128 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (50 der Beilagen): Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Die in den letzten Jahren zunehmenden Angriffe gegen Personal, das im Rahmen von Maßnahmen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten oder humanitären Operationen der Vereinten Nationen eingesetzt war, geben weltweit zu größter Besorgnis Anlass. Im Rahmen der 48. und 49. Tagung der General­versammlung der Vereinten Nationen wurde daher eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die innerhalb kurzer Zeit mit nachhaltiger Unterstützung der überwiegenden Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung eines im Rahmen der 49. Tagung der Generalversammlung mit Konsens angenommenen Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal führte. Das Übereinkommen wurde am 9. Dezember 1994 zur Unterzeichnung aufgelegt und ist am 15. Jänner 1999 in Kraft getreten. Bis 1. Jänner 2000 haben 29 Staaten das Übereinkommen ratifiziert, darunter sieben EU-Mitgliedstaaten.

Kernpunkte des Übereinkommens bilden die Verpflichtung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten gegen das durch dieses Übereinkommen geschützte Personal bzw. die Verpflichtung zur Auslieferung der Täter und die Verpflichtung von Staaten, sonstige Maßnahmen im Interesse des Schutzes dieses Personals zu treffen.

Österreich ist traditionell eines der Länder, die hohe Kontingente ihrer Streitkräfte auf friedenssichernde Einsätze im Rahmen der Vereinten Nationen entsenden. So versieht seit 1964 ein österreichisches Kontingent seinen Dienst in Zypern (AUSCON/UNFICYP) und seit 1974 eines auf den Golan-Höhen (AUSBATT/UNDOF). Es kommt dabei auch immer wieder zu Übergriffen auf österreichische VN-Soldaten (wie zuletzt die Tötung zweier UNDOF-Soldaten am 30. Mai 1997). Daher ergibt sich ein österreichisches Interesse an einem verbesserten Schutz seiner Soldaten im VN-Einsatz.

Das Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so dass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Art. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder regelt, bedarf es nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 24. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

        1.   Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (50 der Beilagen) wird genehmigt.

        2.   Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, dass das Überein­kommen in arabischer, französischer, spanischer, russischer und chinesischer Sprache zur öffent­lichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Wien, 2000 05 24

                              Edeltraud Gatterer                                                                Peter Schieder

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann