180 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 23. 6. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.”

2. In § 15 Abs. 3 und in § 17 Abs. 1 wird der Begriff “Haushaltszulage” jeweils durch den Begriff “Kinderzulage” ersetzt.

3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a. (1) Ein Unterrichtspraktikant darf im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Unterrichtspraktikant im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum

           1. durch Schulleiter, Lehrer oder an der Schule beschäftigte sonstige Bedienstete sexuell belästigt wird oder

           2. durch Dritte sexuell belästigt wird oder

           3. durch Dritte sexuell belästigt wird und der Schulleiter es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

           1. das die Würde einer Person beeinträchtigt,

           2. das für den Unterrichtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

           3. a) das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Unterrichtsprakti­kanten schafft oder

               b) bei dem der Umstand, dass der Unterrichtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten eines Schulleiters, eines Lehrers oder eines an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum gemacht wird.

(4) Eine durch einen Schulleiter, einen Lehrer oder einen an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.

(5) Ein auf Grund des Geschlechtes gemäß Abs. 2 diskriminierter Unterrichtspraktikant hat gegen­über dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 18 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

(7) Ein Unterrichtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission berechtigt. Die §§ 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zum Unterrichts­praktikum beantragt, das Unterrichtspraktikum aber noch nicht angetreten haben.”

4. Dem § 30 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) § 1 Abs. 4 § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 22a und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. August 2000 in Kraft.”

5. § 31 lautet:

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.”

Vorblatt

Problem:

UnterrichtspraktikantInnen stehen in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und werden derzeit nicht vom Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz erfasst. Sie fallen aber auch nicht unter den Anwendungsbereich des für die Privatwirtschaft geltenden Gleichbehandlungsgesetzes. Damit sind UnterrichtspraktikantInnen gegen Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes und gegen sexuelle Belästigung nicht geschützt.

Der Nationalrat hat mit Entschließung vom 18. Juni 1999, E 196-NR/XX. GP, die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ersucht, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zur Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes mit Regelungen über die Gleichbehandlung und den Schutz vor Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes vorzulegen.

Ziel und Inhalt:

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes mit Regelungen über die Gleichbehandlung und den Schutz vor Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes analog dem 6. Teil “Sonderbestimmungen für Ange­hörige von Universitäten und Universitäten der Künste” im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz.

Aus Anlass der vorliegenden Novellierung soll auch zum Ausdruck gebracht werden, dass personenbe­zogene Ausdrücke sowohl Männer als auch Frauen umfassen.

Alternativen:

Beibehaltung der geltenden Rechtslage.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem Gesetzesbeschluss sind voraussichtlich keine nennenswerten Mehrkosten verbunden.

EU-Konformität:

Gegeben.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

UnterrichtspraktikantInnen stehen in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. UnterrichtspraktikantInnen sind nach der der­zeitigen Fassung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes von seinem Anwendungsbereich nicht erfasst, sie fallen aber auch nicht unter den Anwendungsbereich des für die Privatwirtschaft geltenden Gleichbe­handlungsgesetzes, sodass diese Gruppe gegen allfällige Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes und gegen sexuelle Belästigung nicht geschützt ist.

Durch eine Entschließung des Nationalrates vom 18. Juni 1999 wurde die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ersucht, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zur Änderung des Unter­richtspraktikumsgesetzes vorzulegen, um Regelungen über die Gleichbehandlung und den Schutz vor Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes auch für UnterrichtspraktikantInnen zu schaffen. Ein gleichartiger Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird, wurde vom Bundesministerium für Justiz bereits der Begutachtung zugeführt und war Tagesordnungspunkt der 16. Sitzung des Ministerrates am 16. Mai 2000 (TOP 27).

Zuständigkeit:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Einführung von Regelungen über die Gleichbehandlung und den Schutz vor Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes für UnterrichtspraktikantInnen können Mehraufwendungen insofern erwachsen, als die Möglichkeit der Anrufung der Bundes-Gleichbehandlungskommission eröffnet wird. Überdies können etwaige Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Allerdings wird davon ausgegangen, dass in Anbetracht der kurzen Ausbildungsdauer sowie im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen Fälle von gleichbehandlungsrelevanten Sachverhalten kaum auftreten werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4):

Es soll eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach personenbezogene Ausdrücke Frauen und Männer gleichermaßen umfassen.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 3 und § 17 Abs. 1):

Im Besoldungsrecht wurde der Begriff “Haushaltszulage” zwischenzeitig durch den Begriff “Kinderzu­lage” ersetzt; eine entsprechende terminologische Anpassung im UPG ist erforderlich.

Zu Z 3 (§ 22a):

Für UnterrichtspraktikantInnen soll die Möglichkeit vorgesehen werden, sich gegen allfällige Diskrimi­nierungen im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum zu schützen und im Fall der Diskriminierung Schadenersatzansprüche zu stellen.

Zu Z 5 (§ 31):

Anpassung an die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 geschaffene Rechtslage.