150 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

 

über die Regierungsvorlage (107 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pflanzen­schutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungs­rechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und das Weingesetz 1999 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2000)

und

über den Antrag 30/A(E) der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Genossen betreffend Förderungsrichtlinie für Entschädigungen nach § 33f Abs. 6 Wasserrechtsgesetz

 

Durch die gegenständliche Regierungsvorlage sollen den landwirtschaftlichen Bereich betreffende Gesetze geändert werden.

Im Zuge der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 traten einige Probleme auf. Weiters werden derzeit keine Gebühren anläßlich der Einfuhr aus Drittländern eingehoben. Durch den vorliegenden Entwurf soll eine ordnungsgemäße Vollziehung gewährleistet werden. Überdies werden Grundsätze bei der Gebühreneinhebung festgelegt.

Im Zuge des SLIM-Programmes der Europäischen Union wurde die Richtlinie des Rates 91/682/EWG vom 19. Dezember 1991 durch den Rat geändert und durch die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen ersetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der Durchführungsrichtlinie 1999/69/EG sind in nationales Recht umzusetzen. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden diese Vorschriften umgesetzt und erfolgt die notwendige Anpassung des Pflanzgutgesetzes 1997 durch eine Anpassung des Anwendungsbereiches auf alle Zierpflanzen, eine Anpassung der Begriffsbestimmungen sowie eine Anpassung des Inverkehr­bringens unter Hinweis auf eine Sorte.

Durch die vorliegende Novelle des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 wird der in diesem Gesetz enthaltene Herstellerbegriff an die neuere Judikatur des Europäischen Gerichtshofes angepasst und der an die Republik Österreich gemäß Art. 226 des EG-Vertrages gerichteten Stellungnahme der Europäischen Kommission betreffend das vereinfachte Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel entsprochen. Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der im geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 enthaltenen Bezeichnungen und Kompetenzen der Bundesminister.

Durch die Änderung des Saatgutgesetzes 1997 werden die Vorschriften der Richtlinien 98/95/EG und 98/96/EG, die während der österreichischen Präsidentschaft beschlossen wurden, in nationales Recht umgesetzt und die rechtlichen Voraussetzungen für eine neue Behördenorganisation geschaffen. Dieser Gesetzentwurf dient vornehmlich der Anpassung des Saatgutgesetzes 1997 an den Binnenmarkt. Darüber hinaus zielt er darauf ab, die Erhaltung des Genpotentials zu intensivieren sowie die Verfahren zur Verwertung von gentechnisch veränderten Sorten und Saatgut ausgehenden Risken zu koordinieren und mit den Verfahren für die Anerkennung oder Zulassung sämtlicher Kulturarten zu verbinden.

Durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1999 wurde die Möglichkeit geschaffen, Programme zur Um­setzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Europäischen Integration optimal zu erstellen und rechtsverbindlich zu verankern. Darauf gestützt wurde das Aktionsprogramm des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaft­lichen Quellen erlassen. In der sich darauf beziehenden Stellungnahme vom 21. Jänner 2000 meldete die Europäische Kommission Bedenken bezüglich des normativen Gehaltes des § 55b WRG 1959 und der Rechtsqualität der darauf gestützten Programme an. Mit der vorliegenden Novelle soll der Normcharakter dieser Programme als Verordnung klargestellt werden, wodurch auch formal den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen wird.

 

Die österreichische Rechtslage im Flurverfassungsrecht entspricht nicht den europarechtlichen Vorgaben in Gestalt der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1995, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie 1997, 97/11/EG. Es besteht daher ein Anpassungserfordernis an diese europarechtlichen Vorgaben. Weiters wird den Wünschen nach Verwaltungsvereinfachung, die die Länder nach Bildung einer Kommission auf Grund der Enquete der Agrarbehördenleiter am 21. November 1996 in Wien an den Bund herangetragen haben, entsprochen.

Auch im Wald- und Weideservitutenrecht entspricht die österreichische Rechtslage nicht den europarechtlichen Vorgaben in Gestalt der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie 1997, 97/11/EG. Auch hier erfolgt eine Anpassung an diese europarechtlichen Vorgaben sowie eine Einarbeitung von Wünschen zur Verwaltungsvereinfachung.

Durch die Änderung des Güter- und Seilwegegrundsatzgesetzes 1967 soll Wünschen hinsichtlich Verwaltungsvereinfachung nachgekommen werden. Es erfolgen daher die Einführung einer Kompetenz­konzentrationsvorschrift in Anlehnung an die in der Bodenreform praktisch generell statuierte Generalkompetenz der Agrarbehörden sowie terminologische Anpassungen.

Im derzeit geltenden Weingesetz 1999 ist die Restsüßeherstellung bei Prädikatsweinen, sofern sie nicht durch Gärungsunterbrechung erfolgt, als Gerichtsdelikt normiert. Diese rechtswidrige Süßung soll Verwaltungsübertretung werden. Weiters erfolgt eine Anpassung der Bezeichnungen und der Kompe­tenzen der im Weingesetz 1999 angeführten Bundesminister bzw. Bundesministerien an das derzeit geltende Bundesministeriengesetz.

Die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Genossen haben den Antrag 30/A(E) am 18. November 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Gemäß § 33f Abs. 6 WRG kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zum Ausgleich von Einkommensminderungen, welche auf Nutzungsbeschränkungen zugunsten der Grundwassersanierung zurückgehen, Zuschüsse gewähren. De facto – nicht de jure! – besteht ein Zusammenhang zwischen Förderungspolitik und der Verordnung nutzungsbeschränkender Maßnahmen nach § 33f Abs. 3 WRG insofern, als die in Aussicht gestellte Abgeltung der Einkommenseinbußen durch die öffentliche Hand die Beschränkung der Eigentumsnutzung erleichtert. In diesem Sinne liegt es auch im Interesse des Umweltschutzes, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Anknüpfungspunkte und Ausmaß der Förderung in einer Förderungsrichtlinie zumindest für die abschätzbaren Beschränkungen und Einbußen in der Landwirtschaft abstrakt festhält.”

Die gegenständlichen Vorlagen wurden vom Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft in seiner Sitzung am 24. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter für die Regierungsvorlage 107 der Beilagen war der Abgeordnete Jakob Auer.

Hinsichtlich des Antrages 30/A(E) fungierte der Abgeordnete Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber als Berichterstatter.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr, Heinz Gradwohl, Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, Ludmilla Parfuss, Katharina Pfeffer, Mag. Ulrike Sima, Rudolf Schwarzböck, Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Georg Schwarzenberger, Johannes Zweytick und Jakob Auer sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Anna Elisabeth Aumayr einen umfangreichen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Antrag 30/A(E) gilt als mit­erledigt.

Die von den Abgeordneten Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber sowie die von den Abgeordneten Heinz Gradwohl bzw. Dipl.-Ing. Werner Kummerer eingebrachten Entschließungsanträge fanden hingegen nicht die erforderliche Mehrheit.

Weiters beschloss der Ausschuss auf Antrag der Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Anna Elisabeth Aumayr nachstehende Feststellung betreffend § 2 Abs. 2 und 3 des Saatgutgesetzes 1997:

“ ,Geschäftlicher Verkehr‘ im Sinne des § 2 Abs. 2 ist nach der Judikatur zum UWG zu beurteilen und liegt nur unter folgenden Voraussetzungen vor:

1.  Unter geschäftlichem Verkehr versteht man jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, auch ohne Gewinnabsicht.

 

2.  Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes: Dieses liegt dann vor, wenn es objektiv geeignet ist, den Absatz des Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern und wenn es von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist.

3.  Gewerbsmäßigkeit:

     Für die Gewerbsmäßigkeit sind nachstehende Kriterien erforderlich:

     –  Erwerbszweck: Das bedeutet die Absicht, durch die unternommene Betätigung einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

     –  Regelmäßigkeit: dies ist eine ständige Bereitschaft, einem grundsätzlich unbeschränkten Kundenkreis gegenüber jede sich bietende Möglichkeit zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit wahrzunehmen.

     –  Selbständigkeit der Tätigkeit: diese ist wesentliche Voraussetzung jeder Gewerblichkeit, wobei die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit insbesondere nach der Risikotragung zu beurteilen ist.

Die Regelung des § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, wird daher aus dem Saatgutgesetz 1997 gestrichen.

Es wird daher davon ausgegangen, dass insbesondere folgende Tatbestände nicht als ,Inverkehrbringen‘ im Sinne des Saatgutgesetzes 1997 gelten:

Der Austausch von Saatgut zugelassener Sorten zwischen landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb der Grenzen der Gemeinde oder deren Nachbargemeinde, sofern

–   das Saatgut aus der eigenen Produktion des Landwirts stammt,

–   die beteiligten Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel oder der Vermehrung von Saatgut der auszutauschenden Sorte zu Verkaufszwecken befassen und

–   das Saatgut nicht aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten verbracht oder aus Drittstaaten eingeführt wurde.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 24

                                     Jakob Auer                                                             Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behand­lung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und das Weingesetz 1999 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel    Gegenstand

     1        Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

     2        Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

     3        Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

     4        Änderung des Saatgutgesetzes 1997

     5        Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

     6        Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

     7        Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

     8        Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

     9        Änderung des Weingesetzes 1999

Artikel 1

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995), BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbe­sondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Mindestanforderungen an die fachliche Eignung der Kontrollorgane sowie Anforderungen an deren Aus- und Weiterbildung festzulegen.”

2. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.”

3. § 6 samt Überschrift lautet:

“Anhänge

§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, zum Schutz der Pflanzen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie zur Gewähr­leistung des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt geboten ist, durch Verordnung folgendes festzulegen:

           1. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang I Teil A);

           2. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist (Anhang I Teil B);

           3. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil A);

           4. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil B);

           5. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang III Teil A);

           6. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist (Anhang III Teil B);

           7. Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten (Anhang IV Teil A);

           8. Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete (Anhang IV Teil B);

           9. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen, und zwar in einem Teil A für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft und in einem Teil B für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten (Anhang V).”

4. § 13 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie ein Gutachten zu erstellen.”

5. § 17 Abs. 4 lautet:

“(4) Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Vermarktung von Pflanzen beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.”

6. § 20 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbe­sondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung

           1. die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und

           2. die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen

festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch die Forstliche Bundesver­suchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie ein Gutachten zu erstellen.”

7. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.”

8. Dem § 30 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

“Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.”

9. § 31 Abs. 1 lautet:

“(1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23, 24 und 38 erfüllt sind.”

10. In § 33 Abs. 4 lautet der zweite Satz:

“Eine dieser Proben ist der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder dem Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.”

11. In § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 30 Abs. 6 angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.”

12. Nach § 36 Abs. 1 Z 21 wird folgende Z 22 eingefügt:

       “22. entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzen­erzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,”

13. § 36 Abs. 3 lautet:

“(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.”

14. § 37 samt Überschrift lautet:

“Vollstreckung

§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, welche die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, oder solcher, die anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.

(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft als Behörde erster Instanz erlassen werden, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser ist dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Die §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.”

15. § 38 samt Überschrift lautet:

“Gebühren

§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.

(2) Die anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß § 30 übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontroll­gebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundes­ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.

 

(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 31 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).”

16. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

“Die Weiterleitung von Daten im Rahmen von Programmen der Kommission, wie insbesondere dem EUROPHYT-Programm, kann sowohl durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als auch durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft erfolgen.”

17. § 40 Abs. 2 lautet:

“(2) Die jeweils zuständige Behörde hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.”

18. Im § 41 entfällt die Absatzbezeichnung “(1)”.

19. § 47 samt Überschrift lautet:

“Vollzugsklausel

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

           1. des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,

           2. des § 29 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft und Arbeit,

           3. des § 30 Abs. 1 zweiter Satz, des § 34, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8 der Bundesminister für Finanzen,

           4. des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           5. des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und

           6. der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.”

20. Die bisherigen Anhänge I bis V entfallen.

21. In den §§ 3 Abs. 1 Z 1, 4 Abs. 4, 14 Abs. 2, 16, 17 Abs. 3, 25 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 4, 30 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und 42 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt. In § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge “für wirtschaftliche Angelegenheiten” durch die Wortfolge “für Wirtschaft und Arbeit” sowie weiters die Wortfolge “für öffentliche Wirtschaft und Verkehr” durch die Wortfolge “für Verkehr, Innovation und Technologie” ersetzt.

Artikel 2

 

Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997), BGBl. I Nr. 73, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Z 2 und 3 dieses Absatzes sowie Abs. 2 Z 1 bis 3 fällt,”

2. § 1 Abs. 2 lautet:

“(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

           1. Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl- und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),

           2. forstliches Vermehrungsgut,

           3. Vermehrungsgut von Reben und

           4. Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Z 1 bis 3 dieses Absatzes fällt.”

3. In § 2 entfallen die Anführungszeichen vor und nach dem jeweils bestimmten Begriff.

4. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. Pflanzgut: die Gesamtheit von Vermehrungsmaterial und Anpflanzungsmaterial;”

5. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:

         “a) Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Ver­mehrung und Erzeugung von Zierpflanzen, nicht jedoch solche fertigen Zierpflanzen, die für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt sind,”

6. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. Anpflanzungsmaterial:

                a) Pflanzenteile und ganze Pflanzen – bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten – die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen und

               b) Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;

7. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. Versorger: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die erwerbsmäßig Pflanzgut in Verkehr bringt;”

8. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:

         “5. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen oder Einführen im geschäftlichen Verkehr;”

9. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 13 angefügt:

       “13. Nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätiger Verbraucher: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Pflanzgut weder zur erwerbsmäßigen Produktion von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet noch in Verkehr bringt.”

10. § 4 Abs. 1 lautet:

“(1) Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. die genannte Sorte ist

                a) allgemein bekannt oder

               b) in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder

                c) in dem im § 12 Abs. 1 Z 3 genannten amtlichen Register oder

               d) in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen;

           2. die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;

           3. die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, daß jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.”


11. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

“Für das Zulassungsverfahren gemäß Z 2 beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und daß die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.”

12. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Ein Versorger kann die in Abs. 5 Z 1 festgelegte Glaubhaftmachung anhand geeigneter Unterlagen bereits durch den Nachweis über die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erbringen.”

13. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

“Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungs­bereiches Hilfe zu leisten.”

14. § 15 Abs. 3 erster Satz lautet:

“Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden.”

