196 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 29. 9. 2000

Regierungsvorlage

 

 

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung der Republik Österreich

ROME STATUTE OF THE INTERNATIONAL CRIMINAL COURT *)

PREAMBLE

The States Parties to this Statute,

Conscious that all peoples are united by common bonds, their cultures pieced together in a shared heritage, and concerned that this delicate mosaic may be shattered at any time,

Mindful that during this century millions of children, women and men have been victims of unimaginable atrocities that deeply shock the conscience of humanity,

Recognizing that such grave crimes threaten the peace, security and well-being of the world,

Affirming that the most serious crimes of concern to the international community as a whole must not go unpunished and that their effective prosecution must be ensured by taking measures at the national level and by enhancing international cooperation,

Determined to put an end to impunity for the perpetrators of these crimes and thus to contribute to the prevention of such crimes,

Recalling that it is the duty of every State to exercise its criminal jurisdiction over those responsible for international crimes,

Reaffirming the Purposes and Principles of the Charter of the United Nations, and in particular that all States shall refrain from the threat or use of force against the territorial integrity or political independence of any State, or in any other manner inconsistent with the Purposes of the United Nations,

Emphasizing in this connection that nothing in this Statute shall be taken as authorizing any State Party to intervene in an armed conflict or in the internal affairs of any State,

Determined to these ends and for the sake of present and future generations, to establish an independent permanent International Criminal Court in relationship with the United Nations system, with jurisdiction over the most serious crimes of concern to the international community as a whole,

Emphasizing that the International Criminal Court established under this Statute shall be complementary to national criminal jurisdictions,

Resolved to guarantee lasting respect for and the enforcement of international justice,

Have agreed as follows

PART 1

ESTABLISHMENT OF THE COURT

Article 1

The Court

An International Criminal Court (”the Court”) is hereby established. It shall be a permanent institution and shall have the power to exercise its jurisdiction over persons for the most serious crimes of international concern, as referred to in this Statute, and shall be complementary to national criminal jurisdictions. The jurisdiction and functioning of the Court shall be governed by the provisions of this Statute.

Article 2

Relationship of the Court with the United Nations

The Court shall be brought into relationship with the United Nations through an agreement to be approved by the Assembly of States Parties to this Statute and thereafter concluded by the President of the Court on its behalf.

Article 3

Seat of the Court

1. The seat of the Court shall be established at The Hague in the Netherlands (”the host State”).

2. The Court shall enter into a headquarters agreement with the host State, to be approved by the Assembly of States Parties and thereafter concluded by the President of the Court on its behalf.

3. The Court may sit elsewhere, whenever it considers it desirable, as provided in this Statute.

Article 4

Legal status and powers of the Court

1. The Court shall have international legal personality. It shall also have such legal capacity as may be necessary for the exercise of its functions and the fulfilment of its purposes.

2. The Court may exercise its functions and powers, as provided in this Statute, on the territory of any State Party and, by special agreement, on the territory of any other State.

PART 2

JURISDICTION, ADMISSIBILITY AND APPLICABLE LAW

Article 5

Crimes within the jurisdiction of the Court

1. The jurisdiction of the Court shall be limited to the most serious crimes of concern to the international community as a whole. The Court has jurisdiction in accordance with this Statute with respect to the following crimes:

         (a) The crime of genocide;

         (b) Crimes against humanity;

         (c) War crimes;

         (d) The crime of aggression.

2. The Court shall exercise jurisdiction over the crime of aggression once a provision is adopted in accordance with articles 121 and 123 defining the crime and setting out the conditions under which the Court shall exercise jurisdiction with respect to this crime. Such a provision shall be consistent with the relevant provisions of the Charter of the United Nations.

Article 6

Genocide

For the purpose of this Statute, ”genocide” means any of the following acts committed with intent to destroy, in whole or in part, a national, ethnical, racial or religious group, as such:

         (a) Killing members of the group;

         (b) Causing serious bodily or mental harm to members of the group;

         (c) Deliberately inflicting on the group conditions of life calculated to bring about its physical destruction in whole or in part;

         (d) Imposing measures intended to prevent births within the group;

         (e) Forcibly transferring children of the group to another group.

Article 7

Crimes against humanity

1. For the purpose of this Statute, ”crime against humanity” means any of the following acts when committed as part of a widespread or systematic attack directed against any civilian population, with knowledge of the attack:

         (a) Murder;

         (b) Extermination;

         (c) Enslavement;

         (d) Deportation or forcible transfer of population;

         (e) Imprisonment or other severe deprivation of physical liberty in violation of fundamental rules of international law;

          (f) Torture;

         (g) Rape, sexual slavery, enforced prostitution, forced pregnancy, enforced sterilization, or any other form of sexual violence of comparable gravity;

         (h) Persecution against any identifiable group or collectivity on political, racial, national, ethnic, cultural, religious, gender as defined in paragraph 3, or other grounds that are universally recognized as impermissible under international law, in connection with any act referred to in this paragraph or any crime within the jurisdiction of the Court;

          (i) Enforced disappearance of persons;

          (j) The crime of apartheid;

         (k) Other inhumane acts of a similar character intentionally causing great suffering, or serious injury to body or to mental or physical health.

2. For the purpose of paragraph 1:

         (a) ”Attack directed against any civilian population” means a course of conduct involving the multiple commission of acts referred to in paragraph 1 against any civilian population, pursuant to or in furtherance of a State or organizational policy to commit such attack;

         (b) ”Extermination” includes the intentional infliction of conditions of life, inter alia the deprivation of access to food and medicine, calculated to bring about the destruction of part of a population;

         (c) ”Enslavement” means the exercise of any or all of the powers attaching to the right of ownership over a person and includes the exercise of such power in the course of trafficking in persons, in particular women and children;

         (d) ”Deportation or forcible transfer of population” means forced displacement of the persons concerned by expulsion or other coercive acts from the area in which they are lawfully present, without grounds permitted under international law;

         (e) ”Torture” means the intentional infliction of severe pain or suffering, whether physical or mental, upon a person in the custody or under the control of the accused; except that torture shall not include pain or suffering arising only from, inherent in or incidental to, lawful sanctions;

          (f) ”Forced pregnancy” means the unlawful confinement of a woman forcibly made pregnant, with the intent of affecting the ethnic composition of any population or carrying out other grave violations of international law. This definition shall not in any way be interpreted as affecting national laws relating to pregnancy;

         (g) ”Persecution” means the intentional and severe deprivation of fundamental rights contrary to international law by reason of the identity of the group or collectivity;

         (h) ”The crime of apartheid” means inhumane acts of a character similar to those referred to in paragraph 1, committed in the context of an institutionalized regime of systematic oppression and domination by one racial group over any other racial group or groups and committed with the intention of maintaining that regime;

          (i) ”Enforced disappearance of persons” means the arrest, detention or abduction of persons by, or with the authorization, support or acquiescence of, a State or a political organization, followed by a refusal to acknowledge that deprivation of freedom or to give information on the fate or whereabouts of those persons, with the intention of removing them from the protection of the law for a prolonged period of time.

3. For the purpose of this Statute, it is understood that the term ”gender” refers to the two sexes, male and female, within the context of society. The term ”gender” does not indicate any meaning different from the above.

Article 8

War crimes

1. The Court shall have jurisdiction in respect of war crimes in particular when committed as part of a plan or policy or as part of a large-scale commission of such crimes.

2. For the purpose of this Statute, ”war crimes” means:

         (a) Grave breaches of the Geneva Conventions of 12 August 1949, namely, any of the following acts against persons or property protected under the provisions of the relevant Geneva Convention:

                       (i) Wilful killing;

                      (ii) Torture or inhuman treatment, including biological experiments;

                     (iii) Wilfully causing great suffering, or serious injury to body or health;

                    (iv) Extensive destruction and appropriation of property, not justified by military necessity and carried out unlawfully and wantonly;

                     (v) Compelling a prisoner of war or other protected person to serve in the forces of a hostile Power;

                    (vi) Wilfully depriving a prisoner of war or other protected person of the rights of fair and regular trial;

                   (vii) Unlawful deportation or transfer or unlawful confinement;

                  (viii) Taking of hostages.

         (b) Other serious violations of the laws and customs applicable in international armed conflict, within the established framework of international law, namely, any of the following acts:

                       (i) Intentionally directing attacks against the civilian population as such or against individual civilians not taking direct part in hostilities;

                      (ii) Intentionally directing attacks against civilian objects, that is, objects which are not military objectives;

                     (iii) Intentionally directing attacks against personnel, installations, material, units or vehicles involved in a humanitarian assistance or peacekeeping mission in accordance with the Charter of the United Nations, as long as they are entitled to the protection given to civilians or civilian objects under the international law of armed conflict;

                    (iv) Intentionally launching an attack in the knowledge that such attack will cause incidental loss of life or injury to civilians or damage to civilian objects or widespread, long-term and severe damage to the natural environment which would be clearly excessive in relation to the concrete and direct overall military advantage anticipated;

                     (v) Attacking or bombarding, by whatever means, towns, villages, dwellings or buildings which are undefended and which are not military objectives;

                    (vi) Killing or wounding a combatant who, having laid down his arms or having no longer means of defence, has surrendered at discretion;

                   (vii) Making improper use of a flag of truce, of the flag or of the military insignia and uniform of the enemy or of the United Nations, as well as of the distinctive emblems of the Geneva Conventions, resulting in death or serious personal injury;

                  (viii) The transfer, directly or indirectly, by the Occupying Power of parts of its own civilian population into the territory it occupies, or the deportation or transfer of all or parts of the population of the occupied territory within or outside this territory;

                     (ix) Intentionally directing attacks against buildings dedicated to religion, education, art, science or charitable purposes, historic monuments, hospitals and places where the sick and wounded are collected, provided they are not military objectives;

                      (x) Subjecting persons who are in the power of an adverse party to physical mutilation or to medical or scientific experiments of any kind which are neither justified by the medical, dental or hospital treatment of the person concerned nor carried out in his or her interest, and which cause death to or seriously endanger the health of such person or persons;

                     (xi) Killing or wounding treacherously individuals belonging to the hostile nation or army;

                    (xii) Declaring that no quarter will be given;

                   (xiii) Destroying or seizing the enemy’s property unless such destruction or seizure be imperatively demanded by the necessities of war;

                   (xiv) Declaring abolished, suspended or inadmissible in a court of law the rights and actions of the nationals of the hostile party;

                    (xv) Compelling the nationals of the hostile party to take part in the operations of war directed against their own country, even if they were in the belligerent’s service before the commencement of the war;

                   (xvi) Pillaging a town or place, even when taken by assault;

                  (xvii) Employing poison or poisoned weapons;

                 (xviii) Employing asphyxiating, poisonous or other gases, and all analogous liquids, materials or devices;

                   (xix) Employing bullets which expand or flatten easily in the human body, such as bullets with a hard envelope which does not entirely cover the core or is pierced with incisions;

                    (xx) Employing weapons, projectiles and material and methods of warfare which are of a nature to cause superfluous injury or unnecessary suffering or which are inherently indiscriminate in violation of the international law of armed conflict, provided that such weapons, projectiles and material and methods of warfare are the subject of a comprehensive prohibition and are included in an annex to this Statute, by an amendment in accordance with the relevant provisions set forth in articles 121 and 123;

                   (xxi) Committing outrages upon personal dignity, in particular humiliating and degrading treatment;

                  (xxii) Committing rape, sexual slavery, enforced prostitution, forced pregnancy, as defined in article 7, paragraph 2 (f), enforced sterilization, or any other form of sexual violence also constituting a grave breach of the Geneva Conventions;

                 (xxiii) Utilizing the presence of a civilian or other protected person to render certain points, areas or military forces immune from military operations;

                 (xxiv) Intentionally directing attacks against buildings, material, medical units and transport, and personnel using the distinctive emblems of the Geneva Conventions in conformity with international law;

                  (xxv) Intentionally using starvation of civilians as a method of warfare by depriving them of objects indispensable to their survival, including wilfully impeding relief supplies as provided for under the Geneva Conventions;

                 (xxvi) Conscripting or enlisting children under the age of fifteen years into the national armed forces or using them to participate actively in hostilities.

         (c) In the case of an armed conflict not of an international character, serious violations of article 3 common to the four Geneva Conventions of 12 August 1949, namely, any of the following acts committed against persons taking no active part in the hostilities, including members of armed forces who have laid down their arms and those placed hors de combat by sickness, wounds, detention or any other cause:

                       (i) Violence to life and person, in particular murder of all kinds, mutilation, cruel treatment and torture;

                      (ii) Committing outrages upon personal dignity, in particular humiliating and degrading treatment;

                     (iii) Taking of hostages;

                    (iv) The passing of sentences and the carrying out of executions without previous judgement pronounced by a regularly constituted court, affording all judicial guarantees which are generally recognized as indispensable.

         (d) Paragraph 2 (c) applies to armed conflicts not of an international character and thus does not apply to situations of internal disturbances and tensions, such as riots, isolated and sporadic acts of violence or other acts of a similar nature.

         (e) Other serious violations of the laws and customs applicable in armed conflicts not of an international character, within the established framework of international law, namely, any of the following acts:

                       (i) Intentionally directing attacks against the civilian population as such or against individual civilians not taking direct part in hostilities;

                      (ii) Intentionally directing attacks against buildings, material, medical units and transport, and personnel using the distinctive emblems of the Geneva Conventions in conformity with international law;

                     (iii) Intentionally directing attacks against personnel, installations, material, units or vehicles involved in a humanitarian assistance or peacekeeping mission in accordance with the Charter of the United Nations, as long as they are entitled to the protection given to civilians or civilian objects under the international law of armed conflict;

                    (iv) Intentionally directing attacks against buildings dedicated to religion, education, art, science or charitable purposes, historic monuments, hospitals and places where the sick and wounded are collected, provided they are not military objectives;

                     (v) Pillaging a town or place, even when taken by assault;

                    (vi) Committing rape, sexual slavery, enforced prostitution, forced pregnancy, as defined in article 7, paragraph 2 (f), enforced sterilization, and any other form of sexual violence also constituting a serious violation of article 3 common to the four Geneva Conventions;

                   (vii) Conscripting or enlisting children under the age of fifteen years into armed forces or groups or using them to participate actively in hostilities;

                  (viii) Ordering the displacement of the civilian population for reasons related to the conflict, unless the security of the civilians involved or imperative military reasons so demand;

                     (ix) Killing or wounding treacherously a combatant adversary;

                      (x) Declaring that no quarter will be given;

                     (xi) Subjecting persons who are in the power of another party to the conflict to physical mutilation or to medical or scientific experiments of any kind which are neither justified by the medical, dental or hospital treatment of the person concerned nor carried out in his or her interest, and which cause death to or seriously endanger the health of such person or persons;

                    (xii) Destroying or seizing the property of an adversary unless such destruction or seizure be imperatively demanded by the necessities of the conflict;

          (f) Paragraph 2 (e) applies to armed conflicts not of an international character and thus does not apply to situations of internal disturbances and tensions, such as riots, isolated and sporadic acts of violence or other acts of a similar nature. It applies to armed conflicts that take place in the territory of a State when there is protracted armed conflict between governmental authorities and organized armed groups or between such groups.

3. Nothing in paragraph 2 (c) and (e) shall affect the responsibility of a Government to maintain or re-establish law and order in the State or to defend the unity and territorial integrity of the State, by all legitimate means.

Article 9

Elements of Crimes

1. Elements of Crimes shall assist the Court in the interpretation and application of articles 6, 7 and 8. They shall be adopted by a two-thirds majority of the members of the Assembly of States Parties.

2. Amendments to the Elements of Crimes may be proposed by:

         (a) Any State Party;

         (b) The judges acting by an absolute majority;

         (c) The Prosecutor.

Such amendments shall be adopted by a two-thirds majority of the members of the Assembly of States Parties.

3. The Elements of Crimes and amendments thereto shall be consistent with this Statute.

Article 10

Nothing in this Part shall be interpreted as limiting or prejudicing in any way existing or developing rules of international law for purposes other than this Statute.

Article 11

Jurisdiction ratione temporis

1. The Court has jurisdiction only with respect to crimes committed after the entry into force of this Statute.

2. If a State becomes a Party to this Statute after its entry into force, the Court may exercise its jurisdiction only with respect to crimes committed after the entry into force of this Statute for that State, unless that State has made a declaration under article 12, paragraph 3.

Article 12

Preconditions to the exercise of jurisdiction

1. A State which becomes a Party to this Statute thereby accepts the jurisdiction of the Court with respect to the crimes referred to in article 5.

2. In the case of article 13, paragraph (a) or (c), the Court may exercise its jurisdiction if one or more of the following States are Parties to this Statute or have accepted the jurisdiction of the Court in accordance with paragraph 3:

         (a) The State on the territory of which the conduct in question occurred or, if the crime was committed on board a vessel or aircraft, the State of registration of that vessel or aircraft;

         (b) The State of which the person accused of the crime is a national.

3. If the acceptance of a State which is not a Party to this Statute is required under paragraph 2, that State may, by declaration lodged with the Registrar, accept the exercise of jurisdiction by the Court with respect to the crime in question. The accepting State shall cooperate with the Court without any delay or exception in accordance with Part 9.

Article 13

Exercise of jurisdiction

The Court may exercise its jurisdiction with respect to a crime referred to in article 5 in accordance with the provisions of this Statute if:

         (a) A situation in which one or more of such crimes appears to have been committed is referred to the Prosecutor by a State Party in accordance with article 14;

         (b) A situation in which one or more of such crimes appears to have been committed is referred to the Prosecutor by the Security Council acting under Chapter VII of the Charter of the United Nations; or

         (c) The Prosecutor has initiated an investigation in respect of such a crime in accordance with article 15.

Article 14

Referral of a situation by a State Party

1. A State Party may refer to the Prosecutor a situation in which one or more crimes within the jurisdiction of the Court appear to have been committed requesting the Prosecutor to investigate the situation for the purpose of determining whether one or more specific persons should be charged with the commission of such crimes.

2. As far as possible, a referral shall specify the relevant circumstances and be accompanied by such supporting documentation as is available to the State referring the situation.

Article 15

Prosecutor

1. The Prosecutor may initiate investigations proprio motu on the basis of information on crimes within the jurisdiction of the Court.

2. The Prosecutor shall analyse the seriousness of the information received. For this purpose, he or she may seek additional information from States, organs of the United Nations, intergovernmental or non-governmental organizations, or other reliable sources that he or she deems appropriate, and may receive written or oral testimony at the seat of the Court.

3. If the Prosecutor concludes that there is a reasonable basis to proceed with an investigation, he or she shall submit to the Pre-Trial Chamber a request for authorization of an investigation, together with any supporting material collected. Victims may make representations to the Pre-Trial Chamber, in accordance with the Rules of Procedure and Evidence.

4. If the Pre-Trial Chamber, upon examination of the request and the supporting material, considers that there is a reasonable basis to proceed with an investigation, and that the case appears to fall within the jurisdiction of the Court, it shall authorize the commencement of the investigation, without prejudice to subsequent determinations by the Court with regard to the jurisdiction and admissibility of a case.

5. The refusal of the Pre-Trial Chamber to authorize the investigation shall not preclude the presentation of a subsequent request by the Prosecutor based on new facts or evidence regarding the same situation.

6. If, after the preliminary examination referred to in paragraphs 1 and 2, the Prosecutor concludes that the information provided does not constitute a reasonable basis for an investigation, he or she shall inform those who provided the information. This shall not preclude the Prosecutor from considering further information submitted to him or her regarding the same situation in the light of new facts or evidence.

Article 16

Deferral of investigation or prosecution

No investigation or prosecution may be commenced or proceeded with under this Statute for a period of 12 months after the Security Council, in a resolution adopted under Chapter VII of the Charter of the United Nations, has requested the Court to that effect; that request may be renewed by the Council under the same conditions.

Article 17

Issues of admissibility

1. Having regard to paragraph 10 of the Preamble and article 1, the Court shall determine that a case is inadmissible where:

         (a) The case is being investigated or prosecuted by a State which has jurisdiction over it, unless the State is unwilling or unable genuinely to carry out the investigation or prosecution;

         (b) The case has been investigated by a State which has jurisdiction over it and the State has decided not to prosecute the person concerned, unless the decision resulted from the unwillingness or inability of the State genuinely to prosecute;

         (c) The person concerned has already been tried for conduct which is the subject of the complaint, and a trial by the Court is not permitted under article 20, paragraph 3;

         (d) The case is not of sufficient gravity to justify further action by the Court.

2. In order to determine unwillingness in a particular case, the Court shall consider, having regard to the principles of due process recognized by international law, whether one or more of the following exist, as applicable:

         (a) The proceedings were or are being undertaken or the national decision was made for the purpose of shielding the person concerned from criminal responsibility for crimes within the jurisdiction of the Court referred to in article 5;

         (b) There has been an unjustified delay in the proceedings which in the circumstances is inconsistent with an intent to bring the person concerned to justice;

         (c) The proceedings were not or are not being conducted independently or impartially, and they were or are being conducted in a manner which, in the circumstances, is inconsistent with an intent to bring the person concerned to justice.

3. In order to determine inability in a particular case, the Court shall consider whether, due to a total or substantial collapse or unavailability of its national judicial system, the State is unable to obtain the accused or the necessary evidence and testimony or otherwise unable to carry out its proceedings.

Article 18

Preliminary rulings regarding admissibility

1. When a situation has been referred to the Court pursuant to article 13 (a) and the Prosecutor has determined that there would be a reasonable basis to commence an investigation, or the Prosecutor initiates an investigation pursuant to articles 13 (c) and 15, the Prosecutor shall notify all States Parties and those States which, taking into account the information available, would normally exercise jurisdiction over the crimes concerned. The Prosecutor may notify such States on a confidential basis and, where the Prosecutor believes it necessary to protect persons, prevent destruction of evidence or prevent the absconding of persons, may limit the scope of the information provided to States.

2. Within one month of receipt of that notification, a State may inform the Court that it is investigating or has investigated its nationals or others within its jurisdiction with respect to criminal acts which may constitute crimes referred to in article 5 and which relate to the information provided in the notification to States. At the request of that State, the Prosecutor shall defer to the State’s investigation of those persons unless the Pre-Trial Chamber, on the application of the Prosecutor, decides to authorize the investigation.

3. The Prosecutor’s deferral to a State’s investigation shall be open to review by the Prosecutor six months after the date of deferral or at any time when there has been a significant change of circumstances based on the State’s unwillingness or inability genuinely to carry out the investigation.

4. The State concerned or the Prosecutor may appeal to the Appeals Chamber against a ruling of the Pre-Trial Chamber, in accordance with article 82. The appeal may be heard on an expedited basis.

5. When the Prosecutor has deferred an investigation in accordance with paragraph 2, the Prosecutor may request that the State concerned periodically inform the Prosecutor of the progress of its investigations and any subsequent prosecutions. States Parties shall respond to such requests without undue delay.

6. Pending a ruling by the Pre-Trial Chamber, or at any time when the Prosecutor has deferred an investigation under this article, the Prosecutor may, on an exceptional basis, seek authority from the Pre-Trial Chamber to pursue necessary investigative steps for the purpose of preserving evidence where there is a unique opportunity to obtain important evidence or there is a significant risk that such evidence may not be subsequently available.

7. A State which has challenged a ruling of the Pre-Trial Chamber under this article may challenge the admissibility of a case under article 19 on the grounds of additional significant facts or significant change of circumstances.

Article 19

Challenges to the jurisdiction of the Court or the admissibility of a case

1. The Court shall satisfy itself that it has jurisdiction in any case brought before it. The Court may, on its own motion, determine the admissibility of a case in accordance with article 17.

2. Challenges to the admissibility of a case on the grounds referred to in article 17 or challenges to the jurisdiction of the Court may be made by:

         (a) An accused or a person for whom a warrant of arrest or a summons to appear has been issued under article 58;

         (b) A State which has jurisdiction over a case, on the ground that it is investigating or prosecuting the case or has investigated or prosecuted; or

         (c) A State from which acceptance of jurisdiction is required under article 12.

3. The Prosecutor may seek a ruling from the Court regarding a question of jurisdiction or admissibility. In proceedings with respect to jurisdiction or admissibility, those who have referred the situation under article 13, as well as victims, may also submit observations to the Court.

4. The admissibility of a case or the jurisdiction of the Court may be challenged only once by any person or State referred to in paragraph 2. The challenge shall take place prior to or at the commencement of the trial. In exceptional circumstances, the Court may grant leave for a challenge to be brought more than once or at a time later than the commencement of the trial. Challenges to the admissibility of a case, at the commencement of a trial, or subsequently with the leave of the Court, may be based only on article 17, paragraph 1 (c).

5. A State referred to in paragraph 2 (b) and (c) shall make a challenge at the earliest opportunity.

6. Prior to the confirmation of the charges, challenges to the admissibility of a case or challenges to the jurisdiction of the Court shall be referred to the Pre-Trial Chamber. After confirmation of the charges, they shall be referred to the Trial Chamber. Decisions with respect to jurisdiction or admissibility may be appealed to the Appeals Chamber in accordance with article 82.

7. If a challenge is made by a State referred to in paragraph 2 (b) or (c), the Prosecutor shall suspend the investigation until such time as the Court makes a determination in accordance with article 17.

8. Pending a ruling by the Court, the Prosecutor may seek authority from the Court:

         (a) To pursue necessary investigative steps of the kind referred to in article 18, paragraph 6;

         (b) To take a statement or testimony from a witness or complete the collection and examination of evidence which had begun prior to the making of the challenge; and

         (c) In cooperation with the relevant States, to prevent the absconding of persons in respect of whom the Prosecutor has already requested a warrant of arrest under article 58.

9. The making of a challenge shall not affect the validity of any act performed by the Prosecutor or any order or warrant issued by the Court prior to the making of the challenge.

10. If the Court has decided that a case is inadmissible under article 17, the Prosecutor may submit a request for a review of the decision when he or she is fully satisfied that new facts have arisen which negate the basis on which the case had previously been found inadmissible under article 17.

11. If the Prosecutor, having regard to the matters referred to in article 17, defers an investigation, the Prosecutor may request that the relevant State make available to the Prosecutor information on the proceedings. That information shall, at the request of the State concerned, be confidential. If the Prosecutor thereafter decides to proceed with an investigation, he or she shall notify the State to which deferral of the proceedings has taken place.

Article 20

Ne bis in idem

1. Except as provided in this Statute, no person shall be tried before the Court with respect to conduct which formed the basis of crimes for which the person has been convicted or acquitted by the Court.

2. No person shall be tried by another court for a crime referred to in article 5 for which that person has already been convicted or acquitted by the Court.

3. No person who has been tried by another court for conduct also proscribed under article 6, 7 or 8 shall be tried by the Court with respect to the same conduct unless the proceedings in the other court:

         (a) Were for the purpose of shielding the person concerned from criminal responsibility for crimes within the jurisdiction of the Court; or

         (b) Otherwise were not conducted independently or impartially in accordance with the norms of due process recognized by international law and were conducted in a manner which, in the circumstances, was inconsistent with an intent to bring the person concerned to justice.

Article 21

Applicable law

1. The Court shall apply:

         (a) In the first place, this Statute, Elements of Crimes and its Rules of Procedure and Evidence;

         (b) In the second place, where appropriate, applicable treaties and the principles and rules of international law, including the established principles of the international law of armed conflict;

         (c) Failing that, general principles of law derived by the Court from national laws of legal systems of the world including, as appropriate, the national laws of States that would normally exercise jurisdiction over the crime, provided that those principles are not inconsistent with this Statute and with international law and internationally recognized norms and standards.

2. The Court may apply principles and rules of law as interpreted in its previous decisions.

3. The application and interpretation of law pursuant to this article must be consistent with internationally recognized human rights, and be without any adverse distinction founded on grounds such as gender as defined in article 7, paragraph 3, age, race, colour, language, religion or belief, political or other opinion, national, ethnic or social origin, wealth, birth or other status.

Part 3

General principles of criminal law

Article 22

Nullum crimen sine lege

1. A person shall not be criminally responsible under this Statute unless the conduct in question constitutes, at the time it takes place, a crime within the jurisdiction of the Court.

2. The definition of a crime shall be strictly construed and shall not be extended by analogy. In case of ambiguity, the definition shall be interpreted in favour of the person being investigated, prosecuted or convicted.

3. This article shall not affect the characterization of any conduct as criminal under international law independently of this Statute.

Article 23

Nulla poena sine lege

A person convicted by the Court may be punished only in accordance with this Statute.

Article 24

Non-retroactivity ratione personae

1. No person shall be criminally responsible under this Statute for conduct prior to the entry into force of the Statute.

2. In the event of a change in the law applicable to a given case prior to a final judgement, the law more favourable to the person being investigated, prosecuted or convicted shall apply.

Article 25

Individual criminal responsibility

1. The Court shall have jurisdiction over natural persons pursuant to this Statute.

2. A person who commits a crime within the jurisdiction of the Court shall be individually responsible and liable for punishment in accordance with this Statute.

3. In accordance with this Statute, a person shall be criminally responsible and liable for punishment for a crime within the jurisdiction of the Court if that person:

         (a) Commits such a crime, whether as an individual, jointly with another or through another person, regardless of whether that other person is criminally responsible;

         (b) Orders, solicits or induces the commission of such a crime which in fact occurs or is attempted;

         (c) For the purpose of facilitating the commission of such a crime, aids, abets or otherwise assists in its commission or its attempted commission, including providing the means for its commission;

         (d) In any other way contributes to the commission or attempted commission of such a crime by a group of persons acting with a common purpose. Such contribution shall be intentional and shall either:

                       (i) Be made with the aim of furthering the criminal activity or criminal purpose of the group, where such activity or purpose involves the commission of a crime within the jurisdiction of the Court; or

                      (ii) Be made in the knowledge of the intention of the group to commit the crime;

         (e) In respect of the crime of genocide, directly and publicly incites others to commit genocide;

          (f) Attempts to commit such a crime by taking action that commences its execution by means of a substantial step, but the crime does not occur because of circumstances independent of the person’s intentions. However, a person who abandons the effort to commit the crime or otherwise prevents the completion of the crime shall not be liable for punishment under this Statute for the attempt to commit that crime if that person completely and voluntarily gave up the criminal purpose.

4. No provision in this Statute relating to individual criminal responsibility shall affect the responsibility of States under international law.

Article 26

Exclusion of jurisdiction over persons under eighteen

The Court shall have no jurisdiction over any person who was under the age of 18 at the time of the alleged commission of a crime.

Article 27

Irrelevance of official capacity

1. This Statute shall apply equally to all persons without any distinction based on official capacity. In particular, official capacity as a Head of State or Government, a member of a Government or parliament, an elected representative or a government official shall in no case exempt a person from criminal responsibility under this Statute, nor shall it, in and of itself, constitute a ground for reduction of sentence.

2. Immunities or special procedural rules which may attach to the official capacity of a person, whether under national or international law, shall not bar the Court from exercising its jurisdiction over such a person.

Article 28

Responsibility of commanders and other superiors

In addition to other grounds of criminal responsibility under this Statute for crimes within the jurisdiction of the Court:

         (a) A military commander or person effectively acting as a military commander shall be criminally responsible for crimes within the jurisdiction of the Court committed by forces under his or her effective command and control, or effective authority and control as the case may be, as a result of his or her failure to exercise control properly over such forces, where:

                       (i) That military commander or person either knew or, owing to the circumstances at the time, should have known that the forces were committing or about to commit such crimes; and

                      (ii) That military commander or person failed to take all necessary and reasonable measures within his or her power to prevent or repress their commission or to submit the matter to the competent authorities for investigation and prosecution.

         (b) With respect to superior and subordinate relationships not described in paragraph (a), a superior shall be criminally responsible for crimes within the jurisdiction of the Court committed by subordinates under his or her effective authority and control, as a result of his or her failure to exercise control properly over such subordinates, where:

                       (i) The superior either knew, or consciously disregarded information which clearly indicated, that the subordinates were committing or about to commit such crimes;

                      (ii) The crimes concerned activities that were within the effective responsibility and control of the superior; and

                     (iii) The superior failed to take all necessary and reasonable measures within his or her power to prevent or repress their commission or to submit the matter to the competent authorities for investigation and prosecution.

Article 29

Non-applicability of statute of limitations

The crimes within the jurisdiction of the Court shall not be subject to any statute of limitations.

Article 30

Mental element

1. Unless otherwise provided, a person shall be criminally responsible and liable for punishment for a crime within the jurisdiction of the Court only if the material elements are committed with intent and knowledge.

2. For the purposes of this article, a person has intent where:

         (a) In relation to conduct, that person means to engage in the conduct;

         (b) In relation to a consequence, that person means to cause that consequence or is aware that it will occur in the ordinary course of events.

3. For the purposes of this article, ”knowledge” means awareness that a circumstance exists or a consequence will occur in the ordinary course of events. ”Know” and ”knowingly” shall be construed accordingly.

Article 31

Grounds for excluding criminal responsibility

1. In addition to other grounds for excluding criminal responsibility provided for in this Statute, a person shall not be criminally responsible if, at the time of that person’s conduct:

         (a) The person suffers from a mental disease or defect that destroys that person’s capacity to appreciate the unlawfulness or nature of his or her conduct, or capacity to control his or her conduct to conform to the requirements of law;

         (b) The person is in a state of intoxication that destroys that person’s capacity to appreciate the unlawfulness or nature of his or her conduct, or capacity to control his or her conduct to conform to the requirements of law, unless the person has become voluntarily intoxicated under such circumstances that the person knew, or disregarded the risk, that, as a result of the intoxication, he or she was likely to engage in conduct constituting a crime within the jurisdiction of the Court;

         (c) The person acts reasonably to defend himself or herself or another person or, in the case of war crimes, property which is essential for the survival of the person or another person or property which is essential for accomplishing a military mission, against an imminent and unlawful use of force in a manner proportionate to the degree of danger to the person or the other person or property protected. The fact that the person was involved in a defensive operation conducted by forces shall not in itself constitute a ground for excluding criminal responsibility under this subparagraph;

         (d) The conduct which is alleged to constitute a crime within the jurisdiction of the Court has been caused by duress resulting from a threat of imminent death or of continuing or imminent serious bodily harm against that person or another person, and the person acts necessarily and reasonably to avoid this threat, provided that the person does not intend to cause a greater harm than the one sought to be avoided. Such a threat may either be:

                       (i) Made by other persons; or

                      (ii) Constituted by other circumstances beyond that person’s control.

2. The Court shall determine the applicability of the grounds for excluding criminal responsibility provided for in this Statute to the case before it.

3. At trial, the Court may consider a ground for excluding criminal responsibility other than those referred to in paragraph 1 where such a ground is derived from applicable law as set forth in article 21. The procedures relating to the consideration of such a ground shall be provided for in the Rules of Procedure and Evidence.

Article 32

Mistake of fact or mistake of law

1. A mistake of fact shall be a ground for excluding criminal responsibility only if it negates the mental element required by the crime.

2. A mistake of law as to whether a particular type of conduct is a crime within the jurisdiction of the Court shall not be a ground for excluding criminal responsibility. A mistake of law may, however, be a ground for excluding criminal responsibility if it negates the mental element required by such a crime, or as provided for in article 33.

Article 33

Superior orders and prescription of law

1. The fact that a crime within the jurisdiction of the Court has been committed by a person pursuant to an order of a Government or of a superior, whether military or civilian, shall not relieve that person of criminal responsibility unless:

         (a) The person was under a legal obligation to obey orders of the Government or the superior in question;

         (b) The person did not know that the order was unlawful; and

         (c) The order was not manifestly unlawful.

2. For the purposes of this article, orders to commit genocide or crimes against humanity are manifestly unlawful.

PART 4

COMPOSITION AND ADMINISTRATION OF THE COURT

Article 34

Organs of the Court

The Court shall be composed of the following organs:

         (a) The Presidency;

         (b) An Appeals Division, a Trial Division and a Pre-Trial Division;

         (c) The Office of the Prosecutor;

         (d) The Registry.

Article 35

Service of judges

1. All judges shall be elected as full-time members of the Court and shall be available to serve on that basis from the commencement of their terms of office.

2. The judges composing the Presidency shall serve on a full-time basis as soon as they are elected.

3. The Presidency may, on the basis of the workload of the Court and in consultation with its members, decide from time to time to what extent the remaining judges shall be required to serve on a full-time basis. Any such arrangement shall be without prejudice to the provisions of article 40.

4. The financial arrangements for judges not required to serve on a full-time basis shall be made in accordance with article 49.

Article 36

Qualifications, nomination and election of judges

1. Subject to the provisions of paragraph 2, there shall be 18 judges of the Court.

     2. (a) The Presidency, acting on behalf of the Court, may propose an increase in the number of judges specified in paragraph 1, indicating the reasons why this is considered necessary and appropriate. The Registrar shall promptly circulate any such proposal to all States Parties.

         (b) Any such proposal shall then be considered at a meeting of the Assembly of States Parties to be convened in accordance with article 112. The proposal shall be considered adopted if approved at the meeting by a vote of two thirds of the members of the Assembly of States Parties and shall enter into force at such time as decided by the Assembly of States Parties.

         (c)         (i) Once a proposal for an increase in the number of judges has been adopted under subparagraph (b), the election of the additional judges shall take place at the next session of the Assembly of States Parties in accordance with paragraphs 3 to 8, and article 37, paragraph 2;

                      (ii) Once a proposal for an increase in the number of judges has been adopted and brought into effect under subparagraphs (b) and (c) (i), it shall be open to the Presidency at any time thereafter, if the workload of the Court justifies it, to propose a reduction in the number of judges, provided that the number of judges shall not be reduced below that specified in paragraph 1. The proposal shall be dealt with in accordance with the procedure laid down in subparagraphs (a) and (b). In the event that the proposal is adopted, the number of judges shall be progressively decreased as the terms of office of serving judges expire, until the necessary number has been reached.

     3. (a) The judges shall be chosen from among persons of high moral character, impartiality and integrity who possess the qualifications required in their respective States for appointment to the highest judicial offices.

         (b) Every candidate for election to the Court shall:

                       (i) Have established competence in criminal law and procedure, and the necessary relevant experience, whether as judge, prosecutor, advocate or in other similar capacity, in criminal proceedings; or

                      (ii) Have established competence in relevant areas of international law such as international humanitarian law and the law of human rights, and extensive experience in a professional legal capacity which is of relevance to the judicial work of the Court;

         (c) Every candidate for election to the Court shall have an excellent knowledge of and be fluent in at least one of the working languages of the Court.

     4. (a) Nominations of candidates for election to the Court may be made by any State Party to this Statute, and shall be made either:

                       (i) By the procedure for the nomination of candidates for appointment to the highest judicial offices in the State in question; or

                      (ii) By the procedure provided for the nomination of candidates for the International Court of Justice in the Statute of that Court.

               Nominations shall be accompanied by a statement in the necessary detail specifying how the candidate fulfils the requirements of paragraph 3.

         (b) Each State Party may put forward one candidate for any given election who need not necessarily be a national of that State Party but shall in any case be a national of a State Party.

         (c) The Assembly of States Parties may decide to establish, if appropriate, an Advisory Committee on nominations. In that event, the Committee’s composition and mandate shall be established by the Assembly of States Parties.

5. For the purposes of the election, there shall be two lists of candidates:

List A containing the names of candidates with the qualifications specified in paragraph 3 (b) (i); and

List B containing the names of candidates with the qualifications specified in paragraph 3 (b) (ii).

A candidate with sufficient qualifications for both lists may choose on which list to appear. At the first election to the Court, at least nine judges shall be elected from list A and at least five judges from list B. Subsequent elections shall be so organized as to maintain the equivalent proportion on the Court of judges qualified on the two lists.

     6. (a) The judges shall be elected by secret ballot at a meeting of the Assembly of States Parties convened for that purpose under article 112. Subject to paragraph 7, the persons elected to the Court shall be the 18 candidates who obtain the highest number of votes and a two-thirds majority of the States Parties present and voting.

              (b) In the event that a sufficient number of judges is not elected on the first ballot, successive ballots shall be held in accordance with the procedures laid down in subparagraph (a) until the remaining places have been filled.

7. No two judges may be nationals of the same State. A person who, for the purposes of membership of the Court, could be regarded as a national of more than one State shall be deemed to be a national of the State in which that person ordinarily exercises civil and political rights.

     8. (a) The States Parties shall, in the selection of judges, take into account the need, within the membership of the Court, for:

                       (i) The representation of the principal legal systems of the world;

                      (ii) Equitable geographical representation; and

                     (iii) A fair representation of female and male judges.

         (b) States Parties shall also take into account the need to include judges with legal expertise on specific issues, including, but not limited to, violence against women or children.

     9. (a) Subject to subparagraph (b), judges shall hold office for a term of nine years and, subject to subparagraph (c) and to article 37, paragraph 2, shall not be eligible for re-election.

         (b) At the first election, one third of the judges elected shall be selected by lot to serve for a term of three years; one third of the judges elected shall be selected by lot to serve for a term of six years; and the remainder shall serve for a term of nine years.

         (c) A judge who is selected to serve for a term of three years under subparagraph (b) shall be eligible for re-election for a full term.

10. Notwithstanding paragraph 9, a judge assigned to a Trial or Appeals Chamber in accordance with article 39 shall continue in office to complete any trial or appeal the hearing of which has already commenced before that Chamber.

Article 37

Judicial vacancies

1. In the event of a vacancy, an election shall be held in accordance with article 36 to fill the vacancy.

2. A judge elected to fill a vacancy shall serve for the remainder of the predecessor’s term and, if that period is three years or less, shall be eligible for re-election for a full term under article 36.

Article 38

The Presidency

1. The President and the First and Second Vice-Presidents shall be elected by an absolute majority of the judges. They shall each serve for a term of three years or until the end of their respective terms of office as judges, whichever expires earlier. They shall be eligible for re-election once.

2. The First Vice-President shall act in place of the President in the event that the President is unavailable or disqualified. The Second Vice-President shall act in place of the President in the event that both the President and the First Vice-President are unavailable or disqualified.

3. The President, together with the First and Second Vice-Presidents, shall constitute the Presidency, which shall be responsible for:

         (a) The proper administration of the Court, with the exception of the Office of the Prosecutor; and

         (b) The other functions conferred upon it in accordance with this Statute.

4. In discharging its responsibility under paragraph 3 (a), the Presidency shall coordinate with and seek the concurrence of the Prosecutor on all matters of mutual concern.

Article 39

Chambers

1. As soon as possible after the election of the judges, the Court shall organize itself into the divisions specified in article 34, paragraph (b). The Appeals Division shall be composed of the President and four other judges, the Trial Division of not less than six judges and the Pre-Trial Division of not less than six judges. The assignment of judges to divisions shall be based on the nature of the functions to be performed by each division and the qualifications and experience of the judges elected to the Court, in such a way that each division shall contain an appropriate combination of expertise in criminal law and procedure and in international law. The Trial and Pre-Trial Divisions shall be composed predominantly of judges with criminal trial experience.

     2. (a) The judicial functions of the Court shall be carried out in each division by Chambers.

         (b)         (i) The Appeals Chamber shall be composed of all the judges of the Appeals Division;

                      (ii) The functions of the Trial Chamber shall be carried out by three judges of the Trial Division;

                     (iii) The functions of the Pre-Trial Chamber shall be carried out either by three judges of the Pre-Trial Division or by a single judge of that division in accordance with this Statute and the Rules of Procedure and Evidence;

         (c) Nothing in this paragraph shall preclude the simultaneous constitution of more than one Trial Chamber or Pre-Trial Chamber when the efficient management of the Court’s workload so requires.

     3. (a) Judges assigned to the Trial and Pre-Trial Divisions shall serve in those divisions for a period of three years, and thereafter until the completion of any case the hearing of which has already commenced in the division concerned.

         (b) Judges assigned to the Appeals Division shall serve in that division for their entire term of office.

4. Judges assigned to the Appeals Division shall serve only in that division. Nothing in this article shall, however, preclude the temporary attachment of judges from the Trial Division to the Pre-Trial Division or vice versa, if the Presidency considers that the efficient management of the Court’s workload so requires, provided that under no circumstances shall a judge who has participated in the pre-trial phase of a case be eligible to sit on the Trial Chamber hearing that case.

Article 40

Independence of the judges

1. The judges shall be independent in the performance of their functions.

2. Judges shall not engage in any activity which is likely to interfere with their judicial functions or to affect confidence in their independence.

3. Judges required to serve on a full-time basis at the seat of the Court shall not engage in any other occupation of a professional nature.

4. Any question regarding the application of paragraphs 2 and 3 shall be decided by an absolute majority of the judges. Where any such question concerns an individual judge, that judge shall not take part in the decision.

Article 41

Excusing and disqualification of judges

1. The Presidency may, at the request of a judge, excuse that judge from the exercise of a function under this Statute, in accordance with the Rules of Procedure and Evidence.

     2. (a) A judge shall not participate in any case in which his or her impartiality might reasonably be doubted on any ground. A judge shall be disqualified from a case in accordance with this paragraph if, inter alia, that judge has previously been involved in any capacity in that case before the Court or in a related criminal case at the national level involving the person being investigated or prosecuted. A judge shall also be disqualified on such other grounds as may be provided for in the Rules of Procedure and Evidence.

         (b) The Prosecutor or the person being investigated or prosecuted may request the disqualification of a judge under this paragraph.

         (c) Any question as to the disqualification of a judge shall be decided by an absolute majority of the judges. The challenged judge shall be entitled to present his or her comments on the matter, but shall not take part in the decision.

Article 42

The Office of the Prosecutor

1. The Office of the Prosecutor shall act independently as a separate organ of the Court. It shall be responsible for receiving referrals and any substantiated information on crimes within the jurisdiction of the Court, for examining them and for conducting investigations and prosecutions before the Court. A member of the Office shall not seek or act on instructions from any external source.

2. The Office shall be headed by the Prosecutor. The Prosecutor shall have full authority over the management and administration of the Office, including the staff, facilities and other resources thereof. The Prosecutor shall be assisted by one or more Deputy Prosecutors, who shall be entitled to carry out any of the acts required of the Prosecutor under this Statute. The Prosecutor and the Deputy Prosecutors shall be of different nationalities. They shall serve on a full-time basis.

3. The Prosecutor and the Deputy Prosecutors shall be persons of high moral character, be highly competent in and have extensive practical experience in the prosecution or trial of criminal cases. They shall have an excellent knowledge of and be fluent in at least one of the working languages of the Court.

4. The Prosecutor shall be elected by secret ballot by an absolute majority of the members of the Assembly of States Parties. The Deputy Prosecutors shall be elected in the same way from a list of candidates provided by the Prosecutor. The Prosecutor shall nominate three candidates for each position of Deputy Prosecutor to be filled. Unless a shorter term is decided upon at the time of their election, the Prosecutor and the Deputy Prosecutors shall hold office for a term of nine years and shall not be eligible for re-election.

5. Neither the Prosecutor nor a Deputy Prosecutor shall engage in any activity which is likely to interfere with his or her prosecutorial functions or to affect confidence in his or her independence. They shall not engage in any other occupation of a professional nature.

6. The Presidency may excuse the Prosecutor or a Deputy Prosecutor, at his or her request, from acting in a particular case.

7. Neither the Prosecutor nor a Deputy Prosecutor shall participate in any matter in which their impartiality might reasonably be doubted on any ground. They shall be disqualified from a case in accordance with this paragraph if, inter alia, they have previously been involved in any capacity in that case before the Court or in a related criminal case at the national level involving the person being investigated or prosecuted.

8. Any question as to the disqualification of the Prosecutor or a Deputy Prosecutor shall be decided by the Appeals Chamber.

         (a) The person being investigated or prosecuted may at any time request the disqualification of the Prosecutor or a Deputy Prosecutor on the grounds set out in this article;

         (b) The Prosecutor or the Deputy Prosecutor, as appropriate, shall be entitled to present his or her comments on the matter;

9. The Prosecutor shall appoint advisers with legal expertise on specific issues, including, but not limited to, sexual and gender violence and violence against children.

2

Article 43

The Registry

1. The Registry shall be responsible for the non-judicial aspects of the administration and servicing of the Court, without prejudice to the functions and powers of the Prosecutor in accordance with article 42.

2. The Registry shall be headed by the Registrar, who shall be the principal administrative officer of the Court. The Registrar shall exercise his or her functions under the authority of the President of the Court.

3. The Registrar and the Deputy Registrar shall be persons of high moral character, be highly competent and have an excellent knowledge of and be fluent in at least one of the working languages of the Court.

4. The judges shall elect the Registrar by an absolute majority by secret ballot, taking into account any recommendation by the Assembly of States Parties. If the need arises and upon the recommendation of the Registrar, the judges shall elect, in the same manner, a Deputy Registrar.

5. The Registrar shall hold office for a term of five years, shall be eligible for re-election once and shall serve on a full-time basis. The Deputy Registrar shall hold office for a term of five years or such shorter term as may be decided upon by an absolute majority of the judges, and may be elected on the basis that the Deputy Registrar shall be called upon to serve as required.

6. The Registrar shall set up a Victims and Witnesses Unit within the Registry. This Unit shall provide, in consultation with the Office of the Prosecutor, protective measures and security arrangements, counselling and other appropriate assistance for witnesses, victims who appear before the Court, and others who are at risk on account of testimony given by such witnesses. The Unit shall include staff with expertise in trauma, including trauma related to crimes of sexual violence.

Article 44

Staff

1. The Prosecutor and the Registrar shall appoint such qualified staff as may be required to their respective offices. In the case of the Prosecutor, this shall include the appointment of investigators.

2. In the employment of staff, the Prosecutor and the Registrar shall ensure the highest standards of efficiency, competency and integrity, and shall have regard, mutatis mutandis, to the criteria set forth in article 36, paragraph 8.

3. The Registrar, with the agreement of the Presidency and the Prosecutor, shall propose Staff Regulations which include the terms and conditions upon which the staff of the Court shall be appointed, remunerated and dismissed. The Staff Regulations shall be approved by the Assembly of States Parties.

4. The Court may, in exceptional circumstances, employ the expertise of gratis personnel offered by States Parties, intergovernmental organizations or non-governmental organizations to assist with the work of any of the organs of the Court. The Prosecutor may accept any such offer on behalf of the Office of the Prosecutor. Such gratis personnel shall be employed in accordance with guidelines to be established by the Assembly of States Parties.

Article 45

Solemn undertaking

Before taking up their respective duties under this Statute, the judges, the Prosecutor, the Deputy Prosecutors, the Registrar and the Deputy Registrar shall each make a solemn undertaking in open court to exercise his or her respective functions impartially and conscientiously.

Article 46

Removal from office

1. A judge, the Prosecutor, a Deputy Prosecutor, the Registrar or the Deputy Registrar shall be removed from office if a decision to this effect is made in accordance with paragraph 2, in cases where that person:

         (a) Is found to have committed serious misconduct or a serious breach of his or her duties under this Statute, as provided for in the Rules of Procedure and Evidence; or

         (b) Is unable to exercise the functions required by this Statute.

2. A decision as to the removal from office of a judge, the Prosecutor or a Deputy Prosecutor under paragraph 1 shall be made by the Assembly of States Parties, by secret ballot:

         (a) In the case of a judge, by a two-thirds majority of the States Parties upon a recommendation adopted by a two-thirds majority of the other judges;

         (b) In the case of the Prosecutor, by an absolute majority of the States Parties;

         (c) In the case of a Deputy Prosecutor, by an absolute majority of the States Parties upon the recommendation of the Prosecutor.

3. A decision as to the removal from office of the Registrar or Deputy Registrar shall be made by an absolute majority of the judges.

4. A judge, Prosecutor, Deputy Prosecutor, Registrar or Deputy Registrar whose conduct or ability to exercise the functions of the office as required by this Statute is challenged under this article shall have full opportunity to present and receive evidence and to make submissions in accordance with the Rules of Procedure and Evidence. The person in question shall not otherwise participate in the consideration of the matter.

Article 47

Disciplinary measures

A judge, Prosecutor, Deputy Prosecutor, Registrar or Deputy Registrar who has committed misconduct of a less serious nature than that set out in article 46, paragraph 1, shall be subject to disciplinary measures, in accordance with the Rules of Procedure and Evidence.

Article 48

Privileges and immunities

1. The Court shall enjoy in the territory of each State Party such privileges and immunities as are necessary for the fulfilment of its purposes.

2. The judges, the Prosecutor, the Deputy Prosecutors and the Registrar shall, when engaged on or with respect to the business of the Court, enjoy the same privileges and immunities as are accorded to heads of diplomatic missions and shall, after the expiry of their terms of office, continue to be accorded immunity from legal process of every kind in respect of words spoken or written and acts performed by them in their official capacity.

3. The Deputy Registrar, the staff of the Office of the Prosecutor and the staff of the Registry shall enjoy the privileges and immunities and facilities necessary for the performance of their functions, in accordance with the agreement on the privileges and immunities of the Court.

4. Counsel, experts, witnesses or any other person required to be present at the seat of the Court shall be accorded such treatment as is necessary for the proper functioning of the Court, in accordance with the agreement on the privileges and immunities of the Court.

5. The privileges and immunities of:

         (a) A judge or the Prosecutor may be waived by an absolute majority of the judges;

         (b) The Registrar may be waived by the Presidency;

         (c) The Deputy Prosecutors and staff of the Office of the Prosecutor may be waived by the Prosecutor;

         (d) The Deputy Registrar and staff of the Registry may be waived by the Registrar.

Article 49

Salaries, allowances and expenses

The judges, the Prosecutor, the Deputy Prosecutors, the Registrar and the Deputy Registrar shall receive such salaries, allowances and expenses as may be decided upon by the Assembly of States Parties. These salaries and allowances shall not be reduced during their terms of office.

Article 50

Official and working languages

1. The official languages of the Court shall be Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish. The judgements of the Court, as well as other decisions resolving fundamental issues before the Court, shall be published in the official languages. The Presidency shall, in accordance with the criteria established by the Rules of Procedure and Evidence, determine which decisions may be considered as resolving fundamental issues for the purposes of this paragraph.

2. The working languages of the Court shall be English and French. The Rules of Procedure and Evidence shall determine the cases in which other official languages may be used as working languages.

3. At the request of any party to a proceeding or a State allowed to intervene in a proceeding, the Court shall authorize a language other than English or French to be used by such a party or State, provided that the Court considers such authorization to be adequately justified.

Article 51

Rules of Procedure and Evidence

1. The Rules of Procedure and Evidence shall enter into force upon adoption by a two-thirds majority of the members of the Assembly of States Parties.

2. Amendments to the Rules of Procedure and Evidence may be proposed by:

         (a) Any State Party;

         (b) The judges acting by an absolute majority; or

         (c) The Prosecutor.

Such amendments shall enter into force upon adoption by a two-thirds majority of the members of the Assembly of States Parties.

3. After the adoption of the Rules of Procedure and Evidence, in urgent cases where the Rules do not provide for a specific situation before the Court, the judges may, by a two-thirds majority, draw up provisional Rules to be applied until adopted, amended or rejected at the next ordinary or special session of the Assembly of States Parties.

4. The Rules of Procedure and Evidence, amendments thereto and any provisional Rule shall be consistent with this Statute. Amendments to the Rules of Procedure and Evidence as well as provisional Rules shall not be applied retroactively to the detriment of the person who is being investigated or prosecuted or who has been convicted.

5. In the event of conflict between the Statute and the Rules of Procedure and Evidence, the Statute shall prevail.

Article 52

Regulations of the Court

1. The judges shall, in accordance with this Statute and the Rules of Procedure and Evidence, adopt, by an absolute majority, the Regulations of the Court necessary for its routine functioning.

2. The Prosecutor and the Registrar shall be consulted in the elaboration of the Regulations and any amendments thereto.

3. The Regulations and any amendments thereto shall take effect upon adoption unless otherwise decided by the judges. Immediately upon adoption, they shall be circulated to States Parties for comments. If within six months there are no objections from a majority of States Parties, they shall remain in force.

PART 5

INVESTIGATION AND PROSECUTION

Article 53

Initiation of an investigation

1. The Prosecutor shall, having evaluated the information made available to him or her, initiate an investigation unless he or she determines that there is no reasonable basis to proceed under this Statute. In deciding whether to initiate an investigation, the Prosecutor shall consider whether:

         (a) The information available to the Prosecutor provides a reasonable basis to believe that a crime within the jurisdiction of the Court has been or is being committed;

         (b) The case is or would be admissible under article 17; and

         (c) Taking into account the gravity of the crime and the interests of victims, there are nonetheless substantial reasons to believe that an investigation would not serve the interests of justice.

If the Prosecutor determines that there is no reasonable basis to proceed and his or her determination is based solely on subparagraph (c) above, he or she shall inform the Pre-Trial Chamber.

2. If, upon investigation, the Prosecutor concludes that there is not a sufficient basis for a prosecution because:

         (a) There is not a sufficient legal or factual basis to seek a warrant or summons under article 58;

         (b) The case is inadmissible under article 17; or

         (c) A prosecution is not in the interests of justice, taking into account all the circumstances, including the gravity of the crime, the interests of victims and the age or infirmity of the alleged perpetrator, and his or her role in the alleged crime;

the Prosecutor shall inform the Pre-Trial Chamber and the State making a referral under article 14 or the Security Council in a case under article 13, paragraph (b), of his or her conclusion and the reasons for the conclusion.

     3. (a) At the request of the State making a referral under article 14 or the Security Council under article 13, paragraph (b), the Pre-Trial Chamber may review a decision of the Prosecutor under paragraph 1 or 2 not to proceed and may request the Prosecutor to reconsider that decision.

         (b) In addition, the Pre-Trial Chamber may, on its own initiative, review a decision of the Prosecutor not to proceed if it is based solely on paragraph 1 (c) or 2 (c). In such a case, the decision of the Prosecutor shall be effective only if confirmed by the Pre-Trial Chamber.

4. The Prosecutor may, at any time, reconsider a decision whether to initiate an investigation or prosecution based on new facts or information.

Article 54

Duties and powers of the Prosecutor with respect to investigations

1. The Prosecutor shall:

         (a) In order to establish the truth, extend the investigation to cover all facts and evidence relevant to an assessment of whether there is criminal responsibility under this Statute, and, in doing so, investigate incriminating and exonerating circumstances equally;

         (b) Take appropriate measures to ensure the effective investigation and prosecution of crimes within the jurisdiction of the Court, and in doing so, respect the interests and personal circumstances of victims and witnesses, including age, gender as defined in article 7, paragraph 3, and health, and take into account the nature of the crime, in particular where it involves sexual violence, gender violence or violence against children; and

         (c) Fully respect the rights of persons arising under this Statute.

2. The Prosecutor may conduct investigations on the territory of a State:

         (a) In accordance with the provisions of Part 9; or

         (b) As authorized by the Pre-Trial Chamber under article 57, paragraph 3 (d).

3. The Prosecutor may:

         (a) Collect and examine evidence;

         (b) Request the presence of and question persons being investigated, victims and witnesses;

         (c) Seek the cooperation of any State or intergovernmental organization or arrangement in accordance with its respective competence and/or mandate;

         (d) Enter into such arrangements or agreements, not inconsistent with this Statute, as may be necessary to facilitate the cooperation of a State, intergovernmental organization or person;

         (e) Agree not to disclose, at any stage of the proceedings, documents or information that the Prosecutor obtains on the condition of confidentiality and solely for the purpose of generating new evidence, unless the provider of the information consents; and

          (f) Take necessary measures, or request that necessary measures be taken, to ensure the confidentiality of information, the protection of any person or the preservation of evidence.

Article 55

Rights of persons during an investigation

1. In respect of an investigation under this Statute, a person:

         (a) Shall not be compelled to incriminate himself or herself or to confess guilt;

         (b) Shall not be subjected to any form of coercion, duress or threat, to torture or to any other form of cruel, inhuman or degrading treatment or punishment;

         (c) Shall, if questioned in a language other than a language the person fully understands and speaks, have, free of any cost, the assistance of a competent interpreter and such translations as are necessary to meet the requirements of fairness; and

         (d) Shall not be subjected to arbitrary arrest or detention, and shall not be deprived of his or her liberty except on such grounds and in accordance with such procedures as are established in this Statute.

2. Where there are grounds to believe that a person has committed a crime within the jurisdiction of the Court and that person is about to be questioned either by the Prosecutor, or by national authorities pursuant to a request made under Part 9, that person shall also have the following rights of which he or she shall be informed prior to being questioned:

         (a) To be informed, prior to being questioned, that there are grounds to believe that he or she has committed a crime within the jurisdiction of the Court;

         (b) To remain silent, without such silence being a consideration in the determination of guilt or innocence;

         (c) To have legal assistance of the person’s choosing, or, if the person does not have legal assistance, to have legal assistance assigned to him or her, in any case where the interests of justice so require, and without payment by the person in any such case if the person does not have sufficient means to pay for it; and

         (d) To be questioned in the presence of counsel unless the person has voluntarily waived his or her right to counsel.

Article 56

Role of the Pre-Trial Chamber in relation to a unique investigative opportunity

     1. (a) Where the Prosecutor considers an investigation to present a unique opportunity to take testimony or a statement from a witness or to examine, collect or test evidence, which may not be available subsequently for the purposes of a trial, the Prosecutor shall so inform the Pre-Trial Chamber.

         (b) In that case, the Pre-Trial Chamber may, upon request of the Prosecutor, take such measures as may be necessary to ensure the efficiency and integrity of the proceedings and, in particular, to protect the rights of the defence.

         (c) Unless the Pre-Trial Chamber orders otherwise, the Prosecutor shall provide the relevant information to the person who has been arrested or appeared in response to a summons in connection with the investigation referred to in subparagraph (a), in order that he or she may be heard on the matter.

2. The measures referred to in paragraph 1 (b) may include:

         (a) Making recommendations or orders regarding procedures to be followed;

         (b) Directing that a record be made of the proceedings;

         (c) Appointing an expert to assist;

         (d) Authorizing counsel for a person who has been arrested, or appeared before the Court in response to a summons, to participate, or where there has not yet been such an arrest or appearance or counsel has not been designated, appointing another counsel to attend and represent the interests of the defence;

         (e) Naming one of its members or, if necessary, another available judge of the Pre-Trial or Trial Division to observe and make recommendations or orders regarding the collection and preservation of evidence and the questioning of persons;

          (f) Taking such other action as may be necessary to collect or preserve evidence.

     3. (a) Where the Prosecutor has not sought measures pursuant to this article but the Pre-Trial Chamber considers that such measures are required to preserve evidence that it deems would be essential for the defence at trial, it shall consult with the Prosecutor as to whether there is good reason for the Prosecutor’s failure to request the measures. If upon consultation, the Pre-Trial Chamber concludes that the Prosecutor’s failure to request such measures is unjustified, the Pre-Trial Chamber may take such measures on its own initiative.

         (b) A decision of the Pre-Trial Chamber to act on its own initiative under this paragraph may be appealed by the Prosecutor. The appeal shall be heard on an expedited basis. 4. The admissibility of evidence preserved or collected for trial pursuant to this article, or the record thereof, shall be governed at trial by article 69, and given such weight as determined by the Trial Chamber.

Article 57

Functions and powers of the Pre-Trial Chamber

1. Unless otherwise provided in this Statute, the Pre-Trial Chamber shall exercise its functions in accordance with the provisions of this article.

     2. (a) Orders or rulings of the Pre-Trial Chamber issued under articles 15, 18, 19, 54, paragraph 2, 61, paragraph 7, and 72 must be concurred in by a majority of its judges.

         (b) In all other cases, a single judge of the Pre-Trial Chamber may exercise the functions provided for in this Statute, unless otherwise provided for in the Rules of Procedure and Evidence or by a majority of the Pre-Trial Chamber.

3. In addition to its other functions under this Statute, the Pre-Trial Chamber may:

         (a) At the request of the Prosecutor, issue such orders and warrants as may be required for the purposes of an investigation;

         (b) Upon the request of a person who has been arrested or has appeared pursuant to a summons under article 58, issue such orders, including measures such as those described in article 56, or seek such cooperation pursuant to Part 9 as may be necessary to assist the person in the preparation of his or her defence;

         (c) Where necessary, provide for the protection and privacy of victims and witnesses, the preservation of evidence, the protection of persons who have been arrested or appeared in response to a summons, and the protection of national security information;

         (d) Authorize the Prosecutor to take specific investigative steps within the territory of a State Party without having secured the cooperation of that State under Part 9 if, whenever possible having regard to the views of the State concerned, the Pre-Trial Chamber has determined in that case that the State is clearly unable to execute a request for cooperation due to the unavailability of any authority or any component of its judicial system competent to execute the request for cooperation under Part 9.

         (e) Where a warrant of arrest or a summons has been issued under article 58, and having due regard to the strength of the evidence and the rights of the parties concerned, as provided for in this Statute and the Rules of Procedure and Evidence, seek the cooperation of States pursuant to article 93, paragraph 1 (k), to take protective measures for the purpose of forfeiture, in particular for the ultimate benefit of victims.

Article 58

Issuance by the Pre-Trial Chamber of a warrant of arrest or a summons to appear

1. At any time after the initiation of an investigation, the Pre-Trial Chamber shall, on the application of the Prosecutor, issue a warrant of arrest of a person if, having examined the application and the evidence or other information submitted by the Prosecutor, it is satisfied that:

         (a) There are reasonable grounds to believe that the person has committed a crime within the jurisdiction of the Court; and

         (b) The arrest of the person appears necessary:

                       (i) To ensure the person’s appearance at trial,

                      (ii) To ensure that the person does not obstruct or endanger the investigation or the court proceedings, or

                     (iii) Where applicable, to prevent the person from continuing with the commission of that crime or a related crime which is within the jurisdiction of the Court and which arises out of the same circumstances.

2. The application of the Prosecutor shall contain:

         (a) The name of the person and any other relevant identifying information;

         (b) A specific reference to the crimes within the jurisdiction of the Court which the person is alleged to have committed;

         (c) A concise statement of the facts which are alleged to constitute those crimes;

         (d) A summary of the evidence and any other information which establish reasonable grounds to believe that the person committed those crimes; and

         (e) The reason why the Prosecutor believes that the arrest of the person is necessary.

3. The warrant of arrest shall contain:

         (a) The name of the person and any other relevant identifying information;

         (b) A specific reference to the crimes within the jurisdiction of the Court for which the person’s arrest is sought; and

         (c) A concise statement of the facts which are alleged to constitute those crimes.

4. The warrant of arrest shall remain in effect until otherwise ordered by the Court.

5. On the basis of the warrant of arrest, the Court may request the provisional arrest or the arrest and surrender of the person under Part 9.

6. The Prosecutor may request the Pre-Trial Chamber to amend the warrant of arrest by modifying or adding to the crimes specified therein. The Pre-Trial Chamber shall so amend the warrant if it is satisfied that there are reasonable grounds to believe that the person committed the modified or additional crimes.

7. As an alternative to seeking a warrant of arrest, the Prosecutor may submit an application requesting that the Pre-Trial Chamber issue a summons for the person to appear. If the Pre-Trial Chamber is satisfied that there are reasonable grounds to believe that the person committed the crime alleged and that a summons is sufficient to ensure the person’s appearance, it shall issue the summons, with or without conditions restricting liberty (other than detention) if provided for by national law, for the person to appear. The summons shall contain:

         (a) The name of the person and any other relevant identifying information;

         (b) The specified date on which the person is to appear;

         (c) A specific reference to the crimes within the jurisdiction of the Court which the person is alleged to have committed; and

         (d) A concise statement of the facts which are alleged to constitute the crime.

The summons shall be served on the person.

Article 59

Arrest proceedings in the custodial State

1. A State Party which has received a request for provisional arrest or for arrest and surrender shall immediately take steps to arrest the person in question in accordance with its laws and the provisions of Part 9.

2. A person arrested shall be brought promptly before the competent judicial authority in the custodial State which shall determine, in accordance with the law of that State, that:

         (a) The warrant applies to that person;

         (b) The person has been arrested in accordance with the proper process; and

         (c) The person’s rights have been respected.

3. The person arrested shall have the right to apply to the competent authority in the custodial State for interim release pending surrender.

4. In reaching a decision on any such application, the competent authority in the custodial State shall consider whether, given the gravity of the alleged crimes, there are urgent and exceptional circumstances to justify interim release and whether necessary safeguards exist to ensure that the custodial State can fulfil its duty to surrender the person to the Court. It shall not be open to the competent authority of the custodial State to consider whether the warrant of arrest was properly issued in accordance with article 58, paragraph 1 (a) and (b).

5. The Pre-Trial Chamber shall be notified of any request for interim release and shall make recommendations to the competent authority in the custodial State. The competent authority in the custodial State shall give full consideration to such recommendations, including any recommendations on measures to prevent the escape of the person, before rendering its decision.

6. If the person is granted interim release, the Pre-Trial Chamber may request periodic reports on the status of the interim release.

7. Once ordered to be surrendered by the custodial State, the person shall be delivered to the Court as soon as possible.

Article 60

Initial proceedings before the Court

1. Upon the surrender of the person to the Court, or the person’s appearance before the Court voluntarily or pursuant to a summons, the Pre-Trial Chamber shall satisfy itself that the person has been informed of the crimes which he or she is alleged to have committed, and of his or her rights under this Statute, including the right to apply for interim release pending trial.

2. A person subject to a warrant of arrest may apply for interim release pending trial. If the Pre-Trial Chamber is satisfied that the conditions set forth in article 58, paragraph 1, are met, the person shall continue to be detained. If it is not so satisfied, the Pre-Trial Chamber shall release the person, with or without conditions.

3. The Pre-Trial Chamber shall periodically review its ruling on the release or detention of the person, and may do so at any time on the request of the Prosecutor or the person. Upon such review, it may modify its ruling as to detention, release or conditions of release, if it is satisfied that changed circumstances so require.

4. The Pre-Trial Chamber shall ensure that a person is not detained for an unreasonable period prior to trial due to inexcusable delay by the Prosecutor. If such delay occurs, the Court shall consider releasing the person, with or without conditions.

5. If necessary, the Pre-Trial Chamber may issue a warrant of arrest to secure the presence of a person who has been released.

Article 61

Confirmation of the charges before trial

1. Subject to the provisions of paragraph 2, within a reasonable time after the person’s surrender or voluntary appearance before the Court, the Pre-Trial Chamber shall hold a hearing to confirm the charges on which the Prosecutor intends to seek trial. The hearing shall be held in the presence of the Prosecutor and the person charged, as well as his or her counsel.

2. The Pre-Trial Chamber may, upon request of the Prosecutor or on its own motion, hold a hearing in the absence of the person charged to confirm the charges on which the Prosecutor intends to seek trial when the person has:

         (a) Waived his or her right to be present; or

         (b) Fled or cannot be found and all reasonable steps have been taken to secure his or her appearance before the Court and to inform the person of the charges and that a hearing to confirm those charges will be held.

In that case, the person shall be represented by counsel where the Pre-Trial Chamber determines that it is in the interests of justice.

3. Within a reasonable time before the hearing, the person shall:

         (a) Be provided with a copy of the document containing the charges on which the Prosecutor intends to bring the person to trial; and

         (b) Be informed of the evidence on which the Prosecutor intends to rely at the hearing.

The Pre-Trial Chamber may issue orders regarding the disclosure of information for the purposes of the hearing.

4. Before the hearing, the Prosecutor may continue the investigation and may amend or withdraw any charges. The person shall be given reasonable notice before the hearing of any amendment to or withdrawal of charges. In case of a withdrawal of charges, the Prosecutor shall notify the Pre-Trial Chamber of the reasons for the withdrawal.

5. At the hearing, the Prosecutor shall support each charge with sufficient evidence to establish substantial grounds to believe that the person committed the crime charged. The Prosecutor may rely on documentary or summary evidence and need not call the witnesses expected to testify at the trial.

6. At the hearing, the person may:

         (a) Object to the charges;

         (b) Challenge the evidence presented by the Prosecutor; and

         (c) Present evidence.

7. The Pre-Trial Chamber shall, on the basis of the hearing, determine whether there is sufficient evidence to establish substantial grounds to believe that the person committed each of the crimes charged. Based on its determination, the Pre-Trial Chamber shall:

         (a) Confirm those charges in relation to which it has determined that there is sufficient evidence, and commit the person to a Trial Chamber for trial on the charges as confirmed;

         (b) Decline to confirm those charges in relation to which it has determined that there is insufficient evidence;

         (c) Adjourn the hearing and request the Prosecutor to consider:

                       (i) Providing further evidence or conducting further investigation with respect to a particular charge; or

                      (ii) Amending a charge because the evidence submitted appears to establish a different crime within the jurisdiction of the Court.

8. Where the Pre-Trial Chamber declines to confirm a charge, the Prosecutor shall not be precluded from subsequently requesting its confirmation if the request is supported by additional evidence.

9. After the charges are confirmed and before the trial has begun, the Prosecutor may, with the permission of the Pre-Trial Chamber and after notice to the accused, amend the charges. If the Prosecutor seeks to add additional charges or to substitute more serious charges, a hearing under this article to confirm those charges must be held. After commencement of the trial, the Prosecutor may, with the permission of the Trial Chamber, withdraw the charges.

10. Any warrant previously issued shall cease to have effect with respect to any charges which have not been confirmed by the Pre-Trial Chamber or which have been withdrawn by the Prosecutor.

11. Once the charges have been confirmed in accordance with this article, the Presidency shall constitute a Trial Chamber which, subject to paragraph 9 and to article 64, paragraph 4, shall be responsible for the conduct of subsequent proceedings and may exercise any function of the Pre-Trial Chamber that is relevant and capable of application in those proceedings.

Part 6

The trial

Article 62

Place of trial

Unless otherwise decided, the place of the trial shall be the seat of the Court.

Article 63

Trial in the presence of the accused

1. The accused shall be present during the trial.

2. If the accused, being present before the Court, continues to disrupt the trial, the Trial Chamber may remove the accused and shall make provision for him or her to observe the trial and instruct counsel from outside the courtroom, through the use of communications technology, if required. Such measures shall be taken only in exceptional circumstances after other reasonable alternatives have proved inadequate, and only for such duration as is strictly required.

Article 64

Functions and powers of the Trial Chamber

1. The functions and powers of the Trial Chamber set out in this article shall be exercised in accordance with this Statute and the Rules of Procedure and Evidence.

2. The Trial Chamber shall ensure that a trial is fair and expeditious and is conducted with full respect for the rights of the accused and due regard for the protection of victims and witnesses.

3. Upon assignment of a case for trial in accordance with this Statute, the Trial Chamber assigned to deal with the case shall:

         (a) Confer with the parties and adopt such procedures as are necessary to facilitate the fair and expeditious conduct of the proceedings;

         (b) Determine the language or languages to be used at trial; and

         (c) Subject to any other relevant provisions of this Statute, provide for disclosure of documents or information not previously disclosed, sufficiently in advance of the commencement of the trial to enable adequate preparation for trial.

4. The Trial Chamber may, if necessary for its effective and fair functioning, refer preliminary issues to the Pre-Trial Chamber or, if necessary, to another available judge of the Pre-Trial Division.

5. Upon notice to the parties, the Trial Chamber may, as appropriate, direct that there be joinder or severance in respect of charges against more than one accused.

6. In performing its functions prior to trial or during the course of a trial, the Trial Chamber may, as necessary:

         (a) Exercise any functions of the Pre-Trial Chamber referred to in article 61, paragraph 11;

         (b) Require the attendance and testimony of witnesses and production of documents and other evidence by obtaining, if necessary, the assistance of States as provided in this Statute;

         (c) Provide for the protection of confidential information;

         (d) Order the production of evidence in addition to that already collected prior to the trial or presented during the trial by the parties;

         (e) Provide for the protection of the accused, witnesses and victims; and

          (f) Rule on any other relevant matters.

7. The trial shall be held in public. The Trial Chamber may, however, determine that special circumstances require that certain proceedings be in closed session for the purposes set forth in article 68, or to protect confidential or sensitive information to be given in evidence.

     8. (a) At the commencement of the trial, the Trial Chamber shall have read to the accused the charges previously confirmed by the Pre-Trial Chamber. The Trial Chamber shall satisfy itself that the accused understands the nature of the charges. It shall afford him or her the opportunity to make an admission of guilt in accordance with article 65 or to plead not guilty.

         (b) At the trial, the presiding judge may give directions for the conduct of proceedings, including to ensure that they are conducted in a fair and impartial manner. Subject to any directions of the presiding judge, the parties may submit evidence in accordance with the provisions of this Statute.

9. The Trial Chamber shall have, inter alia, the power on application of a party or on its own motion to:

         (a) Rule on the admissibility or relevance of evidence; and

         (b) Take all necessary steps to maintain order in the course of a hearing.

10. The Trial Chamber shall ensure that a complete record of the trial, which accurately reflects the proceedings, is made and that it is maintained and preserved by the Registrar.

Article 65

Proceedings on an admission of guilt

1. Where the accused makes an admission of guilt pursuant to article 64, paragraph 8 (a), the Trial Chamber shall determine whether:

         (a) The accused understands the nature and consequences of the admission of guilt;

         (b) The admission is voluntarily made by the accused after sufficient consultation with defence counsel; and

         (c) The admission of guilt is supported by the facts of the case that are contained in:

                       (i) The charges brought by the Prosecutor and admitted by the accused;

                      (ii) Any materials presented by the Prosecutor which supplement the charges and which the accused accepts; and

                     (iii) Any other evidence, such as the testimony of witnesses, presented by the Prosecutor or the accused.

2. Where the Trial Chamber is satisfied that the matters referred to in paragraph 1 are established, it shall consider the admission of guilt, together with any additional evidence presented, as establishing all the essential facts that are required to prove the crime to which the admission of guilt relates, and may convict the accused of that crime.

3. Where the Trial Chamber is not satisfied that the matters referred to in paragraph 1 are established, it shall consider the admission of guilt as not having been made, in which case it shall order that the trial be continued under the ordinary trial procedures provided by this Statute and may remit the case to another Trial Chamber.

4. Where the Trial Chamber is of the opinion that a more complete presentation of the facts of the case is required in the interests of justice, in particular the interests of the victims, the Trial Chamber may:

         (a) Request the Prosecutor to present additional evidence, including the testimony of witnesses; or

         (b) Order that the trial be continued under the ordinary trial procedures provided by this Statute, in which case it shall consider the admission of guilt as not having been made and may remit the case to another Trial Chamber.

5. Any discussions between the Prosecutor and the defence regarding modification of the charges, the admission of guilt or the penalty to be imposed shall not be binding on the Court.

Article 66

Presumption of innocence

1. Everyone shall be presumed innocent until proved guilty before the Court in accordance with the applicable law.

2. The onus is on the Prosecutor to prove the guilt of the accused.

3. In order to convict the accused, the Court must be convinced of the guilt of the accused beyond reasonable doubt.

Article 67

Rights of the accused

1. In the determination of any charge, the accused shall be entitled to a public hearing, having regard to the provisions of this Statute, to a fair hearing conducted impartially, and to the following minimum guarantees, in full equality:

         (a) To be informed promptly and in detail of the nature, cause and content of the charge, in a language which the accused fully understands and speaks;

         (b) To have adequate time and facilities for the preparation of the defence and to communicate freely with counsel of the accused’s choosing in confidence;

         (c) To be tried without undue delay;

         (d) Subject to article 63, paragraph 2, to be present at the trial, to conduct the defence in person or through legal assistance of the accused’s choosing, to be informed, if the accused does not have legal assistance, of this right and to have legal assistance assigned by the Court in any case where the interests of justice so require, and without payment if the accused lacks sufficient means to pay for it;

         (e) To examine, or have examined, the witnesses against him or her and to obtain the attendance and examination of witnesses on his or her behalf under the same conditions as witnesses against him or her. The accused shall also be entitled to raise defences and to present other evidence admissible under this Statute;

          (f) To have, free of any cost, the assistance of a competent interpreter and such translations as are necessary to meet the requirements of fairness, if any of the proceedings of or documents presented to the Court are not in a language which the accused fully understands and speaks;

         (g) Not to be compelled to testify or to confess guilt and to remain silent, without such silence being a consideration in the determination of guilt or innocence;

         (h) To make an unsworn oral or written statement in his or her defence; and

          (i) Not to have imposed on him or her any reversal of the burden of proof or any onus of rebuttal.

2. In addition to any other disclosure provided for in this Statute, the Prosecutor shall, as soon as practicable, disclose to the defence evidence in the Prosecutor’s possession or control which he or she believes shows or tends to show the innocence of the accused, or to mitigate the guilt of the accused, or which may affect the credibility of prosecution evidence. In case of doubt as to the application of this paragraph, the Court shall decide.

Article 68

Protection of the victims and witnesses and their participation in the proceedings

1. The Court shall take appropriate measures to protect the safety, physical and psychological well-being, dignity and privacy of victims and witnesses. In so doing, the Court shall have regard to all relevant factors, including age, gender as defined in article 7, paragraph 3, and health, and the nature of the crime, in particular, but not limited to, where the crime involves sexual or gender violence or violence against children. The Prosecutor shall take such measures particularly during the investigation and prosecution of such crimes. These measures shall not be prejudicial to or inconsistent with the rights of the accused and a fair and impartial trial.

2. As an exception to the principle of public hearings provided for in article 67, the Chambers of the Court may, to protect victims and witnesses or an accused, conduct any part of the proceedings in camera or allow the presentation of evidence by electronic or other special means. In particular, such measures shall be implemented in the case of a victim of sexual violence or a child who is a victim or a witness, unless otherwise ordered by the Court, having regard to all the circumstances, particularly the views of the victim or witness.

3. Where the personal interests of the victims are affected, the Court shall permit their views and concerns to be presented and considered at stages of the proceedings determined to be appropriate by the Court and in a manner which is not prejudicial to or inconsistent with the rights of the accused and a fair and impartial trial. Such views and concerns may be presented by the legal representatives of the victims where the Court considers it appropriate, in accordance with the Rules of Procedure and Evidence.

4. The Victims and Witnesses Unit may advise the Prosecutor and the Court on appropriate protective measures, security arrangements, counselling and assistance as referred to in article 43, paragraph 6.

5. Where the disclosure of evidence or information pursuant to this Statute may lead to the grave endangerment of the security of a witness or his or her family, the Prosecutor may, for the purposes of any proceedings conducted prior to the commencement of the trial, withhold such evidence or information and instead submit a summary thereof. Such measures shall be exercised in a manner which is not prejudicial to or inconsistent with the rights of the accused and a fair and impartial trial.

6. A State may make an application for necessary measures to be taken in respect of the protection of its servants or agents and the protection of confidential or sensitive information.

Article 69

Evidence

1. Before testifying, each witness shall, in accordance with the Rules of Procedure and Evidence, give an undertaking as to the truthfulness of the evidence to be given by that witness.

2. The testimony of a witness at trial shall be given in person, except to the extent provided by the measures set forth in article 68 or in the Rules of Procedure and Evidence. The Court may also permit the giving of viva voce (oral) or recorded testimony of a witness by means of video or audio technology, as well as the introduction of documents or written transcripts, subject to this Statute and in accordance with the Rules of Procedure and Evidence. These measures shall not be prejudicial to or inconsistent with the rights of the accused.

3. The parties may submit evidence relevant to the case, in accordance with article 64. The Court shall have the authority to request the submission of all evidence that it considers necessary for the determination of the truth.

4. The Court may rule on the relevance or admissibility of any evidence, taking into account, inter alia, the probative value of the evidence and any prejudice that such evidence may cause to a fair trial or to a fair evaluation of the testimony of a witness, in accordance with the Rules of Procedure and Evidence.

5. The Court shall respect and observe privileges on confidentiality as provided for in the Rules of Procedure and Evidence.

6. The Court shall not require proof of facts of common knowledge but may take judicial notice of them.

7. Evidence obtained by means of a violation of this Statute or internationally recognized human rights shall not be admissible if:

         (a) The violation casts substantial doubt on the reliability of the evidence; or

         (b) The admission of the evidence would be antithetical to and would seriously damage the integrity of the proceedings.

8. When deciding on the relevance or admissibility of evidence collected by a State, the Court shall not rule on the application of the State’s national law.

Article 70

Offences against the administration of justice

1. The Court shall have jurisdiction over the following offences against its administration of justice when committed intentionally:

         (a) Giving false testimony when under an obligation pursuant to article 69, paragraph 1, to tell the truth;

         (b) Presenting evidence that the party knows is false or forged;

         (c) Corruptly influencing a witness, obstructing or interfering with the attendance or testimony of a witness, retaliating against a witness for giving testimony or destroying, tampering with or interfering with the collection of evidence;

         (d) Impeding, intimidating or corruptly influencing an official of the Court for the purpose of forcing or persuading the official not to perform, or to perform improperly, his or her duties;

         (e) Retaliating against an official of the Court on account of duties performed by that or another official;

          (f) Soliciting or accepting a bribe as an official of the Court in connection with his or her official duties.

2. The principles and procedures governing the Court’s exercise of jurisdiction over offences under this article shall be those provided for in the Rules of Procedure and Evidence. The conditions for providing international cooperation to the Court with respect to its proceedings under this article shall be governed by the domestic laws of the requested State.

3. In the event of conviction, the Court may impose a term of imprisonment not exceeding five years, or a fine in accordance with the Rules of Procedure and Evidence, or both.

     4. (a) Each State Party shall extend its criminal laws penalizing offences against the integrity of its own investigative or judicial process to offences against the administration of justice referred to in this article, committed on its territory, or by one of its nationals;

         (b) Upon request by the Court, whenever it deems it proper, the State Party shall submit the case to its competent authorities for the purpose of prosecution. Those authorities shall treat such cases with diligence and devote sufficient resources to enable them to be conducted effectively.

Article 71

Sanctions for misconduct before the Court

1. The Court may sanction persons present before it who commit misconduct, including disruption of its proceedings or deliberate refusal to comply with its directions, by administrative measures other than imprisonment, such as temporary or permanent removal from the courtroom, a fine or other similar measures provided for in the Rules of Procedure and Evidence.

2. The procedures governing the imposition of the measures set forth in paragraph 1 shall be those provided for in the Rules of Procedure and Evidence.

Article 72

Protection of national security information

1. This article applies in any case where the disclosure of the information or documents of a State would, in the opinion of that State, prejudice its national security interests. Such cases include those falling within the scope of article 56, paragraphs 2 and 3, article 61, paragraph 3, article 64, paragraph 3, article 67, paragraph 2, article 68, paragraph 6, article 87, paragraph 6 and article 93, as well as cases arising at any other stage of the proceedings where such disclosure may be at issue.

2. This article shall also apply when a person who has been requested to give information or evidence has refused to do so or has referred the matter to the State on the ground that disclosure would prejudice the national security interests of a State and the State concerned confirms that it is of the opinion that disclosure would prejudice its national security interests.

3. Nothing in this article shall prejudice the requirements of confidentiality applicable under article 54, paragraph 3 (e) and (f), or the application of article 73.

4. If a State learns that information or documents of the State are being, or are likely to be, disclosed at any stage of the proceedings, and it is of the opinion that disclosure would prejudice its national security interests, that State shall have the right to intervene in order to obtain resolution of the issue in accordance with this article.

5. If, in the opinion of a State, disclosure of information would prejudice its national security interests, all reasonable steps will be taken by the State, acting in conjunction with the Prosecutor, the defence or the Pre-Trial Chamber or Trial Chamber, as the case may be, to seek to resolve the matter by cooperative means. Such steps may include:

         (a) Modification or clarification of the request;

         (b) A determination by the Court regarding the relevance of the information or evidence sought, or a determination as to whether the evidence, though relevant, could be or has been obtained from a source other than the requested State;

         (c) Obtaining the information or evidence from a different source or in a different form; or

         (d) Agreement on conditions under which the assistance could be provided including, among other things, providing summaries or redactions, limitations on disclosure, use of in camera or ex parte proceedings, or other protective measures permissible under the Statute and the Rules of Procedure and Evidence.

6. Once all reasonable steps have been taken to resolve the matter through cooperative means, and if the State considers that there are no means or conditions under which the information or documents could be provided or disclosed without prejudice to its national security interests, it shall so notify the Prosecutor or the Court of the specific reasons for its decision, unless a specific description of the reasons would itself necessarily result in such prejudice to the State’s national security interests.

7. Thereafter, if the Court determines that the evidence is relevant and necessary for the establishment of the guilt or innocence of the accused, the Court may undertake the following actions:

         (a) Where disclosure of the information or document is sought pursuant to a request for cooperation under Part 9 or the circumstances described in paragraph 2, and the State has invoked the ground for refusal referred to in article 93, paragraph 4:

                       (i) The Court may, before making any conclusion referred to in subparagraph 7 (a) (ii), request further consultations for the purpose of considering the State’s representations, which may include, as appropriate, hearings in camera and ex parte;

                      (ii) If the Court concludes that, by invoking the ground for refusal under article 93, para­graph 4, in the circumstances of the case, the requested State is not acting in accordance with its obligations under this Statute, the Court may refer the matter in accordance with article 87, paragraph 7, specifying the reasons for its conclusion; and

                     (iii) The Court may make such inference in the trial of the accused as to the existence or non-existence of a fact, as may be appropriate in the circumstances; or

         (b) In all other circumstances:

                       (i) Order disclosure; or

                      (ii) To the extent it does not order disclosure, make such inference in the trial of the accused as to the existence or non-existence of a fact, as may be appropriate in the circumstances.

Article 73

Third-party information or documents

If a State Party is requested by the Court to provide a document or information in its custody, possession or control, which was disclosed to it in confidence by a State, intergovernmental organization or international organization, it shall seek the consent of the originator to disclose that document or information. If the originator is a State Party, it shall either consent to disclosure of the information or document or undertake to resolve the issue of disclosure with the Court, subject to the provisions of article 72. If the originator is not a State Party and refuses to consent to disclosure, the requested State shall inform the Court that it is unable to provide the document or information because of a pre-existing obligation of confidentiality to the originator.

Article 74

Requirements for the decision

1. All the judges of the Trial Chamber shall be present at each stage of the trial and throughout their deliberations. The Presidency may, on a case-by-case basis, designate, as available, one or more alternate judges to be present at each stage of the trial and to replace a member of the Trial Chamber if that member is unable to continue attending.

2. The Trial Chamber’s decision shall be based on its evaluation of the evidence and the entire proceedings. The decision shall not exceed the facts and circumstances described in the charges and any amendments to the charges. The Court may base its decision only on evidence submitted and discussed before it at the trial.

3. The judges shall attempt to achieve unanimity in their decision, failing which the decision shall be taken by a majority of the judges.

4. The deliberations of the Trial Chamber shall remain secret.

5. The decision shall be in writing and shall contain a full and reasoned statement of the Trial Chamber’s findings on the evidence and conclusions. The Trial Chamber shall issue one decision. When there is no unanimity, the Trial Chamber’s decision shall contain the views of the majority and the minority. The decision or a summary thereof shall be delivered in open court.

Article 75

Reparations to victims

1. The Court shall establish principles relating to reparations to, or in respect of, victims, including restitution, compensation and rehabilitation. On this basis, in its decision the Court may, either upon request or on its own motion in exceptional circumstances, determine the scope and extent of any damage, loss and injury to, or in respect of, victims and will state the principles on which it is acting.

2. The Court may make an order directly against a convicted person specifying appropriate reparations to, or in respect of, victims, including restitution, compensation and rehabilitation.

Where appropriate, the Court may order that the award for reparations be made through the Trust Fund provided for in article 79.

3. Before making an order under this article, the Court may invite and shall take account of representations from or on behalf of the convicted person, victims, other interested persons or interested States.

4. In exercising its power under this article, the Court may, after a person is convicted of a crime within the jurisdiction of the Court, determine whether, in order to give effect to an order which it may make under this article, it is necessary to seek measures under article 93, paragraph 1.

5. A State Party shall give effect to a decision under this article as if the provisions of article 109 were applicable to this article.

6. Nothing in this article shall be interpreted as prejudicing the rights of victims under national or international law.

Article 76

Sentencing

1. In the event of a conviction, the Trial Chamber shall consider the appropriate sentence to be imposed and shall take into account the evidence presented and submissions made during the trial that are relevant to the sentence.

2. Except where article 65 applies and before the completion of the trial, the Trial Chamber may on its own motion and shall, at the request of the Prosecutor or the accused, hold a further hearing to hear any additional evidence or submissions relevant to the sentence, in accordance with the Rules of Procedure and Evidence.

3. Where paragraph 2 applies, any representations under article 75 shall be heard during the further hearing referred to in paragraph 2 and, if necessary, during any additional hearing.

4. The sentence shall be pronounced in public and, wherever possible, in the presence of the accused.

PART 7

PENALTIES

Article 77

Applicable penalties

1. Subject to article 110, the Court may impose one of the following penalties on a person convicted of a crime referred to in article 5 of this Statute:

         (a) Imprisonment for a specified number of years, which may not exceed a maximum of 30 years; or

         (b) A term of life imprisonment when justified by the extreme gravity of the crime and the individual circumstances of the convicted person.

2. In addition to imprisonment, the Court may order:

         (a) A fine under the criteria provided for in the Rules of Procedure and Evidence;

         (b) A forfeiture of proceeds, property and assets derived directly or indirectly from that crime, without prejudice to the rights of bona fide third parties.

Article 78

Determination of the sentence

1. In determining the sentence, the Court shall, in accordance with the Rules of Procedure and Evidence, take into account such factors as the gravity of the crime and the individual circumstances of the convicted person.

2. In imposing a sentence of imprisonment, the Court shall deduct the time, if any, previously spent in detention in accordance with an order of the Court. The Court may deduct any time otherwise spent in detention in connection with conduct underlying the crime.

3. When a person has been convicted of more than one crime, the Court shall pronounce a sentence for each crime and a joint sentence specifying the total period of imprisonment. This period shall be no less than the highest individual sentence pronounced and shall not exceed 30 years imprisonment or a sentence of life imprisonment in conformity with article 77, paragraph 1 (b).

Article 79

Trust Fund

1. A Trust Fund shall be established by decision of the Assembly of States Parties for the benefit of victims of crimes within the jurisdiction of the Court, and of the families of such victims.

2. The Court may order money and other property collected through fines or forfeiture to be transferred, by order of the Court, to the Trust Fund.

3. The Trust Fund shall be managed according to criteria to be determined by the Assembly of States Parties.

Article 80

Non-prejudice to national application of penalties and national laws

Nothing in this Part affects the application by States of penalties prescribed by their national law, nor the law of States which do not provide for penalties prescribed in this Part.

PART 8

APPEAL AND REVISION

Article 81

Appeal against decision of acquittal or conviction or against sentence

1. A decision under article 74 may be appealed in accordance with the Rules of Procedure and Evidence as follows:

         (a) The Prosecutor may make an appeal on any of the following grounds:

                       (i) Procedural error,

                      (ii) Error of fact, or

                     (iii) Error of law;

         (b) The convicted person, or the Prosecutor on that person’s behalf, may make an appeal on any of the following grounds:

                       (i) Procedural error,

                      (ii) Error of fact,

                     (iii) Error of law, or

                    (iv) Any other ground that affects the fairness or reliability of the proceedings or decision.

     2. (a) A sentence may be appealed, in accordance with the Rules of Procedure and Evidence, by the Prosecutor or the convicted person on the ground of disproportion between the crime and the sentence;

         (b) If on an appeal against sentence the Court considers that there are grounds on which the conviction might be set aside, wholly or in part, it may invite the Prosecutor and the convicted person to submit grounds under article 81, paragraph 1 (a) or (b), and may render a decision on conviction in accordance with article 83;

         (c) The same procedure applies when the Court, on an appeal against conviction only, considers that there are grounds to reduce the sentence under paragraph 2 (a).

3

     3. (a) Unless the Trial Chamber orders otherwise, a convicted person shall remain in custody pending an appeal;

         (b) When a convicted person’s time in custody exceeds the sentence of imprisonment imposed, that person shall be released, except that if the Prosecutor is also appealing, the release may be subject to the conditions under subparagraph (c) below;

         (c) In case of an acquittal, the accused shall be released immediately, subject to the following:

                       (i) Under exceptional circumstances, and having regard, inter alia, to the concrete risk of flight, the seriousness of the offence charged and the probability of success on appeal, the Trial Chamber, at the request of the Prosecutor, may maintain the detention of the person pending appeal;

                      (ii) A decision by the Trial Chamber under subparagraph (c) (i) may be appealed in accordance with the Rules of Procedure and Evidence.

4. Subject to the provisions of paragraph 3 (a) and (b), execution of the decision or sentence shall be suspended during the period allowed for appeal and for the duration of the appeal proceedings.

Article 82

Appeal against other decisions

1. Either party may appeal any of the following decisions in accordance with the Rules of Procedure and Evidence:

         (a) A decision with respect to jurisdiction or admissibility;

         (b) A decision granting or denying release of the person being investigated or prosecuted;

         (c) A decision of the Pre-Trial Chamber to act on its own initiative under article 56, paragraph 3;

         (d) A decision that involves an issue that would significantly affect the fair and expeditious conduct of the proceedings or the outcome of the trial, and for which, in the opinion of the Pre-Trial or Trial Chamber, an immediate resolution by the Appeals Chamber may materially advance the proceedings.

2. A decision of the Pre-Trial Chamber under article 57, paragraph 3 (d), may be appealed against by the State concerned or by the Prosecutor, with the leave of the Pre-Trial Chamber. The appeal shall be heard on an expedited basis.

3. An appeal shall not of itself have suspensive effect unless the Appeals Chamber so orders, upon request, in accordance with the Rules of Procedure and Evidence.

4. A legal representative of the victims, the convicted person or a bona fide owner of property adversely affected by an order under article 75 may appeal against the order for reparations, as provided in the Rules of Procedure and Evidence.

Article 83

Proceedings on appeal

1. For the purposes of proceedings under article 81 and this article, the Appeals Chamber shall have all the powers of the Trial Chamber.

2. If the Appeals Chamber finds that the proceedings appealed from were unfair in a way that affected the reliability of the decision or sentence, or that the decision or sentence appealed from was materially affected by error of fact or law or procedural error, it may:

         (a) Reverse or amend the decision or sentence; or

         (b) Order a new trial before a different Trial Chamber.

For these purposes, the Appeals Chamber may remand a factual issue to the original Trial Chamber for it to determine the issue and to report back accordingly, or may itself call evidence to determine the issue. When the decision or sentence has been appealed only by the person convicted, or the Prosecutor on that person’s behalf, it cannot be amended to his or her detriment.

3. If in an appeal against sentence the Appeals Chamber finds that the sentence is disproportionate to the crime, it may vary the sentence in accordance with Part 7.

4. The judgement of the Appeals Chamber shall be taken by a majority of the judges and shall be delivered in open court. The judgement shall state the reasons on which it is based. When there is no unanimity, the judgement of the Appeals Chamber shall contain the views of the majority and the minority, but a judge may deliver a separate or dissenting opinion on a question of law.

5. The Appeals Chamber may deliver its judgement in the absence of the person acquitted or convicted.

Article 84

Revision of conviction or sentence

1. The convicted person or, after death, spouses, children, parents or one person alive at the time of the accused’s death who has been given express written instructions from the accused to bring such a claim, or the Prosecutor on the person’s behalf, may apply to the Appeals Chamber to revise the final judgement of conviction or sentence on the grounds that:

         (a) New evidence has been discovered that:

                       (i) Was not available at the time of trial, and such unavailability was not wholly or partially attributable to the party making application; and

                      (ii) Is sufficiently important that had it been proved at trial it would have been likely to have resulted in a different verdict;

         (b) It has been newly discovered that decisive evidence, taken into account at trial and upon which the conviction depends, was false, forged or falsified;

         (c) One or more of the judges who participated in conviction or confirmation of the charges has committed, in that case, an act of serious misconduct or serious breach of duty of sufficient gravity to justify the removal of that judge or those judges from office under article 46.

2. The Appeals Chamber shall reject the application if it considers it to be unfounded. If it determines that the application is meritorious, it may, as appropriate:

         (a) Reconvene the original Trial Chamber;

         (b) Constitute a new Trial Chamber; or

         (c) Retain jurisdiction over the matter,

with a view to, after hearing the parties in the manner set forth in the Rules of Procedure and Evidence, arriving at a determination on whether the judgement should be revised.

Article 85

Compensation to an arrested or convicted person

1. Anyone who has been the victim of unlawful arrest or detention shall have an enforceable right to compensation.

2. When a person has by a final decision been convicted of a criminal offence, and when subsequently his or her conviction has been reversed on the ground that a new or newly discovered fact shows conclusively that there has been a miscarriage of justice, the person who has suffered punishment as a result of such conviction shall be compensated according to law, unless it is proved that the non-disclosure of the unknown fact in time is wholly or partly attributable to him or her.

3. In exceptional circumstances, where the Court finds conclusive facts showing that there has been a grave and manifest miscarriage of justice, it may in its discretion award compensation, according to the criteria provided in the Rules of Procedure and Evidence, to a person who has been released from detention following a final decision of acquittal or a termination of the proceedings for that reason.

PART 9

INTERNATIONAL COOPERATION AND JUDICIAL ASSISTANCE

Article 86

General obligation to cooperate

States Parties shall, in accordance with the provisions of this Statute, cooperate fully with the Court in its investigation and prosecution of crimes within the jurisdiction of the Court.

Article 87

Requests for cooperation: general provisions

     1. (a) The Court shall have the authority to make requests to States Parties for cooperation. The requests shall be transmitted through the diplomatic channel or any other appropriate channel as may be designated by each State Party upon ratification, acceptance, approval or accession.

               Subsequent changes to the designation shall be made by each State Party in accordance with the Rules of Procedure and Evidence.

         (b) When appropriate, without prejudice to the provisions of subparagraph (a), requests may also be transmitted through the International Criminal Police Organization or any appropriate regional organization.

2. Requests for cooperation and any documents supporting the request shall either be in or be accompanied by a translation into an official language of the requested State or one of the working languages of the Court, in accordance with the choice made by that State upon ratification, acceptance, approval or accession.

Subsequent changes to this choice shall be made in accordance with the Rules of Procedure and Evidence.

3. The requested State shall keep confidential a request for cooperation and any documents supporting the request, except to the extent that the disclosure is necessary for execution of the request.

4. In relation to any request for assistance presented under this Part, the Court may take such measures, including measures related to the protection of information, as may be necessary to ensure the safety or physical or psychological well-being of any victims, potential witnesses and their families. The Court may request that any information that is made available under this Part shall be provided and handled in a manner that protects the safety and physical or psychological well-being of any victims, potential witnesses and their families.

     5. (a) The Court may invite any State not party to this Statute to provide assistance under this Part on the basis of an ad hoc arrangement, an agreement with such State or any other appropriate basis.

         (b) Where a State not party to this Statute, which has entered into an ad hoc arrangement or an agreement with the Court, fails to cooperate with requests pursuant to any such arrangement or agreement, the Court may so inform the Assembly of States Parties or, where the Security Council referred the matter to the Court, the Security Council.

6. The Court may ask any intergovernmental organization to provide information or documents. The Court may also ask for other forms of cooperation and assistance which may be agreed upon with such an organization and which are in accordance with its competence or mandate.

7. Where a State Party fails to comply with a request to cooperate by the Court contrary to the provisions of this Statute, thereby preventing the Court from exercising its functions and powers under this Statute, the Court may make a finding to that effect and refer the matter to the Assembly of States Parties or, where the Security Council referred the matter to the Court, to the Security Council.

Article 88

Availability of procedures under national law

States Parties shall ensure that there are procedures available under their national law for all of the forms of cooperation which are specified under this Part.

Article 89

Surrender of persons to the Court

1. The Court may transmit a request for the arrest and surrender of a person, together with the material supporting the request outlined in article 91, to any State on the territory of which that person may be found and shall request the cooperation of that State in the arrest and surrender of such a person. States Parties shall, in accordance with the provisions of this Part and the procedure under their national law, comply with requests for arrest and surrender.

2. Where the person sought for surrender brings a challenge before a national court on the basis of the principle of ne bis in idem as provided in article 20, the requested State shall immediately consult with the Court to determine if there has been a relevant ruling on admissibility. If the case is admissible, the requested State shall proceed with the execution of the request. If an admissibility ruling is pending, the requested State may postpone the execution of the request for surrender of the person until the Court makes a determination on admissibility.

     3. (a) A State Party shall authorize, in accordance with its national procedural law, transportation through its territory of a person being surrendered to the Court by another State, except where transit through that State would impede or delay the surrender.

         (b) A request by the Court for transit shall be transmitted in accordance with article 87. The request for transit shall contain:

                       (i) A description of the person being transported;

                      (ii) A brief statement of the facts of the case and their legal characterization; and

                     (iii) The warrant for arrest and surrender;

         (c) A person being transported shall be detained in custody during the period of transit;

         (d) No authorization is required if the person is transported by air and no landing is scheduled on the territory of the transit State;

         (e) If an unscheduled landing occurs on the territory of the transit State, that State may require a request for transit from the Court as provided for in subparagraph (b). The transit State shall detain the person being transported until the request for transit is received and the transit is effected, provided that detention for purposes of this subparagraph may not be extended beyond 96 hours from the unscheduled landing unless the request is received within that time.

4. If the person sought is being proceeded against or is serving a sentence in the requested State for a crime different from that for which surrender to the Court is sought, the requested State, after making its decision to grant the request, shall consult with the Court.

Article 90

Competing requests

1. A State Party which receives a request from the Court for the surrender of a person under article 89 shall, if it also receives a request from any other State for the extradition of the same person for the same conduct which forms the basis of the crime for which the Court seeks the person’s surrender, notify the Court and the requesting State of that fact.

2. Where the requesting State is a State Party, the requested State shall give priority to the request from the Court if:

         (a) The Court has, pursuant to article 18 or 19, made a determination that the case in respect of which surrender is sought is admissible and that determination takes into account the investigation or prosecution conducted by the requesting State in respect of its request for extradition; or

         (b) The Court makes the determination described in subparagraph (a) pursuant to the requested State’s notification under paragraph 1.

3. Where a determination under paragraph 2 (a) has not been made, the requested State may, at its discretion, pending the determination of the Court under paragraph 2 (b), proceed to deal with the request for extradition from the requesting State but shall not extradite the person until the Court has determined that the case is inadmissible. The Court’s determination shall be made on an expedited basis.

4. If the requesting State is a State not Party to this Statute the requested State, if it is not under an international obligation to extradite the person to the requesting State, shall give priority to the request for surrender from the Court, if the Court has determined that the case is admissible.

5. Where a case under paragraph 4 has not been determined to be admissible by the Court, the requested State may, at its discretion, proceed to deal with the request for extradition from the requesting State.

6. In cases where paragraph 4 applies except that the requested State is under an existing international obligation to extradite the person to the requesting State not Party to this Statute, the requested State shall determine whether to surrender the person to the Court or extradite the person to the requesting State. In making its decision, the requested State shall consider all the relevant factors, including but not limited to:

         (a) The respective dates of the requests;

         (b) The interests of the requesting State including, where relevant, whether the crime was committed in its territory and the nationality of the victims and of the person sought; and

         (c) The possibility of subsequent surrender between the Court and the requesting State.

7. Where a State Party which receives a request from the Court for the surrender of a person also receives a request from any State for the extradition of the same person for conduct other than that which constitutes the crime for which the Court seeks the person’s surrender:

         (a) The requested State shall, if it is not under an existing international obligation to extradite the person to the requesting State, give priority to the request from the Court;

         (b) The requested State shall, if it is under an existing international obligation to extradite the person to the requesting State, determine whether to surrender the person to the Court or to extradite the person to the requesting State. In making its decision, the requested State shall consider all the relevant factors, including but not limited to those set out in paragraph 6, but shall give special consideration to the relative nature and gravity of the conduct in question.

8. Where pursuant to a notification under this article, the Court has determined a case to be inadmissible, and subsequently extradition to the requesting State is refused, the requested State shall notify the Court of this decision.

Article 91

Contents of request for arrest and surrender

1. A request for arrest and surrender shall be made in writing. In urgent cases, a request may be made by any medium capable of delivering a written record, provided that the request shall be confirmed through the channel provided for in article 87, paragraph 1 (a).

2. In the case of a request for the arrest and surrender of a person for whom a warrant of arrest has been issued by the Pre-Trial Chamber under article 58, the request shall contain or be supported by:

         (a) Information describing the person sought, sufficient to identify the person, and information as to that person’s probable location;

         (b) A copy of the warrant of arrest; and

         (c) Such documents, statements or information as may be necessary to meet the requirements for the surrender process in the requested State, except that those requirements should not be more burdensome than those applicable to requests for extradition pursuant to treaties or arrangements between the requested State and other States and should, if possible, be less burdensome, taking into account the distinct nature of the Court.

3. In the case of a request for the arrest and surrender of a person already convicted, the request shall contain or be supported by:

         (a) A copy of any warrant of arrest for that person;

         (b) A copy of the judgement of conviction;

         (c) Information to demonstrate that the person sought is the one referred to in the judgement of conviction; and

         (d) If the person sought has been sentenced, a copy of the sentence imposed and, in the case of a sentence for imprisonment, a statement of any time already served and the time remaining to be served.

4. Upon the request of the Court, a State Party shall consult with the Court, either generally or with respect to a specific matter, regarding any requirements under its national law that may apply under paragraph 2 (c). During the consultations, the State Party shall advise the Court of the specific requirements of its national law.

Article 92

Provisional arrest

1. In urgent cases, the Court may request the provisional arrest of the person sought, pending presentation of the request for surrender and the documents supporting the request as specified in article 91.

2. The request for provisional arrest shall be made by any medium capable of delivering a written record and shall contain:

         (a) Information describing the person sought, sufficient to identify the person, and information as to that person’s probable location;

         (b) A concise statement of the crimes for which the person’s arrest is sought and of the facts which are alleged to constitute those crimes, including, where possible, the date and location of the crime;

         (c) A statement of the existence of a warrant of arrest or a judgement of conviction against the person sought; and

         (d) A statement that a request for surrender of the person sought will follow.

3. A person who is provisionally arrested may be released from custody if the requested State has not received the request for surrender and the documents supporting the request as specified in article 91 within the time limits specified in the Rules of Procedure and Evidence. However, the person may consent to surrender before the expiration of this period if permitted by the law of the requested State. In such a case, the requested State shall proceed to surrender the person to the Court as soon as possible.

4. The fact that the person sought has been released from custody pursuant to paragraph 3 shall not prejudice the subsequent arrest and surrender of that person if the request for surrender and the documents supporting the request are delivered at a later date.

Article 93

Other forms of cooperation

1. States Parties shall, in accordance with the provisions of this Part and under procedures of national law, comply with requests by the Court to provide the following assistance in relation to investigations or prosecutions:

         (a) The identification and whereabouts of persons or the location of items;

         (b) The taking of evidence, including testimony under oath, and the production of evidence, including expert opinions and reports necessary to the Court;

         (c) The questioning of any person being investigated or prosecuted;

         (d) The service of documents, including judicial documents;

         (e) Facilitating the voluntary appearance of persons as witnesses or experts before the Court;

          (f) The temporary transfer of persons as provided in paragraph 7;

         (g) The examination of places or sites, including the exhumation and examination of grave sites;

         (h) The execution of searches and seizures;

          (i) The provision of records and documents, including official records and documents;

          (j) The protection of victims and witnesses and the preservation of evidence;

         (k) The identification, tracing and freezing or seizure of proceeds, property and assets and instrumentalities of crimes for the purpose of eventual forfeiture, without prejudice to the rights of bona fide third parties; and

          (l) Any other type of assistance which is not prohibited by the law of the requested State, with a view to facilitating the investigation and prosecution of crimes within the jurisdiction of the Court.

2. The Court shall have the authority to provide an assurance to a witness or an expert appearing before the Court that he or she will not be prosecuted, detained or subjected to any restriction of personal freedom by the Court in respect of any act or omission that preceded the departure of that person from the requested State.

3. Where execution of a particular measure of assistance detailed in a request presented under paragraph 1, is prohibited in the requested State on the basis of an existing fundamental legal principle of general application, the requested State shall promptly consult with the Court to try to resolve the matter. In the consultations, consideration should be given to whether the assistance can be rendered in another manner or subject to conditions. If after consultations the matter cannot be resolved, the Court shall modify the request as necessary.

4. In accordance with article 72, a State Party may deny a request for assistance, in whole or in part, only if the request concerns the production of any documents or disclosure of evidence which relates to its national security.

5. Before denying a request for assistance under paragraph 1 (l), the requested State shall consider whether the assistance can be provided subject to specified conditions, or whether the assistance can be provided at a later date or in an alternative manner, provided that if the Court or the Prosecutor accepts the assistance subject to conditions, the Court or the Prosecutor shall abide by them.

6. If a request for assistance is denied, the requested State Party shall promptly inform the Court or the Prosecutor of the reasons for such denial.

     7. (a) The Court may request the temporary transfer of a person in custody for purposes of identification or for obtaining testimony or other assistance. The person may be transferred if the following conditions are fulfilled:

                       (i) The person freely gives his or her informed consent to the transfer; and

                      (ii) The requested State agrees to the transfer, subject to such conditions as that State and the Court may agree.

         (b) The person being transferred shall remain in custody. When the purposes of the transfer have been fulfilled, the Court shall return the person without delay to the requested State.

     8. (a) The Court shall ensure the confidentiality of documents and information, except as required for the investigation and proceedings described in the request.

         (b) The requested State may, when necessary, transmit documents or information to the Prosecutor on a confidential basis. The Prosecutor may then use them solely for the purpose of generating new evidence.

         (c) The requested State may, on its own motion or at the request of the Prosecutor, subsequently consent to the disclosure of such documents or information. They may then be used as evidence pursuant to the provisions of Parts 5 and 6 and in accordance with the Rules of Procedure and Evidence.

     9. (a)         (i) In the event that a State Party receives competing requests, other than for surrender or extradition, from the Court and from another State pursuant to an international obligation, the State Party shall endeavour, in consultation with the Court and the other State, to meet both requests, if necessary by postponing or attaching conditions to one or the other request.

                      (ii) Failing that, competing requests shall be resolved in accordance with the principles established in article 90.

         (b) Where, however, the request from the Court concerns information, property or persons which are subject to the control of a third State or an international organization by virtue of an international agreement, the requested States shall so inform the Court and the Court shall direct its request to the third State or international organization.

   10. (a) The Court may, upon request, cooperate with and provide assistance to a State Party conducting an investigation into or trial in respect of conduct which constitutes a crime within the jurisdiction of the Court or which constitutes a serious crime under the national law of the requesting State.

         (b)         (i) The assistance provided under subparagraph (a) shall include, inter alia:

                           a. The transmission of statements, documents or other types of evidence obtained in the course of an investigation or a trial conducted by the Court; and

                           b. The questioning of any person detained by order of the Court;

                      (ii) In the case of assistance under subparagraph (b) (i) a:

                           a. If the documents or other types of evidence have been obtained with the assistance of a State, such transmission shall require the consent of that State;

                           b. If the statements, documents or other types of evidence have been provided by a witness or expert, such transmission shall be subject to the provisions of article 68.

         (c) The Court may, under the conditions set out in this paragraph, grant a request for assistance under this paragraph from a State which is not a Party to this Statute.

Article 94

Postponement of execution of a request in respect of ongoing investigation or prosecution

1. If the immediate execution of a request would interfere with an ongoing investigation or prosecution of a case different from that to which the request relates, the requested State may postpone the execution of the request for a period of time agreed upon with the Court. However, the postponement shall be no longer than is necessary to complete the relevant investigation or prosecution in the requested State. Before making a decision to postpone, the requested State should consider whether the assistance may be immediately provided subject to certain conditions.

2. If a decision to postpone is taken pursuant to paragraph 1, the Prosecutor may, however, seek measures to preserve evidence, pursuant to article 93, paragraph 1 (j).

Article 95

Postponement of execution of a request in respect of an admissibility challenge

Where there is an admissibility challenge under consideration by the Court pursuant to article 18 or 19, the requested State may postpone the execution of a request under this Part pending a determination by the Court, unless the Court has specifically ordered that the Prosecutor may pursue the collection of such evidence pursuant to article 18 or 19.

Article 96

Contents of request for other forms of assistance under article 93

1. A request for other forms of assistance referred to in article 93 shall be made in writing. In urgent cases, a request may be made by any medium capable of delivering a written record, provided that the request shall be confirmed through the channel provided for in article 87, paragraph 1 (a).

2. The request shall, as applicable, contain or be supported by the following:

         (a) A concise statement of the purpose of the request and the assistance sought, including the legal basis and the grounds for the request;

         (b) As much detailed information as possible about the location or identification of any person or place that must be found or identified in order for the assistance sought to be provided;

         (c) A concise statement of the essential facts underlying the request;

         (d) The reasons for and details of any procedure or requirement to be followed;

         (e) Such information as may be required under the law of the requested State in order to execute the request; and

          (f) Any other information relevant in order for the assistance sought to be provided.

3. Upon the request of the Court, a State Party shall consult with the Court, either generally or with respect to a specific matter, regarding any requirements under its national law that may apply under paragraph 2 (e). During the consultations, the State Party shall advise the Court of the specific requirements of its national law.

4. The provisions of this article shall, where applicable, also apply in respect of a request for assistance made to the Court.

Article 97

Consultations

Where a State Party receives a request under this Part in relation to which it identifies problems which may impede or prevent the execution of the request, that State shall consult with the Court without delay in order to resolve the matter. Such problems may include, inter alia:

         (a) Insufficient information to execute the request;

         (b) In the case of a request for surrender, the fact that despite best efforts, the person sought cannot be located or that the investigation conducted has determined that the person in the requested State is clearly not the person named in the warrant; or

         (c) The fact that execution of the request in its current form would require the requested State to breach a pre-existing treaty obligation undertaken with respect to another State.

Article 98

Cooperation with respect to waiver of immunity and consent to surrender

1. The Court may not proceed with a request for surrender or assistance which would require the requested State to act inconsistently with its obligations under international law with respect to the State or diplomatic immunity of a person or property of a third State, unless the Court can first obtain the cooperation of that third State for the waiver of the immunity.

2. The Court may not proceed with a request for surrender which would require the requested State to act inconsistently with its obligations under international agreements pursuant to which the consent of a sending State is required to surrender a person of that State to the Court, unless the Court can first obtain the cooperation of the sending State for the giving of consent for the surrender.

Article 99

Execution of requests under articles 93 and 96

1. Requests for assistance shall be executed in accordance with the relevant procedure under the law of the requested State and, unless prohibited by such law, in the manner specified in the request, including following any procedure outlined therein or permitting persons specified in the request to be present at and assist in the execution process.

2. In the case of an urgent request, the documents or evidence produced in response shall, at the request of the Court, be sent urgently.

3. Replies from the requested State shall be transmitted in their original language and form.

4. Without prejudice to other articles in this Part, where it is necessary for the successful execution of a request which can be executed without any compulsory measures, including specifically the interview of or taking evidence from a person on a voluntary basis, including doing so without the presence of the authorities of the requested State Party if it is essential for the request to be executed, and the examination without modification of a public site or other public place, the Prosecutor may execute such request directly on the territory of a State as follows:

         (a) When the State Party requested is a State on the territory of which the crime is alleged to have been committed, and there has been a determination of admissibility pursuant to article 18 or 19, the Prosecutor may directly execute such request following all possible consultations with the requested State Party;

         (b) In other cases, the Prosecutor may execute such request following consultations with the requested State Party and subject to any reasonable conditions or concerns raised by that State Party. Where the requested State Party identifies problems with the execution of a request pursuant to this subparagraph it shall, without delay, consult with the Court to resolve the matter.

5. Provisions allowing a person heard or examined by the Court under article 72 to invoke restrictions designed to prevent disclosure of confidential information connected with national security shall also apply to the execution of requests for assistance under this article.

Article 100

Costs

1. The ordinary costs for execution of requests in the territory of the requested State shall be borne by that State, except for the following, which shall be borne by the Court:

         (a) Costs associated with the travel and security of witnesses and experts or the transfer under article 93 of persons in custody;

         (b) Costs of translation, interpretation and transcription;

         (c) Travel and subsistence costs of the judges, the Prosecutor, the Deputy Prosecutors, the Registrar, the Deputy Registrar and staff of any organ of the Court;

         (d) Costs of any expert opinion or report requested by the Court;

         (e) Costs associated with the transport of a person being surrendered to the Court by a custodial State; and

          (f) Following consultations, any extraordinary costs that may result from the execution of a request.

2. The provisions of paragraph 1 shall, as appropriate, apply to requests from States Parties to the Court. In that case, the Court shall bear the ordinary costs of execution.

Article 101

Rule of speciality

1. A person surrendered to the Court under this Statute shall not be proceeded against, punished or detained for any conduct committed prior to surrender, other than the conduct or course of conduct which forms the basis of the crimes for which that person has been surrendered.

2. The Court may request a waiver of the requirements of paragraph 1 from the State which surrendered the person to the Court and, if necessary, the Court shall provide additional information in accordance with article 91. States Parties shall have the authority to provide a waiver to the Court and should endeavour to do so.

Article 102

Use of terms

For the purposes of this Statute:

         (a) ”surrender” means the delivering up of a person by a State to the Court, pursuant to this Statute.

         (b) ”extradition” means the delivering up of a person by one State to another as provided by treaty, convention or national legislation.

PART 10

ENFORCEMENT

Article 103

Role of States in enforcement of sentences of imprisonment

     1. (a) A sentence of imprisonment shall be served in a State designated by the Court from a list of States which have indicated to the Court their willingness to accept sentenced persons.

         (b) At the time of declaring its willingness to accept sentenced persons, a State may attach conditions to its acceptance as agreed by the Court and in accordance with this Part.

         (c) A State designated in a particular case shall promptly inform the Court whether it accepts the Court’s designation.

     2. (a) The State of enforcement shall notify the Court of any circumstances, including the exercise of any conditions agreed under paragraph 1, which could materially affect the terms or extent of the imprisonment. The Court shall be given at least 45 days’ notice of any such known or foreseeable circumstances. During this period, the State of enforcement shall take no action that might prejudice its obligations under article 110.

         (b) Where the Court cannot agree to the circumstances referred to in subparagraph (a), it shall notify the State of enforcement and proceed in accordance with article 104, paragraph 1.

3. In exercising its discretion to make a designation under paragraph 1, the Court shall take into account the following:

         (a) The principle that States Parties should share the responsibility for enforcing sentences of imprisonment, in accordance with principles of equitable distribution, as provided in the Rules of Procedure and Evidence;

         (b) The application of widely accepted international treaty standards governing the treatment of prisoners;

         (c) The views of the sentenced person;

         (d) The nationality of the sentenced person;

         (e) Such other factors regarding the circumstances of the crime or the person sentenced, or the effective enforcement of the sentence, as may be appropriate in designating the State of enforcement.

4. If no State is designated under paragraph 1, the sentence of imprisonment shall be served in a prison facility made available by the host State, in accordance with the conditions set out in the headquarters agreement referred to in article 3, paragraph 2. In such a case, the costs arising out of the enforcement of a sentence of imprisonment shall be borne by the Court.

Article 104

Change in designation of State of enforcement

1. The Court may, at any time, decide to transfer a sentenced person to a prison of another State.

2. A sentenced person may, at any time, apply to the Court to be transferred from the State of enforcement.

Article 105

Enforcement of the sentence

1. Subject to conditions which a State may have specified in accordance with article 103, paragraph 1 (b), the sentence of imprisonment shall be binding on the States Parties, which shall in no case modify it.

2. The Court alone shall have the right to decide any application for appeal and revision. The State of enforcement shall not impede the making of any such application by a sentenced person.

Article 106

Supervision of enforcement of sentences and conditions of imprisonment

1. The enforcement of a sentence of imprisonment shall be subject to the supervision of the Court and shall be consistent with widely accepted international treaty standards governing treatment of prisoners.

2. The conditions of imprisonment shall be governed by the law of the State of enforcement and shall be consistent with widely accepted international treaty standards governing treatment of prisoners; in no case shall such conditions be more or less favourable than those available to prisoners convicted of similar offences in the State of enforcement.

3. Communications between a sentenced person and the Court shall be unimpeded and confidential.

Article 107

Transfer of the person upon completion of sentence

1. Following completion of the sentence, a person who is not a national of the State of enforcement may, in accordance with the law of the State of enforcement, be transferred to a State which is obliged to receive him or her, or to another State which agrees to receive him or her, taking into account any wishes of the person to be transferred to that State, unless the State of enforcement authorizes the person to remain in its territory.

2. If no State bears the costs arising out of transferring the person to another State pursuant to paragraph 1, such costs shall be borne by the Court.

3. Subject to the provisions of article 108, the State of enforcement may also, in accordance with its national law, extradite or otherwise surrender the person to a State which has requested the extradition or surrender of the person for purposes of trial or enforcement of a sentence.

Article 108

Limitation on the prosecution or punishment of other offences

1. A sentenced person in the custody of the State of enforcement shall not be subject to prosecution or punishment or to extradition to a third State for any conduct engaged in prior to that person’s delivery to the State of enforcement, unless such prosecution, punishment or extradition has been approved by the Court at the request of the State of enforcement.

2. The Court shall decide the matter after having heard the views of the sentenced person.

3. Paragraph 1 shall cease to apply if the sentenced person remains voluntarily for more than 30 days in the territory of the State of enforcement after having served the full sentence imposed by the Court, or returns to the territory of that State after having left it.

Article 109

Enforcement of fines and forfeiture measures

1. States Parties shall give effect to fines or forfeitures ordered by the Court under Part 7, without prejudice to the rights of bona fide third parties, and in accordance with the procedure of their national law.

2. If a State Party is unable to give effect to an order for forfeiture, it shall take measures to recover the value of the proceeds, property or assets ordered by the Court to be forfeited, without prejudice to the rights of bona fide third parties.

3. Property, or the proceeds of the sale of real property or, where appropriate, the sale of other property, which is obtained by a State Party as a result of its enforcement of a judgement of the Court shall be transferred to the Court.

Article 110

Review by the Court concerning reduction of sentence

1. The State of enforcement shall not release the person before expiry of the sentence pronounced by the Court.

2. The Court alone shall have the right to decide any reduction of sentence, and shall rule on the matter after having heard the person.

3. When the person has served two thirds of the sentence, or 25 years in the case of life imprisonment, the Court shall review the sentence to determine whether it should be reduced. Such a review shall not be conducted before that time.

4. In its review under paragraph 3, the Court may reduce the sentence if it finds that one or more of the following factors are present:

         (a) The early and continuing willingness of the person to cooperate with the Court in its investigations and prosecutions;

         (b) The voluntary assistance of the person in enabling the enforcement of the judgements and orders of the Court in other cases, and in particular providing assistance in locating assets subject to orders of fine, forfeiture or reparation which may be used for the benefit of victims; or

         (c) Other factors establishing a clear and significant change of circumstances sufficient to justify the reduction of sentence, as provided in the Rules of Procedure and Evidence.

5. If the Court determines in its initial review under paragraph 3 that it is not appropriate to reduce the sentence, it shall thereafter review the question of reduction of sentence at such intervals and applying such criteria as provided for in the Rules of Procedure and Evidence.

Article 111

Escape

If a convicted person escapes from custody and flees the State of enforcement, that State may, after consultation with the Court, request the person’s surrender from the State in which the person is located pursuant to existing bilateral or multilateral arrangements, or may request that the Court seek the person’s surrender, in accordance with Part 9. It may direct that the person be delivered to the State in which he or she was serving the sentence or to another State designated by the Court.

PART 11

ASSEMBLY OF STATES PARTIES

Article 112

Assembly of States Parties

1. An Assembly of States Parties to this Statute is hereby established. Each State Party shall have one representative in the Assembly who may be accompanied by alternates and advisers. Other States which have signed this Statute or the Final Act may be observers in the Assembly.

2. The Assembly shall:

         (a) Consider and adopt, as appropriate, recommendations of the Preparatory Commission;

         (b) Provide management oversight to the Presidency, the Prosecutor and the Registrar regarding the administration of the Court;

         (c) Consider the reports and activities of the Bureau established under paragraph 3 and take appropriate action in regard thereto;

         (d) Consider and decide the budget for the Court;

         (e) Decide whether to alter, in accordance with article 36, the number of judges;

          (f) Consider pursuant to article 87, paragraphs 5 and 7, any question relating to non-cooperation;

         (g) Perform any other function consistent with this Statute or the Rules of Procedure and Evidence.

     3. (a) The Assembly shall have a Bureau consisting of a President, two Vice-Presidents and 18 members elected by the Assembly for three-year terms.

         (b) The Bureau shall have a representative character, taking into account, in particular, equitable geographical distribution and the adequate representation of the principal legal systems of the world.

         (c) The Bureau shall meet as often as necessary, but at least once a year. It shall assist the Assembly in the discharge of its responsibilities.

4. The Assembly may establish such subsidiary bodies as may be necessary, including an independent oversight mechanism for inspection, evaluation and investigation of the Court, in order to enhance its efficiency and economy.

5. The President of the Court, the Prosecutor and the Registrar or their representatives may participate, as appropriate, in meetings of the Assembly and of the Bureau.

6. The Assembly shall meet at the seat of the Court or at the Headquarters of the United Nations once a year and, when circumstances so require, hold special sessions. Except as otherwise specified in this Statute, special sessions shall be convened by the Bureau on its own initiative or at the request of one third of the States Parties.

7. Each State Party shall have one vote. Every effort shall be made to reach decisions by consensus in the Assembly and in the Bureau. If consensus cannot be reached, except as otherwise provided in the Statute:

         (a) Decisions on matters of substance must be approved by a two-thirds majority of those present and voting provided that an absolute majority of States Parties constitutes the quorum for voting;

         (b) Decisions on matters of procedure shall be taken by a simple majority of States Parties present and voting.

8. A State Party which is in arrears in the payment of its financial contributions towards the costs of the Court shall have no vote in the Assembly and in the Bureau if the amount of its arrears equals or exceeds the amount of the contributions due from it for the preceding two full years. The Assembly may, nevertheless, permit such a State Party to vote in the Assembly and in the Bureau if it is satisfied that the failure to pay is due to conditions beyond the control of the State Party.

9. The Assembly shall adopt its own rules of procedure.

10. The official and working languages of the Assembly shall be those of the General Assembly of the United Nations.

PART 12

FINANCING

Article 113

Financial Regulations

Except as otherwise specifically provided, all financial matters related to the Court and the meetings of the Assembly of States Parties, including its Bureau and subsidiary bodies, shall be governed by this Statute and the Financial Regulations and Rules adopted by the Assembly of States Parties.

Article 114

Payment of expenses

Expenses of the Court and the Assembly of States Parties, including its Bureau and subsidiary bodies, shall be paid from the funds of the Court.

Article 115

Funds of the Court and of the Assembly of States Parties

The expenses of the Court and the Assembly of States Parties, including its Bureau and subsidiary bodies, as provided for in the budget decided by the Assembly of States Parties, shall be provided by the following sources:

         (a) Assessed contributions made by States Parties;

         (b) Funds provided by the United Nations, subject to the approval of the General Assembly, in particular in relation to the expenses incurred due to referrals by the Security Council.

Article 116

Voluntary contributions

Without prejudice to article 115, the Court may receive and utilize, as additional funds, voluntary contributions from Governments, international organizations, individuals, corporations and other entities, in accordance with relevant criteria adopted by the Assembly of States Parties.

Article 117

Assessment of contributions

The contributions of States Parties shall be assessed in accordance with an agreed scale of assessment, based on the scale adopted by the United Nations for its regular budget and adjusted in accordance with the principles on which that scale is based.

Article 118

Annual audit

The records, books and accounts of the Court, including its annual financial statements, shall be audited annually by an independent auditor.

PART 13

FINAL CLAUSES

Article 119

Settlement of disputes

1. Any dispute concerning the judicial functions of the Court shall be settled by the decision of the Court.

2. Any other dispute between two or more States Parties relating to the interpretation or application of this Statute which is not settled through negotiations within three months of their commencement shall be referred to the Assembly of States Parties. The Assembly may itself seek to settle the dispute or may make recommendations on further means of settlement of the dispute, including referral to the International Court of Justice in conformity with the Statute of that Court.

Article 120

Reservations

No reservations may be made to this Statute.

Article 121

Amendments

1. After the expiry of seven years from the entry into force of this Statute, any State Party may propose amendments thereto. The text of any proposed amendment shall be submitted to the Secretary-General of the United Nations, who shall promptly circulate it to all States Parties.

2. No sooner than three months from the date of notification, the Assembly of States Parties, at its next meeting, shall, by a majority of those present and voting, decide whether to take up the proposal. The Assembly may deal with the proposal directly or convene a Review Conference if the issue involved so warrants.

3. The adoption of an amendment at a meeting of the Assembly of States Parties or at a Review Conference on which consensus cannot be reached shall require a two-thirds majority of States Parties.

4. Except as provided in paragraph 5, an amendment shall enter into force for all States Parties one year after instruments of ratification or acceptance have been deposited with the Secretary-General of the United Nations by seven-eighths of them.

5. Any amendment to articles 5, 6, 7 and 8 of this Statute shall enter into force for those States Parties which have accepted the amendment one year after the deposit of their instruments of ratification or acceptance. In respect of a State Party which has not accepted the amendment, the Court shall not exercise its jurisdiction regarding a crime covered by the amendment when committed by that State Party’s nationals or on its territory.

6. If an amendment has been accepted by seven-eighths of States Parties in accordance with paragraph 4, any State Party which has not accepted the amendment may withdraw from this Statute with immediate effect, notwithstanding article 127, paragraph 1, but subject to article 127, paragraph 2, by giving notice no later than one year after the entry into force of such amendment.

7. The Secretary-General of the United Nations shall circulate to all States Parties any amendment adopted at a meeting of the Assembly of States Parties or at a Review Conference.

Article 122

Amendments to provisions of an institutional nature

1. Amendments to provisions of this Statute which are of an exclusively institutional nature, namely, article 35, article 36, paragraphs 8 and 9, article 37, article 38, article 39, paragraphs 1 (first two sentences), 2 and 4, article 42, paragraphs 4 to 9, article 43, paragraphs 2 and 3, and articles 44, 46, 47 and 49, may be proposed at any time, notwithstanding article 121, paragraph 1, by any State Party. The text of any proposed amendment shall be submitted to the Secretary-General of the United Nations or such other person designated by the Assembly of States Parties who shall promptly circulate it to all States Parties and to others participating in the Assembly.

2. Amendments under this article on which consensus cannot be reached shall be adopted by the Assembly of States Parties or by a Review Conference, by a two-thirds majority of States Parties. Such amendments shall enter into force for all States Parties six months after their adoption by the Assembly or, as the case may be, by the Conference.

Article 123

Review of the Statute

1. Seven years after the entry into force of this Statute the Secretary-General of the United Nations shall convene a Review Conference to consider any amendments to this Statute. Such review may include, but is not limited to, the list of crimes contained in article 5. The Conference shall be open to those participating in the Assembly of States Parties and on the same conditions.

2. At any time thereafter, at the request of a State Party and for the purposes set out in paragraph 1, the Secretary-General of the United Nations shall, upon approval by a majority of States Parties, convene a Review Conference.

3. The provisions of article 121, paragraphs 3 to 7, shall apply to the adoption and entry into force of any amendment to the Statute considered at a Review Conference.

Article 124

Transitional Provision

Notwithstanding article 12, paragraphs 1 and 2, a State, on becoming a party to this Statute, may declare that, for a period of seven years after the entry into force of this Statute for the State concerned, it does not accept the jurisdiction of the Court with respect to the category of crimes referred to in article 8 when a crime is alleged to have been committed by its nationals or on its territory. A declaration under this article may be withdrawn at any time. The provisions of this article shall be reviewed at the Review Conference convened in accordance with article 123, paragraph 1.

Article 125

Signature, ratification, acceptance, approval or accession

1. This Statute shall be open for signature by all States in Rome, at the headquarters of the Food and Agriculture Organization of the United Nations, on 17 July 1998. Thereafter, it shall remain open for signature in Rome at the Ministry of Foreign Affairs of Italy until 17 October 1998. After that date, the Statute shall remain open for signature in New York, at United Nations Headquarters, until 31 December 2000.

2. This Statute is subject to ratification, acceptance or approval by signatory States. Instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

3. This Statute shall be open to accession by all States. Instruments of accession shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

Article 126

Entry into force

1. This Statute shall enter into force on the first day of the month after the 60th day following the date of the deposit of the 60th instrument of ratification, acceptance, approval or accession with the Secretary-General of the United Nations.

2. For each State ratifying, accepting, approving or acceding to this Statute after the deposit of the 60th instrument of ratification, acceptance, approval or accession, the Statute shall enter into force on the first day of the month after the 60th day following the deposit by such State of its instrument of ratification, acceptance, approval or accession.

Article 127

Withdrawal

1. A State Party may, by written notification addressed to the Secretary-General of the United Nations, withdraw from this Statute. The withdrawal shall take effect one year after the date of receipt of the notification, unless the notification specifies a later date.

2. A State shall not be discharged, by reason of its withdrawal, from the obligations arising from this Statute while it was a Party to the Statute, including any financial obligations which may have accrued. Its withdrawal shall not affect any cooperation with the Court in connection with criminal investigations and proceedings in relation to which the withdrawing State had a duty to cooperate and which were commenced prior to the date on which the withdrawal became effective, nor shall it prejudice in any way the continued consideration of any matter which was already under consideration by the Court prior to the date on which the withdrawal became effective.

 

Article 128

Authentic texts

The original of this Statute, of which the Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish texts are equally authentic, shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations, who shall send certified copies thereof to all States.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned, being duly authorized thereto by their respective Governments, have signed this Statute.

DONE at Rome, this 17th day of July 1998.


(Übersetzung)

 

RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS [1])

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Statuts –

im Bewusstsein, dass alle Völker durch gemeinsame Bande verbunden sind und ihre Kulturen ein gemeinsames Erbe bilden, und besorgt darüber, dass dieses zerbrechliche Mosaik jederzeit zerstört werden kann,

eingedenk dessen, dass in diesem Jahrhundert Millionen von Kindern, Frauen und Männern Opfer unvorstellbarer Gräueltaten geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst erschüttern,

in der Erkenntnis, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt bedrohen,

bekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,

4

entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen,

daran erinnernd, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine Strafgerichtsbarkeit über die für internationale Verbrechen Verantwortlichen auszuüben,

in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbe­sondere des Grundsatzes, dass alle Staaten jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben,

in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Statut nicht so auszulegen ist, als ermächtige es einen Vertragsstaat, in einen bewaffneten Konflikt oder in die inneren Angelegenheiten eines Staates einzugreifen,

im festen Willen, zu diesem Zweck und um der heutigen und der künftigen Generationen willen einen mit dem System der Vereinten Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichtsbarkeit über die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass der aufgrund dieses Statuts errichtete Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt,

entschlossen, die Achtung und die Durchsetzung der internationalen Rechtspflege dauerhaft zu gewährleisten –

sind wie folgt übereingekommen:

TEIL 1

ERRICHTUNG DES GERICHTSHOFS

Artikel 1

Der Gerichtshof

Hiermit wird der Internationale Strafgerichtshof (“Gerichtshof”) errichtet. Der Gerichtshof ist eine ständige Einrichtung und ist befugt, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der in diesem Statut genannten schwersten Verbrechen von internationalem Belang auszuüben; er ergänzt die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit. Die Zuständigkeit und die Arbeitsweise des Gerichtshofs werden durch dieses Statut geregelt.

Artikel 2

Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen

Der Gerichtshof wird durch ein Abkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schließen ist, mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.

Artikel 3

Sitz des Gerichtshofs

(1) Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag in den Niederlanden (“Gaststaat”).

(2) Der Gerichtshof schließt mit dem Gaststaat ein Sitzabkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schließen ist.

(3) Der Gerichtshof kann, wie in diesem Statut vorgesehen, an einem anderen Ort tagen, wenn er dies für wünschenswert hält.

Artikel 4

Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs

(1) Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Er besitzt außerdem die Rechts- und Ge­schäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist.

(2) Der Gerichtshof kann seine Aufgaben und Befugnisse, wie in diesem Statut vorgesehen, im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats und nach Maßgabe einer besonderen Übereinkunft im Hoheits­gebiet eines jeden anderen Staates wahrnehmen.

TEIL 2

GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES RECHT

Artikel 5

Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen

(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:

           a) das Verbrechen des Völkermords;

          b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

           c) Kriegsverbrechen;

          d) das Verbrechen der Aggression.

(2) Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression aus, sobald in Übereinstimmung mit den Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt. Diese Bestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen vereinbar sein.

Artikel 6

Völkermord

Im Sinne dieses Statuts bedeutet “Völkermord” jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

           a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

          b) Zufügung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;

           c) vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

          d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

           e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Artikel 7

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet “Verbrechen gegen die Menschlichkeit” jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivil­bevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:

           a) vorsätzliche Tötung;

          b) Ausrottung;

           c) Versklavung;

          d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;

           e) Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;

           f) Folter;

          g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;

          h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;

            i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;

            j) das Verbrechen der Apartheid;

           k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

           a) bedeutet “Angriff gegen die Zivilbevölkerung” eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;

          b) umfasst “Ausrottung” die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen – unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten – mit dem Ziel die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen;

           c) bedeutet “Versklavung” die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;

          d) bedeutet “Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung” die erzwungene, völker­rechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;

           e) bedeutet “Folter”, dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

           f) bedeutet “erzwungene Schwangerschaft” die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. Diese Begriffs­bestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;

          g) bedeutet “Verfolgung” den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwerwiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;

          h) bedeutet “Verbrechen der Apartheid” unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Ab­satz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institu­tio­nalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;

            i) bedeutet “zwangsweises Verschwindenlassen von Personen” die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.

(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck “Geschlecht” auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.

Artikel 8

Kriegsverbrechen

(1) Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug auf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden.

(2) Im Sinne dieses Statuts bedeutet “Kriegsverbrechen”

           a) schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich jede der folgenden Handlungen gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder Güter:

                        i) vorsätzliche Tötung;

                       ii) Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche;

                      iii) vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit;

                      iv) Zerstörung und Aneignung von Eigentum in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;

                       v) Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person zur Dienst­leistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;

                      vi) vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren;

                     vii) rechtswidrige Verschleppung oder Versetzung oder rechtswidrige Gefangenhaltung;

                    viii) Geiselnahme;

          b) andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen:

                        i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;

                       ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heißt auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind;

                      iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;

                      iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Men­schenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;

                       v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, oder deren Beschießung, gleichviel mit welchen Mitteln;

                      vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattan­ten, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat;

                     vii) der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen sowie der Schutzzeichen der Genfer Abkommen, wodurch Tod oder schwere Verletzungen verursacht werden;

                    viii) die unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht eines Teiles ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet oder die Vertreibung oder Überführung der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet;

                      ix) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht mili­tärische Ziele sind;

                       x) die körperliche Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befinden, oder die Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Versuche jeder Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oder Kranken­hausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährden;

                      xi) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres;

                     xii) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;

                    xiii) die Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Eigentums, sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Krieges zwingend geboten ist;

                    xiv) die Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei aufge­hoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht nicht einklagbar sind;

                     xv) der Zwang gegen Angehörige der Gegenpartei, an den Kriegshandlungen gegen ihr eigenes Land teilzunehmen, selbst wenn sie bereits vor Ausbruch des Krieges im Dienst des Kriegführenden standen;

                    xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;

                   xvii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;

                  xviii) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;

                     xix) die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist;

                      xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoß gegen das internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden Verbots und auf Grund einer Änderung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen in den Artikeln 121 und 123 in einer Anlage dieses Statuts enthalten sind;

                     xxi) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung;

                    xxii) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwanger­schaft im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere Verletzung der Genfer Abkommen darstellt;

                   xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten;

                  xxiv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;

                   xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschließlich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind;

                  xxvi) die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;

           c) im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat, schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich die Verübung jeder der folgenden Handlungen gegen Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind:

                        i) Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümme­lung, grausame Behandlung und Folter;

                       ii) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedri­gende Behandlung;

                      iii) Geiselnahme;

                      iv) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet;

          d) Absatz 2 Buchstabe c findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen;

           e) andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen Charakter hat, nämlich jede der folgenden Handlungen:

                        i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;

                       ii) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;

                      iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;

                      iv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Kran­kenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind;

                       v) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;

                      vi) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwanger­schaft im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation und jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls einen schweren Verstoß gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen darstellt;

                     vii) die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in Streit­kräfte oder bewaffnete Gruppen oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feind­seligkeiten;

                    viii) die Anordnung der Verlegung der Zivilbevölkerung aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt, sofern dies nicht im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivil­personen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist;

                      ix) die meuchlerische Tötung oder Verwundung eines gegnerischen Kombattanten;

                       x) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;

                      xi) die körperliche Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befinden, oder die Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Ver­suche jeder Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährden;

                     xii) die Zerstörung oder Beschlagnahme gegnerischen Eigentums, sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Konflikts zwingend geboten ist;

           f) Absatz 2 Buchstabe e findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen. Er findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die im Hoheitsgebiet eines Staates stattfinden, wenn zwischen den staat­lichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender bewaffneter Konflikt besteht.

(3) Absatz 2 Buchstaben c und e berührt nicht die Verantwortung einer Regierung, die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die Einheit und territoriale Unver­sehrtheit des Staates mit allen rechtmäßigen Mitteln zu verteidigen.

Artikel 9

“Verbrechenselemente”

(1) Die “Verbrechenselemente” helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7 und 8. Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zwei­drittelmehrheit angenommen.

(2) Änderungen der “Verbrechenselemente” können vorgeschlagen werden von

           a) jedem Vertragsstaat;

          b) den Richtern mit absoluter Mehrheit;

           c) dem Ankläger.

Diese Änderungen werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittel­mehrheit angenommen.

(3) Die “Verbrechenselemente” und ihre Änderungen müssen mit dem Statut vereinbar sein.

Artikel 10

Dieser Teil ist nicht so auszulegen, als beschränke oder berühre er bestehende oder sich entwickelnde Regeln des Völkerrechts für andere Zwecke als diejenigen dieses Statuts.

Artikel 11

Gerichtsbarkeit ratione temporis

(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich nur auf Verbrechen, die nach Inkrafttreten dieses Statuts begangen werden.

(2) Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Statuts dessen Vertragspartei, so kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit nur in Bezug auf Verbrechen ausüben, die nach Inkrafttreten des Statuts für diesen Staat begangen wurden, es sei denn, der Staat hat eine Erklärung nach Artikel 12 Absatz 3 abgegeben.

Artikel 12

Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit

(1) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Statuts wird, erkennt damit die Gerichtsbarkeit des Gerichts­hofs für die in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen an.

(2) Im Fall des Artikels 13 Buchstabe a oder c kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn einer oder mehrere der folgenden Staaten Vertragspartei dieses Statuts sind oder in Überein­stimmung mit Absatz 3 die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt haben:

           a) der Staat, in dessen Hoheitsgebiet das fragliche Verhalten stattgefunden hat, oder, sofern das Verbrechen an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wurde, der Staat, in dem dieses registriert ist;

          b) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die des Verbrechens beschuldigte Person besitzt.

(3) Ist nach Absatz 2 die Anerkennung der Gerichtsbarkeit durch einen Staat erforderlich, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, so kann dieser Staat durch Hinterlegung einer Erklärung beim Kanzler die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Gerichtshof in Bezug auf das fragliche Verbrechen anerkennen. Der anerkennende Staat arbeitet mit dem Gerichtshof ohne Verzögerung oder Ausnahme in Übereinstimmung mit Teil 9 zusammen.

Artikel 13

Ausübung der Gerichtsbarkeit

Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit diesem Statut seine Gerichtsbarkeit über ein in Artikel 5 bezeichnetes Verbrechen ausüben, wenn

           a) eine Situation, in der es den Anschein hat, dass eines oder mehrere dieser Verbrechen begangen wurden, von einem Vertragsstaat nach Artikel 14 dem Ankläger unterbreitet wird,

          b) eine Situation, in der es den Anschein hat, dass eines oder mehrere dieser Verbrechen begangen wurden, vom Sicherheitsrat, der nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen tätig wird, dem Ankläger unterbreitet wird, oder

           c) der Ankläger nach Artikel 15 Ermittlungen in Bezug auf eines dieser Verbrechen eingeleitet hat.

Artikel 14

Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat

(1) Ein Vertragsstaat kann eine Situation, in der es den Anschein hat, dass ein oder mehrere der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen begangen wurden, dem Ankläger unterbreiten und diesen ersuchen, die Situation zu untersuchen, um festzustellen, ob eine oder mehrere bestimmte Personen angeklagt werden sollen, diese Verbrechen begangen zu haben.

(2) Soweit möglich, sind in der Unterbreitung die maßgeblichen Umstände anzugeben und diejenigen Unterlagen zur Begründung beizufügen, über die der unterbreitende Staat verfügt.

Artikel 15

Ankläger

(1) Der Ankläger kann auf der Grundlage von Informationen über der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen aus eigener Initiative Ermittlungen einleiten.

(2) Der Ankläger prüft die Stichhaltigkeit der erhaltenen Informationen. Zu diesem Zweck kann er von Staaten, Organen der Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen oder anderen von ihm als geeignet erachteten zuverlässigen Stellen zusätzliche Auskünfte einholen und am Sitz des Gerichtshofs schriftliche oder mündliche Zeugenaussagen entgegennehmen.

(3) Gelangt der Ankläger zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen besteht, so legt er der Vorverfahrenskammer einen Antrag auf Genehmigung von Ermittlun­gen zusammen mit den gesammelten Unterlagen zu seiner Begründung vor. Opfer können in Überein­stimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Eingaben an die Vorverfahrenskammer machen.

(4) Ist die Vorverfahrenskammer nach Prüfung des Antrags und der Unterlagen zu seiner Begründung der Auffassung, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen besteht und dass die Sache unter die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs zu fallen scheint, so erteilt sie die Genehmigung zur Einleitung der Ermittlungen, unbeschadet späterer Entscheidungen des Gerichtshofs betreffend die Gerichtsbarkeit für eine Sache und ihre Zulässigkeit.

(5) Verweigert die Vorverfahrenskammer die Genehmigung zur Aufnahme von Ermittlungen, so schließt dies einen auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützten späteren Antrag des Anklägers in Bezug auf dieselbe Situation nicht aus.

(6) Gelangt der Ankläger nach der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorprüfung zu dem Schluss, dass die zur Verfügung gestellten Informationen keine hinreichende Grundlage für Ermittlungen dar­stellen, so teilt er dies den Informanten mit. Dies schließt nicht aus, dass der Ankläger im Licht neuer Tatsachen oder Beweismittel weitere Informationen prüft, die ihm in Bezug auf dieselbe Situation zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 16

Aufschub der Ermittlungen oder der Strafverfolgung

Richtet der Sicherheitsrat in einer nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen ange­nommenen Resolution ein entsprechendes Ersuchen an den Gerichtshof, so dürfen für einen Zeitraum von 12 Monaten keine Ermittlungen und keine Strafverfolgung auf Grund dieses Statuts eingeleitet oder fortgeführt werden; das Ersuchen kann vom Sicherheitsrat unter denselben Bedingungen erneuert werden.

Artikel 17

Fragen der Zulässigkeit

(1) Im Hinblick auf Absatz 10 der Präambel und Artikel 1 entscheidet der Gerichtshof, dass eine Sache nicht zulässig ist, wenn

           a) in der Sache von einem Staat, der Gerichtsbarkeit darüber hat, Ermittlungen oder eine Straf­verfolgung durchgeführt werden, es sei denn, der Staat ist nicht willens oder nicht in der Lage, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen;

          b) in der Sache von einem Staat, der Gerichtsbarkeit darüber hat, Ermittlungen durchgeführt worden sind und der Staat entschieden hat, die betreffende Person nicht strafrechtlich zu verfolgen, es sei denn, die Entscheidung war das Ergebnis des mangelnden Willens oder des Unvermögens des Staates, eine Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen;

           c) die betreffende Person wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Tatvorwurfs ist, bereits gerichtlich belangt worden ist und die Sache nach Artikel 20 Absatz 3 nicht beim Gerichtshof anhängig gemacht werden kann;

          d) die Sache nicht schwerwiegend genug ist, um weitere Maßnahmen des Gerichtshofs zu recht­fertigen.

(2) Zur Feststellung des mangelnden Willens in einem bestimmten Fall prüft der Gerichtshof unter Berücksichtigung der völkerrechtlich anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens, ob gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

           a) Das Verfahren wurde oder wird geführt oder die staatliche Entscheidung wurde getroffen, um die betreffende Person vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit für die in Artikel 5 bezeichneten, der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen zu schützen;

          b) in dem Verfahren gab es eine nicht gerechtfertigte Verzögerung, die unter den gegebenen Um­ständen mit der Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zu stellen;

           c) das Verfahren war oder ist nicht unabhängig oder unparteiisch und wurde oder wird in einer Weise geführt, die unter den gegebenen Umständen mit der Absicht unvereinbar ist, die betref­fende Person vor Gericht zu stellen.

(3) Zur Feststellung des Unvermögens in einem bestimmten Fall prüft der Gerichtshof, ob der Staat wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines innerstaatlichen Justizsystems nicht in der Lage ist, des Beschuldigten habhaft zu werden oder die erforderlichen Beweismittel und Zeugenaussagen zu erlangen, oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, ein Verfahren durchzuführen.

Artikel 18

Vorläufige Entscheidungen betreffend die Zulässigkeit

(1) Wurde eine Situation nach Artikel 13 Buchstabe a dem Gerichtshof unterbreitet und hat der Ankläger festgestellt, dass eine hinreichende Grundlage für die Einleitung von Ermittlungen bestünde, oder leitet der Ankläger Ermittlungen nach Artikel 13 Buchstabe c und Artikel 15 ein, so benachrichtigt der Ankläger förmlich alle Vertragsstaaten und diejenigen Staaten, die unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen im Regelfall die Gerichtsbarkeit über die betreffenden Verbrechen ausüben würden. Der Ankläger kann diese Staaten vertraulich benachrichtigen und, sofern er dies für notwendig hält, um Personen zu schützen, die Vernichtung von Beweismitteln oder die Flucht von Personen zu verhindern, den Umfang der den Staaten zur Verfügung gestellten Informationen begrenzen.

(2) Binnen eines Monats nach Eingang dieser förmlichen Benachrichtigung kann ein Staat den Gerichtshof davon in Kenntnis setzen, dass er gegen seine Staatsangehörigen oder andere Personen unter seiner Hoheitsgewalt in Bezug auf Straftaten ermittelt oder ermittelt hat, die möglicherweise den Tatbestand der in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen erfüllen und die mit den Informationen in Zusammenhang stehen, welche in der an die Staaten gerichteten Benachrichtigung enthalten sind. Auf Ersuchen des betreffenden Staates stellt der Ankläger die Ermittlungen gegen diese Personen zugunsten der Ermittlungen des Staates zurück, es sei denn, die Vorverfahrenskammer beschließt auf Antrag des Anklägers, diesen zu den Ermittlungen zu ermächtigen.

(3) Die Zurückstellung der Ermittlungen durch den Ankläger zugunsten der Ermittlungen eines Staates kann vom Ankläger sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Zurückstellung oder jederzeit überprüft werden, wenn sich auf Grund des mangelnden Willens oder des Unvermögens des betreffenden Staates zur ernsthaften Durchführung von Ermittlungen die Sachlage wesentlich geändert hat.

(4) Der betreffende Staat oder der Ankläger kann nach Artikel 82 gegen eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer bei der Berufungskammer Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann beschleu­nigt behandelt werden.

(5) Hat der Ankläger nach Absatz 2 Ermittlungen zurückgestellt, so kann er den betreffenden Staat ersuchen, ihn regelmäßig über den Fortgang seiner Ermittlungen und jede anschließende Strafverfolgung zu unterrichten. Die Vertragsstaaten kommen einem solchen Ersuchen ohne unangemessene Verzögerung nach.

(6) Bis zu einer Entscheidung der Vorverfahrenskammer oder jederzeit, nachdem der Ankläger nach diesem Artikel Ermittlungen zurückgestellt hat, kann er ausnahmsweise die Vorverfahrenskammer um die Ermächtigung zu notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Sicherung von Beweismitteln ersuchen, wenn eine einmalige Gelegenheit zur Beschaffung wichtiger Beweismittel oder eine erhebliche Gefahr besteht, dass diese Beweismittel später nicht verfügbar sein werden.

(7) Ein Staat, der eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer nach diesem Artikel angefochten hat, kann die Zulässigkeit einer Sache nach Artikel 19 auf Grund zusätzlicher wesentlicher Tatsachen oder einer wesentlichen Änderung der Sachlage anfechten.

Artikel 19

Anfechtung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs oder der Zulässigkeit einer Sache

(1) Der Gerichtshof vergewissert sich, dass er in jeder bei ihm anhängig gemachten Sache Gerichtsbarkeit hat. Der Gerichtshof kann aus eigener Initiative über die Zulässigkeit einer Sache nach Artikel 17 entscheiden.

(2) Sowohl die Zulässigkeit einer Sache aus den in Artikel 17 genannten Gründen als auch die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs können angefochten werden von

           a) einem Angeklagten oder einer Person, gegen die ein Haftbefehl oder eine Ladung nach Artikel 58 ergangen ist,

          b) einem Staat, der Gerichtsbarkeit über eine Sache hat, weil er in der Sache Ermittlungen oder eine Strafverfolgung durchführt oder durchgeführt hat, oder

           c) einem Staat, der nach Artikel 12 die Gerichtsbarkeit anerkannt haben muss.

(3) Der Ankläger kann über eine Frage der Gerichtsbarkeit oder der Zulässigkeit eine Entscheidung des Gerichtshofs erwirken. In Verfahren über die Gerichtsbarkeit oder die Zulässigkeit können beim Gerichtshof auch diejenigen, welche ihm die Situation nach Artikel 13 unterbreitet haben, sowie die Opfer Stellungnahmen abgeben.

(4) Die Zulässigkeit einer Sache oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs kann von jeder in Ab­satz 2 bezeichneten Person oder jedem dort bezeichneten Staat nur einmal angefochten werden. Die Anfechtung erfolgt vor oder bei Eröffnung des Hauptverfahrens. Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Gerichtshof gestatten, eine Anfechtung mehr als einmal oder erst nach Eröffnung des Haupt­verfahrens vorzubringen. Anfechtungen der Zulässigkeit einer Sache, die bei oder, sofern der Gerichtshof dies gestattet, nach Eröffnung des Hauptverfahrens vorgebracht werden, können nur auf Artikel 17 Ab­satz 1 Buchstabe c gestützt werden.

(5) Ein in Absatz 2 Buchstaben b und c bezeichneter Staat bringt eine Anfechtung bei frühest­möglicher Gelegenheit vor.

(6) Vor Bestätigung der Anklage werden Anfechtungen der Zulässigkeit einer Sache oder Anfech­tungen der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs an die Vorverfahrenskammer verwiesen. Nach Bestätigung der Anklage werden sie an die Hauptverfahrenskammer verwiesen. Gegen Entscheidungen über die Ge­richtsbarkeit oder die Zulässigkeit kann nach Artikel 82 bei der Berufungskammer Beschwerde eingelegt werden.

(7) Bringt ein in Absatz 2 Buchstabe b oder c bezeichneter Staat eine Anfechtung vor, so setzt der Ankläger die Ermittlungen so lange aus, bis der Gerichtshof eine Entscheidung nach Artikel 17 getroffen hat.

(8) Bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs kann der Ankläger diesen um die Ermächtigung ersuchen,

           a) notwendige Ermittlungsmaßnahmen der in Artikel 18 Absatz 6 bezeichneten Art zu ergreifen,

          b) schriftliche oder mündliche Zeugenaussagen einzuholen oder die Erhebung und Prüfung von Beweismitteln abzuschließen, mit der vor Erklärung der Anfechtung begonnen worden war, und

           c) in Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Staaten die Flucht von Personen zu verhindern, für die er bereits einen Haftbefehl nach Artikel 58 beantragt hat.

(9) Das Vorbringen einer Anfechtung beeinträchtigt nicht die Gültigkeit einer zuvor vom Ankläger vorgenommenen Handlung oder einer Anordnung oder eines Befehls des Gerichtshofs.

(10) Hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Sache nach Artikel 17 unzulässig ist, so kann der Ankläger eine Überprüfung der Entscheidung beantragen, wenn seiner vollen Überzeugung nach infolge neuer Tatsachen die Grundlage entfällt, derentwegen die Sache zuvor nach Artikel 17 für unzulässig befunden worden war.

(11) Stellt der Ankläger unter Berücksichtigung der in Artikel 17 genannten Angelegenheiten Ermittlungen zurück, so kann er den betreffenden Staat ersuchen, ihm Informationen über das Verfahren zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen des betreffenden Staates sind diese Informationen vertraulich. Beschließt der Ankläger danach die Fortführung der Ermittlungen, so benachrichtigt er den Staat, zu dessen Gunsten das Verfahren zurückgestellt wurde.

Artikel 20

Ne bis in idem

(1) Sofern in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, darf niemand wegen eines Verhaltens vor den Gerichtshof gestellt werden, das den Tatbestand der Verbrechen erfüllt, derentwegen er bereits vom Gerichtshof verurteilt oder freigesprochen wurde.

(2) Niemand darf wegen eines in Artikel 5 bezeichneten Verbrechens, dessentwegen er vom Gerichtshof bereits verurteilt oder freigesprochen wurde, vor ein anderes Gericht gestellt werden.

(3) Niemand, der wegen eines auch nach Artikel 6, 7 oder 8 verbotenen Verhaltens vor ein anderes Gericht gestellt wurde, darf vom Gerichtshof für dasselbe Verhalten belangt werden, es sei denn, das Verfahren vor dem anderen Gericht

           a) diente dem Zweck, ihn vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit für der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen zu schützen, oder

          b) war in sonstiger Hinsicht nicht unabhängig oder unparteiisch entsprechend den völkerrechtlich anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und wurde in einer Weise geführt, die unter den gegebenen Umständen mit der Absicht, die betreffende Person vor Gericht zu stellen, unvereinbar war.

Artikel 21

Anwendbares Recht

(1) Der Gerichtshof wendet Folgendes an:

           a) an erster Stelle dieses Statut, die “Verbrechenselemente” sowie seine Verfahrens‑ und Beweis­ordnung;

          b) an zweiter Stelle, soweit angebracht, anwendbare Verträge sowie die Grundsätze und Regeln des Völkerrechts, einschließlich der anerkannten Grundsätze des internationalen Rechts des be­waffneten Konflikts;

           c) soweit solche fehlen, allgemeine Rechtsgrundsätze, die der Gerichtshof aus einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Rechtssysteme der Welt, einschließlich, soweit angebracht, der inner­staatlichen Rechtsvorschriften der Staaten, die im Regelfall Gerichtsbarkeit über das Verbrechen ausüben würden, abgeleitet hat, sofern diese Grundsätze nicht mit diesem Statut, dem Völkerrecht und den international anerkannten Regeln und Normen unvereinbar sind.

(2) Der Gerichtshof kann Rechtsgrundsätze und Rechtsnormen entsprechend seiner Auslegung in früheren Entscheidungen anwenden.

(3) Die Anwendung und Auslegung des Rechts nach diesem Artikel muss mit den international anerkannten Menschenrechten vereinbar sein und darf keine benachteiligende Unterscheidung etwa auf Grund des Geschlechts im Sinne des Artikels 7 Absatz 3, des Alters, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status machen.

TEIL 3

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES STRAFRECHTS

Artikel 22

Nullum crimen sine lege

(1) Eine Person ist nur dann nach diesem Statut strafrechtlich verantwortlich, wenn das fragliche Verhalten zur Zeit der Tat den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens erfüllt.

(2) Die Begriffsbestimmung eines Verbrechens ist eng auszulegen und darf nicht durch Analogie erweitert werden. Im Zweifelsfall ist die Begriffsbestimmung zugunsten der Person auszulegen, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das Urteil richten.

(3) Dieser Artikel bedeutet nicht, dass ein Verhalten nicht unabhängig von diesem Statut als nach dem Völkerrecht strafbar beurteilt werden kann.

Artikel 23

Nulla poena sine lege

Eine vom Gerichtshof für schuldig erklärte Person darf nur nach Maßgabe dieses Statuts bestraft werden.

Artikel 24

Rückwirkungsverbot ratione personae

(1) Niemand ist nach diesem Statut für ein Verhalten strafrechtlich verantwortlich, das vor Inkrafttreten des Statuts stattgefunden hat.

(2) Ändert sich das auf einen bestimmten Fall anwendbare Recht vor dem Ergehen des rechts­kräftigen Urteils, so ist das für die Person, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das Urteil richten, mildere Recht anzuwenden.

Artikel 25

Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit

(1) Der Gerichtshof hat auf Grund dieses Statuts Gerichtsbarkeit über natürliche Personen.

(2) Wer ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen begeht, ist dafür in Übereinstimmung mit diesem Statut individuell verantwortlich und strafbar.

(3) In Übereinstimmung mit diesem Statut ist für ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen strafrechtlich verantwortlich und strafbar, wer

           a) ein solches Verbrechen selbst, gemeinschaftlich mit einem anderen oder durch einen anderen begeht, gleichviel ob der andere strafrechtlich verantwortlich ist;

          b) die Begehung eines solchen Verbrechens, das tatsächlich vollendet oder versucht wird, anordnet, dazu auffordert oder dazu anstiftet;

           c) zur Erleichterung eines solchen Verbrechens Beihilfe oder sonstige Unterstützung bei seiner Begehung oder versuchten Begehung leistet, einschließlich der Bereitstellung der Mittel für die Begehung;

          d) auf sonstige Weise zur Begehung oder versuchten Begehung eines solchen Verbrechens durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen beiträgt. Ein derartiger Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder

                        i) mit dem Ziel geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder die strafbare Absicht der Gruppe zu fördern, soweit sich diese auf die Begehung eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens beziehen, oder

                       ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, das Verbrechen zu begehen, geleistet werden;

           e) in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords andere unmittelbar und öffentlich zur Begehung von Völkermord aufstachelt;

           f) versucht, ein solches Verbrechen zu begehen, indem er eine Handlung vornimmt, die einen wesentlichen Schritt zum Beginn seiner Ausführung darstellt, wobei es jedoch auf Grund von Umständen, die vom Willen des Täters unabhängig sind, nicht zur Tatausführung kommt. Wer jedoch die weitere Ausführung des Verbrechens aufgibt oder dessen Vollendung auf andere Weise verhindert, ist auf Grund dieses Statuts für den Versuch des Verbrechens nicht strafbar, wenn er das strafbare Ziel vollständig und freiwillig aufgegeben hat.

(4) Die Bestimmungen dieses Statuts betreffend die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit berühren nicht die Verantwortung der Staaten nach dem Völkerrecht.

Artikel 26

Ausschluss der Gerichtsbarkeit über Personen unter achtzehn Jahren

Der Gerichtshof hat keine Gerichtsbarkeit über eine Person, die zum Zeitpunkt der angeblichen Begehung eines Verbrechens noch nicht achtzehn Jahre alt war.

Artikel 27

Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft

(1) Dieses Statut gilt gleichermaßen für alle Personen, ohne jeden Unterschied nach amtlicher Eigenschaft. Insbesondere enthebt die amtliche Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef, als Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments, als gewählter Vertreter oder als Amtsträger einer Regierung eine Person nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach diesem Statut und stellt für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund dar.

(2) Immunitäten oder besondere Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden sind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person.

Artikel 28

Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter

Neben anderen Gründen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Grund dieses Statuts für der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen gilt Folgendes:

           a) Ein militärischer Befehlshaber oder eine tatsächlich als militärischer Befehlshaber handelnde Person ist strafrechtlich verantwortlich für der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen, die von Truppen unter seiner oder ihrer tatsächlichen Befehls- beziehungsweise Führungsgewalt und Kontrolle als Folge seines oder ihres Versäumnisses begangen wurden, eine ordnungsgemäße Kontrolle über diese Truppen auszuüben, wenn

                        i) der betreffende militärische Befehlshaber oder die betreffende Person wusste oder auf Grund der zu der Zeit gegebenen Umstände hätte wissen müssen, dass die Truppen diese Verbrechen begingen oder zu begehen im Begriff waren, und

                       ii) der betreffende militärische Befehlshaber oder die betreffende Person nicht alle in seiner oder ihrer Macht stehenden erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriff, um ihre Begehung zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Untersuchung und Strafverfolgung vorzulegen.

          b) In Bezug auf unter Buchstabe a nicht beschriebene Vorgesetzten- und Untergebenenverhältnisse ist ein Vorgesetzter strafrechtlich verantwortlich für der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen, die von Untergebenen unter seiner tatsächlichen Führungsgewalt und Kontrolle als Folge seines Versäumnisses begangen wurden, eine ordnungsgemäße Kontrolle über diese Untergebenen auszuüben, wenn

                        i) der Vorgesetzte entweder wusste, dass die Untergebenen solche Verbrechen begingen oder zu begehen im Begriff waren, oder eindeutig darauf hinweisende Informationen bewusst außer Acht ließ;

                       ii) die Verbrechen Tätigkeiten betrafen, die unter die tatsächliche Verantwortung und Kon­trolle des Vorgesetzten fielen, und

                      iii) der Vorgesetzte nicht alle in seiner Macht stehenden erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriff, um ihre Begehung zu verhindern oder zu unterbinden oder die Ange­legenheit den zuständigen Behörden zur Untersuchung und Strafverfolgung vorzulegen.

Artikel 29

Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften

Die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen verjähren nicht.

Artikel 30

Subjektive Tatbestandsmerkmale

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist eine Person für ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen nur dann strafrechtlich verantwortlich und strafbar, wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich und wissentlich verwirklicht werden.

(2) “Vorsatz” im Sinne dieses Artikels liegt vor, wenn die betreffende Person

           a) im Hinblick auf ein Verhalten dieses Verhalten setzen will;

          b) im Hinblick auf die Folgen diese Folgen herbeiführen will oder ihr bewusst ist, dass diese im gewöhnlichen Verlauf der Ereignisse eintreten werden.

(3) “Wissen” im Sinne dieses Artikels bedeutet das Bewusstsein, dass ein Umstand vorliegt oder dass im gewöhnlichen Verlauf der Ereignisse eine Folge eintreten wird. “Wissentlich” und “wissen” sind ent­sprechend auszulegen.

Artikel 31

Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

(1) Neben anderen in diesem Statut vorgesehenen Gründen für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist strafrechtlich nicht verantwortlich, wer zur Zeit des fraglichen Verhaltens

           a) wegen einer seelischen Krankheit oder Störung unfähig ist, die Rechtswidrigkeit oder Art seines Verhaltens zu erkennen oder dieses so zu steuern, dass es den gesetzlichen Anforderungen ent­spricht;

          b) wegen eines Rauschzustands unfähig ist, die Rechtswidrigkeit oder Art seines Verhaltens zu erkennen oder dieses so zu steuern, dass es den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sofern er sich nicht freiwillig und unter solchen Umständen berauscht hat, unter denen er wusste oder in Kauf nahm, dass er sich infolge des Rausches wahrscheinlich so verhält, dass der Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens erfüllt wird;

           c) in angemessener Weise handelt, um sich oder einen anderen oder, im Fall von Kriegsverbrechen, für sich oder einen anderen lebensnotwendiges oder für die Ausführung eines militärischen Einsatzes unverzichtbares Gut vor einer unmittelbar drohenden und rechtswidrigen Anwendung von Gewalt in einer Weise zu verteidigen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der ihm, dem anderen oder dem geschützten Gut drohenden Gefahr steht. Die Teilnahme an einem von Truppen durchgeführten Verteidigungseinsatz stellt für sich genommen keinen Grund für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach diesem Buchstaben dar;

          d) wegen einer ihm selbst oder einem anderen unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder einer dauernden oder unmittelbar drohenden Gefahr schweren körperlichen Schadens zu einem Verhalten genötigt ist, das angeblich den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens erfüllt, und in notwendiger und angemessener Weise handelt, um diese Gefahr abzuwenden, sofern er nicht größeren Schaden zuzufügen beabsichtigt als den, den er abzuwenden trachtet. Eine solche Gefahr kann entweder

                        i) von anderen Personen ausgehen oder

                       ii) durch andere Umstände bedingt sein, die von ihm nicht zu vertreten sind.

(2) Der Gerichtshof entscheidet über die Anwendbarkeit der in diesem Statut vorgesehenen Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf die anhängige Sache.

(3) Bei der Verhandlung kann der Gerichtshof einen anderen als die in Absatz 1 genannten Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Betracht ziehen, sofern dieser aus dem anwendbaren Recht nach Artikel 21 abgeleitet ist. Das entsprechende Verfahren ist in der Verfahrens- und Beweisordnung festzulegen.

Artikel 32

Tat- oder Rechtsirrtum

(1) Ein Tatirrtum ist nur dann ein Grund für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn er die für den Verbrechenstatbestand erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale aufhebt.

(2) Ein Rechtsirrtum im Hinblick auf die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens erfüllt, ist kein Grund für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Ein Rechtsirrtum kann jedoch ein Grund für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sein, wenn er die für den Verbrechenstatbestand erfor­derlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale aufhebt oder wenn die in Artikel 33 genannten Umstände vorliegen.

Artikel 33

Anordnungen Vorgesetzter und gesetzliche Vorschriften

(1) Die Tatsache, dass ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen auf Anordnung einer Regierung oder eines militärischen oder zivilen Vorgesetzten begangen wurde, enthebt den Täter nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, es sei denn

           a) der Täter war gesetzlich verpflichtet, den Anordnungen der betreffenden Regierung oder des betreffenden Vorgesetzten Folge zu leisten,

          b) der Täter wusste nicht, dass die Anordnung rechtswidrig ist, und

           c) die Anordnung war nicht offensichtlich rechtswidrig.

(2) Anordnungen zur Begehung von Völkermord oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind im Sinne dieses Artikels offensichtlich rechtswidrig.

TEIL 4

ZUSAMMENSETZUNG UND VERWALTUNG DES GERICHTSHOFS

Artikel 34

Organe des Gerichtshofs

Der Gerichtshof setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

           a) dem Präsidium;

          b) einer Berufungsabteilung, einer Hauptverfahrensabteilung und einer Vorverfahrensabteilung;

           c) der Anklagebehörde;

          d) der Kanzlei.

Artikel 35

Richteramt

(1) Alle Richter werden als hauptamtliche Mitglieder des Gerichtshofs gewählt und stehen als solche mit Beginn ihrer Amtszeit zur Ausübung ihres Amtes zur Verfügung.

(2) Die Richter, die das Präsidium bilden, üben ihr Amt hauptamtlich aus, sobald sie gewählt worden sind.

(3) Das Präsidium kann von Zeit zu Zeit auf der Grundlage des Arbeitsanfalls des Gerichtshofs und nach Rücksprache mit seinen Mitgliedern entscheiden, inwieweit die übrigen Richter ihr Amt hauptamtlich auszuüben haben. Eine solche Regelung erfolgt unbeschadet des Artikels 40.

(4) Die finanziellen Regelungen für Richter, die ihr Amt nicht hauptamtlich auszuüben brauchen, werden nach Artikel 49 getroffen.

Artikel 36

Befähigung, Benennung und Wahl der Richter

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat der Gerichtshof achtzehn Richter.

     (2) a) Das Präsidium kann im Namen des Gerichtshofs unter Angabe der Gründe, aus denen es dies als notwendig und angemessen erachtet, eine Erhöhung der in Absatz 1 genannten Anzahl der Richter vorschlagen. Der Kanzler leitet einen solchen Vorschlag umgehend allen Vertragsstaaten zu.

          b) Jeder derartige Vorschlag wird sodann auf einer nach Artikel 112 einberufenen Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten erörtert. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn er auf der Sitzung von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung der Vertragsstaaten genehmigt wird; er tritt zu dem von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen Zeitpunkt in Kraft.

                    c) i) Ist ein Vorschlag auf Erhöhung der Anzahl der Richter nach Buchstabe b angenommen worden, so findet die Wahl der zusätzlichen Richter nach den Absätzen 3 bis 8 sowie nach Artikel 37 Absatz 2 auf der darauf folgenden Sitzung der Versammlung der Vertrags­staaten statt.

                       ii) Ist ein Vorschlag auf Erhöhung der Anzahl der Richter nach den Buchstaben b und c Ziffer i angenommen worden und wirksam geworden, so steht es dem Präsidium jederzeit danach frei, wenn der Arbeitsanfall des Gerichtshofs dies rechtfertigt, eine Verringerung der Anzahl der Richter vorzuschlagen; diese darf jedoch die in Absatz 1 festgelegte Anzahl nicht unterschreiten. Der Vorschlag wird nach dem unter den Buchstaben a und b festgelegten Verfahren behandelt. Wird der Vorschlag angenommen, so wird die Anzahl der Richter mit dem Auslaufen der Amtszeiten der amtierenden Richter so lange schrittweise verringert, bis die notwendige Anzahl erreicht ist.

     (3) a) Die Richter werden unter Personen von hohem sittlichem Ansehen ausgewählt, die sich durch Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit auszeichnen und die in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

          b) Jeder Kandidat für die Wahl zum Gerichtshof muss

                        i) über nachweisliche Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Straf- und des Strafverfahrens­rechts sowie über die notwendige einschlägige Erfahrung als Richter, Ankläger, Anwalt oder in ähnlicher Eigenschaft bei Strafverfahren oder

                       ii) über nachweisliche Fachkenntnisse in einschlägigen Bereichen des Völkerrechts, wie etwa des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte, sowie über weitreichende Erfah­rung in einem Rechtsberuf, der für die richterliche Arbeit des Gerichtshofs von Bedeutung ist, verfügen.

           c) Jeder Kandidat für die Wahl zum Gerichtshof muss über ausgezeichnete Kenntnisse mindestens einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs verfügen und diese fließend sprechen.

     (4) a) Jeder Vertragsstaat dieses Statuts kann Kandidaten für die Wahl zum Gerichtshof benennen, und zwar entweder

                        i) nach dem Verfahren für die Benennung von Kandidaten für die höchsten richterlichen Ämter des jeweiligen Staates oder

                       ii) nach dem Verfahren, das im Statut des Internationalen Gerichtshofs für die Benennung von Kandidaten für jenen Gerichtshof vorgesehen ist.

               Den Benennungen ist eine hinreichend ausführliche Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, inwiefern der Kandidat die Anforderungen in Absatz 3 erfüllt.

          b) Jeder Vertragsstaat kann für jede Wahl einen Kandidaten aufstellen, der zwar nicht unbedingt Staatsangehöriger dieses Vertragsstaats, in jedem Fall jedoch Staatsangehöriger eines Vertrags­staats sein muss.

           c) Die Versammlung der Vertragsstaaten kann beschließen, gegebenenfalls einen Beratenden Aus­schuss für Benennungen einzusetzen. In diesem Fall bestimmt die Versammlung der Vertrags­staaten die Zusammensetzung und das Mandat des Ausschusses.

(5) Für die Zwecke der Wahl werden zwei Kandidatenlisten aufgestellt:

Liste A enthält die Namen der Kandidaten mit den in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i genannten Voraus­setzungen, und

Liste B enthält die Namen der Kandidaten mit den in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii genannten Voraus­setzungen.

Kandidaten, die über hinreichende Voraussetzungen für beide Listen verfügen, können wählen, auf welche Liste sie gesetzt werden möchten. Bei der ersten Wahl zum Gerichtshof werden mindestens neun Richter aus der Liste A und mindestens fünf Richter aus der Liste B gewählt. Darauf folgende Wahlen sind so zu gestalten, dass das zahlenmäßige Verhältnis der Richter im Gerichtshof, welche die Voraussetzungen für die jeweilige Liste erfüllen, gewahrt bleibt.

     (6) a) Die Richter werden in geheimer Abstimmung auf einer zu diesem Zweck nach Artikel 112 einberufenen Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten gewählt. Vorbehaltlich des Ab­satzes 7 werden die achtzehn Kandidaten zum Gerichtshof gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten auf sich vereinen.

          b) Wird im ersten Wahlgang nicht die ausreichende Anzahl der Richter gewählt, so finden so lange weitere Wahlgänge nach dem Verfahren unter Buchstabe a statt, bis die verbleibenden Sitze besetzt sind.

(7) Nicht mehr als ein Richter darf Staatsangehöriger desselben Staates sein. Wer im Hinblick auf die Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Staatsangehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Staatsangehöriger des Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.

     (8) a) Bei der Auswahl der Richter berücksichtigen die Vertragsstaaten die Notwendigkeit, in der Mitgliedschaft des Gerichtshofs Folgendes zu gewährleisten:

                        i) die Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt,

                       ii) eine gerechte geografische Verteilung und

                      iii) eine ausgewogene Vertretung weiblicher und männlicher Richter.

          b) Die Vertragsstaaten berücksichtigen außerdem die Notwendigkeit, Richter mit juristischen Fachkenntnissen auf bestimmten Gebieten einzubeziehen, insbesondere, jedoch nicht aus­schließlich, auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen oder Kinder.

     (9) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b werden die Richter für die Dauer von neun Jahren gewählt; vorbehaltlich des Buchstabens c und des Artikels 37 Absatz 2 ist eine Wiederwahl nicht zulässig.

          b) Bei der ersten Wahl wird durch das Los die Amtszeit eines Drittels der gewählten Richter auf drei Jahre und eines weiteren Drittels auf sechs Jahre festgelegt; die Amtszeit der übrigen Richter beträgt neun Jahre.

           c) Ein Richter, dessen Amtszeit nach Buchstabe b auf drei Jahre festgelegt wurde, kann für eine volle Amtszeit wieder gewählt werden.

(10) Ungeachtet des Absatzes 9 bleibt ein Richter, der nach Artikel 39 einer Hauptverfahrens- oder einer Berufungskammer zugeteilt wurde, so lange im Amt, bis alle Haupt‑ oder Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, deren Verhandlung vor dieser Kammer bereits begonnen hat.

Artikel 37

Frei gewordene Sitze

(1) Wird ein Sitz frei, so findet zur Besetzung des frei gewordenen Sitzes eine Wahl nach Artikel 36 statt.

(2) Ein Richter, der auf einen frei gewordenen Sitz gewählt wird, übt sein Amt für die restliche Laufzeit seines Vorgängers aus; beträgt diese drei Jahre oder weniger, so ist seine Wiederwahl für eine volle Amtszeit nach Artikel 36 zulässig.

5

Artikel 38

Präsidium

(1) Der Präsident sowie der Erste und der Zweite Vizepräsident werden von den Richtern mit absoluter Mehrheit gewählt. Sie üben ihr Amt für die Dauer von drei Jahren beziehungsweise bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit als Richter aus, sofern dieser Zeitpunkt früher liegt. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Erste Vizepräsident tritt an die Stelle des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder ausgeschlossen wurde. Der Zweite Vizepräsident tritt an die Stelle des Präsidenten, wenn sowohl der Präsident als auch der Erste Vizepräsident verhindert sind oder ausgeschlossen wurden.

(3) Der Präsident sowie der Erste und der Zweite Vizepräsident bilden das Präsidium, dem Folgendes obliegt:

           a) die ordnungsgemäße Verwaltung des Gerichtshofs mit Ausnahme der Anklagebehörde und

          b) die sonstigen ihm auf Grund dieses Statuts übertragenen Aufgaben.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung nach Absatz 3 Buchstabe a handelt das Präsidium in Abstimmung mit dem Ankläger und sucht dessen Zustimmung in allen Angelegenheiten von gemeinsamem Belang.

Artikel 39

Kammern

(1) Nach der Wahl der Richter bildet der Gerichtshof so bald wie möglich die in Artikel 34 Buchstabe b genannten Abteilungen. Die Berufungsabteilung setzt sich aus dem Präsidenten und vier weiteren Richtern, die Hauptverfahrensabteilung aus mindestens sechs Richtern und die Vorverfahrens­abteilung aus mindestens sechs Richtern zusammen. Die Zuteilung der Richter zu den Abteilungen richtet sich nach der Art der von jeder Abteilung wahrzunehmenden Aufgaben sowie nach der Befähigung und der Erfahrung der in den Gerichtshof gewählten Richter, so dass in jeder Abteilung eine angemessene Mischung von Fachwissen auf dem Gebiet des Straf- und des Strafverfahrensrechts sowie des Völkerrechts vorhanden ist. Die Hauptverfahrensabteilung und die Vorverfahrensabteilung sollen über­wiegend aus Richtern mit Erfahrung auf dem Gebiet der Verhandlung von Strafsachen bestehen.

     (2) a) Die richterlichen Aufgaben des Gerichtshofs werden in jeder Abteilung von Kammern wahr­genommen.

          b)          i) Die Berufungskammer setzt sich aus allen Richtern der Berufungsabteilung zusammen;

                       ii) die Aufgaben der Hauptverfahrenskammer werden von drei Richtern der Hauptverfahrens­abteilung wahrgenommen;

                      iii) die Aufgaben der Vorverfahrenskammer werden entweder von drei Richtern der Vorver­fahrensabteilung oder in Übereinstimmung mit diesem Statut sowie mit der Verfahrens- und Beweisordnung von einem einzelnen Richter dieser Abteilung wahrgenommen;

           c) dieser Absatz schließt die gleichzeitige Bildung von mehr als einer Hauptverfahrenskammer oder Vorverfahrenskammer nicht aus, wenn die wirksame Erledigung der beim Gerichtshof anfallen­den Arbeit dies verlangt.

     (3) a) Die der Hauptverfahrensabteilung und der Vorverfahrensabteilung zugeteilten Richter üben ihr Amt in diesen Abteilungen für die Dauer von drei Jahren aus und danach so lange, bis jede Sache abgeschlossen ist, deren Verhandlung in der betreffenden Abteilung bereits begonnen hat.

          b) Die der Berufungsabteilung zugeteilten Richter üben ihr Amt in dieser Abteilung für die gesamte Dauer ihrer Amtszeit aus.

(4) Die der Berufungsabteilung zugeteilten Richter üben ihr Amt ausschließlich in dieser Abteilung aus. Dieser Artikel schließt jedoch die zeitweilige Zuteilung von Richtern der Hauptverfahrensabteilung zur Vorverfahrensabteilung oder umgekehrt nicht aus, wenn das Präsidium dies im Interesse der wirksamen Erledigung der beim Gerichtshof anfallenden Arbeit für erforderlich hält; allerdings darf ein Richter, der am Vorverfahren in einer Sache mitgewirkt hat, unter keinen Umständen der Hauptver­fahrenskammer angehören, die in dieser Sache verhandelt.

Artikel 40

Unabhängigkeit der Richter

(1) Die Richter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig.

(2) Die Richter dürfen keine Tätigkeit ausüben, die sich auf ihre richterlichen Aufgaben auswirken oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.

(3) Die Richter, die ihr Amt hauptamtlich am Sitz des Gerichtshofs auszuüben haben, dürfen sich keiner anderen Beschäftigung beruflicher Art widmen.

(4) Alle Fragen betreffend die Anwendung der Absätze 2 und 3 werden von den Richtern mit absoluter Mehrheit entschieden. Betrifft eine solche Frage einen einzelnen Richter, so nimmt dieser an der Entscheidung nicht teil.

Artikel 41

Freistellung und Ausschluss von Richtern

(1) Das Präsidium kann einen Richter auf dessen Ersuchen in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung von der Wahrnehmung einer Aufgabe nach diesem Statut freistellen.

     (2) a) Ein Richter nimmt an einer Sache nicht teil, wenn aus irgendeinem Grund berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit geltend gemacht werden könnten. Ein Richter wird unter anderem dann von einer Sache in Übereinstimmung mit diesem Absatz ausgeschlossen, wenn er zuvor in irgendeiner Eigenschaft an dieser beim Gerichtshof anhängigen Sache oder einer damit zusammenhängenden Strafsache auf einzelstaatlicher Ebene beteiligt war, welche die Person betraf, gegen die sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten. Ein Richter kann auch aus anderen in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Gründen ausgeschlossen werden.

          b) Der Ankläger oder die Person, gegen die sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten, können nach diesem Absatz den Ausschluss eines Richters beantragen.

           c) Jede Frage betreffend den Ausschluss eines Richters wird von den Richtern mit absoluter Mehrheit entschieden. Der Richter, dessen Ausschluss beantragt wird, hat Anspruch darauf, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen, nimmt jedoch an der Entscheidung nicht teil.

Artikel 42

Anklagebehörde

(1) Die Anklagebehörde handelt unabhängig als selbstständiges Organ des Gerichtshofs. Ihr obliegt es, Unterbreitungen und inhaltlich erhärtete Informationen über der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die Ermittlungen durchzuführen und vor dem Gerichtshof die Anklage zu vertreten. Ein Mitglied der Anklagebehörde darf Weisungen von einer Stelle außerhalb des Gerichtshofs weder einholen noch befolgen.

(2) Der Ankläger ist Leiter der Anklagebehörde. Er besitzt die volle Dienstaufsicht über Führung und Verwaltung der Behörde einschließlich ihres Personals, ihrer Einrichtungen und sonstigen Mittel. Dem Ankläger stehen ein oder mehrere Stellvertretende Ankläger zur Seite, die zur Ausführung aller Handlungen befugt sind, welche nach diesem Statut dem Ankläger obliegen. Der Ankläger und die Stellvertretenden Ankläger müssen unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie üben ihr Amt hauptamtlich aus.

(3) Der Ankläger und die Stellvertretenden Ankläger müssen ein hohes sittliches Ansehen genießen sowie ein Höchstmaß an Sachverstand und umfangreiche praktische Erfahrung in der Strafverfolgung oder der Verhandlung von Strafsachen besitzen. Sie müssen über ausgezeichnete Kenntnisse mindestens einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs verfügen und diese fließend sprechen.

(4) Der Ankläger wird in geheimer Abstimmung von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Versammlung der Vertragsstaaten gewählt. Die Stellvertretenden Ankläger werden in derselben Weise aus einer vom Ankläger vorgelegten Kandidatenliste gewählt. Der Ankläger benennt drei Kandidaten für jede zu besetzende Stelle eines Stellvertretenden Anklägers. Sofern nicht zum Zeitpunkt ihrer Wahl eine kürzere Amtszeit beschlossen wird, werden der Ankläger und die Stellvertretenden Ankläger für die Dauer von neun Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.

(5) Weder der Ankläger noch die Stellvertretenden Ankläger dürfen eine Tätigkeit ausüben, die sich auf ihre Aufgaben bei der Strafverfolgung auswirken oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Sie dürfen sich keiner anderen Beschäftigung beruflicher Art widmen.

(6) Das Präsidium kann den Ankläger oder einen Stellvertretenden Ankläger auf dessen Ersuchen von einem Tätigwerden in einer bestimmten Sache freistellen.

(7) Der Ankläger oder ein Stellvertretender Ankläger nimmt an einer Angelegenheit nicht teil, wenn aus irgendeinem Grund berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit geltend gemacht werden könnten. Er wird unter anderem dann von einer Sache in Übereinstimmung mit diesem Absatz ausgeschlossen, wenn er zuvor in irgendeiner Eigenschaft an dieser beim Gerichtshof anhängigen Sache oder einer damit zusammenhängenden Strafsache auf einzelstaatlicher Ebene beteiligt war, welche die Person betraf, gegen die sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten.

(8) Jede Frage betreffend den Ausschluss des Anklägers oder eines Stellvertretenden Anklägers wird von der Berufungskammer entschieden.

           a) Die Person, gegen die sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten, kann jederzeit den Ausschluss des Anklägers oder eines Stellvertretenden Anklägers aus den in diesem Artikel festgelegten Gründen beantragen.

          b) Der Ankläger beziehungsweise der Stellvertretende Ankläger hat Anspruch darauf, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.

(9) Der Ankläger ernennt Berater mit juristischen Fachkenntnissen auf bestimmten Gebieten, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, auf dem Gebiet der sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt sowie der Gewalt gegen Kinder.

Artikel 43

Kanzlei

(1) Der Kanzlei obliegen die nicht mit der Rechtsprechung zusammenhängenden Aspekte der Verwaltung und der Betreuung des Gerichtshofs, unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse des Anklägers nach Artikel 42.

(2) Der Kanzler ist Leiter der Kanzlei und höchster Verwaltungsbeamter des Gerichtshofs. Er nimmt seine Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs wahr.

(3) Der Kanzler und der Stellvertretende Kanzler müssen ein hohes sittliches Ansehen genießen sowie ein Höchstmaß an Sachverstand und ausgezeichnete Kenntnisse mindestens einer der Arbeits­sprachen des Gerichtshofs besitzen und diese fließend sprechen.

(4) Die Richter wählen den Kanzler in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen der Versammlung der Vertragsstaaten. Bei Bedarf wählen die Richter auf Empfehlung des Kanzlers in derselben Weise einen Stellvertretenden Kanzler.

(5) Der Kanzler wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt; seine einmalige Wiederwahl ist zulässig; er übt sein Amt hauptamtlich aus. Der Stellvertretende Kanzler wird für die Dauer von fünf Jahren oder für eine von den Richtern mit absoluter Mehrheit beschlossene kürzere Zeit gewählt; er kann auch mit der Maßgabe gewählt werden, dass er sein Amt nach Bedarf ausübt.

(6) Der Kanzler richtet innerhalb der Kanzlei eine Abteilung für Opfer und Zeugen ein. Diese Abteilung stellt nach Rücksprache mit der Anklagebehörde Schutzmaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen, Beratung und andere angemessene Hilfe für Zeugen, für die vor dem Gerichtshof erscheinenden Opfer und andere durch die Aussagen dieser Zeugen gefährdete Personen zur Verfügung. Die Abteilung umfasst auch Personal mit Fachkenntnissen über Traumata, einschließlich der Traumata im Zusammenhang mit sexuellen Gewaltverbrechen.

Artikel 44

Personal

(1) Der Ankläger und der Kanzler ernennen für ihre jeweilige Behörde das notwendige fachlich befähigte Personal. Im Fall des Anklägers schließt dies die Ernennung von Ermittlern ein.

(2) Bei der Einstellung des Personals stellen der Ankläger und der Kanzler ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Ehrenhaftigkeit sicher und berücksichtigen sinngemäß die in Artikel 36 Absatz 8 enthaltenen Kriterien.

(3) Der Kanzler schlägt mit Zustimmung des Präsidiums und des Anklägers ein Personalstatut vor, das die Bedingungen für die Ernennung, Besoldung und Entlassung des Personals des Gerichtshofs enthält. Das Personalstatut wird von der Versammlung der Vertragsstaaten genehmigt.

(4) In Ausnahmefällen kann der Gerichtshof die Fachkenntnisse von Personal heranziehen, das ihm von Vertragsstaaten, von zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen unentgeltlich zur Ver­fügung gestellt wird, um ein Organ des Gerichtshofs bei seiner Arbeit zu unterstützen. Der Ankläger kann ein solches Angebot im Namen der Anklagebehörde annehmen. Dieses Personal wird in Überein­stimmung mit Richtlinien beschäftigt, die von der Versammlung der Vertragsstaaten aufzustellen sind.

Artikel 45

Feierliches Versprechen

Bevor die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, der Kanzler und der Stellver­tretende Kanzler ihr Amt nach diesem Statut antreten, geben sie in öffentlicher Sitzung das feierliche Versprechen ab, ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft wahrzunehmen.

Artikel 46

Amtsenthebung

(1) Ein Richter, der Ankläger, ein Stellvertretender Ankläger, der Kanzler oder der Stellvertretende Kanzler wird durch einen entsprechenden Beschluss nach Absatz 2 seines Amtes enthoben, wenn er

           a) wie in der Verfahrens- und Beweisordnung festgelegt, nachweislich eine schwere Verfehlung oder eine schwere Verletzung seiner Amtspflichten nach diesem Statut begangen hat oder

          b) zur Wahrnehmung der ihm nach diesem Statut obliegenden Aufgaben unfähig ist.

(2) Die Amtsenthebung eines Richters, des Anklägers oder eines Stellvertretenden Anklägers nach Absatz 1 wird von der Versammlung der Vertragsstaaten in geheimer Abstimmung beschlossen

           a) im Fall eines Richters mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten auf Grund einer von den übrigen Richtern mit Zweidrittelmehrheit beschlossenen Empfehlung;

          b) im Fall des Anklägers mit der absoluten Mehrheit der Vertragsstaaten;

           c) im Fall eines Stellvertretenden Anklägers mit der absoluten Mehrheit der Vertragsstaaten auf Empfehlung des Anklägers.

(3) Die Amtsenthebung des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers wird von den Richtern mit absoluter Mehrheit beschlossen.

(4) Ein Richter, Ankläger, Stellvertretender Ankläger, Kanzler oder Stellvertretender Kanzler, dessen Verhalten oder Fähigkeit zur Wahrnehmung der ihm nach diesem Statut obliegenden dienstlichen Auf­gaben nach diesem Artikel in Frage gestellt wird, erhält uneingeschränkt Gelegenheit, in Überein­stimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Beweismittel vorzulegen und entgegenzunehmen und Stellungnahmen abzugeben. An der Erörterung der Angelegenheit darf er im Übrigen nicht teilnehmen.

Artikel 47

Disziplinarmaßnahmen

Gegen einen Richter, Ankläger, Stellvertretenden Ankläger, Kanzler oder Stellvertretenden Kanzler, der eine weniger schwere Verfehlung als die in Artikel 46 Absatz 1 genannte begangen hat, werden in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Disziplinarmaßnahmen ergriffen.

Artikel 48

Vorrechte und Immunitäten

(1) Der Gerichtshof genießt im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen Vorrechte und Immunitäten.

(2) Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler genießen bei der Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtshofs oder in Bezug auf diese die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Chefs diplomatischer Missionen; nach Ablauf ihrer Amtszeit wird ihnen weiterhin Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Hand­lungen, einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, gewährt.

(3) Der Stellvertretende Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und das Personal der Kanzlei genießen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(4) Beratern, Sachverständigen, Zeugen und allen anderen Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, wird in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs die Stellung eingeräumt, die für die ordnungsgemäße Arbeit des Gerichts­hofs erforderlich ist.

(5) Die Vorrechte und Immunitäten

           a) eines Richters oder des Anklägers können von den Richtern mit absoluter Mehrheit aufgehoben werden;

          b) des Kanzlers können vom Präsidium aufgehoben werden;

           c) der Stellvertretenden Ankläger und des Personals der Anklagebehörde können vom Ankläger aufgehoben werden;

          d) des Stellvertretenden Kanzlers und des Personals der Kanzlei können vom Kanzler aufgehoben werden.

Artikel 49

Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigung

Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, der Kanzler und der Stellvertretende Kanzler erhalten die von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigungen. Diese Gehälter und Zulagen werden während ihrer Amtszeit nicht herab­gesetzt.

Artikel 50

Amts- und Arbeitssprachen

(1) Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Die Urteile des Gerichtshofs sowie sonstige Entscheidungen zur Regelung grundlegender Fragen, die beim Gerichtshof anhängig sind, werden in den Amtssprachen veröffentlicht. Das Präsidium entscheidet in Übereinstimmung mit den durch die Verfahrens- und Beweisordnung festgelegten Kriterien, welche Entscheidungen als Entscheidungen zur Regelung grundlegender Fragen im Sinne dieses Absatzes angesehen werden können.

(2) Die Arbeitssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch. Die Verfahrens- und Beweisordnung bestimmt die Fälle, in denen andere Amtssprachen als Arbeitssprachen benutzt werden können.

(3) Auf Ersuchen einer Partei eines Verfahrens oder eines zur Teilnahme an einem Verfahren zugelassenen Staates gestattet der Gerichtshof die Benutzung einer anderen als der englischen oder französischen Sprache, sofern er dies als ausreichend gerechtfertigt erachtet.

Artikel 51

Verfahrens- und Beweisordnung

(1) Die Verfahrens- und Beweisordnung tritt nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Versammlung der Vertragsstaaten in Kraft.

(2) Änderungen der Verfahrens- und Beweisordnung können

           a) von jedem Vertragsstaat,

          b) von den Richtern mit absoluter Mehrheit oder

           c) vom Ankläger

vorgeschlagen werden. Die Änderungen treten nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Versammlung der Vertragsstaaten in Kraft.

(3) Nach Annahme der Verfahrens- und Beweisordnung können die Richter in dringenden Fällen, wenn eine bestimmte beim Gerichtshof anhängige Situation durch die Verfahrens- und Beweisordnung nicht erfasst ist, mit Zweidrittelmehrheit vorläufige Regeln aufstellen, die bis zu ihrer Annahme, Änderung oder Ablehnung auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Ver­sammlung der Vertragsstaaten Anwendung finden.

(4) Die Verfahrens- und Beweisordnung, ihre Änderungen und jede vorläufige Regel müssen mit diesem Statut vereinbar sein. Änderungen der Verfahrens- und Beweisordnung sowie vorläufige Regeln werden nicht rückwirkend zum Nachteil der Person angewandt, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das Urteil richten.

(5) Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Statut und der Verfahrens- und Beweisordnung hat das Statut Vorrang.

Artikel 52

Geschäftsordnung des Gerichtshofs

(1) Die Richter nehmen in Übereinstimmung mit diesem Statut sowie der Verfahrens- und Beweisordnung die für den normalen Geschäftsgang notwendige Geschäftsordnung des Gerichtshofs mit absoluter Mehrheit an.

(2) Der Ankläger und der Kanzler sind bei der Ausarbeitung der Geschäftsordnung und aller Änderungen zu konsultieren.

(3) Sofern die Richter nichts anderes beschließen, treten die Geschäftsordnung und alle Änderungen mit ihrer jeweiligen Annahme in Kraft. Unmittelbar nach ihrer Annahme werden sie den Vertragsstaaten zur Stellungnahme zugeleitet. Liegen binnen sechs Monaten keine Einwände seitens der Mehrheit der Vertragsstaaten vor, so bleiben sie in Kraft.

TEIL 5

ERMITTLUNGEN UND STRAFVERFOLGUNG

Artikel 53

Einleitung von Ermittlungen

(1) Nach Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Informationen leitet der Ankläger Ermitt­lungen ein, sofern er nicht feststellt, dass es für die Verfahrenseinleitung nach diesem Statut keine hin­reichende Grundlage gibt. Bei seiner Entscheidung über die Einleitung von Ermittlungen prüft der Ankläger,

           a) ob die ihm vorliegenden Informationen hinreichende Verdachtsgründe dafür bieten, dass ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen begangen wurde oder wird,

          b) ob die Sache nach Artikel 17 zulässig ist oder wäre und

           c) ob unter Berücksichtigung der Schwere des Verbrechens und der Interessen der Opfer dennoch wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Durchführung von Ermittlungen nicht im Interesse der Gerechtigkeit läge.

Stellt der Ankläger fest, dass es für die Verfahrenseinleitung keine hinreichende Grundlage gibt, und beruht diese Feststellung ausschließlich auf Buchstabe c, so unterrichtet er die Vorverfahrenskammer.

(2) Gelangt der Ankläger nach den Ermittlungen zu dem Schluss, dass es für eine Strafverfolgung keine hinreichende Grundlage gibt, weil

           a) keine hinreichende rechtliche oder sachliche Grundlage für die Beantragung eines Haftbefehls oder einer Ladung nach Artikel 58 besteht,

          b) die Sache nach Artikel 17 unzulässig ist oder

           c) eine Strafverfolgung unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Schwere des Verbrechens, der Interessen der Opfer, des Alters oder der Gebrechlichkeit des angeblichen Täters sowie seiner Rolle bei dem angeblichen Verbrechen, nicht im Interesse der Gerechtigkeit liegt,

so unterrichtet der Ankläger die Vorverfahrenskammer und den nach Artikel 14 unterbreitenden Staat oder den Sicherheitsrat im Fall des Artikels 13 Buchstabe b von seiner Schlussfolgerung und den Gründen dafür.

     (3) a) Auf Ersuchen des nach Artikel 14 unterbreitenden Staates oder des Sicherheitsrats im Fall des Artikels 13 Buchstabe b kann die Vorverfahrenskammer eine Entscheidung des Anklägers nach Absatz 1 oder 2, nicht weiter vorzugehen, nachprüfen und den Ankläger ersuchen, sie zu über­prüfen.

          b) Darüber hinaus kann die Vorverfahrenskammer aus eigener Initiative eine Entscheidung des Anklägers, nicht weiter vorzugehen, nachprüfen, wenn diese ausschließlich auf Absatz 1 Buch­stabe c oder Absatz 2 Buchstabe c beruht. In diesem Fall wird die Entscheidung des Anklägers nur dann wirksam, wenn sie von der Vorverfahrenskammer bestätigt wird.

(4) Der Ankläger kann eine Entscheidung über die Einleitung der Ermittlungen oder der Strafver­folgung auf der Grundlage neuer Tatsachen oder Informationen jederzeit überprüfen.

Artikel 54

Pflichten und Befugnisse des Anklägers bei Ermittlungen

(1) Der Ankläger

           a) dehnt die Ermittlungen zum Zweck der Wahrheitsfindung auf alle Tatsachen und Beweismittel aus, die für die Beurteilung, ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Grund dieses Statuts besteht, erheblich sind, und erforscht dabei gleichermaßen die belastenden wie die entlastenden Umstände,

          b) ergreift geeignete Maßnahmen, um die wirksame Ermittlung und Strafverfolgung von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen zu gewährleisten, wobei er die Inter­essen und persönlichen Lebensumstände der Opfer und Zeugen, namentlich Alter, Geschlecht im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 und Gesundheitszustand, achtet und die Art des Verbrechens berücksichtigt, insbesondere soweit es mit sexueller Gewalt, geschlechtsspezifischer Gewalt oder Gewalt gegen Kinder verbunden ist, und

           c) achtet uneingeschränkt die sich aus diesem Statut ergebenden Rechte der Personen.

(2) Der Ankläger kann Ermittlungen im Hoheitsgebiet eines Staates durchführen

           a) in Übereinstimmung mit Teil 9 oder

          b) auf Grund einer Ermächtigung der Vorverfahrenskammer nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe d.

(3) Der Ankläger kann

           a) Beweismittel sammeln und prüfen,

          b) die Anwesenheit von Personen, gegen die ermittelt wird, von Opfern und von Zeugen verlangen und diese vernehmen,

           c) einen Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation oder Stelle entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit beziehungsweise ihrem Mandat um Zusammenarbeit ersuchen,

          d) alle diesem Statut nicht entgegenstehenden Abmachungen und Übereinkünfte eingehen, die notwendig sind, um einem Staat, einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer Person die Zusammenarbeit zu erleichtern,

           e) einwilligen, in keiner Phase des Verfahrens Dokumente oder Informationen offenzulegen, die er unter der Bedingung der Vertraulichkeit und ausschließlich zum Zweck der Erlangung neuer Beweismittel erhält, sofern nicht der Informant sein Einverständnis erklärt, und

           f) die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit von Informationen, des Schutzes einer Person oder der Beweissicherung treffen oder verlangen, dass sie getroffen werden.

Artikel 55

Rechte der Personen während der Ermittlungen

(1) Bei Ermittlungen auf Grund dieses Statuts

           a) darf eine Person nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten oder sich schuldig zu bekennen;

          b) darf eine Person nicht Zwang, Nötigung oder Drohung, Folter oder einer anderen Form grau­samer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden;

           c) werden einer Person, deren Vernehmung in einer Sprache erfolgt, die sie nicht vollständig versteht und spricht, unentgeltlich ein sachkundiger Dolmetscher und die Übersetzungen zur Verfügung gestellt, die erforderlich sind, um dem Gebot der Fairness Genüge zu tun, und

          d) darf eine Person nicht willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden und darf einer Person die Freiheit nur aus Gründen und in Übereinstimmung mit Verfahren entzogen werden, die in diesem Statut vorgesehen sind.

(2) Bestehen Verdachtsgründe, dass eine Person ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unter­liegendes Verbrechen begangen hat, und steht ihre Vernehmung entweder durch den Ankläger oder durch einzelstaatliche Behörden entsprechend einem Ersuchen nach Teil 9 unmittelbar bevor, so hat sie außerdem folgende Rechte, über die sie vor der Vernehmung zu belehren ist:

           a) das Recht, vor der Vernehmung darüber belehrt zu werden, dass Verdachtsgründe bestehen, wonach sie ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen begangen hat;

          b) das Recht, zu schweigen, ohne dass dieses Schweigen bei der Feststellung von Schuld oder Unschuld in Betracht gezogen wird;

           c) das Recht, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls sie keinen Verteidiger hat, auf Bestellung eines Verteidigers, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; fehlen ihr die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihr in einem solchen Fall ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, und

          d) das Recht, in Anwesenheit eines Rechtsbeistands vernommen zu werden, sofern sie nicht freiwillig auf ihr Recht auf Rechtsbeistand verzichtet hat.

Artikel 56

Rolle der Vorverfahrenskammer bei einer einmaligen Gelegenheit zu Ermittlungsmaßnahmen

     (1) a) Ist der Ankläger der Auffassung, dass Ermittlungen eine einmalige Gelegenheit darstellen, münd­liche oder schriftliche Zeugenaussagen zu erhalten oder Beweismittel zu prüfen, zu sammeln oder auf ihre Beweiskraft zu untersuchen, die für die Zwecke einer Verhandlung später möglicher­weise nicht mehr verfügbar sein werden, so unterrichtet er die Vorverfahrenskammer dahinge­hend.

          b) In diesem Fall kann die Vorverfahrenskammer auf Antrag des Anklägers die notwendigen Maß­nahmen ergreifen, um die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zu gewährleisten und insbesondere die Rechte der Verteidigung zu wahren.

           c) Sofern die Vorverfahrenskammer nichts anderes anordnet, stellt der Ankläger der festge­nommenen oder der nach Ladung im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ermittlungen erschienenen Person die sachdienlichen Informationen zur Verfügung, damit sie in der Angelegenheit gehört werden kann.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen können Folgendes umfassen:

           a) die Abgabe von Empfehlungen oder Anordnungen betreffend die anzuwendenden Verfahren;

          b) die Anordnung, ein Verfahrensprotokoll zu führen;

           c) die Bestellung eines Sachverständigen zur Unterstützung;

          d) die Ermächtigung des Rechtsbeistands einer festgenommenen oder einer nach Ladung vor dem Gerichtshof erschienenen Person zur Teilnahme oder, falls eine Festnahme noch nicht erfolgt ist, die Person noch nicht erschienen ist oder kein Rechtsbeistand benannt wurde, die Bestellung eines anderen Rechtsbeistands, der die Interessen der Verteidigung wahrnimmt und vertritt;

           e) die Benennung eines ihrer Mitglieder oder erforderlichenfalls eines anderen verfügbaren Richters der Vorverfahrensabteilung oder der Hauptverfahrensabteilung, der hinsichtlich der Sammlung und Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmung von Personen als Beobachter tätig wird und Empfehlungen abgibt oder Anordnungen erlässt;

           f) das Ergreifen etwaiger anderer zur Sammlung oder Sicherung von Beweismitteln erforderlicher Maßnahmen.

     (3) a) Hat der Ankläger keine Maßnahmen nach diesem Artikel beantragt, ist die Vorverfahrenskammer jedoch der Auffassung, dass es solcher Maßnahmen bedarf, um Beweismittel zu sichern, die sie für die Verteidigung im Hauptverfahren als wesentlich erachtet, so konsultiert sie den Ankläger bezüglich der Frage, ob er diese Maßnahmen aus gutem Grund nicht beantragt hat. Gelangt die Vorverfahrenskammer auf Grund der Konsultation zu dem Schluss, dass die Nichtbeantragung dieser Maßnahmen durch den Ankläger nicht gerechtfertigt ist, so kann die Vorverfahrens­kammer diese Maßnahmen aus eigener Initiative ergreifen.

          b) Der Ankläger kann gegen die Entscheidung der Vorverfahrenskammer, nach diesem Absatz aus eigener Initiative tätig zu werden, Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde wird beschleunigt verhandelt.

(4) Die Zulässigkeit der nach diesem Artikel für das Hauptverfahren gesicherten oder gesammelten Beweismittel oder des darüber aufgenommenen Protokolls richtet sich im Hauptverfahren nach Arti­kel 69; die Beweiswürdigung erfolgt durch die Hauptverfahrenskammer.

Artikel 57

Aufgaben und Befugnisse der Vorverfahrenskammer

(1) Sofern in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, nimmt die Vorverfahrenskammer ihre Auf­gaben in Übereinstimmung mit diesem Artikel wahr.

     (2) a) Von der Vorverfahrenskammer erlassene Anordnungen oder Entscheidungen nach den Arti­keln 15, 18, 19, 54 Absatz 2, 61 Absatz 7 und 72 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer Richter.

          b) In allen anderen Fällen kann ein einzelner Richter der Vorverfahrenskammer die in diesem Statut vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen, sofern in der Verfahrens- und Beweisordnung oder durch Stimmenmehrheit der Vorverfahrenskammer nichts anderes bestimmt wird.

(3) Neben ihren anderen Aufgaben auf Grund dieses Statuts kann die Vorverfahrenskammer

           a) auf Antrag des Anklägers die für die Zwecke der Ermittlungen erforderlichen Anordnungen und Befehle erlassen;

          b) auf Antrag einer festgenommenen oder einer auf Grund einer Ladung nach Artikel 58 erschie­nenen Person die notwendigen Anordnungen erlassen, einschließlich der in Artikel 56 beschrie­benen Maßnahmen, und sich um die notwendige Zusammenarbeit nach Teil 9 bemühen, um ihr bei der Vorbereitung ihrer Verteidigung behilflich zu sein;

           c) erforderlichenfalls für den Schutz von Opfern und Zeugen und die Wahrung ihrer Privatsphäre, die Sicherung von Beweismitteln, den Schutz der festgenommenen oder auf Grund einer Ladung erschienenen Personen sowie den Schutz von Informationen, welche die nationale Sicherheit betreffen, Sorge tragen;

          d) den Ankläger ermächtigen, bestimmte Ermittlungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet eines Vertrags­staats vorzunehmen, ohne sich der Zusammenarbeit dieses Staates nach Teil 9 versichert zu haben, wenn die Vorverfahrenskammer, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Auf­fassungen des betreffenden Staates, in dieser Sache entschieden hat, dass der Staat eindeutig nicht in der Lage ist, ein Ersuchen um Zusammenarbeit nach Teil 9 zu erledigen, weil keine zuständige Behörde beziehungsweise kein zuständiger Teil seines Justizsystems für die Erledigung eines solchen Ersuchens zur Verfügung steht;

           e) die Staaten nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe k um ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf vorsorgliche Maßnahmen für die Zwecke der Einziehung ersuchen, insbesondere zum letzt­endlichen Nutzen der Opfer, wenn nach Artikel 58 ein Haftbefehl oder eine Ladung ergangen ist und unter gebührender Berücksichtigung der Beweiskraft der Beweismittel und der Rechte der betroffenen Parteien, wie in diesem Statut und der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehen.

Artikel 58

Erlass eines Haftbefehls oder einer Ladung durch die Vorverfahrenskammer

(1) Jederzeit nach Einleitung der Ermittlungen erlässt die Vorverfahrenskammer auf Antrag des Anklägers einen Haftbefehl gegen eine Person, wenn sie nach Prüfung des Antrags und der Beweismittel oder anderer vom Ankläger beigebrachter Informationen zu der Überzeugung gelangt ist,

           a) dass begründeter Verdacht besteht, dass die Person ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen begangen hat, und

          b) dass die Festnahme der Person notwendig erscheint,

                        i) um sicherzustellen, dass sie zur Verhandlung erscheint,

                       ii) um sicherzustellen, dass sie die Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren nicht behindert oder gefährdet, oder

                      iii) um sie gegebenenfalls an der weiteren Begehung dieses Verbrechens oder eines damit im Zusammenhang stehenden, der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Ver­brechens zu hindern, das sich aus den gleichen Umständen ergibt.

(2) Der Antrag des Anklägers enthält

           a) den Namen der Person und alle anderen sachdienlichen Angaben zu ihrer Identifizierung,

          b) eine konkrete Bezugnahme auf die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Ver­brechen, welche die Person begangen haben soll,

           c) eine knappe Darstellung des Sachverhalts, der angeblich die Tatbestandsmerkmale dieser Ver­brechen erfüllt,

          d) eine Zusammenfassung der Beweismittel sowie aller anderen Informationen, die den Verdacht begründen, dass die Person diese Verbrechen begangen hat, und

           e) den Grund, aus dem der Ankläger die Festnahme der Person für notwendig hält.

(3) Der Haftbefehl enthält

           a) den Namen der Person und alle anderen sachdienlichen Angaben zu ihrer Identifizierung,

          b) eine konkrete Bezugnahme auf die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Ver­brechen, derentwegen die Festnahme der Person beantragt wird, und

           c) eine knappe Darstellung des Sachverhalts, der angeblich die Tatbestandsmerkmale dieser Ver­brechen erfüllt.

(4) Der Haftbefehl bleibt bis zu einer anders lautenden Anordnung des Gerichtshofs in Kraft.

(5) Auf der Grundlage des Haftbefehls kann der Gerichtshof um die vorläufige Festnahme oder die Festnahme und Überstellung der Person nach Teil 9 ersuchen.

(6) Der Ankläger kann bei der Vorverfahrenskammer die Änderung des Haftbefehls durch Änderung der darin aufgeführten Verbrechen oder Aufnahme zusätzlicher Verbrechen beantragen. Die Vorver­fahrenskammer ändert den Haftbefehl entsprechend, wenn ihrer Überzeugung nach begründeter Verdacht besteht, dass die Person diese anderen oder zusätzlichen Verbrechen begangen hat.

(7) Anstelle eines Haftbefehls kann der Ankläger beantragen, dass die Vorverfahrenskammer die Person lädt. Besteht nach Überzeugung der Vorverfahrenskammer begründeter Verdacht, dass die Person das ihr zur Last gelegte Verbrechen begangen hat und dass eine Ladung ausreicht, um ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof sicherzustellen, so erlässt sie die Ladung, mit der freiheitsbeschränkende Bedingungen (außer Freiheitsentzug) verknüpft sein können, wenn das einzelstaatliche Recht dies vorsieht. Die Ladung enthält

           a) den Namen der Person und alle anderen sachdienlichen Angaben zu ihrer Identifizierung,

          b) den Termin, an dem die Person zu erscheinen hat,

           c) eine konkrete Bezugnahme auf die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Ver­brechen, welche die Person begangen haben soll, und

          d) eine knappe Darstellung des Sachverhalts, der angeblich die Tatbestandsmerkmale des Verbre­chens erfüllt.

Die Ladung ist der Person zuzustellen.

Artikel 59

Festnahmeverfahren im Gewahrsamsstaat

(1) Ein Vertragsstaat, dem ein Ersuchen um vorläufige Festnahme oder um Festnahme und Über­stellung zugegangen ist, ergreift sofort Maßnahmen zur Festnahme der fraglichen Person in Überein­stimmung mit seinen Rechtsvorschriften und mit Teil 9.

(2) Die festgenommene Person wird umgehend der zuständigen Justizbehörde im Gewahrsamsstaat vorgeführt, die in Übereinstimmung mit dem Recht dieses Staates feststellt, dass

           a) sich der Haftbefehl auf sie bezieht,

          b) sie entsprechend einem ordnungsgemäßen Verfahren festgenommen wurde und

           c) ihre Rechte geachtet wurden.

(3) Die festgenommene Person hat das Recht, bei der zuständigen Behörde im Gewahrsamsstaat die vorläufige Haftentlassung bis zur Überstellung zu beantragen.

(4) Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag prüft die zuständige Behörde im Gewahr­samsstaat, ob in Anbetracht der Schwere der angeblichen Verbrechen dringende und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine vorläufige Haftentlassung rechtfertigen, und ob durch die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet ist, dass der Gewahrsamsstaat seine Pflicht zur Überstellung der Person an den Gerichtshof erfüllen kann. Der zuständigen Behörde des Gewahrsamsstaats steht es nicht frei, zu prüfen, ob der Haftbefehl nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b ordnungsgemäß erlassen wurde.

(5) Die Vorverfahrenskammer wird von jedem Antrag auf vorläufige Haftentlassung in Kenntnis gesetzt und erteilt der zuständigen Behörde im Gewahrsamsstaat Empfehlungen. Diese zieht die Empfehlungen, einschließlich etwaiger Empfehlungen betreffend Maßnahmen zur Verhütung der Flucht, vollständig in Betracht, bevor sie ihre Entscheidung fällt.

(6) Wird der Person vorläufige Haftentlassung gewährt, so kann die Vorverfahrenskammer hierzu regelmäßige Berichte verlangen.

(7) Sobald eine Anordnung auf Überstellung der Person getroffen wurde, ist diese vom Gewahr­samsstaat so bald wie möglich an den Gerichtshof zu überstellen.

Artikel 60

Einleitende Verfahrensschritte vor dem Gerichtshof

(1) Nach Überstellung einer Person an den Gerichtshof oder ihrem freiwilligen oder auf Grund einer Ladung erfolgten Erscheinen vor dem Gerichtshof überzeugt sich die Vorverfahrenskammer davon, dass die Person über die ihr zur Last gelegten Verbrechen sowie über ihre Rechte auf Grund dieses Statuts belehrt worden ist, einschließlich des Rechts, ihre vorläufige Haftentlassung bis zum Hauptverfahren zu beantragen.

(2) Eine Person, gegen die ein Haftbefehl ergangen ist, kann ihre vorläufige Haftentlassung bis zum Hauptverfahren beantragen. Liegen nach Überzeugung der Vorverfahrenskammer die in Artikel 58 Absatz 1 genannten Voraussetzungen vor, so bleibt die Person weiterhin in Haft. Andernfalls wird sie mit oder ohne Anwendung gelinderer Mittel auf freien Fuß gesetzt.

(3) Die Vorverfahrenskammer überprüft regelmäßig ihre Entscheidung über die Haftentlassung der Person oder die Aufrechterhaltung der Haft; sie kann dies jederzeit auf Antrag des Anklägers oder der Person tun. Nach dieser Überprüfung kann sie ihre Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft, die Haftentlassung oder Anwendung gelinderer Mittel für die Haftentlassung ändern, wenn sie überzeugt ist, dass veränderte Umstände dies erfordern.

(4) Die Vorverfahrenskammer stellt sicher, dass eine Person nicht wegen unentschuldbarer Verzögerungen seitens des Anklägers unangemessen lange in Untersuchungshaft gehalten wird. Tritt eine solche Verzögerung ein, so erwägt der Gerichtshof die Haftentlassung der Person mit oder ohne  Anwendung gelinderer Mittel.

(5) Bei Bedarf kann die Vorverfahrenskammer einen Haftbefehl erlassen, um die Anwesenheit einer auf freien Fuß gesetzten Person sicherzustellen.

Artikel 61

Bestätigung der Anklage vor dem Hauptverfahren

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hält die Vorverfahrenskammer innerhalb einer angemessenen Frist nach Überstellung der Person oder ihrem freiwilligen Erscheinen vor dem Gerichtshof eine mündliche Verhandlung ab, um die Anklagepunkte zu bestätigen, die der Ankläger zum Gegenstand des Haupt­verfahrens zu machen beabsichtigt. Die mündliche Verhandlung findet in Anwesenheit des Anklägers und des Beschuldigten sowie seines Rechtsbeistands statt.

(2) Die Vorverfahrenskammer kann auf Ersuchen des Anklägers oder aus eigener Initiative in Abwe­senheit des Beschuldigten eine mündliche Verhandlung abhalten, um die Anklagepunkte zu bestätigen, die der Ankläger zum Gegenstand des Hauptverfahrens zu machen beabsichtigt, wenn der Beschuldigte

           a) auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet hat oder

          b) flüchtig oder unauffindbar ist und alle angemessenen Maßnahmen ergriffen worden sind, um sein Erscheinen vor dem Gerichtshof sicherzustellen und ihn über die Anklagepunkte sowie über die bevorstehende Verhandlung betreffend deren Bestätigung zu unterrichten.

In diesem Fall wird der Beschuldigte durch einen Rechtsbeistand vertreten, wenn die Vorverfahrens­kammer entscheidet, dass dies im Interesse der Rechtspflege liegt.

(3) Innerhalb einer angemessenen Frist vor der mündlichen Verhandlung

           a) erhält der Beschuldigte eine Abschrift des Schriftstücks, aus dem die Anklagepunkte hervor­gehen, die der Ankläger zum Gegenstand des Hauptverfahrens zu machen beabsichtigt, und

          b) wird der Beschuldigte von den Beweismitteln in Kenntnis gesetzt, auf die sich der Ankläger bei der mündlichen Verhandlung zu stützen beabsichtigt.

Die Vorverfahrenskammer kann die Offenlegung von Informationen für die Zwecke der Verhandlung anordnen.

(4) Vor der mündlichen Verhandlung kann der Ankläger die Ermittlungen fortsetzen, und er kann Anklagepunkte ändern oder zurücknehmen. Der Beschuldigte wird unter Wahrung einer angemessenen Frist vor der mündlichen Verhandlung von der Änderung oder Rücknahme von Anklagepunkten in Kenntnis gesetzt. Werden Anklagepunkte zurückgenommen, so teilt der Ankläger der Vorverfahrens­kammer die Gründe dafür mit.

(5) Bei der mündlichen Verhandlung belegt der Ankläger jeden Anklagepunkt durch ausreichende Beweise, um den dringenden Verdacht zu begründen, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Verbrechen begangen hat. Der Ankläger kann sich auf schriftliche oder summarische Beweise stützen und ist nicht gehalten, die Zeugen aufzurufen, deren Aussage bei dem Verfahren erwartet wird.

(6) Bei der Verhandlung kann der Beschuldigte

           a) Einwendungen gegen die Anklagepunkte vorbringen,

          b) die vom Ankläger beigebrachten Beweismittel anfechten und

           c) Beweismittel beibringen.

(7) Die Vorverfahrenskammer stellt auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung fest, ob ausreichende Beweise für den dringenden Verdacht vorliegen, dass der Beschuldigte jedes der ihm zur Last gelegten Verbrechen begangen hat. Auf der Grundlage ihrer Feststellungen

           a) bestätigt die Vorverfahrenskammer diejenigen Anklagepunkte, bezüglich deren sie entschieden hat, dass ausreichende Beweise vorliegen, und weist den Beschuldigten einer Hauptverfahrens­kammer zu, die das Hauptverfahren hinsichtlich der bestätigten Anklagepunkte durchführt;

          b) lehnt die Vorverfahrenskammer die Bestätigung derjenigen Anklagepunkte ab, bezüglich deren sie entschieden hat, dass keine ausreichenden Beweise vorliegen;

           c) vertagt die Vorverfahrenskammer die mündliche Verhandlung und ersucht den Ankläger zu erwägen,

                        i) zu einem bestimmten Anklagepunkt weitere Beweismittel beizubringen oder weitere Ermittlungen durchzuführen oder

                       ii) einen Anklagepunkt zu ändern, weil die beigebrachten Beweismittel den Nachweis für die Begehung eines anderen der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens zu erbringen scheinen.

(8) Lehnt die Vorverfahrenskammer die Bestätigung eines Anklagepunkts ab, so schließt dies nicht aus, dass der Ankläger später dessen Bestätigung auf Grund zusätzlicher Beweismittel beantragt.

(9) Nach Bestätigung der Anklagepunkte und vor Beginn der Hauptverhandlung kann der Ankläger mit Genehmigung der Vorverfahrenskammer und nach Benachrichtigung des Angeklagten die Anklage­punkte ändern. Beabsichtigt der Ankläger, weitere Anklagepunkte hinzuzufügen oder bestehende An­klagepunkte durch schwerer wiegende zu ersetzen, so muss zu deren Bestätigung eine mündliche Ver­handlung nach diesem Artikel stattfinden. Nach Beginn der Hauptverhandlung kann der Ankläger mit Genehmigung der Hauptverfahrenskammer die Anklagepunkte zurücknehmen.

(10) Jeder zuvor ergangene Befehl tritt bezüglich aller Anklagepunkte außer Kraft, die von der Vorverfahrenskammer nicht bestätigt oder vom Ankläger zurückgenommen worden sind.

(11) Nach Bestätigung der Anklagepunkte in Übereinstimmung mit diesem Artikel setzt das Präsi­dium eine Hauptverfahrenskammer ein, die vorbehaltlich des Absatzes 9 und des Artikels 64 Absatz 4 für die Durchführung des anschließenden Verfahrens zuständig ist und jede Aufgabe der Vorverfahrens­kammer wahrnehmen kann, die in diesem Verfahren von Belang ist und zur Anwendung kommen kann.

TEIL 6

HAUPTVERFAHREN

Artikel 62

Ort des Hauptverfahrens

Sofern nichts anderes beschlossen wird, findet das Hauptverfahren am Sitz des Gerichtshofs statt.

Artikel 63

Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten

(1) Der Angeklagte hat während der Verhandlung anwesend zu sein.

(2) Stört der vor dem Gerichtshof anwesende Angeklagte wiederholt den Verlauf der Verhandlung, so kann die Hauptverfahrenskammer ihn entfernen lassen und sorgt dann dafür, dass er von außerhalb des Gerichtssaals die Verhandlung verfolgen und seinem Rechtsbeistand Weisungen erteilen kann, bei Bedarf mit Hilfe von Kommunikationstechnologie. Diese Maßnahmen werden nur in Ausnahmefällen, nachdem sich andere vertretbare Alternativen als unzulänglich erwiesen haben, und nur für die unbedingt notwendige Dauer getroffen.

Artikel 64

Aufgaben und Befugnisse der Hauptverfahrenskammer

(1) Die in diesem Artikel genannten Aufgaben und Befugnisse der Hauptverfahrenskammer werden in Übereinstimmung mit diesem Statut sowie der Verfahrens- und Beweisordnung wahrgenommen.

(2) Die Hauptverfahrenskammer stellt sicher, dass das Hauptverfahren fair und zügig verläuft und unter voller Beachtung der Rechte des Angeklagten und gebührender Berücksichtigung des Schutzes der Opfer und Zeugen geführt wird.

(3) Die Hauptverfahrenskammer, der in Übereinstimmung mit diesem Statut eine Sache für das Hauptverfahren zugewiesen worden ist,

           a) berät sich mit den Parteien und beschließt die Verfahren, die erforderlich sind, um eine faire und zügige Durchführung des Hauptverfahrens zu gewährleisten,

          b) bestimmt die im Hauptverfahren zu verwendende Sprache oder zu verwendenden Sprachen und

           c) sorgt vorbehaltlich anderer einschlägiger Bestimmungen dieses Statuts rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung für die Offenlegung zuvor nicht offengelegter Schriftstücke oder Informationen, damit eine hinreichende Vorbereitung auf die Verhandlung möglich ist.

(4) Soweit dies für ihre wirksame und faire Arbeitsweise erforderlich ist, kann die Hauptverfahrens­kammer Vorfragen an die Vorverfahrenskammer oder, im Bedarfsfall, an einen anderen verfügbaren Richter in der Vorverfahrensabteilung verweisen.

(5) Nach Benachrichtigung der Parteien kann die Hauptverfahrenskammer gegebenenfalls verfügen, dass Verhandlungen über Anklagen, die gegen mehrere Angeklagte erhoben worden sind, verbunden oder getrennt werden.

(6) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor oder während der Hauptverhandlung kann die Hauptver­fahrenskammer, soweit erforderlich,

           a) alle in Artikel 61 Absatz 11 genannten Aufgaben der Vorverfahrenskammer wahrnehmen;

          b) die Anwesenheit und Aussage von Zeugen und die Beibringung von Schriftstücken und anderen Beweismitteln verlangen, soweit notwendig mit Hilfe der Staaten, wie in diesem Statut vor­gesehen;

           c) für den Schutz vertraulicher Informationen sorgen;

          d) die Beibringung von Beweismitteln zusätzlich zu den von den Parteien bereits vor dem Haupt­verfahren gesammelten oder während des Hauptverfahrens vorgelegten Beweismitteln anordnen;

           e) für den Schutz des Angeklagten, der Zeugen und der Opfer sorgen;

           f) alle sonstigen Angelegenheiten entscheiden, die von Belang sind.

(7) Die Verhandlung ist öffentlich. Die Hauptverfahrenskammer kann jedoch feststellen, dass auf Grund besonderer Umstände bestimmte Teile der Verhandlung für die in Artikel 68 genannten Zwecke oder zum Schutz vertraulicher oder schutzwürdiger Informationen, die im Zuge der Beweiserhebung vorgelegt werden, unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden müssen.

     (8) a) Zu Beginn der Verhandlung lässt die Hauptverfahrenskammer dem Angeklagten die zuvor von der Vorverfahrenskammer bestätigte Anklage vorlesen. Die Hauptverfahrenskammer überzeugt sich davon, dass der Angeklagte die Art der gegen ihn erhobenen Anklage versteht. Sie gibt ihm Gelegenheit, ein Geständnis in Übereinstimmung mit Artikel 65 abzulegen oder sich für nicht schuldig zu erklären.

          b) In der Verhandlung kann der vorsitzende Richter prozessleitende Verfügungen erlassen, insbe­sondere auch, um die faire und unparteiische Führung des Verfahrens sicherzustellen. Vorbe­haltlich etwaiger Verfügungen des vorsitzenden Richters können die Parteien in Überein­stimmung mit diesem Statut Beweismittel vorlegen.

(9) Die Hauptverfahrenskammer ist unter anderem befugt, auf Antrag einer Partei oder aus eigener Initiative

           a) über die Zulässigkeit beziehungsweise Erheblichkeit von Beweismitteln zu entscheiden und

          b) alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Verhandlung zu treffen.

(10) Die Hauptverfahrenskammer stellt sicher, dass ein vollständiges Verhandlungsprotokoll, wel­ches das Verfahren korrekt wiedergibt, erstellt und vom Kanzler geführt und aufbewahrt wird.

Artikel 65

Verfahren nach einem Geständnis

(1) Legt der Angeklagte ein Geständnis nach Artikel 64 Absatz 8 Buchstabe a ab, so stellt die Hauptverfahrenskammer fest, ob

           a) der Angeklagte die Art und die Folgen des Geständnisses versteht,

          b) das Geständnis vom Angeklagten nach hinreichender Beratung mit seinem Verteidiger freiwillig abgelegt wird und

           c) das Geständnis durch die Tatsachen untermauert wird, die hervorgehen aus

                        i) den vom Ankläger erhobenen Anklagepunkten, die der Angeklagte zugibt,

                       ii) allen vom Ankläger vorgelegten Unterlagen, welche die Anklage erhärten und die der Angeklagte anerkennt, und

                      iii) allen sonstigen Beweismitteln, beispielsweise Zeugenaussagen, die vom Ankläger oder vom Angeklagten beigebracht werden.

(2) Ist die Hauptverfahrenskammer davon überzeugt, dass die in Absatz 1 genannten Umstände erwiesen sind, so erachtet sie den gesamten Tatbestand des Verbrechens, auf das sich das Geständnis bezieht, als durch das Geständnis und etwaige zusätzlich beigebrachte Beweismittel erwiesen; sie kann den Angeklagten wegen dieses Verbrechens verurteilen.

(3) Ist die Hauptverfahrenskammer nicht davon überzeugt, dass die in Absatz 1 genannten Umstände erwiesen sind, so erachtet sie das Geständnis als nicht abgelegt; in diesem Fall ordnet sie die Fortsetzung des Hauptverfahrens nach dem in diesem Statut vorgesehenen gewöhnlichen Verfahren an; sie kann die Sache an eine andere Hauptverfahrenskammer verweisen.

(4) Ist die Hauptverfahrenskammer der Auffassung, dass im Interesse der Gerechtigkeit, insbe­sondere im Interesse der Opfer, eine vollständigere Tatsachendarstellung erforderlich ist, so kann die Hauptverfahrenskammer

           a) den Ankläger ersuchen, zusätzliche Beweismittel, einschließlich Zeugenaussagen, beizubringen, oder

          b) die Fortsetzung des Hauptverfahrens nach dem in diesem Statut vorgesehenen gewöhnlichen Verfahren anordnen; in diesem Fall erachtet sie das Geständnis als nicht abgelegt; sie kann die Sache an eine andere Hauptverfahrenskammer verweisen.

(5) Erörterungen zwischen dem Ankläger und der Verteidigung in Bezug auf eine Änderung der Anklagepunkte, das Geständnis oder die zu verhängende Strafe sind für den Gerichtshof nicht bindend.

Artikel 66

Unschuldsvermutung

(1) Jeder gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht vor dem Gerichtshof nachgewiesen ist.

(2) Die Beweislast für die Schuld des Angeklagten liegt beim Ankläger.

(3) Für eine Verurteilung des Angeklagten muss der Gerichtshof von der Schuld des Angeklagten so überzeugt sein, dass kein vernünftiger Zweifel besteht.

Artikel 67

Rechte des Angeklagten

(1) Der Angeklagte hat Anspruch darauf, dass über die gegen ihn erhobene Anklage öffentlich nach Maßgabe dieses Statuts und in billiger Weise unparteiisch verhandelt wird; außerdem hat er in gleicher Weise Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

           a) Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer Sprache, die er vollständig versteht und spricht, über Art, Grund und Inhalt der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten,

          b) er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum freien und vertraulichen Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben,

           c) es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen,

          d) vorbehaltlich des Artikels 63 Absatz 2 muss er bei der Verhandlung anwesend sein und sich selbst verteidigen dürfen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; ihm ist vom Gerichtshof ein Verteidiger beizuordnen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, und zwar unentgeltlich, wenn ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers fehlen,

           e) er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedin­gungen erwirken. Er darf auch Gründe, welche die Strafbarkeit ausschließen, geltend machen und sonstige auf Grund dieses Statuts zulässige Beweismittel beibringen,

           f) er kann die unentgeltliche Beiziehung eines sachkundigen Dolmetschers und die Übersetzungen verlangen, die erforderlich sind, um dem Gebot der Fairness Genüge zu tun, wenn Teile des Verfahrens oder dem Gerichtshof vorgelegte Schriftstücke nicht in einer Sprache gehalten sind, die der Angeklagte vollständig versteht und spricht,

          g) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, und er darf schweigen, ohne dass sein Schweigen bei der Feststellung von Schuld oder Unschuld in Betracht gezogen wird,

          h) er kann eine unbeeidigte mündliche oder schriftliche Erklärung zu seiner Verteidigung abgeben, und

            i) es darf ihm weder eine Umkehr der Beweislast noch eine Widerlegungspflicht auferlegt werden.

(2) Neben anderen in diesem Statut vorgesehenen Offenlegungen legt der Ankläger, so bald wie möglich, der Verteidigung die in seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewalt befindlichen Beweismittel offen, die seiner Überzeugung nach die Unschuld des Angeklagten beweisen oder zu beweisen geeignet sind, dessen Schuld mildern oder die Glaubwürdigkeit der vom Ankläger beigebrachten Beweismittel beeinträchtigen können. Bei Zweifeln hinsichtlich der Anwendung dieses Absatzes entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 68

Schutz der Opfer und Zeugen und ihre Teilnahme am Verfahren

(1) Der Gerichtshof trifft geeignete Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, des körperlichen und seelischen Wohles, der Würde und der Privatsphäre der Opfer und Zeugen. Dabei zieht der Gerichtshof alle maßgeblichen Umstände in Betracht, namentlich Alter, Geschlecht im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 und Gesundheitszustand sowie die Art des Verbrechens, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, soweit es mit sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt oder Gewalt gegen Kinder zusammenhängt. Der Ankläger trifft diese Maßnahmen insbesondere während der Ermittlungen und der Strafverfolgung solcher Verbrechen. Diese Maßnahmen dürfen die Rechte des Angeklagten sowie die Fairness und Unpartei­lichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigen oder damit unvereinbar sein.

(2) Als Ausnahme vom Grundsatz der öffentlichen Verhandlung nach Artikel 67 können die Kammern des Gerichtshofs zum Schutz der Opfer und Zeugen oder des Angeklagten einen Teil des Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit führen oder die Vorlage von Beweisen mittels elektro­nischer oder sonstiger besonderer Mittel gestatten. Diese Maßnahmen werden insbesondere im Fall eines Opfers sexueller Gewalt oder eines Kindes getroffen, das Opfer oder Zeuge ist, es sei denn, der Gerichtshof ordnet unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Auffassungen der Opfer oder Zeugen, etwas anderes an.

(3) Sind die persönlichen Interessen der Opfer betroffen, so gestattet der Gerichtshof, dass ihre Auffassungen und Anliegen in von ihm für geeignet befundenen Verfahrensabschnitten in einer Weise vorgetragen und behandelt werden, welche die Rechte des Angeklagten sowie die Fairness und Unpartei­lichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt oder damit unvereinbar ist. Diese Auffassungen und Anliegen können in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung von den gesetzlichen Vertretern der Opfer vorgetragen werden, wenn der Gerichtshof dies für angebracht hält.

(4) Die Abteilung für Opfer und Zeugen kann den Ankläger und den Gerichtshof im Hinblick auf angemessene Schutzmaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen, Beratung und Hilfe nach Artikel 43 Absatz 6 beraten.

(5) Kann die Offenlegung von Beweismitteln oder Informationen auf Grund dieses Statuts zu einer ernsten Gefährdung der Sicherheit eines Zeugen oder seiner Familie führen, so kann der Ankläger diese für die Zwecke jedes vor Eröffnung des Hauptverfahrens geführten Verfahrens zurückhalten und statt­dessen eine Zusammenfassung vorlegen. Diese Maßnahmen müssen in einer Weise angewendet werden, welche die Rechte des Angeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens nicht beein­trächtigt oder damit unvereinbar ist.

(6) Ein Staat kann darum ersuchen, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz seiner Bedien­steten oder Vertreter sowie vertraulicher oder schutzwürdiger Informationen getroffen werden.

Artikel 69

Beweismittel

(1) Vor seiner Aussage verpflichtet sich jeder Zeuge in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung, in seinem Zeugnis die Wahrheit zu sagen.

(2) Ein Zeuge muss für sein Zeugnis in der Verhandlung persönlich erscheinen, vorbehaltlich der in Artikel 68 oder in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Maßnahmen. Der Gerichtshof kann auch nach Maßgabe dieses Statuts und in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung das mit Hilfe der Video- oder Audiotechnik direkt übertragene (mündliche) oder aufgezeichnete Zeugnis eines Zeugen sowie die Vorlage von Schriftstücken oder schriftlichen Wortprotokollen gestatten. Diese Maßnahmen dürfen die Rechte des Angeklagten nicht beeinträchtigen oder mit ihnen unvereinbar sein.

(3) Die Parteien können in Übereinstimmung mit Artikel 64 die Beweismittel beibringen, die für die Sache erheblich sind. Der Gerichtshof ist befugt, die Beibringung sämtlicher Beweismittel zu verlangen, die er für die Wahrheitsfindung für erforderlich hält.

(4) Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung über die Erheblichkeit oder Zulässigkeit jedes Beweismittels entscheiden, wobei er unter anderem die Beweiskraft des Beweismittels und alle Nachteile in Betracht zieht, die sich für ein faires Verfahren oder für eine faire Bewertung des Zeugnisses eines Zeugen möglicherweise daraus ergeben.

(5) Der Gerichtshof achtet und wahrt die in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Rechte in Bezug auf Vertraulichkeit.

(6) Der Gerichtshof verlangt nicht den Nachweis allgemein bekannter Tatsachen, kann sie jedoch als offenkundig anerkennen.

(7) Beweismittel, die durch Verletzung dieses Statuts oder international anerkannter Menschenrechte erlangt wurden, sind nicht zulässig, wenn

           a) die Verletzung erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit entstehen lässt oder

          b) ihre Zulassung im grundsätzlichen Widerspruch zur Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens stehen und dieser schweren Schaden zufügen würde.

(8) Bei der Entscheidung über die Erheblichkeit oder Zulässigkeit der von einem Staat gesammelten Beweismittel entscheidet der Gerichtshof nicht über die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Staates.

Artikel 70

Straftaten gegen die Rechtspflege

(1) Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit über folgende Straftaten gegen seine Rechtspflege, wenn diese vorsätzlich verübt werden:

           a) falsche Beweisaussage, wenn nach Artikel 69 Absatz 1 die Verpflichtung bestand, die Wahrheit zu sagen;

          b) Vorlage von Beweismitteln, von denen die Partei weiß, dass sie falsch, ge- oder verfälscht sind;

           c) Beeinflussung eines Zeugen durch Vorteilsgewährung, Behinderung oder Störung des Erschei­nens oder des Zeugnisses eines Zeugen, Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Zeugen wegen seines Zeugnisses, Vernichtung oder Fälschung von Beweismitteln oder Störung der Beweis­aufnahme;

          d) Behinderung oder Einschüchterung eines Bediensteten des Gerichtshofs oder Beeinflussung desselben durch Vorteilsgewährung mit dem Ziel, ihn zu zwingen oder zu veranlassen, seine Pflichten gar nicht oder nicht ordnungsgemäß wahrzunehmen;

           e) Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Bediensteten des Gerichtshofs wegen von ihm oder einem anderen Bediensteten wahrgenommener Pflichten;

           f) Forderung oder Annahme einer Bestechung durch einen Bediensteten des Gerichtshofs im Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten.

(2) Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über Straftaten nach diesem Artikel entsprechend den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Grundsätzen und Verfahren aus. Die Bedingungen, unter denen dem Gerichtshof internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf seine Verfahren nach diesem Artikel gewährt wird, richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates.

(3) Im Fall einer Verurteilung kann der Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren oder eine Geldstrafe in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung oder beides verhängen.

     (4) a) Jeder Vertragsstaat dehnt seine Strafgesetze, durch die Straftaten gegen seine eigenen Er­mittlungs- oder Gerichtsverfahren unter Strafe gestellt werden, auf die in diesem Artikel genannten Straftaten gegen die Rechtspflege aus, die in seinem Hoheitsgebiet oder von einem seiner Staatsangehörigen begangen werden.

          b) Auf Ersuchen des Gerichtshofs, wenn er dies für angebracht hält, unterbreitet der Vertragsstaat die Sache seinen zuständigen Behörden zwecks Strafverfolgung. Diese Behörden behandeln diese Sachen mit Sorgfalt und stellen ausreichende Mittel zu deren wirksamer Abwicklung bereit.

6

Artikel 71

Strafmaßnahmen wegen ordnungswidrigen Verhaltens vor Gericht

(1) Der Gerichtshof kann vor ihm anwesende Personen, die sich ordnungswidrig verhalten, etwa durch Störung seines Verfahrens oder vorsätzliche Weigerung, seine Anordnungen zu befolgen, durch Ordnungsmittel wie vorübergehende oder dauernde Entfernung aus dem Gerichtssaal, Geldstrafe oder andere ähnliche in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehene Maßnahmen, nicht jedoch durch Freiheitsstrafe, bestrafen.

(2) Die in Absatz 1 enthaltenen Maßnahmen werden nach den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Verfahren verhängt.

Artikel 72

Schutz von Informationen betreffend die nationale Sicherheit

(1) Dieser Artikel findet in jedem Fall Anwendung, in dem die Offenlegung von Informationen oder Schriftstücken eines Staates nach dessen Auffassung seine nationalen Sicherheitsinteressen beein­trächtigen würde. Dazu gehören die Fälle, die in den Geltungsbereich des Artikels 56 Absätze 2 und 3, des Artikels 61 Absatz 3, des Artikels 64 Absatz 3, des Artikels 67 Absatz 2, des Artikels 68 Absatz 6, des Artikels 87 Absatz 6 und des Artikels 93 fallen, sowie die Fälle, die in einem sonstigen Ver­fahrensabschnitt auftreten, in dem sich die Frage einer solchen Offenlegung stellen kann.

(2) Dieser Artikel findet auch Anwendung, wenn eine Person, die zur Beibringung von Informationen oder Beweismitteln aufgefordert wurde, diese verweigert oder die Angelegenheit aus dem Grund an den Staat verwiesen hat, dass eine Offenlegung die nationalen Sicherheitsinteressen dieses Staates beeinträchtigen würde, und der betreffende Staat bestätigt, dass eine Offenlegung seiner Auf­fassung nach seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde.

(3) Dieser Artikel lässt die Erfordernisse der Vertraulichkeit nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstaben e und f und die Anwendung des Artikels 73 unberührt.

(4) Erfährt ein Staat, dass Informationen oder Unterlagen dieses Staates in irgendeinem Abschnitt des Verfahrens offengelegt werden oder wahrscheinlich offengelegt werden sollen, und ist er der Auffassung, dass die Offenlegung seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde, so hat er das Recht, dem Verfahren beizutreten, um eine Regelung dieser Frage in Übereinstimmung mit diesem Artikel herbeizuführen.

(5) Würde die Offenlegung von Informationen nach Auffassung eines Staates dessen nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen, so unternimmt dieser Staat alle angemessenen Schritte, um gemeinsam mit dem Ankläger, der Verteidigung oder der Vorverfahrenskammer beziehungsweise der Hauptverfahrenskammer zu versuchen, die Angelegenheit auf dem Weg der Zusammenarbeit zu regeln. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Schritte handeln:

           a) Änderung oder Klarstellung des Ersuchens,

          b) eine Entscheidung des Gerichtshofs über die Erheblichkeit der verlangten Informationen oder Beweismittel oder eine Entscheidung, ob die Beweismittel, obzwar erheblich, nicht von einer anderen Stelle als dem ersuchten Staat erlangt werden könnten oder wurden,

           c) Erlangung der Informationen oder Beweismittel von einer anderen Stelle oder in anderer Form oder

          d) Einigung über die Bedingungen, unter denen die verlangte Hilfe gewährt werden könnte, so unter anderem durch die Beibringung von Zusammenfassungen oder redigierten Textfassungen, Be­schränkung der Offenlegung, Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder der Gegenpartei oder sonstige auf Grund des Statuts und der Verfahrens- und Beweisordnung zulässige Schutz­maßnahmen.

(6) Wurden alle angemessenen Schritte unternommen, um die Angelegenheit auf dem Weg der Zusammenarbeit zu regeln, und gibt es nach Auffassung des Staates keine Möglichkeiten oder Voraus­setzungen für die Bereitstellung oder Offenlegung der Informationen oder Unterlagen, ohne dass seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigt werden, so teilt er dem Ankläger oder dem Gerichtshof die konkreten Gründe für seine Entscheidung mit, sofern nicht die konkrete Darlegung der Gründe selbst zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der nationalen Sicherheitsinteressen dieses Staates führen würde.

(7) Danach kann der Gerichtshof, sofern er entscheidet, dass die Beweismittel erheblich und für den Nachweis der Schuld oder Unschuld des Angeklagten erforderlich sind, folgende Maßnahmen ergreifen:

           a) Wird die Offenlegung der Informationen oder der Unterlage auf Grund eines Ersuchens um Zusammenarbeit nach Teil 9 oder unter den in Absatz 2 beschriebenen Umständen verlangt und hat der Staat den in Artikel 93 Absatz 4 genannten Ablehnungsgrund geltend gemacht, so kann der Gerichtshof,

                        i) bevor er zu einem in Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii genannten Schluss gelangt, um weitere Konsultationen zur Prüfung der Darlegungen des Staates ersuchen, wozu gegebenenfalls auch Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Gegenpartei gehören können,

                       ii) wenn er zu dem Schluss gelangt, dass der ersuchte Staat durch Geltendmachung des Ablehnungsgrunds nach Artikel 93 Absatz 4 unter den gegebenen Umständen nicht in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen aus dem Statut handelt, die Angelegenheit unter Angabe der Gründe für seinen Schluss in Übereinstimmung mit Artikel 87 Absatz 7 verweisen und

                      iii) im Verfahren gegen den Angeklagten hinsichtlich des Erwiesenseins oder Nichterwiesen­seins einer Tatsache die Schlüsse ziehen, die unter den Umständen angebracht erscheinen,

               oder

          b) unter allen anderen Umständen

                        i) die Offenlegung anordnen, oder

                       ii) soweit er die Offenlegung nicht anordnet, im Verfahren gegen den Angeklagten hin­sichtlich des Erwiesenseins oder Nichterwiesenseins einer Tatsache die Schlüsse ziehen, die unter den Umständen angebracht erscheinen.

Artikel 73

Informationen oder Unterlagen von Dritten

Wird ein Vertragsstaat vom Gerichtshof ersucht, Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen, die sich in seinem Gewahrsam, in seinem Besitz oder unter seiner Verfügungsgewalt befinden und die ihm von einem Staat, einer zwischenstaatlichen oder internationalen Organisation unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit offengelegt worden sind, so ersucht er den Urheber um seine Zustimmung zu deren Offenlegung. Ist der Urheber ein Vertragsstaat, so gibt er entweder die Zustimmung zur Offen­legung der Informationen oder Unterlagen oder verpflichtet sich, vorbehaltlich des Artikels 72 die Frage der Offenlegung mit dem Gerichtshof zu regeln. Ist der Urheber kein Vertragsstaat und verweigert er die Zustimmung zur Offenlegung, so teilt der ersuchte Staat dem Gerichtshof mit, dass er wegen einer gegenüber dem Urheber zuvor eingegangenen Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht in der Lage ist, die Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 74

Anforderungen an das Urteil

(1) Alle Richter der Hauptverfahrenskammer sind in jeder Phase der Verhandlung und während der gesamten Dauer ihrer Beratungen anwesend. Das Präsidium kann fallweise, soweit verfügbar, einen oder mehrere Ersatzrichter bestimmen, die der Verhandlung in jeder Phase beiwohnen und an die Stelle eines Mitglieds der Hauptverfahrenskammer treten, wenn dieses nicht in der Lage ist, weiter anwesend zu sein.

(2) Das Urteil der Hauptverfahrenskammer gründet sich auf ihre Beweiswürdigung und das gesamte Verfahren. Das Urteil darf nicht über die in der Anklage dargestellten Tatsachen und Umstände und etwaige Änderungen der Anklage hinausgehen. Der Gerichtshof darf seinem Urteil lediglich die Be­weismittel zugrunde legen, die während der Verhandlung beigebracht und vor ihm erörtert wurden.

(3) Die Richter bemühen sich, ihr Urteil einstimmig zu fällen; gelingt dies nicht, so ergeht das Urteil durch die Mehrheit der Richter.

(4) Die Beratungen der Hauptverfahrenskammer bleiben geheim.

(5) Das Urteil ergeht schriftlich und enthält eine vollständige und begründete Darstellung der Ergeb­nisse der Beweiswürdigung und der Schlussfolgerungen der Hauptverfahrenskammer. Die Hauptver­fahrenskammer erlässt ein einheitliches Urteil. Besteht keine Einstimmigkeit, so enthält das Urteil der Hauptverfahrenskammer die Auffassungen der Mehrheit und die der Minderheit. Das Urteil oder eine Zusammenfassung des Urteils wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

Artikel 75

Wiedergutmachung für die Opfer

(1) Der Gerichtshof stellt Grundsätze für die Wiedergutmachung auf, die an oder in Bezug auf die Opfer zu leisten ist, einschließlich Rückerstattung, Entschädigung und Rehabilitierung. Auf dieser Grund­lage kann der Gerichtshof in seiner Entscheidung entweder auf Antrag oder unter außergewöhnlichen Umständen aus eigener Initiative den Umfang und das Ausmaß des Schadens, Verlustes oder Nachteils feststellen, der den Opfern oder in Bezug auf die Opfer entstanden ist, wobei er die Grundsätze nennt, auf Grund deren er tätig wird.

(2) Der Gerichtshof kann eine Anordnung unmittelbar gegen den Verurteilten erlassen, in der er die den Opfern oder in Bezug auf die Opfer zu leistende angemessene Wiedergutmachung, wie Rücker­stattung, Entschädigung und Rehabilitierung, im Einzelnen festlegt.

Gegebenenfalls kann der Gerichtshof anordnen, dass die zuerkannte Wiedergutmachung über den in Artikel 79 vorgesehenen Treuhandfonds erfolgt.

(3) Vor Erlass einer Anordnung nach diesem Artikel kann der Gerichtshof zu Eingaben seitens oder zugunsten des Verurteilten, der Opfer, anderer interessierter Personen oder interessierter Staaten auf­fordern, die er berücksichtigt.

(4) In Wahrnehmung seiner Befugnis nach diesem Artikel kann der Gerichtshof, nachdem eine Person wegen eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens verurteilt worden ist, entscheiden, ob es notwendig ist, Maßnahmen nach Artikel 93 Absatz 1 treffen zu lassen, um eine von ihm nach dem vorliegenden Artikel erlassene Anordnung in Kraft zu setzen.

(5) Ein Vertragsstaat setzt eine nach diesem Artikel ergangene Entscheidung in Kraft, als fände Artikel 109 auf diesen Artikel Anwendung.

(6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er die Rechte der Opfer nach einzel­staatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht.

Artikel 76

Strafspruch

(1) Im Fall einer Verurteilung prüft die Hauptverfahrenskammer die zu verhängende angemessene Strafe und berücksichtigt dabei die während der Verhandlung beigebrachten Beweismittel und die An­träge, die für den Strafspruch von Bedeutung sind.

(2) Sofern nicht Artikel 65 Anwendung findet und vor Abschluss der Verhandlung kann die Haupt­verfahrenskammer aus eigener Initiative beziehungsweise muss sie auf Antrag des Anklägers oder des Angeklagten in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung eine weitere mündliche Ver­handlung abhalten, um zusätzliche Beweismittel oder Anträge entgegenzunehmen, die für den Strafspruch von Bedeutung sind.

(3) Findet Absatz 2 Anwendung, so werden Eingaben nach Artikel 75 bei der in Absatz 2 genannten weiteren mündlichen Verhandlung und erforderlichenfalls bei jeder zusätzlichen mündlichen Verhandlung entgegengenommen.

(4) Die Strafe wird in öffentlicher Sitzung und soweit möglich in Anwesenheit des Angeklagten verkündet.

TEIL 7

STRAFEN

Artikel 77

Anwendbare Strafen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 110 kann der Gerichtshof über eine Person, die wegen eines in Arti­kel 5 dieses Statuts genannten Verbrechens verurteilt worden ist, eine der folgenden Strafen verhängen:

           a) eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren;

          b) eine lebenslange Freiheitsstrafe, wenn dies durch die außergewöhnliche Schwere des Verbre­chens und die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten gerechtfertigt ist.

(2) Neben der Freiheitsstrafe kann der Gerichtshof Folgendes anordnen:

           a) eine Geldstrafe nach den in der Verfahrens- und Beweisordnung enthaltenen Kriterien;

          b) die Einziehung des Erlöses, des Eigentums und der Vermögensgegenstände, die unmittelbar oder mittelbar aus diesem Verbrechen stammen, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.

Artikel 78

Festsetzung der Strafe

(1) Bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt der Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Ver­fahrens- und Beweisordnung Faktoren wie die Schwere des Verbrechens und die persönlichen Verhält­nisse des Verurteilten.

(2) Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe rechnet der Gerichtshof die auf Grund seiner An­ordnung zuvor in Haft verbrachte Zeit an. Der Gerichtshof kann alle sonst im Zusammenhang mit dem Verhalten, das dem Verbrechen zugrunde liegt, in Haft verbrachten Zeiten anrechnen.

(3) Ist eine Person mehr als eines Verbrechens für schuldig befunden worden, so verhängt der Gerichtshof eine Strafe für jedes Verbrechen und eine Gesamtstrafe unter Angabe der Gesamtlänge der Freiheitsstrafe. Diese darf nicht kürzer sein als die höchste verhängte Einzelstrafe; sie darf 30 Jahre Freiheitsentzug oder eine lebenslange Freiheitsstrafe entsprechend Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b nicht überschreiten.

Artikel 79

Treuhandfonds

(1) Auf Beschluss der Versammlung der Vertragsstaaten wird zugunsten der Opfer von Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und der Angehörigen der Opfer ein Treuhandfonds errichtet.

(2) Der Gerichtshof kann anordnen, dass durch Geldstrafen oder Einziehung erlangte Gelder und sonstiges Eigentum auf Anordnung des Gerichtshofs an den Treuhandfonds überwiesen werden.

(3) Der Treuhandfonds wird nach Kriterien verwaltet, die von der Versammlung der Vertragsstaaten festzulegen sind.

Artikel 80

Unberührtheit der einzelstaatlichen Anwendung von Strafen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften

Dieser Teil lässt die Anwendung der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen durch die Staaten ebenso unberührt wie die Rechtsvorschriften von Staaten, welche die in diesem Teil vorgesehenen Strafen nicht kennen.

TEIL 8

BERUFUNG UND WIEDERAUFNAHME

Artikel 81

Berufung gegen Frei- oder Schuldspruch oder gegen den Strafspruch

(1) Gegen ein Urteil nach Artikel 74 kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweis­ordnung wie folgt Berufung eingelegt werden:

           a) Der Ankläger kann aus einem der folgenden Gründe Berufung einlegen:

                        i) Verfahrensfehler,

                       ii) fehlerhafte Tatsachenfeststellung oder

                      iii) fehlerhafte Rechtsanwendung.

          b) Der Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Ankläger kann aus einem der folgenden Gründe Berufung einlegen:

                        i) Verfahrensfehler,

                       ii) fehlerhafte Tatsachenfeststellung,

                      iii) fehlerhafte Rechtsanwendung oder

                      iv) jeder andere Grund, der die Fairness oder Verlässlichkeit des Verfahrens oder des Urteils beeinträchtigt.

     (2) a) Gegen den Strafspruch kann der Ankläger oder der Verurteilte in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Verbrechen und Strafmaß Berufung einlegen.

          b) Gelangt der Gerichtshof aus Anlass einer Berufung gegen den Strafspruch zu der Auffassung, dass Gründe für eine vollständige oder teilweise Aufhebung des Schuldspruchs vorliegen, so kann er den Ankläger und den Verurteilten auffordern, Gründe nach Absatz 1 Buchstabe a oder b vorzubringen; er kann in Übereinstimmung mit Artikel 83 eine Entscheidung über den Schuld­spruch fällen.

           c) Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn der Gerichtshof aus Anlass einer allein gegen den Schuldspruch gerichteten Berufung zu der Auffassung gelangt, dass Gründe für die Herab­setzung des Strafmaßes nach Absatz 2 Buchstabe a vorliegen.

     (3) a) Soweit die Hauptverfahrenskammer nichts anderes anordnet, bleibt ein Verurteilter während des Berufungsverfahrens in Haft.

          b) Überschreitet die Haftzeit eines Verurteilten die verhängte Freiheitsstrafe, so wird er freigelassen; hat indessen der Ankläger ebenfalls Berufung eingelegt, so kann die Haftentlassung nach Maß­gabe der unter Buchstabe c genannten Bedingungen erfolgen.

           c) Im Fall eines Freispruchs wird der Angeklagte vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen sofort freigelassen:

                        i) unter außergewöhnlichen Umständen und mit Rücksicht unter anderem auf die konkrete Fluchtgefahr, die Schwere der zur Last gelegten Straftat und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Ausgangs der Berufung kann die Hauptverfahrenskammer auf Antrag des Anklägers den Freigesprochenen während des Berufungsverfahrens weiterhin in Haft halten;

                       ii) gegen eine Entscheidung der Hauptverfahrenskammer nach Buchstabe c Ziffer i kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Beschwerde eingelegt werden.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstaben a und b wird die Vollstreckung des Urteils beziehungs­weise der Strafe während der zulässigen Berufungsfrist und für die Dauer des Berufungsverfahrens ausgesetzt.

Artikel 82

Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen

(1) Jede der Parteien kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung gegen jede der nachstehenden Entscheidungen Beschwerde einlegen:

           a) eine Entscheidung betreffend die Gerichtsbarkeit oder Zulässigkeit;

          b) eine Entscheidung, mit der die Haftentlassung der Person, gegen die sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten, gewährt beziehungsweise abgelehnt wird;

           c) eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer, nach Artikel 56 Absatz 3 aus eigener Initiative tätig zu werden;

          d) eine Entscheidung betreffend eine Frage, welche die faire und zügige Durchführung des Ver­fahrens oder das Ergebnis des Hauptverfahrens maßgeblich beeinflussen würde und deren sofortige Regelung durch die Berufungskammer das Verfahren nach Auffassung der Vorver­fahrenskammer oder der Hauptverfahrenskammer wesentlich voranbringen kann.

(2) Gegen eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe d kann der betroffene Staat beziehungsweise der Ankläger mit Zustimmung der Vorverfahrenskammer Be­schwerde einlegen. Über die Beschwerde wird beschleunigt verhandelt.

(3) Eine Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Berufungskammer dies auf entsprechenden Antrag in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung anordnet.

(4) Der gesetzliche Vertreter der Opfer, der Verurteilte oder ein gutgläubiger Eigentümer von Ver­mögensgegenständen, auf die sich eine Anordnung nach Artikel 75 nachteilig auswirkt, kann entspre­chend der Verfahrens- und Beweisordnung gegen die Anordnung zur Leistung von Wiedergutmachung Beschwerde einlegen.

Artikel 83

Berufungsverfahren

(1) Für die Zwecke eines Verfahrens nach Artikel 81 und diesem Artikel verfügt die Berufungs­kammer über alle Befugnisse der Hauptverfahrenskammer.

(2) Befindet die Berufungskammer, dass es dem Verfahren, gegen das Berufung eingelegt wurde, in einer Weise an Fairness mangelte, dass die Verlässlichkeit des Urteils oder des Strafspruchs beeinträchtigt wurde, oder dass das Urteil oder der Strafspruch, gegen die Berufung eingelegt wurde, durch fehlerhafte Tatsachenfeststellung, fehlerhafte Rechtsanwendung oder Verfahrensfehler wesentlich beeinträchtigt wurde, so kann sie

           a) das Urteil oder den Strafspruch aufheben oder abändern oder

          b) eine neue Verhandlung vor einer anderen Hauptverfahrenskammer anordnen.

Zu diesem Zweck kann die Berufungskammer eine Tatsachenfrage an die ursprüngliche Hauptver­fahrenskammer zur Entscheidung und entsprechenden Berichterstattung zurückverweisen, oder sie kann selbst Beweis erheben, um die Frage zu entscheiden. Wenn nur der Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Ankläger Berufung gegen das Urteil oder den Strafspruch eingelegt hat, kann das Urteil oder der Strafspruch nicht zum Nachteil des Verurteilten abgeändert werden.

(3) Stellt die Berufungskammer bei einer Berufung gegen den Strafspruch fest, dass das Strafmaß in keinem Verhältnis zum Verbrechen steht, so kann sie das Strafmaß in Übereinstimmung mit Teil 7 abändern.

(4) Das Urteil der Berufungskammer ergeht mit der Stimmenmehrheit der Richter; es wird in öffent­licher Sitzung verkündet. Das Urteil enthält eine Urteilsbegründung. Besteht keine Einstimmigkeit, so enthält das Urteil die Auffassungen der Mehrheit und die der Minderheit, doch können die Richter auch persönliche oder abweichende Meinungen zu Rechtsfragen abgeben.

(5) Die Berufungskammer kann ihr Urteil in Abwesenheit des Freigesprochenen oder des Verur­teilten verkünden.

Artikel 84

Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs oder des Strafspruchs

(1) Der Verurteilte oder nach seinem Tod sein Ehepartner, seine Kinder, Eltern oder eine zum Zeitpunkt des Todes des Verurteilten lebende Person, die vom Verurteilten ausdrücklich schriftliche Anweisungen erhalten hat, einen solchen Antrag zu stellen, oder zugunsten des Verurteilten der Ankläger können bei der Berufungskammer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs oder Strafspruchs stellen mit der Begründung, dass

           a) neue Beweismittel bekannt geworden sind, die

                        i) zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht vorlagen, ohne dass dies ganz oder teilweise der antragstellenden Partei zuzuschreiben war, und

                       ii) so wichtig sind, dass sie wahrscheinlich zu einem anderen Urteil geführt hätten, wenn sie während der Verhandlung entsprechend gewürdigt worden wären;

          b) erst jetzt entdeckt wurde, dass entscheidende Beweismittel, die bei der Verhandlung berück­sichtigt wurden und auf denen der Schuldspruch beruht, falsch sind, ge- oder verfälscht wurden;

           c) ein oder mehrere an dem Schuldspruch oder der Bestätigung der Anklage beteiligte Richter in dieser Sache eine so schwere Verfehlung oder Amtspflichtverletzung begangen haben, dass ihre Amtsenthebung nach Artikel 46 gerechtfertigt ist.

(2) Die Berufungskammer verwirft den Wiederaufnahmeantrag, wenn sie ihn für unbegründet hält. Erachtet sie den Antrag als begründet, so kann sie je nach Sachlage

           a) die ursprüngliche Hauptverfahrenskammer wieder einberufen;

          b) eine neue Hauptverfahrenskammer bilden oder

           c) selbst die Zuständigkeit für die Angelegenheit behalten,

mit dem Ziel, nach Anhörung der Parteien in einer der Verfahrens- und Beweisordnung entsprechenden Weise zu entscheiden, ob das Urteil revidiert werden soll.

Artikel 85

Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte

(1) Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.

(2) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben worden, weil eine neue oder neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, nach rechtlichen Vorschriften zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

(3) Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Gerichtshof, wenn er schlüssige Tatsachen fest­stellt, aus denen hervorgeht, dass es zu einem schwerwiegenden und offenkundigen Fehlurteil gekommen ist, nach eigenem Ermessen in Übereinstimmung mit den in der Verfahrens- und Beweisordnung vor­gesehenen Kriterien einer Person Entschädigung zuerkennen, die nach einem rechtskräftigen Freispruch oder einer aus diesem Grund erfolgten Verfahrenseinstellung aus der Haft entlassen worden ist.

TEIL 9

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND RECHTSHILFE

Artikel 86

Allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die Vertragsstaaten arbeiten nach Maßgabe dieses Statuts bei den Ermittlungen in Bezug auf Ver­brechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und bei deren strafrechtlicher Verfolgung uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammen.

Artikel 87

Ersuchen um Zusammenarbeit: Allgemeine Bestimmungen

     (1) a) Der Gerichtshof ist befugt, die Vertragsstaaten um Zusammenarbeit zu ersuchen. Diese Ersuchen werden auf diplomatischem oder jedem sonstigen geeigneten Weg übermittelt, den die Vertrags­staaten bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder dem Beitritt dazu festlegen.

               Spätere Änderungen der Festlegung werden von jedem Vertragsstaat in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung vorgenommen.

          b) Gegebenenfalls können unbeschadet des Buchstabens a die Ersuchen auch über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation oder eine geeignete Regionalorganisation übermittelt werden.

(2) Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen werden in einer Amtssprache des ersuchten Staates oder einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs abgefasst, oder sie werden von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet, entsprechend der Wahl, die der Staat bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder dem Beitritt dazu getroffen hat.

Spätere Änderungen dieser Wahl werden in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung vorgenommen.

(3) Der ersuchte Staat behandelt ein Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu seiner Begründung beigefügten Unterlagen vertraulich, soweit eine Offenlegung nicht für die Erledigung des Ersuchens erforderlich ist.

(4) In Bezug auf die nach diesem Teil gestellten Rechtshilfeersuchen kann der Gerichtshof alle notwendigen Maßnahmen treffen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Informationen, um die Sicherheit oder das körperliche oder seelische Wohl der Opfer, möglichen Zeugen und deren Angehörigen zu gewährleisten. Der Gerichtshof kann darum ersuchen, dass alle nach diesem Teil zur Verfügung gestellten Informationen in einer Weise bereitgestellt und gehandhabt werden, welche die Sicherheit und das körperliche oder seelische Wohl der Opfer, möglichen Zeugen und deren Angehörigen schützt.

     (5) a) Der Gerichtshof kann jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, ersuchen, auf Grund einer Ad-hoc-Vereinbarung, einer Übereinkunft mit diesem Staat oder auf jeder anderen geeig­neten Grundlage Unterstützung nach diesem Teil zu leisten.

          b) Leistet ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist und der eine Ad-hoc-Vereinbarung oder eine Übereinkunft mit dem Gerichtshof getroffen hat, einem auf Grund der Vereinbarung oder Übereinkunft gestellten Ersuchen um Zusammenarbeit nicht Folge, so kann der Gerichtshof die Versammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit dem Gerichtshof unterbreitet hat, den Sicherheitsrat davon unterrichten.

(6) Der Gerichtshof kann jede zwischenstaatliche Organisation ersuchen, Informationen oder Unter­lagen beizubringen. Der Gerichtshof kann auch um andere Formen der Zusammenarbeit und Unter­stützung bitten, die mit dieser Organisation vereinbart werden und mit ihrer Zuständigkeit oder ihrem Auftrag vereinbar sind.

(7) Leistet ein Vertragsstaat entgegen diesem Statut einem Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit nicht Folge und hindert er dadurch den Gerichtshof an der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse auf Grund dieses Statuts, so kann der Gerichtshof eine entsprechende Feststellung treffen und die Angelegenheit der Versammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit dem Gerichtshof unterbreitet hat, dem Sicherheitsrat übergeben.

Artikel 88

Nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehende Verfahren

Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass in ihrem innerstaatlichen Recht für alle in diesem Teil vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit Verfahren zur Verfügung stehen.

Artikel 89

Überstellung von Personen an den Gerichtshof

(1) Der Gerichtshof kann jedem Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person vermutlich befindet, ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung dieser Person samt den in Artikel 91 genannten zu seiner Begründung beigefügten Unterlagen übermitteln und diesen Staat um Zusammenarbeit bei der Festnahme und Überstellung der Person ersuchen. Die Vertragsstaaten leisten Ersuchen um Festnahme und Über­stellung in Übereinstimmung mit diesem Teil und den in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren Folge.

(2) Ficht die Person, um deren Überstellung ersucht wurde, vor einem innerstaatlichen Gericht auf der Grundlage des in Artikel 20 festgelegten Grundsatzes ne bis in idem die Überstellung an, so konsultiert der ersuchte Staat sofort den Gerichtshof, um festzustellen, ob eine entsprechende Ent­scheidung über die Zulässigkeit ergangen ist. Ist die Sache zulässig, so fährt der ersuchte Staat mit der Erledigung des Ersuchens fort. Steht eine Zulässigkeitsentscheidung noch aus, so kann der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens um Überstellung so lange aufschieben, bis der Gerichtshof eine Ent­scheidung über die Zulässigkeit fällt.

     (3) a) Ein Vertragsstaat genehmigt in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Verfahrensrecht die Beförderung einer von einem anderen Staat an den Gerichtshof überstellten Person durch sein Hoheitsgebiet, soweit nicht die Durchbeförderung durch diesen Staat die Überstellung verhindern oder verzögern würde.

          b) Ein Durchbeförderungsersuchen des Gerichtshofs wird in Übereinstimmung mit Artikel 87 übermittelt. Das Durchbeförderungsersuchen enthält

                        i) eine Beschreibung der zu befördernden Person,

                       ii) eine kurze Darlegung des Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung und

                      iii) den Haftbefehl und das Überstellungsersuchen.

           c) Während der Durchbeförderung ist die beförderte Person in Haft zu halten.

          d) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Person auf dem Luftweg befördert wird und eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaats nicht vorgesehen ist.

           e) Kommt es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchbeförde­rungsstaats, so kann dieser Staat den Gerichtshof um ein Durchbeförderungsersuchen nach Buch­stabe b ersuchen. Der Durchbeförderungsstaat hält die beförderte Person so lange in Haft, bis das Durchbeförderungsersuchen eingetroffen und die Durchbeförderung erfolgt ist; die Haft im Sinne dieses Buchstabens darf 96 Stunden von der unvorhergesehenen Zwischenlandung an nicht überschreiten, es sei denn, das Ersuchen geht innerhalb dieser Frist ein.

(4) Wird im ersuchten Staat gegen die gesuchte Person gerichtlich vorgegangen oder verbüßt sie dort eine Strafe wegen eines anderen Verbrechens als desjenigen, dessentwegen die Überstellung an den Gerichtshof verlangt wird, so konsultiert der ersuchte Staat den Gerichtshof, nachdem er beschlossen hat, dem Ersuchen stattzugeben.

Artikel 90

Konkurrierende Ersuchen

(1) Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen des Gerichtshofs um Überstellung einer Person nach Artikel 89 und außerdem von einem anderen Staat ein Ersuchen um Auslieferung derselben Person wegen desselben Verhaltens erhält, das die Grundlage für das Verbrechen bildet, dessentwegen der Gerichtshof um die Überstellung der Person ersucht, teilt dies dem Gerichtshof und dem ersuchenden Staat mit.

(2) Ist der ersuchende Staat ein Vertragsstaat, so räumt der ersuchte Staat dem Ersuchen des Ge­richtshofs Vorrang ein, wenn

           a) der Gerichtshof nach Artikel 18 oder 19 entschieden hat, dass die Sache, derentwegen die Über­stellung verlangt wird, zulässig ist, und bei seiner Entscheidung die Ermittlungen oder die Straf­verfolgung des ersuchenden Staates in Bezug auf dessen Auslieferungsersuchen berücksichtigt hat, oder

          b) der Gerichtshof die unter Buchstabe a beschriebene Entscheidung auf Grund der Mitteilung des ersuchten Staates nach Absatz 1 trifft.

(3) Wurde keine Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a getroffen, so kann der ersuchte Staat nach eigenem Ermessen bis zur Entscheidung des Gerichtshofs nach Absatz 2 Buchstabe b das Auslieferungs­ersuchen des ersuchenden Staates weiterbehandeln, liefert die Person jedoch nicht aus, bis der Gerichtshof entschieden hat, dass die Sache unzulässig ist. Die Entscheidung des Gerichtshofs wird beschleunigt gefällt.

(4) Handelt es sich beim ersuchenden Staat um einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, so räumt der ersuchte Staat, sofern er nicht völkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, dem Überstellungsersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein, wenn der Gerichtshof ent­schieden hat, dass die Sache zulässig ist.

(5) Hat der Gerichtshof nicht entschieden, dass eine Sache nach Absatz 4 zulässig ist, so kann der ersuchte Staat nach eigenem Ermessen das Auslieferungsersuchen des ersuchenden Staates weiterbe­handeln.

(6) Findet Absatz 4 Anwendung, ist der ersuchte Staat jedoch völkerrechtlich verpflichtet, die Person an den ersuchenden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, auszuliefern, so entscheidet der ersuchte Staat, ob er die Person an den Gerichtshof überstellt oder an den ersuchenden Staat ausliefert. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich,

           a) das jeweilige Datum der Ersuchen,

          b) die Interessen des ersuchenden Staates, darunter gegebenenfalls die Frage, ob das Verbrechen in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, und die Staatsangehörigkeit der Opfer und der gesuchten Person und

           c) die Möglichkeit einer späteren Überstellung der Person zwischen dem Gerichtshof und dem ersuchenden Staat.

(7) Erhält ein Vertragsstaat vom Gerichtshof ein Ersuchen um Überstellung einer Person und außerdem von einem Staat ein Ersuchen um Auslieferung derselben Person wegen eines anderen Verhaltens als desjenigen, das den Tatbestand des Verbrechens erfüllt, dessentwegen der Gerichtshof die Überstellung der Person verlangt,

           a) so räumt der ersuchte Staat, soweit er nicht völkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, dem Ersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein;

          b) so entscheidet der ersuchte Staat, sofern er völkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, ob er die Person an den Gerichtshof überstellt oder an den ersuchenden Staat ausliefert. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der ersuchte Staat alle maß­geblichen Umstände, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die in Absatz 6 genannten Umstände; besondere Berücksichtigung finden dabei jedoch das Wesen und die Schwere des fraglichen Verhaltens im jeweiligen Fall.

(8) Hat der Gerichtshof auf Grund einer Mitteilung nach diesem Artikel entschieden, dass eine Sache unzulässig ist, und wird später die Auslieferung an den ersuchenden Staat abgelehnt, so teilt der ersuchte Staat dem Gerichtshof diese Entscheidung mit.

Artikel 91

Inhalt des Festnahme- und Überstellungsersuchens

(1) Ein Festnahme- und Überstellungsersuchen erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kann ein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; allerdings muss das Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Weg bestätigt werden.

(2) Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung einer Person, gegen die von der Vorver­fahrenskammer ein Haftbefehl nach Artikel 58 erlassen wurde, enthält beziehungsweise wird begleitet durch

           a) eine Beschreibung der gesuchten Person, die ausreicht, um sie zu identifizieren, sowie Angaben über den Ort, an dem sie sich vermutlich aufhält,

          b) eine Abschrift des Haftbefehls und

           c) die Unterlagen, Erklärungen oder Informationen, die erforderlich sind, um den Vorschriften für das Überstellungsverfahren im ersuchten Staat Genüge zu tun; diese Vorschriften sollen jedoch keine größere Belastung als die auf Auslieferungsersuchen auf Grund von Verträgen oder Vereinbarungen zwischen dem ersuchten Staat und anderen Staaten anwendbaren Vorschriften darstellen; sie sollen vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Charakters des Gerichts­hofs möglichst eine geringere Belastung darstellen.

(3) Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung eines bereits Verurteilten enthält beziehungsweise wird begleitet durch

           a) eine Abschrift jedes Haftbefehls gegen diese Person,

          b) eine Abschrift des Schuldspruchs,

           c) Informationen, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der gesuchten Person um diejenige handelt, die im Schuldspruch genannt ist, und

          d) wenn ein Strafspruch gegen die gesuchte Person ergangen ist, eine Abschrift des Strafspruchs, und im Fall einer Freiheitsstrafe eine Erklärung über die bereits verbüßte und die noch zu verbüßende Freiheitsstrafe.

(4) Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat den Gerichtshof entweder allgemein oder in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe c Anwendung finden können. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

Artikel 92

Vorläufige Festnahme

(1) In dringenden Fällen kann der Gerichtshof bis zur Vorlage des Überstellungsersuchens und der in Artikel 91 genannten Unterlagen um vorläufige Festnahme der gesuchten Person ersuchen.

(2) Das Ersuchen um vorläufige Festnahme kann über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; es enthält

           a) eine Beschreibung der gesuchten Person, die ausreicht, um sie zu identifizieren, sowie Angaben über den Ort, an dem sie sich vermutlich aufhält,

          b) eine knappe Darstellung der Verbrechen, derentwegen die Festnahme der gesuchten Person verlangt wird, sowie der Tatsachen, die angeblich den Tatbestand dieser Verbrechen erfüllen, einschließlich, soweit möglich, des Datums und des Ortes der Verbrechensbegehung,

           c) eine Erklärung über das Vorliegen eines Haftbefehls oder eines Schuldspruchs gegen die gesuchte Person und

          d) eine Erklärung, dass ein Überstellungsersuchen nachgereicht werden wird.

(3) Eine vorläufig festgenommene Person kann aus der Haft entlassen werden, wenn der ersuchte Staat das Überstellungsersuchen und die in Artikel 91 genannten Unterlagen nicht innerhalb der in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Fristen erhalten hat. Die Person kann jedoch vor Ablauf dieser Frist der Überstellung zustimmen, wenn das Recht des ersuchten Staates dies zulässt. In diesem Fall nimmt der ersuchte Staat ihre Überstellung an den Gerichtshof so bald wie möglich vor.

(4) Die Tatsache, dass die gesuchte Person nach Absatz 3 aus der Haft entlassen wurde, schließt ihre spätere Festnahme und Überstellung nicht aus, wenn das Überstellungsersuchen und die beigefügten Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

Artikel 93

Andere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsstaaten entsprechen in Übereinstimmung mit diesem Teil und nach den im inner­staatlichen Recht vorgesehenen Verfahren den Ersuchen des Gerichtshofs um die nachstehenden Formen der Rechtshilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen oder Strafverfolgungen:

           a) Identifizierung und Feststellung des Verbleibs von Personen oder Lokalisierung von Gegen­ständen,

          b) Beweisaufnahme, einschließlich beeideter Zeugenaussagen, und Beibringung von Beweismitteln, einschließlich Sachverständigengutachten und Berichten, die der Gerichtshof benötigt,

           c) Vernehmung von Personen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden,

          d) Zustellung von Unterlagen, einschließlich gerichtlicher Schriftstücke,

           e) Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen als Zeugen oder Sachverständige vor dem Gerichtshof,

           f) zeitweilige Übergabe von Personen nach Absatz 7,

          g) Untersuchung von Orten oder Stätten, einschließlich Exhumierung und Untersuchung von Grab­stätten,

          h) Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen,

            i) Beibringung von Akten und Unterlagen, einschließlich amtlicher Akten und Unterlagen,

            j) Schutz von Opfern und Zeugen und Sicherstellung von Beweismitteln,

           k) Identifizierung, Aufspüren und Einfrieren oder Beschlagnahme von Erlösen, Eigentum und Ver­mögensgegenständen sowie Tatwerkzeugen zum Zweck der späteren Einziehung, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, und

            l) jede andere Form der Rechtshilfe, die nach dem Recht des ersuchten Staates nicht verboten ist, mit dem Ziel, die Ermittlungen in Bezug auf Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichts­hofs unterliegen, und deren strafrechtliche Verfolgung zu erleichtern.

(2) Der Gerichtshof ist befugt, einem vor dem Gerichtshof erscheinenden Zeugen oder Sachver­ständigen die Zusicherung zu geben, dass er wegen einer Handlung oder Unterlassung, die vor seiner Abreise aus dem ersuchten Staat erfolgte, vom Gerichtshof nicht strafrechtlich verfolgt, in Haft ge­nommen oder einer sonstigen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wird.

(3) Ist die Durchführung einer in einem Ersuchen nach Absatz 1 genannten besonderen Rechts­hilfemaßnahme im ersuchten Staat auf Grund eines bestehenden, allgemein gültigen wesentlichen Rechts­grundsatzes verboten, so konsultiert der ersuchte Staat umgehend den Gerichtshof, um zu versuchen, die Angelegenheit zu regeln. Dabei sollte geprüft werden, ob die Rechtshilfe auf andere Weise oder unter bestimmten Bedingungen geleistet werden kann. Kann die Angelegenheit auch nach den Konsultationen nicht geregelt werden, so ändert der Gerichtshof das Ersuchen soweit erforderlich ab.

(4) Ein Vertragsstaat kann ein Rechtshilfeersuchen nur dann nach Artikel 72 ganz oder teilweise ablehnen, wenn das Ersuchen die Beibringung von Unterlagen oder die Offenlegung von Beweismitteln betrifft, die seine nationale Sicherheit betreffen.

(5) Vor Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens nach Absatz 1 Buchstabe l prüft der ersuchte Staat, ob die Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen oder zu einem späteren Zeitpunkt oder auf andere Art und Weise geleistet werden kann; nimmt der Gerichtshof oder der Ankläger jedoch die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss sich der Gerichtshof oder der Ankläger an diese Bedingungen halten.

(6) Wird ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt, so setzt der ersuchte Vertragsstaat den Gerichtshof oder den Ankläger umgehend von den Gründen für die Ablehnung in Kenntnis.

     (7) a) Der Gerichtshof kann um zeitweilige Übergabe eines Häftlings zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung oder einer sonstigen Form der Rechtshilfe ersuchen. Der Häftling kann unter den folgenden Bedingungen übergeben werden:

                        i) er gibt aus freien Stücken in Kenntnis sämtlicher Umstände seine Zustimmung zur Über­gabe, und

                       ii) der ersuchte Staat stimmt der Übergabe unter den zwischen ihm und dem Gerichtshof vereinbarten Bedingungen zu.

          b) Die übergebene Person bleibt in Haft. Sind die Zwecke der Übergabe erfüllt, so sorgt der Gerichtshof für ihre unverzügliche Rücküberstellung an den ersuchten Staat.

     (8) a) Der Gerichtshof stellt die Vertraulichkeit der Unterlagen und Informationen sicher, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen und Verfahren nichts anderes erfordern.

          b) Der ersuchte Staat kann dem Ankläger, soweit notwendig, Unterlagen oder Informationen vertraulich übermitteln. Diese können vom Ankläger sodann nur zum Zweck der Erlangung neuer Beweismittel benutzt werden.

           c) Der ersuchte Staat kann von sich aus oder auf Ersuchen des Anklägers später der Offenlegung dieser Unterlagen oder Informationen zustimmen. Sie können sodann nach den Teilen 5 und 6 und in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung als Beweismittel verwendet werden.

     (9) a)          i) Erhält ein Vertragsstaat vom Gerichtshof und im Rahmen einer völkerrechtlichen Ver­pflichtung von einem anderen Staat konkurrierende Ersuchen zu einem anderen Zweck als zur Überstellung oder Auslieferung, so bemüht sich der Vertragsstaat nach Rücksprache mit dem Gerichtshof und dem anderen Staat, beiden Ersuchen nachzukommen, indem er, soweit erforderlich, das eine oder das andere Ersuchen zurückstellt oder Bedingungen damit verknüpft.

                       ii) Andernfalls werden konkurrierende Ersuchen nach den in Artikel 90 festgelegten Grund­sätzen geregelt.

          b) Betrifft das Ersuchen des Gerichtshofs jedoch Informationen, Eigentum oder Personen, die auf Grund einer internationalen Übereinkunft der Verfügungsgewalt eines Drittstaats oder einer internationalen Organisation unterliegen, so setzt der ersuchte Staat den Gerichtshof davon in Kenntnis; der Gerichtshof richtet sein Ersuchen dann an den Drittstaat oder die internationale Organisation.

   (10) a) Der Gerichtshof kann auf entsprechendes Ersuchen mit einem Vertragsstaat zusammenarbeiten und ihm Rechtshilfe leisten, wenn dieser Staat Ermittlungen oder ein Verfahren durchführt wegen eines Verhaltens, das den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens oder eines schweren Verbrechens nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates erfüllt.

          b)          i) Die nach Buchstabe a geleistete Rechtshilfe umfasst unter anderem

                           a. die Übermittlung von Erklärungen, Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln, die im Lauf der Ermittlungen oder des Verfahrens erlangt worden sind, welche der Gerichtshof durchgeführt hat, und

                           b. die Vernehmung einer auf Anordnung des Gerichtshofs inhaftierten Person;

                       ii) im Fall der Rechtshilfe nach Ziffer i Unterabsatz a gilt Folgendes:

                           a. Wurden die Unterlagen oder sonstigen Beweismittel mit Hilfe eines Staates erlangt, so bedarf die Übermittlung seiner Zustimmung;

                           b. wurden die Erklärungen, Unterlagen oder sonstigen Beweismittel durch einen Zeugen oder Sachverständigen beigebracht, so erfolgt die Übermittlung vorbehaltlich des Arti­kels 68.

           c) Der Gerichtshof kann unter den in diesem Absatz genannten Bedingungen einem von einem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, gestellten Rechtshilfeersuchen nach diesem Ab­satz stattgeben.

Artikel 94

Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen laufender Ermittlungen oder laufender Strafverfolgung

(1) Würde die sofortige Erledigung eines Ersuchens die laufenden Ermittlungen oder die laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache als derjenigen beeinträchtigen, auf die sich das Ersuchen bezieht, so kann der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne aufschieben. Der Aufschub darf jedoch nicht länger dauern, als notwendig ist, um die entsprechenden Ermittlungen oder die Strafverfolgung im ersuchten Staat zum Abschluss zu bringen. Vor der Entscheidung über den Aufschub soll der ersuchte Staat prüfen, ob die erbetene Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen sofort geleistet werden kann.

(2) Wird nach Absatz 1 ein Aufschub beschlossen, so kann der Ankläger dennoch nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe j um Maßnahmen zur Beweissicherung ersuchen.

Artikel 95

Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen Anfechtung der Zulässigkeit

Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zulässigkeit nach Artikel 18 oder 19, so kann der ersuchte Staat die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Teil bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof aufschieben, sofern der Gerichtshof nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass der Ankläger die Beweis­aufnahme nach Artikel 18 oder 19 fortsetzen kann.

Artikel 96

Inhalt eines Ersuchens um andere Formen der Rechtshilfe nach Artikel 93

(1) Ein Ersuchen um die in Artikel 93 genannten anderen Formen der Rechtshilfe erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kann ein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; allerdings muss das Ersuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Weg bestätigt werden.

(2) Das Ersuchen enthält beziehungsweise wird begleitet durch, soweit anwendbar,

           a) eine knappe Darstellung des Zweckes des Ersuchens und der erbetenen Rechtshilfe, ein­schließlich der Rechtsgrundlage und der Gründe für das Ersuchen,

          b) möglichst ausführliche Informationen über den Aufenthaltsort oder die Identifizierung von Personen oder die Orte, die gefunden oder identifiziert werden müssen, damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann,

           c) eine knappe Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,

          d) die Gründe für alle einzuhaltenden Verfahren oder Bedingungen und deren Einzelheiten,

           e) alle Informationen, die nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich sind, damit dem Ersuchen entsprochen werden kann, und

           f) alle sonstigen Informationen, die von Bedeutung sind, damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann.

(3) Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaat den Gerichtshof entweder allgemein oder in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe e Anwendung finden können. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von den besonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

(4) Dieser Artikel findet gegebenenfalls auch auf ein an den Gerichtshof gerichtetes Rechtshilfe­ersuchen Anwendung.

Artikel 97

Konsultationen

Erhält ein Vertragsstaat ein Ersuchen auf Grund dieses Teiles, in dessen Zusammenhang er Probleme feststellt, welche die Erledigung des Ersuchens be- oder verhindern können, so konsultiert der Vertrags­staat unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln. Bei diesen Problemen kann es sich unter anderem um Folgendes handeln:

           a) unzureichende Informationen für die Erledigung des Ersuchens,

          b) im Fall eines Überstellungsersuchens der Umstand, dass die gesuchte Person trotz aller An­strengungen nicht ausfindig gemacht werden kann oder dass die Ermittlungen ergeben haben, dass die im ersuchten Staat befindliche Person eindeutig nicht die im Haftbefehl genannte Person ist, oder

           c) der Umstand, dass die Erledigung des Ersuchens in seiner derzeitigen Form vom ersuchten Staat verlangen würde, eine gegenüber einem anderen Staat bereits bestehende vertragliche Verpflich­tung zu verletzen.

Artikel 98

Zusammenarbeit im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität und die Zustimmung zur Überstellung

(1) Der Gerichtshof darf kein Überstellungs- oder Rechtshilfeersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, in Bezug auf die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität einer Person oder des Eigentums eines Drittstaats entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu handeln, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Drittstaats im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität erreichen kann.

(2) Der Gerichtshof darf kein Überstellungsersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, entgegen seinen Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften zu handeln, denen zufolge die Überstellung eines Angehörigen des Entsendestaats an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates bedarf, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Entsendestaats im Hinblick auf die Zustimmung zur Überstellung erreichen kann.

Artikel 99

Erledigung von Ersuchen nach den Artikeln 93 und 96

(1) Rechtshilfeersuchen werden nach dem im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Verfahren und, soweit durch dieses Recht nicht verboten, in der in dem Ersuchen angegebenen Weise erledigt; in diesem Sinne hält der ersuchte Staat insbesondere jedes beschriebene Verfahren ein oder gestattet den im Ersuchen genannten Personen, bei der Erledigung anwesend und behilflich zu sein.

(2) Im Fall eines dringenden Ersuchens werden die beigebrachten Unterlagen oder Beweismittel auf Ersuchen des Gerichtshofs beschleunigt versandt.

(3) Antworten des ersuchten Staates werden in ihrer Originalsprache und -form übermittelt.

(4) Unbeschadet anderer Artikel dieses Teiles kann der Ankläger, sofern dies für die erfolgreiche Erledigung eines Ersuchens notwendig ist, das ohne Zwangsmaßnahmen erledigt werden kann – so insbesondere auch die Befragung einer Person oder die Beweiserhebung von ihr auf freiwilliger Grundlage, einschließlich einer solchen Vorgehensweise in Abwesenheit der Behörden des ersuchten Vertragsstaats, falls dies für die Erledigung des Ersuchens entscheidend ist, und die nicht mit der Vornahme von Veränderungen verbundene Untersuchung einer öffentlichen Stätte oder eines sonstigen öffentlichen Ortes – dieses Ersuchen wie folgt unmittelbar im Hoheitsgebiet eines Staates erledigen:

           a) Wenn der ersuchte Vertragsstaat der Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet das Verbrechen begangen worden sein soll, und nach Artikel 18 oder 19 eine Entscheidung ergangen ist, dass die Sache zulässig ist, kann der Ankläger das Ersuchen nach sämtlichen möglichen Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat unmittelbar erledigen;

          b) in anderen Fällen kann der Ankläger das Ersuchen nach Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat und unter allen sinnvollen Bedingungen oder Anliegen dieses Vertragsstaats erledigen. Stellt der ersuchte Vertragsstaat Probleme bei der Erledigung eines Ersuchens nach diesem Buchstaben fest, so konsultiert er unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln.

(5) Die Bestimmungen, auf Grund deren es einer vom Gerichtshof angehörten oder vernommenen Person nach Artikel 72 gestattet ist, Einschränkungen geltend zu machen, um die Offenlegung vertrau­licher Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu verhindern, finden auch auf die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel Anwendung.

Artikel 100

Kosten

(1) Die gewöhnlichen Kosten der Erledigung von Ersuchen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gehen zu dessen Lasten, mit Ausnahme folgender Kosten, die zu Lasten des Gerichtshofs gehen:

           a) Kosten im Zusammenhang mit den Reisen und der Sicherheit von Zeugen und Sachverständigen oder der Übergabe von Häftlingen nach Artikel 93,

          b) Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten,

           c) Reisekosten und Tagegelder für die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler und das Personal der Organe des Gerichtshofs,

          d) Kosten etwaiger vom Gerichtshof angeforderter Sachverständigengutachten oder -berichte,

           e) Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die vom Gewahrsamsstaat an den Gerichtshof überstellt wird, und

           f) nach Konsultationen alle außergewöhnlichen Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens ergeben können.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für Ersuchen, die von Vertragsstaaten an den Gerichtshof gerichtet werden. In diesem Fall trägt der Gerichtshof die gewöhnlichen Kosten der Erledigung.

Artikel 101

Grundsatz der Spezialität

(1) Eine Person, die auf Grund dieses Statuts an den Gerichtshof überstellt wird, darf nicht wegen eines anderen vor der Überstellung begangenen Verhaltens strafrechtlich verfolgt, bestraft oder in Haft genommen werden als desjenigen Verhaltens oder derjenigen Verhaltensweise, welche die Grundlage der Verbrechen bildet, derentwegen sie überstellt wird.

(2) Der Gerichtshof kann den Staat, der die Person an den Gerichtshof überstellt hat, darum ersuchen, ihn von den Anforderungen des Absatzes 1 zu befreien; der Gerichtshof bringt bei Bedarf zusätzliche Informationen nach Artikel 91 bei. Die Vertragsstaaten sind befugt und sollen sich bemühen, dem Gerichtshof diese Befreiung zu gewähren.

Artikel 102

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Statuts

           a) bedeutet “Überstellung” die Verbringung einer Person durch einen Staat an den Gerichtshof auf Grund dieses Statuts;

          b) bedeutet “Auslieferung” die in einem Vertrag, einem Übereinkommen oder dem innerstaatlichen Recht vorgesehene Verbringung einer Person durch einen Staat in einen anderen Staat.

TEIL 10

VOLLSTRECKUNG

Artikel 103

Rolle der Staaten bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen

     (1) a) Eine Freiheitsstrafe wird in einem Staat verbüßt, der vom Gerichtshof anhand einer Liste von Staaten bestimmt wird, die dem Gerichtshof ihre Bereitschaft bekundet haben, Verurteilte zu übernehmen.

          b) Zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Staat seine Bereitschaft zur Übernahme von Verurteilten bekundet, kann er mit Zustimmung des Gerichtshofs und in Übereinstimmung mit diesem Teil Bedingungen an die Übernahme knüpfen.

           c) Ein Staat, der im Einzelfall bestimmt wird, setzt den Gerichtshof umgehend davon in Kenntnis, ob er die vom Gerichtshof vorgenommene Bestimmung anerkennt.

     (2) a) Der Vollstreckungsstaat teilt dem Gerichtshof alle Umstände mit, namentlich die Anwendung von nach Absatz 1 vereinbarten Bedingungen, die sich wesentlich auf die Bedingungen oder die Länge der Freiheitsstrafe auswirken könnten. Solche bekannten oder vorhersehbaren Umstände sind dem Gerichtshof mindestens 45 Tage im Voraus mitzuteilen. Während dieser Frist ergreift der Vollstreckungsstaat keine Maßnahmen, die zu seinen Verpflichtungen nach Artikel 110 im Widerspruch stehen könnten.

          b) Kann sich der Gerichtshof mit den unter Buchstabe a genannten Umständen nicht einverstanden erklären, so teilt er dies dem Vollstreckungsstaat mit und verfährt in Übereinstimmung mit Artikel 104 Absatz 1.

(3) In Ausübung seines Ermessens bei der Bestimmung eines Vollstreckungsstaats nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof

           a) den Grundsatz, dass die Vertragsstaaten sich in Übereinstimmung mit den in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Grundsätzen der ausgewogenen Verteilung die Verantwortung für die Strafvollstreckung teilen sollen,

          b) die Anwendung allgemein anerkannter Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Be­handlung von Strafgefangenen,

           c) die Auffassungen des Verurteilten,

          d) die Staatsangehörigkeit des Verurteilten und

           e) sonstige Faktoren im Zusammenhang mit den Umständen des Verbrechens, dem Verurteilten oder der wirksamen Strafvollstreckung, die für die Bestimmung des Vollstreckungsstaats in Betracht kommen.

(4) Wird nach Absatz 1 kein Staat bestimmt, so wird die Freiheitsstrafe in einer Vollzugsanstalt verbüßt, die der Gaststaat entsprechend den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Sitz­abkommens zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall werden die Kosten der Strafvollstreckung vom Gerichtshof getragen.

Artikel 104

Wechsel der Bestimmung des Vollstreckungsstaats

(1) Der Gerichtshof kann jederzeit beschließen, einen Verurteilten in eine Vollzugsanstalt eines anderen Staates zu verlegen.

(2) Ein Verurteilter kann jederzeit beim Gerichtshof eine Verlegung aus dem Vollstreckungsstaat beantragen.

Artikel 105

Vollstreckung der Strafe

(1) Vorbehaltlich der von einem Staat in Übereinstimmung mit Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b erklärten Bedingungen ist die verhängte Freiheitsstrafe für die Vertragsstaaten bindend und darf von ihnen nicht geändert werden.

(2) Der Gerichtshof allein hat das Recht, über einen Berufungs- und Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden. Der Vollstreckungsstaat hindert einen Verurteilten nicht daran, einen solchen Antrag zu stellen.

Artikel 106

Aufsicht über die Strafvollstreckung und Haftbedingungen

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterliegt der Aufsicht des Gerichtshofs; sie steht im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen.

(2) Die Haftbedingungen werden durch das Recht des Vollstreckungsstaats geregelt; sie stehen im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen; sie dürfen keinesfalls günstiger oder ungünstiger sein als diejenigen für Strafgefangene, die im Vollstreckungsstaat wegen ähnlicher Straftaten verurteilt wurden.

(3) Der Verkehr zwischen einem Verurteilten und dem Gerichtshof ist ungehindert und vertraulich.

Artikel 107

Verbringung einer Person nach verbüßter Strafe

(1) Eine Person, die nicht Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist, kann nach verbüßter Strafe, sofern der Vollstreckungsstaat der Person nicht den Verbleib in seinem Hoheitsgebiet gestattet, in Übereinstimmung mit dem Recht des Vollstreckungsstaats in einen Staat verbracht werden, der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, oder in einen anderen Staat, der in ihre Aufnahme einwilligt, wobei die Wünsche der in diesen Staat zu verbringenden Person mit berücksichtigt werden.

(2) Werden die aus der Verbringung der Person in einen anderen Staat nach Absatz 1 entstehenden Kosten nicht von einem Staat getragen, so trägt sie der Gerichtshof.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 108 kann der Vollstreckungsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Person auch an einen Staat ausliefern oder auf andere Weise überstellen, der um ihre Auslieferung oder Überstellung zum Zweck eines Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung ersucht hat.

Artikel 108

Einschränkung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen anderer Straftaten

(1) Ein Verurteilter im Gewahrsam des Vollstreckungsstaats darf für Handlungen, die er vor seiner Verbringung in den Vollstreckungsstaat vorgenommen hat, nicht strafrechtlich verfolgt, bestraft oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden, es sei denn, der Gerichtshof hat diese Maßnahme auf Ersuchen des Vollstreckungsstaats genehmigt.

(2) Der Gerichtshof entscheidet die Angelegenheit nach Anhörung des Verurteilten.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Verurteilte freiwillig länger als 30 Tage im Hoheits­gebiet des Vollstreckungsstaats bleibt, nachdem er die gesamte vom Gerichtshof verhängte Strafe verbüßt hat, oder wenn er in das Hoheitsgebiet dieses Staates zurückkehrt, nachdem er es verlassen hatte.

Artikel 109

Vollstreckung von Geldstrafen und Einziehungsanordnungen

(1) Die Vertragsstaaten vollstrecken Geldstrafen oder eine Einziehung, die der Gerichtshof nach Teil 7 angeordnet hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter und in Übereinstimmung mit dem Verfahren ihres innerstaatlichen Rechts.

(2) Ist ein Vertragsstaat nicht in der Lage, eine angeordnete Einziehung zu vollstrecken, so trifft er Maßnahmen zur Eintreibung des Gegenwerts der Erlöse, des Eigentums oder der Vermögensgegenstände, deren Einziehung der Gerichtshof angeordnet hatte, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.

(3) Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von Grundeigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die ein Vertragsstaat durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichtshofs erlangt, werden auf den Gerichtshof übertragen.

7

Artikel 110

Überprüfung einer Herabsetzung des Strafmaßes durch den Gerichtshof

(1) Der Vollstreckungsstaat entlässt den Verurteilten nicht vor Ablauf der vom Gerichtshof ver­hängten Strafe aus dem Strafvollzug.

(2) Der Gerichtshof allein hat das Recht, über eine Herabsetzung des Strafmaßes zu entscheiden; er trifft seine Entscheidung in der Angelegenheit nach Anhörung des Verurteilten.

(3) Hat der Verurteilte zwei Drittel seiner Strafe oder bei lebenslanger Freiheitsstrafe 25 Jahre verbüßt, so überprüft der Gerichtshof die Strafe, um zu entscheiden, ob sie herabgesetzt werden soll. Diese Überprüfung findet nicht vor dem genannten Zeitpunkt statt.

(4) Bei seiner Überprüfung nach Absatz 3 kann der Gerichtshof das Strafmaß herabsetzen, wenn er feststellt, dass einer oder mehrere der nachstehenden Faktoren gegeben sind:

           a) die frühzeitige und fortgesetzte Bereitschaft des Verurteilten, mit dem Gerichtshof bei seinen Ermittlungen und Strafverfolgungen zusammenzuarbeiten,

          b) die freiwillige Hilfe des Verurteilten bei der Durchsetzung von Entscheidungen und Anord­nungen des Gerichtshofs in anderen Sachen, insbesondere die Hilfe bei der Lokalisierung von Vermögensgegenständen, hinsichtlich deren eine Geldstrafe, eine Einziehung oder eine Wieder­gutmachung angeordnet wurde und die zugunsten der Opfer verwendet werden können, oder

           c) sonstige in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehene Faktoren, die eine deutliche und beachtliche Änderung der Verhältnisse erkennen lassen, die ausreicht, um eine Herabsetzung des Strafmaßes zu rechtfertigen.

(5) Stellt der Gerichtshof bei seiner ersten Überprüfung nach Absatz 3 fest, dass eine Herabsetzung des Strafmaßes nicht angebracht ist, so überprüft er die Frage einer Herabsetzung des Strafmaßes danach in den Zeitabständen und nach den Kriterien, die in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehen sind.

Artikel 111

Flucht

Entweicht ein Verurteilter aus der Haft und flieht er aus dem Vollstreckungsstaat, so kann dieser Staat nach Rücksprache mit dem Gerichtshof den Staat, in dem sich der Flüchtige aufhält, auf Grund bestehender zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte um dessen Überstellung ersuchen oder den Gerichtshof ersuchen, die Überstellung des Flüchtigen in Übereinstimmung mit Teil 9 zu erwirken. Der Gerichtshof kann verfügen, dass der Flüchtige in den Staat, in dem er die Strafe verbüßte, oder in einen anderen vom Gerichtshof bestimmten Staat verbracht wird.

TEIL 11

VERSAMMLUNG DER VERTRAGSSTAATEN

Artikel 112

Versammlung der Vertragsstaaten

(1) Hiermit wird die Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts gebildet. Jeder Vertragsstaat hat einen Vertreter in der Versammlung, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein kann. Andere Staaten, die dieses Statut oder die Schlussakte unterzeichnet haben, können als Beobachter an der Versammlung teilnehmen.

(2) Die Versammlung

           a) erörtert Empfehlungen der Vorbereitungskommission und nimmt sie gegebenenfalls an;

          b) hat die Aufsicht über das Präsidium, den Ankläger und den Kanzler betreffend die Verwaltung des Gerichtshofs;

           c) erörtert die Berichte und Tätigkeiten des nach Absatz 3 geschaffenen Büros und trifft dies­bezüglich die entsprechenden Maßnahmen;

          d) erörtert und beschließt den Haushalt des Gerichtshofs;

           e) beschließt, ob in Übereinstimmung mit Artikel 36 die Anzahl der Richter zu ändern ist;

           f) erörtert nach Artikel 87 Absätze 5 und 7 jede Frage in Bezug auf fehlende Zusammenarbeit;

          g) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die mit diesem Statut oder der Verfahrens- und Beweis­ordnung vereinbar sind.

     (3) a) Die Versammlung hat ein Büro, das aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und achtzehn von der Versammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählten Mitgliedern besteht.

          b) Das Büro hat repräsentativen Charakter, insbesondere unter Berücksichtigung einer ausgewo­genen geografischen Verteilung und einer angemessenen Vertretung der hauptsächlichen Rechts­systeme der Welt.

           c) Das Büro tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Es hilft der Versammlung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(4) Die Versammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit dies erforderlich ist, einschließlich einer unabhängigen Aufsichtsinstanz für die Inspektion, Bewertung und Überprüfung des Gerichtshofs, mit dem Ziel, seine Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erhöhen.

(5) Der Präsident des Gerichtshofs, der Ankläger und der Kanzler oder ihre Stellvertreter können nach Bedarf an den Sitzungen der Versammlung und des Büros teilnehmen.

(6) Die Versammlung tritt einmal im Jahr am Sitz des Gerichtshofs oder am Sitz der Vereinten Nationen zusammen; wenn die Umstände es erfordern, hält sie außerordentliche Tagungen ab. Soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt, beruft das Büro die außerordentlichen Tagungen entweder von sich aus oder auf Ersuchen eines Drittels der Vertragsstaaten ein.

(7) Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um Entschei­dungen in der Versammlung und im Büro durch Konsens zu treffen. Wenn kein Konsens erzielt werden kann und das Statut nichts anderes bestimmt,

           a) müssen Beschlüsse über Sachfragen von der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Ab­stimmenden angenommen werden, wobei die Versammlung beschlussfähig ist, wenn die absolute Mehrheit der Vertragsstaaten vertreten ist;

          b) werden Beschlüsse über Verfahrensfragen von der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten gefasst.

(8) Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge zur Deckung der Kosten des Gerichtshofs im Rückstand ist, hat in der Versammlung und im Büro kein Stimmrecht, wenn die Höhe seiner Rückstände den Betrag seiner Beiträge für die vorangegangenen zwei vollen Jahre erreicht oder übersteigt. Die Versammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in der Versammlung und im Büro gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, die der Vertragsstaat nicht zu vertreten hat.

(9) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Die Amts- und Arbeitssprachen der Versammlung sind diejenigen der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

TEIL 12

FINANZIERUNG

Artikel 113

Finanzvorschriften

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gerichtshof und den Sitzungen der Versammlung der Vertragsstaaten, ein­schließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane, durch dieses Statut sowie durch die von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen Finanzvorschriften und Finanzordnung geregelt.

Artikel 114

Kostenregelung

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane werden aus den finanziellen Mitteln des Gerichtshofs bestritten.

Artikel 115

Finanzielle Mittel des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane, die in dem von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen Haushalt vorgesehen sind, werden aus folgenden Quellen bestritten:

           a) den berechneten Beiträgen der Vertragsstaaten;

          b) den von den Vereinten Nationen vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung bereitgestellten finanziellen Mitteln, insbesondere im Zusammenhang mit den Kosten, die infolge von durch den Sicherheitsrat unterbreiteten Situationen entstanden sind.

Artikel 116

Freiwillige Beiträge

Unbeschadet des Artikels 115 kann der Gerichtshof von Regierungen, internationalen Organi­sationen, Einzelpersonen, Unternehmen und anderen Rechtsträgern in Übereinstimmung mit den von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen diesbezüglichen Kriterien freiwillige Beiträge als zusätzliche finanzielle Mittel entgegennehmen und verwenden.

Artikel 117

Beitragsberechnung

Die Beiträge der Vertragsstaaten werden nach einem vereinbarten Beitragsschlüssel berechnet, dem der von den Vereinten Nationen für ihren ordentlichen Haushalt beschlossene Beitragsschlüssel zugrunde liegt und der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen angepasst wird, auf denen dieser Beitragsschlüssel beruht.

Artikel 118

Jährliche Rechnungsprüfung

Die Unterlagen, Bücher und Konten des Gerichtshofs, einschließlich seiner Jahresabschlüsse, werden alljährlich von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.

TEIL 13

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 119

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten über die richterlichen Aufgaben des Gerichtshofs werden durch eine Entscheidung des Gerichtshofs beigelegt.

(2) Jede andere Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Statuts, die nicht binnen drei Monaten nach ihrem Beginn durch Verhandlung beigelegt wird, wird der Versammlung der Vertragsstaaten vorgelegt. Die Versammlung selbst kann die Streitigkeit beizulegen versuchen oder weitere Mittel der Streitbeilegung empfehlen, einschließlich der Vorlage an den Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut.

Artikel 120

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Statut sind nicht zulässig.

Artikel 121

Änderungen

(1) Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Statuts vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unterbreitet, der ihn umgehend an alle Vertragsstaaten weiterleitet.

(2) Frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation beschließt die nächste Ver­sammlung der Vertragsstaaten auf ihrer nächsten Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden und Ab­stimmenden, ob der Vorschlag behandelt werden soll. Die Versammlung kann sich mit dem Vorschlag unmittelbar befassen oder eine Überprüfungskonferenz einberufen, wenn die Angelegenheit dies recht­fertigt.

(3) Die Annahme einer Änderung, über die auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder auf einer Überprüfungskonferenz kein Konsens erzielt werden kann, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten.

(4) Soweit in Absatz 5 nichts anderes vorgesehen ist, tritt eine Änderung für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sieben Achtel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen hinterlegt haben.

(5) Eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Statuts tritt für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.

(6) Ist eine Änderung in Übereinstimmung mit Absatz 4 von sieben Achteln der Vertragsstaaten angenommen worden, so kann ein Vertragsstaat, der die Änderung nicht angenommen hat, ungeachtet des Artikels 127 Absatz 1, jedoch vorbehaltlich des Artikels 127 Absatz 2 durch Kündigung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung mit sofortiger Wirkung von dem Statut zurücktreten.

(7) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet eine auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder einer Überprüfungskonferenz angenommene Änderung an alle Vertragsstaaten weiter.

Artikel 122

Änderungen der institutionellen Bestimmungen

(1) Änderungen der Bestimmungen des Statuts, die ausschließlich institutioneller Art sind, nämlich Artikel 35, Artikel 36 Absätze 8 und 9, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 39 Absätze 1 (Sätze 1 und 2), 2 und 4, Artikel 42 Absätze 4 bis 9, Artikel 43 Absätze 2 und 3 und die Artikel 44, 46, 47 und 49 können ungeachtet des Artikels 121 Absatz 1 jederzeit von einem Vertragsstaat vorgeschlagen werden. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder einer von der Versammlung der Vertragsstaaten bestimmten anderen Person unterbreitet; diese oder der Generalsekretär leitet sie umgehend an alle Vertragsstaaten und die anderen Teilnehmer der Versammlung weiter.

(2) Änderungen auf Grund dieses Artikels, über die kein Konsens erzielt werden kann, werden von der Versammlung der Vertragsstaaten oder von einer Überprüfungskonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen. Die Änderungen treten für alle Vertragsstaaten sechs Monate nach ihrer Annahme durch die Versammlung oder durch die Konferenz in Kraft.

Artikel 123

Überprüfung des Statuts

(1) Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Statuts beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts ein. Eine solche Überprüfung kann insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die in Artikel 5 enthaltene Liste der Verbrechen umfassen. Die Konferenz steht allen Teilnehmern der Versammlung der Vertragsstaaten zu denselben Bedingungen offen.

(2) Jederzeit danach beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertrags­staats und für den in Absatz 1 genannten Zweck nach Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Überprüfungskonferenz ein.

(3) Artikel 121 Absätze 3 bis 7 findet auf die Annahme und das Inkrafttreten jeder auf einer Überprüfungskonferenz behandelten Änderung des Statuts Anwendung.

Artikel 124

Übergangsbestimmung

Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1 und 2 kann ein Staat, wenn er Vertragspartei dieses Statuts wird, erklären, dass er für einen Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die Kategorie der in Artikel 8 bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn angeblich ein Verbrechen von seinen Staatsangehörigen oder in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist. Eine Erklärung nach diesem Artikel kann jederzeit zurückgenommen werden. Dieser Artikel wird auf der in Übereinstimmung mit Artikel 123 Absatz 1 einberufenen Über­prüfungskonferenz überprüft.

Artikel 125

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieses Statut liegt am 17. Juli 1998 für alle Staaten am Sitz der Ernährungs- und Land­wirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in Rom zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es bis zum 17. Oktober 1998 im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Italiens in Rom zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Zeitpunkt liegt es bis zum 31. Dezember 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

 

(2) Dieses Statut bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner­staaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

 

(3) Dieses Statut steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim General­sekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 126

Inkrafttreten

(1) Dieses Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt.

(2) Für jeden Staat, der das Statut nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

Artikel 127

Rücktritt

(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Statut zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

(2) Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den Verpflichtungen, einschließlich etwaiger finanzieller Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Statuts erwachsen sind. Sein Rücktritt berührt nicht eine etwaige Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren, bei denen der zurücktretende Staat zur Zusammenarbeit verpflichtet war und die begonnen wurden, bevor der Rücktritt wirksam wurde; er berührt auch nicht die weitere Behandlung einer Angelegenheit, mit welcher der Gerichtshof bereits befasst war, bevor der Rücktritt wirksam wurde.

Artikel 128

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Statuts, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser leitet allen Staaten beglaubigte Abschriften zu.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Statut unterschrieben.

Geschehen zu Rom am 17. Juli 1998.


Declaration by the Republic of Austria pursuant to Article 87 para. 2 of the Rome Statute

Pursuant to article 87 para. 2 of the Rome Statute the Republic of Austria declares that requests for coopertion and any documents supporting the request shall either be in or be accompanied by a translation into the German language.

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 87 Abs. 2 des Römer Statuts

Gemäß Artikel 87 Abs. 2 des Römer Statuts erklärt die Republik Österreich, daß Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden müssen.

Vorblatt

Problem:

Es besteht derzeit kein ständiges internationales Gericht, welches für die Bestrafung von schwer wiegen­den Delikten des internationalen Strafrechts zuständig ist.

Problemlösung:

Ratifikation des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Die von Österreich zu leistenden Beiträge lassen sich derzeit nicht genau beziffern. Gemäß Art. 117 des Statuts werden die Beiträge der Vertragsstaaten nach einem vereinbarten Beitragsschlüssel berechnet, dem der von den Vereinten Nationen für ihren ordentlichen Haushalt beschlossene Beitragsschlüssel zu Grunde liegt und der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen angepasst wird, auf denen dieser Beitragsschlüssel beruht. Für Österreich käme derzeit ein Beitragsschlüssel von zirka 0,935% in Betracht. Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane, die ua. durch die Beiträge abzudecken wären, sind gemäß Art. 115 des Statuts jene, die in dem von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenen Haushalt vorgesehen sind. Für Kosten, die infolge von durch den Sicherheitsrat unterbreiteten Situationen entstanden sind, sollen gemäß Art. 115 lit. b des Statuts die Vereinten Nationen vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung aufkommen. Insgesamt hängen somit die von Österreich nach Inkrafttreten des Statuts und Tätigwerden des Strafgerichtshofes zu leistenden Beiträge von vielen unbekannten Variablen ab, etwa von der Anzahl und wirtschaftlichen Potenz der Vertragsstaaten, dem Arbeitsanfall, der Häufigkeit von Fällen des Art. 115 lit. b und der diesbezüglichen Zahlungswilligkeit bzw. Zahlungsfähigkeit der Vereinten Nationen. Geht man von der Situation bei den grundsätzlich vergleichbaren Internationalen Tribunalen für Jugoslawien und Ruanda aus, würden die von Österreich zu leistenden Jahresbeiträge bei einem vergleichbaren Arbeitsanfall etwa 11,2 Millionen Schilling betragen. Angesichts der relativ hohen Anzahl von erforderlichen Ratifikationen (insgesamt 60) ist kaum mit einem Inkrafttreten des Statuts und daher auch nicht mit Kosten im Laufe dieser Legislaturperiode zu rechnen.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG; Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG; Erfordernis der Behandlung der Art. 27 und 89 Abs. 1 und 3 des Statuts nach Art. 50 Abs. 3 B-VG.

 

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

1. Verfahren

Das Statut ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Das Statut enthält verfassungsändernde bzw. verfassungsergänzende Bestimmungen. Die Bestimmungen des Art. 27 und des Art. 89 Abs. 1 und 3 des Statuts sind gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG als verfassungsändernd zu behandeln. Das Statut ist hinreichend determiniert, ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist nicht erforderlich. Da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Die authentischen Fassungen des Statuts in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache werden gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Österreich hat das Statut am 7. Oktober 1998 unterzeichnet. Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 20. August 1998 das Statut genehmigt (Punkt 39 des Beschl. Prot. 66). Neben Österreich haben bis zum 1. Feber 2000 94 Staaten das Statut unterzeichnet, davon haben sieben Staaten das Statut ratifiziert.

2. Entstehungsgeschichte

Die Idee eines internationalen Strafgerichtshofs reicht bis ins 15. Jahrhundert zurück, konnte jedoch in den letzten Jahrhunderten nicht verwirklicht werden. Auch jüngere Ansätze nach dem Ersten Weltkrieg blieben erfolglos. Eine neue Phase begann mit den Internationalen Militärtribunalen von Nürnberg und Tokio nach dem Zweiten Weltkrieg, die mit den Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit bereits wesentliche Grundsteine für die Definition der international zu verfolgenden Tatbestände schufen. Der erste Schritt bestand in der Ausarbeitung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 (BGBl. Nr. 91/1958), die in Art. VI die Verfolgung dieser Verbrechen vor einem Internationalen Strafgerichtshof vorsieht. In weiterer Folge wurde die International Law Commission mit der Ausarbeitung der Nürnberger Prinzipien beauftragt, in deren Folge auch die Schaffung einer Institution zur Durchsetzung dieser Prinzipien diskutiert wurde.

Diese Diskussion konnte jedoch nicht zu Ende geführt werden, da es an einer Definition der Aggression mangelte. Nachdem in den siebziger Jahren die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Definition der Aggression in einer Resolution, GV Res. 3314 (XXIX), angenommen und das Inter­nationale Übereinkommen zur Unterbindung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid 1973 von neuem auf einen internationalen Strafgerichtshof verwiesen hatte, belebte sich die Diskussion um die Formulierung eines Kodex von Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit und die Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs durch die International Law Commission. Den endgültigen Anstoß hiezu gab die Schaffung der Ad-hoc-Tribunale betreffend die Verbrechen auf dem Gebiet des früheren Jugoslawiens und Ruandas, angeregt von der UNO-Inspektionskommission. Die International Law Commission arbeitete in kurzer Zeit den Entwurf des Statuts eines Internationalen Strafgerichtshofs aus, dem allerdings lediglich sehr begrenzte Kompetenzen zukommen sollte. Dieser Entwurf wurde der 49. Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 1994 vorgelegt, die zwecks Identifizierung der hauptsächlichen Probleme ein Ad-hoc-Komitee schuf.

Die 50. Generalversammlung wandelte das Ad-hoc-Komitee in ein Komitee zur Vorbereitung einer internationalen Konferenz um, das auf der Grundlage des Textes der Internationalen Law Commission die Texte für die Konferenz ausarbeiten sollte. Sowohl im Ad-hoc- wie auch im Vorbereitungskomitee übten die nicht-staatlichen internationalen Organisationen (NGO) einen starken Einfluss mit dem Ziel der Schaffung eines starken, von den Staaten und vom Sicherheitsrat soweit wie möglich unabhängigen Strafgerichtshof aus und gewannen weitgehend die Stimmen einer großen Anzahl von Staaten, die sich in der “Like-minded”-Gruppe zusammenschlossen, der auch Österreich angehörte.

Nach längeren und schwierigen Verhandlungen im Vorbereitungskomitee beriefen die Vereinten Natio­nen die Konferenz zur Ausarbeitung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für die Dauer vom 16. Juni bis 17. Juli 1998 in Rom ein. Wie schon in den vorhergegangenen Verhandlungen traten auch hier insbesondere die Gruppe der “Like-minded”-Staaten für die rasche Errichtung eines mit inhärenter und möglichst universeller Jurisdiktion ausgestatteten Gerichtshofs ein, der möglichst weitgehend von den Staaten wie auch vom Sicherheitsrat unabhängig sein sollte. Ihnen gegenüber standen Staaten wie die Vereinigten Staaten von Amerika, China und Indien, die einerseits die Abhängigkeit vom Sicherheitsrat, andererseits die Zustimmung des betreffenden Staates für die Jurisdiktionsausübung durch den Gerichts­hof forderten. Die Mitgliedstaaten der Europäische Union waren bis auf Frankreich in der Gruppe der “Like-minded”-Staaten vertreten. In den Verhandlungen auf der Konferenz brachten die NGO’s ihre Stimme vor allem über die “Like-minded”-Staaten zur Geltung.

Am 17. Juli 1998 wurde schließlich das Römer Statut über den Internationalen Strafgerichtshof im Plenum mit 120 Stimmen bei 7 Gegenstimmen und 21 Enthaltungen angenommen. Zu dem am 17. Juli 1998 angenommenen Text des Statuts sind laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen in allen authentischen Wortlauten eine Reihe von Berichtigungen redaktioneller Natur erforderlich gewor­den, gegen die kein Unterzeichner- oder Vertragsstaat Einspruch erhoben hat. Die Korrekturen betrafen vorwiegend die Vereinheitlichung der Terminologie, die Beseitigung von Verweisungsfehlern sowie die Behebung von Übersetzungsfehlern. Authentische Sprachen des Statuts sind Englisch, Chinesisch, Französisch, Arabisch, Spanisch und Russisch. Der deutsche Text, der nicht rechtskräftig ist, wurde von Österreich, Deutschland und der Schweiz gemeinsam ausgearbeitet. Wenngleich versucht wurde, größt­mögliche Übereinstimmung zu erzielen, mussten einige unterschiedliche Formulierungen wegen unter­schiedlichen rechtlichen Sprachgebrauchs in Kauf genommen werden.

3. Ziele des Statuts

Das Statut sieht die Gründung eines Internationalen Strafgerichtshofs (International Criminal Court, ICC) vor. Er soll Jurisdiktion über die schwersten internationalen Verbrechen ausüben, und zwar über:

–   Völkermord;

–   Verbrechen gegen die Menschlichkeit, dh. Akte, die als Teil weit verbreiteter oder systematischer Angriffe gegen die Zivilbevölkerung verübt werden, wie insbesondere Mord, Versklavung, Folter, Deportation, Vergewaltigung, erzwungene Schwangerschaft und Apartheid;

–   Kriegsverbrechen, dh. schwere Verstöße gegen die Genfer Konventionen aus 1949 und andere schwere Verstöße gegen das internationale Kriegsrecht und zwar auch dann, wenn die Verbrechen während innerstaatlicher Konflikte verübt werden.

Grundsätzlich wurde dem Gerichtshof auch Jurisdiktion über das Verbrechen der Aggression übertragen, doch wird er sie erst dann ausüben dürfen, wenn dieses Verbrechen im Zuge einer Ergänzung des Statuts näher definiert wird und Einigung über die Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit über dieses Verbrechen erzielt wird. Diese Lösung bildet einen Kom­promiss zwischen jenen Staaten, die das Delikt der Aggression sofort nach Inkrafttreten des Statuts justiziabel machen wollten und anderen Staaten, die sich vorläufig gegen dessen Aufnahme in das Statut ausgesprochen hatten.

Das Statut sieht eine komplementäre Jurisdiktion des Gerichtshofes vor, dh. dass diese erst dann zum Tragen kommt, wenn die primär zur Aburteilung dieser Verbrechen zuständigen Staaten entweder nicht willens oder nicht in der Lage sind, sie zu untersuchen bzw. zu verfolgen. In diesem Sinne erinnert die Präambel des Statuts daran, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine Gerichtsbarkeit über jene Personen auszuüben, die für internationale Verbrechen verantwortlich sind.

Hinsichtlich des Tatbestandes der Kriegsverbrechen ist es Staaten möglich, die Jurisdiktion des Gerichts­hofs für sieben Jahre auszuschließen, wenn der Verdacht auf eigene Staatsangehörige fällt oder das Verbrechen auf dem jeweils eigenen Territorium verübt wurde. Diese zeitlich begrenzte Ausschluss­möglichkeit steht jedoch für die Tatbestände des Völkermords und der Verbrechen gegen die Menschlich­keit nicht zur Wahl. Für die beiden letztgenannten Verbrechen gilt unter den allgemeinen Zulässigkeits­voraussetzungen eine unmittelbar aus der Ratifikation des Statuts folgende Zuständigkeit des Internatio­nalen Strafgerichtshofs.

Vorbehaltlich späterer Änderungen besteht der Gerichtshof aus 18 Richtern. Die Organe des Gerichtshofs sind das aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten bestehende Präsidium, eine aus dem Präsidenten und vier Richtern gebildete Berufungsabteilung, eine jeweils aus sechs Richtern bestehende Hauptver­fahrensabteilung und Vorverfahrensabteilung, die Anklagebehörde und die Kanzlei, der auch eine Abteilung für Opfer und Zeugen zugeordnet ist.

Die Tätigkeit des Gerichtshofs wird, soweit es sich nicht um gerichtliche Erkenntnisse handelt, von der Versammlung der Vertragsparteien überprüft, die auch Fragen der Zusammenarbeit der Staaten mit dem Gerichtshof beurteilt. Die Finanzierung des Gerichtshofs erfolgt durch die Beiträge der Vertragsparteien sowie vorbehaltlich eines Beschlusses der Generalversammlung durch Beiträge aus dem Budget der Vereinten Nationen.

Vorbehalte sind zum Statut nicht zulässig. Es tritt drei Monate nach Hinterlegung der sechzigsten Urkun­de, durch die ein Staat Partei des Statuts wird, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. Sieben Jahre nach Inkrafttreten lädt der Generalsekretär zu einer Überprüfungskonferenz ein.

Besonderer Teil

Titel

Der Bezug auf Rom im Titel entspricht der internationalen Praxis, den Konferenzort auf diese Weise zu erwähnen. Auf der Übersetzungskonferenz konnte darüber Einigung erzielt werden, dass die englische Formulierung “Rome Statut” lediglich für den internationalen Gebrauch mit dem Begriff “Römisches Statut” übersetzt wird, wovon die einzelnen Staaten im innerstaatlichen Gebrauch zu Gunsten des Aus­drucks “Römer Statut” jedoch abweichen können.

Präambel

Die Präambel weist auf

–   die Grausamkeiten hin, die insbesondere in diesem Jahrhundert begangen wurden und werden,

–   das Prinzip der Vermeidung der Straflosigkeit, das in den Vereinten Nationen gegenwärtig verstärkt diskutiert wird und zur Verhütung von derartigen Straftaten beitragen soll,

–   die bereits bestehende Pflicht der Staaten, derartige Straftaten zu verfolgen, wie es zB die Genfer Übereinkommen von 1949 über humanitäres Kriegsrecht sowie die Zusatzprotokolle zu diesen aus 1977 vorsehen,

–   das Gewaltverbot, wie es sich aus Art. 2 Abs. 4 der Satzung der Vereinten Nationen ergibt,

–   das Prinzip des Interventionsverbots, das durch dieses Statut nicht verletzt werden soll,

–   die Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofs über die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, sowie auf

–   das Prinzip der Komplementarität hin, wonach die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs jene der Staaten nur ergänzt, aber nicht ersetzt.

Insbesondere dieses letztgenannte Prinzip bildete eine wesentliche Grundlage der Verhandlungen und dieses Statuts; es ist vor allem in den Artikeln 17 und 18 verankert.

Teil 1

Errichtung des Gerichtshofs

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung legt die Grundlagen fest: Sie errichtet den Internationalen Strafgerichtshof (weiterhin: Gerichtshof) zum Unterschied zu den Nürnberger und Tokioter Militärtribunalen sowie den beiden Ad-hoc-Tribunalen betreffend die Verbrechen auf dem Gebiet des früheren Jugoslawien und Ruandas als ständigen Gerichtshof. Dessen Gerichtsbarkeit ratione materiae ist nur auf Verbrechen schwerstwiegenden Charakters und von internationalem Bezug beschränkt. Liegen diese Charakteristika im Einzelfall nicht vor, besteht keine Zuständigkeit. Außerdem wird hier wieder das Prinzip der Komplementarität verankert.

Zu Art. 2:

Der Gerichtshof bedarf einer vertraglichen Beziehung zu den Vereinten Nationen, wenn diese auch nicht bis zur Qualifizierung als Spezialorganisation im eigentlichen Sinne führen muss, doch sind hierin insbesondere die Beziehungen zum Sicherheitsrat wie auch finanzielle Fragen zu regeln, da einerseits der Sicherheitsrat bestimmte Rechte gegenüber dem Gerichtshof besitzt (zB Aufschubrechte, vgl. Art. 16), andererseits die Vereinten Nationen zur Finanzierung beitragen können (vgl. Art. 115).

Diese Regelung unterstreicht, dass der Gerichtshof eine von den Vereinten Nationen getrennte selbst­ständige Völkerrechtssubjektivität besitzt (vgl. Art. 4). Zwar waren zu Beginn der Verhandlungen auch andere Lösungen im Gespräch, wie etwa eine derartige Institution als subsidiäres Organ eines Haupt­organs der Vereinten Nationen auf einen Beschluss des Sicherheitsrats oder eine Resolution der General­versammlung zu stützen oder es als Hauptorgan einzurichten, doch erwiesen sich die Kompetenzen der entsprechenden Hauptorgane der Vereinten Nationen nicht als ausreichend oder eine Änderung der Satzung der Vereinten Nationen als nicht erzielbar.

Zu Art. 3:

Als Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag vorgesehen, wo derzeit bereits der Internationale Gerichtshof, der Internationale Ständige Schiedshof, sowie die beiden Ad-hoc-Tribunale betreffend das frühere Jugo­slawien und Ruanda angesiedelt sind. Entsprechend der internationalen Praxis schließt der Gaststaat mit der internationalen Institution ein Sitzabkommen, in dem die Rechtsstellung der Institution im Gaststaat, die Privilegien und Immunitäten der Mitglieder des Gerichtshofs sowie der Vertreter der Parteien u. dgl. zu regeln sind. Der Rahmen dieser Privilegien und Immunitäten ist bereits im Statut selbst angegeben (vgl. Art. 48), doch kann der Gaststaat noch darüber hinausgehende gewähren. Die grundlegenden Be­stimmungen dieses Abkommens soll bereits die Vorbereitungskommission noch vor Inkrafttreten des Statuts ausarbeiten, damit der Gerichtshof die Arbeit dann möglichst rasch aufnehmen kann.

Die Möglichkeit, an einem anderen Ort zu tagen, kann sich aus Gründen der Prozessökonomie ergeben (vgl. Art. 62).

Zu Art. 4:

Wie schon durch das Vertragsabschlussrecht in Art. 2 angedeutet, besitzt der Gerichtshof eine eigene Völkerrechtspersönlichkeit. Damit werden ihm aber keine zusätzlichen Kompetenzen zugeordnet, da eine derartige Bestimmung lediglich deklarative Wirkung besitzt. Weiters besitzt er Rechts- und Geschäfts­fähigkeit im jeweiligen innerstaatlichen Bereich, wie es Art. 104 der Satzung der Vereinten Nationen auch für diese Organisation vorsieht. Der Umfang dieser Fähigkeit ergibt sich ebenfalls nur aus seinen Auf­gaben und Zielen.

Der Gerichtshof ist berechtigt, Funktionen auch außerhalb des Sitzstaates wahrzunehmen; da er hierzu nicht immer der Zustimmung des betreffenden Staates bedarf (vor allem, wenn die staatliche Organisation nicht mehr existiert; vgl. Art. 54), ist diese grundlegende Bestimmung notwendig, damit kein Konflikt mit dem Interventionsverbot entstehen kann.

Teil 2

Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit und anwendbares Recht

Zu Art. 5:

Diese Bestimmung stellt eine Kernbestimmung dar, die die Zuständigkeit des Gerichtshofs ratione materiae grundlegend definiert. Gemäß dem ersten Satz ist der Gerichtshof nur für jene schwersten Verbrechen zuständig, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren; in diesem Sinn ist auch die Zuständigkeit insofern für jene Tatbestände beschränkt, die keinen internationalen Konflikt voraussetzen, als das jeweilige Verbrechen von internationaler Bedeutung ist.

Im Einzelnen umfasst diese Zuständigkeit das Verbrechen des Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen wie auch das Verbrechen der Aggression, somit, abgesehen vom Völkermord, jene Verbrechen, die bereits in Nürnberg verfolgt wurden (zu den einzelnen Verbrechens­tatbeständen siehe unten). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass diese Verbrechenstatbestände bereits im Völkergewohnheitsrecht verankert sind und damit gemäß Art. 9 Abs. 1 B-VG als Bestandteil des Bundes­rechts gelten.

Da jedoch über das Verbrechen der Aggression noch keine Definition vorliegt, ist es derzeit noch nicht justiziabel. Allerdings fordert schon die vorliegende Bestimmung die Übereinstimmung der künftigen Definition mit der Satzung der Vereinten Nationen, womit einerseits bereits die grundlegende Kompa­tibilität mit der Definition des Gewaltverbots in der Satzung festgelegt wie auch angedeutet ist, dass die Aggressionsdefinition, die einen Konnex mit dem Sicherheitsrat aufweisen muss, dessen Rechte aus der Satzung nicht verändern, insbesondere nicht einschränken darf. Dies folgt nicht zuletzt aus Art. 103 der Satzung der Vereinten Nationen, der einen Vorrang der Verpflichtungen aus der Satzung vor allen anderen vertragsrechtlichen Verpflichtungen der Mitglieder der Vereinten Nationen stipuliert. Die wei­teren Verhandlungen über die Definition müssen insbesondere Probleme allenfalls unterschiedlicher Definitionen durch den Gerichtshof und den Sicherheitsrat sowie der Abhängigkeit des Gerichtshofs vom Sicherheitsrat bei der Verfolgung derartiger Verbrechen lösen.

Diese neue Definition kann frühestens sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts angenommen werden, da erst ab diesem Zeitpunkt Vertragsparteien Änderungen zum Statut (Art. 121) vorschlagen dürfen, bzw. erst zu diesem Zeitpunkt eine Revisionskonferenz einberufen wird (Art. 123). Außerdem wird der Gerichtshof hinsichtlich dieses Tatbestandes eine eingeschränktere Zuständigkeit ratione personae als hinsichtlich der bereits bestehenden Tatbestände besitzen (vgl. Art. 121 Abs. 5).

Zu Art. 6:

Die Definition des Verbrechens des Völkermordes ist mit jener des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords 1948, BGBl. Nr. 91/1958, identisch. Dieser Tatbestand lag noch nicht dem Nürnberger und Tokioter Militärtribunal ausdrücklich zu Grunde, sondern fand in das Völkerrecht erst durch jenes Übereinkommen Eingang. In der Zwischenzeit wurde es jedoch in der internationalen Judikatur als Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts erklärt, so zB im Fall vor dem Internationalen Gerichtshof betreffend die Anwendung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völker­mords 1948 (Bosnien und Herzegowina gegen Jugoslawien, Bosnien und Montenegro, ICJ Reports 1993, 325). Nähere Interpretation erfuhr dieser Tatbestand durch nationale (zB Israel gegen Eichmann) wie auch internationale Verfahren vor dem Jugoslawien- und Ruanda-Tribunal (vor dem Jugoslawien-Tribunal: Karadzic- und Mladic-Fall, Nikolic-Fall; vor dem Ruanda-Tribunal insbesondere Akayesu-Fall). Die weiteren Begleittatbestände, die im Völkermordabkommen genannt sind (Art. III betreffend Ver­schwörung zur Begehung von Völkermord, Anreizung, Versuch und Beteiligung), sind im Teil 3 des Statuts über die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts reflektiert.

Die durch diesen Verbrechenstatbestand geschützten Gruppen sind nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppen. Gemäß den inzwischen ausgearbeiteten Verbrechenselementen muss der Vorsatz auf die teilweise oder gänzliche Zerstörung einer derartigen Gruppe gerichtet sein und die Tat im Rahmen dieses Vorsatzes und mit dem Wissen, dass die Tat diese Wirkung haben könnte, ausgeführt worden sein. Isolierte Akte, die nicht das Ausmaß des Völkermords erreichen, sind ausgeschlossen. Vergewaltigung und Akte sexueller Gewalt bilden Tatbestandselemente des Völkermords. Schwere körperliche oder geistige Verletzungen können unter anderem auch durch Akte der Folterung, Vergewaltigung, sexuelle Gewalt oder unmenschliche und herabwürdigende Behandlung erfolgen. Die vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, umfasst auch die Verweigerung von Mitteln, die für das Überleben notwendig sind, wie Nahrung, medizinische Betreuung oder systematische Vertreibung aus den Wohnstätten. Der Begriff “gewaltsam” kann sich auch auf Bedrohung oder Einschüchterung beziehen.

Zu Art. 7:

Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit fanden sich bereits als Anklagepunkte im Internationalen Militärtribunal von Nürnberg, später in den Statuten des Jugoslawien- und Ruanda-Tribunals [Resolu­tionen des Sicherheitsrates 827 (1993) und 955 (1994)]. Während jedoch in Nürnberg dieses Verbrechen an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen den Frieden geknüpft war, löste das Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates vom 20. Dezember 1945 diese Verknüpfung. Das Statut des Jugoslawien-Tribu­nals stellt dieses Verbrechen in den Zusammenhang mit internationalen oder bewaffneten Konflikten, während das Statut des Ruanda-Tribunals diese Bedingung nicht mehr enthält, jedoch bereits den Zusatz “as part of a widespread or systematic attack against any civilian population on national, political, ethnic, racial or religious grounds” (“als Teil eines weit ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung aus nationalen, politischen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gründen”).

Die Definition in dieser Bestimmung des Statuts übernimmt mit Wirkung für alle Einzeltatbestände dieses Verbrechens aus der letztgenannten Definition die Einbeziehung in einen weit ausgedehnten oder syste­matischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung und verbindet sie mit der Kenntnis des Angriffs, während die diskriminierende Verfolgung einen eigenen Straftatbestand innerhalb dieses Verbrechens bildet, somit den übrigen Tatbeständen nicht zu Grunde liegt. Der Angriff gegen die Zivilbevölkerung setzt jedoch dessen Verknüpfung mit der entsprechenden Politik eines Staates oder einer Organisation voraus.

Die grundlegende Aufzählung dieser einzelnen Tatbestände folgt weitgehend jener des Nürnberg-Tribu­nals, geht jedoch darüber hinaus vor allem hinsichtlich neuerer Tatbestände. Es folgt in dieser Hinsicht dem Statut des Jugoslawien- und Ruanda-Tribunals, ergänzt die dort bestehenden Tatbestände um zwangsweises Verschwindenlassen von Personen sowie Apartheid. Beide Tatbestände gelten als Bestand­teil des Völkergewohnheitsrechts. So stellte die Erklärung der Vereinten Nationen über den Schutz aller Personen gegen zwangsweise Entführung 1992 bereits fest, dass “the systematic practice of such acts is of the nature of a crime against humanity” (GA Res. 47/133).

Zu den einzelnen Tatbeständen:

“Vorsätzliche Tötung”: Im Allgemeinen entspricht dieser Tatbestand dem Tatbestand des Mordes im Sinne des § 75 StGB. Im oben zu Art. 6 erwähnten Akayesu-Fall hat das Ruanda-Tribunal die für die Erfüllung dieses Tatbestandes grundsätzlich notwendigen Voraussetzungen wie folgt umschrieben: das Opfer ist tot, der Tod resultierte aus einem rechtswidrigen Tun oder Unterlassen, zur Zeit der Tat hatte der Täter die Absicht zu töten oder schwere Körperverletzung im Bewusstsein zuzufügen, dass diese zum Tod führen können.

“Ausrottung”: Das Verbrechen muss in größerem Umfang erfolgen; die Gruppen von Personen, gegen die es gerichtet ist, sind nicht nur jene aus der Definition des Völkermords, sondern können auch politische u. dgl. Gruppen oder lediglich ein Teil der Bevölkerung ohne gemeinsame Merkmale sein.

“Versklavung”: Definitionen der Sklaverei finden sich bereits im Übereinkommen betreffend die Sklaverei 1926 (BGBl. Nr. 17/1928), im Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavenähnlicher Einrichtungen und Praktiken 1956 (BGBl. Nr. 66/1964), sowie in den verschiedenen Übereinkommen über Menschenrechte (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1950, BGBl. Nr. 210/1958; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1966, BGBl. Nr. 591/1978); der Menschenhandel ist bereits erfasst zB in den Internationalen Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels von 1904 und 1910 (RGBl. Nr. 26/
1913), dem Internationalen Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels 1921 (BGBl. Nr. 740/1922) und der Konvention über die Abschaffung des Menschenhandels und der Aus­beutung der Prostitution anderer von 1950.

“Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung”: Dieser Tatbestand bezieht sich auf Vertreibung nicht nur aus dem Staatsgebiet, sondern auch innerhalb eines Staatsgebiets und erfasst nicht nur Staatsangehörige, sondern auch andere Personen, die sich rechtmäßig in dem Staat aufhalten; gemäß allgemeinem Völkerrecht darf ein Staat unter bestimmten Umständen derartige Maßnahmen ergreifen (vgl. Art. 12 Abs. 3 des Paktes der Vereinten Nationen, Art. 2 Abs. 3 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK), weshalb diese Definition die Einschränkung der völkerrechtlichen Unzulässigkeit macht.

“Folter”: Diese Definition unterscheidet sich in bestimmten Punkten von jener in dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 1984 (BGBl. Nr. 492/1987), da im Gegensatz dazu kein bestimmter Zweck mit der Folter verbunden sein muss und keine Involvierung eines öffentlichen Organs erforderlich ist.

“Vergewaltigung usw.”: Wenngleich diese Tatbestände in den früheren Definitionen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (mit Ausnahme des Gesetzes des Kontrollrates Nr. 10) nicht aufgeführt waren, so ließen sie sich doch aus dem allgemeinen Tatbestand der anderen unmenschlichen Akte herauslesen; vor allem auf Grund der Verbrechen im Laufe der gewaltsamen Auseinandersetzungen im früheren Jugoslawien und Ruanda nennen die Statuten des Jugoslawien- und Ruanda-Tribunals ausdrücklich Vergewaltigungen als Verbrechen und nahm die ILC Vergewaltigung und andere Formen sexueller Missbräuche in ihre Definition der Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf (ILC Bericht 1996, 102). Die erwähnten Tatbestände versuchen, die unterschiedlichen Formen sexueller Missbräuche, wie sie insbesondere in Jugoslawien im Rahmen der “ethnischen Säuberung” praktiziert wurden, aufzulisten, um möglichst alle Formen durch den Gerichtshof verfolgbar zu machen. Die umfangreiche Definition ist auch im Lichte der Judikatur der beiden Tribunale gerechtfertigt. Bei der Diskussion betreffend den Tatbestand der erzwungenen Schwangerschaft wurde die rechtliche Behandlung der Abtreibung problematisiert, weshalb die Definition ausdrücklich den Vorbehalt der diesbezüglichen nationalen gesetzlichen Vorschriften enthält; dieser Tatbestand bezieht sich auf Tätigkeiten gegenüber Männern wie auch Frauen.

“Verfolgung usw.”: Dieser Tatbestand bildet schon sehr lange ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wenn auch der Begriff der “Verfolgung” hier zum ersten Mal definiert ist; er bedeutet den völker­rechtswidrigen, vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder Gemeinschaft. Die Gruppe, gegen die sich dieses Verbrechen richtet, kann unter­schiedlicher Natur sein, sie muss jedoch identifizierbar sein; die Diskriminierungsgründe sind sehr weit gefasst, der Auffangtatbestand “aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen” bedeutet nicht, dass alle Staaten den Grund anerkannt haben müssen, sondern dass er weitgehend von der Staatengemeinschaft anerkannt ist; der Grund der Nationalität bezieht sich nicht allein auf Staatsbürgerschaft, jener der Religion umfasst auch die Areligiosität, jener des Geschlechts erhält seine nähere Definition durch Abs. 3 dieses Artikels. Dieser Tatbestand der Verfolgung ist allerdings insofern nicht selbstständig, als er an das Vorliegen eines anderen der Jurisdiktion des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens geknüpft ist.

“Zwangsweises Verschwindenlassen von Personen”: Das Militärtribunal Nürnberg sprach bereits eine Verurteilung wegen dieses Verbrechens als eines gegen die Menschlichkeit aus, die Deklaration der Vereinten Nationen von 1992 über den Schutz aller Personen vor zwangsweisem Verschwindenlassen erklärte ebenfalls dieses Verbrechen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die nähere Definition ist in dieser Bestimmung wiedergegeben; dieses Verbrechen umfasst somit Akte, die von staatlichen Organen oder politischen Organisationen gesetzt oder geduldet wurden, und bezieht sich nicht nur auf die Frei­heitsberaubung selbst, sondern schließt auch die Verweigerung der Auskunft über diese Personen mit ein.

“Verbrechen der Apartheid”: Dieser Tatbestand wurde in mehreren Resolutionen der Vereinten Nationen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet, insbesondere im Internationalen Übereinkommen über die Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid 1973; das Zusatzprotokoll I von 1977 zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges 1949 (BGBl. Nr. 527/1982) erklärte dieses Verbrechen zu einer schweren Verletzung des Protokolls. Die vorliegende Definition weicht von jener des genannten Übereinkommens ab, da es diese einengt, so zB ist die Bedingung des institutionali­sierten Regimes in jenem Übereinkommen hier nicht enthalten, dessen genereller Verweis auf ähnliche Systeme sich wiederum in dieser Definition nicht findet.

“Andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art”: Während die früheren Instrumente betreffend der­artige Verbrechen (einschließlich der Statuten des Jugoslawien- und Ruanda-Tribunals) keine nähere Bestimmung dieser Akte enthielten, grenzt diese Definition den Tatbestand auf eine Weise ein, die den Tatbeständen der Genfer Übereinkommen ähnlich ist (Art. 50 des 1., Art. 51 des 2., Art. 130 des 3. und Art. 147 des 4. Genfer Übereinkommens 1949). Mit dieser näheren Bestimmung soll dem Grundsatz des nullum crimen sine lege entsprochen werden.

Die näheren Ausführungen zum Begriff des “Geschlechts” erklären, dass in diesem Statut dieser Begriff die soziale Funktion und Rolle der Geschlechter anspricht.

Zu Art. 8:

Die Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ist seit langem im Völkerrecht verankert. Sie beruhte zunächst auf Völkergewohnheitsrecht und wurde schließlich in Friedensverträgen sowie in Verträgen zur Kodifi­zierung und Weiterentwicklung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechtes vielfach bestätigt. Auch die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen durch ein internationales Gericht hat bereits Vorläufer (vgl. die Internationalen Militärtribunale von Nürnberg und Tokio sowie die Internationalen Tribunale für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda). Neu ist allerdings die Ein­richtung eines ständigen internationalen Gerichtes, das (ua.) für die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen zuständig ist.

Art. 8 konkretisiert Art. 5 Abs. 1 lit. c und definiert, welche Handlungen als Kriegsverbrechen anzusehen sind, auf die sich die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes erstreckt. Abs. 1 bestimmt, dass der Gerichtshof Gerichtsbarkeit in Bezug auf Kriegsverbrechen insbesondere dann hat, wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden. Abs. 1 stellt einen Kompromiss zwischen der Position jener Staaten, die die Einführung einer allgemeinen Schwellenklausel – wonach die Zuständigkeit des Gerichtshofes erst gegeben sein sollte, wenn die Verbrechen ein bestimmtes Ausmaß übersteigen – und der Position jener Staaten, die eine solche Klausel ablehnten, dar. Im Lichte sonstiger einschlägiger Bestimmungen des Statuts, insbesondere der Präambel (siehe die Präambularparagraphen 4 und 9), von Art. 1 sowie von Art. 5 Abs. 1 ist anzunehmen, dass ein Tätigwerden des Gerichtshofes in der Praxis auf jene Fälle beschränkt bleiben wird, wo die Begehung von Kriegsverbrechen Teil eines Plans oder einer Politik oder Teil einer Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang ist.

Abs. 2 definiert den Begriff “Kriegsverbrechen” für die Zwecke des Statuts. Die umfangreiche Liste der unterschiedlichen Kriegsverbrechenstatbestände ist in vier Kategorien (siehe lit. a, b, c und e) unterteilt, wovon die ersten beiden Kategorien (lit. a und b) Verstöße gegen das in internationalen bewaffneten Konflikten anwendbare Völkerrecht und die letzten beiden Kategorien (lit. c und e) Verstöße gegen das in nicht internationalen bewaffneten Konflikten anwendbare Völkerrecht umfassen. Damit wird die jüngst von den Internationalen Tribunalen für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda deutlich gemachte Entwicklung des Völkerrechts fortgesetzt, wonach auch Verletzungen des in nicht internationalen bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts als “Kriegsverbrechen” anzusehen und strafrechtlich zu verfolgen sind.

Die erste Kategorie von Kriegsverbrechen (lit. a) bezieht sich auf schwere Verletzungen der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (BGBl. Nr. 155/1953) und führt in acht einzelnen Straftatbeständen (Z i bis viii) die als Kriegsverbrechen definierten Handlungen gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder Güter auf (vgl. Art. 50 des I., Art. 51 des II., Art. 130 des III. und Art. 147 des IV. Genfer Abkommens).

Die zweite Kategorie von Kriegsverbrechen (lit. b) erfasst andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts in internationalen bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts und besteht aus 26 Straftatbeständen (Z i bis xxvi). Im Unterschied zu lit. a, wo die einschlägigen Bestimmungen der Genfer Abkommen wörtlich übernommen wurden, enthält lit. b eine Reihe von Formulierungen, die von den jeweils als Vorbild dienenden Bestimmungen, insbesondere der Haager Landkriegsordnung 1907 (RGBl. Nr. 180/1913) oder des I. Zusatzprotokolls 1977 (BGBl. Nr. 527/1982), inhaltlich abweichen. Nach Art. 10 des Statuts dürfen diese Abweichungen allerdings weder als Ein­schränkung noch als Präjudizierung bestehenden oder sich entwickelnden Völkerrechts für andere Zwecke als diejenigen des Statuts ausgelegt werden.

Die dritte und vierte Kategorie von Kriegsverbrechen (lit. c und e) umfasst jeweils Verstöße gegen das in nicht internationalen bewaffneten Konflikten anwendbare Völkerrecht. Lit. c nennt als Kriegsverbrechen schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Abkommen, nämlich die Verübung von bestimmten Handlungen (siehe Z i bis iv) gegen Personen, die nicht unmittelbar an den Feind­seligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind. Lit. e bezeichnet darüber hinaus andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts in nicht internationalen bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts als Kriegsverbrechen (Z i bis xii).

Der Begriff des nicht internationalen bewaffneten Konflikts wird zwar nicht definiert, aber in Anlehnung an Art. 1 Abs. 2 des II. Zusatzprotokolls 1977 (BGBl. Nr. 527/1982) von Situationen abgegrenzt, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten (siehe lit. d sowie f, 1. Satz). Nicht erfasst sind demgemäß Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen. Für die vierte Kategorie von Kriegsverbrechen (lit. e) wird darüber hinaus in (missglückter) Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 des II. Zusatzprotokolls 1977 eine weitere Einschränkung dahingehend formuliert, dass lit. e auf bewaffnete Konflikte, die im Hoheitsgebiet eines Staates stattfinden, nur Anwendung findet, wenn zwischen den staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen “ein lang anhaltender bewaffneter Konflikt besteht” (siehe lit. f, 2. Satz).

Abs. 3 stellt fest, dass Abs. 2 lit. c und e – und somit die Kategorisierung von bestimmten schweren Verstößen gegen das in nicht internationalen bewaffneten Konflikten anwendbare Völkerrecht als Kriegsverbrechen – nicht die Verantwortung einer Regierung berührt, die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates mit allen rechtmäßigen Mitteln zu verteidigen.

Zu Art. 9:

Einige Staaten, insbesondere die Vereinigten Staaten von Amerika, forderten eine nähere Bestimmung der Tatbestände, um dem Prinzip des nullum crimen sine lege besser entsprechen zu können. Insbesondere für ein Strafverfahren gegen Einzelpersonen wurde, nicht zuletzt der Praxis des angloamerikanischen Strafrechts entsprechend, die generelle Bezeichnung der Tatbestände, wie sie etwa beim Militärtribunal von Nürnberg oder im Statut für das Jugoslawien- oder Ruanda-Tribunal Anwendung fanden, nicht als ausreichend empfunden. Um diesen Staaten entgegenzukommen, wurde ihrem Verlangen nach einer Formulierung von eingehenden “elements of crime” entsprochen.

Die Rechtsqualität dieser Elemente ist umstritten; sie sind nicht Bestandteil des Statuts und besitzen insofern nicht dessen Rechtskraft, als sie lediglich Interpretationshilfen, somit die Interpretation steuernde Instrumente für den Gerichtshof sind. Andererseits sieht Art. 21 vor, dass der Gerichtshof sie neben dem Statut sowie der Verfahrens‑ und Beweisordnung an erster Stelle anzuwenden hat. Gleichzeitig ist festgehalten, dass die Interpretation dieser Elemente wiederum nur gemäß dem Wortlaut des Statuts vorgenommen werden kann. Somit ist davon auszugehen, dass diese Elemente den Wortlaut der Verbrechensdefinitionen nicht zu ändern vermögen, andererseits aber diese Definitionen nicht notwendig erschöpfend interpretieren.

Das Verlangen nach Ausarbeitung dieser Elemente wurde von der Mehrheit der Staaten lediglich als Versuch zur Verzögerung der Errichtung des Gerichtshofs betrachtet, weshalb in der Schlussakte der Konferenz von Rom festgehalten wurde, dass die Vorbereitungskommission diese Elemente bis 30. Juni 2000 auszuarbeiten hätte. Sobald das Statut in Kraft tritt, kann die Versammlung der Vertragsstaaten, die mit Art. 112 eingesetzt wird, diese Elemente mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder, dh. nicht nur der anwesenden Parteien des Statuts, annehmen. Es ist jedoch im Statut nicht ausdrücklich vorgesehen, dass der Gerichtshof seine Arbeit ohne Vorliegen derartiger Elemente nicht aufnehmen kann.

Änderungen zu den Elementen vorzuschlagen obliegt nicht nur den Vertragsparteien, sondern auch den Richtern oder dem Ankläger, da zu erwarten ist, dass diese Organe entsprechende Erfahrungen auf Grund ihrer Tätigkeit besitzen. In diesen Fällen bedürfen jedoch diese Änderungen ebenfalls der Annahme durch die Versammlung der Vertragsparteien.

Zu Art. 10:

In den Verhandlungen wurde auch die Frage nach der Wirkung dieses Statuts auf das allgemeine Völker­recht, insbesondere das Völkergewohnheitsrecht, aufgeworfen. Diese Frage stellte sich insbesondere in Hinblick auf den Umstand, dass die Tatbestände eng mit dem bestehenden Völkergewohnheitsrecht verbunden und dadurch sogar begrenzt sind (vgl. Art. 8). Es könnte argumentiert werden, dass die auf dem Statut beruhende Praxis bereits die für das Völkergewohnheitsrecht erforderliche darstellt. Um allfällige Entwicklungen des Völkerrechts außerhalb des Statuts jedoch nicht zu behindern und zu präjudizieren, so etwa im Zusammenhang mit weiteren Entwicklungen des humanitären Kriegsrechts im Rahmen der Rot-Kreuz-Konferenzen, wurde diese Bestimmung aufgenommen, die ausdrücklich die Nichtpräjudizierung festhält.

Zu Art. 11:

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt sich ratione temporis nicht auf Verbrechen, die vor dem Inkrafttreten des Statuts begangen wurden, selbst wenn sie schon vor diesem Zeitpunkt Gegenstand völkerrechtlicher Regelung, insbesondere des Völkergewohnheitsrechts, waren. Damit wurde ein klares Rückwirkungsverbot festgehalten, das vom Prinzip des nullum crimen sine lege nicht gefordert wäre.

Abs. 2 ist in dem Sinne zu verstehen, dass in dem Fall, dass weder der Staat des loci delicti commissi noch der Heimatstaat der verdächtigen Parteien des Statuts waren, der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit erst ausüben kann, wenn das Statut für einen dieser beiden Staaten in Kraft getreten ist. Lediglich dann kann er vorher seine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn ein derartiger Staat eine Erklärung abgegeben hat, in der er diese Gerichtsbarkeit für einen gegebenen Fall anerkennt.

Zu Art. 12:

Diese Regelung ist eine Kernbestimmung für die Zuständigkeit des Gerichtshofs und stellt einen Kom­promiss zwischen dem Verlangen nach einer universellen und dem nach einer von der Zustimmung des betreffenden Staates abhängigen Jurisdiktion dar.

In Abs. 1 ist festgehalten, dass ein Staat durch seine Ratifizierung des Statuts, bzw. seinem Beitritt dazu, automatisch die Jurisdiktion anerkennt (Prinzip der so genannten inhärenten oder automatischen Jurisdiktion); ursprünglich war gefordert worden, dass, abgesehen vom Verbrechen des Völkermords, die Zuständigkeit für die einzelnen Verbrechen erst ausdrücklich anerkennt werden hätte müssen. Die Anerkennung erstreckt sich nunmehr auf alle Verbrechen in Art. 5, somit auch auf die Aggressionsakte, ungeachtet dessen, dass diese noch nicht justiziabel sind.

Gemäß Abs. 2 ist die Gerichtsbarkeit insoweit universell, als es sich um Verbrechen handelt, die auf vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen überwiesenen Situationen beruhen. In diesem Fall ist die Gerichtsbarkeit räumlich unbeschränkt. Demgegenüber ist für die Verbrechen, die auf von Staaten überwiesenen Situationen beruhen oder hinsichtlich derer der Ankläger proprio motu handelt, die Gerichtsbarkeit insoweit beschränkt, als das Verbrechen entweder auf dem Gebiet eines Vertragsstaates oder alternativ von dem Staatsangehörigen einer Vertragspartei begangen worden sein muss. Somit ist der Gerichtshof auch dann zuständig, wenn der Heimatstaat des Verdächtigen nicht Partei ist, sofern das Verbrechen in einem Vertragsstaat erfolgte, oder wenn der Staat loci delicti commissi nicht Vertragsstaat, jedoch der Heimatstaat des Verdächtigen Partei des Statuts ist (vgl. jedoch Art. 125). Diese Regelung verletzt jedoch nicht den Grundsatz pacta tertiis nec nocent nec prosunt, wie er in Art. 34 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 1969 (BGBl. Nr. 40/1980) verankert ist, zumal schon bisher Staaten für bestimmte Verbrechen universelle Jurisdiktion ausüben konnten, dies teilweise völkerrechtlich sogar schon vorgeschrieben war, wie etwa bei den Kriegsverbrechen gemäß den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges 1949 (BGBl. Nr. 155/1953) oder den darauf bezogenen Zusatzprotokollen I und II von 1977 (BGBl. Nr. 527/1982). Allerdings gilt diese Bestimmung vorbe­haltlich der Übergangsbestimmung des Art. 124; auch ist zu beachten, dass Art. 121 für Änderungen der Verbrechenstatbestände andere Bedingungen vorsieht.

Das Staatsgebiet umfasst für die Zwecke dieses Statuts auch Luftfahrzeuge und Schiffe, die in diesem Staat registriert sind, somit unabhängig davon, ob sich diese Fahrzeuge im Jurisdiktionsbereich eines anderen Staates befinden.

Abs. 3 sieht die Möglichkeit der Zusammenarbeit eines Drittstaates mit dem Gerichtshof vor, indem dieser Staat für bestimmte Verbrechen dessen Zuständigkeit ausdrücklich anerkennt. Der Verweis auf Teil 9 stipuliert eine Zusammenarbeitsverpflichtung dieses Staates mit dem Gerichtshof, wobei dieser Staat den Vertragsparteien gleichgestellt ist, sodass eine Verweigerung der Zusammenarbeit ebenfalls von der Versammlung der Vertragsparteien behandelt werden kann.

Zu Art. 13:

Diese Bestimmung war lange umstritten, da in ihrem Kontext ein Herauslösen des Gerichtshofs aus dem alleinigen Einfluss der Staaten und des Sicherheitsrates diskutiert wurde. Nunmehr kann die Tätigkeit des Gerichtshofs in drei verschiedenen Weisen ausgelöst werden:

–   ein Vertragsstaat kann eine Situation dem Ankläger beim Gerichtshof übermitteln, dh. die Präsentation einer Sachlage mit der Vermutung von begangenen Verbrechen, ohne dass bereits das Vorliegen konkreter Verbrechen nachgewiesen werden muss;

–   der Sicherheitsrat kann derartige Situationen vorbringen, wobei diesbezüglich jedoch ein Beschluss nach Kapitel VII erforderlich ist (dadurch ist angedeutet, dass es sich nicht nur um Situationen handelt, die in den Bereich der Tatbestände des Art. 39 SVN – Bedrohung des Friedens, Friedensbruch, Angriffshandlung – fallen, sondern auch, dass das Vetorecht der ständigen Mitglieder des Sicherheits­rates gewahrt ist).

–   proprio motu durch den Ankläger selbst auf Grund der ihm sonst zugekommenen Informationen – dieser Fall war wegen der möglichen Missbrauchsgefahr der meistumstrittene, weshalb die weitere Tätigkeit des Anklägers einer obligatorischen Überprüfung durch die Vorverfahrenskammer unter­worfen wurde (vgl. Art. 15).

8

Zu Art. 14:

Für den Fall, dass ein Staat eine Situation dem Ankläger unterbreitet, hat jener die entsprechenden Infor­mationen zur Begründung seiner Darstellung zu übermitteln. Sein Ersuchen nach weiteren Unter­suchungen in Richtung auf eine Anklage bindet den Ankläger jedoch nicht, wenn die entsprechenden Informationen hiefür nicht ausreichen. Sollte der Ankläger dem Ersuchen nicht folgen, so stehen dem Staat bestimmte Einspruchsmöglichkeiten dagegen im Rahmen eines Vorverfahrens offen.

Zu Art. 15:

Wegen der Gefahr eines Missbrauchs wurde das Vorgehen des Anklägers proprio motu einem kontrol­lierenden Vorverfahren unterworfen, dessen Idee von der österreichischen Delegation in die Verhand­lungen eingebracht wurde. Demnach hat er zuerst die von wem immer erhaltenen Informationen zu prüfen, allenfalls selbst zusätzliche Informationen einzuholen. Erst nach dieser Prüfung und der eigenen Überzeugung über das Vorliegen ausreichender Informationen darf er eine Genehmigung für Ermittlun­gen bei der Vorverfahrenskammer beantragen. Reichen nach Ansicht des Anklägers die vorgelegten Informationen für weitere Ermittlungen nicht aus, so hat der Ankläger den Informanten davon zu informieren. Dadurch ist diesem Gelegenheit gegeben, weiteres Material vorzulegen, das der Ankläger von neuem prüfen kann.

Beantragt der Ankläger bei der Vorverfahrenskammer eine Genehmigung der Ermittlungen, so prüft diese die Unterlagen und kann dem Antrag stattgeben.

Eine positive Entscheidung der Vorverfahrenskammer impliziert jedoch noch keine Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichtshofs in der konkreten Angelegenheit und deren Zulässigkeit. Eine negative Entscheidung präkludiert jedoch nicht neuerliche Anträge in derselben Sache, falls dem Ankläger neue Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt werden.

Zu Art. 16:

Die Diskussion um die Abhängigkeit des Gerichtshofs von Entscheidungen des Sicherheitsrats kulmi­nierte in der Frage, wieweit diesem Einfluss auf die Tätigkeiten des Gerichtshofs gewährt werden soll. Insbesondere wurde vorgebracht, dass eine selbstständige Tätigkeit des Gerichtshofs allfällige Bemü­hungen des Sicherheitsrates um die Beilegung eines Konfliktes unterminieren könnte. Die hier getroffene Lösung berechtigt den Sicherheitsrat, die Tätigkeiten des Gerichtshofs für die Dauer von zwölf Monaten zu unterbrechen. Ein derartiges Ersuchen, dem der Gerichtshof Folge zu leisten hat, bedarf einer Entscheidung des Sicherheitsrats nach Kapitel VII SVN, wodurch wiederum das Vetorecht der ständigen Mitglieder dieses Organs gesichert ist, sodass ein derartiges Mitglied die Unterbrechung verhindern kann. Dieses Ersuchen ist erneuerbar, damit der Sicherheitsrat in seinen Bemühungen um eine Konflikts­bereinigung zeitlich nicht zu sehr behindert ist.

Zu Art. 17:

Die Zulässigkeit von Verfahren vor dem Gerichtshof ist vom Prinzip der Komplementarität geprägt, wonach der Gerichtshof nur dann tätig werden kann, wenn im Sinne der Vermeidung der Straflosigkeit die Staaten nicht selbst Verfolgungsmaßnahmen ergriffen und Strafverfahren durchgeführt haben. Es war somit notwendig, die Zulässigkeit vor dem Gerichtshof von der nationalen Zuständigkeit abzugrenzen. Das Statut legt dieser Abgrenzung vor allem vier Kriterien zu Grunde:

–   den mangelnden Willen oder

–   die mangelnde Fähigkeit eines Staates, Verfahren durchzuführen, die den Gerichtshof zuständig machen,

–   das Prinzip des ne bis in idem

–   sowie die fehlende Schwere einer Tat, die beide die Zuständigkeit des Gerichtshofs ausschließen.

Hinsichtlich des Prinzips ne bis in idem ist bereits hier festgehalten, dass es nicht Verfahren über dasselbe spezifische Verbrechen erfordert, sondern lediglich Strafverfahren hinsichtlich derselben Tat bereits durchgeführt wurden. Dadurch ist es möglich, dass dieses Prinzip auch bei unterschiedlichen rechtlichen Qualifizierungen des Sachverhalts zur Wirkung kommt.

Gemäß dem Prinzip der Kompetenzkompetenz trifft die Entscheidung über die Zulässigkeit, dh. über das Vorliegen der entsprechenden Kriterien, der Gerichtshof selbst. Hiebei hat er ein ordentliches Verfahren durchzuführen, wobei er seiner Entscheidung zugrundezulegen hat, ob die staatlichen Maßnahmen nur dazu dienten, den Verdächtigen vor internationalen Verfolgungen zu schützen, ob es ungerechtfertigte Verzögerungen gab oder ob das nationale Verfahren nicht entsprechend den Grundsätzen der ordentlichen Rechtspflege, dh. unabhängig und unparteiisch, oder nicht mit der Absicht geführt wurde, den Ver­dächtigen tatsächlich zu verfolgen. Dadurch erhält der Gerichtshof ein begrenztes Kontrollrecht über die Ausübung der nationalen Strafjurisdiktion, soweit es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen.

Die Unfähigkeit eines Staates zur Wahrnehmung seiner strafrechtlichen Jurisdiktion besteht nur dann, wenn das nationale Justizsystem zusammengebrochen oder nicht verfügbar ist, und der Staat deswegen nicht die erforderlichen Verfolgungsmaßnahmen setzen kann. Eine Unfähigkeit liegt somit dann nicht vor, wenn ein Staat ein Rechtshilfeersuchen zum Zweck der Beweismittelsicherung an einen anderen richtet und dieser andere Staat dem Ersuchen nicht entspricht.

Zu Art. 18:

Um den Staaten die Möglichkeit zu geben, selbst Verfahren durchzuführen, verpflichtet diese Be­stimmung den Ankläger, entsprechende Informationen an alle Vertragsstaaten, aber auch Drittstaaten weiterzugeben, die Gerichtsbarkeit über das entsprechende Verbrechen ausüben können. Wegen des großen Risikos der großen Informationsstreuung zum Nachteil des ordentlichen Verfahrens können diese Informationen auch vertraulich oder beschränkt sein. Hat ein Staat diese Informationen erhalten und will er selbst das Verfahren durchführen, so hat der Ankläger auf dessen Ersuchen das Verfahren vor dem Gerichtshof zurückzustellen, sofern nicht die Vorverfahrenskammer auf Grund einer Befassung durch den Ankläger etwas anderes beschließt. Es kann somit auch ein Staat, der nicht Partei des Statuts ist, eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Gerichtshof erwirken. Der Ankläger kann diesen Staat jedoch zur laufenden Informationsübermittlung betreffend den Fortgang des nationalen Verfahrens verpflichten.

Nach sechs Monaten kann aber der Ankläger überprüfen, wieweit diese Bedingungen für die Zurück­stellung noch bestehen; ist die Ernsthaftigkeit des staatlichen Verfahrens zu bezweifeln (wobei die Kriterien der Unzulässigkeit wieder zum Tragen kommen), so kann dies der Ankläger jederzeit.

Die Entscheidung der Vorverfahrenskammer kann vor der Berufungskammer vom betreffenden Staat (somit auch vom Drittstaat) oder vom Ankläger angefochten werden (vgl. Art. 82 Abs. 1 lit. a: Berufung gegen eine Entscheidung betreffend die Gerichtsbarkeit oder Zulässigkeit, die beschleunigt abgehandelt werden kann; diese Staaten bzw. der Ankläger sind somit als Parteien des Verfahrens anzusehen).

Die Aussetzung des Verfahrens vor dem Gerichtshof birgt die Gefahr in sich, dass Beweismittel aus diesem Grund nicht beschafft werden (dies ergibt sich vor allem dann, wenn Beweismittel aus anderen Vertragsstaaten zu beschaffen sind, da eine Verpflichtung zur Übergabe derartigen Materials womöglich nur gegenüber dem Gerichtshof, nicht aber gegenüber anderen Staaten besteht) oder abhanden kommen können. Aus diesem Grund kann die Vorverfahrenskammer den Ankläger ermächtigen, insofern ent­sprechende Beweissicherungsmaßnahmen zu ergreifen, als sie sonst unwiderbringlich verloren wären.

Da der Anfechtung einer Entscheidung der Vorverfahrenskammer schon die Frage der Zulässigkeit und Zuständigkeit zu Grunde liegt, schließt sie eine spätere Bestreitung der Zulässigkeit oder Zuständigkeit des Gerichtshofs nur insoweit nicht aus, als andere Tatsachen vorgebracht werden oder sich eine wesentliche Änderung der Sachlage ergibt.

Zu Art. 19:

In dieser Bestimmung wird grundsätzlich das Verfahren der Bestreitung der Zulässigkeit eines Verfahrens und der Zuständigkeit des Gerichtshofs festgelegt. Eingangs wird festgehalten, dass der Gerichtshof seine Zuständigkeit für ein bestimmtes Verfahren feststellen muss. Es steht ihm auch die Möglichkeit offen, aus eigenem eine Entscheidung über die Zulässigkeit nach Art. 17 zu treffen.

Die Anfechtung der Zulässigkeit gemäß Art. 17 sowie der Unzuständigkeit des Gerichtshofs steht offen:

–   den unmittelbar beteiligten Personen und dem Ankläger,

–   einem Staat (somit auch einem Drittstaat), der Verfahrensschritte ergriffen hat,

–   oder generell einem Staat, der entweder Partei des Statuts ist oder nach Art. 12 Abs. 3 die Gerichts­barkeit für ein bestimmtes Verbrechen anerkannt hat.

Der Ankläger ist dagegen berechtigt, über Zulässigkeit und Zuständigkeit eine Entscheidung zu erwirken.

Aus prozessökonomischen Gründen ist es sinnvoll, dass die Anfechtungen der Zuständigkeit und Zu­lässigkeit möglichst bald und nur einmal eingebracht werden dürfen. Deshalb sind die zur Anfechtung berechtigten Staaten verpflichtet, diese möglichst bald einzubringen. Im Übrigen dürfen die zur Anfechtung Berechtigten diese nur einmal, und zwar vor oder bei Beginn der Hauptverhandlung, ein­bringen, außer der Gerichtshof gestattet unter besonderen Umständen eine mehrfache oder spätere Anfechtung. Anfechtungen der Zulässigkeit auf Grund des Prinzips ne bis in idem können nur bei oder ausnahmsweise nach der Eröffnung der Hauptverhandlung eingebracht werden.

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Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine derartige Anfechtung richtet sich nach dem Stand des Verfahrens: Vor der Bestätigung der Anklage ist die Vorverfahrenskammer, danach die Hauptverfahrens­kammer zuständig. Berufungen gehen in beiden Fällen aber an die Berufungskammer. In dieser Be­stimmung bezieht sich der Begriff “Gerichtshof” sowohl auf die Vor-, als auch die Hauptverfahrens­kammer, abhängig davon, vor welcher der beiden Instanzen sich das Verfahren befindet.

Sofern ein dazu berechtigter Staat die Anfechtung einbringt, so hat diese bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über die Anfechtung aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch den Ankläger ermächtigen, Beweismittel u. dgl. zu sichern oder Personen sicherzustellen, gegen die bereits ein Haft­antrag gestellt worden war. Hiezu bedarf es allerdings der Zusammenarbeit mit den Staaten.

Für den Fall, dass der Gerichtshof die Unzulässigkeit feststellt, kann der Ankläger eine Revision dieser Entscheidung bei derselben Stelle beantragen, die diese Entscheidung getroffen hat, sofern seiner Ansicht nach die Bedingungen der Unzulässigkeit nicht mehr vorliegen.

Wenn der Ankläger ein Verfahren etwa deswegen zurückstellt, weil nationale Verfahren anhängig sind, kann er, ähnlich wie gemäß Art. 18 Abs. 5, den betreffenden Staat um Informationen über das nationale Verfahren ersuchen, damit er die Möglichkeit hat, das Vorliegen der Unzulässigkeitsgründe zu über­prüfen.

Zu Art. 20:

Diese Bestimmung macht den Grundsatz ne bis in idem für den Gerichtshof anwendbar. Der Gerichtshof ist somit für Verfahren wegen eines Sachverhalts unzuständig, das bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof war, unabhängig davon, ob es zu einer Verurteilung oder einem Freispruch führte. Es ist somit nicht notwendig, dass es sich um ein Verfahren über dieselben Verbrechenstatbestände handelt.

Gleichzeitig wird sichergestellt, dass gegen einen Verdächtigen auch vor anderen Gerichten kein Verfahren wegen eines Verbrechens mehr durchgeführt werden darf, dessentwegen er bereits vor dem Gerichtshof stand (vgl. § 66 StGB). Diese anderen Gerichte umfassen nicht nur solche internationaler Herkunft (etwa das Jugoslawien- oder Ruanda-Tribunal), sondern auch nationale Strafgerichte.

Wurde eine Person wegen eines von Art. 6, 7 oder 8 verbotenen Verhaltens vor ein anderes Gericht gestellt, so darf er/sie deswegen nicht vor den Gerichtshof gestellt werden. Damit die Unzuständigkeit gegeben ist, muss diese Person nicht wegen desselben Verbrechens verurteilt, bzw. diesbezüglich freigesprochen worden sein, sondern ist allein die Identität des dem Verfahren unterworfenen Verhaltens hiefür ausschlaggebend. Allerdings ist die Unzuständigkeit dadurch begrenzt, dass das Verfahren vor dem anderen Gericht nicht dazu dienen durfte, die Person vor der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu schützen oder sie ihr zu entziehen, oder dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß im Sinne des Völker­rechts war, wie es insbesondere in den menschenrechtlichen Konventionen vorgegeben ist (vgl. Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte 1966 (BGBl. Nr. 591/1978) oder Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1950 (BGBl. Nr. 210/1958 idgF).

Zu beachten ist, dass gemäß dieser Bestimmung die wegen des Prinzips des ne bis in idem gegebene Unzuständigkeit auch im Verhältnis zu Verfahren vor Gerichten von Drittstaaten gilt. Der Gerichtshof muss somit auch allfällige Verfahren in Drittstaaten in seine Entscheidung über seine Zuständigkeit einbeziehen.

Zu Art. 21:

Jeder Gerichtshof bedarf der Bestimmung seiner Entscheidungsgrundlagen. Für den Internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen bestimmt Art. 38 seines Statuts, auf Grund welcher völkerrechtlicher Bestimmungen er seine Urteile fällt oder Rechtsgutachten erlässt (vgl. auch Art. 293 des Seerechts­übereinkommens der Vereinten Nationen 1982, BGBl. Nr. 885/1995). In internationalen Strafgerichten stellt sich das besondere Problem, dass derartige Gerichte einer eigenen völkerrechtlichen Teilrechts­ordnung bedürfen, die alle Materien regelt, die auch innerstaatlich für die Strafrechtspflege erforderlich sind und über das Strafrecht im eigentlichen Sinne bis zu Verfassungsrecht und internationalen Über­einkommen reichen. Zur Sicherung eines bestimmten anwendbaren Rechtsbestandes verweist etwa das Statut des Jugoslawien-Tribunals hinsichtlich des Strafausmaßes auf die Praxis der Gerichte des früheren Jugoslawien (Art. 24 des Statuts des Jugoslawien-Tribunals).

Im Gegensatz zu Art. 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, der eine Reihenfolge lediglich nach dem Grundsatz der Spezialität enthält, weist die vorliegende Bestimmung eine ausdrückliche Hierarchie auf. An erster Stelle sind das Statut, die “Verbrechenselemente” sowie die Verfahrens- und Beweis­ordnung anzuwenden, wobei hinsichtlich der Qualifizierung der “Verbrechenselemente” Art. 9 zu berücksichtigen ist. Soweit diese Rechtsinstrumente nicht ausreichen, eine vorliegende Rechtsfrage zu entscheiden, sind das allgemeine Völkerrecht und anwendbare Verträge zu beachten. Soweit diese nicht ausreichen, sind allgemeine Rechtsgrundsätze heranzuziehen, denen ein ähnliches Verständnis wie den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Art. 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs zugrundeliegt. Diese Rechtsgrundsätze sind jedoch insoweit spezifiziert, als sie insbesondere den Rechtsordnungen jener Staaten zu entnehmen sind, die Gerichtsbarkeit über das gegebene Verbrechen ausüben können, und mit den vorrangig anzuwendenden Regeln vereinbar sind. Damit wird sichergestellt, dass subsidiär das Recht jener Staaten zur Geltung kommt, deren Rechtsordnung bei nationalen Verfahren zur Beurteilung des Verbrechens heranzuziehen wäre und bei Tätergemeinschaft gleiche Vorschriften für die Täter zur Anwendung kommen.

Wenngleich der Gerichtshof nicht dem stare decisis System verpflichtet ist, kann er seine Entscheidungen an den früheren ausrichten. Auf diese Weise wird eine relative Konsistenz und Vorhersehbarkeit der Entscheidungen bewirkt.

Da das Statut eine eigene Teilrechtsordnung des Völkerrechts schafft und der Gerichtshof als eigen­ständiges Völkerrechtssubjekt nicht an die menschenrechtlichen Übereinkommen gebunden ist, stellte sich die Frage nach einer Kompatibilität der auf den Gerichtshof anwendbaren Regelungen mit den allgemeinen Menschenrechten. Um allfällige Diskrepanzen zu vermeiden, sieht diese Bestimmung vor, dass alle hier genannten Rechtsgrundlagen (somit auch die aus dem staatlichen Recht gewonnenen allgemeinen Rechtsgrundsätze) in Übereinstimmung mit den international anerkannten Menschenrechten interpretiert werden müssen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Menschenrechte von allen Staaten anerkannt sein müssen, es genügt, dass sie von einem breiten Spektrum der Staaten anerkannt sind. Von besonderer Bedeutung ist das Verbot jeglicher Diskriminierung, das etwa über jenes in Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1950 (BGBl. Nr. 210/
1958) (Art. 14) enthaltene Diskriminierungsverbot hinausgeht.

Teil 3

Allgemeine Grundsätze des Strafrechts

Zu Art. 22:

Diese Bestimmung statuiert den Grundsatz nullum crimen sine lege. Danach ist eine Person nur dann nach dem gegenständlichen Statut strafrechtlich verantwortlich, wenn ihr Verhalten zur Tatzeit den Tatbestand eines unter die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallenden Verbrechens erfüllt.

Zu Art. 23:

Dieser Artikel enthält einen weiteren Ausfluss des Gesetzlichkeitsprinzips, nämlich den Grundsatz nulla poena sine lege. Danach darf eine vom Gerichtshof für schuldig erklärte Person nur nach Maßgabe des Statuts bestraft werden.

Zu Art. 24:

Diese Bestimmung enthält ein Rückwirkungsverbot. Danach besteht eine Zuständigkeit des Internatio­nalen Strafgerichtshofs nur hinsichtlich jener Delikte, die nach Inkrafttreten des Statuts gesetzt werden.

Zu Art. 25:

Nach dieser Bestimmung kommt dem Gerichtshof Gerichtsbarkeit nur hinsichtlich natürlicher Personen zu. Dabei wird klargestellt, dass nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch der Bestimmungs- oder Beitragstäter, strafrechtlich verantwortlich ist.

Abs. 3 lit. d pönalisiert die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallenden Verbrechen. Der Wortlaut orientiert sich an Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Abs. 3 lit. f stellt klar, dass nicht nur die vollendete, sondern auch die versuchte Tat strafbar ist.

Zu Art. 26:

Nach dieser Bestimmung kommt dem Gerichtshof keine Gerichtsbarkeit über Personen zu, die zur Tatzeit das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Die Durchführung eines nationalen Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen wegen der gegenständlichen Delikte wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die betreffende Bestimmung wurde deshalb nötig, weil es einerseits nicht möglich war, Einigung darüber zu erzielen, mit welchem Alter Strafmündigkeit eintreten soll, andererseits eine Zuständigkeit des Gerichtshofs für Personen unter 18 Jahren die Erarbeitung besonderer jugendstrafrechtlicher Regelungen erforderlich gemacht hätte.

Zu Art. 27:

Die unter die Jurisdiktion des Gerichtshofs fallenden Täter agieren meist, aber nicht ausschließlich, als Organe ihres Staates. In diesen Fällen würde grundsätzlich die staatliche Immunität zur Geltung kommen, da diese Taten als acta iure imperii zu qualifizieren wären. Die vorliegende Bestimmung, die sich schon in Art. 7 der Londoner Charter für das Nürnberger Tribunal fand und auch in internationalen Überein­kommen zum Kriegsrecht oder dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 1984 (BGBl. Nr. 492/1987) enthalten ist, entzieht jedoch den Tätern die Möglichkeit, die Verbrechen als derartige Staatsakte und lediglich ihren Heimatstaaten zurechenbar zu erklären, wenn sie als Organ ihres Staates gehandelt haben, oder sich auf die generelle Staatenimmunität oder eine parlamentarische Immunität für den Zeitpunkt der Tat zu berufen. Dies gilt für alle Staatsorgane, einschließlich der Staats- und Regierungschefs. Es kann heute bereits davon ausgegangen werden, dass für die Verbrechen in der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs schon gemäß Völkergewohnheitsrecht keine Immunität in Anspruch genommen werden kann.

Die Einschränkung der Immunität gilt gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung auch für den Zeitpunkt der Strafverfolgung. Demnach hindert etwa eine diplomatische oder parlamentarische Immunität, die ein Verdächtiger im Zeitpunkt der Strafverfolgung genießt, den Gerichtshof nicht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit.

Da gemäß Art. 9 Abs. 1 B-VG die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts als Bestandteile des Bundesrechts gelten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die mangelnde völkerrechtliche Immunität bei derartigen Verbrechen bereits Bestandteil der österreichischen Rechtsordung ist. Da sich vom Standpunkt des österreichischen Verfassungsrechts die Zulässigkeit einer behördlichen Verfolgungs­handlung gegenüber Mitgliedern des Nationalrates nach Art. 57 B-VG, Mitgliedern des Bundesrates nach Art. 58 B-VG, Mitgliedern eines Landtages nach Art. 96 Abs. 1 B-VG und gegenüber dem Bundes­präsidenten nach Art. 63 B-VG bestimmt, wäre Art. 27 des Statuts als verfassungsändernd zu behandeln, um dem Gerichtshof eine ungehinderte Ausübung seiner Gerichtsbarkeit auch gegenüber diesen Personen zu ermöglichen. So wurde auch die vergleichbare Bestimmung des Art. IV der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, BGBl. Nr. 91/1958, als verfassungsändernd behandelt (BVG BGBl. Nr. 59/1964), weil – nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (377 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates VIII. GP) – dadurch “der in der Bundesverfassung verankerte Grundsatz der Immunität des Bundespräsidenten (Art. 63 B-VG), der Mitglieder des National­rates (Art. 57), des Bundesrates (Art. 58) und der Landtage (Art. 96) für jene Fälle durchbrochen wird, in denen die angeführten Personen sich des Verbrechens des Völkermordes schuldig machen. Die Schwere dieses Deliktes und die Schutzwürdigkeit des bedrohten Rechtsgutes lassen diese Durchbrechung des Grundsatzes der Immunität jedoch gerechtfertigt erscheinen.”

Zu Art. 28:

Art. 28 normiert die strafrechtliche Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vor­gesetzter für Verbrechen, die von Untergebenen als Folge des Versäumnisses des Vorgesetzten begangen wurden, eine ordnungsgemäße Kontrolle über diese auszuüben. Anders als Art. 86 Abs. 2 des I. Zusatz­protokolls 1977 unterscheidet Art. 28 zwischen militärischen und sonstigen Vorgesetzten­verhältnissen und legt an diese jeweils unterschiedliche Verantwortlichkeitsmaßstäbe an. Während dem militärischen Kommandanten auf Grund des besonderen Gewaltverhältnisses, welches für Streitkräfte typisch ist, ein strengerer Verantwortlichkeitsmaßstab zumutbar ist, der nicht bloß an das aktuelle Wissen betreffend die Begehung von Verbrechen durch Untergebene anknüpft, sondern dem militärischen Kommandanten unter bestimmten Umständen auch das Nichtwissen strafrechtlich zurechnet (“wusste oder auf Grund der zu der Zeit gegebenen Umstände hätte wissen müssen”), ist der Verantwortlich­keitsmaßstab für zivile Vorgesetzte auf Fälle des Wissens oder des bewussten Missachtens von ein­deutigen Informationen, die auf die Begehung von Verbrechen durch die Untergebenen klare Rück­schlüsse zulassen, begrenzt (“wusste [...] oder eindeutig darauf hinweisende Informationen bewusst außer Acht ließ”).

Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vorgesetzten ist in beiden Fällen, dass der Vorgesetzte es verabsäumt hat, eine ordnungsgemäße Kontrolle über die Untergebenen auszuüben, und es unterlassen hat, alle in seiner Macht stehenden erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um entweder die Begehung des Verbrechens zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Untersuchung und Strafverfolgung vorzulegen.

Zu Art. 29:

Dieser Artikel statuiert die Unverjährbarkeit der unter die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallenden Verbrechen.

Zu Art. 30:

Abs. 1 dieser Bestimmung stellt klar, dass grundsätzlich nur vorsätzliches und wissentliches, nicht jedoch fahrlässiges Verhalten strafbar ist. Absätze 2 und 3 enthalten die Definition von “Vorsatz” und “Wissent­lichkeit”.

Zu Art. 31:

Dieser Artikel führt die Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit an, über deren Vorliegen der Gerichtshof entscheidet, wie Zurechnungsunfähigkeit, Rauschzustand (mit Ausnahme der freiwilligen und vorsätzlichen Berauschung), Notwehr und Notstand.

Zu Art. 32:

Diese Bestimmung stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Tat- oder Rechtsirrtum Relevanz zukommt.

Zu Art. 33:

Art. 33 behandelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verbrechen, die auf Anordnung einer Regierung oder eines militärischen oder zivilen Vorgesetzten begangen wurden. Gemäß Abs. 1 befreit der “höhere Befehl” den Täter grundsätzlich nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, es sei denn, der Täter war gesetzlich verpflichtet, den Anordnungen der betreffenden Regierung oder des betreffenden Vorgesetzten Folge zu leisten, der Täter wusste nicht, dass die Anordnung rechtswidrig ist, und die Anordnung war nicht offensichtlich rechtswidrig. Abs. 2 stellt allerdings fest, dass Anordnungen zur Begehung von Völkermord oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit jedenfalls “offensichtlich rechtswidrig” sind.

Mit dieser Regelung – grundsätzliche Nichtanerkennung der Einrede des höheren Befehls unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf spezielle Ausnahmen, vor allem im Zusammenhang mit der Begehung von Kriegsverbrechen – wird im Wesentlichen auf die Erfahrungen und die Spruchpraxis des Nürnberger Militärgerichtshofes Bedacht genommen, welcher, trotz einer strikten Ablehnung der Einrede des höheren Befehls in dessen Statut, dennoch in seiner Spruchpraxis die Notwendigkeit zu einer flexibleren Handhabung dieses Grundsatzes sah. Die Bedachtnahme auf spezielle Ausnahmen im Zusammenhang mit der Begehung von Kriegsverbrechen erscheint insofern begründbar, als es einem Untergebenen angesichts der heutigen, im Vergleich zur Zeit des Zweiten Weltkrieges viel komplexeren Völkerrechtslage in bestimmten Fällen nicht leicht möglich ist, die Rechtswidrigkeit einer Anordnung zu erkennen.

Teil 4

Zusammensetzung und Verwaltung des Gerichtshofs

Zu Art. 34:

Dieser Artikel bestimmt die Organe des Gerichtshofs. Wenngleich das Verfahren in Kammern durch­geführt wird, so bilden die RichterInnen, die den Kammern mit gleicher Aufgabe zugeteilt sind, zu­sammen die jeweilige Abteilung.

Sofern des Weiteren auf den Gerichtshof Bezug genommen wird, werden alle diese Organe oder wird jenes Organ unter den hier angeführten angesprochen, das im konkreten Fall zuständig ist. Somit zählt auch die Anklagebehörde zu den Organen, obwohl ihr eine von den übrigen Organen des Gerichtshofs weitgehend unabhängige Stellung zukommt. Gleichzeitig ergibt sich aber aus den übrigen Bestimmungen, dass ihr diese unabhängige Stellung trotz der Einordnung unter die Organe des Gerichtshofs zukommt. Die Versammlung der Vertragsstaaten bildet jedoch kein Organ des Gerichtshofs.

Zu Art. 35:

Das RichterInnenamt ist vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch das Präsidium hauptamtlich auszuüben; dadurch ist es möglich, dass sich die RichterInnen bei geringem Arbeitsanfall nicht unbedingt am Ort des Gerichtshofs aufhalten müssen und andere Tätigkeiten ausüben können (vgl. Art. 40). In diesem Fall können besondere Regelungen für ihr Entgelt getroffen werden, um die Kosten des Gerichts­hofs möglichst gering zu halten.

Für die RichterInnen, die das Präsidium bilden, gilt jene Ausnahme nicht; sie müssen als solche jederzeit zur Verfügung stehen; dies ist deswegen notwendig, da ihnen als Mitglieder des Präsidiums eine besondere Funktion in der Tätigkeit des Gerichtshofs zukommt (somit sind gemäß Statut die Mitglieder des Präsidiums sowie der Ankläger/die Anklägerin, seine/ihre StellvertreterInnen sowie der Kanzler/die Kanzlerin notwendigerweise hauptamtlich als solche tätig).

Zu Art. 36:

Grundsätzlich besteht der Gerichtshof aus 18 RichterInnen; es ist jedoch noch nicht vorauszusehen, wieweit damit das Auslangen gefunden werden kann. Aus diesen Gründen kann das Präsidium, das den Überblick über die Tätigkeit des Gerichtshofs hat, eine Erhöhung vorschlagen. Für eine Änderung der Anzahl ist aber keine Vertragsänderung im Sinne der Art. 121 oder 122 notwendig, sondern es genügt eine Änderung durch die Versammlung der Vertragsparteien in vereinfachter Form.

Sobald die Zahl erhöht ist, bedarf es einer zusätzlichen Wahl.

Das Präsidium kann aber auch eine Verringerung der Zahl der RichterInnen vorschlagen, jedoch nur bis zum Minimum von 18 RichterInnen. Das Verfahren ist jenem der Erhöhung der Anzahl gleich, doch findet die Abbestellung nicht uno actu statt, sondern schrittweise.

Die Erfordernisse an die RichterInnenkandidaten sind grundsätzlich jenen ähnlich, die an die RichterInnen des IGH gestellt sind; insbesondere ist kein Alterslimit vorgesehen, da dies eine Diskriminierung gemäß dem Alter bedeutet hätte. Doch bedürfen die KandidatInnen für den Gerichtshof zusätzlich besonderer Eignung, wobei zwei Kenntnis- und Erfahrungsbereiche alternativ angesprochen sind: einerseits angesichts der strafrechtlichen Tätigkeit des Gerichtshofs Kenntnisse und die entsprechende praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts, andererseits Kenntnisse und Erfahrungen in entsprechenden Bereichen des Völkerrechts, wie etwa dem humanitären Recht und den Menschenrechten. Auf diese Weise soll gesichert werden, dass beide Rechtsbereiche, der strafrechtliche und der völker­rechtliche, beim Gerichtshof entsprechend vertreten sind. Auf Grund der Erfahrungen bei den bestehenden Ad-hoc-Tribunalen wird erwartet, dass die richterliche Tätigkeit sich vor allem auf diese beiden Rechtsbereiche erstrecken wird.

Das Wahlverfahren kennt drei verschiedene Verfahren zur Auswahl der KandidatInnen. Entweder nennt jeder Staat nach dem eigenen Verfahren bei der Bestellung der höchstgerichtlichen RichterInnen die KandidatInnen oder es wird nach dem Verfahren der Benennung der RichterInnen für den IGH vorgegangen: Im letzteren Fall benennt die “nationale Gruppe”, dh. die Gruppe von VölkerrechtlerInnen, die vom jeweiligen Staat für die Liste des Ständigen Schiedshofes benannt wird, entsprechende KandidatInnen. Allerdings ist von den Staaten, somit auch von den nationalen Gruppen, diese Benennung zu begründen. Um die notwendige Kompetenz der KandidatInnen zu sichern, können auch Angehörige von anderen Vertragsstaaten benannt werden. Als dritte Möglichkeit ist es der Versammlung der Vertragsstaaten gegeben, einen Beratenden Ausschuss für Benennungen einzusetzen; auch dieses Verfahren resultierte aus dem Wunsch, die notwendige Kompetenz der KandidatInnen zu sichern.

Auf Grund dieser Benennungsverfahren werden zwei KandidatInnenlisten erstellt, eine für jene KandidatInnen mit strafrechtlichen Qualifikationen, eine für jene mit völkerrechtlichen. Die Ver­sammlung der Vertragsstaaten wählt mit Zweidrittelmehrheit die RichterInnen. Hiebei ist zu sichern, dass nicht zwei oder mehr RichterInnen ein und demselben Staat angehören, die hauptsächlichen Rechts­systeme der Welt vertreten sind, eine geographische Verteilung und Ausgewogenheit von männlichen und weiblichen RichterInnen erfolgt, sowie spezielle rechtliche Kenntnisse bei RichterInnen vorhanden sind.

Im Interesse der Unabhängigkeit und um Beeinflussung auszuschalten sind die RichterInnen – anders als die RichterInnen des IGH – mit Ausnahme der lediglich für drei Jahre gewählten RichterInnen nicht wieder wählbar; sie werden deshalb für den im Vergleich zu anderen Besetzungen längeren Zeitraum von neun Jahren gewählt, wobei, ähnlich wie beim Internationalen Gerichtshof oder beim Internationalen Seegerichtshof, die Amtszeit von jeweils einem Drittel der RichterInnen einander überlappen. Allerdings bleibt ein Richter/eine Richterin auch nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit für einen von ihm begonnenen Fall weiterhin zuständig, entsprechend dem Prinzip, dass die RichterInnenbank für ein bestimmtes Verfahren nicht geändert werden soll.

Zu Art. 37:

Diese Bestimmung regelt die Nachbesetzung für den Fall, dass ein Richter/eine Richterin aus irgendeinem Grund vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit ausscheidet.

Zu Art. 38:

Eine besondere Funktion für den gesamten Betrieb des Gerichtshofs kommt dem Präsidium zu, das aus dem Präsidenten/der Präsidentin und zwei VizepräsidentInnen besteht. Diese werden von den Richter­Innen für eine Dauer von drei Jahren gewählt, wobei sie einmal, somit für eine Gesamtdauer von sechs Jahren, wieder gewählt werden dürfen.

Die Aufgaben des Präsidiums erstrecken sich vor allem auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Gerichtshofs mit Ausnahme des Anklägers/der Anklägerin, dem/der schon dadurch eine vom übrigen Gerichtshof unabhängige Stellung eingeräumt ist. Damit jedoch das Wirken des Anklägers/der Anklägerin von dem des übrigen Gerichtshofs nicht zu sehr divergiert (schließlich ist der Ankläger/die Anklägerin ein Organ des Gerichtshofs), ist eine Abstimmung mit dem Ankläger/der Anklägerin vorgesehen.

Zu Art. 39:

Das Verfahren vor dem Gerichtshof wird in Kammern durchgeführt. Um dem Gerichtshof die möglichst rasche Aufnahme seiner Funktionen ermöglichen zu können, müssen die jeweiligen Abteilungen möglichst bald nach Inkrafttreten des Statuts gebildet werden. Der Präsident/Die Präsidentin gehört der Berufungsabteilung an. Die Zuteilung der RichterInnen zu den einzelnen Abteilungen soll ihre speziellen Kenntnisse berücksichtigen, wobei davon ausgegangen wird, dass in den Vorverfahren und Hauptverfahren erster Instanz vorwiegend straf- und strafprozessrechtliche Kenntnisse, in der Berufungs­instanz vorwiegend völkerrechtliche benötigt werden. Die Zuteilung zur Vor- und Hauptverfahrens­abteilung erfolgt grundsätzlich für drei Jahre, wobei sie jedoch bis zur Beendigung der bereits begonnenen Verfahren zugeteilt bleiben, die Zuteilung zur Berufungsabteilung für die gesamte Amtszeit. Die RichterInnen der Vor- und Hauptverfahrensabteilung können auch der jeweils anderen Abteilung zugeteilt werden, wobei sie jedoch aus Gründen der sonstigen Befangenheit nicht an jenem Verfahren in der anderen Abteilung mitwirken können, mit dem sie bereits befasst waren.

Während sich die Berufungskammer aus allen RichterInnen der Berufungsabteilung zusammensetzt, werden die Hauptverfahrenskammer aus jeweils drei RichterInnen und die Vorverfahrenskammer eben­falls aus drei RichterInnen oder einem/einer einzelnen RichterIn (vgl. Art. 57) gebildet. Da für jeden einzelnen Fall eine Hauptverfahrenskammer gebildet wird, können entsprechend dem Arbeitsanfall auch mehrere Haupt- und Vorverfahrenskammern errichtet werden.

Zu Art. 40:

Entsprechend den allgemein anerkannten rechtlichen Grundsätzen sind die RichterInnen unabhängig. RichterInnen, die ihre Tätigkeit nicht hauptamtlich ausüben (vgl. Art. 35), können zwar einen anderen Beruf ausüben, doch darf dieser ihre richterliche Tätigkeit nicht beeinträchtigen. Wieweit ein Richter/eine Richterin in seiner/ihrer Unabhängigkeit betroffen ist, entscheiden die RichterInnen (ohne Beteiligung des/der Betroffenen) selbst.

Zu Art. 41:

Wenn auch die RichterInnen zur Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind, kann ein Richter/eine Richterin davon auch mit Genehmigung des Präsidiums freigestellt werden.

Auf Grund des Erfordernisses der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der RichterInnen ist eine Mög­lichkeit notwendig, einzelne RichterInnen von einem Verfahren auszuschließen, wenn jene Faktoren bedroht sind. Der Ankläger/Die Anklägerin oder die verdächtige Person können den Ausschluss bean­tragen, über diese Frage entscheiden alle RichterInnen mit absoluter Mehrheit (ohne Beteiligung des betroffenen Richters/der betroffenen Richterin).

Zu Art. 42:

Eine wesentliche Rolle im gesamten Wirken des Gerichtshofs kommt der Anklagebehörde zu. Sie genießt Unabhängigkeit von den übrigen Organen des Gerichtshofs, da sie im Stande sein muss, ohne jegliche Beeinflussung durch die RichterInnen zu agieren (abgesehen vom Fall des Ausschlusses). Mitglieder der Anklagebehörde dürfen auch Weisungen von außerhalb des Gerichtshofs nicht entgegennehmen, abge­sehen davon, dass Situationen von Staaten oder dem Sicherheitsrat übermittelt werden können. Die Anklagebehörde übt die Funktion eines Untersuchungs- und Anklageorgans aus. Als solches vertritt es die Interessen der internationalen Gemeinschaft und ist ihnen verpflichtet. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Ankläger/die Anklägerin proprio motu agieren kann.

Die Anklagebehörde ist unter der Leitung des Anklägers/der Anklägerin monokratisch organisiert. Dieser wird von einem oder mehreren Stellvertretenden AnklägerInnen unterstützt. Alle diese Personen üben ihr Amt hauptamtlich aus und dürfen keinen andern Beruf ausüben, sie müssen insbesondere praktische Erfahrung in der Strafverfolgung und im Strafprozess besitzen, wie es schon bisher der Praxis des Jugoslawien- und Ruanda-Tribunals entspricht.

Die Wahl des Anklägers/der Anklägerin und seiner/ihrer StellvertreterInnen erfolgt durch die Ver­sammlung der Vertragsstaaten für eine Amtsdauer von neun Jahren; wie bei den RichterInnen und aus denselben Gründen ist die Wiederwahl nicht zulässig.

Wenngleich die Anklagebehörde von den übrigen Organen des Gerichtshofs unabhängig ist, übt das Präsidium oder die Berufungskammer bestimmte Funktionen auch ihr gegenüber aus: So ist die Freistellung des Anklägers/der Anklägerin oder eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin von ihrem Amt nur mit Genehmigung des Präsidiums zulässig und wird die Frage eines Ausschlusses des Anklägers/der Anklägerin oder eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin wegen Befangenheit von der Berufungskammer entschieden.

Die Erfahrungen der jüngeren Zeit vor allem im Zuge der Gewalthandlungen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda haben eine Zunahme der Verbrechen gegen Kinder und im Bereich der sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt aufgezeigt, weshalb der Anklagebehörde entsprechende Fachleute zugeteilt werden können.

Zu Art. 43:

Wie die anderen internationalen Gerichte so besitzt auch der Gerichtshof eine Kanzlei, die für die Verwaltungstätigkeit zuständig ist. Diese Tätigkeit erstreckt sich nur insoweit auch auf die Anklage­behörde, als dadurch deren Agenden nicht beeinträchtigt werden. Die Kanzlei steht unter der Leitung des Kanzlers/der Kanzlerin, der der Aufsicht des Präsidenten/der Präsidentin unterstellt ist.

Der Kanzler/Die Kanzlerin, allenfalls auch sein/ihre StellvertreterIn, wird von den RichterInnen auf die Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl gewählt.

Aus den Erfahrungen des Jugoslawien- und Ruanda-Tribunals ergab sich die Notwendigkeit, eine Abteilung für Opfer und ZeugInnen einzurichten; damit diese unabhängig von den Maßnahmen des Anklägers/der Anklägerin ist, wird diese in der Kanzlei eingerichtet. Ihre Wirkung geht über die unmittelbare gerichtliche Tätigkeit hinaus, da sie nicht nur Schutzmaßnahmen, sondern auch Beratung und Hilfe für die ZeugInnen und Opfer, aber auch die durch Aussagen gefährdete Personen bietet. Diese Hilfe umfasst auch psychische und medizinische Maßnahmen im Interesse dieser Personen.

Zu Art. 44:

Die Ernennung des für den Gerichtshof notwendigen Personals erfolgt durch den Ankläger/die Anklägerin und den Kanzler/die Kanzlerin für ihren jeweiligen Bereich. Auch hier drückt sich das Bestreben nach Unabhängigkeit der Anklagebehörde aus. Das Personalstatut wird jedoch vom Kanzler/von der Kanzlerin vorgeschlagen, erfordert die Zustimmung des Präsidiums und des Anklägers/der Anklägerin und wird von der Versammlung der Vertragsstaaten genehmigt.

In den Verhandlungen war es umstritten, wieweit Personal von Staaten, internationalen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen dem Gerichtshof unentgeltlich zugeteilt werden könne. Dem Argu­ment der finanziellen Einsparungen stand jenes der möglichen Einflussnahme der entsendenden Stelle gegenüber. Die Bestimmung sichert nun, dass eine derartige Zuteilung zur Anklagebehörde nur in Ausnahmefällen erfolgen kann und die Versammlung der Vertragsstaaten erst beschließt, in welcher Weise diese Personen eingesetzt werden.

Zu Art. 45:

Die leitenden BeamtInnen des Gerichtshofs haben, wie es bei Gerichten üblich ist, ein entsprechendes Versprechen hinsichtlich ihrer Arbeit abzugeben.

Zu Art. 46:

Die leitenden BeamtInnen, die von der Versammlung der Vertragsstaaten, bzw. von der Gesamtheit der RichterInnen gewählt werden, können ihres Amtes enthoben werden, wenn sie entweder eine schwere Verfehlung oder eine schwere Verletzung der Amtspflichten begangen haben oder nicht mehr zur Amtsausübung fähig sind. Die Verfahrens- und Beweisordnung definiert näher die schwere Verfehlung oder Verletzung.

Die Amtsenthebung erfolgt generell durch das Organ, das die Bestellung vorgenommen hat: bei den RichterInnen, dem Ankläger/der Anklägerin und seinem/ihrem StellvertreterIn durch die Versammlung der Vertragsstaaten; bei den RichterInnen ist dazu eine Empfehlung der anderen RichterInnen notwendig, beim Stellvertretenden Ankläger/bei der Stellvertretenden Anklägerin eine des Anklägers/der Anklägerin. Die RichterInnen bestimmen über die Amtsenthebung des Kanzlers/der Kanzlerin und seines/seiner Stellvertreters/Stellvertreterin. Die von der Amtsenthebung betroffenen Personen erhalten ausreichend Gelegenheit zu ihrer Verteidigung.

Zu Art. 47:

Im Fall von Verfehlungen oder Verletzungen, die nicht das Ausmaß der für die Amtsenthebung notwendi­gen Voraussetzungen besitzen, können Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden, die in der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehen werden.

Zu Art. 48:

Wie auch andere internationale Organisationen und Gerichte bedürfen der Gerichtshof, dessen Organe wie auch die Vertreter der Parteien der Privilegien und Immunitäten, damit die Unabhängigkeit des Gerichts­hofs und des Verfahrens garantiert werden kann. Die Privilegien und Immunitäten des Gerichtshofs sind funktionell ausgerichtet; da jedoch der Gerichtshof nur im Rahmen der Erfüllung seiner Ziele tätig werden kann, genießt er für alle seine Tätigkeiten derartige Rechte. Zum Unterschied von den diplomatischen Immunitäten wirken jedoch die im Rahmen des Gerichtshofs bestimmten Personen gewährten Vorrechte und Immunitäten auch gegenüber den Heimatstaaten der betreffenden Personen. Die Bestimmung ist trotz des Verweises etwa auf den Status der Chefs der diplomatischen Missionen in diesem Sinne auszulegen.

Die leitenden BeamtInnen sind für die Dauer ihrer Amtszeit in dieser Hinsicht den Chefs/Chefinnen diplomatischer Missionen gleichgestellt, somit genießen sie die vollen Immunitäten und Privilegien von DiplomatInnen im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966), zuzüglich einer Rangstellung gleich den BotschafterInnen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit gilt für sie die Regelung analog zu Art. 39 Abs. 2 jenes Übereinkommens. Das sonstige Personal, ein­schließlich der stellvertretenden KanzlerInnen, genießen funktionelle Privilegien und Immunitäten, deren näherer Umfang in einem noch abzuschließenden derzeit noch nicht ausverhandelten Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs näher bestimmt wird.

Für Personen, die in Vertretung der Parteien vor dem Gerichtshof agieren, wird jenes Übereinkommen ebenfalls Privilegien und Immunitäten vorsehen. Die Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass diese Per­sonen im Stande sein müssen, ihre Aufgaben unabhängig von den staatlichen Behörden auszuüben.

Diese Rechte können auch aufgehoben werden; anders als bei Maßnahmen gegen die leitenden Beamt­Innen (vgl. Art. 46) ist nicht die Versammlung der Vertragsstaaten zuständig, sondern sind es jeweils bestimmte Organe des Gerichtshofs. Auf diese Weise wird eine mögliche Quelle der Einflussnahme der Staaten auf die Tätigkeit des Gerichtshofs ausgeschaltet.

Zu Art. 49:

Die Versammlung der Vertragsstaaten legt die finanziellen Bedingungen fest, wobei wieder im Interesse einer ungehinderten Tätigkeit des Gerichtshofs eine negative Änderung für die Dauer der Amtszeit ausgeschlossen ist.

Zu Art. 50:

Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind jene, in denen das Statut abgefasst ist und die auch die Amtssprachen der Vereinten Nationen sind. Allerdings ist diese Sprachenvielfalt wegen der dadurch verursachten Kosten auf bestimmte Akte eingeschränkt, deren Umfang durch das Präsidium an Hand von Kriterien in der Verfahrens- und Beweisordnung bestimmt wird.

Die Verfahren werden – wie beim Internationalen Gerichtshof – grundsätzlich nur in Englisch und Französisch abgeführt, außer die Verfahrens- und Beweisordnung bestimmt etwas anderes. Eine andere Sprache zu verwenden kann auf Antrag einer Partei am Verfahren oder eines beteiligten Staates gestattet werden, wobei es sich nicht um eine der Amtssprachen handeln muss.

Zu Art. 51:

Eine wesentliche Funktion für die gesamte Tätigkeit des Gerichtshofs kommt der Verfahrens- und Beweisordnung zu, da sie die Einzelregelungen enthalten müssen; so ist auch die Verfahrens- und Beweisordnung des Jugoslawien-Tribunals entsprechend umfangreich und musste immer wieder den praktischen Anforderungen der tatsächlichen Verfahren angepasst werden. Die Ausarbeitung und Annahme obliegt jedoch nicht den RichterInnen, die am ehesten Erfahrungen in den Verhandlungs­erfordernissen hätten, sondern der Vorbereitungskommission, so weit die Ausarbeitung betroffen ist. Die Versammlung der Vertragsstaaten hat diese dann anzunehmen, wodurch der Einfluss der Staaten und ihre Kontrolle über diese Vorschriften gesichert ist. Wenngleich Änderungen neben den Vertragsstaaten auch vom Ankläger/von der Anklägerin oder den RichterInnen vorgeschlagen werden können, so bedürfen sie auch der Annahme durch die Versammlung der Vertragsstaaten. Allerdings können in dringlichen Fällen die RichterInnen vorläufig zusätzliche Regeln anwenden, die jedoch auf der nächsten Versammlung der Vertragsstaaten der Annahme unterliegen. Diese Verfahrens- und Beweisordnung kann rückwirkend sein, jedoch nicht zum Nachteil der in die Verfahren involvierten Personen.

Die Rechtsnatur dieser Verfahrens- und Beweisordnung ist im Statut nicht bestimmt; es ist jedoch davon auszugehen, dass sie nicht als Vertrag, der wie das Statut einer Ratifikation durch die Staaten unterliegt, zu verstehen ist, sondern, ungeachtet des Annahmeerfordernisses durch die Versammlung, die hier als ein Vertragsorgan zu sehen ist, als ein Akt des Gerichtshofs, somit ein sekundäres Recht, dessen Bindungswirkung sich aus dem Statut und den Funktionen des Gerichtshofs ergibt. Schließlich tritt sie mit der Annahme durch die Versammlung mit uneingeschränkter Wirkung, dh. auch für alle Vertragsstaaten, in Kraft. Dass sich keine neuen Verpflichtungen aus dieser Ordnung ergeben können, die über die des Statutes hinausgehen, ergibt sich schon daraus, dass sie mit dem Statut vereinbar sein muss und das Statut im Fall eines Widerspruchs Vorrang hat.

Zu Art. 52:

Im Gegensatz zur Verfahrens- und Beweisordnung nehmen die RichterInnen die für den normalen Ablauf der Tätigkeit des Gerichtshofs notwendige Geschäftsordnung an, wobei jedoch den Vertragsstaaten ein Einspruchsrecht zukommt. Diese Geschäftsordnung ist dem Statut und der Verfahrens- und Beweis­ordnung untergeordnet, da sie diesen beiden entsprechen muss.

Teil 5

Ermittlungen und Strafverfolgung

Zu Art. 53:

Diese Bestimmung betrifft die Einleitung einer Untersuchung bzw. die Durchführung einer Strafver­folgung durch den Ankläger/die Anklägerin und die für die Entscheidung, ob eine hinreichende Grund­lage dafür vorliegt, maßgeblichen Kriterien. Dabei ist entsprechend dem Grundsatz der Komplementarität insbesondere zu prüfen, ob die Sache nach Art. 17 des Statuts zulässig wäre.

Die Entscheidung des Anklägers/der Anklägerin, nicht weiter vorzugehen, steht unter der nachprüfenden richterlichen Kontrolle der Vorverfahrenskammer, die entweder auf Ersuchen des nach Art. 14 unter­breitenden Staates oder des Sicherheitsrats sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – auch von Amts wegen tätig werden kann.

Zu Art. 54:

Dieser Artikel statuiert die Pflichten und Befugnisse des Anklägers/der Anklägerin im Zusammenhang mit Ermittlungen. Dabei wird unter anderem festgehalten, dass der Ankläger/die Anklägerin zum Zweck der Wahrheitsfindung die belastenden und die entlastenden Umstände gleichermaßen zu erforschen hat.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Ankläger/die Anklägerin selbst Ermittlungen auf dem Hoheits­gebiet eines Staates durchführen, wobei dies grundsätzlich nur im Wege der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Staat nach Teil 9 des Statuts zulässig ist. Hinsichtlich der möglichen Ausnahme wird auf die Ausführungen zu Art. 57 Abs. 3 lit. d verwiesen.

Zu Art. 55:

Dieser Artikel führt die Rechte von Personen während der Ermittlungen an. Abs. 1 findet dabei auf alle Personen Anwendung, während sich Abs. 2 nur auf Beschuldigte bezieht. Diese Rechte stimmen weitgehend mit Art. 14 des von Österreich ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte 1966 (BGBl. Nr. 591/1978), überein.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Rechte nicht nur vom Internationalen Strafgerichtshof zu respektieren sind, sondern auch von den nationalen Behörden, wenn diese auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofs nach Teil 9 des Statuts tätig werden. Dies gilt auch für das Recht des/der Beschuldigten, in Anwesenheit eines Rechtsbeistands vernommen zu werden, soferne er/sie nicht freiwillig darauf verzichtet hat.

Zu Art. 56:

Diese Bestimmung betrifft die Rolle der Vorverfahrenskammer im Zusammenhang mit einer einmaligen Gelegenheit zu Ermittlungsmaßnahmen. Sie sieht für den Fall, dass Ermittlungen eine einmalige Gelegen­heit darstellen, eine ZeugInnenaussage zu erlangen oder sonstige Beweismittel zu sammeln, die für die Zwecke der Hauptverhandlung später möglicherweise nicht mehr verfügbar sein werden, weitgehende Befugnisse der Vorverfahrenskammer vor, um die Effizienz und Integrität des Verfahrens sicherzustellen und die Verteidigungsrechte zu wahren. Dazu gehört unter anderem die Bestellung eines Rechtsbeistands zum Zweck der Wahrnehmung der Interessen der Verteidigung für den Fall, dass eine Festnahme des/der Beschuldigten noch nicht erfolgt ist bzw. diese(r) noch nicht vor dem Gerichtshof erschienen ist. Daneben kann die Vorverfahrenskammer eine(n) RichterIn namhaft machen, der/die hinsichtlich der Beweis­sammlung und -sicherung Empfehlungen abgeben bzw. Anordnungen erlassen kann.

Grundsätzlich kann die Vorverfahrenskammer nur über Antrag des Anklägers/der Anklägerin tätig werden. Die zulässigen Ausnahmen sind in Abs. 3 angeführt.

Zu Art. 57:

Dieser Artikel führt die Aufgaben und Befugnisse der Vorverfahrenskammer an. Abs. 2 stellt klar, dass einige wesentliche Anordnungen oder Entscheidungen der Vorverfahrenskammer der Zustimmung der Mehrheit ihrer RichterInnen bedürfen, während in den übrigen Fällen grundsätzlich ein einzelner Richter/eine einzelne Richterin der Vorverfahrenskammer entscheiden kann. Nach Abs. 3 lit. b kann die Vorverfahrenskammer auf Ersuchen der Verteidigung einen Staat um Zusammenarbeit nach Teil 9 des Statuts ersuchen, um dem/der Beschuldigten bei der Vorbereitung seiner Verteidigung behilflich zu sein. Eine derartige Bestimmung wurde für notwendig erachtet, da die Verteidigung selbst keine Möglichkeit hat, Rechtshilfeersuchen an die Staaten zu richten.

Von Bedeutung ist weiters Abs. 3 lit. d. Nach dieser Bestimmung kann die Vorverfahrenskammer den Ankläger/die Anklägerin ermächtigen, bestimmte Ermittlungsmaßnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats vorzunehmen, ohne sich der Zusammenarbeit dieses Staats nach Teil 9 des Statuts versichert zu haben. Eine derartige Möglichkeit besteht allerdings nur für den Fall, dass die Vorver­fahrenskammer der Auffassung ist, dass der betreffende Staat eindeutig nicht in der Lage ist, einem Ersuchen um Zusammenarbeit nach Teil 9 des Statuts zu entsprechen, weil sein Justizsystem zusammen­gebrochen ist.

Zu Art. 58:

Diese Bestimmung betrifft den Erlass eines Haftbefehls oder einer Ladung durch die Vorverfahrens­kammer auf Antrag des Anklägers. Ein Haftbefehl darf nur dann erlassen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass die betreffende Person ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen begangen hat und Haftgründe (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungsgefahr) vorliegen. Der notwendige Inhalt des Haftbefehls wird in Abs. 3 angeführt.

Ist die Vorverfahrenskammer hingegen der Auffassung, dass zwar begründeter Verdacht besteht, dass die betreffende Person das ihr zur Last gelegte Verbrechen begangen hat, jedoch eine Ladung ausreicht, um ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof sicherzustellen, so ist an Stelle eines Haftbefehls eine derartige Ladung zum Erscheinen vor dem Gerichtshof zu einem bestimmten Termin zu erlassen, welche der Person im Wege der Zusammenarbeit nach Teil 9 des Statuts zuzustellen ist. Mit der Ladung können freiheitsbeschränkende Maßnahmen (außer Freiheitsentzug) verknüpft sein, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates dies vorsieht. Da das österreichische Recht keine freiheitsbeschränkenden Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Ladung kennt, findet diese Regelung auf an Österreich gerichtete Zustellersuchen des Gerichtshofs keine Anwendung.

Zu Art. 59:

Dieser Artikel betrifft das Festnahmeverfahren im Gewahrsamsstaat über Ersuchen des Gerichtshofs um vorläufige Festnahme oder um Festnahme und Überstellung einer Person nach Teil 9 des Statuts.

Die festgenommene Person ist umgehend der zuständigen Justizbehörde im Gewahrsamsstaat vorzu­führen. Weiters hat sie das Recht, bei dieser Behörde die vorläufige Enthaftung bis zur Überstellung an den Gerichtshof zu beantragen. Abs. 4 stellt dabei klar, dass eine derartige Enthaftung durch die nationalen Behörden nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommt, sofern gewährleistet ist, dass der Gewahrsamsstaat dessen ungeachtet seine Pflicht zur Überstellung der Person an den Gerichtshof erfüllen kann. Die zuständigen Behörden des Gewahrsamsstaats haben bei der Entscheidung Empfehlungen der Vorverfahrenskammer zu berücksichtigen.

Ausdrücklich klargestellt wird, dass die zuständigen Behörden des Gewahrsamsstaats die Gesetz­mäßig­keit des Haftbefehls nach Art. 58 Abs. 1 lit. a und b nicht überprüfen können. Eine derartige Möglichkeit steht nur dem Gerichtshof selbst zu.

10

Zu Art. 60:

Diese Bestimmung betrifft einleitende Verfahrensschritte vor dem Gerichtshof nach Überstellung einer Person oder ihrem freiwilligen Erscheinen auf Grund einer Ladung. Nach Abs. 2 kann die in Haft befindliche Person beim Gerichtshof ihre vorläufige Enthaftung bis zur Hauptverhandlung beantragen. Daneben hat die Vorverfahrenskammer ihre Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft bzw. über die Enthaftung regelmäßig von Amts wegen zu überprüfen.

Zu Art. 61:

Diese Bestimmung regelt die Bestätigung der Anklage vor dem Hauptverfahren. Zu diesem Zweck ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Anklägers/der Anklägerin und des/der Beschuldigten sowie seines/ihres Rechtsbeistands vor der Vorverfahrenskammer durchzuführen. Die zulässigen Ausnahmen werden in Abs. 2 angeführt.

Der Zweck der Verhandlung besteht darin, der Vorverfahrenskammer die Entscheidung zu ermöglichen, ob ausreichende Beweise für den dringenden Verdacht vorliegen, dass der/die Beschuldigte die ihm/ihr zur Last gelegten Verbrechen begangen hat. Auf Grund des Verhandlungsergebnisses kann die Vorver­fahrenskammer

–   die Anklage ganz oder teilweise bestätigen und den Beschuldigten/die Beschuldigte einer Hauptver­fahrenskammer zuweisen;

–   die Bestätigung der Anklage ganz oder teilweise ablehnen; oder

–   die Verhandlung insbesondere zur Beibringung weiterer Beweismittel durch den Ankläger/die An­klägerin vertagen.

Teil 6

Hauptverfahren

Zu Art. 62:

Dieser Artikel betrifft den Ort des Hauptverfahrens. Danach hat dieses grundsätzlich am Sitz des Ge­richtshofs, das heißt in Den Haag, stattzufinden.

Zu Art. 63:

Diese Bestimmung stellt klar, dass der/die Angeklagte während der Verhandlung anwesend zu sein hat. Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens kommt dementsprechend nicht in Betracht. Davon zu unterscheiden ist die Entfernung des/der Angeklagten aus dem Gerichtssaal, wenn dieser wiederholt den Verlauf der Verhandlung stört. In einem solchen Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er/sie die Verhandlung, gegebenenfalls mit Hilfe von Kommunikationstechnologie, von außerhalb des Gerichtssaals verfolgen und seinem/ihrem Rechtsbeistand Weisungen erteilen kann.

Zu Art. 64:

Diese Bestimmung enthält die Aufgaben und Befugnisse der Hauptverfahrenskammer, wie etwa die Offenlegung von Unterlagen zum Zweck der Verhandlungsvorbereitung und die in der Hauptverhandlung zu verwendende Sprache. Dabei ist sicherzustellen, dass das Hauptverfahren fair und zügig verläuft und unter voller Beachtung der Rechte des/der Angeklagten sowie unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes der Opfer und ZeugInnen geführt wird.

Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Die zulässigen Ausnahmen werden in Abs. 7 angeführt. Zu Beginn der Verhandlung wird die Anklage verlesen und dem/der Angeklagten Gelegenheit gegeben, ein Schuldbekenntnis abzulegen oder sich für nicht schuldig zu erklären.

Zu Art. 65:

Diese Bestimmung sieht für den Fall der Ablegung eines Schuldbekenntnisses durch den/die Ange­klagte(n) ein vereinfachtes Verfahren vor. Entsprechend der Verpflichtung zur (wenngleich eingeschränk­ten) materiellen Wahrheitsforschung wird in Abs. 3 vorgesehen, dass die Hauptverfahrenskammer un­geachtet eines abgelegten Schuldbekenntnisses die Fortsetzung des Hauptverfahrens nach dem im Statut vorgesehenen gewöhnlichen Verfahren anordnen kann. Entsprechendes gilt nach Abs. 4 für den Fall, dass die Hauptverfahrenskammer der Auffassung ist, dass im Interesse der Gerechtigkeit, insbesondere des Opferschutzes, eine vollständigere Tatsachenfeststellung erforderlich erscheint.

Zu Art. 66:

Dieser Artikel statuiert den Grundsatz der Unschuldsvermutung.

Zu Art. 67:

Diese Bestimmung betrifft die Rechte des/der Angeklagten. Sie stimmt weitgehend mit Art. 6 Abs. 1 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. mit Art. 14 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte überein.

Zu Art. 68:

Diese Bestimmung betrifft den Schutz der Opfer und ZeugInnen und ihre Teilnahme am Verfahren. Sie führt zunächst die vom Gerichtshof zu treffenden Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, des körper­lichen und seelischen Wohls, der Würde und der Privatsphäre der Opfer und ZeugInnen an, wie etwa die Durchführung von Teilen der Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder die Vorlage von Beweisen mittels elektronischer oder sonstiger besonderer Mittel. Dabei wird klargestellt, dass derartige Maßnahmen insbesondere im Fall eines Opfers sexueller Gewalt oder eines Kindes, das Opfer oder Zeuge/Zeugin ist, zu treffen sind.

Nach Abs. 3 hat der Gerichtshof für den Fall, dass die persönlichen Interessen der Opfer betroffen sind, zu gestatten, dass diese ihre Auffassungen und Anliegen in vom Gerichtshof für geeignet befundenen Verfahrensabschnitten vortragen können. Dies hat in einer Weise zu geschehen, dass die Rechte des/der Angeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt werden.

Zu Art. 69:

Dieser Artikel befasst sich mit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Dabei kommt dem Gerichtshof die Entscheidung über die Erheblichkeit oder Zulässigkeit der Beweismittel zu. Klargestellt wird, dass der Gerichtshof nicht darüber zu entscheiden hat, ob bei der Beweisaufnahme die nationalen Rechtsvorschriften gewahrt wurden. Die Voraussetzungen, unter welchen Beweismittel nicht zulässig sind, werden in Abs. 7 angeführt.

Zu Art. 70:

Abs. 1 dieser Bestimmung führt die Straftaten gegen die Rechtspflege an, hinsichtlich derer dem Gerichts­hof Gerichtsbarkeit zukommt, wie etwa die Ablegung einer falschen Beweisaussage, die Vorlage von falschen, ge- oder verfälschten Beweismitteln oder die Beeinflussung eines Zeugen/einer Zeugin. Dabei kann der Gerichtshof das Strafverfahren über diese Straftaten entweder selbst durchführen oder die Vertragsstaaten ersuchen, die Sache bei ihren zuständigen Behörden zwecks Strafverfolgung anhängig zu machen. Zu diesem Zweck bestimmt Abs. 4 lit. a, dass jeder Vertragsstaat seine Strafgesetze, durch die strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege unter Strafe gestellt werden, auf die in Art. 70 des Statuts genannten Straftaten auszudehnen hat, sofern diese entweder auf seinem Hoheitsgebiet oder von einem seiner Staatsangehörigen begangen wurden. Zur Umsetzung dieser Bestimmung werden entsprechende legislative Maßnahmen erforderlich sein, soferne nicht davon auszugehen ist, dass diese bereits durch § 64 Abs. 1 Z 6 StGB erfasst ist.

Für den Fall, dass der Gerichtshof beschließt, das Strafverfahren wegen der gegenständlichen Straftaten selbst durchzuführen, stellt Abs. 2 klar, dass sich die Bedingungen, unter denen der Gerichtshof in diesen Fällen internationale Zusammenarbeit von den Staaten erlangen kann, abweichend von den sonstigen Regelungen nicht nach Teil 9 des Statuts, sondern nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staats richten.

Im Fall einer Verurteilung kann der Gerichtshof auf eine Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren oder eine Geldstrafe oder auf beides erkennen.

Zu Art. 71:

Diese Bestimmung betrifft Maßnahmen wegen ordnungswidrigen Verhaltens vor Gericht, wie etwa die Störung der Verhandlung oder die vorsätzliche Weigerung, den Anordnungen des Gerichtshofs Folge zu leisten. Sie sind Ausfluss der so genannten Sitzungspolizei. In Betracht kommen Ordnungsmittel, wie etwa die vorübergehende oder dauernde Entfernung aus dem Gerichtssaal oder die Verhängung einer Geldstrafe, nicht jedoch einer Freiheitsstrafe.

Zu Art. 72:

Dieser Artikel regelt den Schutz von Informationen betreffend die nationale Sicherheit. Er findet in jedem Fall Anwendung, in dem die Offenlegung von Informationen oder Schriftstücken eines Staates nach dessen Auffassung seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde. In einem solchen Fall hat der betreffende Staat alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um gemeinsam mit dem Gerichtshof, dem Ankläger/der Anklägerin oder der Verteidigung die Angelegenheit auf dem Weg der Zusammenarbeit zu regeln, etwa durch Änderung des Ersuchens oder Einigung über die Bedingungen, unter denen die verlangte Unterstützung gewährt werden könnte.

Ist der betreffende Staat nach Durchführung dieses Konsultationsverfahrens weiterhin der Auffassung, dass es keine Möglichkeit für die Bereitstellung oder Offenlegung der begehrten Informationen oder Unterlagen gibt, ohne dass seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigt würden, so ist der Gerichtshof von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Wurde die Offenlegung der Informationen oder der Unterlagen vom betreffenden Staat auf Grund eines Ersuchens um Zusammenarbeit nach Teil 9 des Statuts verlangt, so hat der Gerichtshof in der Folge keine Möglichkeit, den betreffenden Staat zur Offenlegung zu verpflichten. Er kann die Angelegenheit lediglich gemäß Art. 87 Abs. 7 des Statuts an die Versammlung der Vertragsstaaten oder in jenen Fällen, in welchen der Sicherheitsrat die Sache dem Gerichtshof unterbreitet hat, an den Sicherheitsrat verweisen.

Zu Art. 73:

Diese Bestimmung sieht für den Fall, dass ein Vertragsstaat vom Gerichtshof ersucht wird, Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen, die dem betreffenden Vertragsstaat von einem anderen Staat bzw. einer zwischenstaatlichen oder internationalen Organisation unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit übermittelt wurden, das Erfordernis der Autorisierung zur Offenlegung durch den Urheber der betreffenden Unterlage oder Information vor ihrer Übermittlung an den Gerichtshof vor.

Zu Art. 74:

Dieser Artikel enthält die Anforderungen an das Urteil. Abs. 1 stellt entsprechend dem Unmittelbarkeits­grundsatz klar, dass alle RichterInnen der Hauptverfahrenskammer in jeder Phase der Verhandlung und während der gesamten Dauer der Beratungen anwesend zu sein haben. Um für den Fall des Ausfalls eines Richters/einer Richterin, etwa durch länger dauernde Krankheit oder Tod, Vorsorge zu treffen, kann das Präsidium einen oder mehrere ErsatzrichterInnen bestimmen, die ebenfalls jeder Phase der Verhandlung beizuwohnen haben und an die Stelle eines ausgefallenen Mitglieds der Hauptverfahrenskammer treten können.

Abs. 3 stellt klar, dass Einstimmigkeit des Urteils nicht erforderlich ist. Das verkündete Urteil ist schrift­lich auszufertigen. Die Abgabe abweichender Meinungen ist dabei unzulässig. Besteht keine Einstimmig­keit, so enthält das Urteil die Auffassungen der Mehrheit und die der Minderheit.

Zu Art. 75:

Dieser Artikel betrifft die Wiedergutmachung an die Opfer, einschließlich Rückerstattung, Entschädigung und Rehabilitierung. Die entsprechenden Grundsätze sind vom Gerichtshof aufzustellen. Die betreffende Entscheidung erfolgt in der Regel auf Antrag. Lediglich unter außergewöhnlichen Umständen kann der Gerichtshof beschließen, von Amts wegen tätig zu werden.

Von Bedeutung erscheint Abs. 2. Danach erfolgt eine Anordnung des Gerichtshofs auf Wiedergut­machung unmittelbar gegen den Verurteilten/die Verurteilte, nicht jedoch gegen die Staaten. Ent­sprechende Entscheidungen des Gerichtshofs sind von den Vertragsstaaten, auf deren Hoheitsgebiet sich Vermögenswerte des Verurteilten befinden, zu vollstrecken (vgl. § 27 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1996, BGBl. Nr. 263/1996, über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, in der Folge: ZiGG).

Zu Art. 76:

Diese Bestimmung betrifft den Strafausspruch. Dabei besteht die Möglichkeit, nach dem Schuldspruch zwecks Festlegung der zu verhängenden Strafe eine weitere mündliche Verhandlung abzuhalten, um zusätzliche Beweismittel aufzunehmen, die für den Strafausspruch von Bedeutung sind. Abs. 2 stellt dabei klar, dass dies nicht für den Fall gilt, dass ein vereinfachtes Verfahren nach Art. 65 des Statuts durchgeführt wird.

Die Strafe wird, wie der Schuld- oder Freispruch, in öffentlicher Sitzung und – soweit möglich – in Anwesenheit des/der Angeklagten verkündet.

Teil 7

Strafen

Zu Art. 77:

Diese Bestimmung führt die zulässigen Strafen an. Folgende Strafen kommen in Betracht:

–   eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren;

–   eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Neben der Freiheitsstrafe kann der Gerichtshof eine Geldstrafe verhängen und, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter, die Einziehung von Vermögensgegenständen, die aus den Verbrechen stammen, oder deren Erlöses anordnen.

Zu Art. 78:

Dieser Artikel regelt die Festsetzung der Strafe unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe. Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe hat der Gerichtshof die auf Grund seiner Anordnung zuvor in Haft verbrachte Zeit anzurechnen.

Zu Art. 79:

Diese Bestimmung betrifft die Einrichtung eines Treuhandfonds zu Gunsten der Opfer von Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und ihrer Angehörigen. Abs. 2 stellt klar, dass der Gerichtshof die Überweisung von durch Geldstrafen oder Einziehung erlangten Geldern und sonstigen Eigentums an den Treuhandfonds anordnen kann.

Zu Art. 80:

Diese Bestimmung stellt klar, dass der gegenständliche Teil des Statuts die Anwendung der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten vorgesehenen Strafen ebenso unberührt lässt wie die Rechtsvorschriften von Staaten, welche die in Teil 7 des Statuts vorgesehenen Strafen nicht kennen.

Die Bestimmung trägt dem Wunsch einerseits jener Staaten Rechnung, deren innerstaatliche Rechtsvor­schriften die Todesstrafe vorsehen, und andererseits dem anderer Staaten, nach deren nationalem Recht eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht zulässig ist.

Teil 8

Berufung und Wiederaufnahme

Zu Art. 81:

Diese Bestimmung enthält die Berufungsgründe. Der Ankläger/Die Anklägerin und der/die Verurteilte können aus folgenden Gründen Berufung einlegen:

–   Verfahrensfehler;

–   fehlerhafte Tatsachenfeststellung; oder

–   fehlerhafte Rechtsanwendung.

Der/Die Verurteilte kann darüber hinaus auch aus jedem anderen Grund, der die Fairness oder Verlässlichkeit des Verfahrens oder des Urteils beeinträchtigt, Berufung erheben. Daneben besteht die Möglichkeit der Berufung gegen den Strafausspruch. Grundsätzlich kommt der Berufung aufschiebende Wirkung zu.

Zu Art. 82:

Dieser Artikel führt jene wesentlichen Entscheidungen an, welche separat mit dem Rechtsmittel der Beschwerde bekämpft werden können. Einer derartigen Beschwerde kommt nur dann aufschiebende Wirkung zu, wenn die Berufungskammer dies anordnet.

Zu Art. 83:

Diese Bestimmung regelt das Berufungsverfahren. Als Ergebnis desselben kann die Berufungskammer

–   das Urteil oder den Strafausspruch aufheben oder abändern; oder

–   die Verfahrenserneuerung vor einer anderen Hauptverfahrenskammer anordnen.

Abs. 2 statuiert auch den Grundsatz der reformatio in peius.

Das Urteil der Berufungskammer ergeht mit Stimmenmehrheit der RichterInnen. Besteht keine Einstimmigkeit, so enthält das Urteil die Auffassungen der Mehrheit und der Minderheit; auch besteht die Möglichkeit der Abgabe abweichender Meinungen zu Rechtsfragen.

Zu Art. 84:

Dieser Artikel betrifft die Wiederaufnahme des Verfahrens. Abs. 1 enthält die üblichen Wiederauf­nahmegründe. Abs. 2 regelt das Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag.

Zu Art. 85:

Nach dieser Bestimmung hat jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist oder der auf Grund eines in der Folge aufgehobenen Fehlurteils eine Strafe verbüßt hat, Anspruch auf Entschädigung. Abs. 1 und 2 sind Art. 5 Abs. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. Art. 2 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK nachgebildet.

Nach Abs. 3 kann der Gerichtshof einer Person im Falle eines Freispruchs unter außergewöhnlichen Umständen nach eigenem Ermessen eine Haftentschädigung zuerkennen.

Teil 9

Internationale Zusammenarbeit und Rechtshilfe

Die Bestimmungen dieses Teils betreffen die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten mit dem Internatio­nalen Strafgerichtshof. Zu deren Umsetzung wird eine entsprechende Novellierung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (ZiGG), BGBl. Nr. 263/1996, welches derzeit die Zusammenarbeit mit den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingesetzten Ad-hoc-Tribunalen für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda regelt, erforderlich sein. Dabei wird es weitgehend ausreichend sein, auf das gegenständliche Statut und den mit diesem errichteten Internationalen Straf­gerichtshof zu verweisen.

Zu Art. 86:

Diese Bestimmung statuiert die uneingeschränkte Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof bei den Ermittlungen von in dessen Zuständigkeit fallenden Verbrechen und bei deren strafrechtlicher Verfolgung. Diese Verpflichtung ist für Österreich in § 2 Abs. 1 ZiGG bereits vor­gesehen.

Zu Art. 87:

Dieser Artikel enthält allgemeine Bestimmungen betreffend Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammen­arbeit. Nach Abs. 1 findet der Verkehr mit dem Internationalen Strafgerichtshof grundsätzlich auf diplo­matischem Weg statt. Die Vertragsstaaten haben jedoch die Möglichkeit, bei der Ratifikation des Statuts einen anderen geeigneten Weg festzulegen. Im Hinblick darauf, dass § 6 Abs. 1 ZiGG ebenfalls den Geschäftsweg unter Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorsieht, wird Österreich anlässlich der Ratifikation des Statuts keinen anderen Geschäftsweg festlegen. Im Falle der Dringlichkeit können die Ersuchen auch über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) übermittelt werden. Auch diese Möglichkeit ist bereits in § 6 Abs. 3 ZiGG vorgesehen.

Ersuchen um Zusammenarbeit und die angeschlossenen Unterlagen werden in einer Amtssprache des ersuchten Staates oder einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs abgefasst, entsprechend der Wahl, die der Staat bei der Ratifikation des Statuts getroffen hat. In diesem Sinne wird von Österreich anlässlich der Ratifikation die Erklärung abgegeben werden, dass an Österreich gerichtete Ersuchen um Zusammen­arbeit und die angeschlossenen Schriftstücke mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen werden müssen.

Ersuchen um Zusammenarbeit sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln.

Leistet ein Vertragsstaat einem Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit nicht Folge und hindert er dadurch den Gerichtshof an der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse, so kann dieser die Angelegenheit an die Versammlung der Vertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat die Sache dem Gerichtshof unterbreitet hat, an diesen verweisen.

Zu Art. 88:

Nach dieser Bestimmung haben die Vertragsstaaten dafür zu sorgen, dass in ihrem innerstaatlichen Recht für alle in Teil 9 des Statuts vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit Verfahren zur Verfügung stehen. Dieser Verpflichtung ist in Österreich durch die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten in Verbindung mit dem gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. subsidiär anwendbaren Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979, BGBl. Nr. 529, über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, ARHG) und der Strafprozess­ordnung 1975 (StPO) nachgekommen. Legistischer Handlungsbedarf besteht im Wesentlichen lediglich im Zu­sammenhang mit der nach Art. 89 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Möglichkeit der Anfechtung der Überstellung unter Berufung auf den in Art. 20 des Statuts festgelegten Grundsatz “ne bis in idem”. Den übrigen Verpflichtungen des Statuts kann auf Grund der erwähnten, bestehenden Vorschriften Rechnung getragen werden. Allfällige, darüber hinaus in Aussicht genommene Novellierungen des ZiGG sollen vor allem der Klarheit und Übersichtlichkeit dienen und auf diese Weise eine einfache Handhabung des Statuts durch die Rechtsanwender ermöglichen.

Zu Art. 89:

Diese Bestimmung betrifft Ersuchen des Gerichtshofs um Festnahme und Überstellung von Personen. Der Ausdruck Überstellung wurde bewusst gewählt, um klarzustellen, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme nicht um eine Auslieferung handelt, weshalb die in diesem Zusammenhang bestehenden üblichen Ablehnungsgründe (Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit, Staatsangehörigkeit, politische, mili­tärische oder fiskalische Straftat) keine Anwendung finden. Dementsprechend sind die Vertragsparteien verpflichtet, gegebenenfalls auch eigene Staatsangehörige an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen. Eine entsprechende Verpflichtung besteht bereits auf Grund der Statute der durch den Sicher­heitsrat der Vereinten Nationen errichteten Ad-hoc-Tribunale für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda, da diese in Art. 29 Abs. 2 lit. e bzw. Art. 28 Abs. 2 lit. e die ausnahmslose Überstellung ange­klagter Personen an die Internationalen Gerichte vorsehen. Demgegenüber verbieten die im Verfassungs­rang stehenden Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 und 44 ARHG die Auslieferung und Durchlieferung eigener Staatsbürger. In der zur Umsetzung der erwähnten, aus den Statuten der Ad-hoc-Tribunale resultierenden Verpflichtung ergangenen Bestimmung des § 5 ZiGG wird dementsprechend ausgeführt, dass die österreichische Staatsbürgerschaft des/der Beschuldigten einer Überstellung nicht entgegensteht. In den Erläuterungen zu der betreffenden Bestimmung wird darauf hingewiesen, dass diese im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Maßnahmen der Überstellung und der Auslieferung in den Verfassungsrang erhoben wurde, um klarzustellen, dass auch eine Überstellung österreichischer Staats­bürger an die Internationalen Gerichte in Betracht kommt.

Um im Licht der genannten Verfassungsvorschriften allfällige Zweifel an der Verfassungskonformität der Verpflichtung zur Überstellung bzw. Durchbeförderung von österreichischen Staatsbürgern von vorn­herein auszuschließen, erscheint es angezeigt, Art. 89 Abs. 1 und 3 des Statuts nach Art. 50 Abs. 3 B-VG als verfassungsändernd zu behandeln.

In Abs. 2 wird festgelegt, dass die Person, um deren Überstellung ersucht wurde, entsprechend dem Grundsatz der Komplementarität die Möglichkeit hat, die Überstellung unter Berufung auf den in Art. 20 des Statuts festgelegten Grundsatz “ne bis in idem” anzufechten. In einem derartigen Fall hat der ersuchte Staat unverzüglich den Gerichtshof zur Feststellung der Zulässigkeit der gegenständlichen Angelegenheit zu konsultieren. Eine derartige Bestimmung ist im ZiGG nicht enthalten, welches daher entsprechend zu ergänzen sein wird.

Abs. 3 und 4 regeln die Durchbeförderung einer von einem anderen Staat an den Gerichtshof zu über­stellenden Person durch das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats und den Inhalt der Durchbeförderungs­ersuchen. Es handelt sich dabei um die üblichen Regelungen. Diese gehen über § 18 Abs. 1 ZiGG hinaus, da die Möglichkeit der Ablehnung der Durchbeförderung für den Fall vorgesehen ist, dass eine derartige Maßnahme die Überstellung verhindern oder verzögern würde. Weiters sind Regelungen betreffend den Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates bei Überstellung auf dem Luftweg sowie das Erfordernis von Konsultationen mit dem Gerichtshof vorge­sehen, falls im ersuchten Staat gegen die gesuchte Person gerichtlich vorgegangen wird oder diese dort eine über sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt. Dementsprechend wird die erwähnte Bestimmung entsprechend zu novellieren sein.

Zu Art. 90:

Diese Bestimmung betrifft den Fall, dass ein Vertragsstaat konkurrierende Ersuchen des Gerichtshofs um Überstellung einer Person nach Art. 89 und eines anderen Staates um Auslieferung wegen desselben Verhaltens erhält. In einem derartigen Fall ist grundsätzlich dem Ersuchen des Gerichtshofs Vorrang einzuräumen, wenn dieser nach Art. 18 oder 19 entschieden hat, dass die Sache zulässig ist. Aber auch für den Fall, dass den konkurrierenden Ersuchen verschiedene Sachverhalte zu Grunde liegen, hat der ersuchte Staat dem Ersuchen des Gerichtshofs um Überstellung den Vorrang einzuräumen, soweit er nicht völkerrechtlich verpflichtet ist, die gesuchte Person an den ersuchenden Staat auszuliefern. Im letzteren Fall hat der ersuchte Staat zu entscheiden, welchem Ersuchen der Vorrang einzuräumen ist, wobei die dafür maßgeblichen Kriterien in Abs. 6 angeführt sind.

Zur Implementierung der betreffenden Bestimmung wird § 16 Abs. 4 ZiGG entsprechend zu novellieren sein.

Zu Art. 91:

Dieser Artikel regelt den Inhalt des Ersuchens um Festnahme und Überstellung und die anzuschließenden Unterlagen, und zwar sowohl im Falle eines Ersuchens um Überstellung zur Strafverfolgung, als auch im Falle eines Ersuchens um Überstellung einer bereits verurteilten Person.

Zu Art. 92:

Nach dieser Bestimmung kann der Gerichtshof in dringenden Fällen unter Hinweis auf einen bestehenden Haftbefehl oder ein verurteilendes Erkenntnis um vorläufige Festnahme der gesuchten Person ersuchen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits das formelle Überstellungsersuchen übermittelt werden muss. Eine ähnliche Möglichkeit besteht bereits nach § 16 Abs. 1 ZiGG. Allerdings ist danach das Vorliegen einer bereits erhobenen Anklage erforderlich, was nach Art. 92 nicht der Fall ist. § 16 ZiGG wird daher für Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs entsprechend zu novellieren sein.

Abs. 2 enthält den Inhalt des Ersuchens um vorläufige Festnahme. Abs. 3 sieht für den Fall der Zustim­mung der gesuchten Person die Möglichkeit der vereinfachten Überstellung auf der Grundlage des Ersuchens um vorläufige Festnahme vor, ohne dass das Einlangen des formellen Überstellungsersuchens abgewartet werden muss. Diese Möglichkeit besteht nach § 16 ZiGG unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Person.

Zu Art. 93:

Abs. 1 dieser Bestimmung führt in nicht erschöpfender Weise andere Formen der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten mit dem Gerichtshof, das heißt der Rechtshilfe, an. Diese kann von Österreich auf Grund der entsprechenden Bestimmungen des ARHG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 ZiGG geleistet werden.

In Abs. 2 wird hinsichtlich ZeugInnen oder Sachverständigen, die vor dem Gerichtshof erscheinen, das “Freie Geleit” festgelegt. Diese Bestimmung richtet sich lediglich an den Gerichtshof. Sie enthält keine Regelung darüber, was zu geschehen hat, wenn gegen die betreffenden Personen in einem Durchreisestaat ein Strafverfahren anhängig ist, in welchem diese zur Festnahme ausgeschrieben sind. Für diesen Fall wird in § 8 ZiGG Vorsorge getroffen.

Nach Abs. 4 kann ein Rechtshilfeersuchen nur dann unter Berufung auf Art. 72 abgelehnt werden, wenn es die Beibringung von Unterlagen oder die Offenlegung von Beweismitteln betrifft, die die nationale Sicherheit des ersuchten Staates berühren. Dieser Bestimmung wird bereits durch § 12 ZiGG Rechnung getragen.

Nach Abs. 7 kann der Gerichtshof um zeitweilige Überstellung eines Häftlings zum Zwecke bestimmter Ermittlungshandlungen ersuchen. Eine Übergabe des Häftlings kommt dabei – abweichend von § 73 Abs. 2 ARHG – nur dann in Betracht, wenn dieser seine Zustimmung zur Übergabe erteilt.

Abs. 9 betrifft den Fall, dass ein Vertragsstaat vom Gerichtshof und von einem anderen Staat konkurrie­rende Ersuchen um Rechtshilfe erhält. Dabei soll zunächst der Versuch unternommen werden, beiden Ersuchen nachzukommen. Soweit dies nicht möglich ist, werden konkurrierende Ersuchen nach den in Art. 90 festgelegten Grundsätzen behandelt.

Abs. 10 legt entsprechend dem Grundsatz der Reziprozität fest, dass auch die Vertragsstaaten den Ge­richtshof unter bestimmten Voraussetzungen um Durchführung einzelner Rechtshilfehandlungen ersuchen können.

Zu Art. 94:

Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit des Aufschubs der Erledigung eines Ersuchens wegen laufender Ermittlungen oder einer Strafverfolgung in einer anderen Sache als derjenigen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch den ersuchten Staat vor. Eine entsprechende Möglichkeit ist weder im ARHG noch im Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten enthalten. Die Vereinbarung über den Zeitpunkt der Erledigung des Ersuchens kann allerdings auf Grundlage des Art. 94 Abs. 1 getroffen werden.

Zu Art. 95:

Vorbehaltlich einer anders lautenden Anordnung des Gerichtshofs kann der ersuchte Staat nach dieser Bestimmung die Erledigung eines Ersuchens für die Dauer der Prüfung einer Anfechtung der Zulässigkeit nach Art. 18 oder 19 durch den Gerichtshof aufschieben. Diesbezüglich wird eine Novellierung von § 10 ZiGG zu erwägen sein.

Zu Art. 96:

Dieser Artikel führt den Inhalt eines Ersuchens um Rechtshilfe nach Art. 93 an. Dabei wird unter anderem festgelegt, dass dem Ersuchen alle Informationen anzuschließen sind, die nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich sind, um dem Ersuchen entsprechen zu können. Um dem Gerichtshof die Einhaltung dieser Bestimmung zu ermöglichen, statuiert Abs. 3 eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, den Gerichtshof über dessen Ersuchen von den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts in Kenntnis zu setzen.

Zu Art. 97:

Diese Bestimmung statuiert die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Durchführung von Konsultationen mit dem Gerichtshof, wenn im Zusammenhang mit einem Ersuchen Probleme bestehen, die dessen Erledigung be- oder verhindern können.

Zu Art. 98:

Da die Tätigkeit des Gerichtshofs der Zusammenarbeit mit den Staaten bedarf, muss gesichert sein, dass sich auch bei Maßnahmen der Staaten, die im Rahmen dieser Zusammenarbeit gesetzt werden, der Täter/die Täterin nicht auf allfällige Immunitäten, weder auf solche im Zeitpunkt der Tat noch auf solche im Zeitpunkt der Strafverfolgung, berufen kann. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit kann als Verzicht der Vertragsstaaten auf die Geltendmachung derartiger Immunitäten interpretiert werden. Auf der anderen Seite kann ein vom Gerichtshof ersuchter Staat einer Pflichtenkollision dadurch ausgesetzt sein, dass er durch andere völkerrechtliche Regeln verpflichtet ist, die Immunität einer Person zu achten, gegen die die Maßnahmen gesetzt werden sollen. Dies gilt in erster Linie gegenüber Staaten, die nicht an das Statut gebunden sind (Drittstaaten im Sinne des Art. 34 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980). In diesen Fällen muss der Gerichtshof zuerst den Staat, der Träger der Immunität ist, kontaktieren, um etwa eine Aufhebung der Immunität zu erreichen. Allerdings ist von der vorliegenden Bestimmung die Unverletzlichkeit von Räumen der Mission oder Wohnungen von Diplo­matInnen nicht betroffen, während die Unverletzlichkeit von Personen dasselbe rechtliche Schicksal wie deren Immunität erfährt. Die Begründung für diese Unterscheidung ist darin zu finden, dass nur Personen, nicht jedoch Gebäude, eine Immunität besitzen können, sodass notwendigerweise der Verweis auf die Immunität von Personen anders als bei Gebäuden auch deren Unverletzlichkeit umfassen muss, soweit diese denselben Zweck wie die Immunität umfasst.

Der zweite Absatz bezieht sich auf Fälle, in denen ein Staat die Auslieferung von Personen an Vertragsstaaten von der Bedingung abhängig macht, dass diese Personen nicht an den Gerichtshof überstellt werden. Soweit der ausliefernde (ersuchte) Staat Vertragsstaat ist, hat sich diese Bedingung insbesondere an der allgemeinen Pflicht zur Zusammenarbeit sowie an den Bedingungen des Art. 90 zu orientieren, sodass sie in erster Linie von Drittstaaten geltend gemacht werden kann. In diesem Fall muss der Gerichtshof, bevor er die Überstellung verlangt, die Zustimmung des erstausliefernden Staates einholen.

Zu Art. 99:

Diese Bestimmung betrifft die Erledigung von Ersuchen nach den Art. 93 und 96. Grundsätzlich werden Rechtshilfeersuchen nach dem im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Verfahren erledigt. Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Einhaltung bestimmter Formvorschriften ist dann zu entsprechen, wenn dies nach österreichischem Recht nicht verboten ist. Dieser Bestimmung ist bereits durch § 10 Abs. 1 und 2 ZiGG Rechnung getragen.

Nach Abs. 3 sind den Erledigungsakten des ersuchten Staates keine Übersetzungen anzuschließen.

Nach Abs. 4 kann der Ankläger/die Anklägerin ein Rechtshilfeersuchen, das keine Zwangsmaßnahmen erfordert, nach Durchführung von Konsultationen mit dem betroffenen Vertragsstaat selbstständig auf dessen Hoheitsgebiet erledigen. Eine derartige Möglichkeit besteht bereits nach § 9 Abs. 1 ZiGG.

Zu Art. 100:

Diese Bestimmung regelt die mit der Erledigung der Ersuchen um Zusammenarbeit verbundenen Kosten. Dabei wird ausgeführt, dass die gewöhnlichen Kosten der Erledigung von Ersuchen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zu dessen Lasten gehen. Die Ausnahmen sind ausdrücklich angeführt.

Zu Art. 101:

Dieser Artikel statuiert die Geltung des Grundsatzes der Spezialität nach Überstellung einer Person an den Gerichtshof auf Grund dieses Statuts. Es handelt sich dabei um einen im Auslieferungsrecht gebräuch­lichen Grundsatz. Über Ersuchen des Gerichtshofs kann der Staat, der die Person an diesen überstellt hat, ein Abgehen von diesem Grundsatz bewilligen.

Zu Art. 102:

Dieser Artikel enthält die Begriffsbestimmungen der Worte “Überstellung” und “Auslieferung”.

Teil 10

Vollstreckung

Zu Art. 103:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafen in dem von diesem im Einzelfall auf der Grundlage einer Liste von Staaten, die gegenüber dem Gerichtshof ihre Bereitschaft bekundet haben, verurteilte Personen zur Strafvollstreckung zu übernehmen, bestimmten Staat verbüßt werden. Die für die Bestimmung maßgeblichen Kriterien sind in Abs. 3 angeführt. Ein vom Gerichtshof im Einzelfall bestimmter Staat hat dabei die Möglichkeit, die vorgenommene Bestimmung abzulehnen. Gemäß § 20 Abs. 2 ZiGG kann die Übernahme der Vollstreckung abgelehnt werden, wenn sie unvertretbare Nachteile für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Republik Österreich nach sich ziehen würde. Die Übernahme österreichischer Staatsbürger darf nicht abgelehnt werden.

Für den Fall, dass sich Österreich bereit erklären würde, verurteilte Personen zum Strafvollzug zu über­nehmen, wäre zu diesem Zweck ein Abkommen zwischen dem Gerichtshof und der Republik Österreich über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen des Internationalen Strafgerichtshofs abzuschließen, wie dies mit den Vereinten Nationen bereits hinsichtlich der vom internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien erfolgten Verurteilungen geschehen ist (Abkommen vom 23. Juli 1999, BGBl. III Nr. 158/
1999).

Wird vom Gerichtshof kein Staat zur Übernahme des Verurteilten bestimmt, so ist die Freiheitsstrafe in einer vom Gaststaat, dh. den Niederlanden, zur Verfügung gestellten Vollzugsanstalt zu verbüßen. In einem derartigen Fall werden die Kosten der Strafvollstreckung vom Gerichtshof getragen.

Zu Art. 104:

Dieser Artikel betrifft den Wechsel der Bestimmung des Vollstreckungsstaats durch den Gerichtshof. In diesem Zusammenhang bestimmt Abs. 2, dass ein Verurteilter jederzeit beim Gerichtshof eine Verlegung aus dem Vollstreckungsstaat in einen anderen Staat beantragen kann.

Zu Art. 105:

Nach dieser Bestimmung hat der Vollstreckungsstaat grundsätzlich keine Möglichkeit, die vom Gerichts­hof verhängte Freiheitsstrafe zu ändern. Die Vollstreckung erfolgt daher in der Form der Fortsetzung des Vollzuges und nicht nach Durchführung eines so genannten Exequaturverfahrens.

Zu Art. 106:

Nach dieser Bestimmung unterliegt die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe der Aufsicht des Gerichtshofs. Die Haftbedingungen richten sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Sie haben mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen im Ein­klang zu stehen. Dabei wird klargestellt, dass die Haftbedingungen weder günstiger noch ungünstiger sein dürfen, als diejenigen für Strafgefangene, die im Vollstreckungsstaat wegen ähnlicher Straftaten verurteilt wurden.

Zu Art. 107:

Dieser Artikel sieht die Möglichkeit vor, die verurteilte Person, soferne diese kein Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaates ist, nach erfolgter Strafverbüßung in Übereinstimmung mit dem Recht des Voll­streckungsstaates in einen anderen Staat zu verbringen, der entweder zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist oder in diese eingewilligt hat. Werden die aus der Verbringung der Person entstehenden Kosten nicht von einem Staat getragen, so trägt sie der Gerichtshof.

Zu Art. 108:

Diese Bestimmung sieht für verurteilte Personen im Gewahrsam des Vollstreckungsstaats eine Speziali­tätsregelung vor. Danach dürfen diese für Handlungen, die vor ihrer Verbringung in den Vollstreckungs­staat gesetzt wurden, nur mit Zustimmung des Gerichtshofs verfolgt, bestraft oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden. Die zulässige Ausnahme, die den üblichen Regelungen entspricht, ist in Abs. 3 angeführt. Eine ähnliche Regelung ist in § 21 Abs. 2 Z 1 ZiGG enthalten. Zu deren Änderung besteht keine Veranlassung, da sie für den Verurteilten/die Verurteilte günstiger ist als die gegenständliche Regelung.

Zu Art. 109:

Dieser Artikel betrifft die Vollstreckung von vom Gerichtshof nach Teil 7 des Statuts verhängten Geldstrafen oder Verfallsanordnungen durch die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren.

Eine derartige Möglichkeit ist im ZiGG nicht vorgesehen, weshalb eine entsprechende Regelung aufge­nommen werden müsste.

Zu Art. 110:

Diese Bestimmung regelt die Herabsetzung des Strafmaßes durch den Gerichtshof. Die betreffende Vorschrift wurde bewusst nicht als bedingte Entlassung gestaltet, da die Bestimmung eines für die Überwachung des Wohlverhaltens des/der Entlassenen verantwortlichen Staates Schwierigkeiten bereiten könnte.

Über die Herabsetzung des Strafmaßes entscheidet allein der Gerichtshof nach Anhörung des/der Verur­teilten. Die bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Kriterien sind in Abs. 4 angeführt. Wesentlich ist, dass eine derartige Maßnahme erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe oder, bei lebenslanger Freiheitsstrafe, nach 25 Jahren in Betracht kommt.

Eine ähnliche Regelung ist in § 23 Abs. 2 ZiGG enthalten. Diese Bestimmung wäre daher nur hinsichtlich lebenslanger Freiheitsstrafen entsprechend zu ergänzen.

Zu Art. 111:

Dieser Artikel enthält Regelungen für den Fall der Flucht des/der Verurteilten aus dem Vollstreckungs­staat. Den darin enthaltenen Verpflichtungen wird für Österreich durch § 20 Abs. 4 ZiGG entsprochen werden.

Eine verfassungsändernde Behandlung dieser Vorschrift über die Überstellung Flüchtiger erübrigt sich wegen des bestehenden Zusammenhanges mit Teil 9.

Teil 11

Versammlung der Vertragsstaaten

Zu Art. 112:

Die Tätigkeit des Gerichtshofs ist auf die Versammlung der Vertragsstaaten gestützt, einem Vertragsorgan außerhalb der Organe des Gerichtshofs. Es handelt sich hiebei um ein typisches Vertragsorgan, das keine eigene internationale Organisation darstellt, jedoch Beschlüsse für den Gerichtshof anzunehmen be­rechtigt ist, denen hiefür Rechtskraft zukommt (zB die Verfahrens- und Beweisordnung), ohne dass es sich um Verträge handelt.

In dieser Versammlung nehmen als vollberechtigte Mitglieder die Vertragsparteien teil. Staaten, die das Statut oder die Schlussakte unterzeichnet haben (165 Staaten haben die Schlussakte unterzeichnet), sind Beobachter.

Die Kompetenz der Versammlung erstreckt sich auf die Annahme der von der Vorbereitungskommission erarbeiteten Empfehlungen. Diese ist gemäß Schlussakte der Konferenz von Rom beauftragt mit der Aus­arbeitung der Texte der Verfahrens- und Beweisordnung, der “Verbrechenselemente”, des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und dem Gerichtshof, der Grundprinzipien des Amtssitzabkommens, der Finanzvorschriften und Finanzordnung, des Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten, des Budgets für das erste Jahr des Bestehens des Gerichtshofs sowie der Verfahrensordnung der Versammlung der Vertragsstaaten. Darüber hinaus ist die Versammlung beauftragt, eine Definition der Aggression vorzuschlagen, einschließlich der “Verbrechenselemente” und der Bedingungen, unter denen der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit hinsichtlich dieses Verbrechens ausüben kann.

Die Versammlung hat die Aufsicht über den Gerichtshof, jedoch nur soweit, als die Rechtsprechung nicht betroffen ist. Sie ist weiterhin zuständig für den Haushalt des Gerichtshofs, die Änderung der Anzahl der Richter. Eine wichtige Zuständigkeit ist jene, die sich auf die Verletzungen der Zusammen­arbeitsverpflichtungen durch die Staaten bezieht: Zwar ist die Sanktion hiefür nicht festgelegt, doch ist sie zur Erörterung dessen zuständig, selbst wenn es sich um einen Drittstaat handelt, der für bestimmte Verbrechen die Zuständigkeit des Gerichtshofs anerkannt hat.

Der Versammlung ist ein eigenes Organ, das Büro, zur Seite gestellt, das aus 21 Mitgliedern (davon einem Präsidenten/einer Präsidentin und zwei VizepräsidentInnen) besteht. Dieses Organ hat keine eigene Entscheidungsbefugnis, sondern lediglich unterstützende Aufgaben, tritt aber zusammen, so oft es dies für nötig erachtet, sodass es vor allem in den Zeiten zwischen den Tagungen der Versammlung tätig werden kann und hier auch beschließen kann, die Versammlung zu außerordentlichen Sitzungen (außer den ordentlichen jährlichen Sitzungen) einzuberufen.

Die Versammlung kann auch andere Nebenorgane einsetzen, die für spezielle Aufgaben zuständig sein können, wie etwa solche mit dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit des Gerichtshofs zu stärken.

Da die Versammlung in erster Linie dazu dient, die Tätigkeit des Gerichtshofs zu überprüfen, ist es zielführend, wenn die obersten Organe des Gerichtshofs auf den Versammlungen der Vertragsstaaten anwesend sind, weshalb ihnen dieses Recht ausdrücklich eingeräumt wird.

Entscheidungen sollen vorwiegend im Konsensweg getroffen werden. Ist dies nicht möglich, so bedarf ein Beschluss in Sachfragen der Anwesenheit der Mehrheit der Vertragsstaaten und einer Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden, somit letztlich mindestens eines Drittels der Vertragsstaaten, während Verfahrens­fragen kein Anwesenheitsquorum erfordern und die einfache Mehrheit der Abstimmenden für die An­nahme genügt.

In gleicher Weise wie Staaten, die mit ihren Beiträgen in einem gewissen Ausmaß im Rückstand sind, gemäß Art. 19 der Satzung der Vereinten Nationen ihr Stimmrecht in der Generalversammlung ver­lieren, so können auch hier Staaten, die mit ihren Beiträgen in Rückstand sind, ihr Stimmrecht nicht ausüben, außer, die Versammlung bestimmt etwas anderes.

Teil 12

Finanzierung

Zu Art. 113:

Die Finanzvorschriften und -ordnung erstrecken sich sowohl auf den Gerichtshof, als auch auf die Versammlung samt ihren Nebenorganen.

Zu Art. 114:

Gemäß dieser Bestimmung werden die Kosten des Gerichtshofs lediglich aus dessen finanziellen Mitteln gedeckt, sodass, vorbehaltlich jener in Art. 116 erwähnten Beträge, keine anderen Mittel dazu heran­gezogen werden dürfen, damit nicht auf diese Weise Einfluss auf den Gerichtshof ausgeübt werden kann.

Zu Art. 115:

Die finanziellen Mittel des Gerichtshofs ergeben sich aus den Beiträgen der Vertragsstaaten sowie aus Beiträgen aus dem Gesamtbudget der Vereinten Nationen. Dies war deswegen als notwendig erachtet worden, da insbesondere in der ersten Phase, wenn nur wenig mehr als die für das Inkrafttreten erforderlichen Vertragsstaaten dem Statut angehören, der Gerichtshof doch schon im Stande sein soll, seine Tätigkeit zu entfalten. Es wird aber von der Generalversammlung der Vereinten Nationen selbst abhängen, wieweit eine finanzielle Unterstützung erfolgen wird. Hiebei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Sicherheitsrat berechtigt ist, dem Gerichtshof Situationen zu unterbreiten, wodurch dem Ge­richtshof Kosten entstehen können.

Zu Art. 116:

Freiwillige Beiträge aus allen möglichen Quellen können nur in Übereinstimmung mit Kriterien ange­nommen werden, die von der Versammlung der Vertragsstaaten noch auszuarbeiten sind. Dadurch soll die Versammlung Kontrolle über die Herkunft dieser Gelder und damit auch über die dadurch womöglich verursachte Abhängigkeit des Gerichtshofs von externen Einrichtungen ausüben können.

Zu Art. 117:

Die Beiträge der Vertragsstaaten werden auf der Basis des für den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen angewendeten Schlüssels berechnet, insbesondere nach jenen Grundsätzen, die zur Berechnung dieses Schlüssels dienen. Die Vertragsstaaten müssen darüber Einigung herstellen. Somit käme derzeit für Österreich ein Beitragsschlüssel von zirka 0,935% in Betracht.

Zu Art. 118:

Die Rechnungsprüfung der Gebarung des Gerichtshofs wird durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer durchgeführt (so kann die Versammlung der Vertragsstaaten entsprechende Organe einsetzen, vgl. Art. 112).

Teil 13

Schlussbestimmungen

Zu Art. 119:

Die Frage der Streitbeilegung ist deswegen komplexer als in sonstigen internationalen Verträgen, weil die Streitbeilegung durch den Gerichtshof von der sonstigen zu trennen ist. Deswegen ist festgehalten, dass der Gerichtshof selbst zuständig ist, Streitigkeiten über seine Kompetenz zu entscheiden.

Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über alle anderen Fragen werden der Versammlung der Ver­trags­staaten vorgelegt. Diese kann selbst zur Beilegung beitragen, wodurch sie jedoch nicht zu einem Gericht wird, sondern lediglich etwa zwischen den Streitparteien vermitteln kann. Sie kann auch andere Mittel der Streitbeilegung empfehlen, darunter die Vorlage an den Internationalen Gerichtshof. Diese Empfehlung begründet aber nicht dessen Zuständigkeit, sondern hat auch zu berücksichtigen, wieweit der Internationale Gerichtshof Zuständigkeit ratione personae besitzt, dh. wieweit die betreffenden Staaten dessen Zuständigkeit anerkannt haben oder anerkennen.

Zu Art. 120:

Staaten dürfen keine Vorbehalte zu diesem Statut erklären. Es ist schließlich zu berücksichtigen, dass schon der besondere Charakter des Gerichtshofs als Gericht eine solche Möglichkeit verbietet, da die Integrität des Statuts gewahrt bleiben muss. Allenfalls erklärte Vorbehalte sind somit als unzulässig und nichtig anzusehen. Dies schließt allerdings interpretative Erklärungen nicht aus, soweit diese nicht auf Grund ihres Inhalts als Vorbehalte zu qualifizieren sind.

Zu Art. 121:

Hinsichtlich der Änderungen unterscheidet das Statut zwischen solchen mit institutionellem Charakter (vgl. Art. 122), jenen zu den Verbrechenstatbeständen und den übrigen. Die nicht vom Art. 122 erfassten Änderungen können erst sieben Jahre nach Inkrafttreten vorgeschlagen werden, da zu diesem Zeitpunkt auch die erste Überprüfungskonferenz stattfinden soll (vgl. Art. 123). Derartige Änderungsvorschläge können entweder auf einer Versammlung der Vertragsparteien oder einer eigens einberufenen Über­prüfungskonferenz behandelt werden. Sofern kein Konsens über den Vorschlag erzielt wird, ist zur Annahme eine Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Staaten erforderlich. Das Inkrafttreten der Ände­rung bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Staaten; die Änderung tritt jedoch – ähnlich wie gemäß Art. 109 der Satzung der Vereinten Nationen – für alle (nicht nur für die Änderung ratifizierenden oder annehmenden) Vertragsstaaten in Kraft, wenn sieben Achtel der Vertragsstaaten sie ratifiziert oder ange­nommen haben. Wegen dieser besonderen Form des Inkrafttretens wurde diese hohe Zahl für erforderlich gehalten. Allerdings kann ein Vertragsstaat, der diese Änderung nicht akzeptieren will, vom Statut zu­rücktreten.

Ein besonderes Verfahren gilt für Änderungen zu den Verbrechenstatbeständen (Art. 5, 6, 7 und 8), da diese Änderungen nur für jene Staaten in Kraft treten, die diese Änderungen ratifiziert oder angenommen haben. Außerdem kann der Gerichtshof seine Jurisdiktion für die in der Änderung enthaltenen Verbrechen nur soweit ausüben, als sowohl der Heimatstaat des/der Verdächtigen als auch der Staat, auf dessen Gebiet das Verbrechen begangen wurde, die Änderung ratifiziert oder angenommen haben. Diese Bedingung schränkt die Jurisdiktion des Gerichtshofs insofern ein, als sie sich von den sonstigen Bedingungen der Ausübung der Jurisdiktion unterscheidet, wie sie in Art. 12 festgelegt sind, demzufolge es genügt, dass der eine oder der andere Staat Vertragsstaat ist. Jene besonderen Bedingungen gelten aber dann auch für das Verbrechen der Aggression, da Art. 5 bestimmt, dass die Bestimmung über diesen Verbrechenstatbestand in Übereinstimmung mit Art. 121 und 123 angenommen werden muss.

Zu Art. 122:

Änderungsvorschläge zu Bestimmungen institutioneller Natur (einzelne Fragen betreffend das Richteramt, die Bestellung der RichterInnen, die Nachbesetzung der RichterInnenposten, das Präsidium, die Kammern, die Anklagebehörde, die Kanzlei, das Personal, die Amtsenthebung, Disziplinarmaßnahmen und Gehälter) unterliegen einem stark vereinfachten Verfahren. Insbesondere bedürfen sie der Annahme durch eine Mehrheit von lediglich zwei Drittel der Vertragsstaaten und treten sechs Monate danach ohne Erfordernis der Ratifikation oder Annahme für alle Vertragsstaaten in Kraft. Die Ablehnung einer Änderung berechtigt aber anders als bei den Änderungen gemäß Art. 121 nicht zum Rücktritt.

Auf diese Weise wird der Versammlung der Vertragsstaaten ein Vertragsänderungsrecht eingeräumt; für Österreich ist diese Bestimmung aber dennoch nicht in den Verfassungsrang zu heben, da sie durch Art. 9 Abs. 2 B-VG erfasst ist.

Zu Art. 123:

 

Eine Frist von sieben Jahren nach Inkrafttreten dient zur Konsolidierung des Gerichtshofs und zum Erfahrungsgewinn. Danach findet eine Überprüfungskonferenz statt, wobei die Vertragsstaaten insbe­sondere überprüfen sollen, wieweit andere Verbrechenstatbestände als die derzeit im Statut enthaltenen ebenfalls der Zuständigkeit des Gerichtshofs unterworfen werden sollen. Schon im Entwurf der International Law Commission waren auch zusätzliche Verbrechen, die als internationale Verbrechen in internationalen Verträgen enthalten sind (vgl. etwa das Übereinkommen zur Bekämpfung der wider­rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 1970, BGBl. Nr. 249/1974; das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Diplomaten 1973, BGBl. Nr. 488/1977 oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen 1988, BGBl. III Nr. 154/
1997), genannt. Die Schlussakte der Konferenz von Rom enthält eine Resolution, die der Überprüfungs­konferenz empfiehlt, Formulierungen für Verbrechen des Terrorismus und Drogenverbrechen auszuarbeiten und in die Zuständigkeit des Gerichtshofs einzubringen.

Nach dieser ersten Überprüfungskonferenz kann die Mehrheit der Vertragsstaaten auf Ersuchen eines Vertragsstaates die Einberufung einer weiteren Konferenz beschließen. Einberufendes Organ ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zu Art. 124:

Diese Übergangsbestimmung stellt einen Kompromiss zwischen den Staaten dar, die den Gerichtshof mit einer universellen Jurisdiktion ausstatten wollten, und jenen, die die Zustimmung des Heimatstaates des Täters als Voraussetzung verlangten. Nunmehr kann jeder Staat im Zeitpunkt seiner Ratifikation, Annahme oder seines Beitritts erklären, dass er die Gerichtsbarkeit für Kriegsverbrechen ausschließt, wenn derartige Verbrechen auf seinem Gebiet oder von seinen Staatsbürgern begangen wurde. Diese Jurisdiktionseingrenzung kann nur einmal und nur für einen Zeitraum von sieben Jahren erklärt werden. Allerdings kann die Überprüfungskonferenz, die mit der Überprüfung dieser Bestimmung betraut ist, auch etwas anderes vorsehen.

Zu Art. 125:

Das Statut steht allen Staaten bis zum 31. Dezember 2000 zur Unterzeichnung offen. Nur Staaten, die das Statut unterzeichnet haben, können das Statut ratifizieren, annehmen oder genehmigen. Alle anderen können dem Statut beitreten.

Zu Art. 126:

Für das objektive Inkrafttreten ist es notwendig, dass sechzig Staaten Partei geworden sind. Dadurch ist gewährleistet, dass ein Drittel der bestehenden Staaten die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs angenommen haben, bevor dieser tätig werden kann. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens eine weltweit gestreute Unterstützung des Gerichtshofs durch die Staaten gesichert sein wird.

Zu Art. 127:

Diese Bestimmung sieht ein ausdrückliches Recht zum Rücktritt vom Statut vor. Allerdings bleiben noch einige Verpflichtungen für den rücktretenden Staat bestehen: so etwa finanzielle Verpflichtungen wie auch die Pflicht zur Zusammenarbeit in Fällen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Rücktritts begonnen wurden. Außerdem bleibt die Jurisdiktion des Gerichtshofs in Fällen bestehen, in denen die Bedingungen des Art. 12 wegen des Rücktritts nicht mehr erfüllt werden, sofern diese Fälle vor dem Rücktritt schon begonnen wurden. Das Weiterbestehen von diesen Verpflichtungen und Gerichtsbarkeit gilt auch für den Fall des Rücktritts wegen der Ablehnung von Änderungen gemäß Art. 121.

Zu Art. 128:

Diese Bestimmung enthält die übliche Klausel betreffend die verbindlichen Wortlaute.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen Fassungen samt Berichtigung in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kund­zumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegen­heiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.



*) As corrected by the procès-verbaux of 10 November 1998 and 12 July 1999.

[1]) Anmerkung: Der Titel der abgestimmten Übersetzung dieses Vertrags lautet: “Römisches Statut des Internationa­len Strafgerichtshofs”. Es wurde Einvernehmen unter den Beteiligten erzielt, dass jede Seite in innerstaatlichen Doku­menten die Bezeichnung “Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs” verwenden kann.