173 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 6. 6. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2a wird der Wortlaut “Verbraucherpreisindex 1986” durch den Wortlaut “Verbraucher­preisindex 1996” und der Wortlaut “1. Jänner 1997” durch den Wortlaut “für den Monat Jänner 1997 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996” ersetzt.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Für Pensionszusagen an öffentlich-rechtliche Bedienstete ist das PKG mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. An die Stelle des Arbeitnehmers tritt der Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 lit. a sublit. dd;

           2. an die Stelle des Arbeitgebers tritt die Gebietskörperschaft, mit der das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht;

           3. an die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses;

           4. in § 15 Abs. 3a tritt an die Stelle des Begriffes “Arbeitsverhältnis” der Begriff “Dienstverhältnis”;

           5. in § 21 Abs. 8 und § 30a Abs. 2 geht das Informationsrecht des Betriebsrats auf die Personal­vertretung über.”

3. In § 5 Z 1 lit. a sublit. cc wird das Wort “oder” angefügt.

4. In § 5 Z 1 lit. a wird folgende sublit. dd eingefügt:

                  “dd) eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, für das die Anwendbarkeit der für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG gesetzlich normiert ist”

5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a. Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die Pensionskassen weiterzuleiten.”

6. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Der Bundesminister für Finanzen kann unter Beachtung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat er

           1. auf das Erfordernis einer ausreichenden Dotierung dieser Rückstellung, durch die eine kostenfreie Auszahlung der Leistungen gewährleistet sein wird,

           2. auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und

           3. auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

Bedacht zu nehmen.”

7. § 24a Abs. 7 letzter Satz lautet:

“Abweichend von Z 1 kann bei unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und globaler Führung der Schwankungsrückstellung für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers auch für Anwartschaftsberechtigte Z 2 angewendet werden.”

8. In § 25 Abs. 2 Z 2 wird der Wert “40 vH” durch “35 vH” ersetzt.

9. In § 25 Abs. 2 Z 3 wird der Wert “40 vH” durch “50 vH” ersetzt.

10. In § 25 Abs. 2 Z 5 wird der Wert “45 vH” durch “50 vH” und der Wert “25 vH” durch “30 vH” ersetzt.

11. Nach § 25 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

       “6a. bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c ist eine Überschreitung der in Z 6 normierten Grenze bis zu einem Monat zulässig, wenn die veranlagten Gelder aus substanziellen Zuflüssen in eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder aus Zuflüssen im Rahmen einer Neugründung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft stammen;”

12. In § 25 Abs. 2 Z 7 wird der Wert “4 vH” durch “5 vH” ersetzt.

13. § 25 Abs. 5 Z 1 lautet:

         “1. Abs. 3 Z 1

                a) derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten und

               b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 bis zu 5 vH des Fonds­vermögens enthalten;”

14. § 25 Abs. 5a lautet:

“(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als deren Subfonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen. Die Vereinfachungen des Abs. 4 können entweder für den gesamten Dachfonds oder für dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.”

15. Im § 51 werden folgende Abs. 1f und 1g eingefügt:

“(1f) § 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 8 und § 5 Z 1 lit. a sublit. cc und dd dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(1g) § 19a, § 20 Abs. 5, § 24a Abs. 7, § 25 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 6a und 7, § 25 Abs. 5 Z 1 und § 25 Abs. 5a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Dem Bund sowie den Gebietskörperschaften ist es zwar möglich, für die von ihnen beschäftigten Vertragsbediensteten eine Pensionskassenlösung einzurichten, aber nicht für jene Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

Im technischen Bereich haben die Erfahrungen des letzten Jahres einige Probleme in den Bereichen Veranlagung, Gewinnzuweisung sowie bei der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten aufgezeigt.

Ziel:

Ermöglichung des Zuganges sämtlicher beim Bund oder bei Gebietskörperschaften beschäftigten Bediensteten zu einer Pensionskassenlösung.

Die technischen Probleme sollen durch weitere Liberalisierung der Veranlagungsvorschriften und durch technische Änderungen gelöst werden.

Problemlösung:

Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen im Pensionskassengesetz.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Eine Ausweitung der kapitalgedeckten Altersvorsorge hat prinzipiell, aber kaum vorweg zu quantifizierende positive Auswirkungen durch Bereitstellung von zusätzlichem Investitionskapital.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Erhöhung der Aufsichtskosten über die Pensionskassen, die ausschließlich vom Bund zu tragen sind, ist durch die angestrebte Novellierung allein nicht zu erwarten. Bei einer erheblichen Ausweitung des Pensionskassengeschäftes insgesamt ist aber auch mit einer Aufwandssteigerung bei der Pensionskassen­aufsicht zu rechnen.

Die finanziellen Auswirkungen, die eine Änderung des Pensionsrechtes für öffentlich-rechtliche Bedienstete bewirkt, können nicht im Zuge dieser Gesetzesänderung, sondern nur bei konkreter legistischer Umsetzung im Bereich des Bundes bzw. der jeweiligen Gebietskörperschaft erhoben werden. Die vorliegende Novelle allein hat jedenfalls noch keine finanziellen Auswirkungen.

EU-Konformität:

Ist gegeben, es bestehen im vorliegenden Regelungsbereich keine EU-rechtlichen Vorgaben.

Alternativen:

Beim vorgegebenen Ziel keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Dem Bund sowie den Gebietskörperschaften war es bereits bisher möglich, für die von ihnen beschäftigten Vertragsbediensteten eine Pensionskassenlösung einzurichten, aber nicht für jene Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Mit der vorliegenden Novellierung des Pensionskassengesetzes wird die Möglichkeit geschaffen, auch jene Personen in eine Pensionskassenlösung einzubeziehen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder einer Gebietskörperschaft stehen. Unabhängig davon ist aber vom Bund oder vom jeweiligen Land jedenfalls noch eine gesetzliche Regelung für den Beitritt in eine Pensionskasse sowie die Anwendung des Betriebspensionsgesetzes vorzusehen.

Mit einer Verordnungsermächtigung hinsichtlich der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten wird den Änderungen im Steuerreformgesetz 2000 Rechnung getragen.

Entsprechend den Renditeentwicklungen auf den Kapitalmärkten im letzten Jahr sollen die Veranlagungsvorschriften geringfügig liberalisiert und damit eine Ausweitung der Aktienveranlagung ermöglicht werden.

Mit den übrigen in der Novelle enthaltenen Änderungen des Pensionskassengesetzes werden in der Aufsichtspraxis aufgetretene Probleme gelöst.

Die verfassungsgesetzliche Kompetenz zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (“Bankwesen”) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (“Vertragsversicherungswesen”).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2a):

Der Verbraucherpreisindex wird jeweils für einen Monat veröffentlicht. Es ist daher im Sinne der Rechtssicherheit der Vergleich nicht auf den 1. Jänner 1997 sondern auf den für den Monat Jänner 1997 veröffentlichten Verbraucherpreisindex zu beziehen. Da von der Statistik Österreich ab 1997 ein neuer Verbraucherpreisindex mit Basis 1996 = 100 veröffentlicht wurde, der bei seinerzeitiger Verfassung der ggst. Bestimmung noch nicht verfügbar war, wird im Zuge dieser Änderung auf den aktuellen Index abgestellt.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 8):

Im PKG werden die Begriffe Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitsverhältnis mehrfach verwendet. Die Zuordnung dieser Begriffe zu den für öffentlich-rechtliche Bedienstete anzuwendenden Synonyme wird mit einer Generalnorm hergestellt. In § 21 Abs. 2 sowie § 30a Abs. 2 wird der Betriebsrat ermächtigt, den Prüfbericht des Prüfaktuars bzw. des Abschlussprüfers für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu verlangen. Dieses Recht geht hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf die Personalvertretung über.

Zu Z 3 und 4 (§ 5 Z 1 lit. a sublit. dd):

Der Begriff des Anwartschaftsberechtigten wird um öffentlich-rechtliche Bedienstete erweitert. Gemäß Art. 21 Abs. 1 B-VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes usw. der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Daher kann der Geltungsbereich des BPG nicht unmittelbar auf alle öffentlich-rechtliche Bedienstete ausgeweitet werden. Da im PKG mehrfach auf Bestimmungen des BPG verwiesen wird und im Sinne einer Gleichbehandlung von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in einer Pensionskasse die Gültigkeit des BPG auch für öffentlich-rechtliche Bedienstete von essenzieller Bedeutung ist, ist als Voraussetzung für den Beitritt zu einer Pensionskasse jedenfalls die Anwendbarkeit der für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG vorzusehen. Diese Anwendbarkeit kann entweder durch einen Verweis in den landesgesetzlichen Regelungen auf das BPG oder durch vollständige Übernahme der für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG in ein Landesgesetz geschehen.

Zu Z 5 (§ 19a):

In den letzten Jahren sind Fälle aufgetreten, bei denen seitens einer Pensionskasse noch Leistungen erbracht wurden, obwohl der Leistungsberechtigte bereits verstorben war. Eine Rückforderung dieser Beträge gestaltet sich äußerst aufwendig und etwaige Vermögensausfälle gehen zu Lasten der anderen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.
Es wurde daher im Einvernehmen mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger eine In­formationsverpflichtung der Gebietskrankenkassen an die Pensionskassen gegen Ersatz der Kosten vorgesehen.

Zu Z 6 (§ 20 Abs. 5):

Mit der Steuerreform 2000 wurde in § 16 KÖST die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit zugelassen, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist. Im Hinblick darauf, dass einheitliche Rahmen­bedingungen für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensions­beginn anfallenden Verwaltungskosten zweckmäßig wären, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kriterien für die Führung dieser Rückstellung mit Verordnung festzulegen. Als Kriterien kommen dabei beispielsweise versicherungsmathematische Parameter wie Rechnungsgrundlagen und Rechnungszins in Betracht.

Da die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten entsprechend der Vorgaben der Verordnung im Geschäftsplan festzulegen ist und der Prüfaktuar gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 die Einhaltung des Geschäftsplanes zu überprüfen hat, ist festzuhalten, dass dem Prüfaktuar eine Prüfungskompetenz hinsichtlich dieser, in der “Pensionskasse-AG” geführten Rückstellung zukommt.

Zu Z 7 (§ 24a Abs. 7):

Die Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte konnte bisher nur in Anspruch genommen werden, wenn für ganze Veran­lagungs- und Risikogemeinschaften eine unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers bestanden hat und die Schwankungsrückstellung global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten geführt wurde. Nunmehr ist nur mehr ausschlaggebend, dass eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers besteht und die Schwankungsrückstellung global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten geführt wird. In Sinne einer Gleichbehandlung kann daher diese Bestimmung auch für Anwartschafts­berechtigte jener Arbeitgeber, die eine Pensionskassenlösung für weniger als 1 000 Anwartschafts- und Leistungsbe­rechtigte zugesagt haben und deren Zusage daher in einer “allgemeinen” Veranlagungs- und Risikogemeinschaft geführt werden muss, in Anspruch genommen werden. Hat ein Arbeitgeber unterschiedliche Pensionskassenzusagen gegeben (eine mit unbeschränkter Nachschusspflicht und eine ohne Nachschusspflicht), so gilt die gegenständliche Regelung nur für die Pensionskassenzusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers.

Zu Z 8 bis 10 (§ 25 Abs. 2 Z 2, 3 und 5):

Insbesonders im letzten Jahr hat die Situation auf den Kapitalmärkten gezeigt, dass die Volatilität weiter ansteigt und ein rasches Reagieren auf Veränderungen der Märkte erforderlich ist. Entsprechend dem Trend der letzten Jahre wurde auch bei Pensionsinvestmentfonds eine Mindestveranlagung von jeweils 30 vH in Aktien sowie Schuldverschreibungen vorgeschrieben. Es ist daher den Pensionsinvestmentfonds gestattet, bis zu 70 vH des Fondsvermögens in Aktien zu veranlagen. Im Sinne einer maßvollen Annäherung der Pensionskassen an die Pensionsinvestmentfonds werden die Veranlagungsgrenzen geringfügig liberalisiert. Es ist nunmehr eine Mindestveranlagung in auf Euro lautende Schuldver­schreibungen von 35 vH (statt 40 vH) vorgeschrieben. Die Höchstgrenze für Veranlagungen in Aktien wird auf 50 vH (statt 40 vH) erhöht. Veranlagungen in Fremdwährung sind nunmehr ebenfalls mit 50 vH (statt 45 vH) begrenzt, wobei für Fremdwährungsaktien die Grenze auf 30 vH (statt 25 vH) angehoben wird. Die Grenzen für Veranlagungen in Grundstücke und Gebäude bleiben unverändert.

Zu Z 11 (§ 25 Abs. 2 Z 6a):

Da Beitragsüberweisungen oft zu Monatsende und insbesondere kurz vor dem Bilanzstichtag größere Überweisungen regelmäßig vorkommen und die Veranlagung dieser Gelder oft kurzfristig nicht möglich ist, wurde zur Vermeidung von Verletzungen der Veranlagungsvorschriften für maximal einen Monat eine Überschreitung der Einzelemittentengrenze von 10 vH für Veranlagungen in Bankguthaben zugelassen.

Zu Z 12 (§ 25 Abs. 2 Z 7):

Bei Aktienveranlagung wird entsprechend dem Ziel einer maßvollen Liberalisierung die Grenze für einzelne Emittenten auf 5 vH (statt 4 vH) angehoben. Diese Grenze ist auch in dem dzt. in Verhandlungen befindlichen Entwurf einer Richtlinie betr. die Beaufsichtigung von Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung vorgesehen.


Zu Z 13 (§ 25 Abs. 5 Z 1):


Die Obergrenze für Veranlagungen in derivative Produkte, die nur über Kapitalanlagefonds möglich sind, wird von 5 vH auf 10 vH erhöht und statt auf das Fondsvermögen nunmehr auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft bezogen. Damit können Kapitalanlagefonds, die die Grenzen des § 21 InvFG 1993 ausschöpfen, erworben werden.

Zu Z 14 (§ 25 Abs. 5a):

Da nicht der OGAW-RL unterliegende Subfonds von einem Dachfonds im Sinne des § 21a InvFG 1993 nicht erworben werden dürfen, wurde die Z 2 des Abs. 5a gestrichen.