134 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag 136/A der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Anwendung von Normen von Fernseh­signalen (FS-G)


Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen haben am 26. April 2000 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG.

Fortgeschrittene Fernsehdienste, einschließlich der Breitbildschirm-Fernsehdienste, hochauflösender Fernsehdienste und Fernsehdienste, die volldigitale Übertragungssysteme verwenden, bedürfen der Förderung, um ihre beschleunigte Entwicklung sicherzustellen.

Die umzusetzende Richtlinie dient weiters der Einführung von Regulierungsinstrumenten, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass

–   fortgeschrittene Fernsehdienste nach standardisierten Systemen übertragen werden,

–   fortgeschrittene Fernsehdienste durch entsprechende technische Ausgestaltung der Fernsehgeräte empfangen werden können und

–   Rundfunkveranstalter und Hersteller von Fernsehgeräten chancengleichen Zugang zu fortgeschrittener Fernsehtechnologie erhalten.

Die Mitgliedstaaten der EU haben die strategische Bedeutung fortgeschrittener Fernsehdienste und hochauflösender Fernsehdienste (HDTV) für die europäische Konsumelektronik und für die europäische Fernseh- und Filmindustrie anerkannt und den strategischen Rahmen für die Einführung von fortgeschrittenen Fernsehdiensten und HDTV-Diensten in Europa festgelegt.

Mit dem Beschluss 93/24/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über einen Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa, ABl. Nr. L 196 vom 5. August 1993, S 48, soll das Breitbildschirmformat 16 : 9 gefördert werden, unabhängig von der verwendeten europäischen Fernsehnorm und unabhängig von der Übertragungstechnik. Das Breitbildschirmformat 16 : 9 wurde auf internationaler Ebene von der Internationalen Fernmeldeunion für das HDTV angenommen.

Es wurde bei der Beschlussfassung über die umzusetzende Richtlinie als wichtig hervorgehoben, ,dass fortgeschrittene Breitbildschirmdienste der größtmöglichen Zuschauerzahl verfügbar gemacht werden‘.

Aus diesen Gründen wird an Breitbildschirm-Fernsehdienste die Anforderung gestellt, dass ein Übertragungssystem verwendet wird, das ausreichende Informationen liefert, damit ein entsprechend ausgerüsteter Empfänger ein Vollbild mit vertikaler Auflösung darstellen kann.

Der Erlassung der Richtlinie lag die Überzeugung zugrunde, dass es ,unerlässlich‘ ist, ,als Voraussetzung für einen effektiven, freien Wettbewerb gemeinsame Normen für die digitale Übertragung von Fernsehsignalen zu schaffen‘.

Die weiteren Regelungen des Entwurfs berühren Fragen der Zugangsberechtigung, die für Kunden wie für Anbieter von digitalen Diensten wichtig sind.

Zu § 1:

Diese Bestimmung enthält den nötigen Umsetzungshinweis sowie die allgemeinen Ziele des Regelungs­entwurfs.

Zu § 2:

Die Bestimmungen zielen auf die Normung von Übertragungssystemen ab. Hauptziel des Abs. 1 ist die Förderung des Breitbildschirmformates 16 : 9, unabhängig von der verwendeten europäischen Fernsehnorm und unabhängig von der Übertragungstechnik (terrestrisch, über Satellit oder Kabel).

Zu § 2 Abs. 2:

Für volldigitale Fernsehsysteme wurde vom Europäischen Normungsinstitut für Telekommunikation (ETSI) die Normenfamilie DVB (Digital Video Broadcasting) angenommen. Diese Norm eignet sich zur Übertragung über Satellit (DVB-S), über Kabel (DVB-C) und für terrestrische Sender (DVB-T) und wird bereits eingesetzt.

Zu § 2 Abs. 3:

Die Forderung ist bei Anwendung der unter Abs. 2 angeführten Norm erfüllt.

Zu § 2 Abs. 4:

Das Breitbildschirmformat 16 : 9 muss bei der Verteilung in Kabelfernsehsystemen beibehalten werden und darf nicht durch Normenwandlung auf das herkömmliche Format 3 : 4 umgesetzt werden.

Zu § 3 Abs. 1 und 2:

Entsprechend der Richtlinie 95/47/EG müssen Fernsehempfänger ab einer bestimmten Bildschirmgröße mit einer genormten Anschlussbuchse zum Anschluss von Peripheriegeräten, wie zB Dekodern oder digitalen (Satelliten-)Empfängern, ausgerüstet sein. Damit ist festgelegt, dass Fernsehgeräte über eine Scartbuchse verfügen müssen, die es ermöglicht, Zusatzequipment anzuschließen. Dies ist im Interesse des Konsumenten notwendig, da dieser bei Anschaffung eines Fernsehgerätes davon ausgehen können muss, dass sein Gerät mit jeglicher Zusatzausstattung kompatibel ist. Die Maßnahme ist von Bedeutung, damit Digitalfernseh-Dekoder problemlos an vorhandene Fernsehgeräte angeschlossen werden können.

Abs. 2 schreibt einerseits vor, dass alle Kundengeräte mit Zugangsberechtigung mit dem gemeinsamen europäischen Descrambler ausgestattet sein müssen und andererseits generell den Empfang aller frei zugänglichen Fernsehprogramme gestatten müssen. Da der entsprechende Verwürfelungsalgorithmus eine Sicherheitseinrichtung ist, werden die Einzelheiten zum Schutz gegen Piraterie nicht veröffentlicht. ETSI fungiert als ,Wächter‘ dieses Algorithmus und stellt ihn zu bestimmten Bedingungen vertrauenswürdigen Herstellern zur Verfügung.

Zu § 3 Abs. 3 und 4:

Fernsehgeräte werden in der Regel erst nach acht bis zehn Jahren ersetzt. Wie aus dem der Bestimmung des Abs. 3 zugrunde liegenden Art. 4 lit. d der umzusetzenden Richtlinie hervorgeht, werden Konsumenten von einem integrierten Digitalfernsehempfänger [dh. mit eingebautem Conditional Access System (Zugangsberechtigungssystem)] ein ,höheres Schutzniveau erwarten als von einem Dekoder. Der Artikel sieht die Möglichkeit vor, ein spezielles CAS in ein solches Fernsehgeräte einzubauen und fordert, dass dieses mit einer Steckbuchse für eine offene Schnittstelle zu versehen sind, die den Anschluss von CAS (…)‘ ermöglicht [vgl. den Bericht der EK im Zusammenhang mit der Richtlinie 95/47/EG, KOM (1999) 540, S 23, Punkt 3.2.3].

Durch die Festlegung einer gemeinsamen Schnittstelle (Common Interface) soll dafür gesorgt werden, dass Konsumenten in Zukunft nicht mehrere Dekoder erwerben müssen, um verschlüsselt ausgestrahlte Programme empfangen zu können, die sich unterschiedlicher Verschlüsselungssysteme bedienen. Ist nämlich der (integrierte) Dekoder nur in der Lage, lediglich ein bestimmtes Verschlüsselungssystem ,zu lesen‘ und verfügt dieser Dekoder über kein Common Interface, so kann der Konsument neben unverschlüsselten Programmen nur jene Programme verfolgen, die dieses eine Verschlüsselungssystem verwenden. Der Konsument wäre damit darauf angewiesen, dass die Programmanbieter genau jenes System anwenden, das sein Dekoder entschlüsseln kann. Das Common Interface ermöglicht es, dass die Konsumenten zwischen unterschiedlichen Zugangsberechtigungsmodulen wechseln können, wenn sie von einem Programmangebot zu einem anderen mit unterschiedlichem Verschlüsselungssystem übergehen wollen. Vorausgesetzt ist dabei, dass das Verschlüsselungssystem als auswechselbares Modul angeboten wird.

Das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) hat die gemeinsame Schnitt­stellenspezifikation genormt (EN 50221), sodass diese Norm als Standard herangezogen werden kann.

Zu § 3 Abs. 5:

Da für Fernsehempfänger und Dekoder keine fernmeldetechnische Typenzulassung erfolgt, hat der Gerätehersteller zu erklären, dass sein Produkt die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt (Selbstzertifizierung).

