161 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über den Antrag 151/A der Abgeordneten Werner Amon, Mag. Karl Schweitzer und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Werner Amon, Mag. Karl Schweitzer und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 11. Mai 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Durch die Novelle zum Schulunterrichtsgesetz, BGBl. I Nr. 133/1998, wurde dem § 32 (Höchstdauer des Schulbesuches) ein neuer Abs. 2a eingefügt. Diese derzeit in Geltung stehende Bestimmung ermöglichte Schülern, die

           1. ihre neunjährige allgemeine Schulpflicht beendet haben,

           2. über keinen Abschluss der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule verfügen,

           3. auf Grund der bisherigen Schullaufbahn einen derartigen Abschluss in einem (einzigen) zusätzlichen Jahr erreichen könnten und

           4. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

bis zum Ende des Schuljahres 1999/2000 ein Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Hauptschule oder Polytechnische Schule). Die Bestimmung lautet:

,(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.‘

Die Regierungsvorlage 1278 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen NR XX. GP führt dazu wie folgt aus:

,Zu Z 9 und 10 (§ 32 Abs. 1 und 2a):

Im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes für Beschäftigung hat sich die Bundesregierung (Ministerratsbeschluß vom 15. April 1998) für die Jahre 1998 und 1999 ua. das Ziel gesetzt, dafür Sorge zu tragen, daß Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr unentgeltlich die Möglichkeit geboten wird, den allgemeinen Pflichtschulabschluß in einem zusätzlichen Schuljahr nachzuholen. Dies soll vorrangig unter Nutzung bestehender schulischer Strukturen erfolgen.

Der neue Abs. 2a des § 32 sieht daher unter Anlehnung auf die Bestimmungen des § 19 des Schulpflichtgesetzes 1985 vor, daß ein freiwilliges 10. bzw. 11. Schuljahr zum Erlangen des Abschlusses der 4. Klasse der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule genutzt werden kann. Es wird dabei auf zwei unterschiedliche Schullaufbahnen abgestellt: Die eine, daß ein Schüler während der Schulpflicht die Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat, die andere, daß ein Schüler in einem freiwilligen 10. Schuljahr gemäß § 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 die Hauptschule nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Je nachdem soll im erstgenannten Fall in einem zusätzlichen 10. Schuljahr der Hauptschulabschluß oder der Abschluß der Polytechnischen Schule bzw. im zweitgenannten Fall in einem zusätzlichen 11. Schuljahr der Abschluß einer der beiden Schularten nachgeholt werden können. Dies hat für das Anstreben des Hauptschulabschlusses freilich zur Bedingung, daß die Aufnahmsvoraussetzungen für den Besuch der 4. Klasse der Hauptschule jedenfalls gegeben sein müssen (Berechtigung zum Aufsteigen von der 3. in die 4. Klasse gemäß § 25 bzw. Berechtigung zum Wiederholen der 4. Klasse gemäß § 27 jeweils in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und 2a); dh., daß der betreffende Schüler im Rahmen des Schulbesuches – hätte er über ein zusätzliches Jahr verfügt – den Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule erlangen hätte können (wären für den Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule im Rahmen der Schullaufbahn zwei Schuljahre nötig gewesen, so gibt der im Entwurf vorliegende § 32 Abs. 2a keine Grundlage zum ,Nachholen des Hauptschulabschlusses‘). Für den Besuch der Polytechnischen Schule in einem zusätzlichen (10. bzw. 11.) Schuljahr ist der vorherige erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule nicht erforderlich, da für den Besuch der Polytechnischen Schule grundsätzlich der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule keine Aufnahmsvoraussetzung darstellt.

Weitere Voraussetzung ist, daß der Schüler zum Beginn des zusätzlichen 10. bzw. 11. Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Beginn des Schuljahres richtet sich nach § 2 des Schulzeitgesetzes 1985.‘

Da Abs. 2a des § 32 des Schulunterrichtsgesetzes – ursprünglich als Maßnahme im Rahmen des NAP (Nationales Aktionsprogramm für Beschäftigung) – gemäß § 82 Abs. 5e Z 4 des Schulunterrichtsgesetzes mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft tritt, soll diese bewährte Maßnahme zeitlich auf zwei weitere Jahre verlängert werden. Dies soll durch die vorgesehene Änderung der Außerkrafttretensbestimmung des § 82 Abs. 5e Z 4 bewirkt werden.

Kosten:

Im Schuljahr 1998/1999 haben etwa 300 Jugendliche vom Angebot des § 32 Abs. 2a des Schulunter­richtsgesetzes, nämlich den Pflichtschulabschluss nachzuholen, Gebrauch gemacht. Unter der Annahme, dass ein Schüler pro Schuljahr etwa 50 000 bis 60 000 S an Ausgaben (einschließlich präven­tiver Fördermaßnahmen) verursacht, ist mit einer finanziellen Belastung von zirka 17 bis 20 Millionen Schil­ling an Personalausgaben pro Jahr zu rechnen. Dies entspricht den bisher aufgewendeten Mitteln für die Vollziehung des § 32 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Initiativantrag entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirt­schaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Die Beschlussfassung über den vorliegenden Initiativantrag unterliegt nicht den besonderen Beschluss­erfordernissen im Nationalrat gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG bzw. gemäß Art. 14a Abs. 8 B-VG.”

Der Unterrichtsausschuss hat diesen Initiativantrag (151/A) in seiner Sitzung am 25. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter für den Ausschuss war der Abgeordnete Wolfgang Großruck.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Dieter Antoni, Mag. Karl Schweitzer, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Martin Graf, der Ausschussobmann Werner Amon sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag einstimmig angenommen.

Ein von den Abgeordneten Dr. Dieter Antoni und Genossen eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 25

                             Wolfgang Großruck                                                               Werner Amon

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 82 Abs. 5e wird die Zahl “2000” durch die Zahl “2002” ersetzt.