160 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses

 

über den Antrag 152/A der Abgeordneten Werner Amon, Mag. Karl Schweitzer und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreife­prüfung geändert wird

 

Die Abgeordneten Werner Amon, Mag. Karl Schweitzer und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 11. Mai 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Das mit 1. September 1997 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998, hat sich in der Praxis bewährt, da im Sinne einer Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Bildung der Zugang zu höherer Bildung und den damit verbundenen Berechtigungen ermöglicht wurde.

Der Einbau der Berufsreifeprüfung in das österreichische Bildungssystem ist von zwei grundlegenden Prinzipien begleitet. Einerseits wird berufliche Qualifikation, die auch außerhalb des öffentlichen Bildungsangebotes erworben wurde, anerkannt und fließt in die Konzeption der Berufsreifeprüfung ein. Andererseits findet an Erwachsenenbildungseinrichtungen geleistete Bildungsarbeit bei qualitativer Hochwertigkeit Berücksichtigung und fließt ebenfalls in die Konzeption der Berufsreifeprüfung ein (Systematik des Entfalls und der Anerkennung).

Nach nunmehr fast dreijähriger Praxiserfahrung soll das Instrument der Berufsreifeprüfung einen weiteren bildungspolitischen Innovationsschub erfahren, nicht zuletzt auf Grund der hohen Nachfrage an dieser Möglichkeit der Weiterbildung. Im Bereich der Erwachsenenbildungseinrichtungen ist das Angebot an Lehrgängen zur Vorbereitung als relativ geschlossen über das ganze Bundesgebiet zu bezeichnen. Infolge einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz (BGBl. I Nr. 20/1998), die in § 46 Abs. 3 und in § 52 Abs. 2 vorsieht, dass interessierte Schüler an Berufsschulen bzw. an berufsbildenden mittleren Schulen nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern sind, wurde auch der Grundstein für schulische Vorbereitungsangebote gelegt, die in diesem Fall sogar ein Ablegen einer Teilprüfung der Berufsreifeprüfung bereits vor dem erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Ausbildung, der ja an sich Grundvoraussetzung ist, ermöglichen. Im Übrigen wurde bereits mit der Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 20/1998, den Schulen die Möglichkeit eröffnet, außerhalb des öffentlichen Bildungsauftrages im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Bildungsangebote auch zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung einzurichten.

Eine Erhebung bei anbietenden Einrichtungen der Erwachsenenbildung Mitte Mai 1999 ergab eine Zahl von etwa 4 500 teilnehmenden Personen österreichweit. Dies zeigt sowohl den bislang bestehenden Bedarf an einer derartigen Weiterbildung als auch wie erfolgreich die Umsetzung der Berufsreifeprüfung in einem ersten Schritt war. Weiters darf nicht übersehen werden, dass eine Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nicht zwingend ist, sondern die Vorbereitung auch in Eigeninitiative erfolgen kann, so dass eine exakte Zahlenangabe über jene Personen, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, nicht möglich ist.

Im Rahmen der im schulischen Bereich erfolgten Erhebung (Vollerhebung 1998 im Wiener Berufsschul­bereich (13 504 Schüler) betreffend den Bekanntheitsgrad der Berufsreifeprüfung, Weiterbildungspläne, uä.) gaben mehr als ein Drittel (34,9%) der Berufsschüler an, sehr gut über die Berufsreifeprüfung Bescheid zu wissen. Diese Zahl erhöht sich bei den Jugendlichen im dritten Lehrjahr auf 41%. Die mit großem Abstand häufigste Informationsquelle über die Berufsreifeprüfung ist für die befragten Jugend­lichen das Lehrpersonal (52,2%). Hinsichtlich der Weiterbildungspläne der Berufsschüler liegt die Berufsreifeprüfung an erster Stelle (rund 28%).

Die Berufsreifeprüfung ist somit zu einem attraktiven Instrument zur Höherqualifizierung geworden, wobei der besondere Wert dabei nicht allein in der Erhöhung der Durchlässigkeit von der Berufs­ausbildung zur Reifeprüfung und damit zum Hochschulstudium, sondern auch in der Anerkennung von außerschulischen (betrieblichen) Bildungsleistungen liegt. Die angestrebte Höherqualifizierung ist jedoch nicht zwingend auf den Hochschulbesuch ausgerichtet, sondern soll auch dem Bereich der beruflichen Weiterbildung dienen, wobei in diesem Fall die Inhalte der Berufsreifeprüfung in Verbindung mit der beruflichen Qualifikation sinnvolle und nützliche Eingangsqualifikationen für berufliche Kurse darstellen und weitere berufliche Karrieren ermöglichen.

Trotz dieser positiven Entwicklung ist festzustellen, dass eine weitere Flexibilität und Erhöhung der Mobilität zweckmäßig und zum Teil sogar erforderlich ist. So sollen insbesondere die Erweiterung des Zugangs zur Berufsreifeprüfung unter gleichzeitigem Abstellen auf bereits abgelegte Ausbildungen bzw. Prüfung mit gleichwertigem Niveau

           1. zu einer Gleichbehandlung von im Niveau gleichwertigen Ausbildungen und

           2. zu einer effizienteren Planung und Gestaltung von Berufskarrieren der qualifiziert ausgebildeten Absolventen von Berufsreifeprüfungen

führen.

Entsprechend der Bestimmungen des § 40 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulunterrichts­gesetzes für Berufstätige sowie des § 9 Abs. 1a der Externistenprüfungsverordnung soll der Lehrplan, über den eine Teilprüfung abgelegt wird nicht älter als drei Jahre sein dürfen, wodurch die Einheit auch der Berufsreifeprüfung in besonderer Weise hervorgehoben werden soll.

Kosten:

Durch die im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Verbesserungen insbesondere im Zugang sowie im Ablauf der Berufsreifeprüfung werden keine Mehr- oder Minderausgaben bzw. -Einnahmen verursacht. Dies ist dadurch bedingt, dass – wie bereits in den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung ausgeführt wurde – für die Durchführung der Prüfungen die Einhebung von Prüfungsgebühren in der Höhe der den Vorsitzenden und den Prüfern auszuzahlenden Prüfungstaxen vorgesehen ist.

Es ist damit zu rechnen, dass auf Grund der Neufassung des § 1 Abs. 1 die Berufsreifeprüfung an Attraktivität gewinnt und mehr Kandidaten als bisher die Ablegung der Berufsreifeprüfung anstreben werden. Im Gegensatz dazu wird die erhöhte Anerkennung von Prüfungen (gemäß § 8) bzw. die Flexibilisierung und Ausweitung beim Entfall von Prüfungsgebieten (gemäß § 3 Abs. 2) zu einer Reduktion der Prüfungsgebiete insgesamt führen. Eine zahlenmäßige Abschätzung ist in beiden Fällen nicht möglich und auch im Hinblick auf die Kostenauswirkungen (siehe obige Ausführungen) irrelevant.

Der administrative Aufwand im Zusammenhang mit der Berufsreifeprüfung wird somit, sowie weiters im Hinblick darauf, dass es eine größere Anzahl von Prüfungskommissionen bei einer relativ geringen Anzahl von Kandidaten geben wird, an den einzelnen Standorten im Rahmen des bisherigen Aufwandes bedeckbar sein.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B-VG.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Eine Beschlussfassung über das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz im Nationalrat bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse; insbesondere kommt Art. 14 Abs. 10 B-VG nicht zur Anwendung.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Initiativantrages:

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Die derzeit geltende Fassung des § 1 Abs. 1 des Berufsreifeprüfungsgesetzes schränkt den Zugang auf Absolventen von Lehrabschlussprüfungen, von mindestens dreijährigen mittleren Schulen, von Kranken­pflegeschulen sowie von mindestens 30 Monate umfassenden Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ein. An der Zielsetzung dieser Bestimmung, dass nämlich Absolventen österreichischer Aus­bildungen, die nicht zur allgemeinen Hochschulreife geführt haben, sich nicht in einer Bildungssackgasse finden sollen, wird festgehalten. Es bedarf jedoch einer Erweiterung um die land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterprüfung gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, die der Lehrabschlussprüfung entspricht, sowie weiters um die Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 4):

Die Neufassung des § 3 Abs. 1 Z 4 enthält eine klarere, der Intention der bisherigen Bestimmung entsprechende Umschreibung der Prüfung über den Fachbereich. Diese Prüfung soll den Bezug zu den beruflichen Erfahrungen und Kenntnissen des Prüfungskandidaten herstellen (“Berufs”reifeprüfung), wobei die nähere Gestaltung der Prüfung einer Konkretisierung bedarf. Es soll sich um eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten sowie um eine (daran anschließende) diesbezügliche (gemeint: wieder auf das Berufsfeld bezogene) mündliche Prüfung mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau handeln. Die Festsetzung des Stundenaus­maßes mit fünf Stunden (gegenüber auch nur vier Stunden derzeit) ist nicht als quantitative Erhöhung der Anforderungen im Rahmen der Aufgabenstellung sondern vielmehr als qualitativ wirksame Erhöhung der Zeitressourcen für den Prüfungskandidaten zu verstehen. Bei der Aufgabenstellung soll auch ein Abstellen auf Projekte oder ähnliche praktische Arbeiten, die der Prüfungskandidat im Rahmen der Vorbereitung auf die Prüfung oder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erstellt hat, möglich sein.

2

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2):

§ 3 Abs. 2 (Entfall von Prüfungen) in der Fassung des Entwurfes enthält gegenüber der derzeitigen Regelung eine Ausweitung auf das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 (Lebende Fremdsprache) einerseits und eine Öffnung hinsichtlich der abgelegten Prüfungen, die zu dem Entfall des Prüfungsgebietes führen, andererseits. Ersteres (Möglichkeit des Entfalles des Prüfungsgebietes Lebende Fremdsprache) erscheint im Hinblick auf die Vielzahl von nichtschulischen Ausbildungsangeboten und Sprachzertifikaten sowie weiters im Hinblick auf die zunehmende gesellschaftspolitische Bedeutung von Fremdsprachenkennt­nissen zweckmäßig. Für beide Prüfungsgebiete (Lebende Fremdsprache, Fachbereich) sollen künftig nicht unmittelbar im Gesetz, sondern in einer Verordnung des Bundesministers diejenigen Prüfungen abschließend genannt werden, die – so sie die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen – zu einem Entfall des betreffenden Prüfungsgebietes führen. Dadurch soll flexibel und rasch auf neue sowie auf sich ändernde Ausbildungsangebote bzw. Zertifikate welcher Art auch immer abgestellt werden können. Im Zuge der Erlassung der Verordnung auf Grund des neuen § 3 Abs. 2 werden die Prüfungen, die zu einem Entfall der Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder 4 führen sollen, hinsichtlich Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau auf deren Gleichwertigkeit mit den Anforderungen in Abs. 1 Z 3 und 4 zu überprüfen sein.

Zu Z 4, 5 und 6 (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5):

Die vorgesehene Änderung des § 4 Abs. 1 sowie der neue Abs. 5 sollen klarstellen, dass ein Wechsel von Schulen (Schularten) bzw. der Prüfungskommission nicht zulässig ist. Dies wurde bereits mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Nr. 67/1997 klargestellt; in Z 1.1.2. dieses Rundschreibens wird ua. ausgeführt:

“Da eine der vier Teilprüfungen jedenfalls an einer höheren Schule als Externistenprüfung abzulegen ist (§ 8 Abs. 1), muss das Ansuchen um Zulassung zumindest die für diese Teilprüfung maßgebende und gewählte Schulart/Fachrichtung enthalten.

Werden (alle) Teilprüfungen an einer höheren Schule als Externistenprüfungen abgelegt, so ist für diese Teilprüfungen der Lehrplan der jeweiligen Schulart/Fachrichtung maßgebend. Ein ,Mischen‘ der Schularten/Fachrichtungen (etwa: eine Teilprüfung nach AHS-Lehrplan, eine andere nach HAK-Lehrplan usw.) ist somit nicht zulässig, wenn diese Teilprüfungen als Externistenprüfungen an einer höheren Schule abgelegt werden. Prüfungskandidaten, die vor der Externistenprüfungskommission eine Teilprüfung über einen Fachbereich an einer BHS oder Bildungsanstalt für Kindergarten-/Sozialpädagogik ablegen, können daher nur an diesen Schularten zugelassen werden. An einer AHS können in der Regel nur Teilprüfungen in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache abgelegt werden, jedenfalls keine Fachprüfungen über Fachbereiche der BHS oder Bildungsanstalten für Kindergarten-/Sozialpädagogik.”

Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 erscheint im Hinblick auf das Ansuchen um Zulassung bei einer bestimmten Schule nicht erforderlich und soll daher ersatzlos entfallen.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 1a):

Das österreichische Schulrecht sieht sowohl im Bereich der Externistenprüfungen generell (§ 9 Abs. 1a der Externistenprüfungsverordnung) als auch im Bereich der Wiederholung der abschließenden Prüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes sowie des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige) vor, dass die Rechtsvorschriften (Lehrplan, Prüfungsvorschriften), die die Grundlage für die Prüfung bilden, nicht älter als drei Jahre sein dürfen. Gleiches soll für die im Rahmen der Berufsreifeprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule abzulegenden Teilprüfungen gelten und soll daher ausdrücklich im § 6 (Durchführung der Prüfung) verankert werden, wobei ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung zweckmäßig erscheint. Nach Verstreichen von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei der Durchführung der Teilprüfung zur Berufsreifeprüfung auf allenfalls zwischenzeitig eingetretene Änderungen des Lehrplanes bzw. der Prüfungsvorschriften (hier: Externistenprüfungsverordnung) Bedacht zu nehmen.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 1):

Im Hinblick auf die Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. I Nr. 16/2000, ist von der Ressortbezeichnung “Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” auf die Ressortbezeichnung “Bildung, Wissenschaft und Kultur” abzustellen (siehe auch § 13 des Entwurfes). In § 8 Abs. 1 erscheint es ausreichend und zweckmäßig, auf den jeweils “zuständigen Bundesminister” abzustellen.

Zu Z 8 (§ 8 Abs. 2):

Die Neufassung des § 8 Abs. 2 sieht die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen des Studiums an einer Akademie, an einem Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität auf Teilprüfungen der Berufs­reifeprüfung vor. Dies wird insbesondere von Bedeutung sein, wenn etwa eine Akademie (Akademie für Sozialarbeit sowie Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999) oder eine Universität auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung besucht wurde oder wenn Lehrgänge an Universitäten (die nicht die allgemeine Hochschulreife zur Aufnahmsvoraussetzung haben) absolviert wurden. Dadurch kann bei nachgewiesener Qualifikation eine Verkürzung des Studiums für die Berufsreifeprüfung erreicht werden.

Gegenüber dem derzeit geltenden Abs. 2 des § 8 soll auch die Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 durch eine im Rahmen einer der genannten Bildungseinrichtungen erfolgreich abgelegte Prüfung ersetzt werden können. Dies erscheint nicht nur im Hinblick auf die Ausweitung auf Akademien, Fachhochschul-Studiengänge und Universitäten, sondern insbesondere im Hinblick auf die Einführung von Diplom- und Abschlussarbeiten an berufsbildenden höheren und mittleren Schulen (nach Wahl des Prüfungskandidaten der abschließenden Prüfung) gerechtfertigt und zweckmäßig. Diese Diplom- und Abschlussarbeiten stellen besondere erhöhte Anforderungen an die Prüfungskandidaten. Sie sind in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu erstellen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungs­kandidaten besonderes Augenmerk zu legen ist (vgl. § 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 7 des Schulunterrichts­gesetzes sowie § 33 Abs. 3 und § 37 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige). Zumal durch die getroffene Formulierung des § 8 Abs. 2 auch die Abschlussarbeit an berufsbildenden mittleren Schulen (deren erfolgreicher Abschluss ja Zugangsvoraussetzung gemäß § 1 Abs. 1 ist) mitumfasst ist, kommt dem letzten Halbsatz des § 8 Abs. 2 (“sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen”) besondere Bedeutung zu; das Vorliegen dieses Erfordernisses wird im Einzelfall zu prüfen sein.

Zu Z 9 (§ 9a samt Überschrift):

Das bereits erwähnte Rundschreiben Nr. 67/1997 enthält nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare sowie auch Muster für Zeugnisformulare. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben ergeben, dass eine Aufnahme dieser Bestimmungen im Hinblick auf eine erhöhte Transparenz zweck­mäßig wäre. Anlage 1 stellt ein Musterformular für die einzelnen Teilprüfungen dar, wobei der Teil­prüfung aus dem Fachbereich auch die Themenstellung anzufügen ist. Anlage 2 enthält ein Muster für ein Zeugnisformular, das dem Prüfungskandidaten nach Absolvierung sämtlicher Teilprüfungen (mit Ausnahme der gemäß § 3 Abs. 2 entfallenen und der gemäß § 8 anerkannten Teilprüfungen) auszustellen ist. Beide Formulare (Anlagen 1 und 2) gelten für Zeugnisse, die von Schulen ausgestellt werden. Hinsichtlich der von Einrichtungen der Erwachsenenbildung auszustellenden Zeugnisse besteht – aus kompetenzrechtlicher Sicht – kein Regelungsbedarf im Gesetz; auf das Formular 3 im Anhang zum Rundschreiben Nr. 67/1997 darf weiterhin verwiesen werden.

Zu Z 10 und 11 (§ 10 und § 11 samt Überschrift):

Durch den neuen § 11a sollen die Lesbarkeit beeinträchtigende Hinweise bei Verweisen auf andere Bundesgesetze vermieden werden.

Zu Z 12 (§ 12 Abs. 3):

§ 12 Abs. 3 des Entwurfes sieht in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 die In- und Außerkrafttretensregelung in der Stammfassung vor. Im Hinblick auf eine parlamentarische Behandlung noch vor der Sommerpause 2000 ist für das Inkrafttreten der 1. September 2000 vorgesehen.

Zu Z 13 (§ 13):

Siehe hiezu die Ausführungen zu Z 7 (§ 8 Abs. 1) des Entwurfes.

Zu Z 14 (Anlagen 1 und 2):

 

Die Anlagen 1 und 2 sollen Bestandteil der Stammfassung des Berufsreifeprüfungsgesetzes werden. Im Übrigen siehe die Ausführungen zu Z 9 (§ 9a samt Überschrift) des Entwurfes.”

Der Unterrichtsausschuss hat diesen Initiativantrag (152/A) in seiner Sitzung am 25. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Mag. Dr. Udo Grollitsch.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Dieter Antoni, Mag. Karl Schweitzer, DDr. Erwin Niederwieser, Dieter Brosz sowie der Ausschussobmann Werner Amon.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein vom Abgeordneten Dr. Dieter Antoni eingebrachter Entschließungsantrag fand hingegen keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 25

                          Mag. Dr. Udo Grollitsch                                                            Werner Amon

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

“(1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:

           1. Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

           2. Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,

           3. mindestens dreijährige mittlere Schule,

           4. Krankenpflegeschule oder Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,

           5. mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.”

2. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.”

3. § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungs­form, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.”

4. Im § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung “bei einer öffentlichen” durch die Wendung “bei der öffentlichen” ersetzt.

5. § 4 Abs. 2 Z 2 entfällt.

6. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.”

7. Im § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (§ 4 Abs. 4), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungs­vorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.”

8. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung “Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” durch die Wendung “zuständige Bundesminister” ersetzt.

9. § 8 Abs. 2 lautet:

“(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer mittleren oder höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, an einem Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.”

10. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

“Zeugnis

§ 9a. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprü­fungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8) ist dem Prüfungskandi­daten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen.

(2) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.”

11. Im § 10 entfällt die Wendung “in der jeweils geltenden Fassung”.

12. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

“Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”

13. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, § 6 Abs. 1a, § 8 Abs. 1 und 2, § 9a samt Überschrift, § 10, § 11a, § 13 sowie die Anlagen 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft; § 4 Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft.”

14. Im § 13 wird die Wendung “Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” durch die Wendung “Bildung, Wissenschaft und Kultur” ersetzt.

15. Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 werden nach § 13 (Voll­ziehung) angefügt.

Anlage 1

BERUFSREIFEPRÜFUNGSKOMMISSION

am/an der

Bezeichnung und Standort der Schule

Zl. des Prüfungsprotokolls:

Externistenprüfungszeugnis

________________________________________________ , geb. am   ________________________

Familien- und Vorname

hat sich an dieser Schule vor der zuständigen Berufsreifeprüfungskommission folgender (folgenden) Teilprüfung(en) der Berufsreifeprüfung gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreife­prüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, unterzogen:

Teilprüfung 1)

Beurteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                         , am  __________________________

Rundsiegel

Für die Berufsreifeprüfungskommission

                                                  _____________________________________                                                  

Vorsitzender/Vorsitzende

 

 

 

 

1) Bei der Teilprüfung aus dem Fachbereich unter Angabe der Themenstellung.

Anlage 2

BERUFSREIFEPRÜFUNGSKOMMISSION

am/an der

Bezeichnung und Standort der Schule

Zl. des Prüfungsprotokolls:

Berufsreifeprüfungszeugnis

________________________________________________ , geb. am   ________________________

Familien- und Vorname

hat bei der Berufsreifeprüfungskommission an dieser Schule gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, die Berufsreifeprüfung

bestanden / nicht bestanden 1)

 

 

 

 

 

 

Die Leistungen bei den Teilprüfungen wurden, sofern diese nicht gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung entfallen sind oder gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreife­prüfung anerkannt wurden, wie folgt beurteilt:

Teilprüfungen

Beurteilung(en)/Entfall/Anerkennung 3)

Deutsch

 

Lebende Fremdsprache

 

Mathematik/Mathematik und angewandte Mathematik 1)

 

Fachbereich 2)

 

Er/Sie hat damit gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben.

                                                                                         , am  __________________________

Rundsiegel

Für die Berufsreifeprüfungskommission

                                                  _____________________________________                                                  

Vorsitzender/Vorsitzende

 

 

 

 

 

 

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Unter Angabe der Themenstellung.

3) Unter Angabe der Prüfung (Datum, Prüfungsinstitution), die zum Entfall bzw. zur Anerkennung geführt hat.