Zu § 4:

Diese Bestimmung soll die Freischaltung durch den Kabelbetreiber selbst ermöglichen, um diesem die Entscheidung zu überlassen, welche Dienste in seinem Kabelnetz verschlüsselt oder unverschlüsselt ausgestrahlt werden. Die ,Übergabe der Kontrollfunktion‘ muss technisch möglich sein, dh. dass die Kontrolle über die Ver- und Entschlüsselung des Rundfunksignals auf den Kabelbetreiber übertragen werden kann. Der Vorgang des Wechsels des Verschlüsselungssystems an der Kabelkopfstelle wird als ,Transcontrol‘ bezeichnet. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Kabelbetreiber selbst verschlüsselte Dienste anbieten und dafür ein eigenes Zugangsberechtigungssystem verwenden will. In bestimmten Fällen erscheint es daher sinnvoll für den Kabelnetzbetreiber, das Verschlüsselungssystem zu ändern, um alle Programme in seinem Kabelnetz unter der Kontrolle eines einzigen Zugangsberechti­gungssystems zu halten. Die für den Kabelnetzbetreiber auf Grund des technischen Aufwandes zur Herbeiführung der Entschlüsselung an den Kopfstellen seines Kabelnetzes entstehenden Kosten sollen zu einer möglichst geringfügigen finanziellen Belastung des Kabelnetzbetreibers führen. Im Streitfall kann die Schlichtungsstelle gemäß § 7 angerufen werden.

Zu § 5:

Zentraler Inhalt dieser Bestimmung ist das Prinzip der Interoperabilität zwischen unterschiedlichen Zugangsberechtigungssystemen. Durch die Bestimmung soll der Missbrauch marktbeherrschender Positionen durch Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen verhindert werden.

Die Interoperabilität soll dadurch gewährleistet werden, dass Anbieter von Zugangsberechtigungssys­temen Rundfunkveranstaltern, die andere Zugangsberechtigungssysteme benutzen, diskriminierungsfrei technische Dienste anbieten müssen, damit deren Dienste über die Dekoder, die von Ersteren angeboten werden, empfangen werden können.

Die Bestimmung regelt hingegen nicht eine ,Must Carry‘-Verpflichtung (Einspeisungsverpflichtung) für Kabelnetzbetreiber. Verdeutlicht wird dies durch die gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission Nr. 1 im Protokoll des Rates zum Beschluss über die Richtlinie 95/47/EG, wonach die Bestimmung von den Mitgliedstaaten lediglich fordert, dass Sender Zugang zu Zugangsberechtigungs­systemen erhalten und ,dass sich diese Verpflichtung‘ nicht auf das zugrunde liegende Netz erstreckt. Der Aspekt des Zugangs zu Kabelfernsehnetzen liegt außerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie [vgl. den Bericht der EK im Zusammenhang mit der Richtlinie 95/47/EG, KOM (1999) 540, S. iv].

Der zweite Satz des § 5 Abs. 1 soll gewährleisten, dass die Rundfunkveranstalter durch die selbständige Vornahme der Freischaltung über Informationen verfügen, wer ihre Kunden (Abonnenten) sind, zum anderen sollten derartige Kundendaten nicht entgeltlos den Anbietern von Zugangsberechtigungssystemen zur Verfügung stehen, wie dies bei Freischaltung durch diesen der Fall wäre.

Abs. 2 dient der Sicherstellung der Transparenz bei der Tätigkeit als Anbieter von Zugangsberechtigungs­systemen und anderen Tätigkeiten, zB als Rundfunkveranstalter usw.

Abs. 3 soll eine entsprechende Information der Konsumenten über den Umfang der vom Rundfunk­veranstalter angebotenen Leistungen gewährleisten.

Zu § 6:

Jedem Hersteller von Kundengeräten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen auf ein bereits entwickeltes System der Zugangs­berechtigung zurückzugreifen.

Bei der Lizenzvergabe für die Herstellung derartiger Systeme muss sichergestellt sein, dass eine Kompatibilität mit anderen Systemen nicht verhindert wird.