15. In § 19 wird nach der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 12 und 13 angefügt:

       “12. die Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1998 S 16);

         13. die Richtlinie1999/69/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/63/EWG mit Durchführungs­vorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999 S 44).”

16. § 21 samt Überschrift lautet:

“Vollzugsklausel

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich § 11 Abs. 4, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheits­dienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,

           2. hinsichtlich des § 14 Abs. 4 und des § 15 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen,

           3. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           4. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.”

17. In den §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2, 16 und 17 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lautet:

§ 6. (1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – im Falle des § 11 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft – mit Bescheid zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.”

2. In § 11 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge “hergestellt werden oder”.

3. § 11 Abs. 2 lautet:

“(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch, wenn es

           1. insofern denselben Ursprung wie das bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel hat, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde,

           2. die gleichen Wirkstoffe mit annähernd gleichem Wirkungsgrad und mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad enthält und

 

           3. ansonsten mit diesem in Beschaffenheit und Zusammensetzung – abgesehen von offensichtlich für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder für die Landwirtschaft unbedenk­lichen Abweichungen – sowie Kennzeichnung – ausgenommen Handelsbezeichnung und Zulassungsinhaber – und Eignung der Verpackung (§ 21) übereinstimmt.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Vorschriften über Einzelheiten hinsichtlich des Vorliegens der Identität eines Pflanzenschutzmittels mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel, insbesondere hinsichtlich Pflanzenverträglichkeit und Bekämpfung von Schadorganismen und in bezug auf Generika, festlegen.”

4. Dem § 11 Abs. 3 Z 1 wird das Wort “und” angefügt, in § 11 Abs. 3 Z 2 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 und 4 des § 11 Abs. 3 entfallen.

5. In § 12 Abs. 7 entfallen der erste Satz und die Wortfolge “im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie”.

6. In § 12 Abs. 9 wird die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie” durch die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat” ersetzt.

7. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” durch die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.

8. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,” durch die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.

9. In § 27 Abs. 9 wird die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” durch die Wortfolge “Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.

10. In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt und entfällt die Wortfolge “im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf der Grundlage der von diesen zu erstellenden Gutachten”.

11. § 32 Abs. 5 entfällt.

12. In § 33 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt und entfallen die Absatzbezeichnung “(1)” sowie der Abs. 2.

13. § 34 Abs. 1 Z 2 lit. a entfällt, die Literae b bis e des § 34 Abs. 1 Z 2 erhalten die Bezeichnungen “a)”, “b)”, “c)” und “d)”.

14. § 37 Abs. 11 entfällt.

15. § 40 Abs. 1 lautet:

§ 40. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich

           1. der gemäß § 20 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           2. der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung sowie der gemäß § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           3. des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

           4. des § 28 Abs. 7 sowie des § 32 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.”

16. In § 4 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 6 und 8, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 1 bis 4, § 17, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt.

 

Artikel 4

Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Das Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), BGBl. I Nr. 72/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Pflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten im Sinne des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73,”

2. In § 1 Abs. 2 entfällt Z 2, die Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnung “2” und “3”.

3. In § 2 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort “Basissaatgut” folgende Wortfolge eingefügt:

“oder im Falle von Saatgut einer bestimmten Generation auch das Saatgut einer vorhergehenden Generation;”

4. In § 2 Abs. 1 Z 27 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 28 bis 33 angefügt:

         28. “Gentechnisch veränderte Sorten”: Sorten, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne der RL 90/220/EWG sind;

         29. “Gentechnisch verändertes Saatgut”: Saatgut von gentechnisch veränderten Organismen;

         30. “Pflanzengenetische Ressourcen”: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der Z 19 hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen, örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient;

         31. “Erhaltungssorte”: Pflanzengenetische Ressource, die in einem geeigneten Verfahren als Erhal­tungssorte zugelassen wird;

         32. “RL 90/220/EWG”: Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15).

         33. “VO (EG) Nr. 258/97”: Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1).”

4a. § 2 Abs. 3 Z 5 lautet:

         “5. der Austausch von Saatgut zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten und Saatgutanwendern,”

5. Dem § 2 Abs. 3 werden folgende Z 6 und 7 angefügt:

         “6. die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder zu amtlich beauftragten Prüfungen;

           7. die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.”

6. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und Saatgutanwendern von Saatgut nicht zugelassener Sorten, Ökotypen oder Herkünften zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zulässig ist.”

7. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

         “1. als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL),

           2. als Saatgutanerkennungsbehörde

                a) für Gräser einschließlich Rasengräser und kleinsamige Leguminosen sowie Mischungen davon, Pflanzkartoffeln und pflanzengenetische Ressourcen das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB),

               b) für alle anderen Arten von Saatgut sowie Mischungen davon das BFL.

Bei pflanzengenetischen Ressourcen werden die Untersuchungen von der gemäß lit. a und b zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführt.”

8. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Die Saatgutverkehrskontrolle wird für die Bundesländer

           1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark vom BFL und

           2. Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg vom BAB

durchgeführt. Die bei der Saatgutverkehrskontrolle gezogenen Proben werden von der gemäß Abs. 1 Z 2 zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde untersucht.”

9. In § 5 wird die Wortfolge “vom BFL” durch die Wortfolge “von der Saatgutanerkennungsbehörde und der Sortenzulassungsbehörde” ersetzt.

10. Dem § 5 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

“(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von

           1. chemisch behandeltem Saatgut,

           2. pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere entsprechende mengenmäßige Beschränkungen,

           3. für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut

festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in § 15 Abs. 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, daß gentechnisch verändertes Saatgut auf jedem Etikett oder Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen ist.”

11. In § 6 Z 4 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         “5. Angaben über gentechnisch verändertes Saatgut und Sorten sowie pflanzengenetische Ressourcen.”

12. In § 7 Z 7 wird der Punkt gestrichen und nach dem Wort “darf” das Wort “oder” eingefügt und wird folgende Z 8 angefügt:

         “8. es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.”

13. Nach § 10 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 10 angefügt:

       “10. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97.”

14. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.”

15. § 15 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und pflanzengenetischen Ressourcen, die nicht als Erhaltungssorten zugelassen wurden,”

16. In § 15 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 10 angefügt:

       “10. Angaben über die Verschließung.”

17. In § 16 Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung “1” sowie Abs. 2.

18. In § 16 ist die Wortfolge “zumindest zwei Proben” durch die Wortfolge “Proben gemäß den Methoden” zu ersetzen.

19. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.

20. In § 17 Ab. 2 wird die Wortfolge “das BFL” durch die Wortfolge “die Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.

21. Dem § 18 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. e angefügt:

         “e) im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97, vorgelegt wurden ,”

22. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.

23. In § 18 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge “dem BFL” durch die Wortfolge “der Saatgutanerkennungsbe­hörde” ersetzt.

24. In § 18 Abs. 2 Z 2 wird das Wort “und” durch einen Punkt ersetzt. § 18 Abs. 2 Z 3 entfällt.

25. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Für Sorten, die noch nicht in einem der gemeinschaftlichen Sortenkataloge oder die ausschließ­lich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen sind, ist eine Sortenbeschreibung vorzulegen, die die gleiche Information über die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.”

26. In § 19 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         “6. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle in der Zulassung für die Erzeugung gemäß der RL 90/220/EWG vorgesehenen Auflagen und Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden.”

27. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Im Falle von Abs. 1 Z 6 kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.”

28. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort “Nachweise” die Wortfolge “im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97” eingefügt.

29. § 21 Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung “2”.

30. In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung “(1)”.

31. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbe­hörde” ersetzt.

32. In § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach der Wortfolge “plombiert werden” die Wortfolge “oder” eingefügt und der lit. b folgende lit. c angefügt:

         “c) die Saatgutmischungen, die zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bestimmt sind,”

33. In § 25 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt:

         “4. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.”

34. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wenn

           1. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden und

           2. alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Aus­wirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.”

35. In § 29 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt:

         “7. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.”

36. In § 35 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge “beim BFL” durch die Wortfolge “bei der Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.

37. In § 35 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerken­nungsbehörde” ersetzt.

38. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde” ersetzt.

39. In § 36 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge “dem BFL” durch die Wortfolge “der Saatgutanerkennungs­behörde” ersetzt.

40. In § 37 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge “des BFL” durch die Wortfolge “der Saatgutanerkennungs­behörde” ersetzt.

41. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde” ersetzt.

42. In § 40 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         “5. der Durchführung von Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung.”

43. In § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge “Das BFL” durch die Wortfolge “Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde” ersetzt.

44. In § 40 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge “der Saatgutanerkennungsbehörde” die Wortfolge “oder der Sortenzulassungsbehörde” eingefügt.

45. Dem § 40 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

“(4) Ermächtigte Personen haben sich gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde oder Sortenzu­lassungsbehörde schriftlich zur Einhaltung der für die amtlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen zu verpflichten.”

(5) Entspricht Saatgut auf Grund einer Zuwiderhandlung einer ermächtigten Person gegen die Bestimmungen über die amtlichen Prüfungen nicht den Anforderungen für die Anerkennung oder Zulassung oder der Sortenzulassung, so ist eine bereits erfolgte Anerkennung oder Zulassung für dieses Saatgut oder die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben.”

46. In § 44 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge “das BFL” durch die Wortfolge “die Saatgutanerkennungs­behörde” ersetzt.

47. In § 44 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge “dem BFL” durch die Wortfolge “der Saatgutanerkennungs­behörde” ersetzt.

48. Dem § 46 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

“(3) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur zuzulassen, wenn

           1. alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden,

           2. sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und

           3. eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG für das Inverkehrbringen bereits vorliegt.

(4) Eine gentechnisch veränderte Sorte, die für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde.

(5) Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepaßt und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.”

49. § 51 Abs. 1 lautet:

§ 51. (1) Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus einem Fantasie­namen oder einem Code besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Eine Sortenbezeichnung ist nicht zulässig

           1. im Falle von Fantasienamen, wenn dieser

                a) aus einem einzigen Buchstaben besteht,

               b) eine Zahl enthält, ausgenommen diese bildet einen Bestandteil des Namens oder gibt an, daß die Sorte einer nummerierten Sorte biologisch verwandter Sorten angehört,

                c) aus mehr als drei Wörtern besteht,

               d) aus einem übermäßig langen Wort besteht oder ein solches enthält oder

                e) einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält,

           2. im Falle eines Codes, wenn dieser

                a) sich ausschließlich aus Zahlen zusammensetzt,

               b) mehr als zehn Zeichen enthält,

                c) mehr als vier alternierende Gruppen eines oder mehrerer Buchstaben und einer oder mehrerer Zahlen enthält oder

               d) einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält.”

50. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt in den Methoden die weiteren Bestimmungen über die Sortenbezeichnungen fest, insbesondere um Verwechs­lungen mit anderen ähnlichen Sortenbezeichnungen zu vermeiden.”

51. In § 52 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 8 angefügt:

         “8. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.”

52. Dem § 54 wird folgender Satz angefügt.

“Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt die Sortenzulassungsbehörde an, daß es sich um einen Fantasienamen handelt.”

53. Dem § 56 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.”

54. In § 60 Abs. 3 wird die Wortfolge “ein Jahr” durch die Wortfolge “zwei Jahre” ersetzt.

55. In § 65 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         “6. im Falle von gentechnisch veränderten Sorten alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 und eine klare Kennzeichnung der Sorte als gentechnisch verändert.”

56. § 69 erhält die Absatzbezeichnung “(1)” und dem § 69 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Die Saatgutanerkennungsbehörden und die Sortenzulassungsbehörde übermitteln sich gegen­seitig diejenigen Daten, die für die Vollziehung ihrer Aufgaben notwendig sind.”

57. In § 71 Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach der Zahl “4” die Wortgruppe “und Z 8” eingefügt.

58. Dem § 71 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. l angefügt:

          “l. § 5 Abs. 6 gentechnisch verändertes Saatgut kennzeichnet,”

59. In § 71 Abs. 1 Z 2 lit. j wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende lit. k und l angefügt:

         “k. § 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,

            l. § 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.”

60. Dem § 75 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem 2. Teil des SaatG 1997 sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zu erledigen, bei der der Antrag eingebracht wurde.”

61. In den §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4, 5 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 3, 18 Abs. 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1, 28 Abs. 2, 34, 36 Abs. 2, 39 Abs. 4, erster und zweiter. Satz, 39 Abs. 5, 39 Abs. 7, 40 Abs. 2, 66 Abs. 2 Z 2 lit. a, 66 Abs. 4, 67 Abs. 3, 68 Abs. 1 und 69 wird die Wortfolge “Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 8 entfällt die Wortfolge “in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten”.

2. § 33f samt Überschrift lauten:

“Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser

§ 33f. (1) Mit dem Ziel, eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern sowie Grundwasserkörper zu verbessern, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

           1. für solche Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß;

           2. die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen, von Grundwasser(teil)gebieten als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;

           3. den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls freiwillig zu setzenden Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme (Abs. 4) zu wählen hat.

(2) Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Daten entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 jene Grundwassergebiete, in denen ein nach Abs. 1 festgelegter Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, abzugrenzen und in einem Verzeichnis als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, soferne dies auf Grund der vorhandenen Informationen möglich ist, Grundwassergebiete auf Grundwasserteilgebiete einzu­grenzen.

(3) Entsprechend der stufenweisen Ausweisung hat der Landeshauptmann für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete durch Verordnung anzuordnen, dass jedermann, durch dessen Hand­lungen oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnis­mäßigem Aufwand feststellbar ist.

(4) Für voraussichtliche Maßnahmengebiete hat der Landeshauptmann mit Verordnung entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 Z 3 jene konkreten Maßnahmen bekanntzugeben, welche voraussichtlich zur Verbesserung der Qualität des Grundwassers erforderlich sein werden, sofern auf Grund der Erhebungen nach Abs. 3 eine Behebung der Schwellenwertüberschreitungen nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher erfolgt.

(5) Innerhalb von drei Jahren ab Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4, können im voraus­sichtlichen Maßnahmengebiet liegende Grundstücke dem Landeshauptmann primär vom Betroffenen gemeldet werden. Dabei ist zu belegen, dass bereits seit dem der Meldung vorangegangenen Jahr auf den betroffenen Grundstücken entweder Maßnahmen im Einklang mit den vom Landeshauptmann vorgeschlagenen freiwilligen Maßnahmen gesetzt werden oder dass von Maßnahmen und Anlagen auf den betroffenen Grundstücken die in Betracht kommenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht ausgehen. Der Landeshauptmann hat in der Verordnung auf diese Möglichkeit sowie den Ort und die Zeiträume, während denen diese Meldung vorgenommen werden kann, hinzuweisen. Die derart ordnungsgemäß gemeldeten Grundstücke sind, im jeweiligen Umfang der erfassten Maßnahmen von einer Verordnung nach Abs. 6 nicht zu erfassen. Dies gilt auch für Grundstücke, für die dem Landeshauptmann dieser Beleg auf andere geeignete Weise zur Kenntnis gebracht wurde.

(6) Nach Maßgabe des Abs. 5 hat der Landeshauptmann mit Verordnung aus den angekündigten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen jene zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer derartigen Verordnung sind die Landes-Landwirtschaftskammer und die Landes-Wirtschaftskammer zu hören. Wenn der Landeshauptmann davon Kenntnis erlangt, dass Maßnahmen nicht mehr entsprechend Abs. 5 gesetzt werden, so sind die davon betroffenen Grundstücke im jeweiligen Umfang von der Verordnung auch nachträglich zu erfassen. Eine solche Verordnung ist außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung maßgebliche Schwellenwert ein Jahr lang unterschritten wird.

(7) Allfällig notwendige Anpassungen der in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bekanntgegebenen Maßnahmen haben entsprechend den Vorgaben der Absätze 4 bis 6 zu erfolgen.

(8) Weitergehende Anordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf gestützten Verordnungen bleiben unberührt. Desgleichen werden bestehende Regelungen im Sinne der §§ 34 und 35 durch weitergehende Anordnungen gemäß Abs. 6 nicht berührt.”

3. § 55b Abs. 1 erster Satz lautet:

“Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.”

4. § 55b Abs. 2 erster Satz lautet:

“Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.”

5. In § 99 Abs. 1 lit. c werden nach dem Wort “Wasserversorgungsanlagen” die Worte “ausgenommen Bewässerungsanlagen” eingefügt.

6. In § 137 Abs. 1 Z 15 wird nach der Bezeichnung “§ 48 Abs. 2” die Wortfolge “oder den gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz” eingefügt.

7. In § 137 Abs. 1 Z 25 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt:

       “26. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 55b Abs. 2 erster Satz treffenden Sorgfaltspflicht, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.”

8. In § 143 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen.”

9. § 145 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”  sowie die folgende Überschrift; es werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

“Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetz­lichen Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.”

Artikel 6

Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 903/1993, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:

,,(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grund­besitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaft­lichen Betriebe nach zeitgemäßen volks-, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.”

2. (Grundsatzbestimmung) § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder”

3. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 1 lautet:

,,(1) Die Behörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökolo­gische Erkenntnisse zu berücksichtigen.”

4. (Grundsatzbestimmung) § 17 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

,,Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann, bestimmt die Landesgesetzgebung.”

5. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 2 lautet:

,,(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung abgesehen werden kann und unter welchen Voraussetzungen eine erforderliche Genehmigung zu versagen ist.”

6. (Grundsatzbestimmung) § 21 wird folgender Satz angefügt:

,,Die Landesgesetzgebung kann auch bestimmen, daß Agrargemeinschaften zur Erstellung und Beibrin­gung eines Wirtschaftsplanes verpflichtet werden können.”

7. (Grundsatzbestimmung) Nach § 34 werden folgende §§ 34a und 34b samt Überschriften eingefügt:

“Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 34a. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffent­lichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

           1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

           2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

           3. auf die Landschaft und

           4. auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

           1. mit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder

           2. mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern deren Flächensumme den von der Landesausführungsgesetzgebung festzulegenden Schwellen­wert überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder

           3. wenn ein nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder ein durch Verwaltungsakt ausgewiesenes genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes oder ein nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die RL 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der RL 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und eine von der Landesausführungsgesetzgebung näher beschriebene Gefährdung des Schutzzweckes dieses Gebietes zu erwarten ist, oder

           4. wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde,

ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeits­erklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluß von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 7 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.

Verfahren

§ 34b. (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veran­lassen. Diese kann allenfalls in einen in den anzuwendenden Landesausführungsgesetzen vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

                a) Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

               b) Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativ­möglichkeiten.

           2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 34a Abs. 1).

           3. Die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

           4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen.

           5. Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.

           6. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umwelt­verträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standort­gemeinde, in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluß der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirt­schaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellung­nahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortge­meinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungs­gesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungs­gerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.”

8. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:

,,Inkrafttreten, Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

§ 54a. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17 Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XX/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungs­bestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.”

Artikel 7

Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1976 wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann, bestimmt die Landesgesetzgebung.”

2. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

,,Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht.”

3. (Grundsatzbestimmung) § 22 Abs. 2 lautet:

,,(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaft­lichen Verhältnissen entspricht.”

4. § 23 samt Überschrift entfällt.

5. (Grundsatzbestimmung) Nach § 34 werden folgende §§ 34a und 34b samt Überschriften eingefügt:

“Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 34a. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 10)

           1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

           2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

           3. auf die Landschaft und

           4. auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 10) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide, eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald- und Weide (§ 10) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluß von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 5 die Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen ist.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.

Verfahren

§ 34b. (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veran­lassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere

                a) Abgrenzung der Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

               b) Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide.

           2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 34a Abs. 1).

           3. Die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

           4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen.

           5. Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.

           6. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltver­träglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluß der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verur­sachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellung­nahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die nach § 35 Abs. 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 35 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dient, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsge­richtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.”

6. Nach § 38 werden folgende §§ 39 und 40 samt Überschriften eingefügt:

“Inkrafttreten, Vollziehung

§ 39. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 4 Abs. 2, 18 Abs. 2 zweiter Satz, 22 Abs. 2, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XX/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.

Vollziehung

§ 40. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungs­gesetzes wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.”

Artikel 8

Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 476/1974 und BGBl. Nr. 440/1975 wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 8 lautet:

,,§ 8. Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.”

2. (Grundsatzbestimmung) In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ,,(2)”; vor dem neuen Abs. 2 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

,,(1) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbe­willigung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstge­setzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, über welche nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen ebenfalls die Agrarbehörden entscheiden werden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.”

3. § 20 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

,,(3) § 8 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. Nr. XX/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den in Abs. 3 genannten Grundsatzbestimmungen sind binnen einem Jahr vom Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen zu erlassen.

(5) Die Bestimmungen der §§ 8 und 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. XX/1999 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der diese Bestimmungen ausführenden Landesgesetze eingeleitet werden.”

4. § 21 Abs. 2 lautet:

,,(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu.”

Artikel 9

Änderung des Weingesetzes 1999

Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wortfolge “die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 822/1987 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein,” durch die Wortfolge “die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein,” ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Österreichischer Wein: in Österreich aus österreichischen Weintrauben hergestellter Wein,”

3. In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge “– im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten –”.

4. In den §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 5, 12 Abs. 8 und 9, 16 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 28, 31 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 12, 13 und 16, 33, 34, 36 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 5, 39 Abs. 2, 43 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 3 und 6, 57 Abs. 6, 7 und 11, 58 Abs. 1, 3 und 5, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1, 69 Abs. 1, 71, 72 Abs. 1, 73 Abs. 1 und 78 wird die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft” durch die Wortfolge “für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft” ersetzt.

