138 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (47 der Beilagen): Internationales Übereinkommen zur Be­kämpfung terroristischer Bombenanschläge


Unter dem Eindruck einer zunehmenden Anzahl terroristischer Bombenanschläge (zB Lockerbie) ent­schloss sich die internationale Staatengemeinschaft, ein internationales Rechtsinstrument auszuarbeiten, um derartigen Anschlägen in Zukunft effektiver entgegenwirken zu können. Zu diesem Zweck setzte die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Arbeitsgruppe ein, die sich mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Konvention beschäftigen sollte. Der von dieser Arbeitsgruppe ausgearbeitete Konven­tionstext wurde am 19. November 1997 von der 6. Kommission der Generalversammlung ohne Abstimmung angenommen. Am 15. Dezember 1997 nahm die Generalversammlung den Konventionstext mit der Resolution 52/164 an und legte ihn zur Unterzeichnung auf.

Das Übereinkommen dient der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter Formen des Terrorismus. Es enthält im wesentlichen einen deliktischen Tatbestand (Art. 2), wobei die Vertragsstaaten verpflichtet sind, diesen Tatbestand – also die Vorbereitung und Durchführung von Bombenanschlägen sowie die Beteiligung daran – unter gewissen Voraussetzungen unter Strafe zu stellen sowie Jurisdiktion darüber zu begründen (Art. 4 und 6). Weiters liegt der Konvention das Prinzip des “aut dedere aut judicare” zugrunde (Art. 6 Abs. 4; Art. 8 Abs. 1). Zusätzlich enthält der Konventionstext Verpflichtungen zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe und Auslieferung.

Österreich hat am 9. Februar 1998 das Übereinkommen unterzeichnet. Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 27. Jänner 1998 das Übereinkommen in seiner authentischen englischen Fassung genehmigt.

Das Übereinkommen ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Harald Ofner, Edith Haller, Werner Miedl und Dr. Gabriela Moser sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung dieses Überein­kommens samt Druckfehlerberichtigung zu empfehlen.

Druckfehlerberichtigung des deutschsprachigen Textes in 47 der Beilagen:

Im Art. 1 Z 3 lit. a hat es anstelle von “Körperversetzungen” richtig “Körperverletzungen” zu lauten.

Im Art. 7 Abs. 3 lit. a hat es in der zweiten Zeile richtig zu lauten: “ , wenn sie staatenlos ist,”.

Im Art. 8 Abs. 2 hat es anstelle der Wortfolge “ , und sich dieser Staat …” richtig zu lauten: “ , und sind dieser Staat …”.

Weiters war der Justizausschuss der Meinung, dass es im Gegenstand keines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung bedarf.

Ferner beschloss der Justizausschuss, dass dem Vorschlag der Bundesregierung hinsichtlich der Kundmachung in französischer, spanischer, russischer, chinesischer und arabischer Sprache Rechnung getragen wird.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschliessen:


1.  Der Abschluss des Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenschläge (47 der Beilagen) wird genehmigt;

2.  gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seiner französischen, spanischen, russischen, chinesischen und arabischen Sprachfassung dadurch kundgemacht, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Wien, 2000 05 24

                                  Werner Miedl                                                    Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau