136 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag (162/A) der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Genossen haben am 16. Mai 2000 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Diese Novelle dient der Änderung hinsichtlich der Dauer der Hörfunkwerbung. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit der seit 1. Jänner 2000 für den ORF geltenden Maximaldauer der Hörfunkwerbung von 172 Minuten.”

Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 24. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Michael Krüger, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Josef Cap, Dr. Peter Kostelka, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak das Wort.

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Theresia Zierler brachten einen Abänderungs­antrag betreffend die §§ 17 und 18 Abs. 2 ein, der wie folgt begründet war:

“Den vorgeschlagenen Gesetzänderungen liegen im Wesentlichen folgende Überlegungen zu Grunde:

Durch die vorgeschlagene Regelung des Abs. 8 erster Satz soll sichergestellt werden, dass der Lizenz­inhaber den Hörfunkbetrieb nicht schon im Zeitpunkt der Zustellung eines den Zulassungsbescheid aufhe­benden verwaltungs- oder verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses einstellen muss, wie dies nach der jetzigen Rechtslage der Fall wäre. Indem eine Fortführung des Sendebetriebes nunmehr ex lege bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses ermöglicht wird, wird dem Hörfunkbetreiber Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Zulassung (einstweiligen Bewilligung) zu stellen. Die fristgerechte Stellung eines solchen Antrages hat gemäß Abs. 8 zweiter Satz ex lege zur Folge, dass das Recht zur Veranstaltung von Hörfunk erst mit Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag betreffenden Entscheidung der Privatrundfunkbehörde, die gemäß Abs. 7 innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Antrages zu ergehen hat, erlischt.

Diesem Antrag hat die Privatrundfunkbehörde stattzugeben, wenn der bisherige Zulassungsinhaber die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 8 bis 10 und 19 Abs. 2 für die neuerliche Erteilung der Zulassung offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der im zur Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt habenden Verfahren obsiegenden Partei, der im Verfahren über die einstweilige Bewilligung Parteistellung eingeräumt ist und der innerhalb einer Frist von sieben Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, offenkundig überwiegen.

Es soll nicht verschwiegen werden, dass mit dieser Konstruktion die ansonsten ex lege eintretenden Wirkungen eines in einem Bescheidprüfungsverfahren ergangenen aufhebenden höchstgerichtlichen Erkenntnisses für einen Zeitraum von maximal 31 Tagen ex lege in einem gewissen Ausmaß im Ergebnis gleichsam suspendiert werden und der obsiegende Beschwerdeführer solcherart für diesen Zeitraum um einen ,Erfolg‘ der von ihm erwirkten Bescheidaufhebung gebracht wird. Ein gewisses Spannungsver­hältnis zur verfassungsrechtlich gebotenen Effektivität des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsschutz­systems ist daher offenkundig. Der Verfassungsgerichtshof hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung indes noch keine Gelegenheit, sich zu einer der hier vorliegenden Problematik ähnlichen Problematik zu äußern. In seinem Grundsatzerkenntnis VfSlg. 11196/1986 hat er – freilich im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des generellen Ausschlusses der Möglichkeit der Zuerkennung von aufschiebenden Wirkungen – betont, dass eine Einschränkung der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist. Überträgt man die dieser Äußerung zugrundeliegende Wertung auf die vorliegende Fallkonstellation, so könnte argumentiert werden, dass es dem einfachen Gesetzgeber jedenfalls nicht schlechthin verwehrt ist, die im Bescheidbeschwerdeverfahren auf Grund seiner einfachgesetzlichen Ausgestaltung eintretenden Wirkungen höchstgericht­licher Erkenntnisse aus zwingenden öffentlichen Gründen für einen begrenzten Zeitraum teilweise abzuschwächen. Im Hinblick darauf, dass die Beibehaltung der derzeit geltenden Rechtslage im Lichte der unter Punkt 1 skizzierten Situation die Überlebensfähigkeit zahlreicher Rundfunkbetreiber gefährden und somit die Existenz eines zweifellos im öffentlichen Interesse liegenden und durch Art. 10 EMRK überdies auch grundrechtlich geschützten wirtschaftlich lebensfähigen und weit verbreiteten privaten Rundfunks in Frage stellen könnte, lassen sich daher gute Gründe für die Verfassungsmäßigkeit der vorgeschlagenen Regelung ins Treffen führen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch festzuhalten, dass ein gelinderes Mittel, um die Notwendigkeit der Beendigung des Hörfunkbetriebes bis zur neuerlichen Entscheidung der Privatrundfunkbehörde über die Zulassung zu vermeiden, nicht erkennbar ist.

Die Einräumung der Parteistellung an die obsiegt habende Partei erscheint aus verfassungsrechtlichen Gründen im Lichte der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich gebotenen faktischen Effizienz des Rechtschutzes ebenfalls unbedingt geboten, da sie – wie oben ausgeführt – im Fall der Erteilung der einstweiligen Bewilligung an den bisherigen Zulassungsinhaber im Ergebnis bis zum Erlöschen dieser Bewilligung um den wesentlichen Erfolg ihres Obsiegens im verwaltungs- bzw. verfassungsgerichtlichen Verfahrens gebracht wird. Die in Abs. 7 erster Satz vorgesehene Abwägungsverpflichtung und das zweifach statuierte Erfordernis der Offenkundigkeit dient ebenfalls der verfassungsrechtlich erforderlichen Wahrung der Interessen dieser Partei. Im Hinblick auf die erwähnte faktische Effektivität des Rechtsschutzes ist es schließlich auch verfassungsrechtlich geboten, die Geltungsdauer der einstweiligen Bewilligung auf jenen Zeitraum zu begrenzen, der für die neuerliche Durchführung des Zulassungsverfahrens unbedingt erforderlich ist.

Mit der Ergänzung des § 18 Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die Privatrundfunkbehörde im Rahmen des über die neuerliche Erteilung der Zulassung durchzuführenden Verfahrens verpflichtet ist, ungeachtet der einstweiligen Bewilligung, eine weitere Ausschreibung der Sendelizenz vorzunehmen.”

Bei der Abstimmung wurde der vorliegende Initiativantrag in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Theresia Zierler mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 24

                                 Karl Donabauer                                                               Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz – RRG), BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge “die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten” durch die Wortfolge “die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten” ersetzt.

2. Dem § 17 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

“(7) Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so hat die Privatrundfunkbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von Hörfunk für die bisherige Sendelizenz zu erteilen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 8 bis 10 und 19 Abs. 2 für die neuerliche Erteilung der Zulassung offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen, die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat. Diese Partei hat auch Parteistellung im über die einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren; ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Die einstweilige Bewilligung erlischt mit der neuerlichen Entscheidung der Privatrundfunkbehörde über die Zulassung, spätestens aber nach sechs Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung.

(8) In den Fällen des Abs. 7 ist die Veranstaltung von Hörfunk durch den bisherigen Zulassungs­inhaber bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der bisherige Zulassungsinhaber fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von Hörfunk gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag betreffenden Entscheidung der Privatrundfunkbehörde Hörfunk in dem Umfang zu veranstalten, der der bisherigen Zulassung entspricht.”

3. Dem § 18 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

         “4. wenn die Zulassung vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.”