178 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 13. 7. 2000

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden (AWG- Novelle Deponien)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 11 lautet:

“(11) Deponie ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet wird. Nicht als Deponien gelten

           1. Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung (Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung) an einem anderen Ort vorbereitet werden können, oder

           2. Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.”

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 13 angefügt:

“(13) Eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist eine Änderung – wie eine Änderung der Beschaffenheit, der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Abfallbehandlungsanlage –, die geeignet ist, die Schutzgüter dieses Bundesgesetzes oder die Schutzgüter der mitanzuwendenden Bestimmungen zu beeinträchtigen.”

3. § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 bis 6, § 29, §§ 30a bis 30f, §§ 32 bis 39, § 40, § 40a, § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17 und §§ 45a und 45b.”

4. Im § 3 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge “Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung” durch “Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999” und im § 28 wird der Verweis “Berggesetz 1975” durch das Wort “Mineralrohstoffgesetz” ersetzt.

5. § 17 Abs. 1 lautet:

“(1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das thermische Behandeln von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen ist nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig.”

6. Dem § 18 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

“(5) Erfordert das öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 3) Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 hinsichtlich Abfälle, die ohne Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 5 oder 6 abgelagert werden, und kann der Verpflichtete gemäß § 32 nicht zur Durchführung der Maßnahmen oder zum Kostenersatz herangezogen werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen, sofern er der Ablagerung ausdrücklich zugestimmt oder diese freiwillig geduldet hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(6) Kann der Deponiebetreiber aus rechtlichen oder sonstigen Gründen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1a oder zum Kostenersatz nicht herangezogen werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. § 31 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 ist sinngemäß anzuwenden.”

7. Im § 28 entfällt der zweite Satz und der dritte Satz lautet:

“Es sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3a Z 1 bis 6 und Abs. 3b einzuhalten.”

8. § 29 Abs. 1 Z 4 entfällt.

9. § 29 Abs. 1 Z 5 und 6 lauten:

         “5. Untertagedeponien,

            6. a) Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18, ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund anfällt und den Grenz­werten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach § 29 Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist und für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht – wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss,

               b) Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,

                c) Reststoffdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,

               d) Massenabfalldeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18.”

10. § 29 Abs. 1a entfällt.

11. § 29 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze, der §§ 29a, 30a und 30b alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vor­habens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vor­schriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.”

12. Im § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge “nach Abs. 1” durch die Wortfolge “auf eine Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3” ersetzt.

13. § 29 Abs. 3 Z 7 und 9 lauten:

         “7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen sowie Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten Abfälle;

           9. eine Beschreibung der beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);”

14. Im § 29 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

“(3a) Eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Abfallbehandlungsanlage neben den Erfordernissen der gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:

           1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;

           2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;

           3. die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG‑L), BGBl. I Nr. 115/1997, werden eingehalten;

           4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;

           5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;

2

           6. die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2).

Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befris­tungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(3b) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG‑L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.”

15. Im § 29 Abs. 5 wird die Wortfolge “diesem Verfahren” durch die Wortfolge “einem Genehmigungs­verfahren für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3”, in der Z 4 die Wortfolge “angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage” durch die Wortfolge “an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde” und in der Z 5 der Verweis “Arbeitsinspektionsgesetz 1974,” durch den Verweis “Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,” ersetzt.

16. § 29 Abs. 7 lautet:

“(7) Der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

           1. Die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;

           2. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;

           3. technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;

           4. Sicherheitsvorkehrungen;

           5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Abfallbehandlungsanlage.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 weitere dem jeweiligen Anlagentyp entsprechende Anforderungen festlegen.”

17. Im § 29 Abs. 14 wird die Wortfolge “Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1” durch die Wortfolge “Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3” ersetzt.

18. Im § 29 Abs. 15 wird das Wort “Behandlungsanlage” durch “Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3” ersetzt.

19. Im § 29 Abs. 16 wird nach der Wortfolge “Der Landeshauptmann ist” die Wortfolge “in Bezug auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3” eingefügt.

20. § 29 Abs. 17 lautet:

“(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist hinsichtlich der Abfall­behandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.”

21. Dem § 29 Abs. 20 wird folgender Satz angefügt:

“Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Abs. 18.”

22. Nach § 30 werden folgende §§ 30a bis 30f eingefügt:

“Bestimmungen für Deponien

§ 30a. (1) Unbeschadet des § 29 Abs. 2 sind auf Deponien (Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 5 oder 6) sind erforderlichenfalls die §§ 60 bis 67, 69, 70, 72, 111 Abs. 1 und 4, 117 bis 119, 122 und 123 Wasserrechtsgesetz 1959 anzuwenden.

(2) Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwal­tungsbehörde mit der Durchführung des Verfahrens für die Genehmigung von Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3 oder Baurestmassendeponien unter 100 000 m3 ganz oder teilweise betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

Verfahrensbestimmungen für Deponien

§ 30b. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponievorhabens nach diesem Bundesgesetz sind in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

           1. Angaben über den Standort, einschließlich seiner hydrologischen und geologischen Merkmale und über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

           2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens, einschließlich Angaben betreffend den Deponietyp, die Arten der für die Ablagerung vorgesehenen Abfälle und das vorgesehene Gesamtvolumen;

           3. grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anfüh­rung des Eigentümers und Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

           4. Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte unter Namhaftmachung der Betroffenen;

           5. ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;

           6. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der Liegenschaft, auf dem die Deponie errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

           7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen;

           8. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen und sonstige erforderliche Pläne, Zeichnungen und erläuternde Bemerkungen; die Pläne, Skizzen und Zeichnungen sind von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu entwerfen, und der Verfasser ist namhaft zu machen;

           9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Deponie und Angaben zu den zu erwarten­den Immissionen;

         10. eine Beschreibung der beim Betrieb der Deponie anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung;

         11. eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungs­plan), einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, der Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und der sicherheitstechnischen Maßnahmen;

         12. die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungs­plan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;

         13. Art und Höhe der Sicherstellung;

         14. Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie;

         15. Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt.

(2) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren für ein Deponievorhaben gemäß diesem Bundes­gesetz haben:

           1. Der Antragsteller;

           2. die betroffenen Grundeigentümer;

           3. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;

           4. die Inhaber bestehender Rechte gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959;

           5. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger mit Trinkwasser (Abs. 4 Z 11);

           6. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 Wasser­rechtsgesetz 1959 gefährdet werden könnten;

           7. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmen­verfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

           8. Nachbarn;

           9. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Deponie angrenzende Gemeinde;

         10. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993;

         11. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(3) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Deponie mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Deponie nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Deponie erwachsende vermögensrechtliche Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 Wasserrechtsgesetz 1959).

(4) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Deponie neben den Erfordernis­sen der gemäß § 29 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:

           1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen wird nicht gefährdet;

           2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;

           3. die für die zu genehmigende Deponie in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 IG‑L werden eingehalten;

           4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;

           5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;

           6. die beim Betrieb der Deponie zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungs­gemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2);

           7. die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan in Einklang;

           8. der Stand der Deponietechnik (§ 29 Abs. 18), einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten;

           9. die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung erscheint sichergestellt;

         10. es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen;

         11. hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

                a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen;

               b) die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern;

                c) es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen;

               d) es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen;

                e) es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen;

                f) es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor;

               g) es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen.

(5) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG‑L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 IG‑L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(6) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(7) Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern der Landeshauptmann nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungs­zeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festge­legt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach abfallrechtlichen oder wasserrechtlichen Bestimmungen genehmigt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag um Verlängerung des Einbringungszeitraumes kann frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer gestellt werden; der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags um Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Deponiebetreiber Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind. In allen übrigen Fällen ist die Einbringung von Abfällen einzustellen, wenn die genehmigte Einbringungszeit abgelaufen ist; dabei findet § 30f Abs. 1 Anwendung.

(8) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat der Landeshauptmann die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Der Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung in Abhängigkeit vom Deponietyp nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, einschließlich einer angemessenen Sicherstellung für bestehende Deponien, zur Umsetzung des Art. 8 lit. a Punkt iv) und des Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien festlegen.

(9) Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

           1. Den Deponietyp, die zu behandelnden Abfallarten und das Gesamtvolumen der Deponie;

           2. Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan, einschließlich der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begren­zung der Emissionen und die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und Notfallplan im Sinne der Richtlinie über Abfalldeponien, 1999/31/EG) und die Information des Landeshauptmannes;

           3. Sicherheitsvorkehrungen;

           4. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;

           5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs, vorläufige Maßnahmen für die Stilllegung (Stilllegungsplan) und Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.

(10) Abweichend zu § 22 Wasserrechtsgesetz 1959 ist der Deponiebetreiber der Wasserbenutzungs­berechtigte für Wassernutzungsrechte im Zusammenhang mit einer Deponie.

Ersichtlichmachung im Grundbuch und Wechsel des Deponiebetreibers

§ 30c. (1) Deponiegenehmigungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, dass sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.

(2) Durch einen Wechsel des Deponiebetreibers wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der bisherige Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.

Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie

§ 30d. (1) Der Deponiebetreiber hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes dem Landeshauptmann anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 30f Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Deponiebetreiber hat den jeweiligen Stand der Deponietechnik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 29 Abs. 20), einzuhalten.

(2) Unbeschadet des § 14 hat der Deponiebetreiber zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung das Sammelunter­nehmen), über das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Unter­suchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und über die gemäß den Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Der Deponiebetreiber hat bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihm die für Aufzeichnungen erforderlichen Daten vom Anlieferer der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(3) Der Deponiebetreiber hat zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt ab­gelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer, Abfallart (Bezeichnung und Abfall-Schlüssel­nummer), dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Weiters hat der Deponiebetreiber jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens gemäß § 30b Abs. 9 Z 2 der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen dem Landeshauptmann vorzulegen.

3

(4) In einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 können unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung und Beurteilung der abzulagernden Abfälle nähere Bestimmungen über Art, Aufbau und Führung der Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 und über die Form der Meldungen gemäß Abs. 3 festgelegt werden.

(5) Der Deponiebetreiber hat jede Zurückweisung eines Abfalls, den er in seiner Deponie nicht annehmen darf, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(6) Der Deponiebetreiber hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 30b Abs. 9 Z 2 festgestellt werden, unverzüglich dem Landeshauptmann zu melden.

(7) Der Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann spätestens drei Monate vor Beginn der Durch­führung, soweit keine Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 besteht, anzuzeigen:

           1. die vorübergehende Einstellung des Deponiebetriebs;

           2. die Stilllegung des Deponiebetriebs;

           3. Änderungen der Anlagen(teile);

           4. Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Deponietechnik.