Die ,Bestimmung verpflichtet die Inhaber von Industrieeigentumsrechten, ihre Befugnis zur Vergabe von Lizenzen nicht zu missbrauchen, um die Marktentwicklung zu beeinflussen, indem sie unzulässigerweise die Bedingungen für die Nutzung ihrer Industrieeigentumsrechte an Empfängern mit eingebetteten CAS zugunsten herstellerspezifischer Lösungen einschränken. Insbesondere wird verhindert, dass sie den Einbau der gemeinsamen Schnittstelle in Dekodern abblocken, indem sie gleichfalls ihre hersteller­spezifische Technologie einsetzen‘ (vgl. den oben zitierten Bericht der Europäischen Kommission Punkt 1.3.6, S 9).

Zu § 7:


Entsprechend der Richtlinie 95/47/EG ist dafür Sorge zu tragen, dass ungelöste Streitfragen in einem Schlichtungsverfahren in ausgewogener und transparenter Weise beigelegt werden. Der Schlichtungsstelle soll keinerlei Behördenqualität zukommen, sie soll lediglich ein Forum zur Streitbeilegung darstellen.

Zu § 8:

Diese Bestimmung regelt die Besetzung der Schlichtungsstelle und enthält eine Verordnungs­ermächtigung für den Bundeskanzler, die erforderlichen Verfahrensvorschriften der Schlichtungsstelle für die Streitschlichtung zu erlassen.

Zu § 9:

Die Bestimmung enthält die entsprechenden Sanktionen bei Verletzung der im Entwurf normierten Verpflichtungen.”

Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 24. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Ulrike Baum­gartner-Gabitzer, Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und MMag. Dr. Madeleine Petrovic sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak das Wort.

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Michael Krüger brachten einen Abände­rungsantrag ein, der sich auf die §§ 3 und 11 bezieht.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mehrstimmig angenommen.

Ein vom Abgeordneten Dr. Peter Kostelka eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 24

                                 Karl Donabauer                                                               Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz über die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen (FS-G)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck

§ 1. Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, die Entwicklung der Fernsehdienste für das Breitbild­schirmformat (16 : 9) und für hochauflösendes Fernsehen sowie der Fernsehdienste, die volldigitale Übertragungssysteme verwenden, zu fördern und die Richtlinie 95/47/EG über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen, ABl. Nr. L 281 vom 24. Oktober 1995, S 51, umzusetzen.

Fernsehdienste, die über Kabel, Satellit oder terrestrische Systeme übertragen werden

§ 2. (1) Für Fernsehdienste im Breitbildschirmformat mit 625 Zeilen, die nicht volldigital sind, ist ein 16 : 9-Übertragungssystem zu verwenden, das mit PAL oder SECAM voll kompatibel ist.

(2) Für volldigitale Dienste muss ein Übertragungssystem verwendet werden, das von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt worden ist. Ein solches Übertragungssystem umfasst folgende Bestandteile:

           1. Erzeugung von Programmsignalen (Quellkodierung der Audio-Signale, Quellkodierung der Video-Signale, Multiplexierung der Signale) sowie

           2. Anpassung an die Übertragungsmedien (Kanalkodierung, Modulation und gegebenenfalls Verteilung der Energie).

(3) Volldigitale Übertragungssysteme, die der Öffentlichkeit für die Verteilung von Fernsehdiensten zur Verfügung stehen, müssen für die Verteilung von Breitbildschirm-Fernsehdiensten geeignet sein.

(4) Breitbildschirm-Fernsehdienste im Format 16 : 9, die von Kabelfernsehsystemen empfangen und weiterverteilt werden, sind im Breitbildschirmformat 16 : 9 weiterzuleiten.

(5) Die Erbringer von Fernsehdiensten und die Betreiber von Fernsehnetzen im Sinne der Abs. 1 bis 4 haben eine technische Dokumentation über die angebotenen Dienste und Übertragungssysteme bereitzuhalten und den Behörden auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Empfangsgeräte

§ 3. (1) Zum Verkauf oder zur Miete angebotene Fernsehgeräte mit einem integrierten Bildschirm, dessen sichtbare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen mindestens mit einer von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormten Anschlussbuchse für offene Schnittstellen ausgerüstet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten, insbesondere von zusätzlichen Dekodern und Digitalempfängern, ermöglicht.

(2) Alle Dekoder oder Fernsehgeräte mit einem integrierten Dekoder (Empfangsgeräte), die verkauft, vermietet oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden und die verschlüsselte digitale Fernsehsignale dekodieren können, müssen in der Lage sein,

           1. solche Signale entsprechend dem gemeinsamen europäischen Verschlüsselungs-Algorithmus, für den eine anerkannte europäische Normenorganisation als Verwalter fungiert, dekodiert wiederzugeben;

           2. Signale, die unverschlüsselt übertragen worden sind, wiederzugeben, vorausgesetzt, dass der Mieter bei gemieteten Geräten die einschlägige Mietvereinbarung einhält.

(3) Fernsehgeräte mit einem integrierten digitalen Dekoder müssen für den Einbau von mindestens einer genormten Steckbuchse ausgerüstet sein, die den Anschluss von Zugangsberechtigungssystemen und anderen Elementen eines digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder ermöglicht.

(4) Hersteller der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Geräte haben die Übereinstimmung dieser Geräte mit den Abs. 1 bis 3 sicherzustellen und in der Bedienungsanleitung die Übereinstimmung zu erklären.

Zugangsberechtigungssysteme und Kabelnetze

§ 4. Zugangsberechtigungssysteme müssen die erforderlichen technischen Möglichkeiten für eine kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktion an den Kopfstellen der Kabelnetze aufweisen, um den Kabelnetzbetreibern eine vollständige Kontrolle der Dienste zu ermöglichen, die solche Zugangsberechti­gungssysteme verwenden.

Bedingungen bei Zurverfügungstellung von Zugangsberechtigungssystemen

§ 5. (1) Unabhängig vom Übertragungsweg müssen die Anbieter von Diensten mit Zugangsbe­rechtigung, welche Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, allen Rundfunkveranstaltern, gleich aus welchem Grund diese sich für die Verwendung eines Zugangsberechti­gungssystems entscheiden, zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass ihre digitalen Fernsehdienste von zugangsberechtigten Nutzern mit Hilfe von Dekodern empfangen werden. Den Rundfunkveranstaltern ist es insbesondere zu gestatten, die Freischaltung ihrer zugangsberechtigten Nutzer mit deren Zustimmung selbständig und unabhängig vorzunehmen.

(2) Die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, welche Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, müssen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung eine getrennte Rechnungsführung haben.

(3) Die Rundfunkveranstalter haben eine Tarifliste für Nutzer zu veröffentlichen, bei der zu berücksichtigen ist, ob Zusatzgeräte bereitgestellt werden oder nicht.

Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten

§ 6. Vergibt ein Inhaber von gewerblichen Schutzrechten an Zugangsberechtigungssystemen und
-produkten Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Die Vergabe von Lizenzen, bei der technische und handelsspezifische Faktoren zu berücksichtigen sind, darf von den Rechtsinhabern nicht an Bedingungen geknüpft werden, mit denen der Einbau

           1. eines Common Interface, das den Anschluss auch mehrerer anderer Zugangssysteme ermöglicht, oder

           2. von Elementen, die einem anderen Zugangssystem eigen sind, sofern der Lizenznehmer die vernünftigen und angemessenen Bedingungen einhält, mit denen die Sicherheit der Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sichergestellt wird,

in ein Gerät untersagt, verhindert oder erschwert werden soll.

Streitschlichtung

§ 7. (1) Jeder von den §§ 4 bis 6 Betroffene kann im Falle von Streitigkeiten zur Schlichtung die Schlichtungsstelle anrufen.

(2) Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Betroffenen auf eine gütliche Einigung zwischen diesen hinzuwirken. Zu diesem Zweck kann sie den Betroffenen einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich festzuhalten. Die Schlichtungsstelle kann, wenn dies zweckmäßig ist, Sachverständige und Zeugen hören.

(3) Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

Schlichtungsstelle

§ 8. (1) Die Streitschlichtung nach diesem Bundesgesetz obliegt der Schlichtungsstelle, die beim Bundeskanzleramt eingerichtet ist.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern, wobei ein Mitglied vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ein Mitglied vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und ein Mitglied vom Bundeskanzler entsandt wird.

(3) Der Bundeskanzler erlässt die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle zur Streitschlichtung.

Strafbestimmungen


§ 9. Wer gegen die Verpflichtungen gemäß §§ 2 und 3 verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung der §§ 2, 3 und 9 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.