5. § 3 Abs. 3 lautet:

“(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten.”

6. § 3 Abs. 4 entfällt.

7. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge “nach Maßgabe der Art. 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87” durch die Wortfolge “nach Maßgabe von Anhang V C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999” ersetzt.

8. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge “nach Maßgabe der Art. 18 und 19 Abs. 1 bis 5 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, im Falle bei Qualitätswein in Zusammenhang mit Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87,” durch die Wortfolge “nach Maßgabe von Anhang V C und D Z 1 bis 6 und 9, im Falle von Qualitätswein in Zusammenhang mit Anhang VI F der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,” ersetzt.

9. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge “nach Maßgabe von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 823/87 in Zusammenhang mit Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 822/87” durch die Wortfolge “nach Maßgabe von Anhang VI G in Zusammenhang mit Anhang V F der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999” ersetzt.

10. In den §§ 8 Abs. 1 und 2 sowie 14 Abs. 1 wird die Wortfolge “Verordnung (EG) Nr. 822/87” durch die Wortfolge “Verordnung (EG) Nr. 1493/1999” ersetzt.

11. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge “die in Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 822/87 genannten Behand­lungsverfahren” durch die Wortfolge “die in Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Behandlungsverfahren” ersetzt.

12. § 17 Abs. 2 lautet:

“(2) Erzeugnisse, bei deren Behandlung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 2 – ausgenommen über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen – oder des § 11 Abs. 2 Z 4 zuwidergehandelt wurde, sind verfälschte Erzeugnisse.”

13. § 21 Abs. 6 erster Satz lautet:

“(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von § 24, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden.”

14. In § 25 lautet die Z 2:

         “2. die Angabe der Namen zweier oder dreier Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen diese Erzeugnisse gewonnen wurden – mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse – von diesen Rebsorten stammen und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.”

15. In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge “der Restzuckergehalt gemäß Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 3201/90 anzugeben.” durch die Wortfolge “der Restzuckergehalt als Angabe über die Art des Erzeugnisses im Sinne von Anhang VII B Z 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anzugeben.” ersetzt.

16. In § 27 Abs. 6 wird die Wortfolge “der ausschließlich aus im Inland geernteten Trauben bereitet wurde.” durch die Wortfolge “der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde.” ersetzt.

17. In § 27 Abs. 7 wird nach der Wortfolge “der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte “Blauer Wildbacher” bereitet” die Wortfolge “und in der Steiermark hergestellt” angefügt.

18. In § 27 Abs. 8 wird nach der Wortfolge “aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet” die Wortfolge “und in Österreich hergestellt” angefügt.

19. In § 35 Abs. 2 entfällt die Wortfolge “und zum 30. November”.

20. Die Überschrift von § 39 lautet:

“Weinhaltige Getränke”

21. § 39 Abs. 3 entfällt.

22. § 39a samt Überschrift lautet:

“Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Festsetzung von Flächen für die Rodung

§ 39a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Erzeugerorganisationen und Branchenorganisationen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen. Er kann auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen fest­setzen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung diejenigen Weinbauflächen festzulegen, auf denen Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gewährt werden können.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, betreffen.”

 

23. In § 50 wird die Wortfolge “der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5, 6 und 7, 16 sowie 20” durch die Wortfolge “des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 5, 6 und 7 sowie der §§ 16 und 20” ersetzt.

24. In § 57 Abs. 6 und 7 entfällt die Wortfolge “im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler”.

25. In § 57 Abs. 11 entfällt die Wortfolge “im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten”.

26. § 62 Abs. 1 Z 6 bis 9 lauten:

         “6. Erzeugnisse gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, ausgenommen Weinessig, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,

           7. als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, ausgenommen Weinessig, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 46 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufbewahrt oder transportiert,

           8. bei Erzeugnissen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und Obstwein önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder in anderen Gemein­schaftsvorschriften für Wein oder in diesem Gesetz zugelassen sind,

           9. Erzeugnissen gemäß Art. I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, ausgenommen Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Weinessig, entgegen Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Wasser zusetzt,”

27. In § 66 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge “nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Frist” durch die Wort­folge “nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag” ersetzt.

28. § 66 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Erzeugnissen rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Trauben­mostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,”

29. In § 66 Abs. 3 wird nach der Wortfolge “eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksver­waltungsbehörde wie die Übertretung nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht,” die Wortfolge “sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,” eingefügt.

30. In § 76 Abs. 1 wird der Wortfolge “Verweise in diesem Gesetz auf andere Bundesgesetze” die Wort­folge “und Verordnungen” angefügt.

Anlage 2

Abweichende persönliche Stellungnahme

des Abgeordneten Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Ausschusses für Land- und Forst­wirtschaft über das Agrarrechtsänderungsgesetz 2000 (107 der Beilagen)

 

Die Vorgangsweise, neun verschiedene Gesetze mit einem Gesetz zu ändern, widerspricht den Legisti­schen Richtlinien 1990: “Grundsätzlich ist jede Änderung einer Rechtsvorschrift mit einem gesonderten Gesetz (…) vorzunehmen.” Nur sachlich zusammengehörende Gesetze dürfen ausnahmsweise in einer Sammelnovelle zusammengefasst werden. Dieser sachliche Zusammenhang ist nicht gegeben. So ist das Wasserrechtsgesetz zB kein Agrarrecht. Die betreffenden Gesetze verbindet lediglich, dass sie vom (ehemaligen) Landwirtschaftsressort vollzogen werden und die Landwirtschaft im weitesten Sinne betreffen.

Diese Abweichende Stellungnahme nimmt lediglich Bezug auf die Artikel 3 und 4 des Agrarrechtsände­rungsgesetzes sowie die Artikel 5 bis 7, welche Umweltschutzbestimmungen zum Gegenstand haben.

Artikel 3: Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes

Die im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 enthaltenen Verpflichtungen zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler, Bundesminister für Gesundheit und dem Umweltminister werden obsolet. Damit entfällt ein bei der Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln wesentlicher Gesichtspunkt, nämlich der Gesundheits- und KonsumentInnenschutz. Anhand des Pflanzenschutzmittelgesetzes werden einmal mehr die Schwachstellen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 exemplarisch sichtbar, nämlich die Zusam­menführung des Umwelt- und Landwirtschaftsressorts sowie die Übertragung der Angelegenheit des Gift­verkehrs vom Bundeskanzler (KonsumentInnenschutz) an einen Bundesminister, nämlich den Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu Punkt 12, § 33 der Regierungsvorlage ist anzumerken: Die Meldungen, die der Bundesminister der Kommission und gegebenenfalls den Mitgliedstaaten zu erstatten hat hinsichtlich Zulassungsinhaber, der zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Name und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffes, Rück­standshöchstwerte, festgesetzte Höchstwerte für Rückstände usw.) oder der jährlich zu erstellenden Liste aller zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist nunmehr nicht mehr kundzumachen in einem Bundesgesetz­blatt. Damit entfällt die Veröffentlichungspflicht in einem für die Umwelt und die Gesundheit der KonsumentInnen sehr relevanten Bereich.

