163 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Forschungsorganisationsgesetz geändert wird


Im Zuge der Vorberatungen über den Forschungsbericht 2000 der Bundesregierung hat der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung über Antrag der Abgeordneten Dipl.-Ing. Leopold Schöggl und Dr. Gertrude Brinek mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungs­gesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Forschungsorgani­sationsgesetz geändert wird, zum Inhalt hat.

Diesem Antrag waren folgende Ausführungen angeschlossen:

“Problem:

–   Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, vom 31. März 2000, ist die Ressortgliederung der Bundesverwaltung neu strukturiert worden.

–   Das Beratungswesen im Bereich Wissenschaft und Forschung ist durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 in den Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie transferiert worden und soll nunmehr im Forschungsförderungsgesetz neu geregelt werden.

–   Einzelne Bestimmungen im Forschungsorganisationsgesetz, wie zB die Vergabe von Forschungs­aufträgen und Expertengutachten, entsprechen nicht mehr den bundesgesetzlichen Bestimmungen bzw. dem Gemeinschaftsrecht.

–   Der Aufgabenkatalog der Forschungsanstalten und die Ausgestaltung ihrer Teilrechtsfähigkeit entspricht nicht mehr den aktuellen Erfordernissen.

–   Explizite Regelungen für das Frauenförderungsgebot fehlen.

Ziel:

–   Strukturbereinigung und legistisch-redaktionelle Anpassung unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse.

Alternative:

–   Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Zustandes.

EU-Komformität:

Ist gegeben.

Kosten:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Technologie und Innovation sowie die Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, von universitärer Forschung und angewandter Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen, ferner die Berücksichtigung des sozioökonomischen Wandels in der österreichischen sowie in der europäischen und globalen Wirtschaft sind zu unabding­baren Voraussetzungen für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft und Wissenschaft geworden. Zur effektiveren und effizienteren politischen Umsetzung der diesbezüglichen Bemühungen soll das Beratungswesen für Wissenschaft und Forschung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie transferiert werden. Anstelle des bisher im FOG geregelten Rats für Wissenschaft und Forschung soll im Forschungsförderungsgesetz ein Rat für Forschung und Technologieentwicklung mit umfassenden Kompetenzen errichtet werden.

Regelungsbedarf besteht für folgende forschungspolitische Anliegen:

–   Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern soll in den Grundsätzen und Zielen des FOG einge­fordert werden (Frauenförderungsgebot!).

–   Die Vergabe von Forschungsaufträgen und Expertengutachten soll EU-rechtskonform geregelt und dementsprechend die Richtlinien geändert werden.

–   Die Bestimmungen über die Teilrechtsfähigkeit der im FOG geregelten Forschungsanstalten sind auf Grund zahlreicher Verweisungen unübersichtlich und im Detail an den Standard des UOG 1993 anzu­passen.

–   Die Aufgabenkataloge der Forschungsanstalten sind an die neuen, auch internationalen Entwicklungen anzupassen.

Besonderer Teil

Zu 1, 2 und 6 Frauenförderung (§§ 1 Abs. 1 Z 8, Abs. 2 Z 4, 10 Abs. 2):

Zur wissenschaftlichen Profilgewinnung für weiblichen Nachwuchs im außeruniversitären Forschungs­bereich soll Chancengleichheit erreicht werden. Die noch bestehenden Defizite sind abzubauen und sowohl inhaltliche als auch verfahrensrechtliche Reformschwerpunkte zu setzen. Mit der Neufassung des Art. 7 Abs. 2 B-VG wurde klargestellt, dass einschlägige Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen auch im Bereich der Forschungsförderung und der Forschungsauftragsvergabe verfassungskonform sind.

Im konkreten wurden daher die Grundsätze und Ziele in § 1 und in § 10 ergänzt.

Zu 3:

Die Bestimmungen über den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung entfallen. Die forschungspolitischen Anliegen werden nunmehr vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung wahrgenommen.

Zu 5 (§ 8):

Die beiden Berichte sollen nunmehr von den beiden zuständigen Ressortministern einvernehmlich erstellt werden, da die Information der Öffentlichkeit über die Bedeutung von Forschung, Innovation und Technologie ein besonderes Anliegen ist.

Zu 7 und 8 (§ 13):

Das Bundesvergabegesetz, BGBl. I Nr. 56/1997, B-VergG, erklärt in seinem Anhang III, Kategorie 8, Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung zu prioritären Dienstleistungen und unterwirft sie seinem sachlichen Geltungsbereich. Gleichzeitig jedoch sieht das Bundesvergabegesetz in seinem § 3 Abs. 1 Z 7 eine Ausnahme vor für ,Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird‘. Es ist also jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Forschungsauftrag bzw. das Expertengutachten in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt oder nicht.

Für den Fall, dass der Forschungsauftrag bzw. das Expertengutachten nicht in den sachlichen Geltungs­bereich des Bundesvergabegesetzes fällt, wird die ÖNORM A 2050 aus 1993 für anwendbar erklärt.

Zu 9 (§ 14):

Diese Bestimmung kann deshalb entfallen, da besondere gesetzliche Vorschriften in der Zwischenzeit erlassen wurden (Urheber- und Patentrecht sowie Vergaberecht).

Zu 10 (§ 18):

Die Geologische Bundesanstalt hat nicht nur ihr Anforderungsprofil und Geschäftsfeld den modernen Technologien angepasst, sondern auch ihren Aufgabenbereich dementsprechend erweitert. Dies kommt in der Neufassung des Aufgabenkataloges zum Ausdruck. Der geowissenschaftlichen Landesaufnahme kommt eine prioritäre Rolle zu, die die Grundlagen für alle weiteren Aktivitäten schafft. Die Erfassung und Bewertung von geogen bedingten Naturgefahren sind ebenso gesellschafts- und volkswirtschaftlich relevante Anliegen von höchster Dringlichkeit wie die Erfassung und Bewertung der Vorkommen von mineralischen Roh- und Grundstoffen und Fragen der Trink- und Nutzwasservorsorge. Der Hinweis auf die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten soll den Bezug zum Lagerstätten­gesetz BGBl. Nr. 246/1947 dokumentieren, dessen Bestimmungen unberührt bleiben.

In der neuen Z 4 wird hervorgehoben, dass der Geologischen Bundesanstalt insbesondere im Bereich des Strahlenschutzes durch Einsatz von aerogeophysikalischen Messmethoden sowie im Bereich des Kata­strophen- und Umweltschutzes, etwa bei Massenbewegungen, Erdrutschen, Murenabgängen oder Konta­mination des Grundwassers bei Unfällen verschiedener Art eine gewichtige Rolle in der Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des staatlichen Krisenmanagements zukommt.

Eine Sonderbestimmung in Abs. 3, die die Neudefinition von amtlichen Werken im Urheberrechtsgesetz und die Anwendung zeitgemäßer Informationstechnologien für die Bereitstellung des umfangreichen Datenmaterials berücksichtigt, wurde aufgenommen.

Zu 11 (§ 18a):

Die Neufassung stellt in Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 8 UOG 1993 klar, in welcher Weise von der Geologischen Bundesanstalt und der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik das Rechtsinstitut der Teilrechtsfähigkeit anzuwenden ist.

Bisher waren die Bestimmungen über die Aufgaben sowie Rechte und Pflichten der ähnlich den universitären Einrichtungen rechtsfähigen Forschungsanstalten nach diesem Bundesgesetz auf Grund ihrer Zersplitterung – bisher §§ 15 Abs. 1 bis 4, 18 Abs. 5 bis 6, 31 Abs. 3 und 4 und 31a Abs. 2 bis 8 – und mehrfacher Verweisungen sehr unübersichtlich. Die Neufassung dieser Bestimmungen in den §§ 18 und 18a soll der leichteren Lesbarkeit und dem besseren Verständnis dienen und die Weiterentwicklung des Rechtsinstituts der Teilrechtsfähigkeit im UOG 1993 berücksichtigen.

Wie bisher sollen Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit vom Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen sein.

Inhaltlich wurde die Teilrechtsfähigkeit um das ausdrückliche Recht erweitert, auch Förderungen des Bundes und anderer Rechtsträger entgegen nehmen zu können. Haushaltsrechtliche Vorschriften, die einer staatlichen Dotierung teilrechtsfähiger Einrichtungen entgegen stehen, werden dadurch in ihrem Anwen­dungsbereich eingeschränkt.

Dem Erfordernis rechtsstaatlicher Grundprinzipien Rechnung tragend wird nunmehr bezüglich des aufsichtsbehördlichen Verfahrens, der Parteistellung darin und der Frage des Rechtsschutzes auf die Bestimmungen des § 8 des UOG 1993 verwiesen.

Die Ermächtigung für den/die Bundesminister/in, eine/n Wirtschaftstreuhänder/in mit der Prüfung der Gebarung in der Teilrechtsfähigkeit zu beauftragen, ist ein aufsichtsbehördliches Instrument. Unabhängig davon kann die teilrechtsfähige Einrichtung je nach Bedarf Wirtschaftstreuhänder/innen bestellen.

In § 18a Abs. 8 FOG ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass für die Inanspruchnahme der Ressourcen der Anstalt sowohl hinsichtlich des Kostenaufwandes bei der Durchführung von Aufträgen Dritter als auch im Rahmen der inneren Verwaltung der teilrechtsfähigen Einrichtung selbst (zB Buchführung, Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung) Kostenersatz zu leisten ist. Die Kostenersätze sind jedoch zweckgebunden im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.

Hingegen war die Übernahme der Bestimmung über die Bediensteten der zweckgebundenen Gebarung gemäß § 31a Abs. 6 FOG entbehrlich, weil diese Kategorie von Bundesbediensteten im Bundesfinanz­gesetz nicht mehr vorgesehen ist.

Die Spezialbestimmungen in den §§ 31 und 31a für Bundesmuseen bleiben unberührt. Der Anwendungs­bereich des bisherigen § 15 dieses Bundesgesetzes erstreckt sich daher nur noch auf die Universitäten der Künste (vormals Kunsthochschulen und Akademie der bildenden Künste) bis zu deren ,Kippen‘ in das für diese vorgesehene neue Organisationsrecht und die Bundesmuseen. Die Bestimmungen für die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik knüpfen nunmehr einheitlich an die Regelungen für die Geologische Bundesanstalt an.

Die in den Erlässen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 1. Juni 1991, verlautbart im Verordnungsblatt Nr. 73 und vom 10. Juni 1994, verlautbart im Verordnungsblatt Nr. 86, ,Forschungs­organisationsgesetz – Durchführungsbestimmungen‘, enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen zur Teil­rechtsfähigkeit gemäß § 31a FOG bleiben, abgesehen von den genannten konkreten Neuerungen aufrecht.

Zu 12 (§ 21 Abs. 2):

Diese Bestimmung ist obsolet, zumal das der Geologischen Bundesanstalt angeschlossene Museum schon seit der Reorganisation im Jahre 1979 vom Naturhistorischen Museum übernommen wurde.

Zu 13 bis 16 (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 9, Abs. 6 und § 23 Abs. 1 und 2):


Auch die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik hat ihren Aufgabenbereich entsprechend erweitert. Es war deshalb eine legistische Anpassung erforderlich. Ebenso wird dem Wunsch der Zentral­anstalt für Meteorologie und Geodynamik entsprechend eine – auch in anderen europäischen Ländern gebräuchliche – Kurzbezeichnung eingeführt, die Verständlichkeit und Handhabbarkeit im internationalen Verkehr sicherstellen soll.

In Entsprechung eines Rechnungshofberichtes über die Gebarung der Zentralanstalt in der Teilrechts­fähigkeit wurden die in § 18a des Entwurfes geltenden Regelungen auch für diese Anstalt übernommen.

Zu 17 (§ 26 Abs. 2):

Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung legt Wert darauf, dass seine Aufgaben zwar hauptsächlich auf die Erforschung und Förderung der österreichischen Geschichte gerichtet sind, doch soll es unbenommen sein, sich auch mit der Geschichte anderer Länder zu beschäftigen.

Zu 18 und 19 (§ 38 Abs. 2 und § 39):

Diese Ergänzungen betreffen das Außer- und Inkrafttreten sowie die neuen Vollziehungsregelungen.”

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Ing. Kurt Gartlehner, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Kurt Grünewald, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Martin Graf sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Dipl.-Ing. Michael Schmid.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 26

                            Dr. Andrea Wolfmayr                                                            Dr. Martin Graf

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Forschungsorganisationsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forschungsorganisationsgesetz – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 49/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         “8. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.”

2. In § 1 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

“insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.”

3. § 2 und § 3 samt Überschrift entfallen.

4. Die Überschrift zu §§ 6 bis 8 lautet:

“B. Berichtswesen”

5. § 8 lautet:

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Juni des betroffenen Jahres einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.”

6. § 10 erhält die Bezeichnung § 10 Abs. 1; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Auf förderungswürdige, bereits erbrachte und beabsichtigte Leistungen von jungen universitären und außeruniversitären Forscherinnen ist besonders Bedacht zu nehmen.”

7. § 13 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 13. (1) Die Vergabe von Forschungsaufträgen und Aufträgen für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) hat, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen nicht bestehen, nach der ÖNORM A 2050 aus 1993 zu erfolgen.

(2) Zu den Einzelheiten der Vergabe und deren Durchführung hat die Bundesregierung Richtlinien zu erlassen, die dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen sind.”

8. § 13 Abs. 4 entfällt.

9. § 14 samt Überschrift entfällt.

10. § 18 lautet:

§ 18. (1) Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

           1. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und Geotechnik mittels dem jeweiligen Stand der Technik und Forschung entsprechenden Methoden. Im Besonderen sind dies die geowissenschaftliche Landesaufnahme, die Erfassung und Bewertung von geogen bedingten Naturgefahren, von Vorkommen mineralischer Roh- und Grundstoffe mit dem besonderen Zweck der Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten, sowie die hydrogeologische Erfassung und Bewertung von Trink- und Nutzwasservorkommen;

           2. Erstellung von Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen;

           3. Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Dokumentation über diese Bereiche unter Anwendung moderner Informationstechno­logien;

           4. Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des staatlichen Krisenmanagements.

(3) Die gesammelten und/oder gespeicherten geowissenschaftlichen Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, noch Daten im Sinne des § 2 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, mit Ausnahme solcher über die Böden- und Gewässergüte gemäß Abs. 2 Z 3. Entsprechende Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell genutzt werden.

(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind bevorzugt zu behandeln.

(5) Der Geologischen Bundesanstalt können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Die ordnungs­gemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt darf durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12, 13 in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Z 2 erteilen.”

11. Nach § 18 wird folgender § 18a angefügt:

§ 18a. (1) Der Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

           2. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

           3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;

           4. Fachveranstaltungen durchzuführen;

           5. mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;

           6. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

           7. von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Geologische Bundesanstalt durch ihren Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der Leiter den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betrauten Dienststellenangehörigen (Projekt­leiter/Projektleiterin) zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der Anstalt und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(3) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(4) Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungs­abschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Anstalt selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(5) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung der Anstalt hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind von der Anstalt zu ersetzen.

(6) Die teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Hierbei ist § 8 UOG 1993, BGBl. Nr. 805/1993, sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn da­durch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgelts ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter der Geologischen Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.

(8) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen der Anstalt gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Anstalt zu verwenden.

(9) Die Geologische Bundesanstalt kann die von ihr genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmi­gung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungs­vorbehalt übertragen. Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.”

12. § 21 Abs. 2 entfällt.

13. § 22 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes. Sie führt die Kurzbezeichnung “MET AUSTRIA” und untersteht dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.”

14. Dem § 22 Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:

         “9. Bereithaltung meteorologischer und geophysikalischer Daten und Informationen für das staatliche Krisenmanagement und vergleichbare internationale Überwachungseinrichtungen hinsichtlich der Beherrschung von der Natur oder von Menschen ausgelöster Katastrophen.”

15. Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Die meteorologischen und geophysikalischen Daten sind als Datensätze in einer Datenbank gemäß der Urheberrechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 25/1998, zu halten. Die gesammelten und/oder erstellten Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch Daten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, mit Ausnahme solcher über die Boden-, Gewässer- und Luftgüte gemäß Abs. 2 Z 3. Allenfalls gemäß Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte Daten dienen ausschließ­lich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell verwendet werden.”

16. § 23 lautet:


§ 23. (1) Wissenschaftliche Arbeiten schließen auch Arbeiten ein, die mit standardisierten wissenschaftlichen Methoden Aussagen oder Vorhersagen über die zeitliche und/oder räumliche Vertei­lung meteorologischer oder geophysikalischer Größen treffen einschließlich der anschaulichen Dar­stellung und Präsentation der Ergebnisse.

(2) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.”

17. § 26 Abs. 2 lautet:

“(2) Seine Aufgaben umfassen insbesondere die Förderung der Erforschung der österreichischen Geschichte und die vertiefte Ausbildung für die Forschungsaufgaben der österreichischen Geschichts­wissenschaften unter Einschluss der historischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch durch Abhaltung von Lehrgängen, Abnahme von Staatsprüfungen und Vergabe von Stipendien.”

18. Der bisherige Text des § 38 erhält die Absatzbezeichnung (1) und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.”

19. Dem § 38 wird folgender § 39 angefügt:

§ 39. Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.”