210 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

 

über die Regierungsvorlage (66 und Zu 66 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschafts­gesetz – GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Martkorganisation erlassen wird und das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz sowie das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden

 

Die Verwirklichung des Erdgasbinnenmarktes stellt sich als wichtiger Schritt zur Vollendung des Binnen­marktes der Europäischen Union dar. Mit der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine weitere Maßnahme zur Verwirklichung des Erdgasbinnenmarktes gesetzt. Dem Netz­zugang kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu, er muss offen sein, in den Mitgliedstaaten zu gleich­wertigen wirtschaftlichen Ergebnissen und damit zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung und einem direkt vergleichbaren Zugang zu den Erdgasmärkten führen.

Diese in der Richtlinie enthaltenen Grundsätze wären nunmehr in die österreichische Rechtsordnung umzusetzen.

Das Gasrecht stellt sich als zersplitterter Rechtsbereich dar, dessen Regelungen bis in die Zeit der Monarchie bzw. auf das im Jahre 1939 in Österreich eingeführte deutsche Energiewirtschaftsgesetz aus dem Jahre 1935 zurückreichen.

Der vorliegende Entwurf hat zum Ziel, auf Basis der bestehenden bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung, die österreichischen gasrechtlichen Bestimmungen mit dem EU-Recht zu harmo­nisieren und in einem modernen Rechtsrahmen jene rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die es allen Endverbrauchern ermöglicht, sich ihren Erdgaslieferanten frei zu wählen. Damit sollen jene Rahmen­bedingungen geschaffen werden, die für die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft in einem internationalen Umfeld erforderlich sind, wobei bis zur Vollliberalisierung eine stufenweise Marktöffnung vorgesehen ist.

Die Neuordnung dieses Rechtsbereiches soll auch zum Anlass genommen werden, den im Bundesbereich geltenden, zersplitterten Rechtsrahmen in einem einzigen Gesetz zu kodifizieren und die bestehenden gaswirtschaftlichen Regelungen im Zuge einer Rechtsbereinigung aufzuheben.

In die Neuregelung einbezogen werden sollen auch jene in der Gewerbeordnung und im Preisgesetz 1992 enthaltenen Bestimmungen, die für die leitungsgebundene Gasversorgung von Bedeutung sind, sowie die Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes, soweit sie sich auf den Gastransport beziehen.

Der vorliegende Entwurf stellt sich als Anpassungsmaßnahme an das EU-Primärrecht sowie der Richtlinie 98/30/EG (Erdgasbinnenmarktrichtlinie) und 91/296/EG (Erdgastransitrichtlinie). Die Erdgasbinnen­marktrichtlinie ist bis spätestens 10. August 2000 umzusetzen.

Die Neuordnung der bisher im Energiewirtschaftsgesetz enthaltenen Regelungen durch die in diesem Bundesgesetz nunmehr enthaltenen Bestimmungen wird voraussichtlich keine erhöhten Kosten zur Folge haben. Der durch die neuen Bestimmungen bewirkte Mehraufwand kann durch den ebenfalls durch die Neuordnung bewirkten Entfall an Verwaltungstätigkeit kompensiert werden.

Ebenfalls mit keinen wesentlichen Mehraufwendungen verbunden ist die Einbeziehung jener Genehmi­gungstatbestände und Aufsichtsinstrumente in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die den Gastransport ohne Versorgungszwecke betreffen bzw. die Herausnahme dieser Bestimmungen aus dem Geltungsbereich des Rohrleitungsgesetzes, da hiedurch eine wesentliche Verwaltungs- und Verfahrens­konzentration bewirkt wird.

Die Integration der den Energieträger Gas betreffenden preisrechtlichen Bestimmungen in das Gaswirt­schaftsgesetz und die Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Preisgesetzes 1992 wird, da im Wesent­lichen gleichgelagerte Verfahren abzuführen sein werden, ebenfalls keine Mehrkosten verursachen.

Alle übrigen Tätigkeiten können mit den vorhandenen personellen und sachlichen Einrichtungen abge­deckt werden, so dass auch hier nicht mit einem Mehraufwand zu rechnen ist.

Die Kosten eines Regulators werden durch die eingehobenen Netznutzungsgebühren abgedeckt.

Die gänzliche Marktöffnung im Elektrizitätsbereich bringt für alle Kunden, also auch die Haushalte, die Landwirtschaft sowie die mittelständische Wirtschaft die Möglichkeit von niedrigeren Strompreisen im liberalisierten Markt unmittelbar zu profitieren. Durch das sinkende Strompreisniveau wird die Kaufkraft der Konsumenten erhöht, der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt und die Konkurrenzfähigkeit heimi­scher Unternehmen auf in- und ausländischen Märkten erhöht.

Wesentliche Voraussetzung für ein Funktionieren eines vollliberalisierten Elektrizitätsmarktes ist die Schaffung entsprechender organisatorisch/technischer Rahmenbedingungen sowie die gesetzliche Veran­kerung neuer Aufsichtsmechanismen.

Durch die Einführung der Vollliberalisierung per 1. Oktober 2001 soll es zu spürbaren Senkungen der Strompreise für Haushalts-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und Industriekunden kommen.

Durch die Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes soll allen Stromkonsumenten Netzzugang gewährt werden. Damit sollen alle Stromkonsumenten in die Lage versetzt werden, mit Produzenten oder Händ­lern ihrer Wahl Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abschließen zu können.

Um die Funktion der Übertragungs- und Verteilernetze sowie die Marktchancen für Ökostrom auch unter diesen Bedingungen sicherzustellen, werden Systeme

–   zur Bilanzierung der tatsächlichen Einlieferungen und Entnahmen,

–   zur Bereitstellung von “Ausgleichsenergie”, welche die Differenz von prognostizierten und tatsäch­lichen Entnahmen/Einlieferungen abdeckt,

–   zur Abrechung dieser Ausgleichsenergie und ähnlicher Dienstleistungen,

–   zur Sicherstellung der sonstigen Erfordernisse eines stabilen Netzbetriebs,

–   der marktkonformen Einbeziehung von “Ökostrom”

geschaffen.

Durch die Einrichtung von Regelzonen und Regelzonenführer, einer unabhängigen Regulierungsbehörde sowie unabhängige Verrechnungsstellen sollen die organisatorischen Voraussetzungen für das Funktio­nieren eines vollliberalisierten Elektrizitätsmarktes geschaffen werden.

Durch Ausweisung des Anteils an den verschiedenen Primärenergieträger, auf deren Basis der gelieferte Strom erzeugt wurde, soll dem Konsumenten auch eine echte Wahlmöglichkeit bezüglich eines umwelt­freundlichen Strommixes gegeben werden.

Um den Ausbau von Ökoanlagen und Kleinwasserkraftwerken auch unter den Gegebenheiten eines vollliberalisierten Marktes zu ermöglichen, sind besondere Förderungsinstrumente zu verankern.

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 21. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Karlheinz Kopf.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Karlheinz Kopf, Georg Oberhaidinger, Mag. Reinhard Firlinger, Dr. Eva Glawischnig, Kurt Eder, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Von den Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Georg Oberhaidinger und Genossen wurde ein umfangreicher Abänderungsantrag eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage 66 der Beilagen enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung der Änderung der Regierungsvorlage Zu 66 der Beilagen und des oberwähnten Abänderungs­antrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Georg Oberhaidinger und Genossen mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters wurden mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellungen beschlossen:

Zu Artikel 1 § 80:

Der Ausschuss geht davon aus, dass privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung, den Austausch oder den Transport von Erdgas regeln, durch die Bestimmungen des Gaswirtschafts­gesetzes unberührt bleiben, das heißt, dass durch diese kein Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse erfolgt. Eine Verankerung dieser, aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen hervorgehenden Konse­quenz im Gaswirtschaftsgesetz erscheint aus rechtssystematischen Erwägungen nicht erforderlich.

 

Zu Artikel 1 § 57 Abs. 1:

Der Ausschuss geht davon aus, dass eine Enteignung in jedem Fall nur eine “ultima ratio” darstellen kann und vom Bewilligungswerber zunächst alle Anstrengungen unternommen werden müssen, eine Erdgas­leitungsanlage auf öffentlichem Gut, welches in dem betreffenden Gebiet zur Verfügung steht oder im Einvernehmen mit den betroffenen privaten Grundstückseigentümern zu errichten. Der Ausschuss ist daher der Ansicht, dass erst nach Erschöpfung dieser Möglichkeiten vom Rechtsinstitut der Enteigung Gebrauch gemacht werden darf.

Zu § 70 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz:

Der Ausschuss geht davon aus, dass die bereits in der Stammfassung des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, erfolgte verfassungsrechtliche Absicherung des Illwerke-Vertragswerks, insbesondere beim Landesvertrag 1926 (im folgenden als “Illwerke-Vertrags­werk” zitiert) auch Änderungen des Illwerke-Vertragswerks abdeckt, die nach dem Inkrafttreten des ElWOG vorgenommen worden sind oder noch vorgenommen werden, sofern der Inhalt dieser Ände­rungen den im Illwerke-Vertragswerk enthaltenen Regelungen in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 70 Abs. 2 ElWOG (19. Februar 1999) geltenden Fassung rechtssystematisch zuordenbar sind oder sich als systemimmanente Fortentwicklung der in diesem Vertragswerk enthaltenen Regelungen darstellen.

Der Ausschuß geht weiters auch davon aus, dass aus der Verfassungsbestimmung des § 70 Abs. 2 ElWOG gefolgert werden muss, dass die Bestimmungen des Illwerke-Vertragswerks (in der jeweiligen Fassung) etwaigen entgegenstehenden Regelungen des ElWOG vorgehen. Dies gilt insbesondere für die Rege­lungen des ElWOG über das Unbundling, die Stranded Costs oder über die Systemnutzungstarife.

Folgende Ausschussfeststellung wurde einstimmig beschlossen:

Zu Artikel 7 § 32:

Der Ausschuss geht davon aus, dass der in § 32 Abs. 1 festgelegte Anteil an erneuerbarer Energie zusätzlich zu erreichen ist, wobei allerdings auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungs­gesetze bestehende Anlagen, die auf Basis von Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermischer Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, einzurechnen sind. Jedenfalls finden zu diesem Zeitpunkt bestehende Anlagen zur Verwertung von Ablauge keine Berücksichtigung.

Der Ausschuss geht weiters davon aus, dass die Erreichung des in § 32 Abs. 1 festgelegten Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern einer laufenden Evaluierung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterzogen wird. Über die Ergebnisse dieser Evaluierung soll im jeweiligen Ziel­erreichungsjahr gemäß § 32 Abs. 1 ein Bericht erstellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitige Entwicklung in Österreich – auch unter Einbe­ziehung des Beitrages der Mischfeuerungsanlagen und der Verbrennung von Abfällen jeweils mit hohem biogenem Anteil – und auf die Umsetzung des Vorschlages für eine EU-Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt zu prüfen, inwieweit der im § 32 Abs. 1 festgelegte Prozentsatz einer Erhöhung unterzogen werden sollte.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 21

                                  Karlheinz Kopf                                                       Dkfm. Dr. Günter Puttinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

 

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaft­pflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Auf­gaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1:   Gaswirtschaftsgesetz – GWG

Artikel 2:   Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorge­sehenen Marktorganisation

Artikel 3:   Änderung der GewO 1994

Artikel 4:   Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Artikel 5:   Änderung des Preisgesetzes 1992

Artikel 6:   Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Artikel 7:   Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Artikel 8:   Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission

Artikel 9:   Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden
(Gaswirtschaftsgesetz – GWG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Grundsätze

§  1. Umsetzung von EU-Recht

§  2. Anwendungsbereich

§  3. Ziele

§  4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§  5. Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

§  6. Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung

§  7. Rechnungslegung

3. Teil

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

§  8. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§  9. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 10.  Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 11.  Festlegung besonderer Meldepflichten

§ 12.  Informationspflicht

4. Teil

Betrieb von Erdgasunternehmen

1. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen

§ 13.  Genehmigung und Untersagung

§ 14.  Genehmigungsvoraussetzungen

§ 15.  Technischer Betriebsleiter

§ 16.  Geschäftsführer

2. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Erdgasunternehmen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 17.  Pflichten der Netzbetreiber

§ 18.  Diskriminierungsverbot

§ 19.  Bedingungen für den Netzzugang (Allgemeine Netzbedingungen)

§ 20.  Netzbenutzungsentgelte

§ 21.  Verweigerung des Netzzugangs

§ 22.  Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 23.  Streitbeilegungsverfahren

§ 24.  Versorgungspflicht, Genehmigung der Versorgungsbedingungen und Preisbestimmung

§ 25.  Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

2. Abschnitt

Fernleitungen, Fernleitungsunternehmen und Erdgastransit

§ 26.  Fernleitungsunternehmen und Fernleitungen

§ 27.  Erdgastransit

§ 28.  Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

3. Abschnitt

Verteilerunternehmen

§ 29.  Allgemeine Anschlußpflicht

§ 30.  Informationspflichten

§ 31.  Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

3. Hauptstück

Haftpflicht

§ 32.  Haftungstatbestände

§ 33.  Haftungsgrenzen

§ 34.  Haftungsausschluß

§ 35.  Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

4. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes

§ 36.  Endigungstatbestände

§ 37.  Entziehung

§ 38.  Umgründung

§ 39.  Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

§ 40.  Zurücklegung der Genehmigung

§ 41.  Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

5. Teil

Netzzugangsberechtigte

§ 42.  Rechte der Netzzugangsberechtigten

§ 43.  Beantragung des Netzzuganges durch Erdgasunternehmen

6. Teil

Erdgasleitungsanlagen

1. Abschnitt

Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

§ 44.  Genehmigungspflicht

§ 45.  Voraussetzungen

§  46.  Vorprüfung

§ 47.  Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 48.  Parteien

§ 49.  Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 50.  Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

§ 51.  Eigenüberwachung

§ 52.  Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

§ 53.  Erlöschen der Genehmigung

§ 54.  Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

§ 55.  Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 56.  Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage

2. Abschnitt

Enteignung

§ 57.  Enteignungsvoraussetzung

§ 58.  Zuständigkeit

7. Teil

Statistik

§ 59.  Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

8. Teil

Behörden und Verfahren

1. Abschnitt

Behörden

§ 60.  Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 61.  Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 62.  Erdgasbeirat

§ 63.  Verschwiegenheitspflicht

2. Abschnitt

Verfahren

1. Unterabschnitt

Allgemeines

§ 64.  Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 65.  Auskunftspflicht

§ 66.  Kostenbeitrag

§ 67.  Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 68.  Kundmachung von Verordnungen


2. Unterabschnitt

 

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 69.  Vorprüfungsverfahren

§ 70.  Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 71.  Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 72.  Erteilung der Genehmigung

3. Unterabschnitt

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

§ 73.  Enteignungsverfahren

9.Teil

Strafbestimmungen

§ 74.  Allgemeine Strafbestimmungen

§ 75.  Konsensloser Betrieb

§ 76.  Preistreiberei

§ 77.  Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

10. Teil

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 78.  Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 79.  Übergangsbestimmungen

§ 80.  Schlußbestimmungen

§ 81.  Inkrafttreten

§ 82.  Vollziehung

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG)

1. Teil

Grundsätze

Umsetzung von EU-Recht

§ 1. Durch dieses Gesetz werden

           1. die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998; S 1; Erdgasbinnenmarktrichtlinie);

           2. die Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie)

umgesetzt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz hat

           1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf oder den Verkauf von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden;

           2. die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung;

           3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen

               sowie

           4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen

zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

           1. jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;

           2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind

               sowie

           3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.

Ziele

 

§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, aus­reichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten;

           2. eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grund­sätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;

           3. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4. (1) Den Fernleitungs- und Verteilerunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

           1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transport­leistung;

           2. der Abschluß von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluß an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlußpflicht);

           3. die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern, denen der Netzzugang nicht gewährt wird;

           4. die Erreichung der im § 3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;

           5. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;

           6. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(2) Die Fernleitungs- und Verteilerunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

§ 5. Erdgasunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energie­dienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizien­ten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbe­werbsfähigen Erdgasmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern.

Begriffsbestimmungen

§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. “Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;

           2. “Endverbraucher” einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;

           3. “Erdgashändler” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft und verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Ver­teilerfunktion wahrzunehmen;

           4. “Erdgasleitungsanlage” eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erd­gas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage handelt, die in einem un­mittelbaren, insbesondere räumlichen Zusammenhang mit der Förderung oder einer dem Berg­wesen zuzuzählenden Speicheranlage steht; zu Erdgasleitungsanlagen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Meßstationen und Gasdruckregelan­lagen;

           5. “Erdgaslieferant” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;

           6. “Erdgasunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endver­braucher; Fernleitungsunternehmen gemäß Z 8 sind Erdgasunternehmen;

           7. “Fernleitung” eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage vorwiegend oder ausschließlich für den Transit oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;

           8. “Fernleitungsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt oder welche das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluß von Verträgen über den Transport von Erdgas in einer Fernleitung wahrnimmt;

 

           9. “Hausanschluß” jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 15) des zum Zeit­punkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder – sofern vorhanden – mit dem Hausdruckregler;

         10. “horizontal integriertes Erdgasunternehmen” ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;

         11. “integriertes Erdgasunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;

         12. “Kunden” Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;

         13. “langfristige Planung” die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;

         14. “Netz” alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;

         15. “Netzanschlusspunkt” die technisch geeignete und für den Netzbenutzer wirtschaftlich günstigste Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses be­stehenden Netzes, an der Erdgas eingespeist oder entnommen wird;

         16. “Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;

         17. “Netzbereich” jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

         18. “Netzbetreiber” jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;

         19. “Netzzugangsberechtigter” Kunde gemäß Z 12, der ein Recht auf Netzzugang hat;

         20. “Regeln der Technik” technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird ver­mutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;

         21. “Sicherheit” sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;

         22. “Speicheranlage” eine, einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird;

         23. “Speicherunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt;

         24. “Stand der Technik” der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebs­weisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heran­zuziehen;

         25. “verbundenes Unternehmen”

                a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;

               b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB;

               oder

                c) wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;

         26. “Verbundnetz” eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;

         27. “Versorgung” die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;

         28. “Verteilergebiet” ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geographisch abgegrenzter Raum;

         29. “Verteilerleitungen” Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;

         30. “Verteilerunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;

         31. “Verteilung” den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hin­blick auf die Versorgung von Kunden;

         32. “vertikal integriertes Erdgasunternehmen” ein Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas;

 

         33. “vorgelagertes Rohrleitungsnetz” Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen.

2. Teil

Rechnungslegung

Rechnungslegung

§ 7. (1) Erdgasunternehmen mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlußprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hiezu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu ver­öffentlichen. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hat nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausferti­gung des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.

(2) Integrierte Erdgasunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buch­führung

           1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-,
-verteilungs- und -speicherungstätigkeiten

               sowie

           2. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Z 1)

zu führen.

(3) Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung – unbeschadet der handelsrechtlichen und steuer­rechtlichen Vorschriften – jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Abs. 2 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden.

(4) Im Anhang zum Jahresabschluß sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirt­schaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die mit verbundenen Unter­nehmen (§ 6 Z 25) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.

3. Teil

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 8. Die mit der Vollziehung beauftragten Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Erdgasunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß, als dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich ist. Dazu zählt insbesondere auch die Überwachung der den Gasunternehmen auferlegten Verpflichtungen.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 9. Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Erdgasunternehmen wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.

Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 10. Der Abschluß von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 100 Millionen m³ im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu melden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.

Festlegung besonderer Meldepflichten

 

§ 11. (1) Erdgasunternehmen können verpflichtet werden, regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der Angemessenheit der jeweils geforderten Entgelte erforderlich sind.

(2) Erdgashändler (§ 6 Z 3), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des Konsu­mentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, Anwendung finden, haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die diesen Lieferungen zugrundeliegenden Preisansätze bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diese Preise in geeigneter Weise der Öffent­lichkeit zugänglich zu machen.

Informationspflicht

§ 12. Jeder Netzbetreiber und jedes Speicherunternehmen ist verpflichtet, jedem anderen Netzbe­treiber und Speicherunternehmen ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, daß der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer, mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.

4. Teil

Betrieb von Erdgasunternehmen

1. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen

Genehmigung und Anzeige

§ 13. (1) Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 8) oder eines Verteilerunternehmens (§ 6 Z 30) bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Tätigkeit eines Erdgashändlers, der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft, ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor Aufnahme anzuzeigen.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 14. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen,

           1. wenn zu erwarten ist, daß der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm

                a) gemäß § 4 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

               sowie

               b) nach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen

               zu entsprechen;

           2. wenn der Genehmigungswerber den Abschluß einer Haftpflichtversicherung bei einem in Öster­reich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat zum Betrieb dieses Versicherungs­zweiges berechtigten Versicherers nachweist, mit der die im § 32 bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 33 festgesetzten Haf­tungshöchstgrenzen voll gedeckt ist;

           3. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese

                a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,

               b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,

                c) ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

               d) von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;

           4. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, diese

                a) ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

               b) für die Ausübung einen Geschäftsführer (§ 16) bestellt hat.

(2) Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 1 Z 3 lit. a) verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 16) weiter ausgeübt werden.

(4) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 1 Z 3 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates (Abs. 1 Z 3 lit. b) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(5) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. b) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 16) bestellt ist.

Technischer Betriebsleiter

§ 15. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen. Die Bestellung mehrerer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter jeweils verantwortlich sind, abgegrenzt sind.

(2) Der Betriebsleiter muß den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Z 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. § 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes, einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn

           1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, daß der vorge­sehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

           2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Die Bestellung des Betriebsleiters ist vom Netzbetreiber innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind Nachweise gemäß Abs. 2 und 3 vorzulegen.

(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird seine Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Geschäftsführer

§ 16. (1) Der Netzbetreiber kann für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Netzbetreiber unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Der zu bestellende Geschäfts­führer hat nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3;

           2. eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis

               und

           3. bei einer juristischen Person (§ 14 Abs. 1 Z 4) außerdem

                a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder

               b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder

           4. bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes (§ 14 Abs. 1 Z 4) persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

§ 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder sie ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeits­zeit im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäfts­führer gemäß Abs. 1 eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muß innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.

(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesell­schafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung zukommt.

(6) Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers und scheidet der Geschäfts­führer aus, so ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen.

2. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Erdgasunternehmen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Pflichten der Netzbetreiber

§ 17. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet,

           1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungs­fähig zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

           2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

           3. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben und zu erhalten, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

           4. dem Betreiber von anderen Anlagen, die mit seinen eigenen Anlagen verbunden sind, ausrei­chende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der ver­bundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

           5. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Aus­kunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht­nahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

           6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netz­benutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

           7. Netzzugangsberechtigten nach Maßgabe der ihnen zustehenden Rechte den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den veröffentlichten Netztarifen zu gewähren;

           8. Erzeugern von biogenen Gasen, die den, in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen.

(2) Erdgashändler (§ 6 Z 3), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluß von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen. Insofern sich diese Erdgashändler bei der Ausübung ihrer Tätigkeit elektronischer Medien bedienen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Regelungen zum Schutz der Konsumenten erlassen.

(3) Zur Sicherstellung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen die dem Stand der Technik entsprechenden Mindestanforderungen umschrieben werden, die bei der Errichtung, der Herstellung und dem Betrieb von Anlagen einzuhalten sind. Diese Verordnungen können weiters nähere Bestimmungen insbesondere über die Erstellung von Sicherheitsberichten und Sicher­heitsanalysen, die Anforderungen an Pläne zur Störfallvermeidung, -begrenzung und -beseitigung zum Inhalt haben. Insoweit diese Verordnungen die in Abs. 1 Z 3 enthaltenen Verpflichtungen näher umschreiben, ist zur Erlassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. In dieser Verordnung können auch österreichische und internationale Normen und Regelwerke der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Insbesondere können in solchen Verordnungen auch Bestimmungen aufgenommen werden, die eine Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Republik Österreich darstellen.

(4) Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Abs. 1 Z 7 bestimmt sich nach § 42.

Diskriminierungsverbot

§ 18. Netzbetreibern ist es untersagt,

           1. Netzbenutzer oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen diskriminierend zu behandeln;

           2. wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch sie selbst oder durch verbundene Unternehmen mißbräuchlich zu verwenden.

Bedingungen für den Netzzugang (Allgemeine Netzbedingungen)

§ 19. (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vor­schriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, daß

           1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluß an das Netz im Netzan­schlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netz­betreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

           5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;

           6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenver­ursachung orientieren;

           7. sie klar und übersichtlich gefaßt sind und

           8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           2. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;

           3. die möglichen Einspeisepunkte für das Erdgas und biogene Gase;

           4. die verschiedenen, von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzuganges angebotenen Dienst­leistungen;

           5. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

           6. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

           7. die Frist, innerhalb derer der Netzbetreiber Anträge auf Netzzugang zu beantworten hat;

           8. die grundlegenden Prinzipien für die Tarifierung und Verrechnung;

           9. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungs­kapazität zu reservieren sowie die benötigte Leitungskapazität vor der tatsächlichen Inanspruch­nahme anzumelden;

         10. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Sicherheitsleistung.

In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

 

(4) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Netzbedingungen enthaltenen Rege­lungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. L 217 vom 5. August 1998, S 18ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

Netzbenutzungsentgelte

§ 20. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten Netzbenutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie der Kostenbasiertheit entsprechen. Die Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung sowie die Preisansätze für die Transportdienstleistungen für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als eine Million m3 pro Jahr sind einmal jährlich sowie nach jeder Änderung zu veröffentlichen.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlage geltenden Allgemeinen Netz­bedingungen sowie die bei der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung offen zu legen.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde­liegenden Preisansätze sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

(4) Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Netzbenutzungsentgelte verscheidener Netzbetreiber ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Tarifstruktur den Preisansätzen der Netzbetreiber zugrunde zu legen ist. Dabei ist die Tarifstruktur auf eine Weise zu bestimmen, dass eine kostenbasierende Preisgestaltung der Tarife möglich ist.

Verweigerung des Netzzugangs

§ 21. (1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

           1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

           2. mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

           3. wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemein­wirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen;

           4. wenn der Netzzugang für Erdgaslieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Netz, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, keine Netzzugangsberechtigung hat;

           5. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;

           6. wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß § 25 die Wett­bewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beein­trächtigung zu befürchten ist oder eine Verwertung gemäß § 25 nicht möglich ist.

Der Netzbetreiber hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. In den Fällen der Z 3, 4 und 6 ist in der Begründung gegebenenfalls auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Aufforderung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.

(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist – unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 19 Abs. 3 Z 9) – der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:

           1. Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in zeitlicher Reihung;

           2. Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben;

           3. Transporte in Erfüllung von langfristigen Verträgen haben Vorrang vor Spotgeschäften.

Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.

(3) Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungs­tatbestandes gemäß Abs. 1 Z 6 erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß § 22 Abs. 1 zu stellen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangs­verweigerung festzustellen.

 

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 zutreffen. Erfolgt die Verweigerung des Netzzugangs über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, so hat in diesem Verfahren auch dieses Unter­nehmen Parteistellung. Die Frist, innerhalb der der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 einen Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, ist der Netzbetreiber nur zum Nachweis über das Vorliegen dieser Aufforderung verpflichtet. Im übrigen ist das Erdgasunternehmen beweispflichtig, über dessen Aufforderung der Netzzugang verweigert wird. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 22. (1) Hat ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 verweigert, hat er unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche, nachdem die Ablehnung dem Netzzugangsberechtigten zugegangen ist, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen Antrag auf Feststellung zu stellen, daß die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 vorliegen. Erfolgt die Verweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und die von dem Erdgasunternehmen zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen anzuschließen. Insbesondere hat dieser Antrag nach­stehende Unterlagen zu enthalten:

           1. Angaben über den zumutbaren Marktöffnungsgrad, der ohne eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erreicht werden kann;

           2. das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer;

           3. den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kunden­kategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 42 sowie

           4. jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im Abs. 5 angeführten Gesichtspunkte erforderlich sind.

(2) Sind dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht alle unter Z 1 bis 4 angeführten Unterlagen angeschlossen, und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(3) Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Abs. 1) sind die gemäß § 21 Abs. 4 anhängigen Verfahren, soweit sie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 21 Abs. 1 Z 6 gestützten Begründung der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag ausgesetzt.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn das antragstellende Erdgasunternehmen nachweist, daß wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbs­fähigkeit entsteht oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere auch das Ausmaß fest­zustellen, in dem der Marktzugang zu gewähren ist (Marktöffnungsgrad), den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei seiner Entscheidung gemäß Abs. 4 insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

           1. das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes;

           2. die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungs­sicherheit zu gewährleisten;

           3. die Stellung des Erdgasunternehmens auf dem Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt;

           4. die Schwere der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Erdgasunternehmen und Fern­leitungsunternehmen sowie jene von Kunden;

 

           5. den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigen;

           6. die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;

           7. inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflich­tungen unter Berücksichtigung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte rechnen können;

           8. das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Inter­operabilität dieser Netze;

           9. die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes in bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde.

Keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die, in Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahme­menge sinken oder sofern der betreffende Erdgasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepaßt werden oder das Erdgasunternehmen wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen finden kann.

(6) Wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bescheidmäßig festgestellt (Abs. 4), hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu bestimmen, daß einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 gewährt wird. Die Verordnung hat insbesondere auch das Ausmaß zu enthalten, in dem der Netzzugang zu gewähren ist (Marktöffnungs­grad), den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer für die diese Ausnahme gewährt wird. Eine Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang nach Kundenkategorien ist zulässig. Dabei ist insbesondere auf die aus Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze Bedacht zu nehmen.

(7) Die gemäß Abs. 6 zu erlassende Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzu­machen.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat seine Entscheidung gemäß Abs. 4 sowie die Verordnung gemäß Abs. 6 zusammen mit allen einschlägigen Angaben unverzüglich der Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(9) Verlangt die Kommission der Europäischen Union innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufheben oder abändern. Faßt die Kommission nach dem Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG einen endgültigen Beschluß, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Abs. 4 erlassenen Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung oder Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 4 hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufge­hoben wird.

Streitbeilegungsverfahren

§ 23. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 21 Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen eine Zustän­digkeit des Kartellgerichtes besteht, entscheiden über Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Netzbedingungen und das Netznutzungsentgelt, die ordentlichen Gerichte.

(2) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs gemäß § 21 Abs. 4 gründen, kann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung oder einer Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über eine, gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen.

Versorgungspflicht, Genehmigung der Versorgungsbedingungen und Preisbestimmung

§ 24. Erfolgt die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber einem Endverbraucher (§ 6 Z 2) oder wurde durch eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 6 eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 festgestellt, ist das antragstellende Unternehmen verpflichtet, innerhalb seines Verteiler­gebietes diese Endverbraucher zu angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen (Versorgungs­bedingungen) und Preisen zu versorgen (Versorgungspflicht).

 

(2) Erfolgt eine Einschränkung des Rechtes von Netzzugangsberechtigten durch eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 6, hat das antragstellende Erdgasunternehmen die Bedingungen für die Versorgung von der Behörde genehmigen zu lassen. § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Die Be­stimmung sowohl eines Höchstpreises als auch eines Mindestpreises (Festpreis oder Preisband) ist zu­lässig. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedin­gungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

(3) Preise im Sinne des Abs. 1 sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Gewinnung, dem Transport und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.

(4) Preise gemäß Abs. 1 können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein, der Begutachtung durch den Gasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschafts­bund.

(5) Nach Abschluß des der Begutachtung im Gasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Gasbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Gasbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(6) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundes­ministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Gasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(7) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebs­prüfung in dem der Begutachtung durch den Gasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 5, den Vertretern der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundes­ministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Gasbeirat vorge­nommen wurde, sowie im Fall des Abs. 5, den Mitgliedern des Gasbeirats gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 zur Stellungnahme zu übermitteln.

(8) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl in dem der Begut­achtung des Gasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Gasbeirat zur weiteren Aus­kunftserteilung vorgeladen werden.

(9) Die gemäß Abs. 1 genehmigten Versorgungsbedingungen und die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Preise sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

§ 25. (1) Kann ein Erdgasunternehmen die im Rahmen von Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, zu übernehmenden Gasmengen an seine Kunden nachweislich nicht absetzen, ist es berechtigt, rechtzeitig vor Beginn der Lieferverpflichtung, die innerhalb der nächsten Lieferperiode, höchstens jedoch der nächsten zwölf Monate zu übernehmenden und nicht absetzbaren Mengen über eine Börse oder – solange kein liquider Handelsplatz für Erdgas im Binnenmarkt zur Verfügung steht – über eine Versteigerung zu verkaufen. Die im Rahmen dieser Versteigerungen oder über die Börse zu verkaufenden Mengen sind anteilig allen Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung dieses Unternehmens anzu­rechnen. Die Anteile errechnen sich aus dem Verhältnis der zueinander in Relation gesetzten einzelnen Vertragsmengen dieser Lieferverträge. Das Erdgasunternehmen hat dabei die Menge und den Zeitraum, innerhalb dessen die Lieferung erfolgt, sowie sonstige Charakteristika der Lieferung einschließlich der sonstigen wesentlichen Vertragsbestimmungen für das Verkaufsverfahren bekannt zu geben.

(2) Die Versteigerungsbedingungen sind transparent und nicht diskriminierend zu gestalten und vom Erdgasunternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens zwei Monate vor dem Versteigerungstermin anzuzeigen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einlagen der Anzeige eine Änderung der Bedingungen verlangen, wenn durch die vorgelegten Versteigerungsbedingungen ein transparentes und die Gleichbehandlung aller möglichen Bieter gewährleistendes Verfahren nicht sicher gestellt ist. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nähere Bestimmungen über das Verfahren dieser Versteigerung, insbesondere die Fristen, die Pflicht zur Bekanntgabe des Versteigerungstermins sowie die Voraussetzungen der mit der Ver­steigerung betrauten Stellen erlassen.

 

(3) Insoweit mit dem Erlös aus dem Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung nicht die tatsächlichen Aufbringungskosten für die gemäß Abs. 1 ermittelten Anteile abgedeckt werden können, wird der Differenzbetrag durch einen Zuschlag zum vereinbarten Netzbenutzungsentgelt von den End­verbrauchern aufgebracht. Zu diesem Zweck haben die Erdgasunternehmen den beim Verkauf über eine Börse oder über eine Versteigerung erlittenen Ausfallsbetrag dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Verkaufsverfahrens bei sonstigem Rechtsverlust zu melden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Grundlage der gemeldeten Ausfallsbeträge jährlich durch Verordnung den Zuschlag zum Netznutzungsentgelt durch Umlegung auf die im Bundes­gebiet an Endverbraucher, die netzzugangsberechtigt sind, abgesetzte Gesamtmenge an Erdgas per Kubikmeter zu bestimmen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Einhebung, der Abführung und der Auszahlung des Zuschlages an die betroffenen Erdgasunternehmen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.

(5) Tatsächliche Aufbringungskosten sind jene Kosten, die dem Erdgasunternehmen aus Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bis zur Übernahme in sein Netz entstehen. Zur Ermittlung der Aufbringungskosten sind alle Verträge eines Unternehmens mit unbedingter Zahlungsverpflichtung anteilsmäßig heranzuziehen.

2. Abschnitt

Fernleitungen, Fernleitungsunternehmen und Erdgastransit

Fernleitungsunternehmen und Fernleitungen

§ 26. (1) Fernleitungsunternehmen im Sinne des § 6 Z 8 ist die OMV Aktiengesellschaft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 Z 8 weitere Fernleitungsunternehmen durch Verordnung zu benennen.

(2) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 7 sind:

           1. die West-Austria-Gasleitung (WAG) von Baumgarten bis Oberkappel

               und

           2. die Trans-Austria-Gasleitung I und II (TAG) von Baumgarten bis Arnoldstein.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die in Z 1 und 2 angeführten Fern­leitungen um jene Erdgasleitungsanlagen zu erweitern, auf die die im § 6 Z 7 bestimmten Voraus­setzungen zutreffen.

Erdgastransit

§ 27. (1) Die OMV Aktiengesellschaft ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Aktiengesellschaft die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluß von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(3) Die Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten.

(4) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluß eines Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Gründe hiefür mitzuteilen.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Stand­punkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

§ 28. Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden All­gemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

3. Abschnitt

Verteilerunternehmen

Allgemeine Anschlußpflicht

§ 29. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den gemäß § 31 veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätzen innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluß an das Erdgasverteilernetz sowie die Netzbenutzung abzuschließen (Allge­meine Anschlußpflicht) und diese am technisch geeigneten und für den Endverbraucher wirtschaftlich günstigsten Anschlußpunkt an ihr Erdgasnetz anzuschließen.

(2) Die Allgemeine Anschlußpflicht besteht nicht, soweit der Anschluß dem Betreiber des Ver­teilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(3) Kann über das Bestehen einer Anschlußpflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem End­verbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landes­hauptmann.

Informationspflichten

§ 30. Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Endverbraucher in ihrem Verteilergebiet über energiesparende Maßnahmen im allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten Nutzung von Gas im besonderen zu beraten.

Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

§ 31. (1) Die im Anhang angeführten Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungs­entgelts zugrundeliegenden Preisansätze im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Kund­machung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze von sonstigen Verteilerunternehmen hat in dem für amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt (Verlaut­barungsblatt, Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die im Anhang enthaltene Liste jener Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrundeliegenden Preisansätze sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

3. Hauptstück

Haftpflicht

Haftungstatbestände

§ 32. (1) Netzbetreiber (§ 6 Z 6) haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.

Haftungsgrenzen

§ 33. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002, 292 000 h – oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 240 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002, 17 520 h – für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

           2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 120 000 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002, 8 760 000 h –, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 250 000 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002, 18 250 000 h –, wobei der Mehrbetrag von 130 000 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002, 9 490 000 h – nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Haftungsausschluß

§ 34. Netzbetreiber haften insoweit nicht, als

           1. der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist;

           2. die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder

           3. der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.

Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

§ 35. (1) Genehmigungswerber gemäß § 13 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Im Falle der Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage hat der Betreiber dieser Anlagen durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen, daß sich der Versicherungsschutz (die Haftpflichtversicherung) auch auf die neuerrichteten oder geänderten Anlagen (Anlagenteile) erstreckt.

(3) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haft­pflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß § 37 zu entziehen.

4. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens

Endigungstatbestände

§ 36. Die Genehmigung gemäß § 13 endigt:

           1. durch Entzug der Genehmigung gemäß § 37;

           2. durch Zurücklegung der Genehmigung;

           3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;

           4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern sich aus § 38 nichts anderes ergibt;

           5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers;

           6. durch Untersagung (Einweisung) gemäß § 41.

Entziehung und Untersagung

§ 37. (1) Die Behörde hat die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wenn

           1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 14) nicht mehr vorliegen;

           2. ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflicht­versicherung gemäß § 35 Abs. 3 nachzuweisen, nicht nachkommt;

           3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

Umgründung

§ 38. (1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spal­tungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.

(2) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Abs. 1 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Geneh­migungsvoraussetzungen gemäß § 14 erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter Anschluß eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch einge­reichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(3) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Ausübungsberechtigung. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.

(4) Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 14 Z 4 lit. b kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

§ 39. Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 13) einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer Personengesellschaft des Handels­rechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

Zurücklegung der Genehmigung

§ 40. Die Zurücklegung der Genehmigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung ist unzulässig. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.

Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

§ 41. (1) Kommt ein Netzbetreiber seinen, ihm nach dem 2. Hauptstück auferlegten Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind

           1. die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen nach dem 2. Hauptstück auferlegten gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist, oder

           2. kommt das Unternehmen dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,

so ist dem Unternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des 2. Hauptstücks ein anderes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen zur dauernden Übernahme des Netzbetriebes zu verpflichten.

 

(3) Das gemäß Abs. 2 verpflichtete Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

5. Teil

Netzzugangsberechtigte

Rechte der Netzzugangsberechtigten

§ 42. Kunden sind berechtigt, mit Erdgasunternehmen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen Netzzugang zu begehren.

Beantragung des Netzzugangs durch Erdgasunternehmen

§ 43. Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Namen ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern hiedurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.

6. Teil

Erdgasleitungsanlagen

1. Abschnitt

Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

Genehmigungspflicht

§ 44. (1) Unbeschadet der, nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilli­gungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgas­leitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde.

(2) Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis ein­schließlich 0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage

           1. Lage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeich­nungen, aus denen hervorgeht, daß die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird, oder

           2. die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖNORM EN ISO 9000 “Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen; Leitfaden zur Auswahl und Anwendung” vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9001 “Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitäts­sicherung in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und Kundendienst” vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9002 “Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitäts­sicherung in Produktion und Montage” vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9003 “Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung bei der Endprüfung” vom 1. September 1994 und ÖNORM EN ISO 9004 “Qualitätsmanagement und Elemente eines Qualitätssicherungssystems-Leitfaden” vom 1. September 1994, alle erhältlich beim Österreichi­schen Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie

           3. ein Sicherheitskonzept gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 und § 70 Abs. 2 Z 12 sowie der Haftpflicht­versicherungsnachweis gemäß § 35 Abs. 2

zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß § 57 in Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde unter Anschluß der im § 70 Abs. 2 Z 1 und 5 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 vorliegen. § 48 Abs. 1 Z 4 gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 12 und 13 nicht beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG der Behörde vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.

 

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, jene im Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht aus­genommen sind, durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 45 geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.

Voraussetzungen

§ 45. (1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, daß

           1. das Leben oder die Gesundheit

                a) des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,

               b) der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und

                c) der Nachbarn nicht gefährdet wird;

           2. dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;

           3. Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;

           4. die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden, sowie

           5. die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Vorprüfung

§ 46. (1) Die Behörde kann über Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen ein Vorprüfungs­verfahren anordnen, wenn ein Antrag auf vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke (§ 56) oder auf Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage (§ 47) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese Erdgasleitungsanlage öffentliche Interessen nach § 47 Abs. 5 wesentlich beeinträchtigt werden. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Erdgasleitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 47 Abs. 5) vertreten, zu hören.

(3) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 47. (1) Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.

(2) Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten Auflagen, zu erteilen,

           1. wenn nach dem Stand der Technik (§ 6 Z 24) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissen­schaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzu­schreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 vermieden und Beläs­tigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 3 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden;

           2. wenn die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik erfolgt, und

           3. wenn der Abschluß einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.

(3) Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist über Antrag eines Netzbetreibers zu versagen, wenn die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen und dieser Ver­sagungsgrund nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden kann. Der antragstellende Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen.

(4) Eine Versagung gemäß Abs. 3 ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage ausschließlich zur Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und betrieben wird.

 

(5) Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energie­versorgungseinrichtungen, der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denk­malschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körper­schaften zu hören.

(6) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung vorbehalten.

(7) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß § 44 Abs. 2 ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungs­dauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Parteien

§ 48. (1) Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung:

           1. der Genehmigungswerber;

           2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gasleitungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten;

           3. die Nachbarn (Abs. 2), soweit ihre nach § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 geschützten Interessen berührt werden;

           4. Netzbetreiber, die einen Antrag auf Versagung der Genehmigung gemäß § 47 Abs. 3 gestellt haben.

(2) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung, den Bestand oder den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erdgasleitungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 49. Unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 2 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung weitere Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht aus­nehmen, wenn auf Grund ihrer Beschaffenheit zu erwarten ist, daß die gemäß § 45 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. In dieser Verordnung können auch technische Regelwerke für die Beschaffenheit der von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Erdgasleitungsanlagen für verbindlich erklärt werden.

Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

§ 50. (1) Der Anlageninhaber hat die Fertigstellung der Erdgasleitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Hat sich die Behörde anläßlich der Errichtungsgenehmigung eine Betriebsgenehmigung nicht vorbehalten, ist der Anlageninhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

 

(2) Wurde die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage einer Betriebsgenehmigung gemäß § 47 Abs. 6 vorbehalten, ist nach der Fertigstellungsanzeige die Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu genehmigen, sofern die Auflagen der Errichtungsgenehmigung erfüllt wurden.

(3) Der Anlageninhaber hat die dauernde Auflassung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage der Behörde anzuzeigen.

Eigenüberwachung

§ 51. (1) Der Inhaber einer Erdgasleitungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie den für die Anlage geltenden Vorschriften, dem Genehmigungsbescheid oder anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheid oder andere für die Anlage geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zehn Jahre.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der Erd­gasleitungsanlagen Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbe­treibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Inhaber der Erdgasleitungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen ge­eigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren und über Verlangen der Behörde vorzulegen.

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel fest­gehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbe­scheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.

Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

§ 52. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage wird die Wirk­samkeit der Genehmigung zur Errichtung der Erdgasleitungsanlage und der Betriebsgenehmigung nicht berührt.

Erlöschen der Genehmigung

§ 53. (1) Eine gemäß § 47 erteilte Genehmigung erlischt, wenn

           a) mit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen wird, oder

          b) die Fertigstellungsanzeige (§ 50 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Errichtungsgenehmigung erfolgt.

(2) Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn

           a) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen, in denen die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß § 47 Abs. 6 vorbehalten worden ist, ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird, oder

          b) der Genehmigungsinhaber anzeigt, daß die Erdgasleitungsanlage dauernd außer Betrieb genom­men wird, oder

           c) der Betrieb der Erdgasleitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde auf insgesamt höchstens sieben Jahre verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.

(4) Nach Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung hat der letzte Anlageninhaber die Erdgasleitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzu­tragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch privat­rechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Erdgasleitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit möglichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

 

(5) Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der im § 45 angeführten Schutzgüter zu vermeiden.

Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

§ 54. (1) Wird eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, erweitert oder wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Ein­stellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 55. (1) Um die, durch eine, diesem Bundesgesetz unterliegende Erdgasleitungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungs­pflichtige Erdgasleitungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erdgasleitungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige, die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der Erdgasleitungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBI. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist und seit dem Anschlag an der Amtstafel durch die Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Diese Bescheide sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, soferne keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von der Maßnahme betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Erdgasleitungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage

§ 56. (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung, die Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grund­stücke zu genehmigen.

(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.

(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung besteht nur dann, wenn der Beginn der Vorarbeiten innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Antragstellung, in Aussicht genommen ist.

(4) In der Genehmigung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erdgasleitungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.

(5) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, daß der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.

(6) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist auf höchstens drei Jahre, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, mit dem die Vorarbeiten genehmigt wurden, zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.

(7) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Genehmigung und eine Übersichtskarte gemäß Abs. 2 zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sind. Die Kundmachungsfrist beträgt drei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Berg­bauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(9) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 73 sinngemäß.

2. Abschnitt

Enteignung

Enteignungsvoraussetzung

§ 57. (1) Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls nicht vor, wenn bereits eine Erdgasleitungsanlage in dem betreffenden Gebiet rechtmäßig besteht oder in Planung ist und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind. Der Bewilligungswerber ist verpflichtet, für die Trassenführung der Erdgasleitungsanlage nach Möglichkeit öffentliches Gut vorzusehen, es sei denn, der Bewilligungswerber hat bereits vor Antragstellung mit allen betroffenen privaten Grundstücks­eigentümern Vereinbarungen über die Trassenführung geschlossen und dies der Behörde nachgewiesen. Erst wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht, können private Grundstücke für die Erdgasleitungsanlage enteignet werden.

(2) Die Enteignung umfaßt:

           1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;

           2. die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;

           3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(3) Von der im Abs. 2 Z 2 angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

Zuständigkeit

§ 58. (1) Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des § 73 über die Höhe der Enteigungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß § 60 zuständig ist.

(2) Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß § 44 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 der Landeshauptmann.

7. Teil

Statistik

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 59. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprüng­licher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können, anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfaßt sind statistische Er­hebungen in Bezug auf die Gewinnung von gasförmigen Kohlenwasserstoffen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

           1. Die Erhebungsmasse;

           2. statistische Einheiten;

           3. die Art der statistischen Erhebung;

           4. Erhebungsmerkmale;

           5. Merkmalsausprägung;

           6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

           7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

           8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

8. Teil

Behörden und Verfahren

1. Abschnitt

Behörden

Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 60. (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind – unbeschadet der Regelung in Abs. 2 – als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:

           1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für

                a) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des § 26 Abs. 2;

               b) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;

                c) die Aufsicht über Fernleitungsunternehmen (§ 26 Abs. 1);

               d) die Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für Fernleitungsunternehmen;

                e) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Netzzugangsverweigerung vorliegen (§ 21);

                f) die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges (§ 22);

               g) die Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit als Fernleitungsunter­nehmen oder als Verteilerunternehmen (§ 13 Abs. 1);

           2. in allen übrigen Fällen, der Landeshauptmann.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungs­bereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

(3) Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Erdgasfernleitung im Sinne des § 6 Z 7 oder einer Verteilerleitung im Sinne des § 6 Z 29 auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der bisher zuständigen Behörde sowie der auf Grund des geänderten Charakters nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) In Verwaltungssachen, die die Genehmigung von Erdgasfernleitungsanlagen oder die Zulässig­keit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 61. (1) In Angelegenheiten der Preisbestimmung ist Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung oder im Einzel­fall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 zustehen­den Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweck­mäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 62 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über.

Erdgasbeirat

§ 62. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

           1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft, sowie

           2. in den Fällen des § 60 Abs. 1, ausgenommen jenen von Z 1 lit. a und e

ist ein Erdgasbeirat einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:

           1. die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

           2. die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endver­braucher, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;

           3. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

           4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der Preisansätze gemäß § 20 Abs. 4 und 5;

           5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;

           6. die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;

           7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

           1. je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;

           3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirt­schaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschafts­bundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

 

Verschwiegenheitspflicht

§ 63. Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Erdgasbeirats teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.

2. Abschnitt

Verfahren

1. Unterabschnitt

Allgemeines

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 64. Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die ihre Tätigkeit im Inland entfalten, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen.

Auskunftspflicht

§ 65. (1) Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen.

(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen und die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Kostenbeitrag

§ 66. (1) Für nach diesem Bundesgesetz auf Antrag eingeleitete Preisverfahren ist, ausgenommen in den Fällen des § 21 Abs. 4, ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 S und höchstens 50 000 S zu leisten.

(2) Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten. § 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(3) Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 67. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundes­gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 8 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Erdgasbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an die gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannten Mitglieder;

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

           5. die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und

           6. den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 61 Abs. 2, soweit diese Daten von dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 61 Abs. 2 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an

 

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. denjenigen Stellen, denen anstelle der im § 62 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein Anhörungs­recht zukommt;

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und

           5. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(4) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.

Kundmachung von Verordnungen

§ 68. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzu­machen.

2. Unterabschnitt

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

Vorprüfungsverfahren

§ 69. (1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

           1. einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;

           2. einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50 000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 70. (1) Die Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu bean­tragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

           1. Ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50 000;

           2. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Aus­führung der geplanten Erdgasleitungsanlage; insbesondere über Auslegungsdruck und Betriebs­druck;

           3. ein Trassenplan im Maßstab 1 : 2 000, aus welchem der Verlauf der Erdgasleitungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die Breite des vorgesehenen Arbeitsstreifens und der Schutzzone ersichtlich sind;

           4. ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage zählenden Anlagen gemäß § 6 Z 4;

           5. ein Verzeichnis der von der Erdgasleitungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;

           6. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erdgasleitungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in den Arbeitsstreifen und die Schutzzone der Erdgasleitungsanlage fallen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17 WEG 1975);

           7. ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Leitungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grund­stücke ersichtlich ist;

           8. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erdgasleitungsanlage, der Arbeitsstreifen und die Schutzzone liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Berg­bau­berechtigten;

 

           9. eine Begründung für die Wahl der Leitungstrasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse;

         10. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3;

         11. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;

         12. ein Sicherheitskonzept, das insbesondere auch die in Aussicht genommenen Sicherheitsberichte mit Gefahrenanalyse sowie eine Notfallsplanung umfaßt;

         13. eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers gemäß § 35 Abs. 2.

(3) Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen abzusehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.

(4) Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienst­stellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 71. (1) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betrie­bes einer Erdgasleitungsanlage oder auf Genehmigung der Erweiterung oder Änderung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn und den Netzbetreibern durch Anschlag in der Gemeinde bekanntzumachen. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemäß § 70 Abs. 2 Z 6 und die im § 48 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, etwa durch Anschlag im Haus, bekanntzugeben.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erdgasleitungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erdgasleitungsanlage vorge­bracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vor­bringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erdgas­leitungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.

(5) Jene Gemeinde, in deren Gebiet eine Erdgasleitungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 45 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden abgestimmt vorzugehen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.

Erteilung der Genehmigung

§ 72. (1) Die Erdgasleitungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraus­setzungen gemäß § 45 erfüllt sind.

(2) Die Behörde kann zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem, dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen bestehen.

(3) Bei Erweiterungen oder genehmigungspflichtigen Änderungen hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Erdgasleitungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Erweiterung oder Änderung zur Wahrung der in § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

(4) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen und mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang stehenden Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen Beur­kundungen und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.

3. Unterabschnitt

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

Enteignungsverfahren

§ 73. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 57 Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteig­nungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

           2. Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung.

           3. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem geson­derten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungs­bescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

           4. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestim­menden Bescheides (Z 3) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungs­bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

           5. Ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungs­bescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 3) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

           6. Auf Antrag des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungs­werber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 3.

           7. Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder ver­bücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht bekannt­zugeben. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hin­sichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

           8. Vom Erlöschen der gasrechtlichen Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes durch die Behörde, die über den Gegenstand der Enteignung entscheidet, zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erdgasleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienst­barkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gilt Z 3 und 4 sinngemäß.

 

           9. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erdgasleitungsanlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Z 3 und 4.

9. Teil

Strafbestimmungen

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 74. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 mit 14 600 h – zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 7 nicht nach­kommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nach­kommt;

           3. seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;

           4. seiner Informationspflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;

           5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 oder § 50 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;

           7. seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1 nicht nachkommt;

           8. seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;

           9. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;

         10. dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;

         11. den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 20 Abs. 4 bestimmten Grundsätzen oder der gemäß § 20 Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht entspricht;

         12. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 22 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

         13. seiner Verpflichtung zur Versorgung gemäß § 24 nicht nachkommt;

         14. andere als die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 festgelegten Preise auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt;

         15. seinen Verpflichtungen gemäß § 27 nicht nachkommt;

         16. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 25 Abs. 8, § 28 oder § 31 nicht nachkommt;

         17. seiner allgemeinen Anschlußpflicht gemäß § 29 nicht nachkommt;

         18. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

         19. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;

         20. seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;

         21. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

         22. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 65 nicht nachkommt, oder

         23. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Konsensloser Betrieb

§ 75. (1) Wer

           1. die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt, oder

           2. eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgas­leitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,

ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 bis zu 36 500 h – zu bestrafen.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Preistreiberei

§ 76. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Erdgaslieferung oder eine Netzdienst­leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 bis zu 36 500 h –, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 800 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 bis zu 58 400 h – zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

§ 77. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 9, des § 18 Z 2 oder des § 63 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.

(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies

           1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder

           2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

10. Teil

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 78. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvor­schriften außer Kraft:

           1. Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939, dRGBl. I, S 83 (GBlfÖ Nr. 156/1939);

           2. Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, dRGBl. I, S 202 (GBlfÖ Nr. 18/1940);

           3. Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I, S 1451 (Energie­wirtschaftsgesetz);

           4. Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 8. November 1938, dRGBl. I, S 1612;

           5. Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 7. Dezember 1938, dRGBl. I, S 1731;

           6. Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 21. Oktober 1940, dRGBl. I, S 1391;

           7. Anordnung der Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der Ostmark vom 17. Juni 1940, DRAnz Nr. 143/1940;

           8. Anordnung über die Verbindlichkeitserklärung der allgemeinen Bedingungen der Energiever­sorgungsunternehmungen vom 27. Jänner 1942, DRAnz 39/1942;

           9. Anordnung über die Genehmigung von Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung und Verwendung von Gas vom 31. Juli 1940, RWMBl S 474;

         10. Erlaß des Reichswirtschaftsministers über Behandlung energiewirtschaftlicher Bauvorhaben in der Ostmark vom 17. Juni 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau Nr. 141/1940;

         11. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den Generalinspektor für Wasser und Energie vom 29. Juli 1941, dRGBl. I, S 467/1941;

         12. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren, dem Acker­bauminister und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, RGBl. Nr. 176, mit welcher Vor­schriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), idF der Verordnungen, BGBl. Nr. 63/1936 und BGBl. Nr. 236/1936, soweit diese auf Grund von Bestimmungen des Energie­wirtschaftsgesetzes oder der Gewerbeordnung als bundesgesetzliche Rechtsvorschrift in Geltung steht;

         13. Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr betreffend die Wandstärke von Gasrohrleitungen, RGBl. Nr. 75/1936.

Übergangsbestimmungen

§ 79. (1) Erdgasunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 5 EnWG oder einer Konzession zum Betrieb von Erdgasleitungen gemäß § 3 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, sind oder die bereits am 15. Februar 1939 andere mit Gas versorgt haben, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner Genehmigung gemäß § 13. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes.

(2) Insoweit in Bescheiden gemäß Abs. 1 eingeräumte Rechte oder auferlegte Pflichten von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, treten diese abweichenden Bestimmungen mit 10. August 2000 außer Kraft. Insbesondere gelten die in diesen Bescheiden als Auflagen oder Bedin­gungen enthaltenen Einschränkungen von Genehmigungen sowie die darin enthaltene Gewährung aus­schließlicher Rechte zur Versorgung bestimmter Gebiete als nicht dem Genehmigungsbescheid beigesetzt. Insoweit sich die Genehmigungen gemäß Abs. 1 nur auf Teile des Bundesgebietes beziehen, gelten diese Genehmigungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(3) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgas­leitungsanlagen auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften, gemäß § 4 EnWG, § 17 Rohrleitungsgesetz, nach dem Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach dem MinroG gelten als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen treten außer Kraft, wenn Erdgasleitungsanlagen nunmehr von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind (§ 47 Abs. 2 und § 49). Die Bestimmungen des 6. Teiles sind auf diese Erdgas­leitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

(4) Vor Inkrafttreten des 6. Teiles anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung, der Änderung oder die Bewilligung des Betriebes von Erdgasleitungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.

(5) Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netz­betreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 19 Abs. 2 zu gewähren.

(6) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde den Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 nachzuweisen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Behörde innerhalb eines weiteren Monats nicht nach, hat die Behörde ein Entziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten.

(7) Erdgasunternehmen haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den gemäß § 15 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist die Bestellung des Betriebsleiters der Behörde anzuzeigen.

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingesetzten Geschäfts­führer gelten als nach diesem Bundesgesetz angezeigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekanntzugeben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Ein­haltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 16 Abs. 1) verantwortlich ist.

(9) Sicherheitskonzepte im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde (§ 60 Abs. 1) vorzulegen.

Schlußbestimmungen

§ 80. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemein­schaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Der stufenweise Übergang zu der durch dieses Gesetz vorgesehenen Marktorganisation, insbe­sondere die stufenweise Umschreibung des Kreises von Endverbrauchern, denen erst zu einem späteren Zeitpunkt das Recht auf Netzzugang gewährt wird, ist einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten. Dieses Bundesgesetz hat insbesondere auch die Verpflichtungen der Erdgasunternehmen gegenüber diesen Verbrauchern zu regeln.

(3) Kunden, die nicht Endverbraucher sind, ist der Netzzugang ab 10. August 2000 zu gewähren.

Inkrafttreten

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 7 mit 10. August 2000 in Kraft. Verord­nungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundes­gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 10. August 2000 in Kraft gesetzt werden.

(2) § 7 tritt mit 31. März 2000 in Kraft und findet für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die §§ 42 und 43 treten nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation, BGBl. I Nr. xxx/2000, in Kraft.

(3) § 25 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 8 und der §§ 32 bis 34 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           2. hinsichtlich des § 23 Abs. 1 und 2 sowie des § 77 der Bundesminister für Justiz;

           3. hinsichtlich des § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           4. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Anhang

(zu § 31 Abs. 1)

Wiengas GmbH

EVN AG

Oberösterreichische Ferngas AG

Salzburger AG für Energiewirtschaft

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH

VEG Vorarlberger Erdgas GmbH

BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG

Steirische Ferngas-AG

KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG

Stadtwerke Bregenz GmbH

Stadtwerke Korneuburg GmbH

SBL-Stadtbetriebe Linz GmbH

Elektrizitäswerke Wels AG

Versorgungsbetriebe Gas und Verkehr (Steyr)

Stadtwerke Gmunden

Energie Ried GmbH

Salzburger Stadtwerke AG

Innsbrucker Kommunalbetriebe AG

Erdgas Schwaz GmbH

Grazer Stadtwerke AG

Stadtwerke Leoben

Stadtwerke Kapfenberg

Stadtwerke Klagenfurt

Artikel 2

Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation

Gewährung des Netzzugangs

§ 1. (1) Ab 10. August 2000 wird

           1. Betreibern von gasbefeuerten Stromerzeugungsanlagen;

           2. Endverbrauchern, deren Erdgasverbrauch 25 Mio m³ im vergangenen Abrechnungsjahr über­schritten hat

das Recht auf Netzzugang zum Transport von Erdgas zur Deckung ihres Eigenbedarfs gewährt. Der Erdgasverbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte.

(2) Auf Kunden, die keine Endverbraucher sind, findet § 80 Abs. 3 letzter Satz GWG, BGBl. I Nr. xxx/2000, Anwendung.

(3) Ab 1. Oktober 2002 haben Netzbetreiber allen Endverbrauchern Netzzugang zum Transport von Erdgas zur Deckung ihres Eigenbedarfs im Sinne des § 6 Z 2 GWG zu gewähren.

§ 2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 können Betreiber von Verteilernetzen allen Kunden oder einem bestimmten Kreis von Endverbrauchern, die von ihnen zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens dieses Bundesgesetzes mit Erdgas beliefert werden, das Recht auf Netzzugang gewähren. In diesem Fall steht diesen Endverbrauchern das Recht auf Netzzugang auch gegenüber allen Netzbetreibern zu. Die Verteilerunternehmen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit diesen Sachverhalt mitzuteilen. Der Bundesminister hat diesen Sachverhalt im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

§ 3. Hinsichtlich jener Endverbraucher, denen ein Recht auf Netzzugang gemäß den §§ 1 oder 2 nicht gewährt wird, finden die Bestimmungen des § 24 GWG mit der Maßgabe Anwendung, dass die dem antragstellenden Unternehmen auferlegten Verpflichtungen die Betreiber von Verteilernetzen treffen.

§ 4. Längstens bis zu dem im § 1 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt ist eine unabhängige Gas­regulierungsbehörde einzurichten. Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und die Aufgaben dieser Behörde sind einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

           1. “Betriebsstätte” jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, an dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird;

           2. “Betriebsgelände” einen geographischen Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben;

           3. “Verbauchsstätte” ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungs­gewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Z 2), für das oder die ein Endver­braucher (§ 6 Z 2 GWG) Erdgas bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt;

           4. “Betriebsanlage” jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen, auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.

§ 6. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Allgemeinen Geschäfts­bedingungen von Erdgasunternehmen, die unter die Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 1 GWG fallen, gelten als genehmigt. Sie sind an die Bestimmungen des GWG anzupassen und innerhalb einer Frist von sechs Monaten der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt am 10. August 2000 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung der GewO 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/
1999, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 Z 20 lautet:

       “20. den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 20 ElWOG) und Erdgasunternehmen (§ 6 Z 6 GWG);”

Artikel 4

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. für Erdgasleitungen oder”

2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 7, § 6a, § 41 Abs. 2 Z 6a und § 43 Abs. 6 entfallen.

3. § 27 Abs. 1 Z 2 entfällt; § 27 Abs. 1 Z 1 erhält die Absatzbezeichnung “1”.

4. Im § 42 entfällt das Zitat “6a”.

5. Im § 44 Abs. 3 Z 2 entfallen die Wortfolgen “des § 5 Abs. 7 und” sowie “der öffentlichen Energieversorgung und”.

Artikel 5

Änderung des Preisgesetzes 1992

Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, wird wie folgt geändert:

1. Art. II § 1 lautet:

§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundes­gesetzliche Vorschriften bestehen.”

2. Art. II § 2 Abs. 1 lautet:

“(1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerecht­fertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Neben­leistungen.”

3. Art. II § 3 Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Für die Lieferung von Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraus­setzungen des § 2 nicht vorliegen. § 2 ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung einer volkswirt­schaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirt­schaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.”

4. Art. II § 4 lautet:

§ 4. Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundes­minister für Wirtschaft und Arbeit Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.”

5. Dem Art. II § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 10. August 2000 in Kraft.”

Artikel 6

Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Das Reichshaftpflichtgesetz, dRGBl. S 207/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

§ 1a Abs. 2 lautet:

“(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen, sowie für Anlagen, für die nach den Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2000, eine Haftung des Inhabers bestimmt ist.”

Artikel 7

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, wird wie folgt geändert:

1. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Inhaltsverzeichnis lautet:

“Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Grundsätze

§ 1.        Verfassungsbestimmung

§ 2.        Geltungsbereich

§ 3.        Ziele

§ 4.        Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5.        Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 6.        Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7.        Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

§ 8.        Rechnungslegung

§ 9.        Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 10.      Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11.      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 12.      Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13.      Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14.      Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

§ 15.      Gewährung des Netzzuganges

§ 16.      Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 17.      Organisation des Netzzuganges

§ 18.      Bedingungen des Netzzuganges

§ 19.      Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20.      Verweigerung des Netzzuganges

§ 21.      Streitbeilegungsverfahren

2. Abschnitt

Regelzonen

§ 22.      Einteilung der Regelzonen

2a. Abschnitt

Übertragungsnetze

§ 23.      Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24.      Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25.      Bestimmung der Systemnutzungstarife

3. Abschnitt

Betrieb von Verteilernetzen

§ 26.      Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27.      Rechte

§ 28.      Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluß

§ 29.      Pflichten

§ 30.      Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlußpflicht

§ 31.      Allgemeine Bedingungen

§ 32.      Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie und KWK-Energie

§ 33.      Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

§ 34.      Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 35.      entfallen

§ 36.      Festlegung besonderer Meldepflichten

2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 37.      Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38.      Einweisung

5. Teil

Erzeuger

§ 39.      Erzeuger

§ 40.      Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 41.      Kleinwasserkraftzertifikate

§ 42.      Versorgung über Direktleitungen

6. Teil

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

§ 43.      Netzzugangsberechtigung

§ 44.      Netzbenutzer

§ 45.      Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

7. Teil

Bilanzgruppen

§ 46.      Bildung von Bilanzgruppen

§ 47.      Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

8. Teil

Behörden

§ 48.      Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundes­recht geregelt werden

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

§ 49.      Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

§ 50.      entfallen

§ 51.      Landeselektrizitätsbeirat

§ 52.      Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 53.      entfallen

§ 54.      Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55.      Preisbestimmung

§ 56.      Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57.      Kundmachung von Verordnungen

§ 58.      Allgemeine Bestimmungen

§ 59.      Auskunftsrechte

§ 60.      Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 61.      Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61a.    Fonds

10. Teil

Strafbestimmungen

§ 62.      Preistreiberei

§ 63.      Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64.      Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65.      Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

11. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 66.      Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66a.    Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 67.      Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 68.      Übergangsbestimmungen

§ 69.      Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

§ 70.      Schlußbestimmungen

§ 71.      Vollziehung”

2. (Verfassungsbestimmung) Artikel 7 Z 2 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 34, 36, 38, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegen­heiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.”

3. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 1 lautet:

§ 4. (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

           1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;

           2. der Abschluß von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluß an ihr Netz (Allgemeine Anschlußpflicht);

           3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;

           4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

           5. die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die erneuerbaren Energie­träger eingesetzt werden.”

3a. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige § 5 Abs. 1 erhält die Bezeichnung “§ 5.” und lautet samt Über­schrift:

“Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 5. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Elektrizitätsunter­nehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben.”

3b. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige § 5 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. (Grundsatzbestimmung) § 7 lautet:

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. “Ausgleichsenergie” die Differenz zwischen dem vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsäch­lichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

           2. Bilanzgruppe” die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

           3. “Bilanzgruppenkoordinator” eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer Konzession betreibt;

           4. “Bilanzgruppenverantwortlicher” eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanz­gruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

           5. “Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;

           6. “Drittstaaten” Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

           7. “Einspeiser” einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

           8. “Elektrizitätsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

           9. “Endverbraucher” einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

         10. “Entnehmer” einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;

         11. “Erneuerbare Energien” Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden; Müll und Klärschlamm gelten jedenfalls nicht als “erneuerbare Energie”;

         12. “Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

         13. “Erzeugung” die Produktion von Elektrizität;

         14. “Fahrplan” jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognosti­zierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;

         15. “galvanisch verbundene Netzbereiche” Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

         16. “Großhändler” ein Stromhändler, der keine Übertragungs- oder Verteilungsfunktion innerhalb oder außerhalb des Netzes wahrnimmt, in dem er eingerichtet ist;

         17. “Hilfsdienste” alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

         18. “integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitäts­unternehmen;

         19. “Konzernunternehmen” ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen recht­lich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;

         20. “Kostenwälzung” ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlußnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

         21. “Kunden” Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

         22. “Lastprofil” eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

         23. “Lieferant” eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;

         24. “Marktregeln” die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

         25. “Netzanschluß” die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elek­trischer Energie mit dem Netzsystem;

         26. “Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder entnimmt;

         27. “Netzbereich” jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

         28. “Netzbetreiber” Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

         29. “Netzebene” ein im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

         30. “Netzzugang” die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger;

         31. “Netzzugangsberechtigter” Kunde und Erzeuger;

         32. “Netzzugangsvertrag” die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluß und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

         33. “Netzzutritt” die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschluß­leistung eines bestehenden Netzanschlusses;

         34. “Regelzone” die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;

         35. “Regelzonenführer” derjenige, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verant­wortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens ein dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;

         36. “standardisiertes Lastprofil” ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

         37. “Stromhändler” eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;

         38. “Systembetreiber” einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

         39. “Übertragung” den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);

         40. “Übertragungsnetz” ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

         41. “Verbindungsleitungen” Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

         42. “Verbundnetz” eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

         43. “Versorgung” die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;

         44. “Verteilung” den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteiler­netze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;

         45. “unabhängiger Transportnetzbetreiber” einen Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebun­den und unabhängig von dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft;

         46. “vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt:

                a) Erzeugung und Stromhandel;

               b) Übertragung und

                c) Verteilung

               von Elektrizität;

         47. “wirtschaftlicher Vorrang” die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichts­punkten;

         48. “KWK-Anlagen” (“Kraftwärmekopplungsanlagen”) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;

         49. “KWK-Energie” elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird.”

5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 8 Abs. 1 lautet:

“(1) Alle Elektrizitätsunternehmen, die die Tätigkeit eines Netzbetreibers ausüben, haben, sofern die Summe aus unmittelbarer und mittelbarer Abgabe an elektrischer Energie mehr als 9 GWh pro Jahr überschreitet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Alle übrigen Elektrizitätsunternehmen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, haben eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse in der Hauptverwaltung zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.”

6. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 8 Abs. 3 Z 1 lautet:

         “1. eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre

                a) Erzeugungs- und Stromhandelstätigkeiten;

               b) Übertragungstätigkeiten;

                c) Verteilungstätigkeiten

zu führen.”

7. (Verfassungsbestimmung) § 10 lautet:

§ 10. (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, ein­schließlich der Elektrizitäts-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.”

8. Entfällt.

9. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 13 lautet:

§ 13. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromlieferungsverträge, die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben,

           1. die zur Deckung ihres Bedarfes elektrische Energie auch in Anlagen erzeugen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen und von denen eine unmittelbare oder mittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von im Staatsgebiet befindlichen Menschen, Tieren und Pflanzen ausgeht

               oder

           2. die nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung anfallenden Energie erbringen und kein Konzept für aus der Erzeugung anfallende Abfälle erbringen und kein Konzept für künftig aus der Erzeugung anfallende Abfälle erstellen,

sind unzulässig.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat durch Verordnung jene Drittstaaten zu benennen, auf die die Voraussetzungen von Abs. 1 zutreffen.”

10. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 14 lautet:

§ 14. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr über­steigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 500 Millionen kWh im Jahr, die den Bezug von elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zur inländischen Bedarfsdeckung zum Gegenstand haben, sind der Elektrizitäts-Control GmbH zu melden. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.”

11. (Grundsatzbestimmung) § 15 lautet:

§ 15. (Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und be­stimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren.”

12. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im § 17 ist der Ausdruck “vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” jeweils durch den Ausdruck “von der Elektrizitäts-Control GmbH” zu ersetzen.

13. (Grundsatzbestimmung) § 18 lautet:

§ 18. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschrän­kungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Netzbetreiber einer Regelzone ihre Allgemeinen Bedingungen auf einander abstimmen. Für jene Endverbraucher, welche an die an Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 6 und 7 angeschlossen sind, die weniger als 100 000 kWh Jahres­verbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind jedenfalls standardisierte Last­profile zu erstellen. Es ist auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Lastprofile zu bestimmen. Es ist vorzusehen, dass diese standardisierten Last­profile in geeigneter Form veröffentlicht werden. Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzu­sehen .

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;

           2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Energieverbrauch durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;

           3. die Aufgaben der Bilanzgruppenverantwortlichen;

           4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung;

           5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den be­troffenen Netzbetreibern bekannt zu geben sind;

           6. die, den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

           7. sonstige Marktregeln.

14. (Grundsatzbestimmung) § 19 lautet:

“§ 19. (Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonen­überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass – sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmte, entgegenstehende Regelungen getroffen werden – der Netz­zugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren ist:

           1. Vorrang haben Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen;

           2. der vorhergehenden Ziffer nachgeordnet sind Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken;

           3. den unter Z 2 bezeichneten Transporten nachgeordnet sind Elektrizitätstransite im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie;

           4. die danach verbleibenden Kapazitäten sind zwischen den übrigen Berechtigten im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen.”

15. (Verfassungsbestimmung) Im § 20 Abs. 2 ist der Ausdruck “der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” jeweils durch den Ausdruck “die Elektrizitäts-Control Kommission” zu ersetzen.

16. (Grundsatzbestimmung) Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung zu finden haben, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß Abs. 2 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe haben die Ausführungsgesetze die Anwendung jener Rechtsvorschriften vorzusehen, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.”

17. (unmittelbar anwendbares Bundesrechts) § 21 lautet:

§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangs­berechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entschei­det – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600) vorliegt – die Elektrizitäts-Control Kommission.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage kann erst nach Zustellung des Bescheides der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitschlichtungs­verfahren gemäß Artikel 8 § 7 Abs. 2 oder nach Verstreichen der im Artikel 8 § 7 Abs. 3 vorgesehenen Frist eingebracht werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungs­behörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.”

18. Die Überschrift der Gliederungsbezeichnung “2. Abschnitt” wird auf “Regelzonen” geändert.

19. (Grundsatzbestimmung) § 22 samt Überschrift lautet:

“Einteilung der Regelzonen

§ 22. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für die vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid GmbH, der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft und der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft abgedeckten Netzbereiche vorzusehen, daß jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die Übertragungsnetze dieser Unternehmen sind jeweils einem unabhängigen Netzbetreiber zu übertragen. Diese unabhängigen Netzbetreiber sind als Regelzonenführer zu benennen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen:

           1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann;

           2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;

           3. die Organisation und den Einsatz der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve im Zusammenwirken mit dem Bilanzgruppenkoordinator;

           4. Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;

           5. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen;

           6. den Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators;

           7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;

           8. den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudecken­den System sicherzustellen;

           9. die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Ver­rechnungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbe­sondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

         10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

         11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort­lichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

         12. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen.”

20. (Grundsatzbestimmung) Nach § 22 wird die Gliederungsbezeichnung “2a. Abschnitt” mit der Über­schrift “Übertragungsnetze” eingefügt.

21. (Grundsatzbestimmung) § 23 lautet:

§ 23. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen zu verpflichten,

           1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;

           2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

           3. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 22 Abs. 2 Z 9 erfor­derlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;

           4. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;

           5. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektri­zitätstransitrichtlinie durchzuführen;

           6. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 bestimmten Systemnutzungs­tarife zu veröffentlichen;

           7. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort­lichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.”

22. (Verfassungsbestimmung) § 24 lautet:

§ 24. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der All­gemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Elektrizitäts-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.

(2) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.”

23. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 lautet:

§ 25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimmt sich aus dem

           1. Netznutzungsentgelt;

           2. Netzbereitstellungsentgelt;

           3. Netzverlustentgelt;

           4. Systemdienstleistungsentgelt;

           5. Entgelt für Messleistungen;

           6. Netzzutrittsentgelt sowie

           7. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen.

Die in Z 1 bis 4 sowie Z 7 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter Z 6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbe­treiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs. 5 Z 6 angeführte Netzebene an­geschlossen sind, anheim gestellt ist. Das unter Z 5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwands­orientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können.

(2) Die Systemnutzungstarife sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnitts­betrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Die den Preisansätzen zugrundeliegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

(3) Die Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer.

(5) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

           1. Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

           2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

           3. Hochspannung (110kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 110 kV);

           4. Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;

           5. Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);

           6. Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;

           7. Niederspannung (1 kV und darunter).

(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

           1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

                a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraft­werke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der WIEN-STROM GmbH;

               b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

                c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vor­arlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektri­zitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 basieren, die dem Bereich gemäß lit. a zuzuordnen sind;

           2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen Höchst­spannungsanlagen der Netzebene gemäß Abs. 5 Z 3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netz­bereich der Wienstrom GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;

           3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktien­gesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts- Aktien­gesellschaft abgedeckten Gebiete in den Abs. 5 Z 4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

           4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs. 5 Z 6 und 7 angeführten Netz­ebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

(7) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(8) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 7 sind der Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

(9) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist.

(10) Elektrizitätsunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs. 1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen ent­halten ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszu­weisen. Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen.

(11) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgeltes hat leistungsbezogen zu erfolgen. Die Elektri­zitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien, die bei der Bestimmung der Basis für die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes heranzuziehen sind, festzulegen.

(12) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netz­nutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes vorzugehen ist.

(13) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrundezulegende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Elektrizitäts-Control Kommission  unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung zu bestimmen.”

24. (Grundsatzbestimmung) § 27 lautet:

§ 27. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlußverhältnisse – das Recht des Betreibers eines Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endver­braucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluß).”

25. (Grundsatzbestimmung) § 28 samt Überschrift lautet:

“Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluß

§ 28. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht gemäß § 27 sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.”

26. (Grundsatzbestimmung) § 29 lautet:

§ 29. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten:

           1. die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanz­gruppe benötigt werden;

           2. Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluß abzuschließen (Allgemeine An­schlußpflicht);

           3. Kunden sowie Erzeugern zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;

           4. die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten System­nutzungstarife unter sinngemäßer Anwendung des 2. Abschnittes zu veröffentlichen;

           5. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 1 erforderlichen ver­traglichen Maßnahmen vorzusehen;

           6. zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes;

           7. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes;

           8. zur Führung einer Evidenz über alle in seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppen­verantwortlichen;

           9. zur Führung einer Evidenz aller in seinem Netz tätigen Lieferanten;

         10. zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;

         11. zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile, an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber, und die Bilanzgruppenkoordinatoren;

         12. Engpässe im Netz ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;

         13. zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppen­wechsel;

         14. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste sowie einer besonderen Bilanzgruppe für Ökoenergie, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanz­gruppe zu erfüllen hat;

         15. zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;

         16. zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;

         17. zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Elektrizitäts-Control Kommission;

         18. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort­lichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.”

27. (Grundsatzbestimmung) § 30 samt Überschrift lautet:

“Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlußpflicht

§ 30. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlußpflicht vorsehen.”

28. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige § 31 samt Überschrift entfällt.

29. (Verfassungsbestimmung) § 31 samt Überschrift lautet:

“Allgemeine Bedingungen

§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allge­meinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Elektrizitäts-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbs­orientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.

(2) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.”

30. (Grundsatzbestimmung) § 32 samt Überschrift lautet:

“Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie und KWK-Energie

§ 32. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu ver­pflichten, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihrem Verteilernetz angeschlossenen Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, abzunehmen. Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat in steigendem Ausmaß

           1. ab 1. Oktober 2001 mindestens 1%;

           2. ab 1. Oktober 2003 mindestens 2%;

           3. ab 1. Oktober 2005 mindestens 3%

der Stromabgabe an die, an sein Netz angeschlossenen Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr zu betragen.

(2) Die Netzbetreiber sind berechtigt, diese Strommengen an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.

(3) Wird das in den Ausführungsgesetzen gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindesterfordernis übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die derart erworbene Ökoenergie ist auf das Erfordernis gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(4) Die Ausführungsgesetze können Betreiber von Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, verpflichten, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen. Die Verpflichtung ist mit längstens 31. Dezember 2004 zu befristen.”

31. (Verfassungsbestimmung) § 33 samt Überschrift lautet:

“Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

§ 33. (Verfassungsbestimmung) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anhand der von Anlagenbetreibern gemäß § 40 Abs. 1 ausgestellten Bescheinigungen festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Netzbetreiber elektrische Energie aus Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 abnehmen. Beträgt die Abnahme aus Ökoanlagen weniger als das in den jeweiligen Aus­führungsgesetzen gemäß § 32 bestimmte Ausmaß, hat die Elektrizitäts-Control GmbH unverzüglich die Landesregierung des Landes von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, in dem der Betreiber des Verteilernetzes seinen Sitz hat. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat Firma und Firmensitz jener Betreiber von Verteilernetzen zu veröffentlichen, die den im § 32 bestimmten Prozentsatz nicht erreichen.”

32. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 34 samt Überschrift lautet:

“Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 34. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Landeshauptmänner haben für die Ab­nahme von elektrischer Energie durch Netzbetreiber aus Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, Mindestpreise zu bestimmen. Diese Mindestpreise haben sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung von elektrischer Energie aus diesen Anlagen zu orientieren, wobei die Wertig­keit der eingespeisten elektrischen Energie sowie erhaltene und laufende Förderungen zu berücksichtigen sind.

(2) Insoweit für Verteilernetzbetreiber eine Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000, bestimmt ist, sind die Landeshauptmänner ermächtigt, Mindestpreise für die Vergütung von KWK-Energie zu bestimmen. Die der Vergütung zugrunde liegenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 1 oder für den Kauf elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 3 die Erlöse, die der Netzbetreiber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus dem Verkauf dieser elektrischen Energie erzielen kann, so ist dem Verteilernetzbetreiber der Mehraufwand zwischen den Mindest- oder Kaufpreisen und den Erlösen zu ersetzen. Dies gilt auch für die Aufwendungen hinsichtlich der Ausgleichsabgabe gemäß § 61a. Die hiefür erforderlichen Mittel sind durch einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif aufzubringen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die Höhe dieses Zuschlages zum Systemnutzungstarif in g/kWh – ab 1. Jänner 2002 in cent/kWh – für die aus Ökoanlagen bezogene elektrische Energie zur Abdeckung dieses Mehraufwandes festzusetzen. Die Festsetzung des Zuschlages hat jährlich unter Berücksichtigung des Mehraufwandes des Vorjahres zu erfolgen, wobei allfällige Differenzbeträge im Folgejahr auszugleichen sind.

(4) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 4 die Erlöse, die der Verteilernetzbetreiber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus dem Verkauf dieser elektrischen Energie erzielen kann, so ist dem Verteilernetzbetreiber dieser Mehraufwand zu ersetzen. Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(5) Sofern ein Landeshauptmann von seiner Ermächtigung nach Abs. 1 binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht Gebrauch macht, geht die Zuständigkeit zur Bestimmung der Mindestpreise (Abs. 1) und Festsetzung der Zuschläge (Abs. 3) auf die Elektrizitäts-Control Kommission über. Die Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission bleibt solange aufrecht, als nicht eine diese Mindestpreise und Zuschläge regelnde Bestimmung des Landeshauptmannes in Kraft tritt.”

33. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 35 entfällt.

34. (Grundsatzbestimmung) Die §§ 39 bis 41 samt Überschrift lauten:

“Erzeuger

§ 39. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Erzeuger zu verpflichten:

           1. sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

           2. Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;

           3. Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;

           4. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die tech­nischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

           5. bei Teillieferungen die Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanz­gruppenverantwortlichen.

Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 40. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Anlagen, die auf Basis der erneu­erbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geother­mische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dies gilt ebenso für Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil sowie bei Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenem Anteil. Sonstige Anlagen, die auf Basis von Müll oder Klärschlamm betrieben werden, sind jedenfalls nicht als Ökoanlagen anzuerkennen. Die Anerkennung hat durch die Landes­regierung zu erfolgen. Betreiber von anerkannten Ökostromanlagen sind berechtigt, die Abnahme der von diesen Anlagen erzeugten elektrischen Energie von jedem Netzbetreiber zu verlangen, der den im § 32 vorgesehenen Prozentsatz nicht erreicht.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber anerkannter Ökostromanlagen über die aus Ökoanlagen abgegebenen Energiemengen eine Bescheinigung auszustellen haben. Erfolgt die Abnahme dieser Energiemengen nicht durch den Netzbetreiber, an dessen Netz die Ökostromanlage angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Netzbetreibers erforderlich.

Kleinwasserkraftzertifikate

§ 41. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für Anlagen, die auf Basis von Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis 10 MW (Kleinwasserkraftwerksanlagen) betrieben werden, eine besondere Benennung durch die Landesregierung vorzusehen, mit der die Berechtigung zur Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten verbunden ist. Die Benennung ist der Elektrizitäts-Control GmbH zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von benannten Kleinwasserkraft­werksanlagen berechtigt sind, Kleinwasserkraftzertifikate abzugeben. Die Anzahl der Kleinwasserkraft­zertifikate hat der aus der Anlage abgegebenen Energiemenge zu entsprechen.

(3) Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind von dem Betreiber des Netzes, in das von der Anlage eingespeist wird, zu beglaubigen. Der Netzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraft­zertifikaten ein Verzeichnis zu führen.

(4) Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen sind zu verpflichten, mit dem Bilanzgruppen­koordinator, den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen.

(5) Im Falle einer missbräuchlichen Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten haben die Aus­führungsgesetze den Widerruf der Benennung als Kleinwasserkraftwerk und die Untersagung der Aus­gabe von Kleinwasserkraftzertifikaten zwingend vorzusehen. Kommt ein Betreiber einer Kleinwasser­kraftwerksanlage seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze jedenfalls die Herausgabe der Mehrerlöse vorzusehen, die durch die Begebung von Kleinwasserkraft­zertifikaten erzielt wurden, für die kein Nachweis erbracht werden kann.”

35. (Grundsatzbestimmung) Die Gliederungsbezeichnung “6. Teil” samt Überschrift sowie § 42 samt Überschrift entfallen. § 43 erhält die Bezeichnung “§ 42”.

36. (Grundsatzbestimmung) Nach § 42 wird folgender 6. und 7. Teil eingefügt:

“6. Teil

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

Netzzugangsberechtigung

§ 43. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden ab dem 1. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunter­nehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

(3) Endverbraucher, die Elektrizität unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nach­weis erbringen, daß 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen, haben den Nachweis zu erbringen, daß 8% ihres Strombezuges aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraft­zertifikate zu erbringen.

Netzbenutzer

§ 44. (Grundsatzbestimmung) (1) Netzbenutzer sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

(2) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflich­tungen

           1. Daten, Zählerwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist;

           2. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

           3. Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorge­sehenen Fristen einzuhalten;

           4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;

           5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden;

           6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort­lichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

§ 45. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, zu verpflichten, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verant­wortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben weiters vorzusehen, daß Stromhändler mit Sitz im Inland durch die Vorlage von Kleinwasserkraftzertifikaten den Nachweis zu erbringen haben, dass 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammt. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.

(3) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind zu verpflichten, auf der Stromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an verschiedenen Primärenergie­trägern, auf Basis derer die von ihm gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen. Die Überwachung der Richtigkeit dieser Angaben hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Über die Durchführung der Überwachung haben die Ausführungsgesetze nähere Bestimmungen vorzusehen. Bei unrichtigen Angaben haben die Ausführungsgesetze Verwaltungsstrafen zu bestimmen, im Falle wieder­holter Verstöße ist eine Untersagung der Tätigkeit als Stromhändler vorzusehen.

7. Teil

Bilanzgruppen

Bildung von Bilanzgruppen

§ 46. (1) (Grundsatzbestimmung) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverant­wortlichen.

(2) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche muß den Anforderungen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller Hinsicht entsprechen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Bilanzgruppen­verantwortliche den Nachweis seiner fachlichen Befähigung zu erbringen hat. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haben die Ausführungsgesetze weiters Vorschriften über die finanzielle Ausstattung zu erlassen.

(4) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist weiters zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Kommt der Bilanzgruppen­verantwortliche seinen Verpflichtungen nicht nach, haben die Ausführungsgesetze die Untersagung seiner Tätigkeit vorzusehen.”

37. (Verfassungsbestimmung) Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) (Verfassungsbestimmung) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die Elektrizitäts-Control GmbH. Die Überwachung der Einhaltung der in den Ausführungsgesetzen enthal­tenen Vorschriften ist der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesen. Die Beurteilung der fach­lichen Befähigung sowie eine Untersagung der Tätigkeit der Bilanzgruppenverantwortlichen richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die an deren Sitz gelten. Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanz­gruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden zu einer Bilanzgruppe hat durch die Elektri­zitäts-Control GmbH zu erfolgen.”

38. (Grundsatzbestimmung) § 47 samt Überschrift lautet:

“Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 47. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwort­lichen folgende Aufgaben zuzuweisen:

           1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betrof­fenen Regelzonenführer;

           2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden;

           3. die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

           4. die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

           5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;

           6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiter­verrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:

           1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmit­gliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

           2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

           3. entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

           4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden, die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;

           5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Liefe­ranten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.”

38a. (Verfassungsbestimmung) Dem § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Elektrizitäts-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzu­ändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.”

39. Nach § 47 wird die Gliederungsbezeichnung “8. Teil” mit der Überschrift “Behörden” eingefügt.

40. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 48 samt Überschrift lautet:

“Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

§ 48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes die Elektrizitäts-Control GmbH.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 10. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungs­bereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.”

41. (Grundsatzbestimmung) Die Gliederungsbezeichnung “9. Teil” wird nach § 49 eingefügt, die im 9. Teil enthaltenen Untergliederungen samt Überschriften entfallen.

42. (Grundsatzbestimmung) § 49 samt Überschrift lautet:

“Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

§ 49. (Grundsatzbestimmung) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind Behörden im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes

           1. die Landesregierung;

           2. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG.”

43. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 50 samt Überschrift entfällt.

44. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 52 samt Überschrift lautet:

“Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 52. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Elektrizitäts-Control GmbH zu erfolgen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhe­bungen insbesondere zu enthalten:

           1. Die Erhebungsmasse;

           2. statistische Einheiten;

           3. die Art der statistischen Erhebung;

           4. Erhebungsmerkmale;

           5. Merkmalsausprägung;

           6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

           7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

           8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.”

45. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 53 samt Überschrift entfällt.

46. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 55 lautet:

§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§ 25) können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Elektrizitäts-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungs­verfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundes­ministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Land­wirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körper­schaften sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebs­prüfung in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorge­nommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Elektrizitäts-Control GmbH sowohl in dem der Begutachtung des Elektrizitätsbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.”

47. (Grundsatzbestimmung) Nach § 61 wird folgender § 61a samt Überschrift eingefügt:

“Fonds

§ 61a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder haben für Netzbetreiber, inländische Stromhändler und Endverbraucher, die den, in den Ausführungsgesetzen zu den §§ 32, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 vorge­sehenen Anteil an Ökoenergie und elektrischer Energie aus der Produktion von Kleinwasserkraftwerken nicht nachweisen, eine Ausgleichsabgabe vorzusehen. Diese hat sich für Minderbezüge aus Ökoanlagen an der Differenz zwischen dem Marktpreis und den sich aus den durchschnittlichen Produktionskosten für Ökoenergie, hinsichtlich des Minderbezuges an elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerken an der Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten von Kleinwasserkraftwerken und dem Marktpreis zu orientieren. Die Einnahmen aus dieser Ausgleichsabgabe sind in einen Fonds einzubringen, dessen Mittel zweckgebunden für die Förderung von Ökoanlagen zu verwenden sind. Die Ausführungs­gesetze haben nähere Bestimmungen über die Bestimmung des Marktpreises, die Einhebung der Mittel und die Verwaltung des Fonds zu erlassen.”

48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 62 bis 64 samt Überschrift lauten:

“Preistreiberei

§ 62. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netz­dienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 50 000 h – , im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 800 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 80 000 h – zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 63. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 5000 h – zu bestrafen.

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld­strafe bis zu 500 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 mit 50 000 h – zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nach­kommt;

           2. dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 mit 3000 h – zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

           2. seiner Anzeigepflicht gemäß dem § 14 nicht nachkommt;

           3. der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;

           4. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;

           5. seiner Verpflichtung zur Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.

§ 62 Abs. 3 gilt.”

49. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In § 65 Abs. 1 wird die Wortfolge “der §§ 11 oder 50” durch die Wortfolge “des § 11” ersetzt.

50. (Verfassungsbestimmung) Nach § 66 wird folgender § 66a Abs. 1 samt Überschrift eingefügt:

“Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 71 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die §§ 24, 31, 46 Abs. 5 und 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. März 2001, die §§ 10, 20 Abs. 2 und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.”

51. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 66 a werden folgende Abs. 2 bis 8 angefügt:

“(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 25 ist bis zum 30. September 2001 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die übrigen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt werden.

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammen­hängenden Nebenleistungen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 zu Ende zu führen.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, Anwendung.

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht geltenden Bestimmungen des BGBl. I Nr. xxx/2000, erlassenen Bescheide gelten, soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten – ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze – als Bescheide auf Grund des im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000 enthaltenen, unmittelbaren Bundesrechts bis zur Erlassung von diese Sachgebiete regelnden Bescheiden oder Verordnungen der Elektrizitäts-Control GmbH aufrecht.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control Kommission als Bundesgesetz in Geltung.

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des § 47 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen gemäß § 34 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2000 als Bundesgesetze in Kraft.

(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge, die vor dem 19. Februar 1999 abgeschlossen wurden und die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten im Sinne des § 13 Abs. 1 zum Gegenstand haben, sind – sofern ihre Laufzeiten über den 1. Oktober 2001 hinausgehen – bis spätestens 1. Dezember 2001 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen. Eine Kündigung dieser Stromlieferungsverträge hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Diese Verträge sind der Elektrizitäts-Control GmbH zugänglich zu machen.”

52. (Grundsatzbestimmung) Dem § 67 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.”

53. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 69 lautet:

§ 69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähig­keit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraus­setzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

           1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;

           2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;

           3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.

(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebs­beihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs. 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzern­internen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.

(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie ins­besondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmens­spezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs. 5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.

(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten des Elektrizitäts­wirtschafts- und -organisationsgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren.

(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat.

(7) Die von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebs­beihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer, privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs. 6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.

(9) Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998, sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anderslautender vertraglicher Verein­barungen, jedenfalls bis zum 1. Oktober 2001 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundes­gesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß § 44 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998, sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszu­nehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde und auf Verträge gemäß § 70 Abs. 2 findet diese Bestimmung keine Anwendung.

(10) Die in Verträgen gemäß Abs. 9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunter­nehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im § 66 Abs. 5 erwähnten Bescheide bis zum 1. Oktober 2001 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinnge­mäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 55 des Elektrizitätswirtschafts- und -organi­sationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998, die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 1. Oktober 2001 dergestalt zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß § 25 festzusetzenden Systemnutzungstarife vermin­derten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent und ab 1. Jänner 2001 um 50 Prozent reduziert wird. Mit 1. Oktober 2001 ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Markt­preisniveau diesen Verträgen zugrunde zu legen.

(11) Abs. 9 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 10 finden auf Verträge keine Anwendung, die nach dem 17. August 1998 abgeschlossen wurden.

54. (Grundsatzbestimmung) Dem § 71 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonen­führer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 oder – sofern eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt – allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.”

55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 71 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

“(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. xxx/2000, zu erlassen und in Kraft zu setzen. Bezüglich der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen, dass diese bis spätestens drei Monate vor dem durch § 71 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-Control GmbH zur Genehmigung vorzulegen sind.

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, enthaltenen Grundsatz­bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberali­sierung des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 5 genannten Zeitpunkt auf den 1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.”

56. (Verfassungsbestimmung) Dem § 71 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 20 Abs. 2, 24, 31, 33, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist die Bundes­regierung betraut.”

57. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, geänderten Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, noch die Wortfolgen “Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” oder “Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten” enthalten sind, werden diese durch die Wortfolgen “Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit” oder “Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit” in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

58. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz wird nachstehende Anlage angefügt:

“Anlage

(zu § 25 Abs. 6 Z 2)

Die Unternehmen, auf die in § 25 Abs. 6 Z 2 Bezug genommen wird, sind:

           a) die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts – Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgen­land;

          b) die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten;

           c) die EVN AG für das Bundesland Niederösterreich;

          d) die Energie Oberösterreich AG für das Bundesland Oberösterreich;

           e) die Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft für das Bundesland Salzburg;

           f) die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark;

          g) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol;

          h) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg;

            i) die WIENSTROM GmbH für das Bundesland Wien.”

Artikel 8

Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittel­bar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Elektrizitätsbehörde

§ 2. In Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Elektrizitätsbehörde.

Zuständigkeit

§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitätsbehörde umfasst das gesamte Bundes­gebiet.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitätsbehörde) ist zuständig für

           1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Regulierungsbehörde;

           2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Elektrizitäts-Control GmbH;

           3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH (Richtlinienkompe­tenz);

           4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforder­lichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;

           5. zur Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie

           6. zur Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt

           1. Verordnungen

                a) über die Höhe des von der Elektrizitäts-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6);

               b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22)

               zu erlassen;

           2. Grundsätze

                a) die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes anzuwenden sind;

               b) für die bei der Bestimmung der Tarife anzuwendenden Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren);

                c) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler und die Verrechnungsstellen;

               d) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien

              auszuarbeiten;

           3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten den Elektrizitätsbeirat zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören.

Regulierungsbehörde

§ 4. Regulierungsbehörde ist die Elektrizitäts-Control GmbH und die Elektrizitäts-Control Kommission.

Elektrizitäts-Control GmbH

Errichtung

§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 50 Millionen Schilling gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma “Elektrizitäts-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitätswirtschaft mit beschränkter Haftung” (Elektrizitäts-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der Elektrizitäts-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(6) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Elektrizitäts-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

Entgelt

§ 6. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze ein, die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Entgelt einzuheben. Die Höhe ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufwandsorientiert durch Verordnung zu bestimmen.

Aufgaben der Elektrizitäts-Control GmbH

§ 7. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie diesem Bundesgesetz und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzu­nehmen, sofern hiefür nicht die Elektrizitäts-Control Kommission (§ 16) zuständig ist. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Elektrizitäts-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

(2) Eine Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH besteht nicht bei Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG.

Verfahren

§ 8. (1) Auf die im § 7 vorgesehenen Verfahren finden die Vorschriften des AVG Anwendung.

(2) Die Regulierungsbehörde hat den Verfahren unabhängige Sachverständige beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

§ 9. (1) Der Elektrizitäts-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:

           1. Wettbewerbsaufsicht, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer durch Monopolisten; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;

           2. Erstellung und Veröffentlichung von Strompreisvergleichen für Endverbraucher;

           3. Überwachung der Entflechtung (Unbundling);

           4. Aufsicht über die Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichs­energie;

           5. die Überwachung der Einfuhr von elektrischer Energie aus Nichtmitgliedstaaten der Europä­ischen Union, insbesondere die Erlassung von Verordnungen gemäß § 13 ElWOG.

(2) Stellt die Elektrizitäts-Control GmbH im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsfunktion einen Mißstand fest, so hat sie unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diesen Mißstand abzustellen und den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen.

Regulierungsfunktion

§ 10. (1) Im Rahmen ihrer Regulierungsfunktion hat die Elektrizitäts-Control GmbH die Aufgabe,

           1. Vorschläge für Marktregeln auszuarbeiten und diese den Marktteilnehmern, den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Bilanzgruppenkoordinatoren zur Verfügung zu stellen;

           2. Vorschläge für technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und zur Verfügung zu stellen;

           3. Bedingungen betreffend die Reziprozität in Ländern, aus denen Lieferungen nach Österreich erfolgen, festzustellen;

               sowie

           4. im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Regulierungsfunktion von den mit der Erhaltung und der Verbesserung des Elektrizitätsbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen auszugehen.

Ökostrom und Kleinwasserkraftzertifikate

§ 11. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Be­stimmungen über den Bezug von Ökostrom und elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, soweit keine Zuständigkeit der Länder besteht, zu prüfen. Die Einhaltung der Bestimmungen hat hinsichtlich der Ökoanlagen durch das im § 33 ElWOG vorgesehene Verfahren zu erfolgen.

(2) Allfällige Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen oder Kleinwasserkraftwerks­anlagen sind der Landesregierung zu melden, in deren Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländi­scher Stromhändler oder Endverbraucher) oder Netzbetreiber seinen Sitz hat.

(3) Nähere Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch Meldepflichten der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen.

Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern

§ 12. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammen­fassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind.

(3) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Aus­gleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH festzulegen.

Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs

§ 13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der Elektrizitäts-Control GmbH.

Statistische Arbeiten

§ 14. Der Elektrizitäts-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsstatistik die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten zur Besorgung zugewiesen.

Elektrizitäts-Control Kommission

§ 15. (1) Zur Erfüllung der im § 16 genannten Aufgabe wird eine Elektrizitäts-Control Kommission eingerichtet.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission ist bei der Elektrizitäts-Control GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control Kommission obliegt der Elektrizitäts-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Elektrizitäts-Control Kommission ist das Personal der Elektrizitäts-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden. Die mit der Tätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission verbundenen Aufwendungen sind von der Elektrizitäts-Control GmbH zu tragen.

Aufgaben der Elektrizitäts-Control Kommission

§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Elektrizitäts-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

           1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Über­tragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31);

           2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife unter Anwendung eines vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen Verfahrens;

           3. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

           4. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ELWOG;

           5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ELWOG);

           6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;

           7. die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß § 24 Abs. 5.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Elektri­zitäts-Control GmbH sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 und 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5 und 6 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Elektrizitäts-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungs­frist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.

Zusammensetzung der Elektrizitäts-Control Kommission

§ 17. (1) Die Elektrizitäts-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundes­regierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige tech­nische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Elektrizitäts-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Elektrizitäts-Control Kommission dürfen nicht angehören:

           1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

           2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission in Anspruch nehmen;

           3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Hat ein Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgen­den Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Elektrizitäts-Control Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funk­tionsperiode der Mitglieder ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Elektrizitäts-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der ange­messenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirt­schaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Elektrizitäts-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 18. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Elektrizitäts-Control Kommission.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Elektrizitäts-Control Kommission ist Einstimmigkeit not­wendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Weisungsfreiheit

§ 19. Die Mitglieder der Elektrizitäts-Control Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 20. (1) Sofern dieses Bundesgesetz oder das ElWOG nichts anderes bestimmen, wendet die Elektrizitäts-Control Kommission das AVG 1991 an.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unter­liegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungs­gerichtshofes ist jedoch zulässig.

Aufsichtsrecht

§ 21. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Elektrizitäts-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(3) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dadurch nicht berührt.

Transparenz

§ 22. Entscheidungen der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 21 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung daten­schutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 23. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Aufgaben der Unternehmensführung

§ 24. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Netzbetreiber und Netzbenutzer in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maß­nahmen zu setzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich allenfalls notwendige Vorschläge über Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.

Tätigkeitsbericht

§ 25. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Nationalrat vorzulegen und darüberhinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist gegenüber dem Nationalrat unmittelbar zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.

Elektrizitätsbeirat

§ 26. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde, insbesondere

           1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;

           2. in Angelegenheiten, in denen die Elektrizitäts-Control GmbH in erster Instanz entscheidet, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG

               sowie

           3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1

wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:

           1. die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Über­tragungs- und Verteilernetzen und von Allgemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverant­wortlichen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzuganges im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

           2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektri­zitätsunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

           3. die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;

           4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 25 ElWOG;

           5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;

           6. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control GmbH in Elektri­zitätsangelegenheiten;

           7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

           1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit;

           2. je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für Justiz;

           3. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie

           4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirt­schaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschafts­bundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1, 2 und 4 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 27. Insoweit dies zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde das Recht, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und Auskunft über alle, auf ihre Tätigkeit bezug­habenden Umstände zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten, die zur Evidenthaltung von Unterlagen erforderlich sind, die als Grundlage für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Diese Unterlagen können erforderlichenfalls auch für die Erstellung von Gutachten zur Erfüllung der, der Regulierungsbehörde zur Besorgung zuge­wiesenen Aufgaben herangezogen werden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 28. Wer an einem Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

Inkrafttreten

§ 29. (1) § 5 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, sofern sich diese Tätigkeiten auf die Vollziehung von Bestimmungen beziehen, die in der Novelle zum ElWOG, BGBl. Nr. xxx/2000 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze der Länder beziehen, mit 1. März 2001 in Kraft; im übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Anträge auf Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2) können bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden. Entscheidungen über die Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen können bereits vor diesem Zeitpunkt ergehen, werden jedoch erst zu dem sich aus § 71 Abs. 5 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2000, ergebenden Zeitpunkt wirksam.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Elektrizitäts-Control GmbH haben Vorsorge zu treffen, daß die für die Aufnahme Tätigkeit der Regulierungsbehörde erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 vorliegen. Die Bestellung der Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control GmbH hat bis spätestens 1. März 2001 zu erfolgen.

(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verord­nung den im Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.

(4) Für die Beurteilung der sich aus Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG ergebenden Rechte und Pflichten, besteht keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörden.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Artikel 9

Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübungsvoraussetzungen, die Tätigkeit und Organisation von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie.

(2) Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, die anhand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten, die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallende Ausgleichsenergie vornimmt, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge für den Abruf von Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie erstellt und die Preise für Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hin­sicht verwaltet.

Bilanzgruppenkoordinator

§ 2. Wer eine Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie betreibt, ist ein Bilanzgruppenkoordinator. Insoweit ein Bilanzgruppenkoordinator nach diesem Bundes­gesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Clearing und Settlement (§ 3 Abs. 1) zu besorgen.

Ausübungsvoraussetzungen

§ 3. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichs­energie bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Eine Konzession wird in der Regel nur für eine Regelzone erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der Konzession für zwei Regelbereiche möglich.

(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzu­schließen:

           1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;

           2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

           3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

           4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;

           5. die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

           6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigen­tümer einem Konzern angehören;

           7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unter­nehmens.

(4) Liegen für einen Regelbereich mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession dem Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Strommarkt bestmöglich entspricht.

Konzessionsvoraussetzungen

§ 4. (1) Eine Konzession gemäß § 3 darf nur erteilt werden, wenn

           1. der Konzessionswerber die im § 9 angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;

           2. für den Regelbereich, für den die Konzession beantragt wird, keine Konzession für eine Ver­rechnungsstelle vergeben wurde;

           3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

           4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

           5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Er­füllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

           6. das Anfangskapital mindestens 30 Millionen Schilling beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist;

           7. bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

           8. gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

           9. die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungs­wesens nachgewiesen wird;

         10. mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

         11. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungs­macht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäfts­betrieb ausgeschlossen ist;

         12. kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb des dieses Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;

         13. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

         14. wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;

         15. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

(2) Ein Bilanzgruppenkoordinator darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundes­minister für Wirtschaft und Arbeit als oberster Elektrizitätsbehörde und der Elektrizitäts-Control GmbH als Aufsichtsbehörde zuzustellen.

Konzessionsrücknahme

§ 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit

           1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder

           2. mehr als einen Monat lang nicht ausübt.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

           1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,

           2. der Bilanzgruppenkoordinator seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;

           3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder

           4. der Bilanzgruppenkoordinator seinen Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschrifts­gemäß nachkommt.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungs­beschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichs­versorgung als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung geändert wird. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmen­buchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Bilanzgruppenkoordinators zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Erlöschen der Konzession

§ 6. (1) Die Konzession erlischt:

           1. Durch Zeitablauf;

           2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);

           3. mit ihrer Zurücklegung;

           4. mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;

           5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bilanzgruppenkoordinators.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator übernommen worden ist.

Beteiligungen

§ 7. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass der Bilanzgruppenkoordinator sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundes­minister für Wirtschaft und Arbeit einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Bilanzgruppenkoordinator.

(5) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Bilanzgruppenkoordinatoren dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.

(6) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Bilanzgruppenkoordinators zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere die Enthebung der Geschäftleiter, aber auch sonstiger Funktionäre des Bilanzgruppenkoordinators von ihrer Funktion, wenn sie beharrlich ihre Pflichten verletzen und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung des Unternehmens vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen.

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

           1. bis zur Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

           2. bis zur Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Der Bilanzgruppenkoordinator und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteils­eigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 8 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Besondere Bewilligung

§ 8. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich:

           1. Für die Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators mit einem Börsenunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Börsengesetz, BGBl. Nr. 555/1989;

           2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Bilanzgruppen­koordinators, sofern ein anderer Bilanzgruppenkoordinator oder ein Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

           3. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten § 3 bis § 5 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen.

Aufgaben

§ 9. (1) Aufgaben der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichs­energie sind:

           1. Die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;

           2. die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;

           3. der Abschluss von Verträgen

                a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern);

               b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;

                c) mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;

               d) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

(2) Die Verwaltung der Bilanzgruppe in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere

           1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

           2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

           3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

           4. die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanz­gruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

           5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

           6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

           7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

           8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

           9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Last­profilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Markt­teilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

         10. die Verrechnung der Gebühren gemäß § 12 an die Bilanzgruppenverantwortlichen.

(3) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen – jedenfalls

           1. Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;

           2. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu errechnen;

           3. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

           4. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführer mitzuteilen;

           5. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;

           6. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

§ 10. (1) Preise für Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln.

(2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen in Frage kommenden Kraftwerken (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu bestimmen.

(3) Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung eines marktorientierten Modells zu ermitteln. Dieses Modell ist von der Verrechnungsstelle zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.

(4) Der Preis für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Vorarlberg richtet sich nach den Preisen im Regelblock der Energie Baden-Württemberg AG.

Allgemeine Bedingungen

§ 11. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben die in § 9 Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen, die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. Eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netz­betreiber anfallende Ausgleichsenergie anzuwendende Methode;

           2. die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;

           3. die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;

           4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;

           5. die von den Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Regelzonenführern und Bilanzgruppenverant­wortlichen bereitzustellenden Daten

               sowie

           6. die wesentlichen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Anwendung gelangenden Marktregeln.

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt entsprechen und zur Erfüllung der im § 9 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, über Aufforderung der Elektrizitäts-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

Clearinggebühr

 

§ 12. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Elektrizitäts-Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen, einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an elektrischer Energie der jewei­ligen Bilanzgruppe. Die besonderen Bilanzgruppen für Netzverluste und sowie Transaktionen betreffend Ökoenergie sind nicht mit einer Clearinggebühr zu belasten.

(2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten des Bilanzgruppenkoordinators von der Elektrizitäts-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme ihrer Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 gegeben sind.

(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Ver­ordnung diesen Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Hinsichtlich des § 7 hat die Vollziehung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erfolgen.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Eva Glawischnig

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Wirtschaftsausschusses über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz mit dem die Neuregelung auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirt­schaftsgesetz – GWG), des Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgabe und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktion und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz)

 

Die Liberalisierung der europäischen Energiemärkte macht unfangreiche Strukturreformen der öster­reichischen Energiewirtschaft notwendig. Nur mit entsprechenden Reformanstrengungen auch auf gesetz­licher Ebene kann es gleichzeitig gelingen, das ökonomische Überleben einer eigenständigen österreichi­schen Energiewirtschaft zu gewährleisten, den Energieverbrauchern künftig attraktive und preiswerte Energiedienstleistungen anzubieten, aber auch die gesteckten ökologischen Ziele, etwa im Bereich des Klimaschutzes (Kyoto-Verpflichtungen) oder der Anti-Atompolitik, zu erreichen.

Die anstehenden Strukturreformen dürfen sich jedoch nicht auf elektrische Energie beschränken. Sie müssen auf alle anderen leitungsgebundenen Energieträger (Fernwärme, Gas) ausgedehnt werden, da in diesen Bereichen die Probleme ähnlich gelagert sind. Zudem sind viele Landesenergieversorger und städtische EVU auch im Bereich Fernwärme und/oder Gas tätig. Weiters bestehen zwischen diesen Energieträgern enge Verflechtungen, wie sich etwa am Wärmemarkt zeigt (Abwärmenutzung von Kraft­werksanlagen, Stromerzeugung in gasgefeuerten Cogenerationanlagen, usw.). Auf Grund der engen Ver­flechtung der Energieträger wäre auch ein gemeinsames Energieorganisationsgesetz, wie es ursprünglich geplant war, von großem Vorteil. Eine Aufsplittung der Energiegesetzgebung, wie sie weiterhin betrieben wird, wird den Notwendigkeiten eines modernen Energiegesetzes nicht gerecht.

Mit Beschluß des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) im Jahre 1998 wurde im Bereich des Elektrizitätsmarktes ein erster zaghafter Reformschritt gesetzt. Mit Beschluß des Gaswirt­schaftsgesetzes (GWG) und der Novelle zum ElWOG folgen nun weitere, längst überfällige Reform­schritte. Aus Sicht der Grünen erfüllen aber sowohl das GWG wie aus das “ElWOG neu” nach wie vor nur sehr lückenhaft die Erfordernisse eines modernen, an öknomischen und ökologischen Zielen gleicher­maßen orientierten Energieorganisationsgesetzes.

Grundsätze und Ziele der Neuorganisation der Energiewirtschaft

Im Vordergrund einer modernen Energieorganisation muß die Frage stehen, welche ökologischen, öko­nomischen und politischen Zielsetzungen verfolgt werden, und wie in weiterer Folge der organisatorische Rahmen gestaltet sein muß, um anreizkompatible Strukturen zu schaffen, die ein Minimum an Regu­lierungsaufwand erfordern.

Nach Meinung der Grünen muß die Neuorganisation der Energiewirtschaft von den Grundsätzen der ökologischen Nachhaltigkeit, der Dezentralisierung und der ökonomischen Effizienz bestimmt sein. In den folgenden drei Punkten ist die Anwendung dieser Grundsätze zusammengefaßt und durch Prinzipien für deren Verwirklichung ergänzt.

i) Konsequente Verringerung des Einsatzes von fossilen und nuklearen Energiequellen zur Bereitstellung der benötigten Energiedienstleistungen. Langfristig soll eine rein erneuerbare Versorgung möglich werden.

–   Minimierung der ökologischen Belastung der Energiebereitstellung,

–   Vermeidung von Energieimporten aus ökologisch bedenklicher Erzeugung (insb. Atomstromimporte),

–   Vorrang von Energieeffizienzmaßnahmen vor Kapazitätswerweiterungen,

–   Vorrangige Nutzung des Koppelprodukts Elektrizität aus thermischen Prozessen (wärmebedarfs­gesteuerte Kraft-Wärme-Kopplung) und Sicherstellung einer kaskadischen Energienutzung,

–   Langfristige und offensive Entwicklung von Biomasse, Wind und Sonne.

ii) Vorrang von dezentralen technischen und organisatorischen Lösungen wo immer möglich. Diese müssen sich in eine verständliche und nachhaltige Regionalpolitik einfügen. Die dezentrale Energiever­sorgung und -erzeugung muß wesentlicher Bestandteil nachhaltiger Regionalpolitik werden.

–   Aufbau eines Organisationsmodells auf eigenständigen und regional verankerten Versorgungsunter­nehmen,

–   Vorrang für dezentrale, erneuerbare Energiebereitstellung,

–   Berücksichtigung der österreichischen Selbstversorgung als Entwicklungskriterium (der öster­reichische Einfluß und der politische Gestaltungsspielraum muß erhalten bleiben; die inländische Wertschöpfung sollte möglichst hoch sein).

iii) Parallel zur Verwirklichung ökologischer und regionalpolitischer Grundsätze muß eine Strukturreform der Energiewirtschaft auch auf die volkswirtschaftliche Optimierung und Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der österreichischen Unternehmen abzielen. Nur dadurch wird es gelingen, die damit ver­bundenen qualifizierten Arbeitsplätze und Entwicklungschancen zu erhalten.

–   Bereitstellung von hochwertigen Energiedienstleistungen zu geringsten volkswirtschaftlichen Kosten (Least-Cost-Planning, LCP),

–   Bewertung von angebots- und nachfrageseitigen Investitionsmöglichkeiten nach einheitlichen öko­nomischen Kriterien (unter Berücksichtigung externer Effekte),

–   Vorrang für Energieeffizienz (solange kosteneffiziente Energiesparpotentiale vorhanden sind),

–   Vermeidung nichttransparenter Quersubventionierungen durch Entflechtung von Produktion, Über­tragung und Versorgung (“Unbundling”) von Unternehmen,

–   Gezielte Nutzung von Wettbewerbselementen zur ökonomischen und ökologischen Effizienz­steigerung,

–   Trennung von Eigentümerinteressen und Regulierungsaufgaben,

–   Koordination und Abstimmung aller leitungsgebundenen Energie (Erdags, Fernwärme, Strom) insbe­sondere am Wärmemarkt,

–   Vermeidung von Quersubventionierungen zwischen Großabnehmern und Kleinverbrauchern durch preisliche Marktspaltung [auf Grund der derzeitigen Teilliberalisierungstendenzen besteht die Gefahr einer Marktspaltung in wenige, verhandlungsstarke Großabnehmer einerseits und die große Mehrzahl der verhandlungsschwachen Kleinabnehmer (Haushalte, Gewerbe) andererseits].

Sowohl das GWG wie aus das “ElWOG neu” werden diesen Grundsätzen nicht oder bestenfalls in Teil­bereichen gerecht:

Kritik an der Vorlage für ein Gaswirtschaftsgesetz (GWG)

Das GWG bildet in umfangreichen Definitionen den bestehenden Status Quo der heimischen Erdgas-Branche ab, berücksichtigt jedoch nicht die sich abzeichnenden Marktentwicklungen. Die gesetzlichen Weichen für die notwendigen strukturellen Reformen werden nicht gestellt. Auf die Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde wird unverständlicherweise verzichtet.

Die Gaswirtschaft befindet sich im Umbruch. International gehen die Trends in Richtung Erdgasunter­nehmen, die in der Lage sind, neuartige, zusätzliche Erdgasdienstleistungen aufzubauen. Erdgaskunden sollen nicht nur zwischen vielen Lieferanten wählen können, das Produkt muß Zusatzdienstleistungen umfassen und mehr sein als bloß der Bezug von Energie. Kunden müssen umworben werden, in kürzester Zeit muß der Wechsel zu anderen Lieferanten möglich sein.

Das Gaswirtschaftsgesetz verhindert zwar solche Entwicklungen nicht a priori, setzt jedoch auch keinerlei Anreize in diese Richtung. Der Entwurf kennt beispielsweise keinen Sekundärmarkt für Erdgas und Erdgasdienstleistungen, trifft keine Begriffsbestimmungen über Handelsorte, Trading Hubs, Gashubs, usw. Das GWG ist damit ähnlich wie das ElWOG auf den Erhalt bestehender Strukturen unter den Rahmenbedingungen der Europäischen Union ausgerichtet. Stattdessen sollten Marktstrukturen, die in anderen Ländern bereits entstehen, sich in Österreich aber erst entwickeln müssen, von einem modernen Gesetz vorbereitet und unterstützt werden.

Im Unterschied zu den ursprünglichen Plänen des Wirtschaftsministeriums wird eine vollständige Öff­nung des Erdgasmarktes erst in einem zweiten Schritt ab 1. Oktober 2002 vorgenommen. Damit können ab 10. August 2000 nur Großabnehmer mit einem Jahresverbrauch über 25 Millionen Kubikmeter die Vorteile der Marktliberalisierung nützen.

Das GWG setzt die Forderungen der EU-Gasrichtlinie nach Entflechtung der Konten von Gasunter­nehmen zwar um, ohne jedoch für Transparenz zu sorgen. Eine interne Buchhaltung getrennt nach Tätigkeiten wird zwar verlangt, solange jedoch dadurch kein Druck auf eine neue Tarifgestaltung entsteht, bleibt Unbundling zahnlos.

Die im Gesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten schaffen keine wirkliche Markttransparenz. Eine regelmäßige, tägliche oder sogar stündliche Veröffentlichung bestimmter Daten im Internet wie Netz­kapazitäten, Auslastungsstatus, reservierte Kapazitäten, aktuell genutzte Kapazitäten usw. sollte unbedingt vorgesehen werden. Einem Regulator sollte das Recht zustehen, diese Veröffentlichungspflichten zu ergänzen, zu verändern und auch sonst den Marktbedingungen anzupassen. Nachdem auf die Einrichtung eines entsprechenden Regulators verzichtet wurde, ist zu befürchten, dass die für die Marktentwicklung notwendige Transparenz des Gasmarktes nicht gegeben sein wird.

Ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Netzen scheint durch das GWG über eine Veröffentlichung von Tarifen in der Wiener Zeitung gewährleistet zu sein. In der Realität sind Gastransporttarife und Speicher­tarife ständigen Veränderungen ausgesetzt, abhängig von Eskalationen, Profilen, Zeiträumen, Preisgleit­klauseln und Bindungen. Es müssten Grundlagen der Tarifbildung definiert werden, welche es ermög­lichen, auch einen Sekundärmarkt für Erdgas und Erdgasdienstleistungen zu untersützen.

Das Grundproblem ist, dass eine Veröffentlichung von Tarifen nicht ausschließt, dass etablierte Unter­nehmen bestehende Kapazitäten zu 100% reservieren und damit bei einem theoretisch offenen Markt in der Realität trotzdem Konkurrenten vom Netzzugang ausschließen. Eine Tarifbildungen müsste daher in Zusammenarbeit mit einem aktiven Regulator vorgenommen werden. Es müssten Strafen in einer Höhe eingeführt werden, die eine Reservierung von Netzkapazitäten zu Wettbewerbsbehinderungszwecken wirtschaftlich unsinnig machen. Ein Gaspreis-, Gastransporttarif-, Gashandles-, Gasspeichertarifinfor­mationssystem wäre notwendig – ein aktiver Regulator sollte ein solches System installieren oder imple­mentieren lassen.

Das Gaswirtschaftsgesetz in der vorliegenden Form wird nicht für einen lebendigen Markt sorgen. Nur ein aktiver Regulator und eine völlige Marktöffnung in Verbindung mit vollständiger Markttransparenz können für einen kundenfreundlichen und innovativen Markt sorgen.

Kritik an der Vorlage zur Novelle des ElWOG

Die Novelle des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes wird zu einigen wesentlichen Ver­besserungen der Rahmenbedingungen des österreichischen Elektrizitätsmarktes führen. Dies gilt insbe­sondere im Hinblick auf die von den Grünen seit Jahren geforderte Einrichtung eines Regulators, der vollständigen Marktöffnung für alle Verbraucher wie auch einiger ökologischer Verbesserungen etwa was die Stromkennzeichnung betriff.

Dennoch bleibt die Novelle in vielen Bereichen dringend notwendige Verbesserungen schuldig oder führt sogar zu Rückschritten, wie im Falle der Genehmigungspflicht von Stromimporten aus Drittstaaten (§13). Von einer zukunftsweisenden Neugestaltung des österreichischen Elektrizitätsrechts, die sowohl den betriebswirtschaftlichen Interessen der EVUs, der Volkswirtschaft und der Umwelt gerecht wird, kann somit weiterhin keine Rede sein.

So wird die Fragmentierung und mangelnde Kooperation der EVUs auch mit der vorliegenden Novelle nicht beseitigt. Es kommt auch künftig zu keiner Entflechtung (“Unbundling”) der Aufgaben der Unternehmen in die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung. Die Einrichtung einer öster­reichweiten Netzgesellschaft scheitert noch immer an falsch verstandenem Föderalismus. Eine österreich­weite Kraftwerkskoordination durch Einrichtung einer Strombörse bzw. durch Gründung einer gemein­samen Kraftwerksgesellschaft kam ebenfalls nicht zustande.

Die Novelle nimmt die ökologischen Herausforderungen der Elektrizitätsversorgung – insbesondere jene des Klimaschutzes – nach wie vor nicht im notwendigen Umfang wahr. Österreich hat sich im Rahmen des gemeinschaftlichen EU-Zieles zum Kyoto-Protokoll dazu verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen um minus 13 Prozent CO2-äquivalent bis zum Jahr 2010 abzusenken. Im Unterschied zum “Toronto Ziel” hat dieses Ziel nicht nur deklaratorischen Charakter, sondern wird neben EU-Recht auch völkerrechtlich verbindlich. Nachdem die Elektrizitätswirtschaft in ihren Prognosen steigende CO2-Emissionen ausweist, bleibt es weiterhin ein Rätsel, wie das ElWOG auch in der novellierten Fassung einen Beitrag zum Erreichen der österreichischen Klimaschutzziele leisten soll.

Beispielhaft seien nachfolgend einige fehlende bzw. kontraproduktive Maßnahmen des Gesetzes ange­führt:

–   Fehlende Kraftwerkskoordination: Dies läßt befürchten, dass – wie bisher – die Kraftwerke nicht ökologisch optimiert eingesetzt werden, also kalorische Kraftwerke auch in den Sommermonaten ans Netz gehen, wenn in Österreich im Überfluß Strom aus Wasserkraft vorhanden ist.

–   Auch die Novelle verzichtet auf jeglichen Anreiz zur Erhöhung der Energieeffizienz beim Strom­einsatz. Eine Regelung, die vor der Genehmigung neuer Kraftwerke die Erhebung der wirtschaftlichen Effizienzpotentiale im Bereich der Endverbraucher vorschreibt, fehlt weiterhin. Damit fehlt jede legistische Basis, Energieeffizienzüberlegungen in den Kraftwerksausbau einfließen zu lassen.

Die Novelle schreibt vor, den Anteil von Ökostrom an der Stromerzeugung bis zum Jahr 2005 auf drei Prozent zu steigern; jener von Kleinwasserkraft bis 10 MW Engpassleistung muß auf 8% steigen. Die Versäumnisse des bisherigen Gesetzes – fehlende Ausgleichszahlungen und fehlende Etappenziele – wurden endlich beseitigt.

Gegenüber dem Novellierungsentwurf wurde die Engpassleistung der Kleinwasserkraft von 5 MW auf 10 MW erhöht (§ 41), der vorgeschriebene Anteil an der Elektrizitätserzeugung jedoch nur von 7 auf 8% (§ 45). Diese Änderung erweist weder der Umwelt noch der Kleinwasserkraft einen Dienst. Da sich bereits jetzt der Stromerzeugungsanteil der Kleinwasserkraft bis 10 MW auf 7,4% beläuft, kann das 8%-Ziel sehr leicht durch den Zubau von einigen, wenigen “größeren”, ökologisch möglicherweise aber problematischen Kleinwasserkraftwerken erreicht werden. Der Anteil der Kleinwasserkraft bis 5 MW beläuft sich hingegen auf 5,5%, womit der Anreiz zur Revitalisierung “wirklich kleiner” Kleinwassser­kraftwerksstandorte bei Beibehaltung des 7%-Zieles deutlich größer gewesen wäre.

Das für Ökostrom vorgesehenen Quotenziel von 3% bis 2005 ist viel zu niedrig und zu wenig ambi­tioniert. Die EU-Kommission fordert in ihrem am 10. Mai 2000 beschlossenen Vorschlag für eine “Richt­linie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen” Österreich auf, den Anteil von Ökostrom und Strom aus Kleinwasserkraft von derzeit in Summe 10,7% bis zum Jahr 2010 auf 21,1% zu erhöhen. Es müssten damit jährlich Neuanlagen mit einer Jahreserzeugung von rund 500 GWh (500 Millionen kWh) errichtet werden. Das von der EU-Kommission vorgegebene Ziel ist realistisch und durchaus erreichbar, erfordert aber geeignete gesetzliche Rahmenbedingungen, die mit der Novelle leider nicht geschaffen wurden.

Das Quotenziel der ElWOG-Novelle sieht nur eine Zubaurate von 250 GWh pro Jahr vor und die nur bis zum Jahr 2005. Die Grünen fordern daher eine Steigerung der Zubaurate auf zumindest jährlich 500 GWh. Das entspricht einer jährlichen Erhöhung des Ökostromanteils an der Gesamtstromerzeugung von 1%. Bis zum Jahr 2010 sollte in Summe ein Neuzubau von zumindest 10% erreicht werden. Zusätzlich müssen jährliche Etappenziele festgelegt werden, um die Wirksamkeit der Maßnahmen frühzeitig überprüfen zu können.

Eine eindeutige gesetzliche Definition von Ökostrom wurde auch diesmal verabsäumt. Wie auch bei Beschluß des ElWOG 1998 war eine praktisch wortidente Ausschussfeststellung notwendig, um sicher­zustellen, dass Stromerzeugung aus Ablauge nicht als Ökostrom gemäß ElWOG-Definition gilt. Sehr skeptisch sehen die Grünen auch der Aufnahme von Mischfeuerungsanlagen in den Kreis der Ökostrom-Anlagen, da Anlagen mit 100%iger Ökostromerzeugung aus Nachhaltigkeitsgründen eindeutig der Vor­zug gegeben werden sollte. Problematisch ist auch die Anerkennung der Anlagen als Ökostromanlagen durch die Landesregierung. Hier drohen sich länderweise unterschiedliche Handhabungen zu entwickeln.

Die Beibehaltung der Einspeisetarife für Ökostrom ist zu begrüßen. Auch die Regelung, dass die von den Landeshauptleuten festzulegenden Mindesteinspeisetarife nach den durchschnittlichen Erzeugungskosten der Anlage festzulegen sind, ist zweifellos ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Die Tarife sollten jedoch nach Vorbild des deutschen Stromeinspeisungsgesetzes bundesweit einheitlich gestaltet werden. Die Preiskompetenz sollte an die Regulierungsbehörde übertragen werden.

Die Abnahmepflicht von Ökostrom (§ 32) wird in der Novelle in unzulässiger Weise mit den Ausbau­zielen vermischt. Damit wird gegenüber dem ElWOG 1998 die Abnahmepflicht von Ökostrom dramatisch eingeschränkt und unnötig verkompliziert. Die Grünen fordern stattdessen eine uneingeschränkte Ab­nahmepflicht wie im derzeit gültigen ElWOG.

 

Es fehlen noch immer begünstigte Durchleitungstarife für Ökostrom und die Befreiung aller Ökostrom-Erzeuger vom “Systemdienstleistungsentgelt”. Der in § 40 Abs. 1 der Novelle vorgesehene Lasten­ausgleich durch Lieferung an andere Netzbetreiber muss durch ein Aussetzen der Durchleitungstarife für 100%-Ökostrom-Lieferungen praktikabel gemacht werden.

Die nun gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungspflicht ist positiv zu bewerten. Die Methode zur Ermittlung des Strom-Mix, die Kontrolle und die Sanktionen wurden jedoch den Ländern übertragen. Es ist damit zu befürchten, dass dies zu einer nicht nachvollziehbaren und länderweise unterschiedlichen Kennzeichnungspolitik führen wird. Diese Aufgaben sollten besser der Regulierungsbehörde übertragen werden.

Eine gravierende ökologische Verschlechterung der ElWOG-Novelle kommt durch den Wegfall der “Anti-Dumping-Bestimmung” in § 13 bei Stromimporten aus Drittstaaten zustande. Preisdumping ist nun kein Grund mehr, um Stromimporte aus Drittstaaten zu verbieten. Dies ist ein nicht akzeptabler Rückschritt, vor allem vor dem Hintergrund der kürzlich aufgedeckten Dumpingpolitik für den Verkauf von Strom aus der Tschechischen Republik.

Stattdessen ist nun vorgesehen, dass für die Entscheidung, ob aus einem Drittstaat elektrische Energie zur inländischen Bedarfsdeckung bezogen werden darf, der gesamte Kraftwerkspark dieses Landes maß­geblich ist. Erfolgt in einem Drittstaat die Bedarfsdeckung aus Anlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder liegt kein Konzept für die Entsorgung anfallender Abfälle vor, ist der Abschluss von Stromlieferverträgen unzulässig. Dabei bleibt allerdings völlig offen, was unter dem Stand der Technik im rechtlichen Sinn zu verstehen ist und welche Kraftwerke darunter fallen und welche nicht. Was auf den ersten Blick den Eindruck einer strengen Regelung macht, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als Gesetzesstelle, die nur “richtig interpretiert” werden muss, um auf keine der in Frage kommenden Länder zuzutreffen, womit ein Unterlaufen der österreichischen Anti-Atompolitik problemlos möglich wird.

Wie ausgeführt, besitzt das GWG aber auch das ElWOG in der novellierten Fassung in ihren grund­sätzlichen Ausrichtungen aber auch in vielen Detailregelungen massive Schwächen und Ungereimtheiten. Es ist der Grünen Fraktion daher nicht möglich, der Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschuss­berichtes zuzustimmen.