139 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (51 der Beilagen): Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada über die Auslieferung


Im Verhältnis zu Kanada findet der Auslieferungsverkehr derzeit auf der Grundlage des Auslieferungs­abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada vom 11. Mai 1967, BGBl. 1969/324, statt. Dieses entspricht nicht mehr den Erfordernissen eines modernen Auslieferungsverkehrs, die sich im Hinblick auf die Zunahme des internationalen Reiseverkehrs und die damit verbundene Vermehrung der bilateralen Kontakte zwischen Österreich und Kanada auch auf strafrechtlichem Gebiet ergeben haben. Es wurde daher für zweckmäßig erachtet, den Auslieferungsverkehr zwischen beiden Staaten zu vereinfachen und zu erleichtern.

Nach Durchführung zweier Verhandlungsrunden im Dezember 1991 in Wien und im September 1992 in Ottawa konnte auf diplomatischem Weg Einigung über den Entwurf eines Auslieferungsvertrages erzielt werden. Dessen Unterzeichnung hat sich in der Folge auf Grund der Notwendigkeit der vorherigen Novellierung des kanadischen Auslieferungsgesetzes verzögert. Nach deren Abschluss wurde der Vertrag am 5. Oktober 1998 in Ottawa unterzeichnet.

Der vorliegende Vertrag zwischen den Regierungen der Republik Österreich und Kanadas über die Auslieferung enthält neben den im Auslieferungsrecht üblichen Bestimmungen insbesondere folgende Regelungen, die zu einer Vereinfachung des Auslieferungsverkehrs im Verhältnis zwischen beiden Staaten führen werden: Zulässigkeit des unmittelbaren Behördenverkehrs zwischen den Justizministerien, Auslieferung auch wegen fiskalischer strafbarer Handlungen, Beschränkung des Ablehnungsgrundes der eingetretenen Verjährung auf das Recht des ersuchenden Staates, Zulässigkeit der vereinfachten Auslieferung im Falle der Zustimmung der betroffenen Person, Abschwächung des bisher bestehenden Erfordernisses der “prima facie evidence” sowie Verzicht auf die bisher notwendigen vereideten Zeugenaussagen im Zusammenhang mit der Erstellung der Auslieferungsunterlagen und Verzicht auf besondere Beglaubigungserfordernisse.

Der vorliegende Vertrag ist gesetzändernd und gesetzergänzend. Er bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Der Vertrag enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

Nach einer Wortmeldung des Abgeordneten Dr. Harald Ofner wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung dieses Vertrages zu empfehlen.

Ferner war der Justizausschuss der Meinung, dass es im Gegenstand keines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung bedarf.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschliessen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada über die Auslieferung (51 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2000 05 24

                              Dr. Sylvia Papházy                                                Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau