174 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 6. 6. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiete der Währung im Zusammenhang mit der Ausgabe der Euro-Banknoten und -Münzen erlassen werden (Eurogesetz), und das Scheidemünzengesetz 1988 und das Nationalbankgesetz 1984 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Eurogesetz

§ 1. Ab dem 1. Jänner 2002 sind in der Republik Österreich – nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, – gesetzliche Zahlungs­mittel:

           1. auf Euro lautende Banknoten, die von der Oesterreichischen Nationalbank, der Europäischen Zentralbank (EZB) oder anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitglied­staaten ausgegeben wurden,

           2. auf Euro oder Cent lautende Münzen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 Abs. 2 EG-Vertrag und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, von der Münze Österreich Aktiengesellschaft oder anderen an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden,

           3. auf Euro oder Cent lautende Sammlermünzen, die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft gemäß § 12 des Scheidemünzengesetzes, BGBl. Nr. 597/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/
2000 ausgegeben wurden, sowie

           4. vorbehaltlich der Bestimmung des § 2 die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen.

§ 2. Mit Ablauf des 28. Februar 2002 verlieren die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.

§ 3. (1) Mit Wirkung 1. Jänner 2002 ist der Staatshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt in Euro zu führen.

(2) Ab dem 1. Jänner 2002 sind Geldbeträge, in

           1. gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts,

           2. gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen, auch wenn das Klagebegehren oder Gesuch vor dem 1. Jänner 2002 eingebracht worden ist,

           3. Verordnungen und Bescheiden sowie

           4. öffentlichen Kundmachungen und Beschlüssen von Verwaltungsbehörden, Gerichten und öffentlichen Körperschaften

in Euro auszudrücken.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geldbeträge und Verbind­lichkeiten, die kraft gesetzlicher Vorschriften in einer anderen Währung als Euro oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind.

§ 4. Bücher und Aufzeichnungen, die nach handelsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu führen sind, sind für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2002 in Euro zu führen.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

           1. Das Gesetz vom 30. November 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiet der Währung (Schilling­gesetz), StGBl. Nr. 231/1945;

           2. das Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Verringerung des Geldumlaufs und der Geldeinlagen bei Kreditunternehmungen (Währungsschutzgesetz), BGBl. Nr. 250/1947;

           3. das Bundesgesetz vom 19. März 1952, womit Bestimmungen des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, StGB. Nr. 231, und des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, BGBl. Nr. 250, erläutert werden, BGBl. Nr. 59/1952;

           4. das Bundesgesetz vom 25. Juni 1952, womit § 17 des Währungsschutzgesetzes vom 19. Novem­ber 1947, BGBl. Nr. 250, erläutert wird, BGBl. Nr. 138/1952.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 1 bleibt die Unterteilung des Schilling in 100 Groschen bestehen.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

Artikel II

Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988

Das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 erster Satz lautet:

“Ausschließlich die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, in Österreich Scheidemünzen und Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen und Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen.”

2. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge “§§ 11 und 13 Abs. 2” durch die Wortfolge “§ 8 Abs. 4 und § 11” ersetzt.

3. § 8 lautet:

§ 8. (1) Scheidemünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Euro- und Cent-Münzen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 Abs. 2 EG-Vertrag und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, von

                a) der Münze Österreich Aktiengesellschaft oder

               b) von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahme­regelung teilnehmenden Mitgliedstaaten

               ausgegeben wurden,

           2. Sammlermünzen gemäß § 12 und

           3. Schilling- und Groschen-Münzen.

(2) Scheidemünzen gemäß Abs. 1 sind bis zu ihrer Außerkurssetzung gemäß § 10 Abs. 3 gesetzliche Zahlungsmittel. § 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. xx/2000, bleibt unberührt.

(3) Bei einer einzelnen Zahlung müssen noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß Abs. 1

           1. von der Oesterreichischen Nationalbank und der Münze Österreich Aktiengesellschaft ohne Begrenzung,

           2. von den Gebietskörperschaften bis zu einhundert Stück und

           3. von allen übrigen Personen im Ausmaß von bis zu fünfzig Stück gemäß Artikel 11 der Verord­nung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, davon Scheidemünzen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3 jedoch nur bis zu zehn Stück,

angenommen werden.

