166 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über den Antrag 107/A der Abgeordneten Dr. Getrude Brinek, Dr. Martin Graf und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unversitäts-Akkreditierungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dr. Martin Graf und Genossen haben am 14. März 2000 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Mit dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz in der Stammfassung wurde ein erster Schritt zur recht­lichen Integration der Studienabschlüsse an Privatuniversitäten gesetzt. Wie in den erläuternden Bemer­kungen zur Regierungsvorlage ausgeführt wird (1914 der Beilagen, XX. GP), sollte eine eingeschränkte studienrechtliche Integration erreicht werden. Da die völlige studienrechtliche Gleichstellung auch eine uneingeschränkte Anwendung des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) bewirkt und eine intensive Detailprüfung der vorzulegenden Curricula erfordert hätte, wurde eine Lösung bevorzugt, welche eine summarische Prüfung durch den Akkreditierungsrat ermöglicht, die studienrechtliche Integration der Studienabschlüsse jedoch im Ergebnis den Absolventinnen und Absolventen der Privatuniversität überantwortet. Denn diese hätten gegebenenfalls eine Nostrifizierung gemäß § 70 UniStG zu beantragen.

Mit dem vorliegenden Antrag soll ein weiterer institutioneller Integrationsschritt für die Privatuniversi­täten möglich werden.

Durch die Neufassung wird festgelegt, dass die verliehenen akademischen Grade nicht dem Ausland zuzu­rechnen sind, sondern akademische Grade gemäß inländischen Studienvorschriften darstellen.

Dieser Integrationsschritt stellt gleichsam eine institutionelle Nostrifizierung der Studienabschlüsse dar, die vom Akkreditierungsrat ex ante vorgenommen wird. Damit würde die sonst allenfalls ex post not­wendige individuelle Nostrifizierung durch die Absolventinnen und Absolventen ersetzt. Da die Nostrifi­zierung gemäß § 70 UniStG durch die Universität im autonomen Wirkungsbereich erfolgt, könnte die Beibehaltung der geltenden Rechtslage auch im Hinblick auf die Konkurrenzsituation problematisch sein.

Durch den zusätzlichen Integrationsschritt ist jedoch eine Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Curricula an der Privatuniversität mit den Curricula von fachlich in Frage kommenden Studienrichtungen an Universitäten erforderlich. Daher wird vorgeschlagen, einen curricularen Vergleich gleich jenem in den Nostrifizierungsverfahren gemäß § 70 vorzunehmen. So entspricht der zusätzlichen Integration auch ein zusätzlicher Schritt der Qualitätssicherung durch den Akkreditierungsrat.”

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 26. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatterin für den Ausschuss fungierte die Abgeordnete Dr. Gertrude Brinek.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Walter Posch und Dr. Sylvia Papházy sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Bei der Abstimmung wurde der im gegenständlichen Selbstständigen Antrag enthaltene Gesetzesvor­schlag einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 26

                            Dr. Gertrude Brinek                                                             Dr. Martin Graf

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Akkreditierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung “(1)” und wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Die Verleihung akademischer Grade gleichlautend den akademischen Graden des Universitäts-Studiengesetzes setzt voraus, dass die betreffenden Studien mit einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Universitäts-Studiengesetz in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar sind.”

2. In § 3 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge “und sind berechtigt, diese zu führen”. Dem § 3 Abs. 1 wird überdies folgender vierter Satz angefügt:

“Die den akademischen Graden des Universitäts-Studiengesetzes gleichlautenden akademischen Grade haben die rechtlichen Wirkungen der akademischen Grade gemäß Universitäts-Studiengesetz.”

3. § 3 Abs. 2 entfällt. Die Absätze (3) bis (6) erhalten die Bezeichnung (2) bis (5).

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 2, § 3 und § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.”