172 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 28. 6. 2000

Regierungsvorlage


Änderung des Artikel 20 Absatz 1 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, angenommen auf der achten Sitzung der Vertragsstaaten am 22. Mai 1995


Amendment to article 20, paragraph (1) of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women Adopted at the eight meeting of the States parties on 22 May 1995

1. DECIDE to replace article 20, paragraph 1, of the Convention on the Elimination of Discrimination against Women with the following text:

”The Committee shall normally meet annually in order to consider the reports submitted in accordance with article 18 of the present Convention. The duration of the meetings of the Committee shall be determined by a meeting of the States parties to the present Convention, subject to the approval of the General Assembly.”;

2. RECOMMEND that the General Assembly, at its fiftieth session, take note with approval of the amendment;

3. DECIDE that the amendment shall enter into force following consideration by the General Assembly and when it has been accepted by a twothirds majority of States parties which shall have so notified the Secretary-General as depositary of the Convention.

Amendement au paragraphe 1 de l’article 20 de la Convention sur l’éliminiation de toutes les formes de discrimination à l’égard des femmes adopté à la huitième réunion des Etats parties le 22 mai 1995

1. DÉCIDENT de remplacer le paragraphe 1 de l’article 20 de la Convention sur l’éliminiation de toutes les formes de discrimination à l’égard des femmes par le texte suivant:

« Le Comité se réunit normalement chaque année pour examiner les rapports présentés en application de l’article 18 de la présente Convention. La durée des réunions du Comité est fixée par une réunion des Etats parties à la présente Convention, sous réserve de l’approbation de l’Assemblée générale. »;

2. RECOMMANDENT à l’Assemblée générale de prendre note en l’approuvant de l’amendement à sa cinquantième session;

3. DÉCIDENT que l’amendement entrera en vigueur lorsqu’il aura été examiné par l’Assemblée générale et que la majorité des deux tiers des Etats parties aura notifié au Secrétaire général, en sa qualité de dépositaire de la Convention, qu’elle l’accepte.

(Übersetzung)

Änderung des Artikels 20 Absatz 1 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, angenommen auf der achten Sitzung der Vertragsstaaten am 22. Mai 1995

1. BESCHLIESSEN, Artikel 20 Absatz 1 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

“Das Komitee tritt in der Regel jährlich zur Prüfung der nach Artikel 18 vorgelegten Berichte zusammen. Die Dauer der Sitzungen des Komitees wird auf einer Sitzung der Vertragsstaaten dieser Konvention vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung festgelegt.”;


2. EMPFEHLEN der Generalversammlung, die Änderung auf ihrer fünfzigsten Tagung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen;

3. BESCHLIESSEN, dass die Änderung in Kraft tritt, sobald sie von der Generalversammlung geprüft worden ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vertragsstaaten dem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Verwahrer der Konvention notifiziert hat, dass sie sie annimmt.

Vorblatt

Problem:

Gemäß Art. 17 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, ist ein Komitee zur Wahrung der Rechte der Konvention eingerichtet. Die Sessionsdauer dieses Komitees soll mittels Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention im Hinblick auf die bisherigen Praxiserfahrungen neu festgelegt werden.

Problemlösung:

Annahme der Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminie­rung der Frau durch Österreich.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Da die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, ein gesetzändernder und gesetzesergänzender sowie hinsichtlich Art. 1 bis 4 ein verfassungsändernder Vertrag ist und daher vom Nationalrat genehmigt wurde, bedarf auch die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen urkundlich zu hinterlegende Ratifizierung der Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention der parlamentarischen Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG.

Die Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungs­bereich der Länder betreffen, geregelt werden. Sie enhält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

I.

Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau besteht gemäß Art. 17 der Kon­vention aus dreiundzwanzig Sachverständigen, die von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und in persönlicher Eigenschaft tätig sind.

Die Mitglieder des Komitees werden in der Regel für eine Funktionsperiode von vier Jahren in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind.

Die Aufgaben des Komitees umfassen gemäß Art. 18 der Konvention Prüfungen der Berichte der Vertragsstaaten; im Juni 2000 ist die österreichische Frauenpolitik der letzten Dekade im Lichte der Umsetzung der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Gegenstand einer solchen.

Weiters erstattet das Komitee gemäß Art. 21 über seine Tätigkeit jährlich der Generalversammlung der Vereinten Nationen durch den Wirtschafts- und Sozialrat Bericht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwiesen, dass dem Komitee nach Inkrafttreten des Fakultativ­protokolls zur Konvention, das vom Ministerrat am 23. November 1999 genehmigt (Punkt 38 des Beschl. Prot. Nr. 118) und von Österreich am 10. Dezember 1999 in New York unterzeichnet worden ist, zusätz­lich die quasigerichtliche Aufgabe der Wahrung der Konventionsrechte im Rahmen eines Individual­beschwerdeverfahrens bzw. Untersuchungsverfahrens für Vertragsstaaten zukommen wird.

II.

Die am 22. Mai 1995 in New York von den Vertragsstaaten angenommene Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention hat eine substantielle Verbesserung der Arbeiten des in der Konvention eingerichteten Komitees zur Wahrung der in der Konvention gesicherten Bestimmungen zum Ziel.

Die Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention betrifft die Sessionsdauer des Komitees. Die Dauer der Sitzungen soll nun nicht mehr für höchstens zwei Wochen im Jahr vorgesehen sein, sondern auf einer Sitzung der Vertragsstaaten dieser Konvention vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung neu festgelegt werden.

Diese Änderung wurde durch die Erfahrungen seit Arbeitsaufnahme des Komitees im Jahr 1981 in mehr als 20-jähriger Praxis notwendig:

Die Konvention hat zur Zeit 165 Vertragsstaaten. Das Komitee behandelt jährlich im Durchschnitt die Berichte von fünfzehn Vertragsstaaten, von denen bis zu drei Berichten gleichzeitig geprüft werden.

Durch den positiv zu wertenden Anstieg der Ratifikationen der Konvention besteht nunmehr – im Ver­gleich zu den ersten Jahren der Tätigkeit des Komitees – eine signifikante Mehrbelastung des Komitees. Auf Grund des Mangels an ausreichender Sitzungszeit für das Komitee ist ein Rückstau in der Behand­lung der vorliegenden Staatenberichte entstanden. Eine Verlängerung der Dauer der Sitzungen musste seit 1997 jährlich auf einer Ad-hoc-Basis von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gewährt werden.

Die Verzögerungen in der Reihung der Berichtsprüfungen bringen naturgemäß einen Aktualitätsverlust der Berichte mit sich und die Vertragsstaaten sind angehalten, anlässlich der Prüfungen zusätzliche Informationen zu unterbreiten, was einen bedeutenden Mehraufwand für nationale Verwaltungen mit sich bringt. Diese Entwicklung beeinflusst insgesamt den Sitzungsablauf auf negative Weise.

Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben auf Grund des dem Komitee zugrunde liegenden und nunmehr durch das Fakultativprotokoll zur Konvention erweiterten Mandats sicherzustellen, erscheint ein rasches Inkrafttreten der Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention geboten.

Die Änderung des Art. 20 Abs. 1 der Konvention tritt in Kraft, sobald eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vertragsstaaten dem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Verwahrer der Konvention notifiziert hat, dass sie sie annimmt. Bisher haben 22 Staaten ihre Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass der Vertragstext in arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, dass er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.