(4) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist verpflichtet, noch nicht außer Kurs gesetzte Scheide­münzen ohne Begrenzung gegen Banknoten oder andere Scheidemünzen umzutauschen.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft gepräg­ten Scheidemünzen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a gegen Bezahlung des vollen Nennwertes zu übernehmen und in Umlauf zu bringen.

(6) Die Menge, die Nennwerte, die Legierung, das Aussehen und die Ausmaße der von der Münze Österreich Aktiengesellschaft auszuprägenden Scheidemünzen bedarf der Zustimmung der Oester­reichischen Nationalbank, wobei diese auf eine ausreichende Versorgung der österreichischen Volkswirtschaft mit Münzgeld Bedacht zu nehmen hat. Die Oesterreichische Nationalbank darf die Zustimmung jedoch nur erteilen, wenn

           1. der Umfang der Ausgabe der Scheidemünzen von der Europäischen Zentralbank (EZB) genehmigt wurde und

           2. die Scheidemünzen nicht mit den vom Rat gemäß Artikel 106 Abs. 2 des EG-Vertrages erlassenen Vorschriften im Widerspruch stehen.

(7) Scheidemünzen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen ab dem 1. Jänner 2002 weder ausgeprägt noch ausgegeben werden.”

2

4. § 9 lautet:

§ 9. (1) Vor der Ausgabe neuer Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:

           1. den Ausgabetag;

           2. den Nennwert;

           3. die Zusammensetzung der Legierung sowie Aussehen und Ausmaße der Scheidemünzen;

           4. die Stückzahl bei Sammlermünzen gemäß § 12.

(2) Zur Information der Bevölkerung hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft die von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügte Ausgabe von Euro- und Cent-Münzen, die in allen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gesetzliche Zahlungsmittel sind, unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat die in Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten.”

5. § 10 lautet:

§ 10. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat Scheidemünzen einzuziehen, soweit die Einziehung auf Grund von Maßnahmen des Rates gemäß Artikel 106 Abs. 2 EG-Vertrag notwendig wird. Sofern dies mit solchen Maßnahmen nicht im Widerspruch steht, kann sie darüber hinaus von ihr ausgeprägte Scheidemünzen mit Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank einziehen, wenn dies aus münzpolitischen Gründen erforderlich ist.

(2) Vor der Einziehung von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:

           1. die Bezeichnung der einzuziehenden Scheidemünzen;

           2. Beginn und Ende der Einlieferungsfrist;

           3. die Einlieferungsstellen.

(3) Mit Ablauf der Einlieferungsfrist gemäß Abs. 2 endet die gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft der eingezogenen Scheidemünzen. Die Außerkurssetzung von Euro- und Cent-Münzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b bestimmt sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaates.

(4) Sofern keine anders lautende gemeinschaftsrechtliche Regelung getroffen wird, können außer Kurs gesetzte Scheidemünzen unbefristet bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden. Für außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, für die nach den nationalen Regeln des ausgebenden Mitgliedstaates nur eine befristete Umwechslung vorgesehen ist, endet die Verpflichtung zur Umwechslung durch die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank drei Wochen vor Ende dieser Umwechslungsfrist.

(5) Zur Information der Bevölkerung hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft die von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügte Einziehung der von ihnen ausgegebenen Euro- und Cent-Münzen, die in allen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitglied­staaten gesetzliches Zahlungsmittel sind, unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat, unter Berücksichtigung der Einziehungsmodalitäten des betreffen­den Mitgliedstaates, die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben und die Kundmachung des Endes der Frist zur Umwechslung gemäß Abs. 4 bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und der Oesterreichischen Nationalbank zu enthalten.”

6. § 11 lautet:

§ 11. (1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 einer Sorte an, deren Gesamtbetrag während eines ununterbrochenen Zeitraumes von neun Monaten über 15 vH des Umlaufes einer Sorte liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, den 15 vH am Schluss des letzten Monats übersteigenden Betrag an derartigen Scheidemünzen der Münze Österreich Aktiengesellschaft in Rechnung zu stellen und ihr die entsprechen­den Scheidemünzen zurückzustellen.

(2) Für Sammlermünzen gemäß § 12 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Satzes von 15 vH der Satz von 7,5 vH tritt.”

7. § 12 lautet:

§ 12. (1) Sammlermünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgeprägte

           1. auf Euro oder Cent lautende Gedenkmünzen,

           2. Sonderanfertigungen von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, die auf Grund besonderer Prägequalität oder Verpackung zu einem über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis ausge­geben werden und

           3. auf Euro oder Cent lautende Münzen aus Gold mit einem Feingewicht von einer Troy-Unze oder einem Bruchteil einer Troy-Unze und jeweils einem Mischungsverhältnis von 999 vT, die zum jeweiligen Tageswert für Barrengold (Londoner Goldfixing, umgerechnet zum Devisenmittelkurs für den US-Dollar) zuzüglich einer Prägegebühr in Umlauf gebracht werden.

(2) Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 müssen die Bezeichnung “Republik Österreich” tragen.

(3) Bei Ausgabe der Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 1 kann die Münze Österreich Aktiengesell­schaft im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festsetzen; die Festlegung des Verkaufspreises für Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 2 hat im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen.

(4) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, Sammlermünzen gemäß Abs. 1 selbst in Umlauf zu bringen.

(5) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat Menge und Nennwert der selbst in Umlauf gebrach­ten Sammlermünzen der Oesterreichischen Nationalbank zu melden.”

8. § 13 entfällt.

9. § 17 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Medaillen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit den bereits festgelegten Münzbildern von Euro- oder Cent-Münzen zur Verwechslung mit diesen geeignet sind. Auf Medaillen darf die Bezeichnung Euro oder Cent(s) nicht enthalten sein.”

10. § 17 Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Wer den Verboten des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer dem Verbot des Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwal­tungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld­strafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.”

11. § 19 Abs. 5 lautet:

“(5) § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2000 findet auf Scheidemünzen, deren Umwechslungsfrist (§ 10 Abs. 2 Z 4 in der Fassung BGBl. Nr. 425/1996) am 1. Jänner 1999 bereits abgelaufen ist, keine Anwendung.”

12. § 19 Abs. 7 lautet:

“(7) § 2, § 3, §§ 8 bis 12, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5, § 21 sowie der Entfall von § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.”

13. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge “80 Millionen Schilling” durch die Wortfolge “5 813 800 Euro” ersetzt.


Artikel III

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/1998, wird wie folgt geändert:

Nach § 80 wird folgender § 81 eingefügt:

§ 81. Die Ausgabe und Verwendung von banknotenähnlichen, auf Euro lautenden und für den Umlauf bestimmten Urkunden zu Zahlungszwecken stellt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirks­verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.”

Vorblatt

Problem:

Seit dem Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion mit 1. Jänner 1999 ist der Euro in Österreich Währung und der Schilling eine Untereinheit des Euro. Nach Ablauf der für drei Jahre vorgesehenen Übergangszeit werden ab dem 1. Jänner 2002 die Europäische Zentralbank und die Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Euro lautende Banknoten und die an der dritten Stufe teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Euro oder Cent lautende Münzen in Umlauf setzen.

Die österreichischen währungsrechtlichen Vorschriften entsprechen noch nicht den ab 2002 maßgeblichen EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere enthalten die Bestimmungen des Scheidemünzengesetzes keine Vorschriften über die Prägung und Ausgabe von Euro- und Cent-Münzen.

Die Phase des doppelten Bargeldumlaufes (dh. des gleichzeitigen Umlaufes von Euro und Schilling) beträgt gemäß den EU-rechtlichen Vorgaben maximal sechs Monate, für die Verkürzung dieses Zeitraumes ist die Erlassung einer entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift erforderlich.

Ziele:

Anpassung der nationalen währungsrechtlichen Vorschriften durch

–   Verkürzung des Zeitraums des doppelten Bargeldumlaufes auf zwei Monate

–   Anordnung der Umstellung des Staatshaushaltes auf Euro

–   Änderung der mit dem EU-Recht im Widerspruch stehenden und Aufhebung der obsolet gewordenen währungsrechtlichen Vorschriften

–   Schaffung der rechtlichen Grundlagen zur Ausgabe der Euro- und Cent-Münzen

–   Aufnahme einer weiteren Banknotenschutzbestimmung ins Nationalbankgesetz

Problemlösung:

Erlassung eines Eurogesetzes zur Verkürzung des Zeitraums des doppelten Bargeldumlaufes und Anordnung der Umstellung des Staatshaushaltes auf Euro unter gleichzeitiger Aufhebung der ab dem 1. Jänner 2002 mit dem EU-Recht nicht mehr im Einklang stehenden bzw. obsolet gewordenen währungs­rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Schilling- und des Währungsschutzgesetzes. Novellierung des Scheidemünzengesetzes zur Schaffung der Rechtsgrundlage für die Ausprägung und Ausgabe von Euro- und Cent-Münzen sowie Novellierung des Nationalbankgesetzes zur Schaffung einer weiteren Schutzbestimmung für Banknoten.

Kosten:

Die mit der Einführung des Euro, insbesondere des Euro-Bargeldes, verbundenen Kosten sind Folge der die Währungsunion regelnden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (EU-Vertrag, Euro-Verordnungen usw.).

Hauptträger der Kosten für die Bargeldeinführung (Druck bzw. Ausprägung und Ausgabe von Eurobank­noten und -münzen, Einziehung, Vernichtung von Schillingbanknoten und -münzen, Umtausch- und Lagerkosten, Automatenumstellung, doppelte Kassaführung usw.) sind jedenfalls die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, die Kreditwirtschaft und der Handel. Die Kostenbelastung des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften ergibt sich vor allem in den Bereichen EDV und Rechnungswesen und ist, da viele Adaptierungen im Rahmen laufender Änderungs­maßnahmen miterledigt werden, nicht seriös abschätzbar.

Auf Grund des vorliegenden Gesetzentwurfes selbst ergeben sich hingegen, da es sich im Wesentlichen nur um Anpassungen an EU-rechtliche Vorschriften handelt, keine zusätzlichen Kostenbelastungen. Durch die vorgesehene Verkürzung des Zeitraums des doppelten Bargeldumlaufes wird eine nicht unbeträchtliche Reduktion der Kosten vor allem für die Wirtschaft (Banken und Handel) bezweckt bzw. erreicht, jedoch kann auch dies derzeit nicht seriös zahlenmäßig abgeschätzt werden.

EU-Konformität:

Wird durch den vorliegenden Entwurf hergestellt.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Vorbereitung der mit 1. Jänner 2002 beginnenden Ausgabe des Euro-Bargeldes. Gemäß Artikel 10 und 11 der zweiten Euro-Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998] setzen vom 1. Jänner 2002 an die Europäische Zentralbank (EZB) und die Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Euro lautende Banknoten und die Mitgliedstaaten auf Euro oder Cent lautende Münzen in Umlauf.

Für die erste Serie wurden von der EZB sieben unterschiedliche Euro-Banknoten im Wert von 500, 200, 100, 50, 20, 10 und 5 Euro sowie durch den Rat gemäß Artikel 106 Abs. 2 EG-Vertrag Euro-Münzen in acht Stückelungen im Wert von 2 und 1 Euro sowie 50, 20, 10, 5, 2 und 1 Cent vorgesehen, wobei jede Euro-Münze eine gemeinsame europäische Seite und eine vom ausgebenden Mitgliedstaat festgelegte nationale Seite haben wird.

Nach dem derzeitigen Stand der Vorbereitungen wird, um eine möglichst rasche und reibungslose Umstellung sicherzustellen, eine Vorverteilung von Euro-Banknoten und -Münzen ab 1. September 2001 an die Kreditwirtschaft und den Handel und ab 15. Dezember 2001 eine Vorverteilung von Münzstartpaketen an Privathaushalte (insbesondere sehbehinderte Personen) stattfinden. Da es sich dabei um rein logistische Maßnahmen handelt und den Banknoten und Münzen zu diesem Zeitpunkt noch keine Geldfunktion zukommt, ist eine gesetzliche Regelung dieser Maßnahmen nicht erforderlich.

Zur Frage der Länge der Phase des dualen Bargeldumlaufes von Euro und Schilling – gemäß Artikel 15 der zweiten Euro-Verordnung können die dafür vorgesehenen sechs Monate durch nationale Regelungen verkürzt werden – wurden in Österreich ausführliche Diskussionen zwischen allen betroffenen Wirt­schafts- und Konsumentengruppen geführt. Der nunmehr vorgesehene Zeitraum von zwei Monaten stellt einen Kompromiss zwischen der durch den doppelten Bargeldumlauf verursachten Kostenbelastung der Wirtschaft, insbesondere des Handels, und dem Interesse der Konsumenten nach ausreichender Zeit zur Gewöhnung bzw. Bargeldumwechslung dar. Im vorliegenden Entwurf eines Eurogesetzes wird daher das Ende der gesetzlichen Zahlungsmitteleigenschaft des Schilling mit Ablauf des 28. Februar 2002 festge­legt. Weiters wird die Umstellung des Staatshaushaltes und der anderen öffentlichen Haushalte, die bisher nach der Vorschrift des Schillinggesetzes in Schilling zu führen waren, auf Euro angeordnet.

Zur Frage der Kosten des Umtausches von Schilling in Euro wurde bereits in § 18 des Euro-Währungs­angabengesetzes (EWAG) eine entsprechende Regelung vorgesehen. Nach den Bestimmungen des Nationalbankgesetzes ist bei der Oesterreichischen Nationalbank der zeitlich und betragsmäßig unbegrenzte Umtausch möglich; in der dualen Phase findet jedoch keine Umwechslung von Euro in Schilling durch die Oesterreichische Nationalbank statt. Bezüglich der Schilling- und Groschen-Münzen, einschließlich der auf Schilling lautenden Gedenkmünzen, ist die Möglichkeit für den zeitlich und betragsmäßig unbegrenzten Umtausch im gegenständlichen Entwurf auch für die Münze Österreich Aktiengesellschaft vorgesehen.

Die für die Ausgabe der Euro-Banknoten erforderlichen Anpassungen des Nationalbankgesetzes wurden bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 vorgenommen. Mit der vorliegenden Novelle wird einer Empfehlung der EZB vom 7. Juli 1998 folgend eine Banknotenschutzbestimmung aufgenommen.

Das Scheidemünzengesetz enthält derzeit jedoch lediglich Vorschriften über die Ausprägung von Schilling- und Groschen-Münzen. Mit dieser Novelle soll die Rechtsgrundlage für Prägung und Ausgabe von Euro- und Cent-Münzen geschaffen werden sowie alle sonstigen auf Grund der EU-rechtlichen Vorgaben erforderlichen Anpassungen durchgeführt werden.

Die im Eurogesetz vorgesehenen Gesetzesaufhebungen dienen der Rechtsbereinigung.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Eurogesetz):

Zu § 1:

Diese Bestimmung enthält eine Aufzählung sämtlicher ab dem 1. Jänner 2002 in Österreich geltenden gesetzlichen Zahlungsmittel. Die von der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentral­banken der am Euroraum teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen Euro-Banknoten sowie jene von diesen Mitgliedstaaten (zuständigen Ausgabestellen) ausgegebenen Euro- oder Cent-Münzen, die für den Umlauf bestimmt sind und den vom Rat gemäß Art. 106 Abs. 2 EG-Vertrag festgelegten Maßnahmen entsprechen, sind in Österreich bereits auf Grund der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 der zweiten Euro-Verordnung gesetzliche Zahlungsmittel. Dem nationalen Gesetzgeber kommt diesbezüglich keine Normierungskompetenz zu; ihre Aufnahme in § 1 erfolgt lediglich aus Klarstellungsgründen. Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 1998 können die einzelnen EU-Mitgliedstaaten auch Euro-Sammlermünzen herausgeben, die als Gedenk- und Edelmetallmünzen mit dem Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels definiert sind, aber die nicht zum Zwecke des Inumlaufbringens hergestellt werden. Diese Münzen erhalten den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels im Land der Ausgabe kraft nationaler Rechtsvorschrift und unterliegen nicht der Regelung der Euro-Verordnung. Diese Sammlermünzen müssen sich leicht von den für den Umlauf bestimmten Münzen unterscheiden lassen und die Menge der Ausgabe muss sich im Rahmen des von der EZB gebilligten Volumens für die Ausgabe von Münzen bewegen. Da die entsprechende Bestimmung des Schillinggesetzes mit 1. Jänner 2002 außer Kraft tritt, sind – für die Dauer der dualen Phase – in Z 4 auch noch die Schilling- und Groschen-Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel angeführt.

Zu § 2:

Gemäß Artikel 15 der zweiten Euro-Verordnung behalten auf die nationale Währungseinheit lautende Banknoten und Münzen ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel längstens sechs Monate nach Ende der Übergangszeit, also bis 30. Juni 2002, wobei dieser Zeitraum jedoch durch nationale Rechtsvorschriften verkürzt werden kann. Nach der Gemeinsamen Erklärung des Rates zur Einführung der Euro-Banknoten und Münzen vom 8. November 1999 soll die Phase des doppelten Bargeldumlaufes in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zwischen vier Wochen und zwei Monaten dauern. Die Beschränkung des doppelten Bargeldumlaufes auf zwei Monate stellt einen Kompromiss zwischen den Interessen der Wirtschaft und der Verbraucher dar und trägt auch oben genannter Ratserklärung Rechnung. Auf Schilling lautende Banknoten können gemäß § 87 Z 6 Nationalbankgesetz auch nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden. Die entsprechenden Bestimmungen zur Umwechslung von auf Schilling oder Groschen lautende Münzen findet sich in § 10 Abs. 4 Scheidemünzengesetz (siehe Artikel II). Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Euro-Währungsangabengesetz (EWAG) endet ebenfalls mit 28. Februar 2002.

Zu § 3:

Durch diese Bestimmung wird die Umstellung des Staatshaushaltes bzw. aller sonstigen öffentlichen Haushalte, die bisher gemäß § 5 Schillinggesetz in Schilling zu führen waren, auf Euro ermöglicht. Seit dem 1. Jänner 1999 ist zwar in einigen Bereichen der Haushaltsführung (zB im Bereich der Steuererklärungen) eine Rechnungslegung in Euro möglich, auch findet im Bereich der Bundesverwal­tung die doppelte Preisauszeichnung gemäß den Bestimmungen des Euro-Währungsangabengesetzes bereits statt, der Großteil der Umstellungen des Staatshaushaltes bzw. der anderen öffentlichen Haushalte auf Euro soll jedoch erst mit 1. Jänner 2002 erfolgen.

Abs. 2 enthält als Klarstellungsregelung die Verpflichtung für Verwaltung und Gerichte, Geldbeträge in öffentlichen Urkunden, die ab 1. Jänner 2002 ausgestellt werden, nur mehr in Euro auszudrücken. Dies ist insofern erforderlich, als gemäß Artikel 14 der zweiten Euro-Verordnung Bezugnahmen auf die nationale Währungseinheit in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestehen, als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit zu verstehen sind. Eine Bezugnahme auf Schilling in erst ab dem 1. Jänner 2002 erstellten Rechtsinstrumenten (zB öffentlichen Urkunden) gilt jedoch nach dieser Bestimmung nicht mehr automatisch als Bezugnahme auf den Euro. Die in § 29 Euro-Währungsangabengesetz enthaltene Ver­pflichtung für die Bundesverwaltung zur doppelten Währungsangabe bis 28. Februar 2002 bleibt unberührt.

Zu § 4:

Diese Bestimmung ist primär von abgabenrechtlicher Bedeutung und entspricht im Wesentlichen der bisher in § 7 Schillinggesetz enthaltenen Regelung.

Zu § 5:

Die vorgesehenen Gesetzesaufhebungen erfolgen aus Rechtsbereinigungsgründen.

Zu Artikel II (Scheidemünzengesetz):

Zu § 2:

Die Änderung dieser Bestimmung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ab 1. Jänner 2002 auch von anderen am Euroraum teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungs­mittel sind, ausgegeben werden können.

Zu § 3:

Die in dieser Bestimmung enthaltene Änderung der Paragraphenbezeichnung bewirkt keine inhaltliche Änderung, sondern ist lediglich die Folge der in den nachfolgenden Bestimmungen vorgenommenen Änderungen.

Zu § 8:

§ 8 wird mit dieser Regelung neu gefasst und enthält nunmehr eine Definition des Begriffes Scheidemünzen und damit auch eine Aufzählung aller Münzen, die ab 1. Jänner 2002 in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind.

Gemäß Artikel 11 der zweiten Euro-Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro] geben die an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat nach Art. 106 Abs. 2 zweiter Satz EG-Vertrag festlegen kann. Der Rat hat eine solche Festlegung mit der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen [geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 423/1999 des Rates vom 22. Februar 1999] getroffen. Lediglich Euro-Münzen, die diesen Bestimmungen entsprechen, kommt in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu. Die Schilling- und Groschen-Münzen behalten ihre gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft gemäß § 2 Eurogesetz bis 28. Februar 2002. Gemäß den Schluss­folgerungen des Rates vom 23. November 1998 sollen bzw. können die einzelnen EU-Mitgliedstaaten auch Euro-Gedenkmünzen herausgeben, die sich jedoch in ihrem Aussehen von den für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen unterscheiden müssen, dh. nicht die vom Rat gemäß Art. 106 Abs. 2 EG-Vertrag festgelegten Merkmale aufweisen dürfen und denen nur im Mitgliedstaat der Ausgabe gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt. Von anderen EU-Mitgliedstaaten ausgegebene Sonderanfertigungen (zB besondere Prägequalität) von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, die den vom Rat festgelegten Merkmalen entsprechen, haben hingegen gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft. Von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgegebene Sonderanfertigungen sind Sammlermünzen gemäß § 12.

§ 8 Abs. 3 regelt die bisher in § 13 enthaltene Annahmepflicht von Scheidemünzen. Die Verpflichtung zur Annahme von bis zu 50 Euro-Münzen bei einer einzelnen Zahlung ergibt sich bereits aus Artikel 11 der zweiten Euro-Verordnung und wird lediglich aus Verständlichkeits- und Vollständigkeitsgründen angeführt. Für die Zeit des doppelten Bargeldumlaufes gilt diese Regelung nunmehr auch für Schilling- und Groschen-Münzen.

Für auf Euro lautende von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgeprägte Gedenkmünzen und Goldmünzen, welche der Euro-Verordnung nicht unterliegen, ist eine eingeschränkte Annahmepflicht vorgesehen. Bezüglich der von anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeprägten auf Euro lautende Sammlermünzen besteht keine Annahmeverpflichtung, da diese in Österreich keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind. Die Erlassung von Ausnahmeregelungen von der durch die Euro-Verordnung vorgesehenen 50-Stück-Regelung durch nationale Rechtsvorschriften für die ausgebende Behörde und speziell benannte Personen ist zulässig. Demgemäss ist wie bereits bisher in § 13 Abs. 2 eine unbegrenzte Annahmepflicht für die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft sowie weiters für Gebietskörperschaften eine Annahmepflicht in zweifacher Höhe der für die übrigen Personen geltenden Annahmepflicht vorgesehen.

Vorschriften betreffend den Umtausch von Schilling in Euro und umgekehrt (Verbot der Kostenverrechnung für den Umtausch von haushaltsüblichen Beträgen) sind in § 18 des Euro-Währungsangabengesetzes (EWAG) vorgesehen. Der in § 18 EWAG enthaltene Verweis auf § 13 Scheidemünzengesetz ist nunmehr als Verweis auf § 8 zu lesen.

Münzen, die (noch) gesetzliche Zahlungsmittel sind, können ohne Begrenzung bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft umgetauscht werden. Die Verpflichtung zum Umtausch von solchen Scheidemünzen durch die Oesterreichische Nationalbank ist in § 62 Abs. 3 sowie in § 87 Z 5 Nationalbankgesetz geregelt. Die Regelung betreffend den Umtausch von Münzen, die ihre gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft bereits verloren haben, ist in § 10 Abs. 4 bzw. § 19 Abs. 5 enthalten.

Zu § 9:

Die bereits bisher in § 9 enthaltenen Regelungen über die Ausgabe von Scheidemünzen werden insbesondere dahingehend angepasst, dass von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Information der Bevölkerung nunmehr auch die von anderen EU-Mitgliedstaaten ausgegebenen für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen sind. Die Kundmachung der Ausgabe von Sammlermünzen (Euro-Gedenkmünzen) durch andere Mitgliedstaaten ist mangels gesetzlicher Zahlungsmitteleigenschaft dieser Münzen in Österreich nicht erforderlich.

Zu § 10:

§ 10 enthält die Regelung betreffend die Einziehung von Scheidemünzen. Die Notwendigkeit zur Einziehung von Münzen durch die Münze Österreich Aktiengesellschaft kann sich nunmehr sowohl auf Grund von Maßnahmen des Rates gemäß Art. 106 Abs. 2 EG-Vertrag (zB Änderung der gemeinsamen europäischen Münzbilder oder Änderung betreffend das Nominale der Euro-Münzen) als auch auf Grund innerstaatlicher münzpolitischer Erfordernisse ergeben. Wie bereits bisher sind vor der Einziehung die entsprechenden Angaben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Die gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft der von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausge­gebenen Münzen endet mit Ablauf der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichenden Einlieferungsfrist. Eine Ausnahme besteht für die mit Ablauf des 28. Februar 2002 ihre gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft verlierenden Schilling- und Groschen-Münzen. Diese verlieren ihre gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft bereits unmittelbar auf Grund der Regelung des § 2 Eurogesetz.

Da von anderen EU-Mitgliedstaaten ausgegebene Euro-Münzen von diesen auf Grund ihrer nationalen Rechtsvorschriften auch eingezogen werden können, ist eine der Einziehung österreichischer Münzen entsprechende Veröffentlichungsverpflichtung vorgesehen. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht jedoch nicht bei Einziehung der von anderen EU-Mitgliedstaaten ausgegebenen Sammlermünzen (Euro-Gedenkmünzen), da diese in Österreich keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind.

Zu § 11:

Diese nunmehr auch für Euro-Münzen geltende Regelung entspricht im Wesentlichen der bisher für Schilling- und Groschen-Münzen geltenden Vorschrift.

Zu § 12:

§ 12 enthält nunmehr eine Definition bzw. Aufzählung der österreichischen Sammlermünzen, die übrigen Regelungen entsprechen den bereits bisher für die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgeprägten Sonderanfertigungen von Scheidemünzen vorgesehenen Regelungen (zur Annahme- und Umtauschpflicht von Sammlermünzen siehe § 8, zum Umtausch außer Kurs gesetzter Sammlermünzen siehe § 10).

Zu § 13:

Die bisher in § 13 enthaltenen Regelungen sind nunmehr in § 8 Abs. 3 und 4 vorgesehen.

Zu § 17 Abs. 1 Z 4 und § 19 Abs. 7:

Die bereits derzeit bestehende Schutzbestimmung für Euro- und Cent-Münzen wird mit dieser Änderung dahingehend verschärft, dass nunmehr auf Medaillen die Bezeichnung Euro oder Cent(s) auch für sich alleine und nicht wie bisher in Verbindung mit einer Zahl- bzw. Wertangabe verboten ist. Das Verbot gilt auch für die Aufprägung des Euro-Symbols. Durch diese Bestimmung wird der Empfehlung der Kommission vom 13. Jänner 1999 zu Sammlermünzen, Medaillen und Marken, 1999/63/EG (ABl. Nr. L 020 vom 27. Jänner 1999), in welcher empfohlen wird, während der Übergangszeit Sammler­münzen, Medaillen und Marken, die die Worte “Euro” oder “Euro-Cent” tragen, zu untersagen, Rechnung getragen. Da diese Empfehlung vor allem für die Übergangszeit, dh. für die Zeit bis zum 1. Jänner 2002, gilt, ist für diese Bestimmung ein sofortiges Inkrafttreten vorgesehen. Für die übrigen Bestimmungen ist ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2002 vorgesehen.


Zu § 17 Abs. 2 und 3 und § 21 Abs. 2:


In diesen Bestimmungen werden die bisherigen Schillingbeträge in Euro festgesetzt.

Zu Artikel III (Nationalbankgesetz):

Zu § 81:

Mit dieser Bestimmung wird dem Punkt 1 der Empfehlung der EZB vom 7. Juli 1998 über die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Schutzes der Euro-Banknoten und -Münzen (EZB/1998/7), ABl. C Nr. 11 vom 15. Jänner 1999, wonach die Mitgliedstaaten insbe­sondere die Ausgabe und Verwendung von nicht als gesetzliche Zahlungsmittel geltenden Euro-Bank­noten und -Münzen erschweren und genau kontrollieren sollen, Rechnung getragen. Zu diesem Zweck soll die Ausgabe und Verwendung von banknotenähnlichen, auf Euro lautenden und für den Umlauf bestimmten Urkunden zu Zahlungszwecken untersagt werden. Von diesem Verbot nicht erfasst sind jedoch Einkaufsgutscheine, die lediglich von einem Unternehmen ausgegeben und eingelöst werden.