Im Zusammenhang mit der geplanten Änderung des Pflanzenschutzgesetzes schien es unserer Fraktion wichtig, darauf hinzuweisen, dass durch die Anwendung von Pestiziden gesellschaftliche Kosten ent­stehen (ua. beim Trinkwasser Überwachungs-, Ausweich- und Aufbereitungskosten, bei Lebensmitteln Rückstands-Kontrollkosten, bei Belastungen der menschlichen Gesundheit Behandlungskosten), die nicht verursachergerecht internalisiert, dh. nicht über den Preis von Pflanzenschutzmittel in den Marktprozess zurückgeführt werden. Damit existieren derzeit keine wirksamen Ansätze für eine Verminderung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes durch marktwirtschaftliche Instrumente. Um eine Verminderung der Pflanzenschutzmittelintensität in der Landwirtschaft zu erreichen, müsste die nationale und europäische Pflanzenschutzpolitik daher dringend durch finanzielle und marktorientierte Maßnahmen ergänzt werden. Unter Hinweis auf andere EU-Mitgliedstaaten wie Dänemark, die Niederlande und Schweden, wo Aktionsprogramme zur Reduzierung des Pestizidverbrauchs beschlossen wurden, die eine Halbierung der jährlich verkauften Wirkstoffmenge innerhalb von fünf bis zehn Jahren vorsehen, haben wir einen Entschließungsantrag eingebracht, der folgende wesentliche Maßnahmen vorschlägt:

“Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden ersucht, folgende Maßnahmen zur Reduzierung des Pestizidverbrauches zu treffen:

1.  Erstellung eines Aktionsprogrammes zur Reduzierung des Pestizidverbrauchs mit dem Ziel einer Halbierung der jährlich verkauften Wirkstoffmenge innerhalb von sechs Jahren;

2.  Einführung einer Abgabe auf Pflanzenschutzmittel, wobei die über die Abgabe aufgebrachten Mittel zweckgebunden wieder an die Landwirtschaft zurückfließen sollen, insbesondere in die Förderung und Beratung “nichtchemischer” Pflanzenschutztechniken;

3.  Akkordierung des Österreichischen Programmes für umweltgerechte Landwirtschaft (ÖPUL) mit den Zielvorgaben des Aktionsprogrammes zur Reduzierung des Pestizidverbrauchs.”

Dieser Antrag wurde bedauerlicherweise von der Regierungsparteien abgelehnt.

Artikel 4: Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Die Änderung des Saatgutgesetzes ist im Wesentlichen eine EU-Anpassung.

In Punkt 6 der Regierungsvorlage wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft per Verordnung ermächtigt, die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und Saatgutanwendern von Saatgut zugelassener Sorten im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe zulässig ist. Im Abänderungsantrag der Abgeordneten Schwarzenberger und Aumayr Punkt 3 wird die nachbarschaftliche Hilfe weggelassen. Stattdessen werden in einer Ausschuss­feststellung die Tatbestände beschrieben, die nicht als “Inverkehrbringen” im Sinne des Saatgutgesetzes 1997 gelten. Das Ersetzen der gesetzlichen Definition durch eine Feststellung des Ausschusses ist unseres Erachtens nach keinesfalls ausreichend. Es ist zu befürchten, dass die landwirtschaftliche Nachbar­schaftshilfe dadurch in einen gesetzlichen Graubereich gedrängt wird. Zu kritisieren an dieser Ausschuss­feststellung ist auch, dass der Austausch von Saatgut zugelassener Sorten eingeengt wird auf landwirtschaftliche Betriebe innerhalb der Grenzen der Gemeinde oder deren Nachbargemeinde. Dies ist ökologisch unsinnig.

Die bäuerliche Nachbarschaftshilfe ist die Weitergabe von Saatgut auch zugelassener Sorten aus eigenem Betrieb in für den Anbau geeigneten Mengen an andere landwirtschaftliche Betriebe. Dies entspricht einer jahrhundertelangen bäuerlichen Tradition und basiert auf der Vorstellung der bäuerlichen Verfügungs­rechte über die eigenen innerbetrieblichen Produktionsmittel. Der Austausch von Saatgut hat wesentlich zur Entwicklung der Kulturpflanzenvielfalt beigetragen und darf keinesfalls in den gesetzlichen Grauzonenbereich gedrängt werden.

In der Regierungsvorlage Punkt 10 wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft per Verordnung ermächtigt, Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von pflanzen­genetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere mengenmäßige Beschränkungen, festzusetzen. Die Grüne Fraktion begrüßt es, dass Voraussetzungen zur Inverkehrbringung pflanzengenetischer Ressourcen geschaffen werden sollen. Vieles wird jedoch von der Gestaltung dieser Verordnung abhängen. In diesem Zusammenhang wurde daher folgender Entschließungsantrag eingebracht:

“Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ersucht, bei der Verordnung betreffend das Inverkehrbringen von Saatgut zur Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen folgende Aspekte miteinfließen zu lassen:

1.  Unter “pflanzengentischen Ressourcen” (PGR) ist Saatgut von Sorten zu verstehen, die der Förderung der biologischen Vielfalt dienen.

2.  Die Prüfung von Sortenkriterien wie Homogenität, Beständigkeit und Unterscheidbarkeit wird auf PGR nicht angewandt. Zu gewährleisten ist, dass Keimfähigkeit, Saatgutgesundheit und technische Reinheit den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass das Saatgut artecht und bei Arten mit verschiedenen Formen formecht ist.

3.  Auf dem Etikett ist zu vermerken, dass es sich um “Saatgut zur Erhaltung der biologischen Vielfalt” (nicht zertifiziertes Saatgut) handelt, und für welche Zwecke es vorgesehen ist.

4.  Bei der Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen von PGR ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit des Inverkehrbringens nicht durch zu kleine Mengen behindert, sondern durch eine angemessene Höhe gefördert wird. Der Austausch von Kleinstmengen von PGR unter Mitgliedern von Personenvereinigungen und zwischen Bäuerinnen und Bauern zur persönlichen Verwendung muss ohne Einschränkung zulässig sein.

Ferner wird der Bundesminister ersucht, alternative Züchtungsinitiativen staatlich zu fördern und zu unterstützen.”

Auch dieser Antrag fand nicht die Stimmen der Regierungsparteien.

Im Zusammenhang mit dem biologischen Landbau habe ich auf folgende Problematik hingewiesen: In den Fällen, in denen gentechnisch veränderte Organismen (GVOs) in die Umwelt freigesetzt bzw. in Verkehr gebracht werden, deren gentechnische Information und deren Genprodukte nicht mehr vollständig kontrolliert werden können, kann eine vollständige Rückholbarkeit nicht mehr gewährleistet werden. Diese Problematik könnte in Zukunft dazu führen, dass Erzeugnisse, aber auch Züchtungen im Rahmen des biologischen Landbaues unbeabsichtigt GVO, Gene von GVO und deren Genprodukte enthalten. Diesbezüglich ist eine besondere Unterstützung des biologischen Landbaues einzufordern, um die Erhaltung und den Ausbau der Züchtungs-, Vermehrungs- und Nahrungsmittelverarbeitungs-Infrastruktur sicherzustellen.

Aus diesem Grund wurde folgender Entschließungsantrag eingebracht, der ebenfalls von der Regierungs­parteien abgelehnt wurde.

“Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird aufgefordert, einen Forschungsschwerpunkt “Biologischer Landbau” zu setzen, diesen mit ausreichenden finanziellen Mitteln zu dotieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Infrastruktur der entsprechenden Bundesinstitutionen für die Prüfung und Entwicklung von biologischem Saatgut in Anspruch genommen werden kann. Zentraler Aspekt dieses Forschungsschwerpunktes soll vor allem die Herstellung von Saatgut sein, welches den besonderen Ansprüchen einer biologischen Wirtschaftsweise im Hinblick auf Unkrautunterdrückung, Krankheits­resistenz, Nährstoffaneignungsvermögen und Ertrag gerecht wird.”

Artikel 5: Änderung des Wasserechtsgesetzes

Mit der vorgeschlagenen Novellierung werden § 33f Grundwassersanierung und § 55b Programme im Rahmen der Europäischen Union geändert.

Zu § 55b WRG: Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sollen nun als Verordnung kundgemacht werden. Diese Programme sind nicht bloß – wie bisher – im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen, sondern einzuhalten. Damit wird meines Erachtens die Klage der Europäischen Union wegen Verletzung der Nitratrichtlinie nicht abgewendet. Statt der Novellierung des § 55b WRG hätte eine Verordnung nach dem geltenden § 55b Abs. 2 (Anordnung zur Erfüllung solcher Programme) ergehen sollen respektive hätten die Landeshauptleute unter Anwendung von § 33f WRG alle Grundwassersanierungsgebiete ausweisen und konkrete Nutzungsbeschränkungen oder Reinhalte­maßnahmen erlassen müssen.

Die EU monierte in ihrer Stellungnahme vom 21. Jänner 2000 nämlich, dass Österreich “die Maßnahmen nach Anhang III bislang nicht verbindlich vorgeschrieben und die Regeln der guten fachlichen Praxis nur in eingeschränktem Maße verbindlich gemacht” habe. Maßnahmen nach Anhang III sind zeitliche und räumliche Aufbringungsverbote für Düngemittel, die Vorschreibung von Lagerkapazitäten für Dung und quantitative Aufbringungsverbote für Dung.

Das gegenständliche Aktionsprogramm, welches der EU vorgelegt wurde, ist nicht hinreichend bestimmt, sodass die Landwirte daraus keine Verpflichtungen ableiten können (siehe Wiener Zeitung vom 29. September 1999). Daran ändert auch nichts die Änderung der Rechtsform durch die Novelle.

Die mit Abänderungsantrag (ohne Erläuterungen) im Ausschuss vorgelegte Änderung des § 33f lässt erkennen, dass Bundesminister Molterer in erster Linie auf freiwillige Maßnahmen der Landwirtschaft setzt. Der Weg zu verpflichtenden Nutzungsbeschränkungen (wie auch im Anhang III der Nitratrichtlinie ausgeführt) wird noch langwieriger gestaltet.

Insgesamt kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass diese Novellierung des WRG lediglich zur Verwirrung der Europäischen Union führen soll und damit weitere Zeit verloren geht, bis weniger Dünger auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht wird als jetzt üblich, weil es verpflichtend vorgeschrieben wurde.

Artikel 6: Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

Mit der vorliegenden Änderung ist eine Umsetzung der UVP-Richtlinie bezweckt.

Grundsatzkritik:

Die Umsetzung der UVP-Richtlinie im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz ist nach Auffassung der Grünen Fraktion verfassungswidrig. Laut Bundes-Verfassungsgesetz Art. 11 Abs. 1 Z 7 und Art. 11 Abs. 7 kommt die Gesetzgebungszuständigkeit zur Regelung der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Bund zu, die Vollziehung liegt in erster Instanz bei den Ländern, zweite Instanz ist der Umweltsenat (eingerichtet beim BMLFU). Diese besondere Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurde in Zusammenhang mit dem UVP-G 1993 geschaffen, welche eine Teilumsetzung der UVP-Richtlinie 1985 darstellte. Flurbereini­gungsprojekte waren bereits im Anhang II dieser Richtlinie erfasst und sind daher auch vom Kompe­tenztatbestand Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst. Die UVP für Flurbereinigungsprojekte wäre daher ausschließlich im UVP-G zu regeln, mit der Konsequenz, dass nicht die Agrarbehörde erster Instanz (Agrarbezirksbehörde), sondern die Landesregierung in erster Instanz zuständig wäre. In zweiter Instanz wäre der Umweltsenat zuständig. Die Landesausführungsgesetzgebung würde entfallen. Ein Abgehen von dieser Zuständigkeitsverteilung würde einer Verfassungsbestimmung bedürfen.

 

Beide Unterschiede in Gesetzgebung und Vollziehung sind auch umweltpolitisch gravierend:

–   Durch den zusätzlichen Gesetzgebungsakt im Wege der Ausführungsgesetzgebung geht wertvolle Zeit verloren, bis die UVP verpflichtend wird. Außerdem wird in jedem Land der Anwendungsbereich eigens und damit unterschiedlich definiert werden (siehe § 34a Abs. 2 Z 3 und Z 4 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz).

–   Die Agrarbehörden genießen wohl zu Recht keine gute Umweltschutzreputation. Denn gerade die Agrarbehörden waren in der Vergangenheit für zahlreiche, für den Naturschutz äußerst negative, Verfahren verantwortlich.

Hervorzustreichen ist, dass im Wege des UVP-G sehr wohl eine Mitwirkung der Agrarbehörden an der Entscheidung gegeben wäre.

Detailkritik:

Die UVP-Regelung im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz bleibt bezüglich Prüfdichte (Umweltverträglich­keitsgutachten) und Partizipation weit hinter dem Niveau des geltenden UVP-G zurück. Insbesondere wäre die Parteistellung für Bürgerinitiativen erforderlich.

Die Schwellenwerte sind zu hoch. Entwässerungen sollten ab 20 ha und Bewässerungen ab 50 ha UVP-pflichtig sein. Bereits bei diesen Größenordnungen können gravierende Umweltbeeinträchtigungen eintreten. Mit Abänderungesantrag im Ausschuss wurden Bewässerungen generell aus dem Anwendungs­bereich der UVP/Flurverfassung ausgenommen. Im geplanten UVP-G (Antrag der Abg. Kopf, Schweitzer, 168/A) ist eine UVP-Pflicht für Bewässerungen ab 2 500 ha vorgesehen!

Die Begriffswahl dürfte völlig unnötig einige Unsicherheiten auslösen. So wird das amtliche Umwelt­verträglichkeitsgutachten als Umweltverträglichkeitserklärung bezeichnet (§ 34b Abs. 1). Nach UVP-G ist die Umweltverträglichkeitserklärung hingegen jener Teil der UVP, der vom Betreiber zu erstellen ist.

Artikel 7: Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Mit dieser Änderung wird die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Rodungen von mehr als 20 ha im Rahmen des Verfahrens zur Trennung von Wald und Weide bei der Agrarbehörde liegen. Es gilt auch hier die zu Artikel 6 geäußerte grundsätzliche Kritik. Sämtliche umwelterhebliche Rodungen sollten vom UVP-G erfasst werden.

Das gesamte, umfangreiche Agrarpaket wurde den Oppositionsparteien erst knapp vor der anberaumten Ausschusssitzung übermittelt. Hinzu kamen zwei umfangreiche Abänderungsanträge der Regierungs­parteien. Diesen Umstand halten wir für demokratiepolitisch bedenklich.

Aus den genannten Erwägungen kann die Grüne Fraktion dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2000 nicht zustimmen.