesorger deckungsgleich.

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie lässt eine Ausnahme für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt werden kann (dazu zählen diese Dienstverhältnisse) nur ,unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer‘ zu. Es muss daher zumindest eine weitgefasste Arbeitszeitbegrenzung erfolgen, wobei nach dem Vorbild des § 4 Abs. 5 HBG nicht die tatsächliche Arbeitszeit, sondern das Ausmaß der Arbeitsverpflichtung maßgeblich ist (§ 19 AZG). Im Unterschied zu § 4 Abs. 5 HBG wird jedoch nicht auf die wöchentliche Normal­arbeitszeit, sondern auf die Höchstgrenzen der Arbeitszeit abgestellt, um für diese Arbeitnehmergruppe ähnliche Arbeitszeiten wie für die übrigen Arbeitnehmer zu ermöglichen.

Durch Kollektivvertrag oder Dienstvertrag können zusätzliche arbeitszeitrechtliche Regelungen getroffen werden.

Eine Ausnahme ist auch vom Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen erforderlich, das erst im Jahr 2001 durch ein geschlechtsneutrales Nachtarbeitsgesetz ersetzt werden wird. Ohne eine Ausnahme bis zu diesem Zeitpunkt könnten Frauen kaum mit der Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern beschäftigt werden, da immer wieder Arbeiten nach 20 Uhr notwendig sind.

Eine Ausnahme vom Arbeitsruhegesetz ist nicht erforderlich, da § 12a dieses Gesetzes Ausnahmen durch Kollektivvertrag ermöglicht.”


An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Doris Bures, Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Gabriela Moser, Kurt Eder, Detlev Neudeck, Matthias Ellmauer, Mag. Johann Maier, Josef Edler, Reinhold Lexer, Christian Faul, der Ausschussobmann Mag. Walter Tancsits sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein und der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Bautenausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 23

                                 Detlev Neudeck                                                            Mag. Walter Tancsits

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet:

         “5. Arbeitnehmer,

                a) für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten;

               b) Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Liegenschaftseigentümer stehen und denen die Hausbetreuung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, idF der Wohn­rechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. XXX/2000, obliegt. Für diese Arbeitnehmer ist jedoch § 19 anzuwenden;”

2. § 19 lautet samt Überschrift:

“Arbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen zur Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern

§ 19. Für Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b darf die Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 9 Abs. 1 bewältigt werden kann.”

3. Nach § 33 Abs. 1j wird folgender Abs. 1k eingefügt:

“(1k) § 1 Abs. 2 Z 5 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.”

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen

Das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lit. f lautet:

         “f) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten und Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Liegenschaftseigentümer stehen und denen die Hausbetreuung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, idF der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. XXX/2000, obliegt;”

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 2 Abs. 3 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.”