181 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 4. 6. 2000

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarkt­politik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Arbeitsmarkt­servicegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 – SRÄG 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Teil

Sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 31b Abs. 2 lautet:

“(2) Beschlüsse des Hauptverbandes zur Ausübung der nach Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden Gesellschafterrechte des Hauptverbandes bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbands­vorstandes:

           1. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einschließlich des Abschlusses und der Beendigung des Anstellungsvertrages und der Festlegung seines Inhaltes;

           2. Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern;

           3. Änderungen des Gesellschaftsvertrages;

           4. Auflösung der Gesellschaft;

           5. Verfügungen über Geschäftsanteile der Gesellschaft;

           6. Beschlüsse, mit denen Weisungen an die Gesellschaftsorgane in den Angelegenheiten des § 442d Abs. 2 erteilt werden, soweit solche Angelegenheiten von der Gesellschaft besorgt werden, sowie Beschlüsse, mit denen eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft festge­legt oder sonstwie die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern geregelt wird.

Ebenso kann der Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung des Verbandsvor­standes. Solange der Hauptverband an der auf Grund von Abs. 1 Z 1 errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf Vorschlag der Kontrollversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes und als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110. Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Hauptverband). Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach § 442c Abs. 1 gebildet, so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an. Jede dieser Personen ist aber berechtigt, an ihrer Stelle ein anderes Mitglied des Verbandsvorstandes in den Ausschuss zu entsenden.”

 

2. Im § 91 Abs. 2 wird der Ausdruck “ , 253c Abs. 2 und 3, 276 Abs. 2 und 276c Abs. 2 und 3” durch den Ausdruck “sowie 253c Abs. 2 und 3” ersetzt.

3. Im § 91 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 wird der Ausdruck “ , 254 Abs. 6 bis 8, 276 Abs. 2 und 276c Abs. 2 und 3” durch den Ausdruck “sowie 254 Abs. 6 bis 8” ersetzt.

4. Im § 92 Abs. 1 entfällt der Ausdruck “bzw. § 276 Abs. 2”.

5. § 108 Abs. 5 lautet:

“(5) Anpassungsfaktor und Wertausgleich: Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera­tionen hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr

           1. den Anpassungsfaktor (§ 108f) und

           2. den Wertausgleich nach § 299a durch Einmalzahlung

bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.”

6. § 108 Abs. 7 lautet:

“(7) Wird für ein Kalenderjahr durch Bundesgesetz ein höherer Anpassungsfaktor als der nach § 108f festgesetzte Anpassungsfaktor beschlossen, so ist in diesem Bundesgesetz auch die finanzielle Bedeckung durch eine Erhöhung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung oder eine Erhöhung der Bundesbeiträge durch Zweckwidmung von Steuer- oder Abgabenanteilen sicherzustellen. Dabei ist ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung über das notwendige Ausmaß der Erhöhung einzuholen, das insbesondere die langfristige Bedeckung der höheren Anpassung zu berücksichtigen hat.”

7. § 108d Abs. 1 dritter und vierter Satz entfallen.

8. § 108e samt Überschrift lautet:

“Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

§ 108e. (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist eine Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (im Folgenden kurz “Kommission” genannt) einzurichten.

(2) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

           1. je ein Vertreter/eine Vertreterin der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;

           2. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen;

           3. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;

           4. ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes;

           5. zwei VertreterInnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, davon ein Vertreter/eine Vertreterin einer der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes;

           6. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;

           7. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskomitees Freie Berufe Österreichs;

           8. je ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis –, der/die vom Bundes­minister für Finanzen, vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, vom Bundes­minister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera­tionen zu entsenden ist;

           9. ein Vertreter/eine Vertreterin der Oesterreichischen Nationalbank;

         10. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Wirtschaftsforschungsinstitutes und des Institutes für Höhere Studien und wissenschaftliche Forschung;

 

         11. ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs;

         12. ein Vertreter/eine Vertreterin der Länder, der/die von der Verbindungsstelle der Bundesländer zu entsenden ist;

         13. ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;

         14. je ein Seniorenvertreter/eine Seniorenvertreterin und ein Behindertenvertreter/eine Behindertenvertreterin, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesseniorenbeirates und des Bundesbehindertenbeirates zu entsenden sind.

Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) zu entsenden.

(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis – , der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden (die Vorsitzende) gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission zu bestellen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat den (die) Vorsitzende(n) und die Mitglieder der Kommission bei Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten.

(5) Die Amtsdauer der Kommission beträgt jeweils vier Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat die alte Kommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Kommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Kommission wird auf die vierjährige Amtsdauer der neuen Kommission angerechnet.

(6) Die Kommission ist bei Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse der Kommission bedürfen grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder unter Einschluss des (der) Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kommission, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung zu erlassen ist.

(7) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu führen.

(8) Den Mitgliedern der Kommission und den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten der Tätigkeit der Kommission trägt der Bund.

(9) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

           1. Berechnung des Anpassungsfaktors nach § 108f Abs. 2 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2001;

           2. Berechnung des Höchstausmaßes des Wertausgleichsbetrages nach § 299a Abs. 3 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;

           3. Erstattung eines Gutachtens über die Ermittlung des Anpassungsfaktors und über die voraussichtliche Gebarung der Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;

           4. Erstattung eines Berichtes über die längerfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsver­sicherung bis zum 31. Oktober jedes dritten Jahres, erstmals im Jahr 2002.

(10) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind verpflichtet, der Kommission und dem Büro der Kommission auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen und Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich sind.”

9. § 108f Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf das Gutachten nach § 108e Abs. 9 Z 3 festzusetzen.

(2) Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf den Anpassungsrichtwert für das Anpassungs­jahr (§ 108 Abs. 6) so festzusetzen, dass die Anpassungsfaktormesszahl (Abs. 4) für das Anpassungsjahr gleich ist wie die Anpassungsrichtwertmesszahl (Abs. 5) für das Anpassungsjahr. Der Anpassungsfaktor darf die Zahl 1 nicht unterschreiten.”

 

10. § 108f Abs. 3 wird aufgehoben.

11. § 108f Abs. 5 lautet:

“(5) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsrichtwertmesszahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsrichtwertmesszahl in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 festzusetzen. Die Anpassungsrichtwertmesszahl ergibt sich aus der Vervielfachung der Anpassungsrichtwertmesszahl für das Jahr 1992 mit dem Produkt der Anpassungsrichtwerte für das Kalenderjahr 1993 und die folgenden Jahre bis einschließlich des Anpassungsjahres. Wurde in einem Kalenderjahr nach § 108 Abs. 7 der Anpassungsfaktor durch ein Bundesgesetz beschlossen, so ist bei der Berechnung der Anpassungsrichtwertmesszahl das Produkt der Anpassungsrichtwerte zusätzlich mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich durch Teilung der Anpassungsfaktormesszahl für dieses Jahr durch die für dieses Jahr zu Grunde gelegte Anpassungsrichtwertmesszahl ergibt. Die Anpassungsrichtwert­messzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.”

12. Im § 123 Abs. 9 lit. b wird der Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 6 GSVG” durch den Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 2 GSVG” ersetzt.

13. Dem § 135 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) In den Fällen der Inanspruchnahme einer Leistung eines klinischen Psychologen (Abs. 1 Z 2) oder eines Psychotherapeuten (Abs. 1 Z 3) hat der (die) Versicherte an den Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% des jeweiligen Vertragshonorares zu zahlen, wenn Gesamtverträge nach § 349 Abs. 2 bestehen.”

14. § 136 Abs. 3 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

“Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.”

15. Im § 222 Abs. 2 Z 1 lit. c wird der Klammerausdruck “(§ 276a)” durch den Klammerausdruck “(§ 276)” ersetzt.

16. Im § 222 Abs. 2 Z 1 lit. d wird der Klammerausdruck “(§ 276b)” durch den Klammerausdruck “(§ 276)” ersetzt.

17. Im § 222 Abs. 2 Z 1 lit. e wird der Klammerausdruck “(§ 276c)” durch den Klammerausdruck “(§ 276)” ersetzt.

18. Im § 227 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz entfällt der Ausdruck “ , sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt”.

19. Im § 236 Abs. 1 Z 2 lit. c wird der Ausdruck “§ 276 Abs. 3” durch den Ausdruck “§ 276 Abs. 2” ersetzt.

20. Im § 238 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck “gemäß den §§ 261b oder 284b” durch den Ausdruck “nach § 261b” ersetzt.

21. Im § 238 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 wird der Ausdruck “gemäß den §§ 261b oder 284b” durch den Ausdruck “nach § 261b” ersetzt.

22. Im § 242 Abs. 9 wird der Ausdruck “gemäß den §§ 261b oder 284b” durch den Ausdruck “nach § 261b” ersetzt.

23. Im § 253a Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebensmonates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

24. § 253a Abs. 3 letzter Satz lautet:

“§ 253b Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.”

25. Im § 253b Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebensmonates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

26. Dem § 253b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

           1. nach § 471h trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2) oder

           2. nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit

(weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.”

27. Im § 253c Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebensmonates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

28. Im § 253c Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck “des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen” jeweils durch den Ausdruck “des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen” ersetzt.

29. Dem § 253c Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

“§ 253b Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.”

30. Im § 261 Abs. 3 wird der Ausdruck “56. Lebensjahres” jeweils durch den Ausdruck “678. Lebens­monates” ersetzt.

31. § 261 Abs. 4 lautet:

“(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 253 Abs. 1) ist die nach Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.”

32. Im § 261 Abs. 5 entfallen der erste und zweite Satz.

33. § 261c Abs. 1 lautet:

“(1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 253 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 236) zum Steigerungsbetrag nach § 261 eine Erhöhung um 4% der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240). Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4%. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. § 261 Abs. 6 ist so anzuwenden, dass sich der Prozentsatz von 80 für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 bis zum Höchstausmaß von 90 erhöht.”

34. Im § 264 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck “das 57. (55.) Lebensjahr” jeweils durch den Ausdruck “den 738. (678.) Lebensmonat” ersetzt.

35. § 264 Abs. 2 lautet:

“(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berück­sichtigen.”

36. Im § 264 Abs. 6 wird der Ausdruck “16 936 S” jeweils durch den Ausdruck “20 000 S” ersetzt.

37. Im § 264 Abs. 6 vorletzter Satz wird der Ausdruck “1. Jänner 1996” durch den Ausdruck “1. Jänner 2001” ersetzt.

38. Nach § 264 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

“(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und

           2. der Witwen(Witwer)pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§ 248)

das 60-fache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45), so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Ein­kommen und Witwen(Witwer)pension das 60-fache der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.”

39. Nach § 264 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

“(7a) Die Verminderung der Witwen(Witwer)pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 6a vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage), sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.”

40. § 276 samt Überschrift lautet:

“Knappschaftsalterspension, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer, Knappschaftsgleitpension

§ 276. (1) Für die Begründung der Ansprüche auf Knappschaftsalterspension, vorzeitige Knapp­schaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungs­dauer und Knappschaftsgleitpension gelten die §§ 253 bis 253c entsprechend. Bei Anwendung der §§ 261 bis 261c sind die §§ 284 bis 284c zu beachten.

(2) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit (§ 236) für den Knappschaftssold erfüllt hat.”

41. Die §§ 276a bis 276c werden aufgehoben.

42. § 284 samt Überschrift lautet:

“Knappschaftsalters(Knappschaftsvoll)pension, Ausmaß

§ 284. Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt § 261 mit folgenden Abweichungen:

           1. Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen.

           2. An die Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension.

           3. Statt zwei Steigerungspunkten sind jeweils 2,175 Steigerungspunkte und statt drei Steigerungs­punkten sind jeweils 3,25 Steigerungspunkte heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminde­rung ist mit 11,375 Steigerungspunkten begrenzt.

           4. An die Stelle von 60% der (Gesamt)Bemessungsgrundlage treten jeweils 66% hievon.

           5. Der Steigerungsbetrag ist nach oben hin mit 87% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) begrenzt.”

43. § 284b samt Überschrift lautet:

“Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension

§ 284b. Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruch­nahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.”

44. § 284c samt Überschrift lautet:

“Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

§ 284c. Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87 und an die Stelle des Prozentsatzes von 90 der Prozentsatz von 97 tritt.”

45. Im § 285 Abs. 1 wird der Ausdruck “im § 284 Abs. 1” durch den Ausdruck “in den §§ 261 Abs. 1 und 284 Z 1” ersetzt.

46. Im § 285 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck “Abs. 7” durch den Ausdruck “Z 1” ersetzt.

47. In der Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles wird der Ausdruck “aus der Pensionsver­sicherung” durch den Ausdruck “aus der Pensionsversicherung und Wertausgleich” ersetzt.

48. Dem § 293 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 vorzunehmen.”

49. Nach § 299 wird folgender § 299a samt Überschrift eingefügt:

“Wertausgleich

§ 299a. (1) Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 2 nicht erreicht.

(2) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juni des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.

(3) Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung in einheitlicher Höhe. Die Differenz zwischen der Pensionserhöhung mit dem Anpassungsfaktor und der (angenommenen) Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise (Abs. 2) darf dabei nicht überschritten werden. Die Höhe des Wertausgleiches und der oder die Auszahlungstermine sind durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung (§ 108 Abs. 5) festzulegen.

(4) Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.”

50. Im § 455 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

“In der Mustersatzung ist unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenver­sicherung nach diesem Bundesgesetz eine für alle Krankenversicherungsträger verbindliche Bandbreite für die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden Mehrleistungen (§ 121 Abs. 3) festzu­legen.”

51. Nach § 502 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Zeiten des Besuches einer österreichischen Pflichtschule, die aus Gründen des § 500 erst nach Vollendung des Pflichtschulalters zurückgelegt werden konnten, gelten, wenn die betreffende Person nicht ausgewandert ist, als Pflichtbeitragszeiten unter Anwendung der höchstzulässigen Beitragsgrund­lage. Diese Zeiten sind zuzuordnen:

           1. dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch letztvorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,

           2. wenn eine solche Versicherungszeit nicht vorhanden ist, dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch erstnachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,

           3. wenn weder eine Versicherungszeit nach Z 1 noch eine Versicherungszeit nach Z 2 vorhanden ist, der Pensionsversicherung der Angestellten.”

52. Im § 585 wird der Ausdruck “31. Dezember 2001” durch den Ausdruck “30. Juni 2010” ersetzt.

53. Nach § 587 wird folgender § 588 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx

§ 588. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Oktober 2000 die §§ 31b Abs. 2, 91 Abs. 2, 92 Abs. 1, 108 Abs. 5 und 7, 108d Abs. 1, 108e samt Überschrift, 108f Abs. 1 , 2 und 5, 135 Abs. 6, 136 Abs. 3, 222 Abs. 2 Z 1 lit. c bis e, 236 Abs. 1 Z 2 lit. c, 238 Abs. 1, 242 Abs. 9, 253a Abs. 1, 253b Abs. 1, 253c Abs. 1, 261 Abs. 4 und 5, 261c Abs. 1, 264 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2, 6, 6a und 7a, 276 samt Überschrift, 284 samt Überschrift, 284b samt Überschrift, 284c samt Überschrift, 285 Abs. 1 und 5, 293 Abs. 2 und 299a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           2. mit 1. Jänner 2001 § 261 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           3. mit 1. Juli 2000 § 455 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 502 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           5. rückwirkend mit 1. Juli 1996 § 227 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000.

(2) Die §§ 108f Abs. 3 und 276a bis 276c treten mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.

(3) § 108d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 gilt erstmals für die Ermittlung des Anpassungsrichtwertes für das Kalenderjahr 2001.

(4) Die Anpassungsfaktoren für die Jahre 2001 bis 2003 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abweichend von den Bestimmungen des § 108f Abs. 3 in den einzelnen Jahren unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 so festzusetzen, dass in den Jahren 2001 und 2002 der Abstand der Anpassungsfaktormesszahl zur Anpassungsricht­wertmesszahl schrittweise verringert und im Jahr 2003 der Gleichstand von Anpassungsfaktormesszahl und Anpassungsrichtwertmesszahl erreicht wird.

(5) § 227 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 227 Abs. 3 bis 5 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(6) Die §§ 253a Abs. 1, 253b Abs. 1, 253c Abs. 1 und 264 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

               bis einschließlich 30. September 2000.................................................................... der 720. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2000................................................. der 722. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2001................................................................. der 724. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2001............................................................................ der 726. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2001............................................................. der 728. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2001................................................. der 730. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2002................................................................. der 732. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2002............................................................................ der 734. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2002............................................................. der 736. Lebensmonat;

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

               bis einschließlich 30. September 2000.................................................................... der 660. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2000................................................. der 662. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2001................................................................. der 664. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2001............................................................................ der 666. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2001............................................................. der 668. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2001................................................. der 670. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2002................................................................. der 672. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2002............................................................................ der 674. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2002............................................................. der 676. Lebensmonat.

(7) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 253a Abs. 1, 253b Abs. 1 und 253c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 so anzuwenden, dass

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

            – bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 116a oder 116b GSVG oder nach den §§ 107a oder 107b BSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

            – bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG, soweit es sich um Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§ 261 Abs. 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiterhin anzuwenden.

(8) § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versiche­rungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 261 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 6 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 261 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungs­punkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte.

(9) § 261 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist so anzuwenden, dass die Invaliditätspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

           1. 1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

           2. 1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

           3. 1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

           4. 1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 261 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(10) § 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 264 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(11) § 284 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist so anzuwenden, dass die Knappschaftsalters(Knappschaftsvoll)pension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

           1. 1,96% bei Stichtagen im Jahr 2001,

           2. 1,94% bei Stichtagen im Jahr 2002,

           3. 1,92% bei Stichtagen im Jahr 2003,

           4. 1,90% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 66% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 261 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(12) Der Hauptverband hat die Befugnis nach § 455 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 bis zum 1. Oktober 2000 wahrzunehmen. Die Krankenversicherungsträger haben sodann die entsprechenden Satzungsänderungen bis zum 31. Jänner 2001 zu beschließen.

(13) § 502 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist auf Antrag auch auf bereits zuerkannte und bestehende Pensionen anzuwenden. Die neubemessene Pension gebührt ab 1. Jänner 2000, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(14) In den Geschäftsjahren 2000, 2001 und 2002 darf der eigene Verwaltungs- und Verrechnungs­aufwand der Sozialversicherungsträger jeweils die Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes (brutto) des Geschäftsjahres 1999 nicht überschreiten.”

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 Z 7 letzter Satz wird der Ausdruck “pflichtversichert waren” durch den Ausdruck “pflicht­versichert waren oder die das 65. Lebensjahr vollendet haben” ersetzt.

2. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert sind, für die Dauer einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG; diese Ausnahme besteht längstens bis zum Beginn des Leistungsanspruches nach § 54;”

3. Die bisherige Z 6 des § 4 Abs. 2 erhält die Bezeichnung “2”; der Strichpunkt am Ende der Z 2 (neu) wird durch einen Punkt ersetzt.

4. In der Überschrift des § 47 wird der Ausdruck “Anpassungsfaktor” durch den Ausdruck “Anpassungs­faktor und Wertausgleich” ersetzt.

5. § 47 zweiter Satz lautet:

“der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor und Wertausgleich (§ 108 Abs. 5 ASVG) gilt auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes.

6. § 53 wird aufgehoben.

7. Im § 83 Abs. 6 lit. b wird der Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 6” durch den Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 2” ersetzt.

8. § 92 Abs. 3 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

“Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.”

9. § 102a Abs. 7 wird aufgehoben.

10. Im § 116 Abs. 7 erster Halbsatz entfällt der Ausdruck “ , sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz vorliegt”.

11. Im § 131 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

12. Dem § 131 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

           1. nach § 471h ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) oder

           2. nach § 2 Abs. 1 Z 4 trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 aus dieser Erwerbstätigkeit

(weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18) gemeldet wird.”

13. Im § 131a Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

14. § 131a Abs. 3 letzter Satz lautet:

“§ 131 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.”

15. Im § 131b Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

16. Im § 131b Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck “des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen” jeweils durch den Ausdruck “des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen” ersetzt.

17. Dem § 131b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

“§ 131 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.”

18. Im § 139 Abs. 3 wird der Ausdruck “56. Lebensjahres” jeweils durch den Ausdruck “678. Lebens­monates” ersetzt.

19. § 139 Abs. 4 lautet:

“(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regel­pensionsalters (§ 130 Abs. 1) ist die nach Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steige­rungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.”

20. Im § 139 Abs. 5 entfallen der erste und zweite Satz.

21. § 143a Abs. 1 lautet:

“(1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 130 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versiche­rungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 120) zum Steigerungsbetrag nach § 139 eine Erhöhung um 4% der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125). Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4%. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. § 139 Abs. 6 ist so anzuwenden, dass sich der Prozentsatz von 80 für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 bis zum Höchstausmaß von 90 erhöht.”

22. Im § 145 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck “das 57. (55.) Lebensjahr” jeweils durch den Ausdruck “den 738. (678.) Lebensmonat” ersetzt.

23. § 145 Abs. 2 lautet:

“(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berück­sichtigen.”

24. Im § 145 Abs. 6 wird der Ausdruck “16 936 S” jeweils durch den Ausdruck “20 000 S” ersetzt.

25. Im § 145 Abs. 6 vorletzter Satz wird der Ausdruck “1. Jänner 1996” durch den Ausdruck “1. Jänner 2001” ersetzt.

26. Nach § 145 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

“(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und

           2. der Witwen(Witwer)pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§ 141)

das 60-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension das 60-fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht über­schreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.”

27. Nach § 145 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

“(7a) Die Verminderung der Witwen(Witwer)pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 6a vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbe­sondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage) sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.”

28. Die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles lautet:

“Ausgleichszulage und Wertausgleich”.

29. Dem § 150 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2 vorzunehmen.”

30. Nach § 156 wird folgender § 156a samt Überschrift eingefügt:

“Wertausgleich

§ 156a. (1) Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG nicht erreicht. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung in einheitlicher Höhe.

(2) Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.”

31. Nach § 285 wird folgender § 286 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx

§ 286. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Oktober 2000 die §§ 47 samt Überschrift, 92 Abs. 3, 131 Abs. 1, 131a Abs. 1, 131b Abs. 1, 139 Abs. 4 und 5, 143a Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 150 Abs. 2 sowie 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           2. mit 1. Jänner 2001 § 139 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 4 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           4. rückwirkend mit 1. Juli 1996 § 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000.

(2) Mit Ablauf des 30. September 2000 treten außer Kraft:

           1. § 53;

           2. § 102a Abs. 7. § 102a Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.

(3) § 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 116 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(4) Die §§ 131 Abs. 1, 131a Abs. 1, 131b Abs. 1 sowie 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

               bis einschließlich 30. September 2000.................................................................... der 720. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2000................................................. der 722. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2001................................................................. der 724. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2001............................................................................ der 726. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2001............................................................. der 728. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2001................................................. der 730. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2002................................................................. der 732. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2002............................................................................ der 734. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2002............................................................. der 736. Lebensmonat;

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

               bis einschließlich 30. September 2000.................................................................... der 660. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2000................................................. der 662. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2001................................................................. der 664. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2001............................................................................ der 666. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2001............................................................. der 668. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2001................................................. der 670. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2002................................................................. der 672. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2002............................................................................ der 674. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2002............................................................. der 676. Lebensmonat.

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 131 Abs. 1, 131a Abs. 1 und 131b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 so anzuwenden, dass

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Ver­sicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

            – bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den §§ 107a oder 107b BSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

            – bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG, soweit es sich um Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§ 139 Abs. 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiterhin anzuwenden.

(6) § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungs­fälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 139 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 139 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte.

(7) § 139 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

           1. 1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

           2. 1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

           3. 1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

           4. 1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 139 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(8) § 145 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 145 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(9) In den Geschäftsjahren 2000, 2001 und 2002 darf der eigene Verwaltungs- und Verrechnungsauf­wand des Sozialversicherungsträgers jeweils die Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes (brutto) des Geschäftsjahres 1999 nicht überschreiten.”

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 45 wird der Ausdruck “Anpassungsfaktor” durch den Ausdruck “Anpassungs­faktor und Wertausgleich” ersetzt.

2. § 45 zweiter Satz lautet:

“der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor und Wertausgleich (§ 108 Abs. 5 ASVG) gelten auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes.”

3. § 49 wird aufgehoben.

4. Im § 78 Abs. 6 lit. b wird der Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 6” durch den Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 2” ersetzt.

5. § 86 Abs. 3 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

“Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.”

6. § 98 Abs. 7 wird aufgehoben.

7. Im § 107 Abs. 7 erster Halbsatz entfällt der Ausdruck “ , sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz vorliegt”.

8. Im § 122 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

9. Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

           1. nach § 471h ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) oder

           2. nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit

(weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.”

10. Im § 122a Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

11. § 122a Abs. 3 letzter Satz lautet:

“§ 122 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.”

12. Im § 122b Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

13. Im § 122b Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck “des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen” jeweils durch den Ausdruck “des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen” ersetzt.

14. Dem § 122b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

“§ 122 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.”

15. Im § 130 Abs. 3 wird der Ausdruck “56. Lebensjahres” jeweils durch den Ausdruck “678. Lebens­monates” ersetzt.

16. § 130 Abs. 4 lautet:

“(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regel­pensionsalters (§ 121 Abs. 1) ist die nach Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steige­rungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.”

17. Im § 130 Abs. 5 entfallen der erste und zweite Satz.

18. § 134a Abs. 1 lautet:

“(1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 121 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versiche­rungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 111) zum Steigerungsbetrag nach § 130 eine Erhöhung um 4% der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 116). Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4%. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. § 130 Abs. 6 ist so anzuwenden, dass sich der Prozentsatz von 80 für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 bis zum Höchstausmaß von 90 erhöht.”

19. Im § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck “das 57. (55.) Lebensjahr” jeweils durch den Ausdruck “den 738. (678.) Lebensmonat” ersetzt.

20. § 136 Abs. 2 lautet:

“(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berück­sichtigen.”

21. Im § 136 Abs. 6 wird der Ausdruck “16 936 S” jeweils durch den Ausdruck “20 000 S” ersetzt.

 

22. Im § 136 Abs. 6 vorletzter Satz wird der Ausdruck “1. Jänner 1996” durch den Ausdruck “1. Jänner 2001” ersetzt.

23. Nach § 136 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

“(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und

           2. der Witwen(Witwer)pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§ 132)

das 60-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension das 60-fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht über­schreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.”

24. Nach § 136 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

“(7a) Die Verminderung der Witwen(Witwer)pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 6a vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage) sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.”

25. Die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles lautet:

Ausgleichszulage und Wertausgleich”.

26. Dem § 141 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 147a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 147a Abs. 2 vorzunehmen.”

27. Nach § 147 wird folgender § 147a samt Überschrift eingefügt:

“Wertausgleich

§ 147a. (1) Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG nicht erreicht. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung in einheitlicher Höhe.

(2) Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.”

28. Nach § 275 wird folgender § 276 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx

§ 276. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Oktober 2000 die §§ 45 samt Überschrift, 86 Abs. 3, 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1, 130 Abs. 4 und 5, 134a Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           2. mit 1. Jänner 2001 § 130 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           3. rückwirkend mit 1. Juli 1996 § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000.

(2) Mit Ablauf des 30. September 2000 treten außer Kraft:

           1. § 49;

           2. § 98 Abs. 7. § 98 Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.

(3) § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 107 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(4) Die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

 

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

               bis einschließlich 30. September 2000.................................................................... der 720. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2000................................................. der 722. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2001................................................................. der 724. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2001............................................................................ der 726. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2001............................................................. der 728. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2001................................................. der 730. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2002................................................................. der 732. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2002............................................................................ der 734. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2002............................................................. der 736. Lebensmonat;

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

               bis einschließlich 30. September 2000.................................................................... der 660. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2000................................................. der 662. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2001................................................................. der 664. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2001............................................................................ der 666. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2001............................................................. der 668. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2001................................................. der 670. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2002................................................................. der 672. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2002............................................................................ der 674. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2002............................................................. der 676. Lebensmonat.

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1 und 122b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 so anzuwenden, dass

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Ver­sicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

            – bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den §§ 116a oder 116b GSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

            – bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG, soweit es sich um Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§ 130 Abs. 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiterhin anzuwenden.

(6) § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungs­fälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 130 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 130 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte.

(7) § 130 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

           1. 1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

           2. 1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

           3. 1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

           4. 1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 130 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(8) § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 136 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(9) In den Geschäftsjahren 2000, 2001 und 2002 darf der eigene Verwaltungs- und Verrechnungsauf­wand des Sozialversicherungsträgers jeweils die Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes (brutto) des Geschäftsjahres 1999 nicht überschreiten.”

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 52 Z 3 wird der Strichpunkt am Ende der lit. c durch einen Punkt ersetzt; lit. d wird aufgehoben.

2. Im § 56 Abs. 9 lit. b wird der Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 6” durch den Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 2” ersetzt.

3. § 64 Abs. 3 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

“Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.”

4. Die §§ 79 und 81 werden aufgehoben.

5. Nach § 195 wird folgender § 196 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx

§ 196. (1) Die §§ 52 Z 3 lit. c und 64 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 52 Abs. 3 lit. d, 79 und 81 treten mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.

(3) Die §§ 79 und 81 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung sind für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.

(4) In den Geschäftsjahren 2000, 2001 und 2002 darf der eigene Verwaltungs- und Verrechnungsauf­wand der Versicherungsanstalt jeweils die Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes (brutto) des Geschäftsjahres 1999 nicht überschreiten.”

2. Teil

Beschäftigungspolitische Begleitmaßnahmen

Artikel 5

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im §  14 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:

         “f) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde.”

2. Im § 15 Abs. 1 entfällt die bisherige Z 2 und die bisherigen Z 3 bis 10 werden als Z 2 bis 9 bezeichnet.

3. § 15 Abs. 5 lautet:

“(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.”

4. Im § 16 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n angefügt:

        “n) des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 35 des Arbeitsmarkt­servicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.”

5. § 21 Abs. 10 entfällt.

6. § 23 Abs. 4 erster Satz lautet:

 

“Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) bis zur Obergrenze eines Dreißigstels der durchschnittlichen Höhe der Leistungen einschließlich der Kinderzuschüsse nach Abs. 1 Z 1 bzw. nach Abs. 1 Z 2 zu gewähren.”

7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a. Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld gemäß § 26 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Karenzgeldes.”

8. § 27 lautet:

§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens sechseinhalb Jahre für Frauen ab Vollendung des 50. Lebens­jahres und für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die

           1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 780 Wochen arbeitslosen­versicherungspflichtig beschäftigt waren,

           2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese höchstens um 20 vH unterschreitende Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 vH der Normalarbeitszeit verringert haben,

           3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Verein­barung

                a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normal­arbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

               b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

           4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Verein­barung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeits­zeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstver­hältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ent­sprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Als zusätzlicher Aufwand für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver­sicherung) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienst­nehmerbeiträgen zur Sozialversicherung abzugelten.

(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeits­zeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraus­setzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn

           1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet und

           2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.

(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteil­zeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeits­marktservice anzuzeigen.

(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.”

 

9. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift eingefügt:

Sicherung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung

§ 34. (1) Wer wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat und als Arbeitsloser im Jahr 2000 dem Jahrgang 1940, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1940 oder 1941 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1940, 1941 oder 1942 angehört und als Arbeitslose im Jahr 2000 dem Jahrgang 1945, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1945 oder 1946 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1945, 1946 oder 1947 angehört, erwirbt für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Notstandshilfe eine Ersatzzeit und eine Anspruchsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit in der Pensions­versicherung aus dem Titel einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung.

(2) Zur Abgeltung der Wirkung als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung ist für jede Arbeitslose bzw. für jeden Arbeitslosen im Wege des zuständigen Krankenversicherungsträgers für jeden Tag eines solchen Anspruches ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe des Vorjahres zu überweisen.”

10. Dem § 79 werden folgende Abs. 56 bis 59 angefügt:

“(56) Die §§ 26a und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 30. September 2000 beginnt. Für die übrigen Fälle gelten die §§ 26 und 27 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz.

(57) Die §§ 15 Abs. 1 und 5, 16 Abs. 1, 21 und 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(58) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem 30. September 2000.

(59) § 23 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

11. § 80 Abs. 9 lautet:

“(9) Die §§ 26a und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.”

12. Dem § 80 wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.”

Artikel 6

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 9 durch den Ausdruck “und” ersetzt; der Ausdruck “und” am Ende der Z 10 sowie die Z 11 entfallen.

2. § 5a lautet:

§ 5a. (1) Stellt ein Dienstgeber eine Person, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, ein, so entfällt für diese Person der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 1 bis 3).

(2) Ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn

           1. die eingestellte Person bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder

           2. die eingestellte Person innerhalb eines Konzerns (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder

           3. das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder die eingestellte Person nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungs­pflichtig beschäftigt wird.”

3. § 5b lautet:

§ 5b. (1) Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstver­hältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.

(2) Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn

           1. die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer

                a) gekündigt hat oder

               b) ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder

                c) aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder

               d) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder

                e) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder

                f) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruch­nahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder

           2. die Entlassung gerechtfertigt ist oder

           3. innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder

           4. ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt oder

           5. der Betrieb stillgelegt wird oder

           6. ein Teilbetrieb stillgelegt wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbe­trieb besteht.

(3) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:

           1. Beitragsgrundlage ist die letzte volle Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzah­lungen des gelösten Dienstverhältnisses.

           2. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beträgt der Grundbetrag 0,2 vH der Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich jeweils für je drei weitere vollendete Lebensmonate um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.

           3. Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der Monate, die vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alters­pension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.

           4. Bei Verletzung der gemäß § 45 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/ 1969, einzuhaltenden Verpflichtung zur schriftlichen Anzeige des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der nach den Z 1 bis 3 errechnete Betrag um 30 vH.”

4. § 5d samt Überschrift entfällt.

5. Dem § 10 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

“(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.

(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

 

6. § 11 lautet:

§ 11. § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.”

Artikel 7

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 45a wird folgender § 45 eingefügt:

§ 45. (1) Der Arbeitgeber hat die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäfts­stelle des Arbeitsmarktservice spätestens am Tag des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsver­hältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist, durch schriftliche Anzeige zu verständigen. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat unverzüglich die notwendigen Beratungen und Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen, die eine Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglichen.”

2. Dem § 53 wird folgender Abs. 11 angefügt:

“(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 ausgesprochen wird.”

Artikel 8

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im 2. Teil entfällt das 4. Hauptstück und das 5. Hauptstück wird als 4. Hauptstück bezeichnet; im Inhaltsverzeichnis entfallen die Ausdrücke “Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen”, “§ 38a Vermittlung älterer Arbeitsloser” und “5. Hauptstück”.

2. Im § 79 wird vor dem Ausdruck “§ 37b” die Absatzbezeichnung “(1)” eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) § 38a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.”

Vorblatt zu den sozialversicherungsrechtlichen Maßnahmen

Problem:

Stark steigende Bundesbeiträge zur Pensionsversicherung in den nächsten Jahren. Langfristige Probleme der Alterssicherung. Finanzierung des österreichischen Gesundheitssystems.

Ziel:

Mittelfristige Entlastung des Bundeshaushaltes durch Halbierung des Anstiegs der Bundesbeiträge (10 Milliarden Schilling im Jahr 2003) unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit der geplanten Maßnahmen. Damit wird auch eine längerfristige Entlastung der Finanzierung der Alters­sicherung erreicht. Sanierung der Krankenkassen.

Lösung:

Kostensenkende Regelungen im Bereich der gesetzlichen Pensions- und Krankenversicherung.

Alternative:

Beibehaltung der geltenden Rechtslage.

Kosten:

Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Vorblatt zu den beschäftigungspolitischen Begleitmaßnahmen

Problem:

Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auf dem Arbeitsmarkt besondere Schwierigkeiten, ihren Arbeitsplatz zu behalten oder einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen.

Lösung:

Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der sozialen Absicherung im Fall der Arbeitslosigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit der vorgesehenen Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension.

Inhalt:

Förderung der Teilzeitbeschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Erleichterung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld.

Förderung der Weiterbildung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Anhebung des Weiter­bildungsgeldes.

Verstärkung der bestehenden finanziellen Anreize zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Ausbau der Regelungen, die der Aufrechterhaltung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen.

Sicherung von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung für von der Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension betroffene ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen des Ein­kommens des Ehepartners oder Lebensgefährten keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben.

Vorübergehende Wiedereinführung der unbefristeten Rahmenfristerstreckung auf Grund selbständiger Erwerbstätigkeit und Aufhebung des Sicherungsbeitrages.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Verbesserung der Beschäftigungssituation. In Summe positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil zu den sozialversicherungsrechtlichen Maßnahmen (Art. 1 bis 4)

Die langfristigen Finanzierungsprobleme des österreichischen Alterssicherungssystems sind seit langem bekannt. Hinzuweisen ist etwa auf die Studie des Beirats für Wirtschafts- und Sozialfragen “Soziale Sicherung im Alter” aus dem Jahr 1991 und auf das im Auftrag der damaligen Bundesregierung von Univ.-Prof. Dr. Bert Rürup erstattete Gutachten “Perspektiven der Pensionsversicherung in Österreich” aus dem Jahr 1997. Sie ließen erkennen, dass die Hauptprobleme im viel zu niedrigen Pensionseintritts­alter und in der zu erwartenden tiefgreifenden Veränderung der Bevölkerungsstruktur, hervorgerufen durch die steigende Lebenserwartung und den Geburtenrückgang, liegen. Die seither durchgeführten Pensionsreformen konnte diese Probleme nicht lösen. Die Bundesregierung hält es daher für unausweich­lich, rasch weitere Maßnahmen zur längerfristigen Sicherung des Pensionssystems zu setzen. Sie will damit das Vertrauen der Jugend und der Pensionsbezieher in die Stabilität und Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems sichern. Die Bundesregierung hat in diesem Sinn am 5. April 2000 den gemeinsamen Bericht der Bundesministerinnen für öffentliche Leistung und Sport sowie für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Maßnahmen zur längerfristigen Sicherung des Pensionssystems und begleitende Maßnahmen für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer verabschiedet, der auf dem Regierungsprogramm vom Februar 2000 und auf dem Bericht der von ihr eingesetzten Expertenkommission zur Rahmenplanung des österreichischen Pensionssystems (unter der Leitung von Univ.-Prof. Dr. Theodor Tomandl) beruht.

Die Bundesregierung schließt sich der Meinung der Expertenkommission an, dass die langfristige Sicherung des Pensionssystems nicht in einem Schritt erfolgen kann, vielmehr eine kontinuierliche Systempflege erfordert. Sie hat sich daher dazu entschlossen, vorerst nur jene Maßnahmen zu setzen, die angesichts der bestehenden Finanzierungsengpässe keinen weiteren Aufschub erlauben. Die gleichzeitige Notwendigkeit der Konsolidierung des Bundesbudgets macht es unvermeidlich, das Bundesbudget kontinuierlich von Ausgaben für die Alterssicherung im privaten und öffentlichen Sektor zu entlasten. Um dieses Ergebnis zu erreichen, müssen die geplanten Maßnahmen so rasch wie möglich zu greifen beginnen, da sie aus sozialen Gründen und zur Wahrung des Vertrauensschutzes zum Teil nur schrittweise realisiert werden können. Die nunmehr zu setzenden Maßnahmen müssen zudem an einer längerfristigen Zielsetzung orientiert werden. Die Bundesregierung plant, entsprechend den Empfehlungen der Experten­kommission die Weiterentwicklung des öffentlichen Pensionssystems in Richtung “mehr Leistungsge­rechtigkeit” auszugestalten. Sie wird dabei sozialen Aspekten große Beachtung schenken, die Umsetzung jedoch in systemkonformer Weise vornehmen.

Die Bundesregierung geht weiters davon aus, dass die Erwerbstätigen und die Pensionisten eine Solidargemeinschaft bilden, innerhalb derer eine ausgewogene Lastenverteilung vorgenommen werden muss. Soweit die zu treffenden Maßnahmen zu Belastungen oder zu Enttäuschungen führen, dürfen sie daher nicht nur die Erwerbstätigen oder nur die Pensionisten treffen. Da alle Veränderungen der Zugangsbedingungen und der Berechnung von Pensionen nur die noch Erwerbstätigen treffen, kann der Solidaritätsbeitrag der Pensionisten nur in einer maßvollen Ausgestaltung der Pensionsanpassung liegen. Da die Bundesregierung jeden Eingriff in schon angefallene Pensionen ablehnt, soll die künftige jährliche Pensionsanpassung nach dem Modell der Nettoanpassung ohne Bandbreite erfolgen, was einen gewissen Ausgleich zwischen den Generationen sicherstellt. Sollte in einigen Jahren die Inflationsrate über der errechneten Nettoanpassung liegen, wird ein Ausgleich durch Einmalzahlungen erfolgen, die sozial abgestuft ausgestaltet werden sollen.

Trotz der Notwendigkeit, zu rasch wirkenden Ergebnissen zu kommen, war es ein besonderes Anliegen der Bundesregierung, alle Maßnahmen unter Beachtung unterschiedlicher sozialer Betroffenheit auszuge­stalten. Die Anhebung des Zugangsalters bei den vorzeitigen Alterspensionen und die geringfügige Veränderung des Bonus/Malus-Systems bei vorzeitiger bzw. späterer Inanspruchnahme einer Pension muss zwar so rasch wie möglich beginnen, wurde aber zur Schonung der unmittelbar Betroffenen etappenweise auf einen Zeitraum von zwei Jahren verteilt. Die Erhöhung des Pensionsantrittsalters auf 561/2 Jahre bei Frauen und auf 611/2 Jahre bei Männern wurde so ausgestaltet, dass die Pensionisten in keinem Fall eine niedrigere Pension erhalten, als sie diese nach noch geltendem Recht mit 55 bzw. 60 Jahren erhalten hätten. Bei den Hinterbliebenenpensionen werden einerseits sachlich nicht mehr vertretbare Überversorgungen ausgeschlossen, gleichzeitig wird aber auch der Schutz von Beziehern niedriger Einkommen durch eine Anhebung des sogenannten “Schutzbetrages” verstärkt. Weitere Einschränkungen waren nicht mehr möglich, soll das finanzielle Ziel der Reform erreicht werden.

Für die Zukunft fasst die Bundesregierung eine grundlegende Neuordnung des Schutzes vor dem sozialen Risiko der Invalidität ins Auge. Um dieses Ziel nicht zu präjudizieren, mussten alle diesen Bereich betreffenden Reformschritte auf das derzeit unbedingt Notwendige beschränkt werden. Die Bundes­regierung hat jedoch die Expertenkommission bereits beauftragt, Vorschläge für diese Neuordnung auszuarbeiten.

A. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

1. Künftige Hinterbliebenenpensionen

Ab 1. Oktober 2000 wird eine Spreizung zwischen 0% und 60% der Pension des verstorbenen Ehegatten eingeführt. Gleichzeitig wird einerseits eine Leistungsobergrenze für die Bezieher hoher Einkommen geschaffen und andererseits eine Erhöhung des “Schutzbetrages” auf 20.000 S für die Bezieher geringer Einkommen vorgenommen.

2. Zugangsalter bei vorzeitigen Alterspensionen

Das Anfallsalter für die vorzeitigen Alterspensionen (derzeit 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) wird, beginnend mit 1. Oktober 2000, jedes Vierteljahr für Personen, die in diesem Vierteljahr das derzeitige Anfallsalter erreichen, um zwei Monate erhöht, sodass im Dauerrecht ein Anfallsalter von 561/2 Jahren für Frauen und 611/2 Jahren für Männer erreicht wird.

3. Ausbau des Bonus/Malus-Systems

Der Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Pension wird linear mit drei Steigerungspunkten an Stelle von zwei Steigerungspunkten pro Jahr bis zu höchstens 10,5 Steigerungspunkten oder 15% der Pension festgelegt und zeitgleich und im Gleichschritt mit der Erhöhung des Pensionsanfallsalters eingeführt. Bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit wird die fiktive Anrechnung von Versicherungszeiten ausgeweitet. Durch Übergangsbestimmungen wird sicherge­stellt, dass die Erhöhung des Abschlags moderat einschleifend erfolgt.

Der Bonus wird auf vier Prozentpunkte angehoben.

4. Künftige Pensionsanpassung

Die jährliche Pensionsanpassung wird strikt nach dem Modell der “Nettoanpassung” (Mittelwert ohne Bandbreite) erfolgen. In Jahren, in denen dadurch die Inflationsrate unterschritten wird, können zum Ausgleich Einmalzahlungen geleistet werden.

B. Sanierung der Krankenkassen

Die Bundesregierung hat am 14. April 2000 den Krankenkassen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung einen Sanierungsauftrag mit folgenden Grundsätzen erteilt:

–   keine Einschränkung medizinischer Leistungen,

–   keine Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge,

–   kein Selbstbehalt bei niedergelassenen Ärzten.

Stattdessen:

–   Kürzungen im Verwaltungsaufwand,

–   Dämpfung der Arzneimittelkosten,

–   Lenkungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Patienten in verstärktem Ausmaß bei niedergelassenen Ärzten zu versorgen und damit die Frequenz in Spitalsambulanzen zu reduzieren.

Zur Umsetzung enthält der vorliegende Entwurf folgende Einzelmaßnahmen:

–   Anhebung der Rezeptgebühr auf 55 S,

–   Einsparungen bei den über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden satzungsmäßigen Mehrleistungen,

–   Einführung eines 20%igen Selbstbehaltes bei Vertragsabschluss Psychotherapie,

–   Aufhebung des Sonderwochengeldes im B-KUVG.

C. Begrenzung des Verwaltungsaufwandes aller Sozialversicherungsträger.

Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Pensionsreform

1. Bei der Umsetzung der Reform ist zu berücksichtigen, dass “gesetzliche Vorschriften mit dem Gleich­heitsgrundsatz in Konflikt geraten (können), weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Das kann bei schwer wiegenden und plötzlichen eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunter­worfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen” (Grundsatzerkenntnis des VfGH vom 5. Oktober 1989, G 228/89). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) unterscheidet allerdings, ob es um den Wegfall von Begünstigungen oder um Eingriffe in beitragsge­deckte Leistungen handelt. Die Beseitigung der bis dahin beitragsfreien Anrechnung von Schul- und Studienzeiten hielt er für den Wegfall einer Begünstigung (VfGH vom 12. Juni 1991, B 1933/88 = VfSlg 12.732). Der Eingriff sei zwar erheblich gewesen (weil an die Stelle einer beitragsfreien eine nur mehr gegen Beitragszahlung gewährte Begünstigung trat), aber nicht “schwer wiegend, plötzlich”, weil eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen war. Immerhin konnte es dadurch zu Kürzungen der Pensionshöhe bis zu 12,5% kommen. Im Erkenntnis über die Ruhensbestimmungen bei Beamten (vom 16. März 1988, G 184-194/87 ua. = ZAS 1988, 208) hielt er fest, dass “die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss”. Bei der Kürzung von Pensionen falle besonders ins Gewicht, dass “die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension einrichten … Sie vertrauen darauf, dass diese Erwartung nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt wird”. Wichtig sei zudem die Ausgewogenheit der Eingriffe. Konkret warf er dem Bundesgesetzgeber vor, dass die vorgesehenen Ruhensbestimmungen die Bezieher kleinerer Einkommen “tendenziell verhältnismäßig stärker” als die Bezieher höherer Pensionen belasteten.

In seinem Erkenntnis über das ungleiche Pensionsalter für Männer und Frauen (vom 6. Dezember 1990, G 223/88 ua. = ZAS 1992, 61) ging der VfGH erstmals auf das Problem ein, dass ein Eingriff des Gesetzgebers nicht die Pensionshöhe, sondern das Pensionsantrittsalter betreffen könnte. Er betonte abermals unter Hinweis auf Vorentscheidungen, der Vertrauensschutz verdiene besondere Beachtung, “wenn Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit ihre Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension eingerichtet haben”. Unklar ist, ob der VfGH damit den Schutz des erwarteten finanziellen Lebensstandards auch auf die inhaltliche Ausgestaltung der durch die Pensionierung erwarteten Freizeit ausdehnen wollte. Er prüfte jedenfalls, ob eine Beseitigung des ungleichen Pensionsalters “zu einem so intensiven Eingriff in erworbene Rechtspositionen führt, dass dadurch eine … Unsachlichkeit … bewirkt würde”. Er bejahte dies im Hinblick auf jene Frauen, “die nahe dem Pensionsalter sind und die daher ihre Lebensführung bereits auf den herannahenden Ruhestand eingerichtet haben”. Er folgerte daraus, “eine sofortige schematische Gleichsetzung des gesetzlichen Pensionsalters für Männer und Frauen wäre dem Gesetzgeber … verwehrt, weil er damit den Schutz des Vertrauens auf eine im Wesentlichen über Jahrzehnte geltende gesetzliche Differenzierung verletzen würde”.

2. Was folgt daraus für die geplante Verlängerung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umfang des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei einem Eingriff in soziale Anwartschaften und Ansprüche maßgeblich von der damit verfolgten Zielsetzung abhängt. Je bedeutungsvoller das Ziel ist und je rascher es erreicht werden muss, desto mehr treten andere Gesichtspunkte zurück. Zum Zeitpunkt der Aufhebung des ungleichen Pensionsalters bestand keinerlei gesetzgeberische Absicht zu Eingriffen in das Pensionsalter, der VfGH befasste sich nur vorsichtshalber mit der Frage, ob der Gesetzgeber nunmehr sofort ein einheitliches Pensionsalter einführen müsse. Da ein solcher Schritt offensichtlich aus finanziellen Gründen nicht erforderlich schien, musste der VfGH auf die Problematik der Finanzierbarkeit überhaupt nicht eingehen. Er behandelte das Problem rein abstrakt.

Derzeit besteht jedoch eine völlig andere Situation. Die Pensionsversicherung wird aus Beiträgen und aus Staatszuschüssen finanziert. Die Beitragssätze in der gesetzlichen Pensionsversicherung zählen zu den höchsten in Europa. Eine weitere Anhebung erscheint derzeit nicht vertretbar. Die durch Beiträge nicht gedeckten Ausgaben müssen daher durch Zuschüsse finanziert werden, die das Bundesbudget belasten. Diese Belastungen werden sich nach dem Gutachten des Beirats für die Renten- und Pensionsanpassung für das Jahr 2000 von rund 63 Mrd S im Jahr 1999 auf rund 66 Mrd S im Jahr 2000, rund 70 Mrd S im Jahr 2001, rund 77 Mrd S im Jahr 2002, rund 83 Mrd S im Jahr 2003 und rund 90 Mrd S im Jahr 2004 erhöhen. Da die Staatszuschüsse von den Steuer- und Abgabenpflichtigen – und das heißt im Wesentlichen von der Aktivgeneration – aufgebracht werden müssen, führt jede Erhöhung der Beiträge oder Staatszuschüsse zu einer Mehrbelastung der jungen Generation. Es muss aber das Ziel vorausschauender Politik sein, die Belastung der jungen Generation in jenen Grenzen zu halten, die weder ihre Leistungsfähigkeit noch ihren Leistungswillen überfordern. Gleichzeitig muss die junge Generation aber auch selbst auf eine angemessene Alterssicherung vertrauen dürfen. Da die Gesamtausgaben der Pensionsversicherung, wie eben dargestellt, von Jahr zu Jahr weiter wachsen, obwohl sich die Schere zwischen der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter und der Zahl der älteren Personen noch nicht wirklich geöffnet hat, ist rasches Handeln unvermeidbar. Jedes Zuwarten hätte zur Folge, dass die zur langfristigen Sicherung der Pensionen erforderlichen Maßnahmen weit einschneidender sein und daher zu gravierenderen Eingriffen in die Pensionserwartungen der demnächst in Pension gehenden Versicherten führen müssten. Dazu kommt, dass sich die von der früheren Regierung gehegten Erwartungen, dank der Maßnahmen der Pensionsreform 1997 werde es auch ohne Erhöhung des Pensionsantrittsalters zu einem Rückgang in der Zahl der vorzeitigen Pensionen kommen, nicht erfüllt haben. Die jüngsten Mitteilungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zeigen vielmehr, dass die Inanspruchnahme der vorzeitigen Pensionen auch im Jahr 2000 weiter zugenommen hat.

3. Diese zwingenden systemimmanenten Gründe für eine rasch greifende Pensionsreform werden noch durch die Notwendigkeit verstärkt, das Defizit des Bundeshaushaltes so rasch wie möglich zu verringern, wozu Österreich auch gegenüber der Europäischen Union verpflichtet ist. Die Bundesregierung musste sich daher dazu entschließen neben Sparmaßnahmen auf vielen anderen Gebieten auch eine Reduktion des Staatszuschusses für die Alterssicherung ins Auge zu fassen. Um die angepeilte Gebarung zu erreichen, müssen die Staatszuschüsse für die Alterssicherung im privaten und öffentlichen Sektor bis zum Jahr 2003 um 15 Mrd S gesenkt werden, wobei auf den privaten Sektor 10 Mrd S entfallen sollen. Dieser Erfolg lässt sich jedoch nur erzielen, wenn die Maßnahmen so rasch wie möglich wirksam werden, da kein Eingriff in bestehende Pensionen beabsichtigt ist und die Einsparungen daher nur bei neu anfallenden Pensionen und im Zuge der Pensionsanpassung erzielt werden können. Die Bundesregierung musste dafür ein Gesamtkonzept entwickeln, dessen Detailausgestaltung im Wesentlichen den Vorschlägen der von ihr eingesetzten Expertenkommission folgte. Dabei wurde besonderes Gewicht auf die soziale Ausgewogenheit der Maßnahmen gelegt, worauf noch zurückzukommen ist.

Im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz ist zudem noch auf folgende Umstände hinzuweisen: Konnten die Versicherten noch in den Sechziger- und Siebzigerjahren mit einer steten Verbesserung des Leistungsrechts der gesetzlichen Pensionsversicherung oder zumindest mit einer Beibehaltung des Leistungsniveaus rechnen, so änderte sich dies in den Achtzigerjahren. Im Juni 1985 setzte der Sozialminister eine Arbeitsgruppe “Langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung” ein, die eine relative Reduktion der Pensionsansprüche vorschlug. Als Folge wurden erste Korrekturen an der Pensionsberechnung nach unten durch die Pensionsreform 1988 vorgenommen. Diese Maßnahmen erwiesen sich als unzureichend, wie die beiden oben erwähnten Studien des Beirats für Wirtschafts- und Sozialfragen aus dem Jahr 1991 und von Univ.-Prof. Dr. Rürup aus dem Jahr 1997 eindrucksvoll nachwiesen. Als Folge dieser Studien kam es zu den Pensionsreformen 1993 und 1997, die allerdings ebenfalls zu kurz gegriffen haben, um die langfristigen Finanzierungsprobleme zu lösen. So wurde zuletzt schon in der Diskussion um die Pensionsreform 1997 und im unmittelbaren Anschluss an diese die nur unzureichende Umsetzung der von Univ.-Prof. Dr. Rürup vorgeschlagenen Maßnahmen von diesem selbst mehrfach öffentlich festgestellt. Auch die Massenmedien haben immer wieder auf das ungenügende Ausmaß dieser Reformschritte hingewiesen. Zumindest seit der Mitte der Achzigerjahre konnten daher die Bürger nicht mehr darauf vertrauen, dass das Pensionssystem ohne Korrekturen bei den Anwart­schaften und Ansprüchen längerfristig aufrechterhalten werden kann. Der Gesetzgeber hat vielmehr bereits durch drei Reformen in den letzten zwölf Jahren unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass die Normunterworfenen ihre Lebensplanung nicht mehr auf eine unveränderte Beibehaltung des jeweils geltenden Rechts einstellen können, sondern auch mit für sie nachteiligen Veränderungen rechnen müssen.

4. Wer sein Vertrauen auf das geltende System stützen will, muss zudem dessen Grundausrichtung beachten. Es geht von einer Regelpension aus, die Frauen mit 60 und Männer mit 65 Jahren erhalten können. Die vorzeitigen Pensionen wurden aus sozialen Erwägungen eingeführt, um bestimmten Lebenslagen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber wollte damit vor allem älteren Arbeitslosen und Personen mit langer Versicherungsdauer, bei denen vermutet werden konnte, dass viele von ihnen nicht mehr voll leistungsfähig sind oder bei denen bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, einen leichteren Weg in die Pension eröffnen. Gleichzeitig verzichtete der Gesetzgeber vorerst gänzlich und ab 1997 noch immer teilweise darauf, die Berechnung dieser Pensionen angemessen im Hinblick darauf zu reduzieren, dass die Bezieher dieser vorzeitigen Pensionen diese wesentlich länger erhalten als ihre Alterskollegen, die erst bei Erreichung des Regelpensionsalters in Pension gehen. Die Bezieher von vorzeitigen Pensionen sind daher zweifach begünstigt: Sie können früher in Pension gehen und erhalten im Hinblick auf ihre Beitragsleistung eine höhere Gesamtpensionsleistung. Ein Rückbau solcher Vergünstigungen ist, wie schon dargestellt, nach der Rechtsprechung des VfGH anders zu beurteilen als ein Eingriff in voll durch Beitragsleistung gedeckte Ansprüche. Überdies ist zu berücksichtigen, dass entgegen der gesetzgeberischen Absicht diese vorzeitigen Pensionsformen, die nur die Ausnahme darstellen sollten, zum Hauptanwendungsfall geworden sind. So ist der Anteil der so genannten Regelpensionen an allen neu zuerkannten Pensionen im Jahr 1999 bereits auf rund 20% gefallen. Die Anhebung des Pensionsalters musste daher auf die vorzeitigen Alterspensionen zugeschnitten werden und konnte sich auf eine Verringerung der Begünstigungen beschränken; es musste somit kein Eingriff in durch Beiträge voll gedeckte Anwartschaften vorgenommen werden.

5. Nur mit Vorsicht lassen sich für das Recht der Pensionsversicherung Aussagen aus steuerrechtlichen Entscheidungen des VfGH, wie insbesondere aus dem jüngsten einschlägigen Erkenntnis vom 3. März 2000, G 172/99, verwerten. In diesem Erkenntnis hat der VfGH zunächst abermals betont, dass nur “schwer wiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen können”, es sei denn, es lägen  “besondere Umstände vor, die eine solche Rückwirkung – beispielsweise um einen gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen – verlangen”. Damit ist selbst unter bestimmten Umständen, die der VfGH – abgesehen von dem einen Beispiel – nicht näher erläutert, ein rückwirkender Eingriff  zulässig. Aus der Entscheidung VfSlg 13.657/1993 übernimmt er die Aussage, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei stehe, die Rechtslage für die Zukunft auch ungünstiger zu gestalten. “Nur unter besonderen Umstände müsse zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Derartige Umstände seien etwa dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst werden sollte, der dann … nach Inangriffnahme der geplanten Maßnahmen nicht mehr aufgebracht werden kann”. Ähnlich meinte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1998, B 342/98, die gegebene Rechtslage dürfe dann nicht zum Nachteil der Normunterworfenen abgeändert werden, wenn dadurch demjenigen, der “sich in gewünschtem Sinn verhalten und einen beträchtlichen Aufwand gesetzt hat, die verheißenen Vorteile schlechthin versagt” werden. In Verfolgung dieser Grundsätze hat der VfGH im Erkentnis vom 3. März 2000 ausgesprochen, es sei verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber Steuerpflichtige zuerst durch die Einräumung von Steuervorteilen von einer wirtschaftlich vergleichbaren alternativen Investition abgehalten hat und dann diese Vorteile “schlagartig und abrupt” beseitigt. Entscheidend ist sein Hinweis, dass es dem Gerichtshof plausibel erscheint, dass der Normunterworfene “bei voller Kenntnis dieser Konsequenzen von vornherein einen anderen, steuerlich günstigeren Weg des Betriebserwerbs eingeschlagen oder vom Erwerb überhaupt Abstand genommen hätte”. Dem Normunterworfenen müsse “bei Vorliegen besonderer Umstände zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen”. Der Vorwurf des VfGH an den Gesetzgeber gipfelt somit darin, dass er es verabsäumt hat, “jenen Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes auf die gegebene Rechtslage vertrauen durften, durch geeignete Maßnahmen (zB durch eine Übergangsbestimmung) eine bei Durchschnittsbetrachtung realistische Chance einräumt, die Auswirkungen der Änderung abzu­fangen”.

Will man aus dieser Entscheidung Anregungen für das Sozialversicherungsrecht gewinnen, dann lassen sich aus ihr drei Grundsätze gewinnen:

           1. Ein Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Gesetzeslage wird nicht ohne weiteres geschützt, sondern nur dann, wenn dafür gute Gründe vorhanden sind.

           2. Aufwendungen, die im begründeten Vertrauen auf die Gesetzeslage vorgenommen wurden, dürfen nicht durch nachträgliche Gesetzesänderungen entwertet werden.

           3. Übergangsbestimmungen sind dann erforderlich, wenn sie den Betroffenen eine realistische Chance einräumen, die durch die Gesetzesänderung eintretenden Nachteile abzufangen.

Es fällt auf, dass der VfGH bei Eingriffen in Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüche keine besonderen Gründe für den Vertrauensschutz verlangt und offenbar auch nicht auf “Aufwendungen” der Versicherten blickt. Lediglich der Sinn von Übergangsbestimmungen dürfte von ihm in den erwähnten Entscheidungen zu Eingriffen in die erwartete Höhe von Pensionen in gleicher Weise gedeutet worden sein: der Versicherte sollte durch sie die realistische Chance erhalten, den hinzunehmenden Pensionsaus­fall durch andere Maßnahmen auszugleichen. Es liegt auf der Hand, dass sich dieses Problem bei der Verwirklichung dieses Gesetzes nicht stellt, weil die vorgesehene Erhöhung des Pensionsalters zu keinen Kürzungen der nach bisherigem Recht zu erwartenden Pension führt.

6. Wie lässt sich diese neueste Entscheidungslinie des VfGH mit der Entscheidung zum unterschiedlichen Pensionsalter vereinbaren? Damals hatte der VfGH auch die allgemeine Lebensplanung als schützenswert angesehen und daher Übergangsbestimmungen verlangt. Worin soll aber im Hinblick auf die vorzeitigen Alterspensionen eine realistische Chance bestehen, “die durch die Gesetzesänderung eintretenden Nachteile abzufangen”? Diese Frage hat der VfGH bisher nie näher behandelt. Da vorzeitige Pensionen im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zur Gänze wegfallen, bedeutet die Erhöhung des Pensionsanfallsalters bei ihnen nur eine vorübergehende Beeinträchtigung in der Gestaltung der Freizeit. Um Umplanungen im Freizeitverhalten vorzunehmen, bedarf es im Regelfall aber keiner längeren Zeiträume. Wenn das vorliegende Gesetz im Juni 2000 verabschiedet wird und die erste Etappe der Erhöhung des Pensionsalters mit 1. Oktober 2000 eintreten soll, dann stehen dafür den als ersten Betroffenen drei Monate zur Verfügung, wobei es für sie aber nur um einen Pensionsaufschub um zwei Monate geht. Bei jüngeren Versicherten verlängert sich diese Zeitspanne, in der sie Dispositionen treffen können, entsprechend. Daran wird deutlich, dass die als Folge der Feststellung der Gleichheitswidrigkeit des unterschiedlichen Pensionsanfallsalters vom VfGH befürchtete rasche Anhebung des Frauenpensionsalters für alle Arten der Alterspensionen um 5 Jahre ganz andere Konsequenzen gehabt hätte. Von ihr wäre nämlich auch die Regelalterspension betroffen gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Frauen erst fünf Jahre später als erwartet ihre Pension durch einen Zuerwerb verbessern könnten. Die Vertrauensposition im Hinblick auf eine Begünstigung, wie sie eine vorzeitige Alterspension nach derzeitigem Recht darstellt und die nur die Freizeitplanung betrifft, ist daher überhaupt nicht mit jener bei einer Regelpension vergleichbar. Diesem Unterschied muss bei der Abwägung zwischen der Eingriffsnotwendigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen angesichts der Erforderlichkeit der langfristigen Sicherung des Pensionssystems ein ganz bedeutendes Gewicht zukommen.

7. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf den Bericht der Expertenkommission zur Rahmenplanung des österreichischen Pensionssystems hinzuweisen. Er führt überzeugend aus: “Wenn Einsparungen erforderlich sind, erscheint die Erhöhung des Pensionsantrittsalters einerseits als die für die Betroffenen mildere Form als eine Verschlechterung der Pensionsformel, da diese eine Dauerwirkung entfaltet. Eine Verschärfung des Malus erlaubt es andererseits, die Erhöhung des Pensionsanfallsalters, die dennoch von vielen Versicherten wegen der Arbeitsmarktlage als drückend empfunden wird, geringer zu halten. Eine maßvolle Kombination beider Maßnahmen, wie sie hier vorgeschlagen wird, kommt auch diesen Bedenken entgegen und trägt damit dem Vertrauensschutz Rechnung”. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vorgesehenen Übergangsbestimmungen sicherstellen, dass sowohl die Erhöhung des Pensionsantrittsalters als auch die Erhöhung des Malus nur schrittweise und aufeinander abgestimmt erfolgen.

Allgemeiner Teil zu den beschäftigungspolitischen Begleitmaßnahmen (Art. 5 bis 8)

Im Hinblick auf die Situation älterer ArbeitnehmerInnen auf dem Arbeitsmarkt und die Erfahrungen mit den bisherigen Maßnahmen für ältere ArbeitnehmerInnen ist es erforderlich, im Zusammenhang mit der Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension Begleitmaßnahmen vorzusehen, die die Beschäftigung älterer ArbeitnehmerInnen erleichtern und absichern. Zusätzlich zu den auf der Grundlage der bestehenden Gesetze verstärkt oder zusätzlich einzusetzenden Maßnahmen wie beispielsweise Qualifizierung von älteren Beschäftigten im Rahmen des neuen Ziel-3-Programmes des Europäischen Sozialfonds und Ausdehnung des Jobtransfer-Programmes auf ganz Österreich sollen auch die gesetz­lichen Bestimmungen zugunsten älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angepasst werden.

Es sollen daher folgende gesetzliche Änderungen vorgeschlagen werden:

–   Erleichterung der Inanspruchnahme der Bildungskarenz und der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Anhebung des Weiterbildungs­geldes für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Höhe des jeweiligen Arbeitslosen­geldes, mindestens jedoch in Höhe des Karenzgeldes.

–   Verzicht auf die verpflichtende Ersatzkraftstellung, Ausdehnung der höchstmöglichen Bezugsdauer und noch flexiblere Einsatzmöglichkeit beim Altersteilzeitgeld.

–   Sicherung von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung für von der Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension betroffene ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen des Einkommens des Ehepartners oder Lebensgefährten keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben.

–   Verstärkung des Anreizsystems zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch gänzlichen Entfall des Dienstgeberanteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bereits bei Einstellung von Personen über 50 und spürbare Anhebung des Malus.

–   Einführung eines Frühwarnsystems bei Kündigung einzelner älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmer.

–   Vorübergehende Wiedereinführung der unbefristeten Rahmenfristerstreckung auf Grund selbständiger Erwerbstätigkeit und Aufhebung des Sicherungsbeitrages.

Besonderer Teil zu den sozialversicherungsrechtlichen Maßnahmen (Art. 1 bis 4)

Zu den einzelnen Bestimmungen wird Folgendes bemerkt:

Zu Art. 1 Z 1 (§ 31b Abs. 2 ASVG):

Nach § 442c ASVG obliegt dem Verbandsvorstand die Geschäftsführung sowie die Vertretung des Hauptverbandes. Nach der Konzeption des Gesetzes repräsentiert somit der Verbandsvorstand den Hauptverband auch bei der Ausübung der Gesellschafterrechte hinsichtlich einer zur Durchführung des ELSY neu zu gründenden GmbH (bzw. hinsichtlich der Beteiligung an einer GmbH zu diesem Zweck).

Hinsichtlich der Willensbildung des Verbandsvorstandes gelten grundsätzlich auch bei der Ausübung der Gesellschaftsrechte die allgemeinen Vorschriften des ASVG (§ 438 ASVG). Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Nach den gegenwärtigen gesetzlichen Verhältnissen besteht der Verbandsvorstand aus sieben von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern, von denen vier der Gruppe der Dienstnehmer angehören, und aus dem Präsidenten des Hauptverbandes sowie den beiden Vizepräsi­denten. Der Präsident und sein erster Stellvertreter sind der Gruppe der Dienstnehmer, sein zweiter Stellvertreter der Gruppe der Dienstgeber zu entnehmen.

Eine gesellschaftsvertragliche Sicherstellung des im Hauptverband bestehenden Gleichgewichtes zwi­schen Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern soll nun für eine “Chipkarten-GmbH” (auf der Ebene des Verbandsvorstandes) dadurch erreicht werden, dass für die Gründung der Gesellschaft und die Ausübung besonders wichtiger Gesellschafterrechte, welche im Gesetz aufgezählt werden, die Beschlüsse des Verbandsvorstandes einer erhöhten Mehrheit bedürfen (drei Viertel der abgegebenen Stimmen, wobei nach § 438 ASVG ein Vorsitzender und mindestens die Hälfte der Versicherungsvertreter bei der Beschlussfassung anwesend sein müssen). Dies hat den Vorteil, dass einerseits ein effektives Mit­spracherecht der Dienstgeber- und Dienstnehmergruppe sichergestellt und dennoch ein rasches, einfaches Zustandekommen von Entscheidungen gewährleistet ist.

Für den Fall, dass eine entsprechende Mehrheit im Verbandsvorstand nicht zustande kommt, wird ein besonderes Schlichtungsverfahren vorgesehen, dass anstelle des Verbandsvorstandes zu einer raschen Entscheidung führt. Dadurch werden Blockadesituationen und schwerer Schaden, der durch die Nichtaus­übung von Gesellschafterrechten entstehen könnte, vermieden.

Zu Art. 1 Z 2 bis 4, 15 bis 17, 19 bis 22 und 40 bis 46 (§§ 91 Abs. 2, 92 Abs. 1, 222 Abs. 2 Z 1 lit. c bis e, 236 Abs. 1 Z 2 lit. c, 238 Abs. 1 erster Satz, 242 Abs. 9, 276 samt Überschrift, 276a bis 276c, 284 samt Überschrift, 284b samt Überschrift, 284c samt Überschrift sowie 285 Abs. 1 und 5 zweiter Satz ASVG):

Die mit den §§ 253 bis 253c und 261 bis 261c ASVG fast völlig gleichlaufenden Bestimmungen der §§ 276 bis 276c und 284 bis 284c ASVG sollen – um ständige Gleichhaltung zu gewährleisten und um den Rechtsstoff zu straffen – in Verweisungen umgeformt werden. Damit verbunden ist die klare Hervorhebung der Besonderheiten des Leistungsrechts der knappschaftlichen Pensionsversicherung.

Das im § 276 Abs. 1 ASVG verwendete Wort “entsprechend” bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmun­gen, auf die verwiesen wird, vor ihrer Anwendung auf den in der Verweisung genannten Gegenstand diesem (in terminologischer Hinsicht) erst anzupassen sind.

Zu Art. 1 Z 5 bis 11, 47 bis 49 und 53 (§§ 108 Abs. 5 und 7, 108d Abs. 1 dritter und vierter Satz, 108e samt Überschrift, 108f Abs. 1 bis 3 und 5, Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles, 293 Abs. 2, 299a samt Überschrift und 588 Abs. 3 und 4 ASVG), Art. 2 Z 4 bis 6, 31. 32 und 33 (§§ 47 samt Überschrift, 53, Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles, 150 Abs. 2 und 156a samt Überschrift GSVG) und Art. 3 Z 1 bis 3, 28, 29 und 30 (§§ 45 samt Überschrift, 49, Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift BSVG):

Derzeit sind die Pensionen jährlich durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates anzupassen. Der dabei festzulegende Anpassungsfaktor beruht auf dem System der Nettoanpassung, das bewirken soll, dass die durchschnittliche Nettopensionshöhe (vor Besteuerung) im gleichen Verhältnis wie die durchschnittlichen Nettolöhne und -gehälter (ebenso vor Besteuerung) steigt. Der Anpassung liegt ein Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung zugrunde, in dem auch auf die Inflationsrate Bedacht genommen wird. Soll durch die jährliche Anpassung eine bestimmte Bandbreite überschritten werden, hat durch Gesetz eine Änderung des Finanzierungskonzepts zu erfolgen.

Um die Problematik von Schätzfehlern bei der Ermittlung des Anpassungsrichtwertes zu mildern, sollen die Bestimmungen über die Berücksichtigung der Inflationsrate im § 108d ASVG entfallen und die Berücksichtigung der Wertsicherung auf eine neue Basis gestellt werden: die Differenz zur (höheren) Inflationsrate soll durch Einmalzahlungen als “Wertausgleich” geleistet werden.

Die künftige Pensionsanpassung wird keinen politischen Faktor (insbesondere keine Bandbreite) mehr enthalten, sondern lediglich das Ergebnis von Berechnungen darstellen.

Der für den Bereich des ASVG nach § 108 Abs. 5 ASVG durch Verordnung festzusetzende Anpassungs­faktor und Wertausgleich soll für den Bereich der Selbständigen künftig bereits ex lege in gleicher Weise gelten.

Der Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung soll in ein Expertengremium umgewandelt werden und in Hinkunft den Namen “Kommission zur längerfristigen Pensionssicherung” tragen. Neben der Berech­nung des Anpassungsfaktors und des Wertausgleiches nach § 299a ASVG soll dieses Gremium ua. dreijährlich einen Bericht über die mittel- und längerfristige Situation (Szenarien der sich abzeichnenden Tendenzen, abgesichert durch ein makroökonomisches Modell) des österreichischen Pensionssystems vorlegen. Damit wird ein wesentlicher Beitrag geleistet, um die derzeit bestehende Verunsicherung über die Zukunft der Altersvorsorge abzubauen und der Politik die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig ent­sprechende Maßnahmen zur Sicherung des Pensionssystems vorzusehen.

 

Zu Art. 1 Z 12 (§ 123 Abs. 9 lit. b ASVG), Art. 2 Z 3 und 7 (§ 4 Abs. 2 Z 2 und Z 6 sowie § 83 Abs. 6 lit. b GSVG), Art. 3 Z 4 (§ 78 Abs. 6 lit. b BSVG) und Art. 4 Z 2 (§ 56 Abs. 9 lit. b B-KUVG):

Auf Grund der Umbenennung der Ziffern in § 4 Abs. 2 GSVG sind in den hievon betroffenen Bestim­mungen Zitierungsanpassungen durchzuführen.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 135 Abs. 6 ASVG):

Entsprechend dem Programm der Bundesregierung zur finanziellen Sicherung der Krankenversicherung soll bei Inanspruchnahme von Leistungen von Psychotherapeuten bzw. klinischen Psychologen ein Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% des jeweiligen Vertragshonorars eingehoben werden. Dieser Behandlungsbeitrag ist vom Versicherten direkt an den Vertragspartner für Rechnung des Versicherungs­trägers zu zahlen.

Sollte die im Vorfeld der Verhandlungen über die Erweiterung des Leistungskataloges hinsichtlich der Psychotherapie genannte Kostenschätzung von 500 Millionen Schilling an Mehraufwendungen für die Krankenversicherung zutreffen, würde der vorgesehene Selbstbehalt 100 Millionen Schilling erbringen und damit die Mehrkosten für die Krankenversicherung auf 400 Millionen Schilling reduzieren.

In den entsprechenden Parallelgesetzen (GSVG, BSVG und B-KUVG) ist eine derartige Regelung nicht erforderlich, zumal in diesen Gesetzen bereits jetzt festgelegt ist, dass für die der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen von Psychotherapeuten bzw. klinischen Psychologen ein Behandlungsbeitrag von 20% des jeweiligen Vertragshonorars zu entrichten ist (§§ 86 Abs. 1 und 91 Abs. 1 GSVG, §§ 80 Abs. 2 und 85 Abs. 1 BSVG sowie § 63 Abs. 1 und 4 B-KUVG).

Zu Art. 1 Z 14 (§ 136 Abs. 3 ASVG), Art. 2 Z 8 (§ 92 Abs. 3 GSVG), Art. 3 Z 5 (§ 86 Abs. 3 BSVG) und Art. 4 Z 3 (§ 64 Abs. 3 B-KUVG):

Entsprechend dem Regierungsprogramm zur Sanierung der Krankenkassen soll die Rezeptgebühr ab 1. Oktober 2000 von derzeit 45 S auf 55 S angehoben werden.

Diese Maßnahme bringt Mehreinnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung von rund 900 Millio­nen Schilling pro Jahr mit sich.

Zu Art. 1 Z 18 und 53 (§§ 227 Abs. 1 Z 1 und 588 Abs. 5 ASVG), Art. 2 Z 10 und 34 (§§ 116 Abs. 7 und 286 Abs. 3 GSVG) sowie Art. 3 Z 7 und 31 (§§ 107 Abs. 7 und 276 Abs. 3 BSVG):

Voraussetzung für die Anerkennung einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 1 bzw. § 228 Abs. 1 Z 3 ASVG, § 116 Abs. 7 GSVG und § 107 Abs. 7 BSVG ist unter anderem, dass nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt. Diese Bestimmung stammt aus jener Zeit, in der die genannten Ersatzzeiten noch beitragsfrei für den Anspruch auf Pension sowie für deren Höhe berücksichtigt wurden, weshalb das Gesetz auf die zeitliche Aufeinanderfolge von Schul­besuch und sonstiger Versicherungszeit abstellte.

Infolge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, haben Schul- und Studienzeiten seit 1. Juli 1996 nur mehr dann pensionsbegründende und -erhöhende Wirkung, wenn für sie Beiträge entrichtet wurden; sie gelten dann als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. Die Voraussetzung des Vorliegens einer nachfolgenden sonstigen Versicherungszeit hat somit ihre ursprüngliche Bedeutung verloren und soll dem Einkauf der Schul- und Studienzeiten nicht länger entgegenstehen.

Die Bestimmung soll rückwirkend mit 1. Juli 1996 in Kraft treten. Überdies sieht eine Übergangsregelung vor, dass auf Antrag eine Aufrollung von Verfahren, die nach dem 30. Juni 1996 (nach “alter” Rechtslage) entschieden wurden, durchzuführen ist.


Zu Art. 1 Z 23, 25, 27, 28 und 53 (§§ 253a Abs. 1, 253b Abs. 1, 253c Abs. 1 und 588 Abs. 6 und 7 ASVG), Art. 2 Z 11, 14, 17 und 34 (§§ 131 Abs. 1, 131a Abs. 1, 131b Abs. 1 und 286 Abs. 4 GSVG) und Art. 3 Z 8, 11, 14 und 31 (§§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 276 Abs. 4 BSVG):

 

Als eine der Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung der gesetzlichen Pensionsversicherung wird bei den vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit und bei langer Versicherungsdauer sowie bei der Gleitpension das Zugangsalter angehoben: Beginnend mit 1. Oktober 2000 wird das Pensionsanfallsalter je Quartalsbeginn um zwei Monate in neun gleichen Schritten erhöht, bis per 1. Oktober 2002 eine Anhebung von 18 Monaten erreicht ist.

Für männliche Versicherte mit 45 Beitragsjahren, für weibliche Versicherte mit 40 Beitragsjahren wird die Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters nicht wirksam, sofern sie diesem Alter nahe sind. Kinderer­ziehungszeiten sind dabei bis zu fünf Jahren, Präsenz(Zivildienst)zeiten bis zu einem Jahr zu berücksichtigen.

Zu Art. 1 Z 24, 26 und 29 (§§ 253a Abs. 3, 253b Abs. 2 und 253c Abs. 6 ASVG), Art. 2 Z 13, 16 und 20 (§§ 131 Abs. 2, 131a Abs. 3 und 131b Abs. 6 GSVG) und Art. 3 Z 10, 13 und 17 (§§ 122 Abs. 2, 122a Abs. 3 und 122b Abs. 6 BSVG):

Die Expertenkommission “Alterssicherung” wies in ihrem Endbericht auf folgendes Problem hin:

“Die bestehenden Wegfallsbestimmungen gestatten den Bezug eines geringfügigen Erwerbseinkommens pro Monat. Wenn in einem oder nur wenigen Monaten eines Jahres ein höheres, in den Übrigen aber nur ein höchstens geringfügiges Erwerbseinkommen erzielt wird, führt das bei der Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit zu Ungleichbehandlungen und unerwünschten Konsequenzen. Der Grund dafür liegt darin, dass bei dieser Versichertengruppe eine Jahresdurchrechnung erfolgt, die überdies im Regelfall erst zwei Jahre später vorgenommen werden kann. Es kommt nun vor, dass sich erst gegen Ende des Jahres herausstellt, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, was zur Rückforderung der bereits ausgezahlten Pension dieses Jahres führt. Eine Lösung könnte darin bestehen, einen rückwirkenden Wegfall dann auszuschließen, wenn ein zu erwartendes, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen rechtzeitig gemeldet wird. Da sich ähnliche Probleme, wenngleich nicht in dieser Schärfe, auch bei Arbeitnehmern stellen, sollte dieses Gesamtproblem überarbeitet werden.”

Die von der Kommission aufgezeige Problematik soll durch eine Entkoppelung von Leistungsrecht und Versicherungsrecht in dem Sinn gelöst werden, dass trotz bestehender “durchgängiger” Pflichtver­sicherung die Voraussetzung für den Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungs­dauer und bei Arbeitslosigkeit sowie der Gleitpension in den angesprochenen Fällen an die konkrete “tatsächliche” Verrichtung der (mehrfachen) Erwerbstätigkeit anknüpft.

Zu Art. 1 Z 30 bis 33 und 53 (§§ 261 Abs. 3 bis 5, 261c Abs. 1 und 588 Abs. 7 bis 9 und 11 ASVG), Art. 2 Z 21 bis 24 und 34 (§§ 139 Abs. 3 bis 5, 143a Abs. 1 und 286 Abs. 5 und 6 GSVG) und Art. 3 Z 18 bis 21 und 31 (§§ 130 Abs. 3 bis 5, 134a Abs. 1 und 276 Abs. 5 und 6 BSVG):

Das Modell der Leistungsgerechtigkeit beinhaltet, dass jener, der die Pension vor Erreichung des Regel­pensionsalters in Anspruch nimmt, mit versicherungsmathematisch berechneten Abschlägen rechnen muss und jener, der sie später in Anspruch nimmt, ebensolche Zuschläge erhält. Nur diese Berechnungsweise stellt sicher, dass sich die Gesamtaufwendungen der Pensionsversicherung nicht verändern, gleichgültig ob die Versicherten früher oder später in Pension gehen.

Nach geltendem Recht werden für die Alterspensionen in jedem Versicherungsjahr zwei Steigerungs­punkte (das entspricht 2% der Bemessungsgrundlage) erworben. Für jedes Jahr, um das Versicherte die Pension früher als bei Erreichung des Regelpensionsalters (60 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer) in Anspruch nehmen, werden von der Summe der Steigerungspunkte als Malus zwei Steigerungspunkte abgezogen. Dieser linear gestaltete Abzug beträgt aber höchstens zehn Steigerungspunkte oder 15% der Pension.

Es wird vorgeschlagen, den Malus auch weiterhin linear zu gestalten, allerdings auf drei Steigerungs­punkte pro Jahr anzuheben, und zwar unter Festlegung einer Höchstgrenze von 10,5 Steigerungspunkten bzw. 15% der Pension. Die Einführung soll zeitgleich und in denselben Etappen wie die Anhebung des Pensionsanfallsalters für vorzeitige Alterspensionen erfolgen.

Für männliche Versicherte mit 45 Beitragsjahren, für weibliche Versicherte mit 40 Beitragsjahren wird bei frühestmöglichem Pensionsantritt keine Verschärfung der Abschlagsregelung wirksam, sofern sie dem Pensionsanfallsalter nahe sind. Kindererziehungszeiten sind dabei bis zu fünf Jahren, Präsenz(Zivil­dienst)zeiten bis zu einem Jahr zu berücksichtigen.

Versicherte, die die Geltendmachung des Pensionsanspruches über das Regelpensionsalter (60/65 Jahre) hinaus aufschieben, sollen demgegenüber einen Bonus von jährlich vier Steigerungspunkten erhalten.

 

Für Jahrgänge, für die das Pensionsanfallsalter schrittweise angehoben wird, soll der höchste Abschlag nach der Anhebung des Pensionsanfallsalters nicht höher sein als der Abschlag bei frühestem Pensionsantritt nach derzeitiger Rechtslage. Bei späterem Pensionsantritt erfolgt die Anhebung des Abschlages von zwei auf drei Prozentpunkte schrittweise einschleifend.

Zu Art. 1 Z 34 bis 39 und 53 (§§ 264 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a sowie 588 Abs. 6 und 10 ASVG), Art. 2 Z 25 bis 30 und 34 (§§ 145 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a sowie 286 Abs. 4 und 7 GSVG) und Art. 3 Z 22 bis 27 und 31 (§§ 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a sowie 276 Abs. 4 und 7 BSVG):

Nach geltendem Recht variiert die Höhe der Witwen(r)pension zwischen 40% und 60% der Pension des Verstorbenen. Ausgangspunkt dieser Berechnung ist das Gesamteinkommen des Ehepaares; hat die Witwe (der Witwer) ein Einkommen von mindestens 150% des Einkommens des verstorbenen Ehepart­ners, dann beträgt die Witwen(r)pension 40%, haben beide Ehepartner ein gleich hohes Einkommen bezogen, beträgt sie 52% und hat der verstorbene Versicherte mindestens 150% des Einkommens der Witwe (des Witwers) bezogen, beträgt sie 60%. Diese Berechnungsweise kann dazu führen, dass die Witwe (der Witwer) durch die Witwen(r)pension und eine Eigenpension oder eigenes Einkommen zusammen ein Gesamteinkommen erzielt, das über der höchsten erreichbaren Pension eines Allein­stehenden liegt. Als Schutzklausel sieht der Gesetzgeber vor, dass die Witwen(r)pension bis auf 60% zu erhöhen ist, wenn die Summe aus Witwen(r)pension und eigenem Einkommen monatlich derzeit S 16.936 S (“Schutzbetrag”) nicht erreicht.

Durch die vorgeschlagene Novellierung soll die Spreizung mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 auf 0% bis 60% ausgedehnt werden. Gleichzeitig damit soll die Berechnungsformel des § 264 Abs. 2 ASVG, § 145 Abs. 2 GSVG und des § 136 Abs. 2 BSVG verändert werden. Derzeit wird zunächst die Berechnungs­grundlage der Witwe (des Witwers) durch jene des verstorbenen Ehepartners geteilt und dieser Wert dann mit 24 multipliziert (Faktor X). Der Prozentsatz der Witwen(r)pension ergibt sich dann aus der Verminderung der Zahl 76 um den Faktor X.

Diese schwer verständliche Formel soll durch eine verständlichere Festlegung ihrer Ergebnisse ersetzt werden, und zwar soll in Hinkunft die Witwen(r)pension bei gleich hoher Berechnungsgrundlage 40% betragen.

Um sozialpolitisch unerwünschte Auswirkungen zu vermeiden, soll der “Schutzbetrag” zum 1. Oktober 2000 auf 20 000 S erhöht werden.

Neu eingeführt wird eine Leistungsobergrenze beim Zusammentreffen einer Eigenpension oder/und eines Erwerbseinkommens mit einer Hinterbliebenenpension: Überschreitet die Summe dieser Einkommen die doppelte Höchstbeitragsgrundlage (derzeit 86 400 S), dann vermindert sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag bis auf Null.

Die Berechnungsregeln für die Waisenpension und die derzeitige Rechtslage beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenpension mit einer Hinterbliebenenrente sollen unverändert bleiben.

Die vorgesehene Änderung verwirklicht das im Koalitionsabkommen genannte Ziel einer stärkeren Bedarfsorientierung der Hinterbliebenenpensionen und knüpft auch an die mit dem Gedanken der Bedarfsorientierung zusammenhängende ursprüngliche Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenen­pensionen an. Ist das Einkommen der hinterbliebenen Person wesentlich höher als jenes des verstorbenen Ehegatten, dann besteht kein konkreter Unterhaltsbedarf.

Die vorgeschlagene 0/60% Regelung mit einer Obergrenze von derzeit 86 400 S erscheint damit zweck­mäßig und sozialpolitisch gerechtfertigt. Sie ist zudem sozial ausgewogen: Die Erhöhung des “Schutzbe­trages” stellt sicher, dass innerhalb dieser Einkommensgrenze auch dann eine Hinterbliebenenpension im Ausmaß von 60% gebührt, wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) gleich oder höher ist als jene des Verstorbenen. Schließlich bleibt insbesondere bei Frauen, deren Berechnungsgrundlage wegen Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege älterer Menschen niedriger ist als die durchschnittliche Berechnungsgrundlage der Versicherten, die 60%-Marke fast immer gewahrt.

Zu Art. 1 Z 50 und 53 (§§ 455 Abs. 2 und 588 Abs. 12 ASVG):

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat in seinem grundsätzlichen Bestreben um eine – vor allem im Interesse der Versicherten gelegene und von diesen auch erwartete – so weit als möglich bundeseinheitliche Vorgangsweise der Krankenversicherungsträger bei der Gewährung von satzungsmäßigen Mehrleistungen nicht zuletzt im Hinblick auf die finanzielle Lage der Krankenversiche­rungsträger wiederholt auf die Notwendigkeit einer Konvergenz des Leistungsrechtes hingewiesen und diesbezüglich in Auslegung der Bestimmung des § 121 Abs. 3 ASVG aus gegebenem Anlass die Auffassung vertreten, dass es nicht im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung gelegen sein kann, wenn Krankenversicherungsträger in einer prekären finanziellen Situation nur unter Hinweis auf die Bedürftig­keit der Versicherten und somit unter Außerachtlassung der finanziellen Leistungsfähigkeit (weiterhin) satzungsmäßige Mehrleistungen erbringen.

 

Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll der Hauptverband auf dem Weg über die von ihm aufzustellende Mustersatzung verpflichtet werden, eine für alle Krankenversicherungsträger verbindliche Bandbreite für die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden satzungsmäßigen Mehrleis­tungen festzulegen, wobei er dabei in erster Linie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenver­sicherungsträger – zur Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit (§ 31 Abs. 2 Z 3 ASVG) – Bedacht zu nehmen hat.

Zu Art. 1 Z 51 und 53 (§§ 502 Abs. 1a und 588 Abs. 13 ASVG):

Der Novellierungsvorschlag beruht auf einer Anregung der Israelitischen Kultusgemeinde:

Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach den §§ 500 ff. ASVG in der Pensionsversicherung begünstigt.

Nach § 502 Abs. 1 ASVG gelten Zeiten einer aus den genannten Gründen veranlassten Untersuchungs­haft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung.

Nach § 502 Abs. 4 ASVG können Personen, die in dem im § 500 ASVG angeführten Zeitraum aus einem der dort genannten Gründe ausgewandert sind, für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959, Beiträge zu einem sehr günstigen Tarif nachentrichten.

Personen, die aus den im § 500 ASVG genannten Gründen vom Besuch der Pflichtschule ausgeschlossen wurden, diese nach Beendigung der Repression nachholen mussten und somit erst später ins Berufsleben eintreten konnten, haben ebenfalls sozialversicherungsrechtliche Nachteile erlitten. Dass in diesen Fällen die Arbeitslosigkeit bzw. der spätere Berufseintritt erst nach Beendigung der politischen Verfolgung eintrat, liegt am Alter der Betroffenen, ändert jedoch nichts an deren sozialversicherungsrechtlicher Benachteiligung, deren Ursache innerhalb des nach § 500 ASVG relevanten Zeitraumes liegt. Auch führt die geltende Rechtslage zu einer Ungleichbehandlung gegenüber jenen Personen, die in ähnlichem Alter und aus den gleichen Gründen ausgewandert sind bzw. auswandern konnten.

Die Neuregelung sieht daher vor, dass Zeiten des Besuches einer Pflichtschule, die erst nach Vollendung des Pflichtschulalters zurückgelegt werden konnten, als Pflichtbeitragszeiten beitragsfrei zu berücksichti­gen sind.

Finanzielle Beurteilung:

Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten schätzt, dass von der vorgeschlagenen Neuregelung höchstens 50 bis 100 Personen profitieren werden. In Frage kommen Personen, die zwischen 1925 (Vollendung des 14. Lebensjahres im Jahr 1939) und 1938 (Beginn der Pflichtschule mit Vollendung des 6. Lebensjahres im Jahr 1944) geboren wurden. Anzunehmen war daher, dass der größte Teil der in Frage kommenden Personen bereits eine Alterspension bezieht oder schon verstorben ist.

Bei der Schätzung der Kosten wurde davon ausgegangen, dass durchschnittlich 24 zusätzliche Versiche­rungsmonate anerkannt werden. Für Bezieher einer Alterspension würde nach § 563 Abs. 19 ASVG die Pensionserhöhung für 24 Versicherungsmonate unter Heranziehung einer durchschnittlichen Bemessungs­grundlage von 16 351 S (Wert 1998) monatlich 690 S ausmachen.

Zu Art. 1 Z 52 (§ 585 ASVG):

Nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG gilt bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, die Beitragsgrund­lage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Nach § 585 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2000 tritt § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Im Hinblick darauf, dass Altersteilzeitgeld nach der vorgeschlagenen Gesetzesänderung nunmehr bis 31. Dezember 2003 beantragt werden kann und die Bezugszeit bis zu sechseinhalb Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus betragen kann, ist eine Erstreckung der Gültigkeitsdauer dieser Bestimmung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 erforderlich.

Zu Art. 1 Z 53 (§ 588 Abs. 14 ASVG), Art. 2 Z 34 (§ 286 Abs. 8 GSVG), Art. 3 Z 31 (§ 276 Abs. 8 BSVG) und Art. 4 Z 4 (§ 196 Abs. 4 B-KUVG):

 

Als Maßnahme zur Verwaltungskosteneinsparung wird vorgeschlagen, den eigenen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Versicherungsträger für die Jahre 2000 bis 2002 jeweils auf dem Niveau des Brutto-Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1999 einzufrieren.

Dies führt zu folgenden Einsparungen:

           1. in der Pensionsversicherung 80 Millionen Schilling im Jahr 2000, 150 Millionen Schilling im Jahr 2001 und  230 Millionen Schilling im Jahr 2002;

           2. in der Krankenversicherung 100 Millionen Schilling im Jahr 2000, 175 Millionen Schilling im Jahr 2001 und 265 Millionen Schilling im Jahr 2002;

           3. in der Unfallversicherung 30 Millionen Schilling im Jahr 2000, 60 Millionen Schilling im Jahr 2001 und 90 Millionen Schilling im Jahr 2002.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG):

Gewerbetreibende im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG haben unabhängig von den tatsächlich erzielten Einkünften Beiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage zu entrichten. Bei gleichzeitigem Bezug einer Alterspension kommen die Bestimmungen der Teilpension (Wegfall der Pension bei gleichzeitigem Gebühren einer Teilpension sowie Honorierung der erworbenen Beitragszeiten durch einen erhöhten Steigerungsbetrag) nur dann zur Anwendung, wenn ein monatliches Einkommen über dem Ausgleichszu­lagenrichtsatz liegt. Da es somit zu keiner Berücksichtigung dieser Beitragszeiten kommt, sollen durch die vorliegende Ausnahmebestimmung Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben von der Pflicht­versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag befreit werden können.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 4 Abs. 2 Z 1 GSVG):

Die Praxis hat gezeigt, dass Fälle häufig sind, wonach Personen, die eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG abgeschlossen hatten, rückwirkend in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogen werden. Die – für die Betroffenen unverständliche – rechtliche Konsequenz auf Grund der geltenden Rechtslage wäre eine doppelte Beitragsverpflichtung für die sich überschneidenden Zeiträume. Eine Rückabwicklung der maßgeblichen Versicherungsverhältnisse ist administrativ nicht effizient durchführbar. Durch die vorgeschlagene Bestimmung wird daher für den Fall der geschilderten konkreten Konstellation festgelegt, dass der Versicherte so lange weiterhin der Selbstversicherung nach § 16 ASVG unterliegen soll, bis die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ihn von Amts wegen in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezieht.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 123 Abs. 9 lit. b ASVG), Art. 2 Z 9 (§ 102a Abs. 7 GSVG), Art. 3 Z 6 (§ 98 Abs. 7 BSVG) und Art. 4 Z 1, 3 und 4 (§§ 52 Z 3, 79, 81 und 196 Abs. 3 B-KUVG):

Das B-KUVG sieht im § 52 als Leistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft ein Sonderwochen­geld für die Versicherte und für die Angehörige eines Versicherten vor. Beim Sonderwochengeld handelt es sich um eine Einmalleistung in der Höhe von 70% der Beitragsgrundlage im Monat der Entbindung. Zur Sanierung der Krankenkasse soll im B-KUVG als eigenständige Maßnahme diese Sonderleistung entfallen. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, da der Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft für Beamtinnen infolge der Weitergewährung der Bezüge mit keinem Versicherungsrisiko infolge einer Einkommenseinbuße verbunden ist. Die nach dem B-KUVG versicherten Vertragsbediensteten beziehen im Falle der Mutterschaft wie ASVG-Versicherte ebenfalls Wochengeld, sodass auch diese Versicherten­gruppe keine Einkommenseinbußen erleidet.

Der Aufwand der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für das Sonderwochengeld betrug in den vergangenen Jahren jeweils rund 40 Millionen Schilling für durchschnittlich 2 100 Fälle.

Besonderer Teil zu den beschäftigungspolitischen Begleitmaßnahmen (Art. 5 bis 8)

Zu Art. 5 Z 1, 2, 3 und 5 (§ 14 Abs. 4 lit. f, § 15 Abs. 1 und 5 sowie Entfall des § 21 Abs. 10 AlVG):

Für selbständig Erwerbstätige, die der Krankenversicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialver­sicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen, soll bis zu einer, längstens bis Ende 2003 festzulegenden, generellen Neuregelung der Absicherung selbständig Erwerbstätiger gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit eine unbefristete Rahmenfristerstreckung hinsichtlich der Ermittlung der Anwartschaft und der Möglichkeit des Fortbezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorgesehen werden. Es soll daher die auf drei Jahre befristete Rahmenfristerstreckung um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgehoben werden. Weiters hat die Beschränkung des Leistungsan­spruches für Sicherungsbeitragszahler zu entfallen. Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag entrichtet wurde, ohne dass auf Grund der durch die Sicherungsbeitragsleistung erfolgenden Rahmenfristerstreckung bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen wurden, sollen auf die Anwartschaft angerechnet werden.

Zu Art. 5 Z 4 (§ 16 Abs. 1 lit. n AlVG):

Im Zuge des Ausbaus aktiver Maßnahmen zur Integration von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt, insbe­sondere durch das Programm “Integra”, ist eine Klarstellung erforderlich, dass ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld und einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht möglich ist.

Zu Art. 5 Z 6 (§ 23 Abs. 4 erster Satz AlVG):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass der Pensionsvorschuss bis zur durch­schnittlichen Höhe der jeweils in Frage kommenden Gruppe der Pensionsleistungen (einerseits Invalidi­tätspensionen, andererseits Alterspensionen) einschließlich der Kinderzuschüsse gebührt. Im Hinblick darauf, dass Pensionsleistungen monatlich, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aber täglich gewährt werden, soll ausdrücklich festgelegt werden, dass jeweils von einem Dreißigstel der durchschnitt­lichen Höhe der Invaliditäts- bzw. Alterspensionen auszugehen ist. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden.

Zu Art. 5 Z 7 (§ 26a AlVG):

Durch die Gewährung des Weiterbildungsgeldes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 45 in Höhe des jeweiligen Arbeitslosengeldes soll diesen die Inanspruchnahme der Bildungskarenz und der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes erleichtert werden. Dadurch sollen Weiterbildungs­aktivitäten älterer ArbeitnehmerInnen angeregt und deren Beschäftigungschancen verbessert werden. Zur Vermeidung von Nachteilen insbesondere für Frauen soll das Weiterbildungsgeld mindestens in Höhe des Karenzgeldes einschließlich allfällig zustehender Zuschläge gebühren. Die neue Regelung soll für Bildungskarenz- und Freistellungsvereinbarungen gelten, deren Laufzeit nach dem 30. September 2000 beginnt. Die Anhebung des Weiterbildungsgeldes soll vorläufig nur für Antragstellungen bis 31. Dezem­ber 2003 gelten.

Zu Art. 5 Z 8 (§ 27 AlVG):

Altersteilzeitgeld soll auch ohne Einstellung einer Ersatzkraft gewährt werden können; die Arbeitszeit­reduktion soll flexibel gehandhabt werden; die zulässige Höchstdauer der Gewährung soll um den Anpassungszeitraum des Frühpensionsalters ausgedehnt werden.

Altersteilzeitgeld soll für Personen mit langer Versicherungsdauer, nämlich 780 Wochen (rund 15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb einer Rahmenfrist von 25 Jahren, gewährt werden können. Die Arbeitszeitverringerung soll nicht mehr starr 50 Prozent betragen müssen, sondern innerhalb einer Bandbreite von 40 bis 60 Prozent der Normalarbeitszeit liegen (zB bei 40-Stunden-Woche 16 bis 24 Stunden, bei 38-Stunden-Woche 15,2 bis 22,8 Stunden, bei 37-Stunden-Woche 14,8 bis 22,6 Stunden). Teilzeitbeschäftigte, deren Normalarbeitszeit die gesetzliche oder kollektivver­traglich geregelte Normalarbeitszeit nicht mehr als 20 Prozent (bisher 10 Prozent) unterschreitet (zB bei 40-Stunden-Woche individuelle Normalarbeitszeit vor Herabsetzung der Arbeitszeit mindestens 32 Stun­den statt bisher 36 Stunden, bei 38-Stunden-Woche 30,4 Stunden statt bisher 34,2 Stunden, bei 37-Stunden-Woche 29,6 Stunden statt bisher 33,3 Stunden), sollen in Altersteilzeitvereinbarungen einbe­zogen werden können (zB 40-Stunden-Woche, individuelle Normalarbeitszeit 35 Stunden, Verkürzung auf 14 bis 21 Stunden möglich; 37-Stunden-Woche, individuelle Normalarbeitszeit 30 Stunden, Verkürzung auf 12 bis 18 Stunden möglich).

Der Lohnausgleich soll wie bisher erfolgen, wobei wegen der individuell innerhalb einer Bandbreite von 40 bis 60 Prozent der Normalarbeitszeit möglichen Arbeitszeitverringerung auf den Differenzbetrag zwischen dem Entgelt vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt abgestellt wird. Mehrleistungen des Arbeitgebers über den gesetzlich vorgesehenen Lohnausgleich von 50 Prozent hinaus sollen künftig nicht mehr erstattet werden.

Der Durchrechnungszeitraum soll mehr als drei Jahre betragen und auch dem gesamten Vereinbarungs­zeitraum entsprechen können. Das ist derzeit nur bei entsprechender Regelung durch Kollektivvertrag oder Betriebvereinbarung möglich.

Die Meldepflicht für alle maßgeblichen Änderungen und die Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers sollen ausdrücklich klargestellt werden.

Die neuen Regelungen sollen für Vereinbarungen gelten, deren Laufzeit nach dem 30. September 2000 beginnt. Durch den Abschluss neuer Vereinbarungen wird daher, soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden, auch ein Umstieg vom bisherigen auf das neue Altersteilzeitgeld möglich sein. Dadurch kann die mögliche längere Laufzeit und größere Flexibilisierung genützt werden.

Zu Art. 5 Z 9 (§ 34 AlVG):

Die neue Regelung soll jenen älteren Arbeitslosen, die wegen eines die Freigrenzen übersteigenden Einkommens des Ehepartners oder Lebensgefährten keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben und von der Anhebung der Altersgrenzen für die vorzeitige Alterspension unmittelbar betroffen sind, den Erwerb von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung ermöglichen. Auf Grund der unterschiedlichen Einkom­mensverteilung betrifft dies vor allem Frauen.

Zu Art. 5 Z 10 bis 12 (§ 79 Abs. 56 bis 59 sowie § 80 Abs. 9 und 10 AlVG):

Diese Bestimmungen betreffen das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der neuen Regelungen.

Zu Artikel 6 Z 1 ,4 und 6 (Entfall der § 1 Abs. 1 Z 11 und § 5d sowie § 11 AMPFG):

Auf Grund der im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen unbefristeten Rahmenfrister­streckung für selbständig Erwerbstätige, die der Krankenversicherungspflicht nach dem GSVG unter­liegen, sollen die Bestimmungen über den Sicherungsbeitrag aufgehoben werden.

Zu Artikel 6 Z 2 und 3 (§ 5a und § 5b AMPFG):

Der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung soll bei Einstellung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, zur Gänze entfallen. Bisher entfällt in diesem Fall die Hälfte des AlV-Beitrages und erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres entfällt der AlV-Beitrag zur Gänze.

Der bestehende Malus (Verpflichtung zur Zahlung eines einmaligen Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei Freisetzung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben) soll spürbar angehoben werden, ohne dass zu große Stufen entstehen. Es soll daher der Grundbetrag von 0,1 auf 0,2 Prozent der Beitragsgrundlage angehoben werden und wie bisher mit je drei weiteren vollendeten Lebensmonaten über 50 um weitere 0,1 Prozent ansteigen. Der Vervielfachungsfaktor erhöht sich nur durch die Anhebung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension auf 561/2 für Frauen und 611/2 für Männer. Für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, auf die eine Übergangsregelung zutrifft, fällt die Erhöhung entsprechend geringer aus.

Bei Unterlassung der verpflichtenden Anzeige der beabsichtigten Kündigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll der Malus um 30 vH erhöht werden. Dies ist insofern gerechtfertigt, als gerade bei älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine möglichst frühzeitige Intervention bei Beschäftigungs­problemen wesentlich für den Erhalt oder die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes ist und bei Verzöge­rungen im Regelfall große Kosten für die Arbeitslosenversicherung entstehen.

Die Ausnahmetatbestände werden systematisch und übersichtlich neu geordnet.

Durch die Anhebung des Malus sollen vor allem ältere Arbeitnehmer länger in Beschäftigung gehalten werden (primärer Effekt) und nur in jenen Fällen, wo dies nicht gelingt, ein größerer finanzieller Beitrag zur teilweisen Abdeckung der in der Arbeitslosenversicherung entstehenden Kosten geleistet werden (sekundärer Effekt).

Die Bonus-Malus-Regelung soll ins Dauerrecht übernommen werden (Änderung des § 11 AMSG).

Zu Artikel 7 (§ 45 AMFG):

Wegen der entscheidenden Bedeutung einer frühzeitigen Intervention bei Beschäftigungsproblemen älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll die Verpflichtung zur Anzeige an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice spätestens am Tag des Ausspruches der Kündigung von Arbeit­nehmern über 50 vorgesehen werden. Durch die Formulierung “spätestens am Tag des Ausspruches der Kündigung” soll entsprechend einem Wunsch von Experten der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in rechtlich eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht werden, dass eine frühere Anzeige im Sinne eines möglichst frühzeitigen Einsatzes geeigneter Maßnahmen zulässig und erwünscht ist. Die Kenntnis der geplanten oder bereits ausgesprochenen Kündigung soll das Arbeitsmarktservice in die Lage versetzen, alle Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im bisherigen oder in einem anderen Betrieb zu prüfen und in jedem Einzelfall eine maßgeschneiderte Vorgangsweise zu entwickeln. Dazu soll bei Bedarf das jeweils passende Beratungs-, Schulungs- und Förderinstrumentarium eingesetzt werden. Soweit das Arbeitsmarktservice die erforderlichen Dienstleis­tungen nicht selbst erbringen kann, sollen diese durch geeignete Unternehmen oder Einrichtungen erbracht werden.

 

Die Anzeigepflicht soll nur für Arbeitsverhältnisse, die bereits mindestens sechs Monate gedauert haben, gelten. Dadurch sollen die Bemühungen, in Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber nach Möglichkeit eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu finden, auf Arbeitskräfte, die in den Betrieb integriert sind, konzentriert und der Verwaltungsaufwand auf Erfolg versprechende Fälle beschränkt werden.

Nachdem sowohl die Interessenvertretungen der Arbeitgeber als auch die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer Zweifel an den arbeitsmarktpolitischen Effekten der neuen Anzeigeverpflichtung geäußert haben, soll diese für einen kurzen Zeitraum befristet eingeführt und abhängig vom Ergebnis der Evaluierung über das Auslaufen oder eine (allenfalls modifizierte) Verlängerung entschieden werden.

Zu Artikel 8 (Entfall des § 38a AMSG):

Mangels bisheriger Inanspruchnahme und weil das differenzierte Instrumentarium des Arbeitsmarkt­service ausreichende Maßnahmen zur Verfügung stellt, ist diese Sonderbestimmung entbehrlich.

FINANZIELLE ERLÄUTERUNGEN

 

zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 – SRÄG 2000

Zu den sozialversicherungsrechtlichen Maßnahmen (Art. 1 bis 4)

Einleitende Bemerkungen

Den finanziellen Erläuterungen zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 ist Folgendes voranzustellen:

–   Die geplanten Änderungen betreffen im Wesentlichen alle Bereiche der gesetzlichen Pensionsver­sicherung in gleichem Ausmaß: Es gibt keine darstellbaren Unterschiede in der Betroffenheit zwischen Versicherten nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG.

–   Die geplanten Änderungen sind äußerst komplex und zum Teil eng miteinander verzahnt: Dies betrifft insbesondere die Neuregelung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters und die Neuregelung des Steige­rungsbetrages.

–   Nicht zuletzt ist auch mit Verhaltensänderungen der betroffenen Personen zu rechnen: Diese Verhaltensänderungen – im Sinne von möglichen Ausweichtendenzen – müssen bei der Quanti­fizierung der finanziellen Auswirkungen berücksichtigt werden.

Daher werden in den nachfolgenden finanziellen Darlegungen die getroffenen Maßnahmen zwar einzeln finanziell bewertet, eine gesonderte Darstellung nach den Bereichen ASVG, GSVG und BSVG kann jedoch nicht erfolgen, da sie zu sehr fehlerbehaftet wäre. Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen der geplanten Änderungen umfasst infolge dessen stets die gesamte gesetzliche Pensionsversicherung.

Zu den einzelnen Maßnahmen ist Folgendes anzumerken:

1. Neuregelung der Hinterbliebenenpensionen

Die geplante Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung für neu zuerkannte Witwen/Witwerleistungen ab dem 1. Oktober 2000 führt zu folgenden Einsparungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung und damit zu einer analogen Verminderung des Bundesbeitrages:

Einsparungen beim Leistungsaufwand bzw. beim Bundesbeitrag
(in Millionen Schilling)

Jahr

2000

2001

2002

2003

2004

Einsparung

5

80

250

420

600

Diesen Annahmen liegt folgendes Mengengerüst zu Grunde: Bei einer durchschnittlichen Zahl von 27 500 Neuzugängen an Witwen/Witwerpensionen und einer durchschnittlichen Leistung von rund 6 750 S wird erwartet, dass sich die Witwerpensionen um rund 33 Prozent vermindern und dass sich die Witwen­leistungen infolge der äußerst geringen Betroffenheit der Frauen nur um rund 3,5 Prozent vermindern.

2. Erhöhung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters für die vorzeitigen Alterspensionen und Neuregelung der Invaliditätspensionen (Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitspensionen)

Das in diesem Bereich vorgesehene Maßnahmenbündel sieht wie folgt aus:

Das Anfallsalter für die vorzeitigen Alterspensionen (derzeit 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) wird, beginnend mit dem 1. Oktober 2000, jedes Vierteljahr für Personen, die in diesem Vierteljahr das derzeitige Anfallsalter erreichen, um zwei Monate erhöht: Im Dauerrecht gilt sodann ein Anfallsalter von 561/2 Jahren für Frauen und von 611/2 Jahren für Männer.

Damit sind folgende finanzielle Auswirkungen verbunden:

In Kombination mit den vorgesehenen Ausnahmebestimmungen für Personen mit einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten ergeben sich folgende erwartete Minderausgaben:

Einsparungen beim Leistungsaufwand bzw. beim Bundesbeitrag
(in Millionen Schilling)

Jahr

2000

2001

2002

2003

2004

Einsparung

195

2 080

4 505

6 920

8 750

Dieser Annahme liegt grob gesprochen folgendes Mengengerüst zu Grunde:

Für die Jahre 2000 bis 2004 wird mit 80 000 Neuzugängen an Direktpensionen gerechnet, wovon wiederum rund 50 000 auf die Summe aller vorzeitigen Alterspensionen entfallen. Davon entfallen wiederum rund 50 Prozent auf die 55-jährigen Frauen bzw. 60-jährigen Männern, das sind rund 25 000 Personen, und weitere 10 000 auf die 56 und 61-jährigen. In Summe wäre daher im Endausbau mit rund 35 000 betroffenen Personen zu rechnen.

Tatsächlich aber wird sich die Zahl der betroffenen Personen um rund 15 Prozent bei den Männern und um rund 18 Prozent bei den Frauen vermindern, da, wie bereits erwähnt, Ausnahmeregelungen vorgesehen sind: Diese Ausnahmeregelungen vermindern den eingesparten Betrag um rund 17,5 Prozent, sie sind in den oben angeführten Zahlen bereits berücksichtigt.

In Summe – unter Berücksichtigung der zusätzlich anfallenden Beitragsmehreinnahmen – ergeben sich folgende Einsparungen beim Leistungsaufwand bzw. beim Bundesbeitrag:

Einsparungen beim Leistungsaufwand bzw. beim Bundesbeitrag
(in Millionen Schilling)

Maßnahme

2000

2001

2002

2003

2004

Anhebung des Anfallsalters

195

2 080

4 505

6 920

 8 750

Beitragsmehreinnahmen

 40

  415

  900

1 385

 1 750

Gesamtauswirkungen

235

2 495

5 405

8 305

10 500

Die Beitragsmehreinnahmen resultieren aus zwei Bereichen:

Es wird angenommen, dass ein großer Teil der Personen, die zum jetzigen Pensionsantrittsalter noch beschäftigt sind, dies auch weiterhin bleibt. Ein kleinerer Teil dieser Personengruppe wird in diesem Zeit­raum arbeitslos werden und damit die Zahl derer verstärken, die schon zum derzeitigen Pensionsantritts­alter arbeitslos sind und in diesem Status verbleiben. Aus der Sicht der gesetzlichen Pensionsversicherung führen jedoch beide Stadien – Beschäftigung wie Arbeitslosigkeit – zu Beitrags­mehreinnahmen im oben genannten Ausmaß. Allerdings ist die Schätzung der Beitragsmehreinnahmen mit einer entsprechend großen Unsicherheit behaftet, dies gilt es hier zu betonen.

3. Neugestaltung des Steigerungsbetrages

Die Neuordnung der Steigerungsbeträge in der vorgesehenen Form, die im Wesentlichen aus der Verschärfung des Abschlages von 2 auf 3 Prozentpunkte besteht, würde bei einem gleich bleibenden Zugangsalter die Pensionen um rund 1 Prozent verringern: Diese an sich geringe Verminderung rührt daher, dass die Limitierung der Abschläge sowohl nach dem alten wie nach dem neuen Recht in etwa gleich hoch ist.

Berücksichtigt man allerdings die zusätzliche Erhöhung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension, dann entfaltet der neue Steigerungsbetrag sehr wohl seine Wirkung. Dies sei an einem einfachen Beispiel illustriert:

Ein Mann, der mit 611/2 Jahren mit 40 Versicherungsjahren in Pension geht, hat nach dem heutigen Recht einen Steigerungsbetrag von 73 Prozent, nach dem Änderungsvorschlag der Novelle beträgt sein Steigerungsbetrag 69,50 Prozent, dies kommt einer Pensionsminderung um rund 4,8 Prozent gleich.

Im Zusammenwirken mit der ebenfalls vorgesehenen synchronen Erhöhung des gesetzlichen Antrittsalters beträgt die durchschnittliche Pensionsminderung daher rund 3 Prozent. Dabei wurde bereits einkalkuliert, dass für Personen mit einer ausreichenden Anzahl an Beitragsmonaten Ausnahmebestimmungen vorgesehen sind. Die Verminderung tritt aber erst mit dem Vollausbau der Anhebung des Antrittsalters ein, dies wird in etwa im Jahr 2005 der Fall sein. In den vorhergehenden Jahren sind die Pensions­minderungen linear ansteigend zwischen den Werten von 0,5 und 3 Prozent. Damit sind summa summarum folgende Einsparungen beim Leistungsaufwand wie auch beim Bundesbeitrag verbunden:

Einsparungen beim Leistungsaufwand bzw. beim Bundesbeitrag
(in Millionen Schilling)

Jahr

2000

2001

2002

2003

2004

Einsparung

10

80

180

320

500

Auf Grund der geringeren Anzahl von Versicherungsmonaten sind Frauen stärker von der Pensions­minderung betroffen als Männer, da aber Frauen infolge der Anrechnung von Kindererziehungszeiten etwas stärker von den vorgesehenen Ausnahmebestimmungen profitieren als Männer, vermindert sich dieser Effekt wieder: die Pensionsminderung liegt daher im Endeffekt bei rund 4 Prozent für die Frauen und bei rund 1,5 Prozent für die Männer.

4. Neuregelung der Pensionsanpassung

In Adaption zum ursprünglichen Regierungsvorhaben, die Anpassung der Pensionen in Höhe des Verbraucherpreisindex (Wertsicherung) durchzuführen, wird nunmehr folgender Anpassungsmodus vorgeschlagen:

–   Die jährliche Pensionsanpassung wird strikt nach dem Modell der Nettoanpassung erfolgen, allerdings fällt die Bandbreitenregelung weg: mit anderen Worten, der festzusetzende Anpassungsfaktor ent­spricht dem rechnerisch ermittelten Wert. Dabei darf nicht vergessen werden, dass dieser Wert immer noch eine prognostizierte Größe ist, eine allfällige Fehlschätzung geht in dem Folgejahr als Korrekturfaktor in die Berechnung ein. In ähnlicher Weise sieht auch der vorliegende Entwurf einen Abbau der in den vergangenen Jahren über der Bandbreitenmitte liegenden Anpassungen im Zeitraum bis 2003 vor (Rückkehr zur so genannten Bandbreitenmitte).

–   Sollte allerdings der rechnerisch ermittelte Anpassungsfaktor unter dem Verbraucherpreisindex der letzten zwölf Kalendermonate, gerechnet ab Juni des jeweiligen Jahres, liegen, so wird der Inflationsverlust in Form einer Einmalzahlung abgegolten.

Der nachfolgenden finanziellen Abschätzung liegen folgende Annahmen zu Grunde:

Anpassungsfaktor auf Grund

2001

2002

2003

2004

der Wertsicherung

1,011

1,015

1,012

1,009

der Nettoanpassung

1,008

1,011

1,012

1,014

Inflationsausgleich

0,3

0,4

Auf Basis der oben angeführten Anpassungswerte ergeben sich folgende kumulierte Kosten für die jeweiligen Anpassungsvarianten:

Kumulierte Kosten der Anpassung
(in Millionen Schilling)

Anpassungsvariante

2001

2002

2003

2004

Wertsicherung

3 300

8 110

12 310

15 840

Nettoanpassung und

2 400

5 930

10 040

15 170

Inflationsausgleich

  900

1 250

Saldo

  930

 2 270

   670

Der zuletzt angeführte Saldo ergibt jene Ersparnis beim Leistungsaufwand und damit auch beim Bundesbeitrag, der sich aus der Neugestaltung der Nettoanpassung samt Inflationsausgleich gegenüber der Wertsicherung ergibt. Diese Ersparnis rührt allerdings zum größten Teil daraus, dass, wie bereits erwähnt, im Zeitraum 2001 bis 2003 gleichzeitig eine Rückkehr zur Bandbreitenmitte erfolgt: der Abstand zur Bandbreitenmitte beträgt im Jahr 2000 1 Prozent.

5. Zusammenfassende Bewertung

In Summe bringen sämtliche der hier beschriebenen Maßnahmenkomplexe die folgenden Einsparungen mit sich:

Einsparungen beim Leistungsaufwand bzw. beim Bundesbeitrag
(in Millionen Schilling)

Maßnahmenkomplex

2000

2001

2002

2003

2004

1. Witwen/Witwerpensionen

5

80

250

420

600

2. Anfallsalter

235

2 495

5 405

8 305

10 500

3. Steigerungsbetrag

10

80

180

320

500

4. Pensionsanpassung

930

2 270

670

Gesamtauswirkungen

250

2 655

6 765

11 315

12 270

Die finanziellen Bewertungen jener Maßnahmen, die nicht unmittelbar zum Themenkomplex Pensionsre­form gehören, finden sich bei den Erläuterungen der jeweiligen Einzelbestimmungen.

Zu den beschäftigungspolitischen Begleitmaßnahmen (Art. 5 bis 8)

Unbefriste Rahmenfristerstreckung für selbständig Erwerbstätige, Aufhebung der Sicherungsbei­träge, Anrechnung der Sicherungsbeitragszeiten auf die Anwartschaft (§ 14 Abs. 4 lit. f, § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 21 Abs. 10 AlVG, § 1 Abs. 1 Z 11, § 5d und § 11 AMPFG):

Ausgehend von den Erfahrungen aus der Praxis des Arbeitsmarktservice vor Einführung der Begrenzung der Rahmenfristerstreckung, wonach jährlich rund bei 2 000 Antragstellungen aus unterschiedlichen Gründen (zB selbständige Erwerbstätigkeit, Dienstverhältnis im Ausland, Studium) eine längere Rahmenfristerstreckung bzw. Hemmung der Fortbezugsfrist zu berücksichtigen war, kann angenommen werden, dass davon rund die Hälfte auf eine selbständige Erwerbstätigkeit zurückgehen.

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen AlG-Höhe von täglich 428,60 S (= durchschn. AlG-Höhe 1999 von 304 S zuzgl. 41% SV-Beiträge) und einer Bezugsdauer von 20 Wochen ergibt sich der jährliche AlG-Mehraufwand wie folgt:

1 000 Bezieher x 428,60 S ´ 140 Bezugstage = 60 004 000 S........................................... rd. 60 Millionen Schilling

Der Einnahmenausfall aus dem Wegfall des Sicherungsbeitrages für nach dem GSVG Versicherte beträgt jährlich ............................................................................................................................................. rd 12 Millionen Schilling

Gesamtbelastung für die Gebarung Arbeitslosenversicherung jährlich...................... rd 72 Millionen Schilling

Anhebung des Weiterbildungsgeldes für ältere Arbeitnehmer (§ 26a AlVG):

Personen über 45 Jahren gebührt ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Karenzgeldes.

Aus zwei Stichtagserhebungen (Ende Juni und Ende Dezember 1998) wurden die Anteile älterer Arbeitskräfte ab 50 Jahren unter den Bildungskarenzierten ermittelt. Sie betrugen durchschnittlich 10% (Freistellung 9%, Bildungskarenz 11%).

Der Anteil der 45-jährigen wird bei rund 15% liegen. Im Jahresdurchschnitt befanden sich knapp 1 500 Personen im Weiterbildungsgeldbezug. Rund 230 davon werden über 45-jährige gewesen sein.

Gegenwärtig gebührt über 45-jährigen Weiterbildungsgeld in Höhe des Elternkarenzgeldes (Tagsatz 186,60 S) plus Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (42,4%).

Im Durchschnitt aller LeistungsbezieherInnen über 45 Jahren wird gegenwärtig ein Arbeitslosengeld­tagsatz von 325,20 S ausbezahlt. Daraus ergibt sich eine Differenz zwischen bisherigem und künftigem Weiterbildungsgeld von täglich 138,60 S.

Einschließlich Versicherungsbeiträgen fallen für jahresdurchschnittlich 500 über 45-jährige Bildungs­karenzierte folgende zusätzliche Kosten an..................................................................................................................................................        ca. 35 500 000 S

Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG):

Altersteilzeitgeld (ATZG) soll auch ohne Einstellung einer Ersatzkraft gewährt werden.

Die Arbeitszeitreduktion soll flexibel gehandhabt werden können.

Die zulässige Höchstdauer der Gewährung soll ausgedehnt werden.

Annahmen für Kostenkalkulation (Jahreskosten):

Altersgrenzen 50/55

Arithmetisches Mittel der beitragspfl. Vollzeiteinkommen der über 50/55-jährigen (1998):                                   rd. 32 000 S

KV- und PV-Beiträge (AG und AN zusammen 25,5%):........................................................                   rd.   8 200 S

KV und PV wie bisher zu 100% weiter zu entrichten

ATZG 50% des Lohnausfalls (Bruttoentgelt) bei durchschn. 50%iger Arbeitszeit­reduktion                               8 000 S

Höherversicherungsbeiträge 50%...........................................................................................                   rd.   4 100 S

Altersteilzeitgeld für Lohnausfall und Höherversicherungsbeiträge.................................                        12 100 S

Keine Ersatzkrafteinstellung (keine Einsparung AlG/NH)

Unter der Annahme, dass das Altersteilzeitgeld nach dem neuen Modell jahresdurch­schnittlich für 1 000 beschäftigte Ältere in Anspruch genommen wird, werden folgende Aufwendungen kalkuliert.........      ca. 170 000 000 S

Sicherung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung (§ 34 AlVG):

Pro Fall ist von einem Aufwand von rund 20 000 S auszugehen. Unter der Annahme, dass rund 1 100 (10% der Abweisungen oder Einstellungen mangels Notlage in allen Altersgruppen) derartige Fälle pro Jahr zugehen, ist mit einem jährlichen Aufwand von 22 Millionen Schilling zu rechnen.

Neuregelung des Bonus (§ 5a AMPFG):

Der finanzielle Effekt der Neuregelung des bestehenden Bonus läßt sich anhand eines Fallbeipieles illustrieren: Im derzeitigen Bonus-System errechnet sich unter der Annahme, dass ein Dienstgeber eine Person mit 52 Jahren einstellt, eine Ersparnis für den Betrieb wie folgt:

Vom 52. bis 55. Lebensjahr reduziert sich der AlV-Beitrag auf 1,5%, das enspricht, gerechnet mit dem arithmetischen Mittel der beitragspflichtigen Einkommen in dieser Altersgruppe, einer monatlichen Ersparnis von 439 S bzw. jährlich von rd. 5 265 S. Daraus resultiert eine Ersparnis für drei Jahre von rd. 15 800 S.

 

Vom 55. bis 60. Lebensjahr reduziert sich der AlV-Beitrag gänzlich um 3%, gerechnet mit der gleichen Methodik entspricht dies einer Ersparnis von 58 770 S (fünf Jahre). Unter Einrechnung des höheren Pensionsantrittsalters errechnet sich ab dem 60. Lebensjahr eine 1,5jährige Ersparnis von rd. 15 500 S.

Die Gesamterparnis für den Betrieb beträgt im derzeitigen Modell rd. 90.000 S über den Zeitraum bis zum Pensionsalter.

Im neuen Modell errechnet sich durch die Reduzierung des AlV-Beitrages um 3% vom 52. bis 55. Lebensjahr eine Ersparnis von rd. 31 600 S, das ist eine Steigerung um 15 800 S gegenüber dem derzeitigen Modell. Die Gesamterparnis für den Betrieb beträgt im neuen Modell demnach rd. 105 900 S über den Zeitraum bis zum Pensionsalter.

BONUS-Fallbeispiel

Derzeitiges Bonus-System:

Unter der Annahme, dass ein Dienstgeber eine Person mit 52 Jahren einstellt.



Beträge in Schilling


Reduzierung des AlV-Betrages (BONUS)

Ersparnis für den Dienstgeber
auf Basis des beitragspflichtigen Monatseinkommens 1998 in den entsprechenden Altersgruppen *) inkl. Sonderzahlungen

Ersparnis jährlich

Ersparnis für den Zeitraum

vom 52. bis 55. Lebensjahr

1,5%

439

 5 265

15 795

vom 55. bis 60. Lebensjahr

3%

980

11 754

58 770

ab dem 60. Lebensjahr

3%

863

10 357

15 536

Gesamtersparnis
für den Betrieb

 

 

 


90 101

Reformmodell Bonus-System:

Unter der Annahme, dass ein Dienstgeber eine Person mit 52 Jahren einstellt.



Beträge in Schilling


Reduzierung des AlV-Betrages (BONUS)

Ersparnis für den Dienstgeber
auf Basis des beitragspflichtigen Monatseinkommens 1998 in den entsprechenden Altersgruppen *) inkl. Sonderzahlungen

Ersparnis jährlich

Ersparnis für den Zeitraum

vom 52. bis 55. Lebensjahr

3%

878

10 530

 31 590

vom 55. bis 60. Lebensjahr

3%

980

11 754

 58 770

ab dem 60. Lebensjahr

3%

863

10 357

 15 536

Gesamtersparnis
für den Betrieb

 

 

 


105 896

Quelle: BMWA/VI/S/6

*) Anmerkung: Beitragspflichtiges Monatseinkommen 1998 (arithmetisches Mittel, einschließlich Sonderzahlungen):

                         in der Altersgruppe    50–54 Jahre.............. 29 250 S

                                                            55–59 Jahre.............. 32 650 S

                                                            60 Jahre und älter..... 28 770 S

Neuregelung des Malus (§ 5b AMPFG)

Zur Neuregelung des Malus siehe folgende Beispiele:

Derzeitiges Malus-System


MALUS Altersgruppe

durchschnittliches beitragspflichtiges Monatseinkommen 1998 inkl. Sonderzahlungen

Dauer bis Pensionsanfall in Monaten

Prozentbeitrag bei Freisetzung
%

einmalige
Zahlung (Malus)
durch DG

50

29 250

120

0,1

 3 510

51

29 250

108

0,5

15 795

52

29 250

 96

0,9

25 272

53

29 250

 84

1,3

31 941

54

29 250

 72

1,7

35 802

55

32 650

 60

2,1

41 139

56

32 650

 48

2,5

39 180

57

32 650

 36

2,9

34 087

58

32 650

 24

3,0

23 508

59

32 650

 12

3,0

11 754

Reformmodell (Grundbeitrag 0,2%)

Steigerung: 0,1% alle drei Monate


MALUS Altersgruppe

durchschnittliches beitragspflichtiges Monatseinkommen 1998 inkl. Sonderzahlungen

Dauer bis Pensionsanfall in Monaten

Prozentbeitrag bei Freisetzung
%

einmalige
Zahlung (Malus)
durch DG

50

29 250

138

0,2

 8 073

51

29 250

126

0,6

22 113

52

29 250

114

1,2

40 014

53

29 250

102

1,8

53 703

54

29 250

 90

2,4

63 180

55

32 650

 78

3,0

76 401

56

32 650

 66

3,0

64 647

57

32 650

 54

3,0

52 893

58

32 650

 42

3,0

41 139

59

32 650

 30

3,0

29 385

60

28 770

 18

3,0

15 536

61

28 770

  6

3,0

 5 179

Quelle: BMWA/VI/S/6

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:


Artikel 1


ASVG


Durchführung des ELSY

Durchführung des ELSY


§ 31b. (1) unverändert.

§ 31b. (1) unverändert.


(2) Im Gesellschaftsvertrag einer vom Hauptverband nach Abs. 1 errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist vorzusehen, daß sich die Mitglieder der Generalversammlung im selben Verhältnis auf die Gruppe der Dienstnehmer und die Gruppe der Dienstgeber verteilen wie die Mitglieder des geschäftsführenden Organs des Hauptverbandes. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes und als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110.

(2) Beschlüsse des Hauptverbandes zur Ausübung der nach Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden Gesellschafterrechte des Hauptverbandes bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes:

                                                                                               1.                                                                                               Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einschließlich des Abschlusses und der Beendigung des Anstellungsvertrages und der Festlegung seines Inhaltes;


 

                                                                                               2.                                                                                               Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern;


 

                                                                                               3.                                                                                               Änderungen des Gesellschaftsvertrages;


 

                                                                                               4.                                                                                               Auflösung der Gesellschaft;


 

                                                                                               5.                                                                                               Verfügungen über Geschäftsanteile der Gesellschaft;


 

                                                                                               6.                                                                                               Beschlüsse, mit denen Weisungen an die Gesellschaftsorgane in den Angelegenheiten des § 442d Abs. 2 erteilt werden, soweit solche Angelegenheiten von der Gesellschaft besorgt werden, sowie Beschlüsse, mit denen eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft festgelegt oder sonstwie die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern geregelt wird.


 

Ebenso kann der Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung des Verbandsvorstandes. Solange der Hauptverband an der auf Grund von Abs. 1 Z 1 errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf Vorschlag der Kontrollversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes und als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110. Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Hauptverband). Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach § 442c Abs. 1 gebildet, so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an. Jede dieser Personen ist aber berechtigt, an ihrer Stelle ein anderes Mitglied des Verbandsvorstandes in den Ausschuss zu entsenden.


(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.


Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen


§ 91. (1) unverändert.

§ 91. (1) unverändert.


(2) Bei der Anwendung der §§ 253 Abs. 2, 253c Abs. 2 und 3, 276 Abs. 2 und 276c Abs. 2 und 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

(2) Bei der Anwendung der §§ 253 Abs. 2 sowie 253c Abs. 2 und 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.


Fassung ab 1. 1. 2001:

Fassung ab 1. 1. 2001:


(2) Bei der Anwendung der §§ 253 Abs. 2, 253c Abs. 2 und 3, 254 Abs. 6 bis 8, 276 Abs. 2 und 276c Abs. 2 und 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

(2) Bei der Anwendung der §§ 253 Abs. 2, 253c Abs. 2 und 3 sowie 254 Abs. 6 bis 8 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.


Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension


§ 92. (1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension, ausgenommen Teilpensionen gemäß § 253 Abs. 2 bzw. § 276 Abs. 2, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand.

§ 92. (1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension, ausgenommen Teilpensionen gemäß § 253 Abs. 2, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbs­einkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand.


(2) unverändert.

(2) unverändert.


Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung


1. Unterabschnitt

1. Unterabschnitt


Grundlagen

Grundlagen


§ 108. (1) bis (4) unverändert.

§ 108. (1) bis (4) unverändert.


(5) Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor unter Berücksichtigung des vorläufigen Anpassungsrichtwertes für das Anpassungsjahr (Abs. 6), der Anpassungsbandbreite (Abs. 7) und des Gutachtens des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108 e) durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist nach Zustimmung durch die Bundesregierung vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung der Bundesregierung ist bis spätestens 10. November eines jeden Jahres zu beantragen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit im einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.

(5) Anpassungsfaktor und Wertausgleich: Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr

                                                                                               1.                                                                                               den Anpassungsfaktor (§ 108f) und

                                                                                               2.                                                                                               den Wertausgleich nach § 299a durch Einmalzahlung

bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.


(6) unverändert.

(6) unverändert.


(7) Anpassungsbandbreite: Die Anpassungsbandbreite (§ 108 f Abs. 3, 4 und 5) ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der längerfristigen Entwicklung der Anpassungsfaktoren und der Anpassungsrichtwerte bis zum Anpassungsjahr. Sie darf bei der Festsetzung des Anpassungsfaktors nicht unterschritten werden. Eine Überschreitung ist nur bei gleichzeitiger Vorsorge für zusätzliche Einnahmen der Pensionsversicherung zulässig.

(7) Wird für ein Kalenderjahr durch Bundesgesetz ein höherer Anpassungsfaktor als der nach § 108f festgesetzte Anpassungsfaktor beschlossen, so ist in diesem Bundesgesetz auch die finanzielle Bedeckung durch eine Erhöhung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung oder eine Erhöhung der Bundesbeiträge durch Zweckwidmung von Steuer- oder Abgabenanteilen sicherzustellen. Dabei ist ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung über das notwendige Ausmaß der Erhöhung einzuholen, das insbesondere die langfristige Bedeckung der höheren Anpassung zu berücksichtigen hat.


(8) und (9) unverändert.

(8) und (9) unverändert.


Anpassungsrichtwert

Anpassungsrichtwert


§ 108d. (1) Der Anpassungsrichtwert für ein Kalenderjahr ist durch Teilung des Nettosteigerungsfaktors der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 2) durch den Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung (Abs. 5), vervielfacht mit dem Anpassungsfaktor (§ 108 Abs. 5) des Kalenderjahres, für das der Anpassungsrichtwert berechnet wird, zu ermitteln. Der Anpassungsrichtwert ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Ist die dem Anpassungsrichtwert entsprechende prozentuelle Erhöhung niedriger als die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für dieses Kalenderjahr bekanntgegebene Erhöhung der Verbraucherpreise im Jahresdurchschnitt, ist der Anpassungsrichtwert entsprechend dieser Erhöhung festzusetzen. Entspricht der Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 3) jedoch einer geringeren Erhöhung als der Erhöhung auf Grund des Verbraucherpreisindex, ist der Anpassungsrichtwert in der Höhe des Bruttosteigerungsfaktors der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 3) festzusetzen.

§ 108d. (1) Der Anpassungsrichtwert für ein Kalenderjahr ist durch Teilung des Nettosteigerungsfaktors der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 2) durch den Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung (Abs. 5), vervielfacht mit dem Anpassungsfaktor (§ 108 Abs. 5) des Kalenderjahres, für das der Anpassungsrichtwert berechnet wird, zu ermitteln. Der Anpassungsrichtwert ist auf drei Dezimalstellen zu runden.


(2) bis (11) unverändert.

(2) bis (11) unverändert.


Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung

Kommission zur langfristigen Pensionssicherung


§ 108e. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ein Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung zu errichten.

(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

§ 108e. (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist eine Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (im Folgenden kurz “Kommission” genannt) einzurichten.


zwei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

je zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;

ein Vertreter des Hauptverbandes;

vier Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, davon ein Vertreter aus einer der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes;

je ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Landarbeiterkammertages;

je zwei vom Bundesministerium für Finanzen und vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu entsendende Fachleute aus dem Bereich der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, die nach Tunlichkeit die akademische Lehrbefugnis besitzen sollen;

(2) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

                                                                                               1.                                                                                               je ein Vertreter/eine Vertreterin der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;

                                                                                               2.                                                                                               je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen;

                                                                                               3.                                                                                               je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;

                                                                                               4.                                                                                               ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes;

                                                                                               5.                                                                                               zwei VertreterInnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, davon ein Vertreter/eine Vertreterin einer der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes;



zwei von der Bundesregierung zu entsendende Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden.

                                                                                               6.                                                                                               je ein Vertreter/eine Vertreterin der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;

                                                                                               7.                                                                                               ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskomitees Freie Berufe Österreichs;


 

                                                                                               8.                                                                                               je ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis –, der/die vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;


 

                                                                                               9.                                                                                               ein Vertreter/eine Vertreterin der Oesterreichischen Nationalbank;


 

                                                                                               10.                                                                                               je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Wirtschaftsforschungsinstitutes und des Institutes für Höhere Studien und wissenschaftliche Forschung;


 

                                                                                               11.                                                                                               ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs;


 

                                                                                               12.                                                                                               ein Vertreter/eine Vertreterin der Länder, der/die von der Verbindungsstelle der Bundesländer zu entsenden ist;


 

                                                                                               13.                                                                                               ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;


 

                                                                                               14.                                                                                               je ein Seniorenvertreter/eine Seniorenvertreterin und ein Behindertenvertreter/eine Behindertenvertreterin, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesseniorenbeirates und des Bundesbehindertenbeirates zu entsenden sind.


 

Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) zu entsenden.


(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder ein von ihm bestellter Vertreter. Er hat die Mitglieder des Beirates bei Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes zu verpflichten.

(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis – , der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden (die Vorsitzende) gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission zu bestellen.


(4) Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Beirates.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat den (die) Vorsitzende(n) und die Mitglieder der Kommission bei Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten.


(5) Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwölf Mitgliedern (Stellvertretern) beschlußfähig. Ein Gutachten des Beirates im Sinne des Abs. 10 kommt nur dann zustande, wenn es der Meinung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder entspricht. Haben mindestens drei Mitglieder eine gemeinsame, von der einfachen Mehrheit des Beirates abweichende Meinung vertreten, ist bei der Erstellung des Gutachtens auch diese Meinung zum Ausdruck zu bringen.

(5) Die Amtsdauer der Kommission beträgt jeweils vier Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat die alte Kommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Kommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Kommission wird auf die vierjährige Amtsdauer der neuen Kommission angerechnet.


(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Beirates erläßt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung.

(6) Die Kommission ist bei Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse der Kommission bedürfen grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder unter Einschluss des (der) Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kommission, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung zu erlassen ist.


(7) Die Mitglieder des Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als Ehrenamt.

(7) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu führen.


(8) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu führen.

(8) Den Mitgliedern der Kommission und den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten der Tätigkeit der Kommission trägt der Bund.


(9) Den Mitgliedern des Beirates und den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten des Beirates trägt der Bund.

(9) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

                                                                                               1.                                                                                               Berechnung des Anpassungsfaktors nach § 108f Abs. 2 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2001;

                                                                                               2.                                                                                               Berechnung des Höchstausmaßes des Wertausgleichsbetrages nach § 299a Abs. 3 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;

 

                                                                                               3.                                                                                               Erstattung eines Gutachtens über die Ermittlung des Anpassungsfaktors und über die voraussichtliche Gebarung der Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;

 

                                                                                               4.                                                                                               Erstattung eines Berichtes über die längerfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum 31. Oktober jedes dritten Jahres, erstmals im Jahr 2002.


(10) Der Beirat kann bis zum 15.Juli eines jeden Jahres dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine vorläufige Empfehlung darüber vorlegen, in welcher Höhe der Anpassungsfaktor festgesetzt werden soll. Bis zum 31.Oktober eines jeden Jahres hat der Beirat dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in einem Gutachten den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 108 f Abs. 3, 4 und 5 vorzuschlagen. Das Gutachten ist unverzüglich in der Fachzeitschrift “Soziale Sicherheit” zu verlautbaren.

(10) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind verpflichtet, der Kommission und dem Büro der Kommission auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen und Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich sind.


(11) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind verpflichtet, dem Beirat auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat darüber hinaus von sich aus dem Beirat alljährlich eine Berechnung über die voraussichtliche Gebarung der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die folgenden fünf Jahre so rechtzeitig vorzulegen, daß sie dem Beirat bei Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung steht.

 


Festsetzung des Anpassungsfaktors

Festsetzung des Anpassungsfaktors


§ 108f. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für jedes Jahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung sowie auf die im Abs. 3, 4 und 5 genannten Grundsätze (Anpassungsbandbreite) festzusetzen.

(2) Kommt ein Gutachten des Beirates gemäß § 108 e Abs. 10 nicht zustande oder legt der Beirat das Gutachten nicht rechtzeitig vor, hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die im Abs. 3, 4 und 5 genannten Grundsätze festzusetzen.

§ 108f. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf das Gutachten nach § 108e Abs. 9 Z 3 festzusetzen.

(2) Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf den Anpassungsrichtwert für das Anpassungsjahr (§ 108 Abs. 6) so festzusetzen, dass die Anpassungsfaktormesszahl (Abs. 4) für das Anpassungsjahr gleich ist wie die Anpassungsrichtwertmesszahl (Abs. 5) für das Anpassungsjahr. Der Anpassungsfaktor darf die Zahl 1 nicht unterschreiten.


(3) Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf den Anpassungsrichtwert für das Anpassungsjahr (§ 108 Abs. 6) so festzusetzen, daß die Anpassungsfaktormeßzahl (Abs. 4) für das Anpassungsjahr die Anpassungsrichtwertmeßzahl (Abs. 5) für das Anpassungsjahr um nicht mehr als 1% unter- bzw. überschreitet. Daß die Anpassungsfaktormeßzahl die Anpassungsrichtwertmeßzahl um mehr als 1% unterschreitet, ist unzulässig. Wird ein Anpassungsfaktor in einer Höhe festgesetzt, daß die Anpassungsfaktormeßzahl die Anpassungsrichtwertmeßzahl um mehr als 1% überschreitet, ist dies nur dann zulässig, wenn gleichzeitig mit der Verordnung (§ 108 Abs. 5) in einem eigenen Bundesgesetz für den 1% überschreitenden Unterschiedsbetrag zwischen Anpassungsfaktormeßzahl und Anpassungsrichtwertmeßzahl eine finanzielle Bedeckung durch eine Erhöhung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung oder eine Erhöhung des Anteiles der Summe der Bundesbeiträge an den Gesamtaufwendungen der Pensionsversicherung (§ 79 a) vorgesehen wird.

(3) Aufgehoben.


(4) unverändert.

(4) unverändert.


(5) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsrichtwertmeßzahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsrichtwertmeßzahl in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 festzusetzen. Die Anpassungsrichtwertmeßzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1992 mit dem Produkt der Anpassungsrichtwerte für das Kalenderjahr 1993 und die folgenden Jahre bis einschließlich das Anpassungsjahr. Wurde in einem Kalenderjahr von der Möglichkeit der Festsetzung eines höheren Anpassungsfaktors gemäß Abs. 3 dritter Satz Gebrauch gemacht, ist bei der Berechnung der Anpassungsrichtwertmeßzahl das Produkt der Anpassungsrichtwerte zusätzlich mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich durch Teilung der Anpassungsfaktormeßzahl für dieses Jahr durch die um 1% erhöhte für dieses Jahr zugrunde gelegte Anpassungsrichtwertmeßzahl ergibt. Die Anpassungsrichtwertmeßzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(5) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsrichtwertmesszahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsrichtwertmesszahl in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 festzusetzen. Die Anpassungsrichtwertmesszahl ergibt sich aus der Vervielfachung der Anpassungsrichtwertmesszahl für das Jahr 1992 mit dem Produkt der Anpassungsrichtwerte für das Kalenderjahr 1993 und die folgenden Jahre bis einschließlich des Anpassungsjahres. Wurde in einem Kalenderjahr nach § 108 Abs. 7 der Anpassungsfaktor durch ein Bundesgesetz beschlossen, so ist bei der Berechnung der Anpassungsrichtwertmesszahl das Produkt der Anpassungsrichtwerte zusätzlich mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich durch Teilung der Anpassungsfaktormesszahl für dieses Jahr durch die für dieses Jahr zu Grunde gelegte Anpassungsrichtwertmesszahl ergibt. Die Anpassungsrichtwertmesszahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.


Anspruchsberechtigung für Angehörige

Anspruchsberechtigung für Angehörige


§ 123. (1) bis (8) unverändert.

§ 123. (1) bis (8) unverändert.


(9) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

(9) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die


                                                                                               a)                                                                                               unverändert.

                                                                                               a)                                                                                               unverändert.


                                                                                               b)                                                                                               zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 GSVG genannten Personen gehört oder

                                                                                               b)                                                                                               zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oder


                                                                                               c)                                                                                               bis e) unverändert.

                                                                                               c)                                                                                               bis e) unverändert.


(10) und (11) unverändert.

(10) und (11) unverändert.


Ärztliche Hilfe

Ärztliche Hilfe


§ 135. (1) bis (5) unverändert.

§ 135. (1) bis (5) unverändert.


 

(6) In den Fällen der Inanspruchnahme einer Leistung eines klinischen Psychologen (Abs. 1 Z 2) oder eines Psychotherapeuten (Abs. 1 Z 3) hat der (die) Versicherte an den Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% des jeweiligen Vertragshonorares zu zahlen, wenn Gesamtverträge nach § 349 Abs. 2 bestehen.


Heilmittel

Heilmittel


§ 136. (1) und (2) unverändert.

§ 136. (1) und (2) unverändert.


(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1998, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.

(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.


(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.


Leistungen der Pensionsversicherung

Leistungen der Pensionsversicherung


§ 222. (1) unverändert.

§ 222. (1) unverändert.


(2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren:

(2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren:


                                                                                               1.                                                                                               aus den Versicherungsfällen des Alters

                                                                                               1.                                                                                               aus den Versicherungsfällen des Alters


                       a) und b) unverändert.

                       a) und b) unverändert.


                       c) die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 276 a),

                       c) die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 276),


                       d) die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 276 b),

                       d) die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 276),


                       e) die Knappschaftsgleitpension (§ 276 c),

                       e) die Knappschaftsgleitpension (§ 276);


                        f) unverändert.

                        f) unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               bis 5. unverändert.

                                                                                               2.                                                                                               bis 5. unverändert.


(3) unverändert.

(3) unverändert.


Ersatzzeiten nach dem 31. Dezember 1955

Ersatzzeiten nach dem 31. Dezember 1955


§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 gelten

§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 gelten


                                                                                               1.                                                                                               in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)­gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1.November, jedes Studiensemester mit vier Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Semester fallenden 1.Oktober bzw. 1.März, und die Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.

                                                                                               1.                                                                                               in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)­gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1.November, jedes Studiensemester mit vier Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Semester fallenden 1.Oktober bzw. 1.März, und die Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.


                                                                                               2.                                                                                               bis 11. unverändert.

                                                                                               2.                                                                                               bis 11. unverändert.


(2) bis (6) unverändert.

(2) bis (6) unverändert.


Erfüllung der Wartezeit

Erfüllung der Wartezeit


§ 236. (1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 in folgender Mindestzahl vorliegen:

§ 236. (1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 in folgender Mindestzahl vorliegen:


                                                                                               1.                                                                                               unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar

                                                                                               2.                                                                                               für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar


                       a) und b) unverändert.

                       a) und b) unverändert.


                       c) für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalters­pension) bei langer Versicherungsdauer – unbeschadet des § 276 Abs. 3 –, die Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) und den Knappschaftssold 240 Monate.

                       c) für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalters­pension) bei langer Versicherungsdauer – unbeschadet des § 276 Abs. 2 –, die Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) und den Knappschaftssold 240 Monate.


(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.


(4) Die Wartezeit ist auch erfüllt

(4) Die Wartezeit ist auch erfüllt


                                                                                               1.                                                                                               unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension (Knappschaftsgleit­pension) und die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind;

                                                                                               2.                                                                                               für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer und die Gleitpension (Knappschaftsgleit­pension), wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind;


                                                                                               3.                                                                                               unverändert.

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


(5) und (6) unverändert.

(5) und (6) unverändert.


Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage


§ 238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 242) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß den §§ 261 b oder 284 b liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Liegen weniger als 180 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.

§ 238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 242) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt nach § 261 b liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Liegen weniger als 180 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.


(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.


Fassung ab 1. 1. 2003

Fassung ab 1. 1. 2003


Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage


§ 238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 242) gemäß Abs. 2 aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß den §§ 261b oder 284b liegenden Kalenderjahres, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden. § 122 Abs. 1 vorletzter Satz GSVG ist anzuwenden.

§ 238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 242) gemäß Abs. 2 aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt nach § 261b liegenden Kalenderjahres, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden. § 122 Abs. 1 vorletzter Satz GSVG ist anzuwenden.


(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.


Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage


§ 242. (1) bis (8) unverändert.

§ 242. (1) bis (8) unverändert.


(9) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 7 bzw. Abs. 8) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß den §§ 261 b oder 284 b in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 108 Abs. 8) zu vervielfachen.

(9) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 7 bzw. Abs. 8) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt nach § 261b in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 108 Abs. 8) zu vervielfachen.


(10) und (11) unverändert.

(10) und (11) unverändert.


Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit

Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit


§ 253a. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 253a. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. unverändert.


für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.

für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.


(2) und (2a) unverändert.

(2) und (2a) unverändert.


(3) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 253b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 253b Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 253b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 253b Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.


(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.


Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer


§ 253b. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 253b. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. unverändert.


(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.

(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung


 

                                                                                               1.                                                                                               nach § 471h trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2) oder


 

                                                                                               2.                                                                                               nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit


 

(weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.


(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.


Gleitpension

Gleitpension


§ 253c. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 253c. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebens­monates, wenn


                                                                                               1. a)                                                                                               unverändert.

                                                                                               1. a)                                                                                               unverändert.


                                                                                               b)                                                                                               die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Le­bensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;

                                                                                               b)                                                                                               die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Le­bensmonates bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;


                                                                                               2.                                                                                               und 3. unverändert.

                                                                                               2.                                                                                               und 3. unverändert.


(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.


(6) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Gleitpension in diesem Kalendermonat weg.

(6) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Gleitpension in diesem Kalendermonat weg. § 253b Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.


(7) bis (11) unverändert.

(7) bis (11) unverändert.


Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß

Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß


§ 261. (1) und (2) unverändert.

§ 261. (1) und (2) unverändert.


(3) Bei Inanspruchnahme der Invaliditätspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(3) Bei Inanspruchnahme der Invaliditätspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 678. Lebensmonates bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 678. Lebensmo­nates selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.


(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 253 Abs. 1) ist die gemäß Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme zwei Steigerungspunkte. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 253 Abs. 1) ist die nach Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. In den Fällen des § 253b Abs. 1 letzter Satz ist das Höchstausmaß der Verminderung mit zehn Steigerungspunkten begrenzt. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.


(5) Die Invaliditätspension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,8% der Gesamtbemessungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3.

(5) Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3.


(6) und (7) unverändert.

(6) und (7) unverändert.


Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches


§ 261c. (1) Anspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß § 253 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 236) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr.................................................................... 2 vH,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr.................................................................... 3 vH,

vom 71. Lebensjahr an................................................................................... 5 vH

der Alterspension gemäß § 253, die nach den am Stichtag der erhöhten Alters­pension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte

§ 261c. (1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 253 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 236) zum Steigerungsbetrag nach § 261 eine Erhöhung um 4% der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240). Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4%. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. § 261 Abs. 6 ist so anzuwenden, dass sich der Prozentsatz von 80 für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 bis zum Höchstausmaß von 90 erhöht.


(2) unverändert.

(2) unverändert.


Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß


§ 264. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

§ 264. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes


                                                                                               1.                                                                                               das 57. (55.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditätspension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

                                                                                               1.                                                                                               den 738. (678.) Lebensmonat noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditätspension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;


                                                                                               2.                                                                                               das 57. (55.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

                                                                                               2.                                                                                               den 738. (678.) Lebensmonat vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;


                                                                                               3.                                                                                               bis 5. unverändert.

                                                                                               3.                                                                                               bis 5. unverändert.


In den Fällen der Z 1, 3 und 4 ist ein zur Invaliditätspension gebührender Zurechnungszuschlag ohne Anwendung des § 261 a Abs. 3 zu ermitteln. Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 248) zuzuschlagen.

In den Fällen der Z 1, 3 und 4 ist ein zur Invaliditätspension gebührender Zurechnungszuschlag ohne Anwendung des § 261 a Abs. 3 zu ermitteln. Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 248) zuzuschlagen.


Fassung ab 1. 1. 2001:

Fassung ab 1. 1. 2001:


(1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

(1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes


                                                                                               1.                                                                                               das 57. (55.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditätspension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

                                                                                               1.                                                                                               den 738. (678.) Lebensmonat noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditätspension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;


                                                                                               2.                                                                                               das 57. (55.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

                                                                                               2.                                                                                               den 738. (678.) Lebensmonat vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;


                                                                                               3.                                                                                               bis 5. unverändert.

                                                                                               3.                                                                                               bis 5. unverändert.


Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 248) zuzuschlagen.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 248) zuzuschlagen.


(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen geteilt, mit der Zahl 24 vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet. Der Hundertsatz ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die vorhin ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.


(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.


(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), nicht den Betrag von 16 936 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), den Betrag von 16 936 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 16 936 S. An die Stelle des Betrages von 16 936 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1996, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:

(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), nicht den Betrag von 20 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), den Betrag von 20 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 20 000 S. An die Stelle des Betrages von 20 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:


                                                                                               1.                                                                                               bis 6. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 6. unverändert.


 

(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus


 

                                                                                               1.                                                                                               eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und


 

                                                                                               2.                                                                                               der Witwen(Witwer)pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§ 248)


 

das 60-fache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45), so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)­pension das 60-fache der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.


(7) unverändert.

(7) unverändert.


 

(7a) Die Verminderung der Witwen(Witwer)pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 6a vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage) sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.


(8) bis (10) unverändert.

(8) bis (10) unverändert.


Knappschaftsalterspension

Knappschaftsalterspension, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer, Knappschaftsgleitpension


§ 276. (1) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.

(2) Ab dem Tag, ab dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht

§ 276. (1) Für die Begründung der Ansprüche auf Knappschaftsalterspension, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer und Knappschaftsgleitpension gelten die §§ 253 bis 253c entsprechend. Bei Anwendung der §§ 261 bis 261c sind die §§ 284 bis 284c zu beachten.


nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt, gebührt die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach § 284 ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorliegen. Der Hundertsatz von 85 erhöht sich ab dem 361. Beitragsmonat für jeden Beitragsmonat um 0,25 bis zum Höchstausmaß von 100; erreicht eine Teilpension das Ausmaß von 100 vH, gilt sie weiter als Teilpension, solange eine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den nach § 293 Abs. 1 lit. a bb jeweils in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Endet die Erwerbstätigkeit, gebührt die Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten in der sich nach § 284 b ergebenden Höhe.

(2) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit (§ 236) für den Knappschaftssold erfüllt hat.


(3) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 236) für den Knappschaftssold erfüllt ist.

 


(4) Ein Antrag auf Knappschaftsalterspension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 276 a), eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 276 b), eine Knappschaftsgleitpension (§ 276 c) oder eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 276 d) besteht.

 


Vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit

Vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit


§ 276a. (1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 276a. Aufgehoben.


                                                                                               1.                                                                                               die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

 


                                                                                               2.                                                                                               am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den §§ 227 a und 228 a dieses Bundesgesetzes, gemäß § 116 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107 a des Bauern-Sozialver­sicherungsgesetzes berücksichtigt, und

 


                                                                                               3.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 276 b Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,

 


für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.

 


(2) Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich

 


                                                                                               1.                                                                                               das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 2, ausgenommen der Bezug einer Knappschaftsgleitpension,

 


                                                                                               2.                                                                                               eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 6,

 


                                                                                               3.                                                                                               ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49 Abs. 3 Z 7) gewährt wird,

 


                                                                                               4.                                                                                               Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung, Urlaubs­entschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt,

 


                                                                                               5.                                                                                               Zeiten des Bezuges von Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz,

 


                                                                                               6.                                                                                               Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice,

 


                                                                                               7.                                                                                               das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.

 


(2a) Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 Z 3 Monate des Bezuges einer Knappschaftsgleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.

 


(3) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 276b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 276b Abs. 3 ist anzuwenden.

 


(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 284 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 284 b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1.

 


(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Knappschaftsgleitpension gemäß § 276c Abs. 1 Z 1 lit. b.

 


Vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer

Vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer


§ 276b. (1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 276b. Aufgehoben.


                                                                                               1.                                                                                               die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

 


           2.            a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder

 


                       b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind;

 


                                                                                               3.                                                                                               Aufgehoben.

 


                                                                                               4.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversiche­rungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialver­sicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.

 


(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.

 


(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.

 


(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 284 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 284 b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1.

 


(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.

 


Knappschaftsgleitpension

Knappschaftsgleitpension


§ 276c. (1) Anspruch auf Knappschaftsgleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 276c. Aufgehoben.


                                                                                               1. a)                                                                                               die Voraussetzungen für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllt sind oder

 


                                                                                               b)                                                                                               die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebens­jahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;

 


                                                                                               2.                                                                                               die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 sind;

 


                                                                                               3.                                                                                               der Antrag auf Knappschaftsgleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) gestellt wird und gleichzeitig

 


                       a) im Falle einer im letzten Jahr vor dem Stichtag ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und

 


                       b) nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wo­chenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.

 


(2) Die Knappschaftsgleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:

 


                                                                                               1.                                                                                               Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

 


                                                                                               2.                                                                                               Wenn das Gesamteinkommen 12 000 S nicht übersteigt, gebührt die Teilpension

 


                       a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a im Ausmaß von 80%,

 


                       b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b im Ausmaß von 60%

 


                                                                                                                                                                                              der nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

 


                                                                                               3.                                                                                               Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

 


                       a) über 12 000 S bis 16 000 S sind 30%,

 


                       b) über 16 000 S bis 20 000 S sind 40%,

 


                       c) über 20 000 S bis 24 000 S sind 50% und

 


                       d) über 24 000 S sind 60%

 


dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch das Ausmaß des Erwerbseinkommens nicht überschreiten.

 


                                                                                               4.                                                                                               Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 50% und

 


                       a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,

 


                       b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%

 


                                                                                                                                                                                              der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension.

 


An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

 


(3) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 2 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

 


                                                                                               1.                                                                                               aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108h;

 


                                                                                               2.                                                                                               bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

 


                                                                                               3.                                                                                               auf besonderen Antrag des Knappschaftsgleitpensionisten.

 


(4) Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ist die im letzten Jahr vor dem Stichtag überwiegende Tätigkeit maßgebend.

 


(5) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor dem Stichtag keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor dem Stichtag nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor dem Stichtag bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren; das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.

 


(6) Wird während des Bezuges von Knappschaftsgleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Knappschaftsgleitpension in diesem Kalendermonat weg.

 


(7) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so gebührt die nach § 284 ermittelte Pension als vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.

 


(8) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 276a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Knappschaftsgleitpension nach § 284 ermittelten Pension. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.

 


(9) Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 284 ermittelte Pension nach § 284b zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Knappschaftsalterspension.

 


(10) Ein Antrag auf Knappschaftsgleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.

 


(11) Aufgehoben.

 


Knappschaftsalters(Knappschaftsvoll)pension, Ausmaß

Knappschaftsalters(Knappschaftsvoll)pension, Ausmaß


§ 284. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und die Knappschaftsvollpension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 248 Abs. 1 und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag gemäß Abs. 7. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240).

(2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren 2,175 Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von 2,175 Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei Inanspruchnahme der Knappschaftsvollpension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

§ 284. Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt § 261 mit folgenden Abweichungen:

                                                                                               1.                                                                                               Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen.

                                                                                               2.                                                                                               An die Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension.

                                                                                               3.                                                                                               Statt zwei Steigerungspunkten sind jeweils 2,175 Steigerungspunkte und statt drei Steigerungspunkten sind jeweils 3,25 Steigerungspunkte heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminderung ist mit 11,375 Steigerungspunkten begrenzt.

                                                                                               4.                                                                                               An die Stelle von 60% der (Gesamt)Bemessungsgrundlage treten jeweils 66% hievon.

                                                                                               5.                                                                                               Der Steigerungsbetrag ist nach oben hin mit 87% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) begrenzt.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) ist die gemäß Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 2,175 Steigerungspunkte. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Das Höchst­ausmaß der Verminderung beträgt 15% der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch zehn Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

 


(5) Die Knappschaftsvollpension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,98% der Gesamtbemessungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate begrenzt mit 66% der Gesamtbemessungsgrundlage. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 66% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3.

 


(6) Der Steigerungsbetrag darf 87% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen.

 


(7) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind hiebei nicht zu zählen.

 


(8) Bei Anwendung des Abs. 4 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.

 


Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension

Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension


§ 284b. (1) Wird in den Fällen des § 276 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach dem Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 276c Abs. 9.

§ 284b. Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalters­pension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.


(2) In den Fällen der §§ 276 a, 276 b und 276 d, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 276 Abs. 1 ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs. 5 und 6 zu berechnen ist.

 


(3) Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist

 


                                                                                               1.                                                                                               für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension

 


                       a) bei einer Teilpension von mehr als 60% mit dem Faktor 1,01,

 


                       b) bei einer Teilpension von 40% bis 60% mit dem Faktor 1,02,

 


                                                                                               2.                                                                                               für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß § 276c Abs. 6 mit dem Faktor 1,04

 


zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß § 92 Abs. 1 ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.

 


(4) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs. 3 der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 und 2 folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesaamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 87 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen.

 


(5) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

 


(6) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs. 5 der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 87 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen.

 


Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches


§ 284c. (1) Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension hat der (die) Versicherte, der (die) die Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 236) nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

§ 284c. Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87 und an die Stelle des Prozentsatzes von 90 der Prozentsatz von 97 tritt.


vom 61. bis zum 65. Lebensjahr...................................................................... 2 vH,

 


vom 66. bis zum 70. Lebensjahr...................................................................... 3 vH,

 


vom 71. Lebensjahr an........................................................................................ 5 vH

 


der Knappschaftsalterspension gemäß § 276, die nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.

 


(2) Für die Berechnung der Knappschaftsalterspension gemäß § 284 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.

 


Knappschaftspension, Ausmaß

Knappschaftspension, Ausmaß


§ 285. (1) Die Knappschaftspension besteht aus den im § 284 Abs. 1 angeführten Bestandteilen.

§ 285. (1) Die Knappschaftspension besteht aus den in den §§ 261 Abs. 1 und 284 Z 1 angeführten Bestandteilen.


(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.


(5) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,15% der Bemessungsgrundlage. § 284 Abs. 7 zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.

(5) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,15% der Bemessungsgrundlage. § 284 Z 1 zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.


ABSCHNITT V

ABSCHNITT V


Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung

Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung und Wert­ausgleich


Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage


§ 292. (1) bis (13) unverändert.

§ 292. (1) bis (13) unverändert.


Richtsätze

Richtsätze


§ 293. (1) unverändert.

§ 293. (1) unverändert.


(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten Beträge.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 vorzunehmen.


(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.


 

Wertausgleich


 

§ 299a. (1) Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 2 nicht erreicht.


 

(2) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juni des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.


 

(3) Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung in einheitlicher Höhe. Die Differenz zwischen der Pensionserhöhung mit dem Anpassungsfaktor und der (angenommenen) Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise (Abs. 2) darf dabei nicht überschritten werden. Die Höhe des Wertausgleiches und der oder die Auszahlungstermine sind durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung (§ 108 Abs. 5) festzulegen.


 

(4) Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.


Genehmigungspflicht

Genehmigungspflicht


§ 455. (1) unverändert.

§ 455. (1) unverändert.


(2) Der Hauptverband hat für den Bereich der Krankenversicherung eine Mustersatzung aufzustellen und Bestimmungen dieser Mustersatzung für alle Versicherungsträger oder bestimmte Gruppen von Versicherungsträgern für verbindlich zu erklären, insoweit dies zur Wahrung der Einheitlichkeit der Durchführung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen notwendig erscheint. Er hat dabei auch auf das Interesse der Versicherten und der Dienstgeber an einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise der Versicherungsträger Bedacht zu nehmen. Die Erklärung der Verbindlichkeit von Bestimmungen der Mustersatzung und die Mustersatzung selbst bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Abs. 1 ist anzuwenden.

(2) Der Hauptverband hat für den Bereich der Krankenversicherung eine Mustersatzung aufzustellen und Bestimmungen dieser Mustersatzung für alle Versicherungsträger oder bestimmte Gruppen von Versicherungsträgern für verbindlich zu erklären, insoweit dies zur Wahrung der Einheitlichkeit der Durchführung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen notwendig erscheint. Er hat dabei auch auf das Interesse der Versicherten und der Dienstgeber an einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise der Versicherungsträger Bedacht zu nehmen. In der Mustersatzung ist unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz eine für alle Krankenversicherungsträger verbindliche Bandbreite für die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden Mehrleistungen (§ 121 Abs. 3) festzulegen. Die Erklärung der Verbindlichkeit von Bestimmungen der Mustersatzung und die Mustersatzung selbst bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Abs. 1 ist anzuwenden.


(3) unverändert.

(3) unverändert.


Begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen

Begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen


§ 502. (1) unverändert.

§ 502. (1) unverändert.


 

(1a) Zeiten des Besuches einer österreichischen Pflichtschule, die aus Gründen des § 500 erst nach Vollendung des Pflichtschulalters zurückgelegt werden konnten, gelten, wenn die betreffende Person nicht ausgewandert ist, als Pflichtbeitragszeiten unter Anwendung der höchstzulässigen Beitragsgrundlage. Diese Zeiten sind zuzuordnen:


 

                                                                                               1.                                                                                               dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch letztvorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,


 

                                                                                               2.                                                                                               wenn eine solche Versicherungszeit nicht vorhanden ist, dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch erstnachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,


 

                                                                                               3.                                                                                               wenn weder eine Versicherungszeit nach Z 1 noch eine Versicherungszeit nach Z 2 vorhanden ist, der Pensionsversicherung der Angestellten.


(2) bis (8) unverändert.

(2) bis (8) unverändert.


Schlussbestimmung zu Art. 1 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 2/2000

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 2/2000


§ 585. § 44 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.

§ 585. § 44 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.


 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx


 

§ 588. (1) Es treten in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               mit 1. Oktober 2000 die §§ 31b Abs. 2, 91 Abs. 2, 92 Abs. 1, 108 Abs. 5 und 7, 108d Abs. 1, 108e samt Überschrift, 108f Abs. 1 , 2 und 5, 135 Abs. 6, 136 Abs. 3, 222 Abs. 2 Z 1 lit. c bis e, 236 Abs. 1 Z 2 lit. c, 238 Abs. 1, 242 Abs. 9, 253a Abs. 1, 253b Abs. 1, 253c Abs. 1, 261 Abs. 4 und 5, 261c Abs. 1, 264 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2, 6, 6a und 7a, 276 samt Überschrift, 284 samt Überschrift, 284b samt Überschrift, 284c samt Überschrift, 285 Abs. 1 und 5, 293 Abs. 2 und 299a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;


 

                                                                                               2.                                                                                               mit 1. Jänner 2001 § 261 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;


 

                                                                                               3.                                                                                               mit 1. Juli 2000 § 455 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;


 

                                                                                               4.                                                                                               rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 502 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;


 

                                                                                               5.                                                                                               rückwirkend mit 1. Juli 1996 § 227 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000.


 

(2) Die §§ 108f Abs. 3 und 276a bis 276c treten mit Ablauf des 30. Sep­tember 2000 außer Kraft.


 

(3) § 108d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 gilt erstmals für die Ermittlung des Anpassungsrichtwertes für das Kalenderjahr 2001.


 

(4) Die Anpassungsfaktoren für die Jahre 2001 bis 2003 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abweichend von den Bestimmungen des § 108f Abs. 3 in den einzelnen Jahren unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 so festzusetzen, dass in den Jahren 2001 und 2002 der Abstand der Anpassungsfaktormesszahl zur Anpassungsrichtwertmesszahl schrittweise verringert und im Jahr 2003 der Gleichstand von Anpassungsfaktormesszahl und Anpassungsrichtwertmesszahl erreicht wird.


 

(5) § 227 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 227 Abs. 3 bis 5 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.


 

(6) Die §§ 253a Abs. 1, 253b Abs. 1, 253c Abs. 1 und 264 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils


 

                                                                                               1.                                                                                               an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Le­bensjahr vollendet


 

                                                                                                                                                                                           bis einschließlich 30. September 2000                                                                                                                                der 720. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Oktober oder November oder Dezember 2000                                                                                                            der 722. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Jänner oder Februar oder März 2001                                                                                                                            der 724. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im April oder Mai oder Juni 2001                                                                                                                                       der 726. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Juli oder August oder September 2001                                                                                                                        der 728. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Oktober oder November oder Dezember 2001                                                                                                            der 730. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Jänner oder Februar oder März 2002                                                                                                                            der 732. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im April oder Mai oder Juni 2002                                                                                                                                       der 734. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Juli oder August oder September 2002                                                                                                                        der 736. Lebensmonat;


 

                                                                                               2.                                                                                               an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Le­bensjahr vollendet


 

                                                                                                                                                                                           bis einschließlich 30. September 2000                                                                                                                                der 660. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Oktober oder November oder Dezember 2000                                                                                                            der 662. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Jänner oder Februar oder März 2001                                                                                                                            der 664. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im April oder Mai oder Juni 2001                                                                                                                                       der 666. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Juli oder August oder September 2001                                                                                                                        der 668. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Oktober oder November oder Dezember 2001                                                                                                            der 670. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Jänner oder Februar oder März 2002                                                                                                                            der 672. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im April oder Mai oder Juni 2002                                                                                                                                       der 674. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Juli oder August oder September 2002                                                                                                                        der 676. Lebensmonat.


 

(7) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 253a Abs. 1, 253b Abs. 1 und 253c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 so anzuwenden, dass


 

                                                                                               1.                                                                                               an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,


 

                                                                                               2.                                                                                               an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;


 

dabei sind auch zu berücksichtigen:


 

                                                                                               –                                                                                               bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 116a oder 116b GSVG oder nach den §§ 107a oder 107b BSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,


 

                                                                                               –                                                                                               bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG, soweit es sich um Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes handelt.


 

§ 261 Abs. 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiterhin anzuwenden.


 

(8) § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 261 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 6 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 261 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte.


 

(9) § 261 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist so anzuwenden, dass die Invaliditätspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von


 

                                                                                               1.                                                                                               1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,


 

                                                                                               2.                                                                                               1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,


 

                                                                                               3.                                                                                               1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,


 

                                                                                               4.                                                                                               1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004


 

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 261 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.


 

(10) § 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 264 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


 

(11) § 284 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist so anzuwenden, dass die Knappschaftsalters(Knappschaftsvoll)pension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von


 

                                                                                               1.                                                                                               1,96% bei Stichtagen im Jahr 2001,


 

                                                                                               2.                                                                                               1,94% bei Stichtagen im Jahr 2002,


 

                                                                                               3.                                                                                               1,92% bei Stichtagen im Jahr 2003,


 

                                                                                               4.                                                                                               1,90% bei Stichtagen im Jahr 2004


 

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 66% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 261 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.


 

(12) Der Hauptverband hat die Befugnis nach § 455 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 bis zum 1. Oktober 2000 wahrzunehmen. Die Krankenversicherungsträger haben sodann die entsprechenden Satzungsänderungen bis zum 31. Jänner 2001 zu beschließen.


 

(13) § 502 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2000 ist auf Antrag auch auf bereits zuerkannte und bestehende Pensionen anzuwenden. Die neubemessene Pension gebührt ab 1. Jänner 2000, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.


 

(14) In den Geschäftsjahren 2000, 2001 und 2002 darf der eigene Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Sozialversicherungsträger jeweils die Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes (brutto) des Geschäftsjahres 1999 nicht überschreiten.


Artikel 2


GSVG


Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Ausnahmen von der Pflichtversicherung


§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:


                                                                                               1.                                                                                               bis 6. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 6. unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren.

                                                                                               7.                                                                                               auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren oder die das 65. Le­bensjahr vollendet haben.


(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:

(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:


                                                                                               1.                                                                                               bis 5. Aufgehoben.

                                                                                               6.                                                                                               die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,

                       a) wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;

                       b) wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach § 5 keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.

                                                                                               7.                                                                                               und 8. Aufgehoben.

                                                                                               1.                                                                                               Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert sind, für die Dauer einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG; diese Ausnahme besteht längstens bis zum Beginn des Leistungsanspruches nach § 54;

                                                                                               2.                                                                                               die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,

                       a) wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;

                       b) wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach § 5 keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.


(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.


Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor

Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor und Wertausgleich


§ 47. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Verordnung festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes für verbindlich zu erklären.

§ 47. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor und Wertausgleich (§ 108 Abs. 5 ASVG) gilt auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes.


Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung

Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung


§ 53. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß § 108 e Abs. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108 e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen.

§ 53. Aufgehoben.


Anspruchsberechtigung für Angehörige

Anspruchsberechtigung für Angehörige


§ 83. (1) bis (5) unverändert.

§ 83. (1) bis (5) unverändert.


(6) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

(6) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die


                                                                                               a)                                                                                               unverändert.

                                                                                               a)                                                                                               unverändert.


                                                                                               b)                                                                                               zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 genannten Personen gehört oder

                                                                                               b)                                                                                               zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder


                                                                                               c)                                                                                               bis e) unverändert.

                                                                                               c)                                                                                               bis e) unverändert.


(7) bis (10) unverändert.

(7) bis (10) unverändert.


Heilmittel

Heilmittel


§ 92. (1) und (2) unverändert.

§ 92. (1) und (2) unverändert.


(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1998, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.

(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.


(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.


Betriebshilfe (Wochengeld)

Betriebshilfe (Wochengeld)


§ 102a. (1) bis (6) unverändert.

§ 102a. (1) bis (6) unverändert.


(7) Auf die Leistungen nach Abs. 5 ist ein nach § 79 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes gebührendes Wochengeld anzurechnen.

(7) Aufgehoben.


(8) unverändert.

(8) unverändert.


Ersatzzeiten

Ersatzzeiten


§ 116. (1) bis (6) unverändert.

§ 116. (1) bis (6) unverändert.


(7) Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz vorliegt; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1.November, jedes Studiensemester mit vier Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Semester fallenden 1.Oktober bzw. 1.März, und die Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.

(7) Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1.November, jedes Studiensemester mit vier Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Semester fallenden 1.Oktober bzw. 1.März, und die Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.


(8) bis (10) unverändert.

(8) bis (10) unverändert.


Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer


§ 131. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 131. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn


                                                                                               1.                                                                                               die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,

                                                                                               1.                                                                                               die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,


           2.            a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder

           2.            a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder


                       b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,

                       b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,


                                                                                               3.                                                                                               Aufgehoben.

                                                                                               3.                                                                                               Aufgehoben.


                                                                                               4.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversiche­rungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in
Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt ebenfalls außer Betracht.

                                                                                               4.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversiche­rungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in
Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt ebenfalls außer Betracht.


(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.

(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung


 

                                                                                               1.                                                                                               nach § 471h ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) oder


 

                                                                                               2.                                                                                               nach § 2 Abs. 1 Z 4 trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 aus dieser Erwerbstätigkeit


 

(weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18) gemeldet wird.


(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.


Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit

Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit


§ 131a. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 131a. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn


                                                                                               1.                                                                                               die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,

                                                                                               1.                                                                                               die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,


                                                                                               2.                                                                                               am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß § 116a dieses Bundesgesetzes, gemäß §§ 227 a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107a des Bauern-Sozialversiche­rungsgesetzes berücksichtigt, und

                                                                                               2.                                                                                               am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß § 116a dieses Bundesgesetzes, gemäß §§ 227 a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107a des Bauern-Sozialversiche­rungsgesetzes berücksichtigt, und


                                                                                               3.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,

                                                                                               3.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,


für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.

für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.


(2) Unverändert.

(2) Unverändert.


(3) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 131 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 131 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.


(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.


Gleitpension

Gleitpension


§ 131b. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 131b. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebens­monates, wenn


           1.            a) unverändert.

           1.            a) unverändert.


                       b) die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalender­monate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;

                       b) die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalender­monate vor der Vollendung des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 738. Lebens­monates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;


                                                                                               2.                                                                                               und 3. unverändert.

                                                                                               2.                                                                                               und 3. unverändert.


(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.


(6) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Gleitpension in diesem Kalendermonat weg.

(6) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Gleitpension in diesem Kalendermonat weg. § 131 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden


(7) bis (11) unverändert.

(7) bis (11) unverändert.


Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß


§ 139. (1) und (2) unverändert.

§ 139. (1) und (2) unverändert.


(3) Bei Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Le­bensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(3) Bei Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 678. Lebens­monates bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 678. Lebensmonates selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.


(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) ist die gemäß Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme zwei Steigerungspunkte. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) ist die nach Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.


(5) Die Erwerbsunfähigkeitspension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,8% der Gesamtbemessungsgrundlage für je 12 Versicherungsmonate begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3.

(5) Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3.


(6) und (7) unverändert.

(6) und (7) unverändert.


Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches


§ 143a. (1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß § 130 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 120) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr.................................................................... 2 vH,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr.................................................................... 3 vH,

vom 71. Lebensjahr an................................................................................... 5 vH

der Alterspension gemäß § 130 Abs. 1, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.

§ 143a. (1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 130 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 120) zum Steigerungsbetrag nach § 139 eine Erhöhung um 4% der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125). Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4%. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. § 139 Abs. 6 ist so anzuwenden, dass sich der Prozentsatz von 80 für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 bis zum Höchstausmaß von 90 erhöht


(2) unverändert.

(2) unverändert.


Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß


§ 145. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

§ 145. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes


                                                                                               1.                                                                                               das 57. (55.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 60) – 1. September 1996.

                                                                                               1.                                                                                               den 738. (678.) Lebensmonat noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 60) – 1. September 1996.


                                                                                               2.                                                                                               das 57. (55.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

                                                                                               2.                                                                                               den 738. (678.) Lebensmonat vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;


                                                                                               3.                                                                                               bis 5. unverändert.

                                                                                               3.                                                                                               bis 5. unverändert.


In den Fällen der Z 1, 3 und 4 ist ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ohne Anwendung des § 140 Abs. 3 zu ermitteln. Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 141) zuzuschlagen.

In den Fällen der Z 1, 3 und 4 ist ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ohne Anwendung des § 140 Abs. 3 zu ermitteln. Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 141) zuzuschlagen.


(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen geteilt, mit der Zahl 24 vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet. Der Hundertsatz ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die vorhin ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.


(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.


(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), den Betrag von 16 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 16 000 S. An die Stelle des Betrages von 16 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1996, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:

(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), nicht den Betrag von 20 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), den Betrag von 20 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 20 000 S. An die Stelle des Betrages von 20 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:


                                                                                               1.                                                                                               bis 6. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 6. unverändert.


 

(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus


 

                                                                                               1.                                                                                               eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und


 

                                                                                               2.                                                                                               der Witwen(Witwer)pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§ 141)


 

das 60-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension das 60-fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.


(7) unverändert.

(7) unverändert.


 

(7a) Die Verminderung der Witwen(Witwer)pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 6a vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage) sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.


(8) bis (10) unverändert.

(8) bis (10) unverändert.


Fassung ab 1. 1. 2001:

Fassung ab 1. 1. 2001:


(1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

(1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes


                                                                                               1.                                                                                               das 57. (55.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

                                                                                               1.                                                                                               den 738. (678.) Lebensmonat noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;


                                                                                               2.                                                                                               das 57. (55.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

                                                                                               2.                                                                                               den 738. (678.) Lebensmonat vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;


                                                                                               3.                                                                                               bis 5. unverändert.

                                                                                               3.                                                                                               bis 5. unverändert.


Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 141) zuzuschlagen.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 141) zuzuschlagen.


(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen geteilt, mit der Zahl 24 vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet. Der Hundertsatz ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die vorhin ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt.


(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.


(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), den Betrag von 16 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 16 000 S. An die Stelle des Betrages von 16 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1996, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:

(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), nicht den Betrag von 20 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), den Betrag von 20 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 20 000 S. An die Stelle des Betrages von 20 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:


                                                                                               1.                                                                                               bis 6. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 6. unverändert.


 

(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus


 

                                                                                               1.                                                                                               eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und


 

                                                                                               2.                                                                                               der Witwen(Witwer)pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§ 141)


 

das 60-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension das 60-fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.


(7) unverändert.

(7) unverändert.


 

(7a) Die Verminderung der Witwen(Witwer)pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 6a vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage) sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.


(8) bis (10) unverändert.

(8) bis (10) unverändert.


3. Unterabschnitt

3. Unterabschnitt


Ausgleichszulage

Ausgleichszulage und Wertausgleich


Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage


§ 149. unverändert.

§ 149. unverändert.


Richtsätze

Richtsätze


§ 150. (1) unverändert.

§ 150. (1) unverändert.


(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1.Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2 vorzunehmen.


(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.


 

Wertausgleich


 

§ 156a. (1) Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG nicht erreicht. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung in einheitlicher Höhe.


 

(2) Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.


 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx


 

§ 284. (1) Es treten in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               mit 1. Oktober 2000 die §§ 47 samt Überschrift, 92 Abs. 3, 131 Abs. 1, 131a Abs. 1, 131b Abs. 1, 139 Abs. 4 und 5, 143a Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 150 Abs. 2 sowie 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;


 

                                                                                               2.                                                                                               mit 1. Jänner 2001 § 139 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;


 

                                                                                               3.                                                                                               rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 4 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;


 

                                                                                               4.                                                                                               rückwirkend mit 1. Juli 1996 § 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000.


 

(2) Mit Ablauf des 30. September 2000 treten außer Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 53;


 

                                                                                               2.                                                                                               § 102 Abs. 7. § 102 Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.


 

(3) § 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 116 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.


 

(4) Die §§ 131 Abs. 1, 131a Abs. 1, 131b Abs. 1 sowie 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils


 

                                                                                               1.                                                                                               an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Le­bensjahr vollendet


 

                                                                                                                                                                                           bis einschließlich 30. September 2000                                                                                                                                der 720. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Oktober oder November oder Dezember 2000                                                                                                            der 722. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Jänner oder Februar oder März 2001                                                                                                                            der 724. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im April oder Mai oder Juni 2001                                                                                                                                       der 726. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Juli oder August oder September 2001                                                                                                                        der 728. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Oktober oder November oder Dezember 2001                                                                                                            der 730. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Jänner oder Februar oder März 2002                                                                                                                            der 732. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im April oder Mai oder Juni 2002                                                                                                                                       der 734. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Juli oder August oder September 2002                                                                                                                        der 736. Lebensmonat;


 

                                                                                               2.                                                                                               an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet


 

                                                                                                                                                                                           bis einschließlich 30. September 2000                                                                                                                                der 660. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Oktober oder November oder Dezember 2000                                                                                                            der 662. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Jänner oder Februar oder März 2001                                                                                                                            der 664. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im April oder Mai oder Juni 2001                                                                                                                                       der 666. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Juli oder August oder September 2001                                                                                                                        der 668. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Oktober oder November oder Dezember 2001                                                                                                            der 670. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Jänner oder Februar oder März 2002                                                                                                                            der 672. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im April oder Mai oder Juni 2002                                                                                                                                       der 674. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Juli oder August oder September 2002                                                                                                                        der 676. Lebensmonat.


 

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 131 Abs. 1, 131a Abs. 1 und 131b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 so anzuwenden, dass


 

                                                                                               1.                                                                                               an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,


 

                                                                                               2.                                                                                               an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;


 

                                                                                                                                                                                              dabei sind auch zu berücksichtigen:


 

             –   bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den §§ 107a oder 107b BSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,


 

             –   bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG, soweit es sich um Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes handelt.


 

§ 139 Abs. 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiterhin anzuwenden.


 

(6) § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 139 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 139 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte.


 

(7) § 139 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von


 

                                                                                               1.                                                                                               1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,


 

                                                                                               2.                                                                                               1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,


 

                                                                                               3.                                                                                               1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,


 

                                                                                               4.                                                                                               1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004


 

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 139 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.


 

(8) § 145 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 145 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


 

(9) In den Geschäftsjahren 2000, 2001 und 2002 darf der eigene Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Sozialversicherungsträgers jeweils die Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes (brutto) des Geschäftsjahres 1999 nicht überschreiten.


Artikel 3


BSVG


Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor

Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor und Wertausgleich


§ 45. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Verordnung festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes für verbindlich zu erklären.

§ 45. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor und Wertausgleich (§ 108 Abs. 5 ASVG) gelten auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes.


Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung

Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung


§ 49. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß § 108 e Abs. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108 e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen.

§ 49. Aufgehoben.


Anspruchsberechtigung für Angehörige

Anspruchsberechtigung für Angehörige


§ 78. (1) bis (5) unverändert.

§ 78. (1) bis (5) unverändert.


(6) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

(6) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die


                                                                                               a)                                                                                               unverändert.

                                                                                               a)                                                                                               unverändert.


                                                                                               b)                                                                                               zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 GSVG genannten Personen gehört, oder

                                                                                               b)                                                                                               zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört, oder


                                                                                               c)                                                                                               bis e) unverändert.

                                                                                               c)                                                                                               bis e) unverändert.


(7) bis (10) unverändert.

(7) bis (10) unverändert.


Heilmittel

Heilmittel


§ 86. (1) und (2) unverändert.

§ 86. (1) und (2) unverändert.


(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1998, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.

(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.


(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.


Betriebshilfe (Wochengeld)

Betriebshilfe (Wochengeld)


§ 98. (1) bis (6) unverändert.

§ 98. (1) bis (6) unverändert.


(7) Auf die Leistungen nach Abs. 5 ist ein nach § 79 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes gebührendes Wochengeld anzurechnen.

(7) Aufgehoben.


(8) und (9) unverändert.

(8) und (9) unverändert.


Ersatzzeiten

Ersatzzeiten


§ 107. (1) bis (6) unverändert.

§ 107. (1) bis (6) unverändert.


(7) Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz vorliegt; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November, jedes Studiensemester mit vier Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Semester fallenden 1. Oktober bzw. 1. März, und die Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.

(7) Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November, jedes Studiensemester mit vier Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Semester fallenden 1. Oktober bzw. 1. März, und die Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.


(8) bis (10) unverändert.

(8) bis (10) unverändert.


Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer


§ 122. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 122. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. unverändert.


(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.

(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung


 

                                                                                               1.                                                                                               nach § 471h ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) oder


 

                                                                                               2.                                                                                               nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit


 

(weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.


 

(3) bis (5) unverändert.


Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit

Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit


§ 122a. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 122a. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn


                                                                                               1.                                                                                               die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist,

                                                                                               1.                                                                                               die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist,


                                                                                               2.                                                                                               am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß § 107 a dieses Bundesgesetzes, gemäß §§ 227 a und 228 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 116 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt; und

                                                                                               2.                                                                                               am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß § 107 a dieses Bundesgesetzes, gemäß §§ 227 a und 228 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 116 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt; und


                                                                                               3.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) die Voraussetzung des § 122 Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,

                                                                                               3.                                                                                               der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) die Voraussetzung des § 122 Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,


für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.

für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.


(2) unverändert.

(2) unverändert.


(3) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 122 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weggefallen und endet diese Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 122 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 122 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weggefallen und endet diese Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 122 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.


(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.


Gleitpension

Gleitpension


§ 122b. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

§ 122b. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebens­monates, wenn


                                                                                               1. a)                                                                                               unverändert.

                                                                                               1. a)                                                                                               unverändert.


                                                                                               b)                                                                                               die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;

                                                                                               b)                                                                                               die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;


                                                                                               2.                                                                                               und 3. unverändert.

                                                                                               2.                                                                                               und 3. unverändert.


(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.


(6) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Gleitpension in diesem Kalendermonat weg.

(6) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Gleitpension in diesem Kalendermonat weg. § 122 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.


(7) bis (11) unverändert.

(7) bis (11) unverändert.


Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß


§ 130. (1) und (2) unverändert.

§ 130. (1) und (2) unverändert.


(3) Bei Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Le­bensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(3) Bei Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 678. Lebens­monates bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 678. Lebensmonates selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.


(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 121 Abs. 1) ist die gemäß Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme zwei Steigerungspunkte. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 121 Abs. 1) ist die nach Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.


(5) Die Erwerbsunfähigkeitspension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,8% der Gesamtbemessungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3.

(5) Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3.


(6) und (7) unverändert.

(6) und (7) unverändert.


Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches


§ 134a. (1) Anspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß § 121 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 111) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr................................................................... 2 v. H.,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr................................................................... 3 v. H.,

vom 71. Lebensjahr an.................................................................................. 5 v. H.

der Alterspension gemäß § 121 Abs. 1, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.

§ 134a. (1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 121 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 111) zum Steigerungsbetrag nach § 130 eine Erhöhung um 4% der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 116). Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4%. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. § 130 Abs. 6 ist so anzuwenden, dass sich der Prozentsatz von 80 für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 bis zum Höchstausmaß von 90 erhöht.


(2) unverändert.

(2) unverändert.


Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß


§ 136. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

§ 136. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes


                                                                                               1.                                                                                               das 57. (55.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

                                                                                               1.                                                                                               den 738. (678.) Lebensmonat noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;


                                                                                               2.                                                                                               das 57. (55.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

                                                                                               2.                                                                                               den 738. (678.) Lebensmonat vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;


                                                                                               3.                                                                                               bis 5. unverändert.

                                                                                               3.                                                                                               bis 5. unverändert.


In den Fällen der Z 1, 3 und 5 ist ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ohne Anwendung des § 131 Abs. 3 zu ermitteln. Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 132) zuzuschlagen.

In den Fällen der Z 1, 3 und 5 ist ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ohne Anwendung des § 131 Abs. 3 zu ermitteln. Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 132) zuzuschlagen.


(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen geteilt, mit der Zahl 24 vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet. Der Hundertsatz ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die vorhin ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.


(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.


(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), den Betrag von 16 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 16 000 S. An die Stelle des Betrages von 16 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1996, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:

(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), nicht den Betrag von 20 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), den Betrag von 20 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 20 000 S. An die Stelle des Betrages von 20 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:


                                                                                               1.                                                                                               bis 6. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 6. unverändert.


 

(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus


 

                                                                                               1.                                                                                               eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und


 

                                                                                               2.                                                                                               der Witwen(Witwer)pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§ 132)


 

das 60-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension das 60-fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.


(7) unverändert.

(7) unverändert.


 

(7a) Die Verminderung der Witwen(Witwer)pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 6a vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage) sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.


(8) bis (10) unverändert.

(8) bis (10) unverändert.


Fassung ab 1. 1. 2001:

Fassung ab 1. 1. 2001:


Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß


§ 136. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

§ 136. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes


                                                                                               1.                                                                                               das 57. (55.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

                                                                                               1.                                                                                               den 738. (678.) Lebensmonat noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;


                                                                                               2.                                                                                               das 57. (55.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

                                                                                               2.                                                                                               den 738. (678.) Lebensmonat vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;


                                                                                               3.                                                                                               bis 5. unverändert.

                                                                                               3.                                                                                               bis 5. unverändert.


Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 132) zuzuschlagen.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 132) zuzuschlagen.


(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen geteilt, mit der Zahl 24 vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet. Der Hundertsatz ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die vorhin ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.


(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.


(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), den Betrag von 16 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 16 000 S. An die Stelle des Betrages von 16 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1996, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:

(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), nicht den Betrag von 20 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), den Betrag von 20 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 20 000 S. An die Stelle des Betrages von 20 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:


                                                                                               1.                                                                                               bis 6. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 6. unverändert.


 

(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus


 

                                                                                               1.                                                                                               eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und


 

                                                                                               2.                                                                                               der Witwen(Witwer)pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§ 132)


 

das 60-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension das 60-fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.


(7) unverändert.

(7) unverändert.


 

(7a) Die Verminderung der Witwen(Witwer)pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 6a vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage) sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.


(8) bis (10) unverändert.

(8) bis (10) unverändert.


3. Unterabschnitt

3. Unterabschnitt


Ausgleichszulage

Ausgleichszulage und Wertausgleich


Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage


§ 140. unverändert.

§ 140. unverändert.


Richtsätze

Richtsätze


§ 141. (1) unverändert.

§ 141. (1) unverändert.


(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 147a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 147a Abs. 2 vorzunehmen.


(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.


 

Wertausgleich


 

§ 147a. (1) Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG nicht erreicht. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung in einheitlicher Höhe.


 

(2) Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.


 

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx


 

§ 276. (1) Es treten in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               mit 1. Oktober 2000 die §§ 45 samt Überschrift, 86 Abs. 3, 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1, 130 Abs. 4 und 5, 134a Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;


 

                                                                                               2.                                                                                               mit 1. Jänner 2001 § 130 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;


 

                                                                                               3.                                                                                               rückwirkend mit 1. Juli 1996 § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000.


 

(2) Mit Ablauf des 30. September 2000 treten außer Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 49;


 

                                                                                               2.                                                                                               § 98 Abs. 7. § 98 Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.


 

(3) § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 107 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.


 

(4) Die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils


 

                                                                                               1.                                                                                               an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Le­bensjahr vollendet


 

                                                                                                                                                                                           bis einschließlich 30. September 2000                                                                                                                                der 720. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Oktober oder November oder Dezember 2000                                                                                                            der 722. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Jänner oder Februar oder März 2001                                                                                                                            der 724. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im April oder Mai oder Juni 2001                                                                                                                                       der 726. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Juli oder August oder September 2001                                                                                                                        der 728. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Oktober oder November oder Dezember 2001                                                                                                            der 730. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Jänner oder Februar oder März 2002                                                                                                                            der 732. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im April oder Mai oder Juni 2002                                                                                                                                       der 734. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Juli oder August oder September 2002                                                                                                                        der 736. Lebensmonat;


 

                                                                                               2.                                                                                               an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet


 

                                                                                                                                                                                           bis einschließlich 30. September 2000                                                                                                                                der 660. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Oktober oder November oder Dezember 2000                                                                                                            der 662. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Jänner oder Februar oder März 2001                                                                                                                            der 664. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im April oder Mai oder Juni 2001                                                                                                                                       der 666. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Juli oder August oder September 2001                                                                                                                        der 668. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Oktober oder November oder Dezember 2001                                                                                                            der 670. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Jänner oder Februar oder März 2002                                                                                                                            der 672. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im April oder Mai oder Juni 2002                                                                                                                                       der 674. Lebensmonat,


 

                                                                                                                                                                                            im Juli oder August oder September 2002                                                                                                                        der 676. Lebensmonat.


 

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1 und 122b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 so anzuwenden, dass


 

                                                                                               1.                                                                                               an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,


 

                                                                                               2.                                                                                               an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;


 

dabei sind auch zu berücksichtigen:


 

                                                                                               –                                                                                               bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den § 116a oder 116b GSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,


 

                                                                                               –                                                                                               bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG, soweit es sich um Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes handelt.


 

§ 130 Abs. 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiterhin anzuwenden.


 

(6) § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 130 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 130 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte.


 

(7) § 130 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von


 

                                                                                               1.                                                                                               1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,


 

                                                                                               2.                                                                                               1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,


 

                                                                                               3.                                                                                               1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,


 

                                                                                               4.                                                                                               1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004


 

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 130 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.


 

(8) § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 136 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


 

(9) In den Geschäftsjahren 2000, 2001 und 2002 darf der eigene Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Sozialversicherungsträgers jeweils die Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes (brutto) des Geschäftsjahres 1999 nicht überschreiten.


Artikel 4


B-KUVG


Leistungen

Leistungen


§ 52. Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

§ 52. Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:


                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               und 2. unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:

                                                                                               3.                                                                                               aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:


                       a) und b) unverändert.

                       a) und b) unverändert.


                       c) Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78);

                       c) Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78);


                       d) Sonderwochengeld (§ 79).

                       d) Aufgehoben.


Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft werden auch die notwendigen Reise-(Fahrt-) und Transportkosten (§§ 82 und 83) gewährt.

Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft werden auch die notwendigen Reise-(Fahrt-) und Transportkosten (§§ 82 und 83) gewährt.


Anspruchsberechtigung der Angehörigen

Anspruchsberechtigung der Angehörigen


§ 56. (1) bis (8) unverändert.

§ 56. (1) bis (8) unverändert.


(9) Eine im Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

(9) Eine im Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die


                                                                                               a)                                                                                               unverändert.

                                                                                               a)                                                                                               unverändert.


                                                                                               b)                                                                                               zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 GSVG genannten Personen gehört, oder

                                                                                               b)                                                                                               zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört, oder


                                                                                               c)                                                                                               bis e) unverändert.

                                                                                               c)                                                                                               bis e) unverändert.


(10) und (11) unverändert.

(10) und (11) unverändert.


Heilmittel

Heilmittel


§ 64. (1) und (2) unverändert.

§ 64. (1) und (2) unverändert.


(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung der Versicherungsanstalt ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1998, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen.

(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.


(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.


Sonderwochengeld

Sonderwochengeld


§ 79. (1) Das Sonderwochengeld beträgt 70 vH der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 und wird frühestens mit dem Tag der Entbindung ausbezahlt.

§ 79. Aufgehoben.


(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das Sonderwochengeld im Ausmaß von 45 vH der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.

 


(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat der Entbindung, für Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 die Beitragsgrundlage im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles, zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.

 


Sonderwochengeld beim Tod der Wöchnerin

Sonderwochengeld beim Tod der Wöchnerin


§ 81. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder innerhalb von drei Monaten danach, so wird das gebührende Sonderwochengeld an denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

§ 81. Aufgehoben.


 

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx


 

§ 196. (1) Die §§ 52 Z 3 lit. c und 64 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.


 

(2) Die §§ 52 Abs. 3 lit. d, 79 und 81 treten mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.


 

(3) Die §§ 79 und 81 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung sind für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.


 

(4) In den Geschäftsjahren 2000, 2001 und 2002 darf der eigene Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Versicherungsanstalt jeweils die Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes (brutto) des Geschäftsjahres 1999 nicht überschreiten.


Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977


§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Le­bensjahres beantragt, ist die Anwartschaft erfüllt, wenn

                                                                                               1.                                                                                               der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten nach § 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, herangezogen werden dürfen, und

                                                                                               2.                                                                                               ihm das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann, wobei diesbezüglich der Regionalbeirat anzuhören ist.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

§ 14. (1) bis (3) unverändert.

 


(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

 


(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

                                                                                               a)                                                                                               Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;

                                                                                               b)                                                                                               die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

                                                                                               c)                                                                                               Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

                                                                                               d)                                                                                               bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder darauffolgende Sonntag;

                                                                                               e)                                                                                               Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

                                                                                               a)                                                                                               Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;

                                                                                               b)                                                                                               die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

                                                                                               c)                                                                                               Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

                                                                                               d)                                                                                               bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder darauffolgende Sonntag;

                                                                                               e)                                                                                               Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling.

                                                                                               f)                                                                                               Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde.


(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Bei dieser Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungs- und Versicherungszeiten ist die Zurücklegung einer Mindestbeschäftigungszeit im Inland vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose

(5) bis (9) unverändert.


                                                                                               1.                                                                                               vor seiner letzten Beschäftigung im Ausland insgesamt 15 Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hat oder

 


                                                                                               2.                                                                                               zwecks Familienzusammenführung nach Österreich übersiedelt ist und sein hier lebender Ehegatte insgesamt mindestens 15 Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und

 


in beiden Fällen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung oder der Versicherungspflicht im Ausland sich in Österreich arbeitslos meldet.

 


(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

 


(7) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Karenzgeld herangezogen wurden, sind bei der Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn,

 


                                                                                               1.                                                                                               das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes war, ist während des Bezuges des Karenzgeldes gestorben, oder

 


                                                                                               2.                                                                                               es wird Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung gemäß § 18 Abs. 8 in Anspruch genommen.

 


(8) Wird nach einem Bezug von Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

 


(9) Hat ein Elternteil aus Anlaß der Geburt eines Kindes Karenzgeld auf Grund einer Anwartschaft im Ausmaß von weniger als 308 Tagen bezogen, dann vermindert sich für ihn die neuerlich erforderliche Anwartschaft auf Arbeitslosengeld für jeden von ihm weniger bezogenen Tag um einen halben Tag. Das Ergebnis ist auf volle Tage aufzurunden.

 


§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland


                                                                                               1.                                                                                               in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

                                                                                               1.                                                                                               in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;


                                                                                               2.                                                                                               selbständig erwerbstätig gewesen ist;

                                                                                               3.                                                                                             arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (§ 39) bezogen hat;

                                                                                               4.                                                                                               eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

                                                                                               5.                                                                                               sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

                                                                                               6.                                                                                               Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

                                                                                               7.                                                                                               einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;

                                                                                               8.                                                                                               ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

                                                                                               9.                                                                                               eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

                                                                                               10.                                                                                               auf behördliche Anordnung angehalten worden ist.

                                                                                               2.                                                                                             arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (§ 39) bezogen hat;

                                                                                               3.                                                                                               eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

                                                                                               4.                                                                                               sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

                                                                                               5.                                                                                               Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

                                                                                               6.                                                                                               einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;

                                                                                               7.                                                                                               ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

                                                                                               8.                                                                                               eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

                                                                                               9.                                                                                               auf behördliche Anordnung angehalten worden ist.


(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

(2) bis (4) unverändert.


                                                                                               1.                                                                                               sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;


                                                                                               2.                                                                                               eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

 


(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

 


                                                                                               1.                                                                                               Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

 


                                                                                               2.                                                                                               nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

 


                                                                                               3.                                                                                               wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähig­keit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

 


                                                                                               4.                                                                                               einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war.

 


(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

 


(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die der Arbeitslose einen Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG entrichtet hat.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.


(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(6) und (7) unverändert.

 


(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

 


§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während


                                                                                               a)                                                                                               des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

                                                                                               b)                                                                                               des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,

                                                                                               c)                                                                                               der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

                                                                                               a)                                                                                               bis l) unverändert,

 


                                                                                               d)                                                                                               des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,

 


                                                                                               e)                                                                                               des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,

 


                                                                                               f)                                                                                               des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

 


                                                                                               g)                                                                                               des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,

 


                                                                                               h)                                                                                               des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

 


                                                                                               i)                                                                                               des Bezuges von Karenzgeld,

 


                                                                                               j)                                                                                               des Bezuges von Weiterbildungsgeld,

 


                                                                                               k)                                                                                               des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,

 


                                                                                               l)                                                                                               des Zeitraumes, für den Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses oder nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 zu einem späteren Zeitpunkt gebührt bzw. gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,

 


                                                                                               m)                                                                                               des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, in der jeweils geltenden Fassung.

                                                                                               m)                                                                                               des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, in der jeweils geltenden Fassung,

 

                                                                                               n)                                                                                               des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 35 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.


§ 21. (1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der Lohnklasse ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, in denen der Bezug von Karenz(urlaubs)geld bei Teilzeitbeschäftigung enthalten ist, bleiben außer Betracht. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes älter als ein Jahr, so sind diese mit dem/den Aufwertungsfaktor/en gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des betreffenden Jahres/der betreffenden Jahre aufzuwerten.

§ 21. (1) und (2) unverändert.

(3) bis (9) unverändert.


(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung der Lohnklasse das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.

 


(3) bis (9) unverändert.

 


(10) Besteht der Leistungsanspruch nur auf Grund einer Rahmenfristerstreckung um Zeiträume, für die der Versicherte einen Sicherungsbeitrag entrichtet hat, so darf der tägliche Grundbetrag der Leistung mit keinem höheren Betrag als einem Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgesetzt werden.

 


Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung


§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

§ 23. (1) bis (3) unverändert.


                                                                                               1.                                                                                               einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit, einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder

                                                                                               2.                                                                                               einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz

 


beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

 


(2) Für die vorschußweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, daß

 


                                                                                               1.                                                                                               abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,

 


                                                                                               2.                                                                                               im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und

 


                                                                                               3.                                                                                               im Falle des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, daß voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

 


(3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist.

 


(4) Der Vorschuß ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes bzw. der gebührenden Notstandshilfe zu gewähren, darf jedoch die durchschnittliche Höhe der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bzw. der Leistungen nach Abs. 1 Z 2 nicht übersteigen. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuß ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.

(4) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) bis zur Obergrenze eines Dreißigstels der durchschnittlichen Höhe der Leistungen einschließlich der Kinderzuschüsse nach Abs. 1 Z 1 bzw. nach Abs. 1 Z 2 zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuß ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.


(5) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuß nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.

(5) bis (7) unverändert.


(6) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 5 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem nach § 73 Abs. 2 ASVG festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 5 rückerstattet wurden.

 


(7) Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in der geleisteten Dauer und Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung erfolgt und die Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt wird.

 


Weiterbildungsgeld

Weiterbildungsgeld


§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen, und die Anwartschaft erfüllen, gebührt für diese Zeit ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7 KGG bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

§ 26. (1) bis (8) unverändert.


                                                                                               1.                                                                                               Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muß die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden.

 


                                                                                               2.                                                                                               Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muß die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

 


(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nochmals berücksichtigt werden.

 


(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d oder e (Geringfügigkeit) zutrifft.

 


(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

 


(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

 


(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

 


(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslands­aufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 8 (Rück­forderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontroll­meldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

 


(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.

 


 

§ 26a. Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld gemäß § 26 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Karenzgeldes.


Altersteilzeitgeld

Altersteilzeitgeld


§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der älteren Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit vermindern, einen Lohnausgleich gewährt und zusätzlich arbeitslose Arbeitnehmer einstellt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber die durch den Lohnausgleich entstehenden Aufwendungen für das Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich der zusätzlich entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzugelten. Bei einem Bruttoarbeitsentgelt über der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG sind nur die bei einem Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage entstehenden zusätzlichen Aufwendungen abzugelten.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres und für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres, die

                                                                                               1.                                                                                               innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleich stehen,

                                                                                               2.                                                                                               auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende Normalarbeitszeit auf die Hälfte verringert haben,

                                                                                               3.                                                                                               auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

                       a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG erhalten und

                       b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und die

§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens sechseinhalb Jahre für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 55. Le­bensjahres, die

                                                                                               1.                                                                                               in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,

                                                                                               2.                                                                                               auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese höchstens um 20 vH unterschreitende Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 vH der Normalarbeitszeit verringert haben,

                                                                                               3.                                                                                               auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

                       a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

                       b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

                                                                                               4.                                                                                               auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.


                                                                                               4.                                                                                               auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

 

(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/ 1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.

(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/ 1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.


(4) Altersteilzeitgeld gebührt nur, wenn der Arbeitgeber binnen drei Monaten nach dem Übergang eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit zusätzlich nicht nur vorübergehend einen beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder einen Lehrling einstellt und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme kein Dienstverhältnis aufgelöst wird. Wird diese Verpflichtung nicht mehr erfüllt, so besteht so lange kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld, bis erneut ein beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer oder ein Lehrling beschäftigt wird. Erfolgt die erneute Beschäftigung innerhalb von drei Monaten, so steht das Altersteilzeitgeld durchgehend zu.

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Als zusätzlicher Aufwand für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung abzugelten.


(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn

(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn


                                                                                               1.                                                                                               die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit nicht überschreitet und

                                                                                               1.                                                                                               die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet und


                                                                                               2.                                                                                               das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.

                                                                                               2.                                                                                               das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.


(6) Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes nach Abs. 5 ist zulässig, wenn

                                                                                               1.                                                                                               der Kollektivvertrag oder

                                                                                               2.                                                                                               die Betriebsvereinbarung, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist,

(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.


dies zuläßt.

 


(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.


 

(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.


 

Sicherung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung


 

§ 34. (1) Wer wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat und als Arbeitsloser im Jahr 2000 dem Jahrgang 1940, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1940 oder 1941 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1940, 1941 oder 1942 angehört und als Arbeitslose im Jahr 2000 dem Jahrgang 1945, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1945 oder 1946 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1945, 1946 oder 1947 angehört, erwirbt für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Notstandshilfe eine Ersatzzeit und eine Anspruchsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit in der Pensionsversicherung aus dem Titel einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung.


 

(2) Zur Abgeltung der Wirkung als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung ist für jede Arbeitslose bzw. für jeden Arbeitslosen im Wege des zuständigen Krankenversicherungsträgers für jeden Tag eines solchen Anspruches ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe des Vorjahres zu überweisen.


Inkrafttreten

Inkrafttreten


§ 79. (1) bis (53) unverändert.

§ 79. (1) bis (53) unverändert.


(54) und (55) werden durch das ARÄG 2000 angefügt.

(54) und (55) werden durch das ARÄG 2000 angefügt.


 

(56) Die §§ 26a und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 30. September 2000 beginnt. Für die übrigen Fälle gelten die §§ 26 und 27 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz.


 

(57) Die §§ 15 Abs. 1 und 5, 16 Abs. 1, 21 und 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.


 

(58) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem 30. September 2000.


 

(59) § 23 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


Außerkrafttreten

Außerkrafttreten


§ 80. (1) bis (8) unverändert.

§ 80. (1) bis (8) unverändert.


(9) Die §§ 27 und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/ 1999 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.

(9) Die §§ 26a und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2000 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.


 

(10) § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.


Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes


Gebarung Arbeitsmarktpolitik

Gebarung Arbeitsmarktpolitik


§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus


                                                                                               1.                                                                                               den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

                                                                                               1.                                                                                               den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,


                                                                                               2.                                                                                               einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

                                                                                               2.                                                                                               einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,


                                                                                               3.                                                                                               einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,

                                                                                               3.                                                                                               einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,


                                                                                               4.                                                                                               einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,

                                                                                               4.                                                                                               einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,


                                                                                               5.                                                                                               einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,

                                                                                               5.                                                                                               einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,


                                                                                               6.                                                                                               einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,

                                                                                               6.                                                                                               einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,


                                                                                               7.                                                                                               vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

                                                                                               7.                                                                                               vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,


                                                                                               8.                                                                                               den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

                                                                                               8.                                                                                               den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,


                                                                                               9.                                                                                               einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,

                                                                                               9.                                                                                               einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 und


                                                                                               10.                                                                                               einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes und

                                                                                               10.                                                                                               einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes


                                                                                               11.                                                                                               den Sicherungsbeiträgen gemäß § 5d

sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.

 


sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.


(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.


Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer


§ 5a. (1) Für Dienstgeber, die Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben, einstellen, vermindert sich der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1 bis 3) für eine solche Person. Die Verminderung beträgt bei Dienstnehmern bis zur Vollendung des 55. Lebens­jahres die Hälfte des Dienstgeberanteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag; ab Vollendung des 55. Lebensjahres des Dienstnehmers entfällt der Dienstgeberanteil zur Gänze. Der Entfall tritt auch bei Vollendung des 55. Lebensjahres eines Dienstnehmers ein, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer nach dessen 50. Lebensjahr eingestellt hat.

(2) Eine Verminderung oder ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn

                                                                                               1.                                                                                               der eingestellte Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder

                                                                                               2.                                                                                               ein Dienstnehmer innerhalb eines Konzernes (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 GmbH-Gesetz, RGBl 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder

§ 5a. (1) Stellt ein Dienstgeber eine Person, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, ein, so entfällt für diese Person der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 1 bis 3).

(2) Ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn

                                                                                               1.                                                                                               die eingestellte Person bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder

                                                                                               2.                                                                                               die eingestellte Person innerhalb eines Konzerns (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder

                                                                                               3.                                                                                               das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder die eingestellte Person nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt wird.


                                                                                               3.                                                                                               das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder der Dienstnehmer nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

 


Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer


§ 5b. (1) Dienstgeber, die das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, der zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, auflösen, haben einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:

                                                                                               1.                                                                                               Beitragsgrundlage ist die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 letzte volle Beitragsgrundlage inklusive anteilsmäßiger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.

                                                                                               2.                                                                                               Ab Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt der Grundbetrag 0,1 vH der Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich für je drei weitere vollendete Lebensmonate über dem 50. Lebensjahr des ehemaligen Dienstnehmers um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.

                                                                                               3.                                                                                               Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der Monate, die vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.

§ 5b. (1) Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.

(2) Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn

                                                                                               1.                                                                                               die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer

                       a) gekündigt hat oder

                       b) ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder

                       c) aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder

                       d) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder

                       e) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder


 

                        f) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/ 1981, erfüllt oder


 

                                                                                               2.                                                                                               die Entlassung gerechtfertigt ist oder


 

                                                                                               3.                                                                                               innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder


 

                                                                                               4.                                                                                               ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt oder


 

                                                                                               5.                                                                                               der Betrieb stillgelegt wird oder


 

                                                                                               6.                                                                                               ein Teilbetrieb stillgelegt wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbetrieb besteht.


(3) Die Beitragspflicht besteht in jedem Auflösungsfall, außer der Dienst­nehmer hat gekündigt, er ist ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten oder es hat ihn ein Verschulden an der Entlassung getroffen. Weiters ist Voraussetzung, daß der Dienstnehmer mindestens zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt war, wobei Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr eingerechnet werden. Die Beitragspflicht entfällt bei Betriebsstillegung bzw. Teilstillegung. Sie entfällt weiters dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder der Dienst­nehmer in diesem Zeitpunkt bereits einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension oder auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat. Ferner entfällt sie, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist. Sie entfällt auch, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt. Die Beitragspflicht entfällt weiters, wenn innerhalb eines Konzernes (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 GmbH-Gesetz, RGBl 58/1906) das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers beendet wird und im unmittelbaren Anschluß ein neues Dienstverhältnis begründet wird. Löst jedoch der neue Dienstgeber dieses Dienstverhältnis auf, so ist die Zeit der Beschäftigung beim anderen Konzernunternehmen in die Mindestbeschäftigungszeit von zehn Jahren (zweiter Satz) einzurechnen.

(3) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:

                                                                                               1.                                                                                               Beitragsgrundlage ist die letzte volle Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.

                                                                                               2.                                                                                               Ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beträgt der Grundbetrag 0,2 vH der Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich jeweils für je drei weitere vollendete Lebensmonate um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.

                                                                                               3.                                                                                               Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der Monate, die vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.

                                                                                               4.                                                                                               Bei Verletzung der gemäß § 45 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, einzuhaltenden Verpflichtung zur schrift­lichen Anzeige des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die das 50. Le­bensjahr vollendet haben, erhöht sich der nach den Z 1 bis 3 errechnete Betrag um 30 vH.


(4) Die Beitragspflicht entfällt überdies für Zeiträume, für die der Dienst­nehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, allenfalls mit Ausnahme des Antrittsalters, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt.

 


Sicherungsbeitrag

 


§ 5d. (1) Personen, die krankenversicherungspflichtig erwerbstätig sind und nicht der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unterliegen sowie unselbständig Beschäftigte im Ausland können sich zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages verpflichten, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung insgesamt 156 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich um Zeiten des Karenz(urlaubs)geldbezuges. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages ist bei dem gemäß Abs. 4 zuständigen Sozialversicherungsträger binnen einem Jahr nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung oder des letzten Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung schriftlich zu erklären. Liegt das Ende dieser Frist vor dem 1. Jänner 1999, so ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages spätestens bis 31. Dezember 1998 schriftlich zu erklären.

§ 5d. aufgehoben.


(2) Der Sicherungsbeitrag ist regelmäßig in der monatlichen Höhe von 500 Schilling (507,50 S) zu entrichten. Auch für Bruchteile eines Kalendermonates ist jeweils der volle Monatsbetrag zu entrichten. Der Sicherungsbeitrag ist jährlich mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG anzupassen. Für die ersten drei Jahre nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist kein Sicherungsbeitrag zu entrichten. Dasselbe gilt für die ersten drei Jahre nach dem Ende des letzten Leistungsbezuges, wenn dieses nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung lag. Für vor dem 1. Mai 1996 liegende Zeiträume ist kein Sicherungsbeitrag zu entrichten. Für sonstige vor dem 1. Oktober 1998 liegende Zeiträume sind die zu entrichtenden Sicherungsbeiträge spätestens bis 31. Dezember 1998 nachzuzahlen. Nach vollständiger Bezahlung der zu entrichtenden Sicherungsbeiträge gilt der Sicherungsbeitrag auch für die davor liegenden Zeiträume der Erwerbstätigkeit als entrichtet.

 


(3) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages kann jederzeit mit Wirksamkeit zum übernächsten Kalendermonat widerrufen werden. Ein Beitragsrückstand von mehr als vier Monaten gilt als Widerruf mit Beginn des ersten säumigen Monates.

 


(4) Für Angelegenheiten des Sicherungsbeitrages ist der für die Angelegenheiten der Krankenversicherung zuständige Sozialversicherungsträger zuständig. Bei einer Erwerbstätigkeit im Ausland ist der auf Grund der letzten krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland zuständige Sozialversicherungsträger zuständig. § 5 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beiträge gemäß § 2 (Arbeitslosenversicherungsbeiträge) die Sicherungsbeiträge, an die Stelle der Arbeitslosenversicherten die Sicherungsbeitragszahler und an die Stelle der bisher geleisteten Einhebungsvergütung die Anzahl der Sicherungsbeitragszahler treten.

 


(5) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Aufkommen an Sicherungsbeiträgen und dem entsprechenden Aufwand (Leistungsaufwand samt Sozialversicherungsbeiträgen und der Einhebungsvergütung) zu beobachten und dafür zu sorgen, daß diese in zweckmäßiger Weise dokumentiert wird. Die gemäß Abs. 4 zuständigen Sozialversicherungsträger haben dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Personen, die einen Sicherungsbeitrag entrichten, und die Zeiträume, für die sie einen Sicherungsbeitrag entrichtet haben, zu melden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten gesondert abrufbar in seine Datei aufzunehmen.

 


(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Sicherungsbeitrag frühestens ab dem Jahr 2001 durch Verordnung so anzupassen, daß absehbar ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Aufkommen an Sicherungsbeiträgen und dem entsprechenden Aufwand hergestellt wird. Die Anpassung kann sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken.

 


Inkrafttreten

Inkrafttreten


§ 10. (1) bis (14) unverändert.

§ 10. (1) bis (14) unverändert.


 

(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.


 

(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.


Außerkrafttreten

Außerkrafttreten


§ 11. Die §§ 5a bis § 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; sie sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen weiter anzuwenden.

§ 11. § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.


Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes


§ 45 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994.

 


Mitwirkung der Dienstgeber

Mitwirkung der Dienstgeber


§ 45a. (1) bis (8) unverändert.

§ 45. (1) Der Arbeitgeber hat die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice spätestens am Tag des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist, durch schriftliche Anzeige zu verständigen. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde.


 

(2) Das Arbeitsmarktservice hat unverzüglich die notwendigen Beratungen und Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen, die eine Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglichen.


Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung


§ 53. (1) bis (11) unverändert.

§ 53. (1) bis (11) unverändert.


 

(12) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 ausgesprochen wird.


Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis


1. TEIL unverändert.

1. TEIL unverändert.


2. TEIL

2. TEIL


Aufgaben

Aufgaben


1. bis 3. HAUPTSTÜCK unverändert.

1. bis 3. HAUPTSTÜCK unverändert.


4. HAUPTSTÜCK

4. HAUPTSTÜCK


Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

Verhältnis zu anderen Gesetzen


§ 38a Vermittlung älterer Arbeitsloser

§ 39


5. HAUPTSTÜCK

3. bis 9. TEIL unverändert.


Verhältnis zu anderen Gesetzen

 


§ 39

 


3. bis 9. TEIL unverändert.

 


4. HAUPTSTÜCK

4. HAUPTSTÜCK


Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

Verhältnis zu anderen Gesetzen


Vermittlung älterer Arbeitsloser

 


§ 38a. Das Arbeitsmarktservice hat die Voraussetzungen zu schaffen, daß Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß § 253a ASVG haben und bei denen die Vermittlungsbemühungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, auf deren Verlangen ein geeigneter Arbeitsplatz für die Dauer von mindestens zwölf Monaten im Rahmen geeigneter arbeitsmarktpolitischer Projekte vermittelt werden kann. Diese Voraussetzungen müssen spätestens zu jenem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem die durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. xxx/ 1998, geänderten Bestimmungen über den Steigerungsbetrag bei den Versicherungsfällen des Alters in Kraft treten.

§ 39. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden durch die Vorschriften dieses Teiles nicht berührt.


5. HAUPTSTÜCK

 


Verhältnis zu anderen Gesetzen

 


§ 39. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden durch die Vorschriften dieses Teiles nicht berührt.

 


Außerkrafttreten

Außerkrafttreten


§ 79. § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; er ist jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen weiter anzuwenden.

§ 79. (1) § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; er ist jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen weiter anzuwenden.


 

(2) § 38a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.