Der Deponiebetreiber hat die zur dauernden Vermeidung von Umweltgefährdungen nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen vorzusehen und dem Landeshauptmann unter Anschluss der erforder­lichen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) bekannt zu geben. Mit der Durchführung der Maßnahmen kann begonnen werden, wenn der Landeshauptmann nicht binnen drei Monaten schriftlich Bedenken darlegt oder mitteilt, inwieweit die vorgelegten Unterlagen dem Landeshauptmann für eine verlässliche Beurteilung nicht ausreichend erscheinen.

(8) Erweisen sich die angezeigten Maßnahmen gemäß Abs. 7 als unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat der Landeshauptmann die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teil­weiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, dem Deponie­betreiber aufzutragen. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann der Landeshauptmann an Stelle der von ihm zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom Deponiebetreiber vorzuschlagende Maßnahmen zulassen, wenn sie dem § 30b Abs. 4, mit Ausnahme der Z 8, entsprechen oder die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Deponietechnik zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des Auftrages in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz der Interessen gemäß § 30b Abs. 4 es erfordert, kann der Landeshauptmann bis zur Durchführung der Anpassung das vorüber­gehende Verbot der Einbringung bestimmter oder aller genehmigten Abfallarten verfügen.

(9) Wurde nach rechtzeitig erstatteter Anzeige gemäß § 30d Abs. 7 zufolge Schweigens des Landes­hauptmannes mit dem angezeigten Vorhaben begonnen, dürfen zusätzliche Maßnahmen nur insoweit vorgeschrieben werden, als sie nicht unverhältnismäßig sind.

(10) Maßnahmen aus Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebs sind in sinngemäßer Anwendung des § 30f Abs. 1 vom Landeshauptmann zu überprüfen.

(11) Wird vom Deponiebetreiber beabsichtigt, bisher nicht genehmigte Abfallarten zur Ablagerung zu bringen oder auf die Ablagerung von bisher genehmigten Abfallarten zu verzichten, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, die das zu erwartende chemische und physikalische Deponieverhalten der angezeigten Abfallarten, einschließlich der Wechsel­wirkungen dieser untereinander und mit den bereits genehmigten Abfallarten, und die Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Deponie beschreiben. Der Landeshauptmann hat die Änderung der Genehmigung in Bezug auf die Abfallarten mit Bescheid festzustellen, sofern keine wesentliche Änderung (§ 2 Abs. 13) vorliegt. Liegt eine wesentliche Änderung vor, ist die Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 gegeben. Die angezeigten Abfallarten dürfen erst nach Rechtskraft des Feststellungs­bescheides abgelagert werden.

Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien

§ 30e. (1) Der Landeshauptmann hat zur Überwachung der Bauausführung einer Deponie geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen.

(2) Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der zutreffenden Auflagen und Bedingungen des Genehmigungsbescheides.

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu verlangen und erforder­lichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Überein­stimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung des Landeshauptmanns einzuholen.

(4) Die Organe der Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbe­polizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Deponiebetreiber und Bau­führer durch Bestellung einer Bauaufsicht gemäß Abs. 2 nicht eingeschränkt.

(6) Die Kosten der Bauaufsicht gemäß Abs. 2 hat der Deponiebetreiber zu tragen; eine Pauscha­lierung kann zwischen dem Deponiebetreiber und dem Aufsichtsorgan vereinbart werden.

Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie

§ 30f. (1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle hat sich der Landeshauptmann in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1991 auf Kosten des Deponiebetreibers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlagen und Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überzeugen. Das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung ist mit Bescheid auszusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrge­nommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den Erfordernissen des § 30b Abs. 4 oder den mitanzuwenden­den Bestimmungen nicht widersprechen oder denen der Betroffene zustimmt, können im Über­prüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

(2) Der Landeshauptmann hat zur Überwachung von Deponien gemäß § 29 Abs. 1 mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 30e Abs. 3 bis 6 findet sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 verordneter sowie im Einzelfall bescheidmäßig getroffener Maßnahmen insbesondere betreffend Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge regelmäßig zu überwachen. Sie hat dem Landeshauptmann hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten. Weitere Maßnahmen können, soweit im Einzelfall erforderlich, vom Landeshauptmann mit Bescheid festgelegt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen und zur Überwachung von Deponien. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung der Über­wachung und mit den damit zusammenhängenden Verfahren bei Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3 oder Baurestmassendeponien unter 100 000 m3 ganz oder teilweise betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(4) Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass die Erfordernisse gemäß § 30b Abs. 4 oder der mitanzuwendenden Bestimmungen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind oder kommt der Deponiebetreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen zusätzlichen oder anderen Auflagen oder Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, vorzuschreiben. Bei Gefahr im Verzug hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Der Landeshauptmann kann diese Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung von § 30b Abs. 7 sicherstellen. Kann der Deponiebetreiber nicht beauftragt oder zur Sicherstellung herangezogen werden, dann ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen und die Sicherheit aufzuerlegen.

(5) Unbeschadet des § 39 hat der Landeshauptmann das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie zu verfügen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Genehmigung oder einer anzeigepflichtigen Maßnahme angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.”

23. Im § 32 Abs. 1 wird nach der Wortfolge “schadlose Behandlung” die Wortfolge “oder Sicherung” eingefügt.

24. Im § 32 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Sind nach Stilllegung oder Schließung einer Deponie gemäß § 29 Abs. 1 regelmäßige Bepro­bungen, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen dem Deponiebetreiber aufzutragen.”

25. Im § 32 Abs. 2 werden der Verweis “Abs. 1” durch den Verweis “Abs. 1 oder 1a” und der Verweis “§ 18 Abs. 2 und 4” durch den Verweis “§ 18 Abs. 2, 4 bis 6” ersetzt.

26. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß den Abs. 1 bis 3 vorzugehen ist, findet § 138 Wasser­rechtsgesetz 1959 keine Anwendung.”

27. Im § 39 Abs. 1 lit. a werden nach der Z 5 folgende Z 5a bis 5c eingefügt:

       “5a. entgegen § 30d Abs. 1 oder § 45a Abs. 1 Z 3 den jeweiligen Stand der Deponietechnik – unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 45a Abs. 7 – nicht einhält;

         5b. ein Organ oder einen Sachverständigen der Kontrolle gemäß den §§ 33, 30e oder 30f Abs. 2 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

         5c. als Bau- oder Deponieaufsicht die ihm obliegenden Überwachungs- oder Informationspflichten grob vernachlässigt;”

28. § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 lautet:

       “18. die gemäß den §§ 28, 29 oder 30b vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält oder entgegen dem Verbot gemäß §§ 30d Abs. 8 oder 30f Abs. 5 Abfälle einbringt;”

29. Im § 39 Abs. 1 lit. b wird nach Z 19 folgende Z 19a eingefügt:

     “19a. entgegen § 30c Abs. 2 oder § 30d Abs. 7 oder 11 die erforderlichen Maßnahmen nicht anzeigt, entgegen § 45a Abs. 2 keine Sicherstellung leistet oder entgegen § 45a Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält;”

30. § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 lautet:

       “22. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3, 4 oder 5, §§ 32, 37a oder 40a nicht befolgt;”

31. § 39 Abs. 1 lit. c Z 7 lautet:

         “7. entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2, § 30c Abs. 2, § 30d Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;”

32. Nach dem § 45 werden folgende §§ 45a und 45b eingefügt:

“Bestehende Deponien

§ 45a. (1) Betreiber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 genehmigten oder wasser­rechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß Wasserrechtsgesetz 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997, zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Deponietechnik einzuhalten:

            1. a) Die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emis­sions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieab­schnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung.

               b) Die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmas­sendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abge­lagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner – soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;

           2. ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstell­proben.

(2) Der Deponiebetreiber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß § 30b Abs. 8 zu leisten.

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind dem Landeshauptmann spätes­tens sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen; § 30d Abs. 7 bis 9 gilt sinngemäß. Abweichungen von den nach § 29 Abs. 18 verordneten Anforderungen können in sinngemäßer Anwen­dung des § 29 Abs. 20 gewährt werden. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung. Anpassungsmaßnahmen bedürfen keiner Genehmigung, soweit dadurch nicht fremde Rechte (§ 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.

(4) Hat der Deponiebetreiber eine unwiderrufliche Erklärung gemäß § 31d Abs. 3 lit. a Wasserrechts­gesetz 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997, abgegeben, sind die in § 31d Abs. 3 lit. a Wasserrechts­gesetz 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997, genannten Anforderungen einzuhalten.

(5) Auf Deponien, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Deponiebetreiber zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpas­sungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.

(6) Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Der Landeshauptmann kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Der Landeshauptmann kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die Erfordernisse des § 30b Abs. 4 nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Deponietechnik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.

(7) Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen Erfordernisse durch Verordnung die Anpassungsfrist gemäß Abs. 1 Z 2 für das in § 5 Z 7 Deponie­verordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung für noch nicht ordnungsgemäß stillgelegte oder noch nicht geschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008, verlängern, wenn

            1. a) die rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner 1997 nach § 29 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 in der geltenden Fassung, oder nach dem Wasserrechtsgesetz erteilt wurde,

               b) die Deponie zumindest den Anforderungen der Richtlinien für Mülldeponien des Bundes­ministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Jahre 1988 entspricht,

                c) die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 1 bis 1. Juli 1999 abgeschlossen ist,

               d) die insgesamt abgelagerte Menge pro Deponie ab dem 1. Jänner 1998 nicht mehr als 500 000 t beträgt und die jährlich abgelagerte Menge nicht größer als die Durchschnittsmenge der Kalenderjahre 1994 bis 1996 ist und

                e) das jeweilige Bundesland bis 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie zB Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwasser­erfassung oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z 7 Deponie­verordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommenen Deponien nach deren Stilllegung oder Schließung übernommen hat, oder

            2. a) auf den betroffenen Deponien nur Abfälle aus demselben Bundesland gelagert werden,

               b) der im selben Bundesland eingesammelte Restmüll im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen wird und

                c) die Voraussetzung nach Z 1 lit. c erfüllt ist.

Übergangsbestimmungen betreffend Deponien

§ 45b. (1) Auf am 1. Juli 1997 anhängige Genehmigungsverfahren sind die gemäß § 29 Abs. 18 verordneten Anforderungen anzuwenden, wenn das Genehmigungsverfahren nach dem 1. Jänner 1996 eingeleitet oder eine Anzeige nach dem UVP‑Gesetz, BGBl. Nr. 697/1993, erstattet wurde; in bereits früher anhängig gemachten Verfahren sind die in Abs. 1 Z 3 genannten Anforderungen der Genehmigung zugrunde zu legen; diesbezügliche Projektergänzungen gelten nur dann als Neuantrag, wenn durch die Anpassung fremde Rechte (§ 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.

(2) Die vor dem 31. Dezember 2000 gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/1999, erteilte oder gemäß § 31d Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/1999, übergeleitete Bewilligung für eine Deponie gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997 bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(3) Die am 1. Jänner 2001 nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängigen Verfahren betreffend Deponien sind nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Eine erteilte Bewilligung gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen Verfahren bewilligte Ab­weichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(4) Die Überwachung von Deponien gemäß Abs. 1 und 2 obliegt ab dem 1. Jänner 2003 dem Landeshauptmann. Sofern zwischen dem 1. Jänner 2001 und dem 1. Jänner 2003 ein Antrag für eine wesentliche Änderung gestellt oder eine Anzeige gemäß § 30d Abs. 7 oder 11 erstattet wird, geht die Überwachung dieser Deponie bereits mit dem Zeitpunkt der Antragstellung oder Erstattung der Anzeige auf den Landeshauptmann über. § 30f Abs. 3 bleibt unberührt.

(5) Die Bestellung eines Organs der Bauaufsicht oder der Deponieaufsicht gemäß den wasserrecht­lichen Vorschriften gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz.”

33. Nach dem § 46 werden folgende §§ 47 und 48 eingefügt:

“Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

§ 47. Durch die AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. xxx/2000, wird die Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182/1 vom 16. Juli 1999, umgesetzt.

Amtsbeschwerde

§ 48. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Bescheiden gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 erheben, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen widersprechen.

(2) Bescheide sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 auf Verlangen unter Anschluss der Entscheidungsgrundlagen ungesäumt vorzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unter­lagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.”

34. Art. VIII Abs. 11 Z 2 entfällt.

35. Dem Art. VIII wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12)

           1. § 2 Abs. 11 und 13, § 3 Abs. 2 und 3 Z 3, § 18 Abs. 5 und 6, § 28, § 29 Abs. 1 Z 4, 5 und 6, 1a, 2 bis 3b, 5, 7, 14 bis 17 und 20, §§ 30a bis 30f, § 32 Abs. 1, 1a, 2 und 4, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5a bis 5c, lit. b Z 18, 19a und 22 und lit. c Z 7, §§ 45a, 45b, 47 und 48 und Art. VIII Abs. 11 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

           2. § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 16. Juli 2001 in Kraft.”

Artikel 2

 

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

(1) Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 31b entfällt.

2. In § 31d entfallen die Absätze 2 bis 7.

3. In § 63 erster Halbsatz entfallen die Worte “und Abfällen”.

4. § 99 Abs. 1 lit. h entfällt. § 99 Abs. 1 lit. i erhält die Bezeichnung lit. “h”.

5. In § 102 Abs. 1 lit. d entfallen der Beistrich nach der Wortfolge “nach § 13 Abs. 3” und die Wortfolge “§ 31b Abs. 3”.

6. In § 104 Abs. 1 lit. g entfällt die Wortfolge “und Abfälle”.

7. § 120a entfällt.

8. § 124 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Wasserrechte sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) verliehenen Rechte”

9. In § 134 Abs. 4 entfallen im ersten Satz die Wortfolge “oder zur Ablagerung von Abfällen (§ 31b)” sowie der letzte Satz.

10. In § 137 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge “31b Abs. 10”.

11. In § 137 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge “der Deponieaufsicht (§ 120a),”.

12. In § 137 Abs. 1 Z 23 entfällt die Wortfolge “oder als Deponieaufsicht (§ 120a)”.

13. § 137 Abs. 2 Z 5 entfällt.

14. Die bisherigen Ziffern 6 bis 9 des § 137 Abs. 2 erhalten die Bezeichnung “5” bis “8”.

15. In § 137 Abs. 2 Z 8 entfällt die Wortfolge “oder Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996,”.

16. In § 137 Abs. 3 entfallen die Ziffern “11”, “13” und “14”. Die bisherige Ziffer “12” erhält die Bezeichnung “11”, die bisherige Ziffer “15” erhält die Bezeichnung “13”.

(2) Absatz 1 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Vorblatt

Problem:

Bestimmungen betreffend die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Deponietechnik sind teilweise im Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) und teilweise im Abfallwirtschaftsgesetz 1990 bzw. in der darauf beruhenden Deponie­verordnung, BGBl. Nr. 164/1996, enthalten.

Die Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien ist bis spätestens 16. Juli 2001 umzusetzen.

Ziel:

–   Rechtsbereinigung im Zusammenhang mit Bestimmungen für Deponien

–   Umsetzung der Richtlinie über Abfalldeponien, soweit dies auf gesetzlicher Ebene erforderlich ist

Inhalt:

–   Übernahme der Bestimmungen betreffend Deponien aus dem WRG in das AWG

–   Erweiterung des Genehmigungstatbestandes des § 29 Abs. 1 um die wasserrechtlich bewilligungs­pflichtigen Deponien

–   Zusammenführung der gesetzlichen Bestimmungen für Deponien

–   Anpassung und Ergänzung der anlagenrechtlichen Bestimmungen im AWG (§§ 28 und 29) samt Straf- und Übergangsbestimmungen

Alternativen:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Finanzielle Auswirkungen:

Kostenneutral.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Übersichtliche, dem Gemeinschaftsrecht entsprechende Vorgaben sind für den Wirtschaftsstandort Österreich eine notwendige Voraussetzung. Wesentliche Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich sind daher nicht zu erwarten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Derzeit enthält sowohl das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) als auch das Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (AWG) Bestimmungen betreffend die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und die Anpassung an den Stand der Deponietechnik gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, für Deponien.

Bei der Genehmigung einer Deponie gemäß § 29 Abs. 1 AWG sind die wasserrechtlichen Bestimmungen mitanzuwenden.

Für Deponien, die gemäß § 31b WRG bewilligungspflichtig sind, wurde mit der WRG- Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 59/1997, der Stand der Deponietechnik gemäß Deponieverordnung verbindlich festgelegt.

Die Anpassung bestehender Deponien ist – unabhängig von der Genehmigungspflicht nach AWG oder WRG – für alle Deponien im WRG normiert.

Ziel der AWG- Novelle Deponien ist eine Rechtsbereinigung. Die Bestimmungen für Deponien werden aus dem WRG in das AWG übernommen. Die Bewilligungspflicht gemäß § 31b WRG entfällt. Die bisher im WRG bewilligungspflichtigen Deponien (Deponien für nicht gefährliche Abfälle unter 100 000 m³) werden ins konzentrierte Verfahren des AWG übernommen.

Die Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien ist bis 16. Juli 2001 in nationales Recht umzusetzen. Die erforderlichen gesetzlichen Umsetzungsmaßnahmen werden mit der AWG- Novelle Deponien getroffen. Ein Umsetzungsbedarf auf Landesebene ist durch die Erweiterung des § 29 Abs. 1 AWG nicht mehr erforderlich.

Für Deponien werden entsprechende Verfahrensbestimmungen, Bestimmungen für den Betrieb, die Überwachung, die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Deponietechnik gemäß Deponie­verordnung und allfällige verwaltungspolizeiliche Aufträge normiert. Durch die Zusammenführung der gesetzlichen Bestimmungen für Deponien sollen Doppelgleisigkeiten vermieden und der Rechtsbereich übersichtlicher werden.

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen im AWG ist der Kompetenztatbestand “Abfallwirtschaft” im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG und für Art. 2 der Kompetenztatbestand “Wasserrecht” im Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG.

Kosten

Allgemeines

Durch diesen Entwurf werden insbesondere die Bestimmungen des WRG betreffend Deponien übernommen; dies ist grundsätzlich kostenneutral.

Kostenrelevante Bestimmungen im Einzelnen

§ 17 Abs. 1 wird hinsichtlich der Ablagerung von gefährlichen Abfällen präzisiert. Ein zusätzlicher Auf­wand für die Vollzugsbehörden wird dadurch nicht erwartet.

§ 18 Abs. 5 deckt sich mit Bereichen, die bisher von § 138 WRG umfasst waren. Zusätzliche Kosten sind dadurch nicht gegeben.

In das konzentrierte Verfahren des § 29 Abs. 1 werden Deponien unter 100 000 m3 aufgenommen. In der Regel werden Deponien dieses Ausmaßes nicht errichtet, weil sich derart kleine Deponien nicht wirt­schaftlich betreiben lassen. Mit der Konzentration kommt es zu einer zweckmäßigen Zusammenführung mehrerer Genehmigungsverfahren, zusätzliche Kosten sind daher nicht zu erwarten.

§ 29 Abs. 3 Z 7 und 9 sind eine Präzisierung der bisherigen Antragsunterlagen; zusätzliche Kosten sind nicht zu erwarten.

Die Genehmigungskriterien gemäß § 29 Abs. 3a und 3b werden bereits derzeit berücksichtigt; diese Bestimmung ist daher – auch im Zusammenhang mit § 28 – kostenneutral.

Die Bescheidinhalte, die in § 29 Abs. 7 explizit angeführt sind, sind bereits bisher in den Genehmigungs­bescheiden enthalten, es erfolgte lediglich eine formale Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie über Abfälle.

Mit der Klarstellung im § 29 Abs. 20, dass in Bezug auf das Deponierungsverbot keine Abweichungen vom Stand der Deponietechnik zulässig sind, werden allfällige diesbezügliche Anträge hintangehalten; geringfügige Einsparungen sind zu erwarten.

Durch die Zusammenfassung der Deponiebestimmungen in den §§ 30b ff ist der Rechtsbereich über­sichtlicher und die Verfahren können effizienter durchgeführt werden; geringfügige Kosteneinsparungen sind zu erwarten.

 

Der Überprüfung der zusätzlichen Antragsunterlagen gemäß § 29b Abs. 2 und der zusätzlichen Genehmi­gungsvoraussetzungen gemäß § 29b Abs. 4 (entsprechend der EG-Richtlinie über Abfalldeponien – insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen) steht der Wegfall des Störfallregimes für Deponien (§ 29) gegenüber; es sind geringfügige Einsparungen zu erwarten, weil die formellen Verpflichtungen des Störfallregimes nicht mehr einzuhalten sind (inhaltlich ersetzen die Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen das bisher anzuwendende Störfallregime).

4

Die Parteien, die zusätzlich zu § 29 Abs. 5 im § 29b Abs. 3 aufgenommen werden, haben im Zusammen­hang mit der Bewilligung gemäß § 31b WRG bereits nach der derzeitigen Rechtslage die Parteistellung; die Bestimmung wird als kostenneutral abgeschätzt.

Die §§ 30b Abs. 7 bis 9 und 30c Abs. 1 entsprechen den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen bzw. der Deponieverordnung und sind daher kostenneutral.

Durch § 30c Abs. 2 werden geringfügige Kosten durch die Entgegennahme der Anzeigen erwartet. Es wird davon ausgegangen, dass ein Wechsel des Deponiebetreibers die Ausnahme darstellt.

Der Deponiebetreiber hat gemäß § 30d Abs. 3 und Abs. 6 zusätzlich zu den bisherigen jährlichen Melde­pflichten über die abgelagerten Abfälle die Messergebnisse der Überwachungsmaßnahmen zu melden. Die Entgegennahme dieser Daten führt zu einem geringfügig erhöhten Aufwand bei den Bundesländern, wird aber durch den Umstand, dass dadurch die behördliche Überwachung der Deponie erleichtert wird, ausgeglichen. Die Verpflichtungen ergeben sich aus der Richtlinie über Abfalldeponien.

Die Zurückweisung der Abfälle ist auch bisher schon gemäß Deponieverordnung der zuständigen Be­hörde zu melden. Durch § 30d Abs. 5 werden daher keine zusätzlichen Kosten verursacht.

§ 30d Abs. 7 bis 10 entspricht den bisherigen wasserrechtlichen Vorschriften und ist daher kostenneutral.

Eine Anzeigepflicht betreffend die Änderung der Abfallarten ist bereits bisher entsprechend den wasser­rechtlichen Bestimmungen erforderlich. § 31d Abs. 11 ist daher kostenneutral.

§ 30e entspricht den bisherigen § 120 WRG und ist daher kostenneutral.

§ 30f entspricht im Wesentlichen den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen und ist daher kosten­neutral.

§ 32 deckt einen Bereich des bisher anzuwendenden § 138 WRG ab und ist daher kostenneutral.

§ 45a entspricht dem bisherigen § 31d WRG, lediglich Abs. 2 wird im Hinblick auf die Umsetzung der EG-Richtlinie über Abfalldeponien zusätzlich aufgenommen. Die Überprüfung der Sicherstellung wird in erster Linie durch das Deponieaufsichtsorgan erfolgen. Grundsätzlich ist eine Sicherstellung bereits nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erforderlich, so dass nur in Einzelfällen ein Tätigwerden des Landeshauptmannes erforderlich sein wird; dadurch werden geringfügig erhöhte Kosten erwartet.

§ 48 entspricht dem bisherigen § 116 WRG und ist daher kostenneutral.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 11):

Entsprechend der EG-Richtlinie über Abfalldeponien wird in der Definition “Deponie” klargestellt, dass dieser Begriff sowohl die obertägige als auch die untertägige langfristige Ablagerung von Abfällen umfasst. Die Ausnahme Berge und taubes Gestein gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 AWG bleibt davon unberührt.

Die Ausnahmen entsprechen der bisher geltenden Rechtslage (vgl. § 1 Abs. 2 Z Deponieverordnung).

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 13):

Entsprechend der bisherigen Judikatur des VwGH wird eine Definition der wesentlichen Änderung aufgenommen.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2):

Diese Bestimmung wird um die aufzunehmenden Deponiebestimmungen ergänzt.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3 Z 3 und § 28):

Die Verweise auf das Berggesetz werden angepasst.

Zu Z 5 (§ 17 Abs. 1):

In Umsetzung der EG-Richtlinie über Abfalldeponien (Art. 6) sowie des Konzeptes für Deponien in Österreich (vgl. auch die Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) wird das Ablagern von gefährlichen Abfällen nur auf Untertagedeponien erlaubt sein. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Deponie­betreiber zum Zwecke der Deponierung auf seiner Deponie den Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter Deponiebedingungen erbringt.

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 5 und 6):

Eine Liegenschaftseigentümerhaftung, entsprechend jener des § 138 WRG, für allfällige Behandlungs­aufträge im Zusammenhang mit einer konsenslosen Deponie wird als erforderlich angesehen. Unter “freiwillig geduldet” sind nicht die gesetzlichen Duldungspflichten, sondern ist das Dulden auf Grund des freien Willens des Liegenschaftseigentümers zu sehen.

Sofern bei Gefahr in Verzug Maßnahmen unmittelbar anzuordnen sind, soll der Kostenersatz subsidiär dem Liegenschaftseigentümer auferlegt werden können.

Für stillgelegte oder geschlossene Deponien gemäß § 29 Abs. 1 kann der Liegenschaftseigentümer subsidiär verpflichtet werden. Die Einschränkung der Liegenschaftseigentümerhaftung für Anlagen, die vor 1990 errichtet oder angelegt wurden, werden aus dem WRG übernommen.

Zu Z 7 (§ 28) und Z 11 (§ 29 Abs. 2):

Die §§ 28 und 29 Abs. 2 werden an § 29 Abs. 3a und 3b angepasst.

Zu Z 8 (§ 29 Abs. 1 Z 4):

Entsprechend dem Konzept der obertägigen Deponien in Österreich entfällt die Z 4 (vgl. die Erläute­rungen zu § 17 Abs. 1). Anzumerken ist, dass auf Grund der Umstellung mit der WRG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 59/1997, auf die vier Deponietypen in Österreich keine Deponie für gefährliche Abfälle betrieben wird.

Zu Z 9 (§ 29 Abs. 1 Z 5 und 6):

Bereits mit der WRG-Novelle Deponien wurde gestützt auf den Kompetenztatbestand Abfallwirtschaft die Bedarfskompetenz für nicht gefährliche Abfälle im Zusammenhang mit der Deponierung in Anspruch genommen. Durch den Entfall der Mengenschwelle im § 29 Abs. 1 Z 6 AWG erfolgt die Übernahme der bisher nach WRG zu bewilligenden Deponien. Damit werden alle Deponien einem einheitlichen, konzen­trierten Genehmigungsverfahren unterworfen. Die Ausnahme bestimmter Bodenaushubdeponien von der Genehmigungspflicht wird aus dem WRG übernommen.

Es erfolgt eine Umstellung auf die Begriffe der Deponietypen (vgl. Deponieverordnung). Die Deponie­typen Reststoff- und Massenabfalldeponie entsprechen der Deponieklasse für nicht gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, die Deponietypen Bodenaushub- und Baurest­massendeponie entsprechen der Deponieklasse für Inertabfälle gemäß der Richtlinie über Abfalldeponien.

Zu Z 10 (§ 29 Abs. 1a):

In Anpassung an die §§ 30d Abs. 11 und 45a Abs. 3 kann diese Bestimmung entfallen.

Zu Z 12 (§ 29 Abs. 3):

§ 29 Abs. 3 wird an die vorgesehene Teilung der Verfahrensbestimmungen für Deponien und sonstige Abfallbehandlungsanlagen angepasst (vgl. die Erläuterungen zu 30b).

Zu Z 13 ( § 29 Abs. 3 Z 7 und 9):

Mit dieser Änderung wird eine Klarstellung der Antragsunterlagen vorgenommen (vgl. dazu § 9 Abs. 2 AWG und § 30b Abs. 2).

Zu Z 14 (§ 29 Abs. 3a und 3b):

Im Hinblick auf die Übersichtlichkeit und die Rechtssicherheit werden einheitliche Genehmigungs­voraussetzungen festgelegt bzw. diese zusammengefasst. Die öffentlichen Interessen wurden auch bisher bei der Erteilung von Genehmigungen berücksichtigt. Im Hinblick auf die formale Umsetzung von EG-Recht (vgl. Art. 4 der Richtlinie über Abfälle) ist es jedoch notwendig, die öffentlichen Interessen aus­drücklich als Genehmigungsvoraussetzung aufzunehmen. Zur leichteren Lesbarkeit werden die Genehmi­gungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3, die in den Verfahren gemäß §§ 28 und 29 anzuwenden sind, wiederholt.

Die bisherigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 29 Abs. 2 Z 1 und 2 betreffend Immissionen von Luftschadstoffen werden von den allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Z 1, 4 und 5 umfasst.

Zu Z 15 (§ 29 Abs. 5):

§ 29 Abs. 5 wird an die vorgesehene Teilung der Verfahrensbestimmungen für Deponien und sonstige Abfallbehandlungsanlagen angepasst. Es wird klargestellt, dass nur jener Gemeinde Parteistellung im Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 zukommt, deren Gemeindegebiet an die Liegenschaft der Abfallbehand­lungsanlage unmittelbar angrenzt. Dem Arbeitsinspektor kommt die Parteistellung nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu.

Zu Z 16 (§ 29 Abs. 7):

In Entsprechung des Art. 9 der Richtlinie über Abfälle werden die notwendigen Bescheidinhalte ergänzt.

Zu Z 17 (§ 29 Abs. 14), Z 18 (§ 29 Abs. 15) und Z 19 (§ 29 Abs. 16):

§ 29 Abs. 14 bis 16 werden an die vorgesehene Teilung der Verfahrensbestimmungen für Deponien und sonstige Abfallbehandlungsanlagen angepasst.

Zu Z 20 (§ 29 Abs. 17):

Diese Bestimmung wird an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 angepasst.

Zu Z 21 (§ 29 Abs. 20):

Bei der Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Deponietechnik ist bereits derzeit eine Abweichung vom Verbot der Deponierung ausdrücklich ausgeschlossen. Kraft Größenschluss gilt dies auch für Neugenehmigungen. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und in Entsprechung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie über Abfalldeponien wird eine entsprechende Regelung auch für Neugenehmigungen explizit aufgenommen.

Zu Z 22 (§§ 30a bis 30f):

Mit den folgenden Bestimmungen werden die gesetzlichen Regelungen betreffend Deponien zusammen­gefasst.

Der Begriff “Stilllegung” umfasst die freiwillige Einstellung des Deponiebetriebs einschließlich der erforderlichen Maßnahmen (zB Oberflächenabedeckung und Rekultivierung), der Begriff “Schließung” wird für die behördliche Anordnung zur Einstellung des Deponiebetriebs einschließlich der erforderlichen Maßnahmen verwendet.

§ 30a:

Da die Bewilligungspflicht gemäß § 31b WRG für Deponien entfällt, müssen alle erforderlichen Bestimmungen für die Genehmigung einer Deponie vom WRG explizit in das AWG übernommen werden. Im Zusammenhang mit den erforderlichen Duldungs- und Zwangsrechten werden diese durch einen Verweis auf die entsprechenden Paragraphen des WRG für anwendbar erklärt. Die Mitanwendung der materiell-rechtlichen Bestimmungen (§ 29 Abs. 2) betreffend wasserrechtlicher Bewilligungs­tatbestände bleibt unberührt.

Dem Landeshauptmann wird eine Delegationsmöglichkeit (Delegation zur Wahrnehmung der Zuständig­keiten im Namen des delegierenden Organs) hinsichtlich der Bodenaushub- und Baurestmassendeponien unter 100 000 m3 eingeräumt, um Verfahren möglichst effizient und unter Berücksichtigung der organisatorischen Strukturen des Bundeslandes durchführen zu können.

§ 30b:

Im Abs. 1 wird zusammenführend festgelegt, welche Antragsunterlagen bei einer Genehmigung einer Deponie erforderlich sind. Bisher sind diese Antragsunterlagen im § 29 AWG, in den §§ 103 und 31b Abs. 2 WRG und im § 30 Deponieverordnung normiert. Ergänzungen werden in Entsprechung des Art. 7 der Richtlinie über Abfalldeponien vorgenommen. Das Verhältnis zwischen der Z 4 und 6 ist so zu verstehen, dass eine Zustimmungserklärung des Grundstückeigentümers jenes Grundstückes, auf der die Deponie errichtet werden soll, vorzuliegen hat; Zwangsrechte können hinsichtlich von Maßnahmen, die auf anderen Grundstücken gesetzt werden müssen (zB Setzung und Beprobung einer Grundwassersonde) beantragt werden. Z 14 ist zur Umsetzung der Verpflichtung gemäß Art. 10 der Richtlinie über Abfalldeponien erforderlich.

Zum Begriff “Unfälle” ist anzumerken, dass dieser Begriff aus dem EG-Recht stammt (Richtlinie über Abfalldeponien, Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – Seveso-II-Richtlinie). In der Seveso-II-Richtlinie ist eine Definition des Begriffs “schwerer Unfall” im Art. 2 enthalten:

“Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 5. “schwerer Unfall” ein Ereignis – zB eine Emission, einen Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes –, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.”

In systematischer Auslegung werden unter dem Begriff “Unfälle” in den anderen beiden Richtlinien die oben beschriebenen, typische mit dem Betrieb der Anlage verbundene Ereignisse, die aber nicht das Ausmaß der Gefährdung von schweren Unfällen erreichen, verstanden. Mit der Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie wird das bisher in Österreich geltende Störfallregime für Deponien entfallen. Durch die Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen werden aber wie bisher die für Deponien notwendigen Vorsorgemaßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Umwelt – auch in der Nachsorgephase – zu treffen sein.

Im Abs. 2 wird die Parteistellung in Genehmigungsverfahren für Deponien normiert. Ergänzend zu den Parteien des § 29 Abs. 5 werden jene gemäß Z 3, 5 bis 7 und 11 aufgenommen. Nutzungsberechtigte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten sind Einforstungsberechtigte (Z 3). Im Fall der Parteistellung einer Gemeinde gemäß Z 5 nimmt die Gemeinde subjektiv-öffentliche Rechte wahr; im Fall der Parteistellung gemäß Z 7 ist die Gemeinde Formalpartei. Dem Arbeitsinspektor kommt die Parteistellung nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu.

Im Abs. 3 werden die Rechte der Fischereiberechtigten entsprechend § 15 Abs. 1 WRG festgelegt.

Im Abs. 4 werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Deponien explizit normiert. Diese entsprechen einerseits den Kriterien gemäß § 29 Abs. 3a, den Kriterien gemäß der §§ 31b Abs. 3 und 105 WRG (soweit für Deponien relevant) und den Kriterien gemäß § 20 Abs. 2 und 3 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, und andererseits wird mit diesem Absatz die Richtlinie über Deponien umgesetzt (Z 7 setzt Art. 8 lit. b der Richtlinie um, Z 8 setzt Art. 8 lit. a (ii) der Richtlinie um, Z 10 setzt Art. 8 lit. a (iii) der Richtlinie um). Bei der Z 9 ist davon auszugehen, dass diese erfüllt ist, wenn eine ausreichende Sicherstellung geleistet wird.

Abs. 5 entspricht § 29 Abs. 3b (vgl. auch § 20 IG-L).

Die im Abs. 6 vorgesehene Möglichkeit der Abweichung gemäß § 29 Abs. 20 entspricht § 31b Abs. 5 WRG.

Abs. 7 entspricht dem bisherigen § 31b Abs. 6 WRG.

Abs. 8 entspricht dem bisherigen § 31b Abs. 7 WRG.

Abs. 9 führt die notwendigen Bescheidinhalte zusammen; bisher waren diese in § 29 Abs. 7 und in den §§ 31b Abs. 8 und 111 WRG festgelegt. Die Bescheidinhalte entsprechen Art. 9 der Richtlinie über Abfälle und Art. 9 der Richtlinie über Abfalldeponien.

§ 30c:

Abs. 1 entspricht § 31b Abs. 9 WRG.

Abs. 2 entspricht § 29 Abs. 15. Die Anzeigepflicht wird in Entsprechung von Art. 7 lit. a der Richtlinie über Abfalldeponien normiert.

§ 30d:

Abs. 1 entspricht dem letzten Satz des § 31b Abs. 3 WRG (vgl. auch Art. 8 lit. c der Richtlinie über Abfalldeponien) und dem ersten Satz des § 31b Abs. 11 WRG.

Die Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten gemäß Abs. 2, 3, 5 und 6 werden in Umsetzung der Art. 9 lit. d, Art. 11 Abs. 1 lit. b dritter Spiegelstrich und Art. 12 lit. b der Richtlinie über Abfalldeponien sowie den bisherigen Pflichten gemäß Deponieverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 18 normiert bzw. zusammengeführt. Mit den Aufzeichnungen gemäß § 31d Abs. 2 werden gleichzeitig die Aufzeichnungs­pflichten gemäß § 14 in Bezug auf die übernommenen Abfälle erfüllt. Gesondert ist die Verpflichtung gemäß § 14 zur Aufzeichnung der beim Betrieb anfallenden Abfälle zu sehen. Eine Verletzung der im Abs. 3 vorgesehenen Meldung ist als Unterlassungsdelikt zu sehen; die zu meldenden Daten sind für die Aufgaben der Behörden (Kontrolle, Weiterleitung der Daten an die für die Erhebung des Altlastenbeitrags zuständigen Hauptzollämter, Berichtspflichten an die Europäische Union) unbedingt erforderlich; daher besteht bei den genannten Behörden auch nach dem 10. April jeden Jahres jedenfalls Interesse an den Daten.

Abs. 7 entspricht Teilen des bisherigen § 31b Abs. 10 WRG.

Abs. 8 sieht entsprechend dem § 31b Abs. 11 WRG Maßnahmen vor, wenn die geplanten und angezeigten Maßnahmen des Deponiebetreibers nicht ausreichend sind.

Abs. 9 entspricht dem bisherigen vorletzten Satz des § 31b Abs. 10 WRG.

Abs. 10 entspricht dem bisherigen letzten Satz des § 31b Abs. 10 WRG.

Die Ablagerung zusätzlicher Abfallarten ist nach dem bisherigen § 31b Abs. 1 WRG bewilligungs­pflichtig. Wenn die zusätzlichen Abfallarten Auswirkungen auf die Schutzgüter haben können, bleibt die Genehmigungspflicht aufrecht, ansonsten wird im Hinblick auf die Rechtssicherheit eine Anzeigepflicht in Abs. 11 normiert.

§ 30e:

§ 30e entspricht § 120 WRG. Auch bei Bodenaushubdeponien ist eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Vorbereitungsmaßnahmen (zB Verdichtung des Untergrundes, räumliche Ausdehnung des Deponiekörpers) erforderlich. Sofern die Person, die mit der Bauaufsicht betraut wird, auch über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Deponieaufsicht verfügt, kann diese Person mit beiden Funktionen betraut werden. Zur Frage der Angemessenheit des Entgelts für ein Aufsichtsorgan wird im Erkenntnis des VwGH vom 19. November 1998, 98/07/0165, ausgeführt, “dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH in Anwendung des Rechtsgrundsatzes über die Entgeltlichkeit von Leistungen, wie er im § 1152 ABGB zum Ausdruck kommt, davon auszugehen ist, dass dem nicht amtlichen Sachverständigen ein der Art und dem Ausmaß der Leistung angemessenes Entgelt zukomme. Derselbe Grundsatz gilt auch für Honoraransprüche der Deponieaufsicht.” Entgelte entsprechend der Honorarrichtlinie für Ziviltechnikertarife sind als angemessen anzusehen.

§ 30f:

Abs. 1 entspricht § 121 Abs. 1 WRG. Eine behördliche Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen ist auch gemäß Art. 8 lit. c der Richtlinie über Deponien erforderlich.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 120a WRG. In einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 können nähere Bestimmungen über die Kontrolle und Überwachung während des Betriebs von Abfallbehand­lungsanlagen und der Nachsorge betreffend Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde im Hinblick auf das Deponieaufsichtsorgan in der Deponieverordnung Gebrauch gemacht.

Abs. 3 legt die Zuständigkeit betreffend die Überwachung fest. Abweichend zu § 32 wird auch die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für die Vorschreibung und Durchführung von verwaltungspolizei­lichen Aufträgen (vgl. Abs. 4) festgelegt. Eine Delegationsmöglichkeit wird vorgesehen (vgl. dazu auch die Übergangsbestimmung § 45b Abs. 3).

Abs. 4 normiert die Möglichkeit von nachträglichen Auflagen bzw. behördlichen Aufträgen und entspricht dem bisherigen § 31b Abs. 10 WRG.

Abs. 5 entspricht dem bisherigen § 31b Abs. 12 WRG.

Zu Z 23 (§ 32 Abs. 1):

Die Möglichkeit der Sicherung wird explizit festgelegt.

Zu Z 24 (§ 32 Abs. 1a):

Für stillgelegte oder geschlossene Deponien gemäß § 29 Abs. 1 wird eine Möglichkeit der Beauftragung bzw. unmittelbaren Anordnung auf Kosten des Deponiebetreibers der Beobachtung, der Sicherung oder Sanierung normiert.

Unter Deponien gemäß § 29 Abs. 1 sind auch die übergeleiteten Deponien aus dem WRG zu verstehen (vgl. § 45b Abs. 2).

Zu Z 25 (§ 32 Abs. 2):

Ein Behandlungsauftrag bei der Errichtung einer Deponie ohne Genehmigung soll ermöglicht werden. Werden die Verpflichtungen gemäß dem AWG, der Deponieverordnung oder dem Genehmigungs­bescheid nicht eingehalten, sollen die erforderlichen Bestimmungen in § 30f Abs. 4 festgelegt werden. Der Verweis in § 32 Abs. 2 wird um den Abs. 1a erweitert.

Zu Z 26 (§ 32 Abs. 4):

Mit der Übernahme der Bestimmungen betreffend Deponien ins AWG soll der § 138 WRG in den vom AWG erfassten Fällen im Zusammenhang mit Deponien nicht mehr zur Anwendung kommen.

Zu Z 27 bis 31 (§ 39):

Die erforderlichen Strafbestimmungen werden im § 39 normiert.

Zu Z 32 (§§ 45a und 45b):

§ 45a:

§ 45a entspricht inhaltlich dem § 31d Abs. 3ff WRG. Zur Umsetzung der Richtlinie über Abfalldeponien wird im Abs. 2 als zusätzliche Verpflichtung die Leistung einer angemessenen Sicherstellung normiert. In der Regel wurden bereits nach den wasserrechtlichen Vorschriften Sicherstellungen festgelegt; um eine lückenlose Umsetzung dieses Erfordernisses zu gewährleisten, ist die Aufnahme einer entsprechenden Verpflichtung erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auch die Verordnungsermächtigung gemäß § 30b Abs. 8 zu sehen.

§ 45b:

Im § 45b werden die erforderlichen Übergangsbestimmungen normiert.

Abs. 1 wird aus dem WRG übernommen.

Abs. 2 betrifft die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits genehmigten und in Betrieb befindlichen Deponien. Ein Antrag für eine wesentliche Änderung oder eine Anzeige gemäß § 30d Abs. 7 oder Abs. 11 für eine bestehende Deponie ist nach den Bestimmungen dieser AWG-Novelle Deponien vorzunehmen, wenn der Antrag bzw. die Anzeige nach dem 1. Jänner 2001 gestellt bzw. erstattet werden. Zugleich gehen die Überwachungspflichten für diese Deponie auf den Landeshauptmann über (vgl. Abs. 3).

Abs. 3 betrifft die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren; diese sollen im Hinblick auf eine effiziente Verfahrensführung von den bisher zuständigen Behörden nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen werden.

Abs. 4 erster Satz legt den spätesten Zeitpunkt des Übergangs der Überwachungspflichten für in Betrieb befindliche Deponien an den Landeshauptmann fest. Sofern vor dem 1. Juli 2003 ein Antrag für eine wesentliche Änderung gemäß § 30 Abs. 1 oder eine Anzeige gemäß § 30d Abs. 7 oder Abs. 11 gestellt oder erstattet wird, ist ab diesem Zeitpunkt für die Überwachung der Deponie der Landeshauptmann zuständig; dadurch wird ein zweckmäßiger Übergang der Verfahren bzw. der Überwachung der bestehenden Deponien auf die neue zuständige Behörde ermöglicht.

Entsprechend dem Konzept des Abs. 4 werden auch die Bestellungen der Aufsichtsorgane im Abs. 5 übergeleitet.

Zu Z 33 (§§ 47 und 48):

 

§ 47:

Der Hinweis auf die Umsetzung der Richtlinie über Abfalldeponien wird entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Erfordernissen aufgenommen.

§ 48:

Entsprechend dem § 116 WRG wird die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde normiert.

Zu Z 34 (Art. VIII Abs. 11) und Z 35 (Art. VIII Abs. 12):

Gemäß § 15 Abs. 4a können in einer § 15-Erlaubnis Bedingungen, Befristungen oder Auflagen auch hinsichtlich des Aufstellungsortes und der Betriebsführung zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit mobilen Einrichtungen erteilt werden. Diese Bestimmung sollte gemäß Art. VIII Abs. 11 Z 2 mit 31. Dezember 2000 außer Kraft treten. Da noch keine zufrieden stellende und unter den Experten allgemein akzeptierte Lösung für die Genehmigung mobiler Einrichtungen vorliegt, wird Art. VIII Abs. 11 Z 2 außer Kraft gesetzt und damit die Möglichkeit des § 15 Abs. 4a weiterhin aufrecht erhalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 2. (1) …

(11) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw. verwendet wird.

§ 2. (1) …

(11) Deponie ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet wird. Nicht als Deponien gelten


 

                                                                                               1.                                                                                               Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung (Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung) an einem anderen Ort vorbereitet werden können, oder


 

                                                                                               2.                                                                                               Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.


 

(13) Eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist eine Änderung – wie eine Änderung der Beschaffenheit, der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Abfallbehandlungsanlage –, die geeignet ist, die Schutzgüter dieses Bundesgesetzes oder die Schutzgüter der mitanzuwendenden Bestimmungen zu beeinträchtigen.


§ 3. (1) …

(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 und 4, §§ 29, 32 bis 39, 40, 40a und 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17.

§ 3. (1) …

(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 bis 6, § 29, §§ 30a bis 30f, §§ 32 bis 39, § 40, § 40a, § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17 und §§ 45a und 45b.


(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               3.                                                                                               Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,

                                                                                               3.                                                                                               Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen,


§ 17. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern oder das thermische Behandeln (Verbrennen) von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig.

§ 17. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das thermische Behandeln von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen ist nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig.


 

§ 18. (1) …

(5) Erfordert das öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 3) Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 hinsichtlich Abfälle, die ohne Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 5 oder 6 abgelagert werden, und kann der Verpflichtete gemäß § 32 nicht zur Durchführung der Maßnahmen oder zum Kostenersatz herangezogen werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen, sofern er der Ablagerung ausdrücklich zugestimmt oder diese freiwillig geduldet hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.


 

(6) Kann der Deponiebetreiber aus rechtlichen oder sonstigen Gründen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1a oder zum Kostenersatz nicht herangezogen werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. § 31 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 ist sinngemäß anzuwenden.


§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1974, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Jedenfalls müssen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Z 1 und 2 eingehalten werden. Weiters sind die §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.

§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1974, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Es sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3a Z 1 bis 6 und Abs. 3b einzuhalten. Weiters sind die §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.


§ 29. (1) …

§ 29. (1) …


                                                                                               4.                                                                                               Deponien für gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 10 000 m3,

                                                                                               4.                                                                                               Entfällt.


                                                                                               5.                                                                                             Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,

                                                                                               5.                                                                                             Untertagedeponien,


                                                                                               6.                                                                                               Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3,

                    6.   a) Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18, ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach § 29 Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist und für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht – wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss,


 

              b) Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,


 

              c) Reststoffdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,

              d) Massenabfalldeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18.


§ 29. (1a) Eine Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik stellt, soweit dadurch nicht fremde Rechte ohne Zustimmung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, keine wesentliche Änderung dar. Ebenso stellt die Teilung einer bestehenden Deponie in verschiedene Deponietypen gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, keine wesentliche Änderung dar, wenn keine Erweiterung der genehmigten Abfallarten oder der Deponiefläche damit verbunden ist. Weiters liegt keine wesentliche Änderung vor, wenn gemäß § 31d Abs. 3 lit. b letzter Satz WRG vorzugehen ist.

Entfällt.


(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Jedenfalls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

                                                                                               1.                                                                                               Durch die Anlage dürfen keine Immissionen von Luftschadstoffen bewirkt werden, die

              a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

§ 29. (2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze, der §§ 29a, 30a und 30b alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.


              b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.

 


                                                                                               2.                                                                                               Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 155, müssen eingehalten werden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

 


Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

 


(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

(3) Dem Antrag auf eine Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:


                                                                                               7.                                                                                               eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen;

                                                                                               7.                                                                                               eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen sowie Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten Abfälle;


                                                                                               9.                                                                                               eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zur Verwertung und Entsorgung;

                                                                                               9.                                                                                               eine Beschreibung der beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschafts­konzept);


 

(3a) Eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Abfallbehandlungsanlage neben den Erfordernissen der gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:


 

                                                                                               1.                                                                                               Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;


 

                                                                                               2.                                                                                               die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;


 

                                                                                               3.                                                                                               die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, werden eingehalten;


 

                                                                                               4.                                                                                               Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;


 

                                                                                               5.                                                                                               das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;


 

                                                                                               6.                                                                                               die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2).


 

Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.


 

(3b) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.



(5) Parteistellung in diesem Verfahren haben

(5) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 haben


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               4.                                                                                               die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,

                                                                                               4.                                                                                               die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,


                                                                                               5.                                                                                               das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektoratsgesetz 1974,

                                                                                               5.                                                                                               das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 191993, BGBl. Nr. 27/1993,



(7) Der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten die

(7) Der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:


                                                                                               1.                                                                                               zu behandelnden Abfallarten,

                                                                                               2.                                                                                             Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung,

                                                                                               3.                                                                                               zulässigen Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen,

                                                                                               4.                                                                                             Vorschriften über die Sammlung und Entsorgung von Sickerwasser,

                                                                                               5.                                                                                               entfällt.

                                                                                               6.                                                                                             Maßnahmen für die Unterbrechung und Auflassung der Behandlungsanlage.

                                                                                               1.                                                                                               Die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;

                                                                                               2.                                                                                               Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;

                                                                                               3.                                                                                               technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;

                                                                                               4.                                                                                             Sicherheitsvorkehrungen;

                                                                                               5.                                                                                               Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Abfallbehandlungsanlage.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 weitere dem jeweiligen Anlagentyp entsprechende Anforderungen festlegen.



(14) Werden Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1 oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der Inhaber der Behandlungsanlage die zur dauernden Vermeidung einer von der aufgelassenen Behandlungsanlage oder den aufgelassenen Teilen der Behandlungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung anzuzeigen sowie einen Maßnahmenplan dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Anläßlich der Genehmigung des Maßnahmenplanes kann der Landeshauptmann andere oder weitere erforderliche Vorkehrungen auftragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.

(14) Werden Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der Inhaber der Behandlungsanlage die zur dauernden Vermeidung einer von der aufgelassenen Behandlungsanlage oder den aufgelassenen Teilen der Behandlungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung anzuzeigen sowie einen Maßnahmenplan dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Anläßlich der Genehmigung des Maßnahmenplanes kann der Landeshauptmann andere oder weitere erforderliche Vorkehrungen auftragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.


(15) Durch den Wechsel des Inhabers der Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.

(15) Durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.


(16) Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, wobei § 360 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, in der jeweils geltenden Fassung, auch auf Anlagen anzuwenden ist, die nicht gewerblich im Sinne des § 1 der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z 4, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Anlagenbetreiber bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 besteht. Kommt der Anlagenbetreiber bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen. Der Instanzenzug richtet sich nach Abs. 17.

(16) Der Landeshauptmann ist in Bezug auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, wobei § 360 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, in der jeweils geltenden Fassung, auch auf Anlagen anzuwenden ist, die nicht gewerblich im Sinne des § 1 der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z 4, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Anlagenbetreiber bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 besteht. Kommt der Anlagenbetreiber bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen. Der Instanzenzug richtet sich nach Abs. 17.


(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich Abs. 1 Z 4 und 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist hinsichtlich der Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.



(20) Abweichungen von einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt, daß der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.

(20) Abweichungen von einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt, daß der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Abs. 18.


 

Bestimmungen für Deponien


 

§ 30a. (1) Unbeschadet des § 29 Abs. 2 sind auf Deponien (Abfallbehand­lungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 5 oder 6) erforderlichenfalls die §§ 60 bis 67, 69, 70, 72, 111 Abs. 1 und 4, 117 bis 119, 122 und 123 Wasserrechtsgesetz 1959 anzuwenden.


 

(2) Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung des Verfahrens für die Genehmigung von Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3 oder Baurestmassendeponien unter 100 000 m3 ganz oder teilweise betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.


 

Verfahrensbestimmungen für Deponien


 

§ 30b. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponievorhabens nach diesem Bundesgesetz sind in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:


 

                                                                                               1.                                                                                               Angaben über den Standort, einschließlich seiner hydrologischen und geologischen Merkmale und über die Eignung des vorgesehenen Standortes;


 

                                                                                               2.                                                                                               Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens, einschließlich Angaben betreffend den Deponietyp, die Arten der für die Ablagerung vorgesehenen Abfälle und das vorgesehene Gesamtvolumen;


 

                                                                                               3.                                                                                               grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers und Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;


 

                                                                                               4.                                                                                               Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte unter Namhaftmachung der Betroffenen;


 

                                                                                               5.                                                                                               ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;


 

                                                                                               6.                                                                                               die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der Liegenschaft, auf dem die Deponie errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;


 

                                                                                               7.                                                                                               eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen;


 

                                                                                               8.                                                                                               eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen und sonstige erforderliche Pläne, Zeichnungen und erläuternde Bemerkungen; die Pläne, Skizzen und Zeichnungen sind von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu entwerfen, und der Verfasser ist namhaft zu machen;


 

                                                                                               9.                                                                                               eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Deponie und Angaben zu den zu erwartenden Immissionen;


 

                                                                                               10.                                                                                               eine Beschreibung der beim Betrieb der Deponie anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zur deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung;


 

                                                                                               11.                                                                                               eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan), einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, der Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und der sicherheitstechnischen Maßnahmen;


 

                                                                                               12.                                                                                               die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;


 

                                                                                               13.                                                                                               Art und Höhe der Sicherstellung;


 

                                                                                               14.                                                                                               Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie;


 

                                                                                               15.                                                                                               Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt.


 

(2) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren für ein Deponievorhaben gemäß diesem Bundesgesetz haben:


 

                                                                                               1.                                                                                               Der Antragsteller;


 

                                                                                               2.                                                                                               die betroffenen Grundeigentümer;


 

                                                                                               3.                                                                                               diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;


 

                                                                                               4.                                                                                               die Inhaber bestehender Rechte gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959;


 

                                                                                               5.                                                                                               Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger mit Trinkwasser (Abs. 4 Z 11);


 

                                                                                               6.                                                                                               diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 Wasserrechtsgesetz 1959 gefährdet werden könnten;


 

                                                                                               7.                                                                                               diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden;


 

                                                                                               8.                                                                                               Nachbarn;


 

                                                                                               9.                                                                                               die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Deponie angrenzende Gemeinde;


 

                                                                                               10.                                                                                               das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993;


 

                                                                                               11.                                                                                               das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben.


 

(3) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Deponie mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Deponie nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Deponie erwachsende vermögensrechtliche Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 Wasserrechtsgesetz 1959).


 

(4) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Deponie neben den Erfordernissen der gemäß § 29 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt:


 

                                                                                               1.                                                                                               Das Leben und die Gesundheit des Menschen wird nicht gefährdet;


 

                                                                                               2.                                                                                               die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;


 

                                                                                               3.                                                                                               die für die zu genehmigende Deponie in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 IG-L werden eingehalten;


 

                                                                                               4.                                                                                               Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;


 

                                                                                               5.                                                                                               das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;


 

                                                                                               6.                                                                                               die beim Betrieb der Deponie zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2);


 

                                                                                               7.                                                                                               die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan in Einklang;


 

                                                                                               8.                                                                                               der Stand der Deponietechnik (§ 29 Abs. 18), einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten;


 

                                                                                               9.                                                                                               die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung erscheint sichergestellt;


 

                                                                                               10.                                                                                               es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen;


 

                                                                                               11.                                                                                               hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:


 

              a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen;


 

              b) die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern;


 

              c) es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen;


 

              d) es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen;


 

              e) es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen;


 

               f) es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor;


 

              g) es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.


 

Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen.


 

(5) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.


 

(6) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.


 

(7) Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern der Landeshauptmann nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach abfallrechtlichen oder wasserrechtlichen Bestimmungen genehmigt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag um Verlängerung des Einbringungszeitraumes kann frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer gestellt werden; der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags um Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Deponiebetreiber Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind. In allen übrigen Fällen ist die Einbringung von Abfällen einzustellen, wenn die genehmigte Einbringungszeit abgelaufen ist; dabei findet § 30f Abs. 1 Anwendung.


 

(8) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat der Landeshauptmann die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung in Abhängigkeit vom Deponietyp nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, einschließlich einer angemessenen Sicherstellung für bestehende Deponien, zur Umsetzung des Art. 8 lit. a Punkt iv) und des Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien festlegen.


 

(9) Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:


 

                                                                                               1.                                                                                               Den Deponietyp, die zu behandelnden Abfallarten und das Gesamtvolumen der Deponie;


 

                                                                                               2.                                                                                               Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan, einschließlich der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begrenzung der Emissionen und die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und Notfallplan im Sinne der Richtlinie über Abfalldeponien, 1999/31/EG) und die Information des Landeshauptmannes;


 

                                                                                               3.                                                                                              Sicherheitsvorkehrungen;


 

                                                                                               4.                                                                                               Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;


 

                                                                                               5.                                                                                               Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs, vorläufige Maßnahmen für die Stilllegung (Stilllegungsplan) und Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.


 

(10) Abweichend zu § 22 Wasserrechtsgesetz 1959 ist der Deponiebetreiber der Wasserbenutzungsberechtigte für Wassernutzungsrechte im Zusammenhang mit einer Deponie.


 

Ersichtlichmachung im Grundbuch und Wechsel des Deponiebetreibers


 

§ 30c. (1) Deponiegenehmigungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, dass sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.


 

(2) Durch einen Wechsel des Deponiebetreibers wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der bisherige Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.


 

Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie


 

§ 30d. (1) Der Deponiebetreiber hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes dem Landeshauptmann anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 30f Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Deponiebetreiber hat den jeweiligen Stand der Deponietechnik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 29 Abs. 20), einzuhalten.


 

(2) Unbeschadet des § 14 hat der Deponiebetreiber zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung das Sammelunternehmen), über das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und über die gemäß den Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Der Deponiebetreiber hat bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihm die für Aufzeichnungen erforderlichen Daten vom Anlieferer der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.


 

(3) Der Deponiebetreiber hat zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer, Abfallart (Bezeichnung und Abfall-Schlüsselnummer), dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Weiters hat der Deponiebetreiber jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens gemäß § 30b Abs. 9 Z 2 der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen dem Landeshauptmann vorzulegen.


 

(4) In einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 können unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung und Beurteilung der abzulagernden Abfälle nähere Bestimmungen über Art, Aufbau und Führung der Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 und über die Form der Meldungen gemäß Abs. 3 festgelegt werden.


 

(5) Der Deponiebetreiber hat jede Zurückweisung eines Abfalls, den er in seiner Deponie nicht annehmen darf, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.


 

(6) Der Deponiebetreiber hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 30b Abs. 9 Z 2 festgestellt werden, unverzüglich dem Landeshauptmann zu melden.


 

(7) Der Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann spätestens drei Monate vor Beginn der Durchführung, soweit keine Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 besteht, anzuzeigen:


 

                                                                                               1.                                                                                               die vorübergehende Einstellung des Deponiebetriebs;


 

                                                                                               2.                                                                                               die Stilllegung des Deponiebetriebs;


 

                                                                                               3.                                                                                               Änderungen der Anlagen(teile);


 

                                                                                               4.                                                                                               Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Deponietechnik.


 

Der Deponiebetreiber hat die zur dauernden Vermeidung von Umweltgefährdungen nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen vorzusehen und dem Landeshauptmann unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) bekannt zu geben. Mit der Durchführung der Maßnahmen kann begonnen werden, wenn der Landeshauptmann nicht binnen drei Monaten schriftlich Bedenken darlegt oder mitteilt, inwieweit die vorgelegten Unterlagen dem Landeshauptmann für eine verlässliche Beurteilung nicht ausreichend erscheinen.


 

(8) Erweisen sich die angezeigten Maßnahmen gemäß Abs. 7 als unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat der Landeshauptmann die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, dem Deponiebetreiber aufzutragen. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann der Landeshauptmann an Stelle der von ihm zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom Deponiebetreiber vorzuschlagende Maßnahmen zulassen, wenn sie dem § 30b Abs. 4, mit Ausnahme der Z 8, entsprechen oder die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Deponietechnik zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des Auftrages in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz der Interessen gemäß § 30b Abs. 4 es erfordert, kann der Landeshauptmann bis zur Durchführung der Anpassung das vorübergehende Verbot der Einbringung bestimmter oder aller genehmigten Abfallarten verfügen.


 

(9) Wurde nach rechtzeitig erstatteter Anzeige gemäß § 30d Abs. 7 zufolge Schweigens des Landeshauptmannes mit dem angezeigten Vorhaben begonnen, dürfen zusätzliche Maßnahmen nur insoweit vorgeschrieben werden, als sie nicht unverhältnismäßig sind.


 

(10) Maßnahmen aus Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebs sind in sinngemäßer Anwendung des § 30f Abs. 1 vom Landeshauptmann zu überprüfen.


 

(11) Wird vom Deponiebetreiber beabsichtigt, bisher nicht genehmigte Abfallarten zur Ablagerung zu bringen oder auf die Ablagerung von bisher genehmigten Abfallarten zu verzichten, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, die das zu erwartende chemische und physikalische Deponieverhalten der angezeigten Abfallarten, einschließlich der Wechselwirkungen dieser untereinander und mit den bereits genehmigten Abfallarten, und die Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Deponie beschreiben. Der Landeshauptmann hat die Änderung der Genehmigung in Bezug auf die Abfallarten mit Bescheid festzustellen, sofern keine wesentliche Änderung (§ 2 Abs. 13) vorliegt. Liegt eine wesentliche Änderung vor, ist die Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 gegeben. Die angezeigten Abfallarten dürfen erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides abgelagert werden.


 

Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien


 

§ 30e. (1) Der Landeshauptmann hat zur Überwachung der Bauausführung einer Deponie geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen.


 

(2) Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der zutreffenden Auflagen und Bedingungen des Genehmigungsbescheides.


 

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung des Landeshauptmanns einzuholen.


 

(4) Die Organe der Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.


 

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Deponiebetreiber und Bauführer durch Bestellung einer Bauaufsicht gemäß Abs. 2 nicht eingeschränkt.


 

(6) Die Kosten der Bauaufsicht gemäß Abs. 2 hat der Deponiebetreiber zu tragen; eine Pauschalierung kann zwischen dem Deponiebetreiber und dem Aufsichtsorgan vereinbart werden.


 

Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie


 

§ 30f. (1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle hat sich der Landeshauptmann in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1991 auf Kosten des Deponiebetreibers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlagen und Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überzeugen. Das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung ist mit Bescheid auszusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den Erfordernissen des § 30b Abs. 4 oder den mitanzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.


 

(2) Der Landeshauptmann hat zur Überwachung von Deponien gemäß § 29 Abs. 1 mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 30e Abs. 3 bis 6 findet sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 verordneter sowie im Einzelfall bescheidmäßig getroffener Maßnahmen insbesondere betreffend Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge regelmäßig zu überwachen. Sie hat dem Landeshauptmann hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten. Weitere Maßnahmen können, soweit im Einzelfall erforderlich, vom Landeshauptmann mit Bescheid festgelegt werden.


 

(3) Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen und zur Überwachung von Deponien. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung der Überwachung und mit den damit zusammenhängenden Verfahren bei Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3 oder Baurestmassendeponien unter 100 000 m3 ganz oder teilweise betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.


 

(4) Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass die Erfordernisse gemäß § 30b Abs. 4 oder der mitanzuwendenden Bestimmungen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind oder kommt der Deponiebetreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen zusätzlichen oder anderen Auflagen oder Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, vorzuschreiben. Bei Gefahr im Verzug hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Der Landeshauptmann kann diese Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung von § 30b Abs. 7 sicherstellen. Kann der Deponiebetreiber nicht beauftragt oder zur Sicherstellung herangezogen werden, dann ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen und die Sicherheit aufzuerlegen.


 

(5) Unbeschadet des § 39 hat der Landeshauptmann das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie zu verfügen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Genehmigung oder einer anzeigepflichtigen Maßnahme angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.


§ 32. (1) Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle – soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind – oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Amtsplatz des Zollamtes.

§ 32. (1) Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle – soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind – oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung oder Sicherung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Amtsplatz des Zollamtes.


 

(1a) Sind nach Stilllegung oder Schließung einer Deponie gemäß § 29 Abs. 1 regelmäßige Beprobungen, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen dem Deponiebetreiber aufzutragen.


(2) Ist der gemäß Abs. 1 Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 und 4 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Abs. 1 Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Ist der gemäß Abs. 1 oder 1a Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2, 4 bis 6 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Abs. 1 oder 1a Verpflichteten bleiben unberührt.



 

(4) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß den Abs. 1 bis 3 vorzugehen ist, findet § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 keine Anwendung.


§ 39. (1) …

§ 39. (1) …


a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 S, wer

a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 S, wer


 

                                                                                               5a.                                                                                               entgegen § 30d Abs. 1 oder § 45a Abs. 1 Z 3 den jeweiligen Stand der Deponietechnik – unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 45a Abs. 7 – nicht einhält;


 

                                                                                               5b.                                                                                               ein Organ oder einen Sachverständigen der Kontrolle gemäß den §§ 33, 30e oder 30f Abs. 2 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;


 

                                                                                               5c.                                                                                               als Bau- oder Deponieaufsicht die ihm obliegenden Überwachungs- oder Informationspflichten grob vernachlässigt;


b) mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 S, wer

b) mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 S, wer


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               18.                                                                                               die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

                                                                                               18.                                                                                               die gemäß den §§ 28, 29 oder 30b vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält oder entgegen dem Verbot gemäß §§ 30d Abs. 8 oder 30f Abs. 5 Abfälle einbringt;


 

                                                                                               19a.                                                                                               entgegen § 30c Abs. 2 oder § 30d Abs. 7 oder 11 die erforderlichen Maßnahmen nicht anzeigt, entgegen § 45a Abs. 2 keine Sicherstellung leistet oder entgegen § 45a Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält;


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               22.                                                                                               Aufträge oder Anordnungen gemäß den § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3 oder 4, §§ 32, 37a oder 40a nicht befolgt;

                                                                                               22.                                                                                               Aufträge oder Anordnungen gemäß § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3, 4 oder 5, §§ 32, 37a oder 40a nicht befolgt;


                                                                                               c)                                                                                               mit Geldstrafe bis zu 40 000 S, wer

                                                                                               c)                                                                                               mit Geldstrafe bis zu 40 000 S, wer


                                                                                               7.                                                                                               entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder den Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;

                                                                                               7.                                                                                               entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2, § 30c Abs. 2, § 30d Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;


 

Bestehende Deponien


 

§ 45a. (1) Betreiber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß Wasserrechtsgesetz 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997, zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Deponietechnik einzuhalten:


 

                    1.   a) Die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung.


 

              b) Die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner – soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;


 

                                                                                               2.                                                                                               ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.


 

(2) Der Deponiebetreiber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß § 30b Abs. 8 zu leisten.


 

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind dem Landeshauptmann spätestens sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen; § 30d Abs. 7 bis 9 gilt sinngemäß. Abweichungen von den nach § 29 Abs. 18 verordneten Anforderungen können in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 20 gewährt werden. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung. Anpassungsmaßnahmen bedürfen keiner Genehmigung, soweit dadurch nicht fremde Rechte (§ 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.


 

(4) Hat der Deponiebetreiber eine unwiderrufliche Erklärung gemäß § 31 d Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997, abgegeben, sind die in § 31d Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997, genannten Anforderungen einzuhalten.


 

(5) Auf Deponien, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Deponiebetreiber zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.


 

(6) Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Der Landeshauptmann kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Der Landeshauptmann kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die Erfordernisse des § 30b Abs. 4 nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Deponietechnik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.


 

(7) Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen Erfordernisse durch Verordnung die Anpassungsfrist gemäß Abs. 1 Z 2 für das in § 5 Z 7 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung für noch nicht ordnungsgemäß stillgelegte oder noch nicht geschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008, verlängern, wenn


 

                    1.   a) die rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner 1997 nach § 29 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 in der geltenden Fassung, oder nach dem Wasserrechtsgesetz erteilt wurde,


 

              b) die Deponie zumindest den Anforderungen der Richtlinien für Mülldeponien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Jahre 1988 entspricht,


 

              c) die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 1 bis 1. Juli 1999 abgeschlossen ist,


 

              d) die insgesamt abgelagerte Menge pro Deponie ab dem 1. Jänner 1998 nicht mehr als 500 000 t beträgt und die jährlich abgelagerte Menge nicht größer als die Durchschnittsmenge der Kalenderjahre 1994 bis 1996 ist und


 

              e) das jeweilige Bundesland bis 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie zB Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z 7 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommenen Deponien nach deren Stilllegung oder Schließung übernommen hat, oder


 

                    2.   a) auf den betroffenen Deponien nur Abfälle aus demselben Bundesland gelagert werden,


 

              b) der im selben Bundesland eingesammelte Restmüll im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen wird und


 

              c) die Voraussetzung nach Z 1 lit. c erfüllt ist.


 

Übergangsbestimmungen betreffend Deponien


 

§ 45b. (1) Auf am 1. Juli 1997 anhängige Genehmigungsverfahren sind die gemäß § 29 Abs. 18 verordneten Anforderungen anzuwenden, wenn das Genehmigungsverfahren nach dem 1. Jänner 1996 eingeleitet oder eine Anzeige nach dem UVP-Gesetz, BGBl. Nr. 697/1993, erstattet wurde; in bereits früher anhängig gemachten Verfahren sind die in Abs. 1 Z 3 genannten Anforderungen der Genehmigung zugrunde zu legen; diesbezügliche Projektergänzungen gelten nur dann als Neuantrag, wenn durch die Anpassung fremde Rechte (§ 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.


 

(2) Die vor dem 31. Dezember 2000 gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/1999, erteilte oder gemäß § 31d Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/1999, übergeleitete Bewilligung für eine Deponie gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997 bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.


 

(3) Die am 1. Jänner 2001 nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängigen Verfahren betreffend Deponien sind nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Eine erteilte Bewilligung gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen Verfahren bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.


 

(4) Die Überwachung von Deponien gemäß Abs. 1 und 2 obliegt ab dem 1. Jänner 2003 dem Landeshauptmann. Sofern zwischen dem 1. Jänner 2001 und dem 1. Jänner 2003 ein Antrag für eine wesentliche Änderung gestellt oder eine Anzeige gemäß § 30d Abs. 7 oder 11 erstattet wird, geht die Überwachung dieser Deponie bereits mit dem Zeitpunkt der Antragstellung oder Erstattung der Anzeige auf den Landeshauptmann über. § 30f Abs. 3 bleibt unberührt.


 

(5) Die Bestellung eines Organs der Bauaufsicht oder der Deponieaufsicht gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz.


 

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft


 

§ 47. Durch die AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. xxx/2000, wird die Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182/1 vom 16. Juli 1999, umgesetzt.


 

Amtsbeschwerde


 

§ 48. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Bescheiden gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 erheben, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen widersprechen.


 

(2) Bescheide sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 auf Verlangen unter Anschluss der Entscheidungsgrundlagen ungesäumt vorzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.


Art. VIII. (11) …

Art. VIII. (11) …


                                                                                               2.                                                                                               § 15 Abs. 4a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

                                                                                               2.                                                                                               entfällt.


 

(12) 1. § 2 Abs. 11 und 13, § 3 Abs. 2 und 3 Z 3, § 18 Abs. 5 und 6, § 28, § 29 Abs. 1 Z 4, 5 und 6, 1a, 2 bis 3b, 5, 7, 14 bis 17 und 20, §§ 30a bis 30f, § 32 Abs. 1, 1a, 2 und 4, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5a bis 5c, lit. b Z 18, 19a und 22 und lit. c Z 7, §§ 45a, 45b, 47 und 48 und Art. VIII Abs. 11 Z 2 in der Fas-
sung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


 

                                                                                               2.                                                                                               § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 16. Juli 2001 in Kraft.