164 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Forschungsförderungsgesetz 1982 geändert wird (Forschungsförderungsgesetz-Novelle 2000)


Im Zuge der Vorberatungen über den Forschungsbericht 2000 der Bundesregierung hat der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung über Antrag der Abgeordneten Dipl.-Ing. Leopold Schöggl und Dr. Gertrude Brinek mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungs­gesetzes einen Selbstständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Forschungsförde­rungsgesetz 1982 geändert wird, zum Inhalt hat.

Diesem Antrag war folgende Begründung angeschlossen:

Allgemeiner Teil

Die verschärfte globale Wettbewerbssituation und die Änderungen des nationalen und internationalen Umfeldes erfordern eine teilweise Neuorganisation und eine verbesserte Mittelausstattung der Bereiche Forschung, Technologie und Innovation.

Forschung, Technologie und Innovation spielen eine bedeutende Rolle bei der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und allgemein für die Sicherung der Konkurrenzfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich.

Diese Umstände machen es notwendig, nach den im Regierungsübereinkommen (“Österreich neu regieren”) im Kapitel “Wissenschaft, Forschung und Technologie” festgelegten Grundsätzen die Abstim­mung und Koordination aller diesbezüglichen politischen, strategischen und operativen Maßnahmen im Bundesbereich zu optimieren, das Beratungswesen neu zu organisieren und insbesondere, wie politisch akkordiert bzw. in der BMG-Novelle 2000 vorgesehen, beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einen Rat für Forschung und Technologieentwicklung (im Folgenden kurz: Rat) ein­zurichten.

Die veränderte Kompetenzsituation betreffend die Zuständigkeit für die beiden Forschungsförderungs­fonds (FWF und FFF) macht überdies eine Anpassung des FFG an die BMG-Novelle 2000 erforderlich.

Zur laufenden strategischen Beratung der Bundesregierung bzw. der in Forschungs- und Technologie­angelegenheiten zuständigen Bundesminister sowie zur allfällig von Landesregierungen gewünschten Beratung im Einzelfalle wird ein Rat eingerichtet, der die bisherigen einschlägigen Beratungsgremien im FTE-Bereich ersetzt. Durch seine pluralistische, ausschließlich nach Qualitätskriterien orientierte personelle Zusammensetzung und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder soll sichergestellt werden, dass die FTE-Politik wirksamer als bisher durch Expertenmeinungen unterstützt wird.

Dieser Rat soll die bisherigen Beratungsgremien (Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung, Forschungsförderungsrat, Rat für Technologieentwicklung usw.) ablösen. Die Formulierung homogener strategischer Zielsetzungen, die Ausarbeitung von Schwerpunktrichtlinien für die nationalen FTE-Programme und die mit ihrer Durchführung betrauten Ministerien und Fonds sowie die laufende Über­prüfung der entsprechenden Umsetzungsschritte und nicht zuletzt die laufende Mithilfe bei der Stärkung der österreichischen Position in der internationalen FTE-Kooperation sind wesentliche Aufgaben des neuen Rates.

Um die Unabhängigkeit dieses Expertengremiums zu dokumentieren, ist der Vorsitz nicht von einem Regierungsmitglied oder einem Funktionär einer Förderungseinrichtung, sondern von einer anderen fachlich geeigneten Persönlichkeit wahrzunehmen. Durch die Konzentration der Expertise auf ein relativ kleines Gremium ist eine Steigerung seiner Effizienz sowie eine Stärkung des Gewichts seiner Aussagen zu erwarten, sofern die Ratsmitglieder auch in die Lage versetzt werden, sich intensiv, dh. über die reine Teilnahme am Sitzungsgeschehen hinaus, ihrer Aufgabe widmen zu können. Daher ist für den Vorsitzenden – und im abgeschwächten Maße auch für die anderen stimmberechtigten Ratsmitglieder – eine angemessene Aufwandsentschädigung vorzusehen. Die Bestellung auf fünf Jahre soll eine gewisse Kontinuität sicherstellen und auch bewusst von der Vierjährigkeit der Gesetzgebungsperiode abweichen.

Alle im FTE-Bereich tätigen sondergesetzlich geregelten Organisationen und Förderungseinrichtungen des Bundes fallen gemäß BMG-Novelle 2000 entweder in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (insbesondere Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft, Innovations- und Technologie­fonds, Forschungszentrum Seibersdorf und Arsenal) oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (insbesondere Universitäten, Akademie der Wissenschaften, Zentralanstalt für Meteorolo­gie und Geodynamik, Geologische Bundesanstalt), sodass eine paritätische Nominierung von Ratsmit­gliedern durch beide Forschungsminister und deren regelmäßige Teilnahme als beratende Ratsmitglieder sinnvoll und notwendig erscheint. Nach Maßgabe der Beratungsgegenstände wird es darüber hinaus auch sinnvoll bzw. im Ermessen des Ratsvorsitzenden gelegen sein, einzelne andere Regierungsmitglieder aus dem Bund oder den Bundesländern sowie leitende Funktionäre der betroffenen Fonds oder Forschungs­einrichtungen als Gäste zu den jeweils für sie relevanten Tagesordnungspunkten einzuladen.

Bei der Erstattung von Gutachten zu wichtigen forschungs- und technologiepolitischen Vorhaben ist der Rat nicht an einen Auftrag der Politik gebunden, sondern kann dies jederzeit aus eigener Initiative tun. Durch die gebotene Veröffentlichung der Empfehlungen soll die Öffentlichkeit für Fragen von Forschung, Technologie und Innovation sensibilisiert werden.

Da der Rat überwiegend mit den entsprechenden FTE-Schwerpunktprogrammen der zuständigen Fach­ressorts und der einschlägigen Fonds sowie mit Fragen der FTE-Förderung beschäftigt sein wird, ist es naheliegend, ihn legistisch im FFG zu verankern. Im Einvernehmen mit den beiden Präsidenten des FWF und des FFF werden gleichzeitig die im FFG bisher verankerten Bestimmungen über den Forschungs­förderungsrat gestrichen. Die restlichen Veränderungen im FFG betreffen ausschließlich Anpassungen an die neue Kompetenzlage gemäß BMG-Novelle 2000. Die vorliegende FFG-Novelle ist daher als minimale Anpassung an die neuen Zuständigkeiten im FTE-Bereich anzusehen, durch die sich insbesondere die Notwendigkeit ergibt, rasch den in der BMG-Novelle 2000 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugeordneten Rat zu implementieren. Es bleibt dem Rat vorbehalten, bei Bedarf und nach Vorliegen entsprechender tiefergehender Analysen den zuständigen Ressortministern bzw. der Bundesregierung und in weiterer Folge dem Gesetzgeber Empfehlungen zu umfassenderen strukturellen und legistischen Reformen im FTE-Bereich des Bundes abzugeben.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (“Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter”) sowie Art. 17 B-VG.

Kostenschätzung:

Rat für Forschung und Technologie

Personalkosten:

Zwei Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a (à 680 000 S)...................................................... 1 360 000 S

(oder Angestellte/r mit vergleichbarer Entlohnung)

Ein/e Vertragsbedienstete/r der Entlohnungsgruppe c............................................................................. 300 000 S

(oder Angestelte/r mit vergleichbarer Entlohnung)

(Alternative: Umschichtung im Wege verwaltungsinterner Rationalisierungsmaßnahmen = Dienstzuteilung)

Angemessene Entschädigung der tatsächlichen Aufwendungen und Barauslagen:

für den Vorsitzenden in Anlehnung an die Nebentätigkeiten A/1 schätzungsweise rund.................. 480 000 S

für die übrigen sieben Mitglieder (durchschnittlich rund 75 000 S)........................................................ 525 000 S

Sachkosten:

12% der Personalkosten gemäß den Richtlinien nach § 14 Abs. 5 BHG................................................. 257 000 S

Verwaltungsgemeinkosten:

20% der Personalkosten................................................................................................................................. 428 000 S

Raumerfordernisse (Miete)

70 m2 à 150 S (2 × 20 m2, 2 × 15 m2)................................................................................................................ 105 000 S

Kosten für externe Studien und Gutachten............................................................................................ 1 515 000 S

 

Gesamtkosten jährlich.................................................................................................................................. 4 970 000 S

(Bei Alternativlösung, siehe oben)......................................................................................................... (3 310 000 S)

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Die Schaffung besserer Rahmenbedingungen für eine Technologieentwicklung ist ein strategisches Ziel, welches bereits im Gesetzestitel signalisiert werden soll.

Zu Z 2 (§ 1):

Die Aufnahme der Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung in den Gegenstand dieses Bundes­gesetzes entspricht der bisherigen Praxis bei der Forschungsförderung.

Zu Z 3 bis 6 (§ 4 Abs. 1 lit. c, § 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, § 7 Abs. 2):

Dabei wird lediglich die Bezeichnung der Bundesministerien an das Bundesministereiengesetz in der geltenden Fassung angepasst.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 3):

Hier wird eine Vereinfachung des Wahlmodus in das Präsidium insofern vorgesehen, dass der Präsident und die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Universitätsprofessoren ungeachtet des Standortes der Universität zu wählen sind. Bisher war der Präsident aus dem Kreis der Professoren der Universitäten mit Sitz in Wien zu wählen.

Zu Z 8 bis 10 und 14 (§ 11 Abs. 1 lit. c, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 25 Abs. 1):

Es handelt sich dabei ebenfalls um die Anpassung der Bezeichnung der Bundesministerien an das geltende Bundesministeriengesetz.

Zu Z 11 (§ 17):

Diese Bestimmung erhält eine völlige Neuformulierung, indem der Forschungsförderungsrat gestrichen und dafür der Rat für Forschung und Technologieentwicklung eingesetzt wird. Die Streichung des Forschungsförderungsrates – als Koordinationsinstrument für die beiden Fonds FWF und FFF – erfolgt in Abstimmung mit den Präsidenten der beiden betroffenen Fonds.

Die Kompetenz des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für die Einrichtung des Rates ist durch das Bundesministeriengesetz vorgegeben. Die Zahl von acht Mitgliedern ergibt sich aus folgenden Anforderungen:

–   möglichst hohe Effizienz und Beratungsqualität;

–   paritätische Besetzung durch die beiden zuständigen Fachminister;

–   Teilnahme von Experten und Expertinnen aus unterschiedlichen Bereichen:

–   Inland/Wohn- und/oder Tätigkeitssitz im Ausland;

–   universitäre/außeruniversitäre Forschung/unternehmensbezogene Forschung und Technologie.

Die Bestellung auf fünf Jahre sollte eine gewisse Kontinuität sicherstellen und bewusst von der Vier­jährigkeit der Gesetzgebungsperiode abweichen. Nicht zuletzt sollte dieser Bestellungszeitraum als Signal für die parteipolitische Unabhängigkeit der Mitglieder des Rates angesehen werden.

Auf die direkte Einbindung der beiden Fachminister wurde Wert gelegt, allerdings sollten diese kein Stimmrecht besitzen. Der Rat soll seine Entscheidungen autonom treffen, die Beratungsleistung aber möglichst direkt und – wenn immer möglich – bei persönlicher Anwesenheit der Minister erfolgen.

Zu Z 12, 13, 15 und 16 (§ 22 Abs. 1, § 24, § 25 Abs. 4, § 27):

Der Entfall dieser Bestimmungen ergibt sich aus dem Wegfall des Forschungsförderungsrates.

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Ing. Kurt Gartlehner, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Kurt Grünewald, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Martin Graf sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Dipl.-Ing. Michael Schmid.

Darüber hinaus beschloss der Ausschuss auf Antrag der Abgeordneten Dipl.-Ing. Leopold Schöggl und Dr. Gertrude Brinek mit Stimmenmehrheit nachstehende Ausschussfeststellungen:

“Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass der vom Rat für Forschung und Technologie­entwicklung im Zusammenhang mit § 17 Abs. 6 zu verfassende schriftliche Bericht auch eine Rückmeldung über die Umsetzung der durch den Rat ausgesprochenen Empfehlungen durch die Bundesregierung umfasst.


Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass unter der Wendung ,mit Beteiligung des Bundes‘ in Z 11 (§ 17 Abs. 7 Z 3 und 5) verstanden wird, dass die Forschungs- und Technologiefonds in die Aktivitäten des Rates einbezogen sind, weil sie im überwiegenden Ausmaß vom Bund gefördert werden.

Hinsichtlich der Aufgaben der neuen Einrichtung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung geht der Wissenschaftsausschuss davon aus, dass für die Mitglieder des Rates, insbesondere den Vorsitzenden angemessene Aufwandsentschädigungen vorzusehen sind; die Budgetierung soll mit größtmöglicher Flexibilität gehandhabt werden.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 26

                            Dr. Andrea Wolfmayr                                                            Dr. Martin Graf

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Forschungsförderungsgesetz 1982 geändert wird (Forschungs­förderungsgesetz-Novelle 2000)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forschungsförderungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 658/1987, BGBl. Nr. 102/1993, BGBl. Nr. 1105/1994 und BGBl. I Nr. 79/1999 wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

“Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG)”

2. § 1 lautet:

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen und der wirtschaft­lich-technischen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.”

3. § 4 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz lautet:

“der Bericht ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;”

4. § 6 Abs. 1 lit. e lautet:

         “e) vier vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreter, von denen zwei dem Kreis der wissenschaftlichen Einrichtungen, die § 36 des Forschungsorganisations­gesetzes zuzurechnen sind, und zwei dem Kreis der Vertreter der Arbeitnehmer außeruni­versitärer Forschungseinrichtungen anzugehören haben,”

5. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:

“Je ein Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung Wissenschaft und Kultur und für Finanzen sowie zwei Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft gehören der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme an.”

6. § 7 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung, Wissenschaft und Kultur und für Finanzen sowie die beiden Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (§ 6 Abs. 2) gehören auch dem Kuratorium mit beratender Stimme an.”

7. § 8 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten sind von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus dem Kreis der Universitätsprofessoren auf drei Jahre zu wählen; mindestens eines dieser Mitglieder des Präsidiums muss einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung angehören. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Wahlvorschlag erstatten. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt derjenige Kandidat als gewählt, der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat.”

8. § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz lautet:

               “der Bericht ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;”

9. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:

“Je ein Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung, Wissenschaft und Kultur, für Wirtschaft und Arbeit und für Finanzen sowie drei Vertreter des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme an.”

10. § 14 Abs. 1 letzter Satz lautet:

“Die Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung, Wissenschaft und Kultur, für Wirtschaft und Arbeit und für Finanzen sowie die drei Vertreter des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 13 Abs. 1) gehören auch dem Präsidium mit beratender Stimme an.”

11. § 17 samt Überschrift lautet:

“Rat für Forschung und Technologieentwicklung

§ 17. (1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wird ein “Rat für Forschung und Technologieentwicklung” (im folgenden “Rat” genannt) eingerichtet. Der Rat besteht einschließlich des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Migliedern. Mit beratender Stimme gehören dem Rat weiters der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.

(2) Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vier Mitglieder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Experten und Expertinnen aus dem Inland und dem Ausland sowie von Experten und Expertinnen aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die konstituierende Sitzung des Rates wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einberufen. Der Rat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Für die organisatorische Abwicklung der Aufgaben kann sich der Rat einer Geschäftsstelle bedienen, die die dem Rat obliegenden Aufgaben vorzubereiten hat und die nach den Weisungen des Vorsitzenden tätig wird. Für die personelle und technische Ausstattung sowie für die laufenden finanziellen Aufwendungen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu sorgen. Wird der Rat auf Ersuchen eines Dritten tätig, hat dieser die Kosten dafür zu entrichten.

(5) Der Rat gibt sich selber eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf.

(6) Die sachlich betroffenen Bundesminister haben mit dem Rat dessen Empfehlungen zu beraten; der Rat hat die Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und mindestens einmal jährlich einen Bericht an die Bundesregierung zu erstatten.

(7) Die Aufgaben des Rates sind:

           1. die Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch eines Bundesministers oder einer Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation,

           2. die Erarbeitung einer langfristigen österreichischen Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,

           3. die Ausarbeitung von Schwerpunktrichtlinien für die nationalen Forschungs- und Technologie­programme und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorien­tierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,

           4. die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen,

           5. die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,

           6. die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissen­schaft, insbesondere durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen,

           7. die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards.


(8) Die Mitglieder des Rates haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung der tatsächlichen Aufwendungen bzw. ihrer Barauslagen. Diese Entschädigung ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.”

12. Im § 22 Abs. 1 und 2 sowie im § 27 werden jeweils die Wendungen “§§ 5, 12 und 17 Abs. 1” durch “§§ 5 und 12” ersetzt.

13. Im § 24 werden die Worte “dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft und dem Forschungsförderungsrat” durch “und dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft” ersetzt bzw. entfallen die Worte “und der Forschungsförderungsrat”.

14. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft werden bei ihrer Geschäftsführung und Gebarung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beaufsichtigt.”

15. § 25 Abs. 4 entfällt.

16. Im § 27 entfallen die Worte “oder des Forschungsförderungsrates”.

17. § 28 lautet:

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

         1a. hinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

           2. hinsichtlich des § 17 Abs. 8 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen;

           3. hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundes­verwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;

           4. hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;

